Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
158478.pdf
Größe
7,0 MB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0385/WP17
öffentlich
35000-2014
10.02.2016
FB 61/010 // Dez. III
VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplanes 1980 - Brander Feld - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen der
Autobahn A 44 und der Schagenstraße
hier: Änderungsbeschluss zum FNP
Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.03.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
sowie zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 zur Kenntnis.
Er beschließt, die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Festsetzung von zwei 10,0m breiten Schutzstreifen mit Leitungsrechten zugunsten der
Versorgungsträger
Er beschließt weiterhin, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt die VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 678 - Brander Feld - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen der Autobahn A 44 und der
Schagenstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Des Weiteren beschließt der Rat die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 in der
vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2016
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB 61/0032/WP17 – Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und
FB 61/0365/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und die Änderung Nr. 132 des
Flächennutzungsplans umfassen den Bereich des Brander Walls von der Münsterstraße bis zum
Tunneldurchgang Driescher Hof. Die Änderungen sollen die vorhandene Nutzung planungsrechtlich
sichern, in dem für einen Großteil der Fläche „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung
„Parkanlage“ und für einen kleineren Bereich Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt wird. Damit
soll der Brander Wall als Naherholungsgebiet für die Brander Bürgerschaft gesichert werden. Das
Naherholungsgebiet steht im Bereich der Parkanlage uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Nutzung
zur Verfügung. Der Sportplatz dient ebenfalls der Naherholung und steht den Bürgern eingeschränkt
über die Vereinsmitgliedschaft zur Verfügung.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes wurde mit der
Programmberatung und dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Sitzung
des Stadtentwicklungsausschusses am 06.05.1999 und in der Sitzung der Bezirksvertretung AachenBrand am 12.05.1999 eingeleitet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 29.05.2000
bis 31.05.2000 mit einer öffentlichen Anhörungsveranstaltung am 31.05.2000, die im Bezirksamt
Aachen-Brand stattfand.
Am 10.09.2014 empfahl die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Planungsausschuss, den
Beschluss zur Aufstellung der VII. Änderung des Bebauungsplanes und deren öffentlicher Auslegung
zu fassen. Außerdem empfahl sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 132 des
Flächennutzungsplanes 1980 ebenfalls öffentlich auszulegen.
Der Planungsausschuss hatte sich in seiner Sitzung am 25.09.2014 der Empfehlung der
Bezirksvertretung Aachen-Brand angeschlossen und die Aufstellung und öffentliche Auslegung der
VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 sowie die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung zudem, angesichts des langen Zeitraums
zwischen der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2000 und der jetzt geplanten öffentlichen Auslegung
eine zusätzliche Informationsveranstaltung in Brand durchzuführen. Dieses war auch Wunsch der
Bezirksvertretung Aachen-Brand.
Diese Informationsveranstaltung fand vor Beginn der öffentlichen Auslegung am 19.11.2014 im
Bezirksamt Aachen-Brand statt. In dieser Veranstaltung wurde über den aktuellen Stand der Planung
und die bevorstehende Beteiligung der Öffentlichkeit informiert. Am Anfang der Veranstaltung wurde
Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2016
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ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten
Anregungen und Bedenken in die Abwägung aufgenommen werden. Es waren ca. 30 Bürger und
Bürgerinnen zur Veranstaltung erschienen, die sich mit zahlreichen Wortbeiträgen vehement gegen
die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall äußerten.
Die öffentliche Auslegung der Planung fand in der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 05.01.2015 im
Verwaltungsgebäude am Marschiertor statt. Zusätzlich waren die Unterlagen im Internet einzusehen.
Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange statt.
Der Planungsausschuss wird sich in seiner Sitzung am 25.02.2016 mit dem Ergebnis der öffentlichen
Auslegung beschäftigen, die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird darüber am 17.02.2016 beraten.
Die Verwaltung empfiehlt aufgrund einer Eingabe in der Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern und zwei
10,0m breiten Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festzusetzen.
Gleichzeitig empfiehlt die Verwaltung, die Anregungen sowohl aus der frühzeitigen als auch aus der
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage - soweit sie nicht in die Planungen
eingeflossen sind - zurückzuweisen und den Satzungsbeschluss zur VII. Änderung Bebauungsplan
Nr. 678 - Brander Feld – ebenso wie den Änderungsbeschluss zur Änderung Nr. 132 des
Flächennutzungsplans zu fassen.
Anlage/n:
Begründung mit Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung
Zusammenfassende Erklärung zur Bebauungsplanänderung
Begründung mit Umweltbericht zur FNP-Änderung
Zusammenfassende Erklärung zur FNP-Änderung
Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2016
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur
VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
Stand (01.02.2016)
Lage des Plangebietes
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4
Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................... 4
Regionalplan ................................................................................................................................................................. 4
Flächennutzungsplan (FNP) ......................................................................................................................................... 4
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988.................................................................................. 4
Bebauungsplan ............................................................................................................................................................. 4
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 4
3.
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 4
4.
Erschließung ............................................................................................................................................................... 5
Verkehr
Entwässerung ............................................................................................................................................................... 5
5.
Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 5
6.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 5
Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................................ 5
Leitungsrecht ................................................................................................................................................................ 6
7.
Umweltbericht ............................................................................................................................................................. 7
Einleitung .................................................................................................................................................................... 7
7.1.1
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes........................................................................................ 7
7.1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ..................................................................................................... 7
7.1.3
Planungsrechtliche Einbindung................................................................................................................. 7
7.1.4
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ..................................................... 8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 8
7.1.5
Schutzgut Mensch .................................................................................................................................... 8
7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ...................................................... 8
7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................... 9
7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.............................................. 11
7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben............................ 11
7.1.6
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 11
7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 11
7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 12
7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 12
7.1.7
Schutzgut Boden..................................................................................................................................... 12
7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 12
7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben ..................................................... 13
7.1.8
Schutzgut Wasser ................................................................................................................................... 13
7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 13
7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 14
7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 15
7.1.9
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 15
7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)............................................................................ 15
7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 15
7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ....................................................................................... 15
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 15
Grundlagen................................................................................................................................................................ 16
Monitoring ................................................................................................................................................................. 16
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) ..................................................................... 16
8.
Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................................... 17
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld9.
10.
Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
Kosten........................................................................................................................................................................ 17
Plandaten .............................................................................................................................................................. 18
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als
Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als
Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit
Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen
Plangebiet ist als ebene sportlich nutzbare Fläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball
genutzt.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist.
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2013, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen
“Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt im Hauptplan Flächen für die Landwirtschaft dar.
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988
Der Landschaftsplan der Stadt Aachen, der seit dem 17.09.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt.
In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der seit dem 27.09.1979
rechtskräftig ist und der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
2. Anlass der Planung
Das Plangebiet umfasst den Bereich des Lärmschutzwalles zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang zum
Driescher Hof, der die Wohnbebauung vor den Autobahnlärm A 44 schützen soll. Der Lärmschutzwall wurde vor ca.
13 Jahren angeschüttet und modelliert. Daher ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht möglich und an
dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Im Zuge der Verlagerung des Sportplatzes an der KarlKuck-Straße in den Brander Wall soll die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bebauungsplan und die
Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend der vorhandenen Nutzung in „Öffentliche Grünfläche“ geändert
werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
Der Brander Wall wurde als Naherholungsbereich für die Brander Bürger angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spielund Erholungsbereichen gestaltet. Der Naherholungsbereich soll planungsrechtlich gesichert werden. Dafür ist die
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Bebauungsplan soll ein großer Bereich des Lärmschutzwalls als
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden.
Seit längerer Zeit besteht die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel
und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall
zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit
dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/Brander Wall der am besten geeignete Standort ist.
Um eine Sportplatznutzung im Bereich Brander Wall planungsrechtlich sichern zu können, ist die Änderung des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich. Der Bebauungsplan soll für den
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
Bereich des Naturrasenplatzes „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festsetzen, um die
Nutzung als Sportplatz planungsrechtlich zu sichern.
Der vorhandene Naturrasenplatz soll als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und
den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände ermöglicht die Nutzung als
wettkampfgerechtes Fußballspielfeld (Nettospielfläche 60 x 90 m) mit transportablen Fußballtoren.
Die wettkampfgerechte Größe für ein Baseball-Spielfeld ist auf der vorhandenen Fläche nicht gegeben, es können
aber fehlende Flächen durch eine entsprechend hohe Umzäunung kompensiert werden. Daher soll die Rasenfläche
mit einer gestaffelten Zaunhöhe von 2,0 bis 6,0m Höhe eingezäunt werden. Am südlichen Spielfeldrand sind
zwei überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant.
Die Einfriedung und Verbesserung des Naturrasenplatzes im Brander Wall steht im Zusammenhang mit der
Gesamtmaßnahme der Aufwertung von Sportanlagen im Brander Wall. Neben der Verbesserung und Einfriedung
des Naturrasenplatzes soll der Tennenplatz an der Rombachstraße in Kunstrasen umgewandelt und ein
Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung errichtet werden. Diese
Maßnahmen erfolgen außerhalb des Plangebietes und sind nicht Bestandteil der hier vorliegenden
Bebauungsplanänderung.
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik, insbesondere hinsichtlich der bestehenden
Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf
ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße
durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
4. Erschließung
Verkehr
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus.
Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen
Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem Parkplatz an der Rombachstraße vorhanden.
Entwässerung
Der Sportplatz ist komplett mit einer Drainage versehen. Das Oberflächenwasser wird über einen offenen Graben
abgeleitet.
5. Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Brander Wall wurde vor ca. 13 Jahren angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spiel- und Erholungsbereichen
gestaltet. Er dient den Brander Bürgern als Naherholungs- und Freizeitbereich. Mit der Festsetzung „Öffentliche
Grünfläche“, Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird diese Nutzung planungsrechtlich gesichert. Der Sportplatz soll im
Bereich des Brander Walls angeordnet werden, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus eine wichtige
Naherholungsfunktion für die Brander Bürger übernimmt. Darüber hinaus bietet er ein sportliches Betätigungsfeld mit
verschiedenen Sportarten, das für die Brander Bürger über die Mitgliedschaft in den entsprechenden Vereinen zur
Verfügung steht. Außerdem steht er den Schulen für Schulsport zur Verfügung.
Die Fläche befindet sich in direkter Nähe zu dem großen Wohngebiet Brander Feld und ist von dort aus über das
vorhandene Wegesystem sehr gut fußläufig zu erreichen. Für die Erreichbarkeit aus nördlicher Richtung ist die
Querung der Trierer Straße erforderlich. Die Trierer Straße ist eine viel befahrene Straße, die aber über
entsprechend gut ausgebaute Bürgersteige und über mehrere Fußgängerampeln verfügt, so dass eine Überquerung
der Straße gefahrlos möglich ist.
6. Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Der Bereich des geplanten Sportplatzes wird gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 15 als „Öffentliche Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt, um hier Planungsrecht für die Nutzung der Fläche als Sportplatz zu
schaffen.
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Die Fläche darüber hinaus wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
Diese Fläche soll der Naherholung dienen. Sie ist im Wesentlichen eine unbefestigte Rasenfläche, die mit Fuß- und
Radwegen durchzogen ist.
Leitungsrecht
Entlang der Autobahnböschungskante befindet sich eine Gasfernleitung der Ruhrgas AG. Für diese Trasse, mit
ihrem 10m breiten Schutzstreifen, wird ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt werden.
Weiterhin befinden sich zwei Gasleitungen im Plangebiet für die jeweils ein Schutzstreifen von 10,0m Breite mit
einem Leitungsrecht festgesetzt wird.
