Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
160777.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
11.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0412/WP17
öffentlich
35015-2010
11.03.2016
Dez. III / FB 61/200
Gestaltungssatzung - Rombachstraße/Vennbahnweg hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
20.04.2016
21.04.2016
11.05.2016
B-1
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33
bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis
36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Rombachstraße / Vennbahnweg – zu beschließen.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0412/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2017
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Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist bestrebt, die Gestaltungsqualität der Neubaugebiete zu erhöhen. Durch
entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und bei der Vergabe
städtischer Grundstücke soll ein Rahmen vorgegeben werden, der die Grundzüge der Gestaltung
individuell in den betreffenden Baugebieten regelt.
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- soll eine
Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus
Mindestgestaltungsanforderungen für das Neubaugebiet definiert. Der Geltungsbereich der Satzung
bezieht sich ausschließlich auf die Flächen, die neu bebaut werden sollen. Die Bestandsbebauung
wird von den Regelungen ausgenommen, da hier kein Regelungsbedarf besteht bzw. eine
Anwendung auf Bestandsgebäude nicht sinnvoll ist.
Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen
formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit und
Gestaltungsqualität bei der Formung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Durch die
Gestaltungssatzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert und bieten den
Grundstücksinteressenten von Anfang an einen Rahmen möglicher Entwicklungsmöglichkeiten und
sichern eine Grundqualität auch auf den benachbarten Grundstücken. Die Satzung beschränkt sich
auf Vorgaben zur Farbe der Dacheindeckung, der Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere
hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und den Umgang mit der Müllunterbringung.
Doppelhäuser und Hausgruppen sind in besonderem Maße gestalterisch voneinander abhängig,
weswegen in diesen Fällen Abstimmungen von den Bauherren gefordert werden.
Auf weitergehende Regelungen soll zugunsten ausreichend großer Spielräume für eine individuelle
Gestaltung verzichtet werden.
zu § 4 Doppelhäuser und Hausgruppen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich ausreichend, um die Kubatur der
Gebäude hinsichtlich einer städtebaulichen Einheit zu bestimmen. Bilden mehrere Einzelbauten
jedoch eine Einheit, ist eine weiterreichende Bestimmung der Gestaltung angebracht. Durch die
weitergehenden Regelungen der Gestaltungssatzung sollen die individuellen Bauvorhaben zu einem
gemeinsamen Erscheinungsbild verschmelzen und zu einer Gesamtqualität des gesamten
Baugebietes beitragen.
zu § 5 Dacheindeckung
Die Farbe der Dacheindeckungen im Umfeld des Baugebietes ist nicht homogen. Besonders in der
Heussstraße sind einige rote Dacheindeckungen vorhanden. Die überwiegende Mehrheit der
Dachoberflächen ist jedoch anthrazitfarben bis hin zu verschiedenen Grautönungen. Dieses
Farbspektrum bildet den Maßstab für die Dächer der neu zu errichtenden Gebäude. Insbesondere
hochglänzende Materialien oder Oberflächen sind wegen der Spiegel- und Blendwirkung
Vorlage FB 61/0412/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2017
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ausgeschlossen. Der Bebauungsplan begrenzt die zulässige Dachneigung auf 0-25° und definiert
Pult- und Flachdächer. Diese Dächer sind besonders für eine Dachbegrünung geeignet. Aufgrund der
klimatischen und ökologischen Vorteile werden Dachbegrünungen begrüßt und sind grundsätzlich als
Ausnahme von den Farbfestlegungen zulässig. Flachdächer und sehr flach geneigte Dächer sind von
der farblichen Vorgabe ausgeschlossen, da die Dachfarbe -bei derart geringen Dachneigungen- für
den Betrachter aufgrund des kaum geneigten Geländes nicht mehr wahrnehmbar ist.
zu § 6 Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel
Die Begrenzung der Dachaufbauten dient einer grundsätzlichen Qualitätssicherung der Gebäude. Die
Dachaufbauten und -einschnitte sollen ein maximales Maß nicht überschreiten, um eine Unterordnung
der Bauteile in der Dachfläche sicherzustellen und eine stimmige Proportionierung zu erreichen.
zu § 7 Geländemodellierungen
Das Plangebiet ist topographisch kaum bewegt, so dass Grundstücksanschüttungen in einem
größeren Maßstab nicht zu erwarten sind. Durch die Definition der Stützmauerhöhen wird gesichert,
dass sich für die hangseitigen Unterlieger eine optisch verträgliche Lösung darstellt. Gleiches gilt für
Aufschüttungen oder Abgrabungen der Vorgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Hier wird ein
möglichst einheitliches, gleichmäßiges Höhenniveau, nach Möglichkeit dem Verlauf der natürlichen
Topographie folgend, angestrebt.
zu § 8 Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze
Nebenanlagen aller Art haben einen erheblichen Anteil an der Raumwirkung einer Wohnsiedlung.
Durch eine Anpassung der Gestaltung an das Wohngebäude wird eine Einheitlichkeit erreicht, die zu
Beruhigung der Gesamtgestaltung führt.
zu § 9 Haus- und Vorgärten
Aus gestalterischen Gründen sollen die Vorgärten als solche angelegt und dauerhaft erhalten werden.
Die Sicherung der Vorgärten als gärtnerisch gestaltete Flächen ist mit einem weitgehenden
Versiegelungsverbot verbunden. Damit soll verhindert werden, dass sich in der Siedlung sukzessive
eine Versiegelung und eine Nutzung für Stellplätze einstellt.
