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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
158012.pdf
Größe
14 MB
Erstellt
01.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:45

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0373/WP17 öffentlich 35014-2012 01.02.2016 Dez. III / FB 61/200 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 -Wildbacher Mühlehier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 09.03.2016 17.03.2016 B5 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 967 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließt er die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 967 in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Erschließung PSP-Element (investiv) PSP-Element (konsumtiv) Investive Ansatz Auswirkungen 2015 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 2016 ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 2016 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage - Programmberatung PLA: 06.11.2014 - Programmberatung Bezirk: 17.12.2014 - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 09.02.2015 bis zum 20.02.2015 - frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 26.02.2015 bis zum 02.04.2015 Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu informieren. In der Zeit vom 09.02.2015 bis 20.02.2015 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar. Es wurden 14 Behörden an der Planung beteiligt. Bedenken gegen die Planung wurden nicht vorgebracht. Zur Klarstellung wurden jedoch zwei Hinweise (Kampfmittel und Erlaubnisfeld “Rheinland“ von Wintershall) in die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen. Von der Möglichkeit sich zu äußern, haben 11 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die Planung für das Vorhaben wurde ursprünglich ausgearbeitet auf der Basis der in 2012 gültigen Quotenregelung von 20 % Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau. In Abstimmung mit dem Fachbereich Wohnen, sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses 2 entsprechend den Wohnraumförder-bestimmungen NRW geplant und gebaut werden. 2. Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation Obwohl es sich hier um eine freiwillige Bürgerinformation handelt, werden die eingegangenen Anregungen dennoch in die Abwägung aufgenommen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind in der Anlage beigefügt. Alle Stellungnahmen wurden von Bürgerinnen und Bürgern aus dem direkten Umfeld (Wildbacher Mühle) abgegeben. Insbesondere wurden Besorgnisse zu den folgenden Themen vorgetragen. Verkehr Es wird befürchtet, dass die Verkehre der zusätzlichen Wohnnutzungen die bestehenden Verkehrswege der komplexen Wohnanlage überlasten. Insbesondere durch den zusätzlichen ruhenden Verkehr werden erhebliche Belastungen erwartet. Hierzu wird ausgeführt, dass in der vorgesehenen Tiefgarage 22 Stellplätze für die geplanten 13 Wohnungen entstehen werden. Mit den zur Verfügung stehenden Stellplätzen soll auch der Besucherbedarf abgedeckt werden, so dass von einer Verschärfung der bestehenden Situation nicht auszugehen ist. Nach Einschätzung der zuständigen Fachabteilung führt der zusätzliche Anwohnerverkehr nicht zu einer Überlastung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 3/5 Belastungen durch Baustelle Durch die Baustelle werden erhebliche Belastungen und Gefährdungen im Spielstraßenbereich erwartet. Die Baustellenabwicklung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Beschränkung der Anlieferzeiten für Baumaterial kann auf Veranlassung der Straßenverkehrsbehörde im Durchführungsvertrag geregelt werden. Grundsätzlich kann der Baustellenverkehr über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen problemlos abgewickelt werden. Eventuelle Schäden an den Verkehrsanlagen gehen zulasten des Vorhabenträgers. Einfügen der Gebäude in das Umfeld / Höhenentwicklung Die Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern wir grundsätzlich kritisiert, da die Anwohnerzahl hierdurch erheblich erhöht wird und die geplanten Baukörper die benachbarten Grundstücke verschatten. Hierzu wird durch die Verwaltung ausgeführt, dass sich die geplanten Mehrfamilienhäuser in das Wohngebiet einpassen und die Nachverdichtung des brachliegenden und schon gegenwärtig versiegelten Grundstücks sinnvoll ist. Zur Einhaltung der Abstandsflächen wurden die Gebäudekörper von den benachbarten Grundstücken abgerückt. Dadurch ergeben sich ein größerer Abstand und eine Verringerung der Verschattung des Grundstücks. Da das Baugrundstück im Süden der Gebäude Nr. 99 – 113 liegt, ist zu bestimmten Zeiten mit einer Verschattung der Grundstücke zu rechnen. Die Nachverdichtung und die damit verbundene Schaffung von Wohnraum werden höher bewertet als die Verschattung von Teilen der Grundstücksflächen. 3. Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung Bedenken gegen die Planung wurden durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht geäußert. Zur Klarstellung wurden jedoch Hinweise in die schriftlichen Festsetzungen bezüglich des Umgangs mit Kampfmitteln und bezüglich des Erlaubnisfeldes “Rheinland“ zur Auffindung von Kohlenwasserstoff durch das Unternehmen Wintershall aufgenommen. Die Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur beinhaltet die grundsätzliche Freigabe einer Entwässerung der unbelasteten Niederschlagswässer unmittelbar in den Wildbach. Dieser Stellungnahme wird durch eine Berücksichtigung in der Entwässerungskonzeption entsprochen. 4. Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. 5. Finanzielle Auswirkungen Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Das Planverfahren löst keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Aachen aus. Sämtliche Aufwendungen bezüglich der Planung und Durchführung der Maßnahme gehen zulasten des Vorhabenträgers. Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 4/5 Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Vorhaben- und Erschließungsplan 5. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 6. Entwurf der Begründung 7. Hochbauentwurfsplanung 8. Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 9. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 10. Stellungnahmen der Behördenbeteiligung 11. Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 5/5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 "Wildbacher Mühle" Rath Wildb a cher M auss traße ühle r Roe ß Stra der mon e Wildbach lenstraße Walkmüh vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB 768 747 Weg Wildbacher Mühle Tr 171.80 LS r 172.60 OK Gelände 4.55 Gaube 17 F 174.45 II + D er 1 eländ OK G .55 e 174 Gaub Haus 1 Haus 2 F 174.45 II + D F 177.01 1.80 Tr 171.80 Tr 171.80 72.60 Tr 17 Tr 171.80 LS F 177.01 Haus 3 Legende II + D geplante Gebäude (inkl. Dachterrassen, Balkone, Tiefgaragendeckel) F 177 .01 OK FD 171.30 Dachterrasse Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 nach §12 BauGB Balkon Rasen / Wiesenfläche Geländehöhe Bestand im m ü.NHN. Flächen mit Vorgaben zum Anpflanzen bzw. zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Hinweis: Alle Höhen beziehen sich auf m ü.NHN. rrasse Balkon Te 172.30 OK Attika Terrasse Balkon sse Terra Ein- und Ausfahrt Tiefgarage Deckel Tiefgarage Zufahrt TG 163.75 6 +1.00=16 OK Deckel gepl. Grundstücksgrenze +1.00=166 rdach OK Glasvo Tiefgarge 831 Tiefgarge LS 10.00 e gepl. Grund vorh. Heck vorhandene / geplante Hecke Aussenkan Tiefgarage te Baum Bestand Terrasse OK A OK FD 171.30 2.50 Bestandsgebäude LS Baum geplant 2.30 17 ttika 172.30 Balkon Terrasse II OK Attika II befestigte Flächen (Weg, Terrasse, Zufahrt, etc.) Dachterrasse Dachterrasse II 4.55 Gaube 17 2.60 17 r de OK Gelän STADT AACHEN Bebauungsplan Nr. 967 69 vorh. Gebäude 67 Terrasse stücksgrenz 832 e 1 : 250 GEMARKUNGLaurensberg FLUR21 Wildbach Dieser "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ......................... den Bebauungsplan Nr. 967 als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass der oben genannte "Vorhaben- und Erschließungsplan" den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den BEBAUUNGSPLAN NR. 967 Wildbacher Mühle Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung Der Oberbürgermeister und Verkehrsanlagen Schriftliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach zur öffentlichen Auslegung (Stand 02.02.2016) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Es wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt: Zulässig sind: - Wohngebäude - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - nicht störende Handwerksbetriebe, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Damit sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der maximal zulässigen Gebäude-, Trauf- und Firsthöhe bestimmt. Als Oberkante Traufe gilt die Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Als Oberkante First gilt bei Satteldächern die Oberkante Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen, bei Pultdächern die Oberkante des hochseitigen Dachabschlusses. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch  nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen / Lüftungsmündungen der Tiefgarage und Rückkühler) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregel nicht),  Aufzugsmaschinen / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und  Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m. Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Grundsätzlich sind Dachaufbauten optisch in die Fassadengestaltung einzubinden. Seite 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle 3 Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten, über die rückwärtigen Baugrenzen hinaus in einem Abstand von max. 3,00 m bis zu einer Größe von 25 qm je Grundstück zulässig. Des Weiteren dürfen die in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m durch untergeordnete Bauteile (z.B. Vordächer, Balkone etc.) überschritten werden, wenn sie max. 1/3 der Fassadenbreite nicht überschreiten. 4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 4.1 Garagen und Carports (§ 12 BauNVO) Garagen, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb der als Fläche für Tiefgaragen festgesetzten Fläche zulässig. 4.2 Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. 5 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 5.1 Schallimmissionen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle mit in der Planzeichnung – AAAAAA – gekennzeichneten Fassaden sowie davon zurücktretende parallel zu diesen oder in einem Winkel von 90° schräg zu diesen stehende Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß ((erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * sind zu erfüllen. Für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sind innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB und für Büroräume ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB einzuhalten. Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich III) aufweisen, sind zusätzlich raumlufttechnische Einrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. * Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. 6 Flächen zum Anpflanzen, mit Bindungen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b) BauGB 6.1 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Auf der in der Planzeichnung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Fläche sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und 2 hochstämmige Obstbäume (Pflanzqualität: Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20cm) zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Auf der in der Planzeichnung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Fläche ist die vorhandene Rotbuchenhecke entlang der Grundstücksgrenzen zu erhalten und durch Anpflanzung einer zweiten Reihe zu einer freiwachSeite 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 senden 2-reihigen Hecke (Pflanzqualität: Strauch, 2x verpflanzt, ohne Ballen, 80-100 cm, 3-4 Pflanzen/m) zu ergänzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 6.2 Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt von Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist die bestehende Hecke aus standortgerechten, heimischen Straucharten zu erhalten bzw. als freiwachsende 2-reihige Hecke zu ergänzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 7 Zulässigkeit von Vorhaben Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur derartige Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zu diesem Bebauungsplan verpflichtet hat. 8 Hinweise und Kennzeichnungen 8.1 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 967 'Wildbacher Mühle' ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. 8.2 Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Denkmalamt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 90 39-0, Fax: 02425 / 90 39-199, unverzüglich zu informieren. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen anzuzeigen. 8.3 Bergbaurecht Das Plangebiet liegt über dem für Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Carl-Friedrich“, welches sich im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83, 41836 Hückelhoven, befindet. Des Weiteren ist das Plangebiet Bestandteil eines bergrechtlichen Erlaubnisfeldes 'Rheinland' der Wintershall Holding GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 160, 34119 Kassel. Hierbei handelt es sich ein befristetes Recht zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken. Einschränkungen für eine Bebauung ergeben sich hierdurch nicht. Bisher sind innerhalb des Plangebietes keine bergbaulichen Tätigkeiten erfolgt und zukünftig auch nicht geplant. 8.4 Artenschutz Zur Vermeidung von Tötungen einzelner Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sollte der bestehende Schuppen im nordwestlichen Teil des Plangebietes kurz vor Abriss nochmals auf Fledermausquartiere überprüft werden. Seite 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle 8.5 Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am ………………………. die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 967 – Wildbacher Mühle – beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 5 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur öffentlichen Auslegung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach (Stand 02.02.2016) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1 1.1 Beschreibung des Plangebiets und Umgebung .......................................................................................... 1 1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln.............................................................................................. 1 1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete ................................................................................................................ 1 1.4 Flächennutzungsplan.................................................................................................................................. 1 1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ......................................................................................... 2 1.6 Sonstige Satzungen und Bestimmungen ............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 2 Anlass der Planung ................................................................................................................................ 2 3 Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung ........................................................................................ 3 4 3.1 Ziel der Planung.......................................................................................................................................... 3 3.2 Erschließung ............................................................................................................................................... 3 3.3 Vorhaben- und Erschließungsplan ............................................................................................................. 