Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
161411.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
04.04.16, 12:00
Aktualisiert
12.10.17, 08:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0378/WP17-1
öffentlich
35002-2016
04.04.2016
FB 61/010 // Dez. III
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940 - Laurentiusstraße /
Sandhäuschen hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:
Datum
Gremium
Kompetenz
06.04.2016
Rat
Entscheidung
I/5
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis. Er stellt fest, dass die Grundzüge der
Planung durch die beabsichtigte Änderung nicht berührt werden und beschließt den Bebauungsplan
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Überschreitungen der überbaubaren Fläche für Terrassen, Terrassenüberdachungen und
Wintergärten mit einer max. Tiefe von 3,0 und einer max. Fläche von 20 m² zuzulassen und dies
schriftlich festsetzen,
-
die Reduktion der seitlichen Abstandflächen auf 3,0 m zuzulassen und dies schriftlich festzusetzen,
-
die Begrenzung der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude aus dem Rechtsplan zu streichen,
-
die Bauweise für das östliche Doppelhaus auch für Einzelhäuser im Rechtsplan zu erweitern,
-
die Schriftlichen Festsetzungen um folgende Festsetzung zu ergänzen:
„Innerhalb der überbaubaren Fläche mit der Bauweise Einzel- und Doppelhaus sind bei
Einzelhäusern maximal 4 Wohneinheiten je Gebäude und bei Doppelhäusern maximal 2
Wohneinheiten je Gebäude zulässig.“
-
für die Hausgruppen eine rückwärtige Baugrenze, die gartenseitig im Versatz von 3,0 m die IIGeschossigkeit von der III-Geschossigkeit abgrenzt, im Rechtsplan festzusetzen.
Weiterhin beschließt er die I. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße /
Sandhäuschen – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen –Laurensberg im Bereich zwischen
Laurentiusstraße, Vetschauer Straße und dem Sportgelände gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und
die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0378/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.04.2016
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Erläuterungen:
Die Beratungsunterlagen zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 940 – Laurentiusstraße/
Sandhäuschen – wurden dem Rat mit der Vorlage FB 61/0378/WP17 übersandt.
Inzwischen haben sowohl die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg als auch der Planungsausschuss
über diese I. Änderung beraten.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg ist in ihrer Sitzung am 09.03.2016 dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung gefolgt, hat aber zusätzlich empfohlen, die Bauweise für das östliche Doppelhaus auch für
Einzelhäuser im Rechtsplan zu erweitern und auf den Grundstücken 7 und 8 maximal 4 Wohneinheiten
zuzulassen
Der Planungsausschuss hat am 17.03.2016 hierüber beraten und eine gleichlautende Empfehlung an den
Rat der Stadt ausgesprochen.
Um der Empfehlung der Bezirksvertretung und dem Planungsausschuss zu entsprechen, schlägt die
Verwaltung vor, die Schriftlichen Festsetzungen unter Pkt. 2.6 wie folgt zu ergänzen:
-
Innerhalb der überbaubaren Fläche mit der Bauweise Einzel- und Doppelhaus sind bei
Einzelhäusern maximal 4 Wohneinheiten je Gebäude und bei Doppelhäusern maximal 2
Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
Eine überarbeitete Fassung der Schriftlichen Festsetzungen ist dieser Tischvorlage ebenso beigefügt wie
eine unter Pkt. 3.3 um einen entsprechenden Passus ergänzte Begründung.
Anlage/n:
Begründung mit Ergänzung
Schriftliche Festsetzungen, überarbeitete Fassung
Vorlage FB 61/0378/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.04.2016
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
Satzung
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Begründung Satzung
Fassung vom 22.01.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.
Anlass und Ziel der Planänderung
3.
Begründung der geänderten und ergänzten Festsetzung
4.
Auswirkungen der Planung
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Begründung Satzung
Fassung vom 22.01.2016
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den Landschaftsraum.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 19.000 m².
