Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
158021.pdf
Größe
11 MB
Erstellt
02.02.16, 12:00
Aktualisiert
28.04.17, 09:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0192/WP17
öffentlich
02.02.2016
45/300
§ 35a SGB VIII - Standardentwicklung - Fachleistungsstunden im
Bereich der Anbieter zur Förderung von Kindern mit
Teilleistungsschwächen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.02.2016
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
2. Er
beauftragt
die
Verwaltung,
gemäß
dem
Vorschlag
der
Verwaltung,
die
Entgeltverhandlungen mit den Anbietern zu führen.
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Ausdruck vom: 11.08.2016
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamt-
bedarf
bedarf (alt)
20xx ff.
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Fortgeschr.
Ansatz
Fortgeschr.
Folgekos-
Folgekos-
Auswirkungen
2016
Ansatz 2016
2017 ff.
Ansatz 2017 ff.
ten (alt)
ten (neu)
Ertrag
33.982.300 €
33.982.300 €
103.999.400 €
103.999.400 €
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Verschlechterung
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Erläuterungen:
1. Ausgangslage
1.1 Rechtlicher Rahmen
Der Rechtsanspruch für die Gewährung einer lerntherapeutischen Förderung im Rahmen der
Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem § 35a SGB VIII. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
bei denen eine Teilleistungsschwäche diagnostiziert wurde und sich als sekundäre Folge eine
(drohende) seelische Behinderung entwickelt, haben die Möglichkeit eine lerntherapeutische
Förderung zu erhalten. Gemäß dem Nachranggrundsatz des § 10 SGB VIII und dem geltenden
Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei
besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“, gilt es, im Rahmen
der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII zu klären, ob die verpflichtenden Fördermaßnahmen des
Schulsystems ausgeschöpft sind bzw. entsprechend angewandt werden.
Die Bearbeitung von Anträgen zur Förderung von Kindern aufgrund einer Teilleistungsschwäche im
Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII wird seit 2005 spezialisiert im FB 45
wahrgenommen. Für diesen Bereich sind drei Mitarbeiterinnen im Umfang von zwei Vollzeitstellen im
Sozialraumteam VI (Eingliederungshilfe) eingesetzt.
1.2 Verfahren
Die Klärung des Bedarfes erfolgt in einem kooperativen Prozess auf der Grundlage des ausführlichen
Antrages der Personensorgeberechtigten in einem mit Schulen und zuständigen
Schulaufsichtsbehörden standardisierten Verfahren. Sie mündet in eine Leistungsentscheidung und
bei einer Bewilligung wird die lerntherapeutische Unterstützung durch unterschiedliche Anbieter in der
Stadt Aachen geleistet.
Die Ausgestaltung der Hilfe selbst findet im engen Schnittstellenbereich von schulischer Förderung
und Minderung der Beeinträchtigung bei der Teilhabe an schulischer Bildung statt. Dies kann nur im
engen Austausch zwischen Eltern / Kindern, der Schule und der Fachkraft, welche die Stellungnahme
gem. § 35a SGB VIII gefertigt hat und unter Federführung des Jugendamtes, geschehen. Das
gesamte Hilfeplanverfahren unterscheidet sich hierbei von den gängigen Verfahren bei den sonstigen
Leistungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung. So sind Eltern und
Schule aufgefordert, anhand standardisierter Frage- und Berichtsbögen ausführlich die Situation des
betroffenen Kindes darzustellen. Dem konkreten Testergebnis der Lese-/Rechtschreib- bzw.
Rechenleistung des Kindes kommt bei der Fragestellung der Bewertung eine besondere Bedeutung
zu, als maßgeblicher Indikator für die Feststellung der seelischen Behinderung. Im ersten Jahr der
Förderung werden grundsätzlich insgesamt 40 Fördereinheiten bewilligt und daran anschließend sind
jeweils 2 Verlängerungen von jeweils einem halben Jahr möglich, jeweils im Umfang von jeweils 20
Fördereinheiten.
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2. Leistungsanbieter, Fallzahlen und Kostenentwicklung
2.1 Leistungsanbieter
Die Anzahl der Leistungsanbieter im Bereich der lerntherapeutischen Förderung war in den letzten 10
Jahren stetigen Veränderungen ausgesetzt. Bei FB 45 sind in dieser Zeit rund 45 Anbieter vorstellig
geworden, mit dem Wunsch, lerntherapeutische Unterstützung für die Stadt Aachen durchzuführen.