4 3.4 Freiraumkonzept ......................................................................................................................................... 5 3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................... 6 3.6 Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................................................................. 6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 6 Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 6 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes .............................................................................................. 6 Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 7 Entwässerungsplanung .............................................................................................................................. 7 Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................ 7 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................................. 7 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.1.9 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 7 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................................ 8 Bauweise ............................................................................................................................................................ 8 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8 Stellplätze und Garagen ..................................................................................................................................... 9 Nebenanlagen..................................................................................................................................................... 9 Lärmschutz ......................................................................................................................................................... 9 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen............................................ 10 Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt von Sträuchern .................................................. 10 5 Umweltbelange ..................................................................................................................................... 10 6 Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 13 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 6.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................................................. 13 6.2 Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................................................................... 13 6.3 Umweltauswirkungen................................................................................................................................ 13 6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................................................ 13 7 Kosten ................................................................................................................................................... 13 8 Durchführungsvertrag .......................................................................................................................... 13 9 Plandaten............................................................................................................................................... 14 Anlage 1: Freiflächenplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 1 Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebiets und Umgebung Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, Gemarkung Laurensberg zwischen der Rathausstraße, dem Wildbach und dem Bahndamm der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 831 und Nr. 832 der Flur 21, Gemarkung Laurensberg und weist eine Fläche von 2.870 qm auf. Das Plangebiet ist Bestandteil der Wohnanlage 'Wildbacher Mühle', welche in den 80er Jahren südlich der Rathausstraße und westlich der Roermonder Straße errichtet wurde. Die Anlage stellt eine verdichtete Wohnanlage mit Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern mit überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden dar. Die Erschließung erfolgt durch die schleifenförmige Straße 'Wildbacher Mühle', die im Westen noch zwei Sackgassen umfasst. Vereinzelt finden sich innerhalb der Wohnanlage mit Schwerpunkt an der Rathausstraße auch gewerbliche Nutzungen wie eine PhysiotherapiePraxis (Wildbacher Mühle 67 - innerhalb des Plangebietes), ein Fitnessstudio (Medaix), ein Reisebüro und weitere Geschäfte an der Rathausstraße sowie die bereits aufgegebene Fischzuchtanlage innerhalb der Wohnanlage. Innerhalb der Wohnanlage befindet sich die sog. 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1754, welches auf Fundamenten aus dem 16. Jahrhundert erbaut wurde. Das Mühlengebäude ist ein zweigeschossiges Backsteingebäude mit einem Walmdach. Im Plangebiet selbst befinden sich ein Einfamilienhaus mit einer Physiotherapie-Praxis sowie das derzeit ungenutzte Stahlbetonbecken der ehemaligen Fischzuchtanlage. Das Becken ist über einen Wassergraben mit dem Bach verbunden, der das Grundstück an der nordöstlichen Grenze verlässt und am Fuße des Bahndammes an den Wildbach anschließt. Weder der Wassergraben noch das Betonbecken führen Wasser. Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Wildbach in einem eingetieften Bachbett. Die steile Böschung ist teilweise mit nicht heimischen Gehölzen bewachsen (Kirschlorbeer, Thuja etc.). Eine Fußgängerbrücke über den Wildbach verbindet die Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' mit dem südlich des Wildbaches gelegenen Wohngebiet an der Wildbachstraße und der Walkmühlenstraße. Entlang des nördlichen Wildbachufers verläuft in Richtung Osten ein schmaler Grünzug mit einem Fußgängerweg zur Roermonder Straße. Innerhalb des Grünzuges befindet sich ein kleiner Spielplatz mit Bank und Federwippgerät. An der Wildbachstraße befindet sich ein zweiter größerer Kinderspielplatz. 1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Der Regionalplan (ehemaliger Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen 2003, Stand 2013, stellt für das Plangebiet 'Allgemeinen Siedlungsbereich' dar. 1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Der südlich des Plangebiets verlaufende Wildbach ist als Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzt. 1.4 Flächennutzungsplan Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ist der an den Wildbach angrenzende Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche sowie das ehemalige Fischzuchtbecken als Fläche für die Wasserwirtschaft dargestellt. Im Vorentwurf des derzeit in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanes 2030 ist das Plangebiet insgesamt als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist mit der Festsetzung von Wohnnutzung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Seite 1 / 23 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Rathausstraße / Wildbach' der Stadt Aachen aus dem Jahr 1981. Dieser setzt für das Plangebiet Mischgebiet (Fischzucht) fest. Im Bereich des bestehenden Einfamilienhauses ist eine überbaubare Fläche mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Für den Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauung sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und zwei Vollgeschosse festgesetzt. Für die östlich angrenzende Bebauung sind eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,9 und ebenfalls zwei Vollgeschosse festgesetzt. Nördlich des Plangebiets wird eine Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche zugelassen. Für diese Gebäudeteile werden eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 3,0 sowie drei Vollgeschosse festgesetzt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben wird ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt. Für das Plangebiet sind die Baumschutzsatzung und die Stellplatzsatzung der Stadt Aachen anzuwenden. 1.6 Masterplan AACHEN*2030 der Stadt Aachen 2010 wurde mit der Arbeit an einem Masterplan und einem neuen Flächennutzungsplan für Aachen begonnen. Unter dem Projekttitel AACHEN*2030 sollen die in engem inhaltlichen Zusammenhang entstehenden Pläne Orientierung, Leitlinien und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Rat der Stadt Aachen hat den Masterplan am 19.12.2012 als städtebauliche Entwicklungskonzeption gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung beschlossen. In folgenden Handlungsfeldern werden Aussagen zum Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung gemacht: Handlungsfeld 1: Wohnen / Hochschule Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich der Hochschule. Der Masterplan sieht hier das Ziel 'flexible Wohnraumangebote entwickeln' vor. Handlungsfeld 4: Lebensraum Unter dem Titel 'Sozial gerechte Stadt' sind das Plangebiet und die Umgebung als Lebensraum mit besonderem Handlungsbedarf vorgesehen. Handlungsfeld 5: Mobilität Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs und die Verknüpfung verschiedener Mobilitätsarten sollen gestärkt werden. Der Bestand des Schienenverkehrs soll gesichert werden. Handlungsfeld 7: Freiraum Innenstadtnahe Bachtäler sind zu sichern. 2 Anlass der Planung Anlass der Planung ist, das derzeit brachliegende Grundstück Wildbacher Mühle neben dem Wohnhaus Wildbacher Mühle 67, welches früher als Fläche für die Fischzucht genutzt wurde, wieder einer geeigneten Nutzung zuzuführen. Aufgrund der ruhigen und zentralen Lage sowie der guten Nahversorgungssituation ist der Standort für Wohnzwecke sehr gut geeignet. Der Bedarf an Wohnraum ist unbestritten. Das Vorhaben sieht die Realisierung verschiedener Wohnungsgrößen von 75 qm bis 170 qm vor. Seite 2 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Der Vorhabenträger ist Eigentümer beider Grundstücke und beabsichtigt, auf dem Grundstück des ehemaligen Fischbeckens ein aus drei Baukörpern mit verbindenden Treppenhäusern bestehendes Wohngebäude einschließlich darunterliegender Tiefgarage zu errichten. Im Bereich des Grundstücks von Haus 67 ist keine Änderung der derzeitigen Nutzung geplant. Hier wird der Bestand in Anlehnung an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 gesichert. Der Geltungsbereich umfasst beide Flurstücke, um eine sinnvolle Nachverdichtung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer gebietsverträglichen Grundflächenzahl ist vorgesehen, die Grundstücke neu aufzuteilen und das Grundstück des Einfamilienhauses zu verkleinern, um dem Mehrfamilienhaus einen größeren Freiflächenbereich zuzuordnen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 696 'Rathausstraße'. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1981 und setzt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet mit der Zweckbestimmung Fischzucht fest. Da die geplante Bebauung weder gemäß Bebauungsplan noch gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigungsfähig ist, wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 967 (gemäß § 12 BauGB) aufgestellt. Ziel des Bebauungsplans ist es, für den Geltungsbereich unter der Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen. Gemäß § 13a BauGB können Bebauungspläne der Innenentwicklung im sogenannten beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung / Umweltbericht aufgestellt werden. Da es sich hier um eine kleinflächige Nutzungsänderung eines bereits derzeit durch das Fischzuchtbecken stark versiegelten Bereichs handelt, ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen und damit ein Verzicht auf eine Umweltprüfung möglich. 3 Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung 3.1 Ziel der Planung Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes. Durch die Aufgabe der Fischzucht und das Erlöschen der wasserrechtlichen Genehmigung ist die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 696 als Mischgebiet für eine Fischzucht überholt. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes im Aachener Stadtgebiet bietet sich eine Nachverdichtung der bereits erschlossenen Flächen in Form einer Wohnnutzung an. Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren. Dadurch werden bodenrechtliche Spannungen vermieden und eine sinnvolle Verdichtung des Innenbereiches zum Schutz des Außenbereiches vollzogen. Entsprechend der geplanten Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im bestehenden Bebauungsplan ist zur Sicherung eines Grünbereichs angrenzend an den Wildbach eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Die bestehenden Festsetzungen werden überwiegend in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und analog eine Bebauung bzw. die Versiegelung dieses Bereichs ausgeschlossen. 3.2 Erschließung Die verkehrliche Erschließung ist über die vorhandene öffentliche Straße Wildbacher Mühle gesichert. Diese ist in dem in Richtung Wildbach abknickenden Teilbereich als Spielstraße bzw. verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Der Teilabschnitt der Straße Wildbacher Mühle stellt im Bereich des Plangebiets eine Sackgasse dar, so dass Durchgangsverkehre ausgeschlossen sind. Über die Straßenzüge Rathausstraße und Roermonder Straße ist eine überörtliche Anbindung an die Autobahn A4 Richtung Aachen-Köln-Niederlande gegeben. Es besteht eine fußläufige Erschließung in Richtung Süden über den Wildbach zur Wildbachstraße bzw. Walkmühlenstraße und in Richtung Osten zur Roermonder Straße. Somit ist das rund 300 m entfernt liegende Ortsteilzentrum Laurensberg fußläufig gut zu erreichen. Des Weiteren verfügt das Plangebiet über eine gute Anbindung an das ÖPNV-Netz der ASEAG. Die Haltestelle "Laurensberg Rathaus" befindet sich in unmittelbarer Nähe an der Rathausstraße und wird von den Buslinien 27, 37 und 70 bedient. Weitere Buslinien verkehren auf der Roermonder Straße. Seite 3 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Das geplante Vorhaben soll entsprechend § 51a Landeswassergesetz im Trennsystem entwässert werden. Dabei kann das Abwasser in den bestehenden Mischwasserkanal und das nicht verschmutzte Niederschlagswasser in den Wildbach eingeleitet werden. Eine Genehmigung zur Einleitung wird im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens beantragt. Die Trinkwasserversorgung kann durch Anschluss an das umgebende Netz sichergestellt werden. Auch die Löschwasserversorgung kann durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur im Straßenraum erfolgen. 3.3 Vorhaben- und Erschließungsplan Derzeit wird das Plangebiet durch ein großflächiges Fischzuchtbecken in Anspruch genommen. Südlich zum Wildbach gelegen schließt sich ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzung im Obergeschoss und einer im Untergeschoss angesiedelten Physiotherapie-Praxis an. Das Einfamilienhaus Nr. 67 bleibt bestehen und behält seine Nutzung bei. Die Erschließung erfolgt weiterhin von der Straßenseite. Um den Zugang zu den beiden Nutzungseinheiten im Erdgeschoss zu gewährleisten, bleibt die Fläche von dem Einfamilienhaus bis zur Straße versiegelt. Die ehemalige gewerbliche Nutzung des Fischzuchtbeckens ist bereits aufgegeben und eine gewerbliche Nutzung ist zukünftig auf dem Grundstück nicht mehr vorgesehen. Das geplante Neubauvorhaben teilt sich in drei Gebäudeteile auf, die jeweils mit einem Treppenhaus untereinander verbunden sind und damit als eine Wohnanlage angesehen werden können. Die Treppenhäuser sind komplett verglast, um eine ausreichende natürliche Belichtung zu gewährleisten und eine optische Trennung der Baukörper zu erhalten. Durch die leicht versetzte Anordnung der kubusförmigen Baukörper findet eine Anpassung an die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Wildbacher Mühle statt. Die Fassade ist in unterschiedliche Bereiche gegliedert. Sie wird zu großen Teilen hell verputzt. In anderen Bereichen, insbesondere im Bereich des Dachgeschosses der Baukörper mit Pultdach, ist eine Vorhangfassade mit dezenter farblicher Verkleidung (Keramik, Holz, Zementfaser o.