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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
159057.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
22.02.16, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 01:43

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Personal und Organisation Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 11/0118/WP17 öffentlich FB 11/301 22.02.2016 Frau Krüger Zuständigkeitsregelung für besoldungsrechtliche Entscheidungen Beratungsfolge: TOP: 5 Datum Gremium Kompetenz 17.03.2016 06.04.2016 PVA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Finanzielle Auswirkungen: Keine Beschlussvorschlag: Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen. Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen. Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.03.2016 Seite: 1/3 Erläuterungen: Im Zuge der Dienstrechtsreform trat zum 1.6.2013 das Übergangsbesoldungsgesetz (ÜBesG NRW) in Kraft. Das bis dahin für die Besoldungsfestsetzung maßgebliche Besoldungsdienstalter (BDA) wurde durch eine Erfahrungsstufenregelung abgelöst, wonach grundsätzlich nicht mehr das Dienstalter, sondern die im Dienst erworbene Erfahrung ausschlaggebend für die Zuordnung zu der maßgeblichen Stufe der Eingangsbesoldungsgruppe ist. Bei Einstellung von Beamten/Beamtinnen erfolgt nun grundsätzlich die Zuordnung zur ersten in der Besoldungsgruppe ausgewiesenen Stufe, sofern nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 ÜBesG NRW Zeiten angerechnet werden müssen. Dies sind vor allem Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst, Zeiten im Zivildienst, Wehrübungen u.ä.. § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ÜBesG NRW ermöglichen dem Dienstherrn jedoch über die gemäß der Nr. 1-7 zwingend anzurechnenden Zeiten hinaus im Rahmen des Ermessens, weitere Zeiten anzurechnen, sofern diese für die spätere Verwendung förderlich sind. Diese Möglichkeit soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für qualifizierte und erfahrene berufliche Quereinsteiger, z.B. in Mangelbereichen, erhöhen. Hiervon macht die Stadt Aachen zurzeit noch keinen Gebrauch, unter dem Aspekt der Personalgewinnung und des zunehmenden Fachkräftemangels sollte diese Möglichkeit aber zumindest als eventueller Wettbewerbsvorteil in Erwägung gezogen werden, um im Rahmen von Einzelfallentscheidungen qualifiziertes Personal für die Stadt Aachen gewinnen zu können. Mit dieser neuen Systematik der Besoldungsfestsetzung für Beamtinnen und Beamte fand eine Annäherung an die für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen statt. Das ÜBesG NRW trifft für die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 2-4 in § 28 Abs. 1 Satz 5 ÜBesG eine Zuständigkeitsregelung, wonach die oberste Dienstbehörde, somit in Gemeinden der Rat oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. Eine Delegation der Entscheidungsbefugnis ist daher gesetzlich möglich und hinsichtlich der praktischen Umsetzung auch empfehlenswert. Die Stufenzuordnung ist Teil des Einstellungsprozesses, der in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten fällt. Im Sinne einer zeitnahen Festsetzung der Dienstbezüge erscheint es daher wenig praktikabel, jede Stufenzuordnung unter Anrechnung von förderlichen Zeiten einzeln dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Neben der Zuständigkeitsregelung nach § 28 ÜBesG trifft das ÜBesG NRW noch in weiteren Vorschriften entsprechende Zuständigkeitsregelungen mit Delegationsmöglichkeit auf die "von ihr bestimmte Stelle", so im § 27 Abs. 5 ÜBesG bzgl. der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsstufen und die Hemmung des Aufstiegs, in § 42 a ÜBesG NRW bezüglich der Bewilligung von Leistungszulagen. Auch hier empfiehlt es sich, die Delegationsmöglichkeit zu nutzen und den Hauptverwaltungsbeamten als für die Entscheidungen zuständige Stelle zu bestimmen. Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.03.2016 Seite: 2/3 Anlage/n: Übersicht über Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im ÜBesG NRW Vorlage FB 11/0118/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.03.2016 Seite: 3/3 Anlage - Übersicht über Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im ÜBesG NRW § 27 ÜBesG NRW - Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. (2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Absatz 1 ) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend. (4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechts Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. (5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge straf gerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3. § 28 ÜBesG NRW - Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist: 1.Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2.Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz , Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz , Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3.Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung, 4.Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, 5.Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, 6.Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und 7.Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1.Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2.Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz , Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz , Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3.Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 4.Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 5.Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und 6.Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz . (3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 27 Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig. § 42a ÜBesG NRW - Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen. Beschluss: Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen und beauftragt die Verwaltung, halbjährlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses einen Bericht über die laufenden Besoldungs- und Stufenzuordnungsfälle vorzulegen, welche im Ermessen des Dienstherrn liegen.