Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
165274.pdf
Größe
130 kB
Erstellt
10.06.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
0B
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0013/WP17
öffentlich
10.06.2016
Änderung der Hauptsatzung
Hier: § 27 - Öffentliche Bekanntmachung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.06.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Änderung des § 27 der Hauptsatzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Senkung der Kosten für die öffentlichen Bekanntmachungen
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0013/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.06.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Aufgrund der dritten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 05.11.2015
wurden die §§ 4, 6, 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem
Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO NRW) geändert. In § 4 Abs. 1 Nr. 4
BekanntmVO n.F. wurde nunmehr unter den in §§ 6 und 7 der BekanntmVO genannten
Voraussetzungen die Bereitstellung von digitalisierten Dokumenten im Internet als eine weitere Form
der Bekanntmachung eröffnet. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, ist gemäß §
4 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO n.F. eine Festlegung der Form der öffentlichen Bekanntmachung durch
Bereitstellung im Internet erforderlich und insoweit eine Anpassung des § 27 der Hauptsatzung, der
als Regelfall eine öffentliche Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2
BekanntmVO) vorsieht, vorzunehmen.
Nach erfolgter Änderung der Hauptsatzung beschränkt sich der nachrichtlich in den beiden Aachener
Tageszeitungen zu veröffentlichende Hinweis auf die bereits erfolgte Bereitstellung des digitalisierten
Dokumentes unter Angabe der Internetadresse www.aachen.de/bekanntmachungen und des
Bereitstellungstages (§ 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO n.F.).
Da die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen nicht mehr im
Volltext erfolgen muss, sondern lediglich ein nachrichtlicher Hinweis auf die im Internet erfolgte
öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, lassen sich die Kosten der Veröffentlichung deutlich
verringern.
Anlage/n:
Textform § 27 Hauptsatzung
Neufassung § 27 Hauptsatzung – öffentliche Bekanntmachung
Vorlage FB 30/0013/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.06.2016
Seite: 2/2
Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 14. Nachtrages zur
Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 29. Juni 2016).
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) folgende Änderung der Hauptsatzung
beschlossen:
§ 27 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aachen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden durch Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Aachen im Internet vollzogen, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
Bereitstellung eines digitalisierten Dokuments auf der Homepage der Stadt Aachen unter
www.aachen.de/bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungs-tages. Auf die erfolgte
Bereitstellung wird unter Angabe der Internet-adresse in den zwei in Aachen erscheinenden
Tageszeitungen (Stadtausgabe der Aachener Nachrichten und der Aachener Zeitung) nachrichtlich
hingewiesen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO).
(2) Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokuments mit dem der Bekanntmachung
zugrunde liegenden Original wird gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 Bekanntm VO).
(3) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte
Dokument im Internet verfügbar ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO).
(4) Soweit sondergesetzlich öffentliche Bekanntmachungen durch Aushang vorgeschrieben sind,
geschieht dies im Foyer des Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“), Hackländerstr.
1, 52064 Aachen.
(5) Die Zeitdauer des Aushanges beträgt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, zwei
Wochen.
(6) Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 LZG NRW ist eine
Benachrichtigung im Foyer des städtischen Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“),
Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen. Parallel dazu wird
die Benachrichtigung für denselben Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Aachen unter
www.aachen.de/bekanntmachungen im Internet bereitgestellt.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich (vgl. § gem. § 4 Abs. 4 BekanntmVO), so wird
die Bekanntmachung, soweit
a) es die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet betrifft, durch eine öffentliche
Bekanntmachung in den zwei in Aachen erscheinenden Tageszeitungen vollzogen,
b) es den Hinweis auf die erfolgte Bereitstellung in den beiden Aachener Zeitungen betrifft, durch
Hinweis in einem Amtsblatt vollzogen, das die Stadt Aachen für diesen Zweck herausgibt und den
Namen „Amtsblatt der Stadt Aachen“ trägt.
Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden
• Mozartstraße 2-10,
• Adalbertsteinweg 58,
• Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1,
• Am Marschiertor, Lagerhausstr. 20
und in den Bezirksämtern
• Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1,
• Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1,
• Aachen-Haaren, Alt-Haarener-Straße 139,
• Aachen-Kornelimünster und Walheim, Schulberg 20,
• Aachen-Laurensberg, Rathausstraße 12 und
• Aachen-Richterich, Roermonder Straße 559,
ausgehängt und ist in den vorgenannten Verwaltungsgebäuden und Bezirksämtern erhältlich.
