Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
161669.pdf
Größe
116 kB
Erstellt
06.04.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 45/0228/WP17
öffentlich
06.04.2016
45/400.010
Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.04.2016
SchA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den
Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der
städtischen Gesamtschule Brand,
städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule,
städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule,
städtischen 4. Aachener Gesamtschule,
städtischen Realschule Alkuinschule,
städtischen Hugo-Junkers-Realschule,
städtischen Luise-Hensel-Realschule und dem
städtischen Couven-Gymnasium
einverstanden.
Vorlage FB 45/0228/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
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Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Vorlage FB 45/0228/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
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Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der derzeit gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter
im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I
oder einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27
und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite
unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und
Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im
Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.
Die o.a. Schulen haben für das Schuljahr 2016/2017 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.
Die Schulen sehen in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die
erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich erfüllt:
an den Schulen besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
die Schule wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.
Vorlage FB 45/0228/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
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3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen
Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die
Aufnahmekapazität
für
Schüler/innen
mit
sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf
bleibt
insgesamt erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet
der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Die o.a Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße 2 Schüler/innen je Zug
weniger aufnehmen können.
Fazit:
Die Abteilung Schule ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.
Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des
Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“
bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen.
Vorlage FB 45/0228/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
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