Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
166983.pdf
Größe
13 MB
Erstellt
02.08.16, 12:00
Aktualisiert
20.01.18, 15:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0515/WP17
öffentlich
02.08.2016
Dez. III / FB 61/200
Spielhallenkonzept Aachen
hier: Beschluss des Konzeptes
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
31.08.2016
01.09.2016
14.09.2016
14.09.2016
B0
PLA
HA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt
dem Rat, das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im
Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in
den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen.
Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der
Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte).
Inwieweit die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz
genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau
geprüft werden.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das
von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet
Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den
Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen.
Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der
Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte).
Inwieweit die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz
genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau
geprüft werden.
Der Hauptausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das von
der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen
aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen
Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen. Spielhallen sollen
zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße
Vorlage FB 61/0515/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit
die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw.
planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt das von der
Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus
der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen
Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen. Spielhallen sollen zugelassen
werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem
Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit die vorhandenen
Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich
gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.
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Erläuterungen:
1.
Anlass / Aufgabe
Die Steuerung von Spielhallen in Aachen erfolgt bislang auf Grundlage eines Ratsbeschlusses bzw.
eines Konzeptes aus dem Jahr 1988 (s. Anlagen 1 und 2). Das Konzept legt Ansiedlungsräume bzw.
Erlaubnisbereiche für Spielhallen fest. Diese befinden sich im Bereich Peterstraße zwischen
Hansemannplatz und Blondelstraße sowie an der Monheimsallee im Bereich Eurogress / Spielcasino
(s. Anlage 3). Im übrigen Stadtgebiet sind Spielhallen, soweit sie keinen Bestandsschutz genießen,
grundsätzlich unzulässig.
Im Zusammenhang mit der Steuerung von Wettbüros hatte die Verwaltung in ihrer Vorlage zum
Planungsausschuss am 04.10.2012 (FB 61/0731/WP16) die bisherige Vorgehensweise zur Steuerung
von Spielhallen erläutert und darauf hingewiesen, dass durch die neuen gesetzlichen Vorgaben des
Glücksspielstaatsvertrages geänderte Anforderungen entstehen. Die Verwaltung hatte in der
damaligen Vorlage empfohlen, vorerst auf ein neues Vergnügungsstättenkonzept zu verzichten, bis
die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben geregelt ist. Da nun die die entsprechenden gesetzlichen
Vorgaben zeitnah greifen, hat die Verwaltung entsprechende Handlungsempfehlungen entwickelt.
2.
Gesetzliche Vorgaben
Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft, mit dem sich die
Bundesländer auf eine gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt
haben.
In Nordrhein-Westfalen ist das entsprechende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag am
01.12.2012 in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet neben der Zustimmung zum Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag nähere landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des
Staatsvertrages.
Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher schon
notwendigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach den insoweit
einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen bedürfen. Diese ist neben anderen
Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von Abstandsflächen von 350 m Luftlinie
zu einer anderen Spielhalle, als auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund
(insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind verboten.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages bestehende, nach den
gewerberechtlichen Vorschriften erlaubte Spielhallen gilt eine Übergangsfrist. Diese läuft mit
30.11.2017 aus. Mit Ablauf dieser Frist bedürfen auch diese Spielhallen zusätzlich einer
glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
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3.
Sachstand Spielhallen
Die Spielhallen in der Stadt Aachen sind - mit einer Ausnahme, die seit 1986 in Eilendorf
unterbrechungslos betrieben wird und die voraussichtlich zum Ablauf der Übergangsfrist zum
30.11.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen wird - insgesamt in der Aachener
Innenstadt angesiedelt. Entsprechend dem einschlägigen Ratsbeschluss/Entwicklungskonzept von
1988 sind Spielhallen ab diesem Zeitpunkt nur noch im Bereich der Peterstraße zwischen
Hansemannplatz und Blondelstraße zugelassen worden. Zusätzlich existiert das Spielkasino als
staatlich konzessionierte Spielbank.
In der Aachener Innenstadt befinden sich derzeit - an 19 Standorten - 28 gewerberechtlich
konzessionierte Spielhallen.