Das Plangebiet wird im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße im Norden durch das Sportgelände am
Laurensberger Schulzentrum und im Osten durch die Vetschauer Straße begrenzt.
Im Osten und Süden grenzt der Siedlungsraum, bestehend aus Wohnbebauung und öffentlichen Einrichtungen
Grundschule, Kindergarten und der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius, unmittelbar an das Plangebiet. Im
Westen befindet sich das neu errichtete Familienzentrum.
1.2
Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 940 wurde aufgestellt, um für die Ansiedlung von Wohnungsbau Planungsrecht zu
schaffen. Der Bebauungsplan wurde 17.12.2013 rechtskräftig.
2.
Anlass und Ziel der Planungsänderung
Das gesamte Plangebiet ist im Besitz der Stadt Aachen. Im östlichen Bereich wurde bereits ein Grundstücksteil
an Investoren verkauft, die dort Geschosswohnungsbau mit einem Anteil öffentlich geförderter Wohneinheiten errichten. Die Einfamilienhausgrundstücke für drei Hausgruppen und vier Doppelhäusern sollen im Rahmen eines
Vergabeverfahrens an Bauwillige veräußert werden. In diesem Verfahren wird die Bildung von Baugemeinschaften gefördert. In den Diskussionen mit dem Interessentenkreis haben sich schließlich verschiedene Planungsansätze ergeben, die wünschenswert sind, aber den bisherigen Festsetzungen widersprechen und in einigen Fällen
zu unbeabsichtigten Einschränkungen führen. Alle Änderungswünsche wurden geprüft. Bis auf wenige Ausnahmen können die Änderungswünsche als vertretbar eingestuft werden. Um nun die positiven Ansätze, vor allem
bei gemeinsamen Planungsansätzen, nicht zu blockieren, soll eine vereinfachte Änderung die entsprechenden
Spielräume ermöglichen.
3.
Begründung der geänderten und ergänzten Festsetzungen
3.1
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind für die Einfamilienhäuser eine II-Geschossigkeit und die Gebäudehöhen
festgesetzt. Die Dachform wird als Flachdach oder Pultdach festgelegt. Es kann somit ein drittes Geschoss errichtet werden, jedoch nur, wenn es kein Vollgeschoss ist. Die Landesbauordnung sieht in diesem Fall ein Staffelgeschoss vor, bei dem das oberste Geschoss allseitig mindestens 1,0 m zurückversetzt sein muss. Fälschlicherweise wurde in den schriftlichen Festsetzungen und in der Begründung ein Gebäude mit einem einseitigen
Versatz dargestellt. Die Festsetzung deckt diesen Fall jedoch nicht ab.
Innerhalb des Interessentenkreises wurde diese Bauform nachgefragt. Insbesondere die Bauherren der beiden
Hausgruppen, die gemeinsam aus einer Hand konzipiert werden, würden gerne das zurückversetzte Pultdachhaus umsetzen. Gleichzeitig wurde von Doppelhausinteressenten diese Dachausbildung kritisiert. Bei dem einseitigen Versatz würde zu einer Seite eine III-Geschossigkeit entstehen. Demgegenüber wird bei dem Staffelgeschoss sichergestellt, dass durch den erforderlichen allseitigen Versatz die II-Geschossigkei auch allseitig gewahrt bleibt.
Ziel des Bebauungsplanes ist, die Festsetzungen so zu wählen, dass der Neubau sich in die Umgebung einfügt.
Da die neuen Doppelhäuser umgeben von Gebäuden sind, insbesondere von einer zweigeschossigen Be-
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Begründung Satzung
Fassung vom 22.01.2016
standsbebauung, würde tatsächlich aus bestimmten Perspektiven für die Nachbarschaft eine III-Geschossigkeit
sichtbar sein. Daher kann für die Doppelhäuser die Auflösung des Staffelgeschosses nicht empfohlen werden.
