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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
157809.pdf
Größe
656 kB
Erstellt
28.01.16, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 01:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Feuerwehr Beteiligte Dienststelle/n: FB 37/0010/WP17 öffentlich 28.01.2016 FB 37/100 Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) Beratungsfolge: TOP: 2 Datum Gremium Kompetenz 03.02.2016 03.02.2016 AUK Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung). Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 37/0010/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.01.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 37/0010/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.01.2016 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Änderung der Rechtslage Die Stadt Aachen erhebt derzeit Kostenersatz, Gebühren, Entgelte nach der Feuerwehrsatzung vom 06.05.1998 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13.12.2006, in Kraft getreten zum 24.12.2006, sofern die Tätigkeiten der Feuerwehr nicht unentgeltlich sind gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW.1998 S 122) in der derzeit gültigen Fassung. Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 4 S. 2 der Satzung wird für die erste Stunde des Einsatzes die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der Gebühr erhoben. Dieses Abrechnungsintervall gilt nach Maßgabe des derzeitigen § 3 Abs. 2 auch für die Gebührenberechnung im Rahmen der Brandschau. Das OVG NRW hat entschieden, dass eine solche pauschale Abrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls rechtswidrig ist. Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung auch für die Berechnung der weiteren Einsatzzeiten in einem Halbstundentakt. Dagegen hat das OVG eine Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten für zulässig erachtet. Dieser Rechtsprechung wird Rechnung getragen und mit diesem dritten Nachtrag ein Berechnungsintervall von 15 Minuten eingeführt. Darüber hinaus sind die Fahrzeugtarife an die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu deren Kalkulation anzupassen. Während der Arbeit an dieser Vorlage hat der Landtag NRW am 16.12.2015 das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) verabschiedet. Dieses ist nach Veröffentlichung am 29.12.2015 zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Um eine Abrechnung von in 2015 noch auf Grundlage des alten FSHG erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Einsätzen und Leistungen auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage zu ermöglichen, wurde entschieden, die Anpassung an die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen eines 3. Nachtrages abzuarbeiten und parallel mit Wirkung zum 01.01.2016 erste notwendige redaktionelle Änderungen in Anpassung an das neue BHKG im Rahmen eines 4. Nachtrages vorzunehmen. Umfassendere inhaltliche Anpassungen an das neue Gesetz werden dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Vorlage FB 37/0010/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.01.2016 Seite: 3/5 2. Ermittlung neue Tarife a. Personalkosten Für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie für die Kräfte der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen. Zwecks Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfolgt eine Abrechnung künftig auf der Grundlage eines Viertelstundensatzes b. Sachkosten Für Einsätze der Feuerwehr sind die Fahrzeuge entscheidend. Der Fahrzeugbestand wurde ermittelt, gleichartige Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Als Kalkulationsgrundlage dienen die Jahre 2012-2014. Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgte eine Unterteilung in Fixkosten (=Vorhaltekosten) und variable Kosten (=verbrauchsabhängige) Kosten. Vorhaltekosten werden definiert als Kosten der Feuerwehr, die „gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen kommt oder nicht. Vorhaltekosten sind unstrittiger Bestandteil der Kalkulation. Die Tendenz der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren geht aber dahin, sie mehr und mehr der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen, was eine kostenwirksame Berücksichtigung in der Kalkulation des Kostenersatzes ausschließt und dazu führt, dass die überwiegenden Kostenanteile aus allgemeinen Finanzmitteln zu tragen sind und zu Lasten der Kommune gehen. In der aktuellen Rechtsprechung wird daher die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenbestandteile (Unterbringungskosten von Mitarbeitern/Fahrzeugen, Aufwand für Gebäude, Arbeitsplatzkosten, Kosten der Verwaltung, Rückstellungen) als Vorhaltekosten verneint. Für den Bereich des Kostenersatzes beschränkt sich die Möglichkeit des Ausgleichs der Kosten auf die Faktoren, die durch den einzelnen Einsatz verursacht sind. Bei der Neukalkulation der Tarife hat das zur Folge, dass viele bisherige Kostenbestandteile keine Berücksichtigung als Vorhaltekosten finden können. Vorhaltekosten entstehen objektiv für die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs. Sie beinhalten in der Kalkulation der Tarife (Viertelstundensätze Fahrzeuge) – der Vorlage als Anlage 2 beigefügt – nur Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie Aufwendungen für Versicherungsleistungen. Bei den verursachungsabhängigen Kosten (Betriebs- und Unterhaltungskosten) werden neben den Aufwendungen für die Betankung auch die Aufwendungen für Reparatur und Wartung der Fahrzeuge berücksichtigt. Die ermittelten Kosten für eine Stunde Fahrzeugnutzung können von den einsatzbedingten Stundenkosten abweichen, wenn Fahrzeuge z.B. für Dienst- oder Ausbildungsfahrten eingesetzt oder als Reserve für den absoluten Notfall vorgehalten werden. Daher wird die Gesamtfahrleistung zur einsatzrelevanten Fahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten Vorlage FB 37/0010/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.01.2016 Seite: 4/5 auferlegt bekommt für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichten Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht. Die Vergleichswerte zu den bisherigen Tarifen sind in Anlage 3 aufgeführt. 3. Inkrafttreten Der 3. Nachtrag zur Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, um in noch offenen oder nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren die Abgaben auf einer wirksamen Grundlage erheben zu können. Anlage/n: Anlage 1: 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) Anlage 2: Kalkulation Viertelstundensätze Fahrzeuge Anlage 3: Vergleichswerte Tarife Vorlage FB 37/0010/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.01.2016 Seite: 5/5 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998 Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) sowie der §§ 1, 6 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122/ SGV. NRW. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am _________ folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998 beschlossen: 1. § 1 enthält folgende Fassung: Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Aachen unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadenfeuern sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 1 Absatz 1 und § 4 FSHG). (3) Die Feuerwehr der Stadt Aachen (Brandschutzdienststelle) führt im Rahmen der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes nach § 5 FSHG die Brandschau nach § 6 FSHG durch. (4) Die Feuerwehr der Stadt Aachen stellt nach Maßgabe des § 7 FSHG die Brandsicherheitswachen, soweit sie nicht dem Veranstalter übertragen werden. Veranstaltungen, für die eine Brandsicherheitswache erforderlich ist, sind der Stadt Aachen in der Regel vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsicherheitswache obliegt der Feuerwehr der Stadt Aachen. (5) Über diese Aufgaben hinaus kann die Feuerwehr auch sonstige freiwillige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. 2. § 2 enthält folgende Fassung: Kostenersatz (1) Die Pflichteinsätze der Feuerwehr nach § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Aachen verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gemäß § 25 FSHG entstandenen Kosten. Kostenersatzpflichtig ist 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 FSHG im Rahmen seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 4. der Ersatzpflichtige in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. der Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Aachen die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. (4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3. § 3 enthält folgende Fassung: Gebühren für die Brandschau (1) Für die Durchführung der Brandschau werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 4. § 4 enthält folgende Fassung: Entgelte (1) Für Brandsicherheitswachen nach § 1 Absatz 4 sowie sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 5 dieser Satzung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem anliegenden Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen objektiven und mutmaßlichen Interesse die Leistungen erbracht werden. 