Die gewerberechtlichen Konzessionen wurden für alle Betriebe bereits vor dem Inkrafttreten des
Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erteilt, so dass für diese Betriebe die bis 30.11.2017
geltenden Übergangsregelungen zum Tragen kommen. Darüber hinaus gelten die einzuhaltenden
Abstandsregelungen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wegen
des Bestandsschutzes kraft Gesetzes nicht. Erlaubnisinhaber der Spielhallen sind 12
Gewerbetreibende, die teilweise bis zu fünf Spielhallen betreiben. Auf die beigefügte Anlage wird
hingewiesen (s. Anlage 4).
Das Spielkasino stellt keine Spielhalle, sondern eine staatlich konzessionierte Spielbank dar. Es
befindet sich derzeit an der Krefelder Straße, am Ersatzstandort Tivoli. Diese Übergangslösung soll
bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten am neuen Kurhaus bestehen bleiben. Das Konzept soll
jedoch ausschließlich die Spielhallen steuern, nicht hingegen die staatlich konzessionierte Spielbank.
Aufgrund der glücksspielrechtlichen Vorgaben für die Konzessionierung der Betriebe wird es - bedingt
durch das Abstandsgebot untereinander und das Verbot der Mehrfachkonzessionierung zwangsläufig zum Wegfall von Spielhallen und somit zu einem Wettbewerb um neue Standorte
kommen.
Ausnahmen vom Erfordernis der Einhaltung der Mindestabstände untereinander sind jedoch zulässig,
soweit die Kommune eine dahingehende bauplanungsrechtliche Entscheidung - z.B. durch
Entwicklungskonzepte - getroffen hat, nur in einem bestimmten Gebiet eine Vielzahl von Spielstätten
anzusiedeln und gerade dies zur Unterschreitung von Mindestabständen führt.
Die bislang erfolgte Steuerung von Spielhallen in Aachen auf Grundlage des Ratsbeschlusses /
Konzeptes aus dem Jahr 1988 ist in diesem Licht zu betrachten.
4.
Planungsrechtliche Steuerung
Seit dem Ratsbeschluss von 1988 wurden im gesamten Stadtgebiet Bebauungspläne aufgestellt, die
Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen enthalten. Während in
Wohngebieten Vergnügungsstätten auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht
zulässig sind, sind sie in Misch- und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig und in Kerngebieten
allgemein zulässig. Werden Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen ausgeschlossen, ist diese
Festsetzung mit den weiteren Belangen abzuwägen, die Gründe hierfür sind in der Begründung zum
Bebauungsplan darzustellen. Dies sind zum einen die Auswirkungen von Spielhallen auf die
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Umgebung (u.a. Trading-Down-Effekte), zum anderen sind es die Ziele des Entwicklungskonzeptes
von 1988.
Mittlerweile liegen auch im Erlaubnisbereich Peterstraße Bebauungspläne vor, die
Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen ausschließen. Sowohl im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 825
- Heinrichsallee – als auch beim Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 – Alter Bushof - sind
Spielhallen ausgeschlossen. Bei der Entwicklung im Bereich des Alten Bushofes war und ist die
Planung und die Umsetzung eines Hotel-/ Geschäftshauses mit Parkgarage nicht mit der Ansiedlung
von Vergnügungsstätten zu vereinbaren. An der Heinrichsallee war und ist die vorhandene
Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe durch die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sexkino, etc.) gefährdet, sodass auch hier diese Nutzungen
ausgeschlossen wurden und auch weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen.
5.
Weiteres Vorgehen
Die bisherige Steuerung von Spielhallen in Aachen hat sich grundsätzlich bewährt. Aus Sicht der
Verwaltung stellen die vorhandenen, bzw. verbleibenden Vergnügungsstätten im Wesentlichen ein
ausreichendes Angebot dar.