Die Leistungsanbieter unterscheiden sich dabei deutlich in ihrer Organisationsstruktur und auch bei
der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Förderangebote. So sind Einzelpersonen mit lerntherapeutischer
Qualifikation als Anbieter tätig, wie auch größere lerntherapeutische Institute und logopädische
Praxen. Einheitliche und verbindliche Qualitätsstandards zur Erbringung der Leistung in Form von
Leistungsbeschreibungen hat es bisher nicht gegeben.
Einige Anbieter haben inzwischen ihre Tätigkeit wieder eingestellt, andere wurden von den
Betroffenen nicht mehr nachgefragt. Derzeit werden ca. 15 Anbieter durch die Stadt Aachen
beauftragt. Die Auswahl des Anbieters erfolgt in der Regel durch die Personensorgeberechtigten gem.
dem Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII und den vorhandenen Kapazitäten des Anbieters.
Somit ergeben sich auch größere Unterschiede bei der Verteilung der Aufträge. Die derzeit von FB 45
beauftragten Anbieter mit ihren jeweiligen Stundensätzen sind der Auflistung der Anlage 1 zu
entnehmen.
Mit Umsetzung der Spezialisierung innerhalb des FB 45 in 2005, wurden mit den Anbietern auf der
Grundlage ihrer eingereichten Konzeptionen und Beschreibungen gemeinsame Gespräche unter
Beteiligung des schulärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Aachen geführt. Inhalt
dieser Gespräche waren die fachliche Ausgestaltung der lerntherapeutischen Förderung, sowie die
gewünschten Entgeltsätze der Anbieter. Die Entgeltsätze wurden auf Nachvollziehbarkeit überprüft.
Es wurden jedoch keine Entgeltverhandlungen auf der Basis von Leistungsbeschreibungen geführt.
2.2 Fallzahlentwicklung
Nachdem die Eingliederungshilfe 2005 - hier auch die Förderung von Kindern/Jugendlichen mit
Teilleistungsschwächen - in den Leistungskatalog der Jugendhilfe gem. § 35a SGB VIII wechselte,
wurde sie umfänglich zuständig. Dies spiegelt sich somit in der gesamten Fallzahlentwicklung der
letzten Jahre wieder, die geprägt von kontinuierlichen Steigerungen in 2015 auf insgesamt 451 Fälle
angewachsen ist.
Die Gesamtfallzahlen der letzten 6 Jahre sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Durch die gesetzlichen Veränderungen in 2005 und den damit verbundenen Herausforderungen an
die Hilfeplanung wurde der Bereich der Bearbeitung von Anträgen auf Förderungen bei Vorliegen
einer Teilleistungsschwäche im Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII im FB 45
spezialisiert. So konnte gewährleistet werden, dass für Eltern, Kinder, Schulen, Diagnosestellen und
den Leistungsanbietern stets verlässliche Ansprechpartner vorhanden sind, um die Federführung der
Hilfeplanung inne zu haben. Derzeit sind in diesem Bereich drei Mitarbeiterinnen im Umfang von 2
Planstellen eingesetzt.
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2.3 Kostenentwicklung
Mit steigenden Fallzahlen stiegen auch die Kostenaufwendungen. In 2011 bis 2012 verringerten sich
die Ausgaben leicht, da durch eine weitere Standardisierung des Hilfeplanverfahrens eine genauere
Prüfung der Leistungsvoraussetzungen möglich wurde.
In den letzten drei Jahren konnten die Ausgaben soweit stabil gehalten werden und betrugen für den
Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 331.570,21 €.
Die Darstellung der Ausgabenentwicklung ist ebenfalls der Anlage 2 zu entnehmen.
Die Verteilung der Ausgaben auf die beauftragten Leistungsanbieter weisen große Unterschiede aus.
Ca. 2/3 der Aufwendungen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 wurden an 3 Anbieter gezahlt.
Die Zahlungen an die einzelnen Anbieter für diesen Zeitraum sind der Anlage 3 zu entnehmen.
3. Standardentwicklung
3.1 Zielformulierung
Bei der bisherigen Entwicklung hat sich gezeigt, dass das gesamte Angebot der Leistungsanbieter
von lerntherapeutischer Förderung kaum vergleichbar ist in Bezug auf die Ausgestaltung der
angebotenen Inhalte. Des Weiteren ist nicht transparent darstellbar, auf welcher Grundlage die
erbrachte Leistung des Anbieters kostenmäßig kalkuliert wurde.
