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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
158666.pdf
Größe
41 MB
Erstellt
15.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:47

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0387/WP17 öffentlich 35016-2013 15.02.2016 Dez. III / FB 61/200 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 - Trierer Straße / Vennbahnweg hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB - Empfehlung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes - Empfehlung zum Satzungs- und Änderungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz B-1 17.03.2016 Anhörung/Empfehlung PLA Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße / Vennbahnweg – gemäß § 4a Abs.3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Reduzierung des geplanten Einzelhandelsgebäudes im Vorhaben- und Erschließungsplan zur Einhaltung der notwendigen Abstandflächen zum Grundstück, Gemarkung Brand, Flur 7, Flurstück 1136 (Ringstraße 15 a) - Konkretisierung und Verdichtung der Anpflanzung von Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans und redaktionelle Anpassung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Begründung. - Beschränkung der Randsortimente im Sondergebiet SO 3 –Lebensmittel-Verbrauchermarktauf maximal 20% der Verkaufsflächen Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 1/8 konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße / Vennbahnweg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße / Vennbahnweg – gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Reduzierung des geplanten Einzelhandelsgebäudes im Vorhaben- und Erschließungsplan zur Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück, Gemarkung Brand, Flur 7, Flurstück 1136 (Ringstraße 15 a) - Konkretisierung und Verdichtung der Anpflanzung von Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans und redaktionelle Anpassung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Begründung. - Beschränkung der Randsortimente im Sondergebiet SO 3 –Lebensmittel-Verbrauchermarktauf maximal 20% der Verkaufsflächen Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 2/8 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage - Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2007 zum Bebauungsplan (allris FB61/0602/WP15) - Programmberatung PLA: 14.06.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl. Berichtigung FNP (allris FB61/0681/WP16) - Programmberatung Bezirk: 04.07.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl. Berichtigung FNP (allris FB61/0681/WP16) Für den o.g. Bebauungsplan sowie die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 20.08. bis zum 31.08.2012, Anhörungstermin 28.08.2012 - Frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 20.08. bis zum 24.09.2012 - Beschluss der öffentlichen Auslegung Bezirk: 02.09.2015 (allris FB61/0232/WP17) - Beschluss der öffentlichen Auslegung PLA: 17.09.2015 (allris FB61/0232/WP17) - Öffentliche Auslegung der Planung vom 26.10. bis zum 27.11.2015 - Beteiligung der Behörden vom 26.10. bis zum 27.11.2015 Für den o.g. Bebauungsplan - Beschränkte Beteiligung vom 29.12.2015 bis zum 14.01.2016 Hinweis: Im Verlauf wurde die Verfahrensart von § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) auf vier eigenständige Bauleitplanverfahren aufgeteilt. Der Geltungsbereich der Änderungen wurde aufgrund der Bearbeitung angepasst und entsprechend der Inhalte und Planungsschwerpunkte aufgeteilt: - Änderung FNP Nr. 129 und Bebauungsplan Nr. 953 – Zielsetzung Sondergebiet (B-Plan Nr. 953) - Änderung FNP Nr. 136 und Bebauungsplan Nr. 943 – Zielsetzung Wohnen (B-Plan Nr.943) 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung der Planungen erfolgte in der Zeit zwischen dem 26.10. bis 27.11.2015. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 15 Bürger und Bürgerinnen Gebrauch gemacht. Besonders die Anwohner in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet haben Ihre Sorgen bezüglich des geplanten Vorhabens vorgetragen. Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlagen beigefügt. Die Stellungnahmen lassen sich in vier Anwohnergruppen mit spezifischen Themen zusammenfassen: - Gewerbe an der Trierer Straße - Anwohner an der Ringstraße - Anwohner des Brander Feldes Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 3/8 - Anwohner der Heussstraße Gewerbe an der Trierer Straße Durch die Umgestaltung der Trierer Straße zur Optimierung der Ein- und Ausfahrt zum Einkaufzentrum werden durch die Eigentümer einer gegenüberliegenden Tankstelle Nachteile für den Betriebsablaufs befürchtet. Insbesondere durch die geplante Lichtzeichenanlage (Ampel) und mögliche Rückstauungen der Verkehrsteilnehmer werden Nachteile bezüglich der Anfahrbarkeit für Kunden und Versorgungsfahrzeuge befürchtet. Die Eigentümer bitten darum, die Ausführung des Ein- und Ausfahrtsbereiches derart zu planen, dass sich für den Geschäftsbetrieb keine Beeinträchtigungen ergeben. Die Verkehrssituation wurde durch den Gutachter geprüft und eine Stellungnahme verfasst. Durch die Umgestaltung des Knotenpunktes entstehen keine Beeinträchtigungen für die An- und Abfahrtsverkehre der Tankstelle. Anwohner an der Ringstraße Hier haben sich ein Anwohner und ein Immobilieneigentümer gemeldet und Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben. Dabei geht es in dem einen Fall um die anstehende Räumung einer Mietwohnung, da das Wohngebäude zugunsten des Vorhabens abgerissen werden soll. Die Mieter weisen auf das langjährige Mietverhältnis und die besondere soziale Situation hin. Die Stadt Aachen hatte das Objekt für die anstehende Ausdehnung des Stadtteilzentrums erworben und den Bewohnern nach der Konkretisierung der Planung Ersatzwohnraum durch die Gewoge anbieten lassen. Die Bemühungen zur Schaffung von Ersatzwohnraum führten nicht zum Erfolg. Die Immobilie wurde zwischenzeitlich an die Vorhabenträgerin veräußert und das Mietverhältnis ist an die neue Eigentümerin übergegangen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß Mietrecht zu beurteilen und nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Eigentümer der Immobilie Ringstraße 15 a, des Wohngebäude, welches als einziges im Geltungsbereich bestehen bleibt, haben eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht und befürchten vor allem die erdrückende Wirkung des geplanten Vorhabens auf ihre Immobilie, eine Wertminderung, Lärmimmissionsprobleme sowie mögliche Bauschäden an ihrem Gebäude durch die Bauausführung. Außerdem wird auf einen Gestattungsvertrag für eine Gasleitungstrasse hingewiesen und Bedenken hinsichtlich der Überplanung der Immobilie und die Festsetzung eines Sondergebietes vorgetragen. Ziel der Bauleitplanung ist es, die qualifizierten Flächen des zentralen Versorgungsbereiches vollständig als Nahversorgungszentrum zu nutzen, um die Einzelhandelsnutzung in Brand nachhaltig zu verbessern. Die optimierte Versorgungsfunktion für den Stadtteil Brand wird insoweit höher gewichtet als die vorhandene Wohnnutzung. Durch die Einräumung eines erweiterten Bestandschutzes erhalten die Eigentümer gute Möglichkeiten zur Fortentwicklung der Wohnimmobilie. Durch ein Immissionsschutzgutachten wird der Nachweis erbracht, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete deutlich unterschritten werden. In Abstimmung mit dem Ver- und Entsorgungsträger wird eine Lösung zur Verlagerung der Versorgungsleitungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, möglichst innerhalb des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zur Erschließung der Wohnimmobilie vorgesehen. Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 4/8 Anwohner des Brander Feldes Das Nahversorgungszentrum erhält neben der Hauptanbindung an die Trierer Straße eine Nebenanbindung für Kunden über das neue Wohngebiet (B-Plan 943) an die Rombachstraße. Insbesondere durch diese Verbindung befürchten die Anlieger eine hohe Verkehrsbelastung und Schleichverkehre zur Umgehung der schon belasteten Heussstraße. Durch die Ausdehnung des Nahversorgungszentrums werden Kundenverkehre erzeugt bzw. verlagert. Durch die zentrale Lage im Stadtteil können viele Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigt werden. Dennoch wird voraussichtlich der größte Teil der Kundschaft ein Kfz benutzen. Um für die großen Wohngebiete, westlich der Trierer Straße eine gute Erreichbarkeit sicherzustellen und eine Überlastung der Zubringerstraßen zur Trierer Straße zu vermeiden, soll eine Nebenerschließung des Nahversorgungszentrums über die Rombachstraße erfolgen. Durch die verwinkelte Straßenführung und eine Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt der Trierer Straße mit prognostizierten gleichen Räumzeiten wie am Kontenpunkt Heussstraße wird ein flüssiger Verkehrsfluss zwar behindert , aber Schleichverkehre nicht gänzlich verhindert. Zum Schutz der Rombachstraße vor einer Überlastung zu Schulbeginn an der Gesamtschule soll die Nebenerschließung in der Zeit von 22.30 und 9.00 Uhr geschlossen bleiben. Außerdem wir diese Zufahrt durch eine bauliche Maßnahme derart gestaltet, dass Lkw nicht zufahren können. Diese Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Anwohner der Heussstraße Entsprechend dem Wunsch des Architektenbeirates wurde die Lücke an der Heussstraße durch einen Baukörper geschlossen, der unmittelbar an das bestehende Gebäude anschließt. Grundsätzlich sind die Bewohner mit dem Lückenschluss einverstanden, bemängeln jedoch den profilungleichen Anschluss und die unterschiedliche Dachform. Eine Fortführung der Gebäudehöhe über den gesamten Komplex konnte nicht umgesetzt werden, da dies in der Folge zu Abstandflächenüberschreitungen auf einem benachbarten Grundstück geführt hätte. Außerdem sorgen sich die Anwohner um die undifferenzierte Festsetzung der Nutzung und befürchten Nachteile durch verkehrs- und immissionsträchtige Nutzungen. Die Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich bestimmt und entsprechen den Erhebungen der Verkehrs- und Immissionsbelastung. Die Bewohner befürchten zudem eine Lärmbelastung durch die angrenzenden Kundenstellplätze. Die Situation wurde durch das Schallimmissions-gutachten bewertet und als unkritisch angesehen. Folglich soll zu dem Gartengrundstück keine Schallschutzwand erstellt werden. Zusätzlich befürchten die Anwohner die Zweckentfremdung der öffentlichen Parkplatzanlage an der Heussstraße als Kundenparkplatz und eine Frequentierung der Fußwegeverbindung mit Einkaufswagen. Bauliche Maßnahmen zur Unterbindung der Zweckentfremdung können nicht umgesetzt werden, da diese Wegeverbindung barrierefrei gestaltet werden soll. Dem freien Zugang für Menschen mit Behinderung und mit Kinderwagen wird insoweit ein höherer Rang eingeräumt als einer möglichen Zweckentfremdung der öffentlichen Parkplätze als Kundenstellplätze. 3. Bericht über die vereinfachte Änderung nach der öffentlichen Auslegung und das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 5/8 Während der Öffentlichen Auslegung der Bauleitplanung wurde festgestellt, dass der Baukörper des Einzelhandelskomplexes an einer Stelle die notwendigen bauordnungsrechtlichen Abstandflächen zu dem Grundstück Ringstraße 15 a nicht einhält. Die unkorrekte Darstellung bezog sich ausschließlich auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Ansichten. Der Gebäudekörper wurde auf das notwendige Maß reduziert und die Pläne entsprechend angepasst. Im Zuge des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung der Planung wurde von der Politik die Anpflanzung von 20 zusätzlichen großkronigen Bäumen gefordert. Dieser Forderung kann wegen des notwendigen Stellplatzbedarfs aber nicht nachgekommen werden. Im gesamten Plangebiet wurde versucht, an geeigneten Stellen Pflanzqualitäten heraufzusetzen (Stammbüsche durch Hochstämme zu ersetzen und 4 schmalkronige Bäume auf dem Stellplatz durch großkronige zu ersetzen). Das Lichtraumprofil für die Anlieferung von LKW muss dann allerdings freigehalten werden. In den schriftlichen Festsetzungen sowie im Rechtsplan wurden zunächst acht großkronige Bäume festgesetzt. Die Anzahl ergab sich aus den Ermittlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages unter Berücksichtigung von vier mittelkronigen Bäumen und zusätzlichen Bepflanzungen in den Außenanlagen des VennbahnCenters. Aufgrund der Nutzung des Plangebietes und des sich hieraus ergebenden Stellplatzflächen-bedarfs – mit seinem hohen Versiegelungsgrad -, ist die Fläche für eine Begrünung begrenzt. Um dennoch eine hohe Aufenthaltsqualität und eine Durchgrünung mit hochwertigen Bepflanzungen zu ermöglichen, wurden auf möglichst vielen Freiflächen Anpflanzungen vorgesehen und sollen in einem Bepflanzungsplan, der Anlage des Durchführungsvertrages wird, verbindlich festgelegt werden. Auch bei Unterpflanzungen und Hecken wird auf die Dichte und Qualität geachtet. Die Höhe der Hecken ist größer als 1,20 m, die Dichte der Unterpflanzungen ca. 5 Stück/m². Die geplanten Schallschutzwände werden ebenfalls begrünt ausgeführt. Aufgrund der Errichtung der Schallschutzwand Richtung Vennbahnweg (Nordost) kommt es zum Rückbau von sieben Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung fallen. Um diese zu kompensieren, werden an gleicher Stelle außerhalb des Plangebietes 12 großkronige Bäume gepflanzt. Insgesamt werden innerhalb des Plangebietes folgende Bäume vorgesehen: - 12 großkronige Bäume auf dem Kundenparkplatz - 12 säulenförmige Bäume auf dem Kundenparkplatz - 10 großkronige Bäume entlang des Mitarbeiterparkplatzes - 7 Stammbüche insgesamt. Der Forderung nach der Photovoltaikanlage auf den Dächern des Lebensmitteldiscounters und des Drogeriefachmarktes wird ebenso nachgekommen, wie auch der Elektrotankstelle für Fahrräder und Pkw in Zugangsbereich des Lebensmitteldiscounters. Die Ausführungsverpflichtung wird sowohl im Vorhaben- und Erschließungsplan als auch im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Außerdem soll der Forderung der Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK) nach einer Beschränkung der Randsortimente des Lebensmittel-Verbrauchermarktes im SO 3 auf 20 % Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 6/8 entsprochen werden und die schriftlichen Festsetzungen entsprechend angepasst werden. Bislang war in den Festsetzungen keine Quantifizierung der Randsortimente vorgesehen. Da die Änderungen insgesamt die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde lediglich eine beschränkte Beteiligung der Eigentümer der Immobilie Ringstraße 15a durchgeführt. Durch die Eigentümer wurde eine Stellungnahme eingereicht, die Verständnisprobleme beim Erkennen des Sachverhaltes vorgibt und um Nachbesserung durch einen klareren Plan bittet. Der Einwendung wurde nicht entsprochen, da entgegen der Auffassung der Eigentümer der Sachverhalt in einem Vorher- / Nachher-Plan deutlich erkennbar dargestellt wurde. Zudem wird durch die Zurücknahme des Einzelhandelsbaukörpers die Situation für die Grundstückseigentümer ausschließlich verbessert. Für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren (FNP) war keine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. 4. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 37 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an den Verfahren beteiligt. Davon haben 8 Behörden eine Stellungnahme zu den Planungen abgegeben. Die Schreiben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlagen beigefügt Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen –Düren –Köln und die Industrie- und Handelskammer Aachen haben unisono die Festsetzung im SO 2 Lebensmittel-Discounter, dass auf mind. 51 % der Verkaufsflächen nahversorgungsrelevante Sortimente und damit im Umkehrschluss auf 49 % der Verkaufsflächen Randsortimente z.B. Aktionswaren angeboten werden können, kritisiert. Außerdem wird gefordert, die Randsortimente bei dem LebensmittelVerbrauchermarkt auf 20 % zu beschränken. Einer Beschränkung des Lebensmittel-Discounters auf 20 % Randsortimente wird nicht gefolgt. Grundsätzlich ist die Forderung nachzuvollziehen, jedoch ist in diesem Fall eine Entscheidung abhängig vom Standort. Gemäß Zentren- und Nahversorgungskonzept ist der Standort als Stadtteilzentrum qualifiziert und infolge dessen prädestiniert auch für ein Warenangebot von zentrenrelevanten Sortimenten. Für den Lebensmittel-Verbrauchermarkt soll hingegen eine Beschränkung der Sortimente auf 20 % Randsortimente erfolgen. Die schriftlichen Festsetzungen werden diesbezüglich im Rahmen einer vereinfachten Änderung angepasst. Von der Straßenverkehrsverkehrsbehörde wurden insbesondere Maßnahmen zur Sicherheit der Radfahrer im neu zu gestaltenden Knotenpunkt des Einzelhandels mit der Trierer Straße gefordert. Hierzu wurde durch den Verkehrsgutachter in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung der Stadt Aachen ein optimiertes Konzept erarbeitet, das entsprechend zur Ausführung kommen soll. Wunschgemäß soll die Nebenzufahrt in Richtung Rombachstraße auch außerhalb der Öffnungszeiten für Radfahrer und Fußgänger durchlässig gestaltet werden. Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 7/8 Die Stawag teilt mit, dass mit der Vorhabenträgerin eine Planvereinbarung bezüglich vorhandener Versorgungs-leitungen zu treffen sei, da die Leitungen nicht überbaut werden dürfen. Bei eingehender Prüfung der Bestandssituation wurde festgestellt, dass die vorhandenen Leitungen die Bestandswohnnutzung versorgen und für die Umsetzung des Vorhabens entfernt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitungen in die Trasse des schon für die Erschließung des Grundstücks festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes technisch möglich und sinnvoll erscheint. 5. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Die Verwaltung schlägt vor, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg – mit den Änderungen als Satzung zu beschließen. 6. Empfehlung zum Änderungsbeschluss des FNP Die zu den Planungen vorgetragenen Sachverhalte während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beziehen sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung. Für das FNP-Änderungsverfahren erfolgt keine Anpassung der Planung. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Trierer Straße/Vennbahnweg – in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan (VEP Nr. 953) 2. Luftbild (VEP Nr. 953) 3. Rechtsplanes (VEP Nr. 953) 4. Schriftliche Festsetzungen (VEP Nr. 953) 5. Begründung (VEP Nr. 953) 6. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP 953) 7. Ansichten und Schnitte (1) (VEP 953) Ansichten und Schnitte (2) (VEP 953) 8. Bepflanzungsplan (VEP 953) 9. Zusammenfassende Erklärung (VEP 953 10. Übersichtsplan (FNP-Änderung 129) 11. Luftbild (FNP-Änderung 129) 12. Verfahrensplan (FNP-Änderung 129) 13. Begründung und Umweltbericht (FNP-Änderung129) 14. Zusammenfassende Erklärung (FNP-Änderung 129) 15. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 16. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 17. Stellungnahmen der Behörden 18. Abwägungsvorschlag Behörden 19. Darstellung der vereinfachten Änderung (VEP Nr. 953) 20. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zur Vereinfachten Änderung (VEP Nr. 953) Vorlage FB 61/0387/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 8/8 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 953 Trierer Straße/ Vennbahnweg rS tra ße mb Ro Ve nn b ah n we g He us ss tra ße Tri ere ac ß tra hs e Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 953 Trierer Straße/ Vennbahnweg er e rS tra ße ße t ra hs ac mb Ro Ve nn ba hn we g He us ss tra ße Tri FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Sondergebiet 1 (SO 1) „Drogeriemarkt“ Das SO 1 dient der Unterbringung eines Drogeriemarktes. Zulässig ist ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 850 m². Sonstige zentren- und nicht zentrenrelevante Kernsortimente gemäß der nachstehend abgedruckten Aachener Sortimentsliste (Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen vom 08.06.2011) sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche zulässig. 1.2. Sondergebiet 2 (SO 2) „Lebensmittel-Discounter“ Das SO 2 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Discounters. Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von max. 1350 m². Auf mind. 51 % der Verkaufsfläche hat die Veräußerung von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der nachstehend abgedruckten Aachener Sortimentsliste (Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen vom 08.06.2011) zu erfolgen. An dem vorhandenen Wohngebäude auf dem Flurstück 1136 sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig. 1.3 Sondergebiet 3 (SO 3) „Lebensmittel-Verbrauchermarkt“ Das SO 3 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit ergänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen in einer Shopzone. Zulässig sind: - ein Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit max. 2800 m² Verkaufsfläche; Randsortimente sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche zulässig; - Shops in der Shopzone auf einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu 100 m²; - eine Apotheke in der Shopzone; - Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe in der Shopzone. 1.4 Sondergebiet 4 (SO 4) „Fachmarktzentrum und Büros“ Das SO 4 dient der Unterbringung von nicht großflächigen Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und einer Tiefgarage. In dem SO 4 sind gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Verkaufsfläche Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, dem Kunden zugänglich ist und nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger, Kassenzone, Pack- und Entsorgungszone, Bedientheken, Pfandvorraum, Windfang, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen, sofern sie innerhalb des Gebäudes untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen sowie Kundensozialräume (Toiletten u.ä.). Seite 2 / 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen 1.5 Aachener Sortimentsliste Nahversorgungsrelevante Sortimente • Lebensmittel, Getränke Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und Tabakwaren (WZ 47.11) Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2) • Drogerie, Kosmetik Drogerieartikel (WZ 47.45) Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9) • Apotheken (WZ 47.73) • Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1) • Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2) * Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant. Zentrenrelevante Sortimente • Bücher (WZ 47.61) • Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62) • Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71) • Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72) • Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74) • Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63) • Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2) • Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9) • Haushaltsgegenstände Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ 47.59.9) • Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren Unterhaltungselektronik (WZ 47.43) Kommunikationselektronik (WZ 47.42) Computer, Computerzubehör (WZ 47.41) Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54) • Foto, Optik Augenoptiker (WZ 47.78.1) Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2) • Kunst, Antiquitäten Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3) Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79) • Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51) Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53) • Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65) • Musikalienhandel Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3) • Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77) • Sportartikel Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten) (WZ 47.64.2) Seite 3 / 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen Nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend) • Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und Campingmöbel • Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration • Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel, z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten) • Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren • Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung) • Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör • Elektrogroßgeräte (weiße Ware) • Fahrräder und -zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf • Farben / Tapeten / Bodenbeläge • Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher, Gartenhäuser, Zäune, Teichbau • Kamine • Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel • Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen • Sportgroßgeräte • Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher • Videoverleih, CD-Verleih • sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule • Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche • Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten • Tiernahrung, Zooartikel 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Höhen baulicher Anlagen 2.1.1. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen aus konstruktiven Gründen in allen Sondergebieten um bis zu 0,2 m überschritten werden. Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch - nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 2,00 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht), - Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und - Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m . Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. 3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 3.1 In den SO 1 bis SO 3 wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Im SO 2 ist an die nordwestliche und im SO 3 an die südwestliche Gebäudeaußenwand des auf dem Flurstück 1136 vorhandenen Gebäudes anzubauen. Seite 4 / 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen 3.2 Im SO 4 dürfen die Baugrenzen durch Gebäudeteile, wie insbesondere Vordächer, um bis zu 1,50 m überschritten werden. 3a. Tiefe der Abstandflächen Im SO 4 beträgt die Tiefe der Abstandfläche zur Grundstücksgrenze Heussstr. 23 (Flurstück 841) 0,4 H, mindestens 3 m. 4. Besondere Regelungen zur Art der baulichen Nutzung In den Sondergebieten sind folgende Nutzungen nicht zulässig: Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen. Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Für den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse sind 12 Fledermauskästen an den neuen Baukörpern oder an Bestandsgebäuden im Umfeld aufzuhängen. 5.2 Für den Wegfall eines Baumes mit Baumhöhlen sind als Ersatzquartier für Fledermäuse 2 Fledermauskästen im Baumbestand im Umfeld aufzuhängen. 5.3 Zum Erhalt des Lebensraums des Haussperlings sind 2 Brutkästen an die Fassade der neuen Gebäude anzubringen. Alternativ ist ein Kompletteinbau (als Niststein) in Stein- oder Betonbauten möglich. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Zur Erschließung des Flurstücks 1136 wird das Plangebiet mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgung belastet. 7. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen Im SO 1 ist östlich, zum Vennbahnweg hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich der „Ladezone Nord“ eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 40 m und einem Schalldämm-Maß von R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand auf der Westseite, zur Ladezone hin, hochabsorbierend auszubilden. Im SO 3 / SO 4 zur Wohnbebauung Rombachstraße hin („Ladezone Süd“) ist gemäß zeichnerischer Festsetzung eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände, einer Länge von 70 m und einem Schalldämm-Maß von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche auszubilden. 8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und unversiegelt zu erhalten. 8.2. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen:  Pflanzung von 8 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 12-14) in Abständen von 10 m, Seite 5 / 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg   Schriftliche Festsetzungen zehn 3-er Gruppen einheimischer Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche, Gewöhnlicher Schneeball in der Qualität 2xv 70-100) als Sichtschutz gegenüber dem geplanten angrenzenden Wohngebiet, Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stellplatzanlage 5 im Südwesten, Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten (s.o.) entlang der Gebäudekante im Südosten als Sichtschutz für den parallelen Vennbahnweg. 8.3. In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dürfen in den zeichnerisch festgesetzten Bereichen Schallschutzwände errichtet werden. 9. Zulässigkeit von Vorhaben Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet. Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW 1. Dachgestaltung In dem Sondergebiet sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Neigung von 15° - 35° zulässig. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist zulässig. Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer sind nicht zulässig. 2. Verpflichtung zur Herstellung von Einfriedungen Die Zufahrten des Plangebietes und des Mitarbeiterstellplatzes (ST2) sind zu beschranken. LKW sind dauerhaft durch bauliche Maßnahmen an einer Befahrbarkeit „Zufahrt Süd“ (Rombachstraße) zu hindern. 3. Werbeanlagen Im Bereich der Zufahrt (Trierer Str.) ist eine freistehende Werbeanlage außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,5 m Höhe zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (254,00 ü. NHN) um max. 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) von 2,0 m x 2,0 m zulässig. Kennzeichnungen 1. Flächen, deren erheblichen Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen (Altlastenverdachtsfläche Nr. AA9914) befinden sich in den bodennahen Erdschichten erhebliche Bodenbelastungen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme sind die betroffenen Bodenmassen zu entfernen und entsprechend des Altlastengutachtens in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde ordnungsgemäß zu entsorgen. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg – im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg zur öffentlichen Auslegung Lage des Plangebietes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 ..................................................................................................................... 3 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................................... 3 1.1 Lage und Größe des Plangebietes ............................................................................................................................ 3 1.2 Städtebauliche Situation des Plangebietes ............................................................................................................... 3 1.3 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ............................................................................................................ 3 1.4 Flächennutzungsplan (FNP) ...................................................................................................................................... 3 1.5 Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................................................... 4 2. Anlass der Planung ......................................................................................................................................................... 4 3. Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................................................................ 5 3.1 Allgemeine Ziele ............................................................................................................................................................ 5 3.2 Städtebau und Gestaltung des „VennbahnCenter“.................................................................................................... 7 4. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ................................................................................................. 9 4.1 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung..................................................................................................................................... 11 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücke………………………………………………………………………………….12 4.4 Besondere Regelung zu Art und Maß der baulichen Nutzung…………………………………………………………..12 4.5 Abstandflächen………………………………………………………………………………………………………………..12 4.6 Verkehrsflächen……………………………………………………………………………………………………………….13 4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht………………………………………………………………………………………………13 4.8 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen…………………………………………….14 4.9 Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen………………………………………...14 4.10 Altablagerung AA 9914……………………………………………………………………………………………………..15 4.11 Werbeanlagen……………………………………………………………………………………………………………….15 5 Erschließung................................................................................................................................................................... 15 5.1 Äußere Erschließung ........................................................................................................................................... 15 5.2 Innere Erschließung ............................................................................................................................................ 16 5.3 Entwässerungskonzept ....................................................................................................................................... 17 5.4 Freiraumkonzept.................................................................................................................................................. 17 5.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit ..................................................................................................................... 18 5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung ....................................................................................................................... 19 6. Umweltbericht ................................................................................................................................................................ 19 7. Auswirkungen der Planung………………………………………………………………………………………………………44 8. Kosten ........................................................................................................................................................................... 45 Seite 2 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet liegt in dem Aachener Stadtteil Brand, umgeben von der Trierer Straße im Norden sowie der Rombachstraße und dem Vennbahnweg im Süden. Die ebene Fläche liegt auf ca. 245 m + NHN. Die Straßenfront zur Trierer Straße ist mit ca. 13 m sehr schmal. Das hierüber erschlossene Grundstück mit derzeitigen Nutzung durch eine ALDI SÜD Filiale wird bis zu einer Tiefe von rund 230 m überplant. Von der Überplanung ist ein leerstehendes Mehrfamilienhaus und ein leerstehendes Einfamilienhaus sowie wie ein bewohntes Mehrfamilienhaus und ein bewohntes Einfamilienhaus betroffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Wesentlichen das Grundstück der aktuellen ALDI-Filiale (Flurstück 826) und die Gebäude der Wohnbebauung mittelbar am Vennbahnweg (Flurstück 1158, 1142, 1136 und 1135). Ferner werden die angrenzenden Grundstücke (Flurstück 827 und 835) und das Grundstück „An der Schmiede“ (Flurstück 820, 842 und 813) zudem ein Teilstück der Trierer Straße (Ertüchtigung der Kreuzung / Flurstück 272) und der obere Teil des Vennbahnweges (Anschluss an die neue Kreuzung / Flurstück 777) einbezogen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 20.745 qm (2,075 ha). Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht identisch. Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Gemarkung Brand, Flur 7, Flurstück 1136 steht nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und ist demzufolge nicht Teil der Vorhabengrundstücke, wie sie im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesen werden. Das Flurstück 1136 grenzt unmittelbar an die Vorhabengrundstücke an und ist demzufolge den Auswirkungen der Planung besonders ausgesetzt. Um diese sorgfältig abwägen und den Interessen des Grundstückseigentümers umfassend Rechnung tragen zu können, wird das Flurstück 1136 daher gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen. 1.2 Städtebauliche Situation des Plangebietes Derzeit befindet sich auf dem Plangebiet im nördlichen Teil des Plangebietes eine ALDI-Filiale mit Stellplatzanlage. Östlich und südlich der bestehenden ALDI-Filiale befinden sich angrenzend an den Vennbahnweg vier Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen, sowie den dazugehörigen Wohngärten. Der südliche Teil des Plangebiets ist zur Zeit Wiesenfläche, welche mit Gehölzbestand im Zentrum des Plangebietes bepflanzt ist. Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine vorhandene Wohnbebauung im südlichen Teil des Erschließungsstichs der Heussstraße an. Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Weiterhin befinden sich im weiteren Umfeld mehrere gewerbliche Anlagen und zwar östlich bzw. südöstlich des Vennbahnweges. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr und die Firma Holz-Coop, wobei für letztere zurzeit bereits eine Gemengelage zur umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Aufgrund der Lage an der Hauptstraße, der Trierer Straße, ist eine direkte Anbindung zur Innenstadt gewährleistet. 