Durch die Festlegung eines Erlaubnisbereiches hat sich in der Peterstraße eine Konzentrationsfläche
entwickelt. Diese zu zerstreuen, wäre städtebaulich und ordnungspolitisch nicht der richtig Weg. Die
auch hier zu beobachtenden negativen städtebaulichen und sozialen Auswirkungen lassen sich in
weniger belebten Stadtgebieten oder gar Angsträumen noch schwieriger kontrollieren.
Die Festlegung eines Erlaubnisbereiches bietet zudem die Möglichkeit, über die Bauleitplanung
Standorte im übrigen Stadtgebiet ausschließen zu können. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen,
kann in der Begründung auf die Ansiedlungsmöglichkeiten im Bereich Peterstraße hingewiesen
werden. Ein Ausschluss im gesamten Stadtgebiet wäre hingegen aus rechtlichen Gründen nicht
möglich.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin
problematisch ist. Klagen der Glücksspielanbieter und bereits vorliegende Gerichtsurteile weisen
darauf hin, dass die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben schwierig wird. Deshalb sollte aus Sicht
der Verwaltung nicht auf eine zusätzliche städtische Regelung verzichtet werden.
Ohne eine solche Regelung wären durch die mögliche Zerstreuung von Spielhallen über das gesamte
Stadtgebiet entsprechende Negativentwicklungen / Trading-down-Effekte (Störung des Ortsbildes,
kulturelle/soziale Konflikte) zu erwarten. Zu deren Vermeidung sollte die im Jahre 1988 getroffene
Entscheidung erneuert und die Ansiedlung von Spielhallen im übrigen Stadtgebiet zum Schutz von
Stadtteilen mit sensiblen Bereichen durch planungsrechtliche Vorgaben ausgeschlossen werden.
Da der Ratsbeschluss, durch den der Erlaubnisbereich legitimiert wird, bereits 28 Jahre alt ist, sollte
der Beschluss auch aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst und erneuert werden. In diesem
Rahmen sollte der Erlaubnisbereich neu definiert und durch eine Karte unterlegt (s. Anlage 5) und die
zugrunde liegende textliche Erläuterung des Entwicklungskonzeptes entsprechend der vorgehenden
Darstellung modifiziert (s. Anlage 6) werden. Dabei werden die Bereiche, für die Bebauungspläne mit
Ausschluss von Spielhallen bestehen, aus dem Erlaubnisbereich herausgenommen.
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Darüber hinaus wird auch der (neue) Bushof aus dem Erlaubnisbereich herausgenommen. Dieser
Standort eignet sich weder heute noch in Zukunft für die Ansiedlung von Spielhallen. Bei der künftigen
Entwicklung des Bushofareals, die über einen städtebaulichen Wettbewerb ermittelt werden soll,
würde eine Nutzung durch Spielhallen ausgeschlossen sein. Auch unter dem Aspekt der Sicherheit
sollte in diesem Bereich die Ansiedlung von Spielhallen ausgeschlossen sein.
Der verbleibende Erlaubnisbereich ist nach Auffassung der Verwaltung gleichwohl ausreichend, um
das vorhandene und bestehende Angebot von Spielhallen aufzunehmen.
Zwar werden durch das Verbot der Mehrfachkonzession die vorhandenen Mehrfachspielhallen in
Einfachspielhallen umgewandelt werden müssen, hierdurch werden neun Konzessionen nicht am
jetzigen Standort weiterbetrieben werden können. Der Erlaubnisbereich ist jedoch auch bei
Herausnahme des (neuen) Bushofs ausreichend groß, um die Aufnahme dieser weiteren Spielhallen
zu gewährleisten. Derzeit sind noch drei Spielhallen dort angesiedelt (davon eine Einfachhalle, eine
Dreifachhalle und eine Vierfachhalle), während zwei weitere Standorte nicht mehr von Spielhallen
genutzt werden und darüber hinaus noch weitere denkbare Ladenlokale zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, dem Rat zu empfehlen, den folgenden 1988 gefassten
Beschluss mit geringfügigen Modifikationen erneut zu beschließen. Der Beschluss sollte ergänzt
(kursive Schrift) werden, um die aktuellen Entwicklungen zu berücksichtigen. Zudem werden die
Bereiche des Spielkasinos, bei dem es sich nicht um eine Spielhalle handelt, im Beschluss nicht
dargestellt, wobei die Ansiedlung des Kasinos (derzeit am Ersatzstandort Tivoli) selbstverständlich
erhalten bleiben soll.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der
Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der
Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten
unzulässig sein sollen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar
in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s.
beiliegende Karte). Inwieweit die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen
Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen
Bebauungsplänen genau geprüft werden.
