Daten
Kommune
Aachen
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162597.pdf
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644 kB
Erstellt
21.04.16, 12:00
Aktualisiert
30.05.17, 14:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Gebäudemanagement
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0152/WP17-1
öffentlich
21.04.2016
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen/
Verpflichtungsermächtigungen - Haushaltsjahr 2016 Überplanmäßige Bereitstellung von Mitteln im Produkt 100803 Verwaltung und Betrieb von Unterkünften und Einrichtungen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.04.2016
11.05.2016
SGA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die
überplanmäßige Bereitstellung der Mittel im Produkt 100803 – Verwaltung und Betrieb von
Unterkünften und Einrichtungen - in 2016 in Höhe von 1.248.372,36 € im investiven Bereich wie von
der Verwaltung vorgeschlagen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die überplanmäßige Bereitstellung der Mittel im Produkt 100803
– Verwaltung und Betrieb von Unterkünften und Einrichtungen - in 2016 in Höhe von 1.248.372,36 €
im investiven Bereich wie von der Verwaltung vorgeschlagen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 1/6
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2016
Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
2.099.627,64*
3.348.000,00
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
+ Verbesserung /
Verschlechterun
- 1.248.372,36
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben/ keine
g
ausreichende Deckung
vorhanden
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
*Die Mittel wurden teilweise im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen im Haushaltsjahr 2016 zur
Verfügung gestellt.
Zur Deckung des Mehrbedarfs in Höhe von 1.248.372,36 € werden in dieser Höhe Mittel vom PSPElement 5-100803-900-00200-990-8/78650000- Unterbringungsmöglichkeiten Flüchtlinge- wie folgt
verlagert:
5-100803-900-00200-990-7/78530000 (Herrichtung Tempelhofer Str.)
5-100803-900-00200-990-5/78650000 (Herrichtung Kaiserstr.)
519.000,00 €
50.000,00 €
5-100803-900-00400-900-3/78650000 (Herrichtung von Grundstücken) 679.372,36 €
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 2/6
Erläuterungen:
In der Sitzung vom 19.04.2016 des Finanzausschusses wurde der zusätzliche Finanzierungsbedarf
bei verschiedenen Vorhaben der Flüchtlingsunterbringung beraten und die Verwaltung gebeten, am
Beispiel des Ankaufs des Gebäudes Tempelhoferstraße dem Sozialausschuss weitergehende –
detaillierte – Erläuterungen zum höheren Finanzierungsbedarf zu geben.
Wie bereits in der Vorlage ausgeführt, handelte es sich bei dem erstgenannten Finanzierungsbedarf
von 845.000 Euro um die Nennung eines ersten groben „Kostenrahmens“.
Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ unterscheidet im Verlauf des Projektfortschritts fünf
Kostenermittlungsstufen, die in der Kostenprognose durch steigenden Erkenntnisgewinn grundsätzlich
zunehmend sicherer werden:
1. Kostenrahmen,
2. Kostenschätzung,
3. Kostenberechnung,
4. Kostenanschlag (bepreiste Leistungsverzeichnisse) und
5. Kostenfeststellung.
Es ist für die fachliche und übergeordnete Entscheidungsfindung in Verwaltungsvorstand und Politik
und deren Kommunikation von grundlegender Bedeutung, dass
1. künftig alle Aussagen über Kosten eindeutig und unter Verwendung nur der Begriffe dieser
Kostenermittlungsstufen zugeordnet werden und
2. das Bewusstsein über die damit jeweils verbundenen möglichen Kostengenauigkeiten und risiken allgemein präsent ist.
Jede Art der Kostenermittlung ist Prognose in die Zukunft und somit mit Ungenauigkeiten behaftet.
Eine Kostenprognose bleibt maximal eine gute Annäherung.
Der Anlage 1 beigefügt ist ein Schema, das zeigt, in welcher Phase der Planung mit welcher
Kostensicherheit gerechnet werden kann.
