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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
158478.pdf
Größe
7,0 MB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:47

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0385/WP17 öffentlich 35000-2014 10.02.2016 FB 61/010 // Dez. III VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 - Brander Feld - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen der Autobahn A 44 und der Schagenstraße hier: Änderungsbeschluss zum FNP Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 02.03.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 sowie zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 zur Kenntnis. Er beschließt, die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Festsetzung von zwei 10,0m breiten Schutzstreifen mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger Er beschließt weiterhin, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen. Der Rat der Stadt beschließt die VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 678 - Brander Feld - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen der Autobahn A 44 und der Schagenstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Des Weiteren beschließt der Rat die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2016 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB 61/0032/WP17 – Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und FB 61/0365/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans umfassen den Bereich des Brander Walls von der Münsterstraße bis zum Tunneldurchgang Driescher Hof. Die Änderungen sollen die vorhandene Nutzung planungsrechtlich sichern, in dem für einen Großteil der Fläche „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung „Parkanlage“ und für einen kleineren Bereich Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt wird. Damit soll der Brander Wall als Naherholungsgebiet für die Brander Bürgerschaft gesichert werden. Das Naherholungsgebiet steht im Bereich der Parkanlage uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Der Sportplatz dient ebenfalls der Naherholung und steht den Bürgern eingeschränkt über die Vereinsmitgliedschaft zur Verfügung. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes wurde mit der Programmberatung und dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 06.05.1999 und in der Sitzung der Bezirksvertretung AachenBrand am 12.05.1999 eingeleitet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 29.05.2000 bis 31.05.2000 mit einer öffentlichen Anhörungsveranstaltung am 31.05.2000, die im Bezirksamt Aachen-Brand stattfand. Am 10.09.2014 empfahl die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Planungsausschuss, den Beschluss zur Aufstellung der VII. Änderung des Bebauungsplanes und deren öffentlicher Auslegung zu fassen. Außerdem empfahl sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 ebenfalls öffentlich auszulegen. Der Planungsausschuss hatte sich in seiner Sitzung am 25.09.2014 der Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Brand angeschlossen und die Aufstellung und öffentliche Auslegung der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 sowie die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung zudem, angesichts des langen Zeitraums zwischen der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2000 und der jetzt geplanten öffentlichen Auslegung eine zusätzliche Informationsveranstaltung in Brand durchzuführen. Dieses war auch Wunsch der Bezirksvertretung Aachen-Brand. Diese Informationsveranstaltung fand vor Beginn der öffentlichen Auslegung am 19.11.2014 im Bezirksamt Aachen-Brand statt. In dieser Veranstaltung wurde über den aktuellen Stand der Planung und die bevorstehende Beteiligung der Öffentlichkeit informiert. Am Anfang der Veranstaltung wurde Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2016 Seite: 2/3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen und Bedenken in die Abwägung aufgenommen werden. Es waren ca. 30 Bürger und Bürgerinnen zur Veranstaltung erschienen, die sich mit zahlreichen Wortbeiträgen vehement gegen die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall äußerten. Die öffentliche Auslegung der Planung fand in der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 05.01.2015 im Verwaltungsgebäude am Marschiertor statt. Zusätzlich waren die Unterlagen im Internet einzusehen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Der Planungsausschuss wird sich in seiner Sitzung am 25.02.2016 mit dem Ergebnis der öffentlichen Auslegung beschäftigen, die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird darüber am 17.02.2016 beraten. Die Verwaltung empfiehlt aufgrund einer Eingabe in der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern und zwei 10,0m breiten Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festzusetzen. Gleichzeitig empfiehlt die Verwaltung, die Anregungen sowohl aus der frühzeitigen als auch aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage - soweit sie nicht in die Planungen eingeflossen sind - zurückzuweisen und den Satzungsbeschluss zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld – ebenso wie den Änderungsbeschluss zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans zu fassen. Anlage/n: Begründung mit Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung Zusammenfassende Erklärung zur Bebauungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht zur FNP-Änderung Zusammenfassende Erklärung zur FNP-Änderung Vorlage FB 61/0385/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2016 Seite: 3/3 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Begründung zur VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße Stand (01.02.2016) Lage des Plangebietes Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4 Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................... 4 Regionalplan ................................................................................................................................................................. 4 Flächennutzungsplan (FNP) ......................................................................................................................................... 4 Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988.................................................................................. 4 Bebauungsplan ............................................................................................................................................................. 4 2. Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 4 3. Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 4 4. Erschließung ............................................................................................................................................................... 5 Verkehr Entwässerung ............................................................................................................................................................... 5 5. Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 5 6. Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 5 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................................ 