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7. Umweltbericht
Einleitung
7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 11,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Brand im „Brander Wall“ zwischen der BAB A 44 im
Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von
der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt.
Der „Brander Wall“ dient den vorhandenen Wohnnutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Das
Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von
Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene Wiesenfläche angelegt und wird bereits
als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt.
7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Geplant ist, den vorhandenen Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ zu verlegen. Dazu soll der
nördlich im „Brander Wall“, jedoch außerhalb des Plangebiets liegende Sportplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt
sowie dort angrenzend ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. errichtet werden.
Des Weiteren soll der innerhalb des Plangebiets bereits vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für
den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das
Sportplatzgelände, für die kombinierte Nutzung als Spiel- und Trainingsfeld für Fußball und Baseball, soll umlaufend mit
einer Zaunanlage einschließlich der erforderlichen Ballfangzäune eingefriedet werden. Am südlichen Spielfeldrand sind 2
überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Die für den Sportplatz notwendigen Stellplätze werden auf dem benachbarten Gelände der Gesamtschule nachgewiesen. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Wegenetz im
Umfeld des Schulzentrums. Die Zufahrt zum Sportplatz soll nur von Pflegefahrzeugen befahren werden. Spieler und
Zuschauer erreichen die Anlage zu Fuß.
Darüber hinaus soll der südliche Bereich des Plangebietes in seinem Bestand als für die Naherholung gestalteter
Lärmschutzwall gesichert werden.
Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung (ca. 1,4 ha) zu schaffen, soll die Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche
für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz geändert werden.
Da eine landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig nicht mehr sinnvoll ist, soll der übrige Planbereich als „Öffentliche
Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt und damit als Erholungsflächen gesichert werden.
7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2013, stellt den Planbereich als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen
“Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Im FNP wird die Fläche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Landschaftsplan (LP)
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der
Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander
Feld -, der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird
im Einzelnen hierauf eingegangen.
Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, das bereits angelegte Erholungsgebiet planungsrechtlich zu sichern.
Grundsätzlich sind wohnungsnahe, bzw. nahe der Siedlung gelegene Sportplätze sowohl aus Sicht der Sportler als auch
aus Sicht der Umwelt eine wünschenswerte Alternative zu Ausweisungen von neuen Sportplätzen in der freien Landschaft. Des Weiteren ist es zu begrüßen, wenn künstliche Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall - für
intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung genutzt werden, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher
Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird.
Aufgrund der wohnungsnahen Lage ist das Erholungsgebiet fußläufig bequem erreichbar, so dass dadurch
verkehrsbedingte Immissionen begrenzt (Wegfall von langen Anfahrten zum Stadtwald, der Eifel, städtischen
Sporteinrichtungen) werden. Die Bepflanzung der Anlage filtert von der Autobahn ausgehende Luftschadstoffe, so dass
das die Erholungsfunktion unterstützt. Durch den ca. 5 m hohen, bepflanzten Schutzwall zwischen Wohnbebauung und
Sportplatz werden einige positive Effekte erzielt vor allem Schall-, Sicht-, Blend- und Windschutz aber auch Entwicklungsraum für die Tier- und Pflanzenwelt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.1.5 Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität,
Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres
Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen.
7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen,
Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist
ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und
Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Thema Lichtimmissionen
Eine Flutlichtanlage ist nicht vorgesehen.
Thema Lufthygiene
In der Nähe einer Emissionsquelle, wie hier an der Autobahn, kann es zu hohen Schadstoffkonzentrationen kommen, die
in die Landschaft und auch den Siedlungsbereich von Brand hineingetragen werden, da die vorherrschende Windrichtung
in Aachen aus Süd bis West kommt.
Wissenschaftlich belegt ist, dass alle Bäume, Sträucher, Waldstücke, Windschutzpflanzungen und Hecken durch ihre
Filterwirkung die Luftqualität nachweislich verbessern. Außerdem dienen Bäume und Hecken als Windschutzmaßnahme;
die so erreichte Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Veränderungen des Windfeldes tragen ebenfalls zu einer
Verbesserung der Luftqualität im windabgewandten Bereich des Pflanzenbestandes bei.
Thema Lärm
Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt. Er wird
stark vom Autobahnlärm beeinflusst. Im Südwesten grenzt schützenswerte Wohnbebauung in 4 - geschossiger Bauweise
mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoß an das Plangebiet.
Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie die Sport- und Turnhalle
insg. 115 Stellplätze erforderlich. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden und verfügt
über die geforderte Stellplatzkapazität. Die vereinseigene Tennisanlage hat eigene Stellplätze auf dem Gelände. Darüber
hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze.
Rechtliche Grundlage - Sportplatzlärm:
In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz
vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Nutzung
und der Tageszeit.
Die angrenzende Wohnbebauung ist nach den Bebauungsplänen der Stadt Aachen als WA - Gebiet eingestuft.
Es gelten tagsüber die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40
dB(A). Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 und
15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von
7.00-9.00, 13.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und
nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere
Ereignisse gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder
mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Richtwerte von 70 / 65 / 55 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht.
In dem Merkblatt des Landesumweltamtes (Februar 1998) über das Thema „Geräuschimmissionsprognose von Sportund Freizeitanlagen“ werden Berechnungshilfen für Sportanlagen aufgeführt. Demnach ist bei einem Fußballspiel ein
Schall - Leistungspegel von 104 dB(A) und bei einem American Football - Spiel ein Schallleistungspegel von 108 dB(A)
zu erwarten. Bei einem American Football - Spiel wird als Spitzenwert eine max. Schallleistung von 118 dB(A) genannt.
Der Schallleistungspegel steigt zusätzlich an, wenn Zuschauer das Spiel verfolgen.
