Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
159119.pdf
Größe
15 MB
Erstellt
17.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0391/WP17
öffentlich
35021-2015
17.02.2016
Dez. III / FB 61/200
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 750S - Ortskern Haaren,
Teil Süd hier: Teilaufhebungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.03.2016
17.03.2016
B3
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des
Bebauungsplans Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd – zur Kenntnis.
Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann
und empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Bebauungsplan Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd
– die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans
Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd – zur Kenntnis.
Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt für den
Bebauungsplan Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd – die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens
gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Vorlage FB 61/0391/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Der Bebauungsplan Nr. 750 S - Ortskern Haaren, Teil Süd - wurde am 27.05.1993 rechtskräftig. Mit
der Aufstellung sollten die folgenden städtebaulichen Ziele erreicht werden:
Entlastung der Ortsmitte Haarens vom Kfz-Verkehr durch den Bau einer Umgehungsstraße
(sog. „Haarener Allee“)
Verbesserung des Wohnumfelds durch die Schaffung von Erholungsflächen
Schaffung von Flächen für Wohnungsbau, Dienstleistung und Einzelhandel
Schutz der Wohnlagen vor schädlichen Immissionen durch Gliederung der Gewerbegebiete
Im zur Teilaufhebung vorgesehenen östlichen Bereich zwischen dem Haarbach und der Laachgasse
und Germanusstraße setzt der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie ein
Mischgebiet (MI) fest. Ziel war – neben der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden
Bebauung an der Alt-Haarener Straße – die Entwicklung eines Neubaugebiets auf dem Gelände der
dortigen ehemaligen Tuchfabrik zur Schaffung von Wohnraum und zur Attraktivitätssteigerung des
Stadtteils. Im ebenfalls zur Teilaufhebung vorgesehenen Bereich an der Alt-Haarener Straße setzt der
Bebauungsplan darüber hinaus die Verkehrsfläche des Tuchmacherwegs und die Wasserfläche des
Haarbachs fest.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 750S wurde der Bereich zwischen Laachgasse,
Germanusstraße und dem Haarbach zügig bebaut. Dabei wurde teilweise erheblich von den
festgesetzten Baugrenzen und Geschosszahlen abgewichen: Im östlichen Bereich wurde an der
Germanusstraße nach Abriss einiger Altbauten ein drei- bis viergeschossiges L-förmiges
Bürogebäude eines Softwareunternehmens errichtet. Der übrige Bereich wurde mit Wohnhäusern in
Form von Hausgruppen bebaut. Dabei wurde – weitgehend entsprechend den
Bebauungsplanfestsetzungen – unmittelbar entlang der Laachgasse und der Gemanusstraße eine
geschlossene Bebauung mit dreigeschossigen Reihenhäusern errichtet.
Im rückwärtigen Bereich wurde jedoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der
festgesetzten Geschosszahlen von den Festsetzungen abgewichen. Hier wurden zwei ebenfalls
dreigeschossige Hausgruppen errichtet, eine quer zur Laachgasse, die andere parallel zum Verlauf
des Haarbachs und zur straßenseitigen Bebauung. Zur Erschließung der rückwärtigen Bebauung
sowie des Bürogebäudes wurde eine öffentliche Straße (An der Wurm) angelegt.
Im südlichen Bereich an der Alt-Haarener Straße ist die im Bebauungsplan vorgesehene
straßenbegleitende Bebauung teilweise noch nicht realisiert. Sie könnte jedoch in der geplanten
Grundfläche und Höhe auch auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch realisiert werden. An der AltHaarener Straße westlich des Haarbachs und der Einmündung des Tuchmacherwegs wäre nach
Aufhebung des Verkehrsflächenfestsetzung ebenfalls eine Bebauung möglich. Diese wäre
städtebaulich sehr wünschenswert, um den derzeit verwahrlost erscheinenden Bereich
(unansehnliche Brandwand, wildes Parken auf der nicht genutzten unbefestigten Verkehrsfläche)
aufzuwerten.
Vorlage FB 61/0391/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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Die Festsetzungen im bebauten Teil des Aufhebungsbereichs sind aus den o.g. Gründen überholt.