1.3 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Die Inhalte des neu aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln / Teilbereich Region Aachen sind mit Bekanntmachung vom 27.05.2003 (mit Ergänzungen, Stand April 2008) Ziel der Landesplanung geworden. Das Plangebiet in Aachen-Brand (Trierer Straße / Rombachstraße) ist hier als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Seite 3 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung 1.4 Flächennutzungsplan (FNP) Der „Flächennutzungsplan 1980“ der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden „Gewerbliche Bauflächen" und im Süden „Gemischte Bauflächen" dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund dessen wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren der 129. Änderung geändert. Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 953 entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes und den Aussagen der städtebaulichen Entwicklungskonzeption des Rahmenplans Brand. Sie dient der Stabilisierung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren und der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierten Standorten mit zentren und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment. Für den angrenzende Vennbahnweg wird ebenfalls den Aussagen des Masterplans entsprochen, der für diesen Bereich die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat. Der gesamte Planbereich soll in Sonderbauflächen für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, für die Unterbringung mehrerer großflächiger Einzelbetriebe, geändert werden. 1.5 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 II aus dem Jahr 1991. Dieser setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes Gewerbegebietsfläche mit einer Grundflächenzahl von 0,6 fest. Der restliche Teilbereich ist als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. Die aktuellen Planungsziele der Stadt Aachen zur Entwicklung eines Einkaufszentrums in dem ausgewiesenen Stadtteilzentrum Brand lassen sich auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 678 II nicht realisieren. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ziele des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes 2011 der Stadt Aachen ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich. 2. Anlass der Planung Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen Brand zu schaffen. Parallel zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Stadt Aachen für die südlich, an das Plangebiet grenzende Freifläche die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 943 als Angebotsplan zur Ansiedlung von Wohnnutzungen. Im Masterplan* 2030 der Stadt Aachen ist dem Thema „Einzelhandelsentwicklung“ separate Aufmerksamkeit gewidmet. Als Ausgangspunkt gilt es, das historische Erbe der Stadt in eine neue Zeit zu überführen und die Verknüpfungen mit der gewachsenen Kulturlandschaft zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sind neue baukulturelle Impulse zu setzen, insbesondere auch für eine hochwertige Bauqualität bei Neubauten. Gerade und insbesondere bei den so genannten „Nutzbauten“. Mit Blick auf die angestrebte weitere Profilbildung Aachens und seine Stärkung in der (auch grenzüberschreitenden) Konkurrenz der Oberzentren und Regionen bedeutet dies, die Qualitäten der kompakten und gemischten Stadt mit kurzen Wegen fortzuentwickeln und durch qualitative „InWert-Setzung“ des vielfältigen historischen Erbes und neue baukulturelle Impulse Identität stiftend zu wirken. Dabei sind in die Jahre gekommene „öffentliche Freiräume, Plätze, Parks, Grünflächen“ neu in Wert zu setzen und die Orte kultureller Angebote, Einrichtungen und Aktivitäten in der Stadt sinnvoll miteinander zu verknüpfen. In diesem Zusammenhang ist zudem eine Verknüpfung der Kerne mit den Kulturlandschaften im Freiraum herzustellen bzw. zu verbessern. Die gewerbliche Struktur Aachens ist neben einigen Großbetrieben im industriellen wie im Dienstleistungsbereich durch einen relativ stabilen Mix an Klein- und Mittelbetrieben gekennzeichnet. Durch den fortgesetzten Ausbau der Hochschulen und deren zunehmend engere Verbindung mit der Wirtschaft, gewinnt Aachen als Wissenschafts- und Technologiestandort weiter Profil. Um einerseits bereits ansässige BeSeite 4 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung triebe dauerhaft an den Standort Aachen zu binden und ihnen hier neue Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, sind die bestehenden, städtebaulich integrierten Gewerbestandorte mit Blick auf die sich verändernden Anforderungen neu zu profilieren und zu restrukturieren. Bei der Fortentwicklung der Gewerbestandorte sind die Grundsätze bzgl. Flächeneffizienz, Mischung, kurze Wege, leistungsfähige Erschließung, Umweltverträglichkeit und Gestaltungsqualität zu beachten. Das Plangebiet ist im Rahmen des Masterplan* 2030 als Entwicklungsstandort identifiziert und stabilisiert einerseits die Funktion der Aachener Innenstadt als Einzelhandelsstandort und neue Anziehungspunkte in der Stadt zu berücksichtigen, anderseits – ergänzend dazu –, mit Blick auf ältere und mobilitätseingeschränkte Bevölkerungsgruppen, die Nahversorgung in den Ortsteilen zu sichern. Dabei soll „großflächiger Einzelhandel“ mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten an wenigen, verkehrlich sehr gut angebundenen Lagen konzentriert werden. Rahmenplanung Brand Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung erkennt den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen: • Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort, • Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft, • Realisierung einer flexiblen, in Stufen umsetzbaren Gesamtkonzeption, • Quartiersplatz als Scharnier ausbilden, • Sicherung eines verträglichen Einzelhandelssortimentes, • Bündelung der Stellplätze auf gemeinsamer Fläche, • Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln, • Einrichtung eines Kinderspielplatzes, • Ausbildung eines Entrees zur Trierer Straße, • Konfliktfreie Erschließung Einzelhandel, Vermeidung von Schleichverkehr, • Vermeidung unansehnlicher Rückfronten. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele zur Neuordnung des Bereiches an der Trierer Straße und der Erschließung des Wohnbereiches ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 678, II. Änderung aus dem Jahre 1989 wird den Ansprüchen zur Steuerung des Einzelhandels und Schaffung von Wohnraum in Brand nicht gerecht. Es besteht der Anspruch, die Bauleitplanung Rombachstraße nicht isoliert zu betrachten, sondern vernetzt mit den umliegenden Bereichen zu entwickeln. Die Bauleitplanung folgt dabei den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen sowie der Rahmenplanung Brand. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen soll das Stadtteilzentrum Brand (das so genannte: „VennbahnCenter“) auf den Planbereich südwestlich der Trierer Straße ausgedehnt werden. Ziel der Planung ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstückssituation an der Trierer Straße und Seite 5 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes. Hierbei spielt auch der angrenzende Vennbahnweg eine Rolle. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Einzelhandelsstandort an der Trierer Straße neu zu ordnen. In enger Abstimmung und zeitlich parallel wird der Bebauungsplan 943 der Stadt Aachen die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet - südwestlich an das Plangebiet angrenzend - schaffen. Die Einzelhandelssituation an der Trierer Straße ist sowohl aus gestalterischer Sicht als auch bezüglich der Erschließung derzeit unbefriedigend. Der Wunsch zur Verlagerung und Betriebserweiterung des vorhandenen Vollsortimenters an der Heussstraße wird zum Anlass genommen, die Gesamtsituation neu zu ordnen. Übergeordnetes Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein attraktives und zukunftsorientiertes Stadtteilzentrum für Brand zu schaffen. Die vorhandene, historisch gewachsene Grundstücksaufteilung mit den diagonal auf die Trierer Straße zulaufenden Grundstücksgrenzen schränkt die Entwicklung stark ein. Wesentliche Kriterien für die Standortwahl sind die in Wohnbebauung integrierte Lage am Rand einer gewachsenen Einkaufslage (Trierer Straße) und die gute Verkehrsanbindung. Im Übrigen sind geeignete Potentialflächen innerhalb des Stadtteilzentrums für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht verfügbar. Der Bereich zwischen Heussstraße im Nordwesten und der Freunder Landstraße im Südosten ist entlang der Trierer Straße gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen (2011) bezüglich seiner Einzelhandelsfunktion als Stadtteilzentrum zu werten. Als Begründung wird ausgeführt, dass sich der Standort durch seine besonders gute Einzelhandelsausstattung für den täglichen und mittelfristigen Bedarf auszeichnet. Die Versorgungsfunktion des Stadtteils entspricht der eines Mittelzentrums. Die entlang der Trierer Straße gelegenen Einzelhandelsbetriebe bieten ein breit gefächertes Sortimentsangebot. Sie profitieren nicht nur von der Einwohnerstärke des Versorgungsbereiches sondern auch von der Lage an dieser stark befahrenen Radialen. Gemäß den Zielen des Einzelhandelskonzeptes soll die Versorgungsfunktion des Stadtteils Brand im Bereich Trierer- / Heussstraße ausgebaut und neu geordnet werden. Ziel ist, die ansässigen Betriebe baulich mit einer gemeinsamen Erschließung und Stellplatzanlage zusammenzufassen. Um eine sinnvolle Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Geländes zu erreichen ist eine Überplanung der vorhandenen Wohngebäude an der Ringstraße notwendig. Das Wohnhaus Ringstraße 15a (Flurstück 1136) bleibt erhalten. Der Gebäudekörper im SO 2 bzw. SO 3 wird an das Wohnhaus nördlich bzw. südlich angebaut. Damit wird der im Bestand vorhandenen geschlossenen Bauweise Rechnung getragen. Gegenüber der Bebauung im Bestand wird der geplante Gebäudekörper eine teilweise geringere Höhe aufweisen. Dadurch wird auch für eine ausreichende Belichtung gesorgt. Die östlich ausgerichteten Gebäudefassaden zum Vennbahnweg hin werden von der Planung nicht beeinflusst. Die Erschließung des Wohnhauses wird durch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Leitungsträger für die Ver- und Entsorgung sowie für die Anlieger gesichert. Den nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechten steht das städtebauliche Ziel gegenüber, das ausgewiesene Stadtteilzentrum mit den geplanten Einzelhandels- und ergänzenden Nutzungen zu sichern und zu stärken und dadurch die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Der Standort ist zudem bereits jetzt durch Einzelhandel geprägt. Andere geeignete Grundstücksflächen innerhalb des Stadtteilzentrums stehen nicht zur Verfügung. Mit der vorliegenden Planung werden die Eigentumsrechte bezogen auf das Flurstück 1136 einerseits und die städtebaulichen Ziele der Stärkung und Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs und der Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung andererseits zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Ausgehend von Überlegungen, den vorhandenen Vollsortimenter EDEKA in der Heussstraße zu entwickeln, wurden erste Gespräche seitens der Stadtverwaltung mit den Handelshäusern EDEKA und ALDI bereits im Jahre 2004 geführt. Grundidee war, die unbebaute Fläche hinter der ALDI Filiale, welche im Eigentum der Stadt Seite 6 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Aachen ist und von der Vorhabenträgerin erworben wird, mit der ALDI Liegenschaft zu verschmelzen, um so eine attraktive Größe für die Neukonzeption eins Stadtteilzentrums zu erhalten. Dennoch bedurfte es weiterer Jahre, um erste konkrete Planungsüberlegungen seitens der Handelshäuser vorzulegen – die dann die Entwicklungsidee der Stadt Aachen aufnahm und in eine auch für die späteren Betreiber der baulichen Anlagen akzeptablen Form und Größe zu überführen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist das Ergebnis einer Vielzahl von Planungsansätzen, die allesamt die Unterbringung von Einzelhandlebetrieben im Einklang mit der Planung eines (städtischen) neuen Wohngebietes und der notwendigen Erschließung zum Untersuchungsgegenstand hatte. Im Vorentwurfsstadium wurde davon ausgegangen, den betroffenen Grundstückseigentümer des Garten- und Futtermittelhandels von den Vorzügen der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung des Grundstückseigentümers und die gesicherte Darstellung der Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung auf den ersten Bauabschnitt zu beschränken. Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile. In diesem Zusammenhang wurden denkbare Planungsbereiche nördlich des Plangebietes, die Fläche des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes „Netto“ sowie der Garten – und Futtermittelhandels „Packbier“, später auch ausgeschlossen und der „neue Wohnbereich“ westlich des Plangebietes, als „Angebotsplan“ von der Stadt Aachen eigenständig entwickelt. Hierzu wird das bereits beschrieben Parallelverfahren durchgeführt. Ebenfalls handelt es sich hier um die Durchführung zweier eigenständiger Bauleitplanverfahren. 3.2 Städtebau und Gestaltung des „VennbahnCenter“ Von der Trierer Straße aus gesehen wird im vorderen Bereich ein großflächiger Drogeriemarkt entstehen. Dahinter schließt sich ein großflächiger Lebensmittel-Discounter an. Die von den Fahrstreifen abgetrennte „Fußgängerpassage“ wird überdacht und führt am Drogeriemarkt und dem Lebensmittel-Discounter vorbei, hin zum Eingang des Lebensmittel-Verbrauchermarktes. Die jeweiligen Eingänge werden in der Vertikalen durch Werbeträger über Dach betont. Die Platzierung der drei Hauptbetreiber wird auch durch die Höhenentwicklung der Gebäude von außen ablesbar. Freigestellte „Rahmen“ im Außenbereich, die sich auch in der Vorhangfassade fortsetzen, fassen die Gebäudeteile und führen sie gleichermaßen zusammen. Die vorhandene Zufahrt von der Trierer Straße bleibt erhalten. Die relative „Enge“ dieser Zufahrt wird durch die Aufweitung einer „Platzanlage“ neu gefasst. Bestandteil des Vorhabens ist die Ertüchtigung der Lichtsignalanlage auf der Trierer Straße. So wird nach Fertigstellung neben den jetzigen Abbiegemöglichkeiten eine Zufahrt von Brand kommend auf die Liegenschaft, genauso möglich sein wie das direkte Abbiegen in Richtung AachenInnenstadt. Alle Gebäude werden nach den neuesten Energieanforderungen erstellt. Die Einzelhandelsgebäude werden beispielsweise mit Lüftungssystemen zur Wärmerückgewinnungseinrichtung mit Kreuzstromplattenwärmetauscher oder in Kreislaufverbundsystem errichtet. Die Gebäudehülle wird als Vorhangfassade geplant, diese trägt nur ihr Eigengewicht und keine anderen statischen Lasten. Das Eigengewicht (der Bauteile wie Dach etc.) wird über das Tragwerk des Gebäudes abgetragen (Betonfertigteile). Die Vorhangfassade wird mittels einer Unterkonstruktion am Tragwerk des Gebäudes aufgehängt. Die geschossübergreifende Fassade erhält eine Rahmenkonstruktion aus Stahl- oder Aluminiumprofilen, die großflächig mit Glas oder anderen flächigen Füllelementen ausgefacht ist. Im Bereich der Fensteranlagen wird die Vorhangfassade als Pfosten-Riegel-Fassade oder als Elementfassade Seite 7 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung realisiert werden. Die Gebäude erhalten ein Flachdach. Auf den Dächern werden Photovoltaikanlagen errichtet. Der so gewonnenen Strom wird zum Betrieb der Gebäude (Licht, Kälte, Wärme, Klima) direkt eingespeist, überschüssiger Strom dem allgemeinen Leitungsnetz zugeführt. Der Kundenparkplatz wird als „Umfahrt“ angelegt. Hierdurch wird eine besondere Übersichtlichkeit hergestellt. Die Anzahl der Stellplatzflächen unterliegen einem günstigen Schlüssel für das Verhältnis Verkaufsfläche/Stellplatz und erfüllt die Anforderungen bezüglich des geforderten Stellplatzschlüssels der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Aachen Als zweite Erschließung wird die Anbindung an die Rombachstraße geplant. Die Stadt Aachen überplant in einem Parallelverfahren die vorhandene Freifläche zwischen dem Plangebiet, dem Vennbahnweg, der Rombachstraße und der Heussstraße. An dieser Stelle wird neues Wohnen möglich werden. Die hierdurch entstehende „Durchfahrtmöglichkeit“ wird aber nicht für LKW geöffnet. Bauliche Voraussetzungen werden diesen Umstand sicherstellen. Die Anlieferung des gesamten Plangebietes mittels LKW wird weiterhin von der Trierer Straße abgewickelt. Als separater Baukörper wird im SO 4 entlang der Heussstraße ein Übergang zwischen Einzelhandel und Wohnen ermöglicht. Das im Anschluss an die vorhandene Bebauung Heussstraße 41 entstehende Gebäude bildet eine neue „Raumkante“. Hierdurch wird die gesamte Umfahrt Heussstraße erstmals gefasst. In diesem zweigeschossigen Gebäude sind die typischen „Konzessionärsflächen“ untergebracht. Die Gestaltungselemente der großflächigen Einzelhandelsbetriebe im SO 1, SO 2 und SO 3 werden aufgenommen und in eine entsprechende maßstabsgerechte Kleinteiligkeit überführt. Hierdurch korrespondiert dieser Baukörper mit der vorhandenen Wohnbebauung an der Heussstraße und der neuen großen Einzelhandelsfläche. Gemeinsam bilden die Baukörper das neue Stadtteilzentrum Aachen-Brand. Das Gebäudeensemble wird im Ergebnis eine ausdrucksstarke Architektur mit hohem Wiedererkennungswert schaffen. Das neue Gebäudeensemble entsteht so mit einer eigenständigen Wirkung zum einen in seiner ländlich geprägten Umgebung, zum anderen durch die Anbindung an der Trierer Straße durchaus großstädtisch. Zum Vennbahnweg antwortet es mit einem Rücksprung der langen Fassade auf die Präsenz des erhaltenen Mehrfamilienhauses. Die Fassade wird hier besonders gestaltet. Der Anlieferhof des Lebensmittel-Discounters und des Drogeriemarktes („Ladezone Nord“) wird durch eine besondere Schallschutzwand zudem in Anmutung und Materialität zur sonstigen Fassade verändert. Zum Mitarbeiterparkplatz (St 5) und zum neuen Wohngebiet grenzt das VennbahnCenter den Raum durch seine Fassade und den Schallschutzeinrichtungen kraftvoll ab. Die Anlieferung des Lebensmittel-Verbrauchermarktes („Ladezone Süd“) wird komplett eingehaust (wie eine große Garage). Das Be- und Entladen ist ausschließlich in dieser eingehausten Anlieferung zulässig. Dies wird im Durchvertragsvertrag entsprechend vertraglich festgelegt. Der zur Trierer Straße ausgerichtete Abschnitt des Vennbahnwegs wird innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gestalterisch aufgewertet. Dadurch soll die Aufenthaltsqualität gesteigert werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Im Übrigen werden Ergänzungspflanzungen teilweise den Verlauf zwischen Trierer Straße und Rombach Straße positiv beeinflussen. Hierdurch wird ein wesentlicher Punkt des Masterplan* 2030, die Schaffung attraktiver Wegebeziehungen, aufgegriffen. Die Nutzung im Planungsgebiet konzentriert sich auf Einzelhandel und Dienstleistungen. In den Sondergebieten SO 1 bis SO 3 werden nur großflächige Einzelhandelsbetriebe ansässig sein, die sich auf Güter des täglichen Bedarfs beschränken. Im SO 4 (Gebäuderiegel Heussstraße) wird vermehrt kleinteiliger Einzelhandel und Dienstleistungen angesiedelt – inklusive der dazu gehörigen Stellplatzflächen. Seite 8 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Im Rahmen des „Städteregionales Einzelhandelskonzept (STRIKT)“ hat die Stadt Aachen die Planung des Stadtteilzentrums vorgestellt. Da die Planung den Prüfkriterien des STRIKTs entspricht, wurde einvernehmlich die Konsensfähigkeit festgestellt. Dieser „regionale Konsens“ wurde erreicht, da der Standort im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als „Stadtteilzentrum Brand” festgelegt ist und der zu erwartende Umsatz niedriger, als die im Stadtteilzentrum vorhandene Kaufkraft ist. Dem Stadtteilzentrum sind 26.400 Einwohnern zugeordnet. Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand. Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle erfüllt. Da die Flächen der Versorgungszentren begrenzt sind, macht es Sinn, diese auch zu entwickeln, wenn sie verfügbar sind, um somit die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig und zentral sicherzustellen. Das Gebiet hat einen idealen Standort, unmittelbar an der Trierer Straße gelegen und somit eine direkte Verbindung zur Aachener Innenstadt. Zudem bietet die hochfrequente Straße die entsprechende Laufkundschaft. Durch den Bau des VennbahnCenter sollen die Lücken im Nahbereich geschlossen werden. Die Planung des VennbahnCenter konkretisiert folgende städtebauliche Ziele: - Das neue Stadtteilzentrum soll in seiner Leistungsfähigkeit den Anforderungen eines modernen Einzelhandelsmix gerecht werden. - Zum Einzelhandelsmix gehören ein Discounter, ein Vollsortimenter, ein Drogerist, die zum Betrieb eines Stadtteilzentrums notwendigen Konzessionärsflächen (Blumen, Lotto-Totto, Bäcker, ggf. Apotheke usw.). - Die Gebäudekante in der Heussstraße wird geschlossen. Der neue angebaute Baukörper vermittelt zwischen bestehenden Wohngebäuden (und den neuen Wohngebäuden entsprechend des „Angebotsplanes“) und dem großen Einzelhandelsgebäude. - Der Vennbahnweg wird als Verbindungsweg und Grünfläche gestärkt. Die Fassade zum Vennbahnweg erfährt separate Aufmerksamkeit und hohe gestalterische Qualität. - Die Ansiedlung des Stadtteilzentrums erfolgt an einer der großen städtischen Verkehrsachsen. - Die Nahversorgung des Stadtteils wird gestärkt ohne in Konkurrenz zu den Zielen der Stärkung der Innenstadt zu treten. 4. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplanes 4.1 Art der baulichen Nutzung Für die geplanten Vorhaben werden die Sondergebiete SO 1 „Drogeriemarkt“, SO 2 „LebensmittelDiscountmarkt“, SO 3 „Lebensmittel-Verbrauchermarkt“ gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO sowie das SO 4 „Fachmarktzentrum und Büros“ gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt. In einem früheren Planungsstand waren zunächst zwei Sondergebiete „Einkaufszentrum“ vorgesehen. In dem vormals vorgesehenen Sondergebiet SO I sollten die geplanten drei Einzelhandelsvorhaben jeweils mit einer maximalen Verkaufsfläche sowie einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum zulässig sein. Eine solche Festsetzung wäre fehlerhaft; dies ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt bestätigt worden. Danach ist die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen mangels RechtsgrundSeite 9 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung lage unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 4.01 –, BauR 2008, 1273). Einer vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbegrenzung kommt es gleich, wenn in dem Sondergebiet zwar nur ein Einzelhandelsbetrieb mit einem bestimmten Sortiment und einer maximalen Verkaufsfläche zulässig sein soll, das Baugebiet von der Größe her jedoch mehrerer solcher Betriebe zulässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 C 39/09.NE –, juris). Zuletzt hat das OVG NRW in einer am 24.03.2015 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Festsetzung einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze für ein Einkaufszentrum, das mehrere selbständige Einzelhandelsbetriebe umfasst, mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE –, juris). Vor diesem Hintergrund wurde für jedes geplante Einzelhandelsvorhaben jeweils ein Sondergebiet mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze ausgewiesen. Das SO 1 „Drogeriemarkt“ dient der Unterbringung eines Drogeriemarktes mit max. 850 m² Verkaufsfläche. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne der Aachener Sortimentsliste des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Aachen vom 08.06.2011 werden auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Drogeriemarktes beschränkt. In dem SO 2 „Lebensmittel-Discounter“ ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von max. 1350 m² Verkaufsfläche zulässig. Da das Sortimentskonzept von ALDI in nicht unerheblichem Umfang regelmäßig wechselnde Aktionswaren vorsieht, die auch solche umfassen, die dem Lebensmittelsortiment nicht sachlich zugeordnet sind (z.B. Fernseher, Computer Hardware, Gartenmöbel, Bekleidung etc.), werden diese als Kernsortiment zugelassen, aber auf max. 49 % der Verkaufsfläche beschränkt. Der Schwerpunkt des Betriebes soll auf der Veräußerung nahversorgungsrelevanter Sortimente liegen. Dies wird mit der Vorgabe, dass auf mind. 51 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden müssen, gewährleistet. In dem SO 2 ist ein Wohngebäude vorhanden, das weiterhin genutzt wird. Die übrigen im Plangebiet vorhandenen Wohngrundstücke sind an die Vorhabenträgerin verkauft worden. Diese Wohngebäude sollen im Zuge der Realisierung der Vorhaben abgebrochen werden. Erklärtes städtebauliches Ziel ist es, zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Brand, den Nahversorgungsstandort auszubauen und neu zu ordnen (vgl. S. 18 des Zentren- und Nahversorgungskonzepts). Das Plangebiet wird durch die bereits vorhandene ALDIFiliale bereits jetzt maßgeblich durch Einzelhandelsnutzung geprägt. Diese Nutzung soll am vorhandenen Standort durch den geplanten Lebensmittelvollsortimenter und den geplanten Drogeriemarkt sowie ergänzende, zentrentypische Nutzungen verdichtet und intensiviert werden. Gemäß diesem städtebaulichen Ziel ist die Zweckbestimmung des SO 2 auf die Unterbringung eines großflächigen Lebensmittel-Discounters bestimmt worden; Wohnen ist in diesem nicht mehr bezweckt. Dabei wird aber berücksichtigt, dass das Fl.St. 1136 innerhalb des SO 2 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bewohnt ist. Um den Belangen des Grundstückseigentümers und den Mietern des Grundstücks hinreichend Rechnung zu tragen, wird gemäß § 31 Abs. 1 BauGB festgesetzt, dass – über den gemäß Art. 14 GG gewährleisteten passiven Bestandsschutz hinaus – Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig sind. Auf diese Weise kann bei einem Untergang des Gebäudes, wie z.B. infolge eines Brandes, zugelassen werden, dass das Gebäude wieder aufgebaut wird. Das SO 3 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit ergänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen in einer Shopzone innerhalb des Gebäudes, die nur über den Eingang des Lebensmittel-Verbrauchermarktes zugänglich ist. Der Betriebstyp Verbrauchermarkt wird definiert als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der ein breites und tiefes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln und an Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs anbietet (vgl. Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft, Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln, 4. Ausgabe 1995). Mit der Festsetzung als Lebensmittel-Verbrauchermarkt wird – entsprechend der Begriffsdefinition – der Schwerpunkt des Kernsortiments auf Nahrungs- und Genussmittel gelegt. Der LebensmittelVerbrauchermarkt wird in der Verkaufsfläche auf max. 2.800 m² beschränkt. Das Randsortiment wird auf max. 20 % der Verkaufsfläche beschränkt. In der Shopzone sollen typische, das Angebot des LebensmittelSeite 10 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Verbrauchermarktes ergänzende Angebote zulässig sein, wie z.B. Zeitschriften-, Lotto/Toto-Laden, Florist, Friseur, Schuster, Imbiss. Außerdem ist eine Apotheke in der Shopzone zulässig. Die Verkaufsfläche von Einzelhandelsangeboten wird auf 100 m² je Shop begrenzt. In dem SO 4 mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum mit Büros“ soll eine flexible Entwicklung möglich sein. Deshalb sollen nicht nur die vom Vorhabenträger angestrebten Nutzungen, zu deren Realisierung er sich im Durchführungsvertrag bindend verpflichtet hat, sondern auch solche zulässig sein, die in dem Stadtteilzentrum sinnvoll sind, ohne dass in jedem Einzelfall ein aufwendiges Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden muss. § 12 Abs. 3a BauGB eröffnet die Möglichkeit, eine bauliche Nutzung auch nur allgemein festzusetzen, wenn weiter festgesetzt wird, dass im festgesetzten Nutzungsrahmen nur solche Nutzungen zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Hier sind in dem SO 4 nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen (bis max. 800 m² Verkaufsfläche), sowie diese ergänzende Dienstleistungs- und Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und eine Tiefgarage als zulässig festgesetzt. Die Vorhabenträgerin hat sich zur Realisierung bestimmter Nutzungen in dem Durchführungsvertrag verpflichtet. Auf der Grundlage von § 12 Abs. 3a BauGB können auch andere Vorhaben, die dem o.g. Nutzungsrahmen entsprechen, in dem SO 4 nach entsprechender Änderung des Durchführungsvertrages realisiert werden. Einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf es dazu nicht. Um Unstimmigkeiten im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden wurde außerdem eine Verkaufsflächendefinition festgesetzt. Durch das geplante Einkaufszentrum wird die Kaufkraft der Brander Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil gebunden und fließt nicht in andere Zentren ab. Die Ausweitung der Verkaufsflächen und die Steigerung der Einkausattraktivität entsprechen den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. An integrierter Stelle im Zentrum von Brand sollen nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen gebündelt und attraktiver gestaltet werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung § 16 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält einen Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten, in dem diejenigen „Maßbestimmungsfaktoren“ abschließend bezeichnet werden, mit denen das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Maßbestimmungsfaktoren sind: die Grundflächenzahl und die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und die Höhe baulicher Anlagen. Unabhängig hiervon sind in § 17 BauNVO Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung definiert. Hierbei gibt die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten (Nr. 1), Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Nr. 2) und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Nr. 3), mitzurechnen. In „sonstigen Sondergebieten“ wird in § 17 Abs. 1 BauNVO als Obergrenze 0,8 festgelegt. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen können gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Realisierung des Vorhabens ist abhängig von dieser Festsetzung. Eine Versiegelung von 90 % ist hier aufgrund der Stellplatzanlage mit den Seite 11 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung entsprechenden Zufahrten sowie den Flächen zur Anlieferung zwingend notwendig. Die Überschreitung der Obergrenzen der GRZ ist insoweit vertretbar, da der Grad der Versiegelung nutzungsadäquat ist und die zur Verfügung stehende Fläche des zentralen Versorgungsbereiches begrenzt ist. Der Standort liegt im Siedlungskern von Brand und verträgt die städtebauliche Dichte wie im Bebauungsplan vorgesehen. Der Rahmenplan Brand hat die Zentralität des Bereiches ebenfalls aufgegriffen und eine Verdichtung informell vorbereitet. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Verdichtung in den zentralen Lagen mit einem Freihalten des Außenbereiches als Gesamtkonzept verbunden wurde. Die Überschreitung der GRZ ist mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrades und damit in der Folge mit einem zusätzlichen ökologischen Ausgleichsbedarf verbunden. Aufgrund der zentralen Lage und der beschränkt zur Verfügung stehenden Flächen ist ein ökologischer Ausgleich vor Ort nur in einem sehr beschränkten Maße möglich und städtebaulich sinnvoll. Der Ausgleich wird an externer Stelle erfolgen und den Eingriff, inkl. Überschreitung der Obergrenze der GRZ, kompensieren. Durch die Überschreitung der GRZ werden auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsbedingungen nicht gefährdet, da lediglich ein hoher Versiegelungsgrad durch die Stellplatzanlage und nicht durch eine übermäßige Gebäudeverdichtung ausgelöst wird, die mit geringen Abstandsflächen und ggf. einhergehender Verschattungen zu ungesunden Bedingungen führen könnte. Seitens des Umweltamtes der Stadt Aachen wurde zur Kompensation ein Gründach gefordert, dass jedoch bei der Spannweite des geplanten Gebäudes zu erheblichen statischen Problemen und Mehrkosten geführt hätte. Der Vorhabenträger beabsichtigt stattdessen die Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage auszustatten. Bei den vorhandenen großen Dachflächen wird damit ein nennenswerter Beitrag zur CO2 neutralen Energieerzeugung und zum Klimaschutz beigetragen. Die Gebäudehöhen sind im Bebauungsplan in NHN angegeben. Es darf hier eine Überschreitung von den angegebenen Maßen von 0,20 m (s. Festsetzung) geben (§ 18, Satz 2 BauNVO), da noch nicht absehbar ist, in welchem Maße die konstruktiven Aufbauten einzuschätzen sind. Die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen dürfen ausschließlich durch technisch bedingte Anlagen, die zwangläufig der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, überschritten werden. Die Festsetzung verhindert eine Ausuferung technischer Anlagen auf den Gebäudedächern, die ggf. zu visuellen Beeinträchtigungen führen würde. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Die Baugrenzen in den Sondergebieten entsprechen der Kubatur der Gebäude inkl. der Vordächer sowie den Anlieferungen der einzelnen Märkte gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan. Für die SO 1 bis SO 3 wird abweichende Bauweise festgesetzt, da der geplante Gebäudekörper mit seitlichem Grenzabstand und mehr als 50 m Länge errichtet werden soll. Ausweislich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der geplante Gebäudekörper im Bereich des SO 2 und des SO 3 jeweils an das Wohngebäude auf dem Fl.St. 1136 angebaut. Damit wird der im Bestand vorhandenen geschlossenen Bauweise Rechnung getragen. Für das SO 4 wird geschlossene Bauweise festgesetzt. Der geplante Gebäudekörper wird grenzständig und an das Gebäude Heussstr. 41 angebaut. Im SO 4 dürfen die Baugrenzen durch Vordächer bis zu einem Maß von 1,50 m überschritten werden. 4.4 Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung Die zulässigen Nutzungen in dem Plangebiet schließen gleichermaßen die Nutzung von Vergnügungsstätten sowie Bordellen oder bordellartigen Nutzungen aus. Neben Spielhallen und Betrieben, die auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellen Charakter ausgerichtet sind, sind auch Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von PersoSeite 12 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung nen dienen, denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden, nicht zulässig. Diese Nutzungen passen nicht zur Nachfrage sowie zum Angebot des Standortes. Um Trading Down Effekte und daraus resultierende Leerstände zu vermeiden, werden diese Nutzungen nicht zugelassen. 4.5 Abstandflächen Für den Bereich im SO 4 zur Grundstücksgrenze Heussstraße 23 wird eine Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H festgesetzt. Der bauordnungsrechtlich geforderte Mindestabstand von 3 m ist einzuhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB können vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandflächen festgesetzt werden. Grundsätzlich beträgt die Tiefe der Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 0,8 H, in Gewerbegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Nach der Zweckbestimmung des Baugebiets dient das SO 4 der Unterbringung von nicht großflächigen Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und einer Tiefgarage. Zulässig sind die Nutzungen, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag im Einzelnen verpflichtet. Nach der Zweckbestimmung sind jedenfalls gewerbliche Nutzungen prägend für das SO 4. Zwar gilt zu angrenzenden Baugebieten gemäß § 6 Abs. 5 S. 4 BauO NRW die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. Das Gebäude auf dem Grundstück Heussstraße 23 wird als Geschäftshaus / Ärztehaus genutzt. Dieses Grundstück liegt aber im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 687 Brander Feld, der für dieses ein GE festsetzt. Danach gilt insoweit eine Abstandflächentiefe von 0,25 H. In Hinblick auf den Städtebau werden in der Planung die Raumkanten der Nachbarbebauung (Heussstraße 41) aufgenommen. Es wird somit planerisch auf die Umgebungsbebauung eingegangen und die nachbarlichen Belange werden berücksichtigt. Die Festsetzung der Abstandflächentiefe im SO 4 zur Grundstücksgrenze Heussstraße 23 mit 0,4 H ist an dieser zentralen Lage vertretbar. Das Mindestmaß von 3 m ist in jedem Fall einzuhalten. 4.6 Verkehrsflächen Die an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Flächen der Trierer Straße werden als „Verkehrsflächen“ festgesetzt. Hierdurch werden die Flächen für die Erschließung des Einkaufszentrums und die Flächen in denen die Lichtsignalanlage umgebaut wird, erfasst. Es wird an der Einfahrt Trierer Straße eine neue Kreuzungssituation geplant. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Haltelinien der Fahrstreifen Richtung Kornelimünster zurückversetzt werden. Zudem erhält die Ausfahrt zwei differenziert signalisierte Fahrstreifen. Somit ist eine gute Erschließung des Einkaufszentrums gewährleistet. Der bestehende Knotenpunkt erlaubt Kunden-Pkw und anliefernden Lkw ein abbiegen von und auf die Liegenschaft nur nach rechts. Eine neue Signalisierung soll dem Kunden-Pkw und den anliefernden Lkw ein abbiegen links und rechts von und auf die Liegenschaft ermöglichen. Die Anlieferung wird lediglich über die Trierer Straße erfolgen, aus Richtung Rombachstraße wird es auf dem Grundstück eine Durchfahrtssperre für Lkws geben. Es werden zusätzliche zwei Fußgänger-/Radfahrerfurten geplant. Es erfolgt ebenso eine Integration des Vennbahnweges, sodass eine Überquerung der Trierer Straße für Fußgänger und Radfahrer zukünftig unproblematisch ist. Die konkreten Maßnahmen sind Gegenstand der vertraglichen Regelung im Durchführungsvertrag. Als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" wird hier der obere Teil des Vennbahnweges festgelegt, dieser wird in die Planung der Kreuzung mit Erweiterung der Lichtanlage miteinbezogen Da dieser ausschließlich Fußgängern und Radfahrern vorbehalten bleiben soll, wird die Fläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Fußgänger- und Radverkehr festgesetzt. Am südwestlichen Rand des Plangebietes befindet sich die Einmündung der Rombachstraße auf das Grundstück. Seite 13 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung 4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten von Leitungsträgern und Anliegern Das Plangebiet ist zur Parzelle 1136 hin mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Es muss weiterhin gewährleistet sein, dass der Eigentümer sein Grundstück über die Ringstraße erschließen kann. Begünstigt werden hier die Anlieger und der Ver- und Entsorger. Innerhalb der Flächen des Plangebietes befinden sich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Erdkabelrecht), welche für die Stadtwerke Aachen AG, Aachen eingetragen sind. 4.8 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen haben einerseits gestalterische Gründe, andererseits werden sie als Minderungsmaßnahmen in die Bilanzierung des ökologischen Eingriffs einbezogen. Insbesondere entlang des Vennbahnweges und an der Rombachstraße zum städtischen Plangebiet „Wohnen" ist aus städtebaulichen Gründen eine Begrünung gewünscht. Der Vennbahnweg verläuft auf dem Grundstück der Stadt Aachen zwischen dem Gebäude und auf ca. ein Fünftel der Länge einer Wand, die zum Abschirmen des Geräuschpegels vom Lieferverkehr (Schallschutzwand) errichtet wird. Um die Wirkung der Mauer abzumildern und dadurch die Durchfahrt für Radfahrer angenehmer zu gestalten, ist entlang der Schallschutzwand ein Pflanzstreifen festgesetzt, der mit Bodendeckern und Sträuchern bepflanzt werden soll. Die Wand selbst wird zusätzlich mit Kletterpflanzen begrünt. Für alle Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten zu verwenden, für die Bäume ist darüber hinaus in den Schriftlichen Festsetzungen eine Beispielliste und die Anzahl der zu pflanzenden Bäume enthalten. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen: Die Pflanzung von 8 großkronige Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 12-14) in Abständen von 10 m, zehn 3-er Gruppen einheimischer Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche, Gewöhnlicher Schneeball in der Qualität 2xv 70-100) als Sichtschutz gegenüber dem geplanten angrenzenden Wohngebiet, die Hainbuche ist wegen ihrer hervorragenden Feinstaubbindenden Eigenschaften zu bevorzugen. Die Pflanzung ergänzt zudem die begrünte Lärmschutzwand in Richtung Wohngebiet. Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stellplatzanlage 5 im Südwesten. Außerdem noch Gebüschpflanzungen aus heimischen Straucharten (s.o.) entlang der Gebäudekante im Südosten als Sichtschutz und Aufwertung für den parallelen Vennbahnweg. 4.9 Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen) Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung an den Baugrenzen im Bereich der Rombachstraße und am Vennbahnweg im Bebauungsplan Lärmschutzwände festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis der geplanten Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Im SO 1 ist östlich, zum Vennbahnweg hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich der „Ladezone Nord“ eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 40 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand auf der Westseite, zur Ladezone hin, hochabsorbierend auszubilden. Im SO 3 / SO 4 zur Wohnbebauung Rombachstraße hin („Ladezone Süd“) ist gemäß zeichnerischer Festsetzung eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände, einer Länge von 70 m und einem SchalldämmSeite 14 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Maß von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche auszubilden. Im SO 3 ist zudem an der Anlieferung des Vollsortimenters zur zusätzlichen Schallisolierung ein Roll-/Sektionaltor bündig zum Boden installiert, dieses bleibt bei der Anlieferung geschlossen. Die Schalldämmung des Tores soll mindestens einen Wert von R`w=20 dB betragen und wird bündig zum Boden ausgeführt. Somit wird das geplante Wohngebiet zusätzlich vor Immissionen geschützt. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag vertraglich festgelegt. 4.10 Werbeanlagen Im Bereich der Zufahrt (Trierer Straße), in dem im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichneten Bereich, ist eine freistehende Werbeanlagen außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,50 m Höhe über Gelände zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (253,50 ü. NHN) um maximal 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe (B x H) von 2,0 m mal 2,0 m erlaubt. Das Plangebiet (Trierer Straße 688) liegt nicht im Bereich der Aachener Werbemittelsatzung – Teilgebiet Brand, daher gilt für diesen Bereich § 15 („Vorrang von Bebauungsplänen“, Werbemittelsatzung Aachen). 4.11 Kennzeichnung: Altablagerung AA9914 Durch erhebliche Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber besteht hier durch eine Altlastenfläche erhöhtes Gefährdungspotential. Diese Altlastenfläche wird im Zuge der Planung entsorgt und saniert, es wird keinen Einfluss auf den Vollzug des Bebauungsplanverfahrens haben. 5. Erschließung Der Begriff Erschließung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans (Abs. 1 S. 1) bezieht sich im engeren Sinne auf die Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedoch auch Erschließungsmaßnahmen umfassen, die über diesen engeren Begriff hinausgehen. Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans können alle nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähigen oder auch nicht beitragsfähigen Erschließungsanlagen sein. Der Erschließungsbegriff umfasst somit alles an Erschließung, was zu einer funktionsgerechten Nutzung der Vorhaben auf den Grundstücken erforderlich ist, also auch Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Gas-, Strom- und Wärmeversorgungsanlagen. 5.1 Äußere Erschließung Der Bereich des Sondergebietes wird direkt von der Trierer Straße erschlossen. Eine zusätzliche Zufahrt wird dann nur noch von der Rückseite, von der Rombachstraße sowie der Heussstraße (hier jedoch nur für die Nutzungen im SO 4), erfolgen. Das bestehende Verkehrsaufkommen wurde für eine separate Analyse im Rahmen einer Erhebung am 16. Mai 2013 zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 19:00 Uhr erfasst. Hierzu wurden an dem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße und an dem vorfahrtgeregelten Knotenpunkten Trierer Straße (L 233)/Bestandszufahrt Knotenstromzählungen durchgeführt. Erfasst wurden jeweils alle Fahrzeuge, differenziert nach Pkw, Lkw >3,5 t einschließlich Bussen sowie Krad und Radfahrern. Aus den Analysen ergibt sich, dass an dem Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße die vormittägliche Spitzenstunde mit 2.763 Kfz/h und einem SV-Anteil von 5,5% zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr liegt. Die nachmittägliche Spitzenstunde liegt mit 2.582 Kfz/h und einem SV-Anteil von etwa 3,0% zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr. Derzeit gilt für die Zu- und Ausfahrt die Regelung „rechts rein, rechts raus“. Zusätzlich wurden über den Zeitraum von einer Woche (7.04.2014 bis 13.04.2014) Dauerzählungen mit Seitenradargeräten an eiSeite 15 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung nem Querschnitt der Rombachstraße in Höhe des Vennbahnweges durchgeführt. An der Messstelle wurde täglich das Verkehrsaufkommen für jede Fahrtrichtung differenziert nach Pkw und Lkw über 24 Stunden erfasst. Da die bestehende Zu- und Ausfahrt des vorhandenen ALDI im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sichtbare Defizite aufweist, wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Verkehrsgutachten und den Planungen der Stadt Aachen sowie der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts der Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel umgestaltet. Im Rahmen der durchgeführten Verkehrsuntersuchung wurde die bestehende Verkehrsbelastung im Bereich des Planungsraumes erfasst, das zu erwartenden Verkehrsaufkommen abgeschätzt und nach der Umlegung überprüft, ob dieses im bestehenden Verkehrsnetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. Im Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen sowohl im Prognosefall 1 (Erschließung des VennbahnCenter nur über die Anbindung Trierer Straße) und Prognosefall 2 (Erschließung des VennbahnCenters über die Anbindung Trierer Straße sowie zu einem kleinen Teil auch über die Anbindung Rombachstraße) insgesamt abgewickelt werden kann. Die Erschließung des Einzelhandelsbereichs ausschließlich über eine signalisierte Zu- und Ausfahrt über die Trierer Straße ist nach den durchgeführten Nachweisen verkehrstechnisch leistungsfähig. Aus verkehrstechnischer Sicht ist eine Erschließung der neuen Wohneinheiten über die Rombachstraße und Heussstraße an das übergeordnete Straßennetz ausreichend. Zudem gibt es im Bereich der Trierer Straße eine neue Aufteilung der Spuren. Die Breite der Verkehrsfläche bleibt dabei im heutigen Zustand erhalten. Bestandteil der Planung wird auch ein Teilstück des Vennbahnweges, der entlang des Einkaufszentrums verläuft. Hierbei wird aber nur der nördliche Bereich (unmittelbar an der Trierer Straße) als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in die Planung miteinbezogen, da dieser in die Kreuzung mit einfließt. Als regionaler Fuß- und Radweg wird er besonders am Wochenende sehr stark frequentiert. Der Lkw-Verkehr erfolgt ausschließlich über die Trierer Straße, das neue geplante Wohngebiet im Süden wird lediglich durch Pkws erschlossen. Eine bauliche Anlage wird die Zufahrt für LKW aus Richtung der Rombachstraße verhindern. 5.2 Innere Erschließung Das Plankonzept umfasst eine zentrale Stellplatzanlage (St 1 bis St 5), die ca. 204 oberirdische Stellplätze umfasst. Die Stellplätze im mit St 5 gekennzeichneten Bereich sollen Mitarbeitern in den SO 1 bis SO 3 vorbehalten sein; die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Zusätzlich ist in dem SO 4 eine Tiefgarage zulässig. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst diese ca. 29 weitere Stellplätze. Die Tiefgarage wird ausschließlich über die Heussstraße verkehrlich erschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage ist im Bebauungsplan festgesetzt. Die Dreiteilung des Parkplatzes als innere Erschließung wurde aus mehreren Gründen eingeplant: - Erstens: sollen in Zeiten hoher Auslastung des Parkplatzes durch den dann einsetzenden Parksuchverkehr Rückstaus ins öffentliche Straßennetz vermieden werden. Die Zufahrt zur Tiefgarrage erfolgt nur über die Heussstraße und ist den Nutzern dieses Gebäudeteils vorbehalten. Dies wird im Durchführungsvertrag entsprechend geregelt. - Zweitens: kann dadurch eine höhere Anzahl an Mitarbeiterparkplätzen angeboten werden als nach Bauordnung erforderlich. Dies ist z. B. beim Schichtwechsel der Mitarbeiter von Vorteil. Der Mitarbeiterparkplatz wird von den Kundenparkplätzen strikt separiert. Dieser wird zusätzlich beschrankt und kann als Kunde nicht angefahren werden. - Drittens: ist durch unterschiedliche Angebote in dem „SO 4“ und deren Mehrfachnutzung mit einer höheren Verweildauer zu rechnen als im Durchschnitt angenommen wird. Seite 16 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Der Lkw-Anlieferverkehr erfolgt ausschließlich über die Trierer Straße. Die nördliche Anlieferzone umfasst die Anlieferung für den Drogeriemarkt und die ALDI-Filiale. Für den Vollsortimenter gibt es eine separate Anlieferung (südliche Anlieferzone); diese Anlieferung ist zur Vermeidung von Lärmimmissionen komplett einzuhausen. Die Befahrbarkeit der Zu-und Ausfahrt wurde mit dynamischen Schleppkurven (Bemessungsfahrzeug: Sattelzug 16,50 m Länge) überprüft. Die Ein- und Ausfahrt aus und in östliche, wie auch westliche Richtung ist möglich. Bei der Einfahrt von Westen wird die gesamte Breite der Zu- und Ausfahrt in Anspruch genommen und bei der Ausfahrt in Fahrtrichtung Osten werden beide Fahrstreifen der Trierer Straße bei der Kurvenfahrt in Anspruch genommen. Die Anfahrbarkeit der Liefer- und Ladebereiche für den Drogeriemarkt, ALDI wie auch den Vollsortimenter ist gegeben. Bei der Einfahrt des Sattelzuges in die Liefer- und Ladebereiche des Drogeriemarktes wie auch ALDI muss der Sattelzug während des Rangiermanövers einmal über die östliche Fußgänger- und Radfahreranbindung von der Trierer Straße in das VennbahnCenter fahren. 5.3 Entwässerungskonzept Die bisherige Gewerbefläche ALDI Filiale beträgt 0,620 ha, zuzüglich der Häuser 13, 15 und 17 Ringstraße mit einer Grundstücksfläche von 0,265 ha ergibt sich eine vorhandene Einzugsfläche an den Kanal „Trierer Straße“ von 0,885 ha, dies entspricht ca. 37 % der Gesamterschließungsfläche. Hieraus folgt, dass der Hochwasserschutz um ca. 65 % erhöht werden muss. Die Abstimmung hierzu erfolgte mit dem Wasserverband Eifel-Rur (WVER). Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Derzeit entwässern die Bestandsimmobilen im Plangebiet ca. 177 l/s in die Trierer Straße. Da eine Einleitung derzeit ungedrosselt geschieht, und das öffentliche Kanalsystem eine erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweist, muss auf dem eigenen Grundstück ein Rückhaltebecken erbaut werden, um die erforderliche gedrosselte Einleitung zu gewährleisten. Eine Einleitung direkt in ein Gewässer ist wegen der großen Entfernung zum Plangelände nicht wirtschaftlich durchführbar. Damit kann nur eine Einleitung ins städtische Mischsystem erfolgen und zwar begrenzt nach Angabe der Stawag in den Mischkanal der Trierer Straße begrenzt auf 70 l/s. Durch die Herbst Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG wurde eine Entwässerungskonzept erstellt und mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der Stawag und dem Wasserverband Eifel Rur abgestimmt. Das Plangebiet wird über einen im Plangebiet befindlichen Mischwasserkanal an die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Trierer Straße angeschlossen. Eine Rückhaltung erfolgt über ein Staubecken, welches sich unterhalb des geplanten Gebäudeteils zur Trierer Straße hin befindet. Die erforderliche Rückhaltemenge von 220 m³ wird eingehalten. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung wurde ein entsprechender Passus in den Durchführungsvertrag eingearbeitet. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Das Volumen dieser Regenrückhaltung wird auf der Grundlage des von der Stadtwerke Aachen AG (Stawag) und dem WVER vorgegebenen, maximal zulässigen Abflusses in den öffentlichen Kanal (Drosselwassermenge) ermittelt. Entwässert wird dann ausschließlich in den Mischwasserkanal in der Trierer Straße. 5.4 Freiraumkonzept Im Bereich der Grünfläche kommt es gemäß Grünordnungsplan zu Neuanpflanzungen von großkronigen Bäumen (z.B. Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 18-20 cm) und Heckenanlagen als Sicht- und Immissionsschutz zum benachbarten bestehenden Wohnbebauung in der Heussstraße und im Süden zum geplanten Wohngebiet. Seite 17 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Entlang der südwestlich geplanten Stellplatzanlage ist, zur Abschirmung des angrenzenden Wohngebiets gegen Fahrzeuglärm, eine Lärmschutzanlage geplant. Diese führt entlang einer teilweise parallel geplanten Grünanlage. An der östlichen Gebäudekante entsteht durch einen schmalen Grünstreifen eine Pufferzone zwischen dem geplanten VennbahnCenter und dem Vennbahnweg. Aufgrund der geringen Breite werden hier keinerlei Baumpflanzungen empfohlen. Am südlichen Mitarbeiterstellplatz dient dieser Grünstreifen als Puffer zur geplanten Spielplatzanlage. Bereiche der privaten Parkplatz- und Verkehrsfläche die nicht zum Parken verwendet werden, sollen nicht versiegelt sondern bepflanzt werden. Die Bepflanzung ist so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs stattfindet. Daher wählt man kleinbzw. schmalkronige Bäume (Hochstamm, 18-20 cm), die Begrünung hat hier nur gestalterischen Charakter. Entlang des Vennbahnweges werden neben den Bestandbäumen Neuanpflanzungen vorgenommen. Die Pflanzungen von je 4 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 18-20cm) in Abständen von 10 m in den beiden Grünanlagen im Nordwesten. Auf Arten mit groben Früchten, wie Eiche und Rotbuche, soll hier wegen der intensiven Nutzung durch Fahrräder und Inliner verzichtet werden. Dazwischen mit 10 3er-Gruppen einheimischer Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche, Gewöhnlicher Schneeball in der Qualität 2xv 70100) als Sichtschutz gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet. Im nördlichen Teil der Grünfläche, angrenzend an die Verkehrsfläche, geht die Gestaltung der LKW-Zufahrt in Form von Pflastersteinelementen teilweise in den Vennbahnweg über. Auf dem gesamten Teilstück des Vennbahnweges sollen mehrere Sitzgelegenheiten geschaffen werden, um den Charakter eines Naherholungsgebietes zu verstärken. Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den hier geplanten LKW-Zulieferbereich wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt eine teilweise parallel geplante schmale Grünanlage. Neben den zuvor genannten Bäumen wird es zusätzliche hochwertige Anpflanzungen 20 schmalkronigen Bäumen (Qualität Hochstamm 18-20 cm) auf dem Plangebiet geben. Im Bereich der Stellplatzanlagen und entlang des Vennbahnweges. Hinzu kommt es, vor allem im Bereich des Mitarbeiterparkplatzes, zur hochwertigen Heckenanpflanzung (HOE 1,20 m -1,50 m). Verbindliche Regelungen zu den Anpflanzungen werden im Durchführungsvertrag mit entsprechender Anlage detailliert geregelt. Angesichts der geplanten baulichen Nutzung sind 35 Bäume nicht zu erhalten (2 Robinien, 1 Hainbuche, 2 Scheinzypressen, 1 Walnuss, 8 Linden, 5 Birken, 5 Sal-Weiden, 2 Fichten, 2 Kirschen, 7 Silberweiden). Ca. 62 Bäume können auf den geplanten Grünflächen im Geltungsbereich neu gepflanzt werden. Bei den Pflanzlisten handelt es sich um Vorschläge für die zukünftige Bepflanzung innerhalb des Plangebiets. Abweichungen von dieser Liste sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Aachen möglich. Geplant sind: Großkronige Laubbäume heimischer und standortgerechter, Hochstamm 12-14 cm: Hainbuche, Carpinus betulus, Feldahorn, Acer campestre, Sommerlinde, Tilia platyphylla, Gewöhnliche Esche, Fraxinus excelsior. Einheimische Hecken und Sträucher: Weißdorn, Crataegus monogyna, Roter Hartriegel, Cornus sanguinea, Hasel, Corylus avellana, Heckenkirsche, Lonicera xylosteum, Gewöhnlicher Schneeball, Viburnum opulus. 5.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit Der Standort des Plangebietes befindet sich in integrierter Lage. Es ist aus den benachbarten Wohngebieten sehr gut fußläufig zu erreichen. Auch auf dem Grundstück selber ist durch entsprechende Fußwege und Fußgängerüberquerungen für die Sicherheit der Fußgänger gesorgt. Ebenfalls bietet sich durch die direkte Lage an der Trierer Straße eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Das nördliche Gebiet des Vennbahnweges ist ebenfalls Teil der Planung, es wird hier eine gestalterische Aufwertung des Radweges geben und zu einem Treff – und Begegnungspunkt werden. Seite 18 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung 5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung Die Gebäude werden nach den Erfordernissen gemäß der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) 2013 errichtet werden. Welche sekundäre Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird im weiteren Bauantragsverfahren abschließend entschieden. Die geplanten Gebäude sollen neben einem Gas- und Elektroanschluss keinen Fernwärmeanschluss erhalten. Auf den Dächern des Drogeriemarktes und des Lebensmittel-Discounters wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine Photovoltaikanlage errichtet. 6. Umweltbericht 6.1. Einleitung Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) nach § 12 BauGB. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen Brand zu schaffen. Parallel zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Stadt Aachen für die südlich an das Plangebiet grenzende Freifläche die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 943 als Angebotsplan zur Bereitstellung von Wohnbauflächen. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 2,0 ha. Für den ursprünglich beide Bebauungspläne umfassenden Geltungsbereich wurde seinerzeit eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen, insbesondere in Bezug auf den Immissionsschutz, verursachen würde. Die einzelnen Umweltbelange werden (aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten und Beeinflussungen, die sich aus den beiden Bebauungsplänen ergeben) vorsorglich überprüft. 6.1.1.Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Aachen-Brand unmittelbar an der Trierer Straße. Die Straßenfront zur Trierer Straße ist mit ca. 13 m sehr schmal, das dadurch erschlossene Grundstück wird bis zu einer Tiefe von rund 230 m überplant. Es liegt zwischen der Trierer Straße, einem Teilabschnitt des Vennbahnwegs, der Rombachstraße und der Heussstraße und besteht aus den Flurstücken 826, 846, 842, 843, 813, 1058, 1136, 1135, 835 (tlw.), 820 (tlw.) und 827 (tlw.), Flur 7, Gemarkung Brand. Das Plangebiet umfasst zusätzlich den Kreuzungsbereich der Trierer Straße sowie einen angrenzenden Teilbereich des Vennbahnwegs. Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit hauptsächlich durch die vorhandene Nutzung eines Lebensmitteldiscounters und den dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen geprägt. Östlich und südlich der bestehenden Aldi-Filiale befinden sich angrenzend an die Vennbahntrasse vier, teilweise einzeln stehende Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen, sowie den dazugehörigen Wohngärten. Der südliche Teil des Plangebiets ist zurzeit Wiesenfläche, die mit kleinerem Gehölzbestand im Zentrum des Plangebietes bestanden ist. Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine vorhandene Wohnbebauung im südlichen Teil des Erschließungsstichs der Heussstraße an. Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Weiterhin befinden sich im weiteren Umfeld mehrere gewerbliche Anlagen östlich bzw. südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr und die Firma Holz-Coop, wobei für letztere zurzeit bereits eine Gemengelage zur umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Seite 19 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung 6.1.2. Inhalt und Ziele des B-Plans Die Thesauros AG beabsichtigt die Entwicklung von Einzelhandelsflächen im Plangebiet. Die Nahversorgungsfunktion als auch die Versorgungsfunktion für den Stadtteil Aachen Brand sollen auf dem Grundstück südlich der Trierer Straße wesentlich verbessert werden. Die auf diesem Grundstück bereits bestehende Aldi Filiale (bisherige Hausnummer 688) soll rückgebaut werden und in einen größeren Baukörper mit einem Vollsortimenter und einem Drogeristen integriert werden. Drei, der vier vorhandenen Wohnhäuser sollen zu diesem Zweck ebenfalls rückgebaut werden. Das Wohngebäude Ringstraße 15a bleibt erhalten. Die freiwerdenden Flächen und die derzeitigen Wiesenflächen werden durch die geplante Einzelhandelsnutzung überplant. An die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße soll eine Anschlussbebauung in Form einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung mit Tiefgarage, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss, erfolgen. Ziel ist es, die im Stadtteilzentrum ansässigen Betriebe baulich zusammenzufassen und mit gemeinsamen Erschließungs- und Stellplatzanlagen neu anzuordnen. Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. Der Standort befindet sich vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Aachen-Brand“. Ziel der geplanten Entwicklung ist es, den Nahversorgungsstandort im Bereich Trierer Straße / Heussstraße auszubauen und neu zu ordnen, um die Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Aachen zu stärken. 6.1.3. Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden Gewerbliche Bauflächen und im Süden Gemischte Bauflächen dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund dessen muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden. Der gesamte Planbereich soll in die Darstellung Sondergebiet (mit der Bezeichnung „Trierer Straße / Vennbahnweg“ und der Zweckbestimmung „Einzelhandel“) geändert werden. Im Bebauungsplan wird das Sondergebiet unterteilt in die Sondergebiete SO 1 – Drogeriemarkt; SO 2 – Lebensmittel-Discounter, SO3 (LebensmittelVerbrauchermarkt und SO 4 – Fachmarktzentrum und Büros. Alle Sondergebiete weisen eine GRZ von 0,9 aus. Derzeit geltendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 aus dem Jahr 1991. Dieser setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes Gewerbegebietsfläche fest. Der restliche Teilbereich ist als Mischgebiet festgesetzt. Die derzeit zulässige Art wird geändert und das Maß der baulichen Nutzungsgrenzen wird durch die geplante Entwicklung überschritten. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 wird durch die Aufstellung des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 überplant. Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678 zulässige Eingriff zugrunde gelegt - unabhängig davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder teilweise stattgefunden hat. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan der Stadt Aachen befindet sich aktuell im Neuaufstellungsverfahren. Seite 20 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Masterplan Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes und den Aussagen der städtebaulichen Entwicklungskonzeption des Masterplans* 2030. Sie dient der Stabilisierung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren und der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierten Standorten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment. Für die angrenzende Vennbahntrasse wird ebenfalls den Aussagen des Masterplans entsprochen, der für diesen Bereich die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat. 6.1.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet) Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen: Sondergebiet (SO) GRZ 0,9 davon Anpflanzfläche: 486 qm Private Grünfläche Öffentliche Verkehrsfläche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung insgesamt 17.932 qm 890 qm 1.373 qm 349 qm 20.544 qm vollversiegelt 16.139 qm Teilversiegelt/ unversiegelt 1.793 qm 890 qm 1.373 qm 349 qm 17.861 qm (rd. 87 %) 2.683 qm (rd.13 %) 6.1.5. Ziele des Umweltschutzes Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet. 6.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.2.1. Schutzgut Mensch 6.2.1.1. Bestandsbeschreibung Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erho-lung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräu- Seite 21 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung sche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005/2/ - Schallschutz im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Siedlungsgebiete dienen bei der Planung als Orientierung. Verkehrsbelastung Das Plangebiet ist hauptsächlich von der Trierer Straße verkehrstechnisch erschlossen. Im Zufahrtsbereich quert der Vennbahnweg die Trierer Straße – ein viel genutzter Fuß- und Radweg. Lärmimmissionen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz eine Schalltechnische Voreinschätzung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“, Schallimmissionstechnische Voreinschätzung, Stand 03.03.2015) erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Gewerbelärmbelastungen unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung. Die Umgebung des Plangebietes ist grundsätzlich als Mischgebiet bzw. als Wohngebiet einzuordnen und entsprechend zu beurteilen. Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich mehrere gewerbliche Anlagen östlich bzw. südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr sowie die Firma Holz-Coop, wobei für beide Gewerbebetriebe zurzeit bereits eine Gemengelage zu umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Weiterhin befindet sich in dem Bereich östlich des Vennbahnwegs ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Kälberhaltung und Weideflächen mit Viehbesatz. Dieser wird zukünftig aufgegeben und ist somit nicht mehr Gegenstand von schalltechnischen Untersuchungen. Entsprechend des Lärmkatasters der Stadt Aachen werden die geltenden Grenzwerte für Mischgebiete 60/50 dB(A) in Bezug auf den Verkehrslärm, die in diesem Fall zur Beurteilung angesetzt werden, im Plangebiet zurzeit nicht überschritten. Geruchsimmissionen Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich zwei Schreinereien. Lichtimmissionen Von dem bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Aldi) gehen aufgrund der vorhandenen Lichtwerbung Emissionen aus, die zurzeit keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Wohnnachbarschaft auslösen. Im geplanten Gebäudeteil an der Heussstraße ist der Bau einer Tiefgarage geplant. Die Vorgaben des Licht-Immissions - Erlasses NRW sind als Grundlage zur Beurteilung von möglichen Problemlagen heranzuziehen. Erholung und Freizeit Das Plangebiet liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Brand. Der nördliche Teil des Plangebiets ist durch die Umgebungsbebauung sowie durch die vorhandene gewerbliche Bebauung und Wohnbebauung städtisch geprägt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich um eine Wiesenfläche mit gerin-gem Baumbestand. Diese ist nicht für die Naherholung zugänglich und teilweise durch Altablagerungen im Boden vorbelastet. Südöstlich grenzt das Plangebiet an den Verlauf des eingegrünten Fuß- und Radwegs der Vennbahntrasse an. Dieser ist streckenweise mit großkronigen Bäumen gesäumt. Das Plangebiet an sich hat keine wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Jedoch kommt dem angrenzenden Vennbahnweg eine wichtige Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes mit Erholungs- und Aufenthaltswert zu. Erschütterungen, Gefahrenschutz Seite 22 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen vor. Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen. 6.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Verkehrsbelastung Aus Verkehrssicherheitsgründen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten für die geplante Erweiterung und Umstrukturierung der bestehenden Einzelhandelsnutzung durch BSV, Büro für Stadtund Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 Trierer Straße/Vennbahnweg- in Aachen, Stand Januar 2015) erstellt, das auch als Grundlage für die Beurteilung der Immissionsbelastung dient. Der vorliegende Untersuchungsrahmen berücksichtigt die Auswirkungen der geplanten ca. 80 Wohneinheiten des im Parallelverfahren laufenden städtischen Bebauungsplan Nr. 943. Die bestehende Zu- und Ausfahrt des vorhandenen Aldis weist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sichtbare Defizite auf. Daher wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen der vorangegangenen Gutachten und den Planungen der Stadt Aachen sowie der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts der Knotenpunkt Trierer Straße / Zu- und Ausfahrt Einzelhandel umgestaltet. Für die geplante Einzelhandelsnutzung wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens das zu erwartende Verkehrsaufkommen für zwei Prognosefälle untersucht: Der Prognosefall 1 berücksichtigt die Erschließung der Einzelhandelsfläche wie im Bestand nur über die Trierer Straße und sieht die Einrichtung einer neuen Lichtsignalanlage vor (Einzelhandelsfläche / Trierer Straße). Dadurch ist im Vergleich zum Bestand ein Linksabbiegen von der Trierer Straße in die Zufahrt zum Einzelhandel und ein Linksabbiegen von der Einzelhandelsfläche auf die Trierer Straße möglich, wodurch die Erreichbarkeit signifikant verbessert wird. Im Prognosefall 2 wird für den Einzelhandelsbereich neben der Haupterschließung eine weitere Erschließung über die Rombachstraße vorgesehen. Über diese wird auch das städtische Wohngebiet erschlossen. Hinsichtlich des Verkehrsablaufs wurde für diesen Prognosefall der Knotenpunkt Rombachstraße/Zufahrt Wohnen und Einzelhandel untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller berechnungsrelevanten Parameter für die geplante Einzelhandelsnutzung, auch unter Berücksichtigung der geplanten Wohneinheiten, täglich mit insgesamt ca. 4.500 Fahrten je Werktag zu erwarten sind. Davon sind ca. 2.275 Kfz-Fahrten dem Zielverkehr und ca. 2.275 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr zuzuordnen. Insgesamt kann durch das Gutachten für beide Prognosebetrachtungen aufgrund der jeweiligen prognostizierten Verkehrsaufkommen für den Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße und den Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel eine Einstufung in eine befriedigende Verkehrsqualitätsstufe (QSV) C (nach HBS 2001) nachgewiesen werden. Damit stellt sich im Vergleich zu der ermittelten Bestandsbewertung keine Verschlechterung ein. Mit dieser Bewertung sind sämtliche Knotenpunkte leistungsfähig. Die Verkehre können im bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden. Lärmimmissionen Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 wurde die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vennbahncenters im Sinne der städtebaulichen Vorgaben nach DIN 18005 und der TA Lärm (Gewerbelärm) sowohl an der vorhandenen wie auch an der geplanten Wohnbebauung im Umfeld (vorausschauend) aus immissionstechnischer Sicht geprüft. Seite 23 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Die Regelfalluntersuchung nach TA-Lärm zeigt u.a. auf, dass die zulässigen Richtwerte für die Immissionsorte an der Trierer Straße (mit 6 dB Unterschreitung) eingehalten und für den Immissionsort Heussstraße die Richtwerte für die jeweilige Gebietskategorie nahezu ausgeschöpft werden. Für den Immissionsort an der nordöstlichen Wohnbebauung an der Rombachstraße, welcher räumlich am nächsten zu den Stellplatzanlagen, Verkehrsflächen und dem Einzelhandelskomplex liegt, wurde ein Immissionskonflikt ermittelt. Da der Regelfall nach TALärm, der im Sinne der gewerblichen Zusatzbelastungsermittlung eine Unterschreitung der Richtwerte um mindestens 6 dB vorsieht, nicht erfüllt wird, ist eine Vorbelastungsermittlung (relevanter Gewerbebestand im Umfeld) durchzuführen, um die gewerbliche Gesamtbelastung darstellen zu können. Aus den Ergebnissen der Vorbelastungsuntersuchung in Überlagerung der zu erwartenden Immissionsbeurteilungspegel aus dem Vennbahncenter lässt sich ableiten, dass an allen Immissionsorten in Überlagerung (gewerblicher Bestand) die Richtwerte der TA Lärm nur unter Berücksichtigung schalltechnischer Maßnahmen wie unter Punkt 1.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung beschrieben eingehalten werden. Geruchsimmissionen Nach näherer Untersuchung der beiden Schreinereibetriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt zwischen den vorhandenen Betrieben und der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Sondergebiet auszugehen ist. Die Art der betrieblichen Nutzung unter Einhaltung der vorgeschrieben Höhe von Abluftkaminen etc. lassen keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten. Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden, was im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen ist. Lichtimmissionen Die Lichtwerbung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs (Aldi) entfällt in Folge des Abrisses des Gebäudes. Die angestrebte Ansiedlung von zusätzlichen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet wird zu einer Stärkung des Stadtteilzentrums führen und damit verbunden auch zu einer höheren Dichte der Einzelhandelsbebauung. Aufgrund der Konzentration von Einzelhandelsbetrieben kommt es zu einem höheren Maß an Lichtwerbung an den Gebäuden. Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße kann es an der angrenzenden Wohnbebauung zu störenden Lichtimmissionen kommen. Erholung und Freizeit Der Bebauungsplan sieht für die Plangebietsfläche eine insgesamt ca. 87 % prozentige Überbauung durch Gebäude sowie Erschließungs- und Stellplatzanlagen vor. Die Sicht auf die brachliegende Wiesenfläche entfällt. Bei der geplanten baulichen Nutzung ist der untergeordnete Baumbestand im Zentrum des Plangebietes nicht zu erhalten. Die bereits heute schon geringe Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung nimmt weiter ab. Die geplante Bebauung rückt im Vergleich zur bisherigen Bebauung wesentlich näher an die Vennbahntrasse heran. Der hohe Erholungs- und Aufenthaltswert des Fuß und Radwegs wird dadurch in seiner Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes geringfügig verringert. 6.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Verkehrsbelastung Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts ist der bestehende Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel unter Berücksichtigung einer neuen Signalisierung umzubauen. Seite 24 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Lärmimmissionen Die schalltechnische Voreinschätzung kam zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Durchführung von schalltechnischen Maßnahmen (z.B. die Errichtung einer Schallschutzwand oder akustisch vergleichbare Abschirmeinrichtung Richtung Wohngebiet, Richtung Vennbahnweg und die Einhausung der Anlieferung des Vollsortimenters sowie betriebsorganisatorische Auflagen) eine Gebietsverträglichkeit des VennbahnCenters (einheitliche Schreibweise) einerseits und des relevanten Gewerbebestandes in Summe für das geplante Wohngebiet andererseits in Aussicht gestellt werden kann. Die angeführten schalltechnischen Maßnahmen werden in die schriftlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen zunehmen. Damit ist der Bebauungsplan aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. Das Büro IBK Schallimmissionsschutz ist mit der Erarbeitung zweier separater schallimmissionstechnischer Untersuchungen für die im Parallelverfahren laufenden Bebauungspläne beauftragt, die die sich gegenseitig bedingenden Wechselwirkungen beinhalten. Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter die schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen. Geruchsimmissionen Da sich innerhalb und in unmittelbare Nähe zum Plangebiet keine Betriebe befinden, von denen einen Geruchskonflikt ausgelöst werden könnte, sind keine Maßnahmen erforderlich. Bei Flächen mit Aufenthaltsqualität sind Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Geruchsbelastungen im Rahmen der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen. Lichtimmissionen Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlagen zur Lichtwerbung und bei der Planung der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt. Es sind verbindliche planungsrechtliche Festsetzungen zur zulässigen Fläche und der Höhenentwicklung von Lichtwerbeanlagen im Bebauungsplan zu treffen. Erholung und Freizeit Zur Abgrenzung des Einzelhandelszentrums zur benachbarten Grünfläche, über die der viel genutzte Fuß- und Radweg „Vennbahnweg“ verläuft, ist eine Eingrünung vorgesehen. Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen. 6.2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt 6.2.2.1. Bestandsbeschreibung Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen Schutzgütern behandelt. Schutzgut Tiere Seite 25 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Die Fläche des Plangebiets hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Für den Bereich des Plange-bietes liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. Auf das in ca. 2,5 km Entfernung gelegene FFH-Gebiet Brander Wald (5203-310) werden durch die Realisierung der Planung aufgrund der Entfernung keine Auswirkungen erwartet. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet ist bereits heute zu einem großen Teil durch Bestandsnutzungen versiegelt. Die nicht versiegelten Flächen stellen sich überwiegend als Wiesenfläche dar und sind zum Teil mit Altlasten belastet. Gehölz- und Baumstrukturen, die eine besondere Bedeutung für das Kleinklima einnehmen könnten, sind im Plangebiet nur in sehr begrenztem Umfang erhalten. Die Fläche weist eine niedrige ökologische Wertigkeit vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem FFH - Gebiet oder Natura 2000 Gebiet. 6.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Schutzgut Tiere Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Im Zuge der Baufeldräumung ist u.a. der Rückbau der vorhandenen ALDI Filliale und von drei Wohngebäuden (Ringstraße 13,15 und 17) inklusive Nebengebäuden erforderlich. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015) wurden für das Untersuchungsgebiet aufgrund der Auswertung des Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ des LANUV 2014 Vorkommen von 7 potentiell vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten und 20 Vogelarten festgestellt, die die Gebäude bzw. die Kleingehölze und die Fettweide gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen könnten. Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet. Alle Gebäude, insbesondere das Gebäude Ringstraße 13, sowie ein älterer Höhlenbaum im Garten der Ringstraße 13, sind grundsätzlich als Sommerquartier für Fledermäuse geeignet. Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind sämtliche Gebäude als Winterquartier für Fledermäuse ungeeignet. Da die Dachstühle des Gebäudes Ringstraße 13 und der Aldi-Filiale nicht zugänglich sind kann eine Eignung für potentielle Winterquartiere jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, konkrete Hinweise auf ein Vorkommen liegen nicht vor. Die Auswertung der Daten des kommunalen Artenschutzkonzeptes der Stadt Aachen (RASKIN 2013) erbrachten keine konkreten Fundpunkte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner Umgebung. Allerdings gehen durch die geplanten Abrissmaßnahmen und die Fällung eines Höhlenbaums potentielle Quartiersräume von planungsrelevanten Fledermausarten verloren, deren Vorkommen nicht ganz ausgeschlossen werden konnte. Bei den Abrissarbeiten und Fällungen können Einzeltiere in ihren Quartieren getötet werden. Brutstätten europäischer Brutvogelarten können ebenfalls dabei zerstört werden. Das nicht essentielle Nahrungshabitat der Fettweide geht durch die Bebauung verloren. Da das vorgefundene Artenspektrum auch im weiteren Umfeld vertreten ist und das Nahrungshabitat als nicht essentiell eingestuft wird, ist jedoch davon auszugehen, dass dadurch kein lokaler Artenverlust ausgelöst wird. Es wird von Brutvorkommen allgemein häufiger und ungefährdeter europäischer Brutvogelarten ausgegangen sowie von Brutkolonien des Haussperlings als regional gefährdete Art. Im Rahmen einer Begehung wurden einiSeite 26 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung ge Rabenkrähen, Amseln und ein Trupp Haussperlinge sowie ein Mäusebussard erfasst. Ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der oben genannten artenschutzrechtlichen Prüfung, jedoch ausgeschlossen werden. Die Fettweide wird als nicht essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten eingestuft. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind nachfolgend beschriebene potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen verbunden: Anlagebedingte Wirkungen Ein Lebensraumverlust der im Plangebiet nach rechtskräftigem bestehendem B-Plan anzusetzenden Biotoptypen bzw. der dort potentiell vorkommenden Arten ist durch die geplante Versiegelung zu erwarten. Als Lebensraum relevant ist dabei der Anteil von überwiegend strukturarmen Zier- und Nutzgärten und teilversiegelten Flächen. Der Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen des Bodens ist durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung zu erwarten. Diese anlagebedingten Wirkungen sind auf das Plangebiet beschränkt. Die zusätzliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Bebauung bzw. Bodenveränderung von eher geringer Bedeutung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Eingriff in den Boden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für den Eingriff in die Biotopfunktion abgehandelt wird. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere bezüglich der Grünflächen (siehe unten) und unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu befürchten. Baubedingte Wirkungen Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm und Bewegung von Menschen und Maschinen), die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandenen Verkehr in ihrer Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind. Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie beschränken sich auf Baulärm und ggf. Staubemissionen bei trockenen Bodenverhältnissen über einige Monate. Sie haben insgesamt keine Eingriffsqualität. Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden diverse Gehölzstrukturen und Bausubstanz entnommen, welche Nistmöglichkeiten für europäische Vogelarten und Fledermäuse bieten können. Dieser Aspekt wird in der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung behandelt (RASKIN 2014, siehe Ausführungen unter 1.2.2 Schutzgut Tiere). Betriebsbedingte Wirkungen Vom „Betrieb“ der Sondergebiete gehen akustische und optische Störungen aus. Sie sind allerdings gleichartig wie die durch die vorhandene bzw. nach bestehendem B-Plan festgesetzte Nutzung bedingten. Die Zunahme des Betriebs erreicht vor dem Hintergrund der Vorbelastung keine Eingriffsqualität. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die teilweise vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Es gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Als Grundlage zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wird der vom Umweltamt der Stadt Aachen erarbeitete „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ verwendet. Der Eingriff wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 17.03.2015) ermittelt und bilanziert. Seite 27 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678 zulässige Eingriff zugrunde gelegt (GRZ 0,6) - unabhängig davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder teilweise stattgefunden hat. Die durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt wegen des hohen zukünftigen Versiegelungsgrades (GRZ 0,9) mit einem Defizit von - 1.692 Wertepunkten ab. Da die Grünflächen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 liegen, kommt die Baumschutzsatzung für diesen Bereich grundsätzlich zur Anwendung. Der vorhandene zu schützende Baumbestand innerhalb des Plangebiets wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelt (siehe Baumbilanzplan, Thesauros, Stand 20.03.2015). Angesichts der geplanten baulichen Nutzung des Plangebiets sind insgesamt 37 Bäume innerhalb des Plangebiets und 6 Bäume außerhalb des Plangebiets am Vennbahnweg wegen der erforderlichen Lärmschutzwand nicht zu erhalten. Davon unterliegen 17 innerhalb und 6 außerhalb des Plangebietes befindliche Bäume aufgrund ihrer Baumart oder aufgrund ihres Stammumfangs den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung. 6.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgut Tiere Um den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse auszugleichen, sind 12 Fledermauskästen im Zuge der Hochbaumaßnahmen als Angebot für neue artgerechte Quartiere zu schaffen. Als Ersatz für den Wegfall eines Höhlenbaums sind im Baumbestand des Umfeldes 2 weiter Fledermauskästen anzubringen. Um den Erhalt des Lebensraums des regional gefährdeten Haussperlings zu sichern, sind 2 Brutkästen in geeigneten Bereichen der Gebäude anzubringen. Der Gebäuderückbau und die Gehölzentnahmen sind außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten vorzunehmen. Die Baufeldfreimachung ist zwischen Ende September und Anfang März durchzuführen. Im Falle von Quartiersfunden mit lebenden Tieren während der Bauarbeiten sind alle Eingriffe in diesem Bereich zu stoppen und der zuständige Artenschutzbeauftragte für die Baubegleitung zu benachrichtigen. Um eine Nutzung als Winterquartiere für Fledermäuse in der Aldi-Filiale und in der Ringstraße 13 vollständig auszuschließen zu können, sind im Zeitraum Mitte August bis Mitte September zwei Schwärmkontrollen durchzuführen. Spätestens in der auf den Rückbau der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode müssen die Ersatzmaßnahmen wirksam sein (planungsrelevanter Fledermausarten und europäischer Brutvogelarten). Bei Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen werden für das Schutzgut Tiere keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebiets sollen 3 private Grünflächen unterschiedlicher Größe planungsrechtlich gesichert werden auf denen 8 Bäume neu gepflanzt werden. Darüber hinaus sollen in den Sondergebieten eine überlagernde Anpflanzfläche entlang der Vennbahntrasse als Abgrenzung zum Vennbahnweg hin festgesetzt werden, auf der eine Strauchpflanzung vorgesehen ist. 4 weitere Bäume sollen auf der Stellplatzanlage neben Gestaltungsgrün in Form von Rabatten gepflanzt werden. Außerhalb des Plangebiets sollen 10 neue Bäume im Bereich der Vennbahntrasse als Ausgleich für die wegen der erforderlichen Lärmschutzwand zuvor zu fällenden Bäume angepflanzt werden. Die grünordnerischen Festsetzungen sind im Grünordnungsplan dargestellt, der zudem Bestandteil des Durchführungsvertrages sein wird. Neben den zuvor genannten Bäumen wird es zusätzliche hochwertige Anpflanzungen 20 schmalkronigen Bäumen (Qualität Hochstamm 18-20 cm) auf dem Plangebiet geben. Im Bereich der Stellplatzanlagen und entlang des Vennbahnweges. Hinzu kommt es, vor allem im Bereich des Mitarbeiterparkplatzes, zur hochwertigen Heckenanpflanzung (HOE 1,20 m -1,50 m). Verbindliche Regelungen zu den Anpflanzungen werden im Durchführungsvertrag mit entsprechender Anlage detailliert geregelt. Seite 28 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Die geplanten Grünanlagen werden so angeordnet, dass sie Pufferzonen zum angrenzenden (geplanten) Wohngebiet sowie zur Vennbahntrasse mit ihrer Naherholungsfunktion bilden. Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den hier geplanten LKW-Zulieferbereich wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt eine teilweise parallel geplante schmale Grünanlage. Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang der Vennbahntrasse wird teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung, Bauzäune) zu schützen. Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der Vennbahntrasse steht, ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein fachgerechter Astrückschnitt durchzuführen. Ausgleichsmaßnahmen Der notwendige Ausgleich des unvermeidbaren Eingriffs innerhalb des Plangebietes wurde bilanziert (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Raskin, vom.23.04.2015). Der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes beträgt nach dem Aachener Leitfaden (STADT AACHEN 2006) 2.432 Punkte. Der Gesamtflächenwert beträgt aufgrund des B-Planentwurfes 740 Punkte. Es ergibt sich ein Defizit von – 1692. Das Defizit wird mit der Entwicklung einer Streuobstwiese auf einer Ökokontofläche der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im südlichen Stadtgebiet von Aachen (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1.295). Für den erforderlichen Ausgleich von 1.692 Punkten ist die Entwicklung der Fläche bzw. Abbuchung vom Ökokonto „Wilburg“ durchzuführen. Eine verbindliche Regelung erfolgt über den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan. 6.2.3. Schutzgut Boden 6.2.3.1. Bestandsbeschreibung Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schutzwürdige Böden Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das WirSeite 29 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen. Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele: - Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind. Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Zurzeit befindet sich im nördlichen Teil des Plangebietes die Filiale eines Lebensmitteldiscounters inklusive der dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen. Östlich und südlich des Lebensmitteldiscounters befinden sich vier einzeln stehende Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen und Hausgärten. Dementsprechend liegt in den Bereichen ein hoher Versiegelungsgrad des Bodens vor. Eine brachliegende Wiesenfläche mit kleinerem Gehölzbestand prägt den südlichen Teil des Plangebiets. Es erfolgte eine Auswertung einschlägiger Kartenmaterialsammlungen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der Auswertung der BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden 1:50.000, GD NRW) im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Im Plangebiet liegen Lössböden vor, denen aufgrund ihrer Bodeneigenschaften keine besondere Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Aufgrund von bereits durchgeführten Baumaßnahmen (frühere Autoreparaturwerkstätten, Einzelhandel) und den daraus erfolgten Eingriffen in den Boden, ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem Bodenaufbau als anthropogen beeinflusst zu bewerten sind. Für die zurzeit brachliegende Wiesenfläche kann aufgrund der vorhergehenden Nutzung (siehe Aussagen zur Altablagerung AA 9914) ein weitgehend natürlicher Bodenaufbau ausgeschlossen werden. Allerdings erbringen unversiegelte Flächen Leistungen im Naturhaushalt, daher sind alle unversiegelten Böden grundsätzlich schützenswert. Altlastenverdachtsflächen Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Verdachtsflächen sind im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht. In dem Plangebiet befinden sich die Eintragung von einem Altstandort und einer Altablagerung. Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688) Der Bereich des jetzigen Aldi-Geländes wird als Altstandort AS 3072 im Altlastenkataster der Stadt Aachen geführt. Die Eintragung ist auf die vorherige Nutzung durch Autoreparaturwerkstätten zurückzuführen. Dazu liegt ein Gutachten des Hydrogeologischen Ing.-Büros Olzem (Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688 vom 30.03.1989) zu den Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688 vor. Seite 30 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Altablagerung AA 9914 Im Jahre 1998 sind Bodenuntersuchungen für einen Teilbereich des Flurstücks 1143 durchgeführt worden. Das Gutachten des Büros Geobit (Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678 „Brander Feld“ in Aachen Brand, Stand 02.09.1998) liegt dem Fachbereich Umwelt vor. Im Ergebnis zeigt diese Bodenuntersuchung auf, dass die ca. 30-50 cm mächtige Schlackenschickt erhöhte Schwermetallbelastungen (Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Quecksilber und Zink im Feststoff) aufweist. Zusätzlich liegen die Ergebnisse des aktuellen Geotechnischen Berichts des Ing. Büros Herbst (II. Ergänzung zum Geotechnischen Bericht vom 14.11.2014 über Baugrund, Gründung, Altlasten, und Aussagen zu Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit; Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.03.2015) vor: Von den zehn niedergebrachten Sondierungen befindet sich eine Sondierung im Bereich der Altablagerung. Die Untersuchung einer Mischprobe dieser Sondierung bestätigt das Vorliegen von erhöhten Schwermetallgehalten im Feststoff. 6.2.3.3. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Schutzwürdige Böden: Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten zukünftigen Nutzungen, da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet ausgewiesen sind. Da ein Großteil der Fläche aktuell bereits durch Bebauung versiegelt ist, liegen stark anthropogen beeinflusste Böden vor. Durch die geplante Überbauung der brachliegenden Wiesenfläche gehen die natürlichen Bodenfunktionen des Bodens als Lebensraum verloren. Der Versiegelungsgrad ist so gering wie möglich zu halten. Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688) Für den Altstandort Trierer Straße 688 konnte der Altlastenverdacht aufgrund des Gutachtens (Büros Olzem, 1989) im Wesentlichen ausgeräumt werden. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Bodenschutz hinsichtlich der jetzigen und zukünftigen gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel). Altablagerung AA 9914: Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen (Büro Geobit, 1998 und Büro Herbst 2015) wird aufgezeigt, dass eine erhebliche Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie- und Gewerbegrundstücke vorliegt. 6.2.3.4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzwürdige Böden: Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert, da jede unversiegelte Fläche Leistungen im Naturhaushalt erbringt. Somit sind im Rahmen der Planung und Bauausführung Bodenschutzmaßnahmen zum Schutz des Bodens zu beachten. Um das Maß der Versiegelung im gesamten Plangebiet im Sinne des vorbeugenden Bodenschutzes möglichst gering zu halten, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage von privaten Grünflächen getroffen sowie Festsetzungen, die die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei der Anlage von Stellplätzen und Wegen in den privaten Grundstücksflächen vorschreiben. Durch die Reduzierung der Erschließungsflächen auf das technisch notwendige Maß soll zusätzlich ein möglichst sparsamer Umgang mit dem Boden erreicht werden. Weiterhin sind folgende Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten. : Seite 31 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- - - Begründung Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenbereichen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von Baustraßen / Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial /-maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden) Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Verdichtung und Vergeudung zu schützen, u.a.: Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs (Bodenmanagement) Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden (DIN 18915,DIN 197319) Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis des Lieferanten) Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um gesetzliche Regelungen. Im Durchführungsvertrag soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zur Bauausführung verbindlich geregelt werden. Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688) Für den Altstandort AS 3072 kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eventuell in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau. bzw. Restbelastungen vorliegen. Daher müssen für das anfallende Aushubmaterial eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung erfolgen. Eine Regelung dazu erfolgt im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan. Altablagerung AA 9914 Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund der ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Somit kann das Material nicht auf einer Bauschuttdeponie entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden. Der anfallende Aushub ist vor Baubeginn anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Dem Vorsorgeprinzip bei zukünftigen Baumaßnahmen wird mit der nachrichtlichen Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Rechnung getragen. Eine Regelung dazu erfolgt im Durchführungsvertrag Vertrag zum Bebauungsplan. 6.2.4. Schutzgut Wasser 6.2.4.1. Bestandsbeschreibung Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu verSeite 32 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung sickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Grundwasser Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die zukünftige Einzelhandelsansiedlung ein Hydrogeologisches Gutachten durch das Ing. Büro Herbst erstellt (Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände, Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 05.01.2015). Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht im Bereich der Tonschiefer des Steinkohlengebirges. Unter einer ca. 0,3 m starken humosen Oberbodenschicht, steht eine 2,4 - 4,0 m starke Löss / Lösslehmschicht an. Darunter beginnt die durch Verwitterung zersetzte Oberseite des Grundgebirges als fester bis harter schluffiger Ton und toniger Schluff mit eingelagerten Felsbruchstücken. Die Deckschichten sind geprägt durch sehr schwach tonige Schluffe mit einer steifen bis halbfesten Konsistenz, die eine geringe Wasserdurchlässigkeit (kf-Werte von 1,7 x 10 -8 und 1,15 x 10 -8 aufweisen. Es liegt eine geringe Bodendurchlässigkeit vor. Die geringe Bodendurchlässigkeit führt dazu, dass es bei Niederschlagsereignissen zu Bildung von unbeweglichem Schichtenwasser und bewegungslosem Kapillarwasser in der Löss / Lösslehmschicht kommt. Aufgrund des sich anstauenden Niederschlagswassers in den oberen Bodenschichten kann eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser nicht erfolgen. Bewegliches Grundwasser ist erst in größeren Tiefen in der Tonschieferschicht vorhanden. Bis 8,5 m wurde kein Grundwasser erbohrt. Das Plangebiet liegt im erweiterten Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Es liegt nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Zum Trinkwasserschutz sieht der Entwurf der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen vor, die Grenze der Wasserschutzzone II a bis nahezu an den südlichen Rand des Plangebietes heranzuführen (geplant für 2016). Da das Plangebiet weder innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt noch liegen wird, ist eine Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erforderlich. Oberflächengewässer Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden. Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen. Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlags-wasser über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten, Einleitmengen erfolgt. Entwässerung Das Plangebiet ist momentan gut zur Hälfte bebaut und bisher durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Trierer Straße abwassertechnisch erschlossen. Der Bereich gehört zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen – Eilendorf. Das auf der unbebauten Fläche (Grünland) anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Eine entwässerungstechnische Erschließung der unbebauten Fläche ist grundsätzlich über die umliegende bestehende Mischkanalisation möglich. Anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung mit § 51 a LWG entsprechend, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist und die entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen beSeite 33 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung rücksichtigt wurden. Das Plangelände ist teilweise unbebaut. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist jedoch mangels eines ortsnahen leistungsstarken Gewässers nicht möglich. Aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse ist die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht möglich. 6.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasser Infolge der geringen Bodendurchlässigkeit und der möglichen Staunässe in den oberen Bodenschichten ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. In Nasszeiten ist der Boden vollständig wassergesättigt. Bis 8,50 m Tiefe wurde kein Grundwasser erbohrt. Tiefgeschosse und Fundamente werden von Staunässe betroffen sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden. Ein Einbinden von Kellergeschossen ins Grundwasser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen. Durch die Realisierung der Bebauung entsteht ein Zuwachs an Flächenversiegelung. Eine signifikante Verringerung der Grundwasserneubildung ist jedoch wegen der anstehenden Böden nicht zu erwarten. Oberflächengewässer Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis. Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche, dezentrale Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um die bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip) Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des Bebauungsplans auf die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den Wasserverband Eifel Rur (WVER) ein Hochwassernachweis für die Mischwassereinleitung im August 2015 erstellt. Gleichfalls wurde die Gewässerverträglichkeit nach BWK M3 / M7 sowie der Mischwassernachweis betrachtet. Es wurde die durch die Planung ausgelöste Belastung des Hochwasserrückhaltebeckens HRB Debeystraße, sowie die Auswirkungen auf den gesamten Gewässerverlauf des Haarbaches bis zur Mündung in die Wurm geprüft. Es musste der Nachweis erfolgen, dass die Hochwassersituation im maßgeblichen Lastfall HQ 100 nicht verschärft wurde. Aus Sicht des Hochwasserschutzes und aus Sicht des BWK-M3-Nachweises kann auf ein Rückhaltevolumen verzichtet werden. Negative Auswirkungen auf das Gewässer sind damit nicht zu besorgen. Abwasser Eine gezielte Versickerung ist nach Aussage eines erstellten Gutachtens wegen der anstehenden Bodeneigenschaften nicht möglich. Eine Einleitung direkt in ein Gewässer ist wegen der großen Entfernung zum Plangelände nicht wirtschaftlich durchführbar. Damit kann nur eine Einleitung ins städtische Mischsystem erfolgen und zwar begrenzt nach Angabe der Stawag in den Mischkanal der Trierer Straße begrenzt auf 70 l/s. Durch die Herbst Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG wurde eine Entwässerungskonzept erstellt und mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der Stawag und dem Wasserverband Eifel Rur abgestimmt. Das Plangebiet wird über einen im Plangebiet befindlichen Mischwasserkanal an die Seite 34 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung vorhandene Mischwasserkanalisation in der Trierer Straße angeschlossen. Eine Rückhaltung erfolgt über ein Staubecken, welches sich unterhalb des geplanten Gebäudeteils zur Trierer Straße hin befindet. Die erforderliche Rückhaltemenge von 220 m³ wird eingehalten. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung wurde ein entsprechender Passus in den Durchführungsvertrag eingearbeitet. 6.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Grundwasser Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden. Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht zulässig. Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Oberflächengewässer Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung werden keine Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Abwasser Die Einleitung des Abwassers ins städtische Mischsystem in der Trierer Straße ist aus Gründen der Kanalnetzhydraulik begrenzt auf 70 l/s. Das hieraus resultierende erforderliche Rückhaltevolumen beläuft sich auf 220 m³. Die Rückhaltung erfolgt über ein Staubecken, welches sich unterhalb des geplanten Gebäudeteils zur Trierer Straße hin befindet. Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzulässig. 6.2.5. Schutzgüter Luft und Klima / Energie 6.2.5.1. Bestandsbeschreibung Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu beachten. Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im sogenannten Siedlungsklima. Die überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Wohnsiedlungen des Siedlungsschwerpunktes Brand bewirken schwache Wärmeinseln. Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme beschränken sich, aufgrund der exponierten und daher für die Belüftung günstigen Kuppenlage, auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Trierer Straße). Laut Auswertung der Thermalkarten sind in den vorhandenen Freiflächen kleine Kaltluftsammelgebiete zu erkennen. Aufgrund ihrer geringen Größe sind diese von untergeordneter Bedeutung für die Umgebung. Seite 35 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Trierer Straße mit etwa 30.000 KFZ/24h und einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets auszugehen. 6.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Das Plangebiet ist bereits heute zu großen Teilen versiegelt. Die versiegelten Flächen des Lebensmitteldiscounters und der Wohngebäude an der Vennbahntrasse, inklusive der vorhandenen Stellplatz- und Erschließungsflächen, werden durch Ersatzbauten neu versiegelt. Durch den Neubau des Einzelhandelskomplexes und den dazugehörigen Betriebsflächen, wie Zufahrt, Stellplatzanlagen, Wege etc. kommt es, insbesondere durch die Überbauung der zum Teil mit Altlasten belasteten brachliegenden Fettweide, zu einer höheren Versiegelung. Mit Ausnahme einer kleineren Gehölzstruktur ist die Freifläche von niedriger ökologischer Wertigkeit. Der an das Plangebiet angrenzende eingegrünte Verlauf des Vennbahnweges bleibt in seinen derzeitigen Ausmaßen erhalten. Durch die intensivere Wiedernutzung des Plangebiets im Rahmen der Innenentwicklung werden baulich bisher ungenutzte Flächen des Außenbereichs grundsätzlich geschont. Durch den zunehmenden Versiegelungsgrad des Plangebiets, insbesondere durch die sich daraus ergebenden großen Aufheizungsflächen, wird sich eine geringfügige Verschlechterung der kleinklimatischen Situation einstellen. Es bleibt jedoch eine ausreichende Durchgrünung des Stadtquartiers in Form der Grün - und Sportflächen östlich des Vennbahnweges erhalten, so dass sommerlichen Hitzestaus weiterhin entgegengewirkt werden kann. Daher bestehen aus klimatologischer Sicht nur geringe Bedenken gegen die Planung. Durch die Erweiterung des Nahversorgungszentrums werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, Beratende Ingenieure VBI, Luftschadstoffuntersuchung zum Bauvorhaben Vennbahncenter in Aachen Brand, Stand 26.01.2015) wurde für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) der Analysefall bezogen auf das Jahr 2013 verglichen mit dem Nullfall und dem Planfall (1) für das Prognosejahr 2016, in dem die Maßnahme vollständig umgesetzt sein soll. Die Auswirkungen einer möglichen Tiefgarage auf die Luftschadstoffsituation wurden hierbei nicht betrachtet. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen: Die Jahresmittelwerte sowie die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte und die zulässigen 35 Überschreitungstage für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und für Feinstaub (PM 10) werden im Nullfall 2016 und im untersuchten Planfall (1) 2016 an allen untersuchten Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Für den Planfall (1) 2016 ergeben sich im Vergleich zum Nullfall 2016 aufgrund der Verkehrszunahme nur geringe Erhöhungen der Luftschadstoffe. Die höchsten Immissionswerte liegen im Bereich der Trierer Straße vor. Für Stickstoffdioxid (No2) wird der Jahresmittelwert im Nullfall 2016 und im Planfall (1) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Wobei das Kurzzeitkriterium für Stickstoffdioxid (No2) ebenfalls deutlich eingehalten wird. Es ist weiterhin zu erwarten, dass der Bedarf nach motorisierten Einkaufverkehren (MIV-Quellverkehre) durch den Ausbau der Nahversorgungssituation innerhalb des Stadtteils insgesamt gesenkt wird. Die dadurch bedingte Verringerung der CO2-Ausstöße wirkt sich insbesondere positiv auf den Klimaschutz aus. Für nicht zu erhaltenden Baumbestand ist entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein Ausgleich zu leisten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es durch die Realisierung des Nahversorgungszentrums zwar einerseits zu Nachverdichtung und Wegfall von Grünfläche einhergehend mit dem Entfall von vorhandenem Baumbestand kommt. Andererseits kommt es durch die geplante Einzelhandelsnutzung zu einer Stärkung der Nahversorgungssituation des Stadtteils. Darüber hinaus werden Flächen im Außenbereich geschont. Gegenüber der Seite 36 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Bestandssituation ergeben sich durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Es wird weiterhin ein Siedlungsklima vorherrschen . 6.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Um die Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen und eine Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere hinsichtlich der benachbarten geplanten Wohnnutzung zu erzielen, werden im Bebauungsplan planungsrechtliche Festsetzungen zur inneren und äußeren Eingrünung für privaten Grünflächen als Pflanzbindung festgesetzt. Durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Grünordnungsplan vom 23.04..2015 wird die Anpflanzung zusätzlicher Bäume innerhalb der Freianlagen gesichert. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. Damit soll ein Beitrag zur Verbesserung des derzeitigen Lokalklimas und der lokalen lufthygienischen Situation geleistet werden. 6.2.6. Schutzgut Landschaft / Ortsbild 6.2.6.1. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet liegt innerhalb der zentralen Lage des bebauten Innenbereichs des Stadtteils Brand. Die das Plangebiet dreiseitig umgebenden Gebäude- und Nutzungsstrukturen sind heterogen strukturiert. Der nördliche Bereich des Plangebiets mit gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung und ist aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen sowie der baulichen Höhen städtisch geprägt. Die Außenflächen innerhalb dieses Bereiches sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen größtenteils versiegelt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich zurzeit um eine Wiesenfläche von geringer ökologischer Wertigkeit mit untergeordnetem Gehölzbestand im zentralen Teil des Plangebietes. Der vorhandene Gehölzbestand ist nicht landschaftsprägend. Die Wiese ist nicht für die Naherholung zugängig. Sie wird über eine Zuwegung von der südlich verlaufenden Rombachstraße aus bewirtschaftet. Das Landschaftsbild ist bereits heute deutlich von anthropogenen Nutzungen geprägt. Dem Plangebiet kommt keine fernwirksame Bedeutung zu. Südöstlich grenzt das Plangebiet mit einer Länge von ca. 250 m an den Verlauf des eingegrünten Fuß-und Radwegs der ehemaligen Vennbahntrasse an, der in diesem Teilabschnitt mit großkronigen Einzelbäumen gesäumt ist. Dem Vennbahnweg kommt eine wichtige Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes zu. An der Rombachstraße, südlich des Plangebiets, sieht die städtische Planung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Entwicklung eines Neubaugebietes vor. 6.