Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
155157.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0274/WP17-1
öffentlich
35010-2014
18.01.2016
FB 61/010 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/
Walheim im Bereich zwischen Münsterstraße und Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.02.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung sowie den Planverwirklichungs- und
Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten – zur
Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden können, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Bereich zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0274/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2016
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Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/1108/WP16 –
Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
FB61/0274/WP17-1 – Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2000 die Verwaltung beauftragt, für das
Vorhaben – Wohnen und Arbeiten Münsterstraße – gemeinsam mit dem Investor einen
Bebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung AachenKornelimünster / Walheim hat sich in ihrer Sitzung am 29.11.2000 diesem Beschluss angeschlossen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 04.03. bis einschließlich 06.03.2002 mit
einer Anhörung am 06.03.2002 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit
vom 01.02. bis 06.03.2002 beteiligt.
Im Laufe des Verfahrens hatte sich herausgestellt, dass eine Teilung des Plangebietes in die Teile A
und B erforderlich ist. Nur so war zu gewährleisten, dass der für die geplante Wohnbebauung
notwendige bauliche Lärmschutz zum Gewerbebereich vorab realisiert ist, bevor weitere Baurechte für
eine Wohnbebauung entstehen. Das gewerbliche Vorhaben im vorderen Bereich an der
Münsterstraße wurde deshalb auf der Grundlage des im Jahre 2003 als Satzung beschlossenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten –
realisiert.
Das Wohngebiet im rückwärtigen Bereich wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 852 B weitergeführt.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.07.2004, nach Empfehlungsbeschluss durch die
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 14.07.2004, den Aufstellungs- und
Offenlagebeschluss für den Bebauungsplan Nr. 852 B gefasst.
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 29.11.2004 bis 07.01.2005 stattgefunden. Während
dieser Zeit sind keine Eingaben von Bürgern eingegangen. Von Seiten der Behörden sollte lediglich
aufgrund der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ein Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Ein Satzungsbeschluss wurde in den Folgejahren nicht gefasst, da dieser abhängig gemacht wurde
von der Umsetzung des Vorhabens im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A,
welches den Lärmschutz für die Wohnbebauung im Bebauungsplan Nr. 852 B gewährleisten sollte.
Die „Lärmschutz-Bebauung“ in Form eines Gebäuderiegels wurde erst im Jahre 2010/2011 errichtet.
Vorlage FB 61/0274/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2016
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Weiterhin wurden weitere Bedingungen des Durchführungsvertrags erst in den Jahren 2010 bis 2013
erfüllt.
Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass Änderungen im Bebauungsplan Nr. 852 B erforderlich sind.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung berühren, wurde eine erneute öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.
Der Planungsausschuss hat dementsprechend auf Empfehlung der Bezirksvertretung AachenKornelimünster/ Walheim am 15.05.2014 die erneute Offenlage beschlossen.
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014 stattgefunden.
Parallel wurden 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim hat sich am 28.10.2015 mit dem Ergebnis der
erneuten öffentlichen Auslegung beschäftigt und dem Rat der Stadt empfohlen, den
Satzungsbeschluss zu fassen und 20% sozial geförderten Wohnraum festzuschreiben. Ferner hat sie
empfohlen, die Verwaltung möge mit dem Investor vereinbaren, dass die unmittelbar vom privaten
Spielplatz auf den Vennbahnweg geplante Treppenanlage nicht hergestellt wird.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 über das Ergebnis der erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden beraten und dem Rat der Stadt empfohlen, nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und
den Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen. Er hat weiterhin die Verwaltung beauftragt, die von der Bezirksvertretung
beschlossenen Empfehlungen hinsichtlich der Quote für sozial geförderten Wohnungsbau und der
Zuwegung zum Spielplatz bis zum Satzungsbeschluss im Rat zu klären.
Die Verwaltung hat die Verpflichtung zu 20 % gefördertem Wohnungsbau bereits im
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag umgesetzt (§ 3). Dem Vorhabenträger soll dabei die
Option eingeräumt werden, diesen Anteil geförderten Wohnungsbau ersatzweise im Geltungsbereich
des angrenzenden, bereits rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 852 A zu realisieren, Voraussetzung
hierfür ist jedoch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A. Bei Nichtzustandekommen dieser
Bebauungsplanänderung wird der geförderte Wohnungsbau in Teil B verwirklicht. Der
Planungsausschuss wurde über diese beabsichtigte vertragliche Regelung in seiner Sitzung am
14.01.2015 im Wege einer Mitteilung der Verwaltung informiert.
Zum Thema Treppenanlage ist mitzuteilen, dass sich nach Absprache mit dem Erschließungsträger
und den planenden Ingenieurbüros herausstellte, dass keine Treppenanlage zwischen Spielplatz und
Vennbahnweg geplant ist. Eine Wegeverbindung mit Treppe und Rampe ist nur zwischen der
öffentlichen Straße und dem Vennbahnweg geplant. Die Begründung, die diesbezüglich
missverständliche Formulierungen enthielt, wurde angepasst und wird nun in geänderter Form der
Vorlage FB 61/0274/WP17-1 der Stadt Aachen
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Vorlage beigefügt. Ansonsten ist im Vertrag mit dem Erschließungsträger vereinbart, dass die
Herstellung des Spielplatzes mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule abzustimmen ist (§ 9).
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungsnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 852 B in der vorgelegten
Fassung als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Entwurf des Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrags
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0274/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.01.2016
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Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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zur Abstimmung; Stand13.01.2016
Änderungen von B 03/20
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag
Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten zwischen der
Stadt Aachen
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Herrn Stadtbaurat Werner Wingenfeld
(nachfolgend)
-
und
Herrn Franz-Josef Schell
Heidchen 59
52076 Aachen
(nachfolgend)
und
Frau Gertrud Schell
Heidchen 59
52076 Aachen
Stadt –
- Vorhaben-/Erschließungsträger –
- Vorhabenträgerin des Bebauungsplanes Nr. 852 A -
über die Ausarbeitung und Verwirklichung der städtebaulichen Planungen des Bebauungsplanes Nr. 852 B –
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten – sowie die Herstellung der Erschließungsanlagen in diesem Plangebiet
Präambel
Der Vorhaben-/Erschließungsträger hat der Stadt im Interesse der Bebauung und Erschließung der Grundstücke
Gemarkung Kornelimünster, Flur 1, Flurstücke 1482, 1484, 1393, die im Eigentum des Vorhaben/Erschließungsträgers sowie der Flurstücke 1262 und 1099, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen,
mit Schreiben vom 30.03.2004 den Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung eines Bebauungsplanes
sowie die Herstellung der erforderlichen öffentlichen Erschließungsanlagen angetragen und gebeten, eine
Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu treffen. Die Erbengemeinschaft hat mit
notariellem Vertrag vom 23.07.2015 den Vorhaben-/Erschließungsträger bevollmächtigt, einen städtebaulichen
Vertrag zur Ausarbeitung und Verwirklichung städtebaulicher Planungen einschließlich der Erschließung mit der
Stadt abzuschließen. Die Stadt hat den Planentwurf geprüft und festgestellt, dass dieser mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Die Stadt hat das Satzungsverfahren Nr. 852 B eingeleitet.
