Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
163518.pdf
Größe
17 MB
Erstellt
18.05.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sport
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 52/0039/WP17
öffentlich
18.05.2016
Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des
Sports
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.06.2016
SpA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
- ohne -
In Vertretung
(Schwier)
Beigeordnete
Vorlage FB 52/0039/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.06.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 52/0039/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.06.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports bedürfen der Änderung bzw. Ergänzung
aus folgenden Gründen:
1. Die Finanzierung der Sportförderung erfolgt aus Mitteln städt. Stiftungen. Das Finanzamt
Aachen fordert vom Fachbereich Finanzsteuerung, dass eine ordnungsgemäße Verwendung
der Mittel der Stiftungen gemäß Stiftungszweck erfolgt. Bei einer Überprüfung durch das
Finanzamt muss der Fachbereich Finanzsteuerung Unterlagen, wie z.B. aktuelle Satzung und
Körperschaftfreistellungsbescheid des Vereins vorlegen können. Die Sportverwaltung muss
deshalb diese Unterlagen bei den Sportvereinen anfordern und auf Verlangen vorzeigen
können. Da die Vorlage dieser Unterlagen bisher nicht Voraussetzung für eine Förderung war,
muss diese Bedingung in die Sportförderrichtlinien aufgenommen werden. Ohne die Vorlage
dieser Unterlagen dürfen keine Sportfördermittel mehr ausgezahlt werden.
2. Die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben, wie z.B. Vorlage von Verwendungsnachweisen
und notwendige Unterlagen, die den Verwendungsnachweisen beigefügt werden müssen.
3. Das Verwaltungshandeln der Sportverwaltung soll auf Grund von Erfahrungen bei der
Antragstellung den Antragstellern nachvollziehbarer, vereinheitlicht und transparenter dargestellt werden.
4. Redaktionelle Änderungen, wie z.B. Rechtschreibfehler, Doppelnennungen, Wegfall nicht
mehr existierender Landesportförderrichtlinien, können umgesetzt werden.
Zudem ist es aus Sicht der Sportverwaltung wichtig, die Sportförderrichtlinien zusammenzufassen,
damit die Sportvereine die einzelnen Richtlinien nicht suchen müssen, sondern ein „Heft“ erhalten, in
dem alles enthalten ist.
Die neuen Sportförderrichtlinien wurden in einem interfraktionellen Gespräch bereits vorbesprochen.
Hier wurde der Wunsch an den Fachbereich Sport herangetragen, zu prüfen, ob für die
Zuschussgewährung bei Sportbaumaßnahmen ergänzend die Auflage von energiesparender
Bauweise nach dem Aachener Standard mit in die neuen Richtlinien genommen werden kann. Diese
Ergänzung wurde mit dem Gebäudemanagement besprochen. Sie ist als mögliche Ergänzung zu den
Richtlinien als separate Anlage beigefügt.
Anlage/n:
Richtlinien zur Förderung des Sports
Richtlinien zur Förderung von besonderen Sportveranstaltungen
Richtlinien zur Förderung von ehrenamtlichen Übungs-, Jugend- und Organisationsleitern
Richtlinien für die jährliche Ehrung im Sport durch die Stadt Aachen und
den StadtSportBund Aachen e.V.
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für Sportbaumaßnahmen durch die Stadt Aachen
„Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen“ ab Juni 2016
Alternativergänzung energiesparende Bauweise nach Aachener Standard
Vorlage FB 52/0039/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.06.2016
Seite: 3/3
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Sport -
Aachen, den 26. September 2001
Richtlinien für Förderungs- und Fortbildungsmaßnahmen von
ehrenamtlichen Übungs-, Jugend- und Organisationsleitern
Die Stadt Aachen möchte die Sportvereine bei der Qualifizierung der
ehrenamtlichen Mitarbeiter unterstützen.
Deshalb werden im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel Zuschüsse für folgende Maßnahmen an die Aachener
Sportvereine, die sowohl einem Fachverband des Landessportbundes
NRW als auch dem Stadtsportbund Aachen e. V. angeschlossen sind,
ausgezahlt:
-
für die erstmalige Ausstellung eines Übungsleiterscheines,
der
beim
Stadtsportbund
Aachen
oder
einem
Mitgliedsverband des Landessportbundes NRW erworben wurde
-
für die erforderlichen Wiederholungslehrgänge
-
für die weitere fachliche Qualifizierung eines Übungsleiters,
die in der Regel von den Fachverbänden durchgeführt wird
-
für die Teilnahme an Lehrgängen zur Qualifizierung von Jugendund Organisationsleitern
Je Einzelfall wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der anfallenden
Lehrgangsgebühren, jedoch nicht mehr als 250,-- Euro, gewährt. Die
in den Richtlinien des Landessportbundes für die Zuwendungen zur
Förderung der Organisations- und Jugendleiter sowie zur Förderung
der Übungsarbeit in den Vereinen angegebenen Mitgliederzahlen werden
bei der Festsetzung der städtischen Zuschüsse zugrunde gelegt.
