Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
158012.pdf
Größe
14 MB
Erstellt
01.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0373/WP17
öffentlich
35014-2012
01.02.2016
Dez. III / FB 61/200
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 -Wildbacher Mühlehier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.03.2016
17.03.2016
B5
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 967 in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließt er die öffentliche
Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr.
967 in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen Erschließung
PSP-Element (investiv)
PSP-Element (konsumtiv)
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2016 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
2016 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage
- Programmberatung PLA:
06.11.2014
- Programmberatung Bezirk:
17.12.2014
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 09.02.2015 bis zum 20.02.2015
- frühzeitige Beteiligung der Behörden vom
26.02.2015 bis zum 02.04.2015
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann,
hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung
zu informieren.
In der Zeit vom 09.02.2015 bis 20.02.2015 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die
betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der
Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
Es wurden 14 Behörden an der Planung beteiligt. Bedenken gegen die Planung wurden nicht
vorgebracht. Zur Klarstellung wurden jedoch zwei Hinweise (Kampfmittel und Erlaubnisfeld
“Rheinland“ von Wintershall) in die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen. Von der Möglichkeit
sich zu äußern, haben 11 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht.
Die Planung für das Vorhaben wurde ursprünglich ausgearbeitet auf der Basis der in 2012 gültigen
Quotenregelung von 20 % Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau. In Abstimmung mit dem
Fachbereich Wohnen, sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses 2 entsprechend den
Wohnraumförder-bestimmungen NRW geplant und gebaut werden.
2.
Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation
Obwohl es sich hier um eine freiwillige Bürgerinformation handelt, werden die eingegangenen
Anregungen dennoch in die Abwägung aufgenommen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und
Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind in der Anlage beigefügt.
Alle Stellungnahmen wurden von Bürgerinnen und Bürgern aus dem direkten Umfeld (Wildbacher
Mühle) abgegeben. Insbesondere wurden Besorgnisse zu den folgenden Themen vorgetragen.
Verkehr
Es wird befürchtet, dass die Verkehre der zusätzlichen Wohnnutzungen die bestehenden
Verkehrswege der komplexen Wohnanlage überlasten. Insbesondere durch den zusätzlichen
ruhenden Verkehr werden erhebliche Belastungen erwartet. Hierzu wird ausgeführt, dass in der
vorgesehenen Tiefgarage 22 Stellplätze für die geplanten 13 Wohnungen entstehen werden. Mit den
zur Verfügung stehenden Stellplätzen soll auch der Besucherbedarf abgedeckt werden, so dass von
einer Verschärfung der bestehenden Situation nicht auszugehen ist. Nach Einschätzung der
zuständigen Fachabteilung führt der zusätzliche Anwohnerverkehr nicht zu einer Überlastung der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen.
Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 3/5
Belastungen durch Baustelle
Durch die Baustelle werden erhebliche Belastungen und Gefährdungen im Spielstraßenbereich
erwartet. Die Baustellenabwicklung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine
Beschränkung der Anlieferzeiten für Baumaterial kann auf Veranlassung der Straßenverkehrsbehörde
im Durchführungsvertrag geregelt werden. Grundsätzlich kann der Baustellenverkehr über die
öffentlichen Straßenverkehrsflächen problemlos abgewickelt werden. Eventuelle Schäden an den
Verkehrsanlagen gehen zulasten des Vorhabenträgers.
Einfügen der Gebäude in das Umfeld / Höhenentwicklung
Die Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern wir grundsätzlich kritisiert, da die Anwohnerzahl
hierdurch erheblich erhöht wird und die geplanten Baukörper die benachbarten Grundstücke
verschatten. Hierzu wird durch die Verwaltung ausgeführt, dass sich die geplanten
Mehrfamilienhäuser in das Wohngebiet einpassen und die Nachverdichtung des brachliegenden und
schon gegenwärtig versiegelten Grundstücks sinnvoll ist. Zur Einhaltung der Abstandsflächen wurden
die Gebäudekörper von den benachbarten Grundstücken abgerückt. Dadurch ergeben sich ein
größerer Abstand und eine Verringerung der Verschattung des Grundstücks. Da das Baugrundstück
im Süden der Gebäude Nr. 99 – 113 liegt, ist zu bestimmten Zeiten mit einer Verschattung der
Grundstücke zu rechnen. Die Nachverdichtung und die damit verbundene Schaffung von Wohnraum
werden höher bewertet als die Verschattung von Teilen der Grundstücksflächen.
3.
Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung
Bedenken gegen die Planung wurden durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht
geäußert. Zur Klarstellung wurden jedoch Hinweise in die schriftlichen Festsetzungen bezüglich des
Umgangs mit Kampfmitteln und bezüglich des Erlaubnisfeldes “Rheinland“ zur Auffindung von
Kohlenwasserstoff durch das Unternehmen Wintershall aufgenommen. Die Stellungnahme des
Wasserverbandes Eifel-Rur beinhaltet die grundsätzliche Freigabe einer Entwässerung der
unbelasteten Niederschlagswässer unmittelbar in den Wildbach. Dieser Stellungnahme wird durch
eine Berücksichtigung in der Entwässerungskonzeption entsprochen.
4.
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den
Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die
Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Das Planverfahren löst keine finanziellen
Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Aachen aus. Sämtliche Aufwendungen bezüglich der
Planung und Durchführung der Maßnahme gehen zulasten des Vorhabenträgers.
Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 4/5
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Vorhaben- und Erschließungsplan
5.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
6.
Entwurf der Begründung
7.
Hochbauentwurfsplanung
8.
Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
9.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
10. Stellungnahmen der Behördenbeteiligung
11. Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Vorlage FB 61/0373/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 5/5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 "Wildbacher Mühle"
Rath
Wildb
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der
mon
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Wildbach
lenstraße
Walkmüh
vorhabenbezogener Bebauungsplan
nach §12 BauGB
768
747
Weg
Wildbacher Mühle
Tr 171.80
LS
r 172.60
OK Gelände
4.55
Gaube 17
F 174.45
II + D
er 1
eländ
OK G
.55
e 174
Gaub
Haus 1
Haus 2
F 174.45
II + D
F 177.01
1.80
Tr 171.80
Tr 171.80
72.60
Tr 17
Tr 171.80
LS
F 177.01
Haus 3
Legende
II + D
geplante Gebäude (inkl. Dachterrassen,
Balkone, Tiefgaragendeckel)
F 177
.01
OK FD 171.30
Dachterrasse
Geltungsbereich vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 967 nach §12 BauGB
Balkon
Rasen / Wiesenfläche
Geländehöhe Bestand im m ü.NHN.
Flächen mit Vorgaben zum Anpflanzen bzw.
zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Hinweis:
Alle Höhen beziehen sich auf m ü.NHN.
rrasse
Balkon Te
172.30
OK Attika
Terrasse
Balkon sse
Terra
Ein- und
Ausfahrt
Tiefgarage
Deckel
Tiefgarage
Zufahrt TG
163.75
6
+1.00=16
OK Deckel
gepl. Grundstücksgrenze
+1.00=166
rdach
OK Glasvo
Tiefgarge
831
Tiefgarge
LS
10.00
e
gepl. Grund
vorh. Heck
vorhandene / geplante Hecke
Aussenkan
Tiefgarage
te
Baum Bestand
Terrasse
OK A
OK FD 171.30
2.50
Bestandsgebäude
LS
Baum geplant
2.30
17
ttika
172.30
Balkon
Terrasse
II
OK Attika
II
befestigte Flächen
(Weg, Terrasse, Zufahrt, etc.)
Dachterrasse
Dachterrasse
II
4.55
Gaube 17
2.60
17
r
de
OK Gelän
STADT AACHEN
Bebauungsplan Nr. 967
69
vorh. Gebäude
67
Terrasse
stücksgrenz
832
e
1 : 250
GEMARKUNGLaurensberg
FLUR21
Wildbach
Dieser "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen
am ......................... den Bebauungsplan Nr. 967 als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass der oben genannte "Vorhaben- und Erschließungsplan" den Ratsbeschlüssen entspricht
und dass alle Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
BEBAUUNGSPLAN NR.
967
Wildbacher Mühle
Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung
Der Oberbürgermeister
und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
zur öffentlichen Auslegung
(Stand 02.02.2016)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Es wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt:
Zulässig sind:
-
Wohngebäude
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
-
nicht störende Handwerksbetriebe,
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Damit sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nicht zulässig.
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der maximal zulässigen Gebäude-, Trauf- und Firsthöhe bestimmt. Als Oberkante Traufe gilt die Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Als Oberkante First gilt bei Satteldächern die Oberkante Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen, bei Pultdächern die Oberkante des
hochseitigen Dachabschlusses.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen dürfen ausnahmsweise überschritten werden
ausschließlich durch
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen /
Lüftungsmündungen der Tiefgarage und Rückkühler) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregel nicht),
Aufzugsmaschinen / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m.
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Grundsätzlich sind Dachaufbauten optisch in die Fassadengestaltung einzubinden.
Seite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle 3
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten, über die rückwärtigen Baugrenzen
hinaus in einem Abstand von max. 3,00 m bis zu einer Größe von 25 qm je Grundstück zulässig.
Des Weiteren dürfen die in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m durch untergeordnete Bauteile (z.B. Vordächer, Balkone etc.) überschritten werden, wenn sie max. 1/3 der Fassadenbreite nicht überschreiten.
4
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1
Garagen und Carports (§ 12 BauNVO)
Garagen, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb der als Fläche für Tiefgaragen festgesetzten Fläche zulässig.
4.2
Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.
5
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Schallimmissionen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle mit in der Planzeichnung – AAAAAA – gekennzeichneten
Fassaden sowie davon zurücktretende parallel zu diesen oder in einem Winkel von 90° schräg zu diesen stehende Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß ((erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten.
Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * sind zu erfüllen.
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sind innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß
von erf. R´w,res. von mind. 35 dB und für Büroräume ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB einzuhalten.
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich III) aufweisen, sind zusätzlich raumlufttechnische Einrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten.
Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
6
Flächen zum Anpflanzen, mit Bindungen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b) BauGB
6.1
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Auf der in der Planzeichnung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Fläche sind die vorhandenen
Bäume zu erhalten und 2 hochstämmige Obstbäume (Pflanzqualität: Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang mind. 18-20cm) zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
Auf der in der Planzeichnung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Fläche ist die vorhandene Rotbuchenhecke entlang der Grundstücksgrenzen zu erhalten und durch Anpflanzung einer zweiten Reihe zu einer freiwachSeite 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
senden 2-reihigen Hecke (Pflanzqualität: Strauch, 2x verpflanzt, ohne Ballen, 80-100 cm, 3-4 Pflanzen/m) zu ergänzen,
zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
6.2
Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt von Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist die bestehende Hecke aus standortgerechten, heimischen Straucharten zu
erhalten bzw. als freiwachsende 2-reihige Hecke zu ergänzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
7
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur
derartige Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet hat.
8
Hinweise und Kennzeichnungen
8.1
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 967 'Wildbacher Mühle' ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der
Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
8.2
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Denkmalamt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 90 39-0, Fax:
02425 / 90 39-199, unverzüglich zu informieren. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt
Aachen anzuzeigen.
8.3
Bergbaurecht
Das Plangebiet liegt über dem für Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Carl-Friedrich“, welches sich im Eigentum der
EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83, 41836 Hückelhoven, befindet.
Des Weiteren ist das Plangebiet Bestandteil eines bergrechtlichen Erlaubnisfeldes 'Rheinland' der Wintershall Holding
GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 160, 34119 Kassel. Hierbei handelt es sich ein befristetes Recht zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken.
Einschränkungen für eine Bebauung ergeben sich hierdurch nicht. Bisher sind innerhalb des Plangebietes keine bergbaulichen Tätigkeiten erfolgt und zukünftig auch nicht geplant.
8.4
Artenschutz
Zur Vermeidung von Tötungen einzelner Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44
Abs. 1 Nr. 1 und 3 sollte der bestehende Schuppen im nordwestlichen Teil des Plangebietes kurz vor Abriss nochmals auf
Fledermausquartiere überprüft werden.
Seite 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle 8.5
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am ………………………. die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 967 – Wildbacher
Mühle – beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 5
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zur öffentlichen Auslegung
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
(Stand 02.02.2016)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Inhaltsverzeichnis
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1
1.1
Beschreibung des Plangebiets und Umgebung .......................................................................................... 1
1.2
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln.............................................................................................. 1
1.3
Landschaftsplan / Schutzgebiete ................................................................................................................ 1
1.4
Flächennutzungsplan.................................................................................................................................. 1
1.5
Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ......................................................................................... 2
1.6
Sonstige Satzungen und Bestimmungen ............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.
2
Anlass der Planung ................................................................................................................................ 2
3
Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung ........................................................................................ 3
4
3.1
Ziel der Planung.......................................................................................................................................... 3
3.2
Erschließung ............................................................................................................................................... 3
3.3
Vorhaben- und Erschließungsplan ............................................................................................................. 4
3.4
Freiraumkonzept ......................................................................................................................................... 5
3.5
Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................... 6
3.6
Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................................................................. 6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
3.7
Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 6
Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 6
Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes .............................................................................................. 6
Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 7
Entwässerungsplanung .............................................................................................................................. 7
Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................ 7
4.1
Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................................. 7
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.1.7
4.1.8
4.1.9
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 7
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................................ 8
Bauweise ............................................................................................................................................................ 8
Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8
Stellplätze und Garagen ..................................................................................................................................... 9
Nebenanlagen..................................................................................................................................................... 9
Lärmschutz ......................................................................................................................................................... 9
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen............................................ 10
Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt von Sträuchern .................................................. 10
5
Umweltbelange ..................................................................................................................................... 10
6
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
6.1
Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................................................. 13
6.2
Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................................................................... 13
6.3
Umweltauswirkungen................................................................................................................................ 13
6.4
Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................................................ 13
7
Kosten ................................................................................................................................................... 13
8
Durchführungsvertrag .......................................................................................................................... 13
9
Plandaten............................................................................................................................................... 14
Anlage 1:
Freiflächenplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
1
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets und Umgebung
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, Gemarkung Laurensberg zwischen der Rathausstraße, dem
Wildbach und dem Bahndamm der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 831 und Nr. 832 der Flur 21, Gemarkung Laurensberg und weist eine Fläche von 2.870 qm auf.