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - ist Teil eines
ca. 2,25 ha großen Plangebietes im Nordwesten von Kornelimünster, für das ein übergeordnetes städtebauliches
Konzept im vorderen Bereich (vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 852 A) gewerbliche und im hinteren
Bereich (Bebauungsplan Nr. 852 B) Wohnnutzung vorsieht. Das Projekt „Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten“
verknüpft beide Planbereiche und bezweckt die Schaffung einer nutzungsverträglichen Expansionsmöglichkeit für
die vorhandenen Betriebe an der Münsterstraße und die Förderung der Integration von Betriebsstandort und
Wohngebiet.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 852 B umfasst mit einer Größe von ca. 1,34 ha die Grundstücke
Gemarkung Kornelimünster, Flur 1, Flurstücke 1482, 1484, 1393, die im Eigentum des Vorhaben/Erschließungsträgers sowie die Flurstücke 1262 und 1099, die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen. Die
Erbengemeinschaft hat mit notarieller Urkunde vom 23.07.3015 dem Vorhaben-/Erschließungsträger die
Flurstücke 1262 und 1099 unwiderruflich zum Kauf angeboten. Das Kaufangebot ist bis zum 31.12.2016 befristet.
Der Vorhaben-/Erschließungsträger wird dieses Kaufangebot nach rechtskräftiger Verabschiedung des
Bebauungsplanes Nr. 852 B durch die Stadt annehmen. Der Bebauungsplan 852 B sieht die Schaffung von ca.
50 Wohneinheiten im Plangebiet vor, von denen 20 als Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern und
Hausgruppen errichtet werden. Außerdem soll im Rahmen der Baumaßnahme im Umfang von mindestens 20 %
sozialer Wohnungsbau unter Berücksichtigung ortspezifischer Kriterien verwirklicht werden. Voraussetzung für
die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 852 B ist die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 852 A, der mit der Schaffung eines gegliederten Funktionsriegels bestehend aus vorgelagerten
Hallenelementen und anschließenden Wohneinheiten eine lärmgeschützte Abgrenzung des neuen Wohnbereichs
bietet sowie mit der Herstellung von drei Regensammel- und -versickerungsbecken auch die Entwässerung des
unbelasteten Niederschlagswassers des neuen Plangebietes sicherstellt. Zwischenzeitlich wurden die Planungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A in ausreichendem Maße umgesetzt, um das
Bebauungsplanverfahren Nr. 852 B fortführen zu können; insbesondere wurden der Funktionsriegel sowie die
Regensammel- und –versickerungsbecken errichtet.
Die verkehrliche Erschließung der neuen Wohnbebauung erfolgt über eine neu herzustellende öffentliche
Erschließungsanlage (Verlängerung der im Bebauungsplan 852 A festgesetzten öffentlichen
Haupterschließungsstraße) zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Gewerbehof sowie private
Stichwege.
Dies vorausschickend schließen die Vertragspartner zur Sicherung der Verwirklichung des aufzustellenden
Bebauungsplanes nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden öffentlich-rechtlichen Planverwirklichungs- und
Erschließungsvertrag:
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage1),
b) Bebauungsplan Nr. 852 B einschließlich der schriftlichen Festsetzungen, der Begründung und der
zusammenfassenden Erklärung(Anlage 2a-d),
c) der Lageplan der externen Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 (Anlage 3),
d) Altlastenuntersuchung Ingenieurbüro Eckhardt vom 02.09.1998,
e) Altlastenuntersuchung im Bebauungsplangebiet Münsterstraße in Aachen-Kornelimünster, Altenbockum &
Partner vom 05.03.2001,
f) Ergänzende Stellungnahme zu Bodenverunreinigungen und einer potentiellen Grundwassergefährdung,
Altenbockum & Partner, vom 24.09.2001 ,
g) Altlastenuntersuchung im Bebauungsplangebiet Münsterstraße – Ergänzende Bewertung der
Gefahrensituation und Konzept zum weiteren Vorgehen, Altenbockum & Partner, vom 31.01.2014,
h) Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Wohnen und Arbeiten - Münsterstraße“ pro terra
vom November 2001,
i) Ergänzung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom Mai 2002 ,
j) 2. aktualisierte Ergänzung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom Oktober 2002 ,
k) Schalltechnisches Gutachten SI-A 01/233/07 „Schallimmissionsprognose DP“ Schall- und Wärmemessstelle
Aachen GmbH vom 26.07.2001,
l) Schalltechnisches Gutachten SI-A 02/004/01 “Lärmeinwirkung der Gewerbebetriebe Rueb Druck und
Getränke Laschet“, Nachtrag zum Gutachten SI-A 01/233/07 vom 18.01.2002,
m) Stellungnahme SI-A 02/267/06 „Lärmentwicklung der B 258/Napoleonsberg“ vom 25.06.2002,
n) Lageplan der Regenrückhaltung einschließlich Kanalleitungsdarstellungen der GEHA Ingenieurbüro GmbH
vom 04.07.2013 (Anlage 4)
o) Wasserrechtliche Genehmigung der Stadt, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde – vom 14.08.2013,
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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p) Ausbauplanung Verkehrsfläche und Entwässerung des Ingenieurbüros GEHA, Aachen, Projekt-Nr. Schell
02, Lageplan, Blatt 1/1 vom 07.10.2015, Höhenplan Achse A und B, Blatt 1/1 vom 24.09.2015 und
Höhenplan Achse C und D, Blatt 2/2 von Oktober 2014 (Anlage 5a-c),
q) Baumbilanzplan zum Bebauungsplan Nr. 852 B der fischerarchitekten vom 30.09.2015 (Anlage 6).
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist
a) die Erstellung der städtebaulichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 852 B,
b) die Erstellung der ggf. erforderlichen weiteren Gutachten für den Bebauungsplan Nr. 852 B,
c) die Durchführung von Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Bodens,
d) die Herstellung und Sicherung des ökologischen Ausgleichs,
e) die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen ( öffentliche Verkehrsfläche einschl.
Straßenentwässerung, Beleuchtung, Bäumen und Beschilderung),
f) die Herstellung der privaten Grünfläche (Spielplatz),
g) die Sicherung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
h) die Stellung von Sicherheiten,
i) die Regelung der Kostentragung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 852 B besteht seitens des Vorhaben/Erschließungsträgers nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
Teil A – Planverwirklichung §3
Öffentlich geförderter Wohnraum
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger ist verpflichtet, mindestens 20 v. H. der im Plangebiet zu errichtenden
Wohnungen im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraumes als Mietwohnungen zu errichten.
Erforderlich ist hierbei eine Förderung für Einkommensgruppe A oder eine Aufteilung der Förderung für die
Einkommensgruppen A und B. Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, diesbezüglich wie auch
über das Wohngemenge und die Lage der öffentlich geförderten Wohnungen die Abstimmungen mit der
Stadt - Fachbereich Wohnen - zu treffen. Er verpflichtet sich ferner, den Antrag auf Gewährung von
Baudarlehen
für
die
Neuschaffung
von
Mietund
Gruppenwohnungen
gemäß
Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen spätestens bei Bauantragsstellung zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Stadt - Fachbereich Wohnen - einzureichen.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger ist berechtigt, den nach Abs. 1 geforderten öffentlich geförderten
Wohnraum statt im Plangebiet im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 852 A
(Eckbebauung Münsterstraße) zu errichten oder durch die Vorhabenträgerin des Bebauungsplanes 852 A
errichten zu lassen, sofern die hierfür erforderliche Änderung des Bebauungsplanes 852 A vom Rat der
Stadt beschlossen und in Kraft treten sollte. Die Vorhabenträgerin des Bebauungsplanes 852 A erklärt sich
unwiderruflich mit dieser Regelung einverstanden. Die sonstigen Regelungen des Abs. 1 gelten
entsprechend. Der öffentlich geförderte Wohnraum ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der
vorgenannten Bebauungsplanänderung zu errichten.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, bis zur Vorlage der Bezugsfertigkeitsbescheinigung
der Bewilligungsbehörde (Städteregion Aachen; siehe Nr. 1.7.3 Sätze 2 ff WFB-NRW Anlage 2) für den
öffentlich geförderten Wohnraum, welcher ggf. im Bereich des Bebauungspanes 852 A errichtet wird, im
Bereich des Bebauungsplanes 852 B ausreichende Grundstücksflächen für die alternative Realisierung
des geförderten Wohnraumes nach Abs. 1 freizuhalten.