5. § 5 enthält folgende Fassung: Berechnung (1) Kostenersatz, Gebühren und Entgelte werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme bemessen, soweit sich aus dem jeweiligen Tarif nichts anderes ergibt. Für die Berechnung ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache oder von einem anderen Stationierungsort bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor Ankunft in der Feuerwache bzw. an dem Stationierungsort ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den neuen Einsatz (abweichend von Satz 1) die Einsatzzeit mit Erteilung eines neuen Einsatzbefehls. (2) Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde der Einsatzzeit, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. (3) In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal, Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung sowie weitere einsatzbedingte Kosten werden nach dem jeweiligen Tarif gesondert berechnet. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter in der tatsächlich angefallenen Höhe. 6. § 6 enthält folgende Fassung: Anspruch und Schuldner; Fälligkeit (1) Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr ausgerückt ist, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht für die Brandschau entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung. Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Entgeltanspruch entsteht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Die Leistung kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Kostenersatz und Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, Entgelte innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig. (5) Von dem Kostenersatz oder der Erhebung von Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 7. § 8 entfällt 8. Dieser 3. Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft. 9. Tarife zur Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) I. Kostenersatz und Gebühren 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 10,10 Euro 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 13,50 Euro 1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 18,50 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelstunde 7,70 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 9,00 Euro 2.2 Hubrettungsfahrzeuge je Viertelstunde 10,30 Euro 2.3 Feuerwehrkran je Viertelstunde 16,60 Euro 2.4 Einsatzleitwagen 3 (Bus) je Viertelstunde 20,00 Euro 2.5 Rüst- und Gerätewagen je Viertelstunde 4,00 Euro 2.6 Wechselladerfahrzeuge je Viertelstunde 4,10 Euro 2.7 Abrollbehälter je Viertelstunde 1,40 Euro 2.8 Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 1,20 Euro 2.9 Anhänger je Viertelstunde 0,10 Euro 2.10 Kleineinsatzfahrzeuge je Viertelstunde 3,20 Euro Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer I.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer I.3. 3. Verbrauchsmaterial Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial Selbstkosten zum Tagespreis Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen Tagessatz zu erstatten. 4. Entsorgungskosten Anfallende Entsorgungskosten werden zum Tagespreis berechnet. 5. Reinigungskosten Ist durch einen konkreten Einsatz eine besondere Reinigung der Geräte und/ oder Fahrzeuge zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich, so werden diese Kosten nach der Tarifziffer I.1 zuzüglich verbrauchter Reinigungsmittel berechnet. 