Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
166986.pdf
Größe
55 MB
Erstellt
02.08.16, 12:00
Aktualisiert
03.01.18, 15:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0516/WP17
öffentlich
02.08.2016
Dez. III / FB 61/200
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963 - Süsterfeldstraße /
Am Guten Hirten hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
31.08.2016
01.09.2016
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 963 - Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 963 - Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0516/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Für das Plangebiet war in der Sitzung des Planungsausschusses am 26.02.2015 und anschließender
Kenntnisnahme in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte die Programmberatung erfolgt (s. Vorlage
FB61/0117/WP17).
Anschließend erfolgte am 15.04.2015 eine Informationsveranstaltung für Anwohner.
Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss erfolgte im Planungsausschuss am 14.01.2016 nach
vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 13.01.2016 (s. Vorlage
FB61/0322/WP17).
Der Offenlagebeschluss wurde gefasst mit folgender Ergänzung:
„Darüber hinaus fordert der Ausschuss die Verwaltung auf, erneut zu prüfen, an welchen Stellen auf
privaten und auf öffentlichen Flächen im Bebauungsplangebiet noch weitere Bäume erhalten werden
können (insbesondere im Freibereich der geplanten KiTa und bei den Besucherstellplätzen entlang
der östlichen Erschließungsstraße) und wo weitere Neuplanzungen per Festsetzungen im
Bebauungsplan noch möglich und sinnvoll sind.“
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 22.02. bis einschließlich 24.03.2016 mit Bekanntmachung vom
11.02.2016.
Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Wohngebietes an der
Süsterfeldstraße mit insgesamt 300 Wohneinheiten (30 % öffentlich gefördert), einer 5-gruppigen Kita
sowie den erforderlichen Erschließungs- und Grünflächen. Grundlage ist der Siegerentwurf des
Landeswettbewerbs Wohnen (Büros pbs, Aachen).
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13 a Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 963 einschließlich Begründung und schriftlichen
Festsetzungen sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (Geotechnischer Bericht,
Baugrund und Entwässerung, Schalltechnisches Gutachten, Schallimmissionen Verkehr, Prüfung
Artenschutz, Erhebung Fledermäuse, Geruchsgutachten-Campus West) lagen ab 22.02.2016 bis
einschließlich 24.03.2016 öffentlich aus. Während dieses Zeitraumes wurden 25 Eingaben
eingereicht. Die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger richten sich insbesondere gegen die
Zerstörung der Grünfläche und die hierdurch verursachten Umweltauswirkungen. Darüber hinaus
wurde angezweifelt, dass das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des § 13 a BauGB
durchgeführt werden kann. Auch wird auf die verschiedenen Beeinträchtigungen der Anwohner der
Siedlung Süsterau hingewiesen (z.B.: Verkehr, Lärm, Grenzmauer, Höhenentwicklung, Dichte).
Die Eingaben und die Stellungnahmen der Verwaltung sind in der Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeit) beigefügt. Die Anregungen führten nicht zu einer Änderung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes, nur zu einer Änderung der Baumbilanz und der Straßenplanung (Anlage des
Durchführungsvertrages).
Vorlage FB 61/0516/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 21 Behörden angeschrieben, 11 davon haben eine Stellungnahme abgegeben. Dabei
wurde nur von 4 Behörden Bedenken bzw. Anregungen zur Planung geäußert. Alle übrigen Behörden
äußerten entweder keine Bedenken oder nicht abwägungsrelevante Hinweise. Die standardmäßig
vom Kampfmittelräumdienst vorgetragenen Hinweise zu möglichen Bombenfunden werden in den
Durchführungsvertrag übernommen.
Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Die Anregungen führten nicht zu
einer Änderung der Planung, nur zur Aufnahme eines Hinweises zur Bodendenkmalpflege im
Durchführungsvertrag.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen bzw. Bedenken führten nicht zu einer
Änderung der Festsetzungen im Bebauungsplan. Es wurden jedoch Ergänzungen in den
Begleitplänen vorgenommen, die Anlage des Durchführungsvertrages sind, der zum
Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger (Campus Wohnen dB GmbH) abgeschlossen wird.
Diese Ergänzungen berücksichtigen auch die Beschlussergänzungen der politischen Gremien, im
Plangebiet weitere Bäume zu erhalten bzw. zu pflanzen. Dieser Wunsch wurde auch von vielen
Anwohnern geäußert.
Nach eigehender Prüfung können entlang der südlichen Grundstücksgrenze insgesamt 47
Bestandsbäume erhalten werden, davon 9 Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Dies wird
in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Im Einzelfall ist jedoch zu untersuchen, ob der jeweilige
Baum ausreichend vital ist, um langfristig erhalten werden zu können. Darüber hinaus sollen weitere
15 Laubbäume gepflanzt werden, davon 7 Obstbäume.
4 Bäume sind im Bereich des Kitagrundstückes vorgesehen, 7 Bäume an der Grenze zur Siedlung
Süsterau und 4 Bäume an der südlichen Plangebietsgrenze. Der Grünordnungsplan wurde
entsprechend ergänzt und wird Anlage des Durchführungsvertrages.
Weiterhin hat sich die Anzahl der Wohneinheiten geändert. Im Bereich der Lärmschutzbebauung
werden je Staffelgeschoss nun 4 statt 3 Wohnungen angelegt. Dadurch erhöht sich die Anzahl der
Gesamtwohneinheiten von 294 auf 300. Die Anzahl der geförderten Wohneinheiten hat sich von 88
auf 104 Wohneinheiten erhöht (14 mehr als gefordert). Vertraglich gesichert werden 90
Wohneinheiten gesichert (30%). Mit einer Anzahl von 320 Tiefgaragenstellplätzen sind ausreichend
Stellplätze vorhanden, hierin enthalten sind auch die erforderlichen Stellplätze für die Kita. Die
geänderte Grundrissplanung wird in der Hochbauplanung ergänzt, die ebenfalls Anlage des
Durchführungsvertrages ist.
Eine geringfügige Änderung ergab sich auch aufgrund einer Eingabe eines Anwohners in der
Straßenplanung. Entlang des ehemaligen Klosters entfallen 4 Besucherparkplätze, um die Zufahrt zu
einem Nachbargrundstück sicherzustellen. Insgesamt stehen nun 53 Besucherparkplätze im
Plangebiet zur Verfügung. Das sind 2 weniger als ursprünglich gefordert. Aus Sicht der Verwaltung ist
dies vertretbar, da entlang der Süsterfeldstraße weitere Parkplätze zur Verfügung stehen.
Zum Satzungsbeschluss wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Vorlage FB 61/0516/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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Der Durchführungsvertrag stellt sicher, dass das Vorhaben entsprechend der vorgelegten Planung
umgesetzt wird. Darüber hinaus regelt er insbesondere die Herstellung der Erschließung und der
Grünflächen, die Anzahl der geförderten Wohneinheiten, die Errichtung einer 5-gruppigen Kita, die
archäologische Begleitung, die Umsetzung der Dachbegrünung, den Erhalt bzw. die Neuanpflanzung
der Bäume sowie die Sicherstellung der Energieversorgung durch eine Nahwärmestation der Stawag
im Untergeschoss der Kita-Bebauung.
Der Vertragsentwurf wird den Fraktionen zugesandt. Eine Endabstimmung des Vertragsentwurfes mit
dem Investor steht noch aus, sodass sich noch Änderungen bis zum Ratsbeschluss ergeben können.
Die noch fehlende Vereinbarung zur Bodensanierung wird bis zum Satzungsbeschluss im Rat
ergänzt.
Die Absicherung der mindestens 90 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von rd. 7.400 m² im
öffentlich geförderten Wohnungsbau wird über einen Nachtrag zum Kaufvertrag erfolgen. Hierin ist ein
Wiederkaufsrecht bzw. eine Vertragsstrafe bei Nichterrichtung enthalten.
In Bezug auf die Kita haben sich der Investor und der Fachbereich 45 (Kinder, Jugend, Schule) auf die
Konditionen für die spätere Anmietung geeinigt.
Der Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen wurden im Anschluss an die Offenlage nicht
mehr geändert. Im Vorhaben- und Erschließungsplan wurden die zu erhaltenen bzw. zu pflanzenden
Bäume ergänzt. In der Begründung erfolgten redaktionelle Änderungen, insbesondere wurden die
Angaben zur Anzahl der Wohneinheiten und Stellplätze sowie die Angaben in Bezug auf den Erhalt
und Pflanzung von Bäumen aktualisiert. Darüber hinaus erfolgten weitere Erläuterungen zur Wahl des
Verfahrens nach § 13 a BauGB und eine Ergänzung zur Energieversorgung.
Die überarbeitete Begründung sowie die aktualisierten Anlagen zum Durchführungsvertrag sind
Anlage der Vorlage.
Die Verwaltung empfiehlt diejenigen Anregungen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Offenlage, die nicht in der Planung berücksichtigt wurden, zurückzuweisen und den
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.963 – Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten - als Satzung zu
beschließen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan (unverändert, wird nicht erneut verschickt)
4.
Vorhaben- und Erschließungsplan
5.
Schriftliche Festsetzungen
6.
Begründung
7.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
8.
Abwägungsvorschlag Behörden
9.
Hochbauplanung
10. Grünordnungsplan (Bestand / Planung)
11. Baumbilanzplan 1 / 2
12. Straßenplanung
13. Entwurf Durchführungsvertrag (wird verschickt)
Vorlage FB 61/0516/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten im Bereich zwischen Süsterfeldstraße und der Bahntrasse
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 03.08.2016
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4 (3) BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Auf Grundstücken, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, darf die GRZ
bis 0,5 überschritten werden. Voraussetzung ist, dass die GRZ von 0,4 für das Gesamtgrundstück der jeweiligen
Hausgruppe nicht überschritten wird.
2.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA1 darf für Grundstücke jeweils zweier Hausgruppen und der mittig
gelegenen Tiefgarage die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden. Für
einzelne Grundstücke oberhalb von Tiefgaragen mit Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand ist eine
Überschreitung bis zu 1,0 zulässig.
2.3 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch
Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden.
2.4 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA5 und WA6 darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch
Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden.
2.5 Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss des Gebäudes einschließlich Attika, Dachrandabdeckung
oder ähnlicher Bauteile zu verstehen. Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull NHN.
2.6 In allen Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Flächen für Terrassen
überschritten werden.
2.7 In WA1 und WA6 kann innerhalb der Flächen für Tiefgaragen ein oberirdisches Garagengeschoss errichtet
werden. Die hier festgesetzte Höhe gibt die maximale Höhe der Oberkante Decke an.
2.8 Die maximalen Gebäudehöhen GH1 dürfen durch notwendige Brüstungen bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m
überschritten werden. Die maximalen Gebäudehöhen GH2 und GH3 dürfen ausschließlich durch nutzungs- und
technikbedingte Anlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m überschritten werden. Die technischen
Aufbauten dürfen eine Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten. Die technischen Aufbauten müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
2.9 Die innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA1 festgesetzte Gebäudehöhe GH1 darf pro Haus auf maximal
35 % der Fläche, für die die Höhe GH1 gilt, durch Abstellräume überschritten werden. Die Überschreitung ist
maximal bis zur Gebäudehöhe GH2 zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 03.08.2016
3. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb des WA1 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
4. Überbaubare Grundstücksflächen
Terrassen in einer Größe von maximal 20 m² können außerhalb der überbaubaren Flächen erstellt werden.
Ausnahmsweise können Balkone außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf der straßenabgewandten
Seite von Gebäuden errichtet werden, wenn sie eine Tiefe von maximal 2,00 m und die Hälfte der
Gebäudebreite nicht überschreiten. Die einzelnen Balkone dürfen maximal eine Größe von 10 m² haben.
Ansonsten ist eine Überschreitung der überbaubaren Flächen durch Balkone jeder Art und Abmessung nicht
zulässig.
5. Flächen für Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen
zulässig sind, sind zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und zu öffentlichen Verkehrsflächen gewandten
Baugrenzen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen, Standplätze für bewegliche
Abfallbehälter und Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer. Innerhalb des WA3 sind zusätzlich
Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen ausgenommen.
6. Flächen für den ruhenden Verkehr
6.1 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind oberirdische Stellplätze, Carports oder einzelne Garagen generell
ausgeschlossen. In den überbaubaren Flächen des WA2 sind Einzelgaragen zugelassen.
6.2 Tiefgaragen sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
6.3 Innerhalb der Flächen für Tiefgaragen sind ausnahmsweise Keller- und Abstellräume zulässig.
6.4 Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind nur in Flächen von Tiefgaragen zulässig, die unmittelbar an öffentliche
Verkehrsflächen oder an eine Fläche mit einem entsprechenden Fahrrecht grenzen.
7. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Verkehrslärm
7.1 Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Realisierung der unter 7.2 genannten baulichen
Maßnahmen Voraussetzung für die Realisierung von Wohngebäuden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete
WA1, WA2, WA5 und WA6 ist. Die Bebauung innerhalb der vorgenannten Allgemeinen Wohngebiete ist erst
zulässig, wenn für die Bebauung sämtlicher der unter 7.2 genannten baulichen Anlagen der Rohbau fertiggestellt
ist.
7.2 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes sind innerhalb des WA3 sechs Gebäude in
geschlossener Bauweise und innerhalb des WA4 ein Gebäude entsprechend den festgesetzten Mindest- und
Maximalhöhen der Gebäude zu errichten.
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 03.08.2016
7.3 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes sind an den mit ‚AAAA‘, ‚BBBB‘ oder ‚CCCC‘
gekennzeichneten Gebäudeseiten die ‚Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von
Gebäuden gemäß DIN 4109 zu erfüllen. Für die gekennzeichneten Gebäudeseiten oder parallel zu diesen Seiten
sind folgende Schalldämmmaße einzuhalten:
-
‚AAAA‘ (Lärmpegelbereich V)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen ein Schalldämmmaß von mindestens 45 dB
für Büroräume ein Schalldämmmaß von mindestens 40 dB
-
‚BBBB‘ (Lärmpegelbereich IV)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen ein Schalldämmmaß von mindestens 40 dB
für Büroräume ein Schalldämmmaß von mindestens 35 dB
-
‚CCCC‘ (Lärmpegelbereich III)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen ein Schalldämmmaß von mindestens 35 dB
für Büroräume ein Schalldämmmaß von mindestens 30 dB
7.4 Räume mit Schlaffunktionen, die an die gekennzeichneten Gebäudeseiten angrenzen oder parallel zu diesen
liegen, sind mit Lüftungseinrichtungen auszustatten.
7.5 Ausnahmen von den Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für
Außenbauteile angesetzt werden können.
Schädliche Einwirkungen durch Tiefgaragen
7.6 Die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten sind derart herzustellen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Tiefgaragen sind mit mechanischen Beund Entlüftungen mit Abluftüberdachführungen auszustatten. Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Alternative Lösungen
der Be- und Entlüftungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen
anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nach der 39. BImSchV eingehalten
werden. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass erhebliche Geruchsbelästigungen im unmittelbaren Nahbereich
von Entlüftungsschächten und -öffnungen vermieden werden.
8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
8.1 Nicht überbaute Tiefgaragen sind in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf
Zuwegungen und Terrassen zu begrünen.
8.2 Dächer in den überbaubaren Flächen mit den Gebäudehöhen GH2 und GH3 sind flächendeckend extensiv zu
begrünen. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für notwendige technische Aufbauten.
9. Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 (3a) i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem
Bebauungsplan verpflichtet.
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Bebauungsplan Nr. 963
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Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 03.08.2016
10. Örtliche Bauvorschriften
10.1 Im Plangebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit maximal 10 % Neigung zulässig.
10.2 Innerhalb des WA1 ist entlang der nordöstlichen Grenze des Baugebietes eine 3 m breite, maximal 1 m hohe
Böschung im Neigungsverhältnis von 1:1,5 zulässig.
10.3 Für die Ermittlung der Abstandflächen sind Grundstückshöhen entsprechend der im Rechtsplan angegebenen
Höhen der Verkehrsflächen vor den jeweiligen Grundstücksflächen zu berücksichtigen. Das Grundstück kann
entsprechend dieser Höhen aufgefüllt werden.
Innerhalb des WA1 dürfen Flächen südwestlich der Baufenster, die nicht mit Tiefgaragen unterbaut sind, bis zur
Höhe der jeweils nordöstlich gelegenen Tiefgaragen zuzüglich 50 cm Erdreich angeschüttet werden.
Innerhalb des WA3 darf das Gelände zwischen rückwärtiger Baulinie und paralleler Plangebietsgrenze um bis zu
1,50 m angeschüttet werden.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten im Bereich zwischen Süsterfeldstraße und der Bahntrasse
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Begründung
Fassung vom 03.08.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation................................................................................................... 3
1.1
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
1.2
Regionalplan ...................................................................................................................................................... 4
1.3
Masterplan.......................................................................................................................................................... 4
1.4
Flächennutzungsplan ......................................................................................................................................... 4
1.5
Landschaftsplan 1988 ........................................................................................................................................ 4
1.6
Relevante Planungen ......................................................................................................................................... 4
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 5
3.
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 5
3.1
Allgemeine Ziele ................................................................................................................................................. 5
3.2
Planverfahren ..................................................................................................................................................... 5
3.3
Städtebauliches Konzept .................................................................................................................................... 6
3.4
Freiraumkonzept ................................................................................................................................................ 7
3.5
Erschließung ...................................................................................................................................................... 7
3.6
Entwässerung..................................................................................................................................................... 8
3.7
Belange der Kinder und Jugendlichen................................................................................................................ 8
4.
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte ................................................................................... 9
4.1
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 9
4.2
Maß der Baulichen Nutzung ............................................................................................................................... 9
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................. 10
4.4
Höchstzahl der Wohnungen ............................................................................................................................. 11
4.5
Flächen für Nebenanlagen ............................................................................................................................... 11
4.6
Flächen für den ruhenden Verkehr ................................................................................................................... 11
4.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ....................................................................................................................... 11
4.8
Öffentliche Grünflächen .................................................................................................................................... 12
4.10
Umweltschützende Belange ............................................................................................................................. 12
5.
Gestaltung ................................................................................................................................................................. 19
6.
Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................................... 19
7.
Kosten........................................................................................................................................................................ 19
8.
Durchführungsvertrag .............................................................................................................................................. 20
9.
Plandaten................................................................................................................................................................... 20
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Begründung
Fassung vom 03.08.2016
1. Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 963 - Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten - liegt
im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen der Süsterfeldstraße, dem Betriebshof der RWTH Aachen, den Flächen
der Bundesbahn und der Siedlung Süsterau.
Im Nordosten grenzt das Plangebiet an das unmittelbar an der Süsterfelstraße gelegene Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘, der sich im Aufstellungsverfahren befindet. Ebenfalls
nordöstlich des Plangebietes liegt die ehemalige Klosteranlage ‚Guter Hirte‘. Im Südosten grenzt das Plangebiet
an das Flurstück 159, das von der Süsterfeldstraße erschlossen wird, an das unbebaute Flurstück 166 und an
den Betriebshof der Technischen Dezernate der RWTH Aachen. Im Südwesten schließt das Plangebiet an
Bahnflächen an, die ehemals als Güterbahnhof dienten und zukünftig als ‚Campusband‘, der zentralen
Erschließungsstraße des Campus-West genutzt werden sollen. Im Nordwesten wird das Plangebiet in gerader
Linie durch die südöstlichen Grundstücke der Siedlung Süsterau begrenzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 146, Flur 4, Gemarkung Aachen sowie einen
Teilbereich des Flurstückes 134 südwestlich des Flurstückes 146 bis zum geplanten Campusband. Des
Weiteren beinhaltet das Plangebiet das Flurstück 404 und eine Teilfläche des Flurstückes 710, beide Flur 22,
Gemarkung Laurensberg. Die Größe des Plangebietes beträgt insgesamt ca. 3,27 ha. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan umfasst das komplette Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Plangebiet steigt von der Süsterfeldstraße in Richtung Südwesten von ca. 177,6 m ü. NHN um ca. 12 m auf
ca. 189,5 m ü. NHN an. Richtung Nordwesten ist zur Siedlung Süsterau eine Böschungskante ausgebildet, die
von Nordosten nach Südwesten bis auf ca. 5,50 m über dem Gelände des Plangebietes ansteigt. Im mittleren
südwestlichen Teilbereich befindet sich eine Wiese, die bis zu 2 m unterhalb des angrenzenden Geländes liegt.
Das Plangebiet stellt sich insgesamt als Grünland dar und umfasst insbesondere im südwestlichen Abschnitt
unterschiedliche Strukturen wie zum Beispiel ehemalige Kleingartenflächen und eine Obstbaumwiese. Im
Südosten liegt der ehemalige Klosterfriedhof mit dichtem Baumbestand. Der nordöstliche Bereich des
Plangebietes besteht aus einer Wiesenfläche, die insbesondere Richtung Siedlung Süsterau von einem 10 m
breiten Gehölzstreifen begleitet wird. Innerhalb des Plangebietes befinden sich insgesamt 89 Bäume, die der
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unterliegen. Alle Flächen außerhalb der Wiesen zeichnen sich durch
dichte Brombeergehölzstrukturen aus. Südwestlich des Klostergebäudes befinden sich zwei Gebäude, die als
Kindergarten und als Künstlerateliers genutzt werden. Beide Gebäude sind nicht erhaltenswert und sollen im
Rahmen der Umsetzung des Konzeptes abgerissen werden. Der dadurch freiwerdende Bereich soll aufgrund der
angrenzenden historischen Klosteranlage als Grünfläche ausgebildet werden.
Das Plangebiet ist derzeit über die nordöstlich gelegene Stichstraße an die Süsterfeldstraße angebunden. Die
Stichstraße wird auf Höhe des Betriebshofes von einer Wendeanlage abgeschlossen.
Der Stich dient dem Betriebshof als Nebenerschließung und Rettungsweg, ist jedoch nicht als öffentliche
Verkehrsfläche gewidmet.
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich die teilweise viergeschossige Klosteranlage ‚Guter Hirte‘, die dem
Denkmalschutz unterliegt. Für diese Anlage liegt eine Planung vor, die eine zweiseitige Ergänzung und eine
Umnutzung zu Wohnzwecken vorsieht. Unmittelbar südöstlich der Klosteranlage ist auf dem Flurstück 166, Flur
4 eine fünfgeschossige Wohnanlage für studentisches Wohnen geplant. Das weitere Umfeld des Plangebietes
ist heute von unterschiedlichen Nutzungen bestimmt. Insbesondere die Süsterfeldstraße ist von einer
heterogenen Nutzungs- und Gebäudestruktur mit gewerblichen Nutzungen, Wohnungen und Einzelhandel
geprägt. Nordöstlich der Süsterfeldstraße befinden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen wie u.a. das
Betriebsgelände der Firma Lindt. Nordwestlich des Plangebietes liegt das Wohngebiet Süsterau mit einer
kleinteiligen Einfamilienhausbebauung. Der unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzende Teilbereich
besteht vorrangig aus einer eingeschossigen relativ homogenen Doppelhausbebauung. Nordwestlich des
Wohngebietes schließt sich das Gewerbegebiet ‚Schlottfeld‘ mit überwiegend hochwertigen Bürogebäuden an.
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Bebauungsplan Nr. 963
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Begründung
Fassung vom 03.08.2016
1.2 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2015 stellt für das
Plangebiet ‚Allgemeinen Siedlungsbereich‘ dar.
Der südliche Bereich der Bahnanlage ist als bestehender ‚Schienenweg unter Angabe der Haltepunkte und
Betriebsflächen/ Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr‘ als
Verkehrsinfrastruktur dargestellt.
1.3 Masterplan
Der Masterplan Aachen*2030 zeigt als gesamtstädtisches Zielkonzept mögliche Perspektiven und Impulse für
die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen auf.
Gemäß des Masterplanes Aachen*2030 bestehen Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder „Wohnen“,
„Wirtschaft“ „Hochschule“ Lebensumfeld“, „Mobilität“, „Stadtbaukultur“, „Freiraum“, sowie „ Natur und Umwelt“
und „Klimaschutz“.
Insbesondere die Zielsetzung des Handlungsfeldes „Wohnen“ sollte im zukünftigen Bebauungsplan
berücksichtigt werden. Gemäß diesem Handlungsfeld soll im Bereich Campus-West die
Wohnbaulandentwicklung forciert und das urbane Wohnen gefördert werden. Zudem sollen Wohnraumangebote
für Studierende entwickelt und erneuert werden.
1.4 Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Bereich unmittelbar südlich der
Siedlung Süsterau als `Grünfläche` und die daran südlich angrenzenden Flächen als `Gewerbliche Bauflächen`
dar. Der südliche Teilbereich wird ebenfalls als Grünfläche` dargestellt. Beide Grünflächen sind im Beiplan 3
‚Grün- und Forstflächen‘/ Spiel und Sportanlagen (Bestand und Planung) zur Detaillierung und Funktion der
Grünflächen und der Flächen für die Forstwirtschaft als solche dargestellt.
Südlich grenzt an das Plangebiet eine Ausweisung als `Fläche für Bahnanlagen`, die nachrichtlich übernommen
ist.
Der Flächennutzungsplan befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach BauGB hat 2014 stattgefunden. Das Plangebiet wird im Vorentwurf des
Flächennutzungsplans Aachen*2030 als `Gemischte Bauflächen` dargestellt. Insofern entspricht der
Bebauungsplan den Zielen des Vorentwurfes.
Da aber der derzeit geltende Flächennutzungsplan 1980 den Festsetzungen des Bebauungsplanes
entgegensteht, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
1.5 Landschaftsplan 1988
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1988.
1.6 Relevante Planungen
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 963 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 923 Campus-West -. Dessen Aufstellungsbeschluss wurde am 19.03.2009 gefasst. Ende 2010 / Anfang 2011
erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 963 wird der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Campus-West im weiteren Verfahren um die entsprechenden Flächen
reduziert.
Nordöstlich des Plangebietes grenzt der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 960
‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘ an, der hier Wohnbebauung vorsieht. Dieser Bebauungsplan zieht ehemalige
nordöstlich vorgelagerte Verkehrsflächen in den Geltungsbereich ein und setzt in die Tiefe des Plangebietes eine
10 m breite Stichstraße fest, die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 in gerader Linie fortgesetzt werden soll.
Die Planungen der Klosteranlage und deren bauliche Ergänzungen und die Planungen des studentischen
Wohnens auf dem Flurstück 166 erfolgen ohne verbindliche Bauleitplanung gemäß § 34 BauGB.
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
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2. Anlass der Planung
Um die steigenden Flächenbedarfe der RWTH Aachen befriedigen zu können, wurde im Jahr 2005 durch den
Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) der Masterplan Campus-West in Auftrag
gegeben. Der Stand 2007 / 2010 dieses Masterplanes zeigt für den Bereich zwischen Süsterfeldstraße und den
verbleibenden Gleisen der DB die Entwicklungsmöglichkeiten auf.
Der Bereich soll zukünftig den heutigen Kernbereich der TH-Aachen um den Templergraben mit dem CampusMelaten verbinden. Dabei soll der Campus-West wie der Campus-Melaten vorrangig der Erweiterung der RWTH
Aachen und nationalen und internationalen Technologie-Unternehmen dienen, die sich mit eigenen Forschungsund Entwicklungskapazitäten in Nähe zur RWTH ansiedeln möchten. Zur planungsrechtlichen Absicherung
wurde am 19.03.2009 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Campus-West gefasst.
Um eine monostrukturelle Ausrichtung des Campus-West auf eine hochschulorientierte und gewerbliche
Nutzung zu vermeiden, sind im Bereich des ehemaligen Klosters ‚Guter Hirte‘ flankierende Maßnahmen zum
Wohnungsbau vorgesehen. Gleichzeitig trägt das zukünftige Wohngebiet auch dazu bei, den durch die
Campusentwicklung bedingten zusätzlichen Wohnraumbedarf zu decken. Durch die Entwicklung dieses
Wohngebietes soll zudem ein Entwicklungsimpuls für die Campusplanung initiiert werden.
Im Juni 2014 beschloss der Rat der Stadt Aachen, das städtische Flurstück 146 sowie den westlich
angrenzenden Bereich bis zum Campusband zu veräußern verbunden mit der Absicht, hier einen nicht offenen
Realisierungswettbewerb durchzuführen. Ausgenommen sind ursprüngliche Bestandteile des Grundstücks wie
der unmittelbare Bereich des Klosters und Flächen nordöstlich des Klosters an der Süsterfeldstraße, die bereits
verkauft wurden. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, mit der Architektenkammer NRW und dem Erwerber des Grundstücks, der
Campus Wohnen db GmbH & Co. KG wurde in der 2. Hälfte des Jahres 2014 der Landeswettbewerb 2014
durchgeführt, der am 3. Dezember 2014 entschieden wurde. Ziel des Wettbewerbs war es, für das Grundstück
ein städtebauliches Konzept mit innovativen und nachhaltigen Wohnformen mit einem Anteil im öffentlich
geförderten Wohnungsbau von ca. 30 % zu entwickeln. Dabei sollte der Landeswettbewerb neue Impulse zur
angemessenen Entwicklung dieses Standortes geben und die Vernetzung von Wohnen und Arbeiten
ermöglichen.
Auf der Grundlage des Entwurfes des 1. Preises wurde das Verfahren für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan eingeleitet.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1 Allgemeine Ziele
Ziel der vorliegenden Planung ist die Einleitung einer geordneten und nachhaltigen Entwicklung bisher
ungenutzter Flächen im Innenbereich zwischen der Süsterfeldstraße und der Bahnstrecke AachenMönchengladbach.
Durch die Realisierung des Plangebietes soll ein Entwicklungsimpuls für die Campusplanung und eine
Aufwertung des gesamten heute sehr heterogenen Areals zwischen dem Güterbahnhof Aachen-West und der
Süsterfeldstraße entstehen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes dient der Deckung des durch die
Campusentwicklung bedingten zusätzlichen Wohnraumbedarfes. Es werden innovative und nachhaltig
vermietbare Wohngebäude mit einem Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau von 30 % und einer
urbanen Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen und Wohnungstypen geschaffen. Beabsichtigt ist die
Realisierung eines unter städtebaulichen und architektonischen Gesichtspunkten vorbildlichen Wohngebietes.
Des Weiteren wird innerhalb des Plangebietes eine ansprechende Lösung für den baulichen Lärmschutz entlang
der Bahnlinie entwickelt. Damit wird gewährleistet, dass trotz der hohen Lärmimmissionen eine ausreichende
Wohnqualität im Plangebiet entsteht. Neben der Wohnbebauung ist innerhalb des Plangebietes eine 5-gruppige
Kindertagesstätte vorgesehen.
3.2 Planverfahren
Um die hohe Qualität des Siegerentwurfes des Wettbewerbes entsprechend umzusetzen, wurde ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
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Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Flächen nutzbar gemacht, die momentan mindergenutzt
oder nicht genutzt werden und nahezu allseitig umbaut sind. Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass der in §
13a BauGB genannte Grenzwert von maximal 20.000 m² Grundfläche eingehalten wird.
Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der
Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu
berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
9.651 m²
Somit wird die Obergrenze von 20.000 m² zulässiger Grundfläche deutlich unterschritten.
Da der Grenzwert nicht überschritten wird und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht besteht, werden die Bedingungen für das beschleunigte Verfahren erfüllt. Dieser Schwellenwert wird auch
eingehalten, wenn der nördlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 960 aufgrund des räumlichen Zusammenhangs
in die Berechnung einbezogen wird. Dagegen steht der Bebauungsplan in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der Planung des Campus West (Bebauungsplanes Nr. 923 - Campus West -), in dem insbesondere Flächen
für die Hochschule bzw. für die Forschung entstehen sollen.
Im beschleunigten Verfahren müssen Eingriffe in den Naturhaushalt, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, nicht ausgeglichen werden. Pauschal geht der Gesetzgeber davon aus,
dass hier die Eingriffe bereits vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgt sind. Somit entfällt
die formelle Umweltprüfung, insbesondere die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen. Gleichwohl wurden im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens alle umweltrelevanten Belange untersucht.
Gemäß § 13a BauGB wird auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung als formaler
Verfahrensschritt verzichtet, zumal die Planung eines Wohngebietes bereits im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung zum Bebauungsplan Campus-West vorgestellt wurde. Zusätzlich erfolgte im November 2010 eine
eigene Informationsveranstaltung für die Anwohner des Bereiches Süsterau / Europadorf. Die im Rahmen dieser
Beteiligungen eingegangenen relevanten Stellungnahmen werden in das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 963
übernommen. Zur Information über die weiteren Entwicklungen wurde den Anwohnern der Bereiche Süsterau /
Europadorf am 15.04.2015 der Wettbewerbsentwurf und die angrenzende Planung im Bereich der Klosteranlage
‚Guter Hirte‘ im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt.