Bei Anfragen neuer Anbieter im Bereich der lerntherapeutischen Förderung, Leistungserbringer für die
Stadt Aachen zu werden, ist es nicht möglich, deren Leistungsangebot in Bezug auf fachlichen
Mindestanforderungen zu bewerten und eine fundierte Prüfung der gewünschten Stundensätze
durchzuführen.
Bereits länger für die Stadt Aachen tätige Leistungsanbieter haben nun vermehrt Erhöhungen ihrer
Entgeltsätze gefordert. Diesen Erhöhungsanträgen ist bisher nicht stattgegeben worden, da kein
Verfahren existierte, welches transparent, vergleichend und nachvollziehbar abbildete, wie die
Kalkulation der Anbieter-Kosten zustande kommt.
Die Verwaltung hat dies zum Anlass genommen, die Mindestanforderungen bei der Umsetzung des
fachlich inhaltlichen Angebotes der lerntherapeutischen Förderung zu entwickeln.
Alle Leistungsanbieter haben auf dieser Grundlage die Möglichkeit, eine standardisierte
Leistungsbeschreibung zu fertigen, die wiederum als Grundlage für die Kalkulation der
entsprechenden Fördersätze der einzelnen Leistungsanbieter dient.
Für die Kalkulation sollten die bereits geltenden Standards der Anbieter aus den ambulanten Hilfen
zur Erziehung herangezogen werden.
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3.2 Anforderungen an zukünftige Standards
Die zukünftigen Standards müssen somit beinhalten:
-
Definition des fachlich inhaltlichen Angebotes
-
Transparente Kalkulation der Kosten
-
Schaffung einheitlicher Festsetzung von Therapieeinheiten
-
Berücksichtigung unterschiedlicher Qualifikationen
-
Verpflichtungen der Anbieter
3.2.1 Leistungsbeschreibung
Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung des Angebotes findet sich in der Leistungsbeschreibung wieder.
Hierbei werden die wesentlichen Bestandteile der lerntherapeutischen Förderung beschrieben. Diese
konzentrieren sich auf die diagnostizierten ausgeprägten Teilleistungsschwächen des betroffenen
Schülers im Bereich der Lese-, Schreib-, bzw. Rechenkompetenz.
Zur Vereinfachung hat die Verwaltung eine für alle Anbieter standardisierte Leistungsbeschreibung
entwickelt. (Anlage 3)
3.2.2 Standards zur Kalkulation der Fachleistungsstunden
Die Kalkulation der Fachleistungsstundensätze für die Leistungsanbieter im Bereich der Förderung
von Kindern mit Teilleistungsschwächen basiert auf der Grundlage der geltenden Standards für die
Kalkulation von Fachleistungsstunden für die Anbieter der ambulanten Hilfen zur Erziehung.
Da die Ausgestaltung der Hilfe und die mit der Hilfe verfolgten Ziele jedoch anders zu bewerten sind
als die Hilfeprozesse im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung, muss dies bei der Kalkulation
aus Sicht der Verwaltung berücksichtigt werden.
Dies bezieht sich einerseits bei der zeitlichen Dauer einer Fördereinheit; diese wurde einheitlich für
alle Anbieter auf 45 Minuten festgelegt. Sie orientiert sich damit an dem gewohnten Rhythmus der
Kinder in Anlehnung an eine Schulstunde, sowie der bereits vorher gängigen Praxis und
Rückmeldung einiger Anbieter, dass eine Lerntherapieeinheit von 45 Minuten sinnvoll und zielführend
sei.
Andererseits bei der Kalkulation der sogenannten Overheadkosten.
Im Gegensatz zu den Anbietern aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung muss berücksichtigt
werden, dass der Verantwortungsauftrag, wie er sich aus dem § 8a Abs. 4 SGB VIII (Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung) ergibt, bei den Leistungsanbietern im Bereich der lerntherapeutischen
Förderung nicht in dem Maße zum Tragen kommen kann, da das erforderliche Fachpersonal nicht
vorhanden ist und eine eigenständige Gefährdungseinschätzung nicht durchgeführt werden kann.
