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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
158543.pdf
Größe
392 kB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
10.05.17, 14:21

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Volkshochschule Beteiligte Dienststelle/n: E 42/0035/WP17 öffentlich 10.02.2016 Satzungsänderung von Volkshochschule Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 03.03.2016 06.04.2016 BSTVH Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Finanzielle Auswirkungen Entf. Beschlussvorschlag: 1. Der Betriebsausschuss Theater und Volkshochschule nimmt gem. § 11 Abs. 6 der Satzung der Volkhochschule Aachen entsprechend der Verwaltungsvorlage die Neufassung der Satzung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, diese Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages der Satzung ab dem 3. März 2016 zu beschließen. 2. Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Theater und Volkshochschule Aachen vom 03.03.2016 beschließt der Rat der Stadt Aachen gem § 12 der Satzung der Volkshochschule Aachen, die Neufassung der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages der Volkshochschule Aachen mit Wirkung vom 3. März 2016. Philipp Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen Schwier Ausdruck vom: 17.02.2016 Seite: 1/3 Erläuterungen: Die Volkshochschule Aachen hat ihre Struktur im Rahmen eines Reorganisationsprozesses, begleitet durch die Kommission Volkshochschule, im pädagogischen Programmbereich neu strukturiert. Für die Verwaltungsabteilung wird ein Optimierungsprozess in 2016 durchgeführt. Die daraus resultierenden Änderungen sind in der vorliegenden Satzung (2. Nachtrag) eingearbeitet. Des Weiteren wurden ebenfalls notwendige geänderte Bezüge in Richtlinien, Satzungen und Gesetzen angepasst. Wesentliche Änderungen sind die Vertretungsregelungen der Betriebsleitung der Volkshochschule sowie die Zusammensetzung der in der Volkshochschule vorhandenen Beteiligungsgremien wie Leitungsrat, Mitarbeitendenkonferenz und Volkshochschulkonferenz. In der Synopse sind enthalten: die bisherige Satzung, die geänderte Satzung im Vergleich und die dazugehörigen Erläuterungen. Anlage/n: Synopse der Satzung der Volkshochschule zum 2. Nachtrag. Text der 2. Fassung der Satzung der Volkshochschule Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.02.2016 Seite: 2/3 Vorlage E 42/0035/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.02.2016 Seite: 3/3 Neue Fassung der Satzung der Volkshochschule Aachen Synopse alt - neu Stand 15.01.2016 Fassung der Satzung vom 8.12.2004 Neue Fassung Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666, SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NRW 2004, S. 96) der Eigenbetriebsverordnung für das Land NW (EigVO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV.NW S.324), des Weiterbildungsgesetzes NordrheinWestfalen vom 7. Mai 1982 (GV NW S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 und der §§ 51 ff. Abgabenordnung in der Fassung vom 01.10.2002 (BGBl I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), hat der Rat der Stadt Aachen am 08.12.2004 für die Volkshochschule der Stadt Aachen folgende Satzung in der Fassung des I. Nachtrages beschlossen: Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.S. 208), der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16.11.2004 (GV.NRW.S. 644, 671, ber. 2005 S. 15 – SGV NRW 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV.NRW.S.296), des Weiterbildungsgesetzes NRW vom 07.05.1982 (GV. NRW. S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 04. 2000 (GV.NRW.S. 390/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW.S. 102) und der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400) hat der Rat der Stadt Aachen am;;;;;;.für die Volkshochschule der Stadt Aachen die folgende Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages beschlossen: Aktuelle Zitierweise der Rechtsgrundlagen Präambel unverändert Präambel Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt neben den Bereichen Schule, Berufsschule und Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen. Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt neben den Bereichen Schule, Berufsschule und Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen. Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert. Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert. Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung Erläuterungen 1 im Rahmen ihres Budgets. im Rahmen ihres Budgets. Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt. Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt. Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen, heißt: Volkshochschule ist für alle da. Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen, heißt: Volkshochschule ist für alle da. §1 §1 Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen: Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NW und, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb). §2 Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen: Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NRW und, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb). Amts- und Funktionsbezeichnungen bisheriger § 2 entfällt Die Personen- und Funktionsbezeichnungen im Text werden, in Anlehnung an die Hauptsatzung der Stadt Aachen, in männlicher und in weiblicher Form geführt. Es folgt in den Erläuterungen dazu kein weiterer Hinweis Amts- und Funktionsträger weiblichen Geschlechts führen ihre Amts- oder Funktionsbezeichnung in weiblicher Form. §3 Aufgabe des Betriebes Volkshochschule §2 (1) Die Volkshochschule hat die durch das Weiterbildungsgesetz und diese Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen. Die Volkshochschule hält ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse vor. Übernahme der Bezeichnung der. EigVO „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ Aufgabe des Betriebes Volkshochschule Die Volkshochschule hat die durch das Weiterbildungsgesetz NRW und diese Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen. Auf der Basis ihres Leitbildes hält sie ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse § 2 (1) Einbezug des Leitbildes 2 Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. vor. Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch mangelnde Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse. §4 Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse. Umsetzung und Aufgabenerfüllung Die Konkretisierung des vorgenannten Auftrages erfolgt (2) durch ein von der Volkshochschule in der Regel für jedes Halbjahr aufzustellendes Veranstaltungsprogramm auf der Grundlage des Produktplanes und des Wirtschaftsplanes. Der Produktplan umfaßt die von dem Betrieb Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt durch Unterricht, Beratungen, Prüfungen, sozialpädagogische Betreuung, Fortbildung und das damit verbundene Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen. Auf der Grundlage des Produktplanes und des Wirtschaftsplanes stellt die Volkshochschule regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm auf. Der Produktplan umfasst die von dem Betrieb Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt durch bedarfsorientierte Planung und Durchführung von Unterricht, Prüfungen, Beratungen, sozialpädagogische Betreuung, Führungen, Ausstellungen, Fortbildungen, etc. sowie das damit verbundene Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen. Der pädagogische Bereich ist in Programmbereiche mit jeweils einer Leitung gegliedert, denen die Produkte zugeordnet sind. Der Verwaltungsbereich hat eine Leitung und ist in Teams gegliedert. §5 Gemeinnützigkeit §3 1.) Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. 2.) Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach (2) (1) Gemeinnützigkeit § 2 (2) Redaktionelle Änderung Aufnahme des ermittelten Weiterbildungsbedarfs und Erweiterung des konkret benannten Aufgabenkatalogs Auswirkung der organisatorischen Änderung der VHS § 3 bisher § 5 Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach 3 kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 95 der GO NW. Die vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 3.) §7 1.) 2.) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Betriebsleitung kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 97 der GO NRW. Eine vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. (3) §4 Der Direktor der Volkshochschule ist (1) Betriebsleiter im Sinne des § 2 EigVO NW. Seine mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung und aus der Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister erläßt. Der Betrieb wird vom Direktor der Volkshochschule selbständig geleitet. Er wird dabei von den Leitern der pädagogischen Abteilung und der Verwaltungsabteilung der Volkshochschule als ständige Vertreter des Direktors der Volkshochschule für ihren jeweiligen Bereich unterstützt. Dem Direktor der Volkshochschule obliegt die laufende (2) Aktualisierung der Bezugsnormen Redaktionelle Änderung Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Auszahlungen, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Betriebsleitung Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Direktor“ bzw. „Direktorin“ der Volkshochschule. Er bzw. sie ist Betriebsleitung im Sinne des § 2 EigVO NRW. Seine bzw. ihre mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung und aus der Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin erlässt. Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Führung der Einrichtung verantwortlich und führt die Geschäfte selbstständig, sofern die EigVO oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Er bzw. sie wird von den Programmbereichsleitungen und der Verwaltungsleitung unterstützt. Der Direktor bzw. § 4 bisher §§ 7 und 19 Aufführung der Bezugsnormen Änderung dient der Klarstellung Auswirkung der organisatorischen Änderung 4 Betriebsführung. Allgemeiner Vertreter des Direktors der Volkshochschule ist der pädagogische Abteilungsleiter. die Direktorin der Volkshochschule hat zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Für den pädagogischen Bereich wird eine Stellvertretung aus den Programmbereichsleitungen benannt, für die Verwaltung ist die Stellvertretung die Verwaltungsleitung. Über Angelegenheiten, die die gesamte Volkshochschule betreffen, wird in Abwesenheit des Direktors bzw. der Direktorin gemeinsam entschieden. Näheres regelt eine durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zu erlassende Dienstanweisung. (Siehe auch alte Fassung § 20 Abs.1 und § 21 Abs. 1) § 19 1.) 2.) Direktor der Volkshochschule Der Direktor der Volkshochschule ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Volkshochschule. Der Direktor der Volkshochschule hat insbesondere folgende Aufgaben: a.) Erstellung des Veranstaltungsprogrammes b.) Erstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes und des Produktplanes c.) Verfügung über die Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans d.) Personalangelegenheiten im Rahmen der §§ 11 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung e.) Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes f.) Erstellung des Weiterbildungsentwicklungsplanes g.) Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie der Ausstattung h.) Wahrnehmung des Hausrechtes i.) Entscheidung über Ausschluß von Teilnehmern bzw. die Zulassung zu Lehrveranstaltungen noch § 7 Betriebsleitung 3.) Der Direktor der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, seine Ansicht zu einem Tagesord- (3) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule. (4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat insbesondere folgende Aufgaben : a.) Erstellung des Veranstaltungsprogrammes b.) Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Produktplanes c.) Verfügung über die Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans d.) Personalangelegenheiten im Rahmen des § 5 dieser Satzung e.) Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes f.) Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie deren Ausstattung g.) Wahrnehmung des Hausrechtes h.) Entscheidung über Zulassung bzw. Ausschluss von Teilnehmenden zu Lehrveranstaltungen neue Vertretungsregelung § 4 (3) und (4) bisher § 19 Abs.1 und Abs. 2 Zu bisherigem § 19 Abs. 2 Pkt. f.) Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser Form nicht mehr vorgesehen § 4 (5) bis (8) bisher § 7 Abs. 3 bis Abs. 6 5 nungspunkt darzulegen. 4.) 5.) 6.) Der Oberbürgermeister kann im Einzelfall oder durch Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag des Direktors der Volkshochschule im Rat und in den anderen Ausschüssen treffen. (5) (6) Vertritt der Direktor der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen die Auffassung, für eine Weisung des Oberbürgermeisters nach § 13 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des zuständigen Beigeordneten die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat er sich unverzüglich an den Betriebsausschuß zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 dieser Satzung. (7) Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften. (8) § 16 1.) Personalangelegenheiten Für die Einstellung, Beförderung und Entlassung des Direktors der Volkshochschule gilt die Hauptsatzung der Stadt Aachen. Für Kündigungen aus wichtigem Grunde ( § 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister zuständig. §5 (1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er bzw. sie ist berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, seine bzw. ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann im Einzelfall oder durch Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule im Rat und in den anderen Ausschüssen treffen. Vertritt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen die Auffassung, für eine Weisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des bzw. der zuständigen Beigeordneten die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat er bzw. sie sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung. Aktualisierung der Bezugsnorm Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften. Personalangelegenheiten § 5 bisher § 16 Entscheidungen über die Einstellung, Beförderung und Entlassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule erfolgen nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 6 2.) § 10 Über die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten entscheidet der Oberbürgermeister, soweit die Zuständigkeit nicht durch die Hauptsatzung einem Ausschuß oder dem Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern wird nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung und § 11 Abs. 2 dieser Satzung auf die Betriebsleitung übertragen. Vertretung des Betriebes nach außen (2) Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig. (3) Über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten bzw. Beamtinnen entscheidet der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, soweit die Zuständigkeit nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Stadt Aachen, einem Ausschuss oder dem Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der tariflichen Vorschriften wird dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule übertragen. §6 1.) In den Angelegenheiten des Betriebes, die zu (1) den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, wird die Stadt durch den Direktor der Volkshochschule und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister oder in dessen Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten nach Maßgabe des § 64 GO NW vertreten. 2.) 2.) Allgemeiner Vertreter des Direktors der Volkshochschule ist der pädagogische Abteilungsleiter. Er ist weiterhin ständiger Vertreter des Direktors der Volkshochschule in pädagogischen Angelegenheiten. Der Leiter der Verwaltungsabteilung ist ständiger Vertreter des Direktors der Volkshochschule in Verwaltungsangelegenheiten. 3.) (2) Im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnisse ist die Betriebsleitung berechtigt, Mitarbeiter des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer Bestimmungen der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters mit der Vertretung zu beauftragen. Vertretung des Betriebes nach außen In allen Angelegenheiten des Betriebes, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, wird die Stadt durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in dessen bzw. deren Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete nach Maßgabe des § 64 GO NRW vertreten. notwendige Ergänzung klärende Ergänzung klärende Ergänzung und derzeitige Bezeichnung Angleichung an die § 6 bisher § 10 Zu bisherigem § 10 Abs. 2 Vertretungsregelung ist in § 4 (2) geregelt Im Rahmen der Vertretungsbefugnisse ist der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule berechtigt, Mitarbeitende des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer Bestimmungen der Dienstanweisung. des Oberbürgermeisters bzw der 7 Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht. Oberbürgermeisterin mit der Vertretung zu beauftragen. 4.) (3) Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister oder in dessen Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten und durch den Direktor der Volkshochschule, mit Ausnahme der beamtenrechtlichen Urkunden, der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern (§ 74 Abs. 3 GO NW). Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete und durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule mit Ausnahme der beamtenrechtlichen Urkunden, der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 74 Abs. 3 GO NRW). 5.) Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden (4) Betriebsführung, Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden Betriebsführung, - ist durch den Direktor der Volkshochschule zu unterzeichnen. - ist durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu unterzeichnen. - kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden. - kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden. § 11 1.) Betriebsausschuss §7 Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der (1) Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Weiterbildungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen besonderen ”Betriebsausschuss Stadttheater und Volkshochschule”. Betriebsausschuss § 7 bisher § 11 Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW, des Weiterbildungsgesetzes NRW und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen besonderen ”Betriebsausschuss Theater und Volkshochschule”. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und die Zusammensetzung des Betriebsausschusses werden durch den Beschluss des Rates der Stadt entsprechend der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung Ergänzung aufgrund des Berichtes Rechnungsprüfung vom 24.5.2007 des FB 8 2.) Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt (2.) Aachen oder der Oberbürgermeister zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten - insbesondere über: - den Produktplan der Volkshochschule, - Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern des Betriebes ab Vergütungsgruppe II BAT nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung, - - - 3.) 4.) 5.) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrausgaben gemäß § 17 Abs. 4 a dieser Satzung und zu Mehrausgaben im Vermögensplan nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 b dieser Satzung, Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigungen von Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 8 - 10 Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen. Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 7 Abs. 5 dieser Satzung. Wird keine Übereinstim- (3) mung zwischen Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. dem zuständigen Beigeordneten erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin: die Empfehlung für die Beschlußfassung (4) des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht). die Weiterbildungsentwicklungsplanung (WEP) vor Beschlußfassung durch den Rat Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung NRW festgelegt. Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt Aachen oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten insbesondere über: - den Produktplan der Volkshochschule, - die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrauszahlungen gemäß § 12 Abs. 4 a dieser Satzung und zu Mehrauszahlungen im Vermögensplan nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 b dieser Satzung, - Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigungen von Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 7 - 8 - Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen. Zu bisherigem § 11 Abs. 2 Wegfall der Bezugsnorm an den Begriff der Norm angepasst Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 4 Abs. 7 dieser Satzung. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder dem bzw. der zuständigen Beigeordneten erzielt, ist eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin die Empfehlung für die Beschlussfassung des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht). Zu bisherigem § 11 Abs. 4 und 5 Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser 9 über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten insbesondere über: den Weiterbildungsentwicklungsplan und seine Fortschreibung das Veranstaltungsprogramm Eilentscheidungen gemäß § 17 Abs. 5 c dieser Satzung. Die in §17 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Unterrichtungsrechte bleiben unberührt. 6.) 7.) 8.) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden sind. Bei Volkshochschulangelegenheiten entscheidet der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. 9.) Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuwenden. 10.) Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 1. Entscheidungen nach Ziff. 7 sind dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung (5) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere über: das Veranstaltungsprogramm Eilentscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 c dieser Satzung. Form nicht mehr vorgesehen Die in § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Unterrichtungsrechte bleiben unberührt. (6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden sind. (7) Bei Volkshochschulangelegenheiten, die der Zuständigkeit des Rates obliegen, entscheidet der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen. (8) In Fällen äußerster Dringlichkeit, die der Zuständigkeit des Rates oder des Betriebsausschusses obliegen, kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin mit dem bzw. der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. (9) Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuwenden. (10) Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 1. Entscheidungen nach § 7 (7) dieser Satzung sind dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind. 2. Entscheidungen in Fällen äußerster Klarstellung 10 Dringlichkeit nach § 7 (8) und (9) dieser Satzung sind dem zuständigen Gremium in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Zuständiges Gremium ist der Rat, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, für die der Rat nach § 8 entscheidungsbefugt ist, im Übrigen der Betriebsausschuss. entstanden sind. 2. Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Ziffern 8 und 9 sind dem zuständigen Gremium in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Zuständiges Gremium ist der Rat, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, für die der Rat nach § 12 entscheidungsbefugt ist, im übrigen der Betriebsausschuss. (11) 11.) 12.) § 12 Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Rat der Stadt auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses. (12) Die Zwischenberichte nach §20 EigVO NW sind halbjährlich zu erstellen. Rat der Stadt Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung NW, der Eigenbetriebsverordnung NW und der Hauptsatzung vorbehalten sind. §8 Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Rat der Stadt auf der Grundlage der Empfehlungen des Betriebsausschusses und des Finanzausschusses. Die Zwischenberichte nach § 20 EigVO NRW sind vierteljährlich zu erstellen. Rat der Stadt Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals einschließlich des Direktors der Volkshochschule. 2.) Er hat die Tätigkeit des Direktors der Volkshochschule mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er Weisungen erteilen Änderung aufgrund § 20 EigVO § 8 bisher § 12 Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und der Hauptsatzung vorbehalten sind. § 13 Stellung des Oberbürgermeisters und des § 9 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Beigeordneten Oberbürgermeisterin und des bzw. der Beigeordneten 1.) Klarstellung (1) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte des gesamten Personals einschließlich des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. (2) Er bzw. sie hat die Tätigkeit des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu § 9 bisher § 13 11 koordinieren. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Weisungen erteilen und von der Direktorin bzw. dem Direktor der Volkshochschule Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin, dem bzw. der zuständigen Beigeordneten und den Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen / Eigenbetriebe erforderlichen Regelungen sollen durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin festgelegt werden. und von der Betriebsleitung Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer, dem zuständigen Beigeordneten und den Fachämtern erforderlichen Regelungen sollen durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters festgelegt werden. 3.) Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er vertritt den Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. dessen ständigem Vertreter vorbehalten sind. Er ist aus diesem Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. 4.) Der Beigeordnete ist Vorgesetzter der Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs. 2 der "Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen" beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Volkshochschule und der allgemeinen Verwaltung. § 14 1.) Unterrichtung des (3) Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem bzw. der zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er bzw. sie vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem/ständiger Vertreter/Vertreterin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist aus diesem Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm bzw. ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. (4) Der bzw. die Beigeordnete ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs. 3 der "Dienstordnung der Stadt Aachen" beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Volkshochschule und der allgemeinen Verwaltung. Stadtkämmerers § 10 Unterrichtung des Stadtkämmerers bzw. der Stadtkämmerin Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses (1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Redaktionelle Angleichung Bezeichnungen an die derzeitigen § 10 bisher § 14 Anpassung an die aktuellen Begrifflichkeiten 12 Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses zuzuleiten. Äußert dieser bzw. diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang Bedenken oder schlägt er bzw. sie Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule übereinstimmen, mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen. zuzuleiten. Hat der Kämmerer Bedenken oder schlägt er Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung der Betriebsleitung übereinstimmen, mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen. 2.) 3.) 4.) Der Stadtkämmerer ist von der Betriebsleitung über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten bzw. es ist seine Entscheidung einzuholen. Als wichtig gelten alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten, bei denen nach § 17 Abs. 5 dieser Satzung der Betriebsausschuss zu unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat. Dem Stadtkämmerer sind die Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden. Gemäß § 7 EigVO NW sind von der Betriebsleitung dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin ist von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten bzw. es ist seine bzw. ihre Entscheidung einzuholen. Als wichtig gelten alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten, bei denen nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung der Betriebsausschuss zu unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat. (3) Dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin sind die Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden. (4) Gemäß § 7 EigVO NRW sind von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. §6 Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den § 11 Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den gemeinnützigen Betrieb gemeinnützigen Betrieb 1.) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen (1) Kalenderjahr. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr. 2.) Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €. Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €. § 17 1.) Wirtschaftsplan Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht (2) § 12 (1) Wirtschaftsplan Terminliche Vorgabe durch die Kämmerin Anpassung des Bezugs § 11 bisher § 6 § 12 bisher § 17 Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende 13 bestehende Wirtschaftsplan. Wirtschaftsplan. 2.) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen. (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen. 3.) Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO NW ist vom Betrieb ein fünfjähriger Finanzplan aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. (3) Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO NRW ist vom Betrieb eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. 4.) Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NW. (4) Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW. 5.) a) Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 100.000 _ höherer Verlust entstehen wird, a) Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 100.000,-- € höherer Verlust entstehen wird, b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn - der Verlust entsprechend dem nach a.) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, - der Verlust entsprechend dem nach a.) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, - für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab 50.000,-- _ oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden. - für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrauszahlungen ab 50.000,--€ oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden. - höhere Kredite erforderlich werden. - höhere Kredite erforderlich werden. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 EigVO NW: a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und (5) Anpassung an die aktuellen Begrifflichkeiten Änderung aufgrund § 18 EigVO Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 EigVO NRW: a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein 14 Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag zu erwarten, muß die Betriebsleitung den Betriebsausschuss unverzüglich unterrichten. Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Einnahmen um mehr als 25.000,-- _ unterschritten wird. b) Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine solche Mehraufwendung liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Ausgaben um mehr als 25.000,--_ überschritten wird. c) Im Vermögensplan können Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich eng zusammenhängen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für ein Vorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab dem Betrag von 5.000,-- _ der Zustimmung des Betriebsausschusses. Der Satz 2 gilt entsprechend bei zusätzlichen und betrieblich notwendigen Ausgaben für die im Vermögensplan kein Ansatz existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung, wenn eine erfolgsgefährdender Minderertrag bzw. Mehraufwand zu erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss unverzüglich unterrichten. Erfolgsgefährdende Mindererträge oder erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei dem Erfolgsplan liegen im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW vor, wenn jeweils die Differenz des Gesamtansatzes der Erträge bzw. Aufwendungen um mehr als 25.000 € unter bzw. überschritten werden muss. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses. b) Auszahlungen für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, und die den Ansatz im Vermögensplan um mindestens 5.000,-- € überschreiten, bedürfen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO NRW der Zustimmung des Betriebsausschusses. Klarere Darstellung Begrifflichkeit und Anpassung der Klarere Darstellung Begrifflichkeit und Anpassung der 15 vorgesehene Beschaffung Vermögenshaushalt entfällt. d) § 15 1.) 2.) 3.) § 18 im c) Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist, wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, der sich durch den Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin vertreten lassen kann, ersetzt. Der Betriebsausschuss ist dann unverzüglich zu unterrichten. d) Gemäß § 10 EigVO ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu sorgen. Hierzu gehören u.a. ein Überwachungssystem bezüglich der Risiken und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen. Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist, wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des Oberbürgermeisters, der sich durch den Stadtkämmerer vertreten lassen kann, ersetzt. Der Betriebsausschuss ist dann unverzüglich zu unterrichten. Überprüfung der Betriebsleitung § 13 Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 GO NW im Rahmen der Jahresabschlußprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung. (1) In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch das Gemeindeprüfungsamt gilt, prüft das Rechnungsprüfgungsamt der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. (2) Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3) Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, § 14 Anpassung an § 10 EigVO § 13 bisher § 15 Überprüfung der Betriebsleitung Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Aktualisierung der Bezeichnung Anpassung an § 26 EigVO In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. Aktualisierung der Bezeichnung Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Zusammenarbeit mit Dienststellen der § 14 bisher § 18 16 Rechnungswesen, Jahresabschluß triebliche Einrichtungen und be- Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und betriebliche Einrichtungen 1.) Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist. (1) Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Die vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist. 2.) Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen, Turnhallen) werden nach Absprache mit den zuständigen Fachämtern bereitgestellt. Bei Bedarf, aus besonderem Anlaß oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere städtische Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn und soweit sie dem Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen. (2) Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen, Turnhallen) werden nach Absprache mit den zuständigen Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen/Eigenbetriebe bereitgestellt. Bei Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere städtische Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn und soweit sie dem Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen. 3.) Die Inanspruchnahme von oder die Abstimmung mit anderen städtischen Dienststellen regelt der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung (s. § 13 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung). 4.) Die Bewirtschaftung der Geldmittel regelt der Oberbürgermeister durch besondere Verfügung. 5.) Der Jahresabschluß, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO NW aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der (3) Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO NRW aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis innerhalb eines Jahres nach Klarstellung Redaktionelle Angleichung Bezeichnungen an die derzeitigen Anpassung an § 26 EigVO 17 Stadt zur Feststellung weiterleitet. 6.) Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden. Führt die vorgenannte Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO NW. 7.) Der Jahresabschluß unterliegt der Prüfungspflicht durch das Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung. In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch das Gemeindeprüfungsamt gilt, wird der Jahresabschluß durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt geprüft. Der Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten. 8.) Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden öffentlich bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 EigVO NW sind zu beachten. §8 Leitungsrat (LR) Ende des Wirtschaftsjahres an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. (4) Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden. Führt die vorgenannte Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO NRW. (5) Der festgestellte Jahresabschluss wird nach § 26 Abs. 4 EigVO NRW öffentlich bekannt gemacht und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar gehalten. § 15 Der LR behandelt laufende Geschäfte, stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen. (1) Der LR hat beratende Funktion gegenüber dem Direktor der Volkshochschule. Der LR tagt in der Regel einmal wöchentlich unter der Leitung des Direktors der Volkshochschule. Mitglieder des LR sind der Direktor der Volkshochschule, die beiden Abteilungsleiter, zwei gewählte Vertreter der planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter und ein gewählter Vertreter der Verwaltungsmitarbeiter. Näheres regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Leitungsrat (LR) und Mitarbeitendenkonferenz (MaK) Der LR berät den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu strategischen Fragen, stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen. Er tagt in der Regel einmal wöchentlich unter der Leitung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder des LR sind der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule, die Programmbereichsleiter bzw. Programmbereichsleiterinnen und der Verwaltungsleiter bzw. die Verwaltungsleiterin. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können klarere Formulierung § 15 bisher §§ 8 und 9 Neuregelung der Mitwirkungsorgane Leitungsrat und MaK auf Basis der langjährigen Erfahrungen und neuer Struktur Gewählte Mitglieder entfallen 18 hinzugezogen werden. §9 Mitarbeiterkonferenz (MK) Die MK berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des (2) Direktors der Volkshochschule und zur Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule alle die Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher Bedeutung. Die MK tagt in der Regel alle zwei Wochen unter Vorsitz des Direktors der Volkshochschule. Die Mitarbeitendenkonferenz (MaK) berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule und zur Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule alle die Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher Bedeutung. Neuregelung der Mitwirkungsorgane Leitungsrat und MaK auf Basis der langjährigen Erfahrungen Die MaK tagt in der Regel einmal monatlich unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder der MK sind die Mitglieder des Leitungsrates, die planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter sowie zwei gewählte Vertreter der Verwaltungsmitarbeiter der Volkshochschule. Mitglieder der MaK sind die Mitglieder des Leitungsrates, alle planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Teamleiter und Teamleiterinnen der Verwaltung sowie je ein gewählter Mitarbeiter bzw. eine gewählte Mitarbeiterin der Verwaltung, der Weiterbildungslehrer bzw. Weiterbildungslehrerinnen und der Sozialpädagogischen Fachkräfte der Volkshochschule. Weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden Der Personenkreis und die Zahl der wählbaren Mitarbeitenden wurde erweitert Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden. § 24 Volkshochschulkonferenz 1.) Die Volkshochschulkonferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmer und der Mitarbeiter der Volkshochschule an einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehr-veranstaltungen. 2.) Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die sich an den Direktor der Volkshochschule oder an den Träger der Volkshochschule richten. 3.) Empfehlungen und Vorschläge können erfolgen insbesondere: a.) zum Veranstaltungsprogramm § 16 (1) Volkshochschulkonferenz Die Volkshochschulkonferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen und der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Volkshochschule an einem bedarfsgerechten Angebot. Sie findet in der Regel einmal im Jahr unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule statt. Zur Teilnahme an dieser Konferenz lädt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aushang in den Veranstaltungsgebäuden der Volkshochschule und durch Mitteilung im Internet die Mitglieder des Leitungsrates, die gewählten hauptberuflich Beschäftigten, die Teilnehmer § 16 bisher §§ 24 bis 26 Neuregelung des Mitwirkungsorgane Volkshochschulkonferenz auf Basis der langjährigen Erfahrungen Reduzierung der Satzungsnorm auf wesentliche Regelungen Die Teilnahme für Kursleitende und Teilnehmende wird erleichtert 19 4.) 5.) 6.) b.) zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit c.) zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen d.) zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung e.) zur mittel- und langfristigen Arbeit im Rahmen der Weiterbildungsentwicklungsplanung bzw. Teilnehmerinnen der Volkshochschule mit und ohne Wahlmandat sowie die nebenberuflichen / nebenamtlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit und ohne Wahlmandat ein. Ferner sind mit gleicher Frist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Trägers und der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Betriebsausschusses als Gäste zur Volkshochschulkonferenz einzuladen. Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind : a.) bis zu 7 Vertreter der Teilnehmer b.) bis zu 7 Vertreter der nebenberuflichen/nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiter c.) bis zu 6 Vertreter der hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter d.) 1 Vertreter der Verwaltungsmitarbeiter e.) der Leiter der Verwaltungsabteilung f.) der Leiter der pädagogischen Abteilung g.) der Direktor der Volkshochschule Der Direktor der Volkshochschule oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt führt den Vorsitz in der Volkshochschulkonferenz. Er bestimmt - entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Vorsitzenden des Rates - die Tagesordnung. Die Ladungen zu den Sitzungen werden mit einfacher Post spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit der vorgesehenen Tagesordnung aufgegeben. Die Ladefrist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden. Ist hiervon Gebrauch gemacht worden, ist in den Ladungen hierauf hinzuweisen. Die Tagesordnung kann in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit geändert oder ergänzt werden. (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind die Mitglieder des Leitungsrates, gewählte Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen, gewählte nebenberuflich / nebenamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und gewählte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der hauptberuflich Beschäftigten der Volkshochschule. (3) Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die sich an den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule oder an den Träger der Volkshochschule richten: a.) zum Veranstaltungsprogramm b.) c.) (4) zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit und zu Lehr- und Arbeitsbedingungen. Weiterbildungsentwicklungsplanung ist durch die Neufassung des Weiterbildungsgesetztes in dieser Form nicht mehr vorgesehen Das Verfahren zur Durchführung der Volkshochschulkonferenz wird statt in der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt Die Termine und das Verfahren zur Wahl der einzelnen Gruppen wird in einer vom Direktor / von der Direktorin zu erlassenden Wahlgeschäftsordnung geregelt. Die Volkshochschulkonferenz ist bei fristgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher 20 Mehrheit. Der Direktor der Volkshochschule, der Leiter der pädagogischen Abteilung und der Leiter der Verwaltungs-abteilung haben bei Anträgen, die sich jeweils an sie richten, kein Stimmrecht. 7.) Die Volkshochschulkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Erfordert dies die Vertraulichkeit eines Tagesordnungspunktes oder der Datenschutz, ist in nicht-öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Volkshochschulkonferenz ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vertreter gemäß Abs. 4.) ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. 8.) Ein Vertreter des Trägers ist zur Volkshochschulkonferenz einzuladen. § 25 Wahl der Vertreter für die Volkshochschulkonferenz 1.) Die Vertreter der Teilnehmer werden in einer besonderen Teilnehmerversammlung gewählt. Zur Teilnehmerversammlung wird vom Direktor der Volkshochschule oder einem von ihm hierzu beauftragten Mitarbeiter entspechend § 24 Abs. 5.) und 6.) einberufen und geleitet. Zur Teilnehmerversammlung sind diejenigen Teilnehmer einzuladen, die sich in eine Wahlliste eingetragen haben. Die Wahlliste der Teilnehmer wird in der Geschäftsstelle der Volkshochschule während der allgemeinen Dienststunden einen Monat lang bis zum 16. Tag vor der Teilnehmerversammlung ausgelegt. Auf den Ort, die Zeit und die Dauer der Auslegung der Wahlliste ist während dieser Zeit durch Anschläge an den Informationstafeln der Volkshochschule hinzuweisen. In die Wahlliste können sich diejenigen Teilnehmer mit Angabe der jeweiligen Veranstaltungsnummer einschreiben, die volljährig sind, eine Veranstaltung mit 21 mindestens 10 Unterrichtsstunden belegt und die das nach der Entgeltordnung zu zahlende Entgelt entrichtet haben. 2.) Ergibt sich bei der Auswertung der Wahl nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen, daß weniger als 3 Fachbereiche repräsentiert werden, bleiben in den beiden ersten Fachbereichen soviele abgegebene Stimmen unberücksichtigt, wie dies erforderlich ist, damit ein Vertreter eines dritten Fachbereiches berücksichtigt werden kann. 3.) Die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter werden entsprechend Abs. 1) zu einer Kursleiter-Wahlversammlung einberufen. Die Wahl wird entsprechend Abs. 2.) durchgeführt. 4.) Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiter werden entsprechend Abs. 1) zu einer Wahlversammlung einberufen. Die Wahl wird entsprechend Abs. 2.) durchgeführt. 5.) Die Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst werden entsprechend Abs. 1) zu einer Wahlversammlung einberufen und wählen ihren Vertreter. § 26 Mandatsende Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Das Mandat endet vorzeitig mit dem Ausscheiden des gewählten Vertreters aus der Volkshochschule. Für diesen Fall rückt der Vertreter mit der nächsthohen Stimm¬zahl für die verbleibende Dauer des Mandates nach. § 20 Leiter der pädagogischen Abteilung und § 17 Hauptamtliche oder hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter 1.) Der Leiter der pädagogischen Abteilung ist verantwortlich für die pädagogische Arbeit der Volkshochschule im Rahmen seiner ihm 1.) hauptberufliche Mitarbeiterinnen An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen als planenden pädagogische Mitarbeiter bzw. § 17 bisher §§ 20 und 21 Neuregelung auf der Basis der neuen Struktur 22 übertragenen Vertretungsbefugnisse (§ 10, Abs. 2 dieser Satzung). 2.) An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter als Sozialpädagogen, Weiterbildungslehrer, Fachgebiets- und Fachbereichsleiter tätig. 