Bei den am Siedlungsrand stehenden Hausgruppen ist eine andere Situation gegeben. Das Gelände liegt deutlich unter dem Geländeniveau der Bestandsbauten, wodurch die Höhe von der Siedlungsseite niedriger wahrgenommen wird. Darüber hinaus würde die III-Geschossigkeit in Richtung Landschaft, die II-Geschossigkeit zum
Siedlungsbereich zeigen. Da die Gebäudehöhe nicht geändert wird, würde lediglich die mögliche Kubatur des
Baukörpers verschoben. Damit ist die Änderung geringfügig und hat keine Auswirkungen auf die Umgebung.
Ein einseitiger Versatz in Richtung Garten soll für die Hausgruppen zugelassen werden. Im Rechtsplan soll innerhalb der überbaubaren Fläche für Hausgruppen eine zweite Baugrenze im Abstand von 3,0 m von der Gartenseite eine II-Geschossigkeit von der straßenseitigen III-Geschossigkeit abgrenzen.
3.2
Bauweise
Im Rahmen des Vergabeverfahrens wurde die Möglichkeit in Betracht gezogen, statt der klassischen Doppelhausteilung ein Zweifamilienhaus mit einem Eingang zu errichten. Eine horizontale Teilung (getrennte Wohneinheiten im EG und OG) des Gebäudes widerspricht jedoch der Festsetzung Doppelhaus (vertikale Teilung). Das
Ziel einer familienorientierten Baustruktur wird mit der horizontalen Teilung jedoch ebenso erfüllt. Ein Gebäude
mit einem Eingang, separatem Treppenhaus und z.B. einer Liftanlage kann auf die verschiedenen Lebensphasen sogar besser reagieren als das klassische Einfamilienhaus. Die Änderung ist geringfügig, da lediglich die innere Teilung geändert wird. Eine Auswirkung auf die Umgebung ist nicht gegeben.
Im Rechtsplan soll die Bauweise Doppelhaus bei der überbaubaren Fläche, die an dem Geschosswohnungsbau
angrenzt, mit Einzelhaus in die Festsetzung ergänzt werden.
3.3
Anzahl der Wohneinheiten
Zusätzlich will der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten den Einfamilienhauscharakter sicherstellen. Mit der Anzahl von 2 Wohneinheiten je Gebäude wird die Möglichkeit der Einliegerwohnung bei der klassischen Bauweise angeboten. Die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten ist jedoch
unnötig, da die überbaubaren Flächen relativ knapp bemessen sind und eine Vermarktung an Einzeleigentümer
erfolgt. Darüber hinaus wird aufgrund der relativ kleinen Grundstücke der Stellplatznachweis ebenfalls dazu beitragen, dass die Anzahl der Wohnungen begrenzt bleibt. Für Anpassungen an spätere Lebensphasen, wie z.B.
die Betreuung der Eltern, die abgeschlossene Wohnung einer betreuenden Person oder die Jugendwohnung,
sollen Spielräume gegeben werden. Eine Auswirkung auf die Umgebung ist daher nicht gegeben.
Im Rechtsplan soll die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen gänzlich gestrichen werden.
Für Einfamilienhausgebiete sind 2 Wohneinheiten je Gebäude typisch. Da nun jedoch bei der unter 3.2 genannten Baufläche, sowohl ein Doppelhaus als auch ein Einzelhaus möglich ist, soll hier die Anzahl der Wohneinheiten begrenzt werden. Bei einem Einzelhaus sollen maximal 4 Wohneinheiten und bei einem Doppelhaus je Hälfte maximal 2 Wohneinheiten schriftlich festgesetzt werden.
3.4
Überschreiten der überbaubaren Fläche
Bei der Bemessung der überbaubaren Fläche wurde von der Annahme ausgegangen, dass Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind. Gemäß Landesbauordnung werden derartige bauliche Einrichtungen zum Hauptbaukörper gezählt und müssen somit innerhalb der
überbaubaren Fläche liegen.