Das Plangebiet ist Bestandteil der Wohnanlage 'Wildbacher Mühle', welche in den 80er Jahren südlich der Rathausstraße
und westlich der Roermonder Straße errichtet wurde. Die Anlage stellt eine verdichtete Wohnanlage mit Einfamilien- und
Mehrfamilienhäusern mit überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden dar. Die Erschließung erfolgt durch die
schleifenförmige Straße 'Wildbacher Mühle', die im Westen noch zwei Sackgassen umfasst. Vereinzelt finden sich innerhalb der Wohnanlage mit Schwerpunkt an der Rathausstraße auch gewerbliche Nutzungen wie eine PhysiotherapiePraxis (Wildbacher Mühle 67 - innerhalb des Plangebietes), ein Fitnessstudio (Medaix), ein Reisebüro und weitere Geschäfte an der Rathausstraße sowie die bereits aufgegebene Fischzuchtanlage innerhalb der Wohnanlage.
Innerhalb der Wohnanlage befindet sich die sog. 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1754, welches auf Fundamenten aus
dem 16. Jahrhundert erbaut wurde. Das Mühlengebäude ist ein zweigeschossiges Backsteingebäude mit einem Walmdach.
Im Plangebiet selbst befinden sich ein Einfamilienhaus mit einer Physiotherapie-Praxis sowie das derzeit ungenutzte
Stahlbetonbecken der ehemaligen Fischzuchtanlage. Das Becken ist über einen Wassergraben mit dem Bach verbunden,
der das Grundstück an der nordöstlichen Grenze verlässt und am Fuße des Bahndammes an den Wildbach anschließt.
Weder der Wassergraben noch das Betonbecken führen Wasser.
Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Wildbach in einem eingetieften Bachbett. Die steile Böschung ist teilweise mit nicht heimischen Gehölzen bewachsen (Kirschlorbeer, Thuja etc.). Eine Fußgängerbrücke über den Wildbach
verbindet die Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' mit dem südlich des Wildbaches gelegenen Wohngebiet an der Wildbachstraße und der Walkmühlenstraße. Entlang des nördlichen Wildbachufers verläuft in Richtung Osten ein schmaler Grünzug mit einem Fußgängerweg zur Roermonder Straße. Innerhalb des Grünzuges befindet sich ein kleiner Spielplatz mit
Bank und Federwippgerät. An der Wildbachstraße befindet sich ein zweiter größerer Kinderspielplatz.
1.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Der Regionalplan (ehemaliger Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen 2003,
Stand 2013, stellt für das Plangebiet 'Allgemeinen Siedlungsbereich' dar.
1.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
Der südlich des Plangebiets verlaufende Wildbach ist als Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) festgesetzt.
1.4 Flächennutzungsplan
Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ist der an den Wildbach angrenzende Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche sowie das ehemalige Fischzuchtbecken als Fläche für die Wasserwirtschaft dargestellt.
Im Vorentwurf des derzeit in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanes 2030 ist das Plangebiet insgesamt als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist mit der Festsetzung von Wohnnutzung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
1.5 Bestehende und benachbarte Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Rathausstraße / Wildbach' der
Stadt Aachen aus dem Jahr 1981. Dieser setzt für das Plangebiet Mischgebiet (Fischzucht) fest. Im Bereich des bestehenden Einfamilienhauses ist eine überbaubare Fläche mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt.
Für den Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauung sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und zwei Vollgeschosse festgesetzt. Für die östlich angrenzende Bebauung sind eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,9 und ebenfalls zwei Vollgeschosse festgesetzt. Nördlich des Plangebiets wird eine
Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche zugelassen. Für diese Gebäudeteile werden eine GRZ von 1,0 und eine GFZ
von 3,0 sowie drei Vollgeschosse festgesetzt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben wird ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt.
Für das Plangebiet sind die Baumschutzsatzung und die Stellplatzsatzung der Stadt Aachen anzuwenden.
1.6 Masterplan AACHEN*2030 der Stadt Aachen
2010 wurde mit der Arbeit an einem Masterplan und einem neuen Flächennutzungsplan für Aachen begonnen. Unter dem
Projekttitel AACHEN*2030 sollen die in engem inhaltlichen Zusammenhang entstehenden Pläne Orientierung, Leitlinien
und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Rat der Stadt Aachen
hat den Masterplan am 19.12.2012 als städtebauliche Entwicklungskonzeption gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung beschlossen.
In folgenden Handlungsfeldern werden Aussagen zum Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung gemacht:
Handlungsfeld 1: Wohnen / Hochschule
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich der Hochschule. Der Masterplan sieht hier das Ziel 'flexible Wohnraumangebote entwickeln' vor.
Handlungsfeld 4: Lebensraum
Unter dem Titel 'Sozial gerechte Stadt' sind das Plangebiet und die Umgebung als Lebensraum mit besonderem Handlungsbedarf vorgesehen.
Handlungsfeld 5: Mobilität
Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs und die Verknüpfung verschiedener Mobilitätsarten sollen gestärkt werden. Der Bestand des Schienenverkehrs soll gesichert werden.
Handlungsfeld 7: Freiraum
Innenstadtnahe Bachtäler sind zu sichern.
2
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist, das derzeit brachliegende Grundstück Wildbacher Mühle neben dem Wohnhaus Wildbacher Mühle 67, welches früher als Fläche für die Fischzucht genutzt wurde, wieder einer geeigneten Nutzung zuzuführen. Aufgrund
der ruhigen und zentralen Lage sowie der guten Nahversorgungssituation ist der Standort für Wohnzwecke sehr gut geeignet. Der Bedarf an Wohnraum ist unbestritten. Das Vorhaben sieht die Realisierung verschiedener Wohnungsgrößen
von 75 qm bis 170 qm vor.
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Fassung vom 02.02.2016
Der Vorhabenträger ist Eigentümer beider Grundstücke und beabsichtigt, auf dem Grundstück des ehemaligen Fischbeckens ein aus drei Baukörpern mit verbindenden Treppenhäusern bestehendes Wohngebäude einschließlich darunterliegender Tiefgarage zu errichten.
Im Bereich des Grundstücks von Haus 67 ist keine Änderung der derzeitigen Nutzung geplant. Hier wird der Bestand in
Anlehnung an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 gesichert. Der Geltungsbereich umfasst
beide Flurstücke, um eine sinnvolle Nachverdichtung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer gebietsverträglichen Grundflächenzahl ist vorgesehen, die Grundstücke neu aufzuteilen und das Grundstück des Einfamilienhauses zu verkleinern,
um dem Mehrfamilienhaus einen größeren Freiflächenbereich zuzuordnen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 696 'Rathausstraße'. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1981 und setzt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet mit der Zweckbestimmung Fischzucht
fest. Da die geplante Bebauung weder gemäß Bebauungsplan noch gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigungsfähig ist, wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 967 (gemäß § 12 BauGB) aufgestellt.
Ziel des Bebauungsplans ist es, für den Geltungsbereich unter der Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen. Gemäß § 13a BauGB können Bebauungspläne der Innenentwicklung im sogenannten beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung / Umweltbericht aufgestellt werden. Da es sich hier um eine kleinflächige Nutzungsänderung eines bereits derzeit durch das Fischzuchtbecken stark versiegelten Bereichs handelt, ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen und damit ein Verzicht auf eine Umweltprüfung möglich.
3
Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung
3.1 Ziel der Planung
Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines zusätzlichen
Wohngebäudes. Durch die Aufgabe der Fischzucht und das Erlöschen der wasserrechtlichen Genehmigung ist die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 696 als Mischgebiet für eine Fischzucht überholt. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes im Aachener Stadtgebiet bietet sich eine Nachverdichtung der bereits erschlossenen Flächen in Form einer
Wohnnutzung an. Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren. Dadurch
werden bodenrechtliche Spannungen vermieden und eine sinnvolle Verdichtung des Innenbereiches zum Schutz des Außenbereiches vollzogen. Entsprechend der geplanten Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Im bestehenden Bebauungsplan ist zur Sicherung eines Grünbereichs angrenzend an den Wildbach eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Die bestehenden Festsetzungen werden überwiegend in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und analog eine Bebauung bzw. die Versiegelung dieses Bereichs ausgeschlossen.
3.2 Erschließung
Die verkehrliche Erschließung ist über die vorhandene öffentliche Straße Wildbacher Mühle gesichert. Diese ist in dem in
Richtung Wildbach abknickenden Teilbereich als Spielstraße bzw. verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Der Teilabschnitt der Straße Wildbacher Mühle stellt im Bereich des Plangebiets eine Sackgasse dar, so dass Durchgangsverkehre
ausgeschlossen sind. Über die Straßenzüge Rathausstraße und Roermonder Straße ist eine überörtliche Anbindung an
die Autobahn A4 Richtung Aachen-Köln-Niederlande gegeben.
Es besteht eine fußläufige Erschließung in Richtung Süden über den Wildbach zur Wildbachstraße bzw. Walkmühlenstraße und in Richtung Osten zur Roermonder Straße. Somit ist das rund 300 m entfernt liegende Ortsteilzentrum Laurensberg fußläufig gut zu erreichen. Des Weiteren verfügt das Plangebiet über eine gute Anbindung an das ÖPNV-Netz der
ASEAG. Die Haltestelle "Laurensberg Rathaus" befindet sich in unmittelbarer Nähe an der Rathausstraße und wird von
den Buslinien 27, 37 und 70 bedient. Weitere Buslinien verkehren auf der Roermonder Straße.
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Das geplante Vorhaben soll entsprechend § 51a Landeswassergesetz im Trennsystem entwässert werden. Dabei kann
das Abwasser in den bestehenden Mischwasserkanal und das nicht verschmutzte Niederschlagswasser in den Wildbach
eingeleitet werden. Eine Genehmigung zur Einleitung wird im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens beantragt.
Die Trinkwasserversorgung kann durch Anschluss an das umgebende Netz sichergestellt werden. Auch die Löschwasserversorgung kann durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur im Straßenraum erfolgen.
3.3 Vorhaben- und Erschließungsplan
Derzeit wird das Plangebiet durch ein großflächiges Fischzuchtbecken in Anspruch genommen. Südlich zum Wildbach
gelegen schließt sich ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzung im Obergeschoss und einer im Untergeschoss angesiedelten Physiotherapie-Praxis an. Das Einfamilienhaus Nr. 67 bleibt bestehen und behält seine Nutzung bei. Die Erschließung erfolgt weiterhin von der Straßenseite. Um den Zugang zu den beiden Nutzungseinheiten im Erdgeschoss zu gewährleisten, bleibt die Fläche von dem Einfamilienhaus bis zur Straße versiegelt. Die ehemalige gewerbliche Nutzung des
Fischzuchtbeckens ist bereits aufgegeben und eine gewerbliche Nutzung ist zukünftig auf dem Grundstück nicht mehr
vorgesehen.
Das geplante Neubauvorhaben teilt sich in drei Gebäudeteile auf, die jeweils mit einem Treppenhaus untereinander verbunden sind und damit als eine Wohnanlage angesehen werden können. Die Treppenhäuser sind komplett verglast, um
eine ausreichende natürliche Belichtung zu gewährleisten und eine optische Trennung der Baukörper zu erhalten. Durch
die leicht versetzte Anordnung der kubusförmigen Baukörper findet eine Anpassung an die vorhandene Wohnbebauung
im Bereich der Wildbacher Mühle statt.
Die Fassade ist in unterschiedliche Bereiche gegliedert. Sie wird zu großen Teilen hell verputzt. In anderen Bereichen,
insbesondere im Bereich des Dachgeschosses der Baukörper mit Pultdach, ist eine Vorhangfassade mit dezenter farblicher Verkleidung (Keramik, Holz, Zementfaser o.ä.) vorgesehen. Der Materialwechsel unterstützt die klare Gliederung der
Gebäudeteile und spiegelt die Maßstäblichkeit der Umgebung wider. Um helle freundliche Wohnräume zu schaffen, sind
an allen Fassadenseiten großzügige Fensteröffnungen, je nach Himmelsrichtung ggf. mit außenliegendem Sonnenschutz,
vorgesehen. Die Dachflächen erhalten eine Eindeckung aus roten Betondachsteinen und nehmen die Farbsprache der
Umgebungsbebauung auf.
Die Wohnanlage erhält zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss. Zur besseren Nutzbarkeit der Dachgeschossebene werden in Teilbereichen Pultdächer ausgebildet. Das Dachgeschoss stellt entsprechend der benachbarten
Bebauung kein Vollgeschoss dar.
Das Mehrfamilienhaus umfasst 13 Wohneinheiten. Die fußläufige Erschließung erfolgt über einen entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze verlaufenden Fußweg. Die Wohnfläche beträgt zwischen 75 qm und 170 qm. Jede Wohneinheit verfügt über eine Terrasse oder einen Balkon mit südlicher Orientierung. Sie werden entweder mit Holz- bzw. Natursteinbelag versehen. Auch die Hauptaufenthaltsräume sind in Richtung Süden ausgerichtet. Die Wohnanlage ist komplett unterkellert und verfügt über Abstellflächen, Aufstellflächen für Technik sowie Wasch- und Trockenraum und eine Tiefgarage.
Von den 11 zur Vermietung vorgesehenen Wohneinheiten können 2 Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses 2 konform
mit den Wohnraumförderbestimmungen NRW und dem dringenden Bedarf an familien-/kindgerechtem Wohnraum geplant
und gebaut werden. Die beiden Wohnungen sind barrierefrei nach DIN 18040 Teil 2 in der Erschließung und im Inneren
und sind familiengerecht mit Größen von 93,61 qm (4 Zimmer plus Küche) und 79,38 qm (3 Zimmer und Küche). Sie erhalten nicht mietwirksam jeweils eine direkt zugeordnete Terrasse und zusätzlich einen vorgelagerten gemeinsamen Gartenbereich als besonderes Element der Kinderfreundlichkeit. Die beschriebene Qualität wird vertraglich abgesichert.
Die Planung für das Vorhaben wurde bereits im Jahr 2012 auf der Basis der für 2012 gültigen Quotenregelung von 20%
öffentlich gefördertem Wohnungsbau ausgearbeitet.
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Grenzbebauung / Anbauverpflichtung
Durch eine Überdachung von Teilbereichen der Tiefgaragenzufahrt sollen bei Ein- und Ausfahrt von Pkw auftretende störende Schallemissionen verhindert werden. Die Überdachung liegt ca. 1,00 m höher als die für das Gebäude definierte
Oberkante des Fertigfußbodens (Erdgeschoss) der Wohnanlage und ragt über das vorhandene Gelände hinaus. Da dieses Bauteil an der geplanten Grundstücksgrenze liegt, werden Abstandsflächen durch den Tiefgaragendeckel ausgelöst.
