Daten
Kommune
Aachen
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161983.pdf
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144 kB
Erstellt
30.03.16, 12:00
Aktualisiert
27.07.17, 08:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Bauaufsicht
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Fachbereich Wohnen
B 03/0058/WP17
öffentlich
30.03.2016
Städtebauliche Verträge
hier: grundsätzliche Anforderungen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
12.05.2016
PLA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss beschließt:
1. Einem Investorenwechsel wird nur zugestimmt, wenn der Folgeinvestor 1:1 in alle
Verpflichtungen und Sicherheitsleistungen des Vertrages eintritt.
2. Einem Wechsel auf mehrere Folgeinvestoren wird nicht zugestimmt.
3. Die Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum muss grundsätzlich innerhalb des
Plangebietes erfolgen.
4. Grundsätzlich sind zur Absicherung der städtebaulichen Verträge ausschließlich Bürgschaften
einzureichen, die die vertraglichen Verpflichtungen in voller Höhe absichern, bei
Vertragsstrafen für Wohnungsbau genügt eine Absicherung durch Bürgschaft in Höhe von 50
% der festgesetzten Vertragsstrafe.
5. Der
Planungsausschuss
empfiehlt,
die
Regelungen
der
Stellplatzfrage
dem
Mobilitätsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Vorlage B 03/0058/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2017
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Erläuterungen:
Städtebauliche Verträge haben insbesondere in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung
gewonnen.
Zum einen wollen Bauinvestoren nicht auf die planrechtliche Entwicklung ihrer Grundstücke warten,
zum anderen bieten städtebauliche Verträge die Möglichkeit einer Win-Win-Situation für Investoren,
die Stadt und Bürgerinnen und Bürger.
Gleichwohl macht die Standardisierung von Kernforderungen (Regelungsinhalten) für städtebauliche
Verträge Sinn, damit bereits im Vorfeld der Vertragsverhandlungen für den entsprechend notwendigen
Durchführungsvertrag nicht verhandelbare Positionen dem Investor bekannt sind.
Die Verwaltung empfiehlt zu folgenden Punkten die beschriebenen Positionen einzunehmen.
1. Investorenwechsel
Grundsätzlich sollte nur dann mit einem Investor ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen
werden, wenn dieser bereit und in der Lage ist, das Projekt zu realisieren (§ 12 Abs. 1
BauGB).
Die Praxis sieht jedoch anders aus: Gerade bei großen Projekten ist ein Investorenwechsel
gängige Praxis. Oftmals arbeiten Projektentwickler bis zur Baureife des Projekts und
veräußern dieses dann an Realisatoren, verbunden mit dem Investorenwechsel.
Die Versagung eines Investorenwechsels ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Aus Sicht der Verwaltung sollte aber die Grundsatzposition sein, dass der übernehmende
Investor in den ursprünglichen Durchführungsvertrag als Rechtsnachfolger 1:1 eintritt, dies
sowohl bezogen auf den Umfang als auch auf den vorgegebenen Zeitrahmen. Zudem darf
dem Investorenwechsel nur dann zugestimmt werden, wenn ein Austausch der Sicherheiten
in voller Höhe Zug um Zug (und damit die Haftungsentlassung des ursprünglichen Investors)
erfolgt ist. Ein derartiger Ratsbeschluss sollte daher immer mit einer auflösenden Bedingung
versehen sein.
Eine Aufteilung auf mehrere neue Investoren ist theoretisch denkbar, ein Vertragsabschluss
mit mehreren Investoren sollte aber aus haftungs- und schuldrechtlichen Gründen unbedingt
vermieden werden.
Grundsätzlich sind Investorenwechsel nicht ungewöhnlich und können vertraglich auch nicht
im Vorfeld ausgeschlossen werden. Vorsicht ist aber insbesondere dann geboten, wenn
bereits vor Satzungsbeschluss und damit vor Baubeginn offenkundig ist, dass der Investor das
Projekt nicht selbst realisieren möchte und dadurch die Durchführungsverpflichtung bereits vor
Vertragsunterzeichnung gefährdet ist.
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2. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Grundsatzposition, bei Wohnbauvorhaben auf Basis eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mindestens 20
bis 40 % öffentlich geförderten Wohnungsbau zu
fordern, ist durch politische Beschlüsse festgelegt. Im Regelfall werden 30 % gefordert.
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es einer konkreten Regelung für den Fall, dass eine
Realisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet nicht möglich ist.
