Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
164125.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
25.05.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Kulturservice
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 49.5/0054/WP17
öffentlich
25.05.2016
Harald Nickoll
Anpassung des Schulgeldes der Musikschule der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
07.06.2016
29.06.2016
BaKu
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Kultur empfiehlt dem Rat die Umsetzung der Anpassung der
Schulgeldordnung zum 01.08.2016.
Beschlussvorschlag Rat:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur die Umsetzung
der Anpassung der Schulgeldordnung zum 01.08.2016.
Vorlage E 49.5/0054/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.06.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Musikschule der Stadt Aachen liegt in NRW- Vergleich mit ihren Teilnehmerentgelten im mittleren
Preissegment.
Nach der letzten Anhebung der Teilnehmerentgelte am 01.08.2011, strebt die Musikschule der Stadt
Aachen (zum neuen Schuljahr am 01.08.2016) eine Erhöhung der Teilnehmerentgelte um 4% (linear)
an.
Zudem soll der bisherige „Erwachsenenzuschlag“ von 10% auf 20% angehoben werden.
Auch die Mietgebühren für Leihinstrumente werden entsprechend zum Instrumentenwert angepasst,
bleiben aber deutlich im unteren Preissegment.
Des Weiteren wurden mit der Rechtsabteilung (Frau Dr. Kühl) formale Auslegungen überarbeitet und
in vereinfachter Sprache in die (neu) „Schulgeldordnung“ eingebracht.
Anlagen:
Anlage 1 Schulgeldordnung alt - neu
Anlage 2 Mietordnung Instrumentenmiete alt - neu
Vorlage E 49.5/0054/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.06.2016
Seite: 2/2
Mietordnung für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen
1.
Die Mietdauer für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen ist auf zwei Jahre befristet. Eine
Verlängerung ist möglich, wenn das gemietete Instrument bei Rückgabetermin nicht anderweitig benötigt wird.
2.
Der Mietzins beträgt z. Z. für
Violine/Gitarre
Violoncello
Kontrabass
a) Untergröße
8,00 Euro/mtl (alt: 7,67 Euro/mtl.)
b) 1/1 Instrument
10,00 Euro/mtl (alt: 10,23 Euro/mtl.)
a) Untergröße
15,00 Euro/mtl (alt: 10,23 Euro/mtl.)
b) 1/1 Instrument
18,00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.)
a) Untergröße
15,00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.)
b) 1/1 Instrument
25,00 Euro/mtl (alt: 23,01 Euro/mtl.)
Querflöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Akkordeon
15,00 Euro/mtl (alt: 12,78 Euro/mtl.)
Oboe, Fagott, Horn, Euphonium, Es-Alt-Horn,
18:00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.)
Die Stadt behält sich eine Anpassung des Mietzinses in Anlehnung an die allgemeine Preisentwicklung vor.
Für jedes gemietete Instrument ist außerdem eine einmalige Grundgebühr von 10,00 Euro zu entrichten
(entfällt beim Wechsel auf eine andere Größe desselben Instruments) Ein mehr als dreimonatiger Rückstand bei
den Mietzinszahlungen hat den sofortigen Entzug des Mietinstrumentes zur Folge.
3.
Das Mietinstrument darf nur von dem Schüler benutzt werden, für den es angemietet wurde. Der Schüler ist
verpflichtet, das Instrument entsprechend den Anweisungen des betr. Instrumentallehrers zu behandeln und zu
pflegen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen oder bei unachtsamer oder unsachgemäßer Behandlung des
Instrumentes wird dieses eingezogen.
4.
Für Verlust oder Schäden haftet der Mieter. Er ist verpflichtet, im Verlust- oder Schadenfall die Schulleitung
umgehend in Kenntnis zu setzen. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für das Instrumentenzubehör (Bogen,
Tasche, Wischer o.ä.).
5.
Der Ersatz von Saiten sowie alle Bogenreparaturen (einschl. Bogenbezug) gehen zu Lasten des Mieters;
Bogenbezug und Saitenersatz: Violinen jährlich, Celli nach zwei Jahren, Kontrabass-bogen nach 2, -Saiten nach
drei Jahren. Andere Reparaturen (ausgenommen solche, die durch unsachgemäßen Umgang oder mutwillige
Beschädigung entstehen) übernimmt die Musikschule. Der Mieter muß vor Durchführung der entsprechenden
Maßnahmen den Rat der Fachlehrkraft einholen und bei Reparaturen, die von der Musikschule zu tragen sind, einen
schriftlichen Auftrag der Musikschulverwaltung beim Instrumentenbauer vorlegen.
6.
Nach Ablauf der Mietzeit (bei Abmeldung o ä.) ist das Instrument unverzüglich an die Verwaltung der Musikschule
zurückzugeben; eine Bescheinigung des Fachlehrers über die Instrumentenkontrolle und den ordnungsgemäßen
Zustand des Instrumentes ist dabei vorzulegen (Vordrucke dazu sind im Sekretariat der Musikschule erhältlich).
Zwischen Begutachtung durch den Fachlehrer und Rückgabe sollten nicht mehr als 10 Tage liegen.
7.
Nach Feststellung des einwandfreien Zustandes des Instrumentes (mit Zubehör) und der Rückgabe in der
Verwaltung der Musikschule, bestätigt d. Fachbereichsleiter(in) abschließend die Beendigung des Mietverhältnisses.
8.
Sonderregelung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Instrument für einen Nichtschüler der Musikschule gemietet werden
kann (Privatunterricht,....). Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen vorliegender Mietordnung, jedoch mit
folgender Ergänzung:
- dass jederzeit kurzfristig die Rückgabe des Mietinstrumentes verlangt werden kann.
Diese Mietordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Bisherige Anordnungen verlieren ihre Gültigkeit.