Die grundsätzliche Zielsetzung des Bebauungsplans, in diesem Teilbereich ein Wohn- und ein
Mischgebiet zu schaffen, ist erfüllt. Alle evtl. folgenden baulichen Maßnahmen (Umbauten, Schließung
der Baulücke an der Alt-Haarener Straße) sind auch ohne den Bebauungsplan auf Grundlage von §
34 Baugesetzbuch ausreichend steuerbar. Aus Gründen der Klarheit und zur Verbesserung des
städtebaulichen Erscheinungsbilds soll der Bebauungsplan in diesem Teilbereich daher aufgehoben
werden.
Im Fall einer zeitnahen Umsetzung der Baumöglichkeiten an der Alt-Haarener Straße, die sich durch
die Teilaufhebung des Bebauungsplans ergeben, ist in der Haarener Ortsmitte mit einer
vorübergehenden Verschlechterung der Schadstoffbelastung (Stickoxid) zu rechnen. Diese
Verschlechterung würde jedoch aufgrund technischer Entwicklungen im Verkehrsbereich
(Verringerung des Stickoxidausstoßes) in den kommenden Jahren voraussichtlich kompensiert.
Für die Teilaufhebung des Bebauungsplans soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
angewendet werden, da der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab durch die Teilaufhebung nicht wesentlich verändert wird. Von der frühzeitigen
Bürger- und Behördenbeteiligung kann daher abgesehen werden. Auch die Erstellung eines
Umweltberichts ist nicht erforderlich.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750S wurde der Bebauungsplans Nr. 16 der
ehemaligen Gemeinde Haaren teilweise überlagert. Da dessen Festsetzungen jedoch nicht mehr den
heutigen städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen, soll der Bebauungsplan Nr. 16 im Bereich der
Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S in einem gleichzeitigen Verfahren ebenfalls aufgehoben
werden.
Auch der Durchführungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren wurde durch die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 750S teilweise überlagert. Er weist Rechtsmängel auf und wird daher nicht mehr
angewendet. Er soll ebenfalls parallel zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S formal
aufgehoben werden.
Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd – und der
darunterliegenden Bauleitpläne sind Vorhaben in diesem Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da
sich die Teilaufhebung nicht auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben im betroffenen Bereich auswirkt,
kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Durch die
Teilaufhebung dieses Bebauungsplans entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 750S - Ortskern Haaren, Teil Süd – den
Teilaufhebungs- und Offenlagebeschluss zu fassen.
Vorlage FB 61/0391/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 3/4
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Bebauungsplan Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd –
4.
Schriftliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 750S
5.
Begründung Bebauungsplan Nr. 750S
6.
Bereich der Teilaufhebung
7.
Begründung zur Teilaufhebung
Vorlage FB 61/0391/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 4/4
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S
– Ortskern Haaren Teil Süd –
im Stadtbezirk Aachen-Haaren
im Bereich zwischen Laachgasse, Germanusstraße und dem Haarbach
Lage des Plangebietes
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
- Ortskern Haaren, Teil Süd -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets
1.2 Regionalplan
1.3 Flächennutzungsplan
1.4 Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass und Ziel der Teilaufhebung
2.1 Allgemeine Ziele
2.2 Kinder- und Familienfreundlichkeit
3. Begründung der Teilaufhebung
4. Aufhebungsverfahren
5. Umweltbelange
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
7. Kosten
8. Plandaten
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
- Ortskern Haaren, Teil Süd -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 750 S - Ortskern Haaren, Teil Süd - liegt westlich des Ortszentrums des
Aachener Stadtteils Haaren. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Alt-Haarener Straße im Südosten, die
Germanusstraße und die Laachgasse im Nordosten, der gewerblichen Bebauung an der Hergelsbendenstraße und dem
Hergelsmühlenweg im Norden sowie der Straße Wurmbenden im Südwesten. Das Plangebiet wird durchquert von der
Wurm und dem Haarbach, welcher im Plangebiet in die Wurm mündet. Der Bebauungsplan wurde am 27.05.1993
rechtskräftig. Mit der Aufstellung sollten die folgenden Ziele erreicht werden:
• Entlastung der Ortsmitte Haarens vom Kfz-Verkehr durch den Bau einer Umgehungsstraße (sog. „Haarener Allee“)
• Verbesserung des Wohnumfelds durch die Schaffung von Erholungsflächen
• Schaffung von Flächen für Wohnungsbau, Dienstleistung und Einzelhandel
• Schutz der Wohnlagen vor schädlichen Immissionen durch Gliederung der Gewerbegebiete
Im südwestlichen Bereich setzt der Bebauungsplan das Gewerbe- und Industriegebiet „Wurmbenden“ fest und gliedert die
dort zulässigen Betriebsarten. Auch im Norden, im Bereich der Werkstätten für Behinderte, ist ein Gewerbegebiet
festgesetzt. Südöstlich daran angrenzend befindet sich der „Park am alten Friedhof“, der eine zentrale Grün- und
Erholungsfläche für den Ortsteil Haaren darstellt.