(4) Sollte der Vorhaben-/Erschließungsträger entgegen der Regelungen der Absätze 1 und 2 aus Gründen, die
er oder/und die Vorhabenträgerin des Bebauungsplanes 852 A zu vertreten hat/haben, keinen oder weniger
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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öffentlich geförderten Wohnraum realisieren, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die
Stadt - Bauverwaltung - nach folgenden Maßgaben:
a) Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist das mit der Stadt - Fachbereich Wohnen abgestimmte Wohnungsgemenge, aus der sich die Menge des zu erstellenden Wohnraums in m² ergibt.
Ist eine Abstimmung nicht erfolgt, setzt die Stadt - Fachbereich Wohnen - das Wohnungsgemenge fest.
b) Je m² nicht realisierter Wohnfläche für öffentlich geförderten Wohnraum nach der
Wohnflächenverordnung (i. d .F. v. 25.11.2003) zahlt der Vorhaben-/Erschließungsträger eine
Vertragsstrafe i. H. v. 3.300,00 €. Die Vertragsstrafe setzt sich zusammen aus den kalkulierten Kosten je
Quadratmeter Wohnfläche in Höhe von 3.000,00 € und dem durch die Übernahme der
Bauherrenfunktion entstehenden Aufwand für die Stadt in Höhe von 300,00 € je Quadratmeter
Wohnfläche.
c) Die Vertragsstrafe ist fällig vier Wochen nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt - Bauverwaltung
–.
d) Der Vorhaben-/Erschließungsträger unterwirft sich hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Vertragsstrafe nach lit. a)-c) der sofortigen Vollstreckung im Sinne des § 61 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW).
§4
Grünordnung
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich auf seine Kosten zur Umsetzung der in Ziffer 4 der
schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 852 B festgesetzten Maßnahmen der Grünordnung in
Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt - wie folgt:
a) Innerhalb der mit „H“ gekennzeichneten Flächen zum Anpflanzen einer Hecke sind einzeilige
Buchenhecken (3 Stk./m, 3j., v. 80-120) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
b) Die als zu erhalten festgesetzten Anteile der Hecken, Gehölze und Sträucher entlang des
Vennbahnweges und der westlichen Grundstücksgrenze dürfen nicht geschädigt oder beseitigt werden,
sondern sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Gehölze sind durch Gehölze der
gleichen Art zu ersetzen.
c) Innerhalb der privaten Grünfläche (Spielplatz) sind 6 Bäume (Linden) zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen.
d) Innerhalb der Verkehrsfläche sind 5 Straßenbäume mit einem Stammdurchmesser von 18 bis 20 cm
(m. B., 3x verpflanzt) zu pflanzen. Das Baumscheibensubstrat muss mindestens 12 cbm betragen. Dem
Vorhaben-/Erschließungsträger obliegt die einjährige Fertigstellungs- und die zweijährige
Entwicklungspflege. Darüber hinaus ergeben sich weitergehende Regelungen in den §§ 11 bis 22.
e) Sämtliche Dachflächen sind zu einem Anteil von mindestens 40 v. H. extensiv zu begrünen. Der
Substrataufbau (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) muss mindestens 8 cm betragen.
Das Gründach ist so zu bepflanzen, dass eine geschlossene Vegetationsfläche dauerhaft gewährleistet
ist. Diese muss auf Dauer erhalten werden.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die Pflanzungen nach Abs.1 lit. a), c) und d)
spätestens in der auf die Schlussabnahme des letzten Gebäudes, das im Bereich der Flurstücke 1393,
1482 bzw. 1484 errichtet wird, folgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Die Dachbegrünung ist spätestens
in der auf die Bezugsfertigstellung des jeweiligen Gebäudes folgenden Pflanzperiode anzulegen. Die
Pflanzungen nach Abs. 1 lit. b) sind bei Bedarf in der nächsten auf die Feststellung ihrer Notwendigkeit
folgenden Pflanzperiode durchzuführen.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, bei der Neupflanzung und Pflege von Pflanzungen
und Ansaaten die FLL-Gütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e. V.) einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und Bodendecker muss den
Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen) entsprechen.
(4) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die Pflanz- und Pflegearbeiten auf seine Kosten fachund sachgerecht ausführen zu lassen. Die Ausführung der beabsichtigten und erforderlichen Maßnahmen
ist vorab zu beschreiben. Die Beschreibung ist vor Beginn der Arbeiten der Stadt – Fachbereich Umwelt –
vorzulegen. Die Herstellung der Anpflanzung ist der Stadt – Fachbereich Umwelt – rechtzeitig anzuzeigen
und ein Abnahmetermin zu vereinbaren.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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(5) Der Vorhaben-/Erschließungsträger übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistungen im Zeitpunkt der
Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den FLL-Gütevorschriften
(Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.) und bezüglich der Qualität der zur
Pflanzung vorgesehenen Gehölze den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen)
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die Mängelansprüche der Stadt werden durch
sonstige Genehmigungen und Abnahmen der Vertragsleistungen nicht eingeschränkt.
(6) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB in der geltenden Fassung. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Pflanzungen nach Abs. 1 ohne lit. e) wird auf vier Jahre
festgesetzt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Maßnahme durch die Stadt.
(7) Werden Mängel bei der Abnahme festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, vom
Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhaben-/Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhaben-/Erschließungsträgers
beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere
Abnahme ein Entgelt von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) erhoben werden. Dies gilt auch,
wenn der Vorhaben-/Erschließungsträger bzw. ein von ihm Beauftragter zum Abnahmetermin nicht
erscheint.
§5
Externer Ausgleich 1
(1) Da sowohl im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 A als auch des Bebauungsplanes Nr. 852 B eine
Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt kaum möglich war bzw. ist, wurde für beide Planbereiche
ein gemeinsamer externer Ausgleich festgesetzt, der bereits realisiert wurde.. Die Abnahme durch die
Untere Landschaftsbehörde ist zwischenzeitlich erfolgt. Rechtliche Grundlage für die Durchführung und
Sicherung des gemeinsamen Ausgleichs ist § 5 des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 852 A vom 07./11.11.2003, auf den im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich
verwiesen wird.
(2) Die dauerhafte Pflege und Erhaltung der Ausgleichspflanzungen obliegen dem Vorhaben/Erschließungsträger und der Vorhabenträgerin des Bebauungsplanes Nr. 852 A als Gesamtschuldner. Die
Stadt - Bauverwaltung - entlässt den Vorhaben-/Erschließungsträger erst dann aus diesen
Verpflichtungen, wenn sie zur dauerhaften und fachgerechten Erledigung nach vorheriger Zustimmung
durch die Stadt – Fachbereich Umwelt - entweder an die Grundstückseigentümer der Ausgleichsflächen
oder an einen geeigneten Dritten durch Abschluss einer dem Sinne dieses Vertrages entsprechenden
schriftlichen Vereinbarung übertragen worden sind. Die Übertragung ist der Stadt – Fachbereich Umwelt –
nachzuweisen.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die Vermessung der Ausgleichsflächen auf seine
Kosten nach erfolgter Anpflanzung kurzfristig einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der
Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – abzustimmen. Der Vorhaben/Erschließungsträger verpflichtet sich, den entsprechenden Vermessungsplan kostenfrei der Stadt –
Fachbereich Umwelt – zu übergeben.