Anlage/n:
1.
Ratsbeschluss 1988
2.
Entwicklungskonzept 1988 (Vorlage für den Stadtentwicklungsausschuss am 03.03.1988)
3.
Karte bisheriger Ansiedlungsbereich
4.
Übersicht Spielhallen
5.
Karte künftiger Ansiedlungsbereich (Anlage zum vorgeschlagenen Ratsbeschluss)
6.
Konzept zur Steuerung von Spielhallen im Stadtgebiet Aachen
Vorlage FB 61/0515/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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Spielhallen im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Im Stadtbezirk Aachen-Mitte sind mit Stand Juli 2016 die unten aufgeführten Spielhallen im Besitz
einer Erlaubnis nach § 33i GewO.
Darüber hinaus wird im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf eine weitere Spielhalle seit dem 15.08.1986
betrieben
Lfd.
Straße, Hausnummer
Nr.
1
Adalbertsteinweg 37
2
Adalbertsteinweg 156
3
Adalbertsteinweg 245
4
Borngasse 3
5a
5b
Großkölnstraße 53
6
HeinJanssen-Straße 2
7
Heinrichsallee 2
8
Jakobstraße 122/124
9
Jülicher Straße 138/140
10
Kaiserplatz 1
11
Löhergraben 29
12
Mefferdatisstraße 8
13a
13b
13c
Peterstraße 32/34
13d
14
Peterstraße 44
15a
15b Peterstraße 50/52
15c
16a
16b
16c
Peterstraße 70
16d
17
Schumacherstraße 19/21
18
Stiftstraße 6/8
19
Zeppelinstraße 86a
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Seite 1 / 8
Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
1.
Fassung vom 10.08.2016
Anlass und Aufgabenstellung
Am 29.06.1988 beschloss der Rat der Stadt Aachen, dass “…. im Stadtgebiet Aachen, aus der übergeordneten
Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten, Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten
unzulässig sein sollen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in den
Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße und in der
Monheimsallee im Bereich des Spielcasinos / Eurogress. Inwieweit die vorhandenen Vergnügungsstätten Bestandsschutz
genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll im einzelnen Bebauungsplan genau geprüft werden.“
(Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt am 29.06.1988).
Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Steuerung von Spielhallen auf Grundlage dieses Ratsbeschlusses und des
zugrundeliegenden Konzeptes. Die hier getroffenen Aussagen haben grundsätzlich nach wie vor Bestand.
Der Anlass, dieses Konzept zu überarbeiten, besteht aufgrund der langen Zeitdauer seit der Erstellung sowie der
veränderten Rahmenbedingungen. Dies ist insbesondere die Vorgabe des Glücksspielstaatsvertrages und des
Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, Konzessionen für Spielhallen nur bei Einhaltung bestimmter
Voraussetzungen zu erteilen.
Aus diesem Anlass wurde das seit 1988 vorliegende Konzept auf Basis einer aktualisierten Bestandsaufnahme
überarbeitet, sodass künftig bei der planungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerung auf dieses Konzept zurückgegriffen
werden kann. Weitere Einrichtungen, die ebenfalls den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind, wie Discotheken,
Multiplexkinos, Nachtlokale / Bars, Sexshops mit Videokabinen und Swinger-Clubs sollen im Einzelfall beurteilt und
entsprechend gesteuert werden.
2.
Grundlagen
Planungsrecht
Vergnügungsstätten sind als eigenständiger Nutzungsbegriff für alle Baugebiete geregelt. Als bauplanungsrechtlicher
Nutzungsbegriff sind sie durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet. Wirtschafts- und
gewerberechtlich sind Vergnügungsstätten eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen – in unterschiedlicher
Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vordergrund steht (s. Kommentar
Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, 2008).
Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Vergnügungsstätten in folgenden Gebieten zulässig:
•
Kerngebiete (MK):
allgemein zulässig
•
Besondere Wohngebiet (WB):
ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht wesentlich störend sind
•
Dorfgebiete (MD):
ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht wesentlich störend sind
•
Mischgebiete (MI):
allgemein zulässig, soweit sie nicht wesentlich störend sind im durch
Gewerbe geprägten Teilbereich
ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht wesentlich störend sind im
durch Wohnen geprägten Teilbereich
•
Gewerbegebiete (GE):
ausnahmsweise zulässig
•
Reine Wohngebiete (WR):
nicht zulässig
•
Allgemeine Wohngebiete (WA):
nicht zulässig
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Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Fassung vom 10.08.2016
Durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen können Vergnügungsstätten und somit auch Spielhallen in
Baugebieten, in denen solche Betriebe zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen oder ggf.
geschossweise eingeschränkt werden. Diese Möglichkeit besteht nur für förmlich festgesetzte Baugebiete und nicht für
den unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 BauGB beurteilt wird.
Der Ausschluss im Bebauungsplan kann nur erfolgen, soweit er erforderlich ist. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall
städtebaulich begründet sein muss. Ein pauschaler Abschluss von Vergnügungsstätten – somit auch Spielhallen – aus
sämtlichen Baugebieten oder sogar der dem gesamten Innenstadtbereich, ist nicht möglich, es würde ein
Abwägungsdefizit bedeuten. Gerade der Ausschluss aus Kerngebieten, die der Gesetzgeber ausdrücklich als Standort für
Vergnügungsstätten vorgesehen hat, würde als unzulässiger Eingriff in die Gewerbefreiheit gelten.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zum Schutz empfindlicher Bereiche ist nur dann möglich, wenn andererseits
Möglichkeiten zur Ansiedlung in unempfindlichen Bereichen zur Verfügung stehen.
Um Vergnügungsstätten ausschließen zu können, sind gemäß § 1 Abs.9 BauNVO „besondere“ städtebauliche Gründe
aufzuführen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation.
An erster Stelle ist hier der sogenannte „Trading-Down-Effekt“ zu nennen. Dies wird durch das Urteil des BVerwG vom
04.09.2008 bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Trading-Down-Effekt können als weitere städtebauliche Gründe in
Betracht kommen:
•
In Einkaufs- und Geschäftsbereichen kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (Spielhallen) die
vorhandenen Strukturen verändern, indem sie die für die Funktion der Innenstadt wichtigen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe verdrängen und somit die Attraktivität der Geschäftsbereiche mindern.
•
Im Bereich von Nahversorgungszentren kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu Einschränkungen bei
der wohnortnahen Versorgung führen. Da Vergnügungsstätten regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf
vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem
Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Dies trifft insbesondere auf kleinteiligen
Einzelhandelsbesatz zu. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist der städtebaulichen und sozialen
Entwicklung dieser Gebiete nicht zuträglich.
•
Bei der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Bereichen, in den eine Wohnnutzung überwiegt, kann es zu
Beeinträchtigungen der Wohnqualität und des Wohnumfeldes kommen. Die Mehrzahl der Vergnügungsstätten
zieht auch außerhalb der täglichen Arbeitszeit in erheblichem Umfang Besucher an und würde durch die damit
verbundenen Verkehre die Wohnruhe der Anwohner in erheblichem Maße stören.
•
Auswirkungen bzw. städtebauliche Spannungen bestehen ebenfalls auf das Ortsbild, insbesondere im Umfeld
von historischen Gebäuden und Baudenkmälern. Das äußere Bild gerade bei Spielhallen ist bislang geprägt
durch geschlossene, verklebte Schaufensterbereiche, um Einblicke in die Innenräume zu vermeiden. Dies führt
dazu, dass diese Nutzungen sich nicht in das Straßenbild integrieren.