Der südliche Teilbereich des Parks sowie die derzeitige Grünfläche am westlichen Ufer der Wurm sind als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Ziel der Festsetzung war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung der sog. „Haarener Allee“, einer Ortsumgehungsstraße zur verkehrlichen Entlastung der Haarener Ortsmitte,
deren Planung und Bau bereits seit einigen Jahren nicht mehr weiterverfolgt wird. Im östlichen Bereich zwischen dem
Haarbach und der Laachgasse und Germanusstraße setzt der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie
ein Mischgebiet (MI) fest.
1.2 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, von Juni 2003 sieht für den Bereich der
Teilaufhebung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) vor.
1.3 Flächennutzungsplan(FNP) 1980 der Stadt Aachen
Im zur Aufhebung vorgesehenen Bereich gilt die 32. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 1992, die Im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750 S vorgenommen wurde. Sie stellt den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechend entlang der Alt-Haarener Straße und der Germanusstraße „Gemischte Baufläche“ und im
übrigen Bereich „Wohnbaufläche“ dar.
1.4 Bestehendes Planungsrecht
In dem aufzuhebenden Teilbereich zwischen der Laachgasse, der Germanusstraße und dem Haarbach setzt der
Bebauungsplan Bauflächen in Form eines Mischgebietes im Südosten sowie eines Allgemeinen Wohngebietes im
Nordwesten fest. Ziel war – neben der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Bebauung an der Alt-Haarener
Straße – die Entwicklung eines Neubaugebiets auf dem Gelände der dortigen ehemaligen Tuchfabrik zur Schaffung von
Wohnraum und zur Attraktivitätssteigerung des Stadtteils.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
Während im östlichen, dem Ortszentrum zugewandten Bereich neben Wohngebäuden auch nicht wesentlich störende
gewerbliche Nutzungen zulässig sein sollten (MI), wurde im westlichen Bereich ein Wohngebiet festgesetzt (WA). Der
Bebauungsplan sah eine geschlossene Bebauung unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsflächen vor, die im östlichen
Bereich an der Alt-Haarener Straße drei- bis viergeschossig und an der Germanusstraße und der Laachgasse zwei- bis
dreigeschossig sein sollte. Die daran anschließende rückwärtige Bebauung sollte ein- bis zweigeschossig sein. Im
Mischgebiet sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 festgesetzt. Im
Wohngebiet beträgt die Grundflächenzahl 0,4 und die Geschossflächenzahl 0,9.
Unmittelbar an der Alt-Haarener Straße westlich des Haarbachs setzt der Bebauungsplan neben der Wasserfläche des
Bachlaufs die Verkehrsfläche des heutigen Tuchmacherwegs fest.
Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung
2. Anlass und Ziel der Teilaufhebung
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 750S wurde der Bereich zwischen Laachgasse, Germanusstraße und dem
Haarbach zügig bebaut. Dabei wurde teilweise erheblich von den festgesetzten Baugrenzen und Geschosszahlen
abgewichen. Im südlichen Bereich an der Alt-Haarener Straße ist die vorgesehene straßenbegleitende Bebauung
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
- Ortskern Haaren, Teil Süd -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
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teilweise noch nicht realisiert. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung könnte jedoch auch auf Grundlage von § 34
Baugesetzbuch realisiert werden. An der Alt-Haarener Straße westlich des Haarbachs wäre nach Aufhebung des
Bebauungsplans ebenfalls eine Bebauung möglich. Diese wäre städtebaulich sehr wünschenswert, um den derzeit
verwahrlost erscheinenden Bereich aufzuwerten.
Die Festsetzungen im bebauten Teil des Aufhebungsbereichs sind aus den o.g. Gründen überholt. Die grundsätzliche
Zielsetzung des Bebauungsplans, in diesem Teilbereich ein Wohn- und ein Mischgebiet zu schaffen, ist erfüllt. Alle evtl.
folgenden baulichen Maßnahmen (Umbauten, Schließung der Baulücke an der Alt-Haarener Straße) sind auch ohne den
Bebauungsplan auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch ausreichend steuerbar. Aus Gründen der Klarheit und zur
Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbilds soll der Bebauungsplan in diesem Teilbereich daher aufgehoben
werden.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750S wurde der Bebauungsplans Nr. 16 der ehemaligen Gemeinde
Haaren teilweise überlagert. Der Bebauungsplan Nr. 16 setzte im Bereich der Teilaufhebung unter anderem ein
Sondergebiet für einen großen Einzelhandelsbetrieb sowie eine große Stellplatzfläche fest. Die Teilaufhebung des
Bebauungsplans Nr. 750S würde dazu führen, dass, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 in diesem Bereich
wieder gelten würden. Da diese Festsetzungen jedoch nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielsetzungen
entsprechen und durch die vorhandene Bebauung auch größtenteils nicht mehr realisiert werden können, soll der
Bebauungsplan Nr. 16 im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S in einem gleichzeitigen Verfahren
ebenfalls aufgehoben werden.
Auch der Durchführungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren wurde durch die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 750S teilweise überlagert. Dieser Durchführungsplan weist Rechtsmängel auf und würde einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten. Er wird daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben nicht mehr
angewendet. Der Durchführungsplan Nr. 2 soll ebenfalls parallel zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S formal
aufgehoben werden.
3. Begründung der Teilaufhebung
Im östlichen Bereich wurde an der Germanusstraße nach Abriss einiger Altbauten ein drei- bis viergeschossiges Lförmiges Bürogebäude eines Softwareunternehmens errichtet. Der übrige Bereich wurde mit Wohnhäusern in Form von
Hausgruppen bebaut. Dabei wurde – weitgehend entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen – unmittelbar entlang
der Laachgasse und der Gemanusstraße eine geschlossene Bebauung mit dreigeschossigen Reihenhäusern errichtet.
Im rückwärtigen Bereich wurde jedoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der festgesetzten
Geschosszahlen von den Festsetzungen abgewichen. Hier wurden zwei ebenfalls dreigeschossige Hausgruppen
errichtet, eine quer zur Laachgasse, die andere parallel zum Verlauf des Haarbachs und zur straßenseitigen Bebauung.
Zur Erschließung der rückwärtigen Bebauung sowie des Bürogebäudes wurde eine öffentliche Straße (An der Wurm)
angelegt.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
- Ortskern Haaren, Teil Süd -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
Westlich des Haarbachs wurde der Tuchmacherweg innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche errichtet. Allerdings
wurde die Verkehrsfläche im Einmündungsbereich in die Alt-Haarener-Straße nicht gänzlich in Anspruch genommen
(siehe Abb.) Unmittelbar an der Alt-Haarener Straße wurde die Verkehrsfläche im westlichen Bereich nicht für die Straße
benötigt und liegt brach. In früherer Zeit befand sich an dieser Stelle ein Wohnhaus, ähnlich wie die benachbarten
Gebäude (z.B. Hausnr. 24 und 26). Nach dessen Abriss vor mehreren Jahrzehnten ist hier die sehr unansehnliche
Brandwand des Nachbarhauses Nr. 26 sichtbar.