§6
Schutzgut Boden
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, sämtliche Erdarbeiten im Plangebiet durch einen
Sachverständigen für Bodenschutz/Altlasten überwachen zu lassen.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, den derzeit im Plangebiet anstehenden Boden im
Bereich der künftigen Hausgärten und Spielflächen in einer Mächtigkeit von mindestens 35 cm gegen
unbelasteten Boden auszutauschen bzw. mit unbelastetem Boden zu überdecken. Die Bodenmaterialien
müssen die entsprechenden Prüfwerte des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Wohngebiete
bzw. Kinderspielflächen) einhalten. Der Vorhaben-/Erschließungsträger hat nach Abschluss der
1.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
Seite 6 von 14
Maßnahmen den Nachweis zu erbringen, dass diese unter gutachterlicher Begleitung durchgeführt
wurden.
§7
Schutzgut Wasser
(1) Die Herstellung und Unterhaltung der Schmutzwasserkanäle (ohne Hausanschlüsse) obliegen der Stadt. Sie
wird mit diesen die Stawag beauftragen.
(2) Die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen für das Niederschlagswasser sowie der Hausanschlüsse
(einschl. Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation) und der Abläufe der Straßenentwässerung sowie
deren Kostentragung obliegen dem Vorhaben-/Erschließungsträger. Die Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtungen für das Niederschlagswasser sowie der Hausanschlüsse obliegen dem
Vorhaben-/Erschließungsträger auf eigene Kosten, da diese in seinem Eigentum verbleiben. Die
Einrichtungen der Straßenentwässerung gehen in das Eigentum der Stadt über und unterliegen daher der
Unterhaltungspflicht durch die Stadt (vgl. § 18).
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche für die
Entwässerung des Niederschlagswassers einen Regenwasserkanal zu errichten und die Unterhaltung
dieses Kanals durch eine separate Vereinbarung dauerhaft auf die Stawag zu übertragen. Darüber hinaus
verpflichtet
sich
der
Vorhaben-/Erschließungsträger,
bezüglich
der
Verlegung
des
Niederschlagswasserkanals in der öffentlichen Verkehrsfläche einen separaten Gestattungsvertrag mit der
Stadt – Fachbereich B 03/10 – abzuschließen.
(4) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die offenen Niederschlagswassergräben auf den
privaten Flächen in seinem Eigentum zu belassen und ihren Bestand dauerhaft durch Eintragung
entsprechender Grunddienstbarkeiten zu sichern. Die Eintragungen sind spätestens innerhalb von vier
Wochen nach Abnahme der Baustraße (öffentliche Verkehrsfläche) der Stadt – Bauverwaltung –
nachzuweisen.
(5) Der Vorhabe-/Erschließungsnträger verpflichtet sich, im WA-Gebiet die Terrassen, Zufahrten, Wege und
Stellplätze wasserdurchlässig in Pflastermaterial mit einem bewachsenen Fugenanteil von mindestens 30 v.
H. auszuführen. Alternativ verpflichtet sich der Vorhaben-/Erschließungsträger, diese Flächen so anzulegen,
dass das anfallende Niederschlagswasser unbefestigten Bereichen zufließen und dort ungefasst versickern
kann.
(6) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass das Niederschlagswasser der
Dachflächen zumindest teilweise dezentral in hauseigenen Zisternen gespeichert und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt wird.
(7) Sollte bei der Durchführung des Vorhabens das Grundwasser aufgegraben werden, ist der Stadt –
Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde – unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49
Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
§8
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
(1) Das Plangebiet liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Sollten Bombenblindgänger oder Kampfmittel gefunden
werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit umgehend einzustellen und unverzüglich die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Aachen, Hubert-WienenStraße 25, 52070 Aachen, Tel. 0241/9108710 (Mo.-Do. 7.00-15.50, Fr. 07.00-14.00 Uhr) und außerhalb der
Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
(2) Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet nicht vor. Diese sind auf Grund fehlender
Erfassungen jedoch nicht auszuschließen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich,
Bodendenkmal und Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten und die Weisung des
Landschaftsverbands Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege – für den Fortgang der Arbeiten
abzuwarten. Der Vorhaben-/Erschließungsträger wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die
Meldepflicht mit einem Bußgeld geahndet wird (§ 41 DSchG NW). Der Vorhaben-/Erschließungsträger
verpflichtet sich des Weiteren, den Beginn der Bauarbeiten der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen
anzuzeigen.
§9
Private Grünfläche (Spielplatz)/Grunddienstbarkeit
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, auf seine Kosten die am Ende der
Haupterschließungsstraße gelegene private Grünfläche anzulegen, die als Spielplatz genutzt werden
soll. Bei der Errichtung des Spielplatzes sind folgende Normen einzuhalten:
a) DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen und Hinweise für die Planung
und Betrieb,
b) DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Ausstattungsgegenstände, 2008
Für Einbau, Sicherheitsbereiche und Bodenarten für bzw. unter Spielgeräten gelten die DIN EN
1176-1 bis DIN EN 1176-6
Wartung: DIN EN1176-7
c) DIN EN 1177, 2008 Böden im Spielpatzbereich.
Die Unterhaltung und Wartung des Spielplatzes obliegt dem Vorhaben-/Erschließungsträger.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach Bezug von
zwei Dritteln der Hochbauten, die im Bereich der Flurstücke 1393, 1482 und 1484 errichtet werden, die
private Grünfläche herzustellen. Die Herstellung erfolgt im Benehmen mit der Stadt – Fachbereich
Kinder, Jugend und Schule – und den Eltern und Kindern des neuen Wohngebiets.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, sowohl die Nutzung der privaten Grünfläche als
Spielplatz als auch die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit dauerhaft grundbuchlich zu sichern. Die
Eintragung der entsprechenden Dienstbarkeiten erfolgt spätestens mit der Herstellung der privaten
Grünfläche.
(4) Auf die Einhaltung der besonderen umweltschutzrechtlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 wird
ausdrücklich verwiesen.
§ 10
Baulasten
Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die im Bebauungsplan Nr. 852 B festgesetzten Geh- Fahrund Leitungsrechte durch Eintragung öffentlich-rechtlicher Baulasten wie folgt zu sichern:
a) Die mit „a“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu
belasten.
b) Die mit „b“ gekennzeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und
Versorgungsträger zu belasten.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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Teil B – Erschließung § 11
Übertragung der Erschließung
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die erstmalige Herstellung der öffentlichen
Erschließungsanlagen (öffentliche Verkehrsfläche einschließlich Straßenentwässerung, Beleuchtung,
Beschilderung und Baumpflanzungen) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B – Münsterstraße –
Wohnen und Arbeiten – einschließlich der erforderlichen Anpassungsarbeiten auf den Vorhaben/Erschließungsträger.
(2) Maßgebend für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließungsanlagen ist die mit den
zuständigen Fachbereichen der Stadt oder anderen Dienststellen und den Versorgungsträgern abgestimmte
Ausbauplanung Verkehrsfläche und Entwässerung des Ingenieurbüros GEHA (Anlage 5a-c).