Der Bebauungsplan sieht zur Lösung dieses Konfliktes eine Grenzbebauung in geschlossener Bauweise vor. Daraus resultiert eine Anbauverpflichtung für das Bestandsgebäude Wildbacher Mühle Nr. 67. In Abstimmung mit dem Bauordnungsamt der Stadt Aachen wird auf der Seite des Einfamilienhauses (nördliche Gebäudeseite) ein Glasdach an die geplante Überdachung der Tiefgaragenzufahrt angebaut.
Zur Umsetzung der Planung werden zukünftig die vorhandenen Flurstücke Nr. 831 und Nr. 832 neu aufgeteilt, da ein Verkauf des Einfamilienhauses mit dem dazugehörigen Grundstück durch den Vorhabenträger beabsichtigt ist. Es findet eine
Unterteilung des Flurstücks Nr. 832 in einen westlichen und östlichen Bereich statt, wobei der westliche Teil dem Flurstück Nr. 831 zugeteilt wird. Die Grundstücke werden mit ihrer Größe so zugeschnitten, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 sowie auch die Geschossflächenzahl von 0,8 eingehalten werden. Eine 50%ige Überschreitung der Grundflächenzahl durch Wege, Zufahrten etc. entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO wird für die optimale
Ausnutzung der zentralen Grundstücksflächen zugelassen.
Verkehrsbelastung
Durch das Vorhaben werden 13 Wohneinheiten geschaffen. Die Motorisierung wird in Stadtrandlage und auf Grund einer
guten ÖPNV-Anbindung mit einem Pkw je Wohnung abgeschätzt, so dass voraussichtlich 13 zusätzliche Pkw zzgl. Besucherverkehre und bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehre die Straße Wildbacher Mühle frequentieren werden.
Entsprechend der 'Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen' der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006) wurde die zukünftige Verkehrsbelastung abgeschätzt. Das Ergebnis umfasst rd. 48 tägliche Kfz-Fahrten unter Berücksichtigung der Einwohner-, Besucher- und der bewohnerbezogenen Wirtschaftsverkehre.
Stellplätze
Die erforderlichen Stellplätze werden in einer überwiegend unter dem Gebäudekörper liegenden Tiefgarage untergebracht, die über eine Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze von der Straße Wildbacher Mühle erschlossen wird. Der
nicht überbaute Bereich wird komplett begrünt und als nutzbare Freifläche für die Bewohner vorgesehen. Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im Straßenraum vor dem Grundstück bleiben erhalten. In der Tiefgarage befinden sich 22
Stellplätze, die ausschließlich für die Bewohner und deren Besucher vorgesehen sind, sowie die erforderlichen Fahrradstellplätze.
3.4 Freiraumkonzept
Das Mehrfamilienhaus erhält einen Gartenbereich im südlichen und westlichen Teil des Grundstücks. Es wird somit ausreichend Fläche für private und halböffentliche Grünflächen geschaffen. Jede Wohnung im Erdgeschoss verfügt über einen privaten Ausgang ins Freie. Für die halböffentlichen Grünflächen findet eine entsprechende Gestaltung statt (vgl.
hierzu Freiflächenplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan). Durch Neuanpflanzungen als Ziergarten werden die Freiflächen aufgewertet. Der Baumbestand innerhalb des Plangebietes bleibt erhalten und wird ergänzt. Die vorhandene Garage inkl. versiegelter Zufahrt im südlichen Teil des Plangebietes wird zurückgebaut und die Fläche entsprechend der
Pflanzbindung des Bebauungsplanes begrünt. Diese Verpflichtung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen und
ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes umzusetzen.
Auf Grund der geringen Anzahl an Wohneinheiten und da sich in unmittelbarer Nähe öffentliche Spielplätze befinden, ist
auf dem Grundstück selbst kein Spielplatz erforderlich. Ein öffentlicher Spielplatz befindet sich südlich des Plangebiets im
Bereich der Wildbachstraße sowie ein weiterer kleinerer Spielplatz innerhalb des nördlich entlang des Wildbachufers beSeite 5 / 16
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stehenden Grünzuges. Vertraglich wird eine Ausgleichszahlung zur Ertüchtigung des Bestandsspielplatzes zum Satzungsbeschluss vereinbart.
Die entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets vorhandene Hecke wird erhalten und ergänzt. Die Rotbuchenhecke
entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze ist entsprechend der Pflanzbindung zu einer zweireihigen Hecke zu ergänzen. Des Weiteren ist der innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorhandene
Baumbestand zu erhalten und um weitere zwei Obstbäume mit der folgenden Pflanzqualität – Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang min. 18-20 cm – zu ergänzen, um eine dichtere Bepflanzung zum angrenzenden Wildbachufer zu erhalten.
3.5 Soziale Infrastruktur / Jugend- und Familienfreundlichkeit
Das Plangebiet ist Bestandteil einer bestehenden familienfreundlichen Wohnanlage. Das Vorhaben schafft neuen Wohnraum u.a. auch für Familien in zentraler gut erschlossener Lage im Stadtgebiet von Aachen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich Sportanlagen, die Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg sowie das Schulzentrum
mit der Heinrich-Heine-Gesamtschule, dem Anne-Frank-Gymnasium und dem Abendgymnasium der Stadt Aachen.
Die Nähe zum Wildbach und die fußläufige Erreichbarkeit des Stadtteilzentrums von Laurensberg ermöglichen den Kindern und Jugendlichen eine eigenständige Mobilität. Die Bushaltestellen an der Roermonder Straße und der Rathausstraße stellen Verbindungen in Richtung Aachener Innenstadt her.
Die Wohnanlage selbst bietet mit ihren Freiflächen ebenfalls Platz zum Spielen für Kinder.
3.6
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.6.1 Mindestanforderung
In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen."
Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima
zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten
und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
3.6.2 Standortwahl der Bebauung
Der gewählte Standort stellt eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich dar. Er trägt somit dazu bei, einen Teil der
Nachfrage nach Wohnraum im Siedlungsbestand zu befriedigen und beugt damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen
Flächenausweisungen im Außenbereich vor. Da eine bereits überwiegend versiegelte, derzeit brach liegende Fläche einer
neuen Nutzung zugeführt wird, ist das Vorhaben zu begrüßen.
3.6.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes
Die geplante Bebauung wird als kompaktes Gebäude ausgeführt. Die überwiegende Ausrichtung insbesondere der
Wohnbereiche in Richtung Süden, ermöglicht die Reduzierung des Bedarfs an Heizenergie. Da die Gebäudefläche des
Mehrfamilienhauses bereits zuvor durch das Fischzuchtbecken versiegelt war und der vorhandene Baumbestand erhalten
bleibt, sind lokalklimatisch keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) durch die Planung zu erwarten.
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3.6.4 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Entwässerung erfolgt in einem Trennsystem, wobei das nicht verschmutzte Niederschlagswasser (inkl. des Dachflächenwassers) in den südlich des Plangebiets verlaufenden, topografisch tiefer liegenden Wildbach eingeleitet wird. Eine
Dachbegründung ist auf Grund der überwiegend als geneigte Flächen ausgebildeten Dachflächen bzw. der als Terrassenoder Balkon genutzten Flachdachbereiche nicht möglich.
3.7 Entwässerungsplanung
Die Ableitung des belasteten Abwassers erfolgt über den Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal in der Straße
Wildbacher Mühle. Die Ableitung des nicht verschmutzten Niederschlagswassers erfolgt in den südlich des Plangebiets
verlaufenden Wildbach. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Wildbach wird
von der Stadt Aachen in Aussicht gestellt.
Der Wasserverband Eifel-Rur hat den Nachweis zur Hochwasserunbedenklichkeit geführt. Die Einleitung des Niederschlagswassers auf Grund des Vorhabens führt nach Prüfung durch den Wasserverband nicht zu einer maßgeblichen
Verschlechterung der Abflusssituation. Daher bestehen keine Einwände gegen die Einleitung in den Wildbach.
4
Begründung der Festsetzungen
4.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
4.1.1 Art der baulichen Nutzung
Durch die Entwicklung von zusätzlichem Wohnraumangebot im Plangebiet wird dem Bedarf zur Schaffung von weiterem,
qualitativ hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum sowie zur Ergänzung des derzeitigen Wohnraumangebotes
nachgekommen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und
nachhaltigen Nutzungsmischung zugelassen werden.
Das Plangebiet wird entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur und der geplanten Nutzung gemäß
§ 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies bedeutet, dass diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollen, in denen jedoch untergeordnet auch kleinere, dem Wohngebiet dienende soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche oder gesundheitliche Einrichtungen zulässig sind, um eine Nutzungsmischung von Wohnen und anderen nicht störenden Nutzungen (z.B. Büros) zu ermöglichen bzw. die bestehende Physiotherapiepraxis zu sichern.
Die gemäß BauNVO innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets allgemein zulässigen Nutzungen wie Anlagen für Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig. Hierbei kann im Einzelfall geprüft
werden, ob das Vorhaben innerhalb des Plangebiets verträglich ist. Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen
nicht störenden Handwerksbetriebe werden als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, da hier im Einzelfall geprüft werden
soll, ob ein verträgliches Einfügen in die bestehende Wohnanlage möglich ist.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Das Plangebiet
ist insbesondere wegen seiner geringen Größe nicht für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben wie Gartenbaubetriebe oder Tankstellen geeignet. Zudem ist die Sackgassenlage für eine Tankstellennutzung ungeeignet. Betriebe des
Beherbergungsgewerbes werden auf Grund der damit verbundenen Verkehrsbelastung an diesem Standort ausgeschlossen. Die mit diesen Nutzungen verbundenen möglichen negativen Auswirkungen sollen verhindert werden. Zudem gibt es
für flächenintensive Nutzungen besser geeignete Stellen im Stadtgebiet.
Des Weiteren werden für das Allgemeine Wohngebiet die allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie die
der Versorgung des Gebiets dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen, da von ihnen Störungen und
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Beeinträchtigungen des Wohngebiets ausgehen können. Darüber hinaus schließt die verkehrliche Erschließung des
Plangebiets kundenintensive Nutzungen aus.
4.1.2 Maß der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 setzt der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Dies entspricht der in § 17 BauNVO
festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete.
Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks durch bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden kann. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass bis zu 40% der Grundstücksfläche für eine bauliche Inanspruchnahme durch
das Vorhaben zur Verfügung stehen. Ergänzend hierzu sind entsprechend dem § 19 Abs. 4 BauNVO eine 50%ige Überschreitung der GRZ – hier also zzgl. 20% – durch Nebenanlagen, Stellplätze, Wege, Zufahrten sowie Tiefgaragen allgemein zulässig. Diese Regelung wird durch den Bebauungsplan nicht begrenzt.
D.h. 60% der Grundstücksfläche können versiegelt werden und mind. 40% der Grundstücksfläche ist von Bebauung freizuhalten und als Grünfläche anzulegen und zu nutzen. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 gewährleistet eine dem Gebiet
entsprechende Verdichtung sowie eine ökonomische und schonende Nutzung von Grund und Boden.
Entsprechend der umliegenden Bestandsbebauung der Wohnanlage Wildbacher Mühle werden für das gesamte Plangebiet zwei Vollgeschosse festgesetzt, um eine vergleichbare bauliche Dichte zu ermöglichen und den attraktiven innenstadtnahen Standort entsprechend nutzen zu können.
Für das nördliche Mehrfamilienhaus werden eine Traufhöhe von 172 m und eine Firsthöhe von 177,5 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht bei einer Geländehöhe von rd. 164,5 m über NHN einer Firsthöhe von max. 13 m und einer Traufhöhe von max. 7,5 m über Gelände. Die geplanten Trauf- und Firsthöhen fügen sich verträglich in die umgebende Wohnbebauung der nördlich anschließenden Reihenhäuser mit einer Firsthöhe von 174,8 m bis 177,4 m bzw. 178 m (Überbauung der Verkehrsfläche) und einer Traufhöhe zwischen 170,2 m bis 172,8 m über NHN ein. Für das bestehende Einfamilienhaus wird zum Wildbach die Gebäudehöhe etwas herabgestuft und eine Traufhöhe von 170 m und eine Firsthöhe von
175 m über NHN festgesetzt. Bei einer Geländehöhe von 163 m über NHN im Bereich der Zufahrt zum Einfamilienhaus
und von 164,5 m über NHN im Gartenbereich kann eine Traufhöhe von max. 7 m und eine Firsthöhe von max. 12 m über
Gelände realisiert werden. Damit wird dem Einfamilienhaus ein gewisser Erweiterungsspielraum eingeräumt und gleichzeitig ein verträglicher Abschluss der Bebauung zum Wildbach mit seinem Grünzug geschaffen.
4.1.3 Bauweise
Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit ist zwingend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
grenzständig zu bauen. Diese Festsetzung sichert im Bereich des Tiefgaragendeckels den Anbau von der südlichen Seite
bis zu einer Gebäudehöhe von 166 m ü. NHN durch das geplante Glasdach nördlich des bestehenden Einfamilienhauses
an die Tiefgarageneinfahrt. Dies verhindert die Auslösung von Abstandsflächen in diesem Bereich.
4.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen
Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Ausnahmsweise wird eine
Überschreitung durch untergeordnete Bauteile zugelassen. Die Baugrenzen ermöglichen für die neue Bebauung ein angemessenes Einfügen der Planung in den Bestand und berücksichtigen die benachbarten Baustrukturen sowie den vorhandenen Grünbestand im Umfeld. Lage und Ausmaß der Baugrenzen orientieren sich einerseits an den Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 und andererseits am Gebäudebestand der Wohnanlage Wildbacher Mühle
nördlich und östlich des Plangebiets.
Die Festsetzung trägt dabei zu einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Baugebiets bei.
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4.1.5 Stellplätze und Garagen
Garagen, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
(Baugrenzen) sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Garagen und Carports werden im restlichen Plangebiet ausgeschlossen, da sie aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht sind und um
die verbleibenden Freiflächen als Grün- bzw. Spielflächen auf dem Grundstück insbesondere für Kinder und Jugendliche
zu sichern und die bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht weiter zu erhöhen.
Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen befindet sich in der Tiefgarage sowie innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
vor dem geplanten Mehrfamilienhaus. Für das Einfamilienhaus mit seiner bestehenden Physiotherapiepraxis steht zwischen dem Einfamilienhaus und der öffentlichen Straße ausreichend Platz für Stellplätze zur Verfügung.
