Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
159057.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
22.02.16, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 01:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0118/WP17
öffentlich
FB 11/301
22.02.2016
Frau Krüger
Zuständigkeitsregelung für besoldungsrechtliche Entscheidungen
Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Kompetenz
17.03.2016
06.04.2016
PVA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat
der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der
obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem
Oberbürgermeister zu übertragen.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses
beschließt der Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei
denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle"
zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen.
Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.03.2016
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Im Zuge der Dienstrechtsreform trat zum 1.6.2013 das Übergangsbesoldungsgesetz (ÜBesG NRW) in
Kraft. Das bis dahin für die Besoldungsfestsetzung maßgebliche Besoldungsdienstalter (BDA) wurde
durch eine Erfahrungsstufenregelung abgelöst, wonach grundsätzlich nicht mehr das Dienstalter,
sondern die im Dienst erworbene Erfahrung ausschlaggebend für die Zuordnung zu der maßgeblichen
Stufe der Eingangsbesoldungsgruppe ist. Bei Einstellung von Beamten/Beamtinnen erfolgt nun
grundsätzlich die Zuordnung zur ersten in der Besoldungsgruppe ausgewiesenen Stufe, sofern nicht
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 ÜBesG NRW Zeiten angerechnet werden müssen. Dies sind vor
allem Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst, Zeiten im
Zivildienst, Wehrübungen u.ä..
§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ÜBesG NRW ermöglichen dem Dienstherrn jedoch über die gemäß der Nr.
1-7 zwingend anzurechnenden Zeiten hinaus im Rahmen des Ermessens, weitere Zeiten
anzurechnen, sofern diese für die spätere Verwendung förderlich sind. Diese Möglichkeit soll die
Attraktivität des öffentlichen Dienstes für qualifizierte und erfahrene berufliche Quereinsteiger, z.B. in
Mangelbereichen, erhöhen.
Hiervon macht die Stadt Aachen zurzeit noch keinen Gebrauch, unter dem Aspekt der
Personalgewinnung und des zunehmenden Fachkräftemangels sollte diese Möglichkeit aber
zumindest als eventueller Wettbewerbsvorteil in Erwägung gezogen werden, um im Rahmen von
Einzelfallentscheidungen qualifiziertes Personal für die Stadt Aachen gewinnen zu können. Mit dieser
neuen Systematik der Besoldungsfestsetzung für Beamtinnen und Beamte fand eine Annäherung an
die für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen statt.
Das ÜBesG NRW trifft für die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 2-4 in
§ 28 Abs. 1 Satz 5 ÜBesG eine Zuständigkeitsregelung, wonach die oberste Dienstbehörde, somit in
Gemeinden der Rat oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. Eine Delegation der
Entscheidungsbefugnis ist daher gesetzlich möglich und hinsichtlich der praktischen Umsetzung auch
empfehlenswert. Die Stufenzuordnung ist Teil des Einstellungsprozesses, der in die Zuständigkeit des
Hauptverwaltungsbeamten fällt. Im Sinne einer zeitnahen Festsetzung der Dienstbezüge erscheint es
daher wenig praktikabel, jede Stufenzuordnung unter Anrechnung von förderlichen Zeiten einzeln dem
Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Neben der Zuständigkeitsregelung nach § 28 ÜBesG trifft das ÜBesG NRW noch in weiteren
Vorschriften entsprechende Zuständigkeitsregelungen mit Delegationsmöglichkeit auf die "von ihr
bestimmte Stelle", so im § 27 Abs. 5 ÜBesG bzgl. der Entscheidung über die Gewährung von
Leistungsstufen und die Hemmung des Aufstiegs, in § 42 a ÜBesG NRW bezüglich der Bewilligung
von Leistungszulagen.
Auch hier empfiehlt es sich, die Delegationsmöglichkeit zu nutzen und den Hauptverwaltungsbeamten
als für die Entscheidungen zuständige Stelle zu bestimmen.
Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.03.2016
Seite: 2/3
Anlage/n:
Übersicht über Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im
ÜBesG NRW
Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.03.2016
Seite: 3/3
Anlage - Übersicht über Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle im ÜBesG NRW
§ 27 ÜBesG NRW - Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen
(Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten
Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.
(2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag
ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit
nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung
vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von
diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in
einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29
Absatz 1 ) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des
Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30
nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die
Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im
Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf
Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die
Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der
Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden
(Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird
festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein
Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung
des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt
festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des
Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechts
Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die
Leistungsstufe gewährt wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3
des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder
über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der
bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge straf gerichtlicher
Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
§ 28 ÜBesG NRW - Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten
anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist:
1.Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz , Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz , Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen
Angehörigen,
3.Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
4.Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) oder im Dienst von
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen
Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
5.Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst,
Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
geleistet wurde,
6.Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
7.Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden
konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des
Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz
2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.
Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben
wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit
insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.
Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2
nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht
verzögert:
1.Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz , Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz , Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen
Angehörigen,
3.Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
4.Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient,
5.Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen
Nachteilen führen dürfen und
6.Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz .
(3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 27 Absatz 2 Satz 4 ist
unzulässig.
§ 42a ÜBesG NRW - Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur
Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von
Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien
und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten
und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes
nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden,
dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine
Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und
Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von
Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen
das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen
monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die
Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher
Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu
Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder
Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken
erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen
zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich
ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten.
Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung
einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu
Leistungszulagen.
Beschluss:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat
der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der
obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem
Oberbürgermeister zu übertragen und beauftragt die Verwaltung, halbjährlich im nichtöffentlichen Teil
der Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses einen Bericht über die laufenden
Besoldungs- und Stufenzuordnungsfälle vorzulegen, welche im Ermessen des Dienstherrn liegen.