Als Nachweis muss dem Sportamt bis spätestens zum 31. Oktober eines
Jahres eine Kopie des Übungs-, Jugend- oder Organisationsleiterscheins oder eine Bescheinigung des Veranstalters vorgelegt
werden. Die Auszahlung erfolgt erst nach diesem Stichtag.
Lizenzen, die zur Erlangung einer Tätigkeit im Berufssport dienen,
werden nicht gefördert.
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Sportausschusses am 15.
März 2001 beschlossen und treten rückwirkend zum 1. Januar 2001 in
Kraft. Der genannte Höchstbetrag des einzelnen Zuschusses wurde
aufgrund der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 in der Sitzung
des Sportausschusses am 13. September 2001 neu festgesetzt.
(Dr. Linden)
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Sport Ihr Partner für Sport und Freizeit
RICHTLINIEN
FÜR DIE JÄHRLICHE EHRUNG IM SPORT
DURCH DIE STADT AACHEN UND DEN STADTSPORTBUND AACHEN E.V.
I.
Ehrung von Sportlern und Mannschaften mit dem Silbernen Becher
Mit dem Silbernen Becher der Stadt Aachen können die Sportler und Mannschaften geehrt werden, die im
abgelaufenen Jahr in der Hauptklasse, also nicht in Jugend-, Junioren- oder Altersklassen, eine der
folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen Sportfachverbände erzielt haben:
1.
2.
Individualsportarten
a)
Platz 1 bis 3 bei Olympischen Spielen
b)
Platz 1 bis 3 bei Weltmeisterschaften
c)
Platz 1 bis 3 bei Europameisterschaften
d)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Meisterschaften
e)
Aufstellen eines Welt-, Europa- oder Deutschen Rekordes
f)
Erreichen des Finales bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften
oder Europameisterschaften
g)
Erreichen des Halbfinales bei Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften
h)
Platz 1 bis 3 bei Grand-Slam-Turnieren, Weltcup-Jahreswertungen, offiziellen
Weltranglisten werden gleichzeitig berücksichtigt.
Mannschaftssportarten
a)
Platz 1 bis 3 bei Olympischen Spielen
b)
Platz 1 bis 3 bei Weltmeisterschaften
c)
Platz 1 bis 3 bei Europameisterschaften
d)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Meisterschaften
II.
e)
Platz 1 bis 2 im Europa- oder Deutschen Pokal
f)
Aufstellen eines Welt-, Europa- oder Deutschen Rekordes
g)
Platz 1 bis 3 bei Welt- und Europacupwettbewerben werden gleichgesetzt.
Ehrung von Sportlern und Mannschaften mit dem Bronzenen Becher
Mit dem Bronzenen Becher der Stadt Aachen können die Sportler und Mannschaften aus dem Jugendoder Juniorenbereich geehrt werden, die im abgelaufenen Jahr mindestens in der A-Jugend bzw.
vergleichbaren Altersklassen eine der folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen
Sportfachverbände erzielt haben:
1.
2.
Individualsportarten
a)
Platz 1 bis 3 bei Jugendolympiade
b)
Platz 1 bis 3 bei Junioren-/Jugendweltmeisterschaften
c)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Junioren-/Jugendeuropameisterschaften
d)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Junioren-/Jugendmeisterschaften
e)
Aufstellen eines Welt-, Europa- oder Deutschen Rekordes
f)
Erreichen des Finales bei Junioren-/Jugendwelt- oder Jugendeuropameisterschaften
Mannschaftssportarten
a)
Platz 1 bis 3 bei Jugendolympiade
b)
Platz 1 bis 3 bei Junioren-/Jugendweltmeisterschaften
c)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Junioren-/Jugendeuropameisterschaften
d)
Platz 1 bis 3 bei Deutschen Junioren-/Jugendmeisterschaften
e)
Aufstellen eines Welt-, Europa- oder Deutschen Rekordes
f)
Erreichen des Finales bei Junioren-/Jugendwelt- oder Jugendeuropameisterschaften
III.
Behindertensport
Leistungen von Behindertensportlern werden ebenso geehrt wie unter I. und II. dieser Richtlinien
aufgeführt unter folgenden Voraussetzungen:
Es muss sich um entsprechende Wettbewerbe der offiziellen Behindertensportverbände handeln (z. B.