Änderung des § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen
Aufgrund der dritten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 05.11.2015
wurden u.a. die §§ 4, 6, 7 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem
Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO NRW) geändert. In § 4 Abs. 1 Nr. 4
BekanntmVO wurde die Bereitstellung von digitalisierten Dokumenten im Internet als eine weitere
Form der Bekanntmachung normiert. Aufgrund dessen ist die Hauptsatzung der Stadt Aachen
anzupassen und wie folgt zu ändern:
Alte Fassung
Neue Fassung
Anmerkung
Hauptsatzung der Stadt
Aachen vom 15.12.1995 (in
der Fassung des 13.
Nachtrages zur
Hauptsatzung der Stadt
Aachen vom 19. November
2014).
Der Rat der Stadt hat in
seiner Sitzung am 19.
November 2014 aufgrund
des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW
1994, S. 666 / SGV NRW
2023) in der zurzeit gültigen
Fassung folgende
Hauptsatzung beschlossen:
Hauptsatzung der Stadt Aachen
vom 15.12.1995 (in der Fassung
des 14. Nachtrages zur
Hauptsatzung der Stadt Aachen
vom 29. Juni 2016).
Der Rat der Stadt hat in seiner
Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund
des § 7 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994,
S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5.
November 2015 (GV. NRW. S. 741)
folgende Änderung der
Hauptsatzung beschlossen:
Anpassung des
Entscheidungsdatums,
Aktualisierung
§ 27 Öffentliche
Bekanntmachung
§ 27 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der
Stadt, die durch
Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind,
werden in den zwei in
Aachen erscheinenden
Tageszeitungen
(Stadtausgabe der
Aachener Nachrichten und
der Aachener Zeitung)
vollzogen, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften
oder aufgrund gesetzlicher
Ermächtigungen erlassene
Anordnungen etwas
anderes bestimmen.
(1) Öffentliche Bekannt-machungen
der Stadt Aachen, die durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden durch Bereitstellung
auf der Homepage der Stadt
Aachen im Internet vollzogen,
soweit gesetzlich nicht etwas
anderes bestimmt ist. Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt durch
Bereitstellung eines digitalisierten
Dokuments auf der Homepage der
Stadt Aachen unter
www.aachen.de/bekanntmachungen
unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die erfolgte Bereitstellung
wird unter Angabe der Internetadresse in den zwei in Aachen
erscheinenden Tageszeitungen
(Stadtausgabe der Aachener
Nachrichten und der Aachener
Zeitung) nachrichtlich hingewiesen
(vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO).
(2) Die inhaltliche Übereinstimmung
des digitalisierten Dokuments mit
dem der Bekanntmachung zugrunde
liegenden Original wird
Anpassung der Form und
der Art und Weise öffentlicher
Bekanntmachungen aufgrund
der Änderungen der §§ 4, 6, 7
der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO) Landesrecht
NRW
Neufassung des Absatzes 2
zur Gewährleistung der
Richtigkeit des digitalen
gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3
Bekanntm VO).
Dokuments, aufgrund der
alleinigen öffentlichen
Bekanntmachung im Internet
wird zu Absatz 3 und
(2) Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit
dem Ablauf des Tages
vollzogen, an dem die letzte
Tageszeitung mit der
Bekanntmachung erscheint.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung
ist mit dem Ablauf des Tages
vollzogen, an dem das digitalisierte
Dokument im Internet verfügbar ist
(vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO).
(3) Soweit sondergesetzlich
öffentliche
Bekanntmachungen durch
Aushang vorgeschrieben
sind, geschieht dies im
Foyer des
Verwaltungsgebäudes
Bahnhofplatz („Schwarzes
Brett“), Hackländerstr. 1,
52064 Aachen.
(4) Soweit sondergesetzlich
öffentliche Bekanntmachungen
durch Aushang vorgeschrieben
sind, geschieht dies im Foyer des
Verwaltungsgebäudes Bahnhofplatz
(„Schwarzes Brett“), Hackländerstr.
1, 52064 Aachen.
wird zu Absatz 4, aber bleibt
inhaltlich unverändert
(4) Die Zeitdauer des
Aushanges beträgt, soweit
gesetzlich nicht etwas
anderes bestimmt ist, zwei
Wochen.
(5) Bei Zustellungen durch
öffentliche
Bekanntmachung ist eine
Benachrichtigung im Foyer
des städtischen
Verwaltungsgebäudes
Bahnhofplatz („Schwarzes
Brett“), Hackländerstraße 1,
52064 Aachen, für die
Dauer von zwei Wochen
auszuhängen. Parallel dazu
wird die Benachrichtigung
für denselben Zeitraum
auch auf der Homepage der
Stadt Aachen unter
www.aachen.de im Internet
bereitgestellt.