3.3 Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept sieht eine klare Gliederung der Flächen vor und orientiert sich bezüglich Dichte und
Geschossigkeit an den Campus-Planungen und an den Vorgaben des Wettbewerbsverfahrens. Das
städtebauliche Konzept nimmt die orthogonale städtebauliche Struktur auf, die durch die Klosteranlage und
deren baulicher Ergänzung und durch die beidseitig an die Klosteranlage angrenzenden parallel verlaufenden
Erschließungsstraßen vorgegeben wird. Südwestlich der Klosteranlage schließt sich entsprechend der Vorgabe
des Wettbewerbes der nahezu quadratische Klosterpark an. Die Bebauung unmittelbar südöstlich der Siedlung
Süsterau wird innerhalb dieses Systems derart platziert, dass die Freibereiche der zukünftigen Grundstücke mit
den bestehenden Gärten der Siedlung vernetzt werden. Die geplante Bebauung entlang der südwestlichen
Grenze des Geltungsbereiches verläuft parallel zum zukünftigen Campusband und übernimmt gegenüber der
nördlich angrenzenden Bebauung schallschützende Funktionen. An der Schnittstelle zwischen der
Lärmschutzbebauung und der rechtwinklig ausgerichteten Quartiersbebauung entsteht ein prägnanter baulich
gefasster Dreiecksplatz.
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Das Quartierszentrum ist durch viergeschossige Wohnungsbauten zuzüglich eines zurückspringenden
Geschosses geprägt. Zur angrenzenden Siedlung Süsterau wird die Bebauung auf drei Vollgeschosse mit einer
großzügigen Terrasse oberhalb des zweiten Vollgeschosses reduziert. Hier sind insgesamt 6 Hausgruppen mit
jeweils 5 Stadthäusern vorgesehen. Südwestlich der Stadthäuser schließt sich eine viergeschossige
Winkelbebauung an, die mit ihrer Hauptfassade zum Dreiecksplatz hin ausgerichtet ist.
Die Lärmschutzbebauung ist sowohl zum Campusband als auch zum Dreiecksplatz hin orientiert. Innerhalb der
Lärmschutzbebauung wird der hier vorhandene Geländesprung aufgefangen. Daraus resultiert, dass sich die
Bebauung Richtung Dreiecksplatz viergeschossig zuzüglich eines zurückspringenden Geschosses, Richtung
Campusband viergeschossig präsentiert. Die sechs Baukörper werden über gestaffelte lärmgeschützte
Terrassen miteinander verbunden. In den Zwischenräumen entstehen insgesamt fünf schallgeschützte
Gartenhöfe. Alle Aufenthaltsräume an der lärmbelasteten Südseite sind mit Schallschutzfenstern zu versehen
und weisen jeweils Lüftungsfenster zu den seitlichen Gartenhöfen auf.
Des Weiteren ist südwestlich der vorhandenen Wendeanlage eine zweigeschossige fünfgruppige
Kindertagesstätte vorgesehen. Damit soll ein entsprechendes Betreuungsangebot sowohl für die Beschäftigten
und Anwohner im Umfeld als auch für die neuen Bewohner des Quartiers sichergestellt werden. Entlang der
Planstraße sind oberhalb der Kindertagesstätte zwei weitere Geschosse zuzüglich eines zurückspringenden
Geschosses für Wohnungen geplant. Auch diese Bebauung dient wie die Bebauung entlang des Campusbandes
der Minimierung des Lärmeintrages durch die Bahn innerhalb des Plangebietes.
Durch die vorgeschlagene Wohnbebauung werden insgesamt nach aktualisierter Planung 300 Wohneinheiten
geschaffen. Mit 104 Wohnungen werden mindestens 30 % aller Wohnungen öffentlich gefördert. Insgesamt sieht
das städtebauliche Konzept eine Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen vor.
3.4 Freiraumkonzept
Um der Zielsetzung eines familienfreundlichen und kindgerechten Wohnumfeldes nachzukommen, werden die
Verkehrsflächen als Wohn- und Spielstraßen mit einem niveaugleichen Ausbau entwickelt. Der ruhende Verkehr
der Bewohner wird komplett in dezentralen Tiefgaragen untergebracht. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen
werden derart angeordnet, dass lediglich die nordwestliche Seite des Dreiecksplatzes für den Individualverkehr
befahrbar sein muss.
Die öffentlichen Grünflächen werden innerhalb des Plangebietes verteilt, so dass alle Teilbereiche des
Wohnquartiers bis auf die Stadthäuser an den Freiräumen partizipieren.
Pro Wohneinheit werden 20 m² Spielplatzflächen eingeplant. Dabei bleiben Wohnungen, die für eine ständige
Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind, außer Acht. Insgesamt sind 174 Wohneinheiten für Kinder
geeignet. Somit sind insgesamt 3.480 m² (174 x 20 m²) entsprechender Flächen herzustellen. Diese Flächen
werden innerhalb des Klosterparks und innerhalb des Dreiecksplatzes hinreichend nachgewiesen. Zusätzlich
werden im Bereich der Verkehrsflächen Spiel- und Freiflächenangebote geschaffen. Somit weisen die
Verkehrsflächen mit Ausnahme derjenigen Verkehrsflächen, die zur Erschließung angrenzender Tiefgaragen
dienen, eine hohe Aufenthaltsqualität auf. Innerhalb der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sollen insgesamt
48 Bäume gepflanzt werden.
Im Bereich der privaten Grundstücksflächen sollen die Tiefgaragen mit mindestens 50 cm Erdreich überdeckt
werden, um eine Durchgrünung der Freiflächen sicherzustellen. Auf den Grundstücksflächen außerhalb der
Tiefgarage sollen insgesamt 60 Bäume gepflanzt werden. Die privaten Gartenflächen sollen entsprechend dem
Grünordnungsplan mit Hecken eingefasst werden. So ist südwestlich der Lärmschutzbebauung eine insgesamt
190 m lange Hecke zu pflanzen. Insgesamt sollen 820 laufende Meter Schnitthecken angelegt werden, davon
280 m oberhalb von Tiefgaragen und 540 m nicht auf Tiefgaragen. Diese Maßnahmen sollen über den
Durchführungsvertrag gesichert werden.
3.5 Erschließung
Das Plangebiet wird verkehrstechnisch über zwei Stichstraßen an die Süsterfeldstraße angeschlossen. Die Lage
des südlichen Stiches entspricht der Lage der heutigen Stichstraße mit der vorhandenen Wendeanlage. Der
nördliche Stich führt in einer Breite von 10,00 m in gerader Linie in die Tiefe des Plangebietes und mündet in den
Dreiecksplatz. Der Dreiecksplatz verbindet die beiden Stichstraßen und ermöglicht im Ausnahmefall die
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Rundfahrt für Müll- und Rettungsfahrzeuge. Eine weitere Verbindung zwischen den beiden Stichstraßen liegt
südwestlich des Klosterparks. Diese Verbindung wird im nordwestlichen Teilbereich als Fuß- und Radweg
ausgebildet, um eine Durchfahrung auszuschließen. Eine weitere öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung ‚Fuß- und Radweg‘ im Südosten des Plangebietes stellt die Verknüpfung des Plangebietes
mit dem zukünftigen Campusband her. Weitere Verkehrsflächen sind als private Wege und Straßen vorgesehen,
die innerhalb des Plangebietes als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt werden.
Die Umsetzung der der Erschließungsplanung wird über den Durchführungsvertrag gesichert.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden dezentral in Tiefgaragen nachgewiesen. Die
Zufahrten erfolgen vorrangig von den beiden Stichstraßen aus, so dass die übrigen Verkehrsflächen nahezu
verkehrsfrei bleiben. Die Besucherparkplätze werden ebenfalls den beiden Stichstraßen zugeordnet.
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikation wird über die
entsprechenden Leitungstrassen in der Süsterfeldstraße sichergestellt. Im Bereich der geplanten
Kindertagesstätte ist eine zentrale Nahwärmestation zur Versorgung der Neubebauung vorgesehen.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die über die
Süsterfeldstraße verkehrenden Buslinien 7, 24 und 30 sichergestellt. Die Haltestellen Süsterau und Europadorf
befinden sich in ca. 200 m Entfernung. Über den in ca. einem Kilometer Entfernung liegenden
Schienenhaltepunkt ‚Aachen-West‘ besteht eine gute Anbindung an das regionale und überregionale
Schienennetz.
3.6 Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes ist über den Anschluss an den Mischwasserkanal in der Süsterfeldstraße
gesichert. Um ein ausreichendes Volumen für die erforderliche Regenrückhaltung von rund 800 m³ zu
gewährleisten, sollen ca. 650 m³ mit der Erneuerung des Kanals in der Borchersstraße hergestellt werden. Ein
Kanalstauraum von ca. 150 m³ ist unterhalb der nördlichen Stichstraße vorgesehen. Zur Reduzierung des
Niederschlagswasseranfalls sind umfangreiche Dachbegrünungen geplant. Nicht überbaute Tiefgaragen sind in
mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und zu begrünen.
3.7 Belange der Kinder und Jugendlichen
3.7.1
Grundsätzliche Anforderungen
Die dem städtebaulichen Konzept zugrundeliegende Wettbewerbsauslobung orientiert sich bezüglich der
Angaben zu den notwendigen Spielplatzflächen an den Kriterien für einen kinder- und familienfreundlichen
Städtebau der Stadt Aachen. Demnach sind pro kindgeeigneter Wohneinheit 20 m² Spielplatzfläche zu
erstellen. Da 174 Wohneinheiten kindgerecht sein werden, ergibt sich eine Spielplatzfläche von 3.480 m².
Diese Fläche wird innerhalb der beiden Grünflächen hinreichend nachgewiesen. Zusätzlich weisen die
Verkehrsflächen eine hohe Aufenthaltsqualität auf, die das Spielen und das soziale Miteinander ermöglicht.
Die notwendigen Kleinkinderspielbereiche werden jeweils auf den Grundstücksflächen der
Mehrfamilienhäuser nachgewiesen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind vielseitige
familiengerechte Wohnformen und Wohnungstypen vorgesehen. Für die Wohneinheiten im Erdgeschoss
sind die privaten Freibereiche als Mietergärten konzipiert. Die übrigen Wohneinheiten erhalten so weit
möglich Loggien, Balkone und Dachterrassen.
Die Planung einer Kindertagesstätte und der Spielplatzflächen innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes sowie die erhebliche Aufwertung der Verkehrsflächen durch die Unterbringung des
ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen trägt im besonderen Maße zu einem familiengerechten Umfeld bei.
3.7.2
Förderung der Sicherheit und des sozialen Zusammenlebens
Die Grünflächen des Plangebietes sowie die Kindertagesstätte sind von allen Wohngebäuden aus sicher zu
Fuß erreichbar. Die Kindertagesstätte ist aufgrund der nördlich angrenzenden Wendeanlage gut anfahrbar
und gewährleistet einen sicheren Ausstieg und Zugang zum Gebäude. Aufgrund der Unterbringung des
ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und der geringen Verkehrsbelastung, ist eine Nutzung der
Verkehrsflächen auch als Spiel- und Aufenthaltsfläche gewährleistet.
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Sowohl die zentral gelegenen, unterschiedlich gestalteten Grünflächen als auch die als Mischflächen
geplanten, wenig befahrenen Verkehrsflächen, bieten allen Generationen Raum für Kommunikation und für
ein soziales Zusammenleben.
3.7.3
Förderung der eigenständigen Mobilität
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr und die Anbindung an die
Aachener Innenstadt wird durch die Buslinien 7, 24 und 30 sichergestellt. An der Süsterfeldstraße befinden
sich zwei Bushaltestellen in ca. 200 m Entfernung zum Plangebiet. Über den in ca. einem Kilometer
Entfernung liegenden Schienenhaltepunkt ‚Aachen-West‘ besteht eine gute Anbindung an das regionale und
überregionale Schienennetz.
Die beiden vorgesehenen Verbindungen zum zukünftigen Campusband ermöglichen eine gefahrlose Zufahrt
mit dem Fahrrad.
3.7.4
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Aufgrund der großzügigen Freibereiche, der gut einsehbaren und nutzbaren Verkehrsflächen und der
unterschiedlichen Wohnformen entstehen vielfältige Spielmöglichkeiten für Kinder. Das Umfeld außerhalb
des Plangebietes bietet aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen abwechslungsreiche
Erfahrungsmöglichkeiten.
4. Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen sollen als ‚Allgemeine Wohngebiete‘ festgesetzt werden. Diese Festsetzung dient dem Ziel,
hier ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, das sich an den vorhandenen Bedarf orientiert und
vorwiegend dem Wohnen dient. Weitergehende Wohneinrichtungen und Ergänzungsfunktionen sind zulässig.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten werden innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu
integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen. Mögliche Störungen durch die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten werden damit vorsorglich ausgeschlossen.
4.2 Maß der Baulichen Nutzung
Für die äußeren Wohngebiete WA1 - WA 4 wird eine einheitliche Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Damit
wird ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild sichergestellt. Für die mittig gelegenen WA5 und WA6
wird eine Grundflächenzahl von 0,45 zugelassen, um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes gemäß des
Wettbewerbes zu ermöglichen. Das städtebauliche Konzept erfordert geschlossene raumbildende
Randbebauungen zu den beiden Platzbereichen und eine dementsprechende Dichte. Diese Dichte wird durch
die unmittelbar vorgelagerten öffentlichen Grünflächen kompensiert. Generell gilt, dass die Stadt gemäß § 12
BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben innerhalb eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
nicht zwingend an die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden ist und somit auch nicht an die Höchstwerte für
die Grundflächenzahlen gemäß § 17 BauNVO.
Des Weiteren wird für Mittelgrundstücke von Hausgruppen eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4
bis zu 0,5 zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass diese Überschreitung innerhalb der jeweiligen
Hausgruppen ausgeglichen wird. Somit darf durch die gesamte Hausgruppe der Maximalwert der GRZ von 0,4
für alle beteiligten Grundstücke nicht überschritten werden. In die gemäß Grundflächenzahl zu ermittelnde
Grundfläche sind eventuelle Gemeinschaftsanteile außerhalb des eigentlichen Baugrundstückes einzubeziehen.
Für alle Bereiche wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche durch Garagen und Stellplätze,
Zufahrten und Nebenanlage bis zu 50 % zugelassen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 - WA3 darf
die Grundflächenzahl durch Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8, innerhalb des WA5 und des WA6 bis zu
einem Wert von 0,9 überschritten werden. Innerhalb des WA1 gilt diese Regelung jeweils für zwei Hausgruppen
und der zwischen diesen Hausgruppen gelegenen Tiefgarage. Hier ist für Mittelgrundstücke eine Überschreitung
bis zu 1,0 zulässig. Durch die Überschreitung wird die komplette Unterbringung des ruhenden Verkehrs in
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Tiefgaragen ermöglicht. Als Ausgleich für den hohen Versiegelungsgrad wird als Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, dass Tiefgaragen außerhalb der
überbauten Flächen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze und
Terrassen zu begrünen sind.
Weiterhin wird festgesetzt, dass in allen Allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenzahl durch
Flächen für Terrassen überschritten werden darf. Diese Festsetzung erfolgt, da die Baugrenzen entsprechend
der Hochbauplanung festgesetzt werden und so die städtebauliche Dichte im Plangebiet definieren. Vorgelagerte
Terrassen werden dabei nicht erfasst, um zu vermeiden, dass hier später andere bauliche Anlagen als
Terrassen errichtet werden können, die zu einer unerwünschten Erhöhung der Dichte führen könnten. Um einen
möglichst hohen Grünflächenanteil zu erreichen, darf die Größe der Terrassen 20 m² nicht überschreiten.
Zur Schaffung eines homogenen Gesamtbildes werden innerhalb des Plangebietes Gebäudehöhen normiert.
Diese Festsetzungen ermöglichen aufeinander abgestimmte Gebäudehöhen und bewirken ein in sich
homogenes Erscheinungsbild des zukünftigen Quartiers. Die Gebäudehöhen orientieren sich hinsichtlich der
Höhen an der künftigen Campusentwicklung und weniger an der Bebauung der Siedlung Süsterau. Negative
Auswirkungen auf die Siedlung sind jedoch nicht zu erwarten, weil Grundstücke an der Süsterau deutlich höher
als das Plangebiet liegen. Zudem werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes, das unmittelbar unterhalb
der Siedlung Süsterau liegt, Gebäudehöhen festgesetzt, die zuzüglich des zurückspringenden Geschosses einer
dreigeschossigen Bebauung entsprechen. Die Werte beziehen sich jeweils auf Normalhöhennull (NHN). Der
Wert GH1 gilt jeweils für das letzte Geschoss unterhalb des Dachgeschosses, der Wert GH2 für das
Dachgeschoss. Das Dachgeschoss springt mindestens einseitig zurück und erlaubt die Anlage von großzügigen
Dachterrassen.
Im Bereich der WA3 und WA4 werden Mindest- und Maximalwerte festgesetzt, um die gemäß Lärmgutachten
notwendigen Höhen der Gebäude sicherstellen zu können.
Im Bereich der Stadthäuser des WA1 sind zur Trennung der einzelnen Dachterrassen Abstellmöglichkeiten
vorgesehen, die die Höhe des obersten Dachabschlusses erreichen dürfen. Deswegen darf hier die Höhe GH1
auf 35 % der für diese Höhe geltenden Fläche bis zur Gebäudehöhe GH2 überschritten werden.
Weitere Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sind ausschließlich für nutzungs- und technikbedingte
Anlagen zulässig. Diese Anlagen dürfen die festgesetzten GH2 und GH3 um bis zu 1,5 m überschreiten. Die
Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten. Durch die vorgenannten
Einschränkungen sind keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung durch die Überschreitungen zu
erwarten.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1, WA 2 und WA6 wird festgesetzt, dass innerhalb der Flächen für
Tiefgaragen ein oberirdisches Garagengeschoss errichtet werden kann. Dabei gibt die festgesetzte Höhe die
maximale Höhe der Oberkante Decke an. Diese Festsetzung erfolgt, da bedingt durch die Topgrafie hier in
Teilbereichen eine oberirdische Garage entsteht. Die Festsetzung gewährleistet, dass eine einheitliche
Höhenentwicklung alle Garagen- bzw. Tiefgaragengeschosse erreicht wird.
Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhen können das Maß der Nutzung
und die zukünftige Kubatur der Gebäude hinreichend bestimmt werden. Auf die Festsetzung einer
Geschossflächenzahl wird verzichtet. Der Höchstwert der Geschossflächenzahl gemäß § 17 BauNVO für
Allgemeine Wohngebiete ist nicht anzuwenden, weil es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt und der Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend der Planung umgesetzt wird.
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Bereich des WA1 werden entsprechend des städtebaulichen Konzeptes insgesamt sechs Hausgruppen
normiert. Zur Umsetzung der städtebaulichen Gesamtidee wird im Bereich des WA5 und des WA6 eine
geschlossene Bauweise festgesetzt, um hier gegenüber den Platz- und Grünflächen deutliche Raumkanten zu
schaffen.
Gegenüber dem Campusband bzw. zum Dreiecksplatz wird ebenfalls eine geschlossene Bebauung festgesetzt.
Neben der gewünschten Platzwand wird durch die geschlossene Bauweise gewährleistet , dass die Bebauung
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des WA3 die gemäß Lärmgutachten erforderliche Lärmschutzfunktion gegenüber den nördlich gelegenen
Flächen erfüllt.
Die Planung des städtebaulichen Konzeptes wird relativ eng vorrangig mit Baugrenzen umfahren und durch
zusammenhängende überbaubare Flächen umgesetzt. Die Baufenster berücksichtigen einen aus
baukonstruktiven Gründen erforderlichen Gestaltungsspielraum. Innerhalb des WA1 werden die überbaubaren
Flächen mit der Schmalseite in Richtung der Siedlung Süsterau platziert, um Blickbeziehungen auf das
tieferliegende Plangebiet aus der Siedlung Süsterau nach wie vor zu ermöglichen.
Terrassen werden nicht in die überbaubaren Flächen einbezogen, um zu vermeiden, dass hier später andere
bauliche Anlagen als Terrassen errichtet werden können. Deshalb erfolgt die Festsetzung, dass in allen
Wohngebieten Terrassen die festgesetzten Baugrenzen überschreiten dürfen. Um einen möglichst hohen
Grünflächenanteil zu erreichen, darf die Größe der Terrassen 20 m² nicht überschreiten.
Die überbaubaren Flächen des WA3 werden entlang des Campusbandes mit einer Baulinie abgegrenzt, um eine
einheitliche, geschlossene Gebäudestellung zum zukünftigen Campusband zu gewährleisten. Zudem wird
sichergestellt, dass die Bebauung in gesamter Höhe entlang der Baulinie realisiert wird, um damit die
Lärmschutzfunktion des Baukörpers für die nördlich angrenzenden Flächen zu optimieren. Um den Lärmeintrag
der Bahn innerhalb der westlich gelegenen Baugebiete zu minimieren, wird die Öffnung zwischen den
Baugebieten WA3 und WA4 gemäß Lärmgutachten möglichst eng gestaltet, ohne jedoch die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Frage zu stellen. Die Gewährleistung eines ausreichenden
Lärmschutzes wird hier höher gewichtet, als die Einhaltung der notwendigen Abstandflächen. Deshalb soll an
der Südseite des Baufensters des WA4 (KiTa) ebenfalls eine Baulinie festgesetzt werden. Fenster und Balkone
bzw. Loggien sind gemäß Hochbauplanung so ausgerichtet, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung
sichergestellt ist.
Die überbaubaren Flächen werden in einem Abstand von 2,2 m bis 3,5 m zu den Verkehrsflächen angeordnet.
Damit wird ein einheitliches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen sichergestellt. Generell
orientiert sich die Lage der überbaubaren Flächen an einer guten Ausrichtung zur Sonne.
4.4 Höchstzahl der Wohnungen
Innerhalb des WA1 wird zur Sicherstellung der hier vorgesehenen Hausgruppen mit Stadthauscharakter die
Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt. Damit wird gleichfalls ein erhöhter
Stellplatzbedarf vermieden und die privaten Zuwegungen auch für spielende Kinder nutzbar gemacht. Ansonsten
wird keine Beschränkung der Wohnungsanzahl vorgenommen, so dass innerhalb der WA2 - WA6
Mehrfamilienhäuser realisiert werden können.
4.5 Flächen für Nebenanlagen
Nebenanlagen werden zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung im Vorgartenbereich zwischen Hauptgebäude und vorgelagerter öffentlicher Verkehrsfläche
ausgeschlossen und sind somit nur seitlich der Hauptgebäude und im rückwärtigen Gartenbereich zulässig.
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen, Standplätze für bewegliche
Abfallbehälter und Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer. Innerhalb des WA3 werden zusätzlich
Entlüftungsanlagen für die Tiefgaragen ausgenommen.
4.6 Flächen für den ruhenden Verkehr
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf den Privatgrundstücken in
Tiefgaragen. Somit sind oberirdische offene Stellplätze, Carports oder einzelne Garagen innerhalb der
Allgemeinen Wohngebiete generell ausgeschlossen, um damit ruhige Aufenthaltsbereiche auf den Grundstücken
sicherzustellen. Innerhalb des WA2 werden entsprechend der Hochbauplanung ausnahmsweise Garagen
innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen
ermöglicht hochwertige Aufenthaltsbereiche im öffentlichen Straßenraum und vermeidet Garagenhöfe inklusive
dafür notwendige Verkehrsflächen.
4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Erschließung einzelner Teilbereiche wird durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL)
sichergestellt. Im Westen des WA3 wird ein Fahrrecht für die Anlieger festgesetzt werden, um die hier
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vorgesehene Tiefgaragenzufahrt anfahren zu können. Gleichzeitig dient die Fläche der Allgemeinheit als
Fußweg zum südlich angrenzend geplanten Campusband. Die Fläche wird entsprechend als Gehrecht
fortgesetzt. Im Bereich des WA1 sind jeweils Gehrechte für die Anlieger zwecks Anbindung der
Stadthausparzellen an die öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. In allen GFL-Flächen werden gleichzeitig
Leitungsrechte für die Ver- und Entsorgungsunternehmen festgesetzt.
4.8 Öffentliche Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen mit den Zweckbestimmungen ‚Kinderspielplatz / Parkanlage‘ werden im zentralen
Bereich des Plangebietes angeordnet. Damit sind die Flächen allseits gut angebunden und werden ihrer Rolle
als Kommunikationsfläche und als sozialer Mittelpunkt innerhalb des Baugebietes besonders gerecht. Die
Umsetzung der beabsichtigten Planungen gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit entsprechender
Anzahl der zu pflanzenden Bäume wird im Durchführungsvertrag geregelt.
4.9 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem vor Satzungsbeschluss abzuschließenden
Durchführungsvertrag verpflichtet.
4.10 Umweltschützende Belange
4.10.1 Lärmschutz und Erschütterungen
Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die in der Bauleitplanung für bestimmte Nutzungen
vorgesehenen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden
werden. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die
allgemeinen Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Lärmvorbelastungen durch den Straßenverkehrslärm, den
Gewerbelärm der nordöstlich gelegenen Gewerbebetriebe Lambertz / Lindt & Sprüngli und durch den
Betriebshof der RWTH, den Freizeitlärm ausgelöst durch den ca. 650 m entfernt liegenden Bendplatz sowie
durch den Sportlärm der ca. 450 m nördlich gelegenen Schießsportanlage zu beurteilen. Des Weiteren
wurde das geplante Studentenwohnheim Süsterfeldstraße 83a in die Lärmbetrachtung einbezogen. Zur
Beurteilung der vorgenannten Schallimmissionen wurde das Schalltechnische Gutachten SI 15/273/11 des
Büros SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen, 20. November 2015 erstellt.
Der Schienenverkehrslärm auf der Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach wurde durch das Büro
Kadansky-Sommer, Alsdorf, Oktober 2015 gesondert begutachtet.
Straßenverkehrslärm
Den Berechnungen des Straßenverkehrslärms liegen Prognosen unter Einbeziehung des Campus-West
zugrunde. Dementsprechend ist mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h und einem LKW-Anteil von 5
% tags und 3 % nachts zu rechnen. Für die neue Erschließungsstraße im Plangebiet wird, unter
Berücksichtigung der im Umfeld geplanten ca. 550 Wohneinheiten und der Verteilung der Verkehre auf die
geplanten Erschließungsstiche eine Verkehrsstärke von ca. 2.780 Kfz/24h mit einem LKW-Anteil von 3 %
tags und 0,5 % nachts angenommen.
Insbesondere durch den Verkehrslärm der Süsterfeldstraße sind Überschreitungen der Orientierungswerte
der DIN 18005 zu erwarten. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen nicht
umsetzbar sind, werden passive Schallschutzmaßnahmen notwendig, durch die das Eindringen des
Außenlärms in die Wohn- und Aufenthaltsräume vermieden bzw. verringert wird. Für die betroffenen
Gebäude im nordöstlichen Plangebietsbereich werden an den gekennzeichneten Gebäudekanten oder
parallel zu diesen passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen festgesetzt.
Gewerbelärm / Tiefgarage Studentenwohnheim
Die relevanten Lärmquellen der beiden maßgeblichen Gewerbebetriebe der Süßwarenindustrie sind durch
die eigenen Bürogebäude zum Plangebiet abgeschirmt. Für die beiden Betriebe werden als Grundlage der
Berechnungen flächenbezogene Schallleistungspegel LWA jeweils mit 65 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts
zugrunde gelegt. Die übrigen vorhandenen Gewerbebetriebe sind lärmtechnisch als absolut untergeordnet
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einzustufen und bei der Berechnung zu vernachlässigen. Das Gelände der RWTH grenzt unmittelbar nach
Osten an das Plangebiet an. Hier befinden sich ein Dezernatsgebäude und der Fahrdienst der Hochschule
mit einer zentralen Fahrzeughalle. Zudem wurde hier eine Streusalzsiloanlage errichtet. Der Winterdienst
wurde gemäß Baugenehmigung auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt. Für die Mitarbeiter
werden ca. 90 Pkw-Stellplätze bereitgestellt, die von Osten aus erschlossen werden. Östlich des
Plangebietes wird auf dem Flurstück 166 ein Studentenheim errichtet. Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage
mit offenen Rampen vor der Südost- und der Nordostfassade des Gebäudes geplant.
Für die Bewertung der vorgenannten Lärmeinwirkungen wird die TA-Lärm 98 als allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz einbezogen. Für das Allgemeine Wohngebiet
wird zur Tagzeit von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) und zur Nachtzeit von 40 dB(A) ausgegangen.
Für insgesamt 11 repräsentativ ausgewählte Aufpunkte im Plangebiet wurden Einzelpunktberechnungen
durchgeführt. Den Berechnungsergebnissen zufolge verursachen die umliegenden Gewerbeanlagen keine
Überschreitungen der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 und der Immissionsrichtwerte
nach TA-Lärm 98. Diese Aussage berücksichtigt die vorgenannten Tiefgaragenrampen und den
oberirdischen Parkplatz des Studentenwohnheims. Dabei wurden besondere Geräuschspitzen, die die
Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(a) und zur Nachtzeit um mehr als 20 dB(A)
überschreiten, nicht bewertet.
Freizeitlärm
Die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche sind grundsätzlich nach den Vorgaben der TA-Lärm zu
beurteilen. Im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen sind die Ergebnisse nach dem im
Runderlass MUNLV NRW vom 23. Oktober 2006 festgesetzten Immissionswerten zu beurteilen.
Anhand überschlägiger Ausbreitungsberechnungen wird die Aussage getroffen, dass an allen Tagen zur
Tagzeit sowohl der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 wie auch die Immissionsrichtwerte
außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten entsprechend dem Runderlass vom 23. Oktober 2006 eingehalten
werden. Dagegen wird in den Nachtstunden im östlichen und südöstlichen Planbereich in Teilabschnitten
der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) an den zum Bendplatz ausgerichteten Fassaden um bis zu 4 dB(A)
überschritten. Aus Gutachtersicht schließt die Überschreitung des Richtwertes aber gesundes Wohnen nicht
aus, weil der Richtwert zur Nachtzeit von 45 dB(A) für eine Mischgebietsnutzung eingehalten wird.
Ursächlich für die Richtwertüberschreitung ist die Lästigkeit der Störgeräusche. Dies wurde bereits im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Gesamtentwicklung des Campus-West festgestellt. In diesem
Zusammenhang wird derzeit geprüft, ob und welche lärmtechnischen Regelungen hinsichtlich der
Lautsprecherausrichtungen umsetzbar sind.
Sportlärm
Die Auswirkungen der Schießsportanlage auf das Plangebiet wurde durch die Anwendung eines bewerteten
Anlagen-Schallleistungspegels LWA,R von 130 dB(A) bestimmt.
Anhand überschlägiger Ausbreitungsberechnungen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zur
Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) entsprechend der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterschritten wird. Dagegen muss innerhalb der
Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit einer Belastung oberhalb des Richtwertes von 50 dB(A) an den
zum Schießstand hin ausgerichteten Fassaden der Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2 gerechnet
werden. Das Maß der festgestellten Richtwertüberschreitung innerhalb der Ruhezeit beträgt bis zu 5 dB(A).
Aus Gutachtersicht schließt die ermittelte Überschreitung aber gesundes Wohnen nicht aus, da innerhalb
und außerhalb der Ruhezeiten der Orientierungswert von tags 55 dB(A) nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1
eingehalten wird.
Bahnlärm
Als relevante Schallquellen wurden die Bahnstrecken 2550 und 2552 der Deutschen Bahn als
Linienschallquellen unter annähernder Berücksichtigung der Gradiente und der die Schienen begleitenden
Topographie auf der Grundlage der Höhendaten in das Berechnungsmodell eingebracht. Hierbei wurden die
Lagepläne der Deutschen Bahn zur genauen Definition der Lage der Gleisachsen ergänzend hinzugezogen.
Die von den Schallquellen ausgehenden Schallleistungen ergeben sich bei Eisenbahnstrecken aus den
Zugzahlen, den Zugarten (Traktionsart und Fahrzeugkategorien), den Zuglängen (Anzahl Achsen), den
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- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten Zuggeschwindigkeiten, der Gleisbauart und weiteren
Berechnungsverfahren nach Schall 03 definiert sind.
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Emissionsparametern,
die
in
dem
Die Emissionspegel werden für die Beurteilungszeiträume Tagzeit 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachtzeit
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr getrennt berechnet. Die Berechnung der Immissionen aus den
Schienenverkehrsgeräuschen im Plangebiet erfolgte nach dem Berechnungsverfahren in der Schall 03 für
den Schienenverkehrslärm. Mit Hilfe der vom Berechnungsaufpunkt in 1-Gradteilung ausgesandten
Suchstrahlen werden die Schallquellen unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen
(Absorption, Abschirmung, Beugung) geortet und die Immissionssteilpegel aus den einzelnen
Streckenabschnitten nach den in den einschlägigen Richtlinien und Normen angegebenen Rechenregeln
ermittelt. Die Immissionsbeurteilungspegel wurden aus der energetischen Summe der Teilpegel der
Abschnitte gebildet.
