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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
157538.pdf
Größe
49 MB
Erstellt
25.01.16, 12:00
Aktualisiert
27.12.17, 12:57

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0365/WP17 öffentlich 35000-2014 25.01.2016 Dez. III / FB 61/200 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 - Brander Feld hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB - Empfehlung zur vereinfachten Änderung - Empfehlung zum Satzungs- und Änderungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.02.2016 25.02.2016 B-1 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:  Festsetzung von zwei 10,0m breiten Schutzstreifen mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und die VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 1/7  Festsetzung von zwei 10,0m breiten Schutzstreifen mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 678 -Brander Feld- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 2/7 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes wurde mit der Programmberatung und dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 06.05.1999 und in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand am 12.05.1999 eingeleitet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 29.05.2000 bis 31.05.2000 mit einer öffentlichen Anhörungsveranstaltung am 31.05.2000, die im Bezirksamt Aachen-Brand stattfand. Am 10.09.2014 empfahl die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Planungsausschuss, den Beschluss zur Aufstellung der VII. Änderung des Bebauungsplanes und deren öffentlicher Auslegung zu fassen. Außerdem empfahl sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 ebenfalls öffentlich auszulegen. Der Planungsausschuss hatte sich in seiner Sitzung am 25.09.2014 der Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Brand angeschlossen und die Aufstellung und öffentliche Auslegung der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 sowie die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes beschlossen (siehe Vorlage: FB61/0032/WP17). Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung, angesichts des langen Zeitraums zwischen der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2000 und der jetzt geplanten öffentlichen Auslegung eine zusätzliche Informationsveranstaltung in Brand durchzuführen. Dieses war auch Wunsch der Bezirksvertretung Aachen-Brand. Diese Informationsveranstaltung fand vor Beginn der öffentlichen Auslegung am 19.11.2014 in der Bezirksvertretung Brand statt. In dieser Veranstaltung wurde über den aktuellen Stand der Planung und die bevorstehende Beteiligung der Öffentlichkeit informiert. Am Anfang der Veranstaltung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen und Bedenken in die Abwägung aufgenommen werden. Es waren ca. 30 Bürger und Bürgerinnen zur Veranstaltung erschienen, die sich mit zahlreichen Wortbeiträgen vehement gegen die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall äußerten. Die öffentliche Auslegung der Planung fand in der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 05.01.2015 im Verwaltungsgebäude am Marschiertor statt. Zusätzlich waren die Unterlagen im Internet einzusehen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von insgesamt ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße und gegen die Verlagerung Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 3/7 am dem Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Einfriedung des Naturrasensportplatzes kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht ausreichen. Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung, dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-KuckStraße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen, wie Umwandlung des Tennenplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb der hier vorliegenden Plangebiete und sind daher nicht Bestandteil der Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungsverfahren. Sportlärm Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen, die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen Bauleitplanung überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten (Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Verkehrslärm Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums, sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 4/7 Die Auswirkungen der Sportplatznutzung an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der Sportplatz bereits genehmigt ist und außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser Fläche sind in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich erhalten. Parkplätze An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Die Eingaben der Öffentlichkeit führen nicht zur Änderung der Planung. Sie sind der Vorlage als Anlage (Zusammenstellung der Eingaben zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB) beigefügt. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, der Firma Amprion, wurde zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel in größerer Tiefe verlegt werden soll. Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 5/7 Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. 4. Empfehlung zur vereinfachten Änderung und zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Die Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führen zu einer Änderung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Anregung der Firma PLEdoc soll gefolgt und der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden. Im Rechtsplan sollen zwei 10m breite Schutzstreifen für die Gasleitungstrassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festgesetzt und die Begründung entsprechend angepasst werden. Diese Änderung soll als vereinfachte Änderung gemäß § 13 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 erfolgen. Die Änderung ist im vereinfachten Verfahren möglich, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung kann verzichtet werden, da die betroffene Öffentlichkeit die Stadt Aachen als Grundstückseigentümerin selbst ist und die Änderung der Eingabe des betroffenen Leitungsträgers selbst folgt. Die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 umfasst den Bereich des Brander Walls von der Münsterstraße bis zum Tunneldurchgang Driescher Hof. Die Änderung soll die vorhandene Nutzung planungsrechtlich sichern, in dem für einen Großteil der Fläche „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung „Parkanlage“ und für einen kleineren Bereich Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt wird. Damit soll der Brander Wall als Naherholungsgebiet für die Brander Bürgerschaft gesichert werden. Das Naherholungsgebiet steht im Bereich der Parkanlage uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Der Sportplatz dient ebenfalls der Naherholung und steht den Bürgern eingeschränkt über die Vereinsmitgliedschaft zur Verfügung. Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern und die zwei 10,0m breiten Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festzusetzen. Gleichzeitig empfiehlt die Verwaltung, die Anregungen sowohl aus der frühzeitigen Beteiligung (s. Vorlage FB 61/0032/WP17), als auch aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage - soweit sie nicht in die Planungen eingeflossen sind - zurückzuweisen und die VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - als Satzung zu beschließen. 5. Empfehlung zum Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes (FNP) Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH & CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen – Brander Feld-in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Gleichzeitig empfiehlt die Verwaltung, die Anregungen sowohl aus der frühzeitigen Beteiligung (s. Vorlage FB Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 6/7 61/0032/WP17) als auch aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage, soweit sie nicht in die Planungen eingeflossen sind, zurückzuweisen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 678 2. Luftbild Bebauungsplan Nr. 678 3. Rechtsplan VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 4. Begründung mit Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 678 5. Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 678 6. Übersichtsplan Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 7. Luftbild Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 8. Verfahrensplan Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 9. Begründung mit Umweltbericht Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 10. Zusammenfassende Erklärung Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 11. Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeit 12. Abwägungsvorschlag Beteiligung der Öffentlichkeit 13. Abwägungsvorschlag Behörden (Eingaben und Stellungnahmen der Verwaltung) Vorlage FB 61/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 7/7 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Begründung zur VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße Stand (01.02.2016) Lage des Plangebietes Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4 Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................... 4 Regionalplan ................................................................................................................................................................. 4 Flächennutzungsplan (FNP) ......................................................................................................................................... 4 Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988.................................................................................. 4 Bebauungsplan ............................................................................................................................................................. 4 2. Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 4 3. Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 4 4. Erschließung ............................................................................................................................................................... 5 Verkehr Entwässerung ............................................................................................................................................................... 5 5. Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 5 6. Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 5 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................................ 5 Leitungsrecht ................................................................................................................................................................ 6 7. Umweltbericht ............................................................................................................................................................. 7 Einleitung .................................................................................................................................................................... 7 7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes........................................................................................ 7 7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ..................................................................................................... 7 7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung................................................................................................................. 7 7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ..................................................... 8 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 8 7.1.5 Schutzgut Mensch .................................................................................................................................... 8 7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ...................................................... 8 7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................... 9 7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.............................................. 11 7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben............................ 11 7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 11 7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 11 7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 12 7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 12 7.1.7 Schutzgut Boden..................................................................................................................................... 12 7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 12 7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben ..................................................... 13 7.1.8 Schutzgut Wasser ................................................................................................................................... 13 7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 13 7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 14 7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 15 7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 15 7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)............................................................................ 15 7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 15 7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ....................................................................................... 15 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 15 Grundlagen................................................................................................................................................................ 16 Monitoring ................................................................................................................................................................. 16 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) ..................................................................... 16 8. Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................................... 17 Seite 2 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld9. 10. Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Kosten........................................................................................................................................................................ 17 Plandaten .............................................................................................................................................................. 18 Seite 3 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene sportlich nutzbare Fläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist. Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt im Hauptplan Flächen für die Landwirtschaft dar. Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988 Der Landschaftsplan der Stadt Aachen, der seit dem 17.09.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bebauungsplan Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der seit dem 27.09.1979 rechtskräftig ist und der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. 2. Anlass der Planung Das Plangebiet umfasst den Bereich des Lärmschutzwalles zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang zum Driescher Hof, der die Wohnbebauung vor den Autobahnlärm A 44 schützen soll. Der Lärmschutzwall wurde vor ca. 13 Jahren angeschüttet und modelliert. Daher ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht möglich und an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Im Zuge der Verlagerung des Sportplatzes an der KarlKuck-Straße in den Brander Wall soll die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bebauungsplan und die Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend der vorhandenen Nutzung in „Öffentliche Grünfläche“ geändert werden. 3. Ziel und Zweck der Planung Der Brander Wall wurde als Naherholungsbereich für die Brander Bürger angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spielund Erholungsbereichen gestaltet. Der Naherholungsbereich soll planungsrechtlich gesichert werden. Dafür ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Bebauungsplan soll ein großer Bereich des Lärmschutzwalls als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden. Seit längerer Zeit besteht die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/Brander Wall der am besten geeignete Standort ist. Um eine Sportplatznutzung im Bereich Brander Wall planungsrechtlich sichern zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich. Der Bebauungsplan soll für den Seite 4 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Bereich des Naturrasenplatzes „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festsetzen, um die Nutzung als Sportplatz planungsrechtlich zu sichern. Der vorhandene Naturrasenplatz soll als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände ermöglicht die Nutzung als wettkampfgerechtes Fußballspielfeld (Nettospielfläche 60 x 90 m) mit transportablen Fußballtoren. Die wettkampfgerechte Größe für ein Baseball-Spielfeld ist auf der vorhandenen Fläche nicht gegeben, es können aber fehlende Flächen durch eine entsprechend hohe Umzäunung kompensiert werden. Daher soll die Rasenfläche mit einer gestaffelten Zaunhöhe von 2,0 bis 6,0m Höhe eingezäunt werden. Am südlichen Spielfeldrand sind zwei überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Die Einfriedung und Verbesserung des Naturrasenplatzes im Brander Wall steht im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme der Aufwertung von Sportanlagen im Brander Wall. Neben der Verbesserung und Einfriedung des Naturrasenplatzes soll der Tennenplatz an der Rombachstraße in Kunstrasen umgewandelt und ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung errichtet werden. Diese Maßnahmen erfolgen außerhalb des Plangebietes und sind nicht Bestandteil der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. 