Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
165175.pdf
Größe
4,4 MB
Erstellt
08.06.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0174/WP17
öffentlich
08.06.2016
Fortschreibung des Berichts der Kommunalen Pflegeplanung 2015
Beratungsfolge:
TOP: 3
Datum
Gremium
Kompetenz
23.06.2016
SGA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Am 16.10.2014 ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW – in Kraft getreten.
Ziel ist nach § 1 des Gesetzes die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen
Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die
Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten,
Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz
sind darauf auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen
Menschen jeder Lebensphase zu sichern.
Die Träger der Sozialhilfe haben nunmehr die Möglichkeit, eine verbindliche Bedarfsplanung
einzuführen. Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen, die verbindliche
Bedarfsplanung für die vollstationären Pflegeeinrichtungen einzuführen und für das Jahr 2016 keinen
Bedarf an zusätzlichen Pflegeplätzen in der StädteRegion auszuweisen.
In der Kommunalen Pflegeplanung sind die regionsangehörigen Kommunen betrachtet worden.
Aussagen zu einzelnen Sozialräumen waren nicht möglich. Die Berücksichtigung sozialräumlicher
Bedarfe erfordert die Festlegung von Sozialräumen. Dies ist nur in Zusammenarbeit mit den
Kommunen möglich. Bezogen auf die Datenlage lassen sich Quotienten oder Basiszahlen
weitestgehend nur auf der Ebene Stadt Aachen und der Ebene aller Kommunen des Altkreises
generieren.
Es ist für die Zukunft zu prüfen, ob entsprechende Sozialräume in Absprache mit den Kommunen
definiert und entsprechende Bevölkerungsdaten zur Verfügung gestellt werden können. Aussagen
zum künftigen Bedarf müssen auf der Basis von Versorgungsquoten getroffen werden.
Bedarfseinschätzungen auf der Basis konstanter Inanspruchnahme - wie bisher - sind auf
sozialräumlicher Ebene nicht möglich, da generell keine Modelle zur Bevölkerungsentwicklung
unterhalb der Gemeindemodellrechnung verfügbar sind.
Frau Rüter und Herr Xhonneux von der StädtRegion Aachen stellen die Kommunale Pflegeplanung
vor.
Anlage/n:
Anlage 1 – Kommunale Pflegeplanung für die StädteRegion Aachen 2015
Vorlage FB 50/0174/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.08.2016
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