Von maßgeblicher Bedeutung für die Schallausbreitung sind die topographischen Verhältnisse,
reflektierende und abschirmende Einrichtungen wie Gebäude und Wände sowie Dämpfungsbereiche. Die
Basishöhen für die Berechnungen der Isophonenlärmkarten wurden im Verlauf des anstehenden Geländes
gemäß den Höhendaten des Landesvermessungsamtes NRW zum Bestand angenommen. Das Modell
wurde im Bereich des Plangebietes auf der Grundlage städtebaulicher Gestaltungsentwürfe,
Schnittzeichnungen und sonstigen Höhenangaben (z.B. EFH Plangebäude, Geländemodellierungen usw.)
weitergehend konkretisiert. Aus der flächenhaften Höhenversorgung konnte ein digitales Geländemodell
(DGM) mit vergleichsweise hoher Genauigkeit abgeleitet werden.
Für den südlichen Plangebietsrand wurde daher von vorne herein bei den schalltechnischen Berechnungen
ein Hauptaugenmerk gelegt, wie lang und hoch die Gebäudekubaturen möglichst sein sollten, damit nach
Norden für die weiteren Bauflächen ein möglichst hoher aktiver Schallschutz zur Minderung der
Immissionen gewährleistet werden kann. Hierbei waren die im Landeswettbewerb aufgezeigten
Minderungspotentiale durch eine ‚fiktive‘ Abschirmeinrichtung von ca. 11 m zu berücksichtigen.
Die schalltechnischen Berechnungen erfolgten auf Grundlage der aktuellen Schall 03, die ein neues
Berechnungsverfahren mit der am 18.12.2014 beschlossenen Änderung der 16. BImSchV in der Anlage 2
zu § 4 verbindlich eingeführt hat. Die aktualisierte Berechnungsvorschrift begründet sich überwiegend in der
Berücksichtigung eines grundlegend geänderten, dem Stand der Technik entsprechenden
Rechenverfahrens sowie dem Entfall des so genannten Schienenbonus, für den in der Vergangenheit ein
pauschaler Abschlag von 5 dB (A) bei der Bildung von Beurteilungspegeln berücksichtigt wurde.
Eine große Rolle bei der Geräuschentwicklung von Güterzügen spielt der Scheibenbremsanteil,
emissionsträchtigere Fahrzeuge mit älteren Grauguss-Klotzbremsen befinden sich seit Jahren in der
Umrüstung. Das ursprüngliche Rechenverfahren der Schall 03 wurde durch eine frequenzabhängige
Berechnung ersetzt, die nunmehr auch höher gelegene Geräuschquellen (Lüfter, Stromabnehmer) sowie
auch tieffrequentere Geräusche (z.B. Rollgeräusche von Güterzügen) berücksichtigt. Darüber hinaus
werden eine Vielzahl fahrzeugspezifischer Kennwerte für Triebwagen und unterschiedliche Güterwagen in
die Berechnungen eingestellt. Mit dem neuen Rechenverfahren ist die Einführung des Schallleistungspegels
als Ausgangswert verbunden; dieser tritt an die Stelle des Emissionspegels der alten Schall 03 (1990).
Durch den am südlichen Plangebietsrand vorgesehenen Gebäude-Schallschutzriegel mit den im
Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen können insbesondere im nördlich angrenzenden Plangebiet,
auch bedingt durch die günstigen topographischen Verhältnisse und der Minimierung des seitlichen
Schalleinfalls durch das höher gelegene Gelände im Bereich Süsterau und dem östlichen Gebäuderiegel
der KiTa deutliche Pegelminderungen erreicht werden. Innerhalb des Bebauungsplanes wird gemäß § 9 (2)
Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die vorgenannten Gebäude zeitlich zuerst errichtet werden müssen, damit für
die weiteren Gebäude innerhalb der WA1, WA2, WA5 und WA6 eine Gebietsverträglichkeit besteht.
Für die Gebäude selbst werden an den gekennzeichneten Gebäudekanten oder parallel zu diesen passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Damit soll das Eindringen des Außenlärms in die Wohn- und
Aufenthaltsräume vermieden bzw. verringert werden.
Hierzu werden an die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung zu Wohn-, Schlaf- und sonstigen
Aufenthaltsräumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende
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Anforderungen gestellt. Dabei sollte auch die Grundrissgestaltung in Bezug auf die Anordnung
schutzbedürftiger Räume sowie u.U. auch der Verzicht auf Fenster in maßgeblich beaufschlagten Fassaden
in die Abwägung einbezogen werden. Fenster zu schutzbedürftigen (Schlaf-) Räumen sollten möglichst zu
den zur Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden. Alternativ bieten sich für Schlafräume
lüftungstechnische Anlagen an, die bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr liefern
und einen störungsfreien Schlaf ermöglichen.
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen kann abgewichen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, das - beispielsweise bedingt durch die Eigenabschirmung
der Gebäude - die Geräuschbelastung einzelner Gebäudeseiten niedriger ausfällt als durch den
Lärmpegelbereich definiert. Bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur voll wirksam,
wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen
der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte sowie der Zuführung von Verbrennungsluft für Feuerstätten zu
achten. Lüftungseinrichtungen dürfen die Schalldämmung der Außenbauteile nicht nachteilig
beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für Rolladenkästen.
Für das Plangebiet wurden gemäß dem schalltechnischen Maßnahmenplan die Lärmpegelbereichsklassen
II bis V zum Schutz vor den Verkehrsgeräuschimmissionen festgestellt. Es bleibt hierbei anzumerken, dass
nach dem Stand der Bautechnik mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die erforderlichen passiven
Schutzmaßnahmen, die dem Lärmpegelbereich I bis III entsprechen (= Mindestanforderung bei der
Dimensionierung baulicher Maßnahmen gemäß DIN 4109) bereits im Falle einer massiv ausgebildeten
Außenwand sowie durch den Einbau geeigneter Wärmeschutzfenster, die die vorgeschriebenen
Anforderungen der aktuellen Energieeinsparversordnung (EnEV) einhalten, gesichert ist.
Fazit Straßen- und Bahnlärm
Gemäß der schallimmissionstechnischen Untersuchung zu den südlich tangierenden Bahnanlagen,
Anlage 1, Blatt 19 und des schalltechnischen Gutachtens SI-15/273/11, Anlage C5 ‚Lärmpegelbereiche‘ ist
gewährleistet, dass bei Einhaltung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen innerhalb des Baugebietes
eine mit der Gebietsausweisung verbundene Erwartung an die Wohnruhe flächendeckend erreicht werden
kann.
Erschütterungen
Aufgrund der Nähe zu den Bahnstrecken 2550 und 2552 der Deutschen Bahn sind durch die Bahnstrecke
hervorgerufene Erschütterungen nicht ausgeschlossen. Aufgrund der hochtragfähigen Böden ist jedoch
davon auszugehen, dass lediglich eine geringe Schwingungsübertragung erfolgt. Aus der Nachbarschaft
sind keine Probleme bezüglich Erschütterungen bekannt. Die Erschütterungen werden über den Boden auf
die Fundamente der geplanten Gebäude und von hier über die Mauern auf die Wohnräume übertragen. In
den Wohnräumen können sich die Erschütterungen als störende Vibrationen und als Dröhnen
manifestieren. Die Ermittlung der Erschütterungssituation setzt jedoch detaillierte Kenntnisse der geplanten
Fundamente und der Deckenkonstruktion voraus, die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bauleitplanung nicht
vorliegen. Deshalb soll im Rahmen des Durchführungsvertrages darauf hingewiesen werden, dass in der
statischen Berechnung der Gebäude eventuelle Erschütterungen durch die benachbarten Bahnstrecken zu
berücksichtigen sind.
4.10.2 Biologische Vielfalt
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung gelten Eingriffe in den Naturhaushalt als vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht
erforderlich. Die Auswirkungen des geplanten Eingriffs auf Boden, Natur und Landschaft sind im Rahmen
der Begründung darzustellen.
Das Plangebiet umfasst heute ökologisch wertvolle Grünstrukturen wie z.B. eine alte Obstwiese, einen alten
Pappelbestand, einen Gehölzsaum zum Wohngebiet Süsterau und den ehemaligen Klosterfriedhof im
Südosten des Plangebietes mit zum Teil älterem Baumbestand.
Der Baumbestand wurde vermessungstechnisch detailliert kartiert. Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen insgesamt 75 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Die Rotbuche mit
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einem Stammumfang von 3,10 m an der südöstlichen Grenze des Plangebietes wird zusätzlich durch die
Festsetzung zur Erhaltung geschützt. Die Zeder innerhalb der nordöstlichen Grünfläche wird in die
Grünflächenplanung integriert. Weitere 9 Bäume können am südlichen Plangebietsrand erhalten werden.
Somit entfallen insgesamt 64 geschützte Bäume durch die Realisierung des städtebaulichen Konzeptes
entsprechend der Wettbewerbsauszeichnung. Aufgrund von Stammumfängen größer als 1 m und größer als
2 m sind insgesamt 119 Bäume auszugleichen. Um dementsprechenden Ersatz zu schaffen, sollen auf der
Grundlage der Grünflächenplanung gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes auf den beiden
Grünflächen insgesamt 39 Bäume mit einem Stammumfang von 25 cm bis 30 cm gepflanzt werden. Diese
Bäume ergeben aufgrund ihres Stammumfanges jeweils zwei Ersatzbäume, somit insgesamt 78. Weitere 9
Bäume sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Zusätzlich sollen auf den
Privatgrundstücken insgesamt weitere 60 Bäume gepflanzt werden. Zusätzlich sind insgesamt 820 laufende
Meter Schnitthecken auf den Privatgrundstücken anzulegen.
Des Weiteren sind gemäß des Grünbilanzierungsplanes Heckenpflanzungen zur Begrenzung der privaten
Gartenflächen vorgesehen. Die nicht überbauten Tiefgaragen werden gemäß textlicher Festsetzung in
mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt und bis auf Zuwegungen und Terrassen begrünt.
Die Umsetzung der Grünflächenplanung und die Pflanzung aller vorgenannten Bäume und Hecken werden
innerhalb des Durchführungsvertrages geregelt.
4.10.3 Artenschutz
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese,
Stolberg, November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der
Belange der Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen
(Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra,
Aachen, August 2015). Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist
zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene
Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben
sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb
der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei
Begehungstermine sowohl tags als auch nachts durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen
Karte TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten
Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für
Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des
Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und baumhöhlenbewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro
terra im Zeitraum von Mai bis Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die
eine Analyse der Ultraschall-Rufe erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende
Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen
Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im
Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht
festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen,
dass keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von
Gehölzen oder langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise
nach Mahdterminen in Frage. Es ist erforderlich, direkte Brutstörungen zu vermeiden. Deswegen wird
innerhalb des Durchführungsvertrages geregelt, dass Rodungsarbeiten nicht während der Brut- und
Aufzuchtzeit erfolgen dürfen. Vor Beginn und spätestens ab Mitte des Realisierungszeitraumes soll durch
ein geeignetes Monitoring festgestellt werden, ob kompensierende Maßnahmen bezüglich des Turmfalken
erforderlich werden.
Aus der Artenschutzprüfung ergibt sich somit, dass es drei Konfliktbereiche gibt: Erstens ist der
nachweisliche Brutplatz des Turmfalken zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen, zweitens sind potentielle
Quartiere für Fledermäuse im älteren Baumbestand vor der Fällung zu identifizieren und auf überwinternde
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Fledermäuse zu untersuchen und drittens gibt es einen Verlust von Brutrevieren nicht-planungsrelevanter,
aber geschützter Vogelarten, der im Rahmen der Betrachtung der lokalen Populationsgrößen aber
tolerierbar erscheint. Der Beginn der Rodungsarbeiten darf nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit des
Turmfalken erfolgen (Anfang März bis Ende Juni). Um festzustellen, ob der Turmfalke standorttreu
geblieben ist, sollte von Beginn der Realisierungsarbeiten und erneut ab Mitte des Realisierungszeitraumes
durch ein Monitoring festgestellt werden, ob kompensierende Maßnahmen erforderlich sind. Über die
vorliegenden Untersuchungen hinaus wird kein Bedarf für weitergehende Untersuchungen gesehen. In der
Art-für-Art-Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass die durch den Bebauungsplan veranlasste
Wohnbebauung im Bereich der bisherigen Grünflächen im Hinblick auf die aktuelle Liste der
planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt der geschilderten Situation des Turmfalken mit
artenschutzrechtlichen Regelungen in Widerspruch steht.
4.10.4 Bodenschutz
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie die Belange des
Bodens zu berücksichtigen. Es ist zur prüfen, ob gesunde Wohnverhältnisse auf Dauer im Plangebiet
gewährleistet werden können. Zusätzlich ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam
umzugehen. Die vorhandenen Böden sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
besonders zu schützen.
Südlich bzw. südöstlich der Klosteranlage ‚Guter Hirte‘ befinden sich auf dem Flurstück 146 die
Eintragungen von zwei Altlastenverdachtsflächen. Hierbei handelt es sich um die beiden Altablagerungen
AA 9750 und AA 9735. Auf beiden Altablagerungen wurden 2010 orientierende Bodenuntersuchungen
durchgeführt. Mit Ausnahme der Parameter Blei und Benzoapyren waren alle Parameter unauffällig und
zeigten keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen bzw. Wohnen.
In den untersuchten Bodenproben der Fläche AA 9750 wurden keine Prüfwertüberschreitungen ermittelt.
Somit kann hier der Altlastenverdacht ausgeräumt werden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen
gegen eine geplante zukünftige Wohnnutzung keine Bedenken.
Im Bereich der Fläche AA 9735 überschreiten Blei und Benzoapyren den Prüfwert für Kinderspielflächen
und Blei den Prüfwert für Wohngebiete. Somit sind im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung Maßnahmen
zu ergreifen. Der Oberboden im Bereich von Spielflächen ist mit unbelastetem Bodenmaterial in mindestens
35 cm Höhe abzudecken. Wenn der belastete Oberboden nicht vollständig abgetragen wird, ist zusätzlich
eine Grabesperre einzubauen. Da verschiedene Varianten möglich sind, ist ein Sanierungskonzept zu
erstellen und mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Das Konzept wird Bestandteil des
Durchführungsvertrages. Da die Maßnahmen im Bereich der Vorhaben liegen, die aus Lärmschutzgründen
zuerst zu realisieren sind, wird auf eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB verzichtet. Innerhalb
des Durchführungsvertrages verpflichtet sich der Vorhabenträger, die entsprechenden Maßnahmen
durchzuführen. Des Weiteren sind Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren
Bauausführung zu beachten. Auf diese Maßnahmen wird innerhalb des Durchführungsvertrages
hingewiesen.
4.10.5 Wasserschutz
Der Flurabstand des Grundwassers liegt gemäß des Grundwassergleichenplans der Stadt Aachen zwischen
5 und 10 m, wobei der Abstand von Nordosten nach Südwesten hin ansteigt. Somit ist nicht davon
auszugehen, dass Keller oder Tiefgaragen in das Grundwasser einbinden und damit ein Aufstauen bzw.
Absenken des Grundwasserstromes verursachen. Sollte dies dennoch der Fall sein, sind Maßnahmen wie
z.B. eine druckwasserdichte Abdichtung der erdberührten Bauwerke oder eine Umleitung des
Grundwasserstromes zum Schutz des Grundwassers sowohl während der Baumaßnahmen als auch
danach erforderlich. Die entsprechenden Maßnahmen sind dann durch ein hydrogeologisches Gutachten
nachzuweisen und mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Auf die entsprechenden Maßnahmen soll
innerhalb des Durchführungsvertrages hingewiesen werden.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz besteht die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagwasser zu
versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Die Einleitung in ein bestehendes Gewässer ist
aufgrund der Entfernung wirtschaftlich nicht realisierbar. Eine Versickerung ist aufgrund der anstehenden
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tonigen Lehmböden ebenfalls problematisch. Auf eine Niederschlagswasserversickerung soll daher
verzichtet werden. Gemäß des ‚Geotechnischen Berichtes über den Baugrund‘, Büro Kramm Ingenieure,
Aachen, 14. Oktober 2015 ist eine Versickerung wegen der insgesamt zu geringen Bodendurchlässigkeit
sowie auch wegen des linsenförmigen Bodenaufbaus nicht möglich, weil weder in horizontaler noch
vertikaler Richtung über größere Strecken ein Wasserdurchfluss erfolgen kann. Aufgrund der ungünstigen
Bodenverhältnisse und der vorhandenen Mischwasserkanalisation soll das anfallende unbelastete
Niederschlagswasser zusammen mit dem anfallenden Schmutzwasser in den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Süsterfeldstraße eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage Soers zugeführt
werden. Die Abflussberechnungen für das 100jährliche Regenereignis sehen die Schaffung einer
Rückhaltung im öffentlichen Kanalnetz mit einem Gesamtvolumen von 800 m³ vor. Innerhalb der
Borchersstraße wird ein Volumen von ca. 650 m³, innerhalb der Erschließungsstraße des Plangebietes ein
zusätzliches Volumen von ca. 150 m³ geschaffen.
Dieser Vorgehensweise wurde vom Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 28. September 2015
zugestimmt. Dieses Schreiben wurde nach erneuter Prüfung durch den Wasserverband am 11. November
2015 bestätigt. Zusätzlich sind innerhalb des Plangebietes Maßnahmen vorgesehen, die zu einer
Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses beitragen. So werden ca. 75 % der Dachflächen begrünt und
die nicht überbauten Tiefgaragen mit Erdreich in mindestens 50 cm Höhe überdeckt. Die Dachbegrünungen
betreffen die Gebäudehöhen GH2 und GH3 zu 100 % mit Ausnahme von Flächen für technische Aufbauten.
4.10.6 Klimaschutz
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop
‚Gewerbe- und Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen
gewertet werden. Diese Funktion wird aufgrund der zukünftigen Bebauung aufgegeben. Zum Ausgleich
werden ca. 75 % der Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit
Erdreich überdeckt. Die Dachbegrünungen betreffen die Gebäudehöhen GH2 und GH3 zu 100 % mit
Ausnahme von Flächen für technische Aufbauten. Die hohe Anzahl zu pflanzender Bäume wird zusätzlich
zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Des Weiteren ist beabsichtigt, zur Nahwärmeversorgung im
Bereich der Kindertagessstätte eine zentrale Nahwärmestation vorzusehen, so dass im gesamten
Plangebiet weitere private Heizungsanlagen entfallen werden.
Die gradlinige Straßenführung und die senkrecht zur Hangsituation angeordneten Hausgruppen der
Stadthäuser werden eine gute Durchlüftung unterstützen. Diese Durchlüftung wird allerdings durch die
geplante Lärmschutzbebauung eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen höher
gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
Im Bereich der Süsterfeldstraße existieren geruchsemittierende Betriebe, deren Geruchsemissionen deutlich
wahrzunehmen sind. Die Geruchsbelastungen liegen jedoch unterhalb der 10 % Grenze der vertretbaren
Jahresstunden und sind somit tolerierbar, zumal es sich um positive Gerüche handelt. Eine dezidierte
gutachterliche Untersuchung liegt vor.
Im Rahmen der nachgeordneten Bauanträge ist nachzuweisen, dass durch die Bauausführung der
Tiefgaragen und deren Zufahrten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht in Frage gestellt werden.
Aufgrund der dezentralen Lage der Tiefgaragenstandorte ist jedoch nicht mit kritischen lufthygienischen
Belastungen zu rechnen.
4.10.7 Schutz der Kulturgüter
Die nördlich an das Plangebiet angrenzende ehemalige Klosteranlage ‚Zum Guten Hirten‘ ist unter der
laufenden Nummer 3590 in die Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen. Aufgrund des vorgelagerten
Klosterparks (nordöstliche öffentliche Grünfläche) kann eine Beeinträchtigung des Denkmals durch das
Baugebiet ausgeschlossen werden. Des Weiteren soll die östliche Stichstraße im Trennungsprinzip realisiert
werden. Entlang des Klostergebäudes soll entsprechend ein Gehweg geführt werden, so dass ein
ausreichender Abstand zwischen Denkmal und Fahrbahn gewährleistet ist.
Im Rahmen von zwei Bauanträgen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet sind archäologische
Untersuchungen angeordnet worden, weil im Umfeld des Klosters 1962 eine hölzerne Wasserleitung
gefunden wurde, die zu einer älteren Hofanlage gehören könnte. Die bauliche Nutzung im Plangebiet ist im
Plangebiet nur zulässig, wenn die vorherige wissenschaftliche Untersuchung archäologischer
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Begründung
Fassung vom 03.08.2016
Bodendenkmäler, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sichergestellt werden. Die
notwendigen Maßnahmen werden innerhalb des Durchführungsvertrages geregelt.
5. Gestaltung
Grundsätzliche gestalterische Anforderungen an die Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 963 werden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Mit der Aufnahme der
Gestaltungsvorschrift zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen gemäß der
Wettbewerbsauslobung umzusetzen und gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es wird festgesetzt,
dass innerhalb des Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 10 % Neigung
zulässig sind.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass aufgrund der notwendigen Bodenbewegungen und der Höhenvorgaben
durch die Verkehrsflächen bei der Berechnung der Abstandflächen die im Plan angegebenen Straßenhöhen vor
den jeweiligen Grundstücksflächen zu berücksichtigen sind. Die Geländehöhen können entsprechend realisiert
werden. Im Bereich des WA1 und WA3 sind weitergehende Anschüttungen zulässig. Im Bereich der
nordöstlichen Grenze des WA1 wird eine maximal 1m hohe Böschung mit einem Neigungsverhältnis von 1 : 1,5
zugelassen, um einen sinnvoll gestalteten Übergang zum angrenzenden Grundstück zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird die Hochbauplanung Bestandteil des Durchführungsvertrages, sodass die Qualität der
Gebäudeplanung gesichert wird.
6. Auswirkungen der Planung
Durch die Bebauung heute ungenutzter Flächen im Innenbereich zwischen der Süsterfeldstraße und der
Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
sichergestellt. Durch die Realisierung entsteht ein Entwicklungsimpuls für die Campusplanung und eine
Aufwertung des gesamten heute sehr heterogenen Areals. Durch die innenstadtnahe Lage des Plangebietes
wird die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet und Ressourcen am Standrand geschont. Durch das
geplante Vorhaben können insgesamt 300 Wohnungen realisiert werden, von denen mindestens 30 % öffentlich
gefördert werden sollen. Damit wird ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der angespannten
Wohnungssituation in Aachen geleistet.
Von der Planung gehen unter Berücksichtigung nachfolgender Maßnahmen keine erheblichen
Umweltauswirkungen aus.
-
Folgende Maßnahmen sind u.a. erforderlich:
die Umsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahmen
die Einhaltung der Reihenfolge der Realisierungsschritte
Schaffung eines Rückhaltevolumens zum Schutz vor Hochwasser
die Anpflanzung von Bäumen innerhalb der öffentlichen Grünflächen und der Verkehrsflächen
die Anpflanzung von Bäumen und Hecken auf den privaten Grundstücken
die Umsetzung der Freiraumgestaltung entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes
die Überdeckung der nicht überbauten Tiefgaragen
die Anlage von Gründächern auf ca. 75 % aller Dächer zur Verbesserung der klimatischen Bedingungen
die Beachtung der Fäll- und Rodungszeiten zum Schutz der Tierarten
die Abdeckung der Spielflächen mit 35 cm unbelastetem Bodenmaterial im Bereich der
Altlastenverdachtsfläche AA 9735
Die Umsetzung des Vorhabens setzt den Verlust von Grün- und Gehölzstrukturen voraus. Dem Belang der
Wohnraumbeschaffung wird jedoch Vorrang gegenüber dem Belang der Erhaltung vorgenannter Grünstrukturen
eingeräumt.
7. Kosten
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Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Begründung
Fassung vom 03.08.2016
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Planung und der Fachgutachten entstehen der Stadt keine Kosten, da
diese von dem Vorhabenträger übernommen werden. Die Kosten für die Freilegung und die Parzellierung des
Plangebietes werden wie die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche und für private und
öffentliche Erschließungsflächen vom Vorhabenträger übernommen. Die Übernahme der für den Kanalbau in
den neuen Erschließungsstraßen anfallenden Kosten wird über eine gesonderte Kostenregelung zwischen der
STAWAG und der Stadt Aachen festgelegt. Es werden für die Stadt Aachen Folgekosten anfallen für den
Unterhalt der öffentlichen Grün- und Spielflächen. Darüber hinaus übernimmt die Stadt 10 % der
Erschließungskosten, jedoch nur für die Straßenabschnitte, an denen Fremdanlieger angrenzen.
8. Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Realisierung und der Umsetzung der Planung wird zum Satzungsbeschluss zwischen der
Stadt Aachen und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag stellt alle
Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahmen sicher.
9. Plandaten
Plangebiet
Allgemeine Wohngebiete
Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Verkehrsflächen
100 %
71,2 %
12,0 %
16,8 %
32.760 m²
23.330 m²
3.930 m²
5.500 m²
Es werden insgesamt 300 Wohneinheiten geschaffen.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen Süsterfeldstraße und der Bahntrasse
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Recker, Simmerath
(22.02.2016)
2.
Welle-Hauber, Kronenberg
(10.03.2016)
3.
Ellerbrock, Seffenter Weg
(11.03.2016)
4.
G. Stiefel, Süsterau
(14.03.2016)
5.
Van Dongen, Vaals
(14.03.2016)
6.
Topfmeyer, Schloss-Rahe-Straße
(15.03.2016)
7.
Suttner, Kelmis
(17.03.2016)
8.
Römer, Rathausplatz
(18.03.2016)
9.
Suttner, Rathausplatz
(18.03.2016)
10.
Schwellnat, Süsterau
(20.03.2016)
11.
BLB, Mies-van-der-Rohe-Straße
(21.03.2016)
12.
Lennartz / Nelissen, Süsterau
(21.03.2016)
13.
Nelissen, Süsterau und weitere …
(21.03.2016)
14.
Scheepers-Fluck, Süsterau
(21.03.2016)
15.
L. Stiefel, Süsterau
(21.03.2016)
16.
BUND, An der Schanz
(22.03.2016)
17.
Ökologie-Zentrum Aachen e.V., An der Schanz
(22.03.2016)
18.
DATEC, Süsterfeldstraße
(23.03.2016)
19.
Falk, Meerssener Straße
(23.03.2016)
20.
Sandberg
(23.03.2016)
21.
Siodmok / Kröckel
(23.03.2016)
22.
Güttes
(24.03.2016)
23.
Haase, Wilbankstraße
(24.03.2016)
24.
B. Siodmok, Am Branderhof
(24.03.2016)
25.
Falk und weitere …
(29.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 963 mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
Recker, Simmerath
(22.02.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
Gemäß § 13a BauGB ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn innerhalb des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als
20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche
ergibt sich demnach aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die
Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden
die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
9.651 m²
Somit wird die Obergrenze von 20.000 m² zulässiger Grundfläche deutlich unterschritten.
Wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt, wenn er weniger als 20.000 m² Grundfläche
aufweist, ist die Einschätzung der voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen irrelevant. Das beschleunigte Verfahren ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch
ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
und von Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen. Die vorgenannten Ausschlussgründe liegen jedoch im
vorliegenden Fall nicht vor.
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 963 soll das zukünftige Wohngebiet dazu beitragen, den durch die
Campusentwicklung bedingten zusätzlichen Wohnraumbedarf zu decken. Aufgrund der günstigen Lage des
Wohngebietes zum zukünftigen Campus werden dadurch kurze Wege ermöglicht, die zu Fuß oder per Rad zurückgelegt werden können. Unabhängig von der Campusentwicklung besteht in Aachen seit Jahren ein erheblicher Mangel an Wohnraum, der in keiner Weise im Zusammenhang mit der augenblicklichen Zuwanderung steht.
Die beabsichtigte hohe Qualität des Wohngebietes bezieht sich einerseits auf das zukünftige Wohnumfeld, andererseits auf die Wohnungstypen und Wohnformen, die sich durch einfache und überzeugende, aber keinesfalls
luxuriöse Grundrissanordnungen auszeichnen. Mehr als 30 % dieser Wohnungen werden im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus errichtet.
Der Schwerpunkt der Stadtentwicklung der Stadt Aachen liegt eindeutig im Bereich der Innenentwicklung. Damit
soll die Inanspruchnahme von Flächen am Stadtrand und im Außenbereich vermieden werden. Jede Nutzung,
die im Innenbereich entwickelt werden kann, erhält somit Flächen im Außenbereich. Aufgrund dieses Zieles wird
die Bereitstellung von Wohnflächen höher gewichtet als die Erhaltung von brachliegenden grüngeprägten Flächen, die heute mindergenutzt und bezüglich des Artenschutzes realisierbar sind.
Innerhalb des Plangebietes werden 12 % der Flächen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Dieser Wert ist im
Vergleich zu anderen Baugebieten innerhalb der Stadt Aachen hoch und resultiert aus der Absicht, hier ein
qualitätvolles Wohngebiet zu realisieren. Zusätzlich werden die Tiefgaragen mit Erdreich überdeckt und ca. 75 %
aller Dächer als begrünte Dächer angelegt. Innerhalb der Verkehrsflächen und in den allgemeinen Wohngebieten
werden gemäß des Grünordnungsplanes mehr Bäume gepflanzt, als nach Baumschutzsatzung notwendig wären.
Darüber hinaus werden 820 m laufende Meter Schnitthecken gepflanzt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Gemäß der Artenschutzuntersuchung (Haese - Büro für Umweltplanung, November 2015) dürfen Rodungsarbeiten nicht innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende Juni stattfinden. Der genannte Termin liegt außerhalb
dieser Zeitspanne, so dass die vorgenommenen Rodungen nicht zu beanstanden sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes
abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung an die Ziele des Bebauungsplanes ohne eigenes Verfahren anzupassen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Bereich unmittelbar südlich der Siedlung Süsterau als ‚Grünfläche‘ und die daran südlich angrenzenden Flächen als ‚Gewerbliche Bauflächen‘ dar.
Der südliche Teilbereich wird ebenfalls als Grünfläche dargestellt. Im Vorentwurf für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird das gesamte Plangebiet als ‚Gemischte Bauflächen‘ dargestellt.
Da die Rechtswirksamkeit des neuen Flächennutzungsplanes noch nicht abzusehen ist, wird der Flächennutzungsplan 1980 im Wege der Berichtigung nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes angepasst.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 963 liegen keine Ausgleichsflächen für Eingriffe in
den Naturhaushalt im Bereich anderer Bebauungspläne der Stadt Aachen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 2.
Welle-Hauber, Kronenberg
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(10.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 2:
Das Plangebiet stellt sich insgesamt als Grünland dar und umfasst insbesondere im südwestlichen Abschnitt
unterschiedliche Strukturen wie zum Beispiel ehemalige Kleingartenflächen und eine Obstbaumwiese. Im Südosten liegt der ehemalige Klosterfriedhof mit dichtem Baumbestand. Der nordöstliche Bereich des Plangebietes
besteht aus einer Wiesenfläche, die insbesondere Richtung Siedlung Süsterau von einem 10 m breiten Gehölzstreifen begleitet wird.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
Im Rahmen der Artenschutzuntersuchung (Haese –Büro für Umweltplanung, November 2015) konnte durch eine
Art-für-Art-Betrachtung ausgeschlossen werden, dass die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung
im Bereich des Plangebietes im Hinblick auf die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt
der speziellen Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem
vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten Eingriffe in den Naturhaushalt bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich. Es verbleibt allerdings der vorgenannte Ausgleich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Bei einem Verfahren der Innenentwicklung entfallen neben der Ausgleichsbilanzierung die Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Umweltberichtes. Dennoch sind im Rahmen der Begründung die einzelnen Umweltbelange detailliert zu erläutern und darzustellen. Diesen Anforderungen wurde in der Begründung
zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt wurden.
Gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes werden 74,5 % der Flächen durch Verkehrsflächen (ca.
5.500 m²) und Gebäude (ca. 18.900 m²) versiegelt werden. Allerdings werden 2/3 der Gebäudeflächen begrünt
bzw. mit Erdreich in 50 cm Höhe überdeckt, so dass die unvermeidbare und sichtbare Versiegelung lediglich bei
einem Wert von ca. 36 % liegen wird.
Aufgrund der Aufgaben zusammenhängender Grünflächen und der zukünftigen Nutzung als Wohngebiet ist die
Umsetzung der Bienenstöcke unvermeidbar. Diese Maßnahme liegt im Aufgabenbereich des zuständigen Imkers.
Die oben genannten Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen und zur Dachbegrünung dienen insgesamt der
Verbesserung der Umweltsituation, somit auch der Verbesserung der Wasser-, Boden- und Luftqualität. Zusätzlich verpflichtet sich der Vorhabenträger innerhalb des Durchführungsvertrages entsprechende Maßnahmen zur
Bodensanierung im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche durchzuführen und eine zentrale Nahwärmestation
vorzusehen. Damit entfallen im gesamten Plangebiet private Heizungsanlagen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die durch den Verkehr verursachten Immissionen gutachterlich untersucht und in der Planung berücksichtigt (SWA, Aachen, 11/2015). Den Berechnungen des Straßenverkehrslärms liegen Prognosen unter Einbeziehung des Campus-West zugrunde. Dementsprechend ist auf der
Süsterfeldstraße mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h zu rechnen. Für die neue Erschließungsstraße im
Plangebiet wird, unter Berücksichtigung der im Umfeld geplanten ca. 550 Wohneinheiten und der Verteilung der
Verkehre auf die geplanten Erschließungsstiche eine Verkehrsstärke von ca. 2.780 Kfz/24h angenommen.