Kostensicherheit ist nur auf der Basis einer größeren Planungstiefe im Laufe des Projektfortschritts
möglich und diese erfordert Zeit und extern beauftragte Planungen-
einschließlich externer
Gutachten, z.B. für den Brandschutz.
Der E 26 verfügt bekanntlich gem. politischem Beschluss über keine eigenen Planungskapazitäten, so
dass Planungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten grundsätzlich zu 100% fremd beauftragt
werden. Damit ist die Stadt von externen Planern als Kostenspezialisten abhängig.
Die Bearbeitungstiefe eines Kostenrahmen beinhaltet grundsätzlich eine sog „Kostenvarianz“ (=
Kostenunsicherheit)
von
40%.
Innerhalb
eines
Bestandsgebäudes
können
diese
Kostenunsicherheiten auch höher sein.
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 3/6
Um größere Kostensicherheit zu gewährleisten, sind bei „normalen“ und nicht unter enormem
Zeitdruck
stehende
Vorhaben
vor
Maßnahmenbeginn
die
Erstellung
der
notwendigen
Planungsleistungen zwingend erforderlich. Erst mit Vorliegen der „verifizierten“ Kostenberechnung als
Bearbeitungsergebnis
der
Leistungsphase
3
HOAI
(=
Entwurfsplanung)
ist
eine
Kostenermittlungsstufe erreicht, auf deren Basis die entsprechenden politischen Beschlüsse gefasst
werden sollten.
Vorher
genannte
Kostenangaben
sind
gem.
Rechnungshöfe
nicht
als
Bezugsgröße
für
Kostensteigerungen geeignet, d.h. bis zur Kostenberechnung sind faktisch sich ergebende
„Mehrkosten“ keine Kostensteigerungen im eigentlichen Sinne.
So stellen Rechnungshöfe regelmäßig fest: Zeitdruck beschränkt Qualität!
„Die Notwendigkeit, vor der Entscheidung über ein Bauvorhaben größtmögliche Klarheit
über dessen Umfang und Kosten zu erreichen, steht oftmals hinter dem Ziel zurück,
möglichst schnell, (…) mit dem Bauprojekt beginnen zu wollen bzw. zu sollen.
Mit der dann notwendig werdenden späteren Konkretisierung der Baumaßnahme erst
nach Bewilligung oder erst baubegleitend werden Kostenabweichungen unvermeidbar.“1
Der Kostenrahmen in Höhe von 845.000 Euro wurde Ende September 2015 durch E 26 mitgeteilt, um
im Rahmen der anstehenden Vorlage zum Ankauf der Tempelhoferstraße zur Entscheidungsfindung
beizutragen und zumindest eine Größenordnung darzustellen. In der Vorlage ist eindeutig enthalten,
dass es sich um grob ermittelte Kosten handelt.
Der Ankaufbeschluss wurde dann - nach Beratung im WLA und Bezirk Aachen Mitte - am 11.11.2015
durch den Rat gefasst.
Nach dieser Beschlussfassung wurden durch den E 26 die externen Planer beauftragt, die
Grundlagenermittlung durchzuführen und die „Entwurfplanung“ bis zur Vorlage der Kostenberechnung
zu erstellen. Die erstmals „verifizierte“ Kostenberechnung lag am 01.03.2016 vor und endete mit 1,24
Mio. Euro (siehe Anlage 2).
Das
Ergebnis
dieser
Finanzierungsbedarf
bei
Kostenberechnung,
den
aber
Grundstücken
für
auch
der
mobile
sich
ergebende
Wohneinheiten
zusätzliche
wurden
dem
Verwaltungsvorstand in der Sitzung vom 05.04.2016 zur Kenntnis gebracht und entschieden, eine
Gesamtvorlage für den Finanzausschuss zu fertigen.