5 Leitungsrecht ................................................................................................................................................................ 6 7. Umweltbericht ............................................................................................................................................................. 7 Einleitung .................................................................................................................................................................... 7 7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes........................................................................................ 7 7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ..................................................................................................... 7 7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung................................................................................................................. 7 7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ..................................................... 8 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 8 7.1.5 Schutzgut Mensch .................................................................................................................................... 8 7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ...................................................... 8 7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................... 9 7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.............................................. 11 7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben............................ 11 7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 11 7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 11 7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 12 7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 12 7.1.7 Schutzgut Boden..................................................................................................................................... 12 7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 12 7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben ..................................................... 13 7.1.8 Schutzgut Wasser ................................................................................................................................... 13 7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 13 7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 14 7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 15 7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 15 7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)............................................................................ 15 7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 15 7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ....................................................................................... 15 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 15 Grundlagen................................................................................................................................................................ 16 Monitoring ................................................................................................................................................................. 16 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) ..................................................................... 16 8. Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................................... 17 Seite 2 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld9. 10. Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Kosten........................................................................................................................................................................ 17 Plandaten .............................................................................................................................................................. 18 Seite 3 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene sportlich nutzbare Fläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist. Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt im Hauptplan Flächen für die Landwirtschaft dar. Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988 Der Landschaftsplan der Stadt Aachen, der seit dem 17.09.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bebauungsplan Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der seit dem 27.09.1979 rechtskräftig ist und der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. 2. Anlass der Planung Das Plangebiet umfasst den Bereich des Lärmschutzwalles zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang zum Driescher Hof, der die Wohnbebauung vor den Autobahnlärm A 44 schützen soll. Der Lärmschutzwall wurde vor ca. 13 Jahren angeschüttet und modelliert. Daher ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht möglich und an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Im Zuge der Verlagerung des Sportplatzes an der KarlKuck-Straße in den Brander Wall soll die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bebauungsplan und die Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend der vorhandenen Nutzung in „Öffentliche Grünfläche“ geändert werden. 3. Ziel und Zweck der Planung Der Brander Wall wurde als Naherholungsbereich für die Brander Bürger angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spielund Erholungsbereichen gestaltet. Der Naherholungsbereich soll planungsrechtlich gesichert werden. Dafür ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Bebauungsplan soll ein großer Bereich des Lärmschutzwalls als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden. Seit längerer Zeit besteht die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/Brander Wall der am besten geeignete Standort ist. Um eine Sportplatznutzung im Bereich Brander Wall planungsrechtlich sichern zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich. Der Bebauungsplan soll für den Seite 4 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Bereich des Naturrasenplatzes „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festsetzen, um die Nutzung als Sportplatz planungsrechtlich zu sichern. Der vorhandene Naturrasenplatz soll als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände ermöglicht die Nutzung als wettkampfgerechtes Fußballspielfeld (Nettospielfläche 60 x 90 m) mit transportablen Fußballtoren. Die wettkampfgerechte Größe für ein Baseball-Spielfeld ist auf der vorhandenen Fläche nicht gegeben, es können aber fehlende Flächen durch eine entsprechend hohe Umzäunung kompensiert werden. Daher soll die Rasenfläche mit einer gestaffelten Zaunhöhe von 2,0 bis 6,0m Höhe eingezäunt werden. Am südlichen Spielfeldrand sind zwei überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Die Einfriedung und Verbesserung des Naturrasenplatzes im Brander Wall steht im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme der Aufwertung von Sportanlagen im Brander Wall. Neben der Verbesserung und Einfriedung des Naturrasenplatzes soll der Tennenplatz an der Rombachstraße in Kunstrasen umgewandelt und ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung errichtet werden. Diese Maßnahmen erfolgen außerhalb des Plangebietes und sind nicht Bestandteil der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. 