•
In Gewerbegebieten kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten ebenfalls zur Verdrängung bzw. zu
Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges führen. Da Gewerbebetriebe auf Standorte in eigens für sie
ausgewiesenen Gewerbegebieten angewiesen sind, sollte die Verträglichkeit im Einzelfall geprüft werden.
•
Die vermehrte Ansiedlung von Spielhallen kann weiterhin zu sozialen Spannungen führen. Die Betriebszeiten
(meist von 06:00 bis 24:00 Uhr) und die speziellen Nutzerstrukturen können zu Konflikten in der Nachbarschaft
und in extremen Fällen zu Sicherheitsrisiken führen.
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Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Fassung vom 10.08.2016
Glücksspielstaatsvertrag
Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft, mit dem sich die Bundesländer auf eine
gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt haben.
In Nordrhein-Westfalen ist das entsprechende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag am 01.12.2012 in Kraft
getreten. Dieses Gesetz beinhaltet neben der Zustimmung zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nähere
landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.
Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher schon notwendigen
Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach den insoweit einschlägigen glücksspielrechtlichen
Bestimmungen bedürfen. Diese ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von
Abstandsflächen von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, als auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund (insbesondere in
einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind verboten.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages bestehende, nach den
gewerberechtlichen Vorschriften erlaubte Spielhallen gilt eine Übergangsfrist. Diese läuft mit 30.11.2017 aus. Mit Ablauf
dieser Frist bedürfen auch diese Spielhallen zusätzlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
3.
Sachstand Spielhallen
Die Spielhallen in der Stadt Aachen sind - mit einer Ausnahme, die seit 1986 in Eilendorf unterbrechungslos betrieben
wird und die voraussichtlich zum Ablauf der Übergangsfrist zum 30.11.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
beantragen wird - insgesamt in der Aachener Innenstadt angesiedelt. Entsprechend dem einschlägigen
Ratsbeschluss/Entwicklungskonzept von 1988 sind Spielhallen ab diesem Zeitpunkt nur noch im Bereich der Peterstraße
zwischen Hansemannplatz und Blondelstraße zugelassen worden. Zusätzlich existiert das Spielkasino als staatlich
konzessionierte Spielbank.
In der Aachener Innenstadt befinden sich derzeit - an 19 Standorten - 28 gewerberechtlich konzessionierte Spielhallen.
Die gewerberechtlichen Konzessionen wurden für alle Betriebe bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages erteilt, so dass für diese Betriebe die bis 30.11.2017 geltenden
Übergangsregelungen zum Tragen kommen. Darüber hinaus gelten die einzuhaltenden Abstandsregelungen zu
öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wegen des Bestandsschutzes kraft Gesetzes nicht.
Erlaubnisinhaber der Spielhallen sind 12 Gewerbetreibende, die teilweise bis zu fünf Spielhallen betreiben.
Das Spielkasino stellt keine Spielhalle, sondern eine staatlich konzessionierte Spielbank dar. Es befindet sich derzeit an
der Krefelder Straße, am Ersatzstandort Tivoli. Diese Übergangslösung soll bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten
am neuen Kurhaus bestehen bleiben. Ziel des Konzeptes ist jedoch ausschließlich die Steuerung von Spielhallen, nicht
hingegen die Steuerung einer staatlich konzessionierten Spielbank.
Aufgrund der glücksspielrechtlichen Vorgaben für die Konzessionierung der Betriebe wird es - bedingt durch das
Abstandsgebot untereinander und das Verbot der Mehrfachkonzessionierung - zwangsläufig zum Wegfall von Spielhallen
und somit zu einem Wettbewerb um neue Standorte kommen.
Ausnahmen vom Erfordernis der Einhaltung der Mindestabstände untereinander sind jedoch zulässig, soweit die
Kommune eine dahingehende bauplanungsrechtliche Entscheidung - z.B. durch Entwicklungskonzepte - getroffen hat,
nur in einem bestimmten Gebiet eine Vielzahl von Spielstätten anzusiedeln und gerade dies zur Unterschreitung von
Mindestabständen führt. Die bislang erfolgte Steuerung von Spielhallen in Aachen auf Grundlage des Ratsbeschlusses /
Konzeptes aus dem Jahr 1988 ist in diesem Licht zu betrachten.