4.1.6 Nebenanlagen
Auf Grund der festgesetzten Ausnutzung der Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,4 sollen die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen nicht durch weitere Gebäude in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung dient der Sicherung der verbleibenden Grundstücksfläche als Freiflächen bzw. für die Gestaltung als Garten, die insbesondere für die
Mehrfamilienwohngebäude von besonderer Bedeutung ist. Insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen sind die
rückwärtigen Gartenbereiche nicht durch Gartenhäuser und Schuppen zu verbauen.
4.1.7 Lärmschutz
Verkehrslärm
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur westlich des Plangebiets
verlaufenden Bahntrasse Aachen-Mönchengladbach, die auf einem Damm verläuft und das Plangebiet durch Lärmimmissionen belastet. Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zur Ermittlung der einwirkenden Schallimmissionen ein
schalltechnisches Gutachten durch die Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH (SWA GmbH, Stand 25.03.2015) erstellt (vgl. hierzu Kap. 5). Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Konflikt der schutzwürdigen Nutzungen mit dem auf das
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm zu lösen. Zur Lösung des Lärmkonflikts setzt der Bebauungsplan daher entlang
der in der Planzeichnung mit – AAAAAAA – gekennzeichneten Baugrenzen bauliche Vorkehrungen zum Schallschutz an
den entsprechenden Fassaden gemäß des in der schaltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmpegelbereichs III fest.
Da es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, dem ein konkretes Vorhaben (Festlegung im zugehörigen 'Vorhaben- und Erschließungsplan') zugrunde liegt, kann auf die Festsetzung von Lärmpegelbereichen basierend
auf der freien Schallausbreitung verzichtet werden. Die Festsetzung zum passiven Schallschutz gilt ebenfalls für zurücktretende parallel zu den Baugrenzen oder im 90° Winkel verlaufende Fassaden (z.B. die Dachgeschosse der drei Gebäudeteile). Die genaue Lage der Fassaden sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist daher innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entsprechend dem festgesetzten Lärmpegelbereich III (LPB) für Fassaden im Bereich der schutzbedürftigen Nutzungen für Außenbauteile von Gebäuden ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. nach DIN 41091 von mind. 35 dB
für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sowie von mind. 30 dB für Büroräume einzuhalten. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum Lärmpegelbereich III werden in der Regel durch die aus
der Energieeinsparverordnung (EnEV) resultierenden Vorgaben mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von
Isolierglasfenstern als Wärmeschutz nach dem heutigen Stand der Technik bereits eingehalten.
Durch die Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bauliche Maßnahmen
ist für die Innenbereiche der Wohngebäude ein ausreichender Schutz für die Wohnnutzungen gewährleistet. Lediglich die
Außenbereiche (Garten, Terrassen und Balkone) sind durch Lärmimmissionen der Bahn weiterhin beeinträchtigt. Ein akti-
1
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Fassung vom 02.02.2016
ver Lärmschutz ist hier jedoch nicht möglich, da sich die relevante Lärmquelle erhöht auf einem Damm befindet und ein
zielführender Lärmschutz auf dem Damm aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Das bedeutet, dass die Außenwohnbereiche weiterhin durch Lärmimmissionen der Bahn beeinträchtigt werden. Dies wird in die
Abwägung eingestellt. Es besteht die Möglichkeit, durch bauliche Maßnahmen (wie z.B. seitliche Plexiglas-Wände) an
den Terrassen bzw. Balkonen, die Außenwohnbereiche teilweise vor Lärmbelastungen der Bahn zu schützen. Da die
Frei- und Spielflächen der Wohnanlage nur zeitweise von den Einwohnern genutzt werden, sind hier die vorhandenen
Lärmbelastungen in diesem Zeitraum hinzunehmen. Die Lärmbelastung besteht überwiegend zur Nachtzeit (22 - 6 Uhr),
in der die Außenwohnbereiche im Allgemeinen nicht genutzt werden. Die vorliegende Lärmbelastung wird in die Abwägung eingestellt, jedoch wegen des gewichtigen städtebaulichen Belangs der 'Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen mit guter Erreichbarkeit der vorhandenen Infrastruktur und von Nahversorgungseinrichtungen' sowie auf Grund
der Wiedernutzbarmachung von brach gefallenen Flächen zurückgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung ist auf Grund der
geringfügigen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht gegeben.
Mit der Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen wird dem Ziel gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Rechnung getragen und die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksichtigt.
Gewerbelärm
Die südlich des Wildbachs befindlichen gewerblichen Nutzungen befinden sich in ausreichendem Abstand zum Plangebiet
und verursachen keine relevanten Lärmimmissionen innerhalb des Plangebiets.
4.1.8 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sind gemäß § 9 Abs. 25a BauGB für den in der Planzeichnung als Fläche zum
Anpflanzen gekennzeichneten Bereich zwei hochstämmige Obstbäume mit der Pflanzqualität Hochstamm mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20cm zu pflanzen. Die bereits vorhandenen Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Zusätzlich ist die vorhandene Rotbuchenhecke zu einer zweireihigen Hecke
zu ergänzen. Diese Festsetzung dient der weiteren Eingrünung des Plangebiets und hier insbesondere der Schaffung
bzw. dem Erhalt eines Grünbereichs angrenzend an den unmittelbar südlich verlaufenden Wildbach.
Durch den Erhalt der vorhandenen Bepflanzung werden zusätzliche negative Auswirkungen auf die Umwelt durch Verlust
von vorhandenen Gehölzen vermieden bzw. durch die Anpflanzung von weiteren Bäumen und Sträuchern die Aufenthaltsqualität verbessert. Die vorhandene Garage und die bestehende Versiegelung werden entfernt, und der Bereich ist
entsprechend der Festsetzung zu bepflanzen.
4.1.9 Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt von Sträuchern
Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird eine Fläche mit Bindungen und zum Erhalt von Sträuchern festgesetzt.
Hier ist die vorhandene Hecke aus standortgerechten, heimischen Straucharten zu erhalten und um eine weitere Reihe zu
einer zweireihigen Hecke zu ergänzen. Diese Festsetzung gemäß § 9 Abs. 25b BauGB dient der Eingrünung des Allgemeinen Wohngebiets und verfolgt das Ziel, einen Sichtschutz als Abgrenzung der geplanten Wohnnutzung in Form einer
Mehrfamilienwohnanlage zur bestehenden nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung mit ihren rückwärtig gelegenen
Gartenbereichen zu schaffen.
5
Umweltbelange
Lärmimmissionen Verkehr
Das Plangebiet befindet sich in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich, da unmittelbar westlich des Plangebiets die Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach auf einem Bahndamm verläuft. Zur Ermittlung der Verkehrslärmbelastung
wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses ermittelt für den überwiegenden Teil des Plangebiets tags (6 bis
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22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr) eine Lärmbelastung zwischen 50 bis 55 dB(A). Innerhalb des westlichen Teils des
Plangebiets ergeben sich auf Grund der Nähe zur Bahnlinie Lärmbelastungen tags und nachts von über 55 dB(A). Die
Orientierungswerte der DIN 18005 werden tags eingehalten und nachts überschritten. Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen wird in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche (LPB) für Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Diese Festsetzung
sichert beim Vollzug der Planung ausreichend schallgedämmte Fassaden und gewährt eine angemessene Wohnruhe in
schutzbedürftigen Räumen. In der Summe der getroffenen Maßnahmen werden somit die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse erfüllt.
Lärmimmissionen Sport
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich jenseits der Bahnlinie die Sportanlage Rathausstraße. Der Trainings- und
Spielbetrieb findet an den Wochentagen zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen
11.00 Uhr und 16.15 Uhr statt. Zur Ermittlung und Bewertung des einwirkenden Sportlärms wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Bundes-Immissionsschutzverordnung) herangezogen. Für allgemeine Wohngebiete nennt die Verordnung tageszeitabhängige Immissionsrichtwerte: Außerhalb der Ruhezeiten sind 55 dB(A) nicht zu überschreiten und
innerhalb der Ruhezeiten gilt der Richtwert von 50 dB(A). Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Sportanlage Rathausstraße keine nennenswerten Lärmimmissionen im Plangebiet verursacht. Die Einwirkungen dieser Anlage
sind ohne Bedeutung.
Lärmimmissionen Tiefgarage innerhalb des Plangebiets
Im gemeinsamen Untergeschoss der Wohnanlage sieht die Planung eine Tiefgarage mit 22 PKW-Stellplätzen mit einer
Erschließung über eine teilweise offene Rampe vor der Ostfassade von der Straße Wildbacher Mühle vor. Die Auswirkungen der Tiefgarage auf die umgebende Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes werden im Wesentlichen durch den
Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße bestimmt. Weiterhin sind die Schallabstrahlungen des Tores beim Öffnen /
Schließen sowie die Schallabstrahlung beim Überfahren der Regenrinne zu berücksichtigen. Die erforderliche Lüftung
kann über schallgedämmte Öffnungsflächen in den Außenbauteilen erfolgen. Für die Bewertung straßenrechtlich nicht
gewidmeter Parkplätze und gleichartiger Anlagen ist nach der Rechtslage die TA Lärm 98 als allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuwenden: In allgemeinen Wohngebieten beträgt der Immissionsrichtwert
zur Tageszeit 55 dB(A) und zur Nachtzeit 40 dB(A). Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98 unterschritten werden.
Lärmimmissionen Gewerbe
Innerhalb des Plangebietes befindet sich das Gebäude Wildbacher Mühle 67, das teilweise durch eine Physiotherapiepraxis genutzt wird. Diese wird ausschließlich an den Werktagen zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben. Diese Nutzung kann lärmtechnisch als irrelevant betrachtet werden.
Südlich des Plangebietes befinden sich an der Walkmühlenstraße / An der Schurzelter Brücke verschiedene Gewerbebetriebe. Relevante Lärmimmissionen konnten nicht festgestellt werden.
Schutzgut Luft / Klima
Aus lokalklimatischer Sicht sind für das Plangebiet und seine kleinteilige Bebauungsmöglichkeiten keine besonderen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gibt es Empfehlungen zur verträglichen Kleinklimaentwicklung wie z.B. Eingrünung
mit lockerem Baumbestand etc. Das Plangebiet wird auch nach Vollzug des Vorhabens durch den Erhalt der vorhandenen Baumsubstanz sowie der vorhandenen Hecken keine relevanten Auswirkungen auf das Lokalklima oder die Luftqualität haben.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Schutzgut Boden
Im Bereich der Wohnanlage Wildbacher Mühle und somit auch innerhalb des Plangebiets befand sich bis 1968 das Betriebsgelände der Tuchfabrik und Färberei Casteel. Im Bereich des Plangebiets ist auf alten Luftaufnahmen ein Wasserbecken angesiedelt. Auf Grund dieser ehemaligen Nutzung sind Bodenbelastungen innerhalb des Plangebiets nicht auszuschließen.
Die Wohnanlage Wildbacher Mühle wird im Altlastenkataster als Altstandort AS 2798 geführt. Boden- und Grundwasseruntersuchung liegen nicht vor. Das Umweltamt geht davon aus, dass beim Bau der Wohnanlage vorhandene Bodenbelastungen voraussichtlich ausgekoffert wurden. Konkrete Aussagen hierzu finden sich jedoch nicht.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Juli 2014 eine 'Orientierende Altlastenuntersuchung und Bewertung
des Baugrubenaushubs hinsichtlich seiner Entsorgung / Verwertung' vom Ingenieurbüro Dieler und Partner erstellt. Es
wurden 8 Rammkernbohrungen nördlich und westlich des Fischzuchtbeckens bis zum gewachsenen Untergrund bzw.
mind. bis 3 m Tiefe vorgenommen.
Die Bohrungen zeigen einen Auffüllungsbereich am nördlichen Rand des Beckens mit 0,8 bis 1,40 m Mächtigkeit mit nur
geringen Anteilen an Fremdmaterial, während westlich des Beckens Auffüllungen mit Mächtigkeiten zwischen 1,80 bis
2,40 m und einem Anteil von Fremdmaterial zwischen 20% und 70% auftreten.
Der Boden westlich und nördlich des Fischzuchtbeckens ist im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend dem ermittelten
Belastungsgrad entweder als Z1.1-Material (mit Fremdbestandteilen < 10%) oder als Bauschutt zu entsorgen.
Unterhalb des 2-2,5 m tiefen Betonbeckens konnten bisher keine Untersuchungen vorgenommen werden. Es wird empfohlen, den Rückbau des Betonbeckens gutachterlich zu begleiten.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb des in der Nähe befindlichen festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Wildbachs.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wildbachs und damit der Wurm. Im Bereich unterhalb des Stadtgebietes
Aachen besteht Hochwassergefahr. Daher wurde durch den Wasserverband Eifel-Rur geprüft, ob durch die Realisierung
des Planvorhabens negative Auswirkungen aus Sicht des Hochwasserschutzes zu erwarten sind. Der Wasserverband
kommt zu dem Ergebnis, dass zwar die Einleitung des Niederschlagswassers in den Wildbach die Abflüsse im Wildbach
etwas gegenüber dem Ist-Zustand ansteigen lässt, es jedoch nicht zu einer maßgeblichen Verschlechterung kommt. Das
Plangebiet selbst wird im EHQ-Fall (Extremes Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von mehr als 300 Jahren) nicht
überflutet. Auch für die Bereiche unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens ist keine maßgebliche Verschlechterung der
Abflusssituation festzustellen. Somit bestehen aus Sicht des Hochwasserschutzes keine Bedenken gegen die Einleitung
des Niederschlagswassers in den Wildbach.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich und beinhaltet neben dem Gelände einer ehemaligen Fischzuchtanlage ein
Grundstück mit Wohngebäude und Garten. Der angrenzende Wildbach verläuft in einem eingetieften Bachbett, das mit
einem dichten Bestand aus Gehölzen (teilweise nicht heimische Gehölze) bepflanzt ist.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wurde das Plangebiet am 01.10.2015 untersucht. Dabei konnten die
planungsrelevanten Vogelarten Graureiher und Mäusebussard beim Überflug über das Gebiet beobachtet werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Vogelarten können im Plangebiet aber ausgeschlossen werden,
evtl. angrenzende Fortpflanzungsstätten des Kleinspechts werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Für Zwergund Breitflügelfledermaus ist ein alter Schuppen im nordwestlichen Teil des Plangebietes potenziell als Sommer-, Zwischen- und Winterquartier geeignet. Bei der Ortsbegehung konnten aber keine Individuen festgestellt werden. Vor Abriss
des Schuppens sollte dieser nochmals kontrolliert werden. Unter Beachtung dieser Maßnahme ist die Durchführung einer
vertiefenden Untersuchung (ASP Stufe II) nicht erforderlich.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Aachen-Laurensberg in einem Wohngebiet an der Straße ′Wildbacher Mühle′,
die sich zwischen der Rathausstraße, dem Wildbach und dem Bahndamm der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach befindet. Vom Plangebiet aus beginnend verläuft oberhalb der Böschung des Wildbaches ein Fußweg durch eine parkartige,
öffentliche Grünfläche. Südlich des Plangebietes verbindet eine kleine Fußgängerbrücke das Wohngebiet an der Wildbacher Mühle mit dem südlich angrenzenden Wohngebiet.