4. Erschließung Verkehr Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem Parkplatz an der Rombachstraße vorhanden. Entwässerung Der Sportplatz ist komplett mit einer Drainage versehen. Das Oberflächenwasser wird über einen offenen Graben abgeleitet. 5. Jugend- und Familienfreundlichkeit Der Brander Wall wurde vor ca. 13 Jahren angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spiel- und Erholungsbereichen gestaltet. Er dient den Brander Bürgern als Naherholungs- und Freizeitbereich. Mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird diese Nutzung planungsrechtlich gesichert. Der Sportplatz soll im Bereich des Brander Walls angeordnet werden, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus eine wichtige Naherholungsfunktion für die Brander Bürger übernimmt. Darüber hinaus bietet er ein sportliches Betätigungsfeld mit verschiedenen Sportarten, das für die Brander Bürger über die Mitgliedschaft in den entsprechenden Vereinen zur Verfügung steht. Außerdem steht er den Schulen für Schulsport zur Verfügung. Die Fläche befindet sich in direkter Nähe zu dem großen Wohngebiet Brander Feld und ist von dort aus über das vorhandene Wegesystem sehr gut fußläufig zu erreichen. Für die Erreichbarkeit aus nördlicher Richtung ist die Querung der Trierer Straße erforderlich. Die Trierer Straße ist eine viel befahrene Straße, die aber über entsprechend gut ausgebaute Bürgersteige und über mehrere Fußgängerampeln verfügt, so dass eine Überquerung der Straße gefahrlos möglich ist. 6. Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Der Bereich des geplanten Sportplatzes wird gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 15 als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt, um hier Planungsrecht für die Nutzung der Fläche als Sportplatz zu schaffen. Seite 5 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Die Fläche darüber hinaus wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Diese Fläche soll der Naherholung dienen. Sie ist im Wesentlichen eine unbefestigte Rasenfläche, die mit Fuß- und Radwegen durchzogen ist. Leitungsrecht Entlang der Autobahnböschungskante befindet sich eine Gasfernleitung der Ruhrgas AG. Für diese Trasse, mit ihrem 10m breiten Schutzstreifen, wird ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt werden. Weiterhin befinden sich zwei Gasleitungen im Plangebiet für die jeweils ein Schutzstreifen von 10,0m Breite mit einem Leitungsrecht festgesetzt wird. Seite 6 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 7. Umweltbericht Einleitung 7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Das ca. 11,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Brand im „Brander Wall“ zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall“ dient den vorhandenen Wohnnutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene Wiesenfläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt. 7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Geplant ist, den vorhandenen Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ zu verlegen. Dazu soll der nördlich im „Brander Wall“, jedoch außerhalb des Plangebiets liegende Sportplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt sowie dort angrenzend ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. errichtet werden. Des Weiteren soll der innerhalb des Plangebiets bereits vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände, für die kombinierte Nutzung als Spiel- und Trainingsfeld für Fußball und Baseball, soll umlaufend mit einer Zaunanlage einschließlich der erforderlichen Ballfangzäune eingefriedet werden. Am südlichen Spielfeldrand sind 2 überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Die für den Sportplatz notwendigen Stellplätze werden auf dem benachbarten Gelände der Gesamtschule nachgewiesen. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Wegenetz im Umfeld des Schulzentrums. Die Zufahrt zum Sportplatz soll nur von Pflegefahrzeugen befahren werden. Spieler und Zuschauer erreichen die Anlage zu Fuß. Darüber hinaus soll der südliche Bereich des Plangebietes in seinem Bestand als für die Naherholung gestalteter Lärmschutzwall gesichert werden. Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung (ca. 1,4 ha) zu schaffen, soll die Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz geändert werden. Da eine landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig nicht mehr sinnvoll ist, soll der übrige Planbereich als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt und damit als Erholungsflächen gesichert werden. 7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, stellt den Planbereich als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Im FNP wird die Fläche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Landschaftsplan (LP) In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Seite 7 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen. Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, das bereits angelegte Erholungsgebiet planungsrechtlich zu sichern. Grundsätzlich sind wohnungsnahe, bzw. nahe der Siedlung gelegene Sportplätze sowohl aus Sicht der Sportler als auch aus Sicht der Umwelt eine wünschenswerte Alternative zu Ausweisungen von neuen Sportplätzen in der freien Landschaft. Des Weiteren ist es zu begrüßen, wenn künstliche Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall - für intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung genutzt werden, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird. Aufgrund der wohnungsnahen Lage ist das Erholungsgebiet fußläufig bequem erreichbar, so dass dadurch verkehrsbedingte Immissionen begrenzt (Wegfall von langen Anfahrten zum Stadtwald, der Eifel, städtischen Sporteinrichtungen) werden. Die Bepflanzung der Anlage filtert von der Autobahn ausgehende Luftschadstoffe, so dass das die Erholungsfunktion unterstützt. Durch den ca. 5 m hohen, bepflanzten Schutzwall zwischen Wohnbebauung und Sportplatz werden einige positive Effekte erzielt vor allem Schall-, Sicht-, Blend- und Windschutz aber auch Entwicklungsraum für die Tier- und Pflanzenwelt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.1.5 Schutzgut Mensch Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen. 7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Grundlagen Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Thema Lichtimmissionen Eine Flutlichtanlage ist nicht vorgesehen. Thema Lufthygiene In der Nähe einer Emissionsquelle, wie hier an der Autobahn, kann es zu hohen Schadstoffkonzentrationen kommen, die in die Landschaft und auch den Siedlungsbereich von Brand hineingetragen werden, da die vorherrschende Windrichtung in Aachen aus Süd bis West kommt. Wissenschaftlich belegt ist, dass alle Bäume, Sträucher, Waldstücke, Windschutzpflanzungen und Hecken durch ihre Filterwirkung die Luftqualität nachweislich verbessern. Außerdem dienen Bäume und Hecken als Windschutzmaßnahme; die so erreichte Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Veränderungen des Windfeldes tragen ebenfalls zu einer Verbesserung der Luftqualität im windabgewandten Bereich des Pflanzenbestandes bei. Thema Lärm Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt. Er wird stark vom Autobahnlärm beeinflusst. Im Südwesten grenzt schützenswerte Wohnbebauung in 4 - geschossiger Bauweise mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoß an das Plangebiet. Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie die Sport- und Turnhalle insg. 115 Stellplätze erforderlich. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Seite 8 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden und verfügt über die geforderte Stellplatzkapazität. Die vereinseigene Tennisanlage hat eigene Stellplätze auf dem Gelände. Darüber hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze. Rechtliche Grundlage - Sportplatzlärm: In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Nutzung und der Tageszeit. Die angrenzende Wohnbebauung ist nach den Bebauungsplänen der Stadt Aachen als WA - Gebiet eingestuft. Es gelten tagsüber die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00-9.00, 13.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Richtwerte von 70 / 65 / 55 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In dem Merkblatt des Landesumweltamtes (Februar 1998) über das Thema „Geräuschimmissionsprognose von Sportund Freizeitanlagen“ werden Berechnungshilfen für Sportanlagen aufgeführt. Demnach ist bei einem Fußballspiel ein Schall - Leistungspegel von 104 dB(A) und bei einem American Football - Spiel ein Schallleistungspegel von 108 dB(A) zu erwarten. Bei einem American Football - Spiel wird als Spitzenwert eine max. Schallleistung von 118 dB(A) genannt. Der Schallleistungspegel steigt zusätzlich an, wenn Zuschauer das Spiel verfolgen. 7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Thema Lärm Einschätzung des Sportplatzlärms Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Nach Angaben der Vereine im Juni/Juli 2014 liegt die Zuschauerzahl beim Baseball bei etwa 30 Zuschauern und bei Heimspielen der Borussia Brand bei etwa 100 - 150 Zuschauern. Ein Aufsteigen des Fußballvereins in eine hohe Spielklasse wird auf absehbare Zeit nicht erwartet. Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Immissionspunkte siehe Lageplan) eingehalten werden kann. Durch den Sportbetrieb ergibt sich rein rechnerisch an den nächstliegenden angrenzenden Fassaden der mehrgeschossigen Wohnbebauung (WA-Gebiet) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von ca. 3 dB(A). Die Gebäude wurden seinerzeit vor dem Bau der Brander Wallanlage genehmigt und gebaut (1993). Die Fassaden und Grundrisse der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die BAB konstruiert (Immissionsschutzgutachten Dr.-Ing. J. Schimansky vom 27: Febr. 1993). Die Lärmbelastung durch die BAB liegt an den gewählten Immissionsorten lt. Lärmkataster bei ca. 63 dB(A) (Lden) und ist ca. 9 dB(A) höher als die des möglichen Sportlärms. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Das ist nach hiesiger Einschätzung durch die vorgenannten Daten zu belegen. Seite 9 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Gegen die Einrichtung der Sportanlage an dieser Stelle bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Einschätzung des Parkplatzlärms Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Seite 10 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Thema Lufthygiene Durch die Anlage des stark begrünten Walls wird die Filterfunktion gegen die von der Autobahn kommenden Luftschadstoffe wirksam, was sich positiv auf die Erholungsfunktion der entstandenen Grünfläche mit Sporteinrichtungen auswirkt. 7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei. Rechtliche Vorgabe Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Bestandsbeschreibung Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gelände wurde vor etwa 13 Jahren völlig umgestaltet. Zunächst zu Lärmschutzzwecken entstand der „Brander Wall“. 2002/2003 erfolgte der Ausbau zur Erholungsfläche. Zur Autobahn hin befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung. Es entstand ein durchgrünter Erholungsraum mit Wegeverbindungen zum Siedlungsbereich und in die freie Landschaft, mit Aussichtpunkten, mit Spiel- und Sportstätten, mit Ruhepunkten, mit ebenen Flächen zum Spielen, Picknicken, Grillen, mit Teichfläche als Naturerlebniszone, mit Hügeln zum Rodeln oder als Mountainbikestrecke. 7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Aufgrund der Nutzung durch den Verein Borussia Brand wird der Sportplatz im Zuge der Ertüchtigung eingezäunt. Dadurch geht der Allgemeinheit dieser Bereich als Erholungsfläche zur freien Nutzung verloren. Der südlich des Sportplatzes angelegte, rund 10 ha große Bereich steht weiterhin dafür zur Verfügung und wird deswegen als Parkanlage planungsrechtlich gesichert werden. Die bestehenden Wegeverbindungen sind von der Einzäunungsmaßnahme nicht betroffen. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird die Nutzung als „Öffentliche Grünfläche“ rechtlich gesichert. 7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab. Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne. Seite 11 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestandserfassung und Bewertung Das bisherige Planungsrecht sieht „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Nutzung als Lärmschutzwall mit Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der ULB beurteilt. Begrüßt wurde seinerzeit, dass durch die künstliche Einrichtung eines gestalteten Lärmschutzwalls intensive wie auch extensive Maßnahmen zur Naherholung einhergehen. Dadurch konnte ein zusätzlicher Flächenverbrauch für Sporteinrichtungen im Stadtteil Brand mit all seinen ökologischen Folgen vermieden werden. 7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die neue Nutzung des Landschaftsraums als Grünanlage führt zu keiner wesentlichen Versiegelung von Flächen. Für die Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen, Errichtung einer Zaunanlage einschließlich von Ballfangzäunen, die Anlage von 2 kleinräumigen Unterständen haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora. Belange des Artenschutzes Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der aktuellen Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Eingriffsbewertung Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen baulichen Maßnahmen erforderlich. 7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Beleuchtungsanlagen in der Grünanlage errichtet werden, dürfen nur insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden. 7.1.7 Schutzgut Boden Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen. 7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Seite 12 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44 hereingetragenen Immissionen dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 05.09.1995) einzuhalten. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut wurden, handelt es sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche. Schutzwürdige Böden Durch die Aufschüttung des „Brander Walls“ sind die ehemals vorhandenen Pseudogley-Böden, die eine mittlere Schutzwürdigkeit besaßen, zwischenzeitlich überformt. 