Die Einfriedungen der Grundstücke entfalten eine räumlich gestalterische Wirkung und sollen
einheitlich geregelt werden. Die Palette der im Handel angebotenen Zaunelemente ist immens
gewachsen. Die Vielfalt an Materialien und Farben behindert ein einheitliches und harmonisches
Gesamtbild und soll aus diesen Gründen begrenzt werden.
Anlage/n:
1. Übersichtsplan
2. Luftbild
3. Gestaltungssatzung
Vorlage FB 61/0412/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2017
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Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg
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Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Gestaltungssatzung
-Rombachstraße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse
Lage des Geltungsbereiches
Gestaltungssatzung „Rombachstraße/Vennbahnweg“
Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land
NRW (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am ……… diese Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für
ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die
ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die
individuelle Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 943
– Rombachstraße/Vennbahnweg -.
(2)
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
§3
Inhalt der Satzung
Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -.
§4
Doppelhäuser/Hausgruppen
(1)
Für alle Gebäude einer Hausgruppe und für beide Gebäude eines Doppelhauses gilt:
- Sie sind mit der gleichen Dachform, Dachneigung, Kubatur und der gleichen Tiefe des Dachüberstandes
auszuführen.
- Sie sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten, Vor- und Rücksprünge von Gebäudeteilen und
untergeordneten Bauteilen sind zulässig.
- Die Materialität und Farbgebung der einzelnen Gebäude einer Hausgruppe bzw. Doppelhauses ist
aufeinander abzustimmen.
- Die Oberkanten von Fenstern, Türen, Sockeln und anderen horizontalen Gestaltungselementen sind
innerhalb einer Hausgruppe bzw. bei Doppelhäusern geschossweise in der gleichen Höhe auszuführen.
2
§5
Dacheindeckung
(1)
Bei Gebäuden mit einer Dachneigung ≥ 15 ° sind Dacheindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Eine
Ausnahme bilden begrünte Dächer, diese Dächer sind -aufgrund der vielfältigen ökologischen Vorteilevon den Regelungen zur Farbigkeit befreit.
§6
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
(1)
Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Firstlänge eines Gebäudes
betragen. Bei einer Gebäudebreite über 6,00 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen
Gebäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu den giebelständigen Gebäudeabschlusswänden einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m sowohl zur Traufe, als auch zum First einzuhalten.
- Sie dürfen nicht vor die Gebäudeabschlusswände vortreten.
(2)
Für Zwerchgiebel gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Firstlänge eines Gebäudes
betragen. Bei einer Gebäudebreite über 6,00 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen
Gebäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu den giebelseitigen Gebäudeabschlüssen einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m zum First einzuhalten.
(3)
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind ausschließlich mit Flachdach und einem in gleicher Richtung zum
Hauptdach geneigten Pultdach zulässig.
§7
Geländemodellierung
(1)
Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(2)
Die Höhenunterschiede dürfen im Bereich der Vorgärten zwischen den Grundstücken und gegen die
öffentlichen Verkehrsflächen 0,30 m nicht überschreiten.
§8
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Gartenhäuser, Fahrradüberdachungen, Garagen, überdachte Stellplätze und andere Nebenanlagen, die
an die öffentliche Fläche angrenzen, sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen,
indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden,
3
(2)
Standorte für Müllbehälter sind mit Hecken oder begrünten Mauern einzufrieden. Müllcontainerboxen sind
nur zulässig, wenn sich diese bezüglich Materialwahl sowie der Farbgestaltung dem Hauptgebäude
anpassen. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser sind Müllbehälter nach Möglichkeit im Gebäude
unterzubringen.
§9
Haus- und Vorgärten
(1)
Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen und Versiegelungen sind auf das unbedingt erforderliche
Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. Die Fläche der Vorgarten darf
maximal bis zur Hälfte versiegelt werden. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und Straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen
Grundstücksgrenze.
(2)
Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gilt:
- Eine Höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden.
- Kunststoff und Beton sind nicht zulässig.
- Maschendraht- und Stabgitterzäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.
- Für Hecken ist ausschließlich Laubgehölz zu verwenden.
- Holzzäune und Holzelementzäune sind nur in naturbelassener Farbgebung sowie in Grautönen
zulässig.
- Einfriedungen aus Mauerwerk sind hinsichtlich der Oberflächengestaltung und der Farbe dem
Hauptgebäude anzupassen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
6.
(2)
entgegen § 4 (1) die geforderte Anpassung an die benachbarten Gebäude nicht vornimmt;
entgegen § 5 (1) andere Farbtöne, als die zulässigen verwendet;
entgegen § 6 (1) und (2) die vorgeschriebenen Gesamtbreiten und Mindestabstände nicht
einhält;
entgegen § 6 (3) eine andere Dachform der Dachaufbauten ausführt.
entgegen § 7 (1) die angegebene Höhe und Höhenunterschiede überschreitet;
entgegen § 8 (1) die geforderte gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude nicht wahrt;
entgegen § 9 (1) die Haus- und Vorgärten unzulässig versiegelt
entgegen § 9 (2) eine andere als die zulässigen Einfriedungshöhen und –arten ausführt.
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und
(3) BauO NW dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
4
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung:
Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
5
Anlage 1
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung –Rombachstraße/Vennbahnweg-
6