Daten
Kommune
Aachen
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158543.pdf
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392 kB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
10.05.17, 14:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Volkshochschule
Beteiligte Dienststelle/n:
E 42/0035/WP17
öffentlich
10.02.2016
Satzungsänderung von Volkshochschule Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.03.2016
06.04.2016
BSTVH
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen
Entf.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Betriebsausschuss Theater und Volkshochschule nimmt gem. § 11 Abs. 6 der Satzung der
Volkhochschule Aachen entsprechend der Verwaltungsvorlage die Neufassung der Satzung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, diese Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages der
Satzung ab dem 3. März 2016 zu beschließen.
2.
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Theater und Volkshochschule Aachen vom
03.03.2016 beschließt der Rat der Stadt Aachen gem § 12 der Satzung der Volkshochschule
Aachen, die Neufassung der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages der Volkshochschule
Aachen mit Wirkung vom 3. März 2016.
Philipp
Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen
Schwier
Ausdruck vom: 17.02.2016
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Volkshochschule Aachen hat ihre Struktur im Rahmen eines Reorganisationsprozesses, begleitet
durch die Kommission Volkshochschule, im pädagogischen Programmbereich neu strukturiert.
Für die Verwaltungsabteilung wird ein Optimierungsprozess in 2016 durchgeführt.
Die daraus resultierenden Änderungen sind in der vorliegenden Satzung (2. Nachtrag) eingearbeitet. Des
Weiteren wurden ebenfalls notwendige geänderte Bezüge in Richtlinien, Satzungen und Gesetzen
angepasst.
Wesentliche Änderungen sind die Vertretungsregelungen der Betriebsleitung der Volkshochschule sowie
die Zusammensetzung der in der Volkshochschule vorhandenen Beteiligungsgremien wie Leitungsrat,
Mitarbeitendenkonferenz und Volkshochschulkonferenz.
In der Synopse sind enthalten: die bisherige Satzung, die geänderte Satzung im Vergleich und die
dazugehörigen Erläuterungen.
Anlage/n:
Synopse der Satzung der Volkshochschule zum 2. Nachtrag.
Text der 2. Fassung der Satzung der Volkshochschule
Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.02.2016
Seite: 2/3
Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.02.2016
Seite: 3/3
Neue Fassung der Satzung der Volkshochschule Aachen
Synopse alt - neu
Stand 15.01.2016
Fassung der Satzung vom 8.12.2004
Neue Fassung
Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) in der
Fassung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666, SGV.NW.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 03.02.2004 (GV NRW 2004, S. 96) der Eigenbetriebsverordnung für das Land NW (EigVO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV.NW
S.324),
des
Weiterbildungsgesetzes
NordrheinWestfalen vom 7. Mai 1982 (GV NW S. 275) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 und
der §§ 51 ff. Abgabenordnung in der Fassung vom
01.10.2002 (BGBl I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom
05.05.2004 (BGBl I S. 718), hat der Rat der Stadt Aachen am 08.12.2004 für die Volkshochschule der Stadt
Aachen folgende Satzung in der Fassung des I.
Nachtrages beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW.S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.S. 208), der
Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO
NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom
16.11.2004 (GV.NRW.S. 644, 671, ber. 2005 S. 15 –
SGV NRW 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13.08.2012 (GV.NRW.S.296), des
Weiterbildungsgesetzes NRW vom 07.05.1982 (GV.
NRW. S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. 04. 2000 (GV.NRW.S. 390/SGV NRW 223),
zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes
vom 15.02.2005 (GV.NRW.S. 102) und der §§ 51 ff der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
28.07.2015 (BGBl. I S. 1400) hat der Rat der Stadt
Aachen am;;;;;;.für die Volkshochschule der
Stadt Aachen die folgende Satzung in der Fassung des
2. Nachtrages beschlossen:
Aktuelle Zitierweise der Rechtsgrundlagen
Präambel
unverändert
Präambel
Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil
unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt
neben den Bereichen Schule, Berufsschule und
Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen
Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen.
Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil
unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt
neben den Bereichen Schule, Berufsschule und
Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen
Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen.
Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die
Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales
Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert.
Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an
Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat
dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung
Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die
Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales
Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert.
Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an
Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat
dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung
Erläuterungen
1
im Rahmen ihres Budgets.
im Rahmen ihres Budgets.
Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf
dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den
mündigen, in allen Lebensbereichen
selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt.
Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf
dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den
mündigen, in allen Lebensbereichen
selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt.
Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen,
heißt: Volkshochschule ist für alle da.
Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen,
heißt: Volkshochschule ist für alle da.
§1
§1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen:
Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als
städtische Einrichtung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung
"Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des
Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der
Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NW und,
soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt
ist, entsprechend den Bestimmungen der
Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb).
§2
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen:
Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung
"Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des
Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der
Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NRW und,
soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt
ist, entsprechend den Bestimmungen der
Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb).
Amts- und Funktionsbezeichnungen
bisheriger § 2 entfällt
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen im Text
werden, in Anlehnung an die Hauptsatzung der Stadt
Aachen, in männlicher und in weiblicher Form
geführt. Es folgt in den Erläuterungen dazu kein
weiterer Hinweis
Amts- und Funktionsträger weiblichen Geschlechts
führen ihre Amts- oder Funktionsbezeichnung in
weiblicher Form.
§3
Aufgabe des Betriebes Volkshochschule
§2
(1)
Die Volkshochschule hat die durch das
Weiterbildungsgesetz und diese Satzung vorgegebenen
Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und
flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen
Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten
und durchzuführen.
Die Volkshochschule hält ein ständig verfügbares und
qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung
der orts- und bevölkerungsspezifischen
Bildungsbedürfnisse vor.
Übernahme der Bezeichnung der. EigVO
„eigenbetriebsähnliche Einrichtung“
Aufgabe des Betriebes Volkshochschule
Die Volkshochschule hat die durch das
Weiterbildungsgesetz NRW und diese Satzung
vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein
bedarfsgerechtes und flächendeckendes
Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen
des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und
durchzuführen.
Auf der Basis ihres Leitbildes hält sie ein ständig
verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot
unter Berücksichtigung der orts- und
bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse
§ 2 (1)
Einbezug des Leitbildes
2
Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren
Bedingungen, insbesondere für durch Vorbildung und
soziale Situation benachteiligte Gruppen.
vor.
Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter
zumutbaren Bedingungen, insbesondere für
durch mangelnde Vorbildung und soziale
Situation benachteiligte Gruppen.
Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen
Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse.
§4
Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen
Bildungsbedarf und fördert neue
Bildungsbedürfnisse.
Umsetzung und Aufgabenerfüllung
Die Konkretisierung des vorgenannten Auftrages erfolgt (2)
durch ein von der Volkshochschule in der Regel für
jedes Halbjahr aufzustellendes
Veranstaltungsprogramm auf der Grundlage des
Produktplanes und des Wirtschaftsplanes.
Der Produktplan umfaßt die von dem Betrieb
Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die
Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt
durch Unterricht, Beratungen, Prüfungen,
sozialpädagogische Betreuung, Fortbildung und das
damit verbundene Verwaltungshandeln. Die dazu
erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden
durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen.
Auf der Grundlage des Produktplanes und des
Wirtschaftsplanes stellt die Volkshochschule
regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm auf.
Der Produktplan umfasst die von dem Betrieb
Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die
Erstellung der darin verzeichneten Produkte
erfolgt durch bedarfsorientierte Planung und
Durchführung von Unterricht, Prüfungen,
Beratungen, sozialpädagogische Betreuung,
Führungen, Ausstellungen, Fortbildungen, etc.
sowie das damit verbundene
Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen
Betriebsmittel und das Personal werden durch
den Wirtschaftsplan ausgewiesen.
Der pädagogische Bereich ist in
Programmbereiche mit jeweils einer Leitung
gegliedert, denen die Produkte zugeordnet sind.
Der Verwaltungsbereich hat eine Leitung und ist
in Teams gegliedert.
§5
Gemeinnützigkeit
§3
1.)
Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff
der Abgabenordnung.
2.)
Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach (2)
(1)
Gemeinnützigkeit
§ 2 (2)
Redaktionelle Änderung
Aufnahme des ermittelten Weiterbildungsbedarfs
und Erweiterung des konkret benannten
Aufgabenkatalogs
Auswirkung der organisatorischen Änderung der
VHS
§ 3 bisher § 5
Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff
der Abgabenordnung.
Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach
3
kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist
Sondervermögen im Sinne des § 95 der GO
NW. Die vollständige oder teilweise Übertragung
des Vermögens auf einen anderen
gemeinnützigen Träger oder in ein anderes
gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer
Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines
Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des
Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem
zuständigen Finanzamt abzustimmen.
3.)
§7
1.)
2.)
Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwandt werden. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Betriebsleitung
kaufmännischen und wirtschaftlichen
Grundsätzen geführt. Das Vermögen des
Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 97
der GO NRW. Eine vollständige oder teilweise
Übertragung des Vermögens auf einen anderen
gemeinnützigen Träger oder in ein anderes
gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer
Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines
Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des
Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem
zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(3)
§4
Der Direktor der Volkshochschule ist
(1)
Betriebsleiter im Sinne des § 2 EigVO NW. Seine
mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte
ergeben sich abschließend aus dieser Satzung
und aus der Dienstanweisung, die der
Oberbürgermeister erläßt.
Der Betrieb wird vom Direktor der
Volkshochschule selbständig geleitet. Er wird
dabei von den Leitern der pädagogischen
Abteilung und der Verwaltungsabteilung der
Volkshochschule als ständige Vertreter des
Direktors der Volkshochschule für ihren
jeweiligen Bereich unterstützt. Dem Direktor der
Volkshochschule obliegt die laufende
(2)
Aktualisierung der Bezugsnormen
Redaktionelle Änderung
Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwandt werden. Keine Person darf
durch Auszahlungen, die dem Zweck des
Betriebes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Betriebsleitung
Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt nach
Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung
in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung
„Direktor“ bzw. „Direktorin“ der Volkshochschule.