Die notwendige fachliche Begleitung der Hilfeprozesse durch die Leitungskräfte der Dienste ist in
einem wesentlich geringeren Maße erforderlich. So bedarf es im Rahmen der Lerntherapie nicht der
dauernd im Prozess der Hilfe reflexiven Schleifen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Hilfe und der
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Gestaltung der professionellen Helferbeziehung. Vielmehr steht bei der Lerntherapie die Fokussierung
auf die Basiskompetenzen im Bereich des Lesens, Schreibens und Rechnens im Vordergrund.
Darüber hinaus werden die lerntherapeutischen Angebote weitestgehend eigenständig von den
eingesetzten Lerntherapeuten gestaltet. Anbieter, welche als Einzelpersonen tätig sind, verfügen erst
gar nicht über eine Leitungsstruktur.
Im Rahmen des Berichtswesens sind die Anforderungen an die Anbieter ebenfalls geringer. Erst nach
einem Jahr Förderdauer wird ein standardisierter Bericht angefordert.
Im zweiten Förderjahr dann ggfs. noch ein weiterer Bericht. Daher hält die Verwaltung bei der
Kalkulation der Fachleistungsstunden eine Berücksichtigung des Leitungs-, Beratungs- und
Verwaltungsanteils mit 5 % der Bruttopersonalkosten für angemessen.
Bei der Berücksichtigung der berufsspezifischen und fallspezifischen Minderzeiten wird ebenfalls von
einem geringeren Aufwand im Vergleich zu den Anbietern aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung
ausgegangen.
Die meisten Anbieter arbeiten im Rahmen einer „Komm-Struktur“ das heißt, die Schüler suchen die
Praxisräume der Anbieter auf. Vereinzelt werden Förderungen auch an den besuchten Schulen
durchgeführt. Eine aufsuchende Arbeit, orientiert an der Lebenswelt der Schüler, findet nicht statt.
Die Verwaltung hält daher einen Ansatz der berufsspezifischen Minderzeiten in Höhe von 5 % und der
fallspezifischen Minderzeiten von 7 % für angemessen.
Bei der Kalkulation wird berücksichtigt, dass es unterschiedliche berufliche Qualifikationen bei den
Anbietern gibt.
Mindestvoraussetzung ist eine pädagogische Grundausbildung; hier werden Abschlüsse als Erzieher,
Sozialarbeiter und Logopäden anerkannt. Alle von den Anbietern eingesetzten Mitarbeiter müssen
darüber hinaus eine anerkannte Zusatzqualifikation im Bereich LRS – und/oder Dyskalkulie in
Anlehnung zu den Zertifizierungsrichtlinien des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e.V.
vorweisen.
Die Eingruppierung der eingesetzten Lerntherapeuten orientiert sich dabei an der pädagogischen
Grundqualifikation und den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD. Für Leistungsanbieter, welche
bisher für die Stadt Aachen tätig waren und nicht über eine pädagogische Grundausbildung verfügen,
wird ein Bestandsschutz unter der Voraussetzung zugesichert, dass die lerntherapeutische
Zusatzqualifikation vorhanden ist.
Der Vorschlag der Verwaltung zur Kalkulation der Fachleistungsstunden ist der Anlage 4 zu
entnehmen. Der Anlage sind Beispielkalkulationen zu entnehmen, welche die unterschiedlichen
Grundqualifikationen der eingesetzten Fachkräfte berücksichtigen.
4. Beteiligung der Anbieter und der AG HzE gem. § 78 SGB VIII
Die von der Verwaltung entwickelten Standards wurden den Leistungsanbietern am 09.09.2015 im
Rahmen einer Vorstellung präsentiert und am 23.09.2015 erneut mit Ihnen erörtert. Der Einladung zu
der Vorstellung und Erörterung sind insgesamt zwölf Anbieter gefolgt.
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Grundsätzlich wurde der eingeschlagene Weg, hier die Definition von Standards und Schaffung einer
transparenten, einheitlichen Kalkulationssytematik von den Anbietern begrüßt.
Einvernehmlich wurde die von der Verwaltung vorgestellte standardisierte Leistungsbeschreibung von
allen Anbietern ausdrücklich begrüßt. So waren sich die Leistungsanbieter darin einig, dass mit dieser
Grundlage ihr konkretes fachlich-inhaltliches Förderangebot umfassend beschrieben ist.
Die vorgestellte Kalkulationssystematik hingegen wurde von neun Leistungsanbietern kritisiert. Drei
Leistungsanbieter haben ihr Einverständnis zur vorgestellten Kalkulationssystematik kundgetan.