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Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Fassung vom 10.08.2016
Im Stadtbezirk Aachen-Mitte sind mit Stand Juli 2016 die unten aufgeführten Spielhallen im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 33i GewO. Darüber hinaus befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf eine weitere Spielhalle, die seit dem
15.08.1986 betrieben wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können hier nur Angaben zum Standort erfolgen.
Lfd.
Nr.
Straße, Hausnummer
1
Adalbertsteinweg 37
2
Adalbertsteinweg 156
3
Adalbertsteinweg 245
4
Borngasse 3
5a
5b
Großkölnstraße 53
6
HeinJanssen-Straße 2
7
Heinrichsallee 2
8
Jakobstraße 122/124
9
Jülicher Straße 138/140
10
Kaiserplatz 1
11
Löhergraben 29
12
Mefferdatisstraße 8
13a
13b
13c
Peterstraße 32/34
13d
14
Peterstraße 44
15a
15b
Peterstraße 50/52
15c
16a
16b
16c
Peterstraße 70
16d
17
Schumacherstraße 19/21
18
Stiftstraße 6/8
19
Zeppelinstraße 86a
Seite 5 / 8
Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
4.
Fassung vom 10.08.2016
Planungsrechtliche Steuerung
Seit dem Ratsbeschluss von 1988 wurden im gesamten Stadtgebiet Bebauungspläne aufgestellt, die Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen enthalten. Während in Wohngebieten Vergnügungsstätten auf
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig sind, sind sie in Misch- und Gewerbegebieten
ausnahmsweise zulässig und in Kerngebieten allgemein zulässig. Werden Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen
ausgeschlossen, ist diese Festsetzung mit den weiteren Belangen abzuwägen, die Gründe hierfür sind in der Begründung
zum Bebauungsplan darzustellen. Dies sind zum einen die Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung (u.a.
Trading-Down-Effekte), zum anderen waren es bislang die Ziele des Entwicklungskonzeptes von 1988.
Mittlerweile liegen auch im Erlaubnisbereich Peterstraße Bebauungspläne vor, die Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen
ausschließen. Sowohl im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 825 - Heinrichsallee – als auch beim Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 15 – Alter Bushof - sind Spielhallen ausgeschlossen. Bei der Entwicklung im Bereich des Alten
Bushofes war und ist die Planung und die Umsetzung eines Hotel-/ Geschäftshauses mit Parkgarage nicht mit der
Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu vereinbaren. An der Heinrichsallee war und ist die vorhandene
Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe durch die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sexkino, etc.) gefährdet, sodass auch hier diese Nutzungen ausgeschlossen wurden
und auch weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen.
5. Konzept
Die bisherige Steuerung von Spielhallen in Aachen hat sich grundsätzlich bewährt. Die vorhandenen bzw. verbleibenden
Vergnügungsstätten stellen im Wesentlichen ein ausreichendes Angebot dar.
Die Peterstraße befindet sich in einem hochfrequentierten innerstädtischen Bereich. Aufgrund der Straßen- und
Gehwegbreiten kann von einer relativ guten Einsehbarkeit und einer entsprechenden sozialen Kontrolle ausgegangen
werden. In den Erdgeschossen befinden sich überwiegend Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen sowie
Gastronomie. Vorhandene angrenzende Hotel- und Bürogebäude sowie der Aachener Bushof ergänzen die
innerstädtischen, kerngebietstypischen Nutzungen. Insofern verfügt der Bereich über geeignete städtebauliche
Voraussetzungen auch für die Ansiedlung von Spielhallen.
Durch die Festlegung eines Erlaubnisbereiches hat sich in der Peterstraße eine Konzentrationsfläche entwickelt. Diese zu
zerstreuen, wäre städtebaulich und ordnungspolitisch nicht der richtig Weg. Die auch hier zu beobachtenden negativen
städtebaulichen und sozialen Auswirkungen lassen sich in weniger belebten Stadtgebieten oder gar Angsträumen noch
schwieriger kontrollieren.