Grundsätzlich sollte bereits in den Vorgesprächen mit dem Investor signalisiert werden, dass
in diesem Falle der Rat der Stadt keinen entsprechenden Satzungsbeschluss treffen wird.
Gleichwohl mag es Situationen geben, in denen von dieser Grundsatzposition abgewichen
werden muss, weil wichtigere öffentliche Bedürfnisse ein Abweichen von dieser
Grundsatzposition erfordern.
Die Auswahl des Ausweichstandortes hängt von der Qualität und Geeignetheit für die
Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau ab. Hierüber entscheidet der
Fachausschuss auf Vorschlag der Verwaltung. Der Nachweis über die Verfügbarkeit eines
geeigneten Grundstückes als Ausweichstandort für die Realisierung des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus ist vor Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Verpflichtung und Realisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sollte an die
Realisierung des eigentlichen Projektes zeitlich geknüpft werden. Das bedeutet, dass die
Fertigstellung des geförderten Wohnungsbaus außerhalb des Plangebietes spätestens
zeitgleich mit der Realisierung des eigentlichen Investments erfolgen muss. Die ersatzweise
Realisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus außerhalb des Plangebietes sollte die
absolute Ausnahme darstellen.
Mit diesem Punkt verbunden sind in der Praxis noch folgende Aspekte und Schwierigkeiten:
a) Übertragung
der
Verpflichtung
der
Realisierung
des
öffentlichen
geförderten
Wohnungsbaus auf einen Dritten, da eigene Flächen nicht vorhanden sind. Dies
verursacht in der Regel weitere umfangreiche Verhandlungen und vertragliche
Regelungen mit Dritten. Der Verwaltungsaufwand hierfür kommt oft dem des eigentlichen
städtebaulichen Vertrages gleich.
Grundsätzlich sollte die Übertragung einzelner Verpflichtungen (unabhängig von öffentlich
geförderten Wohnungsbau) auf einen Dritten ausgeschlossen und nur im Einzelfall
zulässig sein, bei dem der Dritte in einer entsprechend gesellschaftsrechtlichen Form mit
dem ursprünglich Verpflichteten verbunden ist. Dies entspricht der Grundposition, dass
ein Investorenwechsel nur 1:1 möglich sein sollte.
b) Stellung von erforderlichen Sicherheitsleistungen
Das Thema Bürgschaften nimmt im Folgenden einen eigenen Punkt ein.
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Hinweis: Die Thematik der Schaffung von neuem öffentlich geförderten Wohnraum im oder
außerhalb des Plangebietes ist von der Thematik der Schaffung von Ersatzwohnraum zu
unterscheiden. Ersatzwohnraum wird dann gefordert, wenn durch das Vorhaben bereits
bestehender Wohnraum vernichtet wird.
3. Sicherheitsleistungen (Bürgschaften)
Bei der Stellung von Sicherheitsleistungen ergeben sich in der Praxis häufig Probleme, insbesondere
hinsichtlich der Art, der Höhe und des Zeitpunkts des Einreichens. Vor dem VEP „Aquis Plaza“ hat die
Verwaltung grundsätzlich nur Bankbürgschaften akzeptiert. Hier kamen erstmalig Patronate als
Sicherheitsleistung zum Einsatz. Mittlerweile wird von Investorenseite gefordert, auf die Bürgschaften
im klassischen Sinn zu verzichten und Patronatserklärungen oder selbstschuldnerische persönliche
Bürgschaftserklärungen unter Verzicht der Vorausklage zu akzeptieren. Hiervon kann die Verwaltung
letztlich nur abraten und empfiehlt zum bewährten Grundsatz der Bankbürgschaft zurückzukehren.
Erläuterung: Die Bürgschaft begründet einen primärrechtlichen Anspruch des Gläubigers. Die
Patronatserklärung ist eine Kreditsicherungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns. Sie wird vom
Mutterunternehmen zu Gunsten der Tochter zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit abgegeben. Im
Unterschied zu einer Bürgschaft beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer
vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber dem Gläubiger der Tochter, falls diese
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines Dritten
ohne Einreichen einer Bürgschaft des Dritten, ist (wie kürzlich praktiziert) keine echte Sicherheit. Der
Bürge (Dritter) wird bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft bei Zahlungsverzug des Schuldners lt.