Er bzw. sie ist Betriebsleitung im Sinne des § 2
EigVO NRW. Seine bzw. ihre mit dieser Stellung
verbundenen Sonderrechte ergeben sich
abschließend aus dieser Satzung und aus der
Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister
bzw. die Oberbürgermeisterin erlässt.
Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die
Führung der Einrichtung verantwortlich und führt
die Geschäfte selbstständig, sofern die EigVO
oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Er
bzw. sie wird von den
Programmbereichsleitungen und der
Verwaltungsleitung unterstützt. Der Direktor bzw.
§ 4 bisher §§ 7 und 19
Aufführung der Bezugsnormen
Änderung dient der Klarstellung
Auswirkung der organisatorischen Änderung
4
Betriebsführung.
Allgemeiner Vertreter des Direktors der
Volkshochschule ist der pädagogische
Abteilungsleiter.
die Direktorin der Volkshochschule hat zwei
Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Für den
pädagogischen Bereich wird eine Stellvertretung
aus den Programmbereichsleitungen benannt, für
die Verwaltung ist die Stellvertretung die
Verwaltungsleitung. Über Angelegenheiten, die
die gesamte Volkshochschule betreffen, wird in
Abwesenheit des Direktors bzw. der Direktorin
gemeinsam entschieden. Näheres regelt eine
durch den Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin zu erlassende
Dienstanweisung.
(Siehe auch alte Fassung § 20 Abs.1 und § 21 Abs. 1)
§ 19
1.)
2.)
Direktor der Volkshochschule
Der Direktor der Volkshochschule ist
Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Volkshochschule.
Der Direktor der Volkshochschule hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a.)
Erstellung des Veranstaltungsprogrammes
b.)
Erstellung des Entwurfes des
Wirtschaftsplanes und des Produktplanes
c.)
Verfügung über die Mittel im Rahmen des
Wirtschaftsplans
d.)
Personalangelegenheiten im Rahmen der
§§ 11 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Satz 2 dieser
Satzung
e.)
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes
f.)
Erstellung des
Weiterbildungsentwicklungsplanes
g.)
Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung
stehenden Gebäude und Räume sowie der
Ausstattung
h.)
Wahrnehmung des Hausrechtes
i.)
Entscheidung über Ausschluß von
Teilnehmern bzw. die Zulassung zu
Lehrveranstaltungen
noch § 7 Betriebsleitung
3.)
Der Direktor der Volkshochschule nimmt an den
Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er ist
berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses
verpflichtet, seine Ansicht zu einem Tagesord-
(3)
Der Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule ist Vorgesetzter bzw.
Vorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
der Volkshochschule.
(4)
Der Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule hat insbesondere folgende
Aufgaben :
a.)
Erstellung des Veranstaltungsprogrammes
b.)
Erstellung des Wirtschaftsplanes und des
Produktplanes
c.)
Verfügung über die Mittel im Rahmen des
Wirtschaftsplans
d.)
Personalangelegenheiten im Rahmen des
§ 5 dieser Satzung
e.)
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes
f.)
Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung
stehenden Gebäude und Räume sowie
deren Ausstattung
g.)
Wahrnehmung des Hausrechtes
h.)
Entscheidung über Zulassung bzw.
Ausschluss von Teilnehmenden zu
Lehrveranstaltungen
neue Vertretungsregelung
§ 4 (3) und (4) bisher § 19 Abs.1 und Abs. 2
Zu bisherigem § 19 Abs. 2 Pkt. f.)
Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die
Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser
Form nicht mehr vorgesehen
§ 4 (5) bis (8) bisher § 7 Abs. 3 bis Abs. 6
5
nungspunkt darzulegen.
4.)
5.)
6.)
Der Oberbürgermeister kann im Einzelfall oder
durch Dienstanweisung weitergehende
Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des
Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag
des Direktors der Volkshochschule im Rat und in
den anderen Ausschüssen treffen.
(5)
(6)
Vertritt der Direktor der Volkshochschule nach
pflichtgemäßem Ermessen die Auffassung, für
eine Weisung des Oberbürgermeisters nach § 13
Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen
Stellvertretung des zuständigen Beigeordneten
die Verantwortung nicht übernehmen zu können,
hat er sich unverzüglich an den Betriebsausschuß zu wenden. Das weitere Verfahren richtet
sich nach § 11 Abs. 3 dieser Satzung.
(7)
Für die Beteiligung des Personalrates gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
(8)
§ 16
1.)
Personalangelegenheiten
Für die Einstellung, Beförderung und
Entlassung des Direktors der Volkshochschule
gilt die Hauptsatzung der Stadt Aachen. Für
Kündigungen aus wichtigem Grunde ( § 626
BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister zuständig.
§5
(1)
Der Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teil. Er bzw. sie ist
berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses
verpflichtet, seine bzw. ihre Ansicht zu einem
Tagesordnungspunkt darzulegen.
Der Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin kann im Einzelfall oder
durch Dienstanweisung weitergehende
Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des
Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag
des Direktors bzw. der Direktorin der
Volkshochschule im Rat und in den anderen
Ausschüssen treffen.
Vertritt der Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule nach pflichtgemäßem
Ermessen die Auffassung, für eine Weisung des
Oberbürgermeisters bzw. der
Oberbürgermeisterin nach § 9 Abs. 2 dieser
Satzung oder in dessen Stellvertretung des bzw.
der zuständigen Beigeordneten die
Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat
er bzw. sie sich unverzüglich an den
Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere
Verfahren richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieser
Satzung.
Aktualisierung der Bezugsnorm
Für die Beteiligung des Personalrates gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Personalangelegenheiten
§ 5 bisher § 16
Entscheidungen über die Einstellung,
Beförderung und Entlassung des Direktors bzw.
der Direktorin der Volkshochschule erfolgen nach
Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung
in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der
Stadt Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
6
2.)
§ 10
Über die Einstellung, Beförderung und
Entlassung von Beamten entscheidet der
Oberbürgermeister, soweit die Zuständigkeit
nicht durch die Hauptsatzung einem Ausschuß
oder dem Rat vorbehalten ist. Die
Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern
wird nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung
und § 11 Abs. 2 dieser Satzung auf die
Betriebsleitung übertragen.
Vertretung des Betriebes nach außen
(2)
Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626
BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften)
ist der Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin zuständig.
(3)
Über die Ernennung, Beförderung und
Entlassung von Beamten bzw. Beamtinnen
entscheidet der Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin, soweit die Zuständigkeit
nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung
der Stadt Aachen, einem Ausschuss oder dem
Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die
Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
Rahmen der tariflichen Vorschriften wird dem
Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule
übertragen.
§6
1.)
In den Angelegenheiten des Betriebes, die zu
(1)
den Geschäften der laufenden Betriebsführung
gehören, wird die Stadt durch den Direktor der
Volkshochschule und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister oder in
dessen Vertretung durch den zuständigen
Beigeordneten nach Maßgabe des § 64 GO NW vertreten.
2.)
2.) Allgemeiner Vertreter des Direktors der
Volkshochschule ist der pädagogische
Abteilungsleiter. Er ist weiterhin ständiger
Vertreter des Direktors der Volkshochschule in
pädagogischen Angelegenheiten. Der Leiter der
Verwaltungsabteilung ist ständiger Vertreter des
Direktors der Volkshochschule in
Verwaltungsangelegenheiten.
3.)
(2)
Im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnisse ist die
Betriebsleitung berechtigt, Mitarbeiter des
Betriebes für bestimmte Geschäfte unter
Beachtung näherer Bestimmungen der
Dienstanweisung des Oberbürgermeisters mit der
Vertretung zu beauftragen.
Vertretung des Betriebes nach außen
In allen Angelegenheiten des Betriebes, die zu
den Geschäften der laufenden Betriebsführung
gehören, wird die Stadt durch den Direktor bzw.
die Direktorin der Volkshochschule und in allen
anderen Angelegenheiten durch den
Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin
oder in dessen bzw. deren Vertretung durch den
zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige
Beigeordnete nach Maßgabe des § 64 GO NRW
vertreten.
notwendige Ergänzung
klärende Ergänzung
klärende Ergänzung und
derzeitige Bezeichnung
Angleichung
an
die
§ 6 bisher § 10
Zu bisherigem § 10 Abs. 2
Vertretungsregelung ist in § 4 (2) geregelt
Im Rahmen der Vertretungsbefugnisse ist der
Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule
berechtigt, Mitarbeitende des Betriebes für
bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer
Bestimmungen der Dienstanweisung. des
Oberbürgermeisters bzw der
7
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der
Beauftragten sowie der Umfang der
Vertretungsbefugnis werden von der
Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht.
Oberbürgermeisterin mit der Vertretung zu
beauftragen.
4.)
(3)
Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb
bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister oder in
dessen Vertretung durch den zuständigen
Beigeordneten und durch den Direktor der
Volkshochschule, mit Ausnahme der
beamtenrechtlichen Urkunden, der
Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen
Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse
von Angestellten und Arbeitern (§ 74 Abs. 3 GO
NW).
Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb
bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der
Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister
bzw. die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung
durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die
zuständige Beigeordnete und durch den Direktor
bzw. die Direktorin der Volkshochschule mit
Ausnahme der beamtenrechtlichen Urkunden,
der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen
Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern (§ 74 Abs. 3 GO NRW).
5.)
Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden (4)
Betriebsführung,
Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden
Betriebsführung,
-
ist durch den Direktor der Volkshochschule
zu unterzeichnen.
-
ist durch den Direktor bzw. die Direktorin
der Volkshochschule zu unterzeichnen.
-
kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von
der Schriftform abgesehen werden.
-
kann in Fällen besonderer Dringlichkeit
von der Schriftform abgesehen werden.
§ 11
1.)
Betriebsausschuss
§7
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der
(1)
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, des
Weiterbildungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen und der Hauptsatzung der Stadt
Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen
besonderen ”Betriebsausschuss Stadttheater und
Volkshochschule”.
Betriebsausschuss
§ 7 bisher § 11
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der
Gemeindeordnung NRW, der
Eigenbetriebsverordnung NRW, des
Weiterbildungsgesetzes NRW und der
Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb
”Volkshochschule” einen besonderen
”Betriebsausschuss Theater und
Volkshochschule”.
Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und
die Zusammensetzung des Betriebsausschusses
werden durch den Beschluss des Rates der Stadt
entsprechend der Gemeindeordnung NRW in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
Ergänzung aufgrund des Berichtes
Rechnungsprüfung vom 24.5.2007
des
FB
8
2.)
Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt
(2.)
Aachen oder der Oberbürgermeister zuständig
ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen
wichtigen Angelegenheiten - insbesondere über:
-
den Produktplan der Volkshochschule,
-
Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung von Arbeitnehmern des
Betriebes ab Vergütungsgruppe II BAT
nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung,
-
-
-
3.)
4.)
5.)
Zustimmung zu erfolgsgefährdenden
Mehrausgaben gemäß § 17 Abs. 4 a
dieser Satzung und zu Mehrausgaben im
Vermögensplan nach Maßgabe des § 17
Abs. 5 b dieser Satzung,
Dringlichkeitsentscheidungen sowie die
Genehmigungen von Entscheidungen in
Fällen äußerster Dringlichkeit nach
Maßgabe der Absätze 8 - 10
Vergaben, sofern sie nicht zu den
wiederkehrenden Geschäften der
laufenden Betriebsführung zählen.
Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des §
7 Abs. 5 dieser Satzung. Wird keine Übereinstim- (3)
mung zwischen Betriebsausschuss und dem
Oberbürgermeister bzw. dem zuständigen
Beigeordneten erzielt, ist die Entscheidung des
Hauptausschusses herbeizuführen.
In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses
liegt weiterhin:
die Empfehlung für die Beschlußfassung
(4)
des Rates über Feststellung und Änderung
des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan,
Vermögensübersicht, Stellenübersicht).
die Weiterbildungsentwicklungsplanung
(WEP) vor Beschlußfassung durch den Rat
Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung
NRW festgelegt.
Soweit es sich nicht um die laufende
Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat
der Stadt Aachen oder der Oberbürgermeister
bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist,
entscheidet der Betriebsausschuss in allen
wichtigen Angelegenheiten insbesondere über:
-
den Produktplan der Volkshochschule,
-
die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden
Mehrauszahlungen gemäß § 12 Abs. 4 a
dieser Satzung und zu Mehrauszahlungen
im Vermögensplan nach Maßgabe des §
12 Abs. 5 b dieser Satzung,
-
Dringlichkeitsentscheidungen sowie die
Genehmigungen von Entscheidungen in
Fällen äußerster Dringlichkeit nach
Maßgabe der Absätze 7 - 8
-
Vergaben, sofern sie nicht zu den
wiederkehrenden Geschäften der
laufenden Betriebsführung zählen.
Zu bisherigem § 11 Abs. 2
Wegfall der Bezugsnorm
an den Begriff der Norm angepasst
Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des §
4 Abs. 7 dieser Satzung. Wird keine
Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister
bzw. der Oberbürgermeisterin oder dem bzw. der
zuständigen Beigeordneten erzielt, ist eine
Entscheidung des Hauptausschusses
herbeizuführen.
In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses
liegt weiterhin die Empfehlung für die
Beschlussfassung des Rates über Feststellung
und Änderung des Wirtschaftsplanes
(Erfolgsplan, Vermögensübersicht,
Stellenübersicht).
Zu bisherigem § 11 Abs. 4 und 5
Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die
Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser
9
über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten insbesondere über:
den Weiterbildungsentwicklungsplan und
seine Fortschreibung
das Veranstaltungsprogramm
Eilentscheidungen gemäß § 17 Abs. 5 c
dieser Satzung.
Die in §17 Abs. 5 dieser Satzung geregelten
Unterrichtungsrechte bleiben unberührt.
6.)
7.)
8.)
Der Betriebsausschuss berät die
Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu
entscheiden sind.
Bei Volkshochschulangelegenheiten
entscheidet der Betriebsausschuss in
dringlichen Fällen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Oberbürgermeister mit dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder einem anderen
dem Betriebsausschuss angehörenden
Ratsmitglied entscheiden.
9.)
Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und
Feiertagen die Herbeiführung einer
Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist
die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen
selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub
dulden und erforderlich sind, um Schaden vom
Betrieb abzuwenden.
10.)
Genehmigung von
Dringlichkeitsentscheidungen
1.
Entscheidungen nach Ziff. 7 sind dem
Rat in seiner nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. Er kann die
Dringlichkeitsentscheidung aufheben,
soweit nicht schon Rechte anderer
durch die Ausführung der Entscheidung
(5)
Der Betriebsausschuss ist von der
Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu
unterrichten, insbesondere über:
das Veranstaltungsprogramm
Eilentscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 c
dieser Satzung.
Form nicht mehr vorgesehen
Die in § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelten
Unterrichtungsrechte bleiben unberührt.
(6)
Der Betriebsausschuss berät die
Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu
entscheiden sind.
(7)
Bei Volkshochschulangelegenheiten, die der
Zuständigkeit des Rates obliegen, entscheidet
der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen.
(8)
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die der
Zuständigkeit des Rates oder des
Betriebsausschusses obliegen, kann der
Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin
mit dem bzw. der Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder einem anderen dem
Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied
entscheiden.
(9)
Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und
Feiertagen die Herbeiführung einer
Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die
Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu
treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und
erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb
abzuwenden.
(10)
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.
Entscheidungen nach § 7 (7) dieser
Satzung sind dem Rat in seiner nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er
kann die Dringlichkeitsentscheidung
aufheben, soweit nicht schon Rechte
anderer durch die Ausführung der
Entscheidung entstanden sind.
2.
Entscheidungen in Fällen äußerster
Klarstellung
10
Dringlichkeit nach § 7 (8) und (9) dieser
Satzung sind dem zuständigen Gremium in
seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. Zuständiges Gremium ist der
Rat, wenn es sich um eine Entscheidung
handelt, für die der Rat nach § 8
entscheidungsbefugt ist, im Übrigen der
Betriebsausschuss.
entstanden sind.
2.
Entscheidungen in Fällen äußerster
Dringlichkeit nach Ziffern 8 und 9 sind
dem zuständigen Gremium in seiner
nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. Zuständiges Gremium ist
der Rat, wenn es sich um eine
Entscheidung handelt, für die der Rat
nach § 12 entscheidungsbefugt ist, im
übrigen der Betriebsausschuss.
(11)
11.)
12.)
§ 12
Die Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses bleibt
unberührt. Die Festlegung des jährlichen
städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt
dem Rat der Stadt auf der Grundlage der
Empfehlungen des Finanzausschusses nach
Anhörung des Betriebsausschusses.
(12)
Die Zwischenberichte nach §20 EigVO NW
sind halbjährlich zu erstellen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt entscheidet über die
Angelegenheiten, die ihm nach der
Gemeindeordnung NW, der Eigenbetriebsverordnung
NW und der Hauptsatzung vorbehalten sind.
§8
Die Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses bleibt
unberührt. Die Festlegung des jährlichen
städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem
Rat der Stadt auf der Grundlage der
Empfehlungen des Betriebsausschusses und des
Finanzausschusses.
Die Zwischenberichte nach § 20 EigVO NRW
sind vierteljährlich zu erstellen.
Rat der Stadt
Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter
des gesamten Personals einschließlich des
Direktors der Volkshochschule.
2.)
Er hat die Tätigkeit des Direktors der
Volkshochschule mit den Zielen der
allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen
und die Interessen des Betriebes und anderer
Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren.
Zu diesem Zweck kann er Weisungen erteilen
Änderung aufgrund § 20 EigVO
§ 8 bisher § 12
Der Rat der Stadt entscheidet über die
Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung
NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und der
Hauptsatzung vorbehalten sind.
§ 13
Stellung des Oberbürgermeisters und des § 9
Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der
Beigeordneten
Oberbürgermeisterin
und
des
bzw.
der
Beigeordneten
1.)
Klarstellung
(1)
Der Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw.
Dienstvorgesetzte des gesamten Personals
einschließlich des Direktors bzw. der Direktorin
der Volkshochschule.
(2)
Er bzw. sie hat die Tätigkeit des Direktors bzw.
der Direktorin der Volkshochschule mit den
Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu
bringen und die Interessen des Betriebes und
anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu
§ 9 bisher § 13
11
koordinieren. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie
Weisungen erteilen und von der Direktorin bzw.
dem Direktor der Volkshochschule Auskunft
verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen
dem Betrieb und dem Oberbürgermeister bzw.
der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer
bzw. der Stadtkämmerin, dem bzw. der
zuständigen Beigeordneten und den
Dienstbereichen der Stadtverwaltung
einschließlich der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen / Eigenbetriebe erforderlichen
Regelungen sollen durch Dienstanweisung des
Oberbürgermeisters bzw. der
Oberbürgermeisterin festgelegt werden.
und von der Betriebsleitung Auskunft
verlangen. Die für die Zusammenarbeit
zwischen dem Betrieb und dem
Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer, dem
zuständigen Beigeordneten und den Fachämtern erforderlichen Regelungen sollen durch
Dienstanweisung des Oberbürgermeisters
festgelegt werden.
3.)
Die Interessen des Betriebes werden innerhalb
der Stadtverwaltung von dem zuständigen
Beigeordneten wahrgenommen. Er vertritt den
Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten
des Betriebes, soweit diese nicht dem
Oberbürgermeister bzw. dessen ständigem
Vertreter vorbehalten sind. Er ist aus diesem
Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten
des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm
ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten
Auskunft zu erteilen.
4.)
Der Beigeordnete ist Vorgesetzter der
Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs. 2 der
"Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen"
beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der
Volkshochschule und der allgemeinen
Verwaltung.
§ 14
1.)
Unterrichtung
des
(3)
Die Interessen des Betriebes werden innerhalb
der Stadtverwaltung von dem bzw. der
zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er
bzw. sie vertritt den Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten
des Betriebes, soweit diese nicht dem
Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin
bzw. dessen/deren ständigem/ständiger
Vertreter/Vertreterin vorbehalten sind. Er bzw.
sie ist aus diesem Grunde über alle wichtigen
Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu
unterrichten. Ihm bzw. ihr ist auf Verlangen in
allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
(4)
Der bzw. die Beigeordnete ist Vorgesetzter bzw.