(3) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 18 dieses Vertrages genannten
Voraussetzungen in ihre Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
(4) Die Kostenregelung ergibt sich aus § 21ieses Vertrages.
§ 12
Art und Umfang, Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten
Ausbauplanung folgende Leistungen:
a) die Freilegung der festgesetzten Flächen der öffentlichen Erschließungsanlagen,
b) die Herstellung der Baustraße und des Endausbaus der öffentlichen Erschließungsanlage,
c) die Herstellung der Straßenentwässerung (öffentliche Verkehrsfläche),
d) die Herstellung der Straßenbeleuchtung (öffentliche Verkehrsfläche),
e) das Pflanzen von 5 Bäumen nach § 4 Abs. 1 lit. d) einschl. der einjährigen Fertigstellungs- und der
zweijährige Entwicklungspflege(dreijährigen Anwuchspflege),
f) alle erforderlichen Anpassungsarbeiten,
g) die Lieferung und Aufstellung der erforderlichen Beschilderungen (z.B. Straßennamen) in Abstimmung
mit der Unteren Verkehrsbehörde (Herrn Grützmacher, Tel.: 0241 / 432 – 6844),
h) die abschließende Grenzvermessung einschließlich Abmarkung der Erschließungsanlage sowie die
Vermessung der Entwässerungsleitungen einschließlich der Kanalschächte.
(2) Der Stadt wurde mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 14.08.2013 eine Erlaubnis zur
Versickerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers erteilt. Die Stadt wird bei der Unteren
Wasserbehörde ihre Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf den
Vorhaben-/Erschließungsträger beantragen. Sollte diesen Anträgen entsprochen werden, wird die Stadt
keine Niederschlagswassergebühren für die im Plangebiet liegenden Grundstücke erheben.
(3) Sollte die Abwasserbeseitigungspflicht nicht nach Abs. 2 auf den Vorhaben-/Erschließungsträger
übertragen oder nach einer Übertragung wieder auf die Stadt rückübertragen werden, verpflichtet sich
der Vorhaben-/Erschließungsträger, die notwendigen Entwässerungseinrichtungen durch geeignete
Baulasten und Grunddienstbarkeiten zugunsten der Stadt und von ihr beauftragen Dritten zu sichern
sowie das Eigentum an diesen zum steuerlichen Zeitwert an die Stadt zu veräußern. Ihm ist bekannt,
dass es diesbezüglich noch eines notariellen Vertrages mit der Stadt bedarf.
§ 13
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung
(1) Mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung hat der Vorhaben-/Erschließungsträger mit Zustimmung der
Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen - die GEHA Ingenieurbüro GmbH beauftragt.
Eine dem Projekt entsprechende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist
durch das beauftragte Ingenieurbüro nachzuweisen.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten sind einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der
Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt – Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung –
abzustimmen.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibung auf der
Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und des Tariftreue- und Vergabegesetzes
NRW und Zustimmung durch die Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen - zu vergeben.
Der Zustimmung bedürfen auch die Leistungsverzeichnisse aller Bauleistungen vor deren Ausgabe.
§ 14
Baudurchführung
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die Bauleistungen auf Grundlage der VOB (B und C)
ausführen zu lassen.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger hat notwendige behördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw.
Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen.
(3) Der Vorhaben-/Erschließungsträger hat durch Planvereinbarung/Koordinierung mit Versorgungsträgern
(stawag, Herrn Warmbrunn, Tel. 0241/41368-2944) und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die
Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z. B. Kabel für Telefon und Antennenanschluss,
Telekom-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie Leitungen für weitere Lizenznehmer) so rechtzeitig in
der künftigen Verkehrsfläche verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht
behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Die Verlegung von Kabeln über
Freileitungen ist nicht zugelassen. Notwendig werdende Zustimmungen zur Verlegung von Leitungen sind
einzuholen und vorzulegen.
(4) Die technische Ausführung der nach diesem Vertrag herzustellenden Kanalisation ist mit der Stadt Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Herren Etheber und Schmidt, Tel.: 0241 / 432 6685 /
6641) – und der STAWAG (Herrn Gola, Tel.: 0241 / 181 2680) abzustimmen. Das Gleiche gilt für die
Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung innerhalb der Verkehrsfläche in die
öffentliche Abwasseranlage
(5) Die Errichtung der Straßenbeleuchtung hat der Vorhaben-/Erschließungsträger im Einvernehmen mit der
Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – und in Abstimmung mit der stawag (Herren
Klöfkorn und Breuer, Tel.: 0241 / 181 2439 und 2420) zu veranlassen. Darüber hinaus wird er die Errichtung
und Betreibung der Beleuchtung der privaten Stichstraßen mit gesonderter Vereinbarung auf die stawag
übertragen.
(6) Der Baubeginn ist der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu
verlangen.
(7) Der Vorhaben-/Erschließungsträger hat bei begründeten Verdacht auf eine mangelhafte Qualität der für den
Bau der Anlagen verwendeten Materialien auf Verlangen der Stadt von diesen nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt – Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – vorzulegen. Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich
weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten
angemessenen Frist zu entfernen.
2
§ 15
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Ausbauarbeiten an übernimmt der Vorhaben-/Erschließungsträger innerhalb des
Vertragsgebietes die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht.
(2) Der Vorhaben-/Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die
Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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entsteht und für solche Schäden, die infolge der Ausbaumaßnahme an bereits verlegten Leitungen oder
sonst wie verursacht werden. Der Vorhaben-/Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.
§ 16
Fristen/Fertigstellung der Anlagen
(1) Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt,
spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten funktionsfähig und verkehrssicher benutzbar
sein).
(2) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind der öffentliche Schmutzwasserkanal, der private
Niederschlagswasserkanal in der Verkehrsfläche und die vorgesehene öffentliche Straße als Baustraße
herzustellen. Schäden der Straße, einschließlich der Straßenaufbrüche an Baustellen, sind vor
Fertigstellung der Straße fachgerecht durch den Vorhaben-/Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der
abschließenden Fertigstellung der Erschließungsanlage darf erst begonnen werden, wenn ca. 70 % der
Hochbaumaßnahmen beendet worden sind. Die Fertigstellung der Erschließungsanlage hat dann innerhalb
von 9 Monaten zu erfolgen.
§ 17
Abnahme und Mängelansprüche
(1) Der Vorhaben-/Erschließungsträger zeigt der Stadt – Bauverwaltung – die vertragsgemäße Herstellung der
öffentlichen Verkehrsfläche einschl. Beleuchtung und Baumpflanzungen sowie des Kanals nach § 7schriftlich
an. Teilabnahmen sind möglich. Nach Eingang der Anzeige setzt die Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen - einen Abnahmetermin innerhalb der nächsten zwei Wochen fest. Die Leistungen sind
von der Stadt und dem Vorhaben-/Erschließungsträger bzw. einem von ihm Beauftragten sowie bei
Abnahme der Entwässerungseinrichtungen und der Beleuchtung auch von der stawag gemeinsam
abzunehmen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien und ggf. der stawag zu
unterzeichnen.
(2) Nach der dreijährigen Anwuchspflege der Baumpflanzungen nach § 4 Abs. 1 lit. d) – gerechnet vom Tage
der Abnahme der Baumpflanzungen nach Abs. 1 - erfolgt eine weitere Abnahme der Pflanzmaßnahme. Abs.
1 gilt entsprechend.