Vertrag so behandelt, als sei er selbst Schuldner. Im Rahmen von Verträgen machen
selbstschuldnerische Bürgschaften eines Dritten nur dann Sinn, wenn der Bürge selbst eine
entsprechende Bürgschaft als Sicherheit einreicht. Im Rahmen von städtebaulichen Verträgen gem. §
12 BauGB ist diese Form der Sicherheit ohnehin nicht zulässig, da der Vorhabenträger selbst willens
und in der Lage sein muss, das Vorhaben umzusetzen.
Bürgschaften können sinnvollerweise nur dann gefordert werden, wenn die Verwaltung die nicht
erfüllten Auflagen des Investors im Rahmen der Ersatzvornahme selbst umsetzen kann. Diese sind
daher zu 100 %
abzusichern.
Innerhalb des Vorhabens selbst sind der Verwaltung
eigentumsrechtliche und tatsächliche Grenzen gesetzt, so dass klassischerweise Bürgschaften nur für
folgende Leistungen Sinn machen:
- Herstellung öffentlicher Infrastruktur (öffentliche Verkehrsfläche, Ver- und Entsorgungseinrichtungen)
- Ausgleichsmaßnahmen
- aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutze der Anwohner
- Altlastensanierung
- Vermessung
- Mängelansprüche
Diese Auflistung ist nicht abschließend.
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Für die Kommune von Vorteil wäre es, wenn die Bürgschaften bereits zum Satzungsbeschluss
vorliegen würden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass Finanzierungsinstitute die Projekte erst mit
Satzungsbeschluss finanzieren. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Bürgschaften 1 Monat nach
Satzungsbeschluss einreichen zu lassen.
Die Situation auf den Finanzmärkten stellt sich derzeit wie folgt dar:
Der Zins für Bürgschaften steht aufgrund des Leitzinses für langfristige Investments in einem für die
Investoren sehr ungünstigen Verhältnis. Dies ist vom Grundsatz her jedoch ein temporäres Problem.
4. Vertragsstrafen
Vertragsstrafen müssen dann festgesetzt werden, wenn die Verwaltung aufgrund fehlender
Eingriffsmöglichkeiten, z.B. wenn eine Ersatzvornahme nicht möglich ist, die Umsetzung der im
öffentlichen Interesse stehenden Anforderungen an den Investor absichern muss. Um den
langwierigen und kostspieligen Weg der Verpflichtungsklage auszuschließen, sollen sich die
Investoren hinsichtlich der Vertragsstrafen der sofortigen Verwaltungsvollstreckung unterwerfen.
Die Vertragsstrafen selbst werden so kalkuliert, dass der Investor bei Nichtumsetzung der Auflage
einen entsprechenden finanziellen Nachteil erleiden würde. Damit auch im Falle einer Insolvenz bzw.
bei
mangelnder
Liquidität
der
Projektgesellschaft
der
mögliche
Schaden
im
Falle
einer
Nichtumsetzung kompensiert werden kann, sollten die Vertragsstrafen selbst wiederum über eine
Bürgschaft abgesichert werden.
Insbesondere bei der Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum, der durch die Stadt vor allem
innerhalb des Vorhabens nicht selbst umgesetzt werden kann, ist das gebotene Druckmittel daher die
Vertragsstrafe und Absicherung derselben über eine Bürgschaft.
Ausgehend vom Ziel, öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren, entstehen für den Investor
Gesamtbaukosten. Gleichzeitig erhält er bei einer Realisierung öffentlich geförderten Wohnraums
im Rahmen der Wohnbauförderung eine günstige Darlehensförderung. Der verbleibende Betrag
zwischen Gesamtbaukosten abzüglich Darlehensförderung ist vom Investor selber zu finanzieren
und dient als Basis für die Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe selber sollte jedoch diesen so
ermittelten Betrag um 50 % übersteigen, da andernfalls kein gesteigertes Interesse an einer
tatsächlichen Realisierung besteht.
Die durch die NRW.Bank veröffentlichten durchschnittlichen Gesamtbaukosten im öffentlich
geförderten Wohnungsbau (aktuell für das Jahr 2014) belaufen sich auf 2.414,00 € pro qm.
Demgegenüber steht eine öffentliche Förderung (EKG A im Jahr 2014) von 1.650 € pro qm. Das
für den Investor selber zu finanzierenden Investitionsvolumen beträgt demnach 764,00 € pro qm.