7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben Gegen die Änderung der Nutzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ zu „Öffentlicher Grünfläche“ bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind und keine Eintragungen im Altlastenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Damit erübrigt sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. Offene Bodenflächen sind weitmöglich zu erhalten, Versiegelungen bzw. wasserdichte Befestigungen sollten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. 7.1.8 Schutzgut Wasser Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein. 7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Gemäß § 97 LWG - Innenbereich darf an fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungskante nur zugelassen werden, wenn ein bestehender Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange bezüglich des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, wie z.B. die Sicherung der naturnahen Entwicklung der Gewässer und seiner Randstreifen, die die Gewässergüte beeinflusst sowie das Verschlechterungsverbot am Zustand der Gewässer. Das Ziel des Gewässerschutzes ist die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten ökologischen Zustand der Gewässer einfordert. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. Grundwasserschutz Der Grundwasserstand im o.g. Planbereich befindet sich, ohne Berücksichtigung der Anschüttung des Walls, bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte). Seite 13 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwassermessstellenkatasten) befindet sich im o.g. Planbereich keine Grundwassermessstelle, die erhalten und geschützt werden muss. Es sind keine Thermalquellen im Planbereich vorhanden. Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG i.V.m. Verordnung) Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Das Gewässer „Brander Graben“, das von einem kleinen, auf dem Plangelände gelegenen Teich gespeist wird, fließt in östlicher Randlage im Plangebiet zunächst in Richtung Nordosten, dann in Richtung Nordwesten und mündet anschließend, nach Unterquerung der Autobahn, in den Haarbach. Für den Brander Graben ist kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Es ist kein Ausbau des Gewässers gemäß § 24 WHG in diesem Bereich vorgesehen. Im Einzugsgebiet des Haarbaches besteht ebenso wie an der Wurm Hochwassergefahr. Entwässerung Das o.g. Plangebiet, das bisher gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen ist, entwässert das überschüssige Niederschlagswasser, welches nicht auf der Fläche versickert, in den Brander Graben. Hierzu existiert eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zugunsten des Betreibers. 7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz Eine negative Auswirkung auf das Grundwasser wird aufgrund des im Kartenmaterial ausgewiesenen Grundwasserstandes bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte) nicht erwartet. Anderenfalls lässt sich das Grundwasser durch entsprechende Maßnahmen schützen, die in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren regelbar sind. Seitens der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken gegen die Errichtung eines Teilbereiches der Sportstätte in der künftigen Wasserschutzzone erhoben, wenn die Entwässerung dieses Bereiches, inklusive der Drainageeinrichtungen, das anfallende Niederschlagswasser aus der Wasserschutzzone herausleiten, was technisch grundsätzlich umsetzbar ist. Ferner ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Dünger für die Spielfeldflächen nur zugelassene Düngemittel verwendet werden und mengenmäßig nur so viel Düngemittel verwendet werden, wie der Rasen aufnehmen kann, sodass ein Ausspülen von Anteilen des Düngemittels in den Boden unterhalb der Drainage ausgeschlossen ist. Zudem ist ein ausreichender Abstand der Drainageleitung zur Rasenoberfläche Voraussetzung. Sollte die neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft treten, bevor der Sportplatzumbau erfolgt ist, ist es erforderlich, eine Genehmigung zu beantragen, welche jedoch in Aussicht gestellt wird. Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Bei der Herrichtung des Sportplatzes ist eine Drainage für einen kleinen Teilbereich geplant. Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes wurde der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG aufgestellt, der eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Bis zum Vollzug dieser Maßnahmen ist bei Neuversiegelungen im betroffenen Einzugsbereich darauf zu achten, dass sich die Hochwassersituation nicht verschärft. Dies wird durch dezentrale Maßnahmen, wie z.B. eine Drosselung oder Rückhaltung des von über das bisherige Maß hinausgehenden, abfließenden Wassers erreicht. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes können Maßnahmen, wie o.a. getroffen werden, die eine Verschärfung des Hochwasserschutzes vermeiden. Ein Heranrücken des Sportplatzes an den gesetzlich mindestens einzuhaltenden Schutzstreifen ist nicht vorgesehen. Seite 14 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Entwässerung Durch den Anschluss von Drainagen wird sich das gezielt abzuleitende Niederschlagswasser erhöhen. Dies wird nicht zu negativen Auswirkungen führen, da diesen durch entsprechende technische Maßnahmen (Drosselung/Rückhaltung) begegnet werden kann. 7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Einleitung des Drainagewassers der Sportanlage und des Dachflächenwassers in den Brander Graben ist gemäß den Bestimmungen des § 51 a LWG zu verfolgen. Die Einleitungsstelle sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme außerhalb des künftigen Trinkwasserschutzgebietes liegen, also nordöstlich des Plangebietes.  Verwendung von zugelassene Düngemittel für die Spielfeldflächen auf ein Minimum reduzieren  Anpassen der bestehenden Entwässerung an die höheren abzuleitenden Niederschlagswässer unter Beachtung des Hochwasserschutzes 7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Die planungsrechtliche Änderung der Flächenausweisung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „öffentliche Grünfläche“ sorgt weiterhin für eine Freihaltung von Bebauung. Die Fläche bleibt dem Freilandklima zugeordnet. Daher ist der Klimabelang von der Planung nicht negativ betroffen. 7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen. Das Landschaftsbild wurde bereits mit der Anlage des „Brander Walls“ stark verändert. Durch seine Gestaltung als Erholungsraum grenzt er den Stadtteil Brand zur stark befahrenen Autobahn ab. Dadurch wird der zerschneidende Charakter der Autobahn visuell abgemildert. 7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern. Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Die vor rund 10 Jahren gestaltete Fläche „Brander Wall“ hat sich selbst zum „Kultur- Und Sachgut“ entwickelt. 