Der zur Aufhebung vorgesehene Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 750S ist somit fast vollständig bebaut. Lediglich im
südlichen Bereich, unmittelbar an der Alt-Haarener Straße befindet sich beiderseits des Haarbachs ein noch unbebauter
Bereich von knapp 30 m Länge. Der Bebauungsplan setzt hier östlich des Haarbachs „Mischgebiet“ sowie „mindestens
drei und höchstens vier Vollgeschosse zulässig“ fest. Zusätzlich sind die zulässigen Trauf- und Firsthöhen festgesetzt.
Nach Aufhebung des Bebauungsplans könnten diese festgesetzten Obergrenzen auch bei einer Beurteilung nach § 34
Baugesetzbuch nicht überschritten werden.
Westlich des Haarbachs wäre nach Teilaufhebung des Bebauungsplans beiderseits des Tuchmacherwegs die Errichtung
von drei- bis viergeschossigen Gebäuden zulässig. Städtebaulich bestehen keine Bedenken gegen eine solche
Bebauung. Allerdings würde die durch die Aufhebung der Festsetzungen mögliche Bebauung die derzeitige Baulücke
beiderseits des Haarbachs verkleinern, was eine Verringerung des Luftaustausches und eine Verschlechterung der
Luftschadstoffbelastung mit Stockoxid (NO2) der Haarener Ortsmitte zur Folge haben könnte. Die lufthygienische
Situation ist in diesem Bereich bereits jetzt kritisch.
Dem gegenüber stehen die städtebaulichen Vorteile einer möglichen Bebauung an der Alt-Haarener Straße: Westlich des
Tuchmacherwegs, direkt anschließend an die Hausnummer 26 ist eine Bebauung städtebaulich sehr wünschenswert, um
den bereits seit langem bestehenden städtebaulichen Missstand der unansehnlichen Brandwand und der als wilde
Parkfläche genutzten Brachfläche zu beseitigen. Die jetzige Situation macht einen verwahrlosten Eindruck, was sich
durch die Lage an der Hauptdurchgangsstraße Haarens sehr negativ auf das Erscheinungsbild des Ortes auswirkt.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
In der Gesamtschau ist der städtebauliche Mehrwert einer Bebauung am Einmündungsbereich des Tuchmacherwegs
höher zu bewerten als die mögliche Verschlechterung der lufthygienischen Situation. Aufgrund der technischen
Entwicklungen im Verkehrsbereich dürfte die Luftbelastung durch Stickoxid (NO2) in den kommenden Jahren
kontinuierlich abnehmen. Tatsächliche negative Auswirkungen durch eine Bebauung dürften also nur dann entstehen,
wenn die durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans entstehenden Baumöglichkeiten auch zeitnah umgesetzt werden.
Auch in diesem Fall liegt die Verschlechterung nur so lange vor, bis sie durch technische, bauliche oder andere
Maßnahmen und Entwicklungen zur Senkung der Schadstoffbelastung ausgeglichen wurde.
4. Aufhebungsverfahren
Für die Teilaufhebung soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch angewendet werden, da der sich aus der
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab durch die Teilaufhebung nicht wesentlich verändert
wird. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet oder
vorbereitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
Baugesetzbuch genannten Schutzgüter.
Von der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung kann daher abgesehen werden. Auch die Erstellung eines
Umweltberichts ist nicht erforderlich. Die von der Teilaufhebung betroffenen Umweltbelange werden in Kap. 5 genannt
und die Auswirkungen der Aufhebung beschrieben.
5. Umweltbelange
Für den Einmündungsbereich Tuchmacherstraße/Alt-Haarener-Straße wird durch die Teilaufhebung des
Bebauungsplans Nr. 750 S – Ortskern Haaren, Teil Süd – eine Bebauung nach § 34 BauGB ermöglicht, die die
Öffnung entlang des Haarbaches (Baulücke) gegenüber dem rechtskräftigen B-Plan reduzieren wird. Sollte diese
Mehrbebauung zeitnah errichtet werden, würde dies lufthygienisch zu einer Verschlechterung der heute schon
kritischen Stickoxid-Belastungssituation führen.