Zu den Abweichungen des Kostenrahmens zur Kostenberechnung des Architekten vom 01.03.2016
kann gesagt werden, dass diese im Wesentlichen als Konsequenz aus dem Brandschutzgutachten
und seinen Auswirkungen auf die Kosten der technischen Anlagen beruht. Diese Kosten sind
unabweisbar, um eine öffentlich- rechtliche Genehmigung zur erlangen und dienen letztlich zum
Schutz der untergebrachten Menschen.
1
hier Beispiel: Rechnungshof Hamburg: “Sonderbericht Kostenstabiles Bauen” v. 08.07.2010, S. 26
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 4/6
Vom Finanzausschuss wurde kritisch hinterfragt, warum eine (kostenerhöhende) Anpassung der
Raumstrukturen im belichteten Untergeschoss stattgefunden und wer diese Entscheidung getroffen
hat. Bereits in der ersten Vorlage wurde ausgeführt, dass die Bestandswände minderwertig waren,
den Notwendigkeiten der Flüchtlingsunterbringung nicht entsprachen und ausgetauscht werden
mussten. In diesem Zusammenhang wurde in Abstimmung mit dem FB 50 die Raumstruktur im Sinne
einer besseren Nutzung optimiert (Schaffung von kleineren Räumen, dadurch letztlich Optimierung
von Flächen, Unterbringungsmöglichkeiten für eine größere Anzahl von Menschen und Verringerung
von Konfliktpotential während der Nutzung).
Die Mehrkosten, die sich durch diese Optimierung ergeben haben (Differenz zwischen 1:1 Austausch
und Optimierung) sind mit ungefähr 80.000 Euro für das Gesamtgebäude zu beziffern.
Sie sind sowohl aus baufachlicher Sicht als auch aus Nutzersicht gut angelegt (aber auch zwingend
erforderlich) bei einer Immobilie, die voraussichtlich langfristig zur Unterbringung von Menschen
dienen wird.
Diese Detail-Entscheidung wurde zudem vor dem Vorliegen der Kostenberechnung getroffen. Anders
als bei „normalen“ Bauvorhaben wurde – um eine zeitnahe Fertigstellung der Immobilie im Rahmen
des besonderen Zeitdrucks der Flüchtlingsunterbringung zu gewährleisten -
mit dem Beginn der
Arbeiten nicht bis zum Vorliegen der Kostenberechnung gewartet, sondern unmittelbar mit
Teilarbeiten begonnen.
Auch für die Herrichtung der Grundstücke für mobile Wohneinheiten gelten diese Ausführungen.
Allerdings gestalten sich hier qualifizierte Schätzungen noch schwieriger, da hier aufgrund der
Individualität von Grundstücken und deren Herrichtungskosten keine Werte zum Beispiel im Rahmen
von BKI verfügbar sind.
Folgende Schlussfolgerungen sind für die Zukunft zu ziehen:
1. Ist Schnelligkeit notwendig und wird damit der angemessene Zeitraum für die baufachliche
Bearbeitung einschränkt, muss das Risiko größerer Kosten- und Terminunsicherheiten
hingenommen werden.
2. Ist Kostensicherheit gefordert, muss der baufachlich und projektspezifisch notwendigen
Bearbeitungs-Zeitraum
für
die
extern
zu
beauftragenden
Planungsleistungen
bis
Leistungsphase 3 HOAI (=Entwurfsplanung, Vorlage Kostenberechnung) eingeräumt werden.
D.h.:
-
Bei nicht ausreichendem Vorlauf für die Erstellung einer Kostenberechnung sind für die
Haushaltsplanung generell die baufachlich und juristisch zu tolerierenden Kostenvarianzen zu
berücksichtigen; für die Tempelhoferstraße hätte dies eine Mitteleinplanung von 1,183 Mio.
Euro bedeutet.
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 5/6
-
In Abstimmung mit Dez. II wird künftig bei erforderlichem Maßnahmenbeginn ohne Vorliegen
der Kostenberechnungen (allein bei eilbedürftigen unabweisbaren Maßnahmen, z.Zt.