7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes a) bei Durchführung Durch die vereinsmäßige Nutzung des nördlich gelegenen Sportplatzes verringert sich die frei zugängliche Fläche des Erholungsgebietes, was jedoch nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Umweltzustandes führen wird, da es sich nur um einen geringen Teil der Erholungsfläche handelt (etwa 12%), der weiterhin naturbelassen bleibt (Rasenfläche statt Kunstrasen oder Ascheplatz). Auch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet wird die Erholungsfunktion der öffentlichen Grünanlage nicht wesentlich beeinträchtigen. Seite 15 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 b) Nullvariante Bei Beibehaltung der Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet. c) Alternativplanung Für die Verlagerung des Sportplatzes „Karl-Kuck-Straße“ in den „Brander Wall“ wurden Alternativstandorte geprüft mit dem Ergebnis, dass der Standort im „Brander Wal“l der beste zu realisierende Standort ist, zumal er keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen beinhaltet. Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0. Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen. Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt. Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich. Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Seite 16 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird. Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet. 8. Auswirkungen der Planung Mit der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 – Brander Feld – wird Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen. Die geplante Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fügt sich in die Nutzungsstruktur des Brander Walls ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im Brander Wall sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege. Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde bisher nicht ausgeübt und ist aufgrund der topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Gegen die Errichtung der Sportanlage bestehen an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die nächstgelegenen maßgeblichen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet wurden. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung der Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche überlagert werden. Dieses ist hier der Fall, da der Lärm von der Autobahn den Sportlärm in den Ruhezeiten (20-22 Uhr) um 9 db(A) überscheitet. Auf die Durchführung der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll verzichtet werden, da die Anlage einer lärmintensiven Nutzung in einem lärmvorbelasteten Bereich aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist und das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung der Wohnnutzung führt. An Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, werden die Beurteilungspegel eingehalten. Bei einer weiteren Wohnbebauung sind entsprechende Schallschutzmaßahmen vorzusehen. 9. Kosten Die Verwaltung geht von Kosten in Höhe von rd. 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrasenplatz) aus. Darin enthalten sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrts- und Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist eine Stromversorgung (u.a. für Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Die Kosten für die Gesamtmaßnahme Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand betragen nach den jetzt vorliegenden Kostenberechnungen insgesamt rund 2.282.000,00 €. Unter Berücksichtigung der bereits im Haushalt veranschlagten Haushaltsmittel für den Neubau einer Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand (PSP-Element 5-080102-100-00100900-1, Sachkonto 78520000) in Höhe von insgesamt 1.125.000 €, ergibt sich ein durch die Vermarktung des Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße noch abzudeckender Betrag in Höhe von rd. 1.200.000 €. Seite 17 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Plandaten Plangebiet insgesamt Öffentliche Grünfläche (Sportplatz) Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) 11,3 ha 1,4 ha 9,9 ha Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am Bebauungsplan Nr. 678 -Brander Feld- als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 18 / 18 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand: 01.02.2016) Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Zusammenfassende Erklärung 1. Verfahrensablauf 06.05.1999 Stadtentwicklungsausschuss Programmberatung und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 12.05.1999 Bezirksvertretung Brand Programmberatung Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 29.05.2000 bis 31.05.2000 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 14.07.2000 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 31.05.2000 Bezirksamt Aachen-Brand Öffentliche Anhörungsveranstaltung 30.06.2014 Bezirksregierung Köln Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz 02.09.2014 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Empfehlung an Planungsausschuss, den Umweltbericht in die Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes zu integrieren 10.09.2014 Bezirksvertretung Aachen-Brand Empfehlung an Planungsausschuss, die Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- in der vorgelegten Fassung zu beschließen. 25.09.2014 Planungsausschuss Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 Brander Feld- in der vorgelegten Fassung. Auftrag an die Verwaltung, Informationsveranstaltung vor Offenlage für BürgerInnen durchführen. 19.11.2014 Bezirksamt Aachen-Brand Zusätzliche Informationsveranstaltung 24.11.2014 bis 15.01.2015 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 24.11.2014 bis 15.01.2015 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB 17.02.2016 Bezirksvertretung Aachen-Brand vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss 25.02.2016 Planungsausschuss vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss 02.03.2016 Rat der Stadt Aachen vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss Seite 2 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung 2. Ziel der Bebauungsplanänderung Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist. Der Lärmschutzwall wurde vor ca. 13 Jahren angeschüttet und modelliert. Der Bebauungsplan setzt für den Lärmschutzwall „Landwirtschaftliche Fläche“ fest. Durch die Modellierung und Aufschüttung der Fläche ist aber eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich und an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Der Bebauungsplan wird so geändert, dass die Festsetzung „Landwirtschaftliche Fläche“ herausgenommen und stattdessen „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „ Parkanlage“ festgesetzt wird. Ein Teil des Brander Walls, im nördlichen Plangebiet, ist eine ca. 1,4 ha große Fläche als ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt und soll weiterhin dem Verein für Trainings- und Spielfläche zur Verfügung stehen. Durch die Möglichkeit, auf dem Platz transportable Tore aufzustellen, soll er auch für Fußballtraining bzw. -spiel zur Verfügung stehen. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung AachenBrand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Um eine langfristige Sportnutzung dieser Fläche zu sichern, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Statt der Festsetzung „landwirtschaftliche Fläche“ wird die Fläche als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Der ca. 1,4ha große Naturrasenplatz soll zum Schutz vor Vandalismus und Verunreinigung, aber auch wegen spieltechnischer Anforderungen eingefriedet werden. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Freizeitsportanlage” dargestellt werden. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:  Immissionsschutzbelange / Lärm  Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft  Schutzgut Boden/Bodenbelastungen  Schutzgut Wasser Seite 3 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld  Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Schutzgut Lufthygiene und Klima Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet. Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Gegen die Einrichtung des Sportplatzes im Brander Wall bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich. Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Seite 4 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird. Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 29.05.2000 bis 31.05.2000 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit insgesamt ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt. In den Eingaben wurden vornehmlich folgende Aspekte thematisiert: Erhalt des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße Entzug der Naherholungsfläche Brander Wall für die Allgemeinheit Zunahme von Lärm durch Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren Parkplätze in der Rombachstraße reichen nicht aus Die Eingaben führten nicht zu einer Änderung der Planung. Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-KuckStraße verlagert werden soll, wurde bereits von den zuständigen politischen Gremien getroffen. Die Lärmeinschätzung für den Sportlärm im Rahmen des Umweltberichtes kam zu dem Ergebnis, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Die Wohnbebauung an der Schagenstraße wurde bereits bei Anlage des Brander Walls mit einer Erdanschüttung von 5,0m und Dämmmaßnahmen an den Fassaden vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Aufgrund der aktuell zu erwartenden Spieler- und Besucherzahlen ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens und damit keine wesentliche Erhöhung der Lärmbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Auf dem Parkplatz der Gesamtschule stehen ca. 109 Stellplätze zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Den Eingaben, dass der Brander Wall als Naherholungsfläche erhalten bleiben soll, wird teilweise gefolgt, da mit dem Bebauungsplan durch die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung “ Parkanlage“ und der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan die Naherholungsfläche „Brander Wall“ langfristig planungsrechtlich gesichert. Damit wird der Großteil des Brander Walls der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch die ca. 12% große Fläche, die als „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ festgesetzt wird, bleibt der Brander Bürgerschaft über eine Vereinsmitgliedschaft als Naherholungsfläche erhalten. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Behörden fand parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 30.05.2000 bis 14.07.2000 statt. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 fand die öffentliche Auslegung der Planung statt. Parallel hierzu wurden 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. In einer Eingabe wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. Diese Eingabe führte zu einer Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren, so dass zwei 10,0m breite Schutzstreifen im Bereich der Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festgesetzt wurden. Seite 5 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Es ist aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, dass der Naherholungsbereich „Brander Wall“ mit dem Naturrasensportplatz als Naherholungsbereich planungsrechtlich gesichert wird. 8. Ergebnis der Abwägung Sowohl von Bürgern, als auch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung Eingaben gemacht, die in die Abwägung einflossen. Die Eingaben führten teilweise zu einer Änderung der Planung, indem zwei Gasleitungstrassen festgesetzt wurden. Die zahlreichen Bedenken gegen Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße führten nicht zu einer Änderung der Planung, da diese Entscheidung bereits getroffen wurde und nicht Gegenstand dieser Planänderung ist. Die Befürchtung, dass die Naherholungsfläche der Allgemeinheit entzogen wird, wird zurückgewiesen, da ein Großteil der Fläche als Parkanlage festgesetzt wird und damit der Bürgerschaft uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht. Auch der Sportplatz dient der Naherholung und steht über eine Vereinsmitgliedschaft der Bürgerschaft zur Verfügung. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld - als Satzung beschlossen hat. Aachen, den die .2016 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Inhalt Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB) 1. Planung 2. Derzeitige Situation 3. Darstellung des Regionalplanes 4. Masterplan Aachen* 2030 5. 5.1 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes 6. 6.1 Landschaftsplan Änderung des Landschaftsplanes 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht 1. Allgemein 2. Einleitung 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4. Zusammenfassung Seite 2 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 1. Begründung zum Änderungsbeschluss Planung Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40, dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand. Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert. Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten. Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel. 2. Derzeitige Situation Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2015, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Seite 3 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld4. Begründung zum Änderungsbeschluss Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist entlang der BAB A44/ E40 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten der geplanten Flächennutzungsplanänderung. 5. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. 6. Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Seite 4 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt. 6.1 Änderung des Landschaftsplanes Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 7. Auswirkungen der Planung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübt und ist aufgrund der künstlich hergerichteten topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Ausgelöst durch die Überprägung der ursprünglichen Situation wird die in Anspruch genommene, landwirtschaftlich genutzter Fläche (§ 1 a Abs. 2, Satz 4 BauGB) dem Allgemeinwohl als Erholungs- und Sportnutzung zugeführt. Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fläche als Freiraum erhalten. Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße. Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant. Die genauere Ausgestaltung des Rasensportplatzes, eventuelle Ausgleichserfordernisse und die Darstellung vorhandener Infrastrukturtrassen (hier Gas- und Stromleitungen) erfolgt über den Bebauungsplan. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen *2030 wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. Seite 5 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 8. Begründung zum Änderungsbeschluss Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Aussage Masterplan Aachen*2030 „Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie. Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“ Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage „Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung sehr deutlich. Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Seite 6 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Teil B - Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1. Allgemein Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet. Bisherige Darstellung im FNP Flächen für die Landwirtschaft Zukünftige Darstellung im FNP Grünflächen Sportanlage Lage des Plangebietes UP-Projekt- Nr. 404 Seite 7 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 2. Begründung zum Änderungsbeschluss Einleitung Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln, Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er Ruhezonen, u.a. mit einem Teich. Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren. Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder ausgeglichen werden. Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt. Seite 8 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung. Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen, die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die Folgenutzung ist noch zu erfassen. Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ geht eine Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße einher. Lt. Ergebnis der Umweltprüfung fällt diese jedoch geringfügig aus (siehe Ausführungen Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung). Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt. Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ betroffen ist. Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird. Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben. Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird. Seite 9 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen. Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt. 4. Zusammenfassung Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw. „Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen – Brander Feld – beschließen wird. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 10 / 10 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Zusammenfassende Erklärung 1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. Der gesamte Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. Durch die Herrichtung der Lärmschutz- und Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung für diesen Bereich grundlegend geändert und ist an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht mehr wünschenswert. Mit der Darstellung „Grünfläche“ wird diese geänderte Situation planungsrechtlich umgesetzt. Im nördlichen Plangebiet ist eine ca. 1,4 ha große, ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Der hauptsächliche Trainingsund Spielbetrieb wird auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Der Naturrasenplatz soll aber auch von Borussia Brand als weiterer Trainingsplatz genutzt werden, in dem transportable Tore bei Bedarf aufgestellt werden können. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, erhält auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen- / Wiesenfläche die Darstellung und Zweckbindung als „Sportanlage“. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Sportplatz“. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte parallel. 2. Verfahrensablauf Programmberatung Stadtentwicklungsausschuss ( zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678) 06.05.1999 Programmberatung Bezirksvertretung Brand 12.05.1999 Bürgeranhörung 31.05.2000 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz 30.06.2014 Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand 10.09.2014 Offenlagebeschluss Planungsausschuss 25.09.2014 Zusätzliche Informationsveranstaltung, Bezirksamt Aachen-Brand 19.11.2014 Seite 2 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander FeldBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Bezirksvertretung Brand, Empfehlung zum Änderungsbeschluss Planungsausschuss Empfehlung zum Änderungsbeschluss Änderungsbeschluss Rat Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen) Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen) Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 24.11.2014 bis 15.01.2015 24.11.2014 bis 15.01.2015 (geplant) 17.02. 2016 (geplant) 25.02.2016 (geplant) 02.03.2016 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. 3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988 Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Landschaftsplanes. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft und im Umweltbericht des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 678 detailliert dargestellt: Immissionsschutzbelange / Lärm Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft Schutzgut Boden/Bodenbelastungen Schutzgut Wasser Schutzgut Lufthygiene und Klima Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Seite 3 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 12.05.1999 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-KuckStraße und gegen die Veränderungen am Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht ausreichen. Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung, dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-Kuck-Straße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen, wie Umwandlung des Tennisplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb des hier vorliegenden Plangebietes und sind daher nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Sportlärm Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen, die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen Bauleitplanung (VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678) überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten (Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Verkehrslärm Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums, sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Seite 4 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Die Auswirkungen der Sportplatznutzung an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der Sportplatz bereits genehmigt ist und außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser Fläche sind in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich erhalten. Parkplätze An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung vorgetragen, Parallel wurden ca. 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, Firma Amprion, wurde zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel in größerer Tiefe verlegt werden soll. Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH & CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Mit 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“ wurden andere Planungsmöglichkeiten, als die Nutzung als Park- Naherholungs- und Sportnutzung, alternativlos. Seite 5 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 8. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXX die Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 der Stadt Aachen 1980 -Brander Feld- beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6