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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
165175.pdf
Größe
4,4 MB
Erstellt
08.06.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:02

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 50/0174/WP17 öffentlich 08.06.2016 Fortschreibung des Berichts der Kommunalen Pflegeplanung 2015 Beratungsfolge: TOP: 3 Datum Gremium Kompetenz 23.06.2016 SGA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Prof. Dr. Sicking (Beigeordneter) Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Am 16.10.2014 ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW – in Kraft getreten. Ziel ist nach § 1 des Gesetzes die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen jeder Lebensphase zu sichern. Die Träger der Sozialhilfe haben nunmehr die Möglichkeit, eine verbindliche Bedarfsplanung einzuführen. Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen, die verbindliche Bedarfsplanung für die vollstationären Pflegeeinrichtungen einzuführen und für das Jahr 2016 keinen Bedarf an zusätzlichen Pflegeplätzen in der StädteRegion auszuweisen. In der Kommunalen Pflegeplanung sind die regionsangehörigen Kommunen betrachtet worden. Aussagen zu einzelnen Sozialräumen waren nicht möglich. Die Berücksichtigung sozialräumlicher Bedarfe erfordert die Festlegung von Sozialräumen. Dies ist nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen möglich. Bezogen auf die Datenlage lassen sich Quotienten oder Basiszahlen weitestgehend nur auf der Ebene Stadt Aachen und der Ebene aller Kommunen des Altkreises generieren. Es ist für die Zukunft zu prüfen, ob entsprechende Sozialräume in Absprache mit den Kommunen definiert und entsprechende Bevölkerungsdaten zur Verfügung gestellt werden können. Aussagen zum künftigen Bedarf müssen auf der Basis von Versorgungsquoten getroffen werden. Bedarfseinschätzungen auf der Basis konstanter Inanspruchnahme - wie bisher - sind auf sozialräumlicher Ebene nicht möglich, da generell keine Modelle zur Bevölkerungsentwicklung unterhalb der Gemeindemodellrechnung verfügbar sind. Frau Rüter und Herr Xhonneux von der StädtRegion Aachen stellen die Kommunale Pflegeplanung vor. Anlage/n: Anlage 1 – Kommunale Pflegeplanung für die StädteRegion Aachen 2015 Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 03.08.2016 Seite: 3/3