ä.) vorgesehen. Der Materialwechsel unterstützt die klare Gliederung der Gebäudeteile und spiegelt die Maßstäblichkeit der Umgebung wider. Um helle freundliche Wohnräume zu schaffen, sind an allen Fassadenseiten großzügige Fensteröffnungen, je nach Himmelsrichtung ggf. mit außenliegendem Sonnenschutz, vorgesehen. Die Dachflächen erhalten eine Eindeckung aus roten Betondachsteinen und nehmen die Farbsprache der Umgebungsbebauung auf. Die Wohnanlage erhält zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss. Zur besseren Nutzbarkeit der Dachgeschossebene werden in Teilbereichen Pultdächer ausgebildet. Das Dachgeschoss stellt entsprechend der benachbarten Bebauung kein Vollgeschoss dar. Das Mehrfamilienhaus umfasst 13 Wohneinheiten. Die fußläufige Erschließung erfolgt über einen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Fußweg. Die Wohnfläche beträgt zwischen 75 qm und 170 qm. Jede Wohneinheit verfügt über eine Terrasse oder einen Balkon mit südlicher Orientierung. Sie werden entweder mit Holz- bzw. Natursteinbelag versehen. Auch die Hauptaufenthaltsräume sind in Richtung Süden ausgerichtet. Die Wohnanlage ist komplett unterkellert und verfügt über Abstellflächen, Aufstellflächen für Technik sowie Wasch- und Trockenraum und eine Tiefgarage. Von den 11 zur Vermietung vorgesehenen Wohneinheiten können 2 Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses 2 konform mit den Wohnraumförderbestimmungen NRW und dem dringenden Bedarf an familien-/kindgerechtem Wohnraum geplant und gebaut werden. Die beiden Wohnungen sind barrierefrei nach DIN 18040 Teil 2 in der Erschließung und im Inneren und sind familiengerecht mit Größen von 93,61 qm (4 Zimmer plus Küche) und 79,38 qm (3 Zimmer und Küche). Sie erhalten nicht mietwirksam jeweils eine direkt zugeordnete Terrasse und zusätzlich einen vorgelagerten gemeinsamen Gartenbereich als besonderes Element der Kinderfreundlichkeit. Die beschriebene Qualität wird vertraglich abgesichert. Die Planung für das Vorhaben wurde bereits im Jahr 2012 auf der Basis der für 2012 gültigen Quotenregelung von 20% öffentlich gefördertem Wohnungsbau ausgearbeitet. Seite 4 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Grenzbebauung / Anbauverpflichtung Durch eine Überdachung von Teilbereichen der Tiefgaragenzufahrt sollen bei Ein- und Ausfahrt von Pkw auftretende störende Schallemissionen verhindert werden. Die Überdachung liegt ca. 1,00 m höher als die für das Gebäude definierte Oberkante des Fertigfußbodens (Erdgeschoss) der Wohnanlage und ragt über das vorhandene Gelände hinaus. Da dieses Bauteil an der geplanten Grundstücksgrenze liegt, werden Abstandsflächen durch den Tiefgaragendeckel ausgelöst. Der Bebauungsplan sieht zur Lösung dieses Konfliktes eine Grenzbebauung in geschlossener Bauweise vor. Daraus resultiert eine Anbauverpflichtung für das Bestandsgebäude Wildbacher Mühle Nr. 67. In Abstimmung mit dem Bauordnungsamt der Stadt Aachen wird auf der Seite des Einfamilienhauses (nördliche Gebäudeseite) ein Glasdach an die geplante Überdachung der Tiefgaragenzufahrt angebaut. Zur Umsetzung der Planung werden zukünftig die vorhandenen Flurstücke Nr. 831 und Nr. 832 neu aufgeteilt, da ein Verkauf des Einfamilienhauses mit dem dazugehörigen Grundstück durch den Vorhabenträger beabsichtigt ist. Es findet eine Unterteilung des Flurstücks Nr. 832 in einen westlichen und östlichen Bereich statt, wobei der westliche Teil dem Flurstück Nr. 831 zugeteilt wird. Die Grundstücke werden mit ihrer Größe so zugeschnitten, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 sowie auch die Geschossflächenzahl von 0,8 eingehalten werden. Eine 50%ige Überschreitung der Grundflächenzahl durch Wege, Zufahrten etc. entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO wird für die optimale Ausnutzung der zentralen Grundstücksflächen zugelassen. Verkehrsbelastung Durch das Vorhaben werden 13 Wohneinheiten geschaffen. Die Motorisierung wird in Stadtrandlage und auf Grund einer guten ÖPNV-Anbindung mit einem Pkw je Wohnung abgeschätzt, so dass voraussichtlich 13 zusätzliche Pkw zzgl. Besucherverkehre und bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehre die Straße Wildbacher Mühle frequentieren werden. Entsprechend der 'Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen' der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006) wurde die zukünftige Verkehrsbelastung abgeschätzt. Das Ergebnis umfasst rd. 48 tägliche Kfz-Fahrten unter Berücksichtigung der Einwohner-, Besucher- und der bewohnerbezogenen Wirtschaftsverkehre. Stellplätze Die erforderlichen Stellplätze werden in einer überwiegend unter dem Gebäudekörper liegenden Tiefgarage untergebracht, die über eine Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze von der Straße Wildbacher Mühle erschlossen wird. Der nicht überbaute Bereich wird komplett begrünt und als nutzbare Freifläche für die Bewohner vorgesehen. Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im Straßenraum vor dem Grundstück bleiben erhalten. In der Tiefgarage befinden sich 22 Stellplätze, die ausschließlich für die Bewohner und deren Besucher vorgesehen sind, sowie die erforderlichen Fahrradstellplätze. 3.4 Freiraumkonzept Das Mehrfamilienhaus erhält einen Gartenbereich im südlichen und westlichen Teil des Grundstücks. Es wird somit ausreichend Fläche für private und halböffentliche Grünflächen geschaffen. Jede Wohnung im Erdgeschoss verfügt über einen privaten Ausgang ins Freie. Für die halböffentlichen Grünflächen findet eine entsprechende Gestaltung statt (vgl. hierzu Freiflächenplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan). Durch Neuanpflanzungen als Ziergarten werden die Freiflächen aufgewertet. Der Baumbestand innerhalb des Plangebietes bleibt erhalten und wird ergänzt. Die vorhandene Garage inkl. versiegelter Zufahrt im südlichen Teil des Plangebietes wird zurückgebaut und die Fläche entsprechend der Pflanzbindung des Bebauungsplanes begrünt. Diese Verpflichtung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen und ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes umzusetzen. Auf Grund der geringen Anzahl an Wohneinheiten und da sich in unmittelbarer Nähe öffentliche Spielplätze befinden, ist auf dem Grundstück selbst kein Spielplatz erforderlich. Ein öffentlicher Spielplatz befindet sich südlich des Plangebiets im Bereich der Wildbachstraße sowie ein weiterer kleinerer Spielplatz innerhalb des nördlich entlang des Wildbachufers beSeite 5 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 stehenden Grünzuges. Vertraglich wird eine Ausgleichszahlung zur Ertüchtigung des Bestandsspielplatzes zum Satzungsbeschluss vereinbart. Die entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets vorhandene Hecke wird erhalten und ergänzt. Die Rotbuchenhecke entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze ist entsprechend der Pflanzbindung zu einer zweireihigen Hecke zu ergänzen. Des Weiteren ist der innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorhandene Baumbestand zu erhalten und um weitere zwei Obstbäume mit der folgenden Pflanzqualität – Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang min. 18-20 cm – zu ergänzen, um eine dichtere Bepflanzung zum angrenzenden Wildbachufer zu erhalten. 3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit Das Plangebiet ist Bestandteil einer bestehenden familienfreundlichen Wohnanlage. Das Vorhaben schafft neuen Wohnraum u.a. auch für Familien in zentraler gut erschlossener Lage im Stadtgebiet von Aachen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich Sportanlagen, die Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg sowie das Schulzentrum mit der Heinrich-Heine-Gesamtschule, dem Anne-Frank-Gymnasium und dem Abendgymnasium der Stadt Aachen. Die Nähe zum Wildbach und die fußläufige Erreichbarkeit des Stadtteilzentrums von Laurensberg ermöglichen den Kindern und Jugendlichen eine eigenständige Mobilität. Die Bushaltestellen an der Roermonder Straße und der Rathausstraße stellen Verbindungen in Richtung Aachener Innenstadt her. Die Wohnanlage selbst bietet mit ihren Freiflächen ebenfalls Platz zum Spielen für Kinder. 3.6 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.6.1 Mindestanforderung In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden. 3.6.2 Standortwahl der Bebauung Der gewählte Standort stellt eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich dar. Er trägt somit dazu bei, einen Teil der Nachfrage nach Wohnraum im Siedlungsbestand zu befriedigen und beugt damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen Flächenausweisungen im Außenbereich vor. Da eine bereits überwiegend versiegelte, derzeit brach liegende Fläche einer neuen Nutzung zugeführt wird, ist das Vorhaben zu begrüßen. 3.6.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes Die geplante Bebauung wird als kompaktes Gebäude ausgeführt. Die überwiegende Ausrichtung insbesondere der Wohnbereiche in Richtung Süden, ermöglicht die Reduzierung des Bedarfs an Heizenergie. Da die Gebäudefläche des Mehrfamilienhauses bereits zuvor durch das Fischzuchtbecken versiegelt war und der vorhandene Baumbestand erhalten bleibt, sind lokalklimatisch keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) durch die Planung zu erwarten. Seite 6 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 3.6.4 Umgang mit Niederschlagswasser Die Entwässerung erfolgt in einem Trennsystem, wobei das nicht verschmutzte Niederschlagswasser (inkl. des Dachflächenwassers) in den südlich des Plangebiets verlaufenden, topografisch tiefer liegenden Wildbach eingeleitet wird. Eine Dachbegründung ist auf Grund der überwiegend als geneigte Flächen ausgebildeten Dachflächen bzw. der als Terrassenoder Balkon genutzten Flachdachbereiche nicht möglich. 3.7 Entwässerungsplanung Die Ableitung des belasteten Abwassers erfolgt über den Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal in der Straße Wildbacher Mühle. Die Ableitung des nicht verschmutzten Niederschlagswassers erfolgt in den südlich des Plangebiets verlaufenden Wildbach. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Wildbach wird von der Stadt Aachen in Aussicht gestellt. Der Wasserverband Eifel-Rur hat den Nachweis zur Hochwasserunbedenklichkeit geführt. Die Einleitung des Niederschlagswassers auf Grund des Vorhabens führt nach Prüfung durch den Wasserverband nicht zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Abflusssituation. Daher bestehen keine Einwände gegen die Einleitung in den Wildbach. 4 Begründung der Festsetzungen 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen 4.1.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Entwicklung von zusätzlichem Wohnraumangebot im Plangebiet wird dem Bedarf zur Schaffung von weiterem, qualitativ hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum sowie zur Ergänzung des derzeitigen Wohnraumangebotes nachgekommen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und nachhaltigen Nutzungsmischung zugelassen werden. Das Plangebiet wird entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur und der geplanten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies bedeutet, dass diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollen, in denen jedoch untergeordnet auch kleinere, dem Wohngebiet dienende soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche oder gesundheitliche Einrichtungen zulässig sind, um eine Nutzungsmischung von Wohnen und anderen nicht störenden Nutzungen (z.B. Büros) zu ermöglichen bzw. die bestehende Physiotherapiepraxis zu sichern. Die gemäß BauNVO innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets allgemein zulässigen Nutzungen wie Anlagen für Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig. Hierbei kann im Einzelfall geprüft werden, ob das Vorhaben innerhalb des Plangebiets verträglich ist. Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe werden als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, da hier im Einzelfall geprüft werden soll, ob ein verträgliches Einfügen in die bestehende Wohnanlage möglich ist. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Das Plangebiet ist insbesondere wegen seiner geringen Größe nicht für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben wie Gartenbaubetriebe oder Tankstellen geeignet. Zudem ist die Sackgassenlage für eine Tankstellennutzung ungeeignet. Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden auf Grund der damit verbundenen Verkehrsbelastung an diesem Standort ausgeschlossen. Die mit diesen Nutzungen verbundenen möglichen negativen Auswirkungen sollen verhindert werden. Zudem gibt es für flächenintensive Nutzungen besser geeignete Stellen im Stadtgebiet. Des Weiteren werden für das Allgemeine Wohngebiet die allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen, da von ihnen Störungen und Seite 7 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Beeinträchtigungen des Wohngebiets ausgehen können. Darüber hinaus schließt die verkehrliche Erschließung des Plangebiets kundenintensive Nutzungen aus. 4.1.2 Maß der baulichen Nutzung In Anlehnung an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 setzt der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Dies entspricht der in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks durch bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden kann. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass bis zu 40% der Grundstücksfläche für eine bauliche Inanspruchnahme durch das Vorhaben zur Verfügung stehen. Ergänzend hierzu sind entsprechend dem § 19 Abs. 4 BauNVO eine 50%ige Überschreitung der GRZ – hier also zzgl. 20% – durch Nebenanlagen, Stellplätze, Wege, Zufahrten sowie Tiefgaragen allgemein zulässig. Diese Regelung wird durch den Bebauungsplan nicht begrenzt. D.h. 60% der Grundstücksfläche können versiegelt werden und mind. 40% der Grundstücksfläche ist von Bebauung freizuhalten und als Grünfläche anzulegen und zu nutzen. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 gewährleistet eine dem Gebiet entsprechende Verdichtung sowie eine ökonomische und schonende Nutzung von Grund und Boden. Entsprechend der umliegenden Bestandsbebauung der Wohnanlage Wildbacher Mühle werden für das gesamte Plangebiet zwei Vollgeschosse festgesetzt, um eine vergleichbare bauliche Dichte zu ermöglichen und den attraktiven innenstadtnahen Standort entsprechend nutzen zu können. Für das nördliche Mehrfamilienhaus werden eine Traufhöhe von 172 m und eine Firsthöhe von 177,5 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht bei einer Geländehöhe von rd. 164,5 m über NHN einer Firsthöhe von max. 13 m und einer Traufhöhe von max. 7,5 m über Gelände. Die geplanten Trauf- und Firsthöhen fügen sich verträglich in die umgebende Wohnbebauung der nördlich anschließenden Reihenhäuser mit einer Firsthöhe von 174,8 m bis 177,4 m bzw. 178 m (Überbauung der Verkehrsfläche) und einer Traufhöhe zwischen 170,2 m bis 172,8 m über NHN ein. Für das bestehende Einfamilienhaus wird zum Wildbach die Gebäudehöhe etwas herabgestuft und eine Traufhöhe von 170 m und eine Firsthöhe von 175 m über NHN festgesetzt. Bei einer Geländehöhe von 163 m über NHN im Bereich der Zufahrt zum Einfamilienhaus und von 164,5 m über NHN im Gartenbereich kann eine Traufhöhe von max. 7 m und eine Firsthöhe von max. 12 m über Gelände realisiert werden. Damit wird dem Einfamilienhaus ein gewisser Erweiterungsspielraum eingeräumt und gleichzeitig ein verträglicher Abschluss der Bebauung zum Wildbach mit seinem Grünzug geschaffen. 4.1.3 Bauweise Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit ist zwingend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grenzständig zu bauen. Diese Festsetzung sichert im Bereich des Tiefgaragendeckels den Anbau von der südlichen Seite bis zu einer Gebäudehöhe von 166 m ü. NHN durch das geplante Glasdach nördlich des bestehenden Einfamilienhauses an die Tiefgarageneinfahrt. Dies verhindert die Auslösung von Abstandsflächen in diesem Bereich. 4.