4. Erschließung Verkehr Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem Parkplatz an der Rombachstraße vorhanden. Entwässerung Der Sportplatz ist komplett mit einer Drainage versehen. Das Oberflächenwasser wird über einen offenen Graben abgeleitet. 5. Jugend- und Familienfreundlichkeit Der Brander Wall wurde vor ca. 13 Jahren angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spiel- und Erholungsbereichen gestaltet. Er dient den Brander Bürgern als Naherholungs- und Freizeitbereich. Mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird diese Nutzung planungsrechtlich gesichert. Der Sportplatz soll im Bereich des Brander Walls angeordnet werden, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus eine wichtige Naherholungsfunktion für die Brander Bürger übernimmt. Darüber hinaus bietet er ein sportliches Betätigungsfeld mit verschiedenen Sportarten, das für die Brander Bürger über die Mitgliedschaft in den entsprechenden Vereinen zur Verfügung steht. Außerdem steht er den Schulen für Schulsport zur Verfügung. Die Fläche befindet sich in direkter Nähe zu dem großen Wohngebiet Brander Feld und ist von dort aus über das vorhandene Wegesystem sehr gut fußläufig zu erreichen. Für die Erreichbarkeit aus nördlicher Richtung ist die Querung der Trierer Straße erforderlich. Die Trierer Straße ist eine viel befahrene Straße, die aber über entsprechend gut ausgebaute Bürgersteige und über mehrere Fußgängerampeln verfügt, so dass eine Überquerung der Straße gefahrlos möglich ist. 6. Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Der Bereich des geplanten Sportplatzes wird gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 15 als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt, um hier Planungsrecht für die Nutzung der Fläche als Sportplatz zu schaffen. Seite 5 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Die Fläche darüber hinaus wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Diese Fläche soll der Naherholung dienen. Sie ist im Wesentlichen eine unbefestigte Rasenfläche, die mit Fuß- und Radwegen durchzogen ist. Leitungsrecht Entlang der Autobahnböschungskante befindet sich eine Gasfernleitung der Ruhrgas AG. Für diese Trasse, mit ihrem 10m breiten Schutzstreifen, wird ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt werden. Weiterhin befinden sich zwei Gasleitungen im Plangebiet für die jeweils ein Schutzstreifen von 10,0m Breite mit einem Leitungsrecht festgesetzt wird. Seite 6 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 7. Umweltbericht Einleitung 7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Das ca. 11,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Brand im „Brander Wall“ zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall“ dient den vorhandenen Wohnnutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene Wiesenfläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt. 7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Geplant ist, den vorhandenen Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ zu verlegen. Dazu soll der nördlich im „Brander Wall“, jedoch außerhalb des Plangebiets liegende Sportplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt sowie dort angrenzend ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. errichtet werden. Des Weiteren soll der innerhalb des Plangebiets bereits vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände, für die kombinierte Nutzung als Spiel- und Trainingsfeld für Fußball und Baseball, soll umlaufend mit einer Zaunanlage einschließlich der erforderlichen Ballfangzäune eingefriedet werden. Am südlichen Spielfeldrand sind 2 überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Die für den Sportplatz notwendigen Stellplätze werden auf dem benachbarten Gelände der Gesamtschule nachgewiesen. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Wegenetz im Umfeld des Schulzentrums. Die Zufahrt zum Sportplatz soll nur von Pflegefahrzeugen befahren werden. Spieler und Zuschauer erreichen die Anlage zu Fuß. Darüber hinaus soll der südliche Bereich des Plangebietes in seinem Bestand als für die Naherholung gestalteter Lärmschutzwall gesichert werden. Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung (ca. 1,4 ha) zu schaffen, soll die Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz geändert werden. Da eine landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig nicht mehr sinnvoll ist, soll der übrige Planbereich als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt und damit als Erholungsflächen gesichert werden. 7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, stellt den Planbereich als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Im FNP wird die Fläche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Landschaftsplan (LP) In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Seite 7 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen. Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, das bereits angelegte Erholungsgebiet planungsrechtlich zu sichern. Grundsätzlich sind wohnungsnahe, bzw. nahe der Siedlung gelegene Sportplätze sowohl aus Sicht der Sportler als auch aus Sicht der Umwelt eine wünschenswerte Alternative zu Ausweisungen von neuen Sportplätzen in der freien Landschaft. Des Weiteren ist es zu begrüßen, wenn künstliche Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall - für intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung genutzt werden, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird. Aufgrund der wohnungsnahen Lage ist das Erholungsgebiet fußläufig bequem erreichbar, so dass dadurch verkehrsbedingte Immissionen begrenzt (Wegfall von langen Anfahrten zum Stadtwald, der Eifel, städtischen Sporteinrichtungen) werden. Die Bepflanzung der Anlage filtert von der Autobahn ausgehende Luftschadstoffe, so dass das die Erholungsfunktion unterstützt. Durch den ca. 5 m hohen, bepflanzten Schutzwall zwischen Wohnbebauung und Sportplatz werden einige positive Effekte erzielt vor allem Schall-, Sicht-, Blend- und Windschutz aber auch Entwicklungsraum für die Tier- und Pflanzenwelt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.1.5 Schutzgut Mensch Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen. 7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Grundlagen Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Thema Lichtimmissionen Eine Flutlichtanlage ist nicht vorgesehen. Thema Lufthygiene In der Nähe einer Emissionsquelle, wie hier an der Autobahn, kann es zu hohen Schadstoffkonzentrationen kommen, die in die Landschaft und auch den Siedlungsbereich von Brand hineingetragen werden, da die vorherrschende Windrichtung in Aachen aus Süd bis West kommt. Wissenschaftlich belegt ist, dass alle Bäume, Sträucher, Waldstücke, Windschutzpflanzungen und Hecken durch ihre Filterwirkung die Luftqualität nachweislich verbessern. Außerdem dienen Bäume und Hecken als Windschutzmaßnahme; die so erreichte Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Veränderungen des Windfeldes tragen ebenfalls zu einer Verbesserung der Luftqualität im windabgewandten Bereich des Pflanzenbestandes bei. Thema Lärm Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt. Er wird stark vom Autobahnlärm beeinflusst. Im Südwesten grenzt schützenswerte Wohnbebauung in 4 - geschossiger Bauweise mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoß an das Plangebiet. Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie die Sport- und Turnhalle insg. 115 Stellplätze erforderlich. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Seite 8 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden und verfügt über die geforderte Stellplatzkapazität. Die vereinseigene Tennisanlage hat eigene Stellplätze auf dem Gelände. Darüber hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze. Rechtliche Grundlage - Sportplatzlärm: In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Nutzung und der Tageszeit. Die angrenzende Wohnbebauung ist nach den Bebauungsplänen der Stadt Aachen als WA - Gebiet eingestuft. Es gelten tagsüber die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00-9.00, 13.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Richtwerte von 70 / 65 / 55 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In dem Merkblatt des Landesumweltamtes (Februar 1998) über das Thema „Geräuschimmissionsprognose von Sportund Freizeitanlagen“ werden Berechnungshilfen für Sportanlagen aufgeführt. Demnach ist bei einem Fußballspiel ein Schall - Leistungspegel von 104 dB(A) und bei einem American Football - Spiel ein Schallleistungspegel von 108 dB(A) zu erwarten. Bei einem American Football - Spiel wird als Spitzenwert eine max. Schallleistung von 118 dB(A) genannt. Der Schallleistungspegel steigt zusätzlich an, wenn Zuschauer das Spiel verfolgen. 7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Thema Lärm Einschätzung des Sportplatzlärms Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Nach Angaben der Vereine im Juni/Juli 2014 liegt die Zuschauerzahl beim Baseball bei etwa 30 Zuschauern und bei Heimspielen der Borussia Brand bei etwa 100 - 150 Zuschauern. Ein Aufsteigen des Fußballvereins in eine hohe Spielklasse wird auf absehbare Zeit nicht erwartet. Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Immissionspunkte siehe Lageplan) eingehalten werden kann. Durch den Sportbetrieb ergibt sich rein rechnerisch an den nächstliegenden angrenzenden Fassaden der mehrgeschossigen Wohnbebauung (WA-Gebiet) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von ca. 3 dB(A). Die Gebäude wurden seinerzeit vor dem Bau der Brander Wallanlage genehmigt und gebaut (1993). Die Fassaden und Grundrisse der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die BAB konstruiert (Immissionsschutzgutachten Dr.-Ing. J. Schimansky vom 27: Febr. 1993). Die Lärmbelastung durch die BAB liegt an den gewählten Immissionsorten lt. Lärmkataster bei ca. 63 dB(A) (Lden) und ist ca. 9 dB(A) höher als die des möglichen Sportlärms. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Das ist nach hiesiger Einschätzung durch die vorgenannten Daten zu belegen. Seite 9 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Gegen die Einrichtung der Sportanlage an dieser Stelle bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Einschätzung des Parkplatzlärms Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Seite 10 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Thema Lufthygiene Durch die Anlage des stark begrünten Walls wird die Filterfunktion gegen die von der Autobahn kommenden Luftschadstoffe wirksam, was sich positiv auf die Erholungsfunktion der entstandenen Grünfläche mit Sporteinrichtungen auswirkt. 7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei. Rechtliche Vorgabe Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Bestandsbeschreibung Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gelände wurde vor etwa 13 Jahren völlig umgestaltet. Zunächst zu Lärmschutzzwecken entstand der „Brander Wall“. 2002/2003 erfolgte der Ausbau zur Erholungsfläche. Zur Autobahn hin befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung. Es entstand ein durchgrünter Erholungsraum mit Wegeverbindungen zum Siedlungsbereich und in die freie Landschaft, mit Aussichtpunkten, mit Spiel- und Sportstätten, mit Ruhepunkten, mit ebenen Flächen zum Spielen, Picknicken, Grillen, mit Teichfläche als Naturerlebniszone, mit Hügeln zum Rodeln oder als Mountainbikestrecke. 7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Aufgrund der Nutzung durch den Verein Borussia Brand wird der Sportplatz im Zuge der Ertüchtigung eingezäunt. Dadurch geht der Allgemeinheit dieser Bereich als Erholungsfläche zur freien Nutzung verloren. Der südlich des Sportplatzes angelegte, rund 10 ha große Bereich steht weiterhin dafür zur Verfügung und wird deswegen als Parkanlage planungsrechtlich gesichert werden. Die bestehenden Wegeverbindungen sind von der Einzäunungsmaßnahme nicht betroffen. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird die Nutzung als „Öffentliche Grünfläche“ rechtlich gesichert. 7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab. Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne. Seite 11 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Bestandserfassung und Bewertung Das bisherige Planungsrecht sieht „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Nutzung als Lärmschutzwall mit Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der ULB beurteilt. Begrüßt wurde seinerzeit, dass durch die künstliche Einrichtung eines gestalteten Lärmschutzwalls intensive wie auch extensive Maßnahmen zur Naherholung einhergehen. Dadurch konnte ein zusätzlicher Flächenverbrauch für Sporteinrichtungen im Stadtteil Brand mit all seinen ökologischen Folgen vermieden werden. 7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Die neue Nutzung des Landschaftsraums als Grünanlage führt zu keiner wesentlichen Versiegelung von Flächen. Für die Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen, Errichtung einer Zaunanlage einschließlich von Ballfangzäunen, die Anlage von 2 kleinräumigen Unterständen haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora. Belange des Artenschutzes Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der aktuellen Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Eingriffsbewertung Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen baulichen Maßnahmen erforderlich. 7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Beleuchtungsanlagen in der Grünanlage errichtet werden, dürfen nur insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden. 7.1.7 Schutzgut Boden Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen. 7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Seite 12 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44 hereingetragenen Immissionen dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 05.09.1995) einzuhalten. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut wurden, handelt es sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche. Schutzwürdige Böden Durch die Aufschüttung des „Brander Walls“ sind die ehemals vorhandenen Pseudogley-Böden, die eine mittlere Schutzwürdigkeit besaßen, zwischenzeitlich überformt. 7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben Gegen die Änderung der Nutzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ zu „Öffentlicher Grünfläche“ bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind und keine Eintragungen im Altlastenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Damit erübrigt sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. Offene Bodenflächen sind weitmöglich zu erhalten, Versiegelungen bzw. wasserdichte Befestigungen sollten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. 7.1.8 Schutzgut Wasser Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein. 7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Rechtliche Vorgaben Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Gemäß § 97 LWG - Innenbereich darf an fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungskante nur zugelassen werden, wenn ein bestehender Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange bezüglich des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, wie z.B. die Sicherung der naturnahen Entwicklung der Gewässer und seiner Randstreifen, die die Gewässergüte beeinflusst sowie das Verschlechterungsverbot am Zustand der Gewässer. Das Ziel des Gewässerschutzes ist die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten ökologischen Zustand der Gewässer einfordert. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten. Grundwasserschutz Der Grundwasserstand im o.g. Planbereich befindet sich, ohne Berücksichtigung der Anschüttung des Walls, bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte). Seite 13 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwassermessstellenkatasten) befindet sich im o.g. Planbereich keine Grundwassermessstelle, die erhalten und geschützt werden muss. Es sind keine Thermalquellen im Planbereich vorhanden. Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG i.V.m. Verordnung) Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Das Gewässer „Brander Graben“, das von einem kleinen, auf dem Plangelände gelegenen Teich gespeist wird, fließt in östlicher Randlage im Plangebiet zunächst in Richtung Nordosten, dann in Richtung Nordwesten und mündet anschließend, nach Unterquerung der Autobahn, in den Haarbach. Für den Brander Graben ist kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Es ist kein Ausbau des Gewässers gemäß § 24 WHG in diesem Bereich vorgesehen. Im Einzugsgebiet des Haarbaches besteht ebenso wie an der Wurm Hochwassergefahr. Entwässerung Das o.g. Plangebiet, das bisher gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen ist, entwässert das überschüssige Niederschlagswasser, welches nicht auf der Fläche versickert, in den Brander Graben. Hierzu existiert eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zugunsten des Betreibers. 7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz Eine negative Auswirkung auf das Grundwasser wird aufgrund des im Kartenmaterial ausgewiesenen Grundwasserstandes bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte) nicht erwartet. Anderenfalls lässt sich das Grundwasser durch entsprechende Maßnahmen schützen, die in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren regelbar sind. Seitens der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken gegen die Errichtung eines Teilbereiches der Sportstätte in der künftigen Wasserschutzzone erhoben, wenn die Entwässerung dieses Bereiches, inklusive der Drainageeinrichtungen, das anfallende Niederschlagswasser aus der Wasserschutzzone herausleiten, was technisch grundsätzlich umsetzbar ist. Ferner ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Dünger für die Spielfeldflächen nur zugelassene Düngemittel verwendet werden und mengenmäßig nur so viel Düngemittel verwendet werden, wie der Rasen aufnehmen kann, sodass ein Ausspülen von Anteilen des Düngemittels in den Boden unterhalb der Drainage ausgeschlossen ist. Zudem ist ein ausreichender Abstand der Drainageleitung zur Rasenoberfläche Voraussetzung. Sollte die neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft treten, bevor der Sportplatzumbau erfolgt ist, ist es erforderlich, eine Genehmigung zu beantragen, welche jedoch in Aussicht gestellt wird. Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)) Bei der Herrichtung des Sportplatzes ist eine Drainage für einen kleinen Teilbereich geplant. Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes wurde der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG aufgestellt, der eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Bis zum Vollzug dieser Maßnahmen ist bei Neuversiegelungen im betroffenen Einzugsbereich darauf zu achten, dass sich die Hochwassersituation nicht verschärft. Dies wird durch dezentrale Maßnahmen, wie z.B. eine Drosselung oder Rückhaltung des von über das bisherige Maß hinausgehenden, abfließenden Wassers erreicht. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes können Maßnahmen, wie o.a. getroffen werden, die eine Verschärfung des Hochwasserschutzes vermeiden. Ein Heranrücken des Sportplatzes an den gesetzlich mindestens einzuhaltenden Schutzstreifen ist nicht vorgesehen. Seite 14 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Entwässerung Durch den Anschluss von Drainagen wird sich das gezielt abzuleitende Niederschlagswasser erhöhen. Dies wird nicht zu negativen Auswirkungen führen, da diesen durch entsprechende technische Maßnahmen (Drosselung/Rückhaltung) begegnet werden kann. 7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Einleitung des Drainagewassers der Sportanlage und des Dachflächenwassers in den Brander Graben ist gemäß den Bestimmungen des § 51 a LWG zu verfolgen. Die Einleitungsstelle sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme außerhalb des künftigen Trinkwasserschutzgebietes liegen, also nordöstlich des Plangebietes.  Verwendung von zugelassene Düngemittel für die Spielfeldflächen auf ein Minimum reduzieren  Anpassen der bestehenden Entwässerung an die höheren abzuleitenden Niederschlagswässer unter Beachtung des Hochwasserschutzes 7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Die planungsrechtliche Änderung der Flächenausweisung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „öffentliche Grünfläche“ sorgt weiterhin für eine Freihaltung von Bebauung. Die Fläche bleibt dem Freilandklima zugeordnet. Daher ist der Klimabelang von der Planung nicht negativ betroffen. 7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen. Das Landschaftsbild wurde bereits mit der Anlage des „Brander Walls“ stark verändert. Durch seine Gestaltung als Erholungsraum grenzt er den Stadtteil Brand zur stark befahrenen Autobahn ab. Dadurch wird der zerschneidende Charakter der Autobahn visuell abgemildert. 7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern. Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Die vor rund 10 Jahren gestaltete Fläche „Brander Wall“ hat sich selbst zum „Kultur- Und Sachgut“ entwickelt. 7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes a) bei Durchführung Durch die vereinsmäßige Nutzung des nördlich gelegenen Sportplatzes verringert sich die frei zugängliche Fläche des Erholungsgebietes, was jedoch nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Umweltzustandes führen wird, da es sich nur um einen geringen Teil der Erholungsfläche handelt (etwa 12%), der weiterhin naturbelassen bleibt (Rasenfläche statt Kunstrasen oder Ascheplatz). Auch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet wird die Erholungsfunktion der öffentlichen Grünanlage nicht wesentlich beeinträchtigen. Seite 15 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 b) Nullvariante Bei Beibehaltung der Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet. c) Alternativplanung Für die Verlagerung des Sportplatzes „Karl-Kuck-Straße“ in den „Brander Wall“ wurden Alternativstandorte geprüft mit dem Ergebnis, dass der Standort im „Brander Wal“l der beste zu realisierende Standort ist, zumal er keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen beinhaltet. Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0. Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen. Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt. Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich. Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Seite 16 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird. Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet. 8. Auswirkungen der Planung Mit der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 – Brander Feld – wird Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen. Die geplante Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fügt sich in die Nutzungsstruktur des Brander Walls ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im Brander Wall sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege. Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde bisher nicht ausgeübt und ist aufgrund der topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Gegen die Errichtung der Sportanlage bestehen an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die nächstgelegenen maßgeblichen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet wurden. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung der Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche überlagert werden. Dieses ist hier der Fall, da der Lärm von der Autobahn den Sportlärm in den Ruhezeiten (20-22 Uhr) um 9 db(A) überscheitet. Auf die Durchführung der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll verzichtet werden, da die Anlage einer lärmintensiven Nutzung in einem lärmvorbelasteten Bereich aus städtebaulicher Sicht sinnvoll ist und das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung der Wohnnutzung führt. An Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, werden die Beurteilungspegel eingehalten. Bei einer weiteren Wohnbebauung sind entsprechende Schallschutzmaßahmen vorzusehen. 9. Kosten Die Verwaltung geht von Kosten in Höhe von rd. 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrasenplatz) aus. Darin enthalten sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrts- und Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist eine Stromversorgung (u.a. für Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Die Kosten für die Gesamtmaßnahme Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand betragen nach den jetzt vorliegenden Kostenberechnungen insgesamt rund 2.282.000,00 €. Unter Berücksichtigung der bereits im Haushalt veranschlagten Haushaltsmittel für den Neubau einer Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand (PSP-Element 5-080102-100-00100900-1, Sachkonto 78520000) in Höhe von insgesamt 1.125.000 €, ergibt sich ein durch die Vermarktung des Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße noch abzudeckender Betrag in Höhe von rd. 1.200.000 €. Seite 17 / 18 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Begründung zur Satzung Fassung vom 02.02.2016 Plandaten Plangebiet insgesamt Öffentliche Grünfläche (Sportplatz) Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) 11,3 ha 1,4 ha 9,9 ha Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am Bebauungsplan Nr. 678 -Brander Feld- als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 18 / 18 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand: 01.02.2016) Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Zusammenfassende Erklärung 1. Verfahrensablauf 06.05.1999 Stadtentwicklungsausschuss Programmberatung und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 12.05.1999 Bezirksvertretung Brand Programmberatung Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 29.05.2000 bis 31.05.2000 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 14.07.2000 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 31.05.2000 Bezirksamt Aachen-Brand Öffentliche Anhörungsveranstaltung 30.06.2014 Bezirksregierung Köln Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz 02.09.2014 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Empfehlung an Planungsausschuss, den Umweltbericht in die Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes zu integrieren 10.09.2014 Bezirksvertretung Aachen-Brand Empfehlung an Planungsausschuss, die Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- in der vorgelegten Fassung zu beschließen. 25.09.2014 Planungsausschuss Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 Brander Feld- in der vorgelegten Fassung. Auftrag an die Verwaltung, Informationsveranstaltung vor Offenlage für BürgerInnen durchführen. 19.11.2014 Bezirksamt Aachen-Brand Zusätzliche Informationsveranstaltung 24.11.2014 bis 15.01.2015 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 24.11.2014 bis 15.01.2015 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB 17.02.2016 Bezirksvertretung Aachen-Brand vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss 25.02.2016 Planungsausschuss vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss 02.03.2016 Rat der Stadt Aachen vereinfachte Änderung und Satzungsbeschluss Seite 2 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung 2. Ziel der Bebauungsplanänderung Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist. Der Lärmschutzwall wurde vor ca. 13 Jahren angeschüttet und modelliert. Der Bebauungsplan setzt für den Lärmschutzwall „Landwirtschaftliche Fläche“ fest. Durch die Modellierung und Aufschüttung der Fläche ist aber eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich und an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Der Bebauungsplan wird so geändert, dass die Festsetzung „Landwirtschaftliche Fläche“ herausgenommen und stattdessen „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „ Parkanlage“ festgesetzt wird. Ein Teil des Brander Walls, im nördlichen Plangebiet, ist eine ca. 1,4 ha große Fläche als ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt und soll weiterhin dem Verein für Trainings- und Spielfläche zur Verfügung stehen. Durch die Möglichkeit, auf dem Platz transportable Tore aufzustellen, soll er auch für Fußballtraining bzw. -spiel zur Verfügung stehen. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung AachenBrand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Um eine langfristige Sportnutzung dieser Fläche zu sichern, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Statt der Festsetzung „landwirtschaftliche Fläche“ wird die Fläche als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Der ca. 1,4ha große Naturrasenplatz soll zum Schutz vor Vandalismus und Verunreinigung, aber auch wegen spieltechnischer Anforderungen eingefriedet werden. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Freizeitsportanlage” dargestellt werden. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:  Immissionsschutzbelange / Lärm  Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft  Schutzgut Boden/Bodenbelastungen  Schutzgut Wasser Seite 3 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld  Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Schutzgut Lufthygiene und Klima Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet. Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Gegen die Einrichtung des Sportplatzes im Brander Wall bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden an der Schagenstraße bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich. Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Schulzentrums wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen. Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Seite 4 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird. Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 29.05.2000 bis 31.05.2000 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit insgesamt ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt. In den Eingaben wurden vornehmlich folgende Aspekte thematisiert: Erhalt des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße Entzug der Naherholungsfläche Brander Wall für die Allgemeinheit Zunahme von Lärm durch Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren Parkplätze in der Rombachstraße reichen nicht aus Die Eingaben führten nicht zu einer Änderung der Planung. Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-KuckStraße verlagert werden soll, wurde bereits von den zuständigen politischen Gremien getroffen. Die Lärmeinschätzung für den Sportlärm im Rahmen des Umweltberichtes kam zu dem Ergebnis, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Die Wohnbebauung an der Schagenstraße wurde bereits bei Anlage des Brander Walls mit einer Erdanschüttung von 5,0m und Dämmmaßnahmen an den Fassaden vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Aufgrund der aktuell zu erwartenden Spieler- und Besucherzahlen ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens und damit keine wesentliche Erhöhung der Lärmbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Auf dem Parkplatz der Gesamtschule stehen ca. 109 Stellplätze zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Den Eingaben, dass der Brander Wall als Naherholungsfläche erhalten bleiben soll, wird teilweise gefolgt, da mit dem Bebauungsplan durch die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung “ Parkanlage“ und der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan die Naherholungsfläche „Brander Wall“ langfristig planungsrechtlich gesichert. Damit wird der Großteil des Brander Walls der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch die ca. 12% große Fläche, die als „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ festgesetzt wird, bleibt der Brander Bürgerschaft über eine Vereinsmitgliedschaft als Naherholungsfläche erhalten. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Behörden fand parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 30.05.2000 bis 14.07.2000 statt. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 fand die öffentliche Auslegung der Planung statt. Parallel hierzu wurden 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. In einer Eingabe wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. Diese Eingabe führte zu einer Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren, so dass zwei 10,0m breite Schutzstreifen im Bereich der Trassen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ festgesetzt wurden. Seite 5 / 6 VII Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zur Satzung 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Es ist aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, dass der Naherholungsbereich „Brander Wall“ mit dem Naturrasensportplatz als Naherholungsbereich planungsrechtlich gesichert wird. 8. Ergebnis der Abwägung Sowohl von Bürgern, als auch von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung Eingaben gemacht, die in die Abwägung einflossen. Die Eingaben führten teilweise zu einer Änderung der Planung, indem zwei Gasleitungstrassen festgesetzt wurden. Die zahlreichen Bedenken gegen Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße führten nicht zu einer Änderung der Planung, da diese Entscheidung bereits getroffen wurde und nicht Gegenstand dieser Planänderung ist. Die Befürchtung, dass die Naherholungsfläche der Allgemeinheit entzogen wird, wird zurückgewiesen, da ein Großteil der Fläche als Parkanlage festgesetzt wird und damit der Bürgerschaft uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht. Auch der Sportplatz dient der Naherholung und steht über eine Vereinsmitgliedschaft der Bürgerschaft zur Verfügung. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld - als Satzung beschlossen hat. Aachen, den die .2016 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Inhalt Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB) 1. Planung 2. Derzeitige Situation 3. Darstellung des Regionalplanes 4. Masterplan Aachen* 2030 5. 5.1 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes 6. 6.1 Landschaftsplan Änderung des Landschaftsplanes 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht 1. Allgemein 2. Einleitung 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4. Zusammenfassung Seite 2 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 1. Begründung zum Änderungsbeschluss Planung Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40, dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand. Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert. Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten. Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel. 2. Derzeitige Situation Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2015, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Seite 3 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld4. Begründung zum Änderungsbeschluss Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist entlang der BAB A44/ E40 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten der geplanten Flächennutzungsplanänderung. 5. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. 6. Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Seite 4 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt. 6.1 Änderung des Landschaftsplanes Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 7. Auswirkungen der Planung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübt und ist aufgrund der künstlich hergerichteten topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Ausgelöst durch die Überprägung der ursprünglichen Situation wird die in Anspruch genommene, landwirtschaftlich genutzter Fläche (§ 1 a Abs. 2, Satz 4 BauGB) dem Allgemeinwohl als Erholungs- und Sportnutzung zugeführt. Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fläche als Freiraum erhalten. Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße. Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant. Die genauere Ausgestaltung des Rasensportplatzes, eventuelle Ausgleichserfordernisse und die Darstellung vorhandener Infrastrukturtrassen (hier Gas- und Stromleitungen) erfolgt über den Bebauungsplan. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen *2030 wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. Seite 5 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 8. Begründung zum Änderungsbeschluss Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Aussage Masterplan Aachen*2030 „Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie. Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“ Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage „Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung sehr deutlich. Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Seite 6 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Teil B - Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1. Allgemein Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet. Bisherige Darstellung im FNP Flächen für die Landwirtschaft Zukünftige Darstellung im FNP Grünflächen Sportanlage Lage des Plangebietes UP-Projekt- Nr. 404 Seite 7 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 2. Begründung zum Änderungsbeschluss Einleitung Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln, Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er Ruhezonen, u.a. mit einem Teich. Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren. Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder ausgeglichen werden. Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt. Seite 8 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung. Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen, die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die Folgenutzung ist noch zu erfassen. Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ geht eine Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße einher. Lt. Ergebnis der Umweltprüfung fällt diese jedoch geringfügig aus (siehe Ausführungen Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung). Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt. Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ betroffen ist. Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird. Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben. Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird. Seite 9 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Änderungsbeschluss Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen. Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt. 4. Zusammenfassung Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw. „Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen – Brander Feld – beschließen wird. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 10 / 10 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Zusammenfassende Erklärung 1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. Der gesamte Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. Durch die Herrichtung der Lärmschutz- und Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung für diesen Bereich grundlegend geändert und ist an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht mehr wünschenswert. Mit der Darstellung „Grünfläche“ wird diese geänderte Situation planungsrechtlich umgesetzt. Im nördlichen Plangebiet ist eine ca. 1,4 ha große, ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Der hauptsächliche Trainingsund Spielbetrieb wird auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Der Naturrasenplatz soll aber auch von Borussia Brand als weiterer Trainingsplatz genutzt werden, in dem transportable Tore bei Bedarf aufgestellt werden können. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, erhält auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen- / Wiesenfläche die Darstellung und Zweckbindung als „Sportanlage“. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Sportplatz“. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte parallel. 2. Verfahrensablauf Programmberatung Stadtentwicklungsausschuss ( zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678) 06.05.1999 Programmberatung Bezirksvertretung Brand 12.05.1999 Bürgeranhörung 31.05.2000 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz 30.06.2014 Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand 10.09.2014 Offenlagebeschluss Planungsausschuss 25.09.2014 Zusätzliche Informationsveranstaltung, Bezirksamt Aachen-Brand 19.11.2014 Seite 2 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander FeldBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Bezirksvertretung Brand, Empfehlung zum Änderungsbeschluss Planungsausschuss Empfehlung zum Änderungsbeschluss Änderungsbeschluss Rat Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen) Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen) Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 24.11.2014 bis 15.01.2015 24.11.2014 bis 15.01.2015 (geplant) 17.02. 2016 (geplant) 25.02.2016 (geplant) 02.03.2016 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. 3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988 Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Landschaftsplanes. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft und im Umweltbericht des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 678 detailliert dargestellt: Immissionsschutzbelange / Lärm Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft Schutzgut Boden/Bodenbelastungen Schutzgut Wasser Schutzgut Lufthygiene und Klima Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Seite 3 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 12.05.1999 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-KuckStraße und gegen die Veränderungen am Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht ausreichen. Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung, dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-Kuck-Straße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen, wie Umwandlung des Tennisplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb des hier vorliegenden Plangebietes und sind daher nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Sportlärm Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen, die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen Bauleitplanung (VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678) überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten (Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Verkehrslärm Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums, sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Seite 4 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Die Auswirkungen der Sportplatznutzung an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der Sportplatz bereits genehmigt ist und außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser Fläche sind in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich erhalten. Parkplätze An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung vorgetragen, Parallel wurden ca. 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, Firma Amprion, wurde zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel in größerer Tiefe verlegt werden soll. Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH & CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Mit 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“ wurden andere Planungsmöglichkeiten, als die Nutzung als Park- Naherholungs- und Sportnutzung, alternativlos. Seite 5 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 8. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXX die Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 der Stadt Aachen 1980 -Brander Feld- beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Zusammenstellung der Eingaben aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu den parallel verlaufenden Verfahren: VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld Für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Lage des Plangebietes für die Änderung des Flächennutzungsplans VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Inhaltsverzeichnis Eingabe 1 vom 25.11.2014, Lortuglu Fahrettin, Stettiner Straße 74, 52078 Aachen ......................................................... 3 Eingabe 2 vom 26.11.2014, Andreas Schlechter, Am Alten Wasserwerk 5, 52078 Aachen ............................................ 4 Eingabe 3 vom 28.11.2014, Karl-Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und 9 Mitunterzeicher/-innen ........ 5 Eingabe 4 vom 16.12.2014, Nicole Ehlers, Schagenstraße 233, 52078 Aachen ............................................................. 11 Eingabe 5 vom 16.12.2014, Luca Marc Bischof, Heidestraße 8, 52078 Aachen ............................................................. 12 Eingabe 6 vom 16.12.2014, Manfred Formberg, Kolpingstraße 12, 52078 Aachen ........................................................ 13 Eingabe 7 vom 16.12.2014, Ursula Meier, Schagenstraße 173, 52078 Aachen ............................................................. 14 Eingabe 8 vom 17.12.2014, Anika Leßmnan, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen ................................................ 15 Eingabe 9 vom 17.12.2014, Sarah Vietzke, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen................................................... 16 Eingabe 10 vom 17.12.2014, Chris Laade, Rombachstraße 14, 52078 Aachen ............................................................... 17 Eingabe 11 vom 17.12.2014, Jürgen Mayer, Münsterstraße 313, 52078 Aachen ........................................................... 18 Eingabe 12 vom 18.12.2014, David Funk, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen ........................................................ 19 Eingabe 13 vom 18.12.2014, Gregor Maier, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen ..................................................... 20 Eingabe 14 vom 18.12.2014, Martina Quadflieg, Wilhelm-Grasmehr-Straße, 52078 Aachen ......................................... 21 Eingabe 15 vom 19.12.2014, Dr. R. Witt-Rannefeld, Königsberger Straße 6, 52078 Aachen ....................................... 22 Eingabe 16, vom 21.12.2014, Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen und 27 Mitunterzeichner/-innen...... 23 Eingabe 17 vom 23.12.2014, Karl-Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen ................................................................................................................................................... 32 Eingabe 18 vom 29.12.2014, Marlies, Ludwig, Susanne, Viktoria May, Lontzenweg 59-61, 52078 Aachen .................. 38 Eingabe 19 vom 02.01.2015, Georg u. Anneliese Jansen, Astenetweg 28 A, Aachen .................................................... 39 Eingabe 20 vom 02.01.2015, Hubert Klar, Im Brander Feld 12, 52078 Aachen................................................................ 40 Eingabe 21 vom 05.01.2015, Werner Grief, Zehntweg 37, 52078 Aachen ........................................................................ 42 Seite 2 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 1 vom 25.11.2014, Lortuglu Fahrettin, Stettiner Straße 74, 52078 Aachen Seite 3 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 2 vom 26.11.2014, Andreas Schlechter, Am Alten Wasserwerk 5, 52078 Aachen Seite 4 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 vom 28.11.2014, Karl-Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und 9 Mitunterzeicher/-innen Seite 5 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 - Seite 2 - Seite 6 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 - Seite 3 - Seite 7 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 - Seite 4 - Seite 8 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 - Seite 5 - Seite 9 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 3 - Seite 6 – Seite 10 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 4 vom 16.12.2014, Nicole Ehlers, Schagenstraße 233, 52078 Aachen Seite 11 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 5 vom 16.12.2014, Luca Marc Bischof, Heidestraße 8, 52078 Aachen Seite 12 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 6 vom 16.12.2014, Manfred Formberg, Kolpingstraße 12, 52078 Aachen Seite 13 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 7 vom 16.12.2014, Ursula Meier, Schagenstraße 173, 52078 Aachen Seite 14 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 8 vom 17.12.2014, Anika Leßmnan, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen Seite 15 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 9 vom 17.12.2014, Sarah Vietzke, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen Seite 16 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 10 vom 17.12.2014, Chris Laade, Rombachstraße 14, 52078 Aachen Seite 17 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 11 vom 17.12.2014, Jürgen Mayer, Münsterstraße 313, 52078 Aachen Seite 18 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 12 vom 18.12.2014, David Funk, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen Seite 19 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 13 vom 18.12.2014, Gregor Maier, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen Seite 20 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 14 vom 18.12.2014, Martina Quadflieg, Wilhelm-Grasmehr-Straße, 52078 Aachen Seite 21 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 15 vom 19.12.2014, Dr. R. Witt-Rannefeld, Königsberger Straße 6, 52078 Aachen Seite 22 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16, vom 21.12.2014, Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen und 27 Mitunterzeichner/-innen Seite 23 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16, Seite 2 Seite 24 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 3 - Seite 25 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 4 - Seite 26 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 5 - Seite 27 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 6 - Seite 28 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 Seite 7 Seite 29 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 8 - Seite 30 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 16 - Seite 9 - Seite 31 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17 vom 23.12.2014, Karl-Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen Seite 32 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17 - Seite 2 - Seite 33 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17 - Seite 3 - Seite 34 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17 - Seite 4 - Seite 35 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17 - Seite 5 - Seite 36 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 17, Unterschriftensammlung mit ca. 553 Unterschriften Seite 37 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 18 vom 29.12.2014, Marlies, Ludwig, Susanne, Viktoria May, Lontzenweg 59-61, 52078 Aachen Seite 38 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 19 vom 02.01.2015, Georg u. Anneliese Jansen, Astenetweg 28 A, Aachen Seite 39 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 20 vom 02.01.2015, Hubert Klar, Im Brander Feld 12, 52078 Aachen Seite 40 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 7 - Seite 2 - Seite 41 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 21 vom 05.01.2015, Werner Grief, Zehntweg 37, 52078 Aachen Seite 42 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 21 - Seite 2 - Seite 43 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 21 - Anlage Eingabe vom 31.07.2014 - Seite 44 von 45 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 Änderung Nr. 132 Flächennutzungsplan - Brander Feld - Öffentlichkeitsbeteiligung Zusammenstellung der Eingaben- Eingabe 21 - Anlage, S. 2- Seite 45 von 45 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Verfahren: VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld und Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld Für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand 01.02.2016) Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Lage des Plangebietes für die Änderung des Flächennutzungsplans VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument ................................................................................................................ 