Vorgesetzte der Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs.
3 der "Dienstordnung der Stadt Aachen"
beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der
Volkshochschule und der allgemeinen
Verwaltung.
Stadtkämmerers § 10
Unterrichtung des Stadtkämmerers bzw.
der Stadtkämmerin
Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer
vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss
den Entwurf des Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses
(1)
Der Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule hat dem Stadtkämmerer bzw.
der Stadtkämmerin vor Weiterleitung an den
Betriebsausschuss den Entwurf des
Redaktionelle Angleichung
Bezeichnungen
an
die
derzeitigen
§ 10 bisher § 14
Anpassung an die aktuellen Begrifflichkeiten
12
Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf
des Jahresabschlusses zuzuleiten. Äußert dieser
bzw. diese innerhalb von drei Wochen nach
Zugang Bedenken oder schlägt er bzw. sie
Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese,
soweit sie nicht mit der Auffassung des Direktors
bzw. der Direktorin der Volkshochschule
übereinstimmen, mit dem Entwurf dem
Betriebsausschuss vorzulegen.
zuzuleiten. Hat der Kämmerer Bedenken oder
schlägt er Änderungen oder Ergänzungen vor,
sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung
der Betriebsleitung übereinstimmen, mit dem
Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen.
2.)
3.)
4.)
Der Stadtkämmerer ist von der Betriebsleitung
über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten
bzw. es ist seine Entscheidung einzuholen. Als
wichtig gelten alle finanzwirtschaftlichen
Angelegenheiten, bei denen nach § 17 Abs. 5
dieser Satzung der Betriebsausschuss zu
unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat.
Dem Stadtkämmerer sind die
Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse
der Betriebsstatistik zu übersenden.
Gemäß § 7 EigVO NW sind von der
Betriebsleitung dem Stadtkämmerer auf
Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin ist
von dem Direktor bzw. der Direktorin der
Volkshochschule über alle wichtigen
finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten
unverzüglich zu unterrichten bzw. es ist seine
bzw. ihre Entscheidung einzuholen. Als wichtig
gelten alle finanzwirtschaftlichen
Angelegenheiten, bei denen nach § 12 Abs. 5
dieser Satzung der Betriebsausschuss zu
unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat.
(3)
Dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin
sind die Vierteljahresübersichten und die
Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden.
(4)
Gemäß § 7 EigVO NRW sind von dem Direktor
bzw. der Direktorin der Volkshochschule dem
Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin auf
Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen
Auskünfte zu erteilen.
§6
Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den § 11
Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den
gemeinnützigen Betrieb
gemeinnützigen Betrieb
1.)
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen (1)
Kalenderjahr.
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen
Kalenderjahr.
2.)
Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €.
Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €.
§ 17
1.)
Wirtschaftsplan
Grundlage für die wirtschaftliche Führung des
Betriebes bildet der aus Erfolgsplan,
Vermögensplan
und
Stellenübersicht
(2)
§ 12
(1)
Wirtschaftsplan
Terminliche Vorgabe durch die Kämmerin
Anpassung des Bezugs
§ 11 bisher § 6
§ 12 bisher § 17
Grundlage für die wirtschaftliche Führung des
Betriebes bildet der aus Erfolgsplan,
Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende
13
bestehende Wirtschaftsplan.
Wirtschaftsplan.
2.)
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der
Betriebsleitung dem Betriebsausschuss bis
zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach
Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der
Stadt
zur
Feststellung
vorzulegen.
(2)
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem
Betriebsausschuss von dem Direktor bzw. der
Direktorin der Volkshochschule bis zum 30.09.
des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden
Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist
der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur
Feststellung vorzulegen.
3.)
Entsprechend den Vorschriften des § 18
EigVO NW ist vom Betrieb ein fünfjähriger
Finanzplan
aufzustellen
und
jährlich
fortzuschreiben.
(3)
Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO
NRW ist vom Betrieb eine fünfjährige
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
aufzustellen und jährlich fortzuschreiben.
4.)
Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten
die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NW.
(4)
Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten
die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW.
5.)
a)
Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche
Verschlechterung vor, wenn sich zeigt,
daß
trotz
Ausnutzung
jeder
Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um
mehr als 100.000 _ höherer Verlust
entstehen wird,
a)
Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche
Verschlechterung vor, wenn sich zeigt,
dass trotz Ausnutzung jeder
Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um
mehr als 100.000,-- € höherer Verlust
entstehen wird,
b)
Beim
Vermögensplan
sind
die
Voraussetzungen für eine Änderung
insbesondere gegeben, wenn
b)
Beim Vermögensplan sind die
Voraussetzungen für eine Änderung
insbesondere gegeben, wenn
-
der Verlust entsprechend dem nach
a.) zu ändernden Erfolgsplan höher
auszuweisen ist,
-
der Verlust entsprechend dem nach a.)
zu ändernden Erfolgsplan höher
auszuweisen ist,
-
für Zugänge zum Anlagevermögen
insgesamt
Mehrausgaben
ab
50.000,-- _ oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen
erforderlich werden.
-
für Zugänge zum Anlagevermögen
insgesamt Mehrauszahlungen ab
50.000,--€ oder zusätzliche
Verpflichtungsermächtigungen
erforderlich werden.
-
höhere Kredite erforderlich werden.
-
höhere Kredite erforderlich werden.
Für die Aufstellung und Ausführung des
Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der
§§ 14 bis 17 EigVO NW:
a)
Die
Ansätze
innerhalb
des
Erfolgsplanes
sind
gegenseitig
deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der
Deckungsfähigkeit aller Ansätze und
(5)
Anpassung an die aktuellen Begrifflichkeiten
Änderung aufgrund § 18 EigVO
Für die Aufstellung und Ausführung des
Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§
14 bis 17 EigVO NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes
sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller
Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein
14
Einsparmöglichkeiten
ein
erfolgsgefährdender Minderertrag zu
erwarten, muß die Betriebsleitung den
Betriebsausschuss
unverzüglich
unterrichten. Ein solcher Minderertrag
liegt vor, wenn der Gesamtansatz der
Einnahmen um mehr als 25.000,-- _
unterschritten wird.
b)
Ist
trotz
Ausnutzung
der
Deckungsfähigkeit aller Ansätze und
Einsparmöglichkeiten
eine
erfolgsgefährdende
Mehraufwendung
notwendig,
bedarf
diese
der
Zustimmung des Betriebsausschusses.
Eine solche Mehraufwendung liegt vor,
wenn der Gesamtansatz der Ausgaben
um mehr als 25.000,--_ überschritten
wird.
c)
Im Vermögensplan können Ausgaben
für verschiedene Vorhaben, die sachlich
eng zusammenhängen, für gegenseitig
deckungsfähig
erklärt
werden.
Mehrausgaben für ein Vorhaben,
dessen Ansatz nicht mit einem anderen
Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab
dem Betrag von 5.000,-- _ der
Zustimmung des Betriebsausschusses.
Der Satz 2 gilt entsprechend bei
zusätzlichen
und
betrieblich
notwendigen Ausgaben für die im
Vermögensplan kein Ansatz existiert. Es
handelt sich auch dann um eine
zusätzliche Beschaffung, wenn eine
erfolgsgefährdender Minderertrag bzw.
Mehraufwand zu erwarten, muss die
Betriebsleitung den Betriebsausschuss
unverzüglich unterrichten.
Erfolgsgefährdende Mindererträge oder
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei
dem Erfolgsplan liegen im Sinne von § 15
Abs. 3 der EigVO NRW vor, wenn jeweils
die Differenz des Gesamtansatzes der
Erträge bzw. Aufwendungen um mehr als
25.000 € unter bzw. überschritten werden
muss. Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des
Betriebsausschusses.
b)
Auszahlungen für verschiedene Vorhaben
des Vermögensplanes, die sachlich eng
zusammenhängen, sind gegenseitig
deckungsfähig. Mehrauszahlungen für das
Einzelvorhaben, dessen Ansatz nicht mit
einem anderen Ansatz deckungsfähig ist,
und die den Ansatz im Vermögensplan um
mindestens 5.000,-- € überschreiten,
bedürfen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO
NRW der Zustimmung des
Betriebsausschusses.
Klarere
Darstellung
Begrifflichkeit
und
Anpassung
der
Klarere
Darstellung
Begrifflichkeit
und
Anpassung
der
15
vorgesehene
Beschaffung
Vermögenshaushalt entfällt.
d)
§ 15
1.)
2.)
3.)
§ 18
im
c)
Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die
Zustimmung des Betriebsausschusses
erforderlich ist, wird diese bei
Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des
Oberbürgermeisters bzw. der
Oberbürgermeisterin, der sich durch den
Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin
vertreten lassen kann, ersetzt. Der
Betriebsausschuss ist dann unverzüglich
zu unterrichten.
d)
Gemäß § 10 EigVO ist für die dauernde
technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu
sorgen. Hierzu gehören u.a. ein
Überwachungssystem bezüglich der
Risiken und die Möglichkeit zur Bildung von
Rücklagen.
Soweit nach den Buchstaben a) bis c)
die
Zustimmung
des
Betriebsausschusses erforderlich ist,
wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die
Zustimmung des Oberbürgermeisters,
der sich durch den Stadtkämmerer
vertreten lassen kann, ersetzt. Der
Betriebsausschuss
ist
dann
unverzüglich zu unterrichten.
Überprüfung der Betriebsleitung
§ 13
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des
Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß §
106 GO NW im Rahmen der Jahresabschlußprüfung
durch
das
Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung.
(1)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung
von
der
Prüfungspflicht
durch
das
Gemeindeprüfungsamt gilt, prüft das Rechnungsprüfgungsamt der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung.
(2)
Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
(3)
Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, § 14
Anpassung an § 10 EigVO
§ 13 bisher § 15
Überprüfung der Betriebsleitung
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des
Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß §
106 GO NRW im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der
Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss
zuzuleiten.