Insbesondere durch den Verkehrslärm der Süsterfeldstraße sind Überschreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 zu erwarten. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar sind,
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
werden passive Schallschutzmaßnahmen notwendig, durch die das Eindringen des Außenlärms in die Wohnund Aufenthaltsräume vermieden bzw. verringert wird. Für die betroffenen Gebäude im nordöstlichen Plangebietsbereich werden an den gekennzeichneten Gebäudekanten oder parallel zu diesen passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen festgesetzt.
Mit dem bestehenden Straßenquerschnitt der Süsterfeldstraße kann das zukünftige Verkehrsaufkommen ohne
Probleme bewältigt werden.
Insgesamt wird aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum Campus der RWTH der Schaffung von Wohnraum Vorrang gegeben gegenüber dem Erhalt der Grünflächen und der Grünstrukturen.
Dem Gebäudebestand des ehemaligen Klosters ‚Guter Hirte‘ wird dadurch Rechnung getragen, dass unmittelbar
südwestlich dieses Gebäudebestandes eine größere öffentliche Grünfläche angelegt werden wird. Dadurch wird
die Stellung des ehemaligen Klosters städtebaulich betont und hervorgehoben und gleichzeitig die Distanz der
zukünftigen Neubebauung zum Klostergebäude hinreichend gewahrt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 3.
Ellerbrock, Seffenter Weg
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(11.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 3:
Für das Plangebiet wird aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum Campus der RWTH die
Schaffung von Wohnraum höher gewichtet als der Erhalt von Grünflächen und Grünstrukturen. Diese Gewichtung
entspricht dem Ziel der Stadt Aachen, die Innenentwicklung des Stadtkörpers einer Außenentwicklung an den
Stadträndern zum Schutz des Landschaftsraumes vorzuziehen. Des Weiteren sollen durch die Innenentwicklung
die räumlichen Abstände zwischen Wohnen und Arbeiten so kurz wie möglich gehalten werden, um damit die
notwendigen Verkehrsbewegungen eingrenzen zu können.
Mit dem Vorhabenträger soll eine Vereinbarung getroffen werden, um zu prüfen, ob Elemente des Klostergartens
in die Außenanlagen der Wohnbebauung oder in die öffentlichen Grünflächen integriert werden können.
Im Rahmen der Artenschutzuntersuchung (Haese – Büro für Umweltplanung, November 2015) konnte durch eine
Art-für-Art-Betrachtung ausgeschlossen werden, dass die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung
im Bereich des Plangebietes im Hinblick auf die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt
der speziellen Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem
vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unterliegen, werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Bei allen Bäumen handelt es sich
gemäß angegebener Pflanzliste um standortgerechte und ortstypische Bäume. Im Bereich der öffentlichen Grünflächen werden Laubbäume gepflanzt, die bereits einen Stammumfang von 25-30 cm aufweisen.
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten Eingriffe in den Naturhaushalt bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich. Es verbleibt allerdings der vorgenannte Ausgleich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 4.
G. Stiefel, Süsterau
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(14.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
12 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
13 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
14 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
15 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
16 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
17 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
18 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
19 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
20 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
21 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
22 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 4:
1. Schutz der Kulturgüter
Der Erhalt des Klosterfriedhofes ist nicht möglich, weil entlang der südwestlichen und der südöstlichen Grenze
des ehemaligen Friedhofes Lärmschutzbebauungen notwendig sind. Diese Bebauungen dienen der Pegelminderung des Lärms, der durch die DB verursacht wird und das Plangebiet ohne die Schallschutzbebauung erheblich
beeinträchtigen würde. Innerhalb des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass die Schallschutzbebauung zeitlich
zuerst realisiert werden muss, damit für die nördlich gelegenen geplanten Gebäude eine Gebietsverträglichkeit
besteht. Diese Schallschutzbebauung entfaltet ihre Wirkung jedoch nur, wenn sie möglichst nah an die Schallquelle heranrückt.
Aufgrund des prämierten städtebaulichen Entwurfes kann der Standort der kleinen Kapelle nicht erhalten werden.
Im Rahmen der Realisierungsphase soll geprüft werden, ob die Kapelle eventuell in die nordöstliche Grünfläche
umgesetzt werden kann. Eine entsprechende Prüfung wurde von dem Vorhabenträger zugesagt.
Gemäß der Artenschutzuntersuchung (Haese - Büro für Umweltplanung, November 2015) dürfen Rodungsarbeiten nicht innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende Juni stattfinden. Der genannte Termin (04. März 2016)
entspricht den Tatsachen, wegen den seinerzeitigen Witterungsverhältnissen konnte diese Maßnahme jedoch
nicht bis Ende Februar durchgeführt werden. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch zwei Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen am 04. März 2016 konnten keinerlei artenschutzrechtliche Verstöße
festgestellt werden, so dass die vorgenommenen Rodungen nicht zu beanstanden sind.
Die alte Süsterfeldstraße wurde teilweise in den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘ einbezogen und betrifft somit nicht den Bebauungsplan Nr. 963. Innerhalb des Durchführungsvertrages
wird der Vorhabenträger darauf hingewiesen, dass im Falle eines Fundes von Bodendenkmälern unmittelbar die
Untere Denkmalpflege zu verständigen ist.
2. Planverfahren
Die Beurteilung einer Mindernutzung oder Nichtnutzung bezieht sich auf die Kategorien der Baunutzungsverordnung, die Arten der Nutzungen vorgibt. Auf die möglichen baulichen Nutzungen bezogen ist die Fläche heute
nicht genutzt bzw. wird mindergenutzt, weil eine bauliche Nutzung nicht vorliegt, an dieser Stelle aber sinnvoll
und realistisch ist.
Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist gemäß § 13a BauGB, dass es sich um
einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt. Der Begriff ‚Nachverdichtung‘ beschreibt einen klaren Sachverhalt, nämlich
die Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet mit im Wesentlichen gleicher Nutzungsart. Die Wiedernutzbarmachung setzt die Aufgabe einer bisherigen Nutzung wie z.B. Bahnflächen, Kasernen oder Betriebsstandorte von Gewerbebetrieben voraus. Die beiden vorgenannten Fälle treffen für den Bebauungsplan Nr. 963 nicht zu.
Der Begriff ‚andere Maßnahmen der Innenentwicklung‘ wird vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand verstanden
und betrifft nahezu alle Entwicklungen innerhalb des bebauten Stadtkörpers, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB eingehalten werden. Im Rahmen der Vorbereitung zur Einführung des § 13a BauGB bestand beim Gesetzgeber Einigkeit darin, dass die Anwendung ausgeschlossen sei, wenn das Plangebiet durch
angrenzende Außenbereichsflächen geprägt werde und nicht dem Siedlungskörper zugerechnet werden könne.
Dabei sind Arrondierungen zum Landschaftsraum sehr wohl möglich, lediglich Ausweitungen in den Landschaftsraum sind ausgeschlossen. Eine durch Siedlungsbestand gefangene unbebaute Fläche ist somit eindeutig dem
Anwendungsbereich des § 13a BauGB zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fläche in direkter Nachbarschaft allseitig, dreiseitig oder lediglich zweiseitig bebaut ist. Relevant ist vielmehr, ob die Fläche dem Siedlungskörper zuzurechnen ist oder ob es sich um eine Ausweitung in den Landschaftsraum handelt. Zum Siedlungskörper gehören selbstverständlich Verkehrs- und Bahnflächen, so dass eine Begrenzung durch derartige Nutzungen
nicht die Insellage einer zu beurteilenden Fläche aufhebt, sondern vielmehr dazu dient, die Fläche deutlich abgrenzen zu können. Das in der Begründung unter 3.2 ‚Planverfahren‘ genannte Kriterium der allseitigen Bebauung bezieht die Verkehrs- und Bahnflächen ein und führt ausdrücklich eine ‚nahezu‘ allseitige Bebauung an.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Gemäß § 13a BauGB ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn innerhalb des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000
m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche ergibt sich
demnach aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
9.651 m²
Unter Berücksichtigung des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘, der
in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, ergeben sich folgende Grundflächen:
Bebauungsplan Nr. 963
Bebauungsplan Nr. 960
Summe der maximalen Grundfläche beider Bebauungspläne
9.651 m²
600 m²
10.251 m²
Der Gesetzgeber hat unter § 13a BauGB aufgeführt, dass Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zu addieren sind. Da ein derartiger Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Campus-West aufgrund der unterschiedlichen Lagen, der unterschiedlichen Nutzungen und der
abzusehenden unterschiedlichen Zeitpunkte des Satzungsbeschlusses nicht herzustellen ist, bleibt dieser Bebauungsplan unberücksichtigt. Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, werden ebenso bei der
Addition der Grundflächen nicht herangezogen und sind von dem Kumulierungsverbot nicht betroffen.
Gemäß Dokumentation des Landeswettbewerbes 2014 beträgt die Größe des Plangebietes 31.772 m². Gemäß
Begründung zum Bebauungsplan weist das Plangebiet eine Größe von 32.760 m² auf. In der Zwischenzeit wurde
der Umring exakt vermessen. Des Weiteren wurde der Geltungsbereich Richtung Südwesten geringfügig vergrößert. Die daraus resultierenden Flächenverschiebungen entsprechen der Differenz der oben genannten Gesamtflächenwerte.
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt 300 Wohnungen vorgesehen. Für diese Wohnungen stehen insgesamt 320 Stellplätze in Tiefgaragen zur Verfügung. Für Besucher sind ca. 55 öffentliche Parkplätze vorgesehen.
Aufgrund der zentralen Lage und der guten Anbindung an das Stadtzentrum werden diese Werte für ausreichend
gehalten. Die Süsterfeldstraße kann aufgrund ihres bestehenden Straßenquerschnittes das zukünftige Verkehrsaufkommen ohne Probleme aufnehmen.
Die Art der Sicherung der Hangsituation Richtung Siedlung Süsterau ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und
kann planungsrechtlich nicht geregelt werden. Eine Regelung des Umgangs mit der Stützmauer wird im Durchführungsvertrag verankert. Wie in der Bürgerinformation zugesagt, werden die anfallenden Kosten zur Stabilisierung und Sicherung der Mauer vom Vorhabenträger übernommen.
3. Planung
Die maximalen Gebäudehöhen der Gebäude des WA5 liegen ca. 13,5 m über dem Gelände der Siedlung Süsterau. Aufgrund der Entfernung von mindestens ca. 67 m zwischen der Bestandsbebauung der Siedlung Süsterau
und den nordwestlichen Gebäuden des WA5 kann nicht von einem erdrückenden Charakter der Bebauung ge24 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
sprochen werden, zumal das oberste Geschoss der Neubebauung gemäß Baugrenzen des Rechtsplanes als
zurückspringendes Geschoss realisiert werden muss.
Die geplante Bebauung des WA1 weist mit ihrer Schmalseite jeweils einen Abstand von ca. 4 m bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze auf. Die maximale Gebäudehöhe, die sich auf den Dachabschluss des obersten zurückspringenden Geschosses bezieht, liegt ca. 9 m über dem Gelände der Siedlung Süsterau. Die Aufenthaltsräume der Bebauung sind jeweils Richtung Nordosten bzw. Richtung Südwesten orientiert, jedoch nicht in Richtung Siedlung Süsterau. Im Bereich der Dachterrassen werden gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan auf der
Nordwestseite Richtung Siedlung Süsterau jeweils Abstellräume angeordnet, so dass von hier aus keine unmittelbare Einsehbarkeit in die benachbarten Gärten der Siedlung Süsterau besteht.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit Unterzeichnung des Durchführungsvertrages, die Darstellungen des
Vorhaben- und Erschließungsplanes zu realisieren. Für bestimmte Maßnahmen sind bis zur Realisierung Bürgschaften zu hinterlegen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vorhabenträger die zu erbringenden Maßnahmen im eigenen Interesse umsetzen wird.
Innerhalb der Süsterfeldstraße wird zukünftig mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h gerechnet. Dieses
Verkehrsaufkommen kann mit dem heutigen Straßenquerschnitt ohne Probleme bewältigt werden. Seitens der
örtlichen Polizei und den zuständigen Abteilungen innerhalb der Stadtverwaltung wurden im Rahmen der Trägerbeteiligung zu eventuellen Unfallschwerpunkten keine Bedenken erhoben.
4. Lärmbelästigung
Die Lärmimmissionen innerhalb des Plangebietes wurden durch zwei Lärmgutachten hinreichend geprüft. Die
schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros IBK, Dipl. Ing. S. Kadansky-Sommer, Alsdorf, Oktober 2015
beurteilt die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen aus den südlich tangierenden Bahnanlagen. Das
schalltechnische Gutachten der Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH, SWA, Aachen, November 2015
ermittelte die schalltechnischen Emissionsdaten der Schallquellen Straßenverkehr, RWTH-Gelände Süsterfeldstraße 65, Lambertz, Lindt & Sprüngli, Studentenwohnheim Süsterfeldstraße 83 A, Bendplatz und Schießsportanlage.
Aufgrund der ermittelten Lärmimmissionen durch die angrenzenden Bahnanlagen ist am südlichen Plangebietsrand ein geschlossener Gebäude-Schallschutzriegel mit den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen
vorzusehen. Dadurch können nördlich dieser Bebauung die notwendigen Orientierungswerte hinreichend eingehalten werden. Für die Außenbauteile des Schallschutzriegels selbst werden passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt, um das Eindringen des Außenlärms in die Wohn- und Aufenthaltsräume zu vermeiden bzw. zu verringern.
Im Bereich der sonstigen Schallquellen sind lediglich durch den Verkehrslärm der Süsterfeldstraße Überschreitungen der Orientierungs- bzw. Richtwerte zu erwarten. Hier werden im nördlichen Teil des Plangebietes ebenfalls passive Schallschutzmaßnahmen notwendig. Der durch das Wohngebiet initiierte Verkehrslärm wurde in
dem entsprechenden Lärmgutachten berücksichtigt. Gemäß Gutachten können bei Realisierung der festgesetzten Maßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb des Plangebietes gewährleistet werden.
Die gewerblichen Bauflächen des Campus können aufgrund des Veranlasserprinzips nur unter Einhaltung der
zulässigen Immissionswerte bis an das Wohngebiet heranrücken. Um die Einhaltung der Werte zu gewährleisten,
werden die Nutzungen innerhalb der gewerblichen Bauflächen entsprechend eingeschränkt.
Während der Bauphasen des Wohngebietes und des Campus ist mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Hier
ist es Aufgabe der Bauleitung bzw. der Bauunternehmen, entsprechende Schutzmaßnahmen zur Minimierung
der Lärmbeeinträchtigungen zu treffen.
Die Nahwärmestation der STAWAG wird im Bereich der Kindertagesstätte untergebracht. Eine Realisierung innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes wäre nicht möglich, wenn die entsprechenden Richtwerte nicht eingehalten würden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
5. Erschütterung
Weder innerhalb des geotechnischen Berichtes der Kramm Ingenieure GmbH, Aachen, Oktober 2015 noch im
Rahmen der Trägerbeteiligung ist auf relevante Verwerfungen speziell im Bereich des Plangebietes hingewiesen
worden. Innerhalb des Durchführungsvertrages wird der Vorhabenträger auf die Erdbebengefahr aufmerksam
gemacht, die generell für den Aachener Raum besteht und besondere Maßnahmen der Gebäudestatik erfordert.
Die entsprechende Prüfung der Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung.
Innerhalb des Durchführungsvertrages wird der Vorhabenträger darauf hingewiesen, dass bei Bombenfunden
unmittelbar der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen ist. Vor Beginn der Erschließungsarbeiten wird
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Begehung durchgeführt, wenn entsprechende Verdachtsmomente
vorliegen.
Im Rahmen der Baumaßnahmen ist durch entsprechende Baumaschinen dafür Sorge zu tragen, dass die umliegende Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Generell ist die konkrete Realisierung nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweispflicht jeweils dem geschädigten Hausbesitzer obliegt. Sobald eine Beschädigung befürchtet wird, sollte vorbeugend der Gebäudezustand
dokumentiert und begutachtet werden. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten ist eine erneute Dokumentation
durchzuführen.
6. Artenschutz
Gemäß der Artenschutzuntersuchung (Haese - Büro für Umweltplanung, November 2015) dürfen Rodungsarbeiten nicht innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende Juni stattfinden. Der genannte Termin (04. März 2016)
entspricht den Tatsachen, wegen den seinerzeitigen Witterungsverhältnissen konnte diese Maßnahme jedoch
nicht bis Ende Februar durchgeführt werden. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch zwei Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen am 04. März 2016 konnten keinerlei artenschutzrechtliche Verstöße
festgestellt werden, so dass die vorgenommenen Rodungen nicht zu beanstanden sind.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen für
diese Art in Frage.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Nach dem vorliegenden Gutachten ist das Plangebiet für den Waldkauz nur bedingt geeignet. Bei den Begehungen ergaben sich trotz Verwendung einer Klangattrappe keinerlei Hinweise darauf, dass die Art im Untersuchungsraum vorkommt.
Die vorgenommenen Untersuchungen entsprechen in ihrer Untersuchungstiefe und im Ablauf dem Erlass ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ und geben keinerlei Anlass zur Beanstandung.
7. Biologische Vielfalt
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
Die angesprochenen Obstbäume können aufgrund ihres Standortes nicht erhalten werden. Alle Bäume, die der
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unterliegen, wurden einer Vitalitätsprüfung durch entsprechendes Fachpersonal unterzogen, um den Ausgleichsbedarf exakt ermitteln zu können. Vereinzelte Bäume wurden dabei als
abgängig beurteilt.
8. Klimaschutz
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden. Diese Funktion wird aufgrund der zukünftigen Bebauung aufgegeben. Zum Ausgleich werden ca. 75 % der
Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt. Die Dachbegrünungen betreffen die Gebäudehöhen GH2 und GH3 zu 100 % mit Ausnahme von Flächen für technische
Aufbauten. Die hohe Anzahl zu pflanzender Bäume wird zusätzlich zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen.
Des Weiteren ist geplant im Bereich der Kindertagesstätte eine zentrale Nahwärmestation vorzusehen, so dass
im gesamten Plangebiet weitere private Heizungsanlagen entfallen werden.
Die gradlinige Straßenführung und die senkrecht zur Hangsituation angeordneten Hausgruppen der Stadthäuser
werden eine gute Durchlüftung unterstützen. Diese Durchlüftung wird allerdings durch die geplante Lärmschutzbebauung eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden. Im Ergebnis soll die Fläche innerhalb der Neuaufstellung des FNP komplett als ‚Gemischte Baufläche‘ dargestellt werden.
Dachbegrünungen tragen aufgrund ihrer Vegetation, der Speicherung des Niederschlagswassers und der möglichen Verdunstung erwiesenermaßen zur Verbesserung des Kleinklimas bei.
9. Bodenschutz
Gemäß Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde befindet sich die Altablagerung AA 9735 im Bereich
der Senke zwischen der Bestandsbebauung und der südwestlichen Plangebietsgrenze und somit nicht im Bereich des heutigen Kindergartens. Die Untere Bodenschutzbehörde schließt eine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser definitiv aus.
Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch wird innerhalb des Durchführungsvertrages ein Sanierungskonzept vertraglich vereinbart. Damit wird sichergestellt, dass der Oberboden im Bereich von Spielflächen mit unbelastetem Bodenmaterial in mindestens 35 cm Höhe abgedeckt wird. Da die Maßnahmen im Bereich der Vorhaben liegen, die aus Lärmschutzgründen zuerst zu realisieren sind, ist gewährleistet, dass das Sanierungskonzept
in einem ersten Schritt umgesetzt wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Generell gilt, dass die Stadt gemäß § 12 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben innerhalb
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht zwingend an die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden ist.
Eventuelle Abweichungen finden ihre Grenzen in den allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1
BauGB. Diese Grundsätze wie z.B. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
werden durch die Regelungen des Durchführungsvertrages gewährleistet. Hier wird über eine Kennzeichnung der
Fläche als Altlastenverdachtsfläche hinaus detailliert geklärt, wie die Sanierung vorzunehmen ist.
Für den Bereich des Plangebietes wird aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs und der guten innerstädtischen Lage die Entwicklung eines Wohngebietes höher gewichtet als der Erhalt von Freiflächen, die u.a. der
Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen können.
10. Bürgerbeteiligung
Gemäß § 13a BauGB hätte auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung als formaler Verfahrensschritt verzichtet werden können, zumal die Planung eines Wohngebietes bereits im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Campus-West vorgestellt wurde. Zusätzlich erfolgte im November 2010
eine eigene Informationsveranstaltung für die Anwohner des Bereiches Süsterau / Europadorf. Die im Rahmen
dieser Beteiligungen eingegangenen relevanten Stellungnahmen wurden in das Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 963 übernommen. Zur Information über die weiteren Entwicklungen wurde den Anwohnern der Bereiche
Süsterau / Europadorf am 15.04.2015 der Wettbewerbsentwurf und die angrenzende Planung im Bereich der
Klosteranlage ‚Guter Hirte‘ im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt. Somit wurde die Öffentlichkeit
umfassend und über das gesetzlich notwendige Maß hinaus über die bisherige Planung informiert.
Die Veröffentlichung der Abwägung der Stellungnahmen erfolgt jeweils nach Beschluss der Abwägungen durch
den Ausschuss. Dieser Beschluss ist jeweils an den Offenlage- oder an den Satzungsbeschluss gekoppelt. Aus
dieser Kopplung resultieren die genannten Zeitspannen. Die Bürgerinnen und Bürger, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die Abwägung somit nach Satzungsbeschluss informiert.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Des Weiteren sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei
der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu
bewerten. Dieser Pflicht wird insbesondere durch die vorliegende Abwägung nachgekommen. Dabei kann das
vorrangige Ziel des Bebauungsplanes, nämlich die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes, nicht generell
in Frage gestellt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 5.
Van Dongen, Vaals
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(14.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5:
1. Umweltzerstörung
Innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 963 wird nicht in Frage gestellt, dass sich innerhalb des
Plangebietes eine wertvolle Natur entwickelt hat. So wird unter Punkt 4.10.2 ‚Biologische Vielfalt‘ beschrieben,
dass das Plangebiet heute ökologisch wertvolle Grünstrukturen wie z.B. eine alte Obstwiese, einen alten Pappelbestand, einen Gehölzsaum zum Wohngebiet Süsterau und den ehemaligen Klosterfriedhof im Südosten des
Plangebietes mit zum Teil älterem Baumbestand umfasst. Der Bestand wurde durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur aufgenommen und nach fachlicher Begutachtung im Bestandsplan zum Grünordnungsplan dargestellt. Zur Artenschutzuntersuchung wurden zwei Gutachten erstellt. Somit wurde eine hinreichende
Bestandsaufnahme der bisherigen Situation vorgenommen.
2. Kompensation
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 963 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Bei derartigen Bebauungsplänen gelten Eingriffe in den Naturhaushalt
bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen
Eingriffs nicht erforderlich. Es verbleibt allerdings der Ausgleich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen.
3. Ausgleichsflächen
Der angesprochene Bebauungsplan Nr. 795 ‚Hauptzollamt‘ trifft keine Festsetzungen oder Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 963 liegen.
Für den Bereich des Plangebietes wird aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs und der guten innerstädtischen Lage die Entwicklung eines Wohngebietes höher gewichtet als der Erhalt der Frei- und Grünflächen.
4. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 stellt bereits Teilflächen des Plangebietes als ‚Gewerbliche
Bauflächen‘ dar. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sieht eine Darstellung der gesamten Fläche als
‚Gemischte Bauflächen‘ vor.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 6.
Topfmeyer, Schloss-Rahe-Straße
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(15.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 6:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
Trotz dieser vorgenannten Maßnahmen gehen gewachsene Grünstrukturen verloren. Dieser Verlust wird in Kauf
genommen, weil mit dem Plangebiet der enorme Wohnflächenbedarf innerhalb der Stadt Aachen gemindert werden kann. Im Rahmen der Realisierung soll geprüft werden, ob die kleine Kapelle in die nordöstliche Grünfläche
transloziert werden kann.
Der Grad der Flächenversiegelung bewegt sich mit einer Grundflächenzahl von 0,4 im Bereich der Vorgaben der
Baunutzungsverordnung. Lediglich die im Bereich des WA6 festgesetzten Werte von 0,45 überschreiten den
Maximalwert für Allgemeine Wohngebiete um 0,05. Diese Überschreitung wird aber u.a. durch unmittelbar angrenzende öffentliche Grünflächen ausgeglichen.
Gemäß der im Artenschutzgutachten durchgeführten Art-für-Art Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass
die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung im Bereich der bisherigen Grünflächen im Hinblick auf
die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt der Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
Mit den geplanten öffentlichen Grünflächen werden neben Kinderspielflächen parkartige Anlagen angeboten, die
dem Aufenthalt und dem sozialen Miteinander dienen sollen. Eine Erhaltung des Klostergartens wird ausgeschlossen, weil damit die Möglichkeit vergeben wird, in günstiger Stadtlage und in unmittelbarer Nähe zum zukünftigen Campus Wohnflächen zu entwickeln.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 7.
Suttner, Kelmis
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(17.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 7:
Der Verlust der Freiraum- und Grünstrukturen wird in Kauf genommen, weil mit dem Plangebiet der enorme
Wohnflächenbedarf innerhalb der Stadt Aachen gemindert werden kann.
Gemäß der im Artenschutzgutachten durchgeführten Art-für-Art Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass
die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung im Bereich der bisherigen Grünflächen im Hinblick auf
die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt der Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden. Diese Funktion wird aufgrund
der zukünftigen Bebauung aufgegeben. Zum Ausgleich werden ca. 75 % der Flachdächer extensiv begrünt und
die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt. Die hohe Anzahl zu pflanzender Bäume wird
zusätzlich zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Des Weiteren ist im Bereich der Kindertagesstätte eine
zentrale Nahwärmestation vorgesehen, so dass im gesamten Plangebiet weitere private Heizungsanlagen entfallen werden. Die Durchlüftung wird zwar durch die gradlinige Straßenführung unterstützt, durch die geplante
Lärmschutzbebauung aber eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
Mit den geplanten öffentlichen Grünflächen werden neben Kinderspielflächen parkartige Anlagen angeboten, die
dem Aufenthalt und dem sozialen Miteinander dienen sollen.
Der Grad der Flächenversiegelung bewegt sich mit einer Grundflächenzahl von 0,4 im Bereich der Vorgaben der
Baunutzungsverordnung. Lediglich die im Bereich des WA6 festgesetzten Werte von 0,45 überschreiten den
Maximalwert für Allgemeine Wohngebiete um 0,05. Diese Überschreitung wird aber u.a. durch unmittelbar angrenzende öffentliche Grünflächen ausgeglichen.
Der vorliegende Bebauungsplan der Innenentwicklung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt. Dieses Verfahren wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Innenentwicklung im Gegensatz zur
Außenentwicklung zu erleichtern. Dafür wurde u.a. auf die detaillierte Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet. Das bedeutet, dass die Belange einer umfassenden Umweltprüfung, die u.a. auch eine Prüfung möglicher
Alternativen beinhaltet, geringer gewichtet werden als eine mögliche Innenentwicklung. Im Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass bei
einem Bebauungsplan mit weniger als 20.000 m² zu berücksichtigender Grundfläche keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen. Die einzelnen Umweltbelange sind im Rahmen der Begründung dennoch zu erläutern
und darzustellen. Dieser Anforderung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die
relevanten Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt wurden.
Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachten waren im Rahmen der öffentlichen Auslegung einsehbar. Alle relevanten Pläne, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung waren, machen entsprechend
des jeweiligen Planinhalts identische Aussagen zu den Planungsabsichten und konkreten Planungen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
34 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 8.
Römer, Rathausplatz
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(18.03.2016)
35 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 8:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung konnte durch eine Art-für-Art-Betrachtung ausgeschlossen werden, dass
die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung im Bereich des Plangebietes im Hinblick auf die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt der speziellen Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich heute mit Ausnahme der Siedlung Süsterau sehr
wenige Wohnbauflächen. Die Siedlung Süsterau zeichnet sich vorrangig durch große Gartenflächen aus, so dass
aus diesem Wohngebiet heraus kein zusätzlicher Freiflächenbedarf begründet werden kann. Der Verlust des
Freiraums und der Grünstrukturen werden in Kauf genommen, weil mit dem Plangebiet der enorme Wohnflächenbedarf innerhalb der Stadt Aachen gemindert werden kann.
Mit der Verlagerung von Wohnflächen in zentrale Lagen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbewegungen
insbesondere zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gesamtstädtisch reduziert werden, weil viele Wege aufgrund
der Nachbarschaft von Arbeiten und Wohnen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden können. In der
konkreten Situation ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung des Campus-West auf der Süsterfeldstraße
mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h zu rechnen ist. Insbesondere durch den daraus resultierenden Verkehrslärm sind Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 im nördlichen Teil des Plangebietes zu
erwarten. Deswegen werden hier entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese Orientierungswerte sind aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte, jedoch keine absoluten
Grenzwerte. Insbesondere in vorbelasteten Gemengelagen wie im vorliegenden Fall kann eine Überschreitung
unvermeidbar sein.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 9.
Suttner, Rathausplatz
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(18.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 9:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
Im Rahmen der Artenschutzvorprüfung konnte durch eine Art-für-Art-Betrachtung ausgeschlossen werden, dass
die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung im Bereich des Plangebietes im Hinblick auf die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt der speziellen Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 liegt.
Der Verlust des Freiraumes und der Grünstrukturen werden in Kauf genommen, weil mit dem Plangebiet der
enorme Wohnflächenbedarf innerhalb der Stadt Aachen gemindert werden kann.
Innerhalb des Plangebietes werden 12 % der Flächen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Dieser Wert ist im
Vergleich zu anderen Baugebieten innerhalb der Stadt Aachen hoch und resultiert aus der Absicht, hier ein
qualitätvolles Wohngebiet zu realisieren. Diese Grünflächen werden als Kinderspielplatz bzw. Parkanlage festgesetzt und dienen damit dem Aufenthalt und dem sozialen Miteinander.
Mit der Verlagerung von Wohnflächen in zentrale Lagen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbewegungen
insbesondere zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gesamtstädtisch reduziert werden, weil viele Wege aufgrund
der Nachbarschaft von Arbeiten und Wohnen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden können. In der
konkreten Situation ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung des Campus-West auf der Süsterfeldstraße
mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h zu rechnen ist. Insbesondere durch den daraus resultierenden Verkehrslärm sind Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 im nördlichen Teil des Plangebietes zu
erwarten. Deswegen werden hier entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese Orientierungswerte sind aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte, jedoch keine absoluten
Grenzwerte. Insbesondere in vorbelasteten Gemengelagen wie im vorliegenden Fall kann eine Überschreitung
unvermeidbar sein.
Aufgrund der am Südrand des Plangebietes vorgesehenen Schallschutzbebauung ist davon auszugehen, dass
die Lärmimmissionen, die aus dem Bahnverkehr resultieren, nördlich der Schallschutzbebauung abnehmen
werden. Dies wirkt sich gemäß der Isophonenlärmkarte der schallimmissionstechnischen Untersuchung auch für
die Siedlung Süsterau positiv aus.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 10.
Schwellnat, Süsterau
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(20.03.2016)
39 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
41 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
42 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 10:
1.
Trennende Mauer
Die Art der Sicherung der Hangsituation Richtung Siedlung Süsterau ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und
kann planungsrechtlich nicht geregelt werden. Eine Regelung des Umgangs mit der Stützmauer wird in den
Durchführungsvertrag übernommen. Wie in der Bürgerinformation zugesagt, werden die anfallenden Kosten zur
Stabilisierung und Sicherung der Mauer vom Vorhabenträger übernommen.
2.
Beschleunigtes Verfahren
Gemäß § 13a BauGB ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn innerhalb des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000
m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche ergibt sich
demnach aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
9.651 m²
Unter Berücksichtigung des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘, der
in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, ergeben sich folgende Grundflächen:
Bebauungsplan Nr. 963
Bebauungsplan Nr. 960
Summe der maximalen Grundfläche beider Bebauungspläne
9.651 m²
600 m²
10.251 m²
Der Gesetzgeber hat unter § 13a BauGB aufgeführt, dass Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zu addieren sind. Da ein derartiger Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Campus-West aufgrund der unterschiedlichen Lagen, der unterschiedlichen Nutzungen und der
abzusehenden unterschiedlichen Zeitpunkte des Satzungsbeschlusses nicht herzustellen ist, bleibt dieser Bebauungsplan unberücksichtigt. Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, werden ebenso bei der
Addition der Grundflächen nicht herangezogen und sind von dem Kumulierungsverbot nicht betroffen.