(3) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB sowie den zusätzlichen technischen
Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-STB)
und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-STB) in den jeweils
geltenden Fassungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die öffentliche Verkehrsfläche und den
Kanal wird auf vier Jahre festgesetzt. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der jeweiligen
Maßnahme durch die Stadt.
(4) Werden Mängel bei der Abnahme festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, vom Tage
der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhaben-/Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle
des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhaben-/Erschließungsträgers beseitigen
zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein
Entgelt von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) erhoben werden. Dies gilt auch, wenn der
Vorhaben-/Erschließungsträger bzw. ein von ihm Beauftragter zum Abnahmetermin nicht erscheint.
§ 18
Übernahme der öffentlichen Verkehrsfläche
(1) Im Anschluss an die Abnahme und die ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen übernimmt die Stadt die
ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche in ihre Baulast.
(2) Vor der Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlage ist die im Bebauungsplan Nr. 852 B festgesetzte
öffentliche Verkehrsfläche kosten- und lastenfrei an die Stadt zu übertragen. Dem Vorhaben-
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
Seite 11 von 14
/Erschließungsträger ist bekannt, dass es diesbezüglich noch eines notariellen Vertrages mit der Stadt Fachbereich Immobilienmanagement – bedarf.
(3) Vor Übernahme der ausgebauten Anlage sind die vom Vorhaben-/Erschließungsträger und durch den/die
von ihm beauftragten Tiefbauingenieur/Tiefbaufirma gefertigten und beschafften Unterlagen über die nach
diesem Vertrag herzustellenden Anlagen der Stadt – Bauverwaltung – kostenfrei auszuhändigen und als pdfDatei digital zu übertragen.
(4) Zu den Unterlagen nach Abs. 3 gehören:
a) die vom beauftragten Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten
Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und
Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne,
b) die Schlussvermessung und die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über
die Einhaltung der Grenzen, aus der sich darüber hinaus ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar
sind,
c) ein Bestandsplan über die Vermessung der Entwässerungsleitungen einschließlich der Kanalschächte.
Die Fließsohlen und die Schachtabdeckungen der Kanalschächte sind nach Lage und Höhe
(Höhensystem DHHN 92, Lage nach Gauß-Krüger: Rechtswert / Hochwert) unmittelbar nach
Fertigstellung der Erschließungsanlage einzumessen
d) der Nachweis über die Schadensfreiheit der erstellten Entwässerungsleitungen, Kanalschächte sowie
Straßenabläufe und Hausanschlüsse durch ein/einen von beiden Vertragsparteien
anerkanntes/anerkannten Unternehmen/ Sachverständigen. Bestandteil des Nachweises sind auch die
Ergebnisse einer Kanaluntersuchung mittels TV-Kamera. Das Datenformat ist mit der STAWAG
abzustimmen.
(5) Die nach Abs. 3 i. V. m. Abs.4 vorgelegten Unterlagen und Pläne gehen in das Eigentum der Stadt bzw.
der stawag über. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vorhaben-/Erschließungsträgers ist ausgeschlossen.
(6) Die Stadt – Bauverwaltung – bestätigt die Übernahme der ausgebauten Anlagen in ihre Verkehrssicherungsund Unterhaltungspflicht schriftlich.
§ 19.
Widmung
Die Widmung der Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Stadt in einem Verfahren nach §
6 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW). Der Vorhaben-/Erschließungsträger stimmt hiermit unwiderruflich
der Widmung zu und verzichtet auf diesbezügliche Rechtsbehelfe.
§ 20
Sicherheitsleistung
(1) Vertragserfüllungsbürgschaft
a) Der Vorhaben-/Erschließungsträger leistet zur Sicherung der sich für ihn aus diesem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 154.000,00 € (in Worten:
einhundertvierundfünfzigtausennd EURO) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank oder Sparkasse.
b) Der vorgenannten Bürgschaft liegt folgende Kostenkalkulation zugrunde:
a. Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche
135.000,00 €
b. Ingenieurhonorar
13.500,00 €
c. Baumpflanzung (§ 4 Abs. 1 lit. e))
500,00 €d.
Vermessung
5.000,00 €
c) Die Bürgschaft ist unaufgefordert innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden dieses Vertrages bei
der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
d) Die Bürgschaft wird durch die Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter Teilabnahme bzw. Abnahme der
Anlagen und der ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen und soweit nachfolgend vereinbart Zug um
Zug gegen Vorlage der jeweiligen Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 % der jeweiligen
Auftragssumme unverzüglich entsprechend reduziert bzw. an den Vorhaben-/Erschließungsträger
zurück gegeben.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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e) Erfüllt der Vorhaben-/Erschließungsträger seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig
oder fehlerhaft, so ist die Stadt – Bauverwaltung – berechtigt, dem Vorhaben-/Erschließungsträger
schriftlich eine Frist von drei Monaten zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhaben/Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die Arbeiten nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft oder
wird über das Vermögen des Vorhaben-/Erschließungsträgers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder ist der Vorhaben/Erschließungsträger aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten
durch Dritte ausführen zulassen, in bestehende Werkverträge einzutreten und noch offen stehende
Forderungen Dritter gegen den Vorhaben-/Erschließungsträger aus diesem Vertrag aus dieser
Sicherheit zu befriedigen. Darüber hinaus kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn
die Stadt – aus welchen Gründen auch immer – verpflichtet wird, die Arbeiten in der öffentlichen
Verkehrsfläche selbst durchzuführen oder fertig zu stellen.
(2) Mängelansprüchebürgschaft
a) Als Sicherheit für die ordnungsgenmäße Herstellung der vertraglich vereinbarten Anlagen hat der
Vorhaben-/Erschließungsträger nach erfolgter Teilabnahme bzw. Abnahme der Anlagen und der ggf.
erforderlichen Mängelbeseitigungen unverzüglich von der/den ausführenden Firma/en eine unbefristete
selbstschuldnerische Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 % der jeweiligen Auftragssumme einer
der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank oder Sparkasse zugunsten der Stadt bei der Stadt –
Bauverwaltung – einzureichen.
b) Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB und der ggf. erforderlichen
Mängelbeseitigungen reicht die Stadt – Bauverwaltung - die Mängelansprüchebürgschaft unverzüglich
an die sie stellende Bank oder Sparkasse zurück.
§ 21
Kostentragung/Erschließungsbeiträge
(1) Die Kosten für die vom Vorhaben-/Erschließungsträger herzustellenden Erschließungsanlagen gehen zu
seinen Lasten. Eine Kostenbeteiligung der Stadt ist ausgeschlossen.
(2) Mit der Abnahme des Endausbaus der Straßenbaumaßnahmen ist der auf die Straßenentwässerung
entfallende Anteil der Herstellungskosten des Schmutzwasserkanals als Erschließungsbeitrag gemäß §§
127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) fällig.
(3) Die Ermittlung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch die Stadt – Bauverwaltung - nach Vorlage der
Unternehmerrechnungen (Kanal). Der Beitrag ist zahlbar innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung
durch die Stadt – Bauverwaltung – unter Zustellung der Berechnung.
(4) Nach Erfüllung des Vertrages durch den Vorhaben-/Erschließungsträger und Abrechnung der Kosten nach
Abs. 2 und 3 gelten die Grundstücke innerhalb des Plangebietes als erschließungsbeitragsfrei im Sinne der
§§ 127 ff. BauGB für die nach diesem Vertrag innerhalb des Plangebietes hergestellten
Erschließungsanlagen.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
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Teil C –Schlussbestimmungen § 22
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen und etwaige sonstigen Aufwendungen des Vorhaben/Erschließungsträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch
diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 23
Abtretung von Forderungen
Forderungen des Vorhaben-/Erschließungsträgers gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§ 24
Rechtsnachfolge
Der Vorhaben-/Erschließungsträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
an einen/e evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Der
Vorhaben-/Erschließungsträger haftet der Gemeinde neben einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in als
Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung
entlässt.