Aktualisierung der Bezeichnung
Anpassung an § 26 EigVO
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von
der Prüfungspflicht durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft der
Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt die
Ordnungsmäßigkeit des Handelns der
Betriebsleitung.
Aktualisierung der Bezeichnung
Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes
aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
Zusammenarbeit
mit
Dienststellen
der
§ 14 bisher § 18
16
Rechnungswesen, Jahresabschluß
triebliche Einrichtungen
und
be-
Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und
betriebliche Einrichtungen
1.)
Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Die vorhandenen Sachanlagen
sind in einem Anlagennachweis festzuhalten,
welcher fortlaufend zu ergänzen ist.
(1)
Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den
Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Die
vorhandenen Sachanlagen sind in einem
Anlagennachweis festzuhalten, welcher
fortlaufend zu ergänzen ist.
2.)
Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude
Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und
Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere
Räumlichkeiten in städtischem Besitz
(Schulen, Turnhallen) werden nach Absprache
mit den zuständigen Fachämtern bereitgestellt.
Bei Bedarf, aus besonderem Anlaß oder auch
auf Dauer können dem Betrieb weitere
städtische Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung städtischer
Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn
und soweit sie dem Sondervermögen des
Betriebes zugehören sollen.
(2)
Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude
Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und
Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere
Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen,
Turnhallen) werden nach Absprache mit den
zuständigen Dienstbereichen der
Stadtverwaltung einschließlich der
eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen/Eigenbetriebe bereitgestellt. Bei
Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf
Dauer können dem Betrieb weitere städtische
Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur
Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die
Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf
Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind
festzulegen und im betrieblichen
Rechnungswesen auszuweisen, wenn und
soweit sie dem Sondervermögen des Betriebes
zugehören sollen.
3.)
Die Inanspruchnahme von oder die
Abstimmung mit anderen städtischen
Dienststellen regelt der Oberbürgermeister
durch Dienstanweisung (s. § 13 Abs. 2 Satz 3
dieser Satzung).
4.)
Die Bewirtschaftung der Geldmittel regelt der
Oberbürgermeister durch besondere
Verfügung.
5.)
Der Jahresabschluß, der aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Anhang besteht, ist einschließlich Lagebericht
bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluß
des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung
nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der
EigVO NW aufzustellen und nach Prüfung
dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn
mit dem Beratungsergebnis an den Rat der
(3)
Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach
den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO
NRW aufzustellen und nach Prüfung dem
Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem
Beratungsergebnis innerhalb eines Jahres nach
Klarstellung
Redaktionelle Angleichung
Bezeichnungen
an
die
derzeitigen
Anpassung an § 26 EigVO
17
Stadt zur Feststellung weiterleitet.
6.)
Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die
Verrechnung des Jahresergebnisses unter
Berücksichtigung des städtischen Zuschusses
zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem
Betrieb belassen werden. Führt die
vorgenannte Verrechnung des
Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung
gilt § 10, Abs. 6 der EigVO NW.
7.)
Der Jahresabschluß unterliegt der
Prüfungspflicht durch das
Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung.
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung
von der Prüfungspflicht durch das
Gemeindeprüfungsamt gilt, wird der Jahresabschluß durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt geprüft. Der Prüfungsbericht ist dem
Betriebsausschuss zuzuleiten.
8.)
Die Feststellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes werden öffentlich
bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 26
Abs. 3 EigVO NW sind zu beachten.
§8
Leitungsrat (LR)
Ende des Wirtschaftsjahres an den Rat der Stadt
zur Feststellung weiterleitet.
(4)
Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die
Verrechnung des Jahresergebnisses unter
Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu
einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb
belassen werden. Führt die vorgenannte
Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer
Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO
NRW.
(5)
Der festgestellte Jahresabschluss wird nach § 26
Abs. 4 EigVO NRW öffentlich bekannt gemacht
und danach bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses verfügbar gehalten.
§ 15
Der LR behandelt laufende Geschäfte, stimmt
Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen.
(1)
Der LR hat beratende Funktion gegenüber dem Direktor
der Volkshochschule.
Der LR tagt in der Regel einmal wöchentlich unter der
Leitung des Direktors der Volkshochschule.
Mitglieder des LR sind der Direktor der
Volkshochschule, die beiden Abteilungsleiter, zwei
gewählte Vertreter der planerisch tätigen
pädagogischen Mitarbeiter und ein gewählter Vertreter
der Verwaltungsmitarbeiter. Näheres regelt ein
Geschäftsverteilungsplan. Weitere Mitarbeiter können
hinzugezogen werden.
Leitungsrat (LR) und
Mitarbeitendenkonferenz (MaK)
Der LR berät den Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule zu strategischen Fragen,
stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt
Verfahrensfragen. Er tagt in der Regel einmal
wöchentlich unter der Leitung des Direktors bzw.
der Direktorin der Volkshochschule.
Mitglieder des LR sind der Direktor bzw. die
Direktorin der Volkshochschule, die
Programmbereichsleiter bzw.
Programmbereichsleiterinnen und der
Verwaltungsleiter bzw. die Verwaltungsleiterin.
Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können
klarere Formulierung
§ 15 bisher §§ 8 und 9
Neuregelung der Mitwirkungsorgane Leitungsrat und
MaK auf Basis der langjährigen Erfahrungen und
neuer Struktur
Gewählte Mitglieder entfallen
18
hinzugezogen werden.
§9
Mitarbeiterkonferenz (MK)
Die MK berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des (2)
Direktors der Volkshochschule und zur Koordinierung
der Arbeit der Volkshochschule alle die
Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher
Bedeutung.
Die MK tagt in der Regel alle zwei Wochen unter Vorsitz
des Direktors der Volkshochschule.
Die Mitarbeitendenkonferenz (MaK) berät zur
Vorbereitung von Entscheidungen des Direktors
bzw. der Direktorin der Volkshochschule und zur
Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule
alle die Volkshochschule betreffenden Fragen
von wesentlicher Bedeutung.
Neuregelung der Mitwirkungsorgane Leitungsrat und
MaK auf Basis der langjährigen Erfahrungen
Die MaK tagt in der Regel einmal monatlich unter
Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der
Volkshochschule.
Mitglieder der MK sind die Mitglieder des Leitungsrates,
die planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter sowie
zwei gewählte Vertreter der Verwaltungsmitarbeiter der
Volkshochschule.
Mitglieder der MaK sind die Mitglieder des
Leitungsrates, alle planerisch tätigen
pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
die Teamleiter und Teamleiterinnen der
Verwaltung sowie je ein gewählter Mitarbeiter
bzw. eine gewählte Mitarbeiterin der Verwaltung,
der Weiterbildungslehrer bzw.
Weiterbildungslehrerinnen und der
Sozialpädagogischen Fachkräfte der
Volkshochschule.
Weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden
Der Personenkreis und die Zahl der wählbaren
Mitarbeitenden wurde erweitert
Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können
hinzugezogen werden.
§ 24
Volkshochschulkonferenz
1.)
Die Volkshochschulkonferenz dient der
Mitwirkung der Teilnehmer und der Mitarbeiter
der Volkshochschule an einer
bedarfsgerechten Planung und Durchführung
von Lehr-veranstaltungen.
2.)
Die Volkshochschulkonferenz berät und
beschließt über Empfehlungen und
Vorschläge, die sich an den Direktor der
Volkshochschule oder an den Träger der
Volkshochschule richten.
3.)
Empfehlungen und Vorschläge können
erfolgen insbesondere:
a.)
zum Veranstaltungsprogramm
§ 16
(1)
Volkshochschulkonferenz
Die Volkshochschulkonferenz dient der
Mitwirkung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen
und der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der
Volkshochschule an einem bedarfsgerechten
Angebot. Sie findet in der Regel einmal im Jahr
unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin
der Volkshochschule statt. Zur Teilnahme an
dieser Konferenz lädt der Direktor bzw. die
Direktorin der Volkshochschule spätestens 4
Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aushang
in den Veranstaltungsgebäuden der
Volkshochschule und durch Mitteilung im Internet
die Mitglieder des Leitungsrates, die gewählten
hauptberuflich Beschäftigten, die Teilnehmer
§ 16 bisher §§ 24 bis 26
Neuregelung des Mitwirkungsorgane
Volkshochschulkonferenz auf Basis der langjährigen
Erfahrungen
Reduzierung der Satzungsnorm auf wesentliche
Regelungen
Die Teilnahme für Kursleitende und Teilnehmende
wird erleichtert
19
4.)
5.)
6.)
b.)
zur pädagogischen Gestaltung der
Arbeit
c.)
zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen
d.)
zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
e.)
zur mittel- und langfristigen Arbeit im
Rahmen der
Weiterbildungsentwicklungsplanung
bzw. Teilnehmerinnen der Volkshochschule mit
und ohne Wahlmandat sowie die
nebenberuflichen / nebenamtlichen Mitarbeiter
bzw. Mitarbeiterinnen mit und ohne Wahlmandat
ein. Ferner sind mit gleicher Frist ein Vertreter
bzw. eine Vertreterin des Trägers und der
Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des
Betriebsausschusses als Gäste zur
Volkshochschulkonferenz einzuladen.
Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind :
a.)
bis zu 7 Vertreter der Teilnehmer
b.)
bis zu 7 Vertreter der
nebenberuflichen/nebenamtlichen
pädagogischen Mitarbeiter
c.)
bis zu 6 Vertreter der
hauptamtlichen/hauptberuflichen
pädagogischen Mitarbeiter
d.)
1 Vertreter der Verwaltungsmitarbeiter
e.)
der Leiter der Verwaltungsabteilung
f.)
der Leiter der pädagogischen Abteilung
g.)
der Direktor der Volkshochschule
Der Direktor der Volkshochschule oder im
Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im
Amt führt den Vorsitz in der Volkshochschulkonferenz. Er bestimmt - entsprechend den
Bestimmungen der Gemeindeordnung für den
Vorsitzenden des Rates - die Tagesordnung.