3. Bebauung WA3
Es wird davon ausgegangen, dass der Einwender mit der Winkelbebauung die Schallschutzbebauung des WA3
meint. Die Schallschutzbebauung des WA3 weist für das oberste Vollgeschoss unter Berücksichtigung der Topografie Gebäudehöhen zwischen 197,5 m und 200,7 m ü. NHN auf. Die Höhen des Dachgeschosses liegen zwischen 200,4 m und 204,6 m ü. NHN. Die daraus resultierende Gebäudekubatur stellt sich zum Dreiecksplatz als
viergeschossige Bebauung zuzüglich Dachgeschoss, zum höhergelegenen Campusband als viergeschossige
Bebauung dar. Somit beträgt die tatsächliche Höhe der Schallschutzbebauung über dem Gelände des Flurstückes 200 ca. 10,60 m, gegenüber der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses der Bestandsbebauung auf dem
Flurstück 200 ca. 9,10 m. Aufgrund des Abstandes von ca. 37 m zwischen Bestandsbebauung und nördlicher
Lärmschutzbebauung ist eine erhebliche Verschattung der Bestandsbebauung ausgeschlossen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Die Dachterrassen des WA3 (Schallschutzbebauung) sind vorrangig Richtung Nordosten orientiert und weniger in
direkter Ausrichtung zur Siedlung Süsterau. Die Gestaltung und Anordnung dieser Dachterrassen entspricht
einem durchgängigen Gestaltungsthema innerhalb dieses Bebauungsplanes. Gleichzeitig soll ein homogener
Gestaltungsrahmen für die sechs Bauabschnitte des WA3 sichergestellt werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände zu den angrenzenden Grundstücken werden
generell eingehalten. Die sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandsflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial verträglichen Nachbarschaft.
Für die nach aktualisiertem Stand 300 Wohnungen stehen insgesamt 320 Stellplätze in Tiefgaragen zur Verfügung. Für Besucher sind ca. 55 öffentliche Parkplätze vorgesehen. Aufgrund der zentralen Lage innerhalb der
Stadt, der guten Lage zum Campus und der guten Anbindung an das Stadtzentrum werden diese Werte für ausreichend gehalten. Die Süsterfeldstraße kann aufgrund ihres bestehenden Straßenquerschnittes das zukünftige
Verkehrsaufkommen ohne Probleme aufnehmen. Von einer Zunahme des Parkdrucks ist nicht auszugehen.
Vielmehr wird das unmittelbare Nebeneinander von Arbeiten und Wohnen dazu führen, dass das Kfz stehen
bleibt und die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu Fuß oder per Fahrrad zurückgelegt wird.
Innerhalb des WA2 werden in den überbaubaren Flächen Einzelgaragen zugelassen. Gemäß Grundriss zum
Teilbereich Winkelbebauung sieht der Vorhabenträger hier zwei Garagen vor, die unmittelbar dem Hauseingang
zugeordnet sind. Damit wird das generelle Prinzip, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen unterzubringen, keinesfalls in Frage gestellt. Vielmehr wird mit den beiden Garagen eine sinnvolle Nutzung von Flächen, die aufgrund
der Topographie nicht belichtet werden können, angeboten.
4. Grad der baulichen Nutzung
Innerhalb der Baunutzungsverordnung werden in § 17 die Obergrenzen der Grundflächenzahlen für die einzelnen
Baugebietsarten innerhalb eines Regelbebauungsplanes aufgeführt. § 19 Abs. 4 BauNVO ermöglicht generell
eine Überschreitung um 50 % für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten, für Nebenanlagen und für bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Die Überschreitung kann in begründeten Fällen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und in geringfügigem Ausmaß darüber hinaus ausgedehnt werden.
Für die Wohngebiete WA1-WA4 wird entsprechend § 17 BauNVO die Obergrenze von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für die mittig gelegenen WA5 und WA6 wird eine Grundflächenzahl von 0,45 zugelassen, um
die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes gemäß des Wettbewerbsergebnisses zu ermöglichen. Das städtebauliche Konzept erfordert geschlossene raumbildende Randbebauungen zu den beiden Platzbereichen und
eine dementsprechende Dichte. Diese Dichte wird durch die unmittelbar vorgelagerten öffentlichen Grünflächen
hinreichend kompensiert. Die Überschreitung der Grundflächenzahl durch Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,9
ist durch den oben genannten § 19 Abs. 4 BauNVO gedeckt. Als Ausgleich für diese Überschreitung wird als
Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, dass
Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und zu
begrünen sind.
Generell gilt, dass die Stadt gemäß § 12 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben innerhalb
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht zwingend an die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden ist.
Somit sind Abweichungen von den oben genannten Obergrenzen der BauNVO zulässig, wenn dies zur Umsetzung eines gewünschten Vorhabens erforderlich ist. Diese Abweichungen finden ihre Grenzen in den allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1 BauGB. So sind z.B. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen.
Weiterhin wird festgesetzt, dass in allen Allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenzahl durch
Flächen für Terrassen überschritten werden darf. Damit wird einem Gerichtsurteil entsprochen, das Terrassen
von der Hauptgrundflächenzahl abgedeckt sein müssen und nicht erst im Rahmen der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu berücksichtigen sind. Eine Nichtanrechnung in der Grundflächenzahl ist
jedoch möglich, wenn eine entsprechende textliche Festsetzung getroffen wird. Damit entspricht die Vorgehensweise dem bisherigen Stand der Rechtsprechung. Parallel wird festgesetzt, dass Terrassen bis zu einer Größe
von 20 m² außerhalb der überbaubaren Flächen erstellt werden können. Würde man die Terrassenflächen in die
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
überbaubaren Flächen einbeziehen, bestünde die Gefahr, dass die Baukörper entsprechend ausgedehnt werden
könnten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 11.
BLB, Mies-van-der-Rohe-Straße
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(21.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 11:
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan Nr. 963 sind im Bereich des ehemaligen Klosters ‚Guter Hirte‘ flankierende Maßnahmen zum Wohnungsbau vorgesehen, um eine monostrukturelle Ausrichtung des Campus-West
auf eine hochschulorientierte und gewerbliche Nutzung zu vermeiden. Bereits der Masterplan Campus-West sieht
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 963 Wohnbauflächen vor. Im Masterplan ist die Erschließung des Wohngebietes zudem über zwei Wege mit dem Campusband verknüpft. Über diese Wege werden unmittelbare Verbindungen zwischen dem Wohngebiet und dem Campus-West hergestellt, die zu Fuß oder
per Fahrrad zurückgelegt werden können. Diese Verbindungen, insbesondere die Anbindung an die künftige Kita,
sind auch im Sinne des BLB NRW, weil dadurch der Standort der zukünftigen Betriebe an Attraktivität zunimmt.
Die Kosten der Wegeverbindungen sowie die Weiterführung der Wege außerhalb des Plangebietes sind nicht
Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens bzw. des Durchführungsvertrages.
Die zukünftige Wohnbebauung im Bereich des Klosters ‚Guter Hirte‘ wurde im Rahmen der bisherigen gutachterlichen Untersuchungen zum Campus-West bereits bei der Kontingentierung der Immissionen berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 12.
Lennartz / Nelissen, Süsterau
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(21.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
49 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
51 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 12:
1. Ausrichtung Balkone
Die Dachterrassen des WA3 (Schallschutzbebauung) sind vorrangig Richtung Nordosten orientiert und weniger in
direkter Ausrichtung zur Siedlung Süsterau. Die Gestaltung und Anordnung dieser Dachterrassen entspricht
einem durchgängigen Gestaltungsthema innerhalb dieses Bebauungsplanes. Gleichzeitig soll ein homogener
Gestaltungsrahmen für die sechs Bauabschnitte des WA3 sichergestellt werden.
Innerhalb des WA2 sind die Eckbalkone des südwestlichen Gebäudeflügels Richtung Süsterau ausgerichtet.
Aufgrund der topographischen Situation besteht lediglich vom Balkon des obersten Geschosses eine Blickmöglichkeit in Richtung der benachbarten Gärten.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände zu den angrenzenden Grundstücken werden
generell eingehalten. Die sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandsflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial verträglichen Nachbarschaft. Der Abstand des Eckbalkons des WA2 bis zur Bestandsbebauung beträgt ca. 31 m. Damit werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
innerhalb der Bestandsgebäude nicht beeinträchtigt und ein hinreichender Sozialabstand eingehalten.
Durch Freibereiche wie Dachterrassen, Terrassen, Balkone und Loggien soll eine hohe Wohnqualität für das
gesamt Wohngebiet gewährleistet werden. Gemäß Auslobungstext für den vorausgegangenen Landeswettbewerb war für jede Wohnung ein Freibereich vorzusehen.
2. Höhe der Bebauung
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 wird keine maximale Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. Die Höhenentwicklung der Gebäude soll über die maximalen Gebäudehöhen geregelt werden. Für die angesprochene Winkelbebauung des WA2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 200,9 m ü. NHN festgesetzt. Diese Höhe entspricht
zum Dreiecksplatz einer viergeschossigen Bebauung, zur nordwestlich gelegenen Plangebietsgrenze einer dreigeschossigen Bebauung. Das betroffene Grundstück (Flurstück 200) weist zum Plangebiet eine Höhe von 194 m
ü. NHN, zur Straße Süsterau eine Höhe von ca. 195,5 m ü. NHN auf. Somit ist davon auszugehen, dass die
Gebäudehöhe der Winkelbebauung ca. 5,40 m oberhalb der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses der Bestandsbebauung auf dem Flurstück 200 liegt. Der oberste Balkon der Winkelbebauung befindet sich ca. 2 m
oberhalb der vorgenannten Oberkante des Fußbodens in einer Entfernung von ca. 31 m.
3. Höhe Schallschutzbebauung
Die Schallschutzbebauung des WA3 weist für das oberste Vollgeschoss unter Berücksichtigung der Topografie
Gebäudehöhen zwischen 197,5 m und 200,7 m ü. NHN auf. Die Höhen des Dachgeschosses liegen zwischen
200,4 m und 204,6 m ü. NHN. Die daraus resultierende Gebäudekubatur stellt sich zum Dreiecksplatz als viergeschossige Bebauung zuzüglich Dachgeschoss, zum höhergelegenen Campusband als viergeschossige Bebauung dar.
Die Isophonenlärmkarten 10-17 der schallimmissionstechnischen Untersuchung, IBK Ingenieurbüro Dipl. Ing. S.
Kadansky-Sommer, Alsdorf 10/2015 zeigt deutlich, dass mit zunehmender Höhe der Schallschutzbebauung der
Lärmschutz für die nordöstlich angrenzenden Flächen erheblich verbessert wird. Bei einer Berechnungshöhe von
12 m entsprechend einer viergeschossigen Bebauung kann für den überwiegenden Teil des Plangebietes auch
für die Aufenthaltsbereiche im Freien von einem Immissionsbeurteilungspegel < 55 dB (A) zur Tagzeit ausgegangen werden. Um diesen Pegelwert sicherzustellen, wurde innerhalb des WA3 eine entsprechende Bebauung
festgesetzt, die zeitlich vor den übrigen WA-Gebieten zu realisieren ist. Innerhalb des Landeswettbewerbes wurde bereits von einer fiktiven Abschirmeinrichtung in 11 m Höhe ausgegangen. Die in der schalltechnischen Erstbewertung zum Wettbewerb gewählte Abschirmkante wurde jedoch um einige Meter weiter südwestlich auf topographisch höher gelegenem Gelände in Ansatz gebracht, so dass ursprünglich von einer geringeren Gebäudehöhe ausgegangen wurde. Die aufgrund der Abgrenzung des Wettbewerbsgebietes notwendige Standortverschiebung machte eine höhere Bebauung notwendig.
Die maximalen Gebäudehöhen dürfen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen bis zu einer
Höhe von maximal 1,50 m und mit einer maximalen Grundfläche von 20 m² überschritten werden. Diese Aufbauten müssen um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des Daches abrücken.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Gemäß des vermessenen Lageplans des öffentlich bestellten Vermessers beträgt die Geländehöhe des Flurstückes 200 ca. 194 m ü. NHN. Diese Höhe nimmt Richtung Bestandsgebäude um ca. 1,50 m zu.
Die südöstlich angrenzende Schallschutzbebauung darf in einer maximalen Gebäudehöhe von 204,6 m ü. NHN
realisiert werden. Die tatsächliche Höhe oberhalb der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses der Bestandsbebauung beträgt somit ca. 9,10 m. Eventuelle Dachaufbauten technischer Art sind dabei allerdings nicht berücksichtigt. Aufgrund der Entfernung von ca. 37 m zwischen geplantem und bestehendem Gebäude werden die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Bestandsgebäudes nicht beeinträchtigt.
Eine erhebliche Verschattung der Bestandsbebauung ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen.
Die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen wird insgesamt höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung. Um die Inanspruchnahme von Kaltluftentstehungsflächen in Teilen auszugleichen, werden ca. 75 % der
Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt werden.
4. Abstand zur Plangebietsgrenze
In der Weiterentwicklung des Wettbewerbsbeitrages wurde der Abstand der Schallschutzbebauung zu den seitlichen Plangebietsgrenzen reduziert, um damit die Lärmschutzfunktion zu optimieren. Im Bereich der nordwestlichen Plangebietsgrenze wurde der Abstand von der Gebäudeecke bis zur nächstgelegenen Grenze von 9 m auf
5 m verringert. Die geplante Tiefgarage reicht bis auf 2 m an die Plangebietsgrenze heran. Im Rahmen der
Hochbauplanung und deren Realisierung ist zu gewährleisten, dass die Grenzmauer nicht beschädigt wird.
5. Datenschutz und Verschattung
Die Verwaltung bittet das Versehen, den Namen des Einwenders nicht geschwärzt zu haben, zu entschuldigen.
Allerdings ist aufgrund der Inhalte der Stellungnahme ohnehin deutlich zu identifizieren, auf welches Grundstück
sich die Stellungnahme bezieht.
Dem Gebäuderiegel des WA3 kommt die Funktion eines Schallschutzriegels zu. Voraussetzung für die nördlich
gelegene Bebauung ist die primäre Realisierung dieser Schallschutzbebauung. Eine sinnvolle Funktion der
Lärmschutzbebauung erfordert die im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen. Eine erhebliche Verschattung
des Grundstücks des Einwenders ist ausgeschlossen, weil das zukünftige Endgebäude der Schallschutzbebauung unmittelbar südlich des Wohnhauses des Einwenders liegt. Bei Sonnenhöchststand im Süden ist jedoch der
Schattenwurf am kürzesten. Bei tieferstehender Sonne am Nachmittag ist das Flurstück 200 kaum noch betroffen.
Innerhalb des gesamten Bebauungsplanes wird die Höhenentwicklung der Gebäude nicht über die maximale
Zahl der Vollgeschosse, sondern über maximale Gebäudehöhen geregelt. Diese Gebäudehöhen variieren in
Abhängigkeit von der Topographie und der beabsichtigten Geschossigkeit. Eine Reduzierung der Gebäudehöhen
im nordwestlichen Bereich der Schallschutzbebauung ist nicht möglich, weil dadurch die Lärmschutzfunktion des
Gebäuderiegels gemindert werden würde.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 13.
Nelissen, Süsterau und weitere …
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(21.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
56 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
57 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
58 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
59 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
60 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
61 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
62 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
63 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
64 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 13:
I. 1. Planverfahren
Mit Beginn der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 963 war beabsichtigt, hier einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan umzusetzen. Um den städtischen Anteil an der Finanzierung des Campus-West refinanzieren zu können, beschloss der Rat der Stadt Aachen im Juni 2014, das städtische Flurstück 146 zu veräußern verbunden mit der Absicht, hier einen Realisierungswettbewerb durchzuführen. In Zusammenarbeit mit dem
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, mit der Architektenkammer NRW und dem Erwerber des Grundstücks wurde der Landeswettbewerb in der 2. Hälfte des Jahres 2014 durchgeführt. Auf der Grundlage des Entwurfes des 1. Preises und dessen Konkretisierung wurde das
Verfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeleitet.
Das geplante Vorhaben wird innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wurde wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan
insgesamt öffentlich ausgelegt. Der Vorhabenträger wird sich mit Unterzeichnung des Durchführungsvertrages
verpflichten, die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes zu realisieren. Der Vorhabenträger wurde in der Begründung unter 2. ‚Anlass der Planung‘ namentlich benannt. Es handelt sich um die Campus Wohnen dB GmbH & Co. KG mit Sitz in Aachen.
I. 2. Anwendung des § 13 a BauGB Voraussetzung 1
Gemäß § 13a BauGB ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn innerhalb des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000
m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche ergibt sich
demnach aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
9.651 m²
Unter Berücksichtigung des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘, der
in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, ergeben sich folgende Grundflächen:
Bebauungsplan Nr. 963
Bebauungsplan Nr. 960
Summe der maximalen Grundfläche beider Bebauungspläne
9.651 m²
600 m²
10.251 m²
Der Gesetzgeber hat unter § 13a BauGB aufgeführt, dass Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zu addieren sind. Da ein derartiger Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Campus-West aufgrund der unterschiedlichen Lagen, der unterschiedlichen Nutzungen und der
abzusehenden unterschiedlichen Zeitpunkte des Satzungsbeschlusses nicht herzustellen ist, bleibt dieser Bebauungsplan unberücksichtigt. Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, werden ebenso bei der
Addition der Grundflächen nicht herangezogen und sind von dem Kumulierungsverbot nicht betroffen.
Wird ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche unter 20.000 m²
durchgeführt, so ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Es besteht keine Pflicht, in diesem Fall die wesentli65 / 121
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chen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens bekannt zu machen. Die entsprechende Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung erfolgte am 11.02.2016.
Wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt, wenn er weniger als 20.000 m² Grundfläche
aufweist, ist die Einschätzung der voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen irrelevant. Das beschleunigte Verfahren ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch
ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
und von Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen. Die vorgenannten Ausschlussgründe liegen jedoch im
vorliegenden Fall nicht vor.
I. 3 Anwendung des § 13 a BauGB Voraussetzung 2
Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist gemäß § 13a BauGB, dass es sich um
einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt. Der Begriff ‚Nachverdichtung‘ beschreibt einen klaren Sachverhalt, nämlich
die Erhöhung der Bebauungsdichte in einem bestehenden besiedelten Gebiet mit im Wesentlichen gleicher Nutzungsart. Die Wiedernutzbarmachung setzt die Aufgabe einer bisherigen Nutzung wie z.B. Bahnflächen, Kasernen oder Betriebsstandorte von Gewerbebetrieben voraus. Die beiden vorgenannten Fälle treffen für den Bebauungsplan Nr. 963 nicht zu.
Der Begriff ‚andere Maßnahmen der Innenentwicklung‘ wird vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand verstanden
und betrifft nahezu alle Entwicklungen innerhalb des bebauten Stadtkörpers, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB eingehalten werden. Im Rahmen der Vorbereitung zur Einführung des § 13a BauGB bestand beim Gesetzgeber Einigkeit darin, dass die Anwendung ausgeschlossen sei, wenn das Plangebiet durch
angrenzende Außenbereichsflächen geprägt werde und nicht dem Siedlungskörper zugerechnet werden könne.
Dabei sind Arrondierungen zum Landschaftsraum sehr wohl möglich, lediglich Ausweitungen in den Landschaftsraum sind ausgeschlossen. Eine durch Siedlungsbestand gefangene unbebaute Fläche ist somit eindeutig dem
Anwendungsbereich des § 13a BauGB zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fläche in direkter Nachbarschaft allseitig, dreiseitig oder lediglich zweiseitig bebaut ist. Relevant ist vielmehr, ob die Fläche dem Siedlungskörper zuzurechnen ist oder ob es sich um eine Ausweitung in den Landschaftsraum handelt. Zum Siedlungskörper gehören selbstverständlich Verkehrs- und Bahnflächen, so dass eine Begrenzung durch derartige Nutzungen
nicht die Insellage einer zu beurteilenden Fläche aufhebt, sondern vielmehr dazu dient, die Fläche deutlich abgrenzen zu können. Das in der Begründung unter 3.2 ‚Planverfahren‘ genannte Kriterium der allseitigen Bebauung bezieht die Verkehrs- und Bahnflächen ein und führt ausdrücklich eine ‚nahezu‘ allseitige Bebauung an.
Somit handelt es sich nicht um eine falsche Darstellung.
I. 4 Belange des Umweltschutzes
Der Gesetzgeber hat mit dem ‚Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte‘ und dem darauf basierenden beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erheblich in die bisherige
Gesetzgebung des BauGB eingegriffen. Diese Neuerung diente der Verminderung der Flächeninanspruchnahme
am Ortsrand und der Beschleunigung von Planungsvorhaben insbesondere im Bereich Wohnbedarf. Die Siedlungsentwicklung sollte auf die bestehenden Stadträume konzentriert und funktionsfähige urbane Stadtzentren
entwickelt werden. Dafür wurde die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung bewusst im Planungsverfahren
erleichtert, in dem u.a. auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet wurde. Das bedeutet, dass die Belange einer umfassenden Umweltprüfung, die u.a. auch eine Prüfung möglicher Alternativen beinhaltet, geringer
gewichtet werden als eine mögliche Innenentwicklung. Im Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes zu
berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass bei einem Bebauungsplan mit weniger
als 20.000 m² zu berücksichtigender Grundfläche keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen. Die einzelnen Umweltbelange sind im Rahmen der Begründung dennoch zu erläutern und darzustellen. Dieser Anforderung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen
geprüft und dargestellt wurden.
Dass die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine vom Gesetzgeber beabsichtigte geringere Gewichtung
der Umweltbelange bedeutet, ist u.a. daraus zu erkennen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe in den
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Naturhaushalt als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und somit Ausgleichsmaßnahmen entfallen können.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes
abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung an die Ziele des Bebauungsplanes ohne eigenes Verfahren anzupassen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Bereich unmittelbar südlich der Siedlung Süsterau als ‚Grünfläche‘ und die daran südlich angrenzenden Flächen als ‚Gewerbliche Bauflächen‘ dar.
Der südliche Teilbereich wird ebenfalls als Grünfläche dargestellt. Im Vorentwurf für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird das gesamte Plangebiet als ‚Gemischte Bauflächen‘ dargestellt.
Da die Rechtswirksamkeit des neuen Flächennutzungsplanes noch nicht abzusehen ist, wird der Flächennutzungsplan 1980 im Wege der Berichtigung nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes angepasst.
I. 5 Missbrauch der Anwendung des § 13 a BauGB
Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ergibt sich aus der Lage innerhalb des Siedlungskörpers und der Größe
der zu berücksichtigenden Grundfläche von weniger als 20.000 m². Diese Aspekte sind für die Begründung des
beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB ausreichend und bedürfen keiner vertiefenden Darstellung. Das
beschleunigte Verfahren ist gleichbedeutend mit einer geringeren Gewichtung der Umweltbelange. Von einer
missbräuchlichen Nutzung der damit verbundenen und vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensvereinfachung kann keine Rede sein.
I. 6 Bürgerbeteiligung
Gemäß § 13a BauGB hätte auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung als formaler Verfahrensschritt verzichtet werden können, zumal die Planung eines Wohngebietes bereits im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Campus-West vorgestellt wurde. Zusätzlich erfolgte im November 2010
eine eigene Informationsveranstaltung für die Anwohner des Bereiches Süsterau / Europadorf. Die im Rahmen
dieser Beteiligungen eingegangenen relevanten Stellungnahmen wurden in das Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 963 übernommen. Zur Information über die weiteren Entwicklungen wurde den Anwohnern der Bereiche
Süsterau / Europadorf am 15.04.2015 der Wettbewerbsentwurf und die angrenzende Planung im Bereich der
Klosteranlage ‚Guter Hirte‘ im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt. Somit wurde die Öffentlichkeit
umfassend und über das gesetzlich notwendige Maß hinaus über die bisherige Planung informiert.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Information erfolgte anhand des vorgestellten Vorentwurfes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der im Rahmen der Offenlage ausgelegen hat, weicht
nur unerheblich von dem Wettbewerbsentwurf ab. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung und Detaillierung des bisherigen Entwurfes unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen.
I. 7 Abwägung
Aufgrund der vorangegangenen Darstellungen ist kein Widerspruch zu der Pflicht, gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, bei
der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und gemäß § 2 Abs. 3 BauGB, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung und
in der Informationsveranstaltung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird. Eine Abweichung
von den Zielen der Planung, die im Rahmen der Informationsveranstaltung genannt wurden, liegt mit dem jetzigen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes und dem darauf basierenden Rechtsplan nicht vor.
II. 1 Winkelbebauung, Dachterrasse
Die Dachterrassen des WA3 (Schallschutzbebauung) sind vorrangig Richtung Nordosten orientiert und weniger in
direkter Ausrichtung zur Siedlung Süsterau. Die Gestaltung und Anordnung dieser Dachterrassen entspricht
einem durchgängigen Gestaltungsthema innerhalb dieses Bebauungsplanes. Gleichzeitig soll ein homogener
Gestaltungsrahmen für die sechs Bauabschnitte des WA3 sichergestellt werden.
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Innerhalb des WA2 sind die Eckbalkone des südwestlichen Gebäudeflügels Richtung Süsterau ausgerichtet.
Aufgrund der topographischen Situation besteht lediglich vom Balkon des obersten Geschosses eine Blickmöglichkeit in Richtung der benachbarten Gärten.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände zu den angrenzenden Grundstücken werden
generell eingehalten. Die sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandsflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial verträglichen Nachbarschaft. Der Abstand des Eckbalkons des WA2 bis zur Bestandsbebauung beträgt ca. 31 m. Damit werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
innerhalb der Bestandsgebäude nicht beeinträchtigt und ein hinreichender Sozialabstand eingehalten.
Durch Freibereiche wie Dachterrassen, Terrassen, Balkone und Loggien soll eine hohe Wohnqualität für das
gesamt Wohngebiet gewährleistet werden. Gemäß Auslobungstext für den vorausgegangenen Landeswettbewerb war für jede Wohnung ein Freibereich vorzusehen.
II. 2 Winkelbebauung, Geschosshöhe
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 963 wird keine maximale Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. Die Höhenentwicklung der Gebäude soll über die maximalen Gebäudehöhen geregelt werden. Für die angesprochene Winkelbebauung des WA2 wird eine maximale Gebäudehöhe von 200,9 m ü. NHN festgesetzt. Diese Höhe entspricht
zum Dreiecksplatz einer viergeschossigen Bebauung, zur nordwestlich gelegenen Plangebietsgrenze einer dreigeschossigen Bebauung. Das Grundstück der Eingabestellerin (Flurstück 200) weist zum Plangebiet eine Höhe
von 194 m ü. NHN, zur Straße Süsterau eine Höhe von ca. 195,5 m ü. NHN auf. Somit ist davon auszugehen,
dass die Gebäudehöhe der Winkelbebauung ca. 5,40 m oberhalb der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses
der Bestandsbebauung auf dem Flurstück 200 liegt. Der oberste Balkon der Winkelbebauung befindet sich ca.
2 m oberhalb der vorgenannten Oberkante des Fußbodens in einer Entfernung von ca. 31 m.
II. 3 Höhe Schallschutzbebauung
Die Schallschutzbebauung des WA3 weist für das oberste Vollgeschoss unter Berücksichtigung der Topografie
Gebäudehöhen zwischen 197,5 m und 200,7 m ü. NHN auf. Die Höhen des Dachgeschosses liegen zwischen
200,4 m und 204,6 m ü. NHN. Die daraus resultierende Gebäudekubatur stellt sich zum Dreiecksplatz als viergeschossige Bebauung zuzüglich Dachgeschoss, zum höhergelegenen Campusband als viergeschossige Bebauung dar.
Die Isophonenlärmkarten 10-17 der schallimmissionstechnischen Untersuchung, IBK Ingenieurbüro Dipl. Ing. S.
Kadansky-Sommer, Alsdorf 10/2015 zeigt deutlich, dass mit zunehmender Höhe der Schallschutzbebauung der
Lärmschutz für die nordöstlich angrenzenden Flächen erheblich verbessert wird. Bei einer Berechnungshöhe von
12 m entsprechend einer viergeschossigen Bebauung kann für den überwiegenden Teil des Plangebietes auch
für die Aufenthaltsbereiche im Freien von einem Immissionsbeurteilungspegel < 55 dB (A) zur Tagzeit ausgegangen werden. Um diesen Pegelwert sicherzustellen, wurde innerhalb des WA3 eine entsprechende Bebauung
festgesetzt, die zeitlich vor den übrigen WA-Gebieten zu realisieren ist. Innerhalb des Landeswettbewerbes wurde bereits von einer fiktiven Abschirmeinrichtung in 11 m Höhe ausgegangen. Die in der schalltechnischen Erstbewertung zum Wettbewerb gewählte Abschirmkante wurde jedoch um einige Meter weiter südwestlich auf topographisch höher gelegenem Gelände in Ansatz gebracht, so dass ursprünglich von einer geringeren Gebäudehöhe ausgegangen wurde. Die aufgrund der Abgrenzung des Wettbewerbsgebietes notwendige Standortverschiebung machte eine höhere Bebauung notwendig.
Die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen wird insgesamt höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung. Um die Inanspruchnahme von Kaltluftentstehungsflächen in Teilen auszugleichen, werden ca. 75 % der
Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt werden.
II. 4. Lärmbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die durch den Verkehr verursachten Immissionen gutachterlich untersucht und in der Planung berücksichtigt (SWA, Aachen, 11/2015). Den Berechnungen des Straßenverkehrslärms liegen Prognosen unter Einbeziehung des Campus-West zugrunde. Dementsprechend ist auf der
Süsterfeldstraße mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h zu rechnen. Für die neue Erschließungsstraße im
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Plangebiet wird, unter Berücksichtigung der im Umfeld geplanten ca. 550 Wohneinheiten und der Verteilung der
Verkehre auf die geplanten Erschließungsstiche eine Verkehrsstärke von ca. 2.780 Kfz/24h angenommen.
Insbesondere durch den Verkehrslärm der Süsterfeldstraße sind Überschreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 zu erwarten. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar sind,
werden passive Schallschutzmaßnahmen notwendig, durch die das Eindringen des Außenlärms in die Wohnund Aufenthaltsräume vermieden bzw. verringert wird. Für die betroffenen Gebäude im nordöstlichen Plangebietsbereich werden an den gekennzeichneten Gebäudekanten oder parallel zu diesen passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen festgesetzt.
Gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes werden innerhalb des Plangebietes insgesamt 300 Wohnungen
realisiert. Gemäß dem Auslobungstext zum Landeswettbewerb und dem prämierten Entwurf waren ursprünglich
mindestens 275 Wohnungen verlangt bzw. vorgesehen. Diese Steigerung der Wohnungsanzahl um ca. 9 %
wurde in den vorgenannten Verkehrsmengen bereits berücksichtigt.
Generell ist gemäß der Isophonenkarten des Lärmgutachtens davon auszugehen, dass sich die Lärmsituation im
Bereich der Siedlung Süsterau durch die Lärmschutzbebauung innerhalb des Plangebietes verbessern wird.
II. 5. Grenzproblematik
Die Art der Sicherung der Hangsituation Richtung Siedlung Süsterau ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und
kann planungsrechtlich nicht geregelt werden. Eine Regelung des Umgangs mit der Stützmauer wird in den
Durchführungsvertrag übernommen. Wie in der Bürgerinformation zugesagt, werden die anfallenden Kosten zur
Stabilisierung und Sicherung der Mauer vom Vorhabenträger übernommen.
II. 6. Grundflächenzahl
Innerhalb der Baunutzungsverordnung werden in § 17 die Obergrenzen der Grundflächenzahlen für die einzelnen
Baugebietsarten innerhalb eines Regelbebauungsplanes aufgeführt. § 19 Abs. 4 BauNVO ermöglicht generell
eine Überschreitung um 50 % für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten, für Nebenanlagen und für bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Die Überschreitung kann in begründeten Fällen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und in geringfügigem Ausmaß darüber hinaus ausgedehnt werden.
Für die Wohngebiete WA1-WA4 wird entsprechend § 17 BauNVO die Obergrenze von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für die mittig gelegenen WA5 und WA6 wird eine Grundflächenzahl von 0,45 zugelassen, um
die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes gemäß des Wettbewerbsergebnisses zu ermöglichen. Das städtebauliche Konzept erfordert geschlossene raumbildende Randbebauungen zu den beiden Platzbereichen und
eine dementsprechende Dichte. Diese Dichte wird durch die unmittelbar vorgelagerten öffentlichen Grünflächen
hinreichend kompensiert. Die Überschreitung der Grundflächenzahl durch Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,9
ist durch den oben genannten § 19 Abs. 4 BauNVO gedeckt. Als Ausgleich für diese Überschreitung wird als
Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, dass
Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und zu
begrünen sind.
Generell gilt, dass die Stadt gemäß § 12 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben innerhalb
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht zwingend an die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden ist.
