Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
160208.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
14.03.16, 12:00
Aktualisiert
04.08.17, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0414/WP17
öffentlich
14.03.2016
Dez. III / FB 61/300
Krugenofen, Verkehrsflächen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
13.04.2016
14.04.2016
B0
MA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt
dem Mobilitätsausschuss, die Umsetzung einer Tempo 30 - Streckenregelung nach einem positiven
Beratungs-ergebnis der Verkehrsministerkonferenz. Sollte dieses ausbleiben wird die Markierung von
beidseitigen Schutzstreifen unter Verzicht auf den vorhandenen Längsparkstreifen empfohlen.
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die
Umsetzung einer Tempo 30 - Streckenregelung nach einem positiven Beratungsergebnis der
Verkehrsministerkonfe-renz. Sollte dieses ausbleiben wird die Markierung von beidseitigen
Schutzstreifen unter Verzicht auf den vorhandenen Längsparkstreifen beschlossen.
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
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0
Auszahlungen
0
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0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
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+ Verbesserung /
Verschlechterun
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Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 61/0414/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.03.2016
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konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
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0
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Abschreibungen
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Ergebnis
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0
0
0
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0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 61/0414/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.03.2016
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Erläuterungen:
Anlass
Die Wiederherstellung des Krugenofen zwischen Sebastianstraße und Hauptstraße ist weit
fortgeschritten. Über die Maßnahme wurde in verschiedenen Sitzungen der Bezirksvertretung
Aachen-Mitte, zuletzt am 10.06.2015, sowie des Mobilitätsausschusses, zuletzt am 18.06.2015
beraten und beschlossen.
Bei der Wiederherstellung wurden erhebliche funktionale Mängel des Straßenraums soweit wie
möglich beseitigt. Die Rahmenbedingungen und Planungsgrundsätze wurden in den verschiedenen
Beratungen eingehend erläutert.
Umsetzung
Letztlich wurde ein Straßenraum hergestellt, der – neben beidseitigen Gehwegen und einem einseitig
baulich angelegten Parkstreifen - mit einer Fahrbahnbreite von i.d.R. 8,50 m verschiedene Optionen
der Fahrbahnaufteilung bietet. Umgesetzt ist derzeit eine 6,50m breite Fahrbahn mit zuzüglichem
Fahrbahnrandparken. Separate Radverkehrsanlagen sind momentan nicht vorhanden. Die endgültige
Markierung steht nun an.
Politisch und verwaltungsseitig gewünscht war eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h, um eine weitgehende Reduktion der Lärmemissionen zu erreichen. Gleichzeitig könnte
damit auf dem ca. 400 m langen Straßenabschnitt Gefährdungsminderung für den Radverkehr, wie
auch für querende Fußgänger betrieben werden.
Zum Thema Lärm hatte der Mobilitätsausschuss am 18.06.2015 ebenfalls beschlossen, nach
Fertigstellung der Straße erneut (Lärm-)Messungen durch zu führen.
Dazu ist zu bemerken, dass der Krugenofen im Rahmen der gesamtstädtischen
Lärmaktionsplanung als Lärmbelastungsschwerpunkte identifiziert wurde und die Stadt nach der EUUmgebungslärmrichtlinie dazu verpflichtet ist, eine Strategie für derartige Belastungsschwerpunkte zu
entwickeln, um die Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner zu reduzieren. Im Kontext der
Straßenneuplanung wurden seitens des FB Umwelt detaillierte Berechnungen zur Lärmbelastung
durchgeführt; diese zeigten, dass am Krugenofen sowohl tags als auch nachts
Grenzwertüberschreitungen auftreten.
Lärmmessungen wurden für den Krugenofen bis dato nicht durchgeführt. Eine Lärmmessung eignet
sich nicht, da derartige Messungen immer von den jeweils gerade vorherrschenden Randbedingungen
abhängen (beispielsweise Witterungseinflüsse oder auch schwer erfassbare zeitliche Schwankungen
der Verkehrsstärke) und demzufolge immer nur Momentaufnahmen zulassen. Eine Lärmberechnung
wird daher auch vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert.
Durch das Aufbringen von "Flüsterasphalt" wurde eine erste geeignete Lärmminderungsmaßnahme
umgesetzt. Eine messtechnische Überprüfung der Lärmminderung nach Fertigstellen der Strasse ist
mit Blick auf die o.g. Aspekte und den fehlenden Vergleich zum Ausgangszustand nicht sinnvoll. Die
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Ausdruck vom: 24.03.2016
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lärmmindernde Wirkung des Flüsterasphalts (Größenordnung etwa 3 -5 dB(A)) ist wissenschaftlich
nachgewiesen und auch für den Krugenofen als gesichert anzunehmen.
Tempo 30
Da der Krugenofen als Bundesstraße klassifiziert ist, bedarf die Reduktion der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h der Zustimmung der Bezirksregierung Köln bzw. des
Landesverkehrsministeriums.
Neben den Lärmgründen existiert derzeit nur eine eingeschränkte
Anordnungsfähigkeit aus Sicherheitsgründen, nämlich wenn die Anordnung aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse geboten ist (§ 45 (9) Straßenverkehrsordnung StVO). Darüber hinaus darf eine
Beschränkung des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn eine Gefahrenlage besteht.