Das Baufeld ist 13,0 m tief. Bei einer durchschnittlichen Gebäudetiefe von ca. 11,0 m soll ausreichend Spielraum
hinsichtlich der Lage des Hauptbaukörpers angeboten werden. Bei der Wahl eines tieferen Vorgartens ist dann
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Begründung Satzung
Fassung vom 22.01.2016
keine ausreichende Fläche mehr für eine Terrasse gegeben. Die Dimensionierung der Überschreitung soll mit
einer Maximaltiefe und einer Flächenbegrenzung erfolgen, um einerseits Spielräume zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Sicherstellung einer ausreichend großen unversiegelten Gartenfläche. Bei einer Überschreitungstiefe
von 3,0 m ist meist noch eine anschließende Gartentiefe von 5,0 bis 8,0 m gegeben. Die Flächenbegrenzung
von 20 m² sichert aber auch, dass die Terrasse mit der Maximaltiefe nicht über die gesamte Hausbreite von ca.
7,5 m errichtet werden kann. Bei Ausnutzung der gesamten Fläche von 20 m² kann eine Tiefe von nur 2,66 m
erreicht werden. Die maximal möglichen Überschreitungen der überbaubaren Fläche liegen immer noch innerhalb der zulässigen Überbaubarkeit bei einer GRZ von 0,4. Diese Änderung ist damit geringfügig und wirkt sich
somit nicht negativ auf die Umgebung aus.
In den schriftlichen Festsetzungen soll die Zulässigkeit der Überschreitung der überbaubaren Fläche für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten von max. 3,0 m und einer Fläche von max. 20 m² ergänzt werden.
3.5
Abstandfläche
Der städtebauliche Grundriss geht davon aus, dass die beiden westlichen Hausgruppen möglichst eng zusammenstehen. Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen fordern aber einen von der Höhe abhängigen Abstand,
der in den vorliegenden Fällen bei über 3,5 m liegen wird. In den üblichen Mindestabständen von 3,0 m können
in den seitlichen Gebäudeabständen Garagen errichtet werden. Im Erdgeschossbereich kann damit eine geschlossene Bebauung hergestellt werden, wodurch eine komplette Lärmabschottung im Garten erreicht werden
kann. Darüber hinaus führt diese Abstandsregelung dazu, dass neben den Doppelhäuser Baulasten auf der
zweiten Garagenfläche erforderlich werden. Um hier optimalen Lärmschutz, einfache Grundstücksregelungen
und eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen, soll eine Reduktion der seitlichen Abstandfläche auf 3,0 m ermöglicht werden. Diese Ergänzung ist so geringfügig, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Umgebung kommen kann.
In den schriftlichen Festsetzungen soll ergänzt werden, dass die seitlichen Abstandsflächen auf 3,0 m reduziert
werden können.
4.0
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen und Ergänzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die jeweiligen Änderungen und Ergänzungen sind so geringfügig, dass keine Auswirkungen auf die Umgebung gegeben
sind. Somit ist eine Betroffenheit der Nachbarschaft ebenfalls nicht gegeben.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 06.04.2016
die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.
Aachen, den 05.04.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
Satzung
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 04.04.2016
gemäß Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Allgemeine Wohngebiete
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und
5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.
1.2
2.
Mischgebiete
In den Mischgebieten MI sind die nachfolgend genannten allgemein zulässigen Nutzungen
gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO) nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze
mit ihren Zufahrten sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO bis zu einem Wert von maximal 0,6 überschritten werden.
2.2
Höhen baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull.
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen.
Unter Erdgeschosshöhe (EH) ist die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei
Flachdächern mit Attika entspricht die Gebäudehöhe dem oberen Abschluss der Attika des obersten
Geschosses.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH, TH) dürfen ausschließlich durch
nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und
Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein
müssen sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2.50 m ausnahmsweise
überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
2.3
Anzahl der Vollgeschosse
Gemäß § 21 a BauNVO wird festgesetzt, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse anzurechnen sind.
2.4
Tiefe der Abstandfläche
Es ist zulässig, die Tiefe der seitlichen Abstandfläche auf 3,0 m zu reduzieren.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
3.
