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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
159122.pdf
Größe
6,9 MB
Erstellt
17.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:48

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0392/WP17 öffentlich 17.02.2016 Dez. III / FB 61/200 Aufhebung Durchführungsplan Nr. 2 der ehem. Gemeinde Haaren einschl. aller Änderungen hier: Aufhebungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.03.2016 17.03.2016 B3 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 2 der ehem. Gemeinde Haaren einschl. aller Änderungen zur Kenntnis. Sie stellt fest, das aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss, für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 2 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 2 der ehem. Gemeinde Haaren einschl. aller Änderungen zur Kenntnis. Er stellt fest, das auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 2 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Vorlage FB 61/0392/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Eine Vielzahl sogenannter Durchführungspläne (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klargestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben. Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen. Bei dem Durchführungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren von 1952 mit dem Titel „Nördlicher Ortskern Haaren“ handelt es sich um einen solchen rechtsfehlerhaften Bebauungsplan. Nach der Aufhebung des Durchführungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen, soweit der Plan nicht durch jüngere Bebauungspläne ohne Rechtsmängel (Bebauungsplan Nr. 666, Bebauungsplan Nr. 750S) in Teilbereichen überlagert wurde. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Durch die Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 2 einschließlich aller Änderungen entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Hinweis: Zu dem Durchführungsplan Nr. 2 sowie dessen Änderungen existieren keine schriftlichen Festsetzungen und Begründungen. Die Verwaltung empfiehlt, für den Durchführungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren, einschließlich aller Änderungen, den Aufhebungs- und Offenlagebeschluss zu fassen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Durchführungsplan Nr. 2 4. Durchführungsplan Nr. 2, I. Änderung 5. Durchführungsplan Nr. 2, III. Änderung 6. Durchführungsplan Nr. 2, IV. Änderung 7. Begründung zur Aufhebung Vorlage FB 61/0392/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 2/2 Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren Lage des Plangebietes ie Fr nden st e aß lsbe e ar a t-H Al tr ns de Herg e raße ße ra t r-S ne Ko ch str aß e Wu rmb ach r ne e r a Ha Ha arb a ch Jü lic he r Str a ße Alt a -Ha e ren raß t S r- e Gracht Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde Haaren Lage des Plangebietes ie Fr nden st e aß lsbe e ar a t-H Al tr ns de Herg e raße ße ra t r-S ne Ko ch str aß e Wu rmb ach r ne e r a Ha Ha arb a ch Jü lic he r Str a ße Alt a -Ha e ren raß t S r- e Gracht Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 2 der ehem. Gemeinde Haaren einschließlich aller Änderungen im Stadtbezirk Aachen-Haaren im Bereich zwischen Hergelsbendenstraße, Kochstraße, Alt-Haarener-Straße und dem Wurmbach Lage des Plangebietes Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 2 der ehem. Gemeinde Haaren einschl. aller Änderungen Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 25.02.2016 Der Durchführungsplan Nr. 2 – Nördlicher Ortskern Haaren – der ehemaligen Gemeinde Haaren von 1952 umfasst in etwa den Bereich zwischen Hergelsbendenstraße, Kochstraße, Alt-Haarener-Straße und dem Wurmbach. Er setzt unter anderem Baufluchtlinien fest sowie Wohn-, Geschäfts-, Gewerbe- und Industriegebiete. Durch die hier geltenden Bebauungspläne Nr. 666, 750S und 750N wurden die städtebaulichen Zielsetzungen in weiten Teilen neu definiert. Der Durchführungsplan Nr. 2 entspricht somit nicht mehr der aktuellen städtebaulichen Situation. Es ist davon auszugehen, dass der Durchführungsplan Nr. 2, einschließlich aller Änderungen, aufgrund eines Rechtsmangels einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan (ehem. Durchführungsplan) aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Zur Herstellung der Rechtssicherheit soll der Durchführungsplan Nr. 2 einschließlich aller Änderungen aufgehoben werden. Die Beurteilung von Vorhaben erfolgt im o.g. Bereich nach § 30 BauGB bzw. nach § 34 BauGB. Es existieren keine textlichen Festsetzungen zum Durchführungsplan Nr. 2 und den Änderungen. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben im betroffenen Bereich auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Durch die Aufhebung dieses Durchführungsplans einschließlich aller Änderungen entstehen keine Kosten. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses mit dem der Planungsausschuss der Stadt am …………….. die Aufhebung und öffentliche Auslegung des Durchführungsplans Nr. 2 einschl. aller Änderungen beschlossen hat. Aachen, den ………………. (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 2 / 2