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
Den Regelvorgaben folgend wurde bei der Erneuerung des Krugenofens ein lärmoptimierter Asphalt
verwendet, der zu einer Reduktion der starken Grenzwertüberschreitungen beiträgt. Dennoch sind
auch nach Umsetzung Grenzwertüberschreitungen fest zu stellen. Diese wurden vom zuständigen
Fachamt berechnet und von der Bezirksregierung als oberer Straßenverkehrsbehörde bewertet. Im
Ergebnis kommt diese zu dem Schluss, dass Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h für den
Bereich der Hausnummern 1 -18 ganztags sowie für den Abschnitt zwischen Eynattener Straße und
Sebastianstraße nachts zwischen 22 und 6 Uhr aus Lärmschutzgründen zustimmungsfähig wären.
Eine weitergehende Ausweisung von T 30 auf dem gesamten Abschnitt ist aus Lärmschutzgründen
nicht möglich.
Tempo 30 aus Sicherheitsgründen
Nach Auffassung des Bundes- und der Landesverkehrsminister geben die bisher geregelten
Sachverhalte nicht den tatsächlich notwendigen Bedarf einer erleichterten Anordnung von Tempo 30
aus Schutzzwecken wieder (Verkehrsministerkonferenz [VMK] vom 16./17.4.2015). Unter dem Titel
„Verbesserung des Miteinanders von Mensch und Verkehr“ wurde eine Arbeitsgruppe leitender
Ministerialbeamter eingesetzt, die Vorschläge zum Anpassungsbedarf zur Anordnung von Tempo 30
erarbeitet hat, um Städten mehr Spielräume für die Anordnung von Tempo 30 an
Hauptverkehrsstraßen einzuräumen. Bereits zur Sitzung der VMK am 8./9.10.2015 wurden
Vorschläge der Änderung des Regelwerks unterbreitet und beschlossen, darunter folgende
Sachverhalte:
1. eine grundsätzliche besondere Gefahrenlage vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und
Pflegeheimen und Krankenhäusern anzunehmen,
2. bei kurzen Streckenabschnitten zwischen zwei bereits beschränkten Abschnitten zur
Verstetigung des Verkehrsflusses eine durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkung
anzuordnen,
3. die Anpassung der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen sowie
4. die Anpassung der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm und
5. die weitere Prüfung, inwieweit die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb
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Ausdruck vom: 24.03.2016
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geschlossener Ortschaften auf 30 km/h auf Strecken mit einer hohen Fußgänger- und/oder
Radverkehrsdichte ohne entsprechende Fuß- oder Radverkehrsanlagen bei gleichzeitig
erhöhtem Querungsbedarf erleichtert werden kann.
Von Seiten des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) wurde ein Vorschlag
für die Änderung der StVO veröffentlicht, der den Schutz vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen
erhöht und wonach zukünftig ohne separaten Gefahrennachweis Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h möglich werden sollen. Der kommenden VMK am 14./15.4.2016 liegt ein weitergehender
Beschlussvorschlag der Länderministerien vor.
Die Einrichtung von Tempo 30 auf dem Krugenofen wäre demnach nur sinnvoll, wenn die
angedeuteten weitergehenden Regelungen Aussicht auf Rechtskraft hätten. Eine alleinige Umsetzung
zweier punktueller Tempo 30 Abschnitte für den Bereich der Hausnummern 1 -18 ganztags sowie für
den Abschnitt zwischen Eynattener Straße und Sebastianstraße nachts zwischen 22 und 6 Uhr
ergeben hingegen aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn. Die daraus resultierenden Abbrems- und
Beschleunigungsvorgänge würden sich kontraproduktiv auf die begründende Lärmreduzierung
auswirken und die kurzen Abschnitte nur bedingt zu niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten und
damit einer sicheren Abwicklung der Verkehre beitragen.
Endgültige Markierung
Die nun anstehende Markierung des Straßenraums ist zu entscheiden. Sollte eine weitergehende
Anordnung von Tempo 30 ausbleiben ist aus Sicht der Straßenverkehrsordnung dem Grundsatz
„Sicherheit geht vor Leistungsfähigkeit und Komfort“ zu folgen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
StVO). In der Abwägung der bereits früher diskutierten Markierungsvarianten bedeutet dies die
Markierung von beidseitigen Schutzstreifen mit Aufgabe des einseitigen Fahrbahnrandparkens. Eine
Führung des Radverkehrs im Mischverkehr bei Tempo 50 und der gegebenen Fahrbahnbreite von
6,50 m ist unter Beachtung der bestehenden Verkehrsbelastungen und der Lage im Radverkehrsnetz
mit den vorhandenen schulischen und universitären Zielen (Rhein-Maas-Gymnasium, PiusGymnasium, GHS Burtscheid, FH Aachen) einerseits und der Innenstadt andererseits nicht mit den
vorhandenen Regelwerken in Einklang zu bringen. Die vorhandenen einseitigen
Fahrbahnrandparkplätze stellen demgegenüber zwar ein wünschenswertes Angebot für die Anlieger,
nicht jedoch eine sicherheitsrelevantes Infrastrukturelement dar. Dies ist für eine politisch einstimmig
anerkannt notwendige Radwegeverbindung, der es aufgrund der Topographie und der Lage im Raum
auch an Alternativen ermangelt, anders zu bewerten.
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