Das Untersuchungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
6
Auswirkungen der Planung
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Die moderate Nachverdichtung im Bereich des ehemaligen Fischzuchtbeckens entspricht dem städtebaulichen Ziel der
Nachverdichtung im Innenbereich und der Wiedernutzbarmachung von brach gefallenen Flächen. Die bauliche Weiterentwicklung der Wohnanlage Wildbacher Mühle berücksichtigt den Charakter und die bauliche Dichte der vorhandenen
Wohnanlage und führt diese weiter fort.
6.2 Verkehrliche Auswirkungen
Insgesamt werden durch den Neubau der Mehrfamilienwohnanlage 13 Wohneinheiten neu geschaffen, die nur eine geringfügige Zunahme des Pkw- Verkehrs im Gebiet erwarten lassen. Die Festsetzungen sehen die Unterbringung der
Stellplätze ausschließlich in der dafür vorgesehenen Tiefgarage vor. Die bereits vorhandenen Stellplätze im Bereich der
öffentlichen Verkehrsfläche sowie die vor dem Einfamilienhaus angeordneten Stellplätze bleiben erhalten.
6.3 Umweltauswirkungen
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Fläche des ehemaligen Fischzuchtbeckens
und damit eines versiegelten Bereichs vor. Der vorhandene Baumbestand wird erhalten und durch weitere Baumpflanzungen im südlichen Teil des Plangebiets ergänzt. Durch die Planung ist somit nicht mit einer Verschlechterung der Umweltsituation innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Die geplante Bebauung trägt zudem als Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung im Bestand durch Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen bei und schont damit den Außenbereich. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht notwendig.
6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 696 'Rathausstraße / Wildbach' wird innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 967 durch diesen ersetzt.
7
Kosten
Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Baumaßnahme werden vom Vorhabenträger getragen
und im Detail im Durchführungsvertrag geregelt.
8
Durchführungsvertrag
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die
Realisierung der Maßnahme sicherstellen. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, die Frist für
die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht eingehalten, so soll die Stadt Aachen
entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. In dem
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Durchführungsvertrag werden zum Satzungsbeschluss zudem auch Gestaltungsvorgaben für das Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger u.a. geregelt. Dem Willen der Stadt Aachen, das vorliegende Entwurfskonzept des
geplanten Gebäudes auch umzusetzen, wird damit Rechnung getragen.
Voraussichtliche Inhalte:
Schaffung von 22 Stellplätzen innerhalb einer Tiefgarage sowie der erforderlichen Fahrradstellplätze
Investorenausgleichszahlung zur Verbesserung des Spielplatzes Wildbacher Mühle
Entwässerungskonzept bzw. wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des im Plangebiet anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers in den Wildbach
Freiflächengestaltung inkl. Freiflächenplan
Erhalt und Neupflanzungen von Bäumen
Verpflichtung zur Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau
Verpflichtung zum Rückbau der baulichen Anlagen bzw. Versiegelungen im Bereich der festgesetzten Anpflanzfläche
(vgl. hierzu 4.1.8)
Der Vertrag wird spätestens zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen.
9
Plandaten
Die Größe des Plangebietes beträgt
rd. 2.900 qm.
Allgemeines Wohngebiet
rd. 2.900 qm
davon überbaubare Grundstücksflächen
rd. 1.300 qm
davon Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
rd. 590 qm
davon Fläche mit Bindungen und Erhalt von Sträuchern
rd. 50 qm
davon Fläche für Tiefgarage
rd. 150 qm
Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am .................................. die öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 967 - Wildbacher Mühle - beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Dez. III
B 03/10
FB 36
FB 30
FB 62
61/00
61/10
61/20
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 02.02.2016
Anlage 1
Freiflächenplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
– Wildbacher Mühle –
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Von Helden Grundbesitz GbR
Vertreten durch Herrn Matthias von Helden
52074 Aachen - Laurensberg
Entwurfsplanung
29.01.2016
Entwurfsplanung
Lageplan
29.01.2016
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 1
Entwurfsplanung
29.01.2016
und Gauben
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 2
Entwurfsplanung
Grundriss UG
29.01.2016
Berechnung Rampe Tiefgarage
und einer Rampe mit mehr als 10 von
Hundert Neigung muss eine geringer
Zufahrt Tiefgarage = 163,75 NHN
OKFF Tiefgarage =161,40 NHN
Abstellraum 01
HAR 1
Abstellraum 02
Abstellraum 03
HAR 2
Tiefgarage ohne Rampe
aktuellen Entwurfsplanung und sind
bauphysikalischer Berechnungen.
Abweichungen sind in weiteren
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 3
Entwurfsplanung
Grundriss EG
29.01.2016
ohne Terrassen und Balkone
Haus 1
Haus 2
Haus 3
aktuellen Entwurfsplanung und sind
bauphysikalischer Berechnungen.
Abweichungen sind in weiteren
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 4
Entwurfsplanung
Grundriss OG
29.01.2016
ohne Terrassen und Balkone
Haus 1
Haus 2
Haus 3
aktuellen Entwurfsplanung und sind
bauphysikalischer Berechnungen.
Abweichungen sind in weiteren
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 5
Entwurfsplanung
Grundriss DG
29.01.2016
ohne Terrassen und Balkone
Haus 1
Haus 2
aktuellen Entwurfsplanung und sind
bauphysikalischer Berechnungen.
Abweichungen sind in weiteren
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 6
Entwurfsplanung
Systemschnitte
29.01.2016
Schnitt
A-A
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
Schnitt
u. Tiefgarage
B-B
Seite 7
Entwurfsplanung
Ansichten West / Nord
29.01.2016
Ansicht Ost
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Ansicht Nord
Seite 8
Entwurfsplanung
Ansichten
/ Ost
29.01.2016
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Ansicht Ost
Seite 9
Entwurfsplanung
Visualisierung
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
29.01.2016
u. Tiefgarage
Seite 10
Entwurfsplanung
Visualisierung
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
29.01.2016
u. Tiefgarage
Seite 11
Entwurfsplanung
Visualisierung
29.01.2016
Perspektive Nord / Ost
Projekt:
Errichtung von drei
mit zwei
f
u. Tiefgarage
Seite 12
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Eingaben:
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
(Stand 02.04.2015)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u.
19.02.2015 ................................................................................................................................................ 1
2.
Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 ......................... 4
3.
Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 ................................. 7
4.
Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 ..................... 8
5.
Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom
19.02.2015 ................................................................................................................................................ 9
6.
Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ....................................................... 11
7.
Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ...................................................... 13
8.
Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom
19.02.2015 .............................................................................................................................................. 15
9.
Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben
vom 20.02.2015 ..................................................................................................................................... 17
10.
Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................... 18
11.
Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen,
Schreiben vom 20.02.2015 ................................................................................................................... 19
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
1.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015
Seite 1
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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2.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015
Seite 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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3.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015
Seite 7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
4.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015
Seite 8
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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5.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015
Seite 9
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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6.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015
Seite 11
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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7.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015
Seite 13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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8.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015
Seite 15
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Seite 16
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
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9.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom
20.02.2015
Seite 17
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
10.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015
Seite 18
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
11.
Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.04.2015
Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom
20.02.2015
Seite 19
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag über die Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
(Stand 15.12.2015)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u.
19.02.2015 ................................................................................................................................................ 1
2.
Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015 ......................... 1
3.
Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015 ................................. 5
4.
Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015 ..................... 6
5.
Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom
19.02.2015 ................................................................................................................................................ 8
6.
Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ....................................................... 10
7.
Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015 ...................................................... 11
8.
Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom
19.02.2015 .............................................................................................................................................. 11
9.
Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben
vom 20.02.2015 ..................................................................................................................................... 13
10.
Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015 ..................................... 13
11.
Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen,
Schreiben vom 20.02.2015 ................................................................................................................... 14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
1.
Erich von Contzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 15.02.2015 u. 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Schaffung von bezahlbaren Wohnungen
Grundsätzlich ist bei der Umsetzung von Wohnungsbauvorhaben im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
mindestens ein Anteil von 20% (maximal 40%) des Wohnbauvorhabens als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu realisieren (vgl. hierzu Ratsbeschluss Stadt Aachen vom 10.12.2014). Der umzusetzende Anteil hängt von der sozialen Quartiersstruktur ab und wird im weiteren Verfahren im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan detailliert geregelt. Mit diesem Anteil wird der Forderung nach bezahlbaren Wohnungen entsprochen. Das
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt darüber hinaus die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Eigentumsbildung.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird gefolgt.
Schaffung von Stellplätzen
Laut Verwaltungsverordnung zur Bauordnung NRW ist bei Wohnnutzungen je Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen. Das
Neubauvorhaben weist 13 Wohneinheiten auf, denen 22 Stellplätze in einer Tiefgarage im Untergeschoss zugeordnet
werden. Mit 22 Stellplätzen ist somit für eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen gesorgt, so dass für einzelne Wohnungen auch zwei Stellplätze und ebenfalls ausreichend Besucherstellplätze in der Tiefgarage zur Verfügung gestellt werden
können.
Die bestehenden Stellplätze im öffentlichen Straßenraum werden erhalten und bleiben bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs unberücksichtigt. Die vorhandene Stellplatzproblematik der Wohnanlage Wildbacher Mühle kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden.
Die Zuordnung von Stellplätzen der Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets sowie die Containerstandorte gehören
nicht zum Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Der sehr allgemeine Hinweis zur Höhe der geplanten Gebäude wird
zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung, ausreichend Stellplätze einzuplanen, wird gefolgt.
2.
Birgit Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 18.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Umwelt, Grundwasser, Ab- und Regenwasser
-
Die Bohrungen im Rahmen der orientierenden Altlastenuntersuchung erfolgten bis zum gewachsenen Untergrund,
aber mindestens bis zu einer Tiefe von 3 m, so dass mit dieser Untersuchung die weitergehende Kontamination
des Bodens auf Grund der früheren Nutzung als Tuchfabrik und Färberei ausgeschlossen werden können.
Seite 1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
-
Es wurden 8 Rammkernbohrungen bis in den gewachsenen Untergrund außerhalb des Betonbeckens vorgenommen, aus denen 29 Proben entnommen wurden. Am nördlichen Rand des Beckens befindet sich eine geringmächtige Auffüllung mit weitgehend unbelastetem Auffüllungsmaterial. Dieses wird entsprechend der Vorschriften entsorgt. Am westlichen Beckenrand befindet sich eine mächtigere Auffüllung mit höherem Fremdstoffanteil (größer
10%), welches als Bauschutt unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen ist.
-
Die Beseitigung des Betonbeckens ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Der geregelte und verträgliche Abriss
wird im Rahmen der Baugenehmigung vorbereitet. Eine Sprengung des Beckens ist nicht geplant.
-
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wird die Festsetzung der Flächen zum Anpflanzen im südlichen und
nördlichen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 übernehmen. Darüber hinaus wird die gleiche
Grundflächenzahl von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, die auch für die bestehende Wohnanlage
Wildbacher Mühle festgesetzt ist. Somit wird ein ausreichender Frei- und Grünflächenanteil für die geplante Wohnbebauung gewährleistet.
-
Der Gesetzgeber hat insbesondere zur Stärkung des Innenbereichs das beschleunigte Verfahren (§13a Baugesetzbuch) ermöglicht, um Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung vor Bebauungsplänen im Außenbereich
zu bevorzugen. Die Beschleunigung des Verfahrens sieht den Verzicht auf eine Umweltprüfung bzw. Umweltbericht vor. Gleichwohl werden alle relevanten Umweltbelange beachtet und in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse hierzu werden in einem eigenen Kapitel in die Begründung aufgenommen. Im Rahmen der kleinflächigen
Nutzungsänderung eines bereits derzeit stark versiegelten Bereichs, sind im Ergebnis keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
-
Innerhalb des Plangebiets wurden keine Bäume gefällt. Die bruchgefährdeten Bäume wurden aus Sicherheitsgründen im Bereich zwischen Plangebiet und Bahndamm gefällt (Beeinträchtigung der Sicherheit im Bereich des
vorhandenen Grillplatzes) und lediglich im Bereich des ungenutzten Fischzuchtbeckens abgelegt. Das zuständige
Fachamt der Stadt Aachen hat die Baumfällarbeiten außerhalb des Plangebiets begleitet.
-
Die Absenkung des Grundwassers gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Erforderliche
Regelungen zur Bauphase sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu
treffen. Eine Absenkung des Grundwassers ist zum derzeitigen Verfahrensstand nicht geplant. Von einer Gefahr
der Bestandshäuser durch den Bau der Tiefgarage ist nicht auszugehen, da diese überwiegend die Fläche des jetzigen Fischzuchtbeckens in Anspruch nimmt.
-
Vorgenanntes gilt für ein gewünschtes Beweissicherungsverfahren entsprechend.
-
Die Überprüfung der Kapazität des Kanalnetzes hat ergeben, dass das anfallende Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße Wildbacher Mühle eingeleitet werden kann. Das nicht verschmutzte Niederschlagswasser ist in den Wildbach einzuleiten.
-
Das auf dem Gelände anfallende Regenwasser wird über eine Regenwasserleitung bereits derzeit schon in den
Wildbach abgeleitet. Die zuständige Fachbehörde fordert weiterhin die Einleitung des nicht verschmutzten Regenwassers in den Wildbach. Die Hochwassersicherheit im Bereich des Wildbachs wird durch die Verwirklichung des
Bebauungsplanes nicht negativ beeinträchtigt. Hierzu liegt der Nachweis durch den Wasserverband Eifel-Rur vor.
Fazit
Die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft
und sind in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf erläutert.
