Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
161152.pdf
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287 kB
Erstellt
24.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0145/WP17
öffentlich
24.03.2016
Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrates
Beratungsfolge:
TOP: 7
Datum
Gremium
Kompetenz
13.04.2016
11.05.2016
INT
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat gibt sich die geänderte Geschäftsordnung und empfiehlt dem Rat der Aachen,
diese zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die geänderte Geschäftsordnung des Integrationsrates.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 50/0145/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 50/0145/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Durch die Neufassung des § 27 GO NRW vom 19. Dezember 2013 wurde es möglich, dass sowohl für
die gewählten Listenmitglieder als auch für EinzelbewerberInnen und Ratsmitglieder
StellvertreterInnen in den Integrationsrat bestellt werden können. Der Rat der Stadt Aachen und der
Integrationsrat haben sich in ihren Sitzungen am 29.01.2014 und am 05.02.2014 für die
Vertretungsregelung ausgesprochen. Die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates wurde
entsprechend angepasst und vom Rat der Stadt Aachen am 26.02.2014 verabschiedet.
Aufgrund dieser Änderung muss die Geschäftsordnung des Integrationsrates angepasst werden. Die
wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung des Integrationsrates wurden aus der
Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und den
Ratsausschüssen, insbesondere aus § 26 übernommen.
Des Weiteren wurden einige Bezüge auf andere Vorschriften in der Geschäftsordnung angepasst.
Anlagen:
Anlage 1 - Geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates
Anlage 2 - Synoptische Gegenüberstellung (Änderungen sind gelb markiert)
Vorlage FB 50/0145/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 3/3
Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 29.09.2010
(in der Fassung der zweiten Änderung vom 13.04.2016. Diese zweite Änderung der Geschäftsordnung tritt mit
Wirkung vom 11.05.2016 in Kraft)
Präambel
Der Integrationsrat der Stadt Aachen hat sich aufgrund des § 27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) - am 29.09.2010 eine
Geschäftsordnung gegeben, die gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom Rat zu beschließen
ist:
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Er soll in der Regel
mindestens viermal jährlich einberufen werden. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies
verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an die Mitglieder des
Integrationsrates, die stellvertretenden Mitglieder des Integrationsrates sowie an die nach § 10 Abs. 1
Teilnahmeberechtigten. Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem
Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied, dass stellvertretende Mitglied sowie die/der jeweilige
Teilnahmeberechtigte nach § 10 eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt
werden sollen, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 2 Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der
Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in
schriftlicher Form spätestens am 20. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Integrationsrates vorgelegt werden.
(2) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Nachträge ergänzt werden, die verfahrensmäßig wie die
Tagesordnung selbst zu behandeln sind. Nachträge und die dazu gehörigen Erläuterungen müssen den
Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Integrationsrates 4 Tage vor der Sitzung nachgereicht
werden.
(3) Die/Der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest.
(4) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt/Gemeinde ist, weist die/der
Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der
Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates unterrichtet die/der Vorsitzende die
Öffentlichkeit mittels des Ratsinformationssystems oder in anderer geeigneter Weise, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich,
spätestens zu Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Außerdem hat das Mitglied seine
Stellvertretung vom Eintritt des Vertretungsfalls zu verständigen.
Eine neue Einladungsfrist beginnt nicht zu laufen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 S. 1 gilt für Mitglieder des Integrationsrates, die die Sitzung vorzeitig verlassen
wollen.
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jeder hat das Recht, als ZuhörerIn an öffentlichen
Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die
ZuhörerInnen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des
Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach § 7 Abs. 2 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitglieds des Integrationsrates oder auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung eine/einen
Vorsitzende(n) und drei StellvertreterInnen. Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt
ist die vorgeschlagene Person, die die meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei
Stimmengleichheit findet zwischen den Personen, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(2) Der Integrationsrat kann die/den Vorsitzende(n) abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der
Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/Die NachfolgerIn ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die StellvertreterInnen
entsprechend.
(3) Die/Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt ihr/sein
Stellvertreter/ ihre/seine Stellvertreterin den Vorsitz. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der
Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der/des Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die
vorher getroffen werden müssen, leitet die/der Altersvorsitzende.
(4) Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie/Er handhabt die Ordnung in der
Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die
Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9 Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 7, 31 GO von der Mitwirkung an der
Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die
Verhandlung unaufgefordert der/dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem für die Zuhörenden bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnahme
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder eine/ein von ihr/ihm ihm zu benennende(r) MitarbeiterIn sowie eine/ein von jeder
Ratsfraktion zu benennende(r) VertreterIn teilnehmen.
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige
oder VertreterInnen anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
(3) Die Teilnahme von stellvertretenden Mitgliedern an den Sitzungen des Integrationsrates ist auf die
Vertretungsfälle beschränkt. Außerhalb des Vertetungsfalls bleibt die Möglichkeit der Teilnahme als ZuhörerIn
auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Integrationsrates in dem für Zuhörende bestimmten Teil des
Sitzungsraumes unberührt. Die Teilnahme als ZuhörerIn begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)
Der Integrationsrat kann beschließen,
a)
b)
c)
die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die
nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit
im Sinne von § 7 Abs. 2 handelt.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich
um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(3) Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt/Gemeinde
ist, setzt der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt/Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des
Integrationsrates nicht gestellt, stellt die/der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber
abstimmen.