3 Zu Eingabe 1 vom 25.11.2014, Lortuglu Fahrettin, Stettiner Straße 74, 52078 Aachen.................................................... 4 zu Eingabe 2 vom 26.11.2014, Andreas Schlechter, Am Alten Wasserwerk 5, 52078 Aachen ....................................... 5 zu Eingabe 3 vom 28.11.2014, Karl-Heinz Güth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen mit 9 UnterzeichnerInnen ........... 6 zu Eingabe 4 vom 16.12.2014, Nicole Ehlers, Schagenstraße 233, 52078 Aachen ........................................................... 8 zu Eingabe 5 vom 16.12.2014, Luca Marc Bischof, Heidestraße 8, 52078 Aachen ........................................................... 9 zu Eingabe 6 vom 16.12.2014, Manfred Formberg, Kolpingstraße 12, 52078 Aachen .................................................... 10 zu Eingabe 7 vom 16.12.2014, Ursula Meier, Schagenstraße 173, 52078 Aachen .......................................................... 10 zu Eingabe 8 vom 17.12.2014, Anika Leßmnan, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen ........................................... 11 zu Eingabe 9 vom 17.12.2014, Sarah Vietzke, Wilhelm-Grasmehr-Straße 31, 52078 Aachen ........................................ 11 zu Eingabe 10 vom 17.12.2014, Chris Laade, Rombachstraße 14, 52078 Aachen .......................................................... 12 zu Eingabe 11 vom 17.12.2014, Jürgen Mayer, Münsterstraße 313, 52078 Aachen ....................................................... 12 zu Eingabe 12 vom 18.12.2014, David Funk, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen ................................................... 13 zu Eingabe 13 vom 18.12.2014, Gregor Maier, Erftstraße 10, 52078 Aachen .................................................................. 13 zu Eingabe 14 vom 18.12.2014, Martina Quadflieg, Wilhelm-Grasmehr-Straße, 52078 Aachen .................................... 13 zu Eingabe 15 vom 19.12.2014, Dr. R. Witt-Rannefeld, Königsberger Straße 6, 52078 Aachen ................................... 14 zu Eingabe 16, vom 22.12.2014, Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen und 15 MitunterzeichnerInnen ... 15 zu Anlage - Schreiben vom 29.06.2014 zur Aufstellung des neuen Flächennutzungsplanes ................................................ 20 zu Eingabe 17 vom 23.12.2014, Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen, Unterschriftenlisten mit ca. 400 Unterschriften .............................................................................. 20 zu Unterschriftenliste 1- gegen Veränderungen auf dem Brander Wall - ..................................................................... 21 zu Unterschriftenliste 2 - gegen Veränderungen auf dem Brander Wall ........................................................................ 23 zu Unterschriftenliste 3 - gegen Veränderungen auf dem Brander Wall - .................................................................... 24 zu Unterschriftenliste 4- Erhalt des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße - ........................................................................... 24 zu Eingabe 18 vom 29.12.2014, Marlies, Ludwig, Susanne, Viktoria May, Lontzenweg 59-61, 52078 Aachen ............. 25 zu Eingabe 19 vom 02.01.2015, Georg u. Anneliese Jansen, Astenetweg 28 A, Aachen ............................................... 25 Seite 1 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 20 vom 02.01.2015, Hubert Klar, Im Brander Feld 12, 52078 Aachen ........................................................... 26 zu Eingabe 21 vom 05.01.2015, Werner Grief, Zehntweg 37, 52078 Aachen ................................................................... 27 zu Eingabe 21 - Anlage Schreiben vom 31.07.2014 -........................................................................................................ 27 Seite 2 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren. Seite 3 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Zu Eingabe 1 vom 25.11.2014, Lortuglu Fahrettin, Stettiner Straße 74, 52078 Aachen Die Wallanlage bleibt als Naherholungsgebiet erhalten und wird mit der geplanten Festsetzung als Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage langfristig planungsrechtlich gesichert. Es soll für einen kleineren Bereich (ca. 12% der Wallanlage) der Naturrasenplatz ertüchtigt und eingezäunt werden. Auch diese Fläche steht für Erholungszwecke zur Verfügung, wobei die Nutzung an eine Vereinszugehörigkeit gebunden ist. Die Einzäunung des Naturrasenplatzes ist aus spieltechnischen Gründen erforderlich aber auch um die Trainingsfläche vor Vandalismus und Verunreinigungen zu schützen. Während der öffentlichen Auslegung stehen die entsprechenden AnsprechpartnerInnen des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Auch können Eingaben hier im Fachbereich persönlich zu Protokoll gegeben werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Bezüglich des Flächennutzungsplanverfahrens wird empfohlen, der Anregung nicht zu folgen. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, der Anregung nicht zu folgen. Seite 4 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 2 vom 26.11.2014, Andreas Schlechter, Am Alten Wasserwerk 5, 52078 Aachen zu 1 Rasen ist unbespielbar Im Rahmen der Verbesserungsmaßnahen für den Naturrasenplatz ist u.a. auch der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage und die Durchführung von diversen Unterhaltungarbeiten an der vorhanden Rasenfäche vorgesehen. zu 2 keine freien Trainingszeiten Der Naturrasenplatz wird so hergerichtet, dass eine kombinierte Nutzung durch Baseball und Fußball möglich ist. Die jeweiligen Trainings- und Spielzeiten richten sich jeweils nach dem aktuellen Bedarf der Vereine (Anzahl der Mannschaften, Leistungsklassen usw. ) zu 3 keine Nutzung in den Wintermonaten Städtische Naturrasenplätze werden vom Grundsatz her nicht mit einer Trainingsbeleuchtungsanlage ausgestattet, da dies zu einer Überbeanspruchung der Rasenfläche und somit auf Dauer zu einer Unbespielbarkeit des Sportplatzes führt. Dementsprechend werden alle Naturrasenplätze im Winter nur tagsüber und bei geeigneter Witterung genutzt. zu 4 Parkplatzsituation An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle, befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. zu 5 Verkleinerung der Grünfläche Es ist richtig, dass die Grünanlage für die Nutzung durch die Allgemeinheit verkleinert wird. Die weitaus größere Fläche der Wallanlage bleibt aber der Allgemeinheit als Naherholungsgebiet uneingeschränkt erhalten und wird mit der geplanten Festsetzung als Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage langfristig planungsrechtlich gesichert. Es soll für einen kleineren Bereich (ca. 12% der Wallanlage) eine Rasensportfeld ertüchtigt und eingezäunt werden. Auch diese Fläche steht für Erholungszwecke zur Verfügung, wobei die Nutzung an eine Vereinszugehörigkeit gebunden ist. Die Einzäunung des Naturrasenplatzes ist erforderlich, um die Trainingsfläche vor Vandalismus und Verunreinigungen zu schützen. zu 6 andere Standorte Unter Brücksichtiung der Interessen der Fußballvereine wie auch des Baseballvereins hat sich gezeigt, dass die jetzige Lösung verfolgt werden soll. Dies wurde auch durch entsprechende Bschlüsse in den politischen Gremien bestätigt. zu 7 Sportplatz Karl-Kuck-Straße soll erhalten bleiben Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 5 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 3 vom 28.11.2014, Karl-Heinz Güth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen mit 9 UnterzeichnerInnen Zu 1 Gutachten, Lärmschutz, Wasserrecht, Umwelt Für das Änderungsverfahren wurde ein Umweltbericht erarbeitet, der Bestandteil der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes ist. In diesem Umweltbericht wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter, die von der Planung betroffen sind, geprüft und bewertet. Das Flächennutzungsplanverfahren kann aufgrund seines Charakters als vorbereitende Planung nur grobe Aussagen hierzu in seinem Umweltbericht treffen. Zu 2 u. zu 8. Verkehrsrechtliche Prüfung/ Parkplatzsituation Verkehrsführung Die Sportanlage wird über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und die Rombachstraße mit geringer Beeinträchtigung von Wohnbebauung angefahren; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage Heussstraße / Trierer Straße. Die sportplatzbezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Parkplatzsituation An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen.. Zu 3 Entzug der Naherholungsfläche Eine sportliche Betätigung dient der Erholung und der Freizeitgestaltung. Somit dienen Flächen der Naherholung, die eine Sportnutzung ermöglichen. Die Sportnutzung im Rahmen eines eingezäunten Sportplatzes läuft reglementiert ab, während man sich in einer Parkanlage frei bewegen kann. Von einem generellen Entzug der Naherholungsfläche kann daher nicht die Rede sein. Es ist zutreffend, dass die öffentlich zugängliche Parkanlage um die Fläche des eingezäunten Sportplatzes verkleinert wird. Die für die Sportplatznutzung vorgesehene eingefriedete Fläche ist ca.1, 4 ha groß und nimmt ca. 12 % der Gesamtfläche ein, die weiterhin der uneingeschränkt der Allgemeinhalt als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die betreffende Fläche wird seit vielen Jahren u.a. von einem Baseballverein für seinen Trainings- und Wettkampfbetreib sportlich genutzt. Zu 4 Kosten Naturrasenplatz Die Verwaltung geht von Kosten in Höhe von rd. 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrasenplatz) aus. Darin enthalten sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrts- und Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist eine Stromversorgung (u.a. für Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Eine Erschließung mit Wasser und Kanalisation ist für den Naturrasenplatz nicht vorgesehen und dementsprechend auch kostenmäßig nicht berücksichtigt. Die Kostenschätzung basiert auf aktuelle Vergleichspreise. Zu 5 Kosten Gesamtsportanlage Die Gesamtkosten für die Maßnahme, d.h. Umwandlung des vorhandenen Tennenspielfeldes Rombachstraße in Kunstrasen, Einfriedung und Verbesserung des Naturrasenspielfeldes im Bereich des Brander Walls und Errichtung eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum und Hausmeisterwohnung betragen nach den vorliegenden Kostenberechnungen insg. rd. 2.282.000 €. Die Finanzierung der Maßnahme ist vorgesehen durch derzeit im Haushalt veranschlagte Haushaltsmittel in Höhe von 1.125.000 € sowie durch die Vermarktung des städtischen Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße. Außerdem wird von einer Kostenbeteiligung des Vereins Borussia Brand in Höhe von 100.000 € an den Kosten für den Kunstrasen ausgegangen. Diese Finanzierung ist in den Vorlagen für die politischen Gremien, die öffentlich behandelt wurden, so dargestellt. Seite 6 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu a) wie oben beschrieben, soll der Verkaufserlös durch die Vermarktung des städtischen Sportplatzgeländes an der KarlKuck-Straße mit in die Finanzierung der Sportanlage im Brander Wall einfließen und ist somit dem Eigenanteil aus kommunalen Haushaltsmitteln hinzuzurechnen. zu b) Ende Februar 2015 ist in einer Mitgliederversammlung der Vorstand des Vereins für Spiel und Sport Borussia Brand bestätigt worden. Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder sich in einer großen Mehrheit für die Verlagerung des Sportplatzes ausgesprochen. Es besteht daher kein Anhalt, dass der Verein seine Zusagen nicht einhalten wird. zu c) Mit der Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes soll Planungsrecht für eine Sportanlage geschaffen werden. Dieses Planungsrecht ist unabhängig von vereinsinternen Entscheidungen oder konkreten Realisierungsabsichten. Zu 6 Sportplatz Karl-Kuck-Straße Unter Berücksichtigung des Alters und der Inanspruchnahme ist der Sportplatz Karl-Kuck-Straße in einem normalen Zustand. Der Verein ist seinen vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Pflege und Unterhaltung in der Vergangenheit nachgekommen. Zu 7 Sportler Borussia Brand entscheiden sich gegen die neue Spielstätte, Ende Februar 2015 hat die Mitgliederversammlung den Umzug des Vereines an den Brander Wall mit einer großen Mehrheit beschlossen. Das Ergebnis der Mitgliederabstimmung zeigt, dass die Maßnahme von dem überwiegenden Teil unterstützt wird. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die neue Sportplatzanlage von den Sportlern nicht angenommen wird. zu 9 Folgekosten Die Realisierung der Maßnahmen steht in direktem Zusammenhang mit der Aufgabe der Sportanlage Karl-Kuck-Straße. Daher ist nicht von einer erheblichen Erhöhung der Folgekosten auszugehen. Zu 10 Schulsport Karl-Kuck-Schule Der Sportplatz wird bei gutem Wetter zeitweise von der Karl-Kuck-Straße für den Schulsport genutzt. Wenn der Sportplatz bebaut wird, steht diese Fläche nicht mehr für Schulsport zur Verfügung. Einen Anspruch auf die Nutzung einer Sportanlage zur sportlichen Betätigung unter freien Himmel gibt es aus schulbetrieblicher Sicht nicht. Bei Bedarf stehen andere Sportanlage, z.B. der Sportplatz an der Wolferskaul für Schulsport in zumutbarer Entfernung zur Verfügung. Die Entscheidung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 7 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 4 vom 16.12.2014, Nicole Ehlers, Schagenstraße 233, 52078 Aachen zu 1 Querung Trierer Straße Es ist richtig, dass für Kinder und andere Nutzer, die östlich der Trierer Straße wohnen, der Weg zum Sportplatz durch die Verlagerung an den Brander Wall länger und die Querung der Trierer Straße erforderlich wird. Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich aber alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Die Entscheidung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. zu 2 Rasenfläche soll erhalten bleiben Die Rasenfläche wird mit einem Zaun umgrenzt, um die Trainingsfläche vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen. Damit bleibt die Rasenfläche erhalten, steht aber dann nur noch Nutzern über die Vereinszugehörigkeit zur Verfügung. Es bleibt aber eine weitaus größere Fläche der Wallanlage für die Allgemeinheit als Naherholungsgebiet erhalten und wird mit der geplanten Festsetzung als Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage langfristig planungsrechtlich gesichert. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbarte Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 8 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 5 vom 16.12.2014, Luca Marc Bischof, Heidestraße 8, 52078 Aachen Zu 1 Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Die Entscheidung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Sportplatz wird bei gutem Wetter zeitweise von der Karl-Kuck-Straße für den Schulsport genutzt. Es ist richtig, dass bei einer Bebauung der Sportplatz nicht mehr für Schulsport zur Verfügung steht. Einen Anspruch auf die Nutzung einer Sportanlage zur sportlichen Betätigung unter freien Himmel gibt es aus schulbetrieblicher Sicht aber nicht. Bei Bedarf stehen andere Sportanlage, z.B. der Sportplatz an der Wolferskaul für Schulsport in zumutbarer Entfernung zur Verfügung. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 9 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 6 vom 16.12.2014, Manfred Formberg, Kolpingstraße 12, 52078 Aachen Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. zu Eingabe 7 vom 16.12.2014, Ursula Meier, Schagenstraße 173, 52078 Aachen Es ist richtig, dass der Naherholungsbereich verkleinert wird. Es soll nur für einen kleineren Bereich (ca. 12% der Wallanlage) der Naturrasenplatz ertüchtigt und eingezäunt werden. Der Brander Wall behält dennoch seine Funktion als Lärmschutzwall und Naherholungsgebiet. Die Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes soll erfolgen, um den überwiegenden Teil der Brander Wallanlage als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage planungsrechtlich zu sichern. Die Einzäunung des Rasenspielfeldes ist erforderlich, um die Trainingsfläche vor Vandalismus und Verunreinigungen zu schützen. Bereits bei der Anlage des Walls ist eine Sportnutzung in diesem Bereich berücksichtigt worden, in dem eine 5,0m hohe Aufschüttung in Richtung Schagenstraße errichtet wurde und die Fassaden an den Mehrfamilienhäusern Schagenstraße entsprechend mit Schallschutzmaßnahmen versehen wurden. Durch die Planverfahren soll der Brander Wall als Naherholungsgebiet, insbesondere mit der hiermit vereinbarten Sportnutzung, planungsrechtlich gesichert werden. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 10 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 8 vom 17.12.2014, Anika Leßmnan, Hermann-Löns-Straße 41, 52078 Aachen Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. zu Eingabe 9 vom 17.12.2014, Sarah Vietzke, Wilhelm-Grasmehr-Straße 31, 52078 Aachen Der überwiegende Teil des Brander Walls behält seine Funktion als Naherholungsgebiet, das von der gesamten Öffentlichkeit genutzt werden kann. Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage soll diese Nutzung langfristig planungsrechtlich sichern. Es soll nur für einen kleineren Bereich (ca. 12% der Wallanlage) der Naturrasenplatz ertüchtigt und eingezäunt werden. Die mit der Änderung geplante Festsetzung einer Sportanlage dient ebenso der Naherholung. Der Anregung wird teilweise entsprochen, da durch die Planverfahren der Brander Wall als Naherholungsgebiet, planungsrechtlich gesichert werden soll. Seite 11 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 10 vom 17.12.2014, Chris Laade, Rombachstraße 14, 52078 Aachen An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Eine Parkraumnot in diesem Bereich ist aus verkehrlicher Sicht nur zu erkennen. Der genaue Stellplatznachweis für die Sportanlage ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Der Bebauungsplan sowie der Flächennutzungsplan sollen geändert werden, um den Brander Wall planungsrechtlich als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ zu sichern. Außerdem soll der Naturrasenplatz als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ gesichert werden. Der Naturrasenplatz wird nur durch Pflegefahrzeuge angefahren. Spieler und Zuschauer erreichen den Platz fußläufig, so dass keine verkehrsbedingte Lärmzunahme zu erwarten ist. Da die vorhandenen Parkplätze im Bereich der Rombachstraße als ausreichend erachtet wurden, ist auch hier im Hinblick auf die Rasenspielfeldnutzung nicht mit Mehrverkehr und einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung zu rechnen. Im Rahmen der Erarbeitung des Umwelberichtes wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Die nächstgelegeen Baukörper an der Rombachstraße sind ca. 350m vom Sportplatz in der Wallanlage, für den jetzt Planungsrecht geschaffen werden soll, entfernt. Es wird deutlich, dass an Wohngebäuden die weiter entfernt sind, als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Zum Schutz der Wohnbebauung Schagenstraße wurde bereits im Jahr 2000 der Wall erhöht und die Hausfassaden mit entsprechenden Maßnahmen gedämmt. Darüber hinaus ist aufgrund der Adresse davon auszugehen, dass sich die Eingabe auf den Sportplatz an der Schwimmhalle bezieht. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. zu Eingabe 11 vom 17.12.2014, Jürgen Mayer, Münsterstraße 313, 52078 Aachen Ob und mit wem Vereine fusionieren liegt in ihrer eigenen Zuständigkeit und Verantwortung. Die jetzt mit der Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße zusammenhängenden Maßnahmen im Bereich Rombachstraße/Brander Wall ermöglichen aufgrund der räumlichen Nähe zur Sportanlage Wolferskaul eine gute Infrastruktur für den Fall, dass es in der Zukunft einmal zu einer Fusion der Vereine kommen wird. Hinzu kommt, dass mit der Umwandlung des vorhandenen Tennenspielfeldes Rombachstraße in Kunstrasen die schulische Nutzung durch die direkt angebundene Gesamtschule Brand gegeben ist. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand der Planverfahren. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 12 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 12 vom 18.12.2014, David Funk, Schopenhauer Straße 5, 52078 Aachen Die Stellungnahme über den Zustand des vorhandenen Platzes an der Karl-Kuck-Straße und über die Vereinssituation wird zur Kenntnis genommen. Die Eingabe wird zur Kenntnis genommen. zu Eingabe 13 vom 18.12.2014, Gregor Maier, Erftstraße 10, 52078 Aachen zu Eingabe 14 vom 18.12.2014, Martina Quadflieg, Wilhelm-Grasmehr-Straße, 52078 Aachen Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand der Planverfahren. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 13 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 15 vom 19.12.2014, Dr. R. Witt-Rannefeld, Königsberger Straße 6, 52078 Aachen Der überwiegende Teil des Brander Walls behält seine Funktion als Naherholungsgebiet, das von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage soll diese Nutzung langfristig planungsrechtlich sichern. Es soll nur für einen kleineren Bereich (ca. 12% der Wallanlage) der vorhandene Naturrasenplatz ertüchtigt und eingezäunt werden. Die mit der Änderung geplante Festsetzung einer Sportanlage dient ebenso der Naherholung. Die jeweiligen Kosten basieren auf aktuellen Kostenschätzungen. Ini den angegebenen 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrsenplatz) sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, das Anlegen von befestigten Zufahrtsund Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist die Stromversorgung ( u.a..für die Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 14 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 16, vom 22.12.2014, Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen und 15 Mitunterzeichner/-innen zu A: Zusammenfassung wesentlicher Sachpunkte: zu 1. Verfahrensfehler  Das Verfahren wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, weitergeführt. Die Darlegung von Alternativen ist nicht gefordert. Die Alternativenprüfung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.  Die Pläne wurden während der öffentlichen Auslegung nicht verändert.  Für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes wurden Umweltberichte erarbeitet, die Bestandteil der Begründung sind. In den Umweltberichten sind die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen betroffenen Schutzgüter je nach Konkretisierungsgrad der Panungsebene ermittelt und bewertet worden und eventuell erforderliche Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen dargelegt. Hier werden die Auswirkungen zum Thema Lärm detailliert aufgeführt und bewertet. Die Begründungen mit den Umweltberichten sind Bestandteil der Unterlagen, die öffentlich ausgelegen haben. Für die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes ist ein Stellplatznachweis nicht erforderlich. Die Festsetzung einer Grünfläche erfordert keinen Stellplatznachweis. Die Festsetzung der Sportanlage innerhalb der Grünfläche löst keine wesentlichen Zunahme von Parkraumbedarf aus, so dass die vorhandenen Parkplätze im Gebiet ausreichend sind.  Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2000 statt. Die Ziele der Planung haben sich seit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verändert. Es soll weiterhin Planungsrecht für eine Sportanlage geschaffen werden. Der Planbereich wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vergrößert und umfasst jetzt den gesamten Brander Wall. Diese Änderung des Plangebietes erfolgt als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Behördenbeteiligung und folgt dem Wunsch der damaligen Eingaben, den Brander Wall als Naherholungsgebiet zu erhalten. Die Fortsetzung des Verfahrens widerspricht nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften.  Die Erarbeitung der Abwägungsvorschläge zu den Eingaben der Öffentlichkeit aus dem Jahr 2000 erfolgen auf Grundlage der derzeit geltenden Planungsanforderungen und Rechtsvorschriften. Parallel zur jetzt durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange beteiligt. Die Eingaben der Behörden sowie der Öffentlichkeit werden geprüft und in das weitere Verfahren eingearbeitet bzw. in die Abwägung eingestellt.  Die Eingaben der Bürger aus 2000 wurden in die Abwägung für den Offenlagebeschluss eingestellt.  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen werden im Rahmen der Abwägung behandelt. Diese führt z.B. dazu, dass zwei Trassen für Gasleitungen in den Bebauungsplan übernommen werden sollen.  An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle, befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Eine Parkraumnot in diesem Bereich ist aus verkehrlicher Sicht nur zu erkennen. Der genaue Stellplatznachweis für die Sportanlage ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen.  Eine Salamitaktik ist nicht zu erkennen, da die beabsichtigte Änderung den gesamten Brander Wall betrifft, für den der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 678 „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung wird nicht ausgeübt und soll auch aus städtebaulicher Sicht nicht weiter verfolgt werden. Daher soll der Brander Wall als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt werden. Die vorhandene Sportnutzung hat sich an dieser Stelle etabliert und soll ebenfalls planungsrechtlich gesichert werden. Der Sportplatzbereich umfasst das Naturrasenfeld, das als Baseball- aber auch als Seite 15 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Fußballfeld durch das Aufstellen transportabler Tore genutzt werden kann. Aufgrund der Flächenbegrenzung sind eine Weiterung der Sportplatzfläche nicht möglich und die umgrenzende Fläche als Parkanlage planungsrechtlich gesichert.  Der Sportplatz an der Gesamtschule ist bereits genehmigt und liegt außerhalb des Plangebietes. Die Entwicklungen auf dieser Fläche sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Auch wenn Vereine, die ihre Spieltätigkeit auf diesem Sportplatz ausüben, den Naturrasenplatz als Trainingsfläche nutzen, ist eine Betrachtung der Gesamtanlage in diesem Änderungsverfahren nicht erforderlich.  Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung am 13.11.2014 in den beiden Aachener Tageszeitungen wurde die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung informiert. Damit wurden auch die Forster Bürgerschaft über die Beteiligungsmöglichkeit unterrichtet.  Für das Bebauungsplanänderungsverfahren wurde ein Umweltbericht erarbeteit, der Bestandteil der Begründung ist. Der Entwurf der Begründung mit dem Umweltbericht war Bestandteil der Unterlagen, die öffentlich ausgelegt waren. Auf Seite 8 unter Pkt. 7.1.5 werden die die Umweltauswirkung auf das Schutzgut Mensch detailliert beschrieben und bewertet. Naherholungsbereich Eine sportliche Betätigung dient der Erholung und der Freizeitgestaltung. Somit dienen Flächen der Naherholung, die eine Sportnutzung ermöglichen. Die Sportnutzung im Rahmen eines eingezäunten Sportplatzes läuft reglementiert ab, während man sich in einer Parkanlage frei bewegen kann. Von einem generellen Entzug der Naherholungsfläche kann daher nicht die Rede sein. Es ist zutreffend, dass die öffentlich zugängliche Parkanlage um die Fläche des eingezäunten Sportplatzes verkleinert wird. Die für die Sportplatznutzung vorgesehene eingefriedete Fläche ist ca.1, 4 ha groß und nimmt ca. 12 % der Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinhalt als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die betreffende Fläche wird seit vielen Jahren u.a. von einem Baseballverein für seinen Trainings- und Wettkampfbetreib sportlich genutzt. Lärmbelastung Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes wurde im Jahr 2014 unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert, inwieweit der Beurteilungspegel an den nächstgelegenen Wohnnutzung eingehalten werden kann. Es lagen folgende Daten zugrunde: 30 Zuschauer bei Baseballspielen und 100-150 Zuschauern bei Heimspielen des Fußballvereins. Dabei wurden die Schallleistungspegel für Fußball und American Footbal angesetzt. Als nächstgelegene Wohnnutzung wurden die Fassaden der nächstgelegenen mehrgeschossigen Wohnhäuser an der Schagenstraße betrachtet, die als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan Nr. 678 festgesetzt sind. Es wurde rechnerisch ermittelt, dass an diesen Fassaden in der Ruhezeit (20.00 - 22.00 Uhr) die Immisssionsrichtwerte durch Sportlärm (für WA 50 db(A)) um ca. 3 db(A) überschritten werden. Die Lärmbelastung durch die Autobahn liegt an diesen Fassaden laut Lärmkataster bei ca. 63 db(A) (Lden) und ist damit ca. 9 db(A) höher als die des möglichen Sportlärms, durch Baseballspiel und Fußballspiel. Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung der Sportanlagenlärmschutzverordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Dieses ist hier der Fall, da der Bereich durch die Autobahn vorbelastet ist. Auf die Durchführung der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll verzichtet werden, da die Anlage einer lärmintensiven Nutzung in einem lärmvorbelasteten Bereich sinnvoll ist und dieses nicht zu einer Verschlechterung der Wohnnutzung führt. Außerdem wurde aufgrund der Lärmbelastung durch die Autobahn bereits zum Schutz der Wohnbebauung an der Schagenstraße eine 5,0m hohe Aufschüttung am südlichen Rand des Naturrasenplatzes hergestellt. Ebenso wurden die Fassaden und Grundrisse der Wohnbebauung an der Schagenstraße mit entsprechenden Schutzmaßnahmen ausgestattet. Die noch nicht bebaute „überbaubare Fläche“ an der Schagenstraße, die im Bebauungsplan Nr. 678 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, liegt ca. 40m weiter südlich als die Fassade der Gebäude an der Schagenstraße, für die der Immissionswert ermittelt wurde. Auch in diesem Bereich ist die Vorbelastung durch den Verkehrslärm gegeben, so dass für eine Bebauung keine Verschlechterung zu erwarten ist. Der Naturrasenplatz soll weiterhin dem Baseballverein zur Verfügung stehen. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Naturrasenplatz transportable Tore aufzustellen, damit bei Bedarf Fußballspiele bzw. -trainingseinheiten stattfinden können. Bei der Simulationsdarstellung wurde von 100-150 Zuschauern Fußball und 30 Zuschauern bei Seite 16 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Baseballspielen ausgegangen. Die Zuschauerzahlen für Fußball beziehen sich auf Heimspiele der ersten Mannschaft, die im Wesentlichen auf dem Sportplatz der Gesamtschule stattfinden werden, Der Hauptspielbetrieb für den Fußballverein soll auf dem Sportplatz an der Gesamtschule stattfinden, da der Naturrasenplatz witterungsbedingt nicht jederzeit verfügbar ist und der Sportplatz an der Gesamtschule über bessere Bedingungen verfügen wird, da er als Kunstrasenplatz umgewandelt werden soll. Weitere Spielfelder können aufgrund der Flächenbegrenzung und der Topografie nicht angelegt werden. Für die Prognoseberechnung wurden die Zuschauerzahlen und die Schallleistungspegel für Baseball- und Fußballspiele angesetzt . Die Anlage einer lärmintensiven Nutzung in einen lärmvorbelasteten Bereich ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, wenn dieses nicht zu einer Verschlechterung der Situation führt. Staatliche Umweltamt Das staatliche Umweltamt hatte im Jahre 2000 aufgrund der städtischen Berechnung darauf hingewiesen, dass die Belastung für das „Schutzgut Mensch“ als „bedenklich“ einzustufen ist. Dementsprechend hat die Stadt mit „Schutzmaßnahmen“ in Form einer Wallaufschüttung von 5,0m Höhe und passivem Schallschutz (Schalldämmmaßnahmen/Grundrissgestaltung) für die Wohnbebauung an der Schagenstraße reagiert. Zufahrtswege und Parkplatzbedarf An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle, befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Eine Parkraumnot in diesem Bereich ist aus verkehrlicher Sicht nur zu erkennen. Der genaue Stellplatznachweis für die Sportanlage ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Die Parkplätze an der Rombachstraße werden über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und die Rombachstraße mit geringer Beeinträchtigung von Wohnbebauung angefahren; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage Heussstraße / Trierer Straße. Die sportplatzbezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Die Ertüchtigung des Rasenplatzes löst keine Zunahme von wesentlichen Verkehren, Parkraumbedarf und damit einhergehenden Lärmemissionen aus. Finanzielle Täuschung über Investitionsbedarf Die in den Vorlagen für die politischen Gremien gemachten Angabn zu den jeweiligen Kosten basieren auf aktuellen Kostenschätzungen. In den angegebenen 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrsenplatz) sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführugn von diversen Untrhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrtsund Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Untersständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist die Stromversorgung ( u.a..für die Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Eine Erschließung mit Wasser und Kanalisation ist für den Naturrasenplatz nicht vorgesehen und dementsprechend auch kostenmäßig nicht berücksichtigt. Die Kostenschätzung für die vorgesehenen o.a. Maßnahmen basiert auf aktuellen Vergleichspreisen. Planung Mit dem Bebauungsplan und der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Nutzung geschaffen. Die detaillierte Planung muss im nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren geprüft werden. Die Planungen auf dem Sportplatz an der Rombachstraße sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanverfahren. Eingriff in Natur- und Landschaft (Schutzgüter) Die Gemeinde legt fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. In der Umweltprüfung sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Im Interesse steht insbesondere, in wiefern eine negative Belastung zu erwarten ist, die dann noch erheblich und auf die mit Schutzmaßnahmen zu reagieren ist. Seite 17 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen zur Durchführung eines Bauvorhabens ist regelmäßig von einem Eingriff in den Naturhaushalt auszugehen. Dies ist hier nicht der Fall: Die Fläche bleibt auch nach der Nutzungsänderung als Freifläche erhalten. Es wird der Bestand der Nutzung gesichert, die bereits seit Jahren etabliert ist. Aktuelle, kostenaufwendige Begutachtung hinsichtlich des Artenschutzes oder des Schallschutzes sind daher entbehrlich. Bereits bei der Errichtung des Rasenspielfeldes wurde der Lärmschutz im Hinblick auf die Wohnbebauung an der Schagenstraße berücksichtigt, was zu der Anlage eines Schallschutzwalls geführt hat. Darüber hinaus bezieht sich die Lärmeinschätzung im Umweltbericht auf die zu erwartende Lärmentwicklung durch die Rasenspielfeldnutzung. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen soll der Rasenspielplatz lediglich durch Pflegefahrzeuge angefahren werden. Im Übrigen wird das Feld nur fußläufig von Spielern und Zuschauern erreicht, so dass keine verkehrsbedingte Lärmzunahme zu erwarten ist. Da die vorhandenen Parkplätze im Bereich der Rombachstraße als ausreichend erachtet wurden, ist auch hier im Hinblick auf die Rasenspielfeldnutzung nicht mit Mehrverkehr und einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung auszugehen. Derzeit ist kein Wasserschutzgebiet von der Planung betroffen. Es gibt bereits einen Entwurf einer neuen Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“. Dieser sieht im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Das Rasenspielfeld wäre lediglich im südöstlichen Randbereich betroffen. Der Großteil der Fläche läge weiterhin außerhalb der Schutzzone. Die geplante Drainageleitung wäre grundsätzlich außerhalb der Wasserschutzzone verlegbar. Der Schutzzweck könnte somit weiterhin erfüllt werden, der Aufwand für die Leitung würde sich durch eine andere Trassenführung vergrößern. Sobald die rechtskräftige Wasserschutzverordnung vorliegt, wird diese veröffentlich und ist für jedermann einsehbar. Aus Umweltschutzaspekten ist es wichtig, aus Vorsorgeschutzgründen auch sich anbahnende Rechtspositionen in die Betrachtung einzubeziehen. Hier steht die Überlegung dahinter, was könnte im schlimmsten Fall passieren und wie kann dem vorgebeugt werden. Dem entsprechend wurde dies im Vorfeld geprüft und es gibt gebietsverträgliche Lösungsmöglichkeiten. Sicherheit und öffentliche Ordnung Der Polizeipräsident Aachen, Kriminalprävention wurde am Verfahren beteiligt. Es wurden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. B: Einzelpunkte und Begründungen der Einsprüche zu den offen gelegten Unterlagen zu Entwurf der Begründung - B-Plan  Die Entscheidung über die Verlagerung des Sportplatzes ist nicht Gegenstand dieses Änderungsverfahrens, daher werden die Auswahlkriterien in diesem Verfahren nicht dargelegt.  In der Begründung wird unter Pkt. Ziel und Zweck der Planung darauf hingewiesen, dass das Thema Lärm durch Sportanlage bereits bei der Herstellung der Wallanlage berücksichtigt wurde. Im Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist, wird detailliert dargestellt, wie sich die Planung auf die einzelnen Schutzgüter auswirkt. Unter Pkt. 7.1.5 der Begründung wird dargestellt, wie der Immissionsschutz ermittelt und bewertet wurde. weitere Stellungnahme siehe Seite 16/17 Lärmbelastung  Rettungsweg Die Zufahrtsmöglichkeit über die Rombachstraße muss im nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren geprüft werden  Stellplätze siehe Seite 17 Zufahrtswege und Parkplatzbedarf  Drainage Es ist beabsichtigt, teilweise eine neue Drainage anzulegen  Leitungstrassen Im Rahmen der Behördenbeteiligung parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Eingaben zu zwei Leitungstrassen gemacht, die im Bebauungsplan festgesetzt werden sollen. Seite 18 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB  Simulationsberechnungen Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen wurde 2014 im Rahmen des Umweltberichts auf die bereits im Fachbereich Umwelt vorhandenen Rechenmodell zurückgegriffen. Die Eingangsdaten für die Berechnung wurden mit dem Sportamt abgeglichen (Zuschauerzahlen etc.) und wenn nötig aktualisiert. Für die Sportplatznutzung wurde den Richtlinien entsprechend ein flächenbezogener Schalleistungspegel aus der VDI Richtlinie 3770 (Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport und Freizeitanlagen) angesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseberechnung (enthält entsprechende Sicherheiten). Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es wird deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind, als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. zu 7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltbericht erarbeitet, in dem die Umweltauswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter u.a. auf Tiere und Pflanzen beschrieben und bewertet werden. Die Nutzung der Fläche als Lärmschutzwall mit Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der Unteren Landschaftsbehörde beurteilt. Für die Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora. Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Durch die Umwandlung der Festsetzung Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen baulichen Maßnahmen erforderlich. zu 9. Entwurf der Begründung - FNP  Die Alternativenprüfung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Gleichwohl dient die Beschreibung, dass eine vorherige Prüfung von Alternativen für diesen speziellen Verein erfolgte, der Klarstellung. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die planungsrechtliche Untermauerung und Bestätigung der veränderten Rahmenbedinungen. Zu diesen Rahmenbedingen zählt die Neugestaltung und Ausformung des Geländes in Abhängigkeit zum Nutzungsziel. Hierzu gehört zum einen die Naherholung, erlebbar durch Spazierwege und das geänderte Landschaftsblid, und zum anderen der Sport- und Freizeitschwerpunkt u.a. durch das eigens angelegte Rasenfeld.  Wie die Sport- und Freizeitnutzung gesteuert wird oder gar welche Rettungszufahrten und wieviele Parkplätze letztlich notwendig sind, ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplanes und ist in dem nachgelagerten bauordnungsrechlichen Genehmigungsverfahren zu klären.  Vom Einwender wird vorgebracht, dass die Funktion der Naherholung durch die neue Darstellung zerstört würde und aus Risikogründen bzw. zum vorbeugenden Wasserschutz dürfte das Plangebiet nicht überplant werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Neudarstellung einer öffentlichen Grünfläche zum Zeck der Naherholung diesen Schutzzweck zerstören sollte. Zudem ist es nicht ratsam das entgegenstehende derzeitige planungsrechtliche beizubehalten um auf ein neues Wasserschutzgebiet zu warten. Die Untere Wasserschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt und entsprechende Hinweise wurden in der Begründung zur Offenlage bereits aufgeführt. Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Im Fazit des Seite 19 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung werden die positiven Auswirkungen für das Schutzgut Menschen genannt. zu 10. Abwägungsunterlagen a) Abwägung Bürger Es ist richtig, dass die Eingaben aus dem Jahr 2000 stammen, die Abwägungsvorschläge für die Vorlage zum Aufstellungsund Offenlagebeschluss wurden aber aktuell in 2014 erarbeitet. zu Lärmsituation siehe Seite 16/17 Lärmbelastung b) Abwägung Behörden Die Stellungnahmen der Behörden aus dem Jahr 2000 wurden in die Abwägung eingestellt, die Abwägungsvorschläge für die Vorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurden aber aktuell in 2014/2015 erarbeitet. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und teilweise in die Planung übernommen. zu Lärmbelastung und Aussage des Staatlichen Umweltamtes (STUA) Siehe Stellungnahme Seite 17 zu Anlage - Schreiben vom 29.06.2014 zur Aufstellung des neuen Flächennutzungsplanes Die Eingabe bezieht sich auf die Planungsüberlegungen des neuen Flächennutzungsplanes Aachen *2030 zum Stand des Vorentwurfes vom 26. Mai 2015. Hierin bezieht sich der Einwender auf die geplante neue Zielsetzung der Grünfläche an der Kolpingstraße in Brand als Wohnbaufläche und auf die Akzeptanz der Verlagerung des Sportplatzes aus dem Bereich Kolpingstraße. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand der Planverfahren. Die Abwägung über die neuen Zielsetzung der Grünfläche an der Kolpingstraße erfolgt im Rahmen des Planverfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und entzieht sich der Bewertung im vorliegenden Verfahren. Auf Ebene des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzungsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 20 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 17 vom 23.12.2014, Heinz Gueth, Im Brander Feld 85, 52078 Aachen und Egbert Form, Stettiner Straße 125, 52078 Aachen, Unterschriftenlisten mit ca. 400 Unterschriften zu Unterschriftenliste 1- gegen Veränderungen auf dem Brander Wall  frühzeitige Beteiligung vor 14 Jahren-Rechtsfehler Die Ziele der Planung haben sich seit der früheren Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verändert. Es soll weiterhin Planungsrecht für eine Sportanlage geschaffen werden. Der Planbereich wurde nach der früheren Öffentlichkeitsbeteiligung vergrößert und umfasst jetzt den gesamten Brander Wall. Diese Änderung des Plangebietes erfolgt als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Behördenbeteiligung und folgt dem Wunsch der damaligen Eingaben, den Brander Wall, ausgenommen der Fläche für die Sportanlage, als Naherholungsgebiet zu behalten. Die Fortsetzung des Verfahrens widerspricht nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften.  Alternativen zur Kostenschätzung Die Standortentscheidung für die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planänderungsverfahrens. Daher müssen auch keine Alternativenprüfungen in diesem Verfahren dargestellt werden. Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Mit diesem Bebauungsplanänderungsverfahren soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen werden. Es soll darüber hinaus mit der Änderung des Bebauungsplanes der Brander Wall als öffentliche Grünfläche gesichert werden.  Beteiligung Öffentlichkeit Driescher Hof Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung in den beiden Aachener Tageszeitungen wird die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung informiert. Damit wurden auch die Forster Bürgerschaft über die öffentliche Auslegung unterrichtet.  Brander Wall als Ausgleichsfläche für andere Baumaßnahmen, Förderung mit öffentl. Mitteln Bei der Anlage „Brander Wall“ handelt es sich um die Herstellung einer öffentlichen Grünfläche. Diese ist jedoch keine Ausgleichsfläche im naturschutzfachlichen Sinne, um beispielsweise Wohnbauflächen oder Gewerbeflächen auszugleichen. Für die Herstellung der Wallanlage sind keine Fördergelder abgerechnet worden.  Bestehender Bebauungsplan Gesamtschule Der Bebauungsplan Nr. 648 -Brander Feld, Teil 1- ist seit 1977 rechtsgültig. Die Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt gemäß der Festsetzungen díeses Planes.  Finanzierung siehe Stellungnahme Seite 17 zu Finanzielle Täuschung über Investitionsbedarf  Verkleinerung Naherholungsgebiet Eine sportliche Betätigung dient der Erholung und der Freizeitgestaltung. Somit dienen Flächen der Naherholung die eine Sportnutzung ermöglichen. Die Sportnutzung im Rahmen eines eingezäunten Sportplatzes läuft reglementiert ab, während man sich in einer Parkanlage frei bewegen kann. Von einem generellen Entzug der Naherholungsfläche kann daher nicht die Rede sein. Es ist zutreffend, dass die öffentlich zugängliche Parkanlage um die Fläche des eingezäunten Sportplatzes verkleinert wird. Die für die Sportplatznutzung vorgesehene eingefriedete Fläche ist ca.1, 4 ha groß und nimmt ca. 12 % der Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinhalt uneingeschränkt als Erholungsraum zur Verfügung steht. Der Naturraseplatz wird seit vielen Jahren u.a. von einem Baseballverein für seinen Trainings- und Wettkampfbetreib sportlich genutzt. Die Einzäunung des Rasenspielfeldes mit 2,0 bis 6,0m hohen Zäunen ist erforderlich, um die Trainingsfläche vor Vandalismus und Verunreinigungen zu schützen aber auch aus spieltechnischen Gründen. Seite 21 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB  Artenschutz (Flora und Fauna), Schallschutz, fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung Die Gemeinde legt fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. In der Umweltprüfung sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Im Interesse steht insbesondere, in wiefern eine negative Belastung zu erwarten ist, die dann noch erheblich und auf die mit Schutzmaßnahmen zu reagieren ist. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen zur Durchführung eines Bauvorhabens ist regelmäßig von einem Eingriff in den Naturhaushalt auszugehen. Dies ist hier nicht der Fall: Die Fläche bleibt auch nach der Nutzungsänderung als Freifläche erhalten. Es wird der Bestand der Nutzung gesichert, die bereits seit Jahren etabliert ist. Aktuelle, kostenaufwendige Begutachtung hinsichtlich des Artenschutzes oder des Schallschutzes sind daher entbehrlich. Bereits bei der Errichtung des Rasenspielfeldes wurde der Lärmschutz im Hinblick auf die Wohnbebauung an der Schagenstraße berücksichtigt, was zu der Anlage eines Schallschutzwalls geführt hat. Darüber hinaus bezieht sich die Lärmeinschätzung im Umweltbericht auf die zu erwartende Lärmentwicklung durch die Rasenspielfeldnutzung. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen soll der Rasenspielplatz lediglich durch Pflegefahrzeuge angefahren werden. Im Übrigen wird das Feld nur fußläufig von Spielern und Zuschauern erreicht, so dass keine verkehrsbedingte Lärmzunahme zu erwarten ist. Da die vorhandenen Parkplätze im Bereich der Rombachstraße als ausreichend erachtet wurden, ist auch hier im Hinblick auf die Rasenspielfeldnutzung nicht mit Mehrverkehr und einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung auszugehen.  Wasserschutzzone Derzeit ist kein Wasserschutzgebiet von der Planung betroffen. Es gibt bereits einen Entwurf einer neuen Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“. Dieser sieht im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Das Rasenspielfeld wäre lediglich im südöstlichen Randbereich betroffen. Der Großteil der Fläche läge weiterhin außerhalb der Schutzzone. Die geplante Drainageleitung wäre grundsätzlich außerhalb der Wasserschutzzone verlegbar. Der Schutzzweck könnte somit weiterhin erfüllt werden, der Aufwand für die Leitung würde sich durch eine andere Trassenführung vergrößern. Sobald die rechtskräftige Wasserschutzverordnung vorliegt, wird diese veröffentlich und ist für jedermann einsehbar. Aus Umweltschutzaspekten ist es wichtig, aus Vorsorgeschutzgründen auch sich anbahnende Rechtspositionen in die Betrachtung einzubeziehen. Hier steht die Überlegung dahinter, was könnte im schlimmsten Fall passieren und wie kann dem vorgebeugt werden. Dem entsprechend wurde dies im Vorfeld geprüft und es gibt gebietsverträgliche Lösungsmöglichkeiten.  