6. Verpflegung Für die Verpflegung bei länger als 4 Stunden dauernden Einsätzen werden pro Einsatzkraft pro Verpflegungseinheit berechnet: 5,00 Euro Die Verpflegungskosten fallen erstmals nach 4 Stunden, danach alle 6 Stunden an. II. Entgelte 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 10,10 Euro 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 13,50 Euro 1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes je Viertelstunde 18,50 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelstunde 7,70 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 9,00 Euro 2.2 Hubrettungsfahrzeuge je Viertelstunde 10,30 Euro 2.3 Feuerwehrkran je Viertelstunde 16,60 Euro 2.4 Einsatzleitwagen 3 (Bus) je Viertelstunde 20,00 Euro 2.5 Rüst- und Gerätewagen je Viertelstunde 4,00 Euro 2.6 Wechselladerfahrzeuge je Viertelstunde 4,10 Euro 2.7 Abrollbehälter je Viertelstunde 1,40 Euro 2.8 2.9 Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 1,20 Euro Anhänger je Viertelstunde 0,10 Euro 2.10 Kleineinsatzfahrzeuge je Viertelstunde 3,20 Euro Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer II.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer II.3. 3. Verbrauchsmaterial Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial Selbstkosten zum Tagespreis Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen Tagessatz zu erstatten. 4. Sonstige Leistungen 4.1 Werkstattarbeiten Es werden Personalkosten nach Ziffer II.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung erhoben. Für das verwendete Material werden die Selbstkosten zum Tagespreis berechnet. 4.2 Sonstige Inanspruchnahme Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Aachen werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.3 berechnet. Kalkulation Viertelstundensätze Fahrzeuge KdoW, ELW, FKoW, Pkw, MTF ELW 3 Löschfahrzeuge Rüst- und Gerätewagen Hubrettungsfahrzeuge Wechselladerfahrzeuge Abrollbehälter Kran KEF Anhänger Fixkosten (= Vorhaltekosten) je Fahrzeug durchschnittliche Fixkosten (2012-2014) 3.094,38 € 10.182,11 € 48.717,83 € 1.834,29 € 9.016,62 € 2.124,22 € 63.328,23 € 1.494,73 € 960,08 € Vorhaltestunden jährlich 8.760 8.760 8.760 8.760 8.760 8.760 8.760 8.760 8.760 Vorhaltekosten/Stunde (= durchschnittliche Fixkosten/8.760 Std.) 0,35 € 1,16 € 5,56 € 0,21 € 1,03 € 0,24 € 7,23 € 0,17 € 0,11 € 1.720,01 € 1.204,01 € 70% 3.137,97 € 2.196,58 € 70% 7.233,22 € 5.063,26 € 70% 1.779,77 € 1.779,77 € 100% 4.621,17 € 4.621,17 € 100% 860,57 € 15.904,52 € 860,57 € 15.904,52 € 100% 100% 2.019,35 € 2.019,35 € 100% 246,21 € 246,21 € 100% durchschnittlich gefahrene km davon für Einsatztätigkeit 5.933,29 4.153,31 70% 1.354,67 948,27 70% 3.054,30 2.138,01 70% 1.367,58 1.367,58 100% 3.562,93 3.562,93 100% 1.902,43 1.902,43 100% 3.234,33 3.234,33 100% 1.924,91 1.924,91 100% 10.253,53 10.253,53 100% durchschnittlich angenommene Einsatzdauer Stunden durchschnittlich angenommene gefahrene Kilometer je Einsatz 1 1 1 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1 15 15 15 15 15 15 15 15 15 durchschnittliche Einsatzstunden je Fahrzeug (Einsatzkilometer x ø Einsatzdauer/ ø gefahrene Kilometer) variable Kosten je Einsatzstunde je Fahrzeug 276,89 63,22 142,53 113,97 296,91 158,54 269,53 160,41 683,57 4,35 € 34,75 € 35,52 € 15,62 € 15,56 € 5,43 € 59,01 € 12,59 € 0,36 € Gesamtkosten (fixe und variable) je Stunde je Fahrzeug 4,70 € 35,91 € 41,08 € 15,83 € 16,59 € 5,67 € 66,24 € 12,76 € 0,47 € Kosten je Stunde 4,70 € 80,00 € 35,91 € 41,08 € 15,83 € 16,59 € 5,67 € 66,24 € 12,76 € 0,47 € Kosten je Viertelstunde 1,18 € 20,00 € 8,98 € 10,27 € 3,96 € 4,15 € 1,42 € 16,56 € 3,19 € 0,12 € gerundet 1,20 € 20,00 € 9,00 € 10,30 € 4,00 € 4,10 € 1,40 € 16,60 € 3,20 € 0,10 € variable Kosten (= verbrauchsabhängige Kosten) (Betriebs- und Unterhaltungskosten) je Fahrzeug durchschnittliche variable Kosten davon für Einsatztätigkeit gefahrene Kilomter jährlich - je Fahrzeug Übersicht über die errechneten Fahrzeuge bisherige Gebühr (je Stunde) KdoW, ELW, FKoW, Pkw, MTF ELW 3 Löschfahrzeuge Hubrettungsfahrzeuge Rüst- und Gerätewagen Wechselladerfahrzeuge Kran KEF Abrollbehälter Anhänger 15,50 € 0,00 € 64,50 € 102,00 € 81,00 € 39,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € neu kalkulierte Gebühr neu kalkulierte Gebühr (je Stunde) (je Viertelstunde) Veränderung 1,20 € 4,80 € -10,70 € 20,00 € 80,00 € 80,00 € 9,00 € 36,00 € -28,50 € 10,30 € 41,20 € -60,80 € 4,00 € 16,00 € -65,00 € 4,00 € 16,00 € -23,50 € 4,10 € 16,60 € 3,20 € 1,40 € 0,10 € 16,40 € 66,40 € 12,80 € 5,60 € 0,40 € 16,40 € 66,40 € 12,80 € 5,60 € 0,40 €