Somit sind Abweichungen von den oben genannten Obergrenzen der BauNVO zulässig, wenn dies zur Umsetzung eines gewünschten Vorhabens erforderlich ist. Diese Abweichungen finden ihre Grenzen in den allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1 BauGB. So sind z.B. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen.
II. 7. Städtebauliches Konzept
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Information erfolgte anhand des vorgestellten Vorentwurfes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der im Rahmen der Offenlage ausgelegen hat, weicht
nur unerheblich von dem Wettbewerbsentwurf ab. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung und Detaillierung des bisherigen Entwurfes unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen.
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Der vorgestellte Vorentwurf war Ergebnis eines Realisierungswettbewerbes, bei dem vorrangig die städtebauliche Grundidee im Vordergrund stand. Im weiteren Verfahren war zu prüfen, wie diese städtebauliche Grundidee
durch entsprechende Hochbauten unter Beachtung der gutachterlichen Stellungnahmen und der Baugesetzgebung umzusetzen war. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Wettbewerbsbeitrag im Bereich des Hochbaus sehr
gut entwickelt wurde, so dass keine Änderungen notwendig wurden, die zu einer erheblichen Abweichung führten.
II. 8. Biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird innerhalb der Begründung unter 4.10.2 ‚Biologische Vielfalt‘ nicht als ökologisch wertvoll
beschrieben. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet heute ökologisch wertvolle Grünstrukturen
wie z.B. eine alte Obstwiese, einen alten Pappelbestand, einen Gehölzsaum zum Wohngebiet Süsterau und den
ehemaligen Klosterfriedhof mit älterem Baumbestand umfasst. Folge der Planung ist, dass diese vorhandenen
Grünstrukturen im Plangebiet beseitigt werden. Im Ergebnis wird aber der Schaffung von Wohnraum Vorrang
gegeben gegenüber dem Erhalt der Grünfläche.
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung gelten Eingriffe in den Naturhaushalt als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich und auch nicht begründbar. Unabhängig davon verbleibt jedoch der Ausgleichsbedarf auf Grundlage der
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Gemäß einer vermessungstechnisch detaillierten Baumkartierung entfallen insgesamt 64 geschützte Bäume durch die Realisierung des städtebaulichen Konzeptes.
Aufgrund von Stammumfängen größer als 1 m und größer als 2 m sind insgesamt 119 Bäume auszugleichen.
Um dementsprechenden Ersatz zu schaffen, sollen auf der Grundlage der Grünflächenplanung gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes auf den beiden Grünflächen insgesamt 39 Bäume mit einem Stammumfang von
25 cm bis 30 cm gepflanzt werden. Weitere 9 Bäume sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Zusätzlich sollen auf den Privatgrundstücken insgesamt weitere 60 Bäume gepflanzt werden. Zusätzlich
sind insgesamt 820 laufende Meter Schnitthecken auf den Privatgrundstücken anzulegen.
II. 9. Ausgleichsflächen
Der angesprochene Bebauungsplan Nr. 795 ‚Hauptzollamt‘ trifft keine Festsetzungen oder Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 963 liegen.
II. 10./11. Artenschutz
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
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Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen in
Frage.
Nach dem vorliegenden Gutachten ist das Plangebiet für den Waldkauz nur bedingt geeignet. Bei den Begehungen ergaben sich trotz Verwendung einer Klangattrappe keinerlei Hinweise darauf, dass die Art im Untersuchungsgebiet vorkommt.
Die vorgenommenen Untersuchungen entsprechen in ihrer Untersuchungstiefe und im Ablauf dem Erlass ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ und geben keinerlei Anlass zur Beanstandung.
II. 12. Grünbilanz
Der im Grünordnungsplan im Bereich von Flächen, die für Tiefgaragen genutzt werden können, dargestellte
Laubbaum nördlich der Schallschutzbebauung des WA3 steht in unmittelbarer Nachbarschaft zur Tiefgaragenzufahrt. Diese führt hier in einer 90°-Kurve mit einem Außenradius von 12 m in die Tiefgarage. Aus Gründen der
geometrischen Eindeutigkeit wurde die dafür notwendige Fläche als Rechteck dargestellt. Letztendlich wird die
Fläche nördlich des Außenradius nicht für die Tiefgarage benötigt werden, so dass hier der vorgesehene Baumstandort unproblematisch ist. Der Baum an diesem Standort bildet einen gestalterischen Endpunkt der Tiefgaragenzufahrt und trennt optisch die vorgesehene Wegeverbindung zum Campusband von der Tiefgaragenzufahrt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Scheepers-Fluck, Süsterau
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(21.03.2016)
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Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 14:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Information erfolgte anhand des vorgestellten Vorentwurfes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der im Rahmen der Offenlage ausgelegen hat, weicht
nur unerheblich von dem Wettbewerbsentwurf ab. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung und Detaillierung des bisherigen Entwurfes unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen.
Der vorgestellte Vorentwurf war Ergebnis eines Realisierungswettbewerbes, bei dem vorrangig die städtebauliche Grundidee im Vordergrund stand. Im weiteren Verfahren war zu prüfen, wie diese städtebauliche Grundidee
durch entsprechende Hochbauten unter Beachtung der gutachterlichen Stellungnahmen und der Baugesetzgebung umzusetzen war. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Wettbewerbsbeitrag im Bereich des Hochbaus sehr
gut entwickelt wurde, so dass keine Änderungen notwendig wurden, die zu einer erheblichen Abweichung führten.
Der Gesetzgeber hat mit dem ‚Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte‘ und dem darauf basierenden beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erheblich in die bisherige
Gesetzgebung des BauGB eingegriffen. Diese Neuerung diente der Verminderung der Flächeninanspruchnahme
am Ortsrand und der Beschleunigung von Planungsvorhaben insbesondere im Bereich Wohnbedarf. Die Siedlungsentwicklung sollte auf die bestehenden Stadträume konzentriert und funktionsfähige urbane Stadtzentren
entwickelt werden. Dafür wurde die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung bewusst im Planungsverfahren
erleichtert, in dem u.a. auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet wurde. Das bedeutet, dass die Belange einer umfassenden Umweltprüfung, die u.a. auch eine Prüfung möglicher Alternativen beinhaltet, geringer
gewichtet werden als eine mögliche Innenentwicklung. Im Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes zu
berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass bei einem Bebauungsplan mit weniger
als 20.000 m² zu berücksichtigender Grundfläche keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen. Die einzelnen Umweltbelange sind im Rahmen der Begründung dennoch zu erläutern und darzustellen. Dieser Anforderung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen
geprüft und dargestellt wurden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 15.
L. Stiefel, Süsterau
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(21.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
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Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 15:
Die Ausführungen zum Weltall, Kosmos und Lebensbedingungen auf der Erde sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Klima
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden. Diese Funktion wird aufgrund der zukünftigen Bebauung aufgegeben. Zum Ausgleich werden ca. 75 % der
Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt. Die Dachbegrünungen betreffen die Gebäudehöhen GH2 und GH3 zu 100 % mit Ausnahme von Flächen für technische
Aufbauten. Die hohe Anzahl zu pflanzender Bäume wird zusätzlich zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen.
Des Weiteren ist geplant im Bereich der Kindertagesstätte eine zentrale Nahwärmestation vorzusehen, so dass
im gesamten Plangebiet weitere private Heizungsanlagen entfallen werden.
Die gradlinige Straßenführung und die senkrecht zur Hangsituation angeordneten Hausgruppen der Stadthäuser
werden eine gute Durchlüftung unterstützen. Diese Durchlüftung wird allerdings durch die geplante Lärmschutzbebauung eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden.
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden.
Da es sich bei dem Plangebiet nicht um einen Teil eines Frischluftzufuhrgebietes handelt, werden negative Auswirkungen auf die gesamtstädtische Luftqualität ausgeschlossen.
Grünflächen / Artenschutz
Für das Plangebiet wird aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum Campus der RWTH die
Schaffung von Wohnraum höher gewichtet als der Erhalt von Grünflächen und Grünstrukturen. Diese Gewichtung
entspricht dem Ziel der Stadt Aachen, die Innenentwicklung des Stadtkörpers einer Außenentwicklung an den
Stadträndern zum Schutz des Landschaftsraumes vorzuziehen. Des Weiteren sollen durch die Innenentwicklung
die räumlichen Abstände zwischen Wohnen und Arbeiten so kurz wie möglich gehalten werden, um damit die
notwendigen Verkehrsbewegungen eingrenzen zu können.
Im Rahmen der Artenschutzuntersuchung (Haese – Büro für Umweltplanung, November 2015) konnte durch eine
Art-für-Art-Betrachtung ausgeschlossen werden, dass die durch den Bebauungsplan veranlasste Wohnbebauung
im Bereich des Plangebietes im Hinblick auf die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten unter dem Vorbehalt
der speziellen Situation des Turmfalken mit artenschutzrechtlichen Regelungen im Widerspruch steht. Nach dem
vorliegenden Gutachten ist der Aspekt zur Erhaltung des Turmfalkenbrutplatzes jedoch im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln, da der Gebäudekomplex, in dem sich der Brutplatz befindet, außerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 963 liegt. Somit gehen durch die Inanspruchnahme der Flächen keine unwiederbringlichen
Habitate verloren.
Die Landflucht des 19. Jahrhunderts, die daraus resultierende Wohnungsnot und schlechte Luftqualität sind keinesfalls mit der heutigen Situation vergleichbar. Zwar besteht auch heute ein hoher Wohnraumbedarf in vielen
Großstädten der Republik, aber generell wird diesem Bedarf mit einer Innenentwicklung der Städte entgegengesteuert, um das Ausufern der Städte auf Kosten der Natur zu vermeiden und um die Funktionen Wohnen und
Arbeiten zusammenzubringen, um damit das Verkehrsaufkommen zu minimieren. Aus diesem Grund wird für das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 963 die Bereitstellung von Wohnflächen höher gewichtet als die Erhaltung
der heutigen Situation.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Verkehr
Das durch das Campusband entstehende Verkehrsaufkommen, die aus dem Campusband resultierende Lärmproblematik und die Flächenverteilung innerhalb des Campus sind im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 923 –
Campus-West – zu betrachten.
Innerhalb der Süsterfeldstraße wird zukünftig mit einer Verkehrsstärke von 13.200 Kfz/24h gerechnet. Dieses
Verkehrsaufkommen kann mit dem heutigen Straßenquerschnitt ohne Probleme bewältigt werden. Seitens der
örtlichen Polizei und den zuständigen Abteilungen innerhalb der Stadtverwaltung wurden im Rahmen der Trägerbeteiligung zu eventuellen Unfallschwerpunkten keine Bedenken erhoben.
Für die Verpflichtung, sein Fahrzeug in die dafür errichtete Garage oder Tiefgarage oder auf seinem Privatgrundstück abzustellen, besteht keine Gesetzesgrundlage. Ziel ist es, durch bequeme Zu- und Abfahrten der einzelnen
Tiefgaragen und durch optimierte Zugänge den Benutzer dazu zu animieren, die Tiefgaragen zu nutzen. Aufgrund der begrenzten Anzahl von Besucherparkplätzen ist davon auszugehen, dass die Stellplätze in den Tiefgaragen zur Genüge in Anspruch genommen werden.
Die Regelung der Fassaden- und Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es ist
durchaus denkbar, die Fassade des erhaltenen Klosters ‚Guter Hirte‘ dezent anzustrahlen, um damit auch die
angrenzenden öffentlichen Grünflächen aufzuwerten. Die Straßenbeleuchtung wird mit umweltfreundlichen und
insektengerechten Leuchtmitteln bestückt werden.
Gebäudehöhen / Gebäudeabstände
Der angesprochene Grünstreifen liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 963. Die
Gebäudehöhen innerhalb des Plangebietes werden je nach Standort differenziert festgesetzt. So werden unterhalb der Siedlung Süsterau insgesamt 6 Hausgruppen mit einer maximalen Gebäudehöhe normiert, die einer
zweigeschossigen Bebauung mit zurückspringendem Dachgeschoss als Vollgeschoss ermöglicht. Die angrenzende Winkelbebauung ermöglicht aufgrund der Topographie in Teilen eine viergeschossige, in Teilen eine dreigeschossige Bebauung. Die festgesetzten Gebäudehöhen aller übrigen Gebäude entsprechen einer viergeschossigen Bebauung zuzüglich zurückspringendem Dachgeschoss. Im Rahmen der Baugenehmigung ist für alle
Wohnungen eine ausreichende natürliche Belichtung nachzuweisen.
Die geplanten Hausgruppen liegen mit dem obersten zurückspringendem Geschoss ca. 9 m über dem Gelände
der Siedlung Süsterau. Da diese Hausgruppen jeweils mit der Schmalseite zur Bestandsbebauung liegen, kann
nicht von einer riesigen Wand gesprochen werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände untereinander werden generell eingehalten. Die
sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial
verträglichen Nachbarschaft.
Durchlüftung
Gemäß des gesamtstädtischen Klimagutachtens der Stadt Aachen ist das Plangebiet dem Klimatop ‚Gewerbeund Industrieklima‘ zuzuordnen. Die heutigen Freiflächen können als Kaltluftentstehungsflächen gewertet werden. Diese Funktion wird aufgrund der zukünftigen Bebauung aufgegeben. Zum Ausgleich werden ca. 75 % der
Flachdächer extensiv begrünt und die Tiefgaragen in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich überdeckt. Die Dachbegrünungen betreffen die Gebäudehöhen GH2 und GH3 zu 100 % mit Ausnahme von Flächen für technische
Aufbauten. Die hohe Anzahl zu pflanzender Bäume wird zusätzlich zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen.
Des Weiteren ist geplant im Bereich der Kindertagesstätte eine zentrale Nahwärmestation vorzusehen, so dass
im gesamten Plangebiet weitere private Heizungsanlagen entfallen werden.
Die gradlinige Straßenführung und die senkrecht zur Hangsituation angeordneten Hausgruppen der Stadthäuser
werden eine gute Durchlüftung unterstützen. Diese Durchlüftung wird allerdings durch die geplante Lärmschutzbebauung eingeschränkt. Hier wird die Optimierung der Lärmschutzmaßnahmen höher gewichtet als die Verbesserung der Durchlüftung.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Kapelle
Aufgrund der Absicht, den prämierten Entwurf des Landeswettbewerbes umzusetzen, kann die angesprochene
Kapelle an ihrem heutigen Standort nicht erhalten werden. Im Rahmen der Realisierung soll geprüft werden, ob
die kleine Kapelle in die nordöstliche Grünfläche transloziert werden kann.
Baustellenlärm
Im Rahmen der Baumaßnahmen ist durch entsprechende Baumaschinen dafür Sorge zu tragen, dass die umliegende Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Generell ist die konkrete Realisierung nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweispflicht jeweils dem geschädigten Hausbesitzer obliegt. Sobald eine Beschädigung befürchtet wird, sollte vorbeugend der Gebäudezustand
dokumentiert und begutachtet werden. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten ist eine erneute Dokumentation
durchzuführen.
Prüfung des Artenschutzes
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und baumhöhlen-bewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen in
Frage.
Gemäß der Prüfung der Artenschutzbelange ist der Bebauungsplan Nr. 963 nicht von der Thematik der Erhaltung
des Brutplatzes des Turmfalken und der Berücksichtigung von möglichen Fledermausquartieren im Fassadenbereich des Gebäudebestandes betroffen, weil das Klostergebäude nicht in seinem Geltungsbereich liegt. Somit
sind diese Aspekte im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln. Beim Turmfalken kann durch die im
Plangebiet ausgelöste Bautätigkeit ein Vergrämungseffekt ausgelöst werden. Daher wird festgelegt, dass der
Baubeginn der Baustellenerschließung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgen darf. Im Fall einer Vergrämung kann der Turmfalke dann ausweichen und anderweitig brüten. Um festzustellen, ob er standorttreu
geblieben ist, soll spätestens ab Mitte des Realisierungszeitraumes durch ein geeignetes Monitoring festgestellt
werden, ob im Hinblick auf den Turmfalken eine kompensierende Maßnahme bezüglich des Brutplatzes erforderlich wird.
Ausgleichsbedarf
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten Eingriffe in den Naturhaushalt bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologi89 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
schen Eingriffs nicht erforderlich. Es verbleibt allerdings der vorgenannte Ausgleich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Bei einem Verfahren der Innenentwicklung entfallen neben der Ausgleichsbilanzierung die Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Umweltberichtes. Dennoch sind im Rahmen der Begründung die einzelnen Umweltbelange detailliert zu erläutern und darzustellen. Diesen Anforderungen wurde in der Begründung
zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt wurden.
Dem Flächenverbrauch von Freiland soll durch die Forcierung der Innenentwicklung begegnet werden. Dadurch
können einerseits Verkehrsbewegungen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz reduziert, andererseits können bestehende Infrastruktureinrichtungen besser ausgelastet werden.
Der Artenreichtum wird generell dadurch erhalten, indem bei jeder Planungs- oder Baumaßnahme eine Vorprüfung der Artenschutzbelange vorgenommen wird. Sollte die Gefahr bestehen, dass eine zu schützende Art in
ihrer Existenz bedroht ist, werden entsprechende kompensierende Maßnahmen vorgeschrieben oder die Planungs- oder Baumaßnahme muss aus artenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde nicht als Natura-2000-Gebiet eingetragen, weil die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen und die dafür notwendige ökologische Wertigkeit nicht vorliegt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 16.
BUND, An der Schanz
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(22.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 16:
Dem Prüfauftrag des Ausschusses mit dem Ziel, Stellen auf öffentlichen und privaten Flächen zu ermitteln, an
denen noch weitere Bestandsbäume erhalten werden können, wurde nachgekommen. Demnach können weitere
47 Bäume erhalten werden. Von diesen Bäumen fallen 9 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Des
Weiteren werden selbstverständlich sämtliche Bäume, die außerhalb der südlichen Grenze des Plangebietes
stehen und in das Plangebiet hineinragen, erhalten. Hier handelt es sich insgesamt um 10 Laubbäume, die der
Baumschutzsatzung unterliegen.
Der Nadelbaum Nr. 58 (Nummerierung s. Grünordnungsplan) kann aufgrund der Nähe zur zukünftigen Baugrube
der Tiefgarage innerhalb des WA4 nicht erhalten werden. Die Bäume 41-54 können ebenfalls aus Gründen der
hier vorgesehenen Tiefgarage nicht erhalten werden. Die Bäume 11-20, 32-36, 38 und 39 und südlich von 24
können aufgrund der erneuten Prüfung gesichert werden. Allerdings waren 8 dieser vorgenannten Bäume ohnehin zu erhalten, weil sie außerhalb des Plangebietes stehen und lediglich in das Plangebiet hineinragen. Bei der
Erhaltung ist zu berücksichtigen, dass das Gelände insgesamt zwischen Gebäudekörper des WA3 und der südwestlich gelegenen Gebäudekante angeschüttet werden soll. Die Bäume 1, 3, 4 und 8 an der nordwestlichen
Plangebietsgrenze können aufgrund der notwendigen Baugruben insbesondere für die Tiefgaragen nicht geschützt werden.
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen befinden sich bis auf die Zeder (Nr. 85) keine Bäume, die
der Baumschutzsatzung unterliegen. Bei den Bestandsbäumen innerhalb der nordöstlichen Grünfläche handelt
es sich durchgehend um Nadelbäume, die nicht standorttypisch sind und deswegen auch nicht dem Baumschutz
gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unterliegen.
Das im Rahmen des Landeswettbewerbes prämierte städtebauliche Konzept zeichnet sich insbesondere durch
eine optimale Verteilung der Freiflächen bzw. der öffentlichen Grünflächen aus. Dieser Schwerpunkt des Konzeptes würde aufgegeben, wenn im Bereich der südlichen dreieckigen Grünfläche die Kindertagesstätte vorgesehen
werden würde. Des Weiteren übernimmt das Gebäude des WA4 oberhalb der geplanten Kindertagesstätte
Schallschutzfunktionen für die nordwestlich angrenzenden Wohngebiete.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe in Teilen zu folgen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 17.
Ökologie-Zentrum Aachen e.V., An der Schanz
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(22.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 17:
Die Ausrichtung des Planungskonzeptes an den Biotopstrukturen hätte zur Folge, dass südwestlich des Klostergebäudes ‚Guter Hirte‘ nur eine wesentlich kleinere Grünfläche realisiert werden könnte und das an der südwestlichen bzw. südöstlichen Plangebietsgrenze keine geschlossene Schallschutzbebauung möglich wäre. Damit
würden jedoch wesentliche Zielvorgaben des Landeswettbewerbes nicht umgesetzt werden können. Diese Zielvorgaben waren Bestandteil der Wettbewerbsauslobung, die vom Planungsausschuss der Stadt Aachen beschlossen wurde. Somit wird eine Planung, die dem Denkmalschutz und dem Lärmschutz gerecht wird, höher
gewichtet als der Erhalt der Grünstrukturen.
Planungsrechtlich werden innerhalb des Bebauungsplanes insgesamt 3.930 m² öffentliche Grünfläche festgesetzt. In der Realisierung werden jedoch insbesondere die festgesetzten Verkehrsflächen südlich und nördlich
des Dreiecksplatzes und südwestlich der nordöstlichen Grünfläche in das gestalterische Erscheinungsbild der
Grünflächen einbezogen werden, wobei diese einbezogenen Flächen im Ausnahmefall zu befahren sein müssen.
Aufgrund dieser Gesamtplanung erscheint es legitim, diese Flächen in die Summe der erwünschten Aufenthaltsund Grünflächen einzubeziehen.
Innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 963 wird nicht in Frage gestellt, dass sich innerhalb des
Plangebietes eine wertvolle Natur entwickelt hat. So wird unter Punkt 4.10.2 ‚Biologische Vielfalt‘ beschrieben,
dass das Plangebiet heute ökologisch wertvolle Grünstrukturen wie z.B. eine alte Obstwiese, einen alten Pappelbestand, einen Gehölzsaum zum Wohngebiet Süsterau und den ehemaligen Klosterfriedhof im Südosten des
Plangebietes mit zum Teil älterem Baumbestand umfasst. Der Bestand wurde durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur aufgenommen und nach fachlicher Begutachtung im Bestandsplan zum Grünordnungsplan dargestellt. Zur Artenschutzuntersuchung wurden zwei Gutachten erstellt. Somit wurde eine hinreichende
Bestandsaufnahme der bisherigen Situation vorgenommen.
Insgesamt wird jedoch für den Bereich des Plangebietes aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs und der
guten innerstädtischen Lage die Entwicklung des Wohngebietes höher gewichtet als der Erhalt der Grün- und
Freiflächen. Ein Erhalt von Teilflächen wie z.B. im Bereich Schwedenpark ist nicht möglich, weil dieser Erhalt
partiellen Zielvorgaben wie dem Denkmalschutz und dem Lärmschutz widersprechen würde.
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten Eingriffe in den Naturhaushalt bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Somit ist ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich. Es verbleibt allerdings der vorgenannte Ausgleich auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Bei einem Verfahren der Innenentwicklung entfallen neben der Ausgleichsbilanzierung die Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Umweltberichtes. Dennoch sind im Rahmen der Begründung die einzelnen Umweltbelange detailliert zu erläutern und darzustellen. Diesen Anforderungen wurde in der Begründung
zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt wurden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 18.
DATEC, Süsterfeldstraße
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(23.03.2016)
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 18:
Die angesprochenen Besucherparkplätze 56-59, die in der Erschließungsplanung dargestellt wurden, werden an
dieser Stelle aufgehoben, um die Zufahrt zum Grundstück Süsterfeldstraße 85 nicht zu behindern.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe zu folgen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 19.
Falk, Meerssener Straße
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(23.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
101 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 19:
1. Verfahren nach § 13 a BauGB
Gemäß § 13a BauGB ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn innerhalb des Bebauungsplanes eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000
m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche ergibt sich
demnach aus der Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO sind hier nicht zu berücksichtigen. Ebenso werden die Verkehrsflächen nicht in die Ermittlung einbezogen.
Für die einzelnen Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplanes Nr. 963 ergeben sich folgende Werte:
WA1
WA2
WA3
WA4
WA5
WA6
5.977 m²
1.972 m²
6.971 m²
2.026 m²
4.746 m²
1.637 m²
x
x
x
x
x
x
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,40
0,40
0,40
0,40
0,45
0,45
WA1-6 Summe der max. Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
2.391 m²
789 m²
2.788 m²
810 m²
2.136 m²
737 m²
9.651 m²
Unter Berücksichtigung des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 960 ‚Süsterfeldstraße / Süsterau‘, der
in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, ergeben sich folgende Grundflächen:
Bebauungsplan Nr. 963
Bebauungsplan Nr. 960
Summe der maximalen Grundfläche beider Bebauungspläne
9.651 m²
600 m²
10.251 m²
Der Gesetzgeber hat unter § 13a BauGB aufgeführt, dass Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zu addieren sind. Da ein derartiger Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Campus-West aufgrund der unterschiedlichen Lagen, der unterschiedlichen Nutzungen und der
abzusehenden unterschiedlichen Zeitpunkte des Satzungsbeschlusses nicht herzustellen ist, bleibt dieser Bebauungsplan unberücksichtigt. Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, werden ebenso bei der
Addition der Grundflächen nicht herangezogen und sind von dem Kumulierungsverbot nicht betroffen.
2. Umweltprüfung
Wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt, wenn er weniger als 20.000 m² Grundfläche
aufweist, ist die Einschätzung der voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen irrelevant. Das beschleunigte Verfahren ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch
ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
und von Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen. Die vorgenannten Ausschlussgründe liegen jedoch im
vorliegenden Fall nicht vor.
3.-6. Artenschutz
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Kon103 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
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Fassung vom 23.05.2016
flikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen in
Frage.
Gemäß der Prüfung der Artenschutzbelange ist der Bebauungsplan Nr. 963 nicht von der Thematik der Erhaltung
des Brutplatzes des Turmfalken und der Berücksichtigung von möglichen Fledermausquartieren im Fassadenbereich des Gebäudebestandes betroffen, weil das Klostergebäude nicht in seinem Geltungsbereich liegt. Somit
sind diese Aspekte im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln. Beim Turmfalken kann durch die im
Plangebiet ausgelöste Bautätigkeit ein Vergrämungseffekt ausgelöst werden. Daher wird festgelegt, dass der
Baubeginn der Baustellenerschließung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgen darf. Im Fall einer Vergrämung kann der Turmfalke dann ausweichen und anderweitig brüten. Um festzustellen, ob er standorttreu
geblieben ist, soll spätestens ab Mitte des Realisierungszeitraumes durch ein geeignetes Monitoring festgestellt
werden, ob im Hinblick auf den Turmfalken eine kompensierende Maßnahme bezüglich des Brutplatzes erforderlich wird.
Bei dem angewandten Prüfverfahren handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren, das an
etlichen Standorten verifiziert worden ist.
7./8. Abwägung
Die Stadt Aachen unterliegt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB der Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und gemäß § 2 Abs. 3
BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Als Ergebnis dieser Abwägung wird der Verlust des Grünbestandes der Schaffung von
dringendem Wohnraum untergeordnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Umweltbelange von geringer Bedeutung sind. Vielmehr zeigen der Entscheidungsprozess und die vielfältigen umweltbezogenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes, dass eine gleichberechtigte Abwägung der unterschiedlichen Belange stattgefunden hat.
9. Wohnraumbedarf
Der erhebliche Wohnraumbedarf ergibt sich allein aus der Tatsache, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Plangebiet das Campusband entwickelt werden soll. Des Weiteren ist der Wohnraumbedarf aus verschiedenen
Untersuchungen belegt und zeigt sich tagtäglich in der hohen Anzahl der Wohnungssuchenden, die im Wohnungsamt vorstellig werden. Die Stadt Aachen geht momentan von einem zusätzlichen Bedarf von 6.000 bis
7.000 Wohneinheiten bis zum Jahr 2030 aus (Quaestio Gutachten, September 2014) Aufgrund der aktuellen
Entwicklung (Zuwanderung) ist mit einem noch höheren Bedarf zu rechnen.
10. Größe der Grünflächen
Die angesprochene Verhältniszahl von Wohnflächen zu Kinderspiel- und öffentlichen Grünflächen beruht auf der
Auslobung zum Landeswettbewerb.
104 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Planungsrechtlich werden innerhalb des Bebauungsplanes insgesamt 3.930 m² öffentliche Grünfläche festgesetzt. In der Realisierung werden jedoch insbesondere die festgesetzten Verkehrsflächen südlich und nördlich
des Dreiecksplatzes und südwestlich der nordöstlichen Grünfläche in das gestalterische Erscheinungsbild der
Grünflächen einbezogen werden, wobei diese einbezogenen Flächen im Ausnahmefall zu befahren sein müssen.
Aufgrund dieser Gesamtplanung erscheint es legitim, diese Flächen in die Summe der erwünschten Aufenthaltsund Grünflächen einzubeziehen.
11. Pflegekosten
Die Stadt übernimmt zwar die Pflegekosten für die öffentlichen Flächen in angesprochener Höhe, veräußert aber
das gesamte Gebiet entsprechend des Beschlusses des Rates der Stadt Aachen vom Juni 2014 mit der Absicht,
damit den städtischen Anteil an der Finanzierung des Campus-West refinanzieren zu können.
12. Erhalt / Anpflanzung von Bäume
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 404 Bäume, von denen 85 unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Insgesamt können davon nach aktualisiertem Stand 11 geschützte Bäume und 42 nicht geschützte Bäume erhalten werden. Zum Ausgleich der überplanten Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen,
werden insgesamt 147 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen. Somit werden zukünftig
trotz der Bebauung 200 Bäume innerhalb des Plangebietes stehen, entsprechend ca. 50 % des heutigen Bestandes. Zusätzlich werden 12 % der Plangebietsfläche als Grünfläche angelegt, 75 % der Dachflächen begrünt und
insgesamt 820 m einreihige Schnitthecken angelegt.
13. Parkplatzbedarf
Da die beiden Erschließungsstraßen als Stichstraßen ausgebaut werden, muss nordöstlich der Kindertagesstätte
eine ausreichende Wendeanlage vorgesehen werden, zumal im Bereich der KITA eine Nahwärmestation realisiert werden soll. Auch dafür ist eine ausreichende Abstellfläche für Versorgungsfahrzeuge vorzusehen. Um
Konflikte zwischen Kfz und Fußgängerverkehr im Bereich der Kindertagesstätte zu vermeiden, sollen ausreichende Parkplätze für die Abholung vorgesehen werden. Diese Parkplätze werden so angelegt, dass ein Rückwärtsstoßen in den Straßenraum nicht notwendig ist.
14. Mindernutzung
Die Beurteilung einer Mindernutzung oder Nichtnutzung bezieht sich auf die Kategorien der Baunutzungsverordnung, die Arten der Nutzungen vorgibt. Auf die möglichen baulichen Nutzungen bezogen ist die Fläche heute
nicht genutzt bzw. wird mindergenutzt, weil eine bauliche Nutzung nicht vorliegt, an dieser Stelle aber sinnvoll
und realistisch ist.
15. Innenentwicklung
Im Rahmen der Vorbereitung zur Einführung des § 13a BauGB bestand beim Gesetzgeber Einigkeit darin, dass
die Anwendung ausgeschlossen sei, wenn das Plangebiet durch angrenzende Außenbereichsflächen geprägt
werde und nicht dem Siedlungskörper zugerechnet werden könne. Dabei sind Arrondierungen zum Landschaftsraum sehr wohl möglich, lediglich Ausweitungen in den Landschaftsraum sind ausgeschlossen. Eine durch Siedlungsbestand gefangene unbebaute Fläche ist somit eindeutig dem Anwendungsbereich des § 13a BauGB zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fläche in direkter Nachbarschaft allseitig, dreiseitig oder lediglich zweiseitig bebaut ist. Relevant ist vielmehr, ob die Fläche dem Siedlungskörper zuzurechnen ist oder ob es sich um
eine Ausweitung in den Landschaftsraum handelt. Zum Siedlungskörper gehören selbstverständlich Verkehrsund Bahnflächen, so dass eine Begrenzung durch derartige Nutzungen nicht die Insellage einer zu beurteilenden
Fläche aufhebt, sondern vielmehr dazu dient, die Fläche deutlich abgrenzen zu können. Das in der Begründung
unter 3.2 ‚Planverfahren‘ genannte Kriterium der allseitigen Bebauung bezieht die Verkehrs- und Bahnflächen ein
und führt ausdrücklich eine ‚nahezu‘ allseitige Bebauung an.
16. Baumarten
Das Vorhandensein besonderer Obstsorten war bisher nicht bekannt. Daraus resultiert allerdings keine Änderung
der Bewertung und Abwägung der unterschiedlichen Belange. Im Rahmen der Realisierung sollte geprüft werden, ob in Anlehnung an die genannte Apfelbaumsorte im westlichen Teilbereich des Plangebietes identische
Obstbäume gepflanzt werden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Fazit
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens ist kein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt notwendig. Unabhängig davon verbleibt jedoch der Ausgleichsbedarf auf Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Gemäß einer vermessungstechnisch detaillierten Baumkartierung entfallen insgesamt 64 geschützte Bäume
durch die Realisierung des städtebaulichen Konzeptes.