fehlender Stellplatznachweis siehe Stellungnahme Seite 17 zu Zufahrtswege und Parkplatzbedarf  fehlende Schallschutzuntersuchung siehe Stellungnahme Seite 16/17 zu Lärmbelastung Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 22 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Unterschriftenliste 2 - gegen Veränderungen auf dem Brander Wall  Verkleinerung des Naherholungsgebietes siehe Stellungnahme Seite 21 zu 7. Verkleinerung Naherholungsgebiet  zusätzliche Schallbelastung Aktuelle, kostenaufwendige Begutachtung hinsichtlich des Schallschutzes sind entbehrlich. Bereits bei der Errichtung des Rasenspielfeldes wurde der Lärmschutz im Hinblick auf die Wohnbebauung an der Schagenstraße berücksichtigt, was zu der Anlage eines Schallschutzwalls geführt hat. Darüber hinaus bezieht sich die Lärmeinschätzung im Umweltbericht auf die zu erwartende Lärmentwicklung durch die Rasenspielfeldnutzung. Der Rasenspielplatz soll lediglich durch Pflegefahrzeuge angefahren werden. Im Übrigen wird das Feld nur fußläufig von Spielern und Zuschauern erreicht, so dass keine verkehrsbedingte Lärmzunahme zu erwarten ist. Da die vorhandenen Parkplätze im Bereich der Rombachstraße als ausreichend erachtet wurden, ist auch hier im Hinblick auf die Rasenspielfeldnutzung nicht mit Mehrverkehr und einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastung auszugehen. Darüberhinaus siehe Stellungnahme Seite 16/17 zu Lärmbelastung  fehlende Parkplatz- und Zufahrtsplanung Stellungnahme Sh. S. 22 fehlender Stellplatznachweis  falsche Kalkulation der Baukosten Stellungnahme Sh. 17 Finanzielle Täuschung über Investitionsbedarff  fehlende Ausgleichsmaßnahmen Sowohl „Flächen für die Landwirtschaft“ als auch „Grünflächen“ sind Freiflächen, die keiner Bebauung zugeführt werden. Durch die parkähnliche Gestaltung hat die Fläche eine Aufwertung erhalten. Da das vorhandene Rasenspielfeld erhalten bleibt und allenfalls im Randbereich eine kleine Fläche mit einer Drainage versehen werden soll, ist der Eingiff in den Naturhaushalt als minimal einzustufen. Dem steht durch die aufwendige Gestaltung des „Brander Walls“ eine Aufwertung des Bereichs gegenüber, die deutlich höher als der jetzt anstehende Eingriff zu bewerten ist. Da eine detaillierte Begutachtung zeit- und Kostenaufwendig und kein Ausgleichserfordernis zu erwarten ist, wurde hierauf verzichtet.  Verfahrensfehler wg. frühzeitiger Beteiligung vor 14 Jahren Die Ziele der Planung haben sich seit der früheren Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verändert. Es soll weiterhin Planungsrecht für eine Sportanlage geschaffen werden. Der Planbereich wurde nach der früheren Öffentlichkeitsbeteiligung vergrößert und umfasst jetzt den gesamten Brander Wall. Diese Änderung des Plangebietes erfolgt als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Behördenbeteiligung und folgt dem Wunsch der damaligen Eingaben, den Brander Wall, ausgenommen der Fläche für die Sportanlage, als Naherholungsgebiet zu behalten. Die Fortsetzung des Verfahrens widerspricht nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Sportanlage an der Gesamtschule, die 1986 als Sportplatz genehmigt wurde, soll von einem Tennenplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden. Es soll ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung errichtet werden. Der Sportplatz unterliegt der Überlassungs- und Benutzungsordnung für Sportstätten der Stadt Aachen und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 648, der von diesem Planverfahren nicht berührt wird. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 23 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Unterschriftenliste 3 - gegen Veränderungen auf dem Brander Wall  Verkleinerung und Wegfall des Naherholungsgebietes Stellungnahme Sh. Seite 21 Verkleinerung Naherholungsgebiet  fehlende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Stellungnahme Sh. Seite 23 fehlende Ausgleichsmaßnahmen  Verfahrensmängel, da Bereich Forst/Driescher Hof nicht beteiligt wurde Stellungnahme Sh. Seite 21 Beteiligung Öffentlichkeit Driescher Hof Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. zu Unterschriftenliste 4- Erhalt des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand der Planverfahren. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 24 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 18 vom 29.12.2014, Marlies, Ludwig, Susanne, Viktoria May, Lontzenweg 59-61, 52078 Aachen zu Eingabe 19 vom 02.01.2015, Georg u. Anneliese Jansen, Astenetweg 28 A, Aachen Da die beiden Eingaben identisch und wortgleich sind, erfolgt ein Abwägungsvorschlag für beide Eingaben. Der Bebauungsplan Nr. 678 setzt für den vorliegenden Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Diese Festsetzung entspricht nicht der heutigen Situation. Aus diesem Grund soll die Festsetzung so geändert werden, dass für den Änderungsbereich „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden soll. Darüber hinaus soll ca. 12% der Wallanlage als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ gesichert werden. Eine sportliche Betätigung dient ebenfalls der Naherholung, auch wenn die Nutzung der Fläche dann an Vereinszugehörigkeit gebunden ist. Die überwiegende Fläche bleibt aber weiterhin der Bevölkerung als Naherholungsbereich erhalten. Die Verwaltung geht von Kosten in Höhe von rd. 200.000 € im Bereich des Brander Walls (Naturrasenplatz) aus. Darin enthalten sind u.a. eine Einfriedung für die Sportplatzanlage, der Einbau von zusätzlichen Drainageleitungen für einen vernässten Teilbereich der Anlage, die Durchführung von diversen Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Rasenfläche, die Anlegung von befestigten Zufahrts- und Abstellbereichen und die Errichtung von 2 Unterständen für die Spieler und Betreuer. Außerdem ist eine Stromversorgung (u.a. für Wegebeleuchtung) berücksichtigt. Eine Erschließung mit Wasser und Kanalisation ist für den Naturrasenplatz nicht vorgesehen und dementsprechend auch kostenmäßig nicht berücksichtigt. Die Kostenschätzung basiert auf aktuelle Vergleichspreise. Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes soll Planungsrecht für eine Sportanlage geschaffen werden, die bereits vorhanden ist. Es handelt sich um ein Naturrasenfeld das ertüchtigt werden soll. Die Aufwertung des Platzes löst keine Zunahme von wesentlichen Verkehren und Parkraumbedarf aus, so dass die vorhandenen Parkmöglichkeiten und die Rombachstraße in der Lage sind die Verkehre und den Parkplatzbedarf aufzunehmen. In dem näheren Umfeld befinden sich ca. 180 baulich angelegte Parkmöglichkeiten. In dem näheren Umfeld der Rombachstraße befinden sich ca. 180 baulich angelegte Parkmöglichkeiten, wobei ca. 109 Parkplätze auf dem Grundstück der Gesamtschule zur Verfügung stehen. Ein Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu führen und kann nicht auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Der größte Teil des Brander Walls bleibt der Allgemeinheit für Spiel und Erholung erhalten und wird planungsrechtlich als Öffentliche Grünfläche gesichert. Parkplätze stehen ausreichend zur Verfügung. Regelungen zur Nutzung des Naturrasenplatzes sowie die Entscheidung der Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens bleibt die Zielsetzung der Naherholung, insbesondere eine hiermit vereinbare Sportnutzung, unbeschadet. Es bleibt ausreichend Fläche für die allgemeinzugängliche Nutzung vorhanden. Darüber hinaus entzieht sich die Regelung der Trainingszeiten, der konkreten Ausgestaltung des Platzes sowie der Parkplatzsituation der Regelungsebene des Flächennutzunsplanes. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplanes, daher wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 25 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 20 vom 02.01.2015, Hubert Klar, Im Brander Feld 12, 52078 Aachen Verkleinerung Naherholungsgebiet zusätzliche Schallbelastung durch Sportveranstaltungen Fehlende Parkplatz- und Zufahrtsplanung Baukosten Ermittlung Eingriff/Ausgleich Verfahrensmangel wg. Frühzeitiger Beteiligung vor 15 Jahren Sportanlagen außerhalb Plangebiet nicht mit betrachtet Stellungnahmen siehe zu Eingabe 17 Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Die Entfernung zwischen dem Naturrasenplatz und den Toiletten im umkleidehaus von rd.100m sowohl für die Sportler wie auch für Zuschauer durchaus zumutbar. Nach Abstimmungen mit den beteiligten Vereinen sowie den politischen Gremien haben sich alle für die jetzt vorliegende Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung des Sportplatzes Karl-Kuck-Straße an den Brander Wall ausgesprochen, da sie als am ehesten zu realisierende und auch finanzierbare Lösung angesehen wurde. Die Entscheidung der Verlagerung des Sportplatzes an der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 soll die Festsetzungen „Fläche für die Landwirtschaft“ entsprechend der heutigen Nutzung in „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ geändert werden. Darüber hinaus soll ca. 12% der Wallanlage als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ gesichert werden. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 26 von 28 VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld - Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Eingabe 21 vom 05.01.2015, Werner Grief, Zehntweg 37, 52078 Aachen Der Bebauungsplan Nr. 678 setzt für den vorliegenden Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Diese Festsetzung entspricht nicht der heutigen Situation. Aus diesem Grund soll die Festsetzung so geändert werden, dass für den Änderungsbereich „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden soll. Darüber hinaus soll ca. 12% der Wallanlage als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ gesichert werden. Es werden keine weiteren Sportanlagen im Brander Wall geplant. Es soll Planungsrecht für den bereits vorhandenen Naturrasenplatz, der bereits heute als Spiel- und Trainingsfeld von den Aachener Greyhounds genutzt wird, geschaffen werden. Dieser Platz soll als Naturrasenplatz ertüchtigt werden und weiter diesem Verein und Borussia Brand für die kombinierte Nutzung als Spiel- und Trainingsfeld zur Verfügung stehen. Eine „erhebliche Sportplatzanlage“ ist mit der Ertüchtigung des Naturrasenplatzes nicht beabsichtigt und ist aufgrund seiner Größe auch nicht möglich. Die Einzäunung des Rasenspielfeldes ist erforderlich, um den Platz vor Verunreinigung und Vandalismus zu schützen und aus spieltechnischen Gründen für den Baseballverein. zu Eingabe 21 - Anlage Schreiben vom 31.07.2014 Die Eingabe bezieht sich auf die Planungsüberlegungen des neuen Flächennutzungsplanes Aachen*2030 zum Stand des Vorentwurfes vom 26. Mai 2015. Hierin bezieht sich der Einwender auf die geplante neue Zielsetzung der Grünfläche an der Karl-Kuck-Straße in Brand als Wohnbaufläche und auf die Kosten und Akzeptanz der Verlagerung des Sportplatzes der Borussia Brand zum Brander Wall. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist nicht Gegenstand der Planverfahren. Die Abwägung über die neuen Zielsetzung der Grünfläche an der Karl-Kuck-Straße erfolgt im Rahmen des Planverfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und entzieht sich der Bewertung im vorliegenden Verfahren. Für beide Planverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 27 von 28 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Verfahren: VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 - Brander Feld - und Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld Für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Lage des Plangebietes für die Änderung des Flächennutzungsplans VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB __________________________________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument ...................................................................................................................... 3 Eingabe 1 - PLEDOC vom 15.12.2014..................................................................................................................................... 3 Eingabe 2 - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 23.12.2014............................................ 8 Eingabe 3 - Polizeipräsident, Direktion Verkehr vom 28.11.2014........................................................................................... 12 Eingabe 4 - Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie NRW vom 19.02.2015 ............................................... 14 Seite 2 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschlage für beide Verfahren. Eingabe 1 - PLEDOC vom 15.12.2014 Seite 3 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB PLEDOC - Seite 2 - Seite 4 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB PLEDOC - Seite 3 - Seite 5 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB PLEDOC - Seite 4 - Seite 6 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe 1 - PLEDOC: Die Gasleitungstrassen sollen mit einem „Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger“ im Bebauungsplan festgesetzt werden. Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH & CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. Die Verwaltung empfiehlt, die Leitungstrassen im Bebauungsplan festzusetzen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgt derzeit keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage in die Plandarstellung. Vorsorglich wird jedoch in der Begrüdnung unter Auswirkung der Planung hierauf verwiesen. Seite 7 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 2 - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 23.12.2014 Seite 8 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 2 - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld - Seite 2 – Seite 9 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 2 - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld - Seite 3 - Seite 10 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe 2 - Landesbetrieb Straßen NRW: zu Vereinbarungen Bau der Wallanlage Mit Schreiben des Landschaftsverbands Rheinland, Rheinisches Autobahnamt Köln vom 15.11.1996 wurde die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 8 FStrG zur Errichtung eines Lärmschutzwalles entlang der BAB A 44 erteilt. In dieser Genehmigung wurden keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer zusätzlichen Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung genannt. Dieses wurde dem Landesbetrieb Straßenbau mit Schreiben vom 23.02.2015 mitgeteilt. zu Zaun- und Ballfangzaunanlage, Flutlicht und Anfahrbarkeit der Autobahnböschung Die Stellungnahme wurde an die entsprechenden Fachämter (FB 52 und FB 36) zur Berücksichtigung bei der Planung weitergeleitet. Die neue Einzäunung der Spotplatzanlage tangiert die Autobahnböschung nicht. Die Zugänglichkeit für den Straßenunterhaltungsdienst ist wie bisher jederzeit gegeben. Das Sportplatzgelände liegt erheblich tiefer als die Autobahn, so dass keine Gefahr durch herumfliegende Bälle besteht. Die Errichtung einer Trainingsbeleuchtungsanlage ist am Naturrasenspielfeld nicht vorgesehen. zu Unterstände Da die zwei geplanten Unterstände mit einer Größe von 2mx12m zur normalen Ausstattung gehören und der Zweckbestimmung der geplanten Grünfläche (Sportanlage) dienen, sind sie auch ohne besondere Festsetzung in der Grünfläche zulässig. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Seite 11 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 3 - Polizeipräsident, Direktion Verkehr vom 28.11.2014 Seite 12 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe 3 –Polizeipräsident Der Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden. Auf diesem Parkplatz stehen ca. 109 Stellplätze zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist im nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu führen. Der Parkplatz an der Gesamtschule wird über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und schließlich die Rombachstraße mit geringer Beeinträchtigung von Wohnbebauung angefahren; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage Heussstraße / Trierer Straße. Die sportplatzbezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigleit der Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Unfallhäufungspunkte in diesen Straßenzügen sind nicht bekannt. Der Naturrasenplatz liegt erheblich tiefer als die Autobahn, so dass keine Gefahr durch herumfliegende Bälle besteht. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Seite 13 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 4 - Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie NRW vom 19.02.2015 Seite 14 von 15 VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 - Brander Feld- Abwägungsvorschlag zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Eingabe 4 - Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie NRW - Seite 2 - Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe 4 - Bezirksregierung Arnsberg Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde die EBV GmbH am Planverfahren beteiligt und in angemessener Frist um Stellungnahme zur geplanten Änderung gebeten. Mit Schreiben vom 04.03.2015 teilte die EBV GmbH mit, dass keine Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Die Eingabe wurde berücksichtigt. Seite 15 von 15