§ 12 Redeordnung
(1) Die/Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen
Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates in die
Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den
Antragstellerinnen/Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung
vorgesehen, so erhält zunächst der/die BerichterstatterIn das Wort.
(2) Sitzungssprache ist deutsch.
(3) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der
Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere SitzungsteilnehmerInnen gleichzeitig, so bestimmt die/der Vorsitzende
die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(4) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.
(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm benannte MitarbeiterIn (§ 10 Abs. 1)
ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach §
10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen;
Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss
Ausnahmen zulassen. Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die Beratung für
geschlossen.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden.
Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
auf Schluss der Aussprache (§ 14),
auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
auf Vertagung,
auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und
gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere
Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag
gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
(2) Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach Verlesen der Rednerliste abgestimmt. Bei
Annahme des Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt; doch dürfen die bereits auf der
Liste Stehenden noch sprechen.
(3) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache kommen weitere Personen nicht mehr zu Wort,
auch nicht die bereits auf der Liste Stehenden.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache und auf Schluss der Rednerliste sind nur zulässig, wenn mindestens
eine Äußerung zur Sache erfolgt ist oder auf eine solche verzichtet wurde.
§ 15 Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um
eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen
einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1
gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des betreffenden
Gegenstandes, jedoch vor einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in derselben Sitzung
nicht zum Abschluss, muss die/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.
(2) Der/Die RednerIn darf nicht zur Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die eigene Person betreffen,
sprechen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
§ 17 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten
Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die/der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Integrationsrates in der
Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die
geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung
gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der/vom Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift
festgehalten.
§ 18 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde,
die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind der
Geschäftsstelle des Integrationsrates spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das
Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht unterliegen – vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser
Geschäftsordnung – alle Personen, die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im Sitzungssaal
aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von der/dem
Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörerinnen/Zuhörern störende Unruhe, so
kann die/der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die ZuhörerInnen bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 20 Ordnungsmaßnahmen
(1) RednerInnen, die vom Thema abschweifen, kann die/der Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) RednerInnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz
entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die/der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein/eine RednerIn bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten,
so kann die/der Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die RednerIn Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/Einer RednerIn, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung
des Integrationsrates zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(4) Einem/Einer SitzungsteilnehmerIn, der/die grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und der/die dreimal
erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem/der dreimal das Wort entzogen worden ist, kann die/der
Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Die/Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht der/dem Betroffenen der
Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die
Stimme der/des Betroffenen. Dieser/Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des
Integrationsrates ist der/dem Betroffenen zuzustellen.
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 22 Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch den/die SchriftführerIn eine Niederschrift
aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des Integrationsrates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Der/Die SchriftführerIn wird vom Integrationsrat bestellt. Soll eine/ein Bedienstete(r) der Stadtverwaltung
bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
(3) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn unterzeichnet. Verweigert
eine/einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Mitgliedern des Integrationsrates sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die/der Vorsitzende den Wortlaut eines vom
Integrationsrat gefassten Beschlusses im Ratsinformationssystem einstellt und hierdurch der Öffentlichkeit
zugänglich macht.
(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates, die in nichtöffentlicher Sitzung
gefasst werden, es sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat am 11.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die “Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Aachen” vom 29.09.2010., zuletzt geändert durch
Beschluss des Integrationsrates am 04.05.2011, außer Kraft.
Übersicht
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit
§ 10 Teilnahme
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Persönliche Erklärungen
§ 17 Abstimmung
§ 18 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 20 Ordnungsmaßnahmen
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 22 Niederschrift
§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
§ 24 Inkrafttreten
Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 29.09.2010
Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 29.09.2010
(in der Fassung der zweiten Änderung vom 13.04.2016. Diese zweite Änderung der
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 11.05.2016 in Kraft)
Präambel
Präambel
Der Integrationsrat der Stadt Aachen hat sich aufgrund des § 27 Abs. 7 S. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) - am 29.09.2010 eine
Geschäftsordnung gegeben, die gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen vom Rat zu beschließen ist:
Der Integrationsrat der Stadt Aachen hat sich aufgrund des § 27 Abs. 7 S. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) - am 29.09.2010 eine
Geschäftsordnung gegeben, die gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen vom Rat zu beschließen ist:
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage
erfordert. Er soll in der Regel mindestens viermal jährlich einberufen werden. Der
Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner
Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage
erfordert. Er soll in der Regel mindestens viermal jährlich einberufen werden. Der
Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner
Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an die
Mitglieder des Integrationsrates sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten. Auf
Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem
Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied sowie die/der jeweilige
Teilnahmeberechtigte nach § 6 eine entsprechende elektronische Adresse, an der die
Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an die
Mitglieder des Integrationsrates, die stellvertretenden Mitglieder des Integrationsrates
sowie an die nach §10 Teilnahmeberechtigten. Auf Antrag kann an Stelle einer
schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall
hat das jeweilige Mitglied, das stellvertretende Mitglied sowie die/der jeweilige
Teilnahmeberechtigte nach § 10 eine entsprechende elektronische Adresse, an der die
Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 20. Tag vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates
vorgelegt werden.