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 04.04.2016
2.5
Überschreitung der überbaubaren Fläche
Ein Überschreiten der rückwärtigen Baugrenze ist ausnahmsweise für Terrassen,
Terrassenüberdachungen und Wintergärten in einer Tiefe von max. 3,0 m zulässig, wenn in der
Summe die Größe von 20 m² nicht überschritten wird.
2.6
Anzahl der Wohneinheiten
Innerhalb der überbaubaren Fläche mit der Bauweise Einzel- und Doppelhaus sind bei Einzelhäusern
maximal 4 Wohneinheiten je Gebäude und bei Doppelhäusern maximal 2 Wohneinheiten je Gebäude
zulässig.
Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Geh-, Fahr und Leitungsrechte
3.1
Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung
In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA 1 sind überdachte Stellplätze und Garagen
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen
zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA2 und WA3 sind Stellplätze und Garagen nur
in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Alternativ ist eine Tiefgarage innerhalb der
überbaubaren Flächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind zwischen
der gedachten Verlängerung der hinteren und vorderen Baugrenzen bis zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze zulässig.
4.
Öffentliche und Private Grünflächen / Festsetzung von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Pflanzen
4.1
Private Grünflächen
Die Privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Eine Versiegelung –
auch von Teilflächen – ist nicht zulässig.
4.2
5.
Öffentliche Grünflächen / Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine Ersatzpflanzung als Grüngürtel anzulegen und dauerhaft zu
erhalten. Die Art der Pflanzen, die Pflanzenqualität und Pflanzdichte ist entsprechend der
Pflanzartenliste auszuwählen.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
5.1
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten
Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 *
zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist
für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN
4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 04.04.2016
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich SchalldämmMaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass
geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an
lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen und eine der folgenden Kriterien erfüllen,
- Lärmpegelbereiche III und IV
- Fassaden im WA2 mit direkter Sichtbeziehung auf das Sportgelände (in Richtung Nord, Nord-West)
sind zusätzlich schallgedämmte und mechanisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend
notwendig, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Von
den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen
ausgeführter Gebäudekörper/Bauteile nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Örtliche Bauvorschriften
1.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1.1
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit
einer Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig.
1.2
Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach
zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für
den kurzen Dachschenkel ist frei wählbar.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 04.04.2016
max. 2.00 m
Neigungswinkel
beliebig
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen / Denkmäler nach Landesrecht
1.1
Denkmale, Denkmalbereiche und Bodendenkmale
Auf dem Flurstück Nr. 1455 befindet sich das Baudenkmal, Stall/Scheunengebäude, Gut Barriere, das
als Denkmal geschützt ist und unter der Nr. 2783 in der Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen ist.
1.2
2.
selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung
vom 26.09.2013, festgesetzt durch Beschluss vom 19.09.2013.
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
2.1
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Die
Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln. es wurden keine Kampfmittel geborgen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch
Kampfmitteln im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht
auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen
und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst /
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und
außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen
zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten
Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2.2
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde
und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
2.3
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische
Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet
kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Schriftliche Festsetzungen Satzung
Fassung vom 04.04.2016
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am 06.04.2016 die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- als Satzung
beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen
entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.
Aachen, den 07.04.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Anlage/n zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 940
Pflanzartenliste
-
Sträucher
5 Stck. / m² Sträucher 2 xv.m.B. 60-100
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus Betulus
Hainbuche
Comus mas
Hartriegel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Corylus avellana
Hasel
Prunus padus
Traubenkirsche
Rosa Canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweide
Sambucus nigra
Holunder
Ligustrum vulgare
Liguster
-
Hochstämme
Hochstämme 3 xv. 18-20 m.B. 1 Baum / 10 m²
Acer campestre
Feldahorn
Acer plantanoides
Spitzahorn
Carpinus Betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Fraxinus excelsior
Esche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Tilia cordata
Winterlinde
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