Paralympics), auf nationaler Ebene müssen diese dem Deutschen Olympischen Sportbund angehören.
IV.
Alterssportler
Es können auch erfolgreiche Alterssportler mit einer Ehrengabe (z. B. einer Kopie des Stadtsiegels)
ausgezeichnet werden. Die erzielten Leistungen müssen von der Bedeutung her denen unter I. und III.
entsprechen
V.
Persönliche Voraussetzungen
Die Athleten müssen grundsätzlich einem Aachener Sportverein angehören. Wenn sie jedoch
besondere sportliche Leistungen gemäß I. bis IV. dieser Richtlinien bei Wettkämpfen erbracht haben, zu
denen sie vom jeweiligen Sportfachverband oder vom Deutschen Olympischen Sportbund, also nicht
von ihrem Verein, entsandt worden sind, reicht für die Ehrung mit dem Silbernen oder Bronzenen Becher
oder Karlssiegel aus, dass diese Athleten in Aachen ihren ständigen Wohnsitz haben. Neben der
sportlichen Leistung sollen die zu Ehrenden auch in persönlicher Hinsicht eine solche Auszeichnung
rechtfertigen.
VI.
Ehrung von Sportmitarbeitern mit einem Buchgeschenk
1.
Die zu ehrenden Sportmitarbeiter sollten mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
b)
Ehrenamtliche Tätigkeit und Wahrnehmung bedeutender Funktionen im Vereinssport oder
einer anderen Sportorganisation innerhalb des Deutschen Olympischen Sportbundes
während einer ununterbrochenen Mindestzeit von 15 Jahren.
Verdiente Sportmitarbeiter mit ehrenamtlichen Tätigkeiten im Vereinssport während einer
ununterbrochenen Mindestzeit von 25 Jahren.
2.
Eine Unterbrechung bis zu drei Jahren kann in begründeten Ausnahmefällen als unschädlich
angesehen werden, wenn im Übrigen die Mindestzeit erfüllt wird.
3.
Soweit ein Verein nur wenige Mitglieder hat oder nur geringe sportliche Aktivitäten vorweisen kann,
ist eine individuelle Beurteilung erforderlich.
4.
Die Dauer der bloßen Mitgliedschaft im Verein ist nicht ausreichend.
VII.
Allgemeines
1.
Die unter VI. aufgeführten Ehrungen von Sportmitarbeitern sind einmalig. Die Auszeichnungen
der Sportler gemäß I. bis IV. können nur dann in Folgejahren wiederholt werden, wenn eine
Leistung erzielt wird, die ranghöher ist als die Leistung, aufgrund dessen die vorige Ehrung
erfolgt ist.
Ist die Leistung nicht ranghöher, entspricht aber den im jeweiligen Abschnitt dieser Richtlinien
aufgeführten Leistungen, so kann eine Ehrung vorgenommen werden, aber ohne erneute
Verleihung des Silbernen, Bronzenen Bechers oder Karlssiegels. Die in den Abschnitten I. und
II. mit Buchstaben versehenen sportlichen Leistungen stellen eine Rangfolge dar, die bei der
Bestimmung VII.1. zu beachten sind.
2.
Die nach den vorstehenden Richtlinien für eine Ehrung in Frage kommenden Personen werden
von den Sportvereinen und -verbänden bis zum 31. Dezember für das jeweils zu Ende
gehende Jahr dem Fachbereich Sport der Stadt Aachen gemeldet. Zu den einzelnen Meldungen
holt der Fachbereich Sport im Bedarfsfall die Stellungnahme der Sportfachverbände auf
Bundesebene ein.
3.
Die Ehrungen nach diesen Richtlinien erfolgen auf Beschluss des Rates der Stadt Aachen.
Zur Vorbereitung des Beschlusses wird eine „Kleine Kommission A“ gebildet, die sich aus je
einem Mitglied der im Sportausschuss vertretenen Fraktionen und des StadtSportBundes
Aachen zusammensetzt.
4.
Im Text dieser Richtlinien wird auf die weibliche Form der Ausdrucksweise verzichtet.
Selbstverständlich gelten alle Bestimmungen gleichermaßen für weibliche Personen.
Die vorstehenden Richtlinien hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 08.06.2011 beschlossen. Sie gelten
ab dem 01. Juli 2011 und hinsichtlich der sportlichen Leistungen ab dem gesamten Jahr 2011. Ab diesem Zeitpunkt
tritt die Fassung der Richtlinien vom 18. September 2007 außer Kraft.
Aachen, den 25.07.2011
(Philipp)