Die Ladungen zu den Sitzungen werden mit
einfacher Post spätestens zwei Wochen vor
der Sitzung mit der vorgesehenen Tagesordnung aufgegeben. Die Ladefrist kann bei
Dringlichkeit verkürzt werden. Ist hiervon
Gebrauch gemacht worden, ist in den
Ladungen hierauf hinzuweisen. Die Tagesordnung kann in den Sitzungen mit einfacher
Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder der
Volkshochschulkonferenz sind die Mitglieder des
Leitungsrates, gewählte Teilnehmer bzw.
Teilnehmerinnen, gewählte nebenberuflich /
nebenamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
und gewählte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
der hauptberuflich Beschäftigten der
Volkshochschule.
(3)
Die Volkshochschulkonferenz berät und
beschließt über Empfehlungen und Vorschläge,
die sich an den Direktor bzw. die Direktorin der
Volkshochschule oder an den Träger der
Volkshochschule richten:
a.)
zum Veranstaltungsprogramm
b.)
c.)
(4)
zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit
und
zu Lehr- und Arbeitsbedingungen.
Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die
Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser
Form nicht mehr vorgesehen
Das Verfahren zur Durchführung der
Volkshochschulkonferenz wird statt in der Satzung in
einer Geschäftsordnung geregelt
Die Termine und das Verfahren zur Wahl der
einzelnen Gruppen wird in einer vom Direktor /
von der Direktorin zu erlassenden
Wahlgeschäftsordnung geregelt.
Die Volkshochschulkonferenz ist bei
fristgemäßer Ladung unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Vertreter
beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher
20
Mehrheit. Der Direktor der Volkshochschule,
der Leiter der pädagogischen Abteilung und
der Leiter der Verwaltungs-abteilung haben bei
Anträgen, die sich jeweils an sie richten, kein
Stimmrecht.
7.)
Die Volkshochschulkonferenz tagt
grundsätzlich öffentlich. Erfordert dies die
Vertraulichkeit eines Tagesordnungspunktes
oder der Datenschutz, ist in nicht-öffentlicher
Sitzung zu verhandeln. Die Volkshochschulkonferenz ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der
Vertreter gemäß Abs. 4.) ist eine
außerordentliche Sitzung einzuberufen.
8.)
Ein Vertreter des Trägers ist zur
Volkshochschulkonferenz einzuladen.
§ 25
Wahl der Vertreter für die
Volkshochschulkonferenz
1.)
Die Vertreter der Teilnehmer werden in einer
besonderen Teilnehmerversammlung gewählt.
Zur Teilnehmerversammlung wird vom Direktor
der Volkshochschule oder einem von ihm
hierzu beauftragten Mitarbeiter entspechend §
24 Abs. 5.) und 6.) einberufen und geleitet. Zur
Teilnehmerversammlung sind diejenigen
Teilnehmer einzuladen, die sich in eine
Wahlliste eingetragen haben. Die Wahlliste der
Teilnehmer wird in der Geschäftsstelle der
Volkshochschule während der allgemeinen
Dienststunden einen Monat lang bis zum 16.
Tag vor der Teilnehmerversammlung
ausgelegt. Auf den Ort, die Zeit und die Dauer
der Auslegung der Wahlliste ist während
dieser Zeit durch Anschläge an den Informationstafeln der Volkshochschule hinzuweisen.
In die Wahlliste können sich diejenigen
Teilnehmer mit Angabe der jeweiligen
Veranstaltungsnummer einschreiben, die
volljährig sind, eine Veranstaltung mit
21
mindestens 10 Unterrichtsstunden belegt und
die das nach der Entgeltordnung zu zahlende
Entgelt entrichtet haben.
2.)
Ergibt sich bei der Auswertung der Wahl nach
der Anzahl der abgegebenen Stimmen, daß
weniger als 3 Fachbereiche repräsentiert
werden, bleiben in den beiden ersten
Fachbereichen soviele abgegebene Stimmen
unberücksichtigt, wie dies erforderlich ist,
damit ein Vertreter eines dritten Fachbereiches
berücksichtigt werden kann.
3.)
Die nebenamtlichen oder nebenberuflichen
Mitarbeiter werden entsprechend Abs. 1) zu
einer Kursleiter-Wahlversammlung einberufen.
Die Wahl wird entsprechend Abs. 2.)
durchgeführt.
4.)
Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen
Mitarbeiter werden entsprechend Abs. 1) zu
einer Wahlversammlung einberufen. Die Wahl
wird entsprechend Abs. 2.) durchgeführt.
5.)
Die Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst
werden entsprechend Abs. 1) zu einer
Wahlversammlung einberufen und wählen
ihren Vertreter.
§ 26
Mandatsende
Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Das
Mandat endet vorzeitig mit dem Ausscheiden des
gewählten Vertreters aus der Volkshochschule. Für
diesen Fall rückt der Vertreter mit der nächsthohen
Stimm¬zahl für die verbleibende Dauer des Mandates
nach.
§ 20
Leiter der pädagogischen Abteilung und
§ 17
Hauptamtliche
oder
hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische
Mitarbeiter
bzw.
Mitarbeiter
1.)
Der Leiter der pädagogischen Abteilung ist
verantwortlich für die pädagogische Arbeit der
Volkshochschule im Rahmen seiner ihm
1.)
hauptberufliche
Mitarbeiterinnen
An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder
hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
als planenden pädagogische Mitarbeiter bzw.
§ 17 bisher §§ 20 und 21
Neuregelung auf der Basis der neuen Struktur
22
übertragenen Vertretungsbefugnisse (§ 10,
Abs. 2 dieser Satzung).
2.)
An der Volkshochschule sind hauptamtliche
oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter
als Sozialpädagogen, Weiterbildungslehrer,
Fachgebiets- und Fachbereichsleiter tätig.
3.)
Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an
der Planung und Durchführung des
Veranstaltungsprogrammes der
Volkshochschule mit, insbesondere durch :
a.)
eigene Lehrveranstaltungen
b.)
Erstellung des
Veranstaltungsprogramms für ihren
Bereich
c.)
Vorschläge für den Entwurf des
Wirtschaftsplanes in ihrem Bereich
d.)
Einsatz der nebenamtlichen oder
nebenberuflichen pädagogischen
Mitarbeiter in ihrem Bereich
e.)
f.)
Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an
der Planung und Durchführung des
Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule
mit, insbesondere durch:
a.)
Erstellung des Veranstaltungsprogramms
b.)
Mitwirkung an Dienstbesprechungen
und Besprechungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter
Vorschläge für den Entwurf des
Wirtschaftsplanes
c.)
Bewertung von Leistungen der
Teilnehmer in abschlußbezogenen
Lehrveranstaltungen
Einsatz der
nebenamtlichen/nebenberuflichen
Mitarbeitenden
d.)
Mitwirkung an Dienstbesprechungen und
Besprechungen der
nebenamtlichen/nebenberuflichen
Mitarbeitenden
e.)
Bewertung von Leistungen der Teilnehmer
bzw. Teilnehmerinnen in
abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen
f.)
Mitwirkung an Prüfungen
g.)
Beratungstätigkeit
h.)
eigene Lehrveranstaltungen
i.)
organisatorische Umsetzung des
Veranstaltungsprogramms
j.)
das damit verbundene
Verwaltungshandeln
g.)
Mitwirkung an Prüfungen
h.)
Beratungstätigkeit
§ 21
Leiter der Verwaltungsabteilung und
Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst
1.)
Mitarbeiterinnen und als Verwaltungsmitarbeiter
bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen beschäftigt. Die
hauptamtlichen oder hauptberuflichen
pädagogischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
sind (u.a.) als Programmbereichsleiter bzw.
Programmsbereichsleiterinnen, planende
Pädagogen bzw. Pädagoginnen,
Weiterbildungslehrkräfte und Sozialpädagogen
bzw. Sozialpädagoginnen tätig.
Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der
Verwaltung sind (u.a.) als Verwaltungsleiter bzw.
Verwaltungsleiterin, Teamleiter bzw.
Teamleiterinnen und Sachbearbeiter bzw.
Sachbearbeiterinnen tätig.
Der Leiter der Verwaltungsabteilung ist
verantwortlich für die
Verwaltungsangelegenheiten der
Volkshochschule im Rahmen seiner ihm
übertragenen Vertretungsbefugnisse (§ 10, Abs.
2 dieser Satzung).
Zu bisherigen § 21 Abs. 1
eigene Regelung entfällt
Klarstellung
Klarstellung
Punkt h.) bisher Punkt a.)
Präzisierung
Präzisierung
23
2.)
2.)
Die erforderlichen hauptamtlichen oder
hauptberuflichen Verwaltungsmitarbeiter werden
nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan
gehörenden Stellenübersicht eingestellt.
§ 22
Nebenamtliche und nebenberufliche
Mitarbeiter
Die erforderlichen hauptamtlichen oder
hauptberuflichen Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen werden nach Maßgabe der zum
Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht
eingestellt.
§ 18
Nebenamtliche
und
nebenberufliche
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
1.)
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen
und die Leitung von Außenstellen und
kleineren Betriebseinheiten der
Volkshochschule kann entsprechend fachlich
oder pädagogisch vorgebildeten Mitarbeitern
übertragen werden , die nebenamtlich oder
nebenberuflich tätig sind.
(1)
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen der
Volkshochschule wird in der Regel entsprechend
qualifizierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen
übertragen, die nebenamtlich oder
nebenberuflich tätig sind.
2.)
Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen
oder nebenberuflichen Mitarbeiter verpflichtet
sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu
treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur
Durchführung einzelner oder mehrerer
Lehrveranstaltungen. Darüberhinaus steht es
ihnen frei, gegenüber dem zuständigen
Fachbereichsleiter oder dem Leiter der
pädagogischen Abteilung Vorschläge im Sinne
des § 20 Abs. 3 Buchstaben b.) und d.) dieser
Satzung zu machen.
(2)
Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder
nebenberuflichen Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, ergeben sich
aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen
Vereinbarungen zur Durchführung von
Lehrveranstaltungen. Die Inhalte der
Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den
Vorschlägen und Angeboten der nebenamtlichen
bzw. nebenberuflichen Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen.