Eine 50 % darüberhinausgehende Vertragsstrafe würde somit eine Höhe von 1.146,00 € pro qm
nach sich ziehen.
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Beispiel 1: Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum innerhalb des Vorhabens
Der Inverstor muss innerhalb seines Vorhabens 17 Wohneinheiten mit insgesamt 1450 qm
öffentlich gefördertem Wohnraum schaffen.
Demnach würde die Vertragsstrafe 1.661.700 € (1450 qm x 1.146 €) betragen.
Da im Regelfall nicht von einer 100%igen Vertragsbrüchigkeit auszugehen ist, sollte die
Absicherung der „Vertragsstrafenbürgschaft“ 50 % betragen.
Im vorliegenden Beispiel beträgt die Höhe der Bürgschaft demnach rd. 830.000.00 €.
Variante: Die Vertragsstrafe wird per anno fällig. Dies wäre u.U. angemessener, da der
Investor nach Zahlung der ersten Strafe einsichtig werden könnte.
In dem Falle wäre pro Jahr nicht realisierten öffentlichen Wohnraums eine Strafe von rd. 58,00 €
pro Quadratmeter zu zahlen. Die Bürgschaft würde in gleicher Höhe festgesetzt.
(Davon, dass überhaupt Wohnraum im Plangebiet geschaffen wird, ist aufgrund
bestehender und genehmigter Planung auszugehen und muss daher nicht zusätzlich
abgesichert werden. Vgl. hierzu Beispiel 2).
Beispiel 2: Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum und/oder Ersatzwohnraum
außerhalb des Vertragsgebietes. (Dies sollte die absolute und unbedingt zu vermeidende
Ausnahme darstellen!)
Der Investor ist verpflichtet, außerhalb des Vorhabens 17 Wohneinheiten mit mind. 1450 qm
zu schaffen. Hiervon sollen mind. 1000 qm öffentlich gefördert sein.
Zunächst sollte die Realisierung des geförderten Wohnraums (1000 qm) wie in Beispiel 1
abgesichert werden.
Darüber hinaus ist in diesem Fall zusätzlich auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der
Investor oder Rechtsnachfolger sich im Nachhinein weigert oder nicht in der Lage
ist, trotz vertraglicher Verpflichtung überhaupt Wohnraum außerhalb des Vertragsgebietes
zu errichten. Auch hier ist eine Ersatzvornahme durch die Stadt in der Praxis kaum möglich. Es
sollte daher nicht nur die Art des zu realisierenden Wohnraumes abgesichert werden, sondern
zusätzlich auch, dass überhaupt Wohnraum geschaffen wird; dies ebenfalls in Form einer
angemessenen Vertragsstrafe als Druckmittel. Die Neubauverkaufspreise für Wohnraum
belaufen sich in Aachen derzeit auf ca. 3.000 € pro m² (Quelle: Wohnungsmarktbericht). Die
Verwaltung sollte daher 50 % der Realisierungskosten als Vertragsstrafe festsetzen und diese
über eine „Vertragsstrafenbürgschaft“ absichern.
Trotz dieser Reduzierung wird die Absicherung der Realisierung von Wohnraum durch die
vorgenannte Vertragsstrafenbürgschaft von Investoren als zu teuer empfunden.
Die Verwaltung ist zusätzlich bereit, den Investoren im lfd. Realisierungsprozess des Projektes
entgegen zu kommen und die Bürgschaftssumme nach Rohbaufertigstellung zu halbieren. Trotz
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allem bleibt diese Variante für den Investor teuer und damit unattraktiv, er wird also alles daran
setzen, die Sicherheiten aufzuweichen. Die Verwaltung rät davon ab, hier Verträge auf Treu und
Glauben abzuschließen oder nur durch Patronate o.ä. abzusichern.
Im Beispiel 2 würden demnach folgende Strafen und Bürgschaften festgesetzt:
1. Vertragsstrafe für nicht realisierten sozialen Wohnraum = 1146 €/qm (bezogen auf
20 Jahre) 573.000 € (errechnet wie in Beispiel 1)
2. Vertragsstrafe für nicht errichteten Wohnraum 3.000 € pro Quadratmeter (450 m²)
3000 x 450 = 1.350.000, davon 50 % Bürgschaften zur Absicherung der Vertragsstrafen =
675.000 € sowie (Rückgabe 50 % bei Rohbauabnahme und 50 % bei Fertigstellung)
3. Gesamtbetrag der Bürgschaft = 1.248.000 €
5. Stellplätze
Die Herstellung von Stellplätzen und auch der Schlüssel der herzustellenden Stellplätze bieten
immer wieder Anlass zu Diskussionen, da die Herstellung der Stellplätze wirtschaftlich
unattraktiv für den Investor ist. So wird regelmäßig im sozialen Wohnungsbau argumentiert,
dass nicht jede Mietwohnung einen Stellplatz erfordert, im studentischen Wohnen die
Studenten heutzutage gar kein Auto mehr besitzen wollen und auch bei Seniorenwohnungen
der Stellplatzschlüssel 1:1 überholt sei.