(5) Die Zeitdauer des Aushanges
beträgt, soweit gesetzlich nicht
etwas anderes bestimmt ist, zwei
Wochen.
wird zu Absatz 5, aber bleibt
inhaltlich unverändert
(6) Bei Zustellungen durch
öffentliche Bekanntmachung nach §
10 Abs. 2 LZG NRW ist eine
Benachrichtigung im Foyer des
städtischen Verwaltungsgebäudes
Bahnhofplatz („Schwarzes Brett“),
Hackländerstraße 1, 52064 Aachen,
für die Dauer von zwei Wochen
auszuhängen. Parallel dazu wird die
Benachrichtigung für denselben
Zeitraum auch auf der Homepage
der Stadt Aachen unter
www.aachen.de/bekanntmachungen
im Internet bereitgestellt.
wird zu Absatz 6, aber bleibt
inhaltlich unverändert
Präzisierung
(6) Die öffentliche
Bekanntmachung von
Tierseuchenverordnungen
erfolgt in der Stadtausgabe
der Aachener Zeitung. Sie
ist mit Ablauf des
Erscheinungstages dieser
Zeitung vollzogen. Die
Tierseuchenverordnungen
sind außerdem nachrichtlich
in der Stadtausgabe der
Aachener Nachrichten
bekanntzumachen.
(7) Falls die Aachener
Tageszeitungen nicht
erscheinen, werden die
öffentlichen
- entfällt -
Zuständigkeit der
StädteRegion Aachen für die
öffentliche Bekanntmachung
von
Tierseuchenverordnungen
(7) Ist die öffentliche
Bekanntmachung in der in Absatz 1
festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger
Anpassung der
Ausweichmöglichkeit der
öffentlichenBekanntmachung
aufgrund von § 4 Abs. 4
Anpassung des alten
Absatzes 2 auf die neue
digitale Form der
Bekanntmachung
Bekanntmachungen in
einem Amtsblatt vollzogen,
das die Stadt Aachen für
diesen Zweck herausgibt
und den Namen „Amtsblatt
der Stadt Aachen“ trägt.
Das Amtsblatt wird
nachrichtlich an den
Bekanntmachungstafeln in
den Verwaltungsgebäuden
• Mozartstraße,
• Adalbertsteinweg,
• Bahnhofplatz,
Hackländerstraße 1,
• Am Marschiertor,
Lagerhausstraße 20
und in den Bezirksämtern
• Aachen-Brand, PaulKüpper-Platz 1,
• Aachen-Eilendorf,
Heinrich-Thomas-Platz 1,
• Aachen-Haaren, AltHaarener-Straße 139,
• Aachen-Kornelimünster
und Walheim, Schulberg 20,
• Aachen-Laurensberg,
Rathausstraße 12 und
• Aachen-Richterich,
Roermonder Straße 559,
ausgehängt und ist in den
vorgenannten
Verwaltungsgebäuden und
Bezirksämtern erhältlich.
unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich (vgl. § gem. § 4 Abs. 4
BekanntmVO), so wird die
Bekanntmachung, soweit
a) es die Bereitstellung der
Bekanntmachung im Internet betrifft,
durch eine öffentliche
Bekanntmachung in den zwei in
Aachen erscheinenden
Tageszeitungen vollzogen,
b) es den Hinweis auf die erfolgte
Bereitstellung in den beiden
Aachener Zeitungen betrifft, durch
Hinweis in einem Amtsblatt
vollzogen, das die Stadt Aachen für
diesen Zweck herausgibt und den
Namen „Amtsblatt der Stadt
Aachen“ trägt.
Das Amtsblatt wird nachrichtlich an
den Bekanntmachungstafeln in den
Verwaltungsgebäuden
• Mozartstraße 2-10,
• Adalbertsteinweg 59,
• Bahnhofplatz, Hackländerstraße 1,
• Am Marschiertor, Lagerhausstr. 20
und in den Bezirksämtern
• Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz
1,
• Aachen-Eilendorf, HeinrichThomas-Platz 1,
• Aachen-Haaren, Alt-HaarenerStraße 139,
• Aachen-Kornelimünster und
Walheim, Schulberg 20,
• Aachen-Laurensberg,
Rathausstraße 12 und
• Aachen-Richterich, Roermonder
Straße 559,
ausgehängt und ist in den
vorgenannten
Verwaltungsgebäuden und
Bezirksämtern erhältlich.
BekanntmVO und der
geänderten Form der
öffentlichen Bekanntmachung
gem. Absatz 1
Zu a)Z.B. im denkbaren Fall
eines Hackerangriffs
Zu b) im Fall des
Nichterscheinens der
Tageszeitungen
Hinzufügung der HausNr.