Höhe der Häuser, Größe des Projektes und seine Folgen
-
Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Die maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) der WohnSeite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
gebäude beträgt 177 m ü. NHN, während die Traufhöhe bei 172 m ü. NHN liegt. Die geplante Höhe der Wohngebäude beträgt damit rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und
Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende Höhe auf, sondern wird durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie
eine geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten
Treppenhäusern verbunden werden.
Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109) betragen ebenfalls rd.
177 m ü. NHN. Nur das westlichste Gebäude (Nr. 111/113) weist eine geringere Firsthöhe von rd. 175 ü. NHN auf.
Die Firsthöhen der nördlich und östlich angrenzenden Gebäude entlang der Straße Wildbacher Mühle variieren
zwischen 174 m und 178 m ü. NHN. Somit fügt sich das geplante Gebäude in die bestehende Umgebung höhenmäßig ein.
Für das innerhalb des südlichen Geltungsbereichs gelegene Einfamilienhaus sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 II Vollgeschosse festgesetzt. Das Bestandsgebäude weist eine Firsthöhe von 173,40 m ü. NHN auf.
Das Plankonzept des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sieht eine Abstufung der Gebäudehöhen zum Wildbach vor, so dass für das Baufenster des Gebäudes Wildbacher Mühle 67 eine geringere Gebäudehöhe festgesetzt wird. Die Festsetzung orientiert sich an der Höhe des vorhandenen Einfamilienhauses und sieht einen gewissen Spielraum für Erweiterungen, z.B. Dachaufbauten vor. Somit wird im Bereich des Einfamilienhauses die Gebäudehöhe bestandsorientiert festgesetzt. Die westlichen Baukörper (Haus 2 und 3) werden um ca. 2 m nach Süden verschoben, um einen größeren Abstand zu den nördlich angrenzenden Reihenhäusern zu erhalten. Damit
ergeben sich Abstände zwischen 3 m und 5 m zu der nördlich angrenzenden Wohnbebauung. Die geforderten Abstandsflächen für Wohngebäude der Bauordnung NRW werden eingehalten und die geforderte Belichtung, Belüftung und Besonnung der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung ausreichend gewährleistet.
-
Die Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen außerhalb von Vollgeschossen wurde seit Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 696 geändert. Gemäß den derzeit geltenden Regelungen der Bauordnung NRW gelten
Dachgeschosse nur als Vollgeschosse, wenn ¾ seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3 m aufweisen. Wenn das
Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstellt, sind diese Flächen auch nicht auf die Geschossfläche anzurechnen.
Insofern entsprechen die Festsetzungen den gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 3 BauNVO, wonach die Geschossfläche nur in Vollgeschossen zu ermitteln ist.
-
Der Bebauungsplan legt mit den in der Planzeichnung eingetragenen Baugrenzen die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück fest. Diese gewährleisten mit einem Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m einen ausreichend großen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zum Nachbargrundstück. Einerseits entsteht
hierdurch durchaus eine neue Nachbarschaft, die zu einer gewissen Verschattung der nördlichen Gärten beitragen
wird. Gerade aber die Besonnung von Westen, also in den Nachmittags- und Abendstunden wird nicht beeinträchtigt. Die ausreichende Besonnung und Belichtung und auch der Sozialabstand werden über die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß Bauordnung NRW für Wohngebäude gewährleistet. Diese sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Zudem wird der geplante Baukörper bestehend aus drei Wohnhäusern durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. Damit fügt sich die Bebauung in das vorhandene Gefüge
ein und dient einer verträglichen Nachverdichtung im Innenbereich.
-
Das geplante Vorhaben sieht 13 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen zwischen 70 und 170 qm
vor. Damit ist bei einer Belegung von durchschnittlich 2,5 Einwohnern je Wohnung mit voraussichtlich rd. 32 zusätzlichen Einwohnern zu rechnen. Die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle weist einen großen Anteil von
Reihenhäusern und größeren Wohnungen auf, so dass derzeit davon auszugehen ist, dass mehr als 250 Einwohner die Wohnanlage bewohnen. Das bedeutet, die Anzahl der Bewohner der Wohnanlage erhöht sich um max.
10%. Dieser Zuwachs an Einwohnern ist für eine so große Wohnanlage mit einer gut erschlossenen zentralen Lage in einem sehr attraktiven Stadtteil von Aachen als verträglich einzustufen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Verkehr
-
Es wird durch die geplanten 13 Wohneinheiten nur zu einer geringfügig höheren Verkehrsbelastung insbesondere
während der Morgenstunden kommen. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen kann die Straße Wildbacher Mühle
– auch im als Spielstraße ausgewiesenen Bereich – nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen leistungsfähig abwickeln.
-
Die Straße ist ausreichend dimensioniert, um in den Morgen- und Abendstunden mit erhöhter Verkehrsbelastung
die zusätzlichen Fahrten auf Grund der Nachverdichtung aufnehmen zu können. Zu dem entfällt die bisherige verkehrliche Belastung durch die gewerbliche Nutzung des Plangebiets als 'Fläche für die Fischzucht'. Die Ausweisung als Spielstraße wird beibehalten und sichert zu, dass die Wildbacher Mühle in diesem Abschnitt nur mit
Schrittgeschwindigkeit befahren werden darf.
-
Die Erhöhung der Verkehrsbelastung liegt in einem verträglichen Bereich, so dass nicht von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden muss. Des Weiteren haben die zusätzlichen Fahrzeuge ebenfalls die Schrittgeschwindigkeit zu berücksichtigen, so dass die Kinder nicht zusätzlich gefährdet werden.
Bedarf an Wohnungen
-
Der Wohnungsbedarf in Aachen erstreckt sich nicht nur auf kleinere Wohnungseinheiten, sondern umfasst alle
Segmente des Wohnungsbaus. Insbesondere große Wohnungen für Familien in ruhiger durchgrünter Lage sowie
gut durch den öffentlichen Personennahverkehr angebunden, werden stark nachgefragt. Die Bestandsbebauung
weist darüber hinaus ebenfalls überwiegend großflächige Wohneinheiten auf, so dass sich die geplante Bebauung
gut in die Umgebung bzw. Quartierstruktur einpasst.
Fazit
Die geplanten Baukörper entsprechen in Bezug auf Trauf- und Firsthöhe überwiegend der Umgebungsbebauung.
Des Weiteren werden die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 696 für die Wohnbebauung hinsichtlich GRZ, GFZ sowie Zahl der Vollgeschosse für das geplante Vorhaben übernommen. Die Bedenken hinsichtlich der Verschattung der nördlichen Grundstücke wird berücksichtigt und entsprechend die Baukörper im
westlichen Teil um 2 m nach Süden verschoben.
Beeinträchtigungen und Gefährdungen in der Bauphase
-
Die Zufahrtsstraße ist schmal, jedoch für die Nutzung durch Lkw freigegeben und daher auch für Baustellenfahrzeug befahrbar. Insbesondere handelt es sich beim Baustellenverkehr nicht um eine dauerhafte Nutzung, sondern
eine zeitlich befristete Nutzung der Straße.
-
Die angesprochenen Durchfahrten lassen eine Durchfahrt von Lkw's (z.B. Müllfahrzeuge) und damit auch von Baufahrzeugen zu.
-
Eine zusätzliche Lärmbelästigung verursacht durch die Baumaßnahme ist als Beeinträchtigung der vorhandenen
Wohnanlage für einen befristeten Zeitraum in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber sind der Wohnungsbedarf sowie die Schaffung von Wohnraum in zentraler, gut erschlossener Lage als städtebaulicher Belang entgegenzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) unter Berücksichtigung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfolgen und dem öffentlichen Belang 'Versorgung der Bevölkerung
mit Wohnraum' ist im Rahmen der Abwägung in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3
BauGB)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
-
Der Baustellenverkehr gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Hierzu können vertragliche
Regelungen mit dem Vorhabenträger, z.B. durch die Beschränkung von Anlieferzeiten während der Bauphase, getroffen werden.
-
Die bestehende Straßengestaltung verlangt auf Grund der Ausgestaltung der Straße sowie der Ausweisung als
Spielstraße eine geschwindigkeitsreduzierte Fahrweise. Von einer erhöhten Gefahr auf Grund der zusätzlichen
Bebauung ist nicht auszugehen, da sich nur eine geringfügige Steigerung der Verkehrsbelastung ergibt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Baufahrzeuge, so dass die Gefahr für spielende Kinder soweit wie möglich
beschränkt wird.
-
Die Standorte für die Müllcontainer der geplanten Wohngebäude werden innerhalb des Plangebiets und nicht im
öffentlichen Straßenraum vorgesehen. Nach derzeitigem Planungsstand werde diese im Bereich der geplanten
Tiefgarage angeordnet. Neue Standorte für die derzeit vor dem Plangebiet abgestellten Container während der
Bauphase und danach sind derzeit noch nicht festgelegt und auch nicht Regelungsgegenstand der Bauleitplanung.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen zur Beachtung der Umweltbelange wird gefolgt. Den Anregungen zur Berücksichtigung angemessener
Baukörperentwicklungen und ausreichender Besonnung und Belichtung wird weitgehend dadurch gefolgt, dass sich die
Baukörperhöhen in die Umgebung einpassen. Die die Bauphase betreffenden Belange lassen sich weitgehend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens klären und sind nicht Thema des Bauleitplanverfahrens.
3.
Helga Schwerin, Wildbacher Mühle 89, 52074 Aachen, Email vom 18.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Baumbestand
-
Innerhalb des Plangebiets wurden keine Bäume gefällt. Die bruchgefährdeten Bäume wurden aus Sicherheitsgründen im Bereich zwischen Plangebiet und Bahndamm gefällt (Beeinträchtigung der Sicherheit im Bereich des
vorhandenen Grillplatzes) und lediglich im Bereich des ungenutzten Fischzuchtbeckens abgelegt. Das zuständige
Fachamt der Stadt Aachen hat die Baumfällarbeiten außerhalb des Plangebiets begleitet.
Bedarf an Wohnungen
-
Es werden Wohnungen mit Wohnungsgrößen zwischen 70 und 170 qm geschaffen. Da weiterhin auch ein Bedarf
an größeren Wohnungen in der Stadt Aachen besteht, entspricht die Planung dem städtebaulichen Ziel, die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Bauphase / Baustellenverkehr
-
Die gepflasterte Straße ist für die Nutzung durch Lkw freigegeben. Da es sich beim Baustellenverkehr nur um einen befristeten Nutzungszeitraum handelt, sind die Beeinträchtigungen, z.B. Lärmimmissionen und Schmutz hinzunehmen. Beschädigungen des Pflasters gehören nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Für
die Sicherheit der Schulkinder, spielender Kinder und älterer Leute wird durch die Ausweisung als Spielstraße ein
ausreichender Schutz gewährleistet. Da diese Regelung auch für die zukünftigen Anwohner gilt, ist nicht von einer
zusätzlichen Gefahr auszugehen.
-
Der Baustellenverkehr gehört nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes. Hierzu können vertragliche
Regelungen mit dem Vorhabenträger, z.B. durch die Beschränkung von Anlieferzeiten während der Bauphase, getroffen werden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Von einer erhöhten Gefahr durch die zusätzliche Bebauung ist nicht auszugehen, da nur von einer geringfügigen
Steigerung der Verkehrsbelastung auszugehen ist.
Stellplatzproblematik
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Für die 13 Wohneinheiten werden mit der Schaffung von 22 Tiefgaragen-Stellplätzen ausreichend Stellplätze im
Rahmen der Planung zur Verfügung gestellt. Somit wird die vorhandene Parkplatznot nicht durch die Planung verstärkt. Die vorhandene Stellplatzproblematik der Wohnanlage Wildbacher Mühle kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gelöst werden.
Grundwasser
-
Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Es handelt sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um eine intakte ruhige Wohnanlage in zentraler, durchgrünter Lage, die mind. 250 Einwohner aufweist. Es ist davon auszugehen, dass eine Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann.
-
Der als privater Belang vorgebrachten Einwendung, es käme zu einer Beeinträchtigung der eigenen Wohnruhe
durch eine Nachbarbebauung, steht der von der Stadt Aachen als hoch gewichtete Belang der Innenentwicklung
entgegen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) zu erfolgen. Hiermit wird das im öffentlichen Interesse stehende städtebauliche Ziel 'Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum' mit der Entwicklung eines voll erschlossenen und bereits als Baufläche ausgewiesenen und versiegelten Bereichs umgesetzt,
um die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu begrenzen. Somit werden die öffentlichen Belange, wie
bspw. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer Infrastruktur, den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Hierbei wird auch in die Abwägung eingestellt, dass die Fortentwicklung der im
Rahmen der Bauleitplanung bisher als gemischt genutzten Fläche mit der Möglichkeit, auch gewerbliche Nutzungen zu realisieren, zu Gunsten einer vergleichsweise ruhigeren Wohnnutzung nicht weiter verfolgt wird. Dies
bringt wiederum positive Effekte für die benachbarte Wohnbebauung, wie bspw. die Reduzierung des gewerblichen Verkehrsaufkommens mit sich.
Aufbau der Internetseite
-
Die Kritik am Aufbau der Internetseite zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren wird
zur Kenntnis genommen und mögliche Änderungen geprüft.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
4.
Raphael Komanns, Wildbacher Mühle 77, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Bedarf an Wohnungen / Einfügen in Wohnanlage / Größe der Wohneinheiten
-
Der Anteil der hinzukommenden Bewohner wäre bei einer Belegung von 2,5 Einwohnern je Wohneinheit mit 32
zusätzlichen Bewohnern zu beziffern. Wie in der Einwendung bereits erwähnt, handelt es sich bei der Wohnanlage
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Wildbacher Mühle um eine große Wohnanlage, die einen Zuwachs von voraussichtlich unter 10% der derzeitigen
Einwohnerzahl daher gut bewältigen kann.
-
Laut dem Wohnungsmarktbericht der Stadt Aachen wird für das Segment Eigentumswohnungen weiterhin ein angespannter Markt festgestellt. Weiterhin werden auch große Wohnungen für Familien in unmittelbarer Nähe zur
sozialen Infrastruktur (Schulen, Kitas, Sportvereine etc.) dringend benötigt. Die Wohnanlage Wildbacher Mühle ist
insbesondere wegen ihrer grünen und ruhigen Lage in erster Linie für Familien geeignet. Für Studentenwohnungen gibt es geeignetere Standorte in Aachen.