Von den neun Leistungsanbietern, welche mit der Kalkulationssystematik nicht einverstanden waren,
haben sich inzwischen acht Anbieter zu einem sogenannten „Qualitätsverbund Lernförderung“
zusammengeschlossen und gemeinsam ihre Kritikpunkte dargestellt (Anlage 5).
Diese beziehen sich auf:
-
Prozentuale Festsetzung der berufsspezifischen und fallspezifischen Minderzeiten
-
Festsetzung des prozentualen Leitungs- und Verwaltungsanteils
-
Eingruppierung der eingesetzten Lerntherapeuten
-
Festsetzung der Sachkostenpauschale gem. KGST
-
Berechnung der Nettoarbeitszeit der Fachkraft
Die entsprechenden zugesandten Vorschläge der neun Leistungsanbieter mit den von ihnen
ermittelten Fachleistungsstundensätzen sind in der Anlage 6 mit den berechneten
Fachleistungsstundensätzen gem. dem Verwaltungsvorschlag gegenüber gestellt.
Der Anlage 6 ist darüber hinaus zu entnehmen, welche Auswirkung die unterschiedliche Berechnung
auf die Gesamtausgaben, verteilt auf die einzelnen Leistungsanbieter, hochgerechnet am
Auftragsvolumen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 gehabt hätte.
Die im Ergebnis vorhandenen großen Diskrepanzen zwischen der vorgestellten
Kalkulationssystematik der Verwaltung und der vorgelegten Kalkulation der Leistungsanbieter wurde
am 10.11.2015 in der AG HzE vorgestellt und am 13.01.2016 erneut mit den Leistungsanbietern
erörtert.
Nach dem Termin am 13.01.2016 haben die acht Leistungsanbieter des sogenannten
Qualitätsverbundes einen überarbeiteten Vorschlag ihrer Kalkulation eingereicht, welcher für alle
Leistungsanbieter gleichermaßen gelten soll. Dieser Vorschlag ist der Anlage 7 zu entnehmen.
Die Unterschiede zum Vorschlag der Verwaltung ergeben sich aus der Darstellung der Anlage 8.
Auch der zweite Vorschlag des Qualitätsverbundes Lernförderung wurde am 01.02.2016 der AG HzE
vorgestellt.
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5. Vergleich mit anderen Kommunen mögliche Vergleichswerte
5.1 Jugendämter der Städteregion Aachen
Die Jugendämter in der Städteregion Aachen zahlen derzeit für die Durchführung einer
lerntherapeutischen Förderung maximal 30,-€ pro Stunde. Die Umfänge der gewährten Stunden
liegen, wie bei der Stadt Aachen, bei 40 Stunden pro Jahr (Ausnahme Stadt Stolberg mit 80 Std. pro
Jahr). Diese Vereinheitlichung im Verfahren und bei der Bewilligung der Umfänge basiert auf
Absprachen der regionalen Jugendamtsleitungen der Städteregion Aachen aus 2009.
Die Jugendämter in der Städteregion wollen sich dem Weg der fachlichen Standardisierung und der
Standardisierung der Kalkulation der Fachleistungsstunden gerne anschließen. So soll gewährleistet
werden, dass zukünftig städteregionsweit ein einheitliches, von fachlichen Standards getragenes
Leistungsangebot für Kinder mit Teilleistungsstörungen angeboten werden kann.
5.2 Kommunen des Benchmarks
Die Abfrage der im Benchmark beteiligten Kommunen zum Umgang und zur Verfahrensweise im
Bereich der Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit Anbietern im Bereich der Förderung von Kindern
mit Teilleistungsschwächen ergab ein sehr unterschiedliches Bild.
Die Städte Krefeld und Iserlohn gaben an, dass sie aufgrund geringer Fallzahlen keine spezifischen
Regelungen haben.
Solingen gab an, eine Monatspauschale von 208,- € zu gewähren. Mit dieser Monatspauschale
können 52 Stunden pro Jahr abgedeckt werden, wobei das Kind davon 40 Stunden erhält. Somit
entfallen insgesamt 23,1 % auf die fallspezifischen, berufsspezifischen Minderzeiten und den
Leitungs- und Verwaltungsanteil. Gerechnet wird mit einer 60 Minuten Einheit, die dann einen
Fachleistungsstundensatz von 48,-€ ausmacht.
Die Stadt Bonn gab an, sehr individuell Therapeutenhonorare vereinbart zu haben und das die
Prüfung der fachlichen Qualifikation der städtischen Erziehungsberatungsstelle übertragen worden ist.