§ 23
Teilnehmer
§ 19
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen
1.)
Soweit nicht mit besonderen
Lehrveranstaltungen speziell jüngere
Teilnehmer angesprochen werden, kann an
den Veranstaltungen der Volkshochschule
jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat,
teilnehmen.
(1)
Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen
speziell jüngere Teilnehmer bzw.
Teilnehmerinnen angesprochen werden, kann an
den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder
bzw. jede teilnehmen, der oder die das 15.
Lebensjahr vollendet hat.
2.)
Die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch
anderer Lehrveranstaltungen sowie der
Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht
werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn
dies wegen der Art der Veranstaltung oder der
(2)
Die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen kann von Voraussetzungen,
von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen
sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig
gemacht werden. Sie kann auch begrenzt
werden, wenn dies wegen der Art der
§ 18 bisher § 22
§ 19 bisher § 23
24
Veranstaltung oder der beschränkten
Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten
ist.
beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist.
3.)
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der
Volkshochschule werden in der Regel Entgelte
erhoben.
(3)
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der
Volkshochschule werden in der Regel Entgelte
erhoben.
4.)
Einzelne Teilnehmer können von einzelnen
Veranstaltungen oder auch generell
ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines
ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In
den Kursen, in denen Schulabschlüsse
vermittelt werden, wird bei
Ordnungsmaßnahmen entsprechend dem IV.
Abschnitt der Allgemeinen Schulordnung
Nordrhein-Westfalen vom 08.11.1978 in der
jeweils geltenden Fassung verfahren.
(4)
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen können von
einzelnen Veranstaltungen oder auch generell
ausgeschlossen werden, wenn dies zur
Durchführung der Veranstaltung oder eines
ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In
den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt
werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen analog
dem § 53 Schulgesetz NRW vom 15.2.2005 in
der jeweils geltenden Fassung verfahren.
§ 27
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. 11. 2004 in
Kraft, sofern nachstehend nichts Abweichendes
geregelt ist. Die bestehende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 wird
gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Vorstehende Satzung für die Volkshochschule
Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
§20
Inkrafttreten der Satzung
Aktualisierung der Bezugsnorm
Aktualisierung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom
20.12.1995 außer Kraft.
Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c)
c)
der Oberbürgermeister hat den
Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber
der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber
der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
25
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 14. Dezember 2004
Aachen, den
gez.(Dr. Linden)
(Philipp)
Oberbürgermeister
Oberbürgermeister
26
Satzung der Volkshochschule Aachen vom 20.12.1995
in der Fassung des 2. Nachtrages vom
Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.S. 208), der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW
(EigVO NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16.11.2004 (GV.NRW.S. 644, 671, ber.
2005 S. 15 – SGV NRW 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012
(GV.NRW.S.296), des Weiterbildungsgesetzes NRW vom 07.05.1982 (GV. NRW. S. 275) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. 04. 2000 (GV.NRW.S. 390/SGV NRW 223), zuletzt geändert
durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW.S. 102) und der §§ 51 ff der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003
S. 61), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400) hat der Rat der
Stadt Aachen am
.für die Volkshochschule der Stadt Aachen die folgende Satzung in der
Fassung des 2. Nachtrages beschlossen:
Präambel
Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt
neben den Bereichen Schule, Berufsschule und Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit
anderen Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen.
Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales
Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert. Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und
nicht an Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat dabei das Recht auf selbständige
Lehrplangestaltung im Rahmen ihres Budgets.
Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf
den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt.
Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen, heißt: Volkshochschule ist für alle da.
§1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen:
Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des
Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NRW und,
soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der
Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb).
§2
(1)
Aufgabe des Betriebes Volkshochschule
Die Volkshochschule hat die durch das Weiterbildungsgesetz NRW und diese Satzung
vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes
Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und
durchzuführen.
Auf der Basis ihres Leitbildes hält sie ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges
Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse
vor.
Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch
mangelnde Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen.
Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue
Bildungsbedürfnisse.
(2)
Auf der Grundlage des Produktplanes und des Wirtschaftsplanes stellt die Volkshochschule
regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm auf.
Der Produktplan umfasst die von dem Betrieb Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die
Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt durch bedarfsorientierte Planung und
Durchführung von Unterricht, Prüfungen, Beratungen, sozialpädagogische Betreuung,
Führungen, Ausstellungen, Fortbildungen, etc. sowie das damit verbundene
Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden durch
den Wirtschaftsplan ausgewiesen.
Der pädagogische Bereich ist in Programmbereiche mit jeweils einer Leitung gegliedert, denen
die Produkte zugeordnet sind. Der Verwaltungsbereich hat eine Leitung und ist in Teams
gegliedert.
§3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff
der Abgabenordnung.
(2)
Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach kaufmännischen und wirtschaftlichen
Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 97 der
GO NRW. Eine vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen
gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer
Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des
Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(3)
Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf
durch Auszahlungen, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Betriebsleitung
(1)
Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der
Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils
geltenden Fassung. Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Direktor“ bzw. „Direktorin“ der
Volkshochschule. Er bzw. sie ist Betriebsleitung im Sinne des § 2 EigVO NRW. Seine bzw. ihre
mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung
und aus der Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin erlässt.
(2)
Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Führung der Einrichtung verantwortlich und führt die
Geschäfte selbstständig, sofern die EigVO oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Er bzw.
sie wird von den Programmbereichsleitungen und der Verwaltungsleitung unterstützt. Der
Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
Für den pädagogischen Bereich wird eine Stellvertretung aus den Programmbereichsleitungen
benannt, für die Verwaltung ist die Stellvertretung die Verwaltungsleitung. Über
Angelegenheiten, die die gesamte Volkshochschule betreffen, wird in Abwesenheit des
Direktors bzw. der Direktorin gemeinsam entschieden. Näheres regelt eine durch den
Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zu erlassende Dienstanweisung.
(3)
Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte aller
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule.
(4)
Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat insbesondere folgende Aufgaben :
a.)
Erstellung des Veranstaltungsprogrammes
b.)
Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Produktplanes
c.)
Verfügung über die Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans
d.)
Personalangelegenheiten im Rahmen des § 5 dieser Satzung
e.)
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes
f.)
Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie deren
Ausstattung
g.)
Wahrnehmung des Hausrechtes
h.)
Entscheidung über Zulassung bzw. Ausschluss von Teilnehmenden zu
Lehrveranstaltungen
(5)
Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teil. Er bzw. sie ist berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses
verpflichtet, seine bzw. ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen.
(6)
Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann im Einzelfall oder durch
Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und
anderer Ausschüsse und den Vortrag des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule im
Rat und in den anderen Ausschüssen treffen.
(7)
Vertritt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen
die Auffassung, für eine Weisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin nach §
9 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des bzw. der zuständigen
Beigeordneten die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat er bzw. sie sich
unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 7
Abs. 3 dieser Satzung.
(8)
Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§5
Personalangelegenheiten
(1)
Entscheidungen über die Einstellung, Beförderung und Entlassung des Direktors bzw. der
Direktorin der Volkshochschule erfolgen nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung
in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2)
Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften)
ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig.
(3)
Über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten bzw. Beamtinnen entscheidet
der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, soweit die Zuständigkeit nicht durch
diese Satzung oder die Hauptsatzung der Stadt Aachen, einem Ausschuss oder dem Rat
vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der tariflichen Vorschriften wird dem
Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule übertragen.
§6
Vertretung des Betriebes nach außen
(1)
In allen Angelegenheiten des Betriebes, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung
gehören, wird die Stadt durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule und in allen
anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in
dessen bzw. deren Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige
Beigeordnete nach Maßgabe des § 64 GO NRW vertreten.
(2)
Im Rahmen der Vertretungsbefugnisse ist der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule
berechtigt, Mitarbeitende des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer
Bestimmungen der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin mit
der Vertretung zu beauftragen.
(3)
Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der
Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung
durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete und durch den
Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule mit Ausnahme der beamtenrechtlichen
Urkunden, der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 74 Abs. 3 GO NW).
(4)
Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden Betriebsführung,
-
ist durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu unterzeichnen.
-
kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden.
§7
(1)
Betriebsausschuss
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung NRW, der
Eigenbetriebsverordnung NRW, des Weiterbildungsgesetzes NRW und der Hauptsatzung der
Stadt Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen besonderen ”Betriebsausschuss Theater
und Volkshochschule”.
Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und die Zusammensetzung des
Betriebsausschusses werden durch den Beschluss des Rates der Stadt entsprechend der
Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung NRW festgelegt.
(2.)
Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt
Aachen oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist, entscheidet
der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten insbesondere über:
-
den Produktplan der Volkshochschule,
-
die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrauszahlungen gemäß § 12 Abs. 4 a dieser
Satzung und zu Mehrauszahlungen im Vermögensplan nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 b
dieser Satzung,
-
Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigungen von Entscheidungen in Fällen
äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 7 - 8
-
Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden
Betriebsführung zählen.
(3)
Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 4 Abs. 7 dieser Satzung. Wird keine
Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. der
Oberbürgermeisterin oder dem bzw. der zuständigen Beigeordneten erzielt, ist eine
Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4)
In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin die Empfehlung für die
Beschlussfassung des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
(Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht).
(5)
Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu
unterrichten, insbesondere über:
das Veranstaltungsprogramm
Eilentscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 c dieser Satzung.
Die in § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Unterrichtungsrechte bleiben unberührt.
(6)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden
sind.
(7)
Bei Volkshochschulangelegenheiten, die der Zuständigkeit des Rates obliegen, entscheidet der
Betriebsausschuss in dringlichen Fällen.
(8)
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die der Zuständigkeit des Rates oder des
Betriebsausschusses obliegen, kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin mit
dem bzw. der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem
Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden.
(9)
Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer
Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst
zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb
abzuwenden.
(10)
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.
Entscheidungen nach § 7 (7) dieser Satzung sind dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht
schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.
2.
Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach § 7 (8) und (9) dieser Satzung sind
dem zuständigen Gremium in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Zuständiges Gremium ist der Rat, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, für die
der Rat nach § 8 entscheidungsbefugt ist, im Übrigen der Betriebsausschuss.