-
Das vorrangige städtebauliche Leitziel der Innenentwicklung und damit Schonung des Außenbereichs, Stärkung
der vorhandenen sozialen und technischen Infrastruktur, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Versorgungseinrichtungen (Einzelhandel) wird durch das Vorhaben unterstützt.
-
Derzeit ist das Plangebiet wie auch die gesamte Wohnanlage Wildbacher Mühle im rechtskräftigen Bebauungsplan
als Mischgebiet ausgewiesen, so dass gewerbliche Nutzungen neben einer Wohnnutzung zulässig sind. Der in
Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 967 setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest, was zu einer Verbesserung
führt, da gewerbliche Immissionen, wie z.B. durch gewerbliche Verkehre verhindert werden und so die Wohnruhe
der Wohnanlage geschützt wird.
-
Zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belangen finden sich im § 1 Abs. 6 BauGB
unter Ziffer 2, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hat eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung von Flächen) zu erfolgen. Diesem wichtigen städtebaulichen Ziel wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprochen.
Verkehr
-
Die gewerbliche Nutzung des Einfamilienhauses durch die Fahrschule wurde bereits aufgegeben. Derzeit besteht
nur noch die Physiotherapie-Praxis. Durch die Aufgabe der Fischzucht bzw. den Verzicht auf die Ansiedlung anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb des derzeit noch als Mischgebiet ausgewiesenen Plangebiets wird darüber
hinaus die verkehrliche Belastung der Wohnanlage insbesondere auch durch Lkw's verringern. Die als privaten Belang zu wertende Beeinträchtigung der Wohnruhe / Vergrößerung der Wohnanlage wird im Rahmen der Abwägung
dem hoch gewichteten öffentlichen Belang der Innenentwicklung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in
zentraler Lage sowie die Entwicklung eines voll erschlossenen und bereits als Baufläche ausgewiesenen und versiegelten Bereichs untergeordnet.
-
Ergänzend wird zum Thema Verkehr auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen.
Parkplatzproblematik
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Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen
Bauphase / Baustellenverkehr
-
Zu Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
-
Von der Wildbachstraße zur Rathausstraße wird die Wohnanlage von vielen Kindern für ihren Schulweg zur
Grundschule Laurensberg und zum Schulkomplex 'Hander Weg' genutzt. Daher wird die Ausweisung der Wildbacher Mühle als Spielstraße beibehalten.
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Die gepflasterte Straße ist für die Nutzung durch Lkw freigegeben. Da es sich beim Baustellenverkehr nur um einen befristeten Nutzungszeitraum handelt, sind potenzielle Beeinträchtigungen hinzunehmen. Beschädigungen
des Pflasters gehören nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungsplanes.
Seite 7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Einfügen in Wohnanlage / Gebäudehöhen
-
Besonderes Merkmal der bestehenden Wohnanlage ist eine Mischung verschiedener Bauformen wie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Die Nachverdichtung in Form eines Mehrfamilienhauses entspricht den vorhandenen
Baustrukturen und passt sich verträglich in die Wohnanlage ein. Bezüglich der Dimension der Baukörper ist zu erwähnen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl) des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernommen werden, so dass
die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Wohnanlage zugelassen wird.
-
Die Trauf- und Firsthöhen der geplanten Gebäude entsprechen dem überwiegenden Teil der Umgebungsbebauung. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude weisen überwiegend die gleichen Firsthöhen
wie die geplanten Baukörper von rd. 177 m ü. NHN auf. Während die nordöstlich gelegene Bebauung 178 m ü.
NHN und die östlich angrenzenden Gebäude Firsthöhen rd. 174 m ü. NHN aufweisen. Die Verschlechterung der
Belichtungssituation wird als privater Belang in die Abwägung eingestellt. Jedoch werden die öffentlichen Belange,
wie bspw. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer
Infrastruktur, den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Im Vordergrund steht die Entwicklung einer innerstädtischen voll erschlossenen
Fläche für Wohnnutzung und damit verbunden der Schutz des Außenbereichs durch die Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme im Außenbereich zur Realisierung von erforderlicher Wohnnutzung.
-
Die geplante Bebauung hält einen ausreichend großen Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zu den Nachbargrundstücken ein.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
5.
Johannes Thomassen, Wildbacher Mühle 101, 52074 Aachen, 2 Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle ein. Die neuen Baukörper
entsprechen mit ihrer Baumasse/Bauvolumen der vorhandenen Bebauung sowie den Festsetzungen zur städtebaulichen Dichte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle', so dass von einem verträglichen Einfügen der geplanten Bebauung ausgegangen wird und die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ausreichend gewährleistet wird. Mit der vorhandenen Bebauung vergleichbar wird auch das geplante Vorhaben als kompakter Baukörper auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet. Das Bauvolumen orientiert sich an den vorhandenen Gebäuden. Neben etwas schmaleren Reihenhäusern befinden sich kompakte dreigeschossige Gebäude mit
mehreren Wohnungen innerhalb der Wohnanlage (Hausnummern 49, 53 und 55). Auch die geplanten Trauf- und
Firsthöhen entsprechen größtenteils den benachbarten Gebäudehöhen nördlich und östlich des Plangebiets.
-
Die Verträglichkeit im Hinblick auf die Umweltbelange wird gewährleistet, da hier insbesondere durch Maßnahmen
der Nachverdichtung in Form der Nutzbarmachung eines bereits überwiegend versiegelten Bereichs die Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs reduziert wird. Das Bauvorhaben erstreckt sich größtenteils auf bereits durch das Betonbecken bzw. die Zufahrt zum Becken versiegelte Flächen, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf wird im Rahmen der Offenlage mögliche Auswirkungen auf die Umwelt konkreter ausführen.
Seite 8
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Boden
-
Zum Thema Boden wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen.
Bauphase / Baustellenverkehr
-
Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Grundwasser / Kanal / Entwässerung
-
Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen.
-
Die zusätzliche Belastung des Kanalsystems ist nach Aussage des zuständigen Versorgungsträgers möglich. Die
Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, dabei wird das Abwasser in den Mischwasserkanal in der Straße
Wildbacher Mühle und das unverschmutzte Niederschlagswasser in den Wildbach (erfolgte auch als die Nutzung
'Fischzucht 'noch bestand) eingeleitet. Weitere Ausführungen zur Entwässerung sind der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf während der Offenlage zu entnehmen.
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Besonderes Merkmal der bestehenden Wohnanlage ist eine Mischung verschiedener Bauformen wie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Die Nachverdichtung erfolgt in Anlehnung an die vorhandenen Baustrukturen und
passt sich daher verträglich in die Wohnanlage ein. Bezüglich des Bauvolumens bzw. der Größe der Baukörper ist
zu erwähnen, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl)
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernommen werden, so
dass die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Wohnanlage zugelassen wird.
-
Die Trauf- und Firsthöhen der geplanten Gebäude entsprechen dem überwiegenden Teil der Umgebungsbebauung. Die nördlich angrenzende Reihenbebauung weist bis auf die Hausnummern 111 und 113 entsprechende oder
höhere First- und Traufhöhen auf. Die Hausnummern 69 und 55 inklusiver der die Straße überragende Baukörper
weisen Firsthöhen 178 m bzw. 178,60 m ü. NHN auf. Die östlich angrenzenden zweigeschossigen Gebäude weisen lediglich Firsthöhen von 174 m ü. NHN und sind damit niedriger als die geplante Bebauung. Das Gleiche gilt
für das Einfamilienhaus innerhalb des Plangebiets mit einer Firsthöhe von nur 173,40 m ü. NHN.
-
Die geplante Bebauung hält einen ausreichenden Abstand zu der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung
ein. Entsprechend dem Charakter der gesamten Wohnanlage Wildbacher Mühle werden auch die geplanten Baukörper kompakt gebaut und halten entsprechend die überwiegend in der Wohnanlage üblichen Abstände von rd.
20 m zwischen den Baukörpern ein. Eine mögliche Verschattung der Gärten der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Reihenhausbebauung durch die neue Bebauung zu bestimmten Jahreszeiten kann nicht ausgeschlossen werden. Hierbei wird jedoch im Rahmen des Abwägungsprozesses dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich und die Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum der Vorrang eingeräumt.
Da die geplanten Baukörper einen ausreichenden Abstand zur nördlich angrenzenden Bebauung einhalten und die
Situation nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, werden diese negativen Auswirkungen der Planung hingenommen,
um zusätzlichen Wohnraum in zentraler Lage zu ermöglichen.
-
Die geplanten Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen) orientieren sich an den Gebäudehöhen der angrenzenden
Gebäude der bestehenden Wohnanlage.
-
Die Drehung des östlichen Baukörpers würde für die Belichtungssituation für die nördlich angrenzende Bestandsbebauung nicht wesentlich verändern.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
Seite 9
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Uwe Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die bestehende Wohnanlage Wildbacher Mühle ein. Die neuen Baukörper
entsprechen mit ihrer Baumasse/Bauvolumen der vorhandenen Bebauung sowie den Festsetzungen zur städtebaulichen Dichte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 'Wildbacher Mühle', so dass von einem verträglichen Einfügen der geplanten Bebauung ausgegangen wird und die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ausreichend gewährleistet wird. Mit der vorhandenen Bebauung vergleichbar wird auch das geplante Vorhaben als kompakter Baukörper auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet. Das Bauvolumen orientiert sich an den vorhandenen Gebäuden. Neben etwas schmaleren Reihenhäusern befinden sich kompakte dreigeschossige Gebäude mit
mehreren Wohnungen innerhalb der Wohnanlage (Hausnummern 49, 53 und 55). Auch die geplanten Trauf- und
Firsthöhen entsprechen größtenteils den benachbarten Gebäudehöhen nördlich und östlich an das Plangebiet angrenzend. Von einer Minderung der Wohnqualität der vorhandenen Wohnanlage kann nicht ausgegangen werden,
da sich insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aber auch die Gebäudehöhen an der
Bestandsbebauung orientieren werden.
-
Eine mögliche Verschattung der Gärten der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Reihenhausbebauung durch
die neue Bebauung zu bestimmten Jahreszeiten kann nicht ausgeschlossen werden. Hierbei wird jedoch im Rahmen des Abwägungsprozesses dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich und die Schaffung
von dringend erforderlichem Wohnraum der Vorrang eingeräumt. Da die geplanten Baukörper einen ausreichenden Abstand zur nördlich angrenzenden Bebauung einhalten und die Situation nicht unzumutbar beeinträchtigt
wird, werden diese negativen Auswirkungen der Planung hingenommen, um zusätzlichen Wohnraum in zentraler
Lage zu ermöglichen.
Verkehr
-
Zum Thema Verkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
-
In der geplanten Tiefgarage wird auch ein Anteil an Besucherstellplätzen nachgewiesen werden.
Baumbestand
-
Zum Thema Baumfällarbeiten wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Boden
-
Zum Thema Boden wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen.
Grundwasser
-
Von einer Beeinträchtigung der Bestandsbebauung auf Grund der neuen Baukörper im Hinblick das Grundwasser
ist nicht auszugehen. Das Plangebiet ist bereits jetzt überwiegend versiegelt, so dass derzeit schon das Niederschlagswasser in den Wildbach abgeleitet wird. Darüber hinaus weist das Fischzuchtbecken eine Bautiefe von
rd. 2 m bis 2,50 m auf, welches durch die Planung durch den Bau der Tiefgarage ersetzt wird.
Bauphase
-
Die Abwicklung der Baumaßnahme gehört nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes. Eine zusätzliche Lärmbelästigung verursacht durch die Baumaßnahme ist als Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnanlage
für einen befristeten Zeitraum in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber sind der Wohnungsbedarf sowie die
Schaffung von Wohnraum in zentraler, gut erschlossener Lage als gewichtiger Belang entgegenzusetzen. Mögliche Ruhezeiten können mit dem Vorhabenträger vertraglich geregelt werden.
Seite 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
7.
Delia Kahlert, Wildbacher Mühle 55, Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Überwiegend gleichlautend mit Einwendung Nr. 6 darüber hinaus werden folgende Aspekte aufgeführt:
-
Die bestehende Straßengestaltung verlangt auf Grund der Ausgestaltung der Straße sowie der Ausweisung als
Spielstraße eine geschwindigkeitsreduzierte Fahrweise. Von einer erhöhten Gefahr auf Grund der zusätzlichen
Bebauung ist nicht auszugehen, da sich nur eine geringfügige Steigerung der Verkehrsbelastung ergibt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Baufahrzeuge, so dass die Gefahr für spielende Kinder und für Schulkinder
soweit wie möglich beschränkt wird. Durch die Aufgabe der Fischzucht sowie durch den Verzicht auf die Ansiedlung anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb des derzeit noch als Mischgebiet ausgewiesenen Plangebiets wird
darüber hinaus die verkehrliche Belastung der Wohnanlage insbesondere auch durch Lkw's verringert. Ergänzend
wird zum Thema Verkehr auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 4 verwiesen.
-
Von der Wildbachstraße zur Rathausstraße wird die Wohnanlage von vielen Kindern für ihren Schulweg zur
Grundschule Laurensberg und zum Schulkomplex 'Hander Weg' genutzt. Daher wird die Ausweisung der Wildbacher Mühle als Spielstraße beibehalten.
-
Die Abwicklung der Baumaßnahme gehört nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes. In die Baugenehmigung oder über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan können Auflagen zur Regelung des Baustellenverkehrs (z.B. Ruhezeiten, etc.) aufgenommen werden.
-
Die Ausweisung als Spielstraße wird erhalten, so dass es durch die Bebauung des Plangebiets nicht zu einer Reduzierung des Spielraumes kommt, da das Plangebiet bereits zuvor privat genutzt wurde.
-
Regelungen für die Sicherheit der spielenden Kinder und der Schulkinder während der Bauphase sind im Rahmen
der Baugenehmigung oder über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in Form von Auflagen für die Bauphase möglich.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
8.
Hanne Toygar-Franzen, Wildbacher Mühle 65, 52074 Aachen, Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Gebäudehöhe
-
Die geplanten Gebäude weisen eine Traufhöhe von 172 m ü. NHN und eine Firsthöhe von 177 m ü. NHN auf. Diese entsprechen der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung. Somit liegt die Firsthöhe der geplanten Bebauung um 3,60 m höher als der First des Einfamilienhauses. Das Einfamilienhaus stellt jedoch eine Ausnahme in der
ansonsten kompakt bebauten Wohnanlage Wildbacher Mühle mit überwiegend zwei- tlw. dreigeschossiger Bauweise dar. Der östliche Baukörper der geplanten Bebauung weist ein Pultdach mit einem in Richtung Westen ausgerichteten First auf. Darüber hinaus werden ausreichende Abstände zwischen den Gebäuden eingehalten werden, so dass die Belichtungssituation des Einfamilienhauses nicht wesentlich verschlechtert wird.
Seite 11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Abstandsflächen
-
Die Überprüfung der Abstandsflächen erfordert ein Verschieben des mittleren und westlichen Baukörpers um 2 m
in Richtung Süden. Durch die Überarbeitung der Planung werden die Abstandsflächen der BauO NRW eingehalten.
Städtebauliches Konzept
-
Die Wohnanlage Wildbacher Mühle stellt eine Mischung aus Reihenhausbebauung und größeren Geschosswohnungsbaukomplexen dar. Das Einfamilienhaus im Süden der Wohnanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Wildbach weist auf Grund seiner Randlage eine besondere Bauform auf, die jedoch nicht prägend für die Wohnanlage ist.
-
Die Nachverdichtung erfolgt in Anlehnung an die vorhandenen Baustrukturen und passt sich daher verträglich in
die Wohnanlage ein. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,4 und eine Geschossflächenzahl 0,7) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696
'Wildbacher Mühle' aus dem Jahr 1981 übernehmen, so dass die gleiche Verdichtung wie in der übrigen Bereichen
der Wohnanlage zugelassen wird.
-
Ein Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich ist es, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und bereits erschlossene Flächen im Innenbereich einer geeigneten Nutzung zuzuführen sowie die Versorgung der Bevölkerung
mit Wohnraum sicherzustellen. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Um dieses Ziel umzusetzen, sieht die Planung die Fortführung der kompakten Wohnbebauung als Geschosswohnungsbau mit einer zweigeschossigen Bauweise und ausgebautem Dachgeschoss vor. Dies entspricht der bereits
vorhandenen Bebauung in der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Zum benachbarten Einfamilienhaus werden die erforderlichen Abstände eingehalten und es sind keine unzumutbaren Auswirkungen auf das südlich gelegene Einfamilienhaus zu erwarten.
Stellplätze
-
Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen
-
Die Fahrschule befindet sich nicht mehr innerhalb der Wohnanlage Wildbacher Mühle.
Zugänge und Zufahrten auf das Grundstück
-
Es wird durch die geplanten 13 Wohneinheiten zu einer geringfügig höheren Verkehrsbelastung insbesondere
während der Morgenstunden kommen. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen kann die Straße Wildbacher Mühle
– auch im als Spielstraße ausgewiesenen Bereich – nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen leistungsfähig abwickeln.
-
Die Erhöhung der Verkehrsbelastung liegt in einem verträglichen Bereich. Die zusätzlichen Fahrzeuge haben
ebenfalls die Schrittgeschwindigkeit der Spielstraße einzuhalten, so dass die Schul- und Kindergartenkinder nicht
zusätzlich gefährdet werden.
Müllkonzept
-
Eine Müllsammelstelle wird auf dem privaten Grundstück liegen.
Baustellenverkehr
-
Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Bäume
-
Zum Thema Baumfällarbeiten wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Seite 12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
9.
Eheleute Edith und Peter Breitschuh, Wildbacher Mühle 71, 52074 Aachen, Schreiben vom
20.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Verkehr
-
Die Fahrschule befindet sich nicht mehr innerhalb der Wohnanlage Wildbacher Mühle. Der Besucherverkehr der
physiotherapeutischen Praxis wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem handelt es
sich um eine im Allgemeinen Wohngebiet zugelassene Nutzung.
-
Verstärkte Bewegungen durch Müllfahrzeuge sind nicht zu erwarten, da die Frequenz der Müllbeseitigung nicht
durch die geplante Bebauung erhöht wird.
-
Darüber hinaus wird zum Thema Verkehr ergänzend auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen.
Stellplatzproblematik
-
Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Ein Ziel der Nachverdichtung im Innenbereich ist es, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und bereits erschlossene Flächen im Innenbereich einer geeigneten Nutzung zuzuführen sowie die Versorgung der Bevölkerung
mit Wohnraum sicherzustellen. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Um dieses Ziel umzusetzen, sieht die Planung die Fortführung der kompakten Wohnbebauung als Geschosswohnungsbau mit 13 zusätzlichen Wohnungen vor. Der geplante Gebäudekomplex entspricht mit seinem Bauvolumen
der bereits vorhandenen Bebauung in der Wohnanlage Wildbacher Mühle.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
10.
Eheleute Sylvia Sayer-Marx und Martin Sayer, Schreiben vom 20.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine verträgliche Verdichtung der bestehenden Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' vor. Es werden bezogen auf die städtebaulichen Kennwerte (z.B. das Maß der baulichen Nutzung)
die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 für das Plangebiet übernommen.
Des Weiteren handelt es sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um ein funktionierendes Wohngebiet in zentraler, durchgrünter Lage, die im Minimum 250 Einwohner aufweist. Die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 geht von rd. 200-220 Wohneinheiten für die Wohnanlage Wildbacher Mühle aus, so dass eine
Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage
führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann. Nach
Einschätzung des zuständigen Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen ist die vorhandene Verkehrsinfrastruktur leistungsfähig, um weitere 13 Wohneinheiten mit ihren Verkehren aufzunehmen.
Seite 13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
-
Ziel einer Nachverdichtung im Innenbereich ist, eine optimale Ausnutzung der innerstädtischen Bauflächen sowie
der vorhandenen Infrastruktur und der Versorgungseinrichtungen unter Wahrung der Nachbarbelange. Daher sieht
das städtebauliche Konzept keine Abstufung der Gebäudehöhen vor, sondern orientiert sich mit seiner Gebäudehöhe an der nördlich und östlich angrenzenden Umgebungsbebauung. Somit werden die Belange der Nachbarn
ausreichend gewürdigt und eine optimale Nutzung der innerstädtischen Bauflächen erreicht. Eine Ausnahme stellt
nach des Wildbachs gelegene Einfamilienhaus innerhalb des Plangebiets dar, welches eine wesentlich geringere
Gebäudehöhe aufweist.
-
Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Die maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) der Wohngebäude beträgt 177 m ü. NHN, während die Traufhöhe bei 172 m ü. NHN liegt. Die geplante Höhe der Wohngebäude beträgt rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende Höhe auf,
sondern wird durch die niedrigeren Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie eine geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten Treppenhäusern verbunden werden. Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109)
betragen ebenfalls rd. 177 m ü. NHN. Die geplante Gebäudehöhe orientiert sich an den vorhandenen Trauf- und
Firsthöhen und fügt sich verträglich in die Umgebung ein.
Die geplanten Baukörper (Haus 2 und 3) werden im westlichen Teil des Plangebiets um ca. 2 m nach Süden verschoben. Damit werden die geforderten Abstandsflächen für Wohngebäude der Bauordnung NRW eingehalten
und die geforderte Belichtung, Belüftung und Besonnung der nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung gewährleistet.
-
Der Gesetzgeber hat die Innenentwicklung als durch die Städte vorrangig zu verfolgendes städtebauliches Ziel
formuliert, um die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu begrenzen. Somit werden die öffentlichen
Belange, wie die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in zentraler gut erschlossener Lage in der Nähe von sozialer Infrastruktur den privaten Belangen (z.B. Verschlechterung der Belichtungssituation, mögliche Wertminderung durch Verschattung) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens höher gewichtet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die erforderlichen Abstände der Bauordnung NRW überprüft und damit eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
11.
Manuel und Nicole Galvez Rodriguez, Wildbacher Mühle 107, 52074 Aachen, Schreiben vom
20.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Baustellenverkehr
-
Zum Thema Baustellenverkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Einfügen in Wohnanlage / Anzahl der Wohneinheiten / Gebäudehöhen
-
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine verträgliche Verdichtung der bestehenden Wohnanlage 'Wildbacher Mühle' vor. Es werden bezogen auf die städtebaulichen Kennwerte (z.B. das Maß der baulichen Nutzung)
die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 696 für das Plangebiet übernommen.
Des Weiteren handelt es sich bei der Wohnanlage Wildbacher Mühle um ein funktionierendes Wohngebiet in zentSeite 14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
raler, durchgrünter Lage, die im Minimum 250 Einwohner aufweist. Die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 696 geht von rd. 200-220 Wohneinheiten für die Wohnanlage Wildbacher Mühle aus, so dass eine
Vergrößerung der Wohnanlage um 13 Wohneinheiten nicht zu einer beträchtlichen Änderung der ruhigen Lage
führt und ein Einwohnerzuwachs von unter 10% als verträglich für die Wohnanlage eingestuft werden kann. Vom
südlichen Flurstück Nr. 832 wird eine rd. 400 qm große Fläche dem nördlichen Grundstück zugeteilt. Damit weist
das Flurstück Nr. 831 die erforderliche Grundstücksgröße auf.
-
Der Bebauungsplan setzt eine Firsthöhe von 177 m und eine Traufhöhe von 172 m ü. NHN fest.
Das geplante Vorhaben besteht aus drei Mehrfamilienhäusern, die durch zwei Treppenhäuser und eine im Untergeschoss befindliche Tiefgarage miteinander verbunden sind. Der geplante Baukörper weist keine durchgehende
Höhe auf, sondern wird durch niedrigere Treppenhäuser gegliedert. So wirkt der geplante Baukörper nicht wie eine
geschlossene Baureihe, sondern gestalterisch wie drei Einzelgebäude, die untereinander mit verglasten Treppenhäusern verbunden werden. Die Höhe der Wohngebäude beträgt rd. 12,50 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, während die Treppenhäuser und Dachgauben eine maximale Höhe von rd. 10 m aufweisen.
Die Firsthöhen der nördlich angrenzenden Bestandsgebäude (Hausnummern 99-109) betragen im Mittel ebenfalls
rd. 177 m ü. NHN. Nur das westlichste Gebäude (Nr. 111/113) weist eine geringere Firsthöhe von rd. 175 ü. NHN
auf. Die Firsthöhen der nördlich und östlich angrenzenden Gebäude entlang der Straße Wildbacher Mühle variieren zwischen 174 m und 178 m ü. NHN. Die Gebäudehöhe der geplanten Baukörper orientiert sich an den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen und fügt sich verträglich in die Umgebung ein.
-
Der Bebauungsplan legt mit den in der Planzeichnung eingetragenen Baugrenzen die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück fest. Diese gewährleisten mit einem Abstand von mind. 3 m bzw. 5 m einen ausreichend großen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit zum Nachbargrundstück. Einerseits entsteht
hierdurch durchaus eine neue Nachbarschaft, die zu einer gewissen Verschattung der nördlichen Gärten beitragen
wird. Gerade aber die Besonnung von Westen, also in den Nachmittags- und Abendstunden wird nicht beeinträchtigt. Die ausreichende Besonnung und Belichtung und auch der Sozialabstand werden über die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß Bauordnung NRW für Wohngebäude gewährleistet.
Die geplanten Baukörper (Haus 2 und 3) werden im westlichen Teil des Plangebiets um ca. 2 m nach Süden verschoben.
Grundwasser
-
Zum Thema Grundwasserabsenkung wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 2 verwiesen
Stellplatzproblematik
-
Zum Thema Stellplatzproblematik wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
-
Für die Besucher der physiotherapeutischen Praxis stehen Besucherstellplätze auf dem privaten Grundstück zur
Verfügung.
Verkehr
-
Zu Thema Verkehr wird auf die Antwort zur Stellungnahme Nr. 3 verwiesen.
Abwägungsvorschlag
Den Anregungen wird überwiegend nicht gefolgt.
Seite 15
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Eingaben:
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
(Stand 30.04.2015)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Kampmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland (KBD), Schreiben vom 26.02.2015 ..................... 1
2.
Wasserverband Eifel-Rur (WVER), Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom
18.03.2015 ................................................................................................................................................ 3
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 - Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025
Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 .................................................................................................. 4
4.
EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 ................................... 6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
1.
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Kampmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland (KBD), Schreiben vom 26.02.2015
Seite 1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Seite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
2.
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Wasserverband Eifel-Rur (WVER), Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015
Seite 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
3.
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 - Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund,
Schreiben vom 23.03.2015
Seite 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
Seite 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
4.
Eingaben Behördenbeteiligung
Fassung vom 30.04.2015
EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015
Seite 6
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen Wildbacher Mühle, Wildbach und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
(Stand: 15.12.2015)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf,
Schreiben vom 26.02.2015 ..................................................................................................................... 1
2.
WVER - Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom
18.03.2015 ................................................................................................................................................ 1
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025
Dortmund, Schreiben vom 23.03.2015 .................................................................................................. 1
4.
EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015 ................................... 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 967
1.
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom
26.02.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zum Verhalten beim Fund von Bombenblindgängern/Sprengmitteln wird als Hinweis in die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen. Weiterhin wird auf die Empfehlung zur Sicherheitsdetektion im Rahmen von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen hingewiesen.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.
WVER - Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 102564, 52325 Düren, Schreiben vom 18.03.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Das Schreiben und die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wurde der Nachweis durch den Wasserverband
Eifel-Rur mit E-Mail vom 18.08.2015 geführt, dass es bei Einleitung des anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers in den Wildbach (Abfluss der abflusswirksamen Fläche von 1.782m²) nicht zu einer signifikanten Verschärfung
der Hochwassersituation im Lastfall HQ100 am Wildbach kommt. Das Vorhaben wurde mit dem Wasserverband abgestimmt. Da das Plangebiet nicht unmittelbar an den Wildbach angrenzt, ist die Zugänglichkeit weiterhin über die Öffentliche Verkehrsfläche und den anschließenden öffentlichen Grünzug gewährleistet.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung wird gefolgt. Der entsprechende Nachweis zur Hochwassergefahr ist erbracht und die Bepflanzung abgestimmt worden.
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund,
Schreiben vom 23.03.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der EBV GmbH als Eigentümerin des Bergwerkfeldes
Carl Friedrich ist erfolgt. Es werden von der EBV GmbH keine Bedenken geäußert. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das Erlaubnisfeld 'Rheinland' sowie die Inhaberin Wintershall Holding GmbH aufgenommen.
Abwägungsvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967
- Wildbacher Mühle -
4.
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 15.12.2015
EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven, Schreiben vom 30.03.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Kennzeichnung des Bergwerksfeldes 'Carl Friedrich' gemäß § 9 Abs. 5 BauGB ist im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung wird gefolgt. Eine Kennzeichnung wird nicht erfolgen.
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