Aufgrund von Stammumfängen größer als 1 m und größer als 2 m sind insgesamt 119 Bäume auszugleichen.
Um dementsprechenden Ersatz zu schaffen, sollen auf der Grundlage der Grünflächenplanung gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplanes auf den beiden Grünflächen insgesamt 39 Bäume mit einem Stammumfang von
25 cm bis 30 cm gepflanzt werden. Weitere 9 Bäume sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Zusätzlich sollen auf den Privatgrundstücken insgesamt weitere 60 Bäume gepflanzt werden. Zusätzlich
sind insgesamt 820 laufende Meter Schnitthecken auf den Privatgrundstücken anzulegen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 20.
Sandberg
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(23.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 20:
Der Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau liegt bei mehr als 30 %. Somit werden von den insgesamt 300
Wohnungen 104 Wohnungen öffentlich gefördert. Der 30 %-Anteil entspricht dem Wert, der generell seitens der
Stadt bei Vorhaben privater Vorhabenträger gefordert wird, die auf der Grundlage eines Bebauungsplanes realisiert werden.
Für das Plangebiet wird aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum Campus der RWTH die
Schaffung von Wohnraum höher gewichtet als der Erhalt von Grünflächen und Grünstrukturen. Diese Gewichtung
entspricht dem Ziel der Stadt Aachen, die Innenentwicklung des Stadtkörpers einer Außenentwicklung an den
Stadträndern zum Schutz des Landschaftsraumes vorzuziehen. Des Weiteren sollen durch die Innenentwicklung
die räumlichen Abstände zwischen Wohnen und Arbeiten so kurz wie möglich gehalten werden, um damit die
notwendigen Verkehrsbewegungen eingrenzen zu können.
Die Ausrichtung des Planungskonzeptes an den Biotopstrukturen hätte zur Folge, dass südwestlich des Klostergebäudes ‚Guter Hirte‘ nur eine wesentlich kleinere Grünfläche realisiert werden könnte und das an der südwestlichen bzw. südöstlichen Plangebietsgrenze keine geschlossene Schallschutzbebauung möglich wäre. Damit
würden jedoch wesentliche Zielvorgaben des Landeswettbewerbes nicht umgesetzt werden können. Diese Zielvorgaben waren Bestandteil der Wettbewerbsauslobung, die vom Planungsausschuss der Stadt Aachen beschlossen wurde. Somit wird eine Planung, die dem Denkmalschutz und dem Lärmschutz gerecht wird, höher
gewichtet als der Erhalt der Grünstrukturen.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und baumhöhlen-bewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen in
Frage.
Die vorgenommenen Untersuchungen entsprechen in ihrer Untersuchungstiefe und im Ablauf dem Erlass ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ und geben keinerlei Anlass zur Beanstandung.
Der Gesetzgeber hat mit dem ‚Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte‘ und dem darauf basierenden beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erheblich in die bisherige
Gesetzgebung des BauGB eingegriffen. Diese Neuerung diente der Verminderung der Flächeninanspruchnahme
108 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
am Ortsrand und der Beschleunigung von Planungsvorhaben insbesondere im Bereich Wohnbedarf. Die Siedlungsentwicklung sollte auf die bestehenden Stadträume konzentriert und funktionsfähige urbane Stadtzentren
entwickelt werden. Dafür wurde die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung bewusst im Planungsverfahren
erleichtert, in dem u.a. auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet wurde. Das bedeutet, dass die Belange einer umfassenden Umweltprüfung, die u.a. auch eine Prüfung möglicher Alternativen beinhaltet, geringer
gewichtet werden als eine mögliche Innenentwicklung. Im Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes zu
berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass bei einem Bebauungsplan mit weniger
als 20.000 m² zu berücksichtigender Grundfläche keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen. Die einzelnen Umweltbelange sind im Rahmen der Begründung dennoch zu erläutern und darzustellen. Dieser Anforderung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen
geprüft und dargestellt wurden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
109 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 21.
Siodmok / Kröckel
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(23.03.2016)
110 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
111 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 21:
Die südöstlich der Flurstücke 388 und 389 gelegene Hausgruppe darf gemäß des Rechtsplanes eine maximale
Gebäudehöhe von 193,60 m ü. NHN nicht überschreiten. Die Bestandsbebauung der beiden Flurstücke liegt mit
der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses auf einer Höhe von ca. 185,70 m ü. NHN. Der Höhenunterschied
beträgt somit ca. 7,90 m. Der Abstand zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung beläuft sich auf ca. 27 m,
wobei die Neubebauung bis auf 4 m mit ihrer Schmalseiten an die Plangebietsgrenze heranrücken kann.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände zu den angrenzenden Grundstücken werden
generell eingehalten. Die sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandsflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial verträglichen Nachbarschaft.
Die Aufenthaltsräume der Neubebauung sind jeweils Richtung Nordosten bzw. Richtung Südwesten orientiert,
jedoch nicht in Richtung der Siedlung Süsterau. Im Bereich der Dachterrassen werden gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan auf der Nordwestseite Richtung Siedlung Süsterau jeweils Abstellräume angeordnet, so dass
von hier aus keine unmittelbare Einsehbarkeit in die benachbarten Gärten der Siedlung Süsterau besteht.
Die Eingabe zitiert die Begründung nicht korrekt. Gemäß Begründung unter Ziffer 4.2 sind ‚negative Auswirkungen auf die Siedlung nicht zu erwarten, weil Grundstücke an der Süsterau deutlich höher als das Plangebiet
liegen. Zudem sollen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes, das unmittelbar unterhalb der Siedlung Süsterau
liegt, Gebäudehöhen festgesetzt werden, die zuzüglich des zurückspringenden Geschosses einer dreigeschossigen Bebauung entsprechen‘. Die Begründung behauptet somit nicht, dass alle Grundstücke an der Süsterau
deutlich höher als das Plangebiet liegen. Um denjenigen Grundstücken entgegen zu kommen, die einen geringeren Höhenversprung aufweisen, sollen hier lediglich Höhen zugelassen werden, die einer dreigeschossigen Bebauung entsprechen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
112 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 22.
Güttes
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(24.03.2016)
113 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 22:
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
November 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II vorgenommen. Zur Beurteilung der Belange der
Fledermäuse wurde ein gesondertes Gutachten des Büros pro terra, Aachen, herangezogen (Erhebung Fledermäuse für den Bebauungsplan Nr. 963 Süsterfeldstraße – Am Guten Hirten, pro terra, Aachen, August 2015).
Gemäß des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘, Stand 22.12.2010, ist zunächst die Stufe I der Artenschutzprüfung durchzuführen. Dabei wird zunächst das potentiell betroffene Spektrum planungsrelevanter Tierarten zusammengestellt und bewertet. Aus dieser Vorprüfung ergeben sich Hinweise auf Arten, bei denen ein Konflikt überhaupt erwartet werden kann. Für diese sind innerhalb der Stufe II artenspezifische Prüfungen der Verbotstatbestände erforderlich. Zur Sachaufklärung sind dabei Begehungstermine sowohl tags als auch nachts
durchzuführen.
Nach Angaben des zuständigen Landesamtes sind im Bereich der zugrunde zu legenden topographischen Karte
TK 5202 Aachen insgesamt Vorkommen von 35 besonders geschützten und planungsrelevanten Tierarten bekannt. Dies betrifft 7 Fledermausarten und 28 Vogelarten.
Generell ist die Struktur des Plangebietes mit alten Gebäuden und strukturreichen Gehölzbeständen für Fledermäuse attraktiv. Insofern war es geboten, eine orientierende Untersuchung dieser Gebäude und des Artenspektrums durchzuführen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob Gebäude- und baumhöhlen-bewohnende Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. Diese Untersuchung erfolgte durch das Büro pro terra im Zeitraum von Mai bis
Juli 2015. Der Nachweis jagender Tiere erfolgte durch Bat-Detektoren, die eine Analyse der Ultraschall-Rufe
erlauben. Bei den nächtlichen Beobachtungen wurden jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen. Beide Arten gehören nicht zu den typischen Baumbewohnern. Die Fledermäuse sind nicht auf
den Baumbestand angewiesen, weil ihr Jagdrevier im Radius von 2 km liegen kann. Sonstige relevante Fledermausarten wurden bei den Untersuchungen nicht festgestellt.
Innerhalb des Plangebietes wurden Turmfalken beobachtet. Deren Revierverhalten ließ darauf schließen, dass
keine anderen Greifvögel anwesend waren. Turmfalken jagen üblicherweise nicht im Bereich von Gehölzen oder
langrasigen Wiesen. Somit kommt das Plangebiet selbst als Nahrungsraum nur zeitweise nach Mahdterminen in
Frage.
Gemäß der Prüfung der Artenschutzbelange ist der Bebauungsplan Nr. 963 nicht von der Thematik der Erhaltung
des Brutplatzes des Turmfalken und der Berücksichtigung von möglichen Fledermausquartieren im Fassadenbereich des Gebäudebestandes betroffen, weil das Klostergebäude nicht in seinem Geltungsbereich liegt. Somit
sind diese Aspekte im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren zu regeln. Beim Turmfalken kann durch die im
Plangebiet ausgelöste Bautätigkeit ein Vergrämungseffekt ausgelöst werden. Daher wird festgelegt, dass der
Baubeginn der Baustellenerschließung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgen darf. Im Fall einer Vergrämung kann der Turmfalke dann ausweichen und anderweitig brüten. Um festzustellen, ob er standorttreu
geblieben ist, soll spätestens ab Mitte des Realisierungszeitraumes durch ein geeignetes Monitoring festgestellt
werden, ob im Hinblick auf den Turmfalken eine kompensierende Maßnahme bezüglich des Brutplatzes erforderlich wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
114 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 23.
Haase, Wilbankstraße
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(24.03.2016)
115 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 23:
Der Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau liegt bei mehr als 30 %. Somit werden von den insgesamt 300
Wohnungen 104 Wohnungen öffentlich gefördert. Der 30 %-Anteil entspricht dem Wert, der generell seitens der
Stadt bei Vorhaben privater Vorhabenträger gefordert wird, die auf der Grundlage eines Bebauungsplanes realisiert werden.
Die Schallschutzbebauung weist aufgrund ihrer Strukturierung hochwertige Wohnungen mit Balkonen und Dachterrassen auf, die teilweise eine bessere Belichtung bieten als die Wohnungen innerhalb der WA2 und WA4-5.
Insofern sind keinesfalls soziale Konflikte vorprogrammiert. Vielmehr werden diese Konflikte durch die Mischung
unterschiedlicher Wohnungsformen innerhalb des Plangebietes vermieden.
Insgesamt wird der Schaffung von Wohnraum aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum
Campus der RWTH Aachen Vorrang gegeben gegenüber dem Erhalt der Grünflächen und der Grünstrukturen.
Eine Reduzierung auf lediglich ein viergeschossiges Gebäude würde einen erheblichen Erschließungsaufwand
bedeuten und würde dem Ziel, in dieser Lage Wohnraum zu schaffen, nicht entsprechen.
Der Gesetzgeber hat mit dem ‚Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte‘ und dem darauf basierenden beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erheblich in die bisherige
Gesetzgebung des BauGB eingegriffen. Diese Neuerung diente der Verminderung der Flächeninanspruchnahme
am Ortsrand und der Beschleunigung von Planungsvorhaben insbesondere im Bereich Wohnbedarf. Die Siedlungsentwicklung sollte auf die bestehenden Stadträume konzentriert und funktionsfähige urbane Stadtzentren
entwickelt werden. Dafür wurde die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung bewusst im Planungsverfahren
erleichtert, in dem u.a. auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet wurde. Das bedeutet, dass die Belange einer umfassenden Umweltprüfung, die u.a. auch eine Prüfung möglicher Alternativen beinhaltet, geringer
gewichtet werden als eine mögliche Innenentwicklung. Im Bebauungsplanverfahren sind allerdings weiterhin die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes zu
berücksichtigen, wobei der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass bei einem Bebauungsplan mit weniger
als 20.000 m² zu berücksichtigender Grundfläche keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen. Die einzelnen Umweltbelange sind im Rahmen der Begründung dennoch zu erläutern und darzustellen. Dieser Anforderung wurde in der Begründung zum Bebauungsplan nachgekommen, indem die relevanten Umweltauswirkungen
geprüft und dargestellt wurden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
116 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 24.
B. Siodmok, Am Branderhof
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(24.03.2016)
117 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 24:
Zur Schaffung eines homogenen Gesamtbildes werden innerhalb des Plangebietes aufeinander abgestimmte
Gebäudehöhen festgesetzt. Diese Gebäudehöhen orientieren sich hinsichtlich der Höhen an der künftigen Campusentwicklung und weniger an der Bebauung der Siedlung Süsterau. Negative Auswirkungen auf die Siedlung
sind nicht zu erwarten, weil insbesondere die südlichen Grundstücke an der Süsterau deutlich höher als das
Plangebiet liegen.
Die südöstlich der Flurstücke 388 und 389 gelegene Hausgruppe darf gemäß des Rechtsplanes eine maximale
Gebäudehöhe von 193,60 m ü. NHN nicht überschreiten. Die Bestandsbebauung der beiden Flurstücke liegt mit
der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses auf einer Höhe von ca. 185,70 m ü. NHN. Der Höhenunterschied
beträgt somit ca. 7,90 m. Der Abstand zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung beläuft sich auf ca. 27 m,
wobei die Neubebauung bis auf 4 m mit ihrer Schmalseiten an die Plangebietsgrenze heranrücken kann.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Gebäudeabstände zu den angrenzenden Grundstücken werden
generell eingehalten. Die sich aus diesen Abständen ergebenden Abstandsflächen dienen sowohl dem Brandschutz als auch einer sozial verträglichen Nachbarschaft.
Die Aufenthaltsräume der Neubebauung sind jeweils Richtung Nordosten bzw. Richtung Südwesten orientiert,
jedoch nicht in Richtung der Siedlung Süsterau. Im Bereich der Dachterrassen werden gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan auf der Nordwestseite Richtung Siedlung Süsterau jeweils Abstellräume angeordnet, so dass
von hier aus keine unmittelbare Einsehbarkeit in die benachbarten Gärten der Siedlung Süsterau besteht.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
118 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 25.
Falk und weitere …
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
(29.03.2016)
119 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
120 / 121
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 25:
Für das Plangebiet wird aufgrund des hohen Wohnungsbedarfs und der guten Lage zum Campus der RWTH die
Schaffung von Wohnraum höher gewichtet als der Erhalt von Grünflächen und Grünstrukturen. Diese Gewichtung
entspricht dem Ziel der Stadt Aachen, die Innenentwicklung des Stadtkörpers einer Außenentwicklung an den
Stadträndern zum Schutz des Landschaftsraumes vorzuziehen. Des Weiteren sollen durch die Innenentwicklung
die räumlichen Abstände zwischen Wohnen und Arbeiten so kurz wie möglich gehalten werden, um damit die
notwendigen Verkehrsbewegungen eingrenzen zu können.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
121 / 121
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen Süsterfeldstraße und der Bahntrasse
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Inhaltsverzeichnis
1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn (24.02.2016)
2. Deutsche Bahn AG, Köln
(18.03.2016)
3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund (21.03.2016)
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Pulheim
(29.03.2016)
2 / 11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 963 mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn (24.02.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
Die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 4.10.7 ‚Schutz der Kulturgüter‘ wird um den Hinweis ergänzt,
dass im Rahmen von zwei Bauanträgen (Umbau des ehemaligen Klosters, Studentenwohnhaus) archäologische
Untersuchungen angeordnet wurden. Die entsprechenden Bauvorhaben grenzen unmittelbar an das Plangebiet.
Im Umfeld des Klosters wurde 1962 eine hölzerne Wasserleitung geborgen, die zu einer älteren Hofanlage gehören könnte.
Des Weiteren wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass eine bauliche Nutzung im Plangebiet nur zulässig ist, wenn die vorherige wissenschaftliche Untersuchung archäologischer Bodendenkmäler, die Bergung von
Funden und die Dokumentation der Befunde sichergestellt werden.
In den Durchführungsvertrag wird ein entsprechender Passus übernommen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe zu folgen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
2. Deutsche Bahn AG, Köln (18.03.2016)
5 / 11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 2:
Aufgrund des Heranrückens der Wohnbebauung an die bestehenden Bahnanlagen sind die gemäß Lärmgutachten notwendigen Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Realisierung der Wohnbebauung vorzunehmen. Die
Kosten obliegen dem Vorhabenträger.
Weitere eventuelle Immissionen wie z.B. Erschütterungen sind entschädigungslos hinzunehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.
6 / 11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund (21.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Steellungnahme der Verwaltung zu Nr. 3:
Da sich aus dem Erlaubnisfeld ‚Rheinland‘ mit dem befristeten Recht, Kohlenwasserstoffe aufzusuchen, keine
konkreten Maßnahmen ergeben, die Umweltauswirkungen hervorrufen können, wird auf einen Hinweis in der
Begründung zum Bebauungsplan verzichtet.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Pulheim (29.03.2016)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten -
Abwägung Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 4:
Die gemäß des Bebauungsplanes Nr. 963 im Umfeld des Klosters ‚Guter Hirte‘ mögliche Bebauung wird die
Kubatur, Trauf- und Firsthöhe des Klosters berücksichtigen. Die Denkmalpflege wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt.
Im Rahmen der Gestaltung der öffentlichen Grünflächen wird geprüft, ob eventuell Grabplatten und das Kapellenhäuschen in die Flächen integriert werden können.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.
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Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Teilgebiete:
N
1. Stadthäuser
2. Geschosswohnungsbau Mitte
3. Winkelbebauung
4. Schallschutzbebauung
5. KiTa + Studentisches Wohnen
Lageplan 1:1000
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Übersicht Teilbereiche
und Bezeichnung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Ansicht Planstraße 1:500
Schemaschnitt entlang Planstraße 1:500
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Stadthäuser
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Ansicht Eingang 1:200
Ansicht Garten 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Stadthäuser
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
Grundriss Erdgeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Stadthäuser
Grundriss Untergeschoss 1:200
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
Grundriss Obergeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Stadthäuser
Grundriss Dachgeschoss 1:200
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Ansicht Dreiecksplatz 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Schnitt 1-1 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Schnitt 2-2 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
8
7
5
6
4
1
2
3
Geschosswohnungsbau
Projekt:
Campus West Wohnquartier in Aachen
Bauherr:
Campus Wohnen db
GmbH & Co. KG
Architekt:
pbs
Gerlach Wolf Böhning
Phase:
Vorentwurf
Zeichnungsinhalt:
Bauteil 5-8
Grundriss Tiefgarage
Grundriss Untergeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Grundriss Erdgeschoss 1:200
Projekt Nr.:
Gezeichnet:
1458-14
KA
Maßstab:
Format:
M 1:200
DIN A3
Zeichnungs-Datum:
Dateiversion:
13.10.2015
ADT 2015
Dateiname:
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Index:
CW_2_GW_BT 5-8_GR_U1_-_00.dwg
Plan Nr.:
CW_2_GW_BT 5-8_GR_U1_-_00-0
0
N
8
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5
6
4
1
2
3
Geschosswohnungsbau
Terrassen | Loggien mit 50% in Wofl. angerechnet,
Flächenstempel zeigt 100% der Fläche
Projekt:
Campus West Wohnquartier in Aachen
Bauherr:
Campus Wohnen db
GmbH & Co. KG
Architekt:
pbs
Gerlach Wolf Böhning
Phase:
Vorentwurf
Zeichnungsinhalt:
Bauteil 2, 3, 5-8
Grundriss Regelgeschoss
Grundriss Regelgeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Grundriss Staffelgeschoss 1:200
Projekt Nr.:
Gezeichnet:
1458-14
KA
Maßstab:
Format:
M 1:200
DIN A3
Zeichnungs-Datum:
Dateiversion:
17.09.2015
ADT 2015
Dateiname:
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Index:
CW_2_GW_BT 2_3_5-8_GR_RG_-_00.dwg
Plan Nr.:
CW_2_GW_BT 2_3_5-8_GR_RG_-_00-0
0
N
Übersicht Tiefgarage 1:500
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Geschosswohnungsbau
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
23
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22
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Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
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17
Teilbereich Winkelbebauung
Grundriss Erdgeschoss 1:200
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
Grundriss Regelgeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Winkelbebauung
B
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
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Schnitt 2-2 1:200
Teilbereich Winkelbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Schallschutzbebauung BT 1
+203.90
+201.20
+200.75
+197.15
+19
Bestandsmauer
+194.05
Bestandsmauer
+190.95
nde
+187.85
+187.25
+187.21
Bestandsgelände
+186.64
Ansicht Südost 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Winkelbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Teilgebiete:
N
1. Stadthäuser
2. Geschosswohnungsbau Mitte
3. Winkelbebauung
4. Schallschutzbebauung
5. KiTa + Studentisches Wohnen
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Lageplan 1:1000
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Übersicht Teilbereiche
und Bezeichnung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Ansicht Dreiecksplatz 1:200
Ansicht Dreiecksplatz 1:500
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Ansicht Campusband 1:200
Ansicht Campusband 1:500
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
1
2
3
4
5
Schallschutzbebauung
6
Terrassen | Loggien mit 25% in Wofl. angerechnet,
Flächenstempel zeigt 100% der Fläche
Projekt:
Campus West Wohnquartier in Aachen
Bauherr:
Campus Wohnen db
GmbH & Co. KG
Architekt:
pbs
Gerlach Wolf Böhning
Phase:
Vorentwurf
Zeichnungsinhalt:
Bauteil 3 - 5
Grundriss Tiefgarage
Grundriss Untergeschoss 1:200
Projekt Nr.:
Gezeichnet:
1458-14
KA
Maßstab:
Format:
M 1:200
DIN A3
Zeichnungs-Datum:
Dateiversion:
20.07.2015
ADT 2015
Grundriss Erdgeschoss 1:200
Dateiname:
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
CW_2_SB_BT 3-5_GR_U1_-_00.dwg
Plan Nr.:
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG,Index:
Aachen
CW_2_SB_BT 3-5_GR_U1_-_00-0
0
N
1
2
3
4
5
Schallschutzbebauung
6
Terrassen | Loggien mit 25% in Wofl. angerechnet,
Flächenstempel zeigt 100% der Fläche
Projekt:
Campus West Wohnquartier in Aachen
Bauherr:
Campus Wohnen db
GmbH & Co. KG
Architekt:
pbs
Gerlach Wolf Böhning
Phase:
Vorentwurf
Zeichnungsinhalt:
Bauteil 1 - 6
Grundriss Regelgeschoss
Grundriss Regelgeschoss 1:200
Projekt Nr.:
Gezeichnet:
1458-14
KA
Maßstab:
Format:
M 1:200
DIN A3
Zeichnungs-Datum:
Dateiversion:
12.10.2015
ADT 2015
Grundriss Staffelgeschoss 1:200
Dateiname:
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
CW_2_SB_BT 1-6_GR_RG_-_00.dwg
Plan Nr.:
CW_2_SB_BT 1-6_GR_RG_-_00-0
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co.Index:
KG, Aachen
0
N
Sondertyp |
2. Rettungsweg über Loggia
im Norden
Differenz 0.35m
3 Stg.
11.7 | 30
6%
3- ZI - WE
76.30 m²
(max. 77 m²)
Loggia (x0.5)
A(n): 7.10 m²
Loggia (x0.5)
A(n): 5.87 m²
Schlafen
6%
Kochen | Essen | Wohnen
A(n): 14.72 m²
A(n): 33.61 m²
Terrasse (x0.5)
A(n): 8.18 m²
Gebäudekontur 1.OG
Kinderwagen
Wohnen | Essen
A(n): 22.09 m²
Schlafen
17 Stg.
17.65 | 28
A(n): 17.52 m²
Du.Bad
Schlafen
A(n): 5.73 m²
Kind
Flur
A(n): 10.84 m²
A(n): 6.33 m² A(n): 1.53 m²
A(n): 20.34 m²
AR
Kind
A(n): 10.73 m²
Kochen
A(n): 4.92 m²
Flur
Kind
A(n): 9.07 m²
Gebäudekontur 1.OG
2 - ZI - WE
65.90 m²
(max. 67 m²)
A(n): 11.15 m²
4 - ZI - WE
100.16 m² (wird in LP3 angepasst)
(max. 97 m²)
4 - ZI - WE
96.16 m²
(max. 97 m²)
A(n): 8.74 m²
Kind
A(n): 10.65 m²
Kind
Flur
A(n): 10.10 m²
A(n): 11.15 m²
Diele
A(n): 13.70 m²
A(n): 8.63 m²
Schlafen
WC
7
5.0m²
8
5.0m²
9
5.0m²
10
11
4.5m² 7.5m²
Flur
A(n): 10.65 m²
A(n): 10.93 m²
A(n): 32.61 m²
A(n): 8.12 m²
6
5.0m²
Kind
Kochen | Essen | Wochen
Loggia (x0.5)
5
5.0m²
A(n): 10.10 m²
A(n): 7.08 m²
Kind
Bad
A(n): 7.67 m² A(n): 2.30 m²
4
5.0m²
Kind
Flur
17 Stg.
17.65 | 28
Bad
3
5.0m²
A(n): 17.29 m²
17 Stg.
17.65 | 28
A(n): 17.00 m²
1
2
6.5m² 5.5m²
5 - ZI - WE
116.53 m²
(max. 112 m²)
Schlafen
Bad
WC
Kochen | Essen | Wohnen
A(n): 7.67 m²
A(n): 2.30 m²
A(n): 32.61 m²
Loggia (x0.5)
Loggia (x0.5)
A(n): 8.12 m²
A(n): 8.12 m²
Kochen | Essen | Wohnen
WC
A(n): 32.61 m²
A(n): 2.30 m² A(n): 7.67 m²
Bad
12
23m²
Gebäudekontur 1.OG
Grundriss Erdgeschoss Bauteil 4.6 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
Grundriss 3.Obergeschoss Bauteil 4.6 1:200
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Schnitt 1-1 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
Fassadenmaterialien:
- heller Putz
- Fensterrahmen anthrazit
- Klinkerapplikationen im Bereich der Fenster
- partiell Gebäudesockel in Klinker
Hinweis:
Materialien gelten für alle Teilbereiche
Ansicht Campusband 1:50
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich Schallschutzbebauung
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
+201.36
+201.23
Schallschutzbebauung
Bauteil 5
+198.53
+198.34
+195.15
+194.90
+192.00
+188.65
+185.30
Institutsgebäude
+185.07
+183.75
+182.78
+183.75
+183.85
+185.27
Wohnstraße
+184.06
Eingang
Wohnungen
Haupteingang KiTa
+182.20
Ansicht Planstraße 1:200
+201.23
Schallschutzbebauung
Bauteil 5
+197.96
Wohnen
+195.15
+194.90
Wohnen
+192.00
Wohnen
+188.65
Wohnen
KiTa Leitung
Institutsgebäude
+183.75
+182.85
Eingang
Wohnungen
KiTa Personal
+198.53
KiTa Küche
+185.30
+185.50
+184.66
Wohnstraße
+183.85
+183.30
HA/Technik
Keller
Bereich Rampe
Keller
+182.20
Querschnitt 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich KiTa + Studentisches Wohnen
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
+201.36
+185.50
Planstraße
Ansicht Süd 1:200
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Galerie KiTa
+197.96
+198.34
+194.90
+192.00
+188.65
+185.30
+192.65
Ruheraum
Sanitärbereich
Nebenraum
Gruppenraum
Ruheraum
Sanitärbereich
Nebenraum
Gruppenraum
+185.54
Spielfläche
+183.85
Planstraße
Toranlage
+182.20
Tiefgarage
Längsschnitt 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich KiTa + Studentisches Wohnen
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
183.40
183.25
Schnitt A-A
183.27
183.28
183.30
Wohnungnr.: KiTa
Gesamtfläche.: 868.15 m²
185.30
184.35
Kinderwagen
A(n): 11.99 m²
185.28
Leitung
WC Personal
A(n): 12.50 m²
A(n): 12.25 m²
Abstellraum
Ruheraum 2
WC 2+3
Ruheraum 3
A(n): 11.97 m²
A(n): 18.13 m²
A(n): 27.84 m²
A(n): 19.52 m²
Windfang
A(n): 11.28 m²
Gruppenraum 3
A(n): 45.42 m²
185.30
Planstraße
Halle
Schnitt B-B
Spielflur
A(n): 53.01 m²
A(n): 44.00 m²
185.30
Fluchttreppe
7,5%
15%
Gruppenraum 2
Nebenraum 2
Abstell
A(n): 46.49 m²
A(n): 18.49 m²
A(n): 8.61 m²
Nebenraum 3
A(n): 18.37 m²
Schnitt B-B
Personal
A(n): 24.21 m²
WC 1
A(n): 12.36 m²
HWR
Vorratsraum
A(n): 3.45 m²
A(n): 7.20 m²
Nebenraum 1
A(n): 19.25 m²
Flur
Küche
A(n): 18.26 m²
A(n): 16.50 m²
Ruheraum 1
A(n): 17.72 m²
Gruppenraum 1
A(n): 40.02 m²
184.95
185.07
Fahrradweg
Schnitt A-A
185.27
Grundriss Erdgeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich KiTa + Studentisches Wohnen
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
Schnitt A-A
188.65
Wohnungnr.: Wohnungen
Gesamtfläche.: 947.25 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 1
Gesamtfläche.: 32.26 m²
Balkon
WFL: 22.06 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Ruheraum 5
WC Personal
Abstellraum
Ruheraum 4
WC 4+5
A(n): 11.88 m²
A(n): 11.88 m²
A(n): 18.27 m²
A(n): 27.84 m²
A(n): 19.52 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 2
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Gruppenraum 5
Diele
A(n): 45.42 m²
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Bad
188.65
Galerie
Spielflur
A(n): 29.96 m²
188.65
A(n): 44.00 m²
Schnitt B-B
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 3
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Nebenraum 5
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Gruppenraum 4
Nebenraum 4
Abstell
A(n): 46.49 m²
A(n): 18.49 m²
A(n): 8.61 m²
Fluchttreppe
A(n): 18.37 m²
Schnitt B-B
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 4
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 5
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Mehrzweckraum
A(n): 55.28 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 6
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 1.18 m²
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
Geräteraum
A(n): 12.84 m²
Schnitt A-A
Grundriss 1.Obergeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich KiTa + Studentisches Wohnen
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
N
Schnitt A-A
192.00
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 7
Gesamtfläche.: 32.26 m²
Balkon
WFL: 22.06 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Balkon
Diele
WFL: 5.51 m²
Wohnen
WFL: 1.00 m²
Wohnungnr.: 13
Gesamtfläche.: 23.77 m²
WFL: 13.74 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 8
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Balkon
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.00 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 14
Gesamtfläche.: 23.77 m²
WFL: 13.74 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Bad
Dachaufsicht
Schnitt B-B
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 9
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
WFL: 5.51 m²
Schnitt B-B
Balkon
Diele
WFL: 1.00 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 15
Gesamtfläche.: 23.77 m²
WFL: 13.74 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 10
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Balkon
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.00 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 16
Gesamtfläche.: 23.77 m²
WFL: 13.74 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 11
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 14.58 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
WFL: 1.18 m²
Bad
WFL: 3.80 m²
Bad
WFL: 3.52 m²
Diele
WFL: 4.25 m²
Wohnen
Wohnungnr.: 12
Gesamtfläche.: 24.78 m²
Balkon
WFL: 1.18 m²
WFL: 14.58 m²
Wohnen/Essen
WFL: 22.59 m²
Balkon
WFL: 1.50 m²
Wohnungnr.: 17
Gesamtfläche.: 43.23 m²
Diele
WFL: 5.51 m²
Zimmer
WFL: 11.11 m²
Schnitt A-A
Grundriss 2./3.Obergeschoss 1:200
Campus Wohnen „Guter Hirte“ - Aachen
28.04.2016
Teilbereich KiTa + Studentisches Wohnen
Projektgesellschaft Campus Wohnen db
Gmbh & Co. KG, Aachen
392
381
819
820
390
1.736 m²
Unversiegelte Flächen
87,5 %
885
28.659 m²
15
188
389
17.066 m²
sonstige versiegelte Flächen
Buschwerk
unversiegelte Grundstücksfläche: Wiese,
Garten, Feldweg
1
16
davon Buschwerk
17
14
davon Gebäude
Bestandsgebäude
a
4.100 m²
388
14
12,5 %
821
ZEICHENERKLÄRUNG
b
32.759 m²
383
0
Versiegelte Flächen
100,0 %
754
19
Fläche Plangebiet
117
14
FLÄCHENBILANZ
Buschwerk
189
unversiegelte Grundstücksfläche: Buschwerk
LISTE DER BESTANDSBÄUME IM PLANGEBIET BZW. ANGRENZEND, DIE DER BAUMSCHUTZSATZUNG UNTERLIEGEN
Nr.
