Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
165274.pdf
Größe
130 kB
Erstellt
10.06.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:02

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage 0B Federführende Dienststelle: Fachbereich Recht- und Versicherung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 30/0013/WP17 öffentlich 10.06.2016 Änderung der Hauptsatzung Hier: § 27 - Öffentliche Bekanntmachung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Änderung des § 27 der Hauptsatzung. Finanzielle Auswirkungen: Senkung der Kosten für die öffentlichen Bekanntmachungen Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 30/0013/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.06.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Aufgrund der dritten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 05.11.2015 wurden die §§ 4, 6, 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO NRW) geändert. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 BekanntmVO n.F. wurde nunmehr unter den in §§ 6 und 7 der BekanntmVO genannten Voraussetzungen die Bereitstellung von digitalisierten Dokumenten im Internet als eine weitere Form der Bekanntmachung eröffnet. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO n.F. eine Festlegung der Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet erforderlich und insoweit eine Anpassung des § 27 der Hauptsatzung, der als Regelfall eine öffentliche Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BekanntmVO) vorsieht, vorzunehmen. Nach erfolgter Änderung der Hauptsatzung beschränkt sich der nachrichtlich in den beiden Aachener Tageszeitungen zu veröffentlichende Hinweis auf die bereits erfolgte Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes unter Angabe der Internetadresse www.aachen.de/bekanntmachungen und des Bereitstellungstages (§ 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO n.F.). Da die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen nicht mehr im Volltext erfolgen muss, sondern lediglich ein nachrichtlicher Hinweis auf die im Internet erfolgte öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, lassen sich die Kosten der Veröffentlichung deutlich verringern. Anlage/n:  Textform § 27 Hauptsatzung  Neufassung § 27 Hauptsatzung – öffentliche Bekanntmachung Vorlage FB 30/0013/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.06.2016 Seite: 2/2 Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 14. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 29. Juni 2016). Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen: § 27 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aachen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Aachen im Internet vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Bereitstellung eines digitalisierten Dokuments auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de/bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungs-tages. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internet-adresse in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) nachrichtlich hingewiesen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO). (2) Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokuments mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original wird gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 Bekanntm VO). (3) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO). (4) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr. 1, 52064 Aachen. (5) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen. (6) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 LZG NRW ist eine Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de/bekanntmachungen im Internet bereitgestellt. (7) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich (vgl. § gem. § 4 Abs. 4 BekanntmVO), so wird die Bekanntmachung, soweit a) es die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet betrifft, durch eine öffentliche Bekanntmachung in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen vollzogen, b) es den Hinweis auf die erfolgte Bereitstellung in den beiden Aachener Zeitungen betrifft, durch Hinweis in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden • Mozartstraße 2-10, • Adalbertsteinweg 58, • Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1, • Am Marschiertor, Lagerhausstr. 20 und in den Bezirksämtern • Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1, • Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1, • Aachen-Haaren, Alt-Haarener-Straße 139, • Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20, • Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und • Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559, ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich. Änderung des § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen Aufgrund der dritten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 05.11.2015 wurden u.a. die §§ 4, 6, 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO NRW) geändert. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 BekanntmVO wurde die Bereitstellung von digitalisierten Dokumenten im Internet als eine weitere Form der Bekanntmachung normiert. Aufgrund dessen ist die Hauptsatzung der Stadt Aachen anzupassen und wie folgt zu ändern: Alte Fassung Neue Fassung Anmerkung Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 19. November 2014). Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19. November 2014 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Hauptsatzung beschlossen: Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 14. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 29. Juni 2016). Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:  Anpassung des Entscheidungsdatums, Aktualisierung § 27 Öffentliche Bekanntmachung § 27 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) vollzogen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen etwas anderes bestimmen. (1) Öffentliche Bekannt-machungen der Stadt Aachen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Aachen im Internet vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Bereitstellung eines digitalisierten Dokuments auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de/bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) nachrichtlich hingewiesen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO). (2) Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokuments mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original wird  Anpassung der Form und der Art und Weise öffentlicher Bekanntmachungen aufgrund der Änderungen der §§ 4, 6, 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO) Landesrecht NRW Neufassung des Absatzes 2  zur Gewährleistung der Richtigkeit des digitalen gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 Bekanntm VO). Dokuments, aufgrund der alleinigen öffentlichen Bekanntmachung im Internet wird zu Absatz 3 und (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. (3) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO). (3) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr. 1, 52064 Aachen. (4) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind, geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr. 1, 52064 Aachen. wird zu Absatz 4, aber bleibt inhaltlich unverändert (4) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen. (5) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ist eine Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de im Internet bereitgestellt. (5) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen. wird zu Absatz 5, aber bleibt inhaltlich unverändert (6) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 LZG NRW ist eine Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter www.aachen.de/bekanntmachungen im Internet bereitgestellt. wird zu Absatz 6, aber bleibt inhaltlich unverändert  Präzisierung (6) Die öffentliche Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen erfolgt in der Stadtausgabe der Aachener Zeitung. Sie ist mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Zeitung vollzogen. Die Tierseuchenverordnungen sind außerdem nachrichtlich in der Stadtausgabe der Aachener Nachrichten bekanntzumachen. (7) Falls die Aachener Tageszeitungen nicht erscheinen, werden die öffentlichen - entfällt -  Zuständigkeit der StädteRegion Aachen für die öffentliche Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen (7) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger  Anpassung der Ausweichmöglichkeit der öffentlichenBekanntmachung aufgrund von § 4 Abs. 4  Anpassung des alten Absatzes 2 auf die neue digitale Form der Bekanntmachung Bekanntmachungen in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden • Mozartstraße, • Adalbertsteinweg, • Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1, • Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20 und in den Bezirksämtern • Aachen-Brand, PaulKüpper-Platz 1, • Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1, • Aachen-Haaren, AltHaarener-Straße 139, • Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20, • Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und • Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559, ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich. unabwendbarer Ereignisse nicht möglich (vgl. § gem. § 4 Abs. 4 BekanntmVO), so wird die Bekanntmachung, soweit a) es die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet betrifft, durch eine öffentliche Bekanntmachung in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen vollzogen, b) es den Hinweis auf die erfolgte Bereitstellung in den beiden Aachener Zeitungen betrifft, durch Hinweis in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt. Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden • Mozartstraße 2-10, • Adalbertsteinweg 59, • Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1, • Am Marschiertor, Lagerhausstr. 20 und in den Bezirksämtern • Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1, • Aachen-Eilendorf, HeinrichThomas-Platz 1, • Aachen-Haaren, Alt-HaarenerStraße 139, • Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20, • Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und • Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559, ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich. BekanntmVO und der geänderten Form der öffentlichen Bekanntmachung gem. Absatz 1 Zu a)Z.B. im denkbaren Fall eines Hackerangriffs Zu b) im Fall des Nichterscheinens der Tageszeitungen Hinzufügung der HausNr.