(11)
Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des
jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Rat der Stadt auf der Grundlage der
Empfehlungen des Betriebsausschusses und des Finanzausschusses.
(12)
Die Zwischenberichte nach § 20 EigVO NRW sind vierteljährlich zu erstellen.
§8
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung NRW,
der Eigenbetriebsverordnung NRW und der Hauptsatzung vorbehalten sind.
§9
(1)
Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin und des bzw. der
Beigeordneten
Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw.
Dienstvorgesetzte des gesamten Personals einschließlich des Direktors bzw. der Direktorin der
Volkshochschule.
(2)
Er bzw. sie hat die Tätigkeit des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule mit den
Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und
anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie
Weisungen erteilen und von der Direktorin bzw. dem Direktor der Volkshochschule Auskunft
verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister bzw.
der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin, dem bzw. der
zuständigen Beigeordneten und den Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen / Eigenbetriebe erforderlichen Regelungen sollen durch
Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin festgelegt werden.
(3)
Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem bzw. der
zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er bzw. sie vertritt den Oberbürgermeister bzw.
die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem
Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem/ständiger
Vertreter/Vertreterin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist aus diesem Grunde über alle wichtigen
Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm bzw. ihr ist auf Verlangen in
allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
(4)
Der bzw. die Beigeordnete ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Betriebsleitung i. S. des § 1
Abs. 3 der "Dienstordnung der Stadt Aachen" beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Volkshochschule und der allgemeinen Verwaltung.
§ 10
Unterrichtung des Stadtkämmerers bzw. der Stadtkämmerin
(1)
Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat dem Stadtkämmerer bzw. der
Stadtkämmerin vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes
und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses zuzuleiten. Äußert dieser bzw. diese
innerhalb von drei Wochen nach Zugang Bedenken oder schlägt er bzw. sie Änderungen oder
Ergänzungen vor, sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung des Direktors bzw. der
Direktorin der Volkshochschule übereinstimmen, mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss
vorzulegen.
(2)
Der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin ist von dem Direktor bzw. der Direktorin der
Volkshochschule über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu
unterrichten bzw. es ist seine bzw. ihre Entscheidung einzuholen. Als wichtig gelten alle
finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten, bei denen nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung der
Betriebsausschuss zu unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat.
(3)
Dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin sind die Vierteljahresübersichten und die
Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden.
(4)
Gemäß § 7 EigVO NRW sind von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule dem
Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen
Auskünfte zu erteilen.
§ 11
Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den gemeinnützigen Betrieb
(1)
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr.
(2)
Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1)
Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan,
Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende Wirtschaftsplan.
(2)
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss von dem Direktor bzw. der
Direktorin der Volkshochschule bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden
Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur
Feststellung vorzulegen.
(3)
Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO NRW ist vom Betrieb eine fünfjährige
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen und jährlich fortzuschreiben.
(4)
Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW.
a)
Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, dass trotz
Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 100.000,-- € höherer
Verlust entstehen wird.
b)
Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere
gegeben, wenn
-
(5)
§ 13
der Verlust entsprechend dem nach a.) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen
ist,
für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrauszahlungen ab 50.000,--€ oder
zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden.
höhere Kredite erforderlich werden.
Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§ 14 bis
17 EigVO NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz
Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein
erfolgsgefährdender Minderertrag bzw. Mehraufwand zu erwarten, muss die
Betriebsleitung den Betriebsausschuss unverzüglich unterrichten. Erfolgsgefährdende
Mindererträge oder erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei dem Erfolgsplan liegen im
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW vor, wenn jeweils die Differenz des
Gesamtansatzes der Erträge bzw. Aufwendungen um mehr als 25.000 € unter bzw.
überschritten werden muss. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses.
b)
Auszahlungen für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng
zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrauszahlungen für das
Einzelvorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, und
die den Ansatz im Vermögensplan um mindestens 5.000,-- € überschreiten, bedürfen
gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO NRW der Zustimmung des Betriebsausschusses.
c)
Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die Zustimmung des Betriebsausschusses
erforderlich ist, wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des
Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, der sich durch den Stadtkämmerer
bzw. der Stadtkämmerin vertreten lassen kann, ersetzt. Der Betriebsausschuss ist dann
unverzüglich zu unterrichten.
d)
Gemäß § 10 EigVO ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Eigenbetriebes zu sorgen. Hierzu gehören u.a. ein Überwachungssystem bezüglich
der Risiken und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen.
Überprüfung der Betriebsleitung
(1)
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 GO
NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der
Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten.
(2)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt die
Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung.
(3)
Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 14
Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und
betriebliche Einrichtungen
(1)
Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Die
vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu
ergänzen ist.
(2)
Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und
Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen,
Turnhallen) werden nach Absprache mit den zuständigen Dienstbereichen der Stadtverwaltung
einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen/Eigenbetriebe bereitgestellt. Bei
Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere städtische
Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die
Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen
und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn und soweit sie dem
Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen.
(3)
Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO
NRW aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem
Beratungsergebnis innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres an den Rat der
Stadt zur Feststellung weiterleitet.
(4)
Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital - Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die
Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu
einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden. Führt die vorgenannte
Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO
NRW.
(5)
Der festgestellte Jahresabschluss wird nach § 26 Abs. 4 EigVO NRW öffentlich bekannt
gemacht und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar gehalten.
§ 15
(1)
Leitungsrat (LR) und Mitarbeitendenkonferenz (MaK)
Der LR berät den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu strategischen Fragen,
stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen. Er tagt in der Regel einmal
wöchentlich unter der Leitung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule.
Mitglieder des LR sind der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule, die
Programmbereichsleiter bzw. Programmbereichsleiterinnen und der Verwaltungsleiter bzw. die
Verwaltungsleiterin. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden.
(2)
Die Mitarbeitendenkonferenz (MaK) berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des Direktors
bzw. der Direktorin der Volkshochschule und zur Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule
alle die Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher Bedeutung.
Die MaK tagt in der Regel einmal monatlich unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der
Volkshochschule.
Mitglieder der MaK sind die Mitglieder des Leitungsrates, alle planerisch tätigen pädagogischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Teamleiter und Teamleiterinnen der Verwaltung sowie je
ein gewählter Mitarbeiter bzw. eine gewählte Mitarbeiterin der Verwaltung, der
Weiterbildungslehrer bzw. Weiterbildungslehrerinnen und der Sozialpädagogischen Fachkräfte
der Volkshochschule.
Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden.
§ 16
Volkshochschulkonferenz
(1)
Die Volkshochschulkonferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen und
der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Volkshochschule an einem bedarfsgerechten Angebot.
Sie findet in der Regel einmal im Jahr unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der
Volkshochschule statt. Zur Teilnahme an dieser Konferenz lädt der Direktor bzw. die Direktorin
der Volkshochschule spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aushang in den
Veranstaltungsgebäuden der Volkshochschule und durch Mitteilung im Internet die Mitglieder
des Leitungsrates, die gewählten hauptberuflich Beschäftigten, die Teilnehmer bzw.
Teilnehmerinnen der Volkshochschule mit und ohne Wahlmandat sowie die nebenberuflichen /
nebenamtlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit und ohne Wahlmandat ein. Ferner sind
mit gleicher Frist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Trägers und der Vorsitzende bzw. die
Vorsitzende des Betriebsausschusses als Gäste zur Volkshochschulkonferenz einzuladen.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind die Mitglieder des Leitungsrates,
gewählte Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen, gewählte nebenberuflich / nebenamtliche
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und gewählte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der
hauptberuflich Beschäftigten der Volkshochschule.
(3)
Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die
sich an den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule oder an den Träger der
Volkshochschule richten:
(4)
a.)
zum Veranstaltungsprogramm
b.)
zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit und
c.)
zu Lehr- und Arbeitsbedingungen.
Die Termine und das Verfahren zur Wahl der einzelnen Gruppen wird in einer vom Direktor /
von der Direktorin zu erlassenden Wahlgeschäftsordnung geregelt.
§ 17
1.)
Hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen als planenden pädagogische Mitarbeiter bzw.Mitarbeiterinnen und als
Verwaltungsmitarbeiter bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen beschäftigt. Die hauptamtlichen oder
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind (u.a.) als
Programmbereichsleiter bzw. Programmsbereichsleiterinnen, planende Pädagogen bzw.
Pädagoginnen, Weiterbildungslehrkräfte und Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen tätig.
Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Verwaltung sind (u.a.) als Verwaltungsleiter bzw.
Verwaltungsleiterin, Teamleiter bzw. Teamleiterinnen und Sachbearbeiter bzw.
Sachbearbeiterinnen tätig.
Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des
Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule mit, insbesondere durch:
2.)
§ 18
a.)
Erstellung des Veranstaltungsprogramms
b.)
Vorschläge für den Entwurf des Wirtschaftsplanes
c.)
Einsatz der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden
d.)
Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der
nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden
e.)
Bewertung von Leistungen der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen in abschlussbezogenen
Lehrveranstaltungen
f.)
Mitwirkung an Prüfungen
g.)
Beratungstätigkeit
h.)
eigene Lehrveranstaltungen
i.)
organisatorische Umsetzung des Veranstaltungsprogramms
j.)
das damit verbundene Verwaltungshandeln
Die erforderlichen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
werden nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht eingestellt.
Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
(1)
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel
entsprechend qualifizierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen übertragen, die nebenamtlich
oder nebenberuflich tätig sind.
(2)
Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen
Vereinbarungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Die Inhalte der
Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den Vorschlägen und Angeboten der nebenamtlichen
bzw. nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.
§ 19
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen
(1)
Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmer bzw.
Teilnehmerinnen angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule
jeder bzw. jede teilnehmen, der oder die das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von Voraussetzungen, von dem
Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht
werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der
beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist.
(3)
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte
erhoben.
(4)
Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell
ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines
ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt
werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen analog dem § 53 Schulgesetz NRW vom 15.2.2005 in
der jeweils geltenden Fassung verfahren.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 außer Kraft.
Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den
(Philipp)
Oberbürgermeister