7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm
Einschätzung des Sportplatzlärms
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden
Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein
Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch
eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Nach Angaben der Vereine im Juni/Juli 2014 liegt die Zuschauerzahl beim Baseball bei etwa 30 Zuschauern und bei
Heimspielen der Borussia Brand bei etwa 100 - 150 Zuschauern. Ein Aufsteigen des Fußballvereins in eine hohe
Spielklasse wird auf absehbare Zeit nicht erwartet.
Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert,
inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Immissionspunkte siehe Lageplan) eingehalten
werden kann.
Durch den Sportbetrieb ergibt sich rein rechnerisch an den nächstliegenden angrenzenden Fassaden der
mehrgeschossigen Wohnbebauung (WA-Gebiet) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von ca.
3 dB(A). Die Gebäude wurden seinerzeit vor dem Bau der Brander Wallanlage genehmigt und gebaut (1993). Die
Fassaden und Grundrisse der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die BAB konstruiert
(Immissionsschutzgutachten Dr.-Ing. J. Schimansky vom 27: Febr. 1993). Die Lärmbelastung durch die BAB liegt an den
gewählten Immissionsorten lt. Lärmkataster bei ca. 63 dB(A) (Lden) und ist ca. 9 dB(A) höher als die des möglichen
Sportlärms. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung
dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende
Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Das ist nach hiesiger Einschätzung durch
die vorgenannten Daten zu belegen.
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Gegen die Einrichtung der Sportanlage an dieser Stelle bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen,
weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden bereits mit
Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind.
Einschätzung des Parkplatzlärms
Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch
von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist
vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im
Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die
Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den
Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung
werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung
der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung
des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung
um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist.
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Thema Lufthygiene
Durch die Anlage des stark begrünten Walls wird die Filterfunktion gegen die von der Autobahn kommenden
Luftschadstoffe wirksam, was sich positiv auf die Erholungsfunktion der entstandenen Grünfläche mit Sporteinrichtungen
auswirkt.
7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und
Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Rechtliche Vorgabe
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport,
Freizeit und Erholung in der Planung vor.
Bestandsbeschreibung
Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gelände wurde vor etwa 13 Jahren völlig umgestaltet. Zunächst zu
Lärmschutzzwecken entstand der „Brander Wall“. 2002/2003 erfolgte der Ausbau zur Erholungsfläche. Zur Autobahn hin
befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung. Es entstand ein durchgrünter Erholungsraum mit Wegeverbindungen zum
Siedlungsbereich und in die freie Landschaft, mit Aussichtpunkten, mit Spiel- und Sportstätten, mit Ruhepunkten, mit
ebenen Flächen zum Spielen, Picknicken, Grillen, mit Teichfläche als Naturerlebniszone, mit Hügeln zum Rodeln oder als
Mountainbikestrecke.
7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der Nutzung durch den Verein Borussia Brand wird der Sportplatz im Zuge der Ertüchtigung eingezäunt.
Dadurch geht der Allgemeinheit dieser Bereich als Erholungsfläche zur freien Nutzung verloren. Der südlich des
Sportplatzes angelegte, rund 10 ha große Bereich steht weiterhin dafür zur Verfügung und wird deswegen als Parkanlage
planungsrechtlich gesichert werden. Die bestehenden Wegeverbindungen sind von der Einzäunungsmaßnahme nicht
betroffen.
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird die Nutzung als „Öffentliche Grünfläche“ rechtlich gesichert.
7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei
wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten
und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab.
Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
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Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. In der Entwicklungskarte zum
Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist
"Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bestandserfassung und Bewertung
Das bisherige Planungsrecht sieht „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Nutzung als Lärmschutzwall mit
Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der ULB beurteilt. Begrüßt
wurde seinerzeit, dass durch die künstliche Einrichtung eines gestalteten Lärmschutzwalls intensive wie auch extensive
Maßnahmen zur Naherholung einhergehen. Dadurch konnte ein zusätzlicher Flächenverbrauch für Sporteinrichtungen im
Stadtteil Brand mit all seinen ökologischen Folgen vermieden werden.
7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die neue Nutzung des Landschaftsraums als Grünanlage führt zu keiner wesentlichen Versiegelung von Flächen. Für die
Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten
baulichen Maßnahmen, Errichtung einer Zaunanlage einschließlich von Ballfangzäunen, die Anlage von 2 kleinräumigen
Unterständen haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora.
Belange des Artenschutzes
Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der aktuellen
Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen
betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH Richtlinie aufgeführten Tiere und
Pflanzen.
Eingriffsbewertung
Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete
Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische
Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und
Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen
geringfügigen baulichen Maßnahmen erforderlich.
7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Beleuchtungsanlagen in der Grünanlage errichtet werden, dürfen nur
insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden.
7.1.7 Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere,
Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle
Bedeutung eingegangen.
7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie
hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den
Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
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Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz
gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44
hereingetragenen Immissionen dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung
bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall,
05.09.1995) einzuhalten.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert
worden sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder
Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut
wurden, handelt es sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche.
Schutzwürdige Böden
Durch die Aufschüttung des „Brander Walls“ sind die ehemals vorhandenen Pseudogley-Böden, die eine mittlere
Schutzwürdigkeit besaßen, zwischenzeitlich überformt.
7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Gegen die Änderung der Nutzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ zu „Öffentlicher Grünfläche“ bestehen aus
bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind und
keine Eintragungen im Altlastenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Damit erübrigt sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht
die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. Offene
Bodenflächen sind weitmöglich zu erhalten, Versiegelungen bzw. wasserdichte Befestigungen sollten auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt werden.