Maßnahmen der Flüchtlingsunterbringung) die dem jeweiligen Bearbeitungsstand
(Planungstiefe) zugehörige Kostenvarianz in der Kostendarstellung separat aufgezeigt und in
der Haushaltsplanung berücksichtigt. Diese Aufschläge sind bis zum Vorliegen der
Kostenberechnung gesperrt. Eine Freigabe der Mittel erfolgt in Abstimmung mit Dez II und der
Politik. Details zum Freigabeverfahren müssen noch verwaltungsintern abgestimmt werden.
-
Es wird Sorge dafür getragen, dass im Falle von kostenbegründenden Umplanungen
grundsätzlich eine umfassende, frühzeitige Information der Politik durch die Verwaltung
erfolgt. Im Falle nicht zwingender und nicht unabweisbarer Umplanungen ist eine
Entscheidung durch die Politik entsprechend allgemeiner Haushaltsregelungen
herbeizuführen.
-
Die aktuellen Informationswege Verwaltung / Politik sind zu überprüfen und zu optimieren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits jetzt die allgemeinen Haushaltsplanungen in Bezug auf neue
Investitionen den dargestellten Vorgaben entsprechen.
Das städtische Gebäudemanagement wird dazu in Kürze Handlungsempfehlungen zur Stabilisierung
von Kosten und Terminen bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Aachen vorlegen.
Anlage/n:
Anlage 1: Systematik der Kostenermittlung nach DIN 276
Anlage 2: Kostenkontrolle Tempelhoferstr. 01.03.2016
Vorlage FB 50/0152/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.07.2016
Seite: 6/6
Systematik der Kostenermittlung nach DIN 276 / Baukostenangaben im Projektfortschritt (E26, Stand: 20.04.2016)
Kostensicherheit durch Planungstiefe!
Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Lph "0"
Lph 1
Bedarfsermittlung
Grundlagenermittlung
Lph 2
Lph 3
Lph 4
Lph 5
Lph 6
Lph 7
Lph 8
Lph 9
Vorplanung
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung
Vergabe
Mitwirkung
Vergabe
Bauüberwachung/ Dokum.
Objektbetreuung
0%
20 %
40 %
+-10 %
+-20 %
(Ergebnis Lph 8)
Kostenfeststellung
(Ergebnis Lph 7)
Kostenanschlag
nur 50% der Kostenvarianz wird berücksichtigt!
(Ergebnis Lph 3)
(Ergebnis Lph 2)
Kostenschätzung
(Ergebnis Lph "0")
Kostenrahmen
+-40 %
+-30 %
Kostenberechnung
60 %
80 %
Korridor der Genauigkeit von Baukostenangaben (jurist. durchgeklagter Toleranzrahmen)
Die DIN 276 („Kosten im Bauwesen“) unterscheidet im Prozess des Projektfortschritts fünf Kostenermittlungsstufen, die in der Kostenprognose grundsätzlich
zunehmend sicherer werden: 1.Kostenrahmen, 2.Kostenschätzung, 3.Kostenberechnung, 4.Kostenanschlag und 5.Kostenfeststellung.
Der dargestellte trichterförmige Verlauf des Toleranzrahmens spiegelt (idealisiert) den Erkenntnisgewinn im Planungsfortschritt wieder und die damit verbundene sog.
„Kostenvarianz“. In Realität sind die Schwankungsbreiten noch größer (Altbau, schlechter Zustand – Neubau „auf der grünen Wiese“).
Kosten können nur für bekannte bzw. definierte Leistungen prognostiziert werden. Diese Kenntnis wird durch Planungsleistungen sichergestellt, die mit der
Planungstiefe umfassender wird. Jede Kostenprognose bleibt also maximal eine gute Annäherung.
Die erste „verifizierte“ Kostenermittlung ist die „Kostenberechnung“. Vorherige Kostenangaben sing grundsätzlich mit erheblichen Schwankungen und Risiken
verbunden.