3.) Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule mit, insbesondere durch : a.) eigene Lehrveranstaltungen b.) Erstellung des Veranstaltungsprogramms für ihren Bereich c.) Vorschläge für den Entwurf des Wirtschaftsplanes in ihrem Bereich d.) Einsatz der nebenamtlichen oder nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter in ihrem Bereich e.) f.) Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule mit, insbesondere durch: a.) Erstellung des Veranstaltungsprogramms b.) Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter Vorschläge für den Entwurf des Wirtschaftsplanes c.) Bewertung von Leistungen der Teilnehmer in abschlußbezogenen Lehrveranstaltungen Einsatz der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden d.) Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden e.) Bewertung von Leistungen der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen in abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen f.) Mitwirkung an Prüfungen g.) Beratungstätigkeit h.) eigene Lehrveranstaltungen i.) organisatorische Umsetzung des Veranstaltungsprogramms j.) das damit verbundene Verwaltungshandeln g.) Mitwirkung an Prüfungen h.) Beratungstätigkeit § 21 Leiter der Verwaltungsabteilung und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst 1.) Mitarbeiterinnen und als Verwaltungsmitarbeiter bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen beschäftigt. Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind (u.a.) als Programmbereichsleiter bzw. Programmsbereichsleiterinnen, planende Pädagogen bzw. Pädagoginnen, Weiterbildungslehrkräfte und Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen tätig. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Verwaltung sind (u.a.) als Verwaltungsleiter bzw. Verwaltungsleiterin, Teamleiter bzw. Teamleiterinnen und Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen tätig. Der Leiter der Verwaltungsabteilung ist verantwortlich für die Verwaltungsangelegenheiten der Volkshochschule im Rahmen seiner ihm übertragenen Vertretungsbefugnisse (§ 10, Abs. 2 dieser Satzung). Zu bisherigen § 21 Abs. 1 eigene Regelung entfällt Klarstellung Klarstellung Punkt h.) bisher Punkt a.) Präzisierung Präzisierung 23 2.) 2.) Die erforderlichen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Verwaltungsmitarbeiter werden nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht eingestellt. § 22 Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter Die erforderlichen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen werden nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht eingestellt. § 18 Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen 1.) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Leitung von Außenstellen und kleineren Betriebseinheiten der Volkshochschule kann entsprechend fachlich oder pädagogisch vorgebildeten Mitarbeitern übertragen werden , die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel entsprechend qualifizierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. 2.) Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur Durchführung einzelner oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Darüberhinaus steht es ihnen frei, gegenüber dem zuständigen Fachbereichsleiter oder dem Leiter der pädagogischen Abteilung Vorschläge im Sinne des § 20 Abs. 3 Buchstaben b.) und d.) dieser Satzung zu machen. (2) Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den Vorschlägen und Angeboten der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen. § 23 Teilnehmer § 19 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen 1.) Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmer angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, teilnehmen. (1) Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder bzw. jede teilnehmen, der oder die das 15. Lebensjahr vollendet hat. 2.) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der (2) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von Voraussetzungen, von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der § 18 bisher § 22 § 19 bisher § 23 24 Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist. beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist. 3.) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. (3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. 4.) Einzelne Teilnehmer können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen entsprechend dem IV. Abschnitt der Allgemeinen Schulordnung Nordrhein-Westfalen vom 08.11.1978 in der jeweils geltenden Fassung verfahren. (4) Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen analog dem § 53 Schulgesetz NRW vom 15.2.2005 in der jeweils geltenden Fassung verfahren. § 27 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. 11. 2004 in Kraft, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Die bestehende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn §20 Inkrafttreten der Satzung Aktualisierung der Bezugsnorm Aktualisierung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 außer Kraft. Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die 25 verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den 14. Dezember 2004 Aachen, den gez.(Dr. Linden) (Philipp) Oberbürgermeister Oberbürgermeister 26 Satzung der Volkshochschule Aachen vom 20.12.1995 in der Fassung des 2. Nachtrages vom Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.S. 208), der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16.11.2004 (GV.NRW.S. 644, 671, ber. 2005 S. 15 – SGV NRW 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV.NRW.S.296), des Weiterbildungsgesetzes NRW vom 07.05.1982 (GV. NRW. S. 275) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 04. 2000 (GV.NRW.S. 390/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW.S. 102) und der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400) hat der Rat der Stadt Aachen am .für die Volkshochschule der Stadt Aachen die folgende Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages beschlossen: Präambel Weiterbildung ist ein eigenständiger Bestandteil unseres Bildungssystems und steht gleichberechtigt neben den Bereichen Schule, Berufsschule und Hochschule. Die Volkshochschule arbeitet mit anderen Weiterbildungseinrichtungen in Aachen zusammen. Unter den Weiterbildungseinrichtungen hat die Volkshochschule der Stadt Aachen als kommunales Weiterbildungszentrum einen besonderen Stellenwert. Sie ist nur an ihren öffentlichen Auftrag und nicht an Gruppeninteressen gebunden. Die Volkshochschule hat dabei das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung im Rahmen ihres Budgets. Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der "Einheit der Bildung", das auf den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt. Die "Einheit der Bildung" zum Programm zu machen, heißt: Volkshochschule ist für alle da. §1 Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen: Die Volkshochschule der Stadt Aachen wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Volkshochschule Aachen" nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes, der §§ 51 ff der Abgabenordnung und der Gemeindeordnung NRW und, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb). §2 (1) Aufgabe des Betriebes Volkshochschule Die Volkshochschule hat die durch das Weiterbildungsgesetz NRW und diese Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen. Auf der Basis ihres Leitbildes hält sie ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse vor. Sie bietet Teilhabemöglichkeit für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch mangelnde Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse. (2) Auf der Grundlage des Produktplanes und des Wirtschaftsplanes stellt die Volkshochschule regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm auf. Der Produktplan umfasst die von dem Betrieb Volkshochschule zu erbringenden Produkte. Die Erstellung der darin verzeichneten Produkte erfolgt durch bedarfsorientierte Planung und Durchführung von Unterricht, Prüfungen, Beratungen, sozialpädagogische Betreuung, Führungen, Ausstellungen, Fortbildungen, etc. sowie das damit verbundene Verwaltungshandeln. Die dazu erforderlichen Betriebsmittel und das Personal werden durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen. Der pädagogische Bereich ist in Programmbereiche mit jeweils einer Leitung gegliedert, denen die Produkte zugeordnet sind. Der Verwaltungsbereich hat eine Leitung und ist in Teams gegliedert. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. (2) Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 97 der GO NRW. Eine vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Aachen. Sie ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. (3) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Auszahlungen, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Betriebsleitung (1) Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Direktor“ bzw. „Direktorin“ der Volkshochschule. Er bzw. sie ist Betriebsleitung im Sinne des § 2 EigVO NRW. Seine bzw. ihre mit dieser Stellung verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung und aus der Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin erlässt. (2) Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Führung der Einrichtung verantwortlich und führt die Geschäfte selbstständig, sofern die EigVO oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Er bzw. sie wird von den Programmbereichsleitungen und der Verwaltungsleitung unterstützt. Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Für den pädagogischen Bereich wird eine Stellvertretung aus den Programmbereichsleitungen benannt, für die Verwaltung ist die Stellvertretung die Verwaltungsleitung. Über Angelegenheiten, die die gesamte Volkshochschule betreffen, wird in Abwesenheit des Direktors bzw. der Direktorin gemeinsam entschieden. Näheres regelt eine durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zu erlassende Dienstanweisung. (3) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschule. (4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat insbesondere folgende Aufgaben : a.) Erstellung des Veranstaltungsprogrammes b.) Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Produktplanes c.) Verfügung über die Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans d.) Personalangelegenheiten im Rahmen des § 5 dieser Satzung e.) Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes f.) Verwaltung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie deren Ausstattung g.) Wahrnehmung des Hausrechtes h.) Entscheidung über Zulassung bzw. Ausschluss von Teilnehmenden zu Lehrveranstaltungen (5) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er bzw. sie ist berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, seine bzw. ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen. (6) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann im Einzelfall oder durch Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule im Rat und in den anderen Ausschüssen treffen. (7) Vertritt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen die Auffassung, für eine Weisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des bzw. der zuständigen Beigeordneten die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat er bzw. sie sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung. (8) Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften. §5 Personalangelegenheiten (1) Entscheidungen über die Einstellung, Beförderung und Entlassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule erfolgen nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig. (3) Über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten bzw. Beamtinnen entscheidet der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, soweit die Zuständigkeit nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Stadt Aachen, einem Ausschuss oder dem Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der tariflichen Vorschriften wird dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule übertragen. §6 Vertretung des Betriebes nach außen (1) In allen Angelegenheiten des Betriebes, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, wird die Stadt durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in dessen bzw. deren Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete nach Maßgabe des § 64 GO NRW vertreten. (2) Im Rahmen der Vertretungsbefugnisse ist der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule berechtigt, Mitarbeitende des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer Bestimmungen der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin mit der Vertretung zu beauftragen. (3) Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten bzw. die zuständige Beigeordnete und durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule mit Ausnahme der beamtenrechtlichen Urkunden, der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 74 Abs. 3 GO NW). (4) Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden Betriebsführung, - ist durch den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu unterzeichnen. - kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden. §7 (1) Betriebsausschuss Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW, des Weiterbildungsgesetzes NRW und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb ”Volkshochschule” einen besonderen ”Betriebsausschuss Theater und Volkshochschule”. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und die Zusammensetzung des Betriebsausschusses werden durch den Beschluss des Rates der Stadt entsprechend der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung NRW festgelegt. (2.) Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt Aachen oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten insbesondere über: - den Produktplan der Volkshochschule, - die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrauszahlungen gemäß § 12 Abs. 4 a dieser Satzung und zu Mehrauszahlungen im Vermögensplan nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 b dieser Satzung, - Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigungen von Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 7 - 8 - Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen. (3) Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 4 Abs. 7 dieser Satzung. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder dem bzw. der zuständigen Beigeordneten erzielt, ist eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (4) In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin die Empfehlung für die Beschlussfassung des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht). (5) Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere über: das Veranstaltungsprogramm Eilentscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 c dieser Satzung. Die in § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Unterrichtungsrechte bleiben unberührt. (6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden sind. (7) Bei Volkshochschulangelegenheiten, die der Zuständigkeit des Rates obliegen, entscheidet der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen. (8) In Fällen äußerster Dringlichkeit, die der Zuständigkeit des Rates oder des Betriebsausschusses obliegen, kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin mit dem bzw. der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. (9) Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuwenden. (10) Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 1. Entscheidungen nach § 7 (7) dieser Satzung sind dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind. 2. Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach § 7 (8) und (9) dieser Satzung sind dem zuständigen Gremium in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Zuständiges Gremium ist der Rat, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, für die der Rat nach § 8 entscheidungsbefugt ist, im Übrigen der Betriebsausschuss. (11) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Rat der Stadt auf der Grundlage der Empfehlungen des Betriebsausschusses und des Finanzausschusses. (12) Die Zwischenberichte nach § 20 EigVO NRW sind vierteljährlich zu erstellen. §8 Rat der Stadt Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung NRW und der Hauptsatzung vorbehalten sind. §9 (1) Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin und des bzw. der Beigeordneten Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte des gesamten Personals einschließlich des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. (2) Er bzw. sie hat die Tätigkeit des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie Weisungen erteilen und von der Direktorin bzw. dem Direktor der Volkshochschule Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin, dem bzw. der zuständigen Beigeordneten und den Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen / Eigenbetriebe erforderlichen Regelungen sollen durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin festgelegt werden. (3) Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem bzw. der zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Er bzw. sie vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem/ständiger Vertreter/Vertreterin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist aus diesem Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm bzw. ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. (4) Der bzw. die Beigeordnete ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Betriebsleitung i. S. des § 1 Abs. 3 der "Dienstordnung der Stadt Aachen" beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Volkshochschule und der allgemeinen Verwaltung. § 10 Unterrichtung des Stadtkämmerers bzw. der Stadtkämmerin (1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule hat dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Wirtschaftsplanes und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses zuzuleiten. Äußert dieser bzw. diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang Bedenken oder schlägt er bzw. sie Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese, soweit sie nicht mit der Auffassung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule übereinstimmen, mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen. (2) Der Stadtkämmerer bzw. die Stadtkämmerin ist von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten bzw. es ist seine bzw. ihre Entscheidung einzuholen. Als wichtig gelten alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten, bei denen nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung der Betriebsausschuss zu unterrichten ist bzw. zuzustimmen hat. (3) Dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin sind die Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden. (4) Gemäß § 7 EigVO NRW sind von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule dem Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. § 11 Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den gemeinnützigen Betrieb (1) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr. (2) Das Stammkapital beträgt 51.129,19 €. § 12 Wirtschaftsplan (1) Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende Wirtschaftsplan. (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss von dem Direktor bzw. der Direktorin der Volkshochschule bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen. (3) Entsprechend den Vorschriften des § 18 EigVO NRW ist vom Betrieb eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. (4) Für die Änderung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW. a) Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als 100.000,-- € höherer Verlust entstehen wird. b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn - (5) § 13 der Verlust entsprechend dem nach a.) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrauszahlungen ab 50.000,--€ oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden. höhere Kredite erforderlich werden. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 EigVO NRW: a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag bzw. Mehraufwand zu erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss unverzüglich unterrichten. Erfolgsgefährdende Mindererträge oder erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei dem Erfolgsplan liegen im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW vor, wenn jeweils die Differenz des Gesamtansatzes der Erträge bzw. Aufwendungen um mehr als 25.000 € unter bzw. überschritten werden muss. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsausschusses. b) Auszahlungen für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, und die den Ansatz im Vermögensplan um mindestens 5.000,-- € überschreiten, bedürfen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 EigVO NRW der Zustimmung des Betriebsausschusses. c) Soweit nach den Buchstaben a) bis c) die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist, wird diese bei Eilbedürftigkeit durch die Zustimmung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, der sich durch den Stadtkämmerer bzw. der Stadtkämmerin vertreten lassen kann, ersetzt. Der Betriebsausschuss ist dann unverzüglich zu unterrichten. d) Gemäß § 10 EigVO ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu sorgen. Hierzu gehören u.a. ein Überwachungssystem bezüglich der Risiken und die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen. Überprüfung der Betriebsleitung (1) Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten. (2) In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. (3) Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 14 Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und betriebliche Einrichtungen (1) Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Die vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist. (2) Dem Betrieb stehen die städtischen Gebäude Peterstraße 21 - 25, Sandkaulbach 13 - 15 und Am Hangeweiher 23 zur Verfügung. Weitere Räumlichkeiten in städtischem Besitz (Schulen, Turnhallen) werden nach Absprache mit den zuständigen Dienstbereichen der Stadtverwaltung einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen/Eigenbetriebe bereitgestellt. Bei Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere städtische Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung städtischer Gebäude erfolgt auf Mietbasis. Die Betriebsgrundstücke sind festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn und soweit sie dem Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen. (3) Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, ist einschließlich Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 26 der EigVO NRW aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. (4) Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital - Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden. Führt die vorgenannte Verrechnung des Jahresergebnisses zu einer Kapitalminderung gilt § 10, Abs. 6 der EigVO NRW. (5) Der festgestellte Jahresabschluss wird nach § 26 Abs. 4 EigVO NRW öffentlich bekannt gemacht und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar gehalten. § 15 (1) Leitungsrat (LR) und Mitarbeitendenkonferenz (MaK) Der LR berät den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule zu strategischen Fragen, stimmt Entscheidungskriterien ab und klärt Verfahrensfragen. Er tagt in der Regel einmal wöchentlich unter der Leitung des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder des LR sind der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule, die Programmbereichsleiter bzw. Programmbereichsleiterinnen und der Verwaltungsleiter bzw. die Verwaltungsleiterin. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden. (2) Die Mitarbeitendenkonferenz (MaK) berät zur Vorbereitung von Entscheidungen des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule und zur Koordinierung der Arbeit der Volkshochschule alle die Volkshochschule betreffenden Fragen von wesentlicher Bedeutung. Die MaK tagt in der Regel einmal monatlich unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule. Mitglieder der MaK sind die Mitglieder des Leitungsrates, alle planerisch tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Teamleiter und Teamleiterinnen der Verwaltung sowie je ein gewählter Mitarbeiter bzw. eine gewählte Mitarbeiterin der Verwaltung, der Weiterbildungslehrer bzw. Weiterbildungslehrerinnen und der Sozialpädagogischen Fachkräfte der Volkshochschule. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können hinzugezogen werden. § 16 Volkshochschulkonferenz (1) Die Volkshochschulkonferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen und der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Volkshochschule an einem bedarfsgerechten Angebot. Sie findet in der Regel einmal im Jahr unter Vorsitz des Direktors bzw. der Direktorin der Volkshochschule statt. Zur Teilnahme an dieser Konferenz lädt der Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aushang in den Veranstaltungsgebäuden der Volkshochschule und durch Mitteilung im Internet die Mitglieder des Leitungsrates, die gewählten hauptberuflich Beschäftigten, die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen der Volkshochschule mit und ohne Wahlmandat sowie die nebenberuflichen / nebenamtlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit und ohne Wahlmandat ein. Ferner sind mit gleicher Frist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Trägers und der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Betriebsausschusses als Gäste zur Volkshochschulkonferenz einzuladen. (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind die Mitglieder des Leitungsrates, gewählte Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen, gewählte nebenberuflich / nebenamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und gewählte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der hauptberuflich Beschäftigten der Volkshochschule. (3) Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die sich an den Direktor bzw. die Direktorin der Volkshochschule oder an den Träger der Volkshochschule richten: (4) a.) zum Veranstaltungsprogramm b.) zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit und c.) zu Lehr- und Arbeitsbedingungen. Die Termine und das Verfahren zur Wahl der einzelnen Gruppen wird in einer vom Direktor / von der Direktorin zu erlassenden Wahlgeschäftsordnung geregelt. § 17 1.) Hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen als planenden pädagogische Mitarbeiter bzw.Mitarbeiterinnen und als Verwaltungsmitarbeiter bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen beschäftigt. Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind (u.a.) als Programmbereichsleiter bzw. Programmsbereichsleiterinnen, planende Pädagogen bzw. Pädagoginnen, Weiterbildungslehrkräfte und Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen tätig. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Verwaltung sind (u.a.) als Verwaltungsleiter bzw. Verwaltungsleiterin, Teamleiter bzw. Teamleiterinnen und Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen tätig. Sie wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogrammes der Volkshochschule mit, insbesondere durch: 2.) § 18 a.) Erstellung des Veranstaltungsprogramms b.) Vorschläge für den Entwurf des Wirtschaftsplanes c.) Einsatz der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden d.) Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeitenden e.) Bewertung von Leistungen der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen in abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen f.) Mitwirkung an Prüfungen g.) Beratungstätigkeit h.) eigene Lehrveranstaltungen i.) organisatorische Umsetzung des Veranstaltungsprogramms j.) das damit verbundene Verwaltungshandeln Die erforderlichen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen werden nach Maßgabe der zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenübersicht eingestellt. Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel entsprechend qualifizierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. (2) Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den Vorschlägen und Angeboten der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen. § 19 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen (1) Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder bzw. jede teilnehmen, der oder die das 15. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von Voraussetzungen, von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule geboten ist. (3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. (4) Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen analog dem § 53 Schulgesetz NRW vom 15.2.2005 in der jeweils geltenden Fassung verfahren. § 20 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Aachen vom 20.12.1995 außer Kraft. Vorstehende Satzung für die Volkshochschule Aachen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den (Philipp) Oberbürgermeister