Die Stadt Lüdenscheid hat keine eigenständige Kostenkalkulation und lässt die Grundqualifikation der
Anbieter durch die schulpsychologische Beratungsstelle prüfen.
5.3 Mögliche Vergleichswerte zur angemessenen Vergütung
Um die Fragestellung der angemessenen Vergütung der Leistungsanbieter einordnen zu können hat
der FB 45 versucht, mögliche Vergleichswerte zu eruieren.
Im Bereich der Anbieter sind einige logopädische Praxen tätig, welche auch logopädische
Förderungen gemäß ärztlicher Verordnung durchführen. Die Vergütungssätze der unterschiedlichen
Krankenkassen bei logopädischer Förderung gem. § 125 SGB V sind der Anlage 9 zu entnehmen.
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ln Abhängigkeit, ob es sich um gesetzliche oder Ersatzkassen handelt, liegen die Vergütungssätze für
eine 45-Minuten Einheit zwischen 31,50 €, bis 40,87 €, ohne zusätzliche Anerkennung von Vor- und
Nachbereitungszeiten und Fertigung eines ausführlichen Arztberichtes nach 10 Einheiten.
6. Zusammenfassung
-
Der FB 45 hält im Einvernehmen mit den Leistungsanbietern den Abschluss von Leistungsund Entgeltvereinbarungen für den Bereich der lerntherapeutischen Förderung auf der
Grundlage der standardisierten Leistungsbeschreibung für erforderlich.
-
Die standardisierte Leistungsbeschreibung sichert dabei die notwendige fachlich-inhaltliche
Qualität der lerntherapeutischen Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a
SGB VIII,
-
Die Kalkulation der Kosten muss aus Sicht des FB 45 in den Gesamtkontext, der mit allen
Leistungspartnern im Angebotsbereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung /
Eingliederungshilfen gesetzt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die unterschiedlichen
Formen der Ausgestaltung der Hilfe und der Verantwortlichkeiten gem. den Vorschriften des §
8a SGB VIII berücksichtigt werden müssen,
-
Mit der vorgestellten Kalkulationssystematik der Verwaltung werden von den derzeit zwölf
beauftragten Leistungsanbietern sechs in ihren Entgeltsätzen sinken und sechs Anbieter
steigen.
-
Bei Hochrechnung der Gesamtausgaben, bezogen auf die Ist-Ausgaben für den
Abrechnungszeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 ergibt sich eine rechnerische Verringerung
der Gesamtausgaben um ca. 30.000 €.
Diese wird jedoch frühestens 2017 erreicht werden, da derzeit noch Leistungsbewilligungen
bis zu einem Jahr in die Zukunft greifen.
-
Bei Umsetzung des Vorschlages der Leistungsanbieter, hier die Festsetzung eines für alle
Anbieter gültigen Fachleistungsstundensatzes von 48,14 €, ergibt dies hochgerechnet auf das
Auftragsvolumen 01.08.2014 bis 31.07.2015 einen Mehrbedarf zu den tatsächlichen
Aufwendungen für den Zeitraum von ca. 60.000 € pro Jahr.
-
Prognostisch geht die Verwaltung davon aus, dass die Fallzahlen weiterhin in dem Maße
wachsen, wie dies in den letzten drei Jahren der Fall gewesen ist.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verhandlungen mit den Leistungsanbietern auf der
vorgeschlagenen Kalkulationssystematik der Verwaltung umzusetzen.
Anlage/n:
Anlage 1: Auflistung der derzeit tätigen Anbieter mit Stundensätzen und Auftragsvolumen
Anlage 2: Fallzahlenentwicklung und Ausgabenentwicklung
Anlage 3: Standardisierte Leistungsbeschreibung
Anlage 4: Standards für die Kalkulation von Fachleistungsstunden im TLS Bereich, mit
Beispielkalkulationen
Anlage 5: Kritikpunkte Qualitätsverbund Lernförderung
Anlage 6: Gegenüberstellung Kalkulation Anbieter Kalkulation Verwaltung
Anlage 7: überarbeiteter Vorschlag Qualitätsverbund Lernförderung vom 18.01.2016
Anlage 8: Gegenüberstellung Kalkulation Qualitätsverbund neu Kalkulation Verwaltung
Anlage 9: Vergütungssätze Krankenkasse für Logopädie
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