Zu beachten ist allerdings auch, dass die Wohnraumförderungsbestimmungen NRW in Nr. 3.2
der Anlage 1 "Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen" fordern, dass ein Drittel
der Grundstücksfläche mindestens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestaltet werden soll.
Hier kommt es durchaus zu konfliktbehafteten Konkurrenzsituationen in der Flächennutzung,
die förderrechtliche Hindernisse aufbauen.
Unbeschadet
der
bauplanungsrechtlichen
Vorschriften
(§
12
und
§
23
Baunutzungsverordnung) regelt das Bauordnungsrecht die Pflicht zur Schaffung von
Stellplätzen (Herstellungspflicht).
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze oder Garagen nach § 51 der Landesbauordnung ist
im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen, wenn zu erwarten steht, dass bei der Errichtung
der baulichen Anlagen der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen erfolgt. Bei der
Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze gilt es, unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs
die richtige Zahl
auszumachen. Das ist in der bauaufsichtlichen Praxis ein erheblicher Aufwand.
Die
Anwendung der bekannten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ist für die Planer und
Architekten oft die einzige Möglichkeit einen Stellplatznachweis für das bauaufsichtliche
Verfahren zustande zu bringen. Es gibt zwar kein Verbot Richtzahlen für einen
Stellplatznachweis heranzuziehen, Richtzahlen sind jedoch keine Rechtsnorm. Sie sind
allenfalls Erfahrungswerte. Bei der Überprüfung der Zahl der notwendigen Stellplätze wird
aber der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessens- und auch kein Beurteilungsspielraum
eingeräumt. Es besteht bei der Prüfung einer Stellplatzprognose auch kein der gerichtlichen
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Überprüfung entzogener Beurteilungsfreiraum. Das Prüfergebnis muss richtig sein und
unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Abweichend von der Anwendung von „Richtzahlen“ im Einzelfall kann der „Stellplatzbedarf“ für
ein Vorhaben über ein Stellplatzgutachten/Verkehrsgutachten, das die vorhandenen
Erkenntnisse
der
Stadt
über
die
örtlichen
Verkehrsverhältnisse
und
andere
Rahmenbedingungen berücksichtigt, erbracht werden.
Aus Sicht der Verwaltung sollten Stellplätze grundsätzlich im Plangebiet realisiert werden. Bei
der Umsetzung der Verpflichtung außerhalb des VEP-Plangebietes ergeben sich in der Praxis
nicht abschätzbare Risiken, z.B. im Falle eines Eigentümerwechsels.
Auch wenn die städt. Stellplatzsatzung Ablöseoptionen vorsieht, sollte die Ablöse von
Stellplätzen
in
Gebieten
mit
hohem
Parkdruck
(z.B.
alle
Anwohnerparkgebiete)
ausgeschlossen sein.
Unabhängig von dieser Sonderproblematik sollte die Zahl der maximal ablösbaren Stellplätze
eine Größenordnung von 15 % der erforderlichen Stellplätze nicht übersteigen.
Bei kleineren Projekten oder geringfügigen Reduzierungen kann in Abhängigkeit von der Art
des Projektes und seiner Lage eine Einzelfallprüfung als Geschäft der laufenden Verwaltung
stattfinden, die den Umfang der notwendigen Stellplätze unter Berücksichtigung spezieller
Mobilitätskonzepte ermittelt. Die Grenze für die Reduzierung durch Carsharing o.ä. als
Geschäft der laufenden Verwaltung liegt bei 10 Stellplätzen oder einem Schlüssel von 1:5 als
gravierende Reduzierung der Anzahl oder dem Schlüssel sind dem Mobilitätsausschuss zur
Entscheidung vorzulegen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass v. g. Erläuterungen auch für städtebauliche Verträge
gem. § 11 BauGB Anwendung finden.
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