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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
164125.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
25.05.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:59

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Kulturservice Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: E 49.5/0054/WP17 öffentlich 25.05.2016 Harald Nickoll Anpassung des Schulgeldes der Musikschule der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 07.06.2016 29.06.2016 BaKu Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Kultur empfiehlt dem Rat die Umsetzung der Anpassung der Schulgeldordnung zum 01.08.2016. Beschlussvorschlag Rat: Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur die Umsetzung der Anpassung der Schulgeldordnung zum 01.08.2016. Vorlage E 49.5/0054/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.06.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Die Musikschule der Stadt Aachen liegt in NRW- Vergleich mit ihren Teilnehmerentgelten im mittleren Preissegment. Nach der letzten Anhebung der Teilnehmerentgelte am 01.08.2011, strebt die Musikschule der Stadt Aachen (zum neuen Schuljahr am 01.08.2016) eine Erhöhung der Teilnehmerentgelte um 4% (linear) an. Zudem soll der bisherige „Erwachsenenzuschlag“ von 10% auf 20% angehoben werden. Auch die Mietgebühren für Leihinstrumente werden entsprechend zum Instrumentenwert angepasst, bleiben aber deutlich im unteren Preissegment. Des Weiteren wurden mit der Rechtsabteilung (Frau Dr. Kühl) formale Auslegungen überarbeitet und in vereinfachter Sprache in die (neu) „Schulgeldordnung“ eingebracht. Anlagen: Anlage 1 Schulgeldordnung alt - neu Anlage 2 Mietordnung Instrumentenmiete alt - neu Vorlage E 49.5/0054/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.06.2016 Seite: 2/2 Mietordnung für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen 1. Die Mietdauer für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen ist auf zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das gemietete Instrument bei Rückgabetermin nicht anderweitig benötigt wird. 2. Der Mietzins beträgt z. Z. für Violine/Gitarre Violoncello Kontrabass a) Untergröße 8,00 Euro/mtl (alt: 7,67 Euro/mtl.) b) 1/1 Instrument 10,00 Euro/mtl (alt: 10,23 Euro/mtl.) a) Untergröße 15,00 Euro/mtl (alt: 10,23 Euro/mtl.) b) 1/1 Instrument 18,00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.) a) Untergröße 15,00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.) b) 1/1 Instrument 25,00 Euro/mtl (alt: 23,01 Euro/mtl.) Querflöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Akkordeon 15,00 Euro/mtl (alt: 12,78 Euro/mtl.) Oboe, Fagott, Horn, Euphonium, Es-Alt-Horn, 18:00 Euro/mtl (alt: 15,34 Euro/mtl.) Die Stadt behält sich eine Anpassung des Mietzinses in Anlehnung an die allgemeine Preisentwicklung vor. Für jedes gemietete Instrument ist außerdem eine einmalige Grundgebühr von 10,00 Euro zu entrichten (entfällt beim Wechsel auf eine andere Größe desselben Instruments) Ein mehr als dreimonatiger Rückstand bei den Mietzinszahlungen hat den sofortigen Entzug des Mietinstrumentes zur Folge. 3. Das Mietinstrument darf nur von dem Schüler benutzt werden, für den es angemietet wurde. Der Schüler ist verpflichtet, das Instrument entsprechend den Anweisungen des betr. Instrumentallehrers zu behandeln und zu pflegen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen oder bei unachtsamer oder unsachgemäßer Behandlung des Instrumentes wird dieses eingezogen. 4. Für Verlust oder Schäden haftet der Mieter. Er ist verpflichtet, im Verlust- oder Schadenfall die Schulleitung umgehend in Kenntnis zu setzen. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für das Instrumentenzubehör (Bogen, Tasche, Wischer o.ä.). 5. Der Ersatz von Saiten sowie alle Bogenreparaturen (einschl. Bogenbezug) gehen zu Lasten des Mieters; Bogenbezug und Saitenersatz: Violinen jährlich, Celli nach zwei Jahren, Kontrabass-bogen nach 2, -Saiten nach drei Jahren. Andere Reparaturen (ausgenommen solche, die durch unsachgemäßen Umgang oder mutwillige Beschädigung entstehen) übernimmt die Musikschule. Der Mieter muß vor Durchführung der entsprechenden Maßnahmen den Rat der Fachlehrkraft einholen und bei Reparaturen, die von der Musikschule zu tragen sind, einen schriftlichen Auftrag der Musikschulverwaltung beim Instrumentenbauer vorlegen. 6. Nach Ablauf der Mietzeit (bei Abmeldung o ä.) ist das Instrument unverzüglich an die Verwaltung der Musikschule zurückzugeben; eine Bescheinigung des Fachlehrers über die Instrumentenkontrolle und den ordnungsgemäßen Zustand des Instrumentes ist dabei vorzulegen (Vordrucke dazu sind im Sekretariat der Musikschule erhältlich). Zwischen Begutachtung durch den Fachlehrer und Rückgabe sollten nicht mehr als 10 Tage liegen. 7. Nach Feststellung des einwandfreien Zustandes des Instrumentes (mit Zubehör) und der Rückgabe in der Verwaltung der Musikschule, bestätigt d. Fachbereichsleiter(in) abschließend die Beendigung des Mietverhältnisses. 8. Sonderregelung Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Instrument für einen Nichtschüler der Musikschule gemietet werden kann (Privatunterricht,....). Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen vorliegender Mietordnung, jedoch mit folgender Ergänzung: - dass jederzeit kurzfristig die Rückgabe des Mietinstrumentes verlangt werden kann. Diese Mietordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Bisherige Anordnungen verlieren ihre Gültigkeit.