§ 25
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt diesen Vertrag zu kündigen, wenn einer der Vertragspartner so schwer gegen
die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3
§ 26
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 27
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 852 B oder mit Erteilung einer
Baugenehmigung nach § 33 BauGB.
3.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852 B
Seite 14 von 14
Aachen, den …………………………..
Aachen, den ………………………………...
Vorhaben-/Erschließungsträger
Stadt Aachen
…………………..………
(Franz-Josef Schell)
…………………………
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
…………………………
(Gertrud Schell)
In Vertretung
………………………
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
1.3. Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5. Freiraumkonzept
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Maß der Nutzung/ Höhe der baulichen Anlagen
4.3. Bauweise/ Überbaubare Grundstücksflächen
4.4. Nebenanlagen
4.5. Stellplätze und Tiefgarage
4.6. Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
4.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.8. Dachbegrünung
4.9. Grünflächen
4.10. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
4.11. Entwässerung
4.12. Lärmschutz
4.13. Hinweise
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
5.1.1. Lage des Plangebietes
5.1.2. Inhalt und Ziele des B-Plans
5.1.3. Planungsrechtliche Einbindung
5.1.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
5.1.5. Ziele des Umweltschutzes
5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1. Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.3. Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.4. Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.5. Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.6. Schutzgut Landschaft
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
5.3. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
5.3.1. bei Durchführung, verbleibende Umweltauswirkungen
5.4. Grundlagen, Quellen und Rechtsgrundlagen
5.5. Monitoring
5.6. Zusammenfassung
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Städtebaulicher Vertrag
9. Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B -Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - ist Teil eines
am nordwestlichen Ortseingang von Kornelimünster gelegenen insgesamt ca. 2,25 ha großen
Planungsgebietes, für das ein übergeordnetes städtebauliches Konzept im vorderen Bereich gewerbliche und
im hinteren Bereich Wohnnutzung vorsieht. Die Neustrukturierung der gewerblichen Nutzung im vorderen Teil
des Plangebietes ist bereits in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A geregelt.
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B ist ca. 1,34 ha groß.
Im Süden wird das Plangebiet durch den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A,
im Norden durch die ehemalige Trasse der Vennbahn und im Westen durch die Tallinie eines Wiesenhanges
unterhalb des Lufter Weges begrenzt.
Derzeit wird das Gebiet als Wiesenland genutzt. Das Gelände fällt von der Münsterstraße Richtung
Vennbahnweg um ca. 5 m ab. Die historische Topografie ist durch Aufschüttungen nivelliert. Entlang der
historischen Bahnstrecke verläuft eine Böschungskante. Das Plangebiet bildet heute den Übergang von
Bebauung zur freien Landschaft. In den Randbereichen befinden sich Gehölzbestände.
Die straßenbegleitende Bebauung der beiden Straßenseiten der Münsterstraße ist in diesem Abschnitt
unterschiedlich geprägt. Auf der dem Plangebiet zugewandten Straßenseite existiert eine Mischung von
Mietwohn-, Eigenheim- und Gewerbebebauung. Die Gebäude sind vorwiegend II-geschossig, weisen jedoch
eine hohe Ausnutzung der Dachgeschosse auf. Sie stehen zumeist auf großen Grundstücksparzellen. Die
Bebauung der anderen Straßenseite stellt sich vornehmlich in Form von freistehenden Einfamilien-, Reihenund Doppelhäusern auf kleinen Grundstücken dar. Dies ändert sich in Höhe des Planungsgebietes. Die der
ehemaligen Tuchfabrik unmittelbar gegenüberliegenden Parzellen weisen bereits eine Mischnutzung aus
Wohnen und Gewerbe auf.
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das gesamte Plangebiet gemischte Bauflächen dar.
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen setzt für diesen Bereich „besonderen Schutz von Bäumen,
Hecken, Gewässern„ und „Zweckbestimmung von Brachflächen - natürliche Entwicklung" fest. In der
Entwicklungskarte ist das Entwicklungsziel 6 -Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung
der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzung- dargestellt.
1.3. Planungsrechtliche Situation
Ein Bebauungsplan existiert nicht. Planungsrechtlich ist das Grundstück dem Außenbereich gemäß § 35
BauGB zuzuordnen. Von daher bedarf es eines Bebauungsplanverfahrens.
Der Bebauungsplan 852 B ist in 2004 erstmals öffentlich ausgelegt worden. Die erneute öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 02.06. -04.07. 2014 statt.
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2. Anlass der Planung
Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- soll eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit für die Betriebe an
der Münsterstraße geschaffen werden, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes mit einem
Wohnstandort gefördert werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
In Kornelimünster als bevorzugtem Wohnstandort im Aachener Süden herrscht eine gesteigerte Nachfrage
nach Bauflächen für Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern. Das Plangebiet bietet sich wegen der
ortskernnahen Lage am Ortsrand von Kornelimünster und der bereits vorhandenen Infrastruktur aus
städtebaulicher Sicht als Wohnbaufläche an.
Mit Realisierung des im Bebauungsplan Nr. 852 A festgesetzten Lärmschutzriegels wird der Schutz der
Wohnbebauung vor Emissionen aus der bereits vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzung
sichergestellt. Deshalb soll als II. Bauabschnitt für den Wohnbereich im nördlichen Teil des Grundstückes
Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes mit städtebaulichem Vertrag geschaffen werden.
3.2. Ziel der Planung
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine im wesentlichen I- und II- geschossige Bebauung vor. In der Mitte des
Plangebietes entlang der Haupterschließungstraße und auf der Plangebietsecke wird die Möglichkeit zu einer
III-geschossigen Bebauung geschaffen. Die Erhöhung der Dichte im Zentrum des Gebiets ermöglicht die
Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Größen.
An den zum Landschaftsraum orientierten Rändern des Bebauungsplanbereiches entstehen insgesamt 13
Bauflächen für I- bis II-geschossige freistehende Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten. Im Zentrum des
Bebauungsplangebietes werden Bauflächen für 6 Ketten- und 10 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit
ausgewiesen. In WA 7 wird an der Straße eine Fläche für ein bis zu III-geschossiges Mehrfamilienhaus und in
der Stichstraße eine Fläche für 4 zweigeschossige Reihenhäuser entwickelt. So werden insgesamt etwa 54
Wohneinheiten entstehen. Die geplante Dichte entspricht den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für
allgemeine Wohngebiete.
Im Rahmen der Wohnbaumaßnahme wird sozialer Wohnungsbau unter Berücksichtigung ortsspezifischer
Kriterien mit verwirklicht werden.
Das geplante Wohngebiet grenzt sich zu der gewerblichen Nutzung durch einen gegliederten Baukörper
bestehend aus Hallenelement, Funktionsriegel und Wohneinheiten ab. Die Anlage des ca. 3,0 m unter
Münsterstraßenniveau liegenden Gewerbehofes, der zu allen Seiten konsequent geschlossenen wird,
ermöglicht ein unmittelbares Nebeneinander.