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 20. Tag vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates
vorgelegt werden.
(2) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Nachträge ergänzt werden, die
verfahrensmäßig wie die Tagesordnung selbst zu behandeln sind. Nachträge und die
dazu gehörigen Erläuterungen müssen den Mitgliedern des Integrationsrates 4 Tage
vor der Sitzung nachgereicht werden.
(2) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Nachträge ergänzt werden, die
verfahrensmäßig wie die Tagesordnung selbst zu behandeln sind. Nachträge und die
dazu gehörigen Erläuterungen müssen den Mitgliedern und den stellvertretenden
Mitgliedern des Integrationsrates 4 Tage vor der Sitzung nachgereicht werden.
(3) Die/Der Vorsitzende
Tagesordnungspunkte fest.
legt
ferner
die
Reihenfolge
der
einzelnen (3) Die/Der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte
fest.
(4) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der
Stadt/Gemeinde ist, weist die/der Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die
Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder
abzusetzen ist.
(4) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der
Stadt/Gemeinde ist, weist die/der Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die
Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder
abzusetzen ist.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, (1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen,
haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden
mitzuteilen.
mitzuteilen. Außerdem hat das Mitglied seine Stellvertretung vom Eintritt des
Vertretungsfalls zu verständigen.
Eine neue Einladungsfrist beginnt nicht zu laufen.
(2) Entsprechendes gilt für Mitglieder des Integrationsrates, die die Sitzung vorzeitig
verlassen wollen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 S. 1 gilt auch für Mitglieder des Integrationsrates, die
die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
§ 10Teilnahme
§ 10 Teilnahme
1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine/ein von ihr/ihm zu
benennende(r) MitarbeiterIn sowie eine/ein von jeder Ratsfraktion zu benennende(r)
VertreterIn teilnehmen
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates
die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine/ein von ihr/ihm ihm zu
benennende(r) MitarbeiterIn sowie eine/ein von jeder Ratsfraktion zu benennende(r)
VertreterIn teilnehmen.
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der (2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der
Tagesordnung Sachverständige oder VertreterInnen anderer Behörden und Tagesordnung Sachverständige oder VertreterInnen anderer Behörden und
Organisationen hinzuzuziehen.
Organisationen hinzuzuziehen.
(3) Die Teilnahme von stellvertretenden Mitgliedern an den Sitzungen des
Integrationsrates ist auf die Vertretungsfälle beschränkt. Außerhalb des Vertretungsfalls
bleibt die Möglichkeit der Teilnahme als ZuhörerIn auch an nichtöffentlichen Sitzungen
des Integrationsrates in dem für Zuhörende bestimmten Teils des Sitzungsraumes
unberührt. Die Teilnahme als ZuhörerIn begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 12 Redeordnung
§ 12 Redeordnung
(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm benannte (5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm benannte
MitarbeiterIn (§ 6 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu MitarbeiterIn (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
ergreifen.
ergreifen.
(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des
Integrationsrates sowie die nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens
dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung
bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss
Ausnahmen zulassen. Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die
Beratung für geschlossen.
(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des
Integrationsrates sowie die nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens
dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung
bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss
Ausnahmen zulassen. Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die
Beratung für geschlossen.
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung
und übt das Hausrecht aus. Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht
unterliegen – vorbehaltlich der §§ 18 und 19 dieser Geschäftsordnung – alle Personen,
die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im Sitzungssaal aufhalten. Wer
sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von
der/dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden.
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung
und übt das Hausrecht aus. Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht
unterliegen – vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser Geschäftsordnung – alle Personen,
die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im Sitzungssaal aufhalten. Wer
sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von
der/dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden.
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht
der/dem Betroffenen der Einspruch zu.
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht
der/dem Betroffenen der Einspruch zu.
§ 22 Niederschrift
§ 22 Niederschrift
(3) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn
unterzeichnet. Verweigert eine/einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der
Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates
sowie den nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
(3) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn
unterzeichnet. Verweigert eine/einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der
Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates
sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
§ 24 Inkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat am 11.05.2016 in
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat am 27.10.2010
in Kraft. Gleichzeitig tritt die “Geschäftsordnung für den Migrationsrat der Stadt Aachen” Kraft. Gleichzeitig tritt die “Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Aachen”
vom 29.09.2010., zuletzt geändert durch Beschluss des Integrationsrates am
vom 16.02.2005, zuletzt geändert durch Beschluss des Migrationsrates vom
04.05.2011, außer Kraft.
17.05.2002, außer Kraft.