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Ausnahmsweise wird eine Überschreitung durch untergeordnete Bauteile zugelassen. Die Baugrenzen ermöglichen für die neue Bebauung ein angemessenes Einfügen der Planung in den Bestand und berücksichtigen die benachbarten Baustrukturen sowie den vorhandenen Grünbestand im Umfeld. Lage und Ausmaß der Baugrenzen orientieren sich einerseits an den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 und andererseits am Gebäudebestand der Wohnanlage Wildbacher Mühle nördlich und östlich des Plangebiets. Die Festsetzung trägt dabei zu einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Baugebiets bei. Seite 8 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 4.1.5 Stellplätze und Garagen Garagen, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Garagen und Carports werden im restlichen Plangebiet ausgeschlossen, da sie aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht sind und um die verbleibenden Freiflächen als Grün- bzw. Spielflächen auf dem Grundstück insbesondere für Kinder und Jugendliche zu sichern und die bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht weiter zu erhöhen. Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen befindet sich in der Tiefgarage sowie innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem geplanten Mehrfamilienhaus. Für das Einfamilienhaus mit seiner bestehenden Physiotherapiepraxis steht zwischen dem Einfamilienhaus und der öffentlichen Straße ausreichend Platz für Stellplätze zur Verfügung. 4.1.6 Nebenanlagen Auf Grund der festgesetzten Ausnutzung der Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,4 sollen die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen nicht durch weitere Gebäude in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung dient der Sicherung der verbleibenden Grundstücksfläche als Freiflächen bzw. für die Gestaltung als Garten, die insbesondere für die Mehrfamilienwohngebäude von besonderer Bedeutung ist. Insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen sind die rückwärtigen Gartenbereiche nicht durch Gartenhäuser und Schuppen zu verbauen. 4.1.7 Lärmschutz Verkehrslärm Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur westlich des Plangebiets verlaufenden Bahntrasse Aachen-Mönchengladbach, die auf einem Damm verläuft und das Plangebiet durch Lärmimmissionen belastet. Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zur Ermittlung der einwirkenden Schallimmissionen ein schalltechnisches Gutachten durch die Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH (SWA GmbH, Stand 25.03.2015) erstellt (vgl. hierzu Kap. 5). Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Konflikt der schutzwürdigen Nutzungen mit dem auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm zu lösen. Zur Lösung des Lärmkonflikts setzt der Bebauungsplan daher entlang der in der Planzeichnung mit – AAAAAAA – gekennzeichneten Baugrenzen bauliche Vorkehrungen zum Schallschutz an den entsprechenden Fassaden gemäß des in der schaltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmpegelbereichs III fest. Da es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, dem ein konkretes Vorhaben (Festlegung im zugehörigen 'Vorhaben- und Erschließungsplan') zugrunde liegt, kann auf die Festsetzung von Lärmpegelbereichen basierend auf der freien Schallausbreitung verzichtet werden. Die Festsetzung zum passiven Schallschutz gilt ebenfalls für zurücktretende parallel zu den Baugrenzen oder im 90° Winkel verlaufende Fassaden (z.B. die Dachgeschosse der drei Gebäudeteile). Die genaue Lage der Fassaden sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen. Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist daher innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entsprechend dem festgesetzten Lärmpegelbereich III (LPB) für Fassaden im Bereich der schutzbedürftigen Nutzungen für Außenbauteile von Gebäuden ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. nach DIN 41091 von mind. 35 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sowie von mind. 30 dB für Büroräume einzuhalten. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum Lärmpegelbereich III werden in der Regel durch die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) resultierenden Vorgaben mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfenstern als Wärmeschutz nach dem heutigen Stand der Technik bereits eingehalten. Durch die Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bauliche Maßnahmen ist für die Innenbereiche der Wohngebäude ein ausreichender Schutz für die Wohnnutzungen gewährleistet. Lediglich die Außenbereiche (Garten, Terrassen und Balkone) sind durch Lärmimmissionen der Bahn weiterhin beeinträchtigt. Ein akti- 1 DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989 Seite 9 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 ver Lärmschutz ist hier jedoch nicht möglich, da sich die relevante Lärmquelle erhöht auf einem Damm befindet und ein zielführender Lärmschutz auf dem Damm aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Das bedeutet, dass die Außenwohnbereiche weiterhin durch Lärmimmissionen der Bahn beeinträchtigt werden. Dies wird in die Abwägung eingestellt. Es besteht die Möglichkeit, durch bauliche Maßnahmen (wie z.B. seitliche Plexiglas-Wände) an den Terrassen bzw. Balkonen, die Außenwohnbereiche teilweise vor Lärmbelastungen der Bahn zu schützen. Da die Frei- und Spielflächen der Wohnanlage nur zeitweise von den Einwohnern genutzt werden, sind hier die vorhandenen Lärmbelastungen in diesem Zeitraum hinzunehmen. Die Lärmbelastung besteht überwiegend zur Nachtzeit (22 - 6 Uhr), in der die Außenwohnbereiche im Allgemeinen nicht genutzt werden. Die vorliegende Lärmbelastung wird in die Abwägung eingestellt, jedoch wegen des gewichtigen städtebaulichen Belangs der 'Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen mit guter Erreichbarkeit der vorhandenen Infrastruktur und von Nahversorgungseinrichtungen' sowie auf Grund der Wiedernutzbarmachung von brach gefallenen Flächen zurückgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung ist auf Grund der geringfügigen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht gegeben. Mit der Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen wird dem Ziel gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksichtigt. Gewerbelärm Die südlich des Wildbachs befindlichen gewerblichen Nutzungen befinden sich in ausreichendem Abstand zum Plangebiet und verursachen keine relevanten Lärmimmissionen innerhalb des Plangebiets. 4.1.8 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind gemäß § 9 Abs. 25a BauGB für den in der Planzeichnung als Fläche zum Anpflanzen gekennzeichneten Bereich zwei hochstämmige Obstbäume mit der Pflanzqualität Hochstamm mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20cm zu pflanzen. Die bereits vorhandenen Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Zusätzlich ist die vorhandene Rotbuchenhecke zu einer zweireihigen Hecke zu ergänzen. Diese Festsetzung dient der weiteren Eingrünung des Plangebiets und hier insbesondere der Schaffung bzw. dem Erhalt eines Grünbereichs angrenzend an den unmittelbar südlich verlaufenden Wildbach. Durch den Erhalt der vorhandenen Bepflanzung werden zusätzliche negative Auswirkungen auf die Umwelt durch Verlust von vorhandenen Gehölzen vermieden bzw. durch die Anpflanzung von weiteren Bäumen und Sträuchern die Aufenthaltsqualität verbessert. Die vorhandene Garage und die bestehende Versiegelung werden entfernt, und der Bereich ist entsprechend der Festsetzung zu bepflanzen. 4.1.9 Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt von Sträuchern Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird eine Fläche mit Bindungen und zum Erhalt von Sträuchern festgesetzt. Hier ist die vorhandene Hecke aus standortgerechten, heimischen Straucharten zu erhalten und um eine weitere Reihe zu einer zweireihigen Hecke zu ergänzen. Diese Festsetzung gemäß § 9 Abs. 25b BauGB dient der Eingrünung des Allgemeinen Wohngebiets und verfolgt das Ziel, einen Sichtschutz als Abgrenzung der geplanten Wohnnutzung in Form einer Mehrfamilienwohnanlage zur bestehenden nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung mit ihren rückwärtig gelegenen Gartenbereichen zu schaffen. 5 Umweltbelange Lärmimmissionen Verkehr Das Plangebiet befindet sich in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich, da unmittelbar westlich des Plangebiets die Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach auf einem Bahndamm verläuft. Zur Ermittlung der Verkehrslärmbelastung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses ermittelt für den überwiegenden Teil des Plangebiets tags (6 bis Seite 10 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr) eine Lärmbelastung zwischen 50 bis 55 dB(A). Innerhalb des westlichen Teils des Plangebiets ergeben sich auf Grund der Nähe zur Bahnlinie Lärmbelastungen tags und nachts von über 55 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden tags eingehalten und nachts überschritten. Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen wird in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Diese Festsetzung sichert beim Vollzug der Planung ausreichend schallgedämmte Fassaden und gewährt eine angemessene Wohnruhe in schutzbedürftigen Räumen. In der Summe der getroffenen Maßnahmen werden somit die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt. Lärmimmissionen Sport Nordwestlich des Plangebietes befindet sich jenseits der Bahnlinie die Sportanlage Rathausstraße. Der Trainings- und Spielbetrieb findet an den Wochentagen zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 11.00 Uhr und 16.15 Uhr statt. Zur Ermittlung und Bewertung des einwirkenden Sportlärms wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Bundes-Immissionsschutzverordnung) herangezogen. Für allgemeine Wohngebiete nennt die Verordnung tageszeitabhängige Immissionsrichtwerte: Außerhalb der Ruhezeiten sind 55 dB(A) nicht zu überschreiten und innerhalb der Ruhezeiten gilt der Richtwert von 50 dB(A). Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Sportanlage Rathausstraße keine nennenswerten Lärmimmissionen im Plangebiet verursacht. Die Einwirkungen dieser Anlage sind ohne Bedeutung. Lärmimmissionen Tiefgarage innerhalb des Plangebiets Im gemeinsamen Untergeschoss der Wohnanlage sieht die Planung eine Tiefgarage mit 22 PKW-Stellplätzen mit einer Erschließung über eine teilweise offene Rampe vor der Ostfassade von der Straße Wildbacher Mühle vor. Die Auswirkungen der Tiefgarage auf die umgebende Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes werden im Wesentlichen durch den Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße bestimmt. Weiterhin sind die Schallabstrahlungen des Tores beim Öffnen / Schließen sowie die Schallabstrahlung beim Überfahren der Regenrinne zu berücksichtigen. Die erforderliche Lüftung kann über schallgedämmte Öffnungsflächen in den Außenbauteilen erfolgen. Für die Bewertung straßenrechtlich nicht gewidmeter Parkplätze und gleichartiger Anlagen ist nach der Rechtslage die TA Lärm 98 als allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuwenden: In allgemeinen Wohngebieten beträgt der Immissionsrichtwert zur Tageszeit 55 dB(A) und zur Nachtzeit 40 dB(A). Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98 unterschritten werden. Lärmimmissionen Gewerbe Innerhalb des Plangebietes befindet sich das Gebäude Wildbacher Mühle 67, das teilweise durch eine Physiotherapiepraxis genutzt wird. Diese wird ausschließlich an den Werktagen zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben. Diese Nutzung kann lärmtechnisch als irrelevant betrachtet werden. Südlich des Plangebietes befinden sich an der Walkmühlenstraße / An der Schurzelter Brücke verschiedene Gewerbebetriebe. Relevante Lärmimmissionen konnten nicht festgestellt werden. Schutzgut Luft / Klima Aus lokalklimatischer Sicht sind für das Plangebiet und seine kleinteilige Bebauungsmöglichkeiten keine besonderen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gibt es Empfehlungen zur verträglichen Kleinklimaentwicklung wie z.B. Eingrünung mit lockerem Baumbestand etc. Das Plangebiet wird auch nach Vollzug des Vorhabens durch den Erhalt der vorhandenen Baumsubstanz sowie der vorhandenen Hecken keine relevanten Auswirkungen auf das Lokalklima oder die Luftqualität haben. Seite 11 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Schutzgut Boden Im Bereich der Wohnanlage Wildbacher Mühle und somit auch innerhalb des Plangebiets befand sich bis 1968 das Betriebsgelände der Tuchfabrik und Färberei Casteel. Im Bereich des Plangebiets ist auf alten Luftaufnahmen ein Wasserbecken angesiedelt. Auf Grund dieser ehemaligen Nutzung sind Bodenbelastungen innerhalb des Plangebiets nicht auszuschließen. Die Wohnanlage Wildbacher Mühle wird im Altlastenkataster als Altstandort AS 2798 geführt. Boden- und Grundwasseruntersuchung liegen nicht vor. Das Umweltamt geht davon aus, dass beim Bau der Wohnanlage vorhandene Bodenbelastungen voraussichtlich ausgekoffert wurden. Konkrete Aussagen hierzu finden sich jedoch nicht. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Juli 2014 eine 'Orientierende Altlastenuntersuchung und Bewertung des Baugrubenaushubs hinsichtlich seiner Entsorgung / Verwertung' vom Ingenieurbüro Dieler und Partner erstellt. Es wurden 8 Rammkernbohrungen nördlich und westlich des Fischzuchtbeckens bis zum gewachsenen Untergrund bzw. mind. bis 3 m Tiefe vorgenommen. Die Bohrungen zeigen einen Auffüllungsbereich am nördlichen Rand des Beckens mit 0,8 bis 1,40 m Mächtigkeit mit nur geringen Anteilen an Fremdmaterial, während westlich des Beckens Auffüllungen mit Mächtigkeiten zwischen 1,80 bis 2,40 m und einem Anteil von Fremdmaterial zwischen 20% und 70% auftreten. Der Boden westlich und nördlich des Fischzuchtbeckens ist im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend dem ermittelten Belastungsgrad entweder als Z1.1-Material (mit Fremdbestandteilen < 10%) oder als Bauschutt zu entsorgen. Unterhalb des 2-2,5 m tiefen Betonbeckens konnten bisher keine Untersuchungen vorgenommen werden. Es wird empfohlen, den Rückbau des Betonbeckens gutachterlich zu begleiten. Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb des in der Nähe befindlichen festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Wildbachs. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wildbachs und damit der Wurm. Im Bereich unterhalb des Stadtgebietes Aachen besteht Hochwassergefahr. Daher wurde durch den Wasserverband Eifel-Rur geprüft, ob durch die Realisierung des Planvorhabens negative Auswirkungen aus Sicht des Hochwasserschutzes zu erwarten sind. Der Wasserverband kommt zu dem Ergebnis, dass zwar die Einleitung des Niederschlagswassers in den Wildbach die Abflüsse im Wildbach etwas gegenüber dem Ist-Zustand ansteigen lässt, es jedoch nicht zu einer maßgeblichen Verschlechterung kommt. Das Plangebiet selbst wird im EHQ-Fall (Extremes Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von mehr als 300 Jahren) nicht überflutet. Auch für die Bereiche unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens ist keine maßgebliche Verschlechterung der Abflusssituation festzustellen. Somit bestehen aus Sicht des Hochwasserschutzes keine Bedenken gegen die Einleitung des Niederschlagswassers in den Wildbach. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich und beinhaltet neben dem Gelände einer ehemaligen Fischzuchtanlage ein Grundstück mit Wohngebäude und Garten. Der angrenzende Wildbach verläuft in einem eingetieften Bachbett, das mit einem dichten Bestand aus Gehölzen (teilweise nicht heimische Gehölze) bepflanzt ist. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurde das Plangebiet am 01.10.2015 untersucht. Dabei konnten die planungsrelevanten Vogelarten Graureiher und Mäusebussard beim Überflug über das Gebiet beobachtet werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Vogelarten können im Plangebiet aber ausgeschlossen werden, evtl. angrenzende Fortpflanzungsstätten des Kleinspechts werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Für Zwergund Breitflügelfledermaus ist ein alter Schuppen im nordwestlichen Teil des Plangebietes potenziell als Sommer-, Zwischen- und Winterquartier geeignet. Bei der Ortsbegehung konnten aber keine Individuen festgestellt werden. Vor Abriss des Schuppens sollte dieser nochmals kontrolliert werden. Unter Beachtung dieser Maßnahme ist die Durchführung einer vertiefenden Untersuchung (ASP Stufe II) nicht erforderlich. Seite 12 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Schutzgut Landschaft Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Aachen-Laurensberg in einem Wohngebiet an der Straße ′Wildbacher Mühle′, die sich zwischen der Rathausstraße, dem Wildbach und dem Bahndamm der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach befindet. Vom Plangebiet aus beginnend verläuft oberhalb der Böschung des Wildbaches ein Fußweg durch eine parkartige, öffentliche Grünfläche. Südlich des Plangebietes verbindet eine kleine Fußgängerbrücke das Wohngebiet an der Wildbacher Mühle mit dem südlich angrenzenden Wohngebiet. Das Untersuchungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. 6 Auswirkungen der Planung 6.1 Städtebauliche Auswirkungen Die moderate Nachverdichtung im Bereich des ehemaligen Fischzuchtbeckens entspricht dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich und der Wiedernutzbarmachung von brach gefallenen Flächen. Die bauliche Weiterentwicklung der Wohnanlage Wildbacher Mühle berücksichtigt den Charakter und die bauliche Dichte der vorhandenen Wohnanlage und führt diese weiter fort. 6.2 Verkehrliche Auswirkungen Insgesamt werden durch den Neubau der Mehrfamilienwohnanlage 13 Wohneinheiten neu geschaffen, die nur eine geringfügige Zunahme des Pkw- Verkehrs im Gebiet erwarten lassen. Die Festsetzungen sehen die Unterbringung der Stellplätze ausschließlich in der dafür vorgesehenen Tiefgarage vor. Die bereits vorhandenen Stellplätze im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sowie die vor dem Einfamilienhaus angeordneten Stellplätze bleiben erhalten. 6.3 Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan sieht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Fläche des ehemaligen Fischzuchtbeckens und damit eines versiegelten Bereichs vor. Der vorhandene Baumbestand wird erhalten und durch weitere Baumpflanzungen im südlichen Teil des Plangebiets ergänzt. Durch die Planung ist somit nicht mit einer Verschlechterung der Umweltsituation innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Die geplante Bebauung trägt zudem als Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung im Bestand durch Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen bei und schont damit den Außenbereich. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht notwendig. 6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 696 'Rathausstraße / Wildbach' wird innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 967 durch diesen ersetzt. 7 Kosten Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Baumaßnahme werden vom Vorhabenträger getragen und im Detail im Durchführungsvertrag geregelt. 8 Durchführungsvertrag Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme sicherstellen. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, die Frist für die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht eingehalten, so soll die Stadt Aachen entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. In dem Seite 13 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Durchführungsvertrag werden zum Satzungsbeschluss zudem auch Gestaltungsvorgaben für das Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger u.a. geregelt. Dem Willen der Stadt Aachen, das vorliegende Entwurfskonzept des geplanten Gebäudes auch umzusetzen, wird damit Rechnung getragen. Voraussichtliche Inhalte:  Schaffung von 22 Stellplätzen innerhalb einer Tiefgarage sowie der erforderlichen Fahrradstellplätze  Investorenausgleichszahlung zur Verbesserung des Spielplatzes Wildbacher Mühle  Entwässerungskonzept bzw. wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des im Plangebiet anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers in den Wildbach  Freiflächengestaltung inkl. Freiflächenplan  Erhalt und Neupflanzungen von Bäumen  Verpflichtung zur Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau  Verpflichtung zum Rückbau der baulichen Anlagen bzw. Versiegelungen im Bereich der festgesetzten Anpflanzfläche (vgl. hierzu 4.1.8) Der Vertrag wird spätestens zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen. 9 Plandaten Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 2.900 qm. Allgemeines Wohngebiet rd. 2.900 qm davon überbaubare Grundstücksflächen rd. 1.300 qm davon Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern rd. 590 qm davon Fläche mit Bindungen und Erhalt von Sträuchern rd. 50 qm davon Fläche für Tiefgarage rd. 150 qm Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am .................................. die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 967 - Wildbacher Mühle - beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 14 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Dez. III B 03/10 FB 36 FB 30 FB 62 61/00 61/10 61/20 Seite 15 / 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 02.02.2016 Anlage 1 Freiflächenplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 – Wildbacher Mühle – Seite 16 / 16 Von Helden Grundbesitz GbR Vertreten durch Herrn Matthias von Helden 52074 Aachen - Laurensberg Entwurfsplanung 29.01.2016 Entwurfsplanung Lageplan 29.01.2016 Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 1 Entwurfsplanung 29.01.2016 und Gauben Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 2 Entwurfsplanung Grundriss UG 29.01.2016 Berechnung Rampe Tiefgarage und einer Rampe mit mehr als 10 von Hundert Neigung muss eine geringer Zufahrt Tiefgarage = 163,75 NHN OKFF Tiefgarage =161,40 NHN Abstellraum 01 HAR 1 Abstellraum 02 Abstellraum 03 HAR 2 Tiefgarage ohne Rampe aktuellen Entwurfsplanung und sind bauphysikalischer Berechnungen. Abweichungen sind in weiteren Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 3 Entwurfsplanung Grundriss EG 29.01.2016 ohne Terrassen und Balkone Haus 1 Haus 2 Haus 3 aktuellen Entwurfsplanung und sind bauphysikalischer Berechnungen. Abweichungen sind in weiteren Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 4 Entwurfsplanung Grundriss OG 29.01.2016 ohne Terrassen und Balkone Haus 1 Haus 2 Haus 3 aktuellen Entwurfsplanung und sind bauphysikalischer Berechnungen. Abweichungen sind in weiteren Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 5 Entwurfsplanung Grundriss DG 29.01.2016 ohne Terrassen und Balkone Haus 1 Haus 2 aktuellen Entwurfsplanung und sind bauphysikalischer Berechnungen. Abweichungen sind in weiteren Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 6 Entwurfsplanung Systemschnitte 29.01.2016 Schnitt A-A Projekt: Errichtung von drei mit zwei f Schnitt u. Tiefgarage B-B Seite 7 Entwurfsplanung Ansichten West / Nord 29.01.2016 Ansicht Ost Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Ansicht Nord Seite 8 Entwurfsplanung Ansichten / Ost 29.01.2016 Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Ansicht Ost Seite 9 Entwurfsplanung Visualisierung Projekt: Errichtung von drei mit zwei f 29.01.2016 u. Tiefgarage Seite 10 Entwurfsplanung Visualisierung Projekt: Errichtung von drei mit zwei f 29.01.2016 u. Tiefgarage Seite 11 Entwurfsplanung Visualisierung 29.01.2016 Perspektive Nord / Ost Projekt: Errichtung von drei mit zwei f u. Tiefgarage Seite 12 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Eingaben: Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach (Stand 02.04.2015) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015 ................................................................................................................................................ 1 2. Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 ......................... 4 3. Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 ................................. 7 4. Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 ..................... 8 5. Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015 ................................................................................................................................................ 9 6. Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ....................................................... 11 7. Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ...................................................... 13 8. Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 .............................................................................................................................................. 15 9. Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................................................................................................................... 17 10. Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................... 18 11. Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 ................................................................................................................... 19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 1. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015 Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 2. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 Seite 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 3. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 Seite 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 4. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 Seite 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 5. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015 Seite 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 10 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 6. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 Seite 11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 7. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 Seite 13 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 14 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 8. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 Seite 15 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Seite 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 9. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 Seite 17 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 10. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 Seite 18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 11. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 02.04.2015 Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 Seite 19 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach (Stand 15.12.2015) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015 ................................................................................................................................................ 1 2. Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 ......................... 1 3. Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 ................................. 5 4. Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 ..................... 6 5. Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015 ................................................................................................................................................ 8 6. Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ....................................................... 10 7. Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ...................................................... 11 8. Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 .............................................................................................................................................. 11 9. Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................................................................................................................... 13 10. Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................... 13 11. Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 ................................................................................................................... 14 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 1. Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Schaffung von bezahlbaren Wohnungen Grundsätzlich ist bei der Umsetzung von Wohnungsbauvorhaben im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mindestens ein Anteil von 20% (maximal 40%) des Wohnbauvorhabens als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu realisieren (vgl. hierzu Ratsbeschluss Stadt Aachen vom 10.12.2014). Der umzusetzende Anteil hängt von der sozialen Quartiersstruktur ab und wird im weiteren Verfahren im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan detailliert geregelt. Mit diesem Anteil wird der Forderung nach bezahlbaren Wohnungen entsprochen. Das Bebauungsplanverfahren berücksichtigt darüber hinaus die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Eigentumsbildung. Abwägungsvorschlag Der Anregung, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird gefolgt. Schaffung von Stellplätzen Laut Verwaltungsverordnung zur Bauordnung NRW ist bei Wohnnutzungen je Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen. Das Neubauvorhaben weist 13 Wohneinheiten auf, denen 22 Stellplätze in einer Tiefgarage im Untergeschoss zugeordnet werden. Mit 22 Stellplätzen ist somit für eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen gesorgt, so dass für einzelne Wohnungen auch zwei Stellplätze und ebenfalls ausreichend Besucherstellplätze in der Tiefgarage zur Verfügung gestellt werden können. Die bestehenden Stellplätze im öffentlichen Straßenraum werden erhalten und bleiben bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs unberücksichtigt. Die vorhandene Stellplatzproblematik der Wohnanlage Wildbacher Mühle kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden. Die Zuordnung von Stellplätzen der Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets sowie die Containerstandorte gehören nicht zum Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Der sehr allgemeine Hinweis zur Höhe der geplanten Gebäude wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsvorschlag Der Anregung, ausreichend Stellplätze einzuplanen, wird gefolgt. 2. Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Umwelt, Grundwasser, Ab- und Regenwasser - Die Bohrungen im Rahmen der orientierenden Altlastenuntersuchung erfolgten bis zum gewachsenen Untergrund, aber mindestens bis zu einer Tiefe von 3 m, so dass mit dieser Untersuchung die weitergehende Kontamination des Bodens auf Grund der früheren Nutzung als Tuchfabrik und Färberei ausgeschlossen werden können. Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 - Es wurden 8 Rammkernbohrungen bis in den gewachsenen Untergrund außerhalb des Betonbeckens vorgenommen, aus denen 29 Proben entnommen wurden. Am nördlichen Rand des Beckens befindet sich eine geringmächtige Auffüllung mit weitgehend unbelastetem Auffüllungsmaterial. Dieses wird entsprechend der Vorschriften entsorgt. Am westlichen Beckenrand befindet sich eine mächtigere Auffüllung mit höherem Fremdstoffanteil (größer 10%), welches als Bauschutt unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen ist. - Die Beseitigung des Betonbeckens ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Der geregelte und verträgliche Abriss wird im Rahmen der Baugenehmigung vorbereitet. Eine Sprengung des Beckens ist nicht geplant. - Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wird die Festsetzung der Flächen zum Anpflanzen im südlichen und nördlichen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 übernehmen. Darüber hinaus wird die gleiche Grundflächenzahl von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, die auch für die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle festgesetzt ist. Somit wird ein ausreichender Frei- und Grünflächenanteil für die geplante Wohnbebauung gewährleistet. - Der Gesetzgeber hat insbesondere zur Stärkung des Innenbereichs das beschleunigte Verfahren (§13a Baugesetzbuch) ermöglicht, um Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung vor Bebauungsplänen im Außenbereich zu bevorzugen. Die Beschleunigung des Verfahrens sieht den Verzicht auf eine Umweltprüfung bzw. Umweltbericht vor. Gleichwohl werden alle relevanten Umweltbelange beachtet und in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse hierzu werden in einem eigenen Kapitel in die Begründung aufgenommen. Im Rahmen der kleinflächigen Nutzungsänderung eines bereits derzeit stark versiegelten Bereichs, sind im Ergebnis keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. - Innerhalb des Plangebiets wurden keine Bäume gefällt. Die bruchgefährdeten Bäume wurden aus Sicherheitsgründen im Bereich zwischen Plangebiet und Bahndamm gefällt (Beeinträchtigung der Sicherheit im Bereich des vorhandenen Grillplatzes) und lediglich im Bereich des ungenutzten Fischzuchtbeckens abgelegt. Das zuständige Fachamt der Stadt Aachen hat die Baumfällarbeiten außerhalb des Plangebiets begleitet. - Die Absenkung des Grundwassers gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Erforderliche Regelungen zur Bauphase sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu treffen. Eine Absenkung des Grundwassers ist zum derzeitigen Verfahrensstand nicht geplant. Von einer Gefahr der Bestandshäuser durch den Bau der Tiefgarage ist nicht auszugehen, da diese überwiegend die Fläche des jetzigen Fischzuchtbeckens in Anspruch nimmt. - Vorgenanntes gilt für ein gewünschtes Beweissicherungsverfahren entsprechend. - Die Überprüfung der Kapazität des Kanalnetzes hat ergeben, dass das anfallende Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße Wildbacher Mühle eingeleitet werden kann. Das nicht verschmutzte Niederschlagswasser ist in den Wildbach einzuleiten. - Das auf dem Gelände anfallende Regenwasser wird über eine Regenwasserleitung bereits derzeit schon in den Wildbach abgeleitet. Die zuständige Fachbehörde fordert weiterhin die Einleitung des nicht verschmutzten Regenwassers in den Wildbach. Die Hochwassersicherheit im Bereich des Wildbachs wird durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes nicht negativ beeinträchtigt. Hierzu liegt der Nachweis durch den Wasserverband Eifel-Rur vor. Fazit Die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft und sind in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf erläutert. Höhe der Häuser, Größe des Projektes und seine Folgen - Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Die maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) der WohnSeite 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 gebäude beträgt 177 m ü. NHN, während die Traufhöhe bei 172 m ü. NHN liegt. Die geplante Höhe der Wohngebäude beträgt damit rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende Höhe auf, sondern wird durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie eine geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten Treppenhäusern verbunden werden. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109) betragen ebenfalls rd. 177 m ü. NHN. Nur das westlichste Gebäude (Nr. 111/113) weist eine geringere Firsthöhe von rd. 175 ü. NHN auf. Die Firsthöhen der nördlich und östlich angrenzenden Gebäude entlang der Straße Wildbacher Mühle variieren zwischen 174 m und 178 m ü. NHN. Somit fügt sich das geplante Gebäude in die bestehende Umgebung höhenmäßig ein. Für das innerhalb des südlichen Geltungsbereichs gelegene Einfamilienhaus sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 II Vollgeschosse festgesetzt. Das Bestandsgebäude weist eine Firsthöhe von 173,40 m ü. NHN auf. Das Plankonzept des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sieht eine Abstufung der Gebäudehöhen zum Wildbach vor, so dass für das Baufenster des Gebäudes Wildbacher Mühle 67 eine geringere Gebäudehöhe festgesetzt wird. Die Festsetzung orientiert sich an der Höhe des vorhandenen Einfamilienhauses und sieht einen gewissen Spielraum für Erweiterungen, z.B. Dachaufbauten vor. Somit wird im Bereich des Einfamilienhauses die Gebäudehöhe bestandsorientiert festgesetzt. Die westlichen Baukörper (Haus 2 und 3) werden um ca. 2 m nach Süden verschoben, um einen größeren Abstand zu den nördlich angrenzenden Reihenhäusern zu erhalten. Damit ergeben sich Abstände zwischen 3 m und 5 m zu der nördlich angrenzenden Wohnbebauung. Die geforderten Abstandsflächen für Wohngebäude der Bauordnung NRW werden eingehalten und die geforderte Belichtung, Belüftung und Besonnung der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung ausreichend gewährleistet. - Die Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen außerhalb von Vollgeschossen wurde seit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 696 geändert. Gemäß den derzeit geltenden Regelungen der Bauordnung NRW gelten Dachgeschosse nur als Vollgeschosse, wenn ¾ seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3 m aufweisen. Wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstellt, sind diese Flächen auch nicht auf die Geschossfläche anzurechnen. Insofern entsprechen die Festsetzungen den gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 3 BauNVO, wonach die Geschossfläche nur in Vollgeschossen zu ermitteln ist. - Der Bebauungsplan legt mit den in der Planzeichnung eingetragenen Baugrenzen die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück fest. Diese gewährleisten mit einem Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m einen ausreichend großen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zum Nachbargrundstück. Einerseits entsteht hierdurch durchaus eine neue Nachbarschaft, die zu einer gewissen Verschattung der nördlichen Gärten beitragen wird. Gerade aber die Besonnung von Westen, also in den Nachmittags- und Abendstunden wird nicht beeinträchtigt. Die ausreichende Besonnung und Belichtung und auch der Sozialabstand werden über die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß Bauordnung NRW für Wohngebäude gewährleistet. Diese sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Zudem wird der geplante Baukörper bestehend aus drei Wohnhäusern durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. Damit fügt sich die Bebauung in das vorhandene Gefüge ein und dient einer verträglichen Nachverdichtung im Innenbereich. - Das geplante Vorhaben sieht 13 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen zwischen 70 und 170 qm vor. Damit ist bei einer Belegung von durchschnittlich 2,5 Einwohnern je Wohnung mit voraussichtlich rd. 32 zusätzlichen Einwohnern zu rechnen. Die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle weist einen großen Anteil von Reihenhäusern und größeren Wohnungen auf, so dass derzeit davon auszugehen ist, dass mehr als 250 Einwohner die Wohnanlage bewohnen. Das bedeutet, die Anzahl der Bewohner der Wohnanlage erhöht sich um max. 10%. Dieser Zuwachs an Einwohnern ist für eine so große Wohnanlage mit einer gut erschlossenen zentralen Lage in einem sehr attraktiven Stadtteil von Aachen als verträglich einzustufen. Seite 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Verkehr - Es wird durch die geplanten 13 Wohneinheiten nur zu einer geringfügig höheren Verkehrsbelastung insbesondere während der Morgenstunden kommen. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen kann die Straße Wildbacher Mühle – auch im als Spielstraße ausgewiesenen Bereich – nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen leistungsfähig abwickeln. - Die Straße ist ausreichend dimensioniert, um in den Morgen- und Abendstunden mit erhöhter Verkehrsbelastung die zusätzlichen Fahrten auf Grund der Nachverdichtung aufnehmen zu können. Zu dem entfällt die bisherige verkehrliche Belastung durch die gewerbliche Nutzung des Plangebiets als 'Fläche für die Fischzucht'. Die Ausweisung als Spielstraße wird beibehalten und sichert zu, dass die Wildbacher Mühle in diesem Abschnitt nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden darf. - Die Erhöhung der Verkehrsbelastung liegt in einem verträglichen Bereich, so dass nicht von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden muss. Des Weiteren haben die zusätzlichen Fahrzeuge ebenfalls die Schrittgeschwindigkeit zu berücksichtigen, so dass die Kinder nicht zusätzlich gefährdet werden. Bedarf an Wohnungen - Der Wohnungsbedarf in Aachen erstreckt sich nicht nur auf kleinere Wohnungseinheiten, sondern umfasst alle Segmente des Wohnungsbaus. Insbesondere große Wohnungen für Familien in ruhiger durchgrünter Lage sowie gut durch den öffentlichen Personennahverkehr angebunden, werden stark nachgefragt. Die Bestandsbebauung weist darüber hinaus ebenfalls überwiegend großflächige Wohneinheiten auf, so dass sich die geplante Bebauung gut in die Umgebung bzw. Quartierstruktur einpasst. Fazit Die geplanten Baukörper entsprechen in Bezug auf Trauf- und Firsthöhe überwiegend der Umgebungsbebauung. Des Weiteren werden die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 696 für die Wohnbebauung hinsichtlich GRZ, GFZ sowie Zahl der Vollgeschosse für das geplante Vorhaben übernommen. Die Bedenken hinsichtlich der Verschattung der nördlichen Grundstücke wird berücksichtigt und entsprechend die Baukörper im westlichen Teil um 2 m nach Süden verschoben. Beeinträchtigungen und Gefährdungen in der Bauphase - Die Zufahrtsstraße ist schmal, jedoch für die Nutzung durch Lkw freigegeben und daher auch für Baustellenfahrzeug befahrbar. Insbesondere handelt es sich beim Baustellenverkehr nicht um eine dauerhafte Nutzung, sondern eine zeitlich befristete Nutzung der Straße. - Die angesprochenen Durchfahrten lassen eine Durchfahrt von Lkw's (z.B. Müllfahrzeuge) und damit auch von Baufahrzeugen zu. - Eine zusätzliche Lärmbelästigung verursacht durch die Baumaßnahme ist als Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnanlage für einen befristeten Zeitraum in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber sind der Wohnungsbedarf sowie die Schaffung von Wohnraum in zentraler, gut erschlossener Lage als städtebaulicher Belang entgegenzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfolgen und dem öffentlichen Belang 'Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum' ist im Rahmen der Abwägung in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) Seite 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 - Der Baustellenverkehr gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Hierzu können vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger, z.B. durch die Beschränkung von Anlieferzeiten während der Bauphase, getroffen werden. - Die bestehende Straßengestaltung verlangt auf Grund der Ausgestaltung der Straße sowie der Ausweisung als Spielstraße eine geschwindigkeitsreduzierte Fahrweise. Von einer erhöhten Gefahr auf Grund der zusätzlichen Bebauung ist nicht auszugehen, da sich nur eine geringfügige Steigerung der Verkehrsbelastung ergibt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Baufahrzeuge, so dass die Gefahr für spielende Kinder soweit wie möglich beschränkt wird. - Die Standorte für die Müllcontainer der geplanten Wohngebäude werden innerhalb des Plangebiets und nicht im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Nach derzeitigem Planungsstand werde diese im Bereich der geplanten Tiefgarage angeordnet. Neue Standorte für die derzeit vor dem Plangebiet abgestellten Container während der Bauphase und danach sind derzeit noch nicht festgelegt und auch nicht Regelungsgegenstand der Bauleitplanung. Abwägungsvorschlag Den Anregungen zur Beachtung der Umweltbelange wird gefolgt. Den Anregungen zur Berücksichtigung angemessener Baukörperentwicklungen und ausreichender Besonnung und Belichtung wird weitgehend dadurch gefolgt, dass sich die Baukörperhöhen in die Umgebung einpassen. Die die Bauphase betreffenden Belange lassen sich weitgehend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens klären und sind nicht Thema des Bauleitplanverfahrens. 3. Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Baumbestand - Innerhalb des Plangebiets wurden keine Bäume gefällt. Die bruchgefährdeten Bäume wurden aus Sicherheitsgründen im Bereich zwischen Plangebiet und Bahndamm gefällt (Beeinträchtigung der Sicherheit im Bereich des vorhandenen Grillplatzes) und lediglich im Bereich des ungenutzten Fischzuchtbeckens abgelegt. Das zuständige Fachamt der Stadt Aachen hat die Baumfällarbeiten außerhalb des Plangebiets begleitet. Bedarf an Wohnungen - Es werden Wohnungen mit Wohnungsgrößen zwischen 70 und 170 qm geschaffen. Da weiterhin auch ein Bedarf an größeren Wohnungen in der Stadt Aachen besteht, entspricht die Planung dem städtebaulichen Ziel, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Bauphase / Baustellenverkehr - Die gepflasterte Straße ist für die Nutzung durch Lkw freigegeben. Da es sich beim Baustellenverkehr nur um einen befristeten Nutzungszeitraum handelt, sind die Beeinträchtigungen, z.B. Lärmimmissionen und Schmutz hinzunehmen. Beschädigungen des Pflasters gehören nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Für die Sicherheit der Schulkinder, spielender Kinder und älterer Leute wird durch die Ausweisung als Spielstraße ein ausreichender Schutz gewährleistet. Da diese Regelung auch für die zukünftigen Anwohner gilt, ist nicht von einer zusätzlichen Gefahr auszugehen. - Der Baustellenverkehr gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Hierzu können vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger, z.B. durch die Beschränkung von Anlieferzeiten während der Bauphase, getroffen werden. Seite 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Von einer erhöhten Gefahr durch die zusätzliche Bebauung ist nicht auszugehen, da nur von einer geringfügigen Steigerung der Verkehrsbelastung auszugehen ist. Stellplatzproblematik - Für die 13 Wohneinheiten werden mit der Schaffung von 22 Tiefgaragen-Stellplätzen ausreichend Stellplätze im Rahmen der Planung zur Verfügung gestellt. Somit wird die vorhandene Parkplatznot nicht durch die Planung verstärkt. Die vorhandene Stellplatzproblematik der Wohnanlage Wildbacher Mühle kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden. Grundwasser - Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Es handelt sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um eine intakte ruhige Wohnanlage in zentraler, durchgrünter Lage, die mind. 250 Einwohner aufweist. Es ist davon auszugehen, dass eine Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann. - Der als privater Belang vorgebrachten Einwendung, es käme zu einer Beeinträchtigung der eigenen Wohnruhe durch eine Nachbarbebauung, steht der von der Stadt Aachen als hoch gewichtete Belang der Innenentwicklung entgegen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) zu erfolgen. Hiermit wird das im öffentlichen Interesse stehende städtebauliche Ziel 'Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum' mit der Entwicklung eines voll erschlossenen und bereits als Baufläche ausgewiesenen und versiegelten Bereichs umgesetzt, um die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu begrenzen. Somit werden die öffentlichen Belange, wie bspw. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer Infrastruktur, den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Hierbei wird auch in die Abwägung eingestellt, dass die Fortentwicklung der im Rahmen der Bauleitplanung bisher als gemischt genutzten Fläche mit der Möglichkeit, auch gewerbliche Nutzungen zu realisieren, zu Gunsten einer vergleichsweise ruhigeren Wohnnutzung nicht weiter verfolgt wird. Dies bringt wiederum positive Effekte für die benachbarte Wohnbebauung, wie bspw. die Reduzierung des gewerblichen Verkehrsaufkommens mit sich. Aufbau der Internetseite - Die Kritik am Aufbau der Internetseite zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren wird zur Kenntnis genommen und mögliche Änderungen geprüft. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 4. Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Bedarf an Wohnungen / Einfügen in Wohnanlage / Größe der Wohneinheiten - Der Anteil der hinzukommenden Bewohner wäre bei einer Belegung von 2,5 Einwohnern je Wohneinheit mit 32 zusätzlichen Bewohnern zu beziffern. Wie in der Einwendung bereits erwähnt, handelt es sich bei der Wohnanlage Seite 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Wildbacher Mühle um eine große Wohnanlage, die einen Zuwachs von voraussichtlich unter 10% der derzeitigen Einwohnerzahl daher gut bewältigen kann. - Laut dem Wohnungsmarktbericht der Stadt Aachen wird für das Segment Eigentumswohnungen weiterhin ein angespannter Markt festgestellt. Weiterhin werden auch große Wohnungen für Familien in unmittelbarer Nähe zur sozialen Infrastruktur (Schulen, Kitas, Sportvereine etc.) dringend benötigt. Die Wohnanlage Wildbacher Mühle ist insbesondere wegen ihrer grünen und ruhigen Lage in erster Linie für Familien geeignet. Für Studentenwohnungen gibt es geeignetere Standorte in Aachen. - Das vorrangige städtebauliche Leitziel der Innenentwicklung und damit Schonung des Außenbereichs, Stärkung der vorhandenen sozialen und technischen Infrastruktur, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Versorgungseinrichtungen (Einzelhandel) wird durch das Vorhaben unterstützt. - Derzeit ist das Plangebiet wie auch die gesamte Wohnanlage Wildbacher Mühle im rechtskräftigen Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen, so dass gewerbliche Nutzungen neben einer Wohnnutzung zulässig sind. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 967 setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest, was zu einer Verbesserung führt, da gewerbliche Immissionen, wie z.B. durch gewerbliche Verkehre verhindert werden und so die Wohnruhe der Wohnanlage geschützt wird. - Zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belangen finden sich im § 1 Abs. 6 BauGB unter Ziffer 2, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) zu erfolgen. Diesem wichtigen städtebaulichen Ziel wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprochen. Verkehr - Die gewerbliche Nutzung des Einfamilienhauses durch die Fahrschule wurde bereits aufgegeben. Derzeit besteht nur noch die Physiotherapie-Praxis. Durch die Aufgabe der Fischzucht bzw. den Verzicht auf die Ansiedlung anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb des derzeit noch als Mischgebiet ausgewiesenen Plangebiets wird darüber hinaus die verkehrliche Belastung der Wohnanlage insbesondere auch durch Lkw's verringern. Die als privaten Belang zu wertende Beeinträchtigung der Wohnruhe / Vergrößerung der Wohnanlage wird im Rahmen der Abwägung dem hoch gewichteten öffentlichen Belang der Innenentwicklung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler Lage sowie die Entwicklung eines voll erschlossenen und bereits als Baufläche ausgewiesenen und versiegelten Bereichs untergeordnet. - Ergänzend wird zum Thema Verkehr auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen. Parkplatzproblematik - Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen Bauphase / Baustellenverkehr - Zu Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. - Von der Wildbachstraße zur Rathausstraße wird die Wohnanlage von vielen Kindern für ihren Schulweg zur Grundschule Laurensberg und zum Schulkomplex 'Hander Weg' genutzt. Daher wird die Ausweisung der Wildbacher Mühle als Spielstraße beibehalten. - Die gepflasterte Straße ist für die Nutzung durch Lkw freigegeben. Da es sich beim Baustellenverkehr nur um einen befristeten Nutzungszeitraum handelt, sind potenzielle Beeinträchtigungen hinzunehmen. Beschädigungen des Pflasters gehören nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Seite 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Einfügen in Wohnanlage / Gebäudehöhen - Besonderes Merkmal der bestehenden Wohnanlage ist eine Mischung verschiedener Bauformen wie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Die Nachverdichtung in Form eines Mehrfamilienhauses entspricht den vorhandenen Baustrukturen und passt sich verträglich in die Wohnanlage ein. Bezüglich der Dimension der Baukörper ist zu erwähnen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernommen werden, so dass die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Wohnanlage zugelassen wird. - Die Trauf- und Firsthöhen der geplanten Gebäude entsprechen dem überwiegenden Teil der Umgebungsbebauung. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude weisen überwiegend die gleichen Firsthöhen wie die geplanten Baukörper von rd. 177 m ü. NHN auf. Während die nordöstlich gelegene Bebauung 178 m ü. NHN und die östlich angrenzenden Gebäude Firsthöhen rd. 174 m ü. NHN aufweisen. Die Verschlechterung der Belichtungssituation wird als privater Belang in die Abwägung eingestellt. Jedoch werden die öffentlichen Belange, wie bspw. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer Infrastruktur, den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Im Vordergrund steht die Entwicklung einer innerstädtischen voll erschlossenen Fläche für Wohnnutzung und damit verbunden der Schutz des Außenbereichs durch die Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme im Außenbereich zur Realisierung von erforderlicher Wohnnutzung. - Die geplante Bebauung hält einen ausreichend großen Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zu den Nachbargrundstücken ein. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 5. Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle ein. Die neuen Baukörper entsprechen mit ihrer Baumasse/Bauvolumen der vorhandenen Bebauung sowie den Festsetzungen zur städtebaulichen Dichte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle', so dass von einem verträglichen Einfügen der geplanten Bebauung ausgegangen wird und die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ausreichend gewährleistet wird. Mit der vorhandenen Bebauung vergleichbar wird auch das geplante Vorhaben als kompakter Baukörper auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet. Das Bauvolumen orientiert sich an den vorhandenen Gebäuden. Neben etwas schmaleren Reihenhäusern befinden sich kompakte dreigeschossige Gebäude mit mehreren Wohnungen innerhalb der Wohnanlage (Hausnummern 49, 53 und 55). Auch die geplanten Trauf- und Firsthöhen entsprechen größtenteils den benachbarten Gebäudehöhen nördlich und östlich des Plangebiets. - Die Verträglichkeit im Hinblick auf die Umweltbelange wird gewährleistet, da hier insbesondere durch Maßnahmen der Nachverdichtung in Form der Nutzbarmachung eines bereits überwiegend versiegelten Bereichs die Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs reduziert wird. Das Bauvorhaben erstreckt sich größtenteils auf bereits durch das Betonbecken bzw. die Zufahrt zum Becken versiegelte Flächen, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf wird im Rahmen der Offenlage mögliche Auswirkungen auf die Umwelt konkreter ausführen. Seite 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Boden - Zum Thema Boden wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen. Bauphase / Baustellenverkehr - Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Grundwasser / Kanal / Entwässerung - Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen. - Die zusätzliche Belastung des Kanalsystems ist nach Aussage des zuständigen Versorgungsträgers möglich. Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, dabei wird das Abwasser in den Mischwasserkanal in der Straße Wildbacher Mühle und das unverschmutzte Niederschlagswasser in den Wildbach (erfolgte auch als die Nutzung 'Fischzucht 'noch bestand) eingeleitet. Weitere Ausführungen zur Entwässerung sind der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf während der Offenlage zu entnehmen. Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Besonderes Merkmal der bestehenden Wohnanlage ist eine Mischung verschiedener Bauformen wie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Die Nachverdichtung erfolgt in Anlehnung an die vorhandenen Baustrukturen und passt sich daher verträglich in die Wohnanlage ein. Bezüglich des Bauvolumens bzw. der Größe der Baukörper ist zu erwähnen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernommen werden, so dass die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Wohnanlage zugelassen wird. - Die Trauf- und Firsthöhen der geplanten Gebäude entsprechen dem überwiegenden Teil der Umgebungsbebauung. Die nördlich angrenzende Reihenbebauung weist bis auf die Hausnummern 111 und 113 entsprechende oder höhere First- und Traufhöhen auf. Die Hausnummern 69 und 55 inklusiver der die Straße überragende Baukörper weisen Firsthöhen 178 m bzw. 178,60 m ü. NHN auf. Die östlich angrenzenden zweigeschossigen Gebäude weisen lediglich Firsthöhen von 174 m ü. NHN und sind damit niedriger als die geplante Bebauung. Das Gleiche gilt für das Einfamilienhaus innerhalb des Plangebiets mit einer Firsthöhe von nur 173,40 m ü. NHN. - Die geplante Bebauung hält einen ausreichenden Abstand zu der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung ein. Entsprechend dem Charakter der gesamten Wohnanlage Wildbacher Mühle werden auch die geplanten Baukörper kompakt gebaut und halten entsprechend die überwiegend in der Wohnanlage üblichen Abstände von rd. 20 m zwischen den Baukörpern ein. Eine mögliche Verschattung der Gärten der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Reihenhausbebauung durch die neue Bebauung zu bestimmten Jahreszeiten kann nicht ausgeschlossen werden. Hierbei wird jedoch im Rahmen des Abwägungsprozesses dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich und die Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum der Vorrang eingeräumt. Da die geplanten Baukörper einen ausreichenden Abstand zur nördlich angrenzenden Bebauung einhalten und die Situation nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, werden diese negativen Auswirkungen der Planung hingenommen, um zusätzlichen Wohnraum in zentraler Lage zu ermöglichen. - Die geplanten Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen) orientieren sich an den Gebäudehöhen der angrenzenden Gebäude der bestehenden Wohnanlage. - Die Drehung des östlichen Baukörpers würde für die Belichtungssituation für die nördlich angrenzende Bestandsbebauung nicht wesentlich verändern. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. Seite 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle ein. Die neuen Baukörper entsprechen mit ihrer Baumasse/Bauvolumen der vorhandenen Bebauung sowie den Festsetzungen zur städtebaulichen Dichte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle', so dass von einem verträglichen Einfügen der geplanten Bebauung ausgegangen wird und die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ausreichend gewährleistet wird. Mit der vorhandenen Bebauung vergleichbar wird auch das geplante Vorhaben als kompakter Baukörper auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet. Das Bauvolumen orientiert sich an den vorhandenen Gebäuden. Neben etwas schmaleren Reihenhäusern befinden sich kompakte dreigeschossige Gebäude mit mehreren Wohnungen innerhalb der Wohnanlage (Hausnummern 49, 53 und 55). Auch die geplanten Trauf- und Firsthöhen entsprechen größtenteils den benachbarten Gebäudehöhen nördlich und östlich an das Plangebiet angrenzend. Von einer Minderung der Wohnqualität der vorhandenen Wohnanlage kann nicht ausgegangen werden, da sich insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aber auch die Gebäudehöhen an der Bestandsbebauung orientieren werden. - Eine mögliche Verschattung der Gärten der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Reihenhausbebauung durch die neue Bebauung zu bestimmten Jahreszeiten kann nicht ausgeschlossen werden. Hierbei wird jedoch im Rahmen des Abwägungsprozesses dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich und die Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum der Vorrang eingeräumt. Da die geplanten Baukörper einen ausreichenden Abstand zur nördlich angrenzenden Bebauung einhalten und die Situation nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, werden diese negativen Auswirkungen der Planung hingenommen, um zusätzlichen Wohnraum in zentraler Lage zu ermöglichen. Verkehr - Zum Thema Verkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. - In der geplanten Tiefgarage wird auch ein Anteil an Besucherstellplätzen nachgewiesen werden. Baumbestand - Zum Thema Baumfällarbeiten wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Boden - Zum Thema Boden wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen. Grundwasser - Von einer Beeinträchtigung der Bestandsbebauung auf Grund der neuen Baukörper im Hinblick das Grundwasser ist nicht auszugehen. Das Plangebiet ist bereits jetzt überwiegend versiegelt, so dass derzeit schon das Niederschlagswasser in den Wildbach abgeleitet wird. Darüber hinaus weist das Fischzuchtbecken eine Bautiefe von rd. 2 m bis 2,50 m auf, welches durch die Planung durch den Bau der Tiefgarage ersetzt wird. Bauphase - Die Abwicklung der Baumaßnahme gehört nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes. Eine zusätzliche Lärmbelästigung verursacht durch die Baumaßnahme ist als Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnanlage für einen befristeten Zeitraum in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber sind der Wohnungsbedarf sowie die Schaffung von Wohnraum in zentraler, gut erschlossener Lage als gewichtiger Belang entgegenzusetzen. Mögliche Ruhezeiten können mit dem Vorhabenträger vertraglich geregelt werden. Seite 10 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 7. Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Überwiegend gleichlautend mit Einwendung Nr. 6 darüber hinaus werden folgende Aspekte aufgeführt: - Die bestehende Straßengestaltung verlangt auf Grund der Ausgestaltung der Straße sowie der Ausweisung als Spielstraße eine geschwindigkeitsreduzierte Fahrweise. Von einer erhöhten Gefahr auf Grund der zusätzlichen Bebauung ist nicht auszugehen, da sich nur eine geringfügige Steigerung der Verkehrsbelastung ergibt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Baufahrzeuge, so dass die Gefahr für spielende Kinder und für Schulkinder soweit wie möglich beschränkt wird. Durch die Aufgabe der Fischzucht sowie durch den Verzicht auf die Ansiedlung anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb des derzeit noch als Mischgebiet ausgewiesenen Plangebiets wird darüber hinaus die verkehrliche Belastung der Wohnanlage insbesondere auch durch Lkw's verringert. Ergänzend wird zum Thema Verkehr auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 4 verwiesen. - Von der Wildbachstraße zur Rathausstraße wird die Wohnanlage von vielen Kindern für ihren Schulweg zur Grundschule Laurensberg und zum Schulkomplex 'Hander Weg' genutzt. Daher wird die Ausweisung der Wildbacher Mühle als Spielstraße beibehalten. - Die Abwicklung der Baumaßnahme gehört nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes. In die Baugenehmigung oder über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan können Auflagen zur Regelung des Baustellenverkehrs (z.B. Ruhezeiten, etc.) aufgenommen werden. - Die Ausweisung als Spielstraße wird erhalten, so dass es durch die Bebauung des Plangebiets nicht zu einer Reduzierung des Spielraumes kommt, da das Plangebiet bereits zuvor privat genutzt wurde. - Regelungen für die Sicherheit der spielenden Kinder und der Schulkinder während der Bauphase sind im Rahmen der Baugenehmigung oder über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form von Auflagen für die Bauphase möglich. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 8. Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Gebäudehöhe - Die geplanten Gebäude weisen eine Traufhöhe von 172 m ü. NHN und eine Firsthöhe von 177 m ü. NHN auf. Diese entsprechen der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung. Somit liegt die Firsthöhe der geplanten Bebauung um 3,60 m höher als der First des Einfamilienhauses. Das Einfamilienhaus stellt jedoch eine Ausnahme in der ansonsten kompakt bebauten Wohnanlage Wildbacher Mühle mit überwiegend zwei- tlw. dreigeschossiger Bauweise dar. Der östliche Baukörper der geplanten Bebauung weist ein Pultdach mit einem in Richtung Westen ausgerichteten First auf. Darüber hinaus werden ausreichende Abstände zwischen den Gebäuden eingehalten werden, so dass die Belichtungssituation des Einfamilienhauses nicht wesentlich verschlechtert wird. Seite 11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Abstandsflächen - Die Überprüfung der Abstandsflächen erfordert ein Verschieben des mittleren und westlichen Baukörpers um 2 m in Richtung Süden. Durch die Überarbeitung der Planung werden die Abstandsflächen der BauO NRW eingehalten. Städtebauliches Konzept - Die Wohnanlage Wildbacher Mühle stellt eine Mischung aus Reihenhausbebauung und größeren Geschosswohnungsbaukomplexen dar. Das Einfamilienhaus im Süden der Wohnanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wildbach weist auf Grund seiner Randlage eine besondere Bauform auf, die jedoch nicht prägend für die Wohnanlage ist. - Die Nachverdichtung erfolgt in Anlehnung an die vorhandenen Baustrukturen und passt sich daher verträglich in die Wohnanlage ein. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,4 und eine Geschossflächenzahl 0,7) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernehmen, so dass die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Bereichen der Wohnanlage zugelassen wird. - Ein Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich ist es, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und bereits erschlossene Flächen im Innenbereich einer geeigneten Nutzung zuzuführen sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum sicherzustellen. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Um dieses Ziel umzusetzen, sieht die Planung die Fortführung der kompakten Wohnbebauung als Geschosswohnungsbau mit einer zweigeschossigen Bauweise und ausgebautem Dachgeschoss vor. Dies entspricht der bereits vorhandenen Bebauung in der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Zum benachbarten Einfamilienhaus werden die erforderlichen Abstände eingehalten und es sind keine unzumutbaren Auswirkungen auf das südlich gelegene Einfamilienhaus zu erwarten. Stellplätze - Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen - Die Fahrschule befindet sich nicht mehr innerhalb der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Zugänge und Zufahrten auf das Grundstück - Es wird durch die geplanten 13 Wohneinheiten zu einer geringfügig höheren Verkehrsbelastung insbesondere während der Morgenstunden kommen. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen kann die Straße Wildbacher Mühle – auch im als Spielstraße ausgewiesenen Bereich – nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen leistungsfähig abwickeln. - Die Erhöhung der Verkehrsbelastung liegt in einem verträglichen Bereich. Die zusätzlichen Fahrzeuge haben ebenfalls die Schrittgeschwindigkeit der Spielstraße einzuhalten, so dass die Schul- und Kindergartenkinder nicht zusätzlich gefährdet werden. Müllkonzept - Eine Müllsammelstelle wird auf dem privaten Grundstück liegen. Baustellenverkehr - Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Bäume - Zum Thema Baumfällarbeiten wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Seite 12 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 9. Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Verkehr - Die Fahrschule befindet sich nicht mehr innerhalb der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Der Besucherverkehr der physiotherapeutischen Praxis wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem handelt es sich um eine im Allgemeinen Wohngebiet zugelassene Nutzung. - Verstärkte Bewegungen durch Müllfahrzeuge sind nicht zu erwarten, da die Frequenz der Müllbeseitigung nicht durch die geplante Bebauung erhöht wird. - Darüber hinaus wird zum Thema Verkehr ergänzend auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen. Stellplatzproblematik - Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Ein Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich ist es, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und bereits erschlossene Flächen im Innenbereich einer geeigneten Nutzung zuzuführen sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum sicherzustellen. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Um dieses Ziel umzusetzen, sieht die Planung die Fortführung der kompakten Wohnbebauung als Geschosswohnungsbau mit 13 zusätzlichen Wohnungen vor. Der geplante Gebäudekomplex entspricht mit seinem Bauvolumen der bereits vorhandenen Bebauung in der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 10. Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine verträgliche Verdichtung der bestehenden Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' vor. Es werden bezogen auf die städtebaulichen Kennwerte (z.B. das Maß der baulichen Nutzung) die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 für das Plangebiet übernommen. Des Weiteren handelt es sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um ein funktionierendes Wohngebiet in zentraler, durchgrünter Lage, die im Minimum 250 Einwohner aufweist. Die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 geht von rd. 200-220 Wohneinheiten für die Wohnanlage Wildbacher Mühle aus, so dass eine Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann. Nach Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur leistungsfähig, um weitere 13 Wohneinheiten mit ihren Verkehren aufzunehmen. Seite 13 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 - Ziel einer Nachverdichtung im Innenbereich ist, eine optimale Ausnutzung der innerstädtischen Bauflächen sowie der vorhandenen Infrastruktur und der Versorgungseinrichtungen unter Wahrung der Nachbarbelange. Daher sieht das städtebauliche Konzept keine Abstufung der Gebäudehöhen vor, sondern orientiert sich mit seiner Gebäudehöhe an der nördlich und östlich angrenzenden Umgebungsbebauung. Somit werden die Belange der Nachbarn ausreichend gewürdigt und eine optimale Nutzung der innerstädtischen Bauflächen erreicht. Eine Ausnahme stellt nach des Wildbachs gelegene Einfamilienhaus innerhalb des Plangebiets dar, welches eine wesentlich geringere Gebäudehöhe aufweist. - Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Die maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) der Wohngebäude beträgt 177 m ü. NHN, während die Traufhöhe bei 172 m ü. NHN liegt. Die geplante Höhe der Wohngebäude beträgt rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende Höhe auf, sondern wird durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie eine geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten Treppenhäusern verbunden werden. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109) betragen ebenfalls rd. 177 m ü. NHN. Die geplante Gebäudehöhe orientiert sich an den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen und fügt sich verträglich in die Umgebung ein. Die geplanten Baukörper (Haus 2 und 3) werden im westlichen Teil des Plangebiets um ca. 2 m nach Süden verschoben. Damit werden die geforderten Abstandsflächen für Wohngebäude der Bauordnung NRW eingehalten und die geforderte Belichtung, Belüftung und Besonnung der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung gewährleistet. - Der Gesetzgeber hat die Innenentwicklung als durch die Städte vorrangig zu verfolgendes städtebauliches Ziel formuliert, um die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu begrenzen. Somit werden die öffentlichen Belange, wie die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer Infrastruktur den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation, mögliche Wertminderung durch Verschattung) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die erforderlichen Abstände der Bauordnung NRW überprüft und damit eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. 11. Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom 20.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Baustellenverkehr - Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen - Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine verträgliche Verdichtung der bestehenden Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' vor. Es werden bezogen auf die städtebaulichen Kennwerte (z.B. das Maß der baulichen Nutzung) die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 für das Plangebiet übernommen. Des Weiteren handelt es sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um ein funktionierendes Wohngebiet in zentSeite 14 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 raler, durchgrünter Lage, die im Minimum 250 Einwohner aufweist. Die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 geht von rd. 200-220 Wohneinheiten für die Wohnanlage Wildbacher Mühle aus, so dass eine Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann. Vom südlichen Flurstück Nr. 832 wird eine rd. 400 qm große Fläche dem nördlichen Grundstück zugeteilt. Damit weist das Flurstück Nr. 831 die erforderliche Grundstücksgröße auf. - Der Bebauungsplan setzt eine Firsthöhe von 177 m und eine Traufhöhe von 172 m ü. NHN fest. Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende Höhe auf, sondern wird durch niedrigere Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie eine geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten Treppenhäusern verbunden werden. Die Höhe der Wohngebäude beträgt rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109) betragen im Mittel ebenfalls rd. 177 m ü. NHN. Nur das westlichste Gebäude (Nr. 111/113) weist eine geringere Firsthöhe von rd. 175 ü. NHN auf. Die Firsthöhen der nördlich und östlich angrenzenden Gebäude entlang der Straße Wildbacher Mühle variieren zwischen 174 m und 178 m ü. NHN. Die Gebäudehöhe der geplanten Baukörper orientiert sich an den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen und fügt sich verträglich in die Umgebung ein. - Der Bebauungsplan legt mit den in der Planzeichnung eingetragenen Baugrenzen die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück fest. Diese gewährleisten mit einem Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m einen ausreichend großen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zum Nachbargrundstück. Einerseits entsteht hierdurch durchaus eine neue Nachbarschaft, die zu einer gewissen Verschattung der nördlichen Gärten beitragen wird. Gerade aber die Besonnung von Westen, also in den Nachmittags- und Abendstunden wird nicht beeinträchtigt. Die ausreichende Besonnung und Belichtung und auch der Sozialabstand werden über die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß Bauordnung NRW für Wohngebäude gewährleistet. Die geplanten Baukörper (Haus 2 und 3) werden im westlichen Teil des Plangebiets um ca. 2 m nach Süden verschoben. Grundwasser - Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen Stellplatzproblematik - Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. - Für die Besucher der physiotherapeutischen Praxis stehen Besucherstellplätze auf dem privaten Grundstück zur Verfügung. Verkehr - Zu Thema Verkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen. Abwägungsvorschlag Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt. Seite 15 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Eingaben: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach (Stand 30.04.2015) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Kampmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland (KBD), Schreiben vom 26.02.2015 ..................... 1 2. Wasserverband Eifel-Rur (WVER), Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015 ................................................................................................................................................ 3 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 - Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 .................................................................................................. 4 4. EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 ................................... 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 1. Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Kampmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland (KBD), Schreiben vom 26.02.2015 Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Seite 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 2. Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Wasserverband Eifel-Rur (WVER), Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015 Seite 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 3. Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 - Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 Seite 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 Seite 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 4. Eingaben Behördenbeteiligung Fassung vom 30.04.2015 EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 Seite 6 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach (Stand: 15.12.2015) Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 26.02.2015 ..................................................................................................................... 1 2. WVER - Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015 ................................................................................................................................................ 1 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 .................................................................................................. 1 4. EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 ................................... 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967 1. Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 26.02.2015 Stellungnahme der Verwaltung Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum Verhalten beim Fund von Bombenblindgängern/Sprengmitteln wird als Hinweis in die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen. Weiterhin wird auf die Empfehlung zur Sicherheitsdetektion im Rahmen von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen hingewiesen. Abwägungsvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 2. WVER - Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015 Stellungnahme der Verwaltung Das Schreiben und die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wurde der Nachweis durch den Wasserverband Eifel-Rur mit E-Mail vom 18.08.2015 geführt, dass es bei Einleitung des anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers in den Wildbach (Abfluss der abflusswirksamen Fläche von 1.782m²) nicht zu einer signifikanten Verschärfung der Hochwassersituation im Lastfall HQ100 am Wildbach kommt. Das Vorhaben wurde mit dem Wasserverband abgestimmt. Da das Plangebiet nicht unmittelbar an den Wildbach angrenzt, ist die Zugänglichkeit weiterhin über die Öffentliche Verkehrsfläche und den anschließenden öffentlichen Grünzug gewährleistet. Abwägungsvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Der entsprechende Nachweis zur Hochwassergefahr ist erbracht und die Bepflanzung abgestimmt worden. 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 Stellungnahme der Verwaltung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der EBV GmbH als Eigentümerin des Bergwerkfeldes Carl Friedrich ist erfolgt. Es werden von der EBV GmbH keine Bedenken geäußert. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das Erlaubnisfeld 'Rheinland' sowie die Inhaberin Wintershall Holding GmbH aufgenommen. Abwägungsvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 - Wildbacher Mühle - 4. Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung Fassung vom 15.12.2015 EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 Stellungnahme der Verwaltung Eine Kennzeichnung des Bergwerksfeldes 'Carl Friedrich' gemäß § 9 Abs. 5 BauGB ist im Bebauungsplan nicht erforderlich. Abwägungsvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Eine Kennzeichnung wird nicht erfolgen. Seite 2