7.1.8 Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige
Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem
Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang
mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der
direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben
und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Gemäß § 97 LWG - Innenbereich darf an fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der
Böschungskante nur zugelassen werden, wenn ein bestehender Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder
öffentliche Belange bezüglich des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, wie z.B. die Sicherung der naturnahen
Entwicklung der Gewässer und seiner Randstreifen, die die Gewässergüte beeinflusst sowie das
Verschlechterungsverbot am Zustand der Gewässer. Das Ziel des Gewässerschutzes ist die Einhaltung der
Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten ökologischen Zustand der Gewässer einfordert.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über
eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten.
Grundwasserschutz
Der Grundwasserstand im o.g. Planbereich befindet sich, ohne Berücksichtigung der Anschüttung des Walls, bei mehr als
drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte).
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Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwassermessstellenkatasten) befindet sich im o.g. Planbereich keine
Grundwassermessstelle, die erhalten und geschützt werden muss. Es sind keine Thermalquellen im Planbereich
vorhanden.
Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG i.V.m. Verordnung)
Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende
Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des
Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der
dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen.
Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG))
Das Gewässer „Brander Graben“, das von einem kleinen, auf dem Plangelände gelegenen Teich gespeist wird, fließt in
östlicher Randlage im Plangebiet zunächst in Richtung Nordosten, dann in Richtung Nordwesten und mündet
anschließend, nach Unterquerung der Autobahn, in den Haarbach. Für den Brander Graben ist kein
Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Es ist kein Ausbau des Gewässers gemäß § 24 WHG in diesem Bereich
vorgesehen.
Im Einzugsgebiet des Haarbaches besteht ebenso wie an der Wurm Hochwassergefahr.
Entwässerung
Das o.g. Plangebiet, das bisher gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen ist,
entwässert das überschüssige Niederschlagswasser, welches nicht auf der Fläche versickert, in den Brander Graben.
Hierzu existiert eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zugunsten des Betreibers.
7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Eine negative Auswirkung auf das Grundwasser wird aufgrund des im Kartenmaterial ausgewiesenen
Grundwasserstandes bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte) nicht
erwartet. Anderenfalls lässt sich das Grundwasser durch entsprechende Maßnahmen schützen, die in einem
eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren regelbar sind.
Seitens der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken gegen die Errichtung eines Teilbereiches der Sportstätte in
der künftigen Wasserschutzzone erhoben, wenn die Entwässerung dieses Bereiches, inklusive der
Drainageeinrichtungen, das anfallende Niederschlagswasser aus der Wasserschutzzone herausleiten, was technisch
grundsätzlich umsetzbar ist.
Ferner ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Dünger für die Spielfeldflächen nur zugelassene Düngemittel
verwendet werden und mengenmäßig nur so viel Düngemittel verwendet werden, wie der Rasen aufnehmen kann,
sodass ein Ausspülen von Anteilen des Düngemittels in den Boden unterhalb der Drainage ausgeschlossen ist. Zudem ist
ein ausreichender Abstand der Drainageleitung zur Rasenoberfläche Voraussetzung.
Sollte die neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft treten, bevor der Sportplatzumbau erfolgt ist, ist es erforderlich,
eine Genehmigung zu beantragen, welche jedoch in Aussicht gestellt wird.
Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG))
Bei der Herrichtung des Sportplatzes ist eine Drainage für einen kleinen Teilbereich geplant.
Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes wurde der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75
WHG aufgestellt, der eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Bis zum
Vollzug dieser Maßnahmen ist bei Neuversiegelungen im betroffenen Einzugsbereich darauf zu achten, dass sich die
Hochwassersituation nicht verschärft. Dies wird durch dezentrale Maßnahmen, wie z.B. eine Drosselung oder
Rückhaltung des von über das bisherige Maß hinausgehenden, abfließenden Wassers erreicht.
Im Rahmen der Umsetzung des Projektes können Maßnahmen, wie o.a. getroffen werden, die eine Verschärfung des
Hochwasserschutzes vermeiden.
Ein Heranrücken des Sportplatzes an den gesetzlich mindestens einzuhaltenden Schutzstreifen ist nicht vorgesehen.
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Entwässerung
Durch den Anschluss von Drainagen wird sich das gezielt abzuleitende Niederschlagswasser erhöhen. Dies wird nicht zu
negativen Auswirkungen führen, da diesen durch entsprechende technische Maßnahmen (Drosselung/Rückhaltung)
begegnet werden kann.
7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Einleitung des Drainagewassers der Sportanlage und des Dachflächenwassers in den Brander Graben ist gemäß den Bestimmungen des § 51 a LWG zu verfolgen. Die Einleitungsstelle sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme außerhalb des künftigen Trinkwasserschutzgebietes liegen, also nordöstlich des Plangebietes.
Verwendung von zugelassene Düngemittel für die Spielfeldflächen auf ein Minimum reduzieren
Anpassen der bestehenden Entwässerung an die höheren abzuleitenden Niederschlagswässer unter Beachtung
des Hochwasserschutzes
7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume.
Die planungsrechtliche Änderung der Flächenausweisung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „öffentliche Grünfläche“
sorgt weiterhin für eine Freihaltung von Bebauung. Die Fläche bleibt dem Freilandklima zugeordnet. Daher ist der
Klimabelang von der Planung nicht negativ betroffen.
7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild,
Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen.
Das Landschaftsbild wurde bereits mit der Anlage des „Brander Walls“ stark verändert. Durch seine Gestaltung als
Erholungsraum grenzt er den Stadtteil Brand zur stark befahrenen Autobahn ab. Dadurch wird der zerschneidende
Charakter der Autobahn visuell abgemildert.
7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit
Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen
prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern.
Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Die vor rund 10 Jahren gestaltete Fläche „Brander Wall“ hat
sich selbst zum „Kultur- Und Sachgut“ entwickelt.