3.3. Erschließung / Verkehr
Die Erschließung des geplanten Wohngebietes erfolgt über eine im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
852 A festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche mit Anschluss an die Münsterstraße.
Die Münsterstraße als Gemeindestraße verbindet die Ortsteile Kornelimünster und Brand. Sie ist zweispurig
ausgebaut und geeignet den zusätzlich zu erwartenden Verkehr aufzunehmen.
Die neue Haupterschließungsstraße dient vornehmlich der Erschließung des Wohngebietes aber auch der zum
Gewerbehof geplanten Tiefgarage.
Die im konventionellen Ausbau geplante Straße mit 5,5 m breiter Fahrgasse und beidseitig geführtem max. 2,0
m breitem Gehweg führt von der Münsterstraße durch eine vorhandene Senke zunächst als gerader Stich in
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Richtung Vennbahnweg. Im Bereich des geplanten Lärmschutzriegels soll der Eingang des Wohngebietes
durch eine Verengung der Fahrbahn auf 3,0 m markiert werden. Unterstützt werden soll die Eingangssituation
durch Pflanzung eines Baumes auf dem an dieser Stelle 3,0 m breiten Gehweg.
Am Ende der Haupterschließungsstraße soll ein mit Bäumen angelegter Quartiersplatz entstehen, der als
Kinderspielplatz genutzt werden soll. Die Fläche wird als private Grünfläche festgesetzt.
Neben dem Spielplatz wird aus dem öffentlichen Straßenraum heraus eine Treppenanlage mit Rampe
entwickelt, über die das Quartier an die Vennbahntrasse angeschlossen wird. Im Bebauungsplan ist diese
Fläche als Verkehrsfläche -F+R - festgesetzt.
Die an die Haupterschließungsstraße anschließenden Wohnwege werden als private Erschließungsstraßen
ausgebaut, sie sollen als Mischflächen gestaltet sowie als verkehrsberuhigte Bereiche nach § 42 Abs. 2 Anlage
3 der Straßenverkehrsordnung mit dem Verkehrszeichen 325.1/352.2 ausgeschildert werden. Damit wird ein
gleichberechtigtes Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer möglich und erlaubt Kindern den Straßenraum als
Spielfläche zu nutzen.
3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien
Für das allgemeine Wohngebiet ist eine Mischung aus Miet- und Eigenheimbau in Form von Einzel- und
Reihenhäusern sowie Geschosswohnungen geplant. Die geplanten Baumassen werden im
Siedlungsinnenbereich stärker verdichtet und zum Siedlungsrand in Einzelhäuser aufgelöst sein.
3.5. Freiraumkonzept
Durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Strauch- und Gehölzstrukturen entlang der westlichen und
nördlichen Gebietsgrenze und die Einfassung der verbleibenden Grenzen mit zusätzlichen heimischen
Gehölzen wird das ortsrandtypische Erscheinungsbild gewahrt.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt für das gesamte Plangebiet Gemischte Baufläche dar.
Aufgrund der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich den vorhandenen Betriebsstandort
zu sichern und zu stärken und mit einem Wohnstandort zu verbinden, wurde für den Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A eine Mischfläche mit der Nutzung Wohnen und Arbeiten (M),
festgesetzt.
Damit eine allgemeine Wohnnutzung in der unmittelbaren Nachbarschaft der vorhandenen und geplanten
Betriebe gesichert werden konnte, wurden spezielle Regelungen erforderlich, die nicht mit einer
planungsrechtlichen Instrumentarisierung der Baunutzungsverordnung geleistet werden konnten. Ein
gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten ist in diesem Bereich nicht, wie in einem Mischgebiet
erforderlich, gegeben.
Der rückwärtige Bereich des Grundstückes soll als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 852 B
ausgewiesen werden. Die Gebietsgrenze wird entlang der Planstraße sowie an der nordöstlichen Grenze des
Gewerbehofes verlaufen.
Die Bebauungspläne Nr. 852 A und 852 B nehmen damit die gewachsene Struktur dieses Bereiches auf. Der
Charakter der beiden Plangebiete entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes, so dass eine
geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird. Der Bebauungsplan Nr. 852 B kann deshalb auch als
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Es ist daher keine Änderung des
Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen erforderlich.
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Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die in einem
Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen ausgeschlossen werden, um den Gebietscharakter
des Wohngebietes nicht zu gefährden und um potentielle Belästigungen sowie ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen auszuschließen.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
Für das Wohngebiet ist in Anpassung an die vorhandene Bebauung an der Münsterstraße eine II- bis IIIgeschossige Bebauung vorgesehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll im Wohngebiet max. 0,4 betragen. Die
Geschoßflächenzahl (GFZ) soll für die I- bis II-geschossige Bebauung mit max. 0,6 bis max. 0,8 festgesetzt
werden und für die III-geschossige Bebauung mit max. 1,2. Die vorgesehenen Nutzungswerte befinden sich
innerhalb der gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung.
Trotz einer maßvollen Verdichtung soll das Plangebiet den Charakter eines Familienheimgebietes erhalten.
Deshalb soll für die freistehenden Einfamilienhäuser (WA3, WA5, WA6) festgesetzt werden, dass pro Haus
nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Diese Beschränkung ist nachbarschützend und dient vor allem
der Beruhigung der Wohnstraßen, die auch als Spielflächen von Kindern genutzt werden sollen.
Um die geplanten Erschließungsstraßen von ruhendem Verkehr weitgehend freizuhalten, ist ein großer Teil der
erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen vorgesehen. Deshalb soll gem. § 19 BauNVO für Garagen unterhalb
der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten eine Erhöhung der GRZ bis auf 0,8 zugelassen werden. Außerdem
sollen die Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse angerechnet werden. Als
Ausgleich für die erhöhte Flächenversiegelung soll festgesetzt werden, dass die Tiefgaragen begrünt werden
und als Gartenfläche für die Bewohner der geplanten Gebäude nutzbar sind.
Höhe der baulichen Anlagen
Zusätzlich zur Zahl der Vollgeschosse werden für die Wohnungsbauten maximale Gebäudehöhen festgesetzt.
Die Festsetzung soll einer Entwicklung der Gebäude über die geplante Geschossigkeit hinaus vorbeugen. Es
soll eine Bebauung entstehen, die sich höhenmäßig in die Umgebung integriert bzw. an das vorhandene
Gefälle des Geländes anpasst. Zur Festsetzung der Höhe wurde eine Lage des Erdgeschosses über
Straßenniveau von mindestens 3 Stufen geplant, die Geschosse wurden mit 3,0 m kalkuliert für die leicht
geneigten Dächer plus Dämmung und ggf. Attika wurden 0,5m angesetzt.
4.3. Bauweise/ überbaubare Grundstücksflächen
Im Zentrum des Wohngebietes WA 2 ist eine abweichende Bauweise (Kettenhausbebauung) vorgesehen.
Diese Bauweise ist eine Variante des Reihenhauses mit dem Vorteil einer stärkeren Baukörperauflösung. Der
Wechsel zwischen I- und II- geschossigen Baukörpern bietet einen besseren Bezug der Häuser zum
Außenraum. Dies soll durch die schriftliche Festsetzung 1. 2: abweichende Bauweise a1 erreicht werden. Da
die notwendigen Brandschutzabstände nicht eingehalten werden, werden besondere Brandschutzmaßnahmen
erforderlich. Je nach Orientierung zur Himmelsrichtung werden den Kettenhäusern zusätzliche Freiflächen vor
dem Haus zugeordnet, deren Aufenthaltsqualität durch die Einfassung mit Mauern oder dichten Hecken erreicht
werden soll.
Zu den Plangebietsgrenzen ