Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
165771.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
14.06.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Soziales und Integration
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez II/0007/WP17
öffentlich
14.06.2016
Hr. Kolobajew
Städteregion - Zuständigkeit für die Anerkennung
niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie
die Qualitätssicherung im Pflegebereich
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.06.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den beiliegenden Sachstand der gesetzgeberischen Initiativen zur Anerkennung
niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der
Versorgungsstruktur in NRW zur Kenntnis und befürwortet die künftige Übertragung der Zuständigkeit
für diese neue kommunale Aufgabe auf die Städteregion Aachen auch für das Gebiet der Stadt
Aachen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage Dez II/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamt-
bedarf
bedarf (alt)
20xx ff.
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Finanzielle Auswirkungen entstehen zunächst nur im Haushalt der Städteregion. Da dort eine
vollständige Refinanzierung durch entsprechende Gebührenerhebungen erfolgen soll, wird eine
anteilige Weiterbelastung von Aufwendungen an die Stadt Aachen derzeit nicht erwartet. Sollten sich
dementgegen in der Zukunft ungedeckte Aufwendungen bei der Städteregion ergeben, würden diese
im Haushalt der Stadt Aachen anteilig über die Finanzierungsgrößen Regionsumlage und
Ausgleichszahlung gedeckt.
Vorlage Dez II/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Ausgangslage und Randbedingungen
Die Städteregion Aachen informiert mit dem als Anlage 1 beiliegenden Schreiben vom 12.04.2016
über die geplanten Änderungen im Bereich der Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und
Entlastungsangebote und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW.
Demnach sollen die Zuständigkeiten für die Anerkennung der Betreuungs- und
Entlastungsmöglichkeiten sowie die Qualitätssicherung im Rahmen einer Änderung der Verordnung
über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnBEFVO) auf die Kreise und
kreisfreien Städte übergehen. Die AnBEFVO sowie die vorgenannte Änderungsverordnung hierzu
sind als Anlage 2 und Anlage 3 ebenfalls beigefügt.
Bislang erfolgte die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote aufgrund der Vorgaben der
Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) aus
dem Jahr 2003. Die Verordnung war jedoch zeitlich befristet bis zum 31.12.2015. Aus diesem Grund
und durch bundesgesetzliche Änderungen durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PFG I) war eine
Novellierung erforderlich.
Die Zuständigkeit für die Anerkennung der Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten sowie die
Qualitätssicherung liegt für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung
Düsseldorf und soll ab dem 01.01.2017 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Mit
der Zuständigkeitsübertragung durch die eingangs benannte Änderungsverordnung beabsichtigt das
Ministerium eine Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege.
Von allen Hilfsangeboten in bisheriger Bearbeitung durch die Bezirksregierung Düsseldorf entfallen 99
Angebote auf das gesamte Gebiet der Städteregion Aachen (Stand August 2015 / Schreiben des
Landkreistages NRW vom 18.03.2016). Hiervon wiederum wurden 43 Angebote im Bereich der Stadt
Aachen registriert, 56 Angebote in den übrigen städteregionsangehörigen Gemeinden.
Die Kosten für die Übertragung der Zuständigkeiten sollen nach der Intention des Landes über
kommunal zu steuernde Rahmengebühren refinanziert werden. Aufgrund der Eingaben der
kommunalen Spitzenverbände wurde seitens des Landes eine Kostenfolgenabschätzung nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) vorgenommen. Danach liegen die Folgekosten für die
Kommunen deutlich unter der Bagatellschwelle des KonnexAG. Zudem wird die Möglichkeit einer
Gebührenerhebung eingeräumt, wobei diese so bemessen werden sollen, dass den Kreisen und
kreisfreien Städten insgesamt keine zusätzlichen Kosten entstehen.
In diesem Zusammenhang sind Städtetag und Landkreistag noch im Gespräch mit dem Ministerium,
da beide kommunalen Spitzenverbände die Kostenfolgeabschätzung des Landes in Teilen nicht
nachvollziehen können. Der geplanten Neuregelung der Zuständigkeit stimmen die Spitzenverbände
unter der Voraussetzung, dass über eine Gebührenregelung eine vollständige Refinanzierung der
Aufgaben sichergestellt wird, zu.
Vorlage Dez II/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2016
Seite: 3/5
Die Städteregion Aachen will für das Haushaltsjahr 2017 zur Bearbeitung aller 99 Angebote
Personalkosten in Höhe von 28.000 € - sowie entsprechende Gebühreneinnahmen - im dortigen
Haushalt einplanen.
2. Aufgabenwahrnehmung durch Stadt Aachen oder Städteregion Aachen
Das Aachen-Gesetz bestimmt in § 6 Abs. 3, dass für neue Aufgaben der Kreisebene die Städteregion
Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig ist. Der Stadt Aachen ist insoweit
allerdings ein Optionsrecht eingeräumt; danach gehen diese Aufgaben auf Verlangen der Stadt
Aachen gegenüber der Städteregion für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der
Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung.
Mit dem eingangs benannten Schreiben (Anlage 1) bittet die Städteregion für die dortige Planung um
Entscheidung der Stadt Aachen, ob diese die neue Aufgabe für das Gebiet der Stadt Aachen in die
eigene Zuständigkeit übernehmen will.
Nach § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes wurde der Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die
Städteregion Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. Im Bereich Soziales gehörten
hierzu die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW), das zwischenzeitlich durch das Alten- und
Pflegegesetz (APG NRW) ersetzt wurde.
Insofern wurde der gesamte Bereich der Kommunalen Pflegeplanung, Beratung und
Leistungsgewährung in die Zuständigkeit der StädteRegion übertragen.
Bei niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten handelt es sich zwar nicht um
pflegerische Tätigkeiten und Haushaltshilfen, sie sollen jedoch „…zur Förderung des Erhalts der
Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen sowie zur Entlastung von pflegenden
Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden, die ehrenamtlich Pflegeverantwortung übernommen
haben, dienen“ (aus der Begründung der Landesregierung). Insofern ist der unmittelbare
Zusammenhang mit der Pflegeplanung und Leistungsgewährung gegeben. Eine Anbindung der neuen
Aufgaben an den Bereich der Kommunalen Pflegeplanung bei der Städteregion Aachen ist aus Sicht
der städtischen Fachverwaltung demzufolge sinnvoll und zielführend.
Eine Übernahme in die Zuständigkeit der Stadt Aachen würde dagegen den parallelen Aufbau von
(derzeit nicht vorhandener) Fachlichkeit und Struktur erfordern.
Im vorliegenden Fall wird daher der Verzicht auf das Optionsrecht und die Zuordnung der neuen
Aufgabe zur Städteregion Aachen - auch mit Wirkung für das Gebiet der Stadt Aachen - zum
Beschluss empfohlen.
Anlage/n:
Vorlage Dez II/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2016
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1.
Schreiben der Städteregion Aachen vom 12.04.2016 mit Rundschreiben des Landkreistages
vom 18.03.2016
2.
Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote
und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen
(AnBEFVO)
3.
Erste Änderungsverordnung zur AnBEFVO
Vorlage Dez II/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2016
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