Die Festlegung eines Erlaubnisbereiches bietet zudem die Möglichkeit, über die Bauleitplanung Standorte im übrigen
Stadtgebiet ausschließen zu können. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, kann in der Begründung auf die
Ansiedlungsmöglichkeiten im Bereich Peterstraße hingewiesen werden. Ein Ausschluss im gesamten Stadtgebiet wäre
hingegen aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin problematisch ist. Klagen der
Glücksspielanbieter und bereits vorliegende Gerichtsurteile weisen darauf hin, dass die Durchsetzung der rechtlichen
Vorgaben schwierig wird. Deshalb sollte nicht auf eine zusätzliche städtische Regelung verzichtet werden.
Ohne eine solche Regelung wären durch die mögliche Zerstreuung von Spielhallen über das gesamte Stadtgebiet
entsprechende Negativentwicklungen / Trading-down-Effekte (Störung des Ortsbildes, kulturelle/soziale Konflikte) zu
erwarten. Zu deren Vermeidung wird die im Jahre 1988 getroffene Entscheidung, einen Erlaubnisbereich zu definieren,
erneuert und die Ansiedlung von Spielhallen im übrigen Stadtgebiet zum Schutz von Stadtteilen mit sensiblen Bereichen
durch planungsrechtliche Vorgaben ausgeschlossen.
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Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Fassung vom 10.08.2016
Bei der Abgrenzung des Erlaubnisbereiches werden gegenüber der Abgrenzung von 1988 die Bereiche, für die
Bebauungspläne mit Ausschluss von Spielhallen bestehen, aus dem Erlaubnisbereich herausgenommen.
Darüber hinaus wird auch der (neue) Bushof aus dem herausgenommen. Dieser Standort eignet sich weder heute noch in
Zukunft für die Ansiedlung von Spielhallen. Bei der künftigen Entwicklung des Bushofareals, die über einen
städtebaulichen Wettbewerb ermittelt werden soll, würde eine Nutzung durch Spielhallen ausgeschlossen sein. Auch
unter dem Aspekt der Sicherheit sollte in diesem Bereich die Ansiedlung von Spielhallen ausgeschlossen sein.
Der verbleibende Erlaubnisbereich ist gleichwohl ausreichend, um das vorhandene und bestehende Angebot von
Spielhallen aufzunehmen.
Zwar werden durch das Verbot der Mehrfachkonzession die vorhandenen Mehrfachspielhallen in Einfachspielhallen
umgewandelt werden müssen, hierdurch werden neun Konzessionen nicht am jetzigen Standort weiterbetrieben werden
können. Der Erlaubnisbereich ist jedoch auch bei Herausnahme des (neuen) Bushofs ausreichend groß, um die
Aufnahme dieser weiteren Spielhallen zu gewährleisten. Derzeit sind noch drei Spielhallen dort angesiedelt (davon eine
Einfachhalle, eine Dreifachhalle und eine Vierfachhalle), während zwei weitere Standorte nicht mehr von Spielhallen
genutzt werden und darüber hinaus noch weitere denkbare Ladenlokale zur Verfügung stehen.
Zudem erfolgt keine Regelung mehr für den Bereich des Spielkasinos, da es sich nicht um eine Spielhalle handelt. Die
Festlegung eines Erlaubnisbereiches ist demnach nicht erforderlich. Der Standort des Kasinos an der Monheimsallee
(derzeit am Ersatzstandort Tivoli) kann selbstverständlich erhalten bleiben.
Bei der künftigen Steuerung von Spielhallen gilt folgende Regelung:
Im Stadtgebiet Aachen sind aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den
Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in
der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der
Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit die vorhandenen Vergnügungsstätten und im
Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in
einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.
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Konzept zur Steuerung von Spielhallen
im Stadtgebiet Aachen
Fassung vom 10.08.2016
Anlage:
Ansiedlungsbereich Spielhallen
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