205
208
3
4
Räumlicher Geltungsbereich des
Grünbilanzierungsplanes
Buschwerk
181
25
182
27
28
Buschwerk
5
Buschwerk
6
29
30
32
183
34
31
84
184
33
146
185
Buschwerk
186
35
83
159
82
37
ße
158
ra
st
197
39
198
41
43
85
81
0
18
ld
rfe
te
79
Buschwerk
80
Buschwerk
83
199
Buschwerk
7
200
78
77
Buschwerk
76
74
72
Buschwerk
73
9
8
142
75
71
70
Buschwerk
166
69
Buschwerk
66
68
148
Buschwerk
65
64
Buschwerk
67
10
14
15
16
63
Buschwerk
21
62
29
61
60
28
Buschwerk
150
130
59
11
12
17
57
53
Buschwerk
13
58
52
51
50
Buschwerk
56
Buschwerk
18
19
22
20
25
23
BESTANDSBÄUME, DIE NICHT DER BAUMSCHUTZSATZUNG
UNTERLIEGEN
Anzahl der Bäume, die nicht der Baumschutzsatzung
unterliegen und voraussichtlich überplant werden
211
- Nadelbäume
64
134
42
- Bäume im Bereich der nordöstlichen Grünfläche
2
Bäume, die erhalten werden können
- Bäume im Bereich der südlichen Plangebietsgrenzen
24
40
172
54
49
26
55
48
30
275
- Laubbäume
Buschwerk
27
47
31
45
46
44
43
42
Grünordnungsplan (1)
zum
Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 65
Innerhalb des Plangebietes stehen 75 Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen.
24
26
201
119
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum gemäß Baumschutzsatzung
23
22
210
209
404
180
211
207
206
202
191
Buschwerk
s
Sü
2
1
2
1
2
2
2
1
extern
2
Erhalt
Erhalt
extern
Erhalt
Erhalt
Erhalt
Erhalt
extern
extern
extern
236
2
2
2
2
3
2
1
2
2
1
extern
extern
extern
extern
Erhalt
45
2
Erhalt
Erhalt
extern
2
3
2
3
2
2
2
2
2
1
2
1
2
1
Erhalt
2
2
2
2
2
1
2
2
2
2
2
3
2
3
1
3
2
1
1
1
1
1
2
2
2
3
1
3
1
Erhalt
Sü
20
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum
179
21
85
203
12,0
9,0
6,0
8,0
10,0
9,0
8,0
6,0
6,0
10,0
6,0
8,0
8,0
6,0
8,0
8,0
10,0
8,0
8,0
8,0
9,0
7,0
10,0
11,0
15,0
12,0
13,0
9,0
9,0
9,0
4,0
10,0
14,0
12,0
8,0
10,0
18,0
8,0
8,0
6,0
7,0
15,0
14,0
11,0
9,0
9,0
8,0
20,0
18,0
11,0
6,0
8,0
8,0
9,0
17,0
12,0
12,0
6,0
11,0
12,0
6,0
20,0
7,0
8,0
9,0
8,0
14,0
14,0
11,0
10,0
8,0
12,0
9,0
7,0
9,0
8,0
16,0
16,0
8,0
18,0
8,0
11,0
10,0
8,0
18,0
190
Buschwerk
99
204
Anzahl
Ersatzbäume
a
er
t
s
87
1,00
0,9
1,74
0,94
1,98
1,59
1,04
0,94
0,94
1,34
0,94
1,10
1,10
0,94
1,10
0,63/0,63
0,78/0,78
1,10
1,26
1,10
1,58
1,07
1,50
1,42
1,65
2,00
1,87
0,44/0,61/0,70
1,02
1,08
0,38/0,53
1,41
1,10
1,10
1,10
1,57
1,41
0,63/0,63
1,26
0,94
1,10
2,00
1,88
2,28
1,16
1,01
1,09
1,57
1,48
0,94
1,26
0,94
1,26
0,80
3,10
1,02
1,60
1,60
1,53
1,54
0,47/0,53
1,60
1,13
1,15
1,16
1,00
2,48
1,03/1,28/0,96
2,38
0,98
2,40
1,32
0,47/0,54/0,51
0,82
0,89
0,94
0,80/0,78
1,99
1,36
1,57
2,10
0,92/0,60
2,56
0,60/0,53
2,14
Kronendurchmesser
40
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum (4-st.)
Laubbaum
Ahorn
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Robinie
Ahorn
Ahorn
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Rotbuche
Ahorn
Wallnuss
Nadelbaum
Laubbaum
Wallnuss
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Nadelbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Kiefer
Laubbaum
Kiefer
Esche (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Zeder
Stammumfang
38
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
Bezeichnung
u
18
2
19
Bestand
41
32
39
33
34 35
36
37
38
40
ohne Maßstab
17. Mai 2016
392
381
819
- Straßen
5.498 m²
- bebaubare Grundstücksflächen
18.896 m²
davon Gebäude mit Dachbegrünung
ca. 7200 m²
davon TG mit Dachbegrünung
ca. 5.450 m²
Unversiegelte Flächen
885
25,5 %
Pflanzqualität:
Hochstamm,
StU= 25-30, Db
Pflanzqualität:
4.433 m²
- Grünflächen
3.932 m²
Pflanzqualität:
a
17
Dreilappiger Apfel
389
Hochstamm,
StU= 18-20, Db
Prunus sargentii i.S.
PFLANZLISTE HECKEN AUF PRIVATGRUNDSTÜCKEN
190
Verkehrsflächen
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Anpflanzung von insgesamt 9 Laubbäumen innerhalb der Verkehrsflächen als Ersatzpflanzung für im Plangebiet entfallende Bestandsbäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen
207
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, StU mindestens
18-20 cm, mindestens 12 cbm Erdreich
206
Pflanzqualität: Heckenpfl. 2 x verpflanzt,
125-150, mit Ballen
Ligustrum 209
vulgare
208'Atrovirens'
Ilex meserveae
'Heckenpracht'
404
180
211
23
22
210
24
Liguster
181
25
Stechpalme
26
Pflanzqualität: Cont. 7,5l, 80-100, 3,5/m
182
27
28
Verkehrsflächen
Feldahorn
Zierapfel
Felsenbirne
private Grundstücksflächen
Kornellkirsche
Pflaumenblättriger
Dorn
Blütenkirsche
überbaubare Flächen (für Hauptbaukörper) /
mit Gründach
Flächen für Tiefgaragen
Planung Schnitthecke 1-reihig
Obstbäume
Apfel
'Rheinischer Bohnapfel'
'Rheinischer Winterapfel'
'Roter Boskoop'
'Rote Sternrenette'
Birne
'Gräfin von Paris'
'Münsterbirne'
'Martinsbirne'
Pflaumen
'Bühler Frühzwetschge'
'Mirabelle von Nancy'
Kirschen
'Büttgers Rote Knorpelkirsche'
'Große Prinzessinnenkirsche'
Quitte
Cydonia oblonga
Mispel
Mespilus germanica
179
21
Sü
20
191
Hainbuche
Rotbuche
a
er
t
s
ZEICHENERKLÄRUNG
Pflanzqualität: Hochstamm, StU= 18-20,
3 x verpflanzt, mit Ballen
19
u
18
Hecken, 1-reihig (3,5/m)
Dauerhafte Erhaltung und Pflege
Laubbäume
Acer campestre
Malus sylvestris
'Evereste'
Amelanchier arborea
'Robin Hill'
Cornus mas
Crataegus prunifolia
189
8.365 m²
- unbebaubare Grundstücksflächen
390
188
Hochstamm,
StU= 25-30, Db
388
Feldahorn
14
24.394 m²
821
Feldahorn
Hainbuche
Amberbaum
Zierapfel
Vogelkirsche
Scharlachkische
383
PFLANZLISTE EINZELBÄUME AUF PRIVATGRUNDSTÜCKEN
15
Acer campestre
'Huibers Elegant'
Eriolobus trilobatus
14
Acer campestre
Carpinus betulus
Liquidambar styraciflua
Malus spec. 'Evereste'
Prunus avium
Prunus sargentii
754
b
74,5 %
Prunus sargentii 'Rancho' Scharlachkirsche
117
14
Versiegelte Flächen
32.759 m²
PFLANZLISTE EINZELBÄUME VERKEHRSFLÄCHEN
0
100,0 %
PFLANZLISTE EINZELBÄUME NORDÖSTLICHE GRÜNFLÄCHE
19
Fläche Plangebiet
820
PFLANZLISTE EINZELBÄUME SÜDWESTLICHE GRÜNFLÄCHE
16
FLÄCHENBILANZ
Planung Laub- bzw. Obstbaum
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum gemäß Baumschutzsatzung
entfallender Baum
Räumlicher Geltungsbereich des
Grünbilanzierungsplanes
29
30
32
Pflanzqualität: Hochstamm, StU= 18-20,
3 x verpflanzt, mit Ballen
183
205
34
Gärten
31
36
Auf den privaten Grundstücken sind als Ersatzpflanzung für im
Plangebiet entfallende Bestandsbäume, die der Baumschutzsatzung
unterliegen, insgesamt 26 Laubbäume sowie 34 Obstbäume zu
pflanzen.
159
40
158
203
Dächer der Hauptbaukörper
39
43
Dächer der jeweils letzten Geschosse sowie das Dach des rückwärtigen Gebäudeteils der KITA sind flächendeckend extensiv zu begrünen.
Rasen
198
41
83
199
202
Ausgenommen sind Flächen für notwendige technische Aufbauten
Öffentliche Grünflächen
201
87
45
ße
197
ra
st
Die Gärten sind gärtnerisch anzulegen. Die Versiegelung ist zu minimieren.
85
37
0
18
ld
rfe
te
35
146
s
Sü
38
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, StU mindestens
18-20 cm
99
Schnitthecken 1-reihig,
auf Tiefgaragen,
185
insgesamt 280 m Länge
186
Die Anzahl kann um erhaltene geschützte Bäume reduziert werden.
204
184
33
Spielfläche mit
Spielgeräten
142
200
Anpflanzung von insgesamt 39 Laubbäumen mit StU 25-30 cm in
den öffentlichen Grünflächen als Ersatzpflanzung für im Plangebiet
entfallende Bestandsbäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen
(1 Baum ersetzt 2 Bestandsbäume)
166
Pflanzqualität: Hochstamm, mindestens 3x verpflanzt, mit Ballen, StU
mindestens 25-30 cm
wassergebundene
Decke
148
Erhaltung der großkronigen Zeder innerhalb der nordöstlichen Grünfläche
Spielfläche mit
Spielgeräten
Die Anzahl kann um sonstige erhaltene geschützte Bäume reduziert
werden.
150
Rasen
Dauerhafte Erhaltung und Pflege
Rasen
Tiefgaragen
130
Nicht überbaute Tiefgaragen sind in mindestens 50 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwegungen und Terrassen zu begrünen.
Grünordnungsplan (2)
zum
Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 65
KITA
172
1-reihige Schnitthecke
Anpflanzung von 540 m 1-reihige Schnitthecken außerhalb der Tiefgaragenflächen und 280 m über Tiefgaragen aus standortgerechten
Laubgehölzen im Plangebiet. An straßenabgewandten Seiten sind
auch Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken
zulässig.
Schnitthecken 1-reihig,
nicht auf Tiefgaragen,
insgesamt 540 m Länge
Planung
Spielflächen
Abdeckung von Flächen, auf denen Kinderspielflächen angelegt werden, mit mindestens 35 cm unbelastetem Bodenmaterial gemäß § 12
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
134
ohne Maßstab
17. Mai 2016
392
381
819
820
Auszugleichende Anzahl Bäume gemäß
Baumschutzsatzung (siehe Liste unten)
119
Geplante Ersatzpflanzung
147
- Anpflanzung Bäume in Verkehrsflächen
9 Stck.
9
- Anpflanzung Bäume auf Grünflächen
(1 Baum ersetzt 2 Bestandsbäume)
39 Stck.
78
- Anpflanzung Bäume in Gärten
60 Stck.
205
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum
190
207
Anzahl
Ersatzbäume
entfallender Baum
404
3
4
geplanter Baum
23
22
24
5
182
27
28
Räumlicher Geltungsbereich des
Baumbilanzierungsplanes
181
25
26
6
29
30
32
183
34
31
84
184
33
146
185
83
186
35
159
82
37
ße
158
ra
39
198
41
80
78
77
7
200
83
79
199
76
142
75
74
72
73
9
st
197
43
85
81
0
18
ld
rfe
te
201
71
70
8
166
69
66
68
65
64
67
10
148
150
63
62
21
14
15
61
29
16
60
28
130
59
11
12
17
18
52
51
19
22
20
25
27
23
BESTANDSBÄUME, DIE NICHT DER BAUMSCHUTZSATZUNG
UNTERLIEGEN
Anzahl der Bäume, die nicht der Baumschutzsatzung
unterliegen und voraussichtlich überplant werden
275
- Laubbäume
211
- Nadelbäume
64
134
42
- Bäume im Bereich der nordöstlichen Grünfläche
2
Bäume, die erhalten werden können
- Bäume im Bereich der südlichen Plangebietsgrenzen
57
53
13
40
50
24
172
54
49
26
58
56
55
48
30
44
47
31
Baumbilanzierungsplan (1)
zum
Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 65
Innerhalb des Plangebietes stehen 75 Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen.
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum gemäß Baumschutzsatzung
179
21
180
210
209
208
a
er
t
s
Sü
20
211
119
u
18
2
19
s
Sü
202
15
189
60
2
1
2
1
2
2
2
1
extern
2
Erhalt
Erhalt
36
extern
Erhalt
Erhalt
Erhalt
Erhalt
extern
extern
extern
2
2
2
2
2
3
2
1
45
2
2
1
extern
extern
extern
extern
Erhalt
2
Erhalt
Erhalt
extern
2
3
2
3
2
2
2
2
2
1
2
1
2
1
Erhalt
2
2
2
2
2
1
2
2
2
2
2
3
2
3
1
3
2
1
1
1
1
1
2
2
2
3
1
3
1
Erhalt
Öffentliche Grünfläche
85
203
9,0
6,0
8,0
10,0
9,0
8,0
6,0
6,0
10,0
6,0
8,0
8,0
6,0
8,0
8,0
10,0
8,0
8,0
8,0
9,0
7,0
10,0
11,0
15,0
12,0
13,0
9,0
9,0
9,0
4,0
10,0
14,0
12,0
8,0
10,0
18,0
8,0
8,0
6,0
7,0
15,0
14,0
11,0
9,0
9,0
8,0
20,0
18,0
11,0
6,0
8,0
8,0
9,0
17,0
12,0
12,0
6,0
11,0
12,0
6,0
20,0
7,0
8,0
9,0
8,0
14,0
14,0
11,0
10,0
8,0
12,0
9,0
7,0
9,0
8,0
16,0
16,0
8,0
18,0
8,0
11,0
10,0
8,0
18,0
1
99
204
12,0
206
17
389
87
1,00
0,9
1,74
0,94
1,98
1,59
1,04
0,94
0,94
1,34
0,94
1,10
1,10
0,94
1,10
0,63/0,63
0,78/0,78
1,10
1,26
1,10
1,58
1,07
1,50
1,42
1,65
2,00
1,87
0,44/0,61/0,70
1,02
1,08
0,38/0,53
1,41
1,10
1,10
1,10
1,57
1,41
0,63/0,63
1,26
0,94
1,10
2,00
1,88
2,28
1,16
1,01
1,09
1,57
1,48
0,94
1,26
0,94
1,26
0,80
3,10
1,02
1,60
1,60
1,53
1,54
0,47/0,53
1,60
1,13
1,15
1,16
1,00
2,48
1,03/1,28/0,96
2,38
0,98
2,40
1,32
0,47/0,54/0,51
0,82
0,89
0,94
0,80/0,78
1,99
1,36
1,57
2,10
0,92/0,60
2,56
0,60/0,53
2,14
40
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum (4-st.)
Laubbaum
Ahorn
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Robinie
Ahorn
Ahorn
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Rotbuche
Ahorn
Wallnuss
Nadelbaum
Laubbaum
Wallnuss
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Nadelbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Kiefer
Laubbaum
Kiefer
Esche (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Zeder
38
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
Kronendurchmesser
geplante Verkehrsflächenunterteilung
188
LISTE DER BESTANDSBÄUME IM PLANGEBIET BZW. ANGRENZEND, DIE DER BAUMSCHUTZSATZUNG UNTERLIEGEN
Stammumfang
a
b
885
191
Bezeichnung
geplante Verkehrsflächen
14
390
(von den 147 Ersatzbäumen werden 39 Stück aufgrund ihres
Stammumfanges doppelt gezählt)
Nr.
388
14
11
821
ZEICHENERKLÄRUNG
16
Erhalt Bestandsbäume
383
0
75
754
19
Bestandsbäume im Plangebiet, die der
Baumschutzsatzung unterliegen
117
14
BAUMBILANZ
45
46
43
42
Darstellung der bestehenden bzw.
neu geplanten Bäume
41
32
39
33
34 35
36
37
38
40
ohne Maßstab
17. Mai 2016
392
381
819
820
205
15
14
a
17
188
389
16
1
189
190
20
S
191
208
r
te
s
ü
179
21
404
180
211
3
4
23
22
210
209
2
19
au
18
24
181
25
26
182
27
28
5
6
29
30
32
183
34
31
84
184
33
146
185
83
186
35
159
82
37
ße
158
ra
39
198
41
80
78
77
7
200
83
79
199
76
142
75
74
72
73
9
0
18
st
197
43
85
81
71
70
8
166
69
66
68
65
64
67
10
148
150
63
62
21
14
15
61
29
16
60
28
130
59
11
12
17
18
57
53
13
52
51
19
20
22
25
27
23
50
24
172
54
49
26
58
56
55
48
30
44
47
31
Baumbilanzierungsplan (2)
zum
Bebauungsplan Nr. 963
- Süsterfeldstraße / Am Guten Hirten 65
Innerhalb des Plangebietes stehen 75 Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen.
14
b
14
885
201
119
Räumlicher Geltungsbereich des
Baumbilanzierungsplanes
ld
rfe
te
202
390
207
206
Bestandslaub- bzw. Nadelbaum gemäß Baumschutzsatzung
s
Sü
2
1
2
1
2
2
2
1
extern
2
Erhalt
Erhalt
extern
Erhalt
Erhalt
Erhalt
Erhalt
extern
extern
extern
2
2
2
2
2
3
2
1
2
2
1
extern
extern
extern
extern
Erhalt
36
2
Erhalt
Erhalt
extern
2
3
2
3
2
2
2
2
2
1
2
1
45
2
1
Erhalt
2
2
2
2
2
1
2
2
2
2
2
3
2
3
1
3
2
1
1
1
1
1
2
2
2
3
1
3
1
Erhalt
388
85
203
12,0
9,0
6,0
8,0
10,0
9,0
8,0
6,0
6,0
10,0
6,0
8,0
8,0
6,0
8,0
8,0
10,0
8,0
8,0
8,0
9,0
7,0
10,0
11,0
15,0
12,0
13,0
9,0
9,0
9,0
4,0
10,0
14,0
12,0
8,0
10,0
18,0
8,0
8,0
6,0
7,0
15,0
14,0
11,0
9,0
9,0
8,0
20,0
18,0
11,0
6,0
8,0
8,0
9,0
17,0
12,0
12,0
6,0
11,0
12,0
6,0
20,0
7,0
8,0
9,0
8,0
14,0
14,0
11,0
10,0
8,0
12,0
9,0
7,0
9,0
8,0
16,0
16,0
8,0
18,0
8,0
11,0
10,0
8,0
18,0
ZEICHENERKLÄRUNG
99
204
Anzahl
Ersatzbäume
383
87
1,00
0,9
1,74
0,94
1,98
1,59
1,04
0,94
0,94
1,34
0,94
1,10
1,10
0,94
1,10
0,63/0,63
0,78/0,78
1,10
1,26
1,10
1,58
1,07
1,50
1,42
1,65
2,00
1,87
0,44/0,61/0,70
1,02
1,08
0,38/0,53
1,41
1,10
1,10
1,10
1,57
1,41
0,63/0,63
1,26
0,94
1,10
2,00
1,88
2,28
1,16
1,01
1,09
1,57
1,48
0,94
1,26
0,94
1,26
0,80
3,10
1,02
1,60
1,60
1,53
1,54
0,47/0,53
1,60
1,13
1,15
1,16
1,00
2,48
1,03/1,28/0,96
2,38
0,98
2,40
1,32
0,47/0,54/0,51
0,82
0,89
0,94
0,80/0,78
1,99
1,36
1,57
2,10
0,92/0,60
2,56
0,60/0,53
2,14
821
Kronendurchmesser
40
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum (4-st.)
Laubbaum
Ahorn
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Obstbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Robinie
Ahorn
Ahorn
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Esche
Rotbuche
Ahorn
Wallnuss
Nadelbaum
Laubbaum
Wallnuss
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Nadelbaum
Laubbaum
Laubbaum (3-st.)
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Laubbaum
Kiefer
Laubbaum
Kiefer
Esche (2-st.)
Laubbaum
Laubbaum (2-st.)
Zeder
Stammumfang
38
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
Bezeichnung
754
0
Nr.
117
19
LISTE DER BESTANDSBÄUME IM PLANGEBIET BZW. ANGRENZEND, DIE DER BAUMSCHUTZSATZUNG UNTERLIEGEN
45
46
43
42
Darstellung der Bäume, die der
Baumschutzsatzung unterliegen
41
134
32
39
33
34 35
36
37
38
40
ohne Maßstab
17. Mai 2016
Ausbauanfang
Denkmalentwicklung
Baugrenze gepl. Bebauung
Abgrenzung Tiefgarage
Bodentaktiles
Leitsystem
5
3
4
5.20
5.20
5.20
9
8
10
11
3%
3.00
7
186,66
184,57
Winkelrandstein
Winkelrandstein
184,49
184,40
Absperrpoller
Detail Baumscheibe
siehe Plan E4
183,82
Winkelrandstein
183,20
8
185,20
185,78
8
Winkelrandstein
186,58
23.000
20.000
58.500
60.000
40.000
178.85NN
Neu
179,68
179,33
178,95 178,90
182,53
2
1
vorh. Bebauung
ge
pl
Winkelrandstein
181,50
180,75
179,55
179,18
178,95
178,88
T10
17
3%
Achse mit Stationierung
8,
Gehweg
EFH 178,15
vo
bl
au
f
Gradientenhochpunkt
20.000
3%
Rinnenstein 16x16x14 cm
T10
5.12
gepl. Bebauung
rh
.A
3.50
186,38
bl
au
f
178,70
15
T10
Rad- und Gehweg
Gehweg
3%
178,83
.A
Regelquerschnitt A-A
siehe Plan E5
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
178,83
50
16
17
179,98
Winkelrandstein
5.92
Achse 1
0.000
78.000
80.000
100.000
6
180,75
181,03
40.00
3%
5.20
181,28
6.74
5.20
181,50
Winkelrandstein
10.00
4.92
3%
182,25
182,35
182,59
5.92
18
Winkelrandstein
2.00
5.20
19
183,03
179.35NN
Neu
50
20
12
50
21
5.20
13
183,25
183,61
3.00
10.00
4.92
Absperrpoller
5.20
5.20
14
184,25
50
5.20
15
184,35
184,59
Winkelrandstein
5.20
2.00
6.74
30
3.30
185,03
Fahrbahn/Gehweg, Rechteckpflaster 20x10 cm, Farbe grau
1.92
Rampensteine
185,25
3%
185,35
185,78
Stromverteiler
Bodentaktiles
Leitsystem
8
50
Winkelrandstein
Fahrbahn, Asphalt
179.00NN
Neu
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
8 1.92
186,58
186,64
120.000
140.000
160.000
162.290
180.000
200.000
220.000
224.120
179.35NN
Neu
8
5.50
Baum
183,65
185,95
Gehweg
2,00 m Privatstreifen
Regelquerschnitt B-B
siehe Plan E5
183,56
186,10
EFH 178,15
Gemarkung: Aachen, Flur 4
Vermessungsgrundlage:
vo
rh
.A
40.000
bl
au
f
Lagebezug: ETRS89/UTM
Gehwe
g
183,29
186,58
185,35
185,78
185,25
185,03
184,59
Winkelrandstein
184,35
184,25
183,25
183,61
183,03
Winkelrandstein
182,59
0+000.000
20.000
23.000
40.000
60.000
58.500
78.000
Stromverteiler
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
Winkelrandstein
80.000
100.000
120.000
140.000
160.000
162.290
180.000
200.000
220.000
224.120
240.000
254.583
245.895
186,64
187,15
3N
86
Winkelrandstein
FZG
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
187,25
MUL
N
FZG3
MUL
182,35
182,25
Winkelrandstein
181,50
181,28
181,03
180,75
179,98
179,68
179,33
178,95 178,90
178,83
Rampensteine
MULFZG3N
MULFZG3N
MULFZG3N
MULFZG3N
15
MULFZG3N
14
13
12
6
5
4
3
2
1
Wink
elran
Achse 1
0.000
dstei
MULFZG3N
MULFZG3N
MULFZG3N
n
60.000
ZG3N
3.50
MULF
m
1,50 m
21
20
19
18
17
16
11
10
9
8
MULFZG3N
MULFZG3N
7
gep
186,66
l.
185,20
185,78
Winkelrandstein
184,57
183,82
184,49
183,20
Winkelrandstein
182,53
Winkelrandstein
178,83
178,70
Ab
lau
f
280.0
00
T10
Rinnenstein 16x16x14 cm
G3N
183,56
300.0
2,00 m Privatstreifen
Gehweg
MULFZG3N
00
186,10
G3N
3N
183,65
186,08
186,25
178
,15
EFH 178,15
MULFZ
FZG
186,38
185,95
178,88
MULFZ
MUL
186,22
178,95
20.000
186,38
186,53
179,18
Gehweg
T10
Rad- und Gehweg
G3N
Bodentaktiles
Leitsystem
186,46
185,80
179,55
190
186,62
Gehweg
LFZ
G3N
180,75
Bodentaktiles
Leitsystem
MU
186,79
LFZ
MU
181,50
184,40
T10
Bodentaktiles
Leitsystem
Winkelrandstein
186,58
MULFZG3N
187,02
Winkelrandstein
2.00
185,85
treifen
8,
15
n 1,50
17
260.000
Stand 08.10.2015
streife
Schutz
s
Winkelrandstein
Gestaltung Parkanlage
0+2
63.5
3%
Schutz
Achse 1
T10
T10
Die Eintragung der Versorgungsleitungen dient der unverbindlichen Unterrichtung und
EFH 178,15
40.000
183,29
Winkelrandstein
320.0
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Rinnenstein 16x16x14 cm
T10
T10
Winkelrandstein
2,00 m Privatstreifen
Gehweg
Gehweg
Schutzstreifen
Winkelrandstein
178,24
Rampensteine
MULFZG3N
cm
1,50 mB
500
DN
177,14
vorh. L-Steinwand
0+565.678
vorh. L-Steinwand
0+563.107
Schrammbord
gepl. Ausfahrt
Tiefgarage
560.000
Rampensteine
540.000
520.000
Bodentaktiles
Leitsystem
B
B
Rundbordstein
r=5 cm
Rinnenstein 16x16x14
500.000
ZG3N
MULF
32
Ei 350/525
DN 600
cm + Rinnenstein
178,72
gepl. Einfahrt/Ausfahrt zur
33
27
87
00
340.0
00
356.4
26
Ei 350/525 B
in
Winkelrandste
Rundbordstein r=5
179,00
31
04
n
vorh. L-Steinwand
n
85
184,87
MULFZG3N
DN 600 B
Hochbordstein
dstei
elran
Wink
Rinnenstein 16x16x14 cm
Winkelrandstein
G3N
34
3N
480.000
35
29
28
Rundbordstein
r=5 cm
Rinnenstein 16x16x14
cm
Winkelrandstein
MULFZG
460.000
MULFZ
Hochbordstein
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
178,75
Hochbordstein
dstei
elran
Wink
362.540
184,79
und Gehweg
Rad186,63
n
dstei
Wink
186,55
188,00
180
00
dstein
elran
60.0
Wink
187,92
68.52
8
68.37
182
e2
3 Achs
2,00 m Privatstreifen
Winkelrandstein
MULFZG3N
440.000
420.000
183,21
421.407
Winkelrandstein
Rampensteine
180,82
184,95
au
f
A
Ho bge
ch se
bo nk
rd te
e Bo
er r
se ds
tz tei
en ne
Hochbordstein
Gehweg T10
DN 800 B
du
rc
h
70
Bodentaktiles
Leitsystem
177,14
vorh. L-Steinwan
d
gesehen:
Aachen, den
DEKONCEPTA
0+565.678
vorh. L-Steinwand
0+563.107
vorh. L-Steinwan
Studenten-Appartements
Schrammbord
Rampensteine
................................................
87
ein
dst
ran
kel
gepl. Ausfahrt
Tiefgarage
31
5 cm
Rinnenstein 16x1
6x14 cm
Schutzstreifen 1,5 B
00 m
50
N
D
560.000
2.50
32
26
Rampensteine
Regelquerschnitt E-E
siehe Plan E5
33
2.50
Win
362.540
Hochbordstein
27
Winkelrandstein
178,24
540.000
3%
28
4.50
3%
34
4.30
Rundbordstein r=
2,5%
30
gepl. Einfahrt/Ausfahrt zur
520.000
6.00
Winkelrandstein
cm + Rinnenste
in
178,72
500.00
0
4.30 29
3%
35
179,00
0
2
400.000
70
Rundbordstein
r=5 cm
Rinnenstein 16x1
6x14 cm
Rundbordstein r=
5
480.00
Hochbordstein
Ei 350/525 B
in
dste
Winkelran
Winkelrandstein
460.000
183,21
Bodentaktiles
Leitsystem
Bodentaktiles
Leitsystem
178,75
6.00 16 152.00
Winkelrandstein
Winkelrandstein
180,82
421.407
184,07
Rampensteine
4.32
87.422 Achse 1
6.10
25
440.000
3%
cm
87.422 Achse 1
MULFZG3N
400.000
380.000
e2
360.000
Achs
Winkelrandstein
Rinnenstein 16x16x14
DN 800 B
25
0
20.00
Bodentaktiles
Leitsystem
99
24
420.000
8
se
380.000
Ach
360.000
Nr.
d
gez.
1
DN 600 B
kel
Win
Hochbordstein
ein
dst
ran
gepr.
Datum
Hennes D.
01.04.2016
Hochbord durch Rundbordstein ersetzt
184,95
DEKONCEPTA GmbH
Entwurfsplanung
Absperrpoller
Bebauungsplan Nr. 963
Rad-
und G
ehwe
g
184,79
40.0
00
85
184,87
gez.:
3.00
Lageplan 3
186,63
bearb.:
Heinrichs-Stalitza P.
gepr.:
in
186,55
000
60.
0
3.0
188,00
ste
3%
Win
d
ran
k el
Hennes D.
1:250
Datum:
Oktober 2015
Format:
1110 x 674
Proj.-Nr.:
87603
Blatt Nr.:
Index:
E4
_
1
C:\Users\he\appdata\local\temp\AcPublish_5552\87603-E02_E04.dwg-E04 01.04.16-15:02
Anschluss siehe Plan E3
20
Hochbordstein
36
99
3N
FZG
G3N
1.50
182,19
MULFZG3N
MULFZG3N
MULFZG3N
MUL
24
30
LFZ
MU
1.50
0
5 .0
Bodentaktiles
Leitsystem
23
MULFZG3N
Bodentaktiles
Leitsystem
17
,15
80.000
182,10
183,03
178
55
23
30
3%
22
185,11
elran
Rinnenstein 16x1
6x14 cm
Bodentaktiles
Leitsystem
000
20.
Winkelrandstein
H
55
184,93
184,07
vo
rh
.A
bl
4.30
183,03
3.54
6.50
185,11
185,25
EF
182,28
Rampensteine
183,89
e2
Achs
0.000
185,25
EF
40.000
36
182,10
185,28
Blatt E3
2,5%
22
50 2.00
184,93
8
30
2
se
Ach 0
0
0.0
185,42
Bodentaktiles
Leitsystem
5
182,19
Rampensteine
Winkelrandstein
11.0
8,
1
80.000
183,89
G3N
LFZ
MU 0
Regelquerschnitt D-D
siehe Plan E5
182,28
182,61
185,51
n
185,28
Bodentaktiles
Leitsystem
H
70
Regelquerschnitt C-C
siehe Plan E5
60.000
185,80
dstei
Bodentaktiles
Leitsystem
185,85
185,65
185,65
elran
185,51
,15
185,70
185,67
Bodentaktiles
Leitsystem
Wink
Absperrpoller
178
185,78
185,98
5.50
3%
3N
182,61
FZG
T10
n
MUL
dstei
Bodentaktiles
Leitsystem
Achse 1
T10
elran
T10
Wink
G3N
LFZ
MU