Die Ergebnisse aus dem Klimafolgenanpassungskonzept und ein aktuelles Gutachten der RWTH zum Thema
„Klimagutachten Tuchmacherweg Haaren“ von 2015 (Zitat von S. 5: „Unter Bedingungen des Klimawandels wird
für den Ortsteil Haaren eine - im Vergleich zu anderen Teilen der Stadt Aachen – relativ starke Veränderung der
klimatischen Situation in Richtung zunehmender Hitzebelastung und einer Mehrfachbelastung durch die hier
zusätzlich vorhandenen Luftqualitätsprobleme erwartet.“) sprechen gegen die Teilaufhebung, zumindest für den
Zeitraum, in dem die Luftbelastung durch Stickoxid (NO2) über dem Grenzwert der EU – Richtlinie liegt. Zur
Überprüfung der aktuellen Belastung hat das Landesumweltamt (LANUV) im Januar 2016 in der Alt-Haarener Str.
wegen mehrfach ermittelter, hoher Belastungen an Stickoxiden (NO2) eine Luftmesseinrichtung (NO2) errichtet.
Baulücke Haarbach / AltHaarener Str.
Stand
2/2016
Ausnutzung
Baurecht gemäß BPlan
Aufhebung
B-Plan
Breite in Metern
ca. 60
ca. 25
ca. 35
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 750S
- Ortskern Haaren, Teil Süd -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.03.2016
Auch wenn aufgrund der technischen Entwicklungen im Verkehrsbereich die Luftbelastung durch NO2 in dem
kommenden Jahren kontinuierlich abnehmen dürfte, kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Teilaufhebung des
Bebauungsplans aus lufthygienischer Sicht nicht empfohlen werden.
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
Nach Aufhebung des Bebauungsplans in dem Teilbereich zwischen Germanusstraße, Laachgasse und dem Haarbach
sowie der Aufhebung der alten Planungen Bebauungsplan Nr. 16 sowie Durchführungsplan Nr. 2 der ehemaligen
Gemeinde Haaren erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß dem
Einfügungsgebot des § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, es sind nur solche Vorhaben zulässig, die sich hinsichtlich der Art
und des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ergeben sich durch die Teilaufhebung keine wesentlichen
Veränderungen. In dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich werden auch nach § 34 BauGB Wohngebäude und
gewerbliche Betriebe zulässig sein. Eine wesentliche Einschränkung der zulässigen Nutzungen ergibt sich nicht.
Da der Bereich der Teilaufhebung bereits fast vollständig bebaut ist, und die festgesetzten sowie die realisierten
Gebäudehöhen weitgehend den Gebäudehöhen der näheren Umgebung des Aufhebungsbereichs entsprechen, können
die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Geschosszahl, Traufund Firsthöhen) auch nach der Teilaufhebung weitgehend umgesetzt werden.
An der Alt-Haarener Straße sieht der Bebauungsplan nur zwischen Haarbach und Laachgasse Baumöglichkeiten vor.
Hier ergibt sich durch die Teilaufhebung die Möglichkeit, westlich und unter Umständen auch östlich des
Tuchmacherwegs ein Wohnhaus zu errichten. Nachteile für die Bewohner bzw. Grundstückseigentümer in der Umgebung
ergeben sich hierdurch nicht. Städtebaulichen Belangen wird der Vorrang eingeräumt gegenüber einer möglichen
vorübergehenden Verschlechterung der lufthygienischen Situation, da durch künftige technische Entwicklungen im
Verkehrsbereich von einer Verbesserung der Luftqualität auszugehen ist.
7. Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S - Ortskern Haaren Teil Süd – entstehen der Stadt keine Kosten.
8. Plandaten
Der Bebauungsplan Nr. 750 S – Ortskern Haaren Teil Süd – umfasst eine Fläche von ca. 12,7 ha. Der aufzuhebende
Teilbereich hat eine Fläche von ca. 1,8 ha.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am ……………..
die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 750S – Ortskern Haaren, Teil Süd – beschlossen
hat.
Aachen, den …………………
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