7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die
erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Durch die vereinsmäßige Nutzung des nördlich gelegenen Sportplatzes verringert sich die frei zugängliche Fläche des
Erholungsgebietes, was jedoch nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Umweltzustandes führen wird, da es sich
nur um einen geringen Teil der Erholungsfläche handelt (etwa 12%), der weiterhin naturbelassen bleibt (Rasenfläche statt
Kunstrasen oder Ascheplatz). Auch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet wird die Erholungsfunktion der öffentlichen
Grünanlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
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b) Nullvariante
Bei Beibehaltung der Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt
erwartet.
c) Alternativplanung
Für die Verlagerung des Sportplatzes „Karl-Kuck-Straße“ in den „Brander Wall“ wurden Alternativstandorte geprüft mit
dem Ergebnis, dass der Standort im „Brander Wal“l der beste zu realisierende Standort ist, zumal er keine zusätzliche
Inanspruchnahme von Freiflächen beinhaltet.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der
Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die
Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger
Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten
Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis
durchgeführt.
Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative
Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der
eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet.
Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn
befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher
bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes
verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet
angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen
vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung
der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar;
eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des
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Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch
entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen.
Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der
Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt.
Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche
als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die
Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen
Veränderungen relevant werden wird.
Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem
Freilandklima zugeordnet.
8. Auswirkungen der Planung
Mit der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 – Brander Feld – wird Planungsrecht für eine Sportplatznutzung
geschaffen. Die geplante Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fügt sich in die Nutzungsstruktur
des Brander Walls ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen
Naherholungsnutzung schafft. Im Brander Wall sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie
Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege.
Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde bisher nicht ausgeübt und ist aufgrund der
topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ entspricht der
planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern.
Gegen die Errichtung der Sportanlage bestehen an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen,
weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die nächstgelegenen
maßgeblichen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet wurden.
Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung der
Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende
Fremdgeräusche überlagert werden. Dieses ist hier der Fall, da der Lärm von der Autobahn den Sportlärm in den
Ruhezeiten (20-22 Uhr) um 9 db(A) überscheitet. Auf die Durchführung der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll
verzichtet werden, da die Anlage einer lärmintensiven Nutzung in einem lärmvorbelasteten Bereich aus städtebaulicher
Sicht sinnvoll ist und das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung der Wohnnutzung führt. An Wohngebäuden, die
weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, werden die Beurteilungspegel eingehalten.
Bei einer weiteren Wohnbebauung sind entsprechende Schallschutzmaßahmen vorzusehen.
9. Kosten
Die Verwaltung geht von Kosten in Höhe von rd. 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrasenplatz) aus. Darin
enthalten sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen
vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen
Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrts- und Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die
Spieler und Betreuer. Außerdem ist eine Stromversorgung (u.a. für Wegebeleuchtung) berücksichtigt.
Die Kosten für die Gesamtmaßnahme Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand betragen nach den jetzt vorliegenden
Kostenberechnungen insgesamt rund 2.282.000,00 €. Unter Berücksichtigung der bereits im Haushalt veranschlagten
Haushaltsmittel für den Neubau einer Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand (PSP-Element 5-080102-100-00100900-1, Sachkonto 78520000) in Höhe von insgesamt 1.125.000 €, ergibt sich ein durch die Vermarktung des
Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße noch abzudeckender Betrag in Höhe von rd. 1.200.000 €.
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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Begründung zur Satzung
Fassung vom 02.02.2016
Plandaten
Plangebiet insgesamt
Öffentliche Grünfläche (Sportplatz)
Öffentliche Grünfläche (Parkanlage)
11,3 ha
1,4 ha
9,9 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
Bebauungsplan Nr. 678 -Brander Feld- als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
zur
VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
(Stand: 01.02.2016)
Lage des Plangebietes
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VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
Zur Satzung
Zusammenfassende Erklärung
1. Verfahrensablauf
06.05.1999
Stadtentwicklungsausschuss
Programmberatung und Beschluss zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
12.05.1999
Bezirksvertretung Brand
Programmberatung Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit
29.05.2000 bis 31.05.2000
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
29.05.2000 bis 14.07.2000
Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
31.05.2000
Bezirksamt Aachen-Brand
Öffentliche Anhörungsveranstaltung
30.06.2014
Bezirksregierung Köln
Bestätigung der Bezirksregierung Köln
gem. § 34 Landesplanungsgesetz
02.09.2014
Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz
Empfehlung an Planungsausschuss, den
Umweltbericht in die Begründung zur Änderung
des Bebauungsplanes zu integrieren
10.09.2014
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Empfehlung an Planungsausschuss, die
Aufstellung und öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
25.09.2014
Planungsausschuss
Beschluss über die Aufstellung und öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 Brander Feld- in der vorgelegten Fassung.
Auftrag an die Verwaltung,
Informationsveranstaltung vor Offenlage für
BürgerInnen durchführen.
19.11.2014
Bezirksamt Aachen-Brand
Zusätzliche Informationsveranstaltung
24.11.2014 bis 15.01.2015
Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
24.11.2014 bis 15.01.2015
Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
17.02.2016
Bezirksvertretung Aachen-Brand
vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss
25.02.2016
Planungsausschuss
vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss
02.03.2016
Rat der Stadt Aachen
vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss
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VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
Zur Satzung
2. Ziel der Bebauungsplanänderung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall
die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für
die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und
Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist.
Der Lärmschutzwall wurde vor ca. 13 Jahren angeschüttet und modelliert. Der Bebauungsplan setzt für den
Lärmschutzwall „Landwirtschaftliche Fläche“ fest. Durch die Modellierung und Aufschüttung der Fläche ist aber eine
landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich und an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert.
Der Bebauungsplan wird so geändert, dass die Festsetzung „Landwirtschaftliche Fläche“ herausgenommen und
stattdessen „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „ Parkanlage“ festgesetzt wird.
Ein Teil des Brander Walls, im nördlichen Plangebiet, ist eine ca. 1,4 ha große Fläche als ebene Fläche angelegt worden.
Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt und soll weiterhin dem Verein für
Trainings- und Spielfläche zur Verfügung stehen. Durch die Möglichkeit, auf dem Platz transportable Tore aufzustellen,
soll er auch für Fußballtraining bzw. -spiel zur Verfügung stehen. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung AachenBrand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom
Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/
Brander Wall zu verlagern.
Um eine langfristige Sportnutzung dieser Fläche zu sichern, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Statt der
Festsetzung „landwirtschaftliche Fläche“ wird die Fläche als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Sportplatz“ festgesetzt. Der ca. 1,4ha große Naturrasenplatz soll zum Schutz vor Vandalismus und Verunreinigung, aber
auch wegen spieltechnischer Anforderungen eingefriedet werden. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die
umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis
an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante
Freizeitsportanlage” dargestellt werden.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Schutzgut Boden/Bodenbelastungen
Schutzgut Wasser
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VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld
Zusammenfassende Erklärung
Zur Satzung
Schutzgut Lufthygiene und Klima
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative
Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der
eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet.
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden
Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über
NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe
von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Gegen die Einrichtung des Sportplatzes im Brander Wall
bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm
überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen
ausgestattet sind.
Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch
von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von
einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die
Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den
Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung
werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung
der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung
des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung
um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist.
Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn
befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher
bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes
verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet
angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen
vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung
der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar;
eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des
Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch
entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen.
Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der
Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt.
Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche
als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die
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VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
Zur Satzung
Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen
Veränderungen relevant werden wird.
Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem
Freilandklima zugeordnet.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 29.05.2000 bis 31.05.2000 stattgefunden. Vom
24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und
Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit insgesamt ca. 1000 Unterschriften
an die Verwaltung geschickt. In den Eingaben wurden vornehmlich folgende Aspekte thematisiert:
Erhalt des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße
Entzug der Naherholungsfläche Brander Wall für die Allgemeinheit
Zunahme von Lärm durch Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren
Parkplätze in der Rombachstraße reichen nicht aus
Die Eingaben führten nicht zu einer Änderung der Planung. Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-KuckStraße verlagert werden soll, wurde bereits von den zuständigen politischen Gremien getroffen.
Die Lärmeinschätzung für den Sportlärm im Rahmen des Umweltberichtes kam zu dem Ergebnis, dass an
Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten
werden. Die Wohnbebauung an der Schagenstraße wurde bereits bei Anlage des Brander Walls mit einer Erdanschüttung
von 5,0m und Dämmmaßnahmen an den Fassaden vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Aufgrund der aktuell zu erwartenden Spieler- und Besucherzahlen ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens und
damit keine wesentliche Erhöhung der Lärmbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten.
Auf dem Parkplatz der Gesamtschule stehen ca. 109 Stellplätze zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in
einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Den Eingaben, dass der Brander Wall als Naherholungsfläche erhalten bleiben soll, wird teilweise gefolgt, da mit dem
Bebauungsplan durch die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung “ Parkanlage“ und der
entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan die Naherholungsfläche „Brander Wall“ langfristig planungsrechtlich
gesichert. Damit wird der Großteil des Brander Walls der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch die
ca. 12% große Fläche, die als „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ festgesetzt wird, bleibt der
Brander Bürgerschaft über eine Vereinsmitgliedschaft als Naherholungsfläche erhalten.
6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden fand parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 30.05.2000 bis
14.07.2000 statt.
Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 fand die öffentliche Auslegung der Planung statt. Parallel hierzu wurden 30 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. In einer Eingabe wurde auf zwei Gasleitungstrassen
hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. Diese
Eingabe führte zu einer Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren, so dass zwei 10,0m breite
Schutzstreifen im Bereich der Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festgesetzt wurden.
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VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
Zur Satzung
7. anderweitige Planungsmöglichkeiten
Es ist aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, dass der Naherholungsbereich „Brander Wall“ mit dem
Naturrasensportplatz als Naherholungsbereich planungsrechtlich gesichert wird.
8. Ergebnis der Abwägung
Sowohl von Bürgern, als auch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung Eingaben gemacht, die in die Abwägung einflossen. Die
Eingaben führten teilweise zu einer Änderung der Planung, indem zwei Gasleitungstrassen festgesetzt wurden. Die
zahlreichen Bedenken gegen Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße führten nicht zu einer Änderung der
Planung, da diese Entscheidung bereits getroffen wurde und nicht Gegenstand dieser Planänderung ist. Die Befürchtung,
dass die Naherholungsfläche der Allgemeinheit entzogen wird, wird zurückgewiesen, da ein Großteil der Fläche als
Parkanlage festgesetzt wird und damit der Bürgerschaft uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht. Auch der
Sportplatz dient der Naherholung und steht über eine Vereinsmitgliedschaft der Bürgerschaft zur Verfügung.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am
VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
die
.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung und Umweltbericht zur
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
- Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
6.
6.1
Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B
Umweltbericht
1. Allgemein
2. Einleitung
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4. Zusammenfassung
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
1.
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Planung
Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40,
dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand.
Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten
Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“.
In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm.
Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert.
Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom
Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/
Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz
geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile
ist.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des
Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten.
Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über
die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr
bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 –
Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel.
2.
Derzeitige Situation
Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel
zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall
aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als
Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen
und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar.
3.
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2015, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale
Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld4.
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche
Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der
Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet
durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist
entlang der BAB A44/ E40 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die
Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten
der geplanten Flächennutzungsplanänderung.
5.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage”
dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche
Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden.
6.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
dargestellt.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe
Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
7.
Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen
Lage gerecht wird, gefördert werden.
Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübt und
ist aufgrund der künstlich hergerichteten topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll.
Ausgelöst durch die Überprägung der ursprünglichen Situation wird die in Anspruch genommene, landwirtschaftlich
genutzter Fläche (§ 1 a Abs. 2, Satz 4 BauGB) dem Allgemeinwohl als Erholungs- und Sportnutzung zugeführt. Darüber
hinaus bleibt die Funktion der Fläche als Freiraum erhalten.
Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander
Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen
werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die
Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße.
Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als
Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind
bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine
Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für
den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant. Die genauere
Ausgestaltung des Rasensportplatzes, eventuelle Ausgleichserfordernisse und die Darstellung vorhandener
Infrastrukturtrassen (hier Gas- und Stromleitungen) erfolgt über den Bebauungsplan. Im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes Aachen *2030 wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen
nachrichtlich hingewiesen wird.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
8.
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Aussage Masterplan Aachen*2030
„Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der
Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche
Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“
Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage
„Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die
nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine
Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen
Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung
sehr deutlich.
Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als
stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes.
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird
seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes
an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1.
Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange
in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer
Umsetzung bewertet.
Bisherige Darstellung im FNP
Flächen für die Landwirtschaft
Zukünftige Darstellung im FNP
Grünflächen
Sportanlage
Lage des Plangebietes
UP-Projekt- Nr. 404
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
2.
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Einleitung
Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A
44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird
es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt.
Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als
öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen
modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den
Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln,
Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in
Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem
Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er
Ruhezonen, u.a. mit einem Teich.
Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den
überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt.
In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander
Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander
Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren.
Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits
etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur
Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt
zu folgendem Ergebnis:
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder
ausgeglichen werden.
Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende
Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante
Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung.
Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen,
die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche
gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies
führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen
Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem
gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der
Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die
Folgenutzung ist noch zu erfassen.
Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ geht eine Zunahme der verkehrsbedingten
Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße einher. Lt. Ergebnis der Umweltprüfung fällt diese
jedoch geringfügig aus (siehe Ausführungen Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung).
Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den
Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im
Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt
haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen
wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und
damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt.
Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden
liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ
betroffen ist.
Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das
Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird.
Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende
Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des
Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der
dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen.
Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige
Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des
Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben.
Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der
Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner
Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die
luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als
eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine
Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile
von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen.
Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt.
4.
Zusammenfassung
Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die
Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw.
„Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird,
orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a
BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten.
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen
ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des
Landschaftsbildes.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX die Änderung Nr.
132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen – Brander Feld – beschließen wird.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel
zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall
aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als
Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen
und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar.
Der gesamte Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der
2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. Durch die Herrichtung der Lärmschutz- und Parkanlage
hat sich die planerische Zielsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung für diesen Bereich grundlegend geändert und ist an
dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht mehr wünschenswert. Mit der Darstellung „Grünfläche“ wird diese geänderte
Situation planungsrechtlich umgesetzt.
Im nördlichen Plangebiet ist eine ca. 1,4 ha große, ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für
Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt.
Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den
Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des
Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Der hauptsächliche Trainingsund Spielbetrieb wird auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Der Naturrasenplatz soll aber
auch von Borussia Brand als weiterer Trainingsplatz genutzt werden, in dem transportable Tore bei Bedarf aufgestellt
werden können.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, erhält auf der Ostseite des
Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen- /
Wiesenfläche die Darstellung und Zweckbindung als „Sportanlage“.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine
Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 –
Brander Feld – diese neue Zielsetzung mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Sportplatz“. Die Änderung des
Bebauungsplanes erfolgte parallel.
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Stadtentwicklungsausschuss ( zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678) 06.05.1999
Programmberatung Bezirksvertretung Brand
12.05.1999
Bürgeranhörung
31.05.2000
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
29.05.2000 bis 31.05.2000
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
29.05.2000 bis 31.05.2000
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz
30.06.2014
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand
10.09.2014
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
25.09.2014
Zusätzliche Informationsveranstaltung, Bezirksamt Aachen-Brand
19.11.2014
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander FeldBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Bezirksvertretung Brand, Empfehlung zum Änderungsbeschluss
Planungsausschuss Empfehlung zum Änderungsbeschluss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen)
Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen)
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
24.11.2014 bis 15.01.2015
24.11.2014 bis 15.01.2015
(geplant)
17.02. 2016
(geplant)
25.02.2016
(geplant)
02.03.2016
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage”
dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche
Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden.
3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Landschaftsplanes.
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft und
im Umweltbericht des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 678 detailliert dargestellt:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Schutzgut Boden/Bodenbelastungen
Schutzgut Wasser
Schutzgut Lufthygiene und Klima
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten.
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen
ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des
Landschaftsbildes.
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 12.05.1999 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis
15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von
ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000
Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-KuckStraße und gegen die Veränderungen am Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten
wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den
Brander Wall kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden
zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht
ausreichen.
Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße
Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung,
dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der
Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-Kuck-Straße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz
Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der
Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen,
wie Umwandlung des Tennisplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie
einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb des hier vorliegenden Plangebietes und sind daher nicht Bestandteil der
Flächennutzungsplanänderung.
Sportlärm
Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen,
die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen
Bauleitplanung (VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678) überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten
(Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer
Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an
der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an
dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom
Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit
Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind.
Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der
Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden.
Verkehrslärm
Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs
im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums,
sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren.
Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung
der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des
Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um
3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist.
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Die Auswirkungen der Sportplatznutzung an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der
Sportplatz bereits genehmigt ist und außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser
Fläche sind in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.
Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit
Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die
Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung.
Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem
Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen
transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das
Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für
die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der
Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in
Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich
erhalten.
Parkplätze
An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70
baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109
Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten
bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen.
6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen,
Parallel wurden ca. 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine
Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma
PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am
südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in
den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer
Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein
Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch
zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, Firma Amprion, wurde
zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel
in größerer Tiefe verlegt werden soll.
Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche
Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH
& CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in
welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird.
7. anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“ wurden andere Planungsmöglichkeiten, als die
Nutzung als Park- Naherholungs- und Sportnutzung, alternativlos.
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
8. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXX die
Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 der Stadt Aachen 1980 -Brander Feld- beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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