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes ist nicht zu erwarten, da das Ortsbild in diesem Bereich durch die im Plangebiet vorhandene Bebauung und die Umgebungsbebauung bereits städtisch geprägt ist. Die bestehende Einzelhandelsfiliale soll rückgebaut werden und in einen größeren dreigeteilten Baukörper mit einem Vollsortimenter, einem Drogeristen und sonstigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen baulich integriert werden. Drei der vier vorhandenen Wohnhäuser werden zu diesem Zweck ebenfalls rückgebaut. Die freiwerdenden Flächen und die Wiesenfläche werden durch das geplante Bauvorhaben mit einer intensiveren baulichen Dichte neu überplant. Im Bereich des nördlichen Teilbereichs des Vennbahnwegs ist aus schallschutztechnischen Gründen die Anlage einer Schallschutzwand erforderlich. Von der Trierer Straße aus wird sich der langgestreckte Gebäudekomplex mit einer Gesamtlänge von ca. 160 m in die Tiefe des Plangebiets hinein erstrecken. Die Erschließung erfolgt von der dem Fuß- und Rad-weg an der Vennbahntrasse abgewandten Seite aus. Der Gesamtkomplex, der eine architektonisch gestaltete Vorder- und Rückseite erhalten wird, setzt sich aus drei aneinander gereihten Baukörpern zusammen. Die Gebäudefront erhält aus gestalterischen Gründen auflockernde, baulich gliedernde Fassadenversprünge, die dem Verlauf der Baugrenze folgen. Die Rückseite des geplanten Gesamtkomplexes wird durch Vor- und Rücksprünge der einzelnen Baukörper aufgelockert, nicht zuletzt durch die bauliche Integration des verbleibenden Wohnhauses. Damit Seite 37 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung wird eine aufgelockerte Wirkung der Baukörper zum Vennbahnweg hin bewirkt. Ergänzend zum Einzelhandelskomplex ist eine dreigeschossige Anschlussbebauung (mit einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss) an die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße, geplant. Die baulichen Höhen der Umgebungsbebauung werden für die Hauptbaukörper aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt. Die Firsthöhe des Gebäudes Heussstraße 41 wird nicht identisch aufgenommen. Die geschlossene Bauweise wird dadurch nicht berührt. Abstandflächenrechtlich bestehen keine Bedenken; es wird eine hinreichende Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2b) BauO NRW geschaffen. Mögliche negative Auswirkungen durch Dachaufbauten und Gebäudeteile, die die Gebäudehöhe der Hauptbaukörper überschreiten dürfen, werden durch gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen zur Lage und Höhe vermieden. Auswirkungen auf das Ortsbild sind aufgrund der innerstädtischen Lage und der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe daher nicht zu erwarten. Die gemeinsamen Erschließungs- und Stellplatzanlagen werden ebenfalls neu strukturiert. Durch gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern für die im Plangebiet ausgewiesenen privaten Grünflächen wird die innere und äußere Eingrünung des Plangebiets sichergestellt. Der geplante Gebäudeteil an der Heussstraße ist so konzipiert, dass er sowohl zur Heussstraße als auch zum südlich gelegenen Kundenstellplatz eine repräsentative Gebäudefront erhält. Eine Beeinträchtigung der geplanten städtischen Wohnbebauung im Süden durch eine minderwertige Rückansicht kann somit ausgeschlossen werden. Im Übergang vom Kundenstellplatz zur vorhandenen Bebauung an der Heussstraße und der geplanten städtischen Wohnbebauung im Süden werden Beeinträchtigungen somit minimiert. Für den Bereich der südlichen Fassade des Einzelhandelskomplexes an der Vennbahntrasse werden im Übergang zur städtischen Wohnbebauung im Süden ebenfalls planungsrechtliche Festsetzungen zur Eingrünung getroffen. Weiterhin wird die geplante südliche Anlieferung in diesem Bereich eingehaust, so dass eine optische Beeinträchtigung durch Ladevorgänge ausgeschlossen werden kann. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Erschließungssituation im Kreuzungsbereich der Trierer Straße und des Vennbahnwegs werden Veränderungen im Zuge der neustrukturierten Kreuzung und der zu errichtenden Lichtsignalanlage zur Aufwertung des Erschließungsbereichs verfolgt. Die Attraktivität der innerstädtischen Grünverbindung des Vennbahnwegs soll durch Eingrünungsmaßnahmen erhalten bleiben. Durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der eingegrünte Verlauf des Vennbahnwegs durch flankierende Maßnahmen zur Eingrünung erhalten bleibt. Im Bereich des Vennbahnwegs wird die Anzahl der Bäume und Baumgruppen erhöht und durch Gestaltungselemente wie Bänke und Pflanzwände ergänzt, wodurch die Aufenthaltsqualität des Wegenetzes in diesem Bereich verbessert wird. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Insgesamt betrachtet verändert sich das bisherige Ortsbild. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds liegt jedoch nicht vor, da sich die geplanten Bebauungsstrukturen in das bestehende Umfeld verträglich ein-fügen. Die geplante Entwicklung der Einzelhandelsflächen respektiert und ergänzt die umgebenden Bebau-ungsstrukturen. Sie bewirkt eine sinnvolle städtebauliche architektonische Neuordnung des gesamten Quartiers. Durch begleitende Eingrünungsmaßnahmen wird der Verlauf des Vennbahnwegs in seiner Attraktivität als innerstädtische Grünverbindung gestärkt. 6.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen     Trennung der Nutzungen Einzelhandelszentrum und Vennbahnweg als Erholungs- und Freizeitnutzung durch einen Anpflanzstreifen Bauliche Gestaltung Umgestaltung Einfahrtsbereich sowie Knotenpunkt Trierer Straße / Zufahrt Baumpflanzung am Vennbahnweg Seite 38 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 6.2.7. Begründung Schutzgut Kultur- und Sachgüter 6.2.7.1. Bestandsbeschreibung Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen Landschaft. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt. 6.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Kernbohrungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst, 2014) wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden. Eine endgültige Feststel-lung, ob sich im Plangebiet, insbesondere im Bereich der möglichen Tiefgarage, erhaltenswerte Bodenfunde befinden und ob diese Vorort erhalten werden müssen, kann abschließend erst nach Entfernung des Aufschüttungshorizontes, erfolgen. 6.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird unter dem Punkt Bodendenkmäler darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist. 6.2.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden. 6.2.9. Grundlagen Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofile mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden: - - - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“, Schallimmissionstechni sche Voreinschätzung, IBK Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand 03.03.2015 Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße / Vennbahnweg - in Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Januar 2015 Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße / Vennbahnweg - in Aachen, Ergänzende Untersuchungen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand März 2015 Seite 39 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- - - - Begründung Luftschadstoffuntersuchung zum Bauvorhaben VennbahnCenter in Aachen Brand, Bericht F 7519-1, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 26.01.2015 II. Ergänzung zum Geotechnischen Bericht vom 14.11.2014 über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.03.2015 Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände, Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 05.01.2015 Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße/ Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 07.01.2016 Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688, Hydrogeologisches Ingenieur Büro Olzem, Stand 30.03.1989 Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678 „Brander Feld“ in Aachen Brand, Gutachten des Büros Geobit, Stand 02.09.1998 6.3. Monitoring Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungs-planes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 6.4. Zusammenfassung Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die Betrachtung der Lärmauswirkungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 953 (vorhabenbezogener Bebauungsplan - Sondergebiet Einzelhandel) und Nr. 943 (Städtischer Bebauungsplan -Wohnen), die im Parallelverfahren entwickelt wurden. Unter der Voraussetzung der Errichtung von Schallschutzwänden Richtung Wohngebiet und Richtung Vennbahntrasse sowie der Einhausung der Anlieferung des Vollsortimenters und weiterer betriebsorganisatorischer Maßnahmen kann nach einer schalltechnischen Voreinschätzung sichergestellt werden, dass die zulässigen Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden können. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter in einem gesonderten Gutachten konkretisiert. Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatzmaß- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt keine Verbotstatbestände bewirkt. Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird durch weitere Begrünungsmaßnahmen entgegengewirkt. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden Ersatzpflanzungen im Plangebiet und im Bereich der benachbarten Vennbahntrasse erfolgen. Das Defizit wird zu 100 % über eine externe Ausgleichsmaßnahme auf Flächen, die über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt werden, ausgeglichen. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Entwicklung einer Seite 40 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Streuobstwiese im südlichen Stadtgebiet Aachens 8 (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1.295). Diese Maßnahmen wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus. Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung vertraglich geregelt. Die Entwässerung ist im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes zu klären. Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen lufthygienischen Situation. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt. Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen vorgesehen: Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter die schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen. Maßnahme Verkehrssicherheit Verkehrsknotenpunkt Trierer Straße/Zufahrt Geruchsimmissionen. Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden Lichtimmissionen Hinsichtlich der Lichtimmissionen an der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße sind die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW vom 11.12.2014 zum Schutze der Anwohner anzuwenden. Werbeanlagen Im Bereich der Zufahrt ist eine freistehende Werbeanlage außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,5 m Höhe zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (253,50 ü. NHN) um maximal 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) von 2,0 m x 2,0 m zulässig Lärmimmissionen Errichtung einer 3 m hohe hochabsorbierenden Schallschutzwand an der Ostseite zum Vennbahnweg, die schalldicht an das Gebäude anschließt. Die Schalldämmung der Wand hat mindestens Rw = 25 dB zu betragen und muss mindestens 40 m lang sein. Zur Wohnbebauung Rombachstraße hin ist zum Zwecke der Geräuschminderung eine 2,5 m hohe, mindestens 70 m lange, hochabsorbierende Schallschutzwand zu errichten. Die Schalldämmung der Wand hat mindestens Rw = 25 dB zu betragen. Die Schalldämmung des Tores der „Ladezone Süd“ hat mindestens Rw = 20 dB Regelung durch Rechtsplan Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Rechtsplan Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Rechtsplan Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Rechtsplan Seite 41 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- zu betragen und bündig zum Boden abzuschließen Einhausung der Ladezonen betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten. Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schrankenanlage Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände Artenschutz Anbringen von 14 Fledermauskästen Anbringen von 2 Brutkästen für Haussperrling Gebäuderückbau außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten Baufeldfreimachung zw. Ende September und Anfang März Ausschluss eines Winterquartiers für Fledermäuse in der Ringstraße 13: Durchführung von zwei Schwärmkontrollen Mitte August bis Mitte September Grünflächen/Anpflanzflächen/Ortsbild - Baumschutz/Baumbilanz – Klimaschutz (siehe auch Grünordnungsplan und Baumbilanzplan) Drei private Grünflächen mit Baumpflanzung von 8 Bäumen 4 Bäume auf der Stellplatzanlage Zusätzliche Anpflanzungen von 20 Bäumen auf dem Plangebiet Überlagernde Anpflanzfläche: Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten entlang der Gebäudekante im Südosten als Sichtschutz für den parallelen Vennbahnweg 10 Bäume am Vennbahnweg für die 7 wegfallenden Bäume nach Baumschutzsatzung Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stellplatzanlage 2 im Südwesten Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang der Vennbahntrasse wird teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung, Bauzäune) zu schützen. Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der Vennbahntrasse steht, ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein fachgerechter Astrückschnitt durchzuführen. Begründung Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Baugenehmigung Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag mit entsprechender Anlage Rechtsplan Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Genehmigungsverfahren Schriftliche Festsetzung Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Seite 42 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Bodenschutz Gesetzlich geregelte Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten: - Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenbereichen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von Baustraßen / Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial /-maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden) - Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand - Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Verdichtung und Vergeudung zu schützen, u.a.: - Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs (Bodenmanagement) - Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde - Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden (DIN 18915,DIN 197319) - Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis des Lieferanten) Altstandort AS 3072 Das anfallende Aushubmaterial ist gutachterlicher zu klassifizieren fachgerecht zu entsorgen. Altablagerung AA 9914 Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund der ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Der anfallende Aushub ist vor Baubeginn anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Wasserschutzmaßnahmen Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden. Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht zulässig.. Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzu- Begründung Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Durchführungsvertrag Seite 43 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- lässig. Für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz ist eine Einleitgenehmigung zu beantragen. Abwasser In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/702), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist ein konkretes Entwässerungskonzept aufzustellen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/702) und gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/702 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen) gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen Kooperation mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Anlage einer Streuobstwiese auf einer Ökokontofläche (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1295 tlw.) Begründung Durchführungsvertrag 6.5. Fazit Unter Berücksichtigung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. 7. Auswirkungen der Planung Innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 953 wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 aus dem Jahr 1991 überplant und verliert seine Rechtsbindung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren (129. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen). Die Bezirksregierung Köln wurde am Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt. Die Planung hat Auswirkungen auf das Wohngrundstück Ringstraße 15a. Dieses liegt innerhalb des Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Discounter“. Das Wohngebäude entspricht der Zweckbestimmung des SO 2 nicht, so dass es planungsrechtlich unzulässig wird und nur noch passiven Bestandsschutz genießt. Über den passiven Bestandsschutz hinaus wird festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig sind. Damit wird zugunsten des Grundstückseigentümers ein erweiterter Bestandsschutz gewährleistet. Auswirkungen resultieren aus der unmittelbaren räumlichen Nähe der geplanten Vorhaben zu dem Wohngebäude Ringstraße 15a. Dieses wird von den geplanten Gebäuden teilweise umschlossen. Zudem wird an das Gebäude an zwei Seiten angebaut; damit wird die im Bestand gegebene geschlossene Bauweise wieder aufgenommen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm sind ausweislich des Lärmgutachtens nicht zu befürchten. Aufgrund der ungehinderten Sonneneinstrahlung aus Osten und Süden ist auch eine ausreichende Belichtung gewährleistet. Zur Sicherung der Erschließung des Grundstücks ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben fällt die Abwägung der Belange des Grundstückseigentümers Ringstraße 15a mit dem städtebaulichen Ziel, auf den verfügbaren Grundstücken das Stadtteilzentrum zu stärken und zu entwickeln und damit die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern, zugunsten der Planung aus. Seite 44 von 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Begründung Ergänzend zum Einzelhandelskomplex ist eine dreigeschossige Anschlussbebauung (mit einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss) an die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße, geplant. Die baulichen Höhen der Umgebungsbebauung werden für die Hauptbaukörper aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt. Die Firsthöhe des Gebäudes Heussstraße 41 wird nicht identisch aufgenommen. Der Neubebauung wird an die Bestandsbebauung der Heussstraße angebaut und bildet so eine geschlossene Bauweise zur Heussstraße hin. Es wird an der Einfahrt Trierer Straße eine vollständig neue Kreuzungssituation geplant. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Haltelinien der Fahrtstreifen Richtung Kornelimünster zurückgesetzt werden. Zudem erhält die Ausfahrt zwei differenziert signalisierte Fahrstreifen. Somit ist eine gute Erschließung des Einkaufszentrums gewährleistet. Der bestehende Knotenpunkt erlaubt Kunden-PKW und anliefernden LKW ein Abbiegen von und auf die Liegenschaft nur nach rechts. Eine neue Signalisierung soll den Kunden-PKW und den anliefernden LKW ein Abbiegen jeweils links und rechts von und auf die Liegenschaft ermöglichen. Es werden zusätzlich zwei Fußgänger-/Radfahrerfurten geplant. Es erfolgt ebenso eine Integration des Vennbahnweges, sodass eine Überquerung der Trierer Straße für Fußgänger und Radfahrer zukünftig unproblematisch ist. 8. Kosten Die Kosten der Planaufstellung und der Herstellung sämtlicher Vorhaben- und Erschließungsanlagen einschließlich der Verkehrsanpassungsmaßnahmen im Einmündungsbereich der Trierer Straße übernimmt der Vorhabenträger. Entschädigungskosten gemäß § 39 ff Baugesetzbuch sind nicht zu erwarten. Aachen, den Marcel Philipp (Oberbürgermeister der Stadt Aachen) Seite 45 von 45 3 66 4 (1) 5 (1) 66 4 10 6 250 66 (1) 5 8 786 (2) 243.98 685 299 819 a ad w 4 (1) eg (P fla st (2) 7 (1) 589 er ) 251 1 69 5 Weg (Asphalt) 592 8 (2) (1) (1) R 434 244.04 (1) Vorhaben - und Erschießungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg 588 69 9 785 6 (2) 298 (3) Parkplatz (Pflaster) 423 Parken (Pflaster) 816 He 4 6 8 674 9 us ss t ra ße Blatt 2/2 814 eg Bu ad w s R 989 266 (1) 536 70 3 (5) 11 (1) ge m. ellun Ve g A rke u hr sbau sg ut plan ac ht ung en vo Trier m e 27 r St .03 ra .20 ße 15 68 0 R w Ra dw eg eg (P fla st er 8 hra nk e on ) er Pf la st erb (1) 0 us 7 nla ge Schallschutzwand P ar ke n 70 9 702 600 493 0 .00 244.95 (1) 17 818 599 70 2.7 I III Planung (2) B 0 .75 15 (2) 1124 5 233 (4) Bestandsgebäude et Fe u rt ah uf W 2.2 245.02 (B 4.0 ea (3) ur 70 Z (5) 822 sp er 245.59 (6) (P1) us we hr zu fa h rt 13 (3) 571 G (P eh flawe st g er ) B .6 Sc ) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben - und 491 Erschließungsplanes 463 15 817 572 S ad Planlegende 265 U 833 (4) rst B 3 272 Da T1 69 8 .1 0 245.90 R ad P ar w 244.91 (1) ke eg (P n fla st Parkplatz (Pflaster) At tik a 25 2, 50 22 Radw eg/F (Asp ußwe halt) g er III ,8 ü. 7 NH N 826 43 (1) ) 71 70 1 0 P ar ke n 1173 71 3. 50 PV-Anlage NH 1 .1 5 ü. T3.2 2, 25 w P a e g rk e Verfahren tik T1 T1 4, 23 3, At 95 tik 246.03 245.86 3, 89 846 469 .1 65 2 780 246.00 Ausfertigung 174 a 246.04 25 2, 50 ü. NH N N NH G ü. rü 0ü 25 ika 3 T1.1 N NH ü. 50 nd 2, 4 ta tio n 842 Fa hr ds ta wa ika 245.96 244.82 2,5 3 11 .15 HN (3) 71 0 (1) (1) (2) 409 (1) 400 Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil 180 Brand. Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden. (2) 9 36 11 Att (1) 591 893 lle (2) rze 573 Pa 14 HN rt ,33 19 575 .18 (4) T1 572 Att NH N 0ü 3,5 25 3 8,1 .21 T1 .22 17 d .20 T1 579 548 580 581 549 Lä 697 eg 584 Plannummer: 320 (1) VEP_Lageplan (1) 607 (1) 7, 87 13.01.2016 903 96 8, (2) T1 .2 Vordac 608 (1) Vordac 76 889 Index 32 e ich ul ba d un W 5.14 ke LK 0 an für 2.0 re er 7.00 (1) Stand 8 698 586 21 a 1135 ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Straße 1 52249 Eschweiler 23 T1 .4 (1) 585 hr Sp .3 976 .23 Sc 50 2. T1 975 397 587 GRZ 0,9 40 599 588 T1 Lebensmittel SO Verbrauchermarkt 834 582 w At tik a 25 3, 50 ü. NH N 42 An ,6 3 ,97 HN 23 ü.N (1) 820 181 Vorhabenträger 17 e 589 17 598 570 398 551 583 569 ,50 246.35 R (Aad spwe ha g/ lt Fu ) ß d 53 Sc hm ied (2) 590 2 ika an Edeka (1) EFH = 246,00 ü.NHN GH: 257,50 ü.NHN de r Att w tz e hu sc rm 17 a 399 550 (1) T1 ________________________ Oberbürgermeister 417 689 574 949 6 ika ü. 888 (1) a 50 1136 ,11 10 19 a 3, N .NH 0ü 2,5 25 15 25 N .NH ika Att 688 19 T1 .6 L-P DH a 87 5 tik 7, 2,9 ac ks ta tio n (4) At 411 17 c 21 a At .5 (1) Aachen, den ....................... 17 b (3) 423 (2) tik T1 11 a ,67 .N 0ü 2,5 ika 25 19 HN N NH ü. 2 .17 ,02 .N 5 n 3, .5 T2 F tio ika Att Asphalt 2,9 sta EKW .19 en 1145 n T1 ag HN ü.N 1142 ,50 52 0ü 25 nd fsw tio 15 wa tz hu au ta 2,5 410 fah tik At sc EKW nk .1 T1 246.32 ds 25 813 Zu rra Ei T2 ika 50 1 NH ,2 ü. 50 3, ah a 10 N ü. 50 23 b 644 611 tik 45 ,1 0 a 25 3, 50 890 1117 12 At tik a 25 3, an ke hr Sc At 946 23 a 1 64 ,9 (1) 777 NH 827 613 ü. h 612 .1 h Vordac 56 30 00 2. T1 Vordac rm Lä tz Att F F N pla 2a T1 E-T a hrr nks ad tell /P e kw Fa (3) GH: 257,50 ü.NHN 16 rk ________________________ Oberbürgermeister 1141 T1 .N n Vordach pa 25 en 2 5 sch Lä 9,4 0ü 843 GH: 257,50 ü.NHN tio 25 .7 835 ra Att 245.98 h ,5 ns (2) 179 Aachen, den ....................... h ge 8 Geh -, Fahr- und Leitungsrecht Sicherung der Erschließung des Flurstückes 1136 739 7 wa 70 401 rm ü. 50 6 2, ufs Lebensmittel Discounter 245.91 244.80 Ein ka nd ,5 25 a 245.27 56 tik ALDI EFH = 246,00 ü.NHN .14 N T1 NH At ü. 3 50 utz N NH a tik 245.96 246.04 13 3, Ku PV-Anlage ,8 25 78 a 402 (1) 13 N 25 NH At ü. pa 50 en tik 6 1158 (1) 0 3, nd At ,3 25 Ku F a tz tik 52 pla At 70 3 Fachmarktzentrum und Büros rk 1140 403 Att Sonstige EFH = 245,50 ü.NHN Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein 178 stimmen. ,60 Grün 245.70 2,5 At tik a 25 .NH 3, N 50 n 15 12 ,2 9 688 T1 5, .8 n .1 h T3 T2 245.96 e At .9 G .4 23 .3 T2 .2 (1) a Ti 245.99 245.93 T2 173 ,6 50 nf n ef Ei rü N Drogeriemarkt G 5 T1 ü. NH DM rün G EFH = 246,00 ü.NHN a ün ah ga rt ra ge Gr 41 50 40 ,3 9 Parkplatz (Pflaster) 2 71 00 N n 25 e tik rk 2, 841 a At P 70 823 3. ün Gr 13 Vordach 1139 3 1118 NH N (1) w ß (5) pa rk Trierer Strasse 688 Bauherr pla 1107 1108 646 16 (3) An der Schmit (1) 645 52078 Aachen ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Strasse 1 T1 tz VennbahnCenter Aachen-Brand 14 R (A a spdw h eg a / lt F ) u er 828 4 eit .2 rb (1) Projekt 25 (P1) e ita g 616 M 52249 Eschweiler Architekt 0221 60 60 88 70 Cäcilienkloster 8 50676 Köln 388 welcome@thesauros.eu (2) (1) Projektsteuerung 18 731 (1) (4) (2) 387 27 Planungsphase 20 (3) 694 welcome@thesauros.eu VEP Entwurfsplanung 386 Lageplan 385 Planformat Maßstab 29 22 (1) 0221 60 60 88 70 Planinhalt (1) 762 Thesauros AG Cäcilienkloster 8 50676 Köln (1) 60 (5) (2) (4) DIN A1 1:500 (1) H/B = 594 / 841 (0.50m²) Allplan 2015 +257.50 Werbeträger Werbeträger Werbeträger Vordac h Vordac h Vordac h Vordac h +253.83 +245.30 Werbeträger Werbeträger OKFF +257.50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger Ansicht Nord-West Parkplatz / Geländeschnitt Trierer Strasse- Rombachstrasse OKFF +253.50 ü. NHN OKFF +253.50 ü. NHN Werbeträger OKFF +251.41 ü. NHN Lärmschutzwand +257.50 Werbeträger h h h +253.50 h Vordac Vordac Vordac Vordac Werbeträger +247.05 +257.80 +257.50 +246.60 +245.95 Werbeträger +253.50 +252.25 +251.75 +248.50 +257.50 +245.95 +245.95 Werbeträger Werbeträger +257.50 Werbeträger +253.50 +253.83 Ansicht Süd-Ost Vennbahnweg +247.05 +246.60 +245.95 h h +257.80 +257.50 h Vordac Vordac Vordac +245.30 Werbeträger h Vordac Werbeträger Werbeträger +253.83 +253.50 Verfahren Werbeträger Ausfertigung +247.24 +246.85 OKFF +253.50 ü. NHN +245.95 +245.95 +245.30 Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen. +257.50 OKFF +251.41 ü. NHN Werbeträger +253.83 Aachen, den ....................... Lärmschutzwand ________________________ Oberbürgermeister Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil Brand. Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden. Geländeschnitt B-B Heussstrasse-Vennbahnweg +245.30 Aachen, den ....................... OK Kubus + 257,50 ü. NHN OKFF +257.50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger +257.50 ________________________ Oberbürgermeister Werbeträger Werbeträger Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OKFF +253.50 ü. NHN OKFF +253.50 ü. NHN Vorhabenträger +253.50 h h ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Straße 1 52249 Eschweiler OKFF + 245,95 ü. NHN h Lärmschutzwand Plannummer: 358 h Stand 420_VEP_/SN/AN/GS +245.95 OKFF +257.50 ü. NHN Index 17.07.2015 +257.50 Werbeträger Werbeträger Werbeträger Werbeträger Vordac h Vordac +253.50 h OKFF +253.50 ü. NHN OKFF +253.50 ü. NHN h Vordac h OKFF +251.41 ü. NHN Vordac Vordac Vordac Vordac Vordac OKFF +251.41 ü. NHN +257.80 +257.50 Lärmschutzwand Werbeträger +247.05 +246.60 +245.95 OK + 248,75 ü. NHN +253.50 Projekt +252.25 VennbahnCenter Aachen-Brand Trierer Strasse 688 Vennbahnweg Bauherr 52078 Aachen ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Strasse 1 52249 Eschweiler Architekt Ansicht Nord-Ost, Trierer Straße Ansicht Süd-West, Wohngebiet Rombachstraße +245.95 +257.50 Projektsteuerung +257.80 +257.80 Werbeträger Planungsphase Werbeträger Werbeträger Cäcilienkloster 8 50676 Köln Thesauros AG Cäcilienkloster 8 50676 Köln 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu VEP Entwursplanung Planinhalt +253.50 +252.25 Ansichten, Schnitte +253.50 Planformat Maßstab DIN A0 +245.95 H/B = 841 / 1189 (1.00m²) 1:200 Allplan 2015 OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Attika + 251,80 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN Abhangdecke + 3,20 OKFF + 245,95 ü. NHN Trierer Straße OKFF + 245,95 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN Rombachstraße OKFF + 245,95 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger Werbeträger OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN Schnitt A-A OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Attika + 252,20 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK + 248,75 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN OK Attika + 250,80 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN Vennbahnweg OKFF + 245,95 ü. NHN Parkplatz Parkplatz OK + 248,75 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Vennbahnweg OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN Parkplatz OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger Werbeträger Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Attika + 252,20 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger OK Attika + 251,80 ü. NHN OK Attika + 250,80 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN OK + 248,75 ü. NHN OK Lärmschutz + 248,95 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Attika + 252,20 ü. NHN Vennbahnweg OKFF + 245,95 ü. NHN Abhangdecke + 3,20 OK +Attika + 250,80 OKFF 245,95 ü. NHNü. NHN Vennbahnweg Parkplatz Werbeträger Parkplatz OKFF + 245,95 ü. NHN Vennbahnweg Parkplatz OK Rampe + 244,65 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN Schnitt C-C Schnitt D-D Vennbahnweg Werbeträger OKFF + 245,95 ü. NHN Schnitt E-E Parkplatz OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Attika + 252,20 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Attika + 251,80 ü. NHN OK Attika + 250,80 ü. NHN Werbeträger Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 252,50 ü. NHN Abhangdecke + 3,20 OK Attika + 251,80 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN OKFF + 245,95 ü. NHN OK Lärmschutz + 248,95 ü. NHN Abhangdecke + 3,20 OKFF + 245,95 ü. NHN Vennbahnweg Parkplatz OK Kubus + 256,50 ü. NHN OK Rampe + 244,65 ü. NHN Werbeträger OK Attika + 253,50 ü. NHN OK Attika + 251,80 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger Abhangdecke + 3,20 + 254,68 ü. NHN Attika + 253,83 ü. NHN OKFF + 249,42 ü. NHN OKFF + 245,35 ü. NHN Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN Verfahren OKFF + 242,35 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Ausfertigung Werbeträger Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen. Attika + 253,83 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger Werbeträger Werbeträger Aachen, den ....................... + 254,68 ü. NHN Attika + 253,83 ü. NHN ________________________ Oberbürgermeister Attika + 253,83 ü. NHN OKFF + 245,35 ü. NHN Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil Brand. Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden. OKFF + 249,42 ü. NHN + 254,68 ü. NHN OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN +253.83 OKFF + 245,35 ü. NHN OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN Podest A + 244,99 ü. NHN 6.00 1.50 Aachen, den ....................... OKFF + 245,35 ü. NHN Podest B + 244,63 ü. NHN 6.00 1.50 Podest C + 244,27 ü. NHN 6.00 Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN 1.50 ________________________ Oberbürgermeister OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN OKFF + 245,35 ü. NHN Ansicht Nord-Ost Heussstraße Ansicht Süd-Ost Parkplatz Schnitt F-F +245.30 Vorhabenträger ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Straße 1 52249 Eschweiler OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN Plannummer: 372 Stand 17.07.2015 Vordac 420_VEP_BTH/GR/SN/AN Index Vordac h OK Kubus + 257,50 ü. NHN OK Kubus + 257,50 ü. NHN h OKFF + 245,35 ü. NHN Vordac h Werbeträger Werbeträger Vordac h + 254,68 ü. NHN + 254,68 ü. NHN Attika + 253,83 ü. NHN +253.83 OKFF + 249,42 ü. NHN Projekt VennbahnCenter Aachen-Brand Trierer Strasse 688 Bauherr OKFF + 245,35 ü. NHN ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Strasse 1 OKFF + 245,35 ü. NHN +245.30 Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN 52078 Aachen 52249 Eschweiler Architekt Cäcilienkloster 8 50676 Köln 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu OKFF + 242,35 ü. NHN OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN Projektsteuerung Planungsphase Ansicht vom Wohngebiet Rombachstrasse Schnitt G-G Thesauros AG Cäcilienkloster 8 50676 Köln 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu VEP Entwurfsplanung Planinhalt Ansichten, Schnitte OK Kubus + 257,50 ü. NHN Planformat Werbeträger Maßstab DIN A0 + 254,68 ü. NHN 1:200 OK Kubus + 257,50 ü. NHN Werbeträger H/B = 841 / 1189 (1.00m²) Allplan 2015 PFLANZENLISTE Projekt: 418_25a_VBC_Werkplanung Ersteller: markus.junker 9 81 Nach Wuchs geordnet Anzahl HOCHSTAMM ACER Rasen + Sträucher ACER 3XV, MDB STU18-20 10 FRAXINUS EXCELSIOR b0606008108 3XV, MDB STU18-20 12 3 .9 8 CARPINUS BETULUS b0603005058 4XV, MDB STU18-20 10 44 Summe HOCHSTAMM Stammbüsche/Heistern QUERCUS HS CARPINUS CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck HS S ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 3 CARPINUS CARPINUS BETULUS 'FASTIGIATA' b0603005238 3XV, C HOE350-400 4 7 5 FAGUS FAGUS ) (1 FAGUS SYLVATICA b0606007644 2XV, MB HOE120-150 Summe HECKENPFLANZE S S 4 STG 12.5/34.8 ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Symphoricarpos ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Bodendecker QUERCUS ROBUR Stammbusch 4xv, MDB HOE 350-400 ST S Symphoricarpos "Hancock" ca. 5Stk./m 2 S ST 2 Lonicera nitida "Maigrün" ca. 5Stk./m 2 2+3 Potentiella FSY ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Hecke auf 1,50 FSY Bodendecker 3 schneiden Potentiella fruticosa (stark blühend als "Tuff") ca. 5Stk./m 2 ) (2 ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck ST Bodendecker ) (3 ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 2 S ) S S ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Sträucher ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Schiebetor KD 245,9 KD 245,9 M4 M5 Crataegus monogyna - Weißdorn, Cornus sanguinea - Roter Hartriegel Corylus avellana - Hasel Lonicera xylosteum - Heckenkirsche, Viburnum opulus - Gew. Schneeball, und Sträucher HS 2+3 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 2+3 ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck zusätzlich.: Forsythia europaea - Euopäische Forsythie Sicherung des Wurzelraumes SylvaCell oder vergleichbar HS Sicherung des Wurzelraumes auch unterhalb gepflasterter/Asphaltierter Flächen ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck KD 246,6 M2 Sträucher (4 ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 1 Lonicera 2+3 S HOE350-400 HECKENPFLANZE 2+3 S b0617013963 4XV, MDB Gesamtsumme HS OK Schallschutzwand 249,00 ü. NHN QUERCUS ROBUR 'FASTIGIATA' Summe HEISTER 83 2 2+3 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Schiebetor b0601068042 CARPINUS QUERCUS S ACER PLATANOIDES 'COLUMNARE' FRAXINUS CARPINUS HS ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck S 1 FRAXINUS Rasen + Sträucher Lärmschutzwand, beflanzt mit Rankpflanzen siehe landschaftspfl. Fachbeitrag. 12 .5 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck STU18-20 3 ACER Bedienelement b0601001257 3XV, MDB 4 CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck Ampel 2 1 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HS ) (2 CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck HS ACER CAMPESTRE 4 HS Rolltor 2 HS CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck ACER Rasen + Sträucher HS 2+3 KD 245,9 M6 KD 245,8 M9 Schrammbord ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Vordach HS Schranke HS Schranke 5,29 % CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck 2+3 Schranke HS 2+3 + Sträucher 5,29 % CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck Index HS HS CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck KD 247 M1 HS Attik ahö he + 3.75 = 2 49,7 ü. N HS Rauchgasventilator HN HS 6 STG 15.0/34.0 2 HS 2+3 Rauchgasventilator + Sträucher Ansaugung Lüftung Rauchgasventilator + Sträucher Rückkühler Gewerbekälte 2.48 % HS HE CARPINUS BETULUS CARPINUS 3XV, MDB HOE350-400 CARPINUS BETULUS CARPINUS 3XV, MDB HOE350-400 HE CARPINUS BETULUS CARPINUS 3XV, MDB HOE350-400 HE CARPINUS BETULUS CARPINUS 3XV, MDB HOE350-400 HE HS Rasen + Sträucher HS CARPINUS BETULUS CARPINUS 3XV, MDB HOE350-400 Änderungen nach Abstimmung Umweltamt 18.01.2016 Anlage Prüfer Index-Notiz Plannummer: 14 Pflanzplan Stand 18.01.16 3 0 78 FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 700 FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Datum mj mj 82 8 82 HS HS FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck Index 18.01.2016 21.12.2015 0 .9 5 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HE FSY Rasen 02 01 4 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HS FSY FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 2 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HS Rasen HS Lärmschutzwand, beflanzt mit Rankpflanzen siehe landschaftspfl. Fachbeitrag. FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck 698 ACER CAMPESTRE ACER HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HS 6 STG 15/34,0 HS Rasen 6 STG 15/34,0 Lüftung FSY % HS 2+3 HS HS Rasen + Sträucher FRAXINUS EXCELSIOR FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 FRAXINUS EXCELSIOR 1 Stck FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 FRAXINUS EXCELSIOR 1 Stck FRAXINUS HOCHSTAMM 3XV, MDB STU18-20 1 Stck HS KD 245,9 M7 7.96 CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMM - KUG 4XV, MDB STU18-20 1 Stck Prüfer Index-Notiz Attikahöhe +7,55 = 253,5 ü. NHN 5,29 % CARPINUS BETULUS CARPINUS HOCHSTAMMCARPINUS - KUG BETULUS CARPINUS 4XV, MDB 3XV, MDB STU18-20 HOE350-400 1 Stck Datum 9 73 3 17 7 77 Projekt ) (2 VennbahnCenter Aachen-Brand Trierer Strasse 688 Bauherr 52078 Aachen ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Strasse 1 52249 Eschweiler ) (1 Architekt 0221 60 60 88 70 Cäcilienkloster 8 50676 Köln 702 ) (3 1 59 Projektsteuerung 5 ) (1 ) (1 3 40 ) (1 ) (4 17 Planungsphase Thesauros AG Cäcilienkloster 8 50676 Köln welcome@thesauros.eu 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu b Aussenanlagen Maßstab 1:250 Planformat Anlage: Pflanzplan Stand 18.01.2016 H/B = 841 / 1189 (1.00m²) Index 2 Allplan 2016 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg L Lage des Plangebietes Seite 1 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss Zusammenfassende Erklärung 1. Verfahrensablauf Programmberatung Planungsausschuss Programmberatung Bezirksvertretung Brand Bürgeranhörung Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand Offenlagebeschluss Planungsausschuss Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Beschränkte Beteiligung (vereinfachte Änderung) Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand Änderungsbeschluss Planungsausschuss Änderungsbeschluss Rat Bekanntmachung 14.06.2012 04.07.2012 28.08.2012 vom 31.08.2012 - 31.08.2012 vom 31.08.2012 - 24.09.2012 02.09.2015 17.09.2015 vom 26.10.2015 - 30.11.2015 vom 26.10.2015 - 30.11.2015 vom 29.12.2015 bis zum 14.01.2016 geplant 16.03.2016 geplant 17.03.2016 geplant 06.04.2016 (Termin wird nachgetragen) 2. Ziel des Bebauungsplans Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen qualifiziert den Geltungsbereich des Bebauungsplans als zentralen Versorgungsbereich (Stadtteilzentrum). Der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 678 II lässt eine großflächige Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle nicht zu, so dass zur Realisierung des zentralen Versorgungsbereiches die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der sehr spezifischen Nutzungsfestsetzungen war es sinnvoll einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufzustellen. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Verfahrensbereich um die Flächen des zentralen Versorgungsbereiches verkleinert und das geplante Wohngebiet separat als Angebotsbebauungsplan Nr. 943 weitergeführt. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Trierer Straße und die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan geändert. Die Einzelhandelsplanungen sind eng auf die Planungen der Wohnnutzung abgestimmt. 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet betroffen sind, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 3.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:  Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt  Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt  Schutzgut Boden  Schutzgut Wasser  Schutzgut Luft und Klima  Schutzgut Landschaft / Ortsbild Seite 2 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss  Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die Betrachtung der Lärmauswirkungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 953 (vorhabenbezogener Bebauungsplan - Sondergebiet Einzelhandel) und Nr. 943 (Städtischer Bebauungsplan -Wohnen), die im Parallelverfahren entwickelt wurden. Unter der Voraussetzung der Errichtung von Schallschutzwänden Richtung Wohngebiet und Richtung Vennbahntrasse sowie der Einhausung der Anlieferung des Vollsortimenters und weiterer betriebsorganisatorischer Maßnahmen kann nach einer schalltechnischen Voreinschätzung sichergestellt werden, dass die zulässigen Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden können. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum VennbahnCenter in einem gesonderten Gutachten konkretisiert. Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatzmaß- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt keine Verbotstatbestände bewirkt. Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird durch weitere Begrünungsmaßnahmen entgegengewirkt. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden Ersatzpflanzungen im Plangebiet und im Bereich der benachbarten Vennbahntrasse erfolgen. Das Defizit wird zu 100 % über eine externe Ausgleichsmaßnahme auf Flächen, die über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt werden, ausgeglichen. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Entwicklung einer Streuobstwiese im südlichen Stadtgebiet Aachens 8 (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1.295). Diese Maßnahmen wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus. Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung vertraglich geregelt. Die Entwässerung ist im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes zu klären. Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen lufthygienischen Situation. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt. Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen vorgesehen: Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum VennbahnCenter die schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen. 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung  Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 20.08.2012 bis: 31.08.2012 stattgefunden. Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden waren Fragen zu den Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt diskutiert. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:  Verkehr  Einzelhandel  Wohnbestandsüberplanung Seite 3 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss  Umwelt  Qualität Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren, VEP 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 und B-Plan 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen – Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene Planung und Sicherung des Einkaufszentrums. Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren erstellt. In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Rechtsbeistand des Grundstückseigentümers des Futtermittel- und Gartenhandels mitgeteilt, dass eine Überplanung des Grundstückes nicht gewünscht und eine Umsetzung der Planung auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Der Betrieb floriert und die Nachfolge des privaten Einzelhandels ist gesichert. Da eine Gesamtentwicklung des Bereiches zwar städtebaulich wünschenswert ist, aber eine Realisierung gegen den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht möglich bzw. sinnvoll erscheint, wurde der zweite Bauabschnitt aus dem Verfahrensbereich herausgelöst. Durch den Aufstellungsbeschluss und das besondere Vorkaufsrecht hat die Stadt Aachen einen ausreichenden Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke an der Trierer Straße. Die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin des Einkaufszentrums haben erhebliche Anstrengungen unternommen, das Einzelhandelsgrundstück zu arrondieren und die vorhandenen Wohngebäude zu erwerben. Die Grundstücke Ringstraße 13, 15 und 17 konnten erworben werden. Der Eigentümer des Grundstücks Ringstraße 15a hat Kaufverhandlungen abgelehnt, so dass das Wohngebäude bestehen bleibt und in die Planung eingegliedert werden soll. Da die Gemeinde langfristig an einer Integration des Wohngrundstückes in den Einzelhandelsbereich interessiert ist, soll das Grundstück in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen und als Sondergebiet Einzelhandels-zentrum festgesetzt werden. Um die Einschränkungen für den Eigentümer und die Bewohner möglichst verträglich zu gestalten, soll der Bestandsschutz auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausgedehnt werden. Die bestehende Zufahrt zu dem Grundstück soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger sowie einer Verund Entsorgung belastet werden. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers ausreichend gewürdigt werden. Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel wurden aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Für beide Bauleitplanverfahren wurden Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Die Ein- und Ausfahrt des Einzelhandels zur Trierer Straße wird neu geregelt. Zukünftig soll der Knotenpunkt durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt werden. Dieser Knotenpunkt ermöglicht es in Zukunft, dass in beide Richtungen sowohl rechts als auch links abgebogen werden kann. Der querende Radverkehr (Vennbahntrasse) wird in den signalisierten Knotenpunkt eingebunden und sicher geleitet. Um die Wohngebiete auf der westlichen Seite von Brand auf direktem Wege anzubinden soll eine Anbindung des Einzelhandels über die Planstraße 1 des Wohngebietes erfolgen. Im Durchführungsvertrag zum Seite 4 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird sichergestellt, dass die Anlieferung des Einzelhandels ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen darf. Zur Schließung der Baulücke an der Platzaufweitung der Heussstraße soll ein zweigeschossiger Baukörper mit zurückversetztem Obergeschoss entstehen. Das Gebäude wird an das vorhandene grenzständige Gebäude Nr. 41 anschließen und die vorhandene Gebäudekubatur übernehmen. Somit werden die Bedenken der Anwohner und des Architektenbeirates aufgenommen und umgesetzt. Im Erdgeschoss soll eine Einzelhandelsnutzung und in den Obergeschossen Praxis- oder Büroräume vorgesehen werden. Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert. Im Zuge dessen wurden die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels in den Bereich des Wohngebietes verschoben. Durch diese Verschiebung wurde das Wohngebiet um Bauflächen für eine Hausgruppe verringert und der konzipierte Spielplatz musste gedreht werden. Der Spielplatz und der begleitende Weg für Fußgänger und Radfahrer werden so zum verbindenden Element zwischen dem Wohngebiet und dem Vennbahnweg. Die Größe der öffentlichen Grünfläche im Wohngebiet ermöglicht die Planung eines Spielplatzes und einer s.g. Fahrradstation, eines Treffpunktes, der zur Rast bei einer Fahrradtour einlädt und den Kindern eine Spielmöglichkeit bietet. Dem Wunsch, dem Wohngebiet einen zentralen Platz zuzuordnen konnte aus städtebaulichen Gründen nicht nachgekommen werden. Das Wohngebiet ist hierzu zu klein, die Rahmen-bedingungen durch den benachbarten Einzelhandel und die sonstigen Belange z.B. nach gesunden Wohnbedingungen (Schallschutz, Ausrichtung zur Sonne, etc.) nicht umsetzbar, um einen entsprechenden und schlüssigen städtebaulichen Entwurf erstellen zu können. Aus diesem Grund wurde die bisherige Wohngebietsplanung beibehalten und lediglich konkretisiert. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gegenüber dem Bestand eine wesentlich größere Fläche versiegelt. Da die Hochwasserrückhaltekapazitäten in der Rombachstraße nicht ausreichen besteht einzig eine Entwässerungsmöglichkeit in den Kanal in der Trierer Straße. Aus Kanalkapazitätsgründen ist die Einleitungsmenge in den öffentlichen Kanal in der Trierer Straße auf 70 l/s begrenzt. Aus diesem Grund muss ein erheblicher Anteil des Abwassers auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Aus räumlichen Gründen ist hier nur ein unterirdisches Becken denkbar. Eine Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung soll in dem Durchführungsvertrag verbindlich zwischen der Stadt Aachen und der Vorhabenträgerin geregelt werden.  Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung der Planungen erfolgte in der Zeit zwischen dem 26.10. bis 27.11.2015. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 15 Bürger und Bürgerinnen Gebrauch gemacht. Besonders die Anwohner in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet haben Ihre Sorgen bezüglich des geplanten Vorhabens vorgetragen. Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlagen beigefügt Die Stellungnahmen lassen sich in vier Anwohnergruppen mit spezifischen Themen zusammenfassen: - Gewerbe an der Trierer Straße Anwohner an der Ringstraße Anwohner des Brander Feldes Anwohner der Heussstraße Seite 5 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss Gewerbe an der Trierer Straße Durch die Umgestaltung der Trierer Straße zur Optimierung der Ein- und Ausfahrt zum Einkaufzentrum werden durch die Eigentümer einer gegenüberliegenden Tankstelle Nachteile für den Betriebsablaufs befürchtet. Insbesondere durch die geplante Lichtzeichenanlage (Ampel) und mögliche Rückstauungen der Verkehrsteilnehmer werden Nachteile bezüglich der Anfahrbarkeit für Kunden und Versorgungsfahrzeuge befürchtet. Die Eigentümer bitten darum, die Ausführung des Ein- und Ausfahrtsbereiches derart zu planen, dass sich für den Geschäftsbetrieb keine Beeinträchtigungen ergeben. Die Verkehrssituation wurde durch den Gutachter geprüft und eine Stellungnahme verfasst. Durch die Umgestaltung des Knotenpunktes entstehen keine Beeinträchtigungen für die An- und Abfahrtsverkehre der Tankstelle. Anwohner an der Ringstraße Hier haben sich ein Anwohner und ein Immobilieneigentümer gemeldet und Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben. Dabei geht es in dem einen Fall um die anstehende Räumung einer Mietwohnung, da das Wohngebäude zugunsten des Vorhabens abgerissen werden soll. Die Mieter weisen auf das langjährige Mietverhältnis und die besondere soziale Situation hin. Die Stadt Aachen hatte das Objekt für die anstehende Ausdehnung des Stadtteilzentrums erworben und den Bewohnern nach der Konkretisierung der der Planung Ersatzwohnraum durch die Gewoge anbieten lassen. Die Bemühungen zur Schaffung von Ersatzwohnraum führten nicht zum Erfolg. Die Immobilie wurde zwischenzeitlich an die Vorhabenträgerin veräußert und das Mietverhältnis ist an die neue Eigentümerin übergegangen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist gem. Mietrecht zu beurteilen und nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Eigentümer der Immobilie Ringstraße 15 a, das Wohngebäude, welches als einziges im Geltungsbereich bestehen bleibt, haben eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht und befürchten vor allem die erdrückende Wirkung des geplanten Vorhabens auf ihre Immobilie, eine Wertminderung, Lärmimmissionsprobleme sowie mögliche Bauschäden an ihrem Gebäude durch die Bauausführung. Außerdem wird auf einen Gestattungsvertrag für eine Gasleitungstrasse hingewiesen und Bedenken hinsichtlich der Überplanung der Immobilie und die Festsetzung eines Sondergebietes vorgetragen. Ziel der Bauleitplanung ist es die qualifizierten Flächen des zentralen Versorgungsbereiches vollständig als Nahversorgungszentrum zu nutzen, um die Einzelhandelsnutzung in Brand nachhaltig zu verbessern. Die optimierte Versorgungsfunktion für den Stadtteil Brand wird insoweit höher gewichtet als die vorhandene Wohnnutzung. Durch die Einräumung eines erweiterten Bestandschutzes erhalten die Eigentümer gute Möglichkeiten zur Fortentwicklung der Wohnimmobilie. Durch ein Immissionsschutzgutachten wird der Nachweis erbracht, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete deutlich unterschritten werden. In Abstimmung mit dem Ver- und Entsorgungsträger wird eine Lösung zur Verlagerung der Versorgungsleitungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, möglichst innerhalb des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zur Erschließung der Wohnimmobilie vorgesehen. Anwohner des Brander Feldes Das Nahversorgungszentrum erhält neben der Hauptanbindung an die Trierer Straße eine Nebenanbindung für Kunden über das neue Wohngebiet (B-Plan 943) an die Rombachstraße. Insbesondere durch diese Verbindung befürchten die Anlieger eine hohe Verkehrsbelastung und Schleichverkehre zur Umgehung der schon belasteten Heussstraße. Durch die Ausdehnung des Nahversorgungszentrums werden Kundenverkehre erzeugt bzw. verlagert. Durch die zentrale Lage im Stadtteil können viele Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigt werden. Dennoch wird voraussichtlich der größte Teil der Kundschaft ein Kfz benutzen. Um den großen Wohngebieten westlich der Trierer Straße eine gute Erreichbarkeit sicherzustellen und eine Überlastung der Zubringerstraßen zur Trierer Straße zu vermeiden, soll eine Nebenerschließung des Nahversorgungszentrums über die Rombachstraße Seite 6 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss erfolgen. Durch die verwinkelte Straßenführung und eine Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt der Trierer Straße mit prognostizierten gleichen Räumzeiten wie am Kontenpunkt Heussstraße wird ein flüssiger Verkehrsfluss zwar behindert , aber Schleichverkehre nicht gänzlich verhindert. Zum Schutz der Rombachstraße vor einer Überlastung zu Schulbeginn an der Gesamtschule soll die Nebenerschließung in der Zeit von 22.30 und 9.00 Uhr geschlossen bleiben. Außerdem wir diese Zufahrt durch eine bauliche Maßnahme derart gestaltet, dass Lkw nicht zufahren können. Diese Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Anwohner der Heussstraße Entsprechend dem Wunsch des Architektenbeirates wurde die Lücke an der Heussstraße durch einen Baukörper geschlossen, der unmittelbar an das bestehende Gebäude anschließt. Grundsätzlich sind die Bewohner mit dem Lückenschluss einverstanden, bemängeln jedoch den profilungleichen Anschluss und die unterschiedliche Dachform. Eine Fortführung der Gebäudehöhe über den gesamten Komplex konnte nicht umgesetzt werden, da dies in der Folge zu Abstandsflächenüberschreitungen auf einem benachbarten Grundstück geführt hätte. Außerdem sorgen sich die Anwohner um die undifferenzierte Festsetzung der Nutzung und befürchten Nachteile durch verkehrs- und immissionsträchtige Nutzungen. Die Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich bestimmt und entsprechen den Erhebungen der Verkehrs- und Immissionsbelastung. Die Bewohner befürchten zudem eine Lärmbelastung durch den angrenzenden Kundenstellplatz. Die Situation wurde durch das Schallimmissionsgutachten bewertet und als unkritisch angesehen. Folglich soll zu dem Gartengrundstück keine Schallschutzwand erstellt werden. Zusätzlich befürchten die Anwohner die Zweckentfremdung der öffentlichen Parkplatzanlage an der Heussstraße als Kundenparkplatz und eine Frequentierung der Fußwegeverbindung mit Einkaufswagen. Bauliche Maßnahmen zur Unterbindung der Zweckentfremdung können nicht umgesetzt werden, da diese Wegeverbindung barrierefrei gestaltet werden soll. Dem freien Zugang für Menschen mit Behinderung und mit Kinderwagen wird insoweit ein höherer Rang eingeräumt als einer möglichen Zweckentfremdung der öffentlichen Parkplätze als Kundenstellplätze. Vereinfachte Änderung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Während der Öffentlichen Auslegung der Bauleitplanung wurde festgestellt, dass der Baukörper des Einzelhandelskomplexes an einer Stelle die notwendigen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück, Ringstraße 15 a, nicht einhält. Die unkorrekte Darstellung bezog sich ausschließlich auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Ansichten. Der Gebäudekörper soll auf das notwendige Maß reduziert und die Pläne entsprechend angepasst werden. Im Zuge des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung der Planung wurde von der Politik die Anpflanzung von 20 zusätzlichen großkronigen Bäumen gefordert. Dieser Forderung kann wegen des notwendigen Stellplatzbedarfs aber nicht nachgekommen werden. Im gesamten Plangebiet wurde versucht an geeigneten Stellen Pflanzqualitäten heraufzusetzen (Stammbüsche durch Hochstämme zu ersetzen und 4 schmalkronige Bäume auf dem Stellplatz durch großkronige zu ersetzen). Das Lichtraumprofil für die Anlieferung von LKW muss dann allerdings freigehalten werden. In den schriftlichen Festsetzungen sowie im Rechtsplan wurden zunächst acht großkronige Bäume festgesetzt. Die Anzahl ergab sich aus den Ermittlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages unter Berücksichtigung von vier mittelkronigen Bäumen und zusätzlichen Bepflanzungen in den Außenanlagen des VennbahnCenter. Aufgrund der Nutzung des Plangebietes und des sich hieraus ergebenden Stellplatzflächenbedarfs – mit seinem hohen Versiegelungsgrad -, ist die Fläche für eine Begrünung begrenzt. Um dennoch eine hohe Aufenthaltsqualität und eine Durchgrünung mit hochwertigen Bepflanzungen zu ermöglichen, wurden auf möglichst vielen Freiflächen Anpflanzungen vorgesehen und sollen in einem Bepflanzungsplan, der Anlage des Durchführungsvertrages wird, verbindlich festgelegt werden. Auch bei Unterpflanzungen und Hecken wird auf die Dichte und Qualität geachtet. Die Höhe der Hecken ist größer als 1,20 m, die Dichte der Unterpflanzungen ca. 5 Stk/m². Die geplanten Schallschutzwände werden ebenfalls begrünt ausgeführt. Aufgrund Seite 7 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss der Errichtung der Schallschutzwand Richtung Vennbahnweg (Nordost) kommt es zum Rückbau von sieben Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung fallen. Um diese zu kompensieren werden an gleicher Stelle außerhalb des Plangebietes 12 großkronige Bäume gepflanzt. Insgesamt werden innerhalb des Plangebietes folgende Bäume vorgesehen: - 12 großkronige Bäume auf dem Kundenparkplatz - 12 säulenförmige Bäume auf dem Kundenparkplatz - 10 großkronige Bäume entlang des Mitarbeiterparkplatzes - 7 Stammbüche insgesamt. Außerdem soll der Forderung der Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK) nach einer Beschränkung der Randsortimente des Lebensmittel-Verbrauchermarktes im SO 3 auf 20 % entsprochen werden und die schriftlichen Festsetzungen entsprechend angepasst werden. Bislang war in den Festsetzungen keine Quantifizierung der Randsortimente vorgesehen. Da die Änderungen insgesamt die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde lediglich eine beschränkte Beteiligung der Eigentümer der Immobilie, Ringstraße 15a, durchgeführt. Diesbezüglich wurde keine Stellungnahme eingereicht. 5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung  Öffentliche Auslegung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch auf eine Beteiligung der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt. Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der Fläche durch das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum, der vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute Konsensentscheidung nicht notwendig. In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld (Minerva) zugunsten der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.  Öffentlichen Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 37 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben 8 Behörden eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlagen beigefügt Seite 8 / 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Satzungsbeschluss Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen –Düren –Köln und die Industrie-u. Handelskammer Aachen haben unisono die Festsetzung im SO 2 Lebensmittel-Discounter, dass auf mind. 51 % der Verkaufsflächen nahversorgungsrelevante Sortimente und damit im Umkehrschluss auf 49 % der Verkaufsflächen Randsortimente z.B. Aktionswaren angeboten werden können, kritisiert. Außerdem wird gefordert die Randsortimente bei dem Lebensmittel-Verbrauchermarkt auf 20 % zu beschränken. Einer Beschränkung des Lebensmittel-Discounters auf 20 % Randsortimente wird nicht gefolgt. Grundsätzlich ist die Forderung nachzuvollziehen jedoch ist in diesem Fall eine Entscheidung abhängig vom Standort. Gemäß Zentren- und Nahversorgungskonzept ist der Standort als Stadtteilzentrum qualifiziert und infolge dessen prädestiniert auch für ein Warenangebot von zentrenrelevanten Sortimenten. Für den Lebensmittel-Verbrauchermarkt soll hingegen eine Beschränkung der Sortimente auf 20 % Randsortimente erfolgen. Die schriftlichen Festsetzungen werden diesbezüglich vereinfacht angepasst. Von der Straßenverkehrsverkehrsbehörde wurden insbesondere Maßnahmen zur Sicherheit der Radfahrer im neu zu gestalteten Knotenpunkt des Einzelhandels mit der Trierer Straße gefordert. Hierzu wurde durch den Verkehrsgutachter in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung der Stadt Aachen ein optimiertes Konzept erarbeitet, das entsprechend zur Ausführung kommen soll. Wunschgemäß soll die Nebenzufahrt in Richtung Rombachstraße auch außerhalb der Öffnungszeiten für Radfahrer und Fußgänger durchlässig gestaltet werden. Die Stawag teilt mit, dass mit der Vorhabenträgerin eine Planvereinbarung bezüglich vorhandener Versorgungsleitungen zu treffen sei, da die Leitungen nicht überbaut werden dürfen. Bei eingehender Prüfung der Bestandssituation wurde festgestellt, dass die vorhandenen Leitungen die Bestandswohnnutzung versorgen und für die Umsetzung des Vorhabens entfernt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitungen in die Trasse des schon für die Erschließung des Grundstücks festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes technisch möglich und sinnvoll erscheint. 6. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan Nr. 953 als Satzung beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX die den Bebauungsplan Nr. 953 beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 9 / 9 FNP Nr. 129 -Triere Straße / Vennbahnweg- FNP Nr. 129 -Triere Straße / Vennbahnweg- Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Trierer Straße / Vennbahnweg M 1 : 15.000 Bisherige Darstellungen Hauptplan Neue Darstellungen Hauptplan 30 Darstellungen Schriftliche Darstellungen 30 30 Gemischte Bauflächen Sondergebiet Trierer Straße / Vennbahnweg ZWECKBESTIMMUNG Gewerbliche Bauflächen ART DER NUTZUNG Nahversorgungszentrum Gebäude, Stellplätze mit Dienstleistung Sondergebiete, Nr. 30 Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss (Stand: der Stadt Aachen am ) und des städtebaulichen Entwurfs. . .201 zur öffentlichen Auslegung beschlossen Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . . 201 bis . . 201 öffentlich ausgelegen. worden. Aachen, den . Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen in seiner Sitzung am . Aachen, den . 201 . . . 201 Aachen, den In Vertretung Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am FB Geoinformation und Bodenordnung Im Auftrag: . . 201 worden. beschlossen Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am . zur Genehmigung vorgelegt. Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom Aachen, den . . . 201 . Az.: . 201 Köln, den Der Oberbürgermeister In Vertretung: beschlossen, diesen Plan Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom . 201 Der Oberbürgermeister FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Im Auftrag: . 201 zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. .201 Aachen, den Baudezernat . .201 . 201 Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet § 6 (5) des Baugesetzbuches ist am . . 201 erfolgt. worden sind. Aachen, den Die Bezirksregierung Im Auftrag: . 201 erneut öffentlich ausgelegen. Es wird bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Ratsbeschlüssen seiner Sitzung am . 201 . . Der Oberbürgermeister Im Auftrag: Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in . bis . . . 201 der Genehmigungsauflage beigetreten ist. Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam. Aachen, den . . 201 . 201 Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Im Auftrag FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebereiches Seite 1 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Inhalt Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB) 1. Planung 2. Derzeitige Situation 3. Darstellung des Regionalplanes 4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030 5. 5.1 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes 6. Landschaftsplan 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht 1. Allgemeines 1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes 1.2. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung 1.3. Bisheriges Planungsrecht 1.4. Alternative Standortprüfung 2. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt 2.3. Schutzgut Boden 2.4. Schutzgut Wasser 2.5. Schutzgüter Luft und Klima Seite 2 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- 2.6. 3. Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zusammenfassung Seite 3 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss 1. Planung Die Planung hat zum Ziel, das Stadtteilzentrum Aachen Brands sowohl in seiner Nahversorgungsfunktion als auch in seiner Versorgungsfunktion für den Stadtteil signifikant zu stärken. Dazu soll einerseits der am Standort bestehende Lebensmitteldiscounter (Aldi) vergrößert und sein Standort innerhalb des Planbereiches verlagert werden. Anderseits sollen ein großflächiger Vollsortimenter nebst Shop- und Mall-Bereich sowie ein Drogeriemarkt und eine Apotheke angesiedelt werden. Diese Einzelhandelsentwicklungen sollen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bauleitplanerisch ermöglicht und gesteuert werden. Um dies städtebaulich zu realisieren ist die Zielsetzung des Flächennutzungsplanes faktisch und im Hinblick auf diese zukünftige Nutzung anzupassen. Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird parallel zur vorliegenden FNP-Änderung aufgestellt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §1a Abs. 2 BauGB, wobei die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß im Bebauungsplan begrenzt werden soll. Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes. Der Standort befindet sich vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Brand“. Parallel zu der oben beschriebenen Einzelhandelsentwicklung sollen auf den unmittelbar südlich anschließenden Flächen über einen zweiten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohnnutzungen entwickelt werden. Die Wohnnutzung wird durch die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) Nr. 136 vorbereitet. Die Einzelhandelsplanungen sind eng auf die Planungen der Wohnnutzung abgestimmt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleinig auf die geplante Einzelhandelsnutzung. 2. Derzeitige Situation Der ca. 1,6 ha große Planbereich ist heute vorwiegend geprägt von der ansässigen Nutzung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters (Aldi) mit seinen entsprechenden Verkehrs- und Parkplatzflächen. Im östlichen und südöstlichen Teil des Planbereiches befinden sich kleinteilige Wohnnutzungen in Form von drei Wohnhäusern. Der übrige, südliche Teil des Planbereiches ist heute Wiese und folglich baulich ungenutzt. In der näheren Umgebung des Planbereiches befinden sich unterschiedliche Nutzungen. Unmittelbar östlich des Planbereiches schließt der als Rad- und Wanderweg genutzte Vennbahnweg an. Östlich des Vennbahnweges befinden sich überwiegend Wohnnutzungen und vereinzelt gewerbliche Nutzungen (Schreinerei, Zimmerei, landwirtschaftliche Nutzung). Westlich des Plangebietes befinden sich mehrere Einzelhandelsbetriebe (u.a. Tierfachmarkt, Lebensmitteldiscounter, Vollsortimenter), gewerbliche Nutzungen sowie Wohnnutzungen. Nördlich des Planbereiches befindet sich die Trierer Straße, südlich eine Freifläche, die künftig für die unter Punkt 1 erwähnte Wohnnutzung genutzt werden soll. Der Planbereich ist sowohl mit dem MIV als auch mit dem ÖPNV gut an den regionalen Verkehr angebunden. Alleine auf der Trierer Straße, über der die Haupterschließung des Plangebietes erfolgen soll, verkehren mehrere Buslinien, wovon sich eine Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Planbereich befindet (Luftlinie: ca. 80 m). Aber auch auf den umliegenden Straßen (Heussstraße und Rombachstraße) befinden sich Bushaltestellen mehrerer Buslinien. Durch die zentrale Lage im Stadtteilzentrum Brands sowie durch die unmittelbare Lage am Vennbahnweg ist eine gute fußläufige Erreichbarkeit des Planbereiches für den Stadtbezirk gewährleistet. Für den Planbereich existiert ein rechtswirksamer Bebauungsplan aus dem Jahre 1990. Darin wird für den überwiegenden, den nördlichen, Teil des Planbereiches ein Gewerbegebiet festgesetzt. Der übrige (südliche) Teil des Planbereiches wird als Mischgebiet festgesetzt. Das Vorhaben überschreitet sowohl in seiner Art als auch im Maß der baulichen Nutzung die Grenzen der heutigen Zulässigkeit, weshalb ein Bauleitplanverfahren erforderlich ist. Seite 4 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Die noch nicht versiegelten oder bebauten Flächen im Plangebiet werden derzeitig als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Es handelt sich um eine Übergangsnutzung bis zur Realisierung der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung. Einer Begründung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 bedarf es hierbei nicht, zumal die Möglichkeit der Innenentwicklung angewendet wird. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2014, stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. 4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung auch für das Handlungsfeld „2. Wirtschaft“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes „2. Wirtschaft“ ist die Sicherung und Entwicklung gemischt genutzter Strukturen, die Stabilisierung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren und die Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierte Standorte mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment. Mit der unter Punkt 1 beschriebenen Gesamtplanung werden diese Ziele erreicht. Tangierend ist ferner das Handlungsfeld „7. Freiraum“ zu nennen, dass für die ehemalige Vennbahntrasse die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat. Diesem Ziel wird ebenfalls entsprochen (vgl. Punkt 8). 5. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Planbereich im Norden als “Gewerbliche Baufläche“ und im Süden als “Gemische Baufläche“ dar. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung, insbesondere aufgrund der geplanten großflächigen Lebensmitteleinzelhändler, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Der gesamte Planbereich, der derzeit entlang der Trierer Straße als “Gewerbliche Baufläche“ und im südlich anschließenden Bereich als “Gemischte Baufläche“ dargestellt ist, soll im Hauptplan in die Darstellung “Sondergebiete“ geändert werden. Das Sondergebiet mit der Bezeichnung “Trierer Straße / Vennbahnweg“ erhält die Nr. 30 mit der Zweckbindung “Nahversorgungszentrum mit Dienstleistung“. Art der Nutzungen ist “Gebäude, Stellplätze“. 6. Landschaftsplan Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen Seite 5 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss 7. Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Einzelhandelsplanung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, da eine bereits für den Einzelhandel in Anspruch genommene Fläche (in intensiverer Form) wiedergenutzt wird. Dadurch werden Einzelhandelsbedarfe in einer städtebaulich integrierten Lage realisiert und nicht auf der „grünen Wiese“ im Außenbereich. Ferner trägt die Einzelhandelsplanung zu einer Stärkung des gesamten zentralen Versorgungsbereiches des Ortsteils Aachen Brand bei. Dieser zentrale Versorgungsbereich wird in seiner Vitalität gestärkt, so dass die Versorgungsfunktion sowohl für die nähere Umgebung als auch für den Stadtteil langfristig erhalten werden kann. Durch die zentrale Lage im Stadtteil, die umliegenden bestehenden und geplanten Wohngebiete als auch aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV stellt der Planbereich eine ideale Fläche für die Nahversorgung dar. Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den örtlichen Versorgungsstrukturen wird gegenwärtig in einem parallel laufenden Verfahren ermittelt (STRIKT). Es werden nach aktuellem Kenntnisstand keine negativen Auswirkungen befürchtet, insbesondere, da bereits in der Vergangenheit einem Vorhaben mit sehr ähnlichen Verkaufsflächen die Verträglichkeit bescheinigt wurde. Der Planbereich ist heute überwiegend versiegelt. Ein nicht unerheblicher Teil der sich im Planbereich befindenden südlichen Wiese ist mit Altlasten belastet. Den übrigen Teilen der nicht bebauten Flächen wird nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde – abgesehen von einer kleinen Gehölzstruktur – grundsätzlich eine eher niedrige ökologische Wertigkeit zugestanden. Der Eingriff durch die Flächennutzungsplanänderung ist daher tendenziell als gering zu bewerten. Der erforderliche ökologische Ausgleich wird im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ermittelt und festgesetzt. Durch die Planung wird die Anzahl der Bäume und Baumgruppen im Plangebiet voraussichtlich erhöht. Diese Baumgruppen sollen entlang des Vennbahnweges angepflanzt werden, so dass dieser Weg an Aufenthaltsqualität gewinnt. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden diese Belange berücksichtigt. Die geplanten Einzelhandelsgebäude sollen über eine hohe gestalterische Qualität verfügen und sich städtebaulich in die Umgebung einfügen. So wird insbesondere das Gebäude des großflächigen Vollsortimenters sowohl über eine attraktiv gestaltete Vorder- wie Rückseite verfügen. Die Auswirkungen der Planung auf den Verkehr sowie auf Lärmimmissionen werden im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens gutachterlich ermittelt. 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Aufgrund der Stärkung der Nahversorgung wird der Bedarf nach motorisierten Einkaufsverkehren (MIV-Quellverkehre) durch die Planung im Stadtteil gesenkt, was wiederum dem Klimaschutz aufgrund verringerter CO2-Ausstöße zuträglich ist. Durch die Widernutzung von Flächen werden baulich bisher ungenutzte Flächen des Außenbereiches geschont. Das Plangebiet ist bereits heute überwiegend versiegelt. Die nicht versiegelten Flächen stellen sich überwiegend als Wiesen dar und sind zum Teil mit Altlasten belastet. Gehölz- und Baumstrukturen, die eine besondere Bedeutung für das Kleinklima einnähmen, sind im Plangebiet nur in sehr begrenztem Umfang erhalten. Durch die Planung wird sich die Anzahl der Bäume im Plangebiet voraussichtlich erhöhen und es werden Baumgruppen geschaffen, in denen die Voraussetzungen zur Entstehung eines Waldklimas gegeben sind. Insbesondere der Grünraum entlang der ehemaligen VennSeite 6 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss bahntrasse wird durch die Anpflanzung dieser Baumgruppen qualitativ aufgewertet. Im Übrigen soll der Grad der Bodenversiegelung durch eine Minimierung der erforderlichen Flächen für Stellplatzfläche gemindert werden. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Mit Schreiben vom 16.12.2013 wird seitens der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. Seite 7 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Teil B - Umweltbericht zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Trierer Straße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg zum Offenlagebeschluss Seite 8 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Inhaltsverzeichnis 1. 1.1. Allgemeines .............................................................................................................................................................9 Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes ..........................................................................................9 1.2. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung ......................................................9 1.3. Bisheriges Planungsrecht....................................................................................................................................9 1.4. Alternative Standortprüfung.................................................................................................................................9 2. 3. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung...........................................................10 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt..................10 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ............................................................10 2.3. Schutzgut Boden ...............................................................................................................................................10 2.4. Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................11 2.5. Schutzgüter Luft und Klima ...............................................................................................................................11 2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes....................................................................11 Zusammenfassung................................................................................................................................................12 Seite 9 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- 1. Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Allgemeines 1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 129. Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953. Diesem Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Umwelt entnommen werden. 1.2. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung Der ca. 1,6 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand unmittelbar an der Trierer Straße. Er wird im Norden von der nur ca. 13 m schmalen Straßenfront der Trierer Straße begrenzt. Weiter wird er im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse und im Süden in Richtung Rombachstraße durch eine zurzeit brachliegenden Wiesenfläche begrenzt. Westlich befindet sich der Siedlungsbereich an der Heussstraße, mit Wohnbebauung sowie Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen. Geplant ist die Entwicklung von Einzelhandelsflächen an der Trierer Straße zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen Brand. Für die südlich angrenzende Fläche sind Wohnbauflächen geplant. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Entwicklung von Einzelhandelsflächen werden durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße / Vennbahnweg - sowie parallel dazu durch die vorliegende 129. Änderung des Flächennutzungsplans geschaffen. Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, werden die aktuellen Darstellungen “Gewerbliche Bauflächen“ und „Gemischte Bauflächen“ in „Sondergebiet“ Nr. 30 geändert. 1.3. Bisheriges Planungsrecht Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand 2014, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden „Gewerbliche Bauflächen“ und im Süden „Gemischte Bauflächen“ dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Zur Entwicklung des Nahversorgungszentrums wird daher mit dem vorliegenden Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans das bisherige Planungsrecht durch die Darstellung „Sondergebiet“ abgeändert. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. 1.4. Alternative Standortprüfung Mit Blick auf die gute Anbindung an den ÖPNV und der Verträglichkeit der jetzigen Nutzung sowie der Einbindung in die vorhandene Siedlungsstruktur wurde auf die weitergehende Untersuchung zu möglichen Alternativflächen verzichtet. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird somit vermieden. Seite 10 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg2. Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen Brand. Das Gebiet ist bereits jetzt zum einen vom starken Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und Heussstraße) zum anderen vom gewerblichen Lärm immissionsschutzrechtlich vorbelastet. Die geplante Entwicklung des Einzelhandelszentrums wird zusätzliche Verkehre auslösen. Im Rahmen des konkretisierenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 953 ist der Nachweis zu erbringen, dass die zu erwartenden Verkehre im bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden können. Im Hinblick auf die bestehende und neu geplante sensible Wohnnutzung im Umfeld ist neben der Lärmbelastung auch die lufthygienische Situation (verkehrsbedingte und betriebsbedingte) zu betrachten und die Gebietsverträglichkeit im verbindlichen Bauleitplanverfahren nachzuweisen. Sowohl im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren können die Maßnahmen festgelegt werden, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Detaillierte Aussagen finden sich im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953. 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Der Änderungsbereich liegt innerhalb der zentralen bebauten Lage des Stadtteils Brand und ist durch die umgebenden Nutzungen heterogen strukturiert. Ein großer Teilbereich ist derzeit bereits bebaut. Bei dem restlichen Teilbereich handelt es sich um eine Fettweide von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit, sie stellt kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Der Bereich Fettweide ist teilweise mit Altlasten belastet. Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt. Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu. Durch die Baufeldfreimachung kann es zu einem Verlust von potentiellen Quartierräumen von planungsrelevanten Fledermausarten kommen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist unter der Berücksichtigung der Vorbelastungen, in Form der umgebenden Bebauung, nicht zu befürchten. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich. Im konkretisierenden Bebauungsplan Nr. 953 sind Ersatzmaßnahmen zu formulieren, die neue artgerechte Quartiere für Fledermäuse schaffen. Der durch die Planung verursachte ökologische Eingriff wird durch Maßnahmen innerhalb des Stadtgebiets Aachen i.V.m. dem verbindlichen Bauleitplanverfahren ausgeglichen werden. 2.3. Schutzgut Boden Im Plangebiet sind keine schutzwürdigen Böden ausgewiesen. Es befindet sich die Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets. Es findet ein bodenschutzrechtlicher Eingriff statt. Für den Altstandort konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt werden. Für die Altablagerung liegt eine Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie und Gewerbegrundstücke vor. Seite 11 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Die Maßnahmen zu Schutz des Bodens und zur fachgerechten Beseitigung der Altlasten im Änderungsbereich werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt. 2.4. Schutzgut Wasser Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit aus, was zu anstauenden Niederschlagswasser führt. Es ist nur ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu erwarten. Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten. Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswassers und zum Schutz der geplanten Bebauung werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt. 2.5. Schutzgüter Luft und Klima Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend. Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden. Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden. 2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und sind im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren detailliert auszuführen. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 129. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig. Seite 12 / 13 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg3. Begründung und Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Zusammenfassung Der Änderungsbereich der 129. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich AachenBrand hat eine Größe von ca. 1,6 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich vertretbar. Im Ergebnis werden geringe erhebliche Auswirkungen erwartet, die im Rahmen einer nachhaltigen Planung vermieden oder ausgeglichen werden können. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen – Brander Feld – beschließt. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 13 / 13 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 4 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Zusammenfassende Erklärung 1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Der Planbereich für den eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen ist, liegt im Süden des Aachener Stadtgebietes im Stadtbezirk Brand. Er wird im Norden begrenzt durch die Trierer Straße, im Westen durch die Bebauung an der Heussstraße und Rombachstraße und grenzt süd-östlich an den Vennbahnweg. Der Bereich der Änderung ist ca. 1,6 ha groß. Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen Stand 2011 und den Vereinbarungen des Städteregionalen Einzelhandelskonzeptes (STRIKT), bildet der Planbereich den nordwestlich gelegenen Schwerpunkt der Nahversorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Brand. Ziel der Bauleitplanung ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Trierer Straße und die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes konkretisiert der Bebauungspläne Nr. 953 die Planungsinhalte. Darüber hinaus schließt sich unmittelbar südlich ein zweiter vorhabenbezogener Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) Nr. 136 mit dem Ziel der Wohnnutzung an. Die Einzelhandelsplanungen sind eng auf die Planungen der Wohnnutzung abgestimmt. 2. Verfahrensablauf Programmberatung Planungsausschuss Programmberatung Bezirksvertretung Brand Bürgeranhörung Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand Offenlagebeschluss Planungsausschuss Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand Änderungsbeschluss Planungsausschuss Änderungsbeschluss Rat Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen) Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen) 14.06.2012 04.07.2012 28.08.2012 vom 20.08.2012 - 31.08.2012 vom 20.08.2012 - 24.09.2012 16.12.2013 02.09.2015 17.09.2015 vom 26.10.2015 - 27.11.2015 vom 26.10.2015 - 27.11.2015 geplant 16.03.2016 geplant 17.03.2016 geplant 06.04.2016 XXXXXX XXXXXX 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Der gesamte Planbereich, der derzeit entlang der Trierer Straße als “Gewerbliche Baufläche“ und südlich anschließend als “Gemischte Baufläche“ dargestellt ist, soll im Hauptplan in die Darstellung “Sondergebiete“ geändert werden. Das Sondergebiet mit der Bezeichnung “Trierer Straße / Vennbahnweg“ erhält die Nr. 30 mit der Zweckbindung “Nahversorgungszentrum mit Dienstleistung“. Art der Nutzungen ist “Gebäude, Stellplätze“. Seite 2 / 4 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988 Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft: Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich vertretbar. Im Ergebnis werden Auswirkungen erwartet, die im Rahmen einer nachhaltigen Planung vermieden oder ausgeglichen werden können. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 20.08.2012 bis31.08.2012 stattgefunden. Vom 26.10.2015 bis 27.11.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgerinnen und Bürgern vornehmlich folgende Aspekte thematisiert: Lärm- und Immissionsschutz, Verkehr und Verträglichkeit der bestehenden Wohnbebauung und dessen Anwohner mit dem neuen Bauvorhabens. Alle Themen konnten aufgrund der für die verbindliche Bauleitplanung erforderlichen Gutachten entkräftet bzw. erläutert werden. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Sachverhalte zu der Planung vorgetragen, die im Wesentlichen die Ausgestaltung der verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung betreffen. Hierzu gehörten: Anmerkungen zur Entwässerungs-, Verkehrsplanung und Leitungsführung auf der Liegenschaft. Aufgrund der Stellungnahme der STAWAG werden Versorgungsleitungen im Zuge der Bauarbeiten verlegt. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Randsortimente des Vollsortimenters kritisiert. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde entsprechend die Anzahl der Randsortimente des Lebensmittel-Verbrauchermarkts- auf maximal 20% der Verkaufsflächen geändert. 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Es liegt keine anderweitige Planungsmöglichkeit vor. Die Darstellung eines Sondergebietes unterstützt eine zeitgemäße Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort. Seite 3 / 4 Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Trierer Straße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 8. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX die Änderung Nr. 129 -Trierer Straße / Vennbahnweg – des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschließt. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 4 / 4 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg (Stand 14.01.2016) Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Inhaltsverzeichnis Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 1. Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 18.11.2015 2. Carola Dammus, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 10.11.2015 3. Dorothee Schwan, Bobende 10, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 4. Jakob Junker, Lontzenweg 21, 52078 Aachen, vom 24.11.2015 5. Kunigunde Niessen, ARAL Tankstelle, Trierer Straße 703, 52078 Aachen, vom 03.11.2015 6. Kerstin Späker, Bobende 2, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 7. Shu Yang, Bobendentraße 11, 52078 Aachen, vom 27.11.2015 8. Gilla Knorr / Wolfgang Fricke, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 9. Erika und Karl-Heinz Kind, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 19.11.2015 10. Helga und Prof. Dr. Klaus Aßmann, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 11. Domini Hausverwaltungen GmbH, Drimbornhof 1, 52249 Eschweiler, vom 23.11.2015 12. Anne-Marie Hohn, Heussstraße 43, 52078 Aachen, 26.11.2015 13. Hans und Rosemarie Hufnagel, Ringstraße 17, 52078 Aachen, vom 14. Karin von der Wald, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 15. Marietta Fox und Dr. Thomas Kramm, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 12.11.2015 Seite 2 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung 1. .Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 18.11.2015 Seite 3 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 4 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 5 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 6 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 7 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 8 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 9 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 10 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 11 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 12 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 13 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 14 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 2. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Carola Dammus, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 10.11.2015 Seite 15 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 3. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Dorothee Schwan, Bobenden 10, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 Seite 16 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 4. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Jakob Junker, Lontzenweg 21, 52078 Aachen, vom 24.11.2015 Seite 17 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 5. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Kunigunde Niessen, ARAL Tankstelle, Trierer Straße 703, 52078 Aachen, vom 03.11.2015 Seite 18 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 19 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 20 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 6. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Kerstin Späker, Bobenden 2, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 Seite 21 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 7. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Shu Yang, Bobenden 11, 52078 Aachen, vom 27.11.2015 Seite 22 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 8. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Gilla Knorr / Wolfgang Fricke, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 Seite 23 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 9. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Erika und Karl-Heinz Kind, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 19.11.2015 Seite 24 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 25 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 10. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Helga und Prof. Dr. Klaus Aßmann, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 Seite 26 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 27 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 28 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 11. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Domini Hausverwaltungen GmbH, Drimbornhof 1, 52249 Eschweiler, vom 23.11.2015 Seite 29 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 30 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 31 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 12. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Anne-Marie Hahn, Heussstraße 43, 52078 Aachen, 26.11.2015 Seite 32 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 13. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Hans und Rosemarie Hufnagel, Ringstraße 17, 52078 Aachen, (nicht datiert) Seite 33 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 14. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Karin von der Wald, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 Seite 34 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- 15. Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Marietta Fox und Dr. Thomas Kramm, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 12.11.2015 Seite 35 von 36 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 Offenlage –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 36 von 36 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren. 1. Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 18.11.2015 2. Carola Dammus, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 10.11.2015 3. Dorothee Schwan, Bobende 10, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 4. Jakob Junker, Lontzenweg 21, 52078 Aachen, vom 24.11.2015 5. Kunigunde Niessen, ARAL Tankstelle, Trierer Straße 703, 52078 Aachen, vom 03.11.2015 6. Kerstin Späker, Bobende 2, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 7. Shu Yang, Bobendentraße 11, 52078 Aachen, vom 27.11.2015 8. Gilla Knorr / Wolfgang Fricke, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 9. Erika und Karl-Heinz Kind, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 19.11.2015 10. Helga und Prof. Dr. Klaus Aßmann, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 26.11.2015 11. Domini Hausverwaltungen GmbH, Drimbornhof 1, 52249 Eschweiler, vom 23.11.2015 12. Anne-Marie Hohn, Heussstraße 43, 52078 Aachen, 26.11.2015 13. Hans und Rosemarie Hufnagel, Ringstraße 17, 52078 Aachen, vom 14. Karin von der Wald, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 15. Marietta Fox und Dr. Thomas Kramm, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 12.11.2015 Seite 2 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 1. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 18.11.2015  Städtebauliches Ziel ist es, mit den geplanten Einzelhandels- und den ergänzenden Nutzungen das Stadtteilzentrum Brand zu stärken und damit letztlich einen wichtigen Beitrag für die Nahversorgung des Stadtteils zu leisten. Andere geeignete und ausreichend dimensionierte Grundstücke innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs stehen nicht zur Verfügung. Das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Flurstück 1136 befindet sich bereits heute in unmittelbarer Nachbarschaft zu der bestehenden ALDI-Filiale. Durch die vorliegende Planung rücken die geplanten Einzelhandelsbetriebe allerdings näher an das Grundstück heran, da die nördlich gelegene Doppelhaushälfte abgebrochen wird. Dem Plangeber ist bewusst, dass hiermit bzw. mit der geplanten Bebauung die Qualifizierung der Gebäude als Doppelhaushälften und damit auch die bestehende und im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise beseitigt wird. Städtebauliches Ziel der Planung ist jedoch die Schaffung eines Nahversorgungszentrums und damit die Stärkung/Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung. Dieses Ziel lässt sich jedoch nur durch eine größere Bebauungsdichte und damit auch mit einer verstärkten grenznahen bzw. grenzständigen Bebauung erreichen. Auf die Nachbarbelange der vorbezeichneten Grundstückseigentümer wird in diesem Punkt durch die lediglich in Teilbereichen vorgesehene Grenzbebauung Rücksicht genommen. Eine sog. erdrückende Wirkung zulasten des Nachbargrundstücks ist gleichwohl nicht anzunehmen. Die Höhe der Umgebungsbebauung verändert sich im Vergleich zur Doppelhaushälfte, die abgebrochen wird, nicht nennenswert zum Nachteil der Nachbarbebauung. Die geplanten Gebäude unterschreiten die Fristhöhe des vorhandenen Wohngebäudes. Dasselbe gilt für die zulässigen Werbeträger. Insbesondere werden die Abstandflächen umfassend gewahrt. An den bisher zum Anbau bestimmten Gebäudeaußenwänden werden die geplanten Gebäudekörper teilweise angebaut, um zu verhindern, dass mangels Anbausicherung ein abstandsflächenrechtlich rechtswidriger Zustand auf dem Flurstück 1136 geschaffen wird. Zwar wird der vormals gegebene Ausblick auf die bislang unbebauten Grundstücke eingeschränkt. Die Minderung der Aussicht und damit der Verkehrswert des Grundstücks ist im Allgemeinen aber kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht bei Inanspruchnahme eines Bauplatzes lediglich eine Chance ist. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer mit Bautätigkeit bzw. mit planerischen Tätigkeiten der Gebietskörperschaft auf den Nachbargrundstücken und der damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht rechnen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 08.07.2004 – 3 N 2094/03 –, juris.)  Durch die Überplanung des Flurstücks 1136 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Discounter“ wird die Wohnnutzung künftig planungsrechtlich unzulässig. Zugunsten des Flurstücks 1136 wird aber ein sog. erweiterter Bestandsschutz gewährt. Nach Ziff. 1.2 der schriftlichen Festsetzungen sind an dem vorhandenen Wohngebäude Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig. Damit ist gewährleistet, dass – auch wenn die Wohnnutzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets widerspricht – das Gebäude in Stand gehalten, erweitert und bei Untergang wieder aufgebaut werden darf. Mit dieser Festsetzung wird den Eigentümerinteressen angemessen Rechnung getragen. Die Regelung ist als Ausnahmefestsetzung formuliert, da die allgemeine Zulässigkeit einer Wohnnutzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets widerspricht. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Erweiterungen des Wohngebäudes uneingeschränkt zulässig sind, die Zulässigkeit nach Art und Umfang daher der Prüfung im Einzelfall bedarf, ob sie noch als bestandssichernde Maßnahme eingeordnet werden kann. Denn vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben dürfen durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die gebietstypische Bebauung das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -; juris.). Diese Beurteilung obliegt der Baugenehmigungsbehörde im jeweiligen Einzelfall. Richtig ist, dass die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Discounter“ für den Bereich des Flurstücks 1136 nicht vollziehbar ist, solange der Bestandsschutz greift. Dies ist die Konsequenz des zugunsten der Grundstückseigentümer festgesetzten Bestandsschutzes und planungsrechtlich zulässig.  In dem Lärmgutachten des Büros IBK aus Alsdorf aus März 2013 sind die am maßgeblichen Immissionspunkt am Gebäude Ringstraße 15a zu erwartenden Gewerbelärmimmissionen prognostiziert worden. Im Ergebnis ist festgestellt worden, dass unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen der Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm für Mischgebiete tags von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird. Seite 3 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg-    Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Der Knotenpunkt im Zufahrtsbereich zum Plangebiet von der Trierer Straße wird nach Maßgabe der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros BSV aus Januar 2015 sowie der ergänzenden Untersuchung aus März 2015 angepasst, sodass der Verkehr leistungsfähig abgewickelt werden kann. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung zu beauftragen. Die Stadt hat mit den Grundstückseigentümern am 28.09.2006 / 04.10.2006 einen Gestattungsvertrag über die Nutzung des (vormals städtischen) Grundstücks, Flurstück 912 (jetzt: Flurstück 813) abgeschlossen. Danach hat die Stadt den Grundstückseigentümern gestattet, die Gas-Hausanschlussleitung über das betreffende Flurstück der Stadt zu führen und dort an die Gasleitung der Stadt anzuschließen. Im Einzelnen wurde das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Baues, Betriebes und der laufenden Unterhaltung der Leitung gestattet. Die Rechte und Pflichten der Stadt aus diesem Gestattungsvertrag sind nicht mit dem Grundstückskaufvertrag auf die Vorhabenträgerin übertragen worden; die Vorhabenträgerin wird daher aus dem Gestattungsvertrag nicht verpflichtet. Ungeachtet dessen bestimmt Ziff. II. 3. des Gestattungsvertrages: „Sollte aus einem öffentlich-rechtlichen Interesse die Verlegung der Leitung erforderlich sein, so hat die Berechtigte die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.“ Die vorliegende Planung verfolgt das städtebauliche Ziel der Stadt, die Nahversorgung im Stadtteil Brand zu sichern und zu stärken und steht damit im öffentlich-rechtlichen Interesse. Die Planung hat zur Folge, dass Gas-, Strom- und Wasserleitungen der infrawest überbaut werden würden und deshalb verlegt werden müssen. Davon sind auch die Hausanschlüsse des Grundstücks Ringstr. 15a betroffen. Die infrawest hat einer Verlegung der Leitungen zugestimmt; insbesondere ist die Verlegung der Leitungen technisch möglich. Die Hausanschlüsse können von der infrawest gewährleistet werden. Zugunsten des Flurstück 1136 sind Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet worden. Diese Festsetzung beschränkt sich nicht auf die Zuwegung, sondern umfasst auch zu verlegende Leitungen. Auch diese dürfen in den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen angelegt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Hausanschlüsse an den verlagerten Leitungen der infrawest erfolgen können. Ungeachtet dessen sind die Vorhabenträgerin und die Stadt bereit, im Einzelnen über den Verlauf der Leitungen auch außerhalb der im Bebauungsplan für diesen Zweck gesicherten Flächen zu sprechen. Eine Änderung der Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts ist jedenfalls nicht erforderlich.  Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern die Auswirkungen, die die Planung hat (vgl. BVerwG BauR 1995, 499 ff.). Die tatsächlichen Auswirkungen der Planung auf das Grundstück Ringstr. 15a werden in der Abwägung berücksichtigt; darüber hinaus ist eine Verkehrswertminderung kein gesonderter in der Abwägung zu berücksichtigender Belang.  Negative städtebauliche Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum von Brand sind auszuschließen. Durch die Verbesserung des Nahversorgungsangebots im Plangebiet wird der zentrale Versorgungsbereich von Brand insgesamt aufgewertet und für Kunden attraktiver. Eine „Verödung der Haupteinkaufsstraße von Brand“ kann ausgeschlossen werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Da der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen darstellt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung im Bebauungsplanverfahren. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen, der Stellungnahme nicht zu folgen. Seite 4 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 2. Carola Dammus, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 10.11.2015  Im Zuge des Verfahrens wurden Gutachten zu Lärmschutz und zur Lufthygiene erstellt, hier wurden die entsprechenden Grenzwerte unterschritten und daher sprechen die Werte nicht gegen die Planung des Vorhabens. Aufgrund des Lärmschutzgutachtens wurden an der Anlieferung am Vennbahnweg (im Nordosten) und Richtung dem geplanten Wohngebiet an der Rombachstraße (VEP 943, Süden) jeweils eine Lärmschutzwand geplant. In Richtung Heussstraße ist keine zusätzliche Lärmschutzwand erforderlich, da hier Werte für ein Allgemeines Wohngebiet (55dB) unterschritten werden. Durch die Anpflanzung von Bäumen und Hecken entsteht zusätzlicher Schutz für die Anwohner. Lichtimmissionen resultierend aus Werbeanlagen und Fahrzeugbeleuchtung sind nicht zu erwarten.  Das Plangebiet wird insgesamt begrünt und durch Baumpflanzungen grüngestalterisch aufgewertet. Bei Gebäuden mit derart großen Dachspannweiten sind bei der Ausgestaltung mit einem Gründach erhebliche statische Zusatzaufwendungen notwendig. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwendungen stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen anrechenbaren ökologischen Wertsteigerungen. Insoweit wurde von der Vorhabenträgerin entschieden den notwendigen ökologischen Ausgleich für den Eingriff an externer Stelle auszuführen. Die Dächer des Drogeriemarktes und des Lebensmittel-Discounters werden mit einer Photovoltaikanlage versehen, die einen Beitrag zur nachhaltigen und emissionsfreien Energieerzeugung in der Stadt Aachen liefert.  Eine unzumutbare Belastung des Grundstücks Heussstraße 43 durch Lichtimmissionen kann ausgeschlossen werden. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Die rückwärtigen Wohnbereiche der Bebauung werden durch die im Bestand vorhandenen Nutzungen, insbesondere die vorhandenen beleuchteten Stellplätze einschließlich Blendwirkungen durch Kraftfahrzeugscheinwerfer, vorgeprägt. Durch die Planung kommt es zu keiner nachteiligen Steigerung von Lichtimmissionen. In Hinblick auf die beleuchteten Werbeanlagen kann aufgrund der räumlichen Distanz eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen ebenfalls ausgeschlossen werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Da der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen darstellt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung im Bebauungsplanverfahren. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen, der Stellungnahme nicht zu folgen. Seite 5 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 3. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Dorothee Schwan, Bobenden 10, 52078 Aachen, vom 23.11.2015  Im Vorfeld der Konzeptphase zum VEP 953 wurde eine eingehende Verkehrssicherheitsanalyse der bisherigen Verkehrssituation auf der Trierer Straße im Bereich der heutigen Zu- und Ausfahrt (Aldi) und des Vennbahnwegs insbesondere im Hinblick auf die Radfahrer und Fußgänger durchgeführt. Die festgestellten Defizite decken sich mit denen in der Einwendung und wurden bei der Neukonzeption des Knotenpunkts berücksichtigt. Es erfolgt ein Ausbau zu einem vollsignalisierten Knotenpunkt; d. h. auch die Zu- und Ausfahrt zum Plangebiet wird für alle Verkehrsarten mit in die Signalisierung eingebunden. Zusätzlich ist zur Vermeidung kritischer Situationen eine weite Furt für den Fußgänger- und Radverkehr zur Querung der Trierer Straße vorgesehen.  Im Zuge des Verfahrens wurde ein Lufthygiene Gutachten erstellt, hier hat es durch die Neuplanung keine Überschreitung der Grenzwerte gegeben.  Für die Knotenpunkte Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Plangebiet, Trierer Straße/Heussstraße wurden verschiedene Signalisierungsvarianten auf Grundlage der zu erwartenden Verkehrsbelastungen erarbeitet. Für alle Varianten wurde jeweils der Nachweis der Verkehrsqualität nach HBS 2001 durchgeführt. Im Ergebnis sind alle Varianten leistungsfähig. Zusätzlich wurde in Absprache mit der Stadt Aachen eine mögliche Einbindung der Knotenpunkte in die derzeitige Koordinierung auf der Trierer Straße nachgewiesen.  Die Zunahme der Verkehre auf der Rombachstraße wurde im Zuge des Verkehrsgutachtens geprüft. Eine erhebliche Zunahme der Verkehre konnte hier ausgeschlossen werden. Die Erschließung des Grundstückes aus Richtung Rombachstraße entlastet zudem den Verkehr auf der Trierer Straße. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 4.  Jakob Junker, Lontzenweg 21, 52078 Aachen, vom 24.11.2015 Mit dem Ausbau des Knotenpunkts Trierer Straße/Zufahrt Einzelhandel zu einem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt mit allen Fahrbeziehungen (auch Richtung Aachen Zentrum) und den in der Analyse festgestellten Defiziten am Knotenpunkt Trierer Straße/Heussstraße können entsprechende Verkehre nicht ausgeschlossen werden. Da bei allen bemessenen verkehrlichen Knotenpunkten Trierer Straße, Heussstraße und Rombachstraße zu den gleichen Tageszeiten ähnliche Verkehre herrschen, würde ein Zeitvorteil über die Nutzung eines möglichen Schleichweges entfallen. Mit nennenswerten Schleichverkehren ist daher nicht zu rechnen. Eine Anbindung von der Heussstraße aus lässt sich mit der aktuellen Planung nicht vereinbaren. Aus dem vorhandenen Verkehrsgutachten ist zudem abzulesen, dass die Heussstraße in den Morgenstunden schon jetzt sehr stark frequentiert ist.  Im Verlauf der Planung wurden mehre Parkplatzvarianten erstellt, bei der vorgeschlagenen Umplanung würde es zu einem zu hohen Stellplatzverlust kommen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Seite 6 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 5. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kunigunde Niessen, ARAL Tankstelle, Trierer Straße 703, 52078 Aachen, vom 03.11.2015 Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Da der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen darstellt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung im Bebauungsplanverfahren.  Der Verkehrsgutachter wurde um eine Sachverhaltsermittlung gebeten und hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnwegwurden umfangreiche Verkehrserhebungen durchgeführt. Hierbei wurde am Donnerstag, den 16. Mai 2013 zwischen 06:00 und 10:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 19:00 Uhr auch der Kfz-Verkehr von und zur (Aral-) Tankstelle (Trierer Straße 703, 52078 Aachen) und der Karl-Kuck-Straße aufgenommen. An der Tankstelle wurden in den zuvor genannten Zeiträumen insgesamt 192 Kfz aufgenommen. Rund 80% hiervon fuhren über die KarlKuck-Straße wieder auf die Trierer Straße ein. In den vormittäglichen Spitzenstunden sind dies 41 Kfz/h und in den nachmittäglichen Spitzenstunden 28 Kfz/h. In der Analysebelastung sind die beiden Geradeausfahrstreifen (stadteinwärts) im unmittelbaren Bereich der Einmündung Trierer Straße/Karl-Kuck-Straße in der vormittäglichen Spitzenstunde mit insgesamt 1.372 Kfz/h und nachmittäglichen Spitzenstunde mit 955 Kfz/h belastet. In der Prognose sind die Belastungen mit 1.364 Kfz/h in der vormittäglichen und 940 Kfz/h in der nachmittäglichen Spitzenstunde etwas geringer bzw. nahezu identisch. Die zuvor aufgeführten Ergebnisse wurden bei der Knotenpunktkonzeption für die Prognosebelastung mit berücksichtigt. Bei gleichbleibender Verkehrsregelung der Zufahrt Karl-Kuck-Straße (derzeit „rechts rein rechts raus“) sind in der Prognose – insbesondere in den Spitzenstunden – für die aus der Tankstelle ausfahrenden Kfz-Verkehre keine negativen Einflüsse durch die geplante Knotenpunktgestaltung zu erwarten.  Anlässlich eines Abstimmungstermins hat der Verkehrsgutachter das Ergebnis dieser Einzelbetrachtung den zuständigen Fachabteilungen und der Straßenverkehrsbehörde vorgestellt. Die Ausführungen des Gutachtens decken sich mit der Auffassung der Fachabteilungen. Gemeinsam wurde festgestellt, dass sich durch die Umgestaltung des Knotenpunktes keine negativen Folgen für den Zu- und Abgangsverkehr des Tankstellengrundstücks gegenüber der gegenwärtigen Situation einstellen werden. Folglich sind keine verkehrstechnischen Maßnahmen notwendig. Der Stellungnahme wird bezüglich der Sachverhaltsermittlung auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens entsprochen. Konkrete verkehrliche Maßnahmen sind nicht notwendig. Seite 7 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 6. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kerstin Späker, Bobenden 2, 52078 Aachen, vom 26.11.2015  Die Anlieferung des Einzelhandelszentrums erfolgt ausschließlich von der Trierer Straße. Die Zufahrt zum Einzelhandelsgrundstück aus der Richtung Rombachstraße wird zum Schutz der Wohngebiete baulich derart gestaltet, dass eine Zufahrt für LKW ausgeschlossen ist. Die Umsetzung der Maßnahme wird vertraglich zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger geregelt.  Durch die neue Verkehrsplanung soll ein sicheres Erschließen von Kindern, Fußgängern und Radfahrern weiter hin gewährleistet sein. Auf dem Plangebiet selber gibt es mehrere Fußwege sowie Querungshilfen, die die Erschließung erleichtern. Der Stellungnahme wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprochen. Auf Ebene des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens wird empfohlen, die Anregungen zurückzuweisen. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Seite 8 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 7.   Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Shu Yang, Bobenden 11, 52078 Aachen, vom 27.11.2015 Die Kfz-Zufahrt ist für den Einzelhandel und für Wohngebiete diesseits der Trierer Straße notwendig, um weite Wege für Kunden zu vermeiden. Eine Durchfahrt von beiden Seiten (Trierer Straße und Rombachstraße) ist auch aufgrund der Entlastung beider Zugangsstraßen notwendig. Die Bedenken hinsichtlich der sich gegebenenfalls ergebenden Schleichverkehre zwischen der Rombachstraße und der Trierer Straße über das Gelände des Einzelhandelsstandorts können zum Teil nachvollzogen werden. Mit dem Ausbau des Knotenpunkts Trierer Straße/Zufahrt Einzelhandel zu einem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt mit allen Fahrbeziehungen (auch Richtung Aachen Zentrum) und den in der Analyse festgestellten Defiziten am Knotenpunkt Trierer Straße/Heussstraße können entsprechende Verkehre nicht ausgeschlossen werden. Da bei allen bemessenen verkehrlichen Knotenpunkten Trierer Straße, Heussstraße und Rombachstraße zu den gleichen Tageszeiten ähnliche Verkehre herrschen, würde ein Zeitvorteil über die Nutzung eines möglichen Schleichweges entfallen. Mit nennenswerten Schleichverkehren ist daher nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 9 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 8. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Gilla Knorr / Wolfgang Fricke, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 23.11.2015  Der Planungsbereich ist in größten Teilen auf der bereits versiegelten Fläche der bestehenden ALDI Filiale. Die Ländliche Struktur Brands mit dessen Wiesen, Gärten und Hecken wird durch diese Baumaßnahme nur geringfügig tangiert. Es werden aufgrund der Baumaßnahme Teile der Baumbepflanzung entfallen, diese werden auf dem neuen Plangebiet sowie auf einer externen Ausgleichfläche aber wieder neu angepflanzt.  Im Zuge des VEP-Verfahrens wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Vögel sind von der neuen Bebauung nicht betroffen. Für betroffene Fledermäuse werden neue Brutkästen vor Ort aufgebaut.  Eine Beschränkung auf lediglich zwei Geschäfte ist nicht vorgesehen. In Richtung Trierer Straße, an der Einfahrt des Vennbahnweges findet innerhalb der Planung eine Platzgestaltung statt, dieser Ort kann zur Naherholung genutzt werden. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 10 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 9. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Erika und Karl-Heinz Kind, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 19.11.2015  Einkaufscenter wie Aachen Arkaden, Hirschcenter und Aquis Plaza befinden sich nicht in der direkten Umgebung von Aachen-Brand, ein zusätzlicher Nahversorger in dieser Größenordnung ist an dieser Stelle sinnvoll.  In den Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 953 wurde zunächst die komplette Sortimentsliste der Stadt Aachen beigefügt. In der konkreten Planung wird es im Bauteil an der Heussstraße weder einen Restaurantnoch einen Handwerksbetrieb dort geben. An der Stelle wird kleinflächiger Einzelhandel sowie ein Café angesiedelt. Im Obergeschoss werden Büros realisiert. Diese Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Die einzelnen Immissionsbelastungen wurden durch entsprechende Gutachten untersucht und als unbedenklich eingestuft.  Im Zuge des Verfahrens wurde eine Schallschutzuntersuchung durchgeführt. Daraus resultieren zwei Schallschutzmauern (im Südwesten Richtung Wohngebiet und im Nordosten Richtung Vennbahnweg), beide zur Abschirmung des Pkw- und Lkw-Verkehrs. Eine Schallschutzwand Richtung Nordwesten wurde dahingehend nicht als notwendig erachtet, da an dieser Stelle die Grenzwerte eingehalten werden.  Aufgrund der Position der Lichtquellen auf den Dächern sowie der Parkplatzanlage (Scheinwerferlicht) ist davon auszugehen, dass die anliegende Wohnbebauung nicht durch Lichtimmissionen unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Ebene des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens sind die Anregungsinhalte nicht darstellbar. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 11 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- 10. Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Helga und Prof. Dr. Klaus Aßmann, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 26.11.2015  Die Kubatur des Bauteils an der Heussstraße orientiert sich an den Ausmaßen, vor allem an der Breite, des Bestandsgebäudes Heussstraße 41. Aufgrund der Nutzung sowie dem Auftreten einer Abstandsflächenproblematik zum Flurstück 841, konnte sich jedoch nicht höhenmäßig an das Bestandsgebäude angepasst werden.  Das Wohngebiet in der Heussstraße benötigt lt. Lärmschutzgutachten keinen zusätzlichen Lärmschutz. Die Grenzwerte von 55dB(A) werden hier nicht überschritten. Es soll jedoch zu den Wohngebäuden hin Baum- und Heckenbepflanzungen geben. Im Zuge der Baugenehmigung wurde ein zusätzliches Lärmschutzgutachten erstellt, hier wurde mit konkreten Angaben des Anlieferungsverkehrs, der technischen Anlagen sowie der Tiefgarage gerechnet, auch hier wurde keine Grenzwertüberschreitung Richtung Wohngebiet Heussstraße festgestellt, eine zusätzliche Schallschutzwand ist daher nicht notwendig. In den Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 953 wurde zunächst die komplette Sortimentsliste der Stadt Aachen beigefügt. In der konkreten Planung wird es im Bauteil an der Heussstraße wird es weder einen Restaurant- oder einen Handwerksbetrieb dort geben. An der Stelle wird kleinflächiger Einzelhandel sowie ein Café angesiedelt. Im Obergeschoss werden Büros realisiert. Diese Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Eine Forderung nach einer verkehrsberuhigenden Maßnahme am Zugang der Heussstraße ist nachvollziehbar. Jedoch wäre hierdurch eine barrierefreie Erschließung des Nahversorgungszentrums nicht mehr gewährleistet. Da diese Erschließung durch einen Rollstuhlfahrer oder Passanten mit Kinderwagen schwerer wiegt als der Transport eines Einkaufswagens außerhalb des Plangebietes, kann so eine geforderte Maßnahme nicht umgesetzt werden.   Eine Lichtimmissionsprognose wurde nicht erstellt. Aufgrund der Position der Lichtquellen auf den Dächern sowie der Parkplatzanlage ist davon auszugehen, dass die anliegende Wohnbebauung nicht durch Lichtimmissionen beeinträchtigt wird. Unzumutbare Blendeffekte von Kraftfahrzeugscheinwerfern sind ebenfalls nicht zu erwarten. Für die Knotenpunkte Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Plangebiet, Trierer Straße/Heussstraße wurden verschiedene Signalisierungsvarianten auf Grundlage der zu erwartenden Verkehrsbelastungen erarbeitet. Für alle Varianten wurde jeweils der Nachweis der Verkehrsqualität nach HBS 2001 durchgeführt. Im Ergebnis sind alle Varianten leistungsfähig. Zusätzlich wurde in Absprache mit der Stadt Aachen eine mögliche Einbindung der Knotenpunkte in die derzeitige Koordinierung auf der Trierer Straße nachgewiesen. Die Bedenken hinsichtlich der sich gegebenenfalls ergebenden Schleichverkehre zwischen der Rombachstraße und der Trierer Straße über das Gelände des Einzelhandelsstandorts können zum Teil nachvollzogen werden. Mit dem Ausbau des Knotenpunkts Trierer Straße/Zufahrt Einzelhandel zu einem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt mit allen Fahrbeziehungen (auch Richtung Aachen Zentrum) und den in der Analyse festgestellten Defiziten am Knotenpunkt Trierer Straße/Heussstraße können entsprechende Verkehre nicht ausgeschlossen werden. Da bei allen bemessenen verkehrlichen Knotenpunkten Trierer Straße, Heussstraße und Rombachstraße zu den gleichen Tageszeiten ähnliche Verkehre herrschen, würde ein Zeitvorteil über die Nutzung eines möglichen Schleichweges entfallen. Mit nennenswerten Schleichverkehren ist daher nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 12 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 11. Domini Hausverwaltungen GmbH, Drimbornhof 1, 52249 Eschweiler, vom 23.11.2015  Die Kubatur des Bauteils an der Heussstraße orientiert sich an den Ausmaßen, vor allem an der Breite, des Bestandsgebäudes Heussstraße 41. Aufgrund der Nutzung sowie dem Auftreten einer Abstandsflächenproblematik zum Flurstück 841, konnte sich jedoch nicht höhenmäßig an das Bestandsgebäude angepasst werden. Eine Profilgleichheit des Anbaus ist keine Voraussetzung für die Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2b) BauO NRW. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dann ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn das Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude entspricht. Erforderlich ist, dass sich die in offener Bauweise an der Grenze errichteten Gebäude zu einem wesentlichen Teil berühren (vgl. OVG NRW 15.06.2004, Beschl. v. 15.06.2004 – 22 A 5551/00 –, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verwirklichung des Gebäude-/Dachanschlusses ist auch technisch möglich.   In den Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 953 wurde zunächst die komplette Sortimentsliste der Stadt Aachen beigefügt. In der konkreten Planung wird es im Bauteil an der Heussstraße weder einen Restaurant- oder einen Handwerksbetrieb dort geben. An der Stelle wird kleinflächiger Einzelhandel sowie ein Café angesiedelt. Im Obergeschoss werden Büros realisiert. Diese Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Die beschriebene Baumscheibe liegt im öffentlichen Straßenraum außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Sie muss im Zuge der Verwirklichung der Planung beseitigt / verlagert werden. Eine Regelung dazu wird Gegenstand des Durchführungsvertrages sein. Eine Forderung nach einer verkehrsberuhigenden Maßnahme am Zugang der Heussstraße ist nachvollziehbar. Jedoch wäre hierdurch eine barrierefreie Erschließung des Nahversorgungszentrums nicht mehr gewährleistet. Da diese Erschließung durch einen Rollstuhlfahrer oder Passanten mit Kinderwagen schwerer wiegt als der Transport eines Einkaufswagens außerhalb des Plangebietes, kann so eine geforderte Maßnahme nicht umgesetzt werden.  Das Wohngebiet in der Heussstraße benötigt lt. Lärmschutzgutachten keinen zusätzlichen Lärmschutz. Die Grenzwerte von 55dB(A) werden hier nicht überschritten. Es soll jedoch zu den Wohngebäuden hin Baum- und Heckenbepflanzungen geben. Im Zuge der Baugenehmigung wurde ein zusätzliches Lärmschutzgutachten erstellt, hier wurde mit konkreten Angaben des Anlieferungsverkehrs, der technischen Anlagen sowie der Tiefgarage gerechnet, auch hier wurde keine Grenzwertüberschreitung Richtung Wohngebiet Heussstraße festgestellt, eine zusätzliche Schallschutzwand ist daher nicht notwendig.  Eine Lichtimmissionsprognose wurde nicht erstellt. Aufgrund der Position der Lichtquellen auf den Dächern sowie der Parkplatzanlage ist davon auszugehen, dass die Wohnbebauung nicht durch Lichtimmissionen beeinträchtigt wird. Die vom Planungsausschuss geforderten Bäume werden auf der Stellplatzanlage angepflanzt werden. Die Begrünung des Daches wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach geprüft und leider als nicht wirtschaftlich erachtet. Bei Gebäuden mit derart großen Dachspannweiten sind bei der Ausgestaltung mit einem Gründach erhebliche statische Zusatzaufwendungen notwendig. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwendungen stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen anrechenbaren ökologischen Wertsteigerungen. Insoweit wurde von seitens der Vorhabenträgerin entschieden den notwendigen ökologischen Ausgleich für den Eingriff an externer Stelle auszu- Seite 13 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB führen. Die Dächer des Drogeriemarktes und des Lebensmittel-Discounters werden mit einer Photovoltaikanlage versehen, die einen Beitrag zur nachhaltigen und emissionsfreien Energieerzeugung in der Stadt Aachen liefert. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 12. Anne-Marie Hahn, Heussstraße 43, 52078 Aachen, 26.11.2015  Durch die Planung wird der bislang gegebene freie Blick auf den Vennbahnweg und die Rombachstraße eingeschränkt. Die Minderung der Aussicht und damit der Verkehrswert des Grundstücks ist im Allgemeinen aber kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht bei Inanspruchnahme eines Bauplatzes lediglich eine Chance ist. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer mit Bautätigkeit bzw. mit planerischen Tätigkeiten der Gebietskörperschaft auf den Nachbargrundstücken und der damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht rechnen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 08.07.2004 – 3 N 2094/03 –, juris.)  Das Wohngebiet in der Heussstraße benötigt lt. Lärmschutzgutachten keinen zusätzlichen Lärmschutz. Die Grenzwerte von 55dB(A) werden hier nicht überschritten. Es soll jedoch zu den Wohngebäuden hin Baum- und Heckenbepflanzungen geben. Im Zuge der Baugenehmigung wurde ein zusätzliches Lärmschutzgutachten erstellt, hier wurde mit konkreten Angaben des Anlieferungsverkehrs, der technischen Anlagen sowie der Tiefgarage gerechnet, auch hier wurde keine Grenzwertüberschreitung Richtung Wohngebiet Heussstraße festgestellt, eine zusätzliche Schallschutzwand ist daher nicht notwendig.  In den Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 953 wurde zunächst die komplette Sortimentsliste der Stadt Aachen beigefügt. In der konkreten Planung wird es im Bauteil an der Heussstraße wird es weder einen Restaurant- oder einen Handwerksbetrieb dort geben. An der Stelle wird kleinflächiger Einzelhandel sowie ein Café angesiedelt. Im Obergeschoss werden Büros und Arztpraxen realisiert. Diese Nutzungen werden im Durch führungsvertrag verbindlich festgelegt.  Aufgrund der Position der Lichtquellen der Werbeanlagen auf den Dächern sowie der Parkplatzanlage ist allerdings davon auszugehen, dass die anliegende Wohnbebauung nicht von diesen Lichtimmissionen gestört wird.  Die Bedenken hinsichtlich der sich gegebenenfalls ergebenden Schleichverkehre zwischen der Rombachstraße und der Trierer Straße über das Gelände des Einzelhandelsstandorts können zum Teil nachvollzogen werden. Mit dem Ausbau des Knotenpunkts Trierer Straße/Zufahrt Einzelhandel zu einem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt mit allen Fahrbeziehungen (auch Richtung Aachen Zentrum) und den in der Analyse festgestellten Defiziten am Knotenpunkt Trierer Straße/Heussstraße können entsprechende Verkehre nicht ausgeschlossen werden. Da jedoch bei allen bemessenen verkehrlichen Knotenpunkten Trierer Straße, Heussstraße und Rombachstraße zu den gleichen Tageszeiten ähnliche Verkehre herrschen, würde ein Zeitvorteil über die Nutzung eines möglichen Schleichweges entfallen. Mit nennenswerten Schleichverkehren ist daher nicht zu rechnen. Aus den Angaben der o. g. Untersuchung ergeben sich für die Zufahrt an der Rombachstraße in dem Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr ein Zielverkehr von rund 32 Kfz und ein Quellverkehr von 22 Kfz. Seite 14 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Um zum einen den sich in den Morgenstunden gegebenenfalls ergebenden Durchgangsverkehr zu vermeiden und gleichzeitig für die zukünftigen Kunden des Einzelhandels die Erreichbarkeit aufrecht zu erhalten, wird die Einrichtung einer zweiten Schrankenanlage an geeigneter Stelle auf dem Gelände des Einzelhandelsstandorts vorgeschlagen. Die zweite Schrankenanlage sollte dann eine Durchfahrt zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr verhindern. Die Schrankenanlage an der Trierer Straße kann dann wie vorgesehen ab 7:00 Uhr für die Kunden geöffnet werden. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 13.  Hans und Rosemarie Hufnagel, Ringstraße 17, 52078 Aachen, (nicht datiert) Das Wohngebäude Ringstraße 17 ist vom Grundstückseigentümer an die Vorhabenträgerin verkauft worden. Das Gebäude soll im Zuge der Realisierung der Planung abgerissen werden; ein Erhalt des Gebäudes ist nicht möglich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14.  Karin von der Wald, Heussstraße 43, 52078 Aachen, vom 23.11.2015 Alternative Grundstücke, die für die geplanten Vorhaben gleich geeignet und flächenmäßig ausreichend dimensioniert sind, stehen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nicht zur Verfügung. Die zentrale Lage des Versorgungsbereiches dient gerade dem Kunden zur Vermeidung langer Wege und einer KFZ-bedingten Versorgungsinfrastruktur. Die Nutzung des definierten zentralen Versorgungsbereiches ist alternativlos.  Im Zuge des Verfahrens wurde eine Schallschutzuntersuchung durchgeführt. Daraus resultieren zwei Schallschutzmauern (im Südwesten Richtung Wohngebiet und im Nordosten Richtung Vennbahnweg), beide zur Abschirmung des Pkw- und Lkw-Verkehrs. Zudem wurde eine Abgasuntersuchung durchgeführt. Sämtliche Grenzwerte eingehalten werden.  Aufgrund der Position der Lichtquellen der Werbeanlagen auf den Dächern sowie der Parkplatzanlage ist allerdings davon auszugehen, dass die anliegende Wohnbebauung nicht von diesen Lichtimmissionen gestört wird.  Ein Attraktivitätsverlust für Brand ist nicht zu befürchten. Die Architektur des neuen Nahversorgungszentrums wird modern und hochwertig gestaltet. An der Einfahrt des Vennbahnweges wird es eine entsprechende Platzgestaltung geben, die das Grundstück zudem aufwertet. Es wird neben der versiegelten Parkplatzfläche noch ausreichend Grünflächen sowie neue Baumpflanzungen geben. Durch die sehr gute verkehrliche sowie fußläufige Anbindung, vor allem aus dem neuen Wohngebiet, wird der Standort zu einem neuen Mittelpunkt Brands werden. Seite 15 von 16 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg-  Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Das komplette Nahversorgungszentrum kann barrierefrei erschlossen werden. Es werden auf der Stellplatzanlage mehrere Fußwege und Querungshilfen eingeplant, sodass die Geschäfte ohne weiteres erschlossen werden können. Aus Richtung Heussstraße ist ebenfalls ein barrierefreier Zugang möglich, hier werden zum Höhenausgleich auch Rampen eingeplant. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 15. Marietta Fox und Dr. Thomas Kramm, Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 12.11.2015  Die Kubatur des Bauteils an der Heussstraße orientiert sich an den Ausmaßen, vor allem an der Breite, des Bestandsgebäudes Heussstraße 41. Aufgrund der Nutzung sowie dem Auftreten einer Abstandsflächenproblematik zum Flurstück 841, konnte sich jedoch nicht höhenmäßig an das Bestandsgebäude angepasst werden. Eine Profilgleichheit des Anbaus ist keine Voraussetzung für die Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2b) BauO NRW. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dann ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn das Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude entspricht. Erforderlich ist, dass sich die in offener Bauweise an der Grenze errichteten Gebäude zu einem wesentlichen Teil berühren (vgl. OVG NRW 15.06.2004, Beschl. v. 15.06.2004 – 22 A 5551/00 –, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verwirklichung des Gebäude-/Dachanschlusses ist auch technisch möglich.  In den Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 953 wurde zunächst die komplette Sortimentsliste der Stadt Aachen beigefügt. In der konkreten Planung wird es im Bauteil an der Heussstraße weder einen Restaurantnoch einen Handwerksbetrieb dort geben. An der Stelle wird kleinflächiger Einzelhandel sowie ein Café angesiedelt. Im Obergeschoss Im Obergeschoss werden Büros und Arztpraxen realisiert. Diese Nutzungen werden im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Die einzelnen Immissionsbelastungen wurden durch entsprechende Gutachten untersucht und als unbedenklich eingestuft.  Die Stellplatzflächen ist gemäß den Anforderungen die aus der Verkaufsfläche resultieren berechnet worden. Die Mitarbeiterstellplätze sind zu den Kundenparkplätze hinzuzuzählen, da diese ansonsten auch auf den Kundenparkplätzen parken würden.  Für die Planung ist eine vollständige Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden; die Ergebnisse sind im Umweltbericht beschrieben und bewertet worden. Die Umweltprüfung ersetzt gemäß § 17 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Umweltprüfung hier nach dem BauGB zu erfolgen hat, entfällt auch eine – gesonderte – Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß UVPG. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des BauGB zu der Planung beteiligt worden. Der Flächennutzungsplan stellt die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen dar. Die Konkretisierung erfolgt im verbindlichen Bauleitplanverfahren. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 16 von 16 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Stellungnahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand 13.01.2016) Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Inhaltsverzeichnis Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 1. Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V., vom 25.11.2015 2. Industrie- und Handelskammer Aachen, vom 24.11.2015 3. Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 25.11.2015 4. Geologischer Dienst NRW, vom 07.12.2015 5. Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 6. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 06.11.2015 7. Stadt Aachen, Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, vom 26.10.2015 8. STAWAG, Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft, vom 04.01.2015 Seite 2 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 1. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V., vom 25.11.2015 Seite 3 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 2. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Industrie- und Handelskammer Aachen, vom 24.11.2015 Seite 4 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Seite 5 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 3. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 25.11.2015 Seite 6 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Seite 7 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 4. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Geologischer Dienst NRW, vom 07.12.2015 Seite 8 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 5. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 Seite 9 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 6. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 06.11.2015 Seite 10 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Seite 11 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 7. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Stadt Aachen, Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, vom 26.10.2015 Seite 12 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 8. Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung STAWAG, Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft, vom 04.01.2015 Seite 13 von 14 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Behördenbeiteiligung Seite 14 von 14 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag zur Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren. 1. Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V., vom 25.11.2015 2. Industrie- und Handelskammer Aachen, vom 24.11.2015 3. Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 25.11.2015 4. Geologischer Dienst NRW, vom 07.12.2015 5. Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 6. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 06.11.2015 7. Stadt Aachen, Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, vom 26.10.2015 8. STAWAG, Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft, vom 04.01.2015 Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 1. Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V., vom 25.11.2015  Für den geplanten ALDI wird ein Sondergebiet „Lebensmittel-Discounter“ festgesetzt, in dem ein Einzelhandelsbetrieb für Waren aller Art auf max. 1350 m² Verkaufsfläche zulässig ist. Weiter wird festgesetzt, dass auf mind. 51 % der Verkaufsfläche die Veräußerung von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der Aachener Sortimentsliste zu erfolgen hat. Sonstige Sortimente, insbesondere Aktionswaren, sind danach auf max. 49 % der Verkaufsfläche zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW setzt der Betriebstyp „Lebensmitteldiscounter“ voraus, dass der Großteil der Verkaufsfläche dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten wird; daneben können Randsortimente angeboten werden, zu denen ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlichster, nicht dem Lebensmittelbereich zuzuordnender Art gehören (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2008 – 10 B 1582/08 –, juris; OVG NRW, Urt. v. 13.06.2007 – 10 A 2439/06 –, juris). Die Vorhabenträgerin ALDI wird in dem SO „Lebensmittel-Discounter“ eine ALDI-Filiale ansiedeln; dazu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin in dem abzuschließenden Durchführungsvertrag. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist ALDI als Lebensmittel-Discounter einzuordnen, nimmt innerhalb dieses Betriebstyps aufgrund des erheblichen Anteils der Verkaufsfläche für ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlichster Art eine Sonderrolle ein. Hinzu kommt, dass der Anteil der Verkaufsfläche für Aktionswaren schwankt. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Plangeberin, mit den o.g. Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzung ein hohes Maß an Flexibilität zugunsten von ALDI und damit letztlich zugunsten der Funktionsfähigkeit des Stadtteilzentrums, zu der ALDI einen wesentlichen Beitrag leisten soll, gewährt werden. Die Festsetzungen gewährleisten, dass auf mind. 51 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Kernsortimente angeboten werden müssen, d.h. der Schwerpunkt / der Großteil auf nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten liegt. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung umfasst die Festsetzung zur zulässigen Nutzung damit einen „Lebensmitteldiscounter“. Des Weiteren wird mit der festgesetzten Zweckbestimmung des Sondergebiets (SO „Lebensmittel-Discounter“) der Betriebstyp Lebensmittel-Discounter verbindlich festgelegt. Eine Beschränkung der Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche ist daher nicht beabsichtigt. Aus dem Einzelhandelserlass folgt nicht, dass von negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr ausgegangen werden kann, wenn der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente mehr als 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dies gilt insbesondere nicht für Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in – wie hier – ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen.  Für den Drogeriemarkt soll festgesetzt werden, dass sonstige zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der Aachener Sortimentsliste auf max. 20 % der Verkaufsfläche zulässig sind. Damit soll größere Flexibilität in den Randsortimenten gewährleistet werden. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Brand sind Auswirkungen zum Nachteil dieses oder anderer zentraler Versorgungsbereiche auszuschließen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Da der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen darstellt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung im Bebauungsplanverfahren. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen, der Stellungnahme nicht zu folgen. Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 2. Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Industrie- und Handelskammer Aachen, vom 24.11.2015 Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Da der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Ziele in ihren Grundzügen darstellt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung im Bebauungsplanverfahren.  Für den geplanten ALDI wird ein Sondergebiet „Lebensmittel-Discounter“ festgesetzt, in dem ein Einzelhandelsbetrieb für Waren aller Art auf max. 1350 m² Verkaufsfläche zulässig ist. Weiter wird festgesetzt, dass auf mind. 51 % der Verkaufsfläche die Veräußerung von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der Aachener Sortimentsliste zu erfolgen hat. Sonstige Sortimente, insbesondere Aktionswaren, sind danach auf max. 49 % der Verkaufsfläche zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW setzt der Betriebstyp „Lebensmitteldiscounter“ voraus, dass der Großteil der Verkaufsfläche dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten wird; daneben können Randsortimente angeboten werden, zu denen ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlichster, nicht dem Lebensmittelbereich zuzuordnender Art gehören (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2008 – 10 B 1582/08 –, juris; OVG NRW, Urt. v. 13.06.2007 – 10 A 2439/06 –, juris). Die Vorhabenträgerin ALDI wird in dem SO „Lebensmittel-Discounter“ eine ALDI-Filiale ansiedeln; dazu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin in dem abzuschließenden Durchführungsvertrag. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist ALDI als Lebensmittel-Discounter einzuordnen, nimmt innerhalb dieses Betriebstyps aufgrund des erheblichen Anteils der Verkaufsfläche für ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlichster Art eine Sonderrolle ein. Hinzu kommt, dass der Anteil der Verkaufsfläche für Aktionswaren schwankt. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Plangeberin, mit den o.g. Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzung ein hohes Maß an Flexibilität zugunsten von ALDI und damit letztlich zugunsten der Funktionsfähigkeit des Stadtteilzentrums, zu der ALDI einen wesentlichen Beitrag leisten soll, gewährt werden. Die Festsetzungen gewährleisten, dass auf mind. 51 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Kernsortimente angeboten werden müssen, d.h. der Schwerpunkt / der Großteil auf nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten liegt. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung umfasst die Festsetzung zur zulässigen Nutzung damit einen „Lebensmitteldiscounter“. Des Weiteren wird mit der festgesetzten Zweckbestimmung des Sondergebiets (SO „Lebensmittel-Discounter“) der Betriebstyp Lebensmittel-Discounter verbindlich festgelegt. Eine Beschränkung der Randsortimente auf max. 20 % der Verkaufsfläche ist daher nicht beabsichtigt. Aus dem Einzelhandelserlass folgt nicht, dass von negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr ausgegangen werden kann, wenn der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente mehr als 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dies gilt insbesondere nicht für Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in – wie hier – ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen. Es wird empfohlen, der Stellungnahme insoweit im Bebauungsplanverfahren nicht zu folgen.  Für den Lebensmittel-Verbrauchermarkt wird eine Beschränkung der Randsortimente auf max. 20 % der Verkaufsfläche in die textlichen Festsetzungen noch aufgenommen. Es wird empfohlen, der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren insoweit zu folgen. 3.  Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 25.11.2015 Die Anforderungen der Stawag und des WVER nach einer Niederschlagswasserrückhaltung werden vollumfänglich bei der Realisierung des Vorhabens berücksichtigt. Ein Stauvolumen von ca. 220 m³ (lt. Berechnungen des WVER) und eine Abflussregelung von maximal 70 Liter pro Sekunde werden berücksichtigt. Die entwässerungstechnischen Anlagen werden innerhalb des Bebauungsplangebietes zulasten des Vorhabenträgers errichtet und betrieben. Die Verpflichtung zur Erstellung der Anlage und zum dauerhaften Betrieb werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 4.  Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Geologischer Dienst NRW, vom 07.12.2015 Die Erdbebenklasse 2 wurde bisher in den jeweiligen Gutachten sowie in der Statik bereits berücksichtigt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 5.  Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 Die benannten Stellen werden in der Begründung bzw. im Umweltbericht des Bebauungsplanes geändert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Auf Ebene des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens ist keine Anpassung notwendig. 6.  Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 06.11.2015 Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde die EBV GmbH in Hückelhoven bereits beteiligt. EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012  Auf Empfehlung der Bezirksregierung Arnsberg wurde die EBV GmbH am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die EBV GmbH teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb der EBV – Berechtsame Steinkohle liegt und keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 7.    Stadt Aachen, Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, vom 26.10.2015 Die Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs war Anlass für eine ergänzende Untersuchung durch den Fachgutachter. In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Verkehrsplanung, wurde eine optimierte Lösung des Problems erarbeitet, die in dieser Art zur Ausführung kommen soll. Um den sich in den Morgenstunden gegebenenfalls ergebenden Durchgangsverkehr zu vermeiden und gleichzeitig für die zukünftigen Kunden des Einzelhandels die Erreichbarkeit aufrecht zu erhalten, wird die Einrichtung einer zweiten Schrankenanlage an der Zuwegung in Richtung Rombachstraße auf dem Gelände des Einzelhandelsstandorts vorgesehen. Die zweite Schrankenanlage soll eine Durchfahrt zwischen 22.30 Uhr und 9:00 Uhr verhindern. Die Schrankenanlage soll so konzipiert werden, dass Fußgänger und Radfahrer an dieser auch im geschlossenen Zustand vorbei gelangen können. Die Schrankenanlage an der Trierer Straße kann dann wie vorgesehen ab 7:00 Uhr für die Kunden geöffnet werden. Die entsprechenden Schleppkurvenuntersuchungen haben im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens stattgefunden. Die Funktion wurde nachgewiesen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 953 und FNP Änd. Nr. 129 -Trierer Straße/Vennbahnweg- 8.  Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB STAWAG, Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft, vom 04.01.2015 Das Plangebiet fällt in den Zuständigkeitsbereich des Tochterunternehmens „Infrawest“. Die Planung hat zur Folge, dass Gas-, Strom- und Wasserleitungen der Infrawest überbaut werden und daher verlegt werden müssen. Die Infrawest hat der Verlegung der Leitungen bereits zugestimmt. Eine Verlegung der Leitungen ist insbesondere technisch möglich. Dies hat zur Folge, dass die Hausanschlüsse des Grundstücks Ringstr. 15a an die noch zu verlegenden Leitungen angepasst werden müssen. Dies kann nach Aussage der Infrawest ebenfalls gewährleistet werden. Die Einzelheiten werden noch abgestimmt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. (1) 5 (1) 401 11 Vorhaben - und Erschießungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg 13 13 (2) 739 739 7 (3) 842 (1) 842 843 843 (1) (1) 409 9 400 410 Planlegende (3) 11 a (3) (1) Att ika 25 2,5 0ü 813 Att ika 591 .N HN 25 2,5 813 0ü 893 .N HN (2) 14 T1 .17 246.32 1142 ,33 .17 1142 2 9,0 1 HN ü.N Att ,50 52 2 ika Bestandsgebäude 2 9,0 1 HN 575 ü.N Planung 17 b (3) 423 17 b (3) 423 (4) T1 T1 .19 .19 2,9 2,9 .18 (4) Schallschutzwand .18 T1 5 5 T1 (2) 573 14 T1 246.32 15 15 Att ,50 52 2 ika ,33 591 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben - und Erschließungsplanes 411 17 c (2) 1 (2) 572 688 417 A ,11 10 3 N T Att (1) ,11 17 d 10 689 574 17 d 548 3 N 8,1 .NH 0ü 3,5 25 888 (1) .21 T1 .20 579 a ika a 1 1.2 N .NH 0ü 2,5 25 888 15 8,1 .NH 0ü 3,5 25 a ttik 15 ika 5 A N .NH 0ü 2,5 25 1136 2,9 5 2,9 a ttik Att (4) 1136 19 (4) 579 580 .20 T1 T1 550 .22 .22 T1 T1 (1) 581 551 Verfahren 583 (2) 17 a ika Att ika Att 19 a (2) 17 a 3,5 25 570 569 N N .NH (1) .NH 590 0ü 0ü 3,5 25 Ausfertigung ,97 23 ,97 23 17 e 589 Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen. 582 17 582 599 976 w R (Aad spwe ha g/ lt Fu ) ß R (Aad spwe ha g/ lt Fu ) ß w eg 588 eg 588 Aachen, den ....................... T1 (1) .23 .23 (1) 585 587 ________________________ Oberbürgermeister 587 584 698 1135 697 585 584 Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil Brand. Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden. (1) 1135 21 T1 (1) 975 17 e 589 17 598 590 607 586 (1) 586 Aachen, den ....................... (1) 21 a (1) 581 549 (1) (1) ________________________ Oberbürgermeister Vorhabenträger 889 (1) (2) Plannummer: 311 23 ALDI GmbH & Co. KG Mariadorfer Straße 1 52249 Eschweiler 608 (2) Stand 420_VEP - Lageplan Index 21.12.2015 612 644 Vordac h 23 b h 23 b h Vordac 23 a 777 Vordac 777 (1) 644 611 h Ausschnitt 1:200 Situation nachher Vordac 827 Ausschnitt 1:200 Situation vorher 613 890 Projekt VennbahnCenter Aachen-Brand Trierer Strasse 688 Bauherr 52078 Aachen ALDI GmbH & Co. KG 616 Mariadorfer Strasse 1 52249 Eschweiler Architekt Cäcilienkloster 8 50676 Köln 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu (P1) 25 Thesauros AG Cäcilienkloster 8 50676 Köln Projektsteuerung 828 828 Planungsphase (5) 0221 60 60 88 70 welcome@thesauros.eu VEP Entwurfsplanung (5) Planinhalt VEP Lageplan - Ausschnitt 646 Planformat Maßstab DIN A1 (3) 1:200 (3) 645 H/B = 594 / 841 (0.50m²) Allplan 2015 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg (Stand 21.01.2016) Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Vereinfachte Änderung Vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB 1. Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 15.01.2015 Seite 2 von 5 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Vereinfachte Änderung Seite 3 von 5 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Vereinfachte Änderung Seite 4 von 5 Bebauungsplan Nr. 953 u. FNP Änd. Nr. 129 –Trierer Straße/Vennbahnweg- Stellungnahmen zur Offenlage Vereinfachte Änderung 1. Holger und Pradip Anderssen, Rochusstraße 59, 52062 Aachen, vom 15.01.2015  Die zur Beseitigung des Abstandflächenverstoßes vorgenommene Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist insbesondere durch die Unterlage "VEP Lageplan – Ausschnitt“, die eine vergleichende Darstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans vor und nach der Änderung enthält, hinreichend bestimmt dargestellt. Die genannten „Grauschattierungen“ sind von Anfang an Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans gewesen; dieser hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bereits öffentlich ausgelegen. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingereichte Stellungnahme der Eheleute Anderssen enthält einen Hinweis auf eine etwaige Unbestimmtheit des Vorhaben- und Erschließungsplans oder des Bebauungsplans nicht. Überdies ist die vorliegende Stellungnahme erst nach Ablauf der schriftlich gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für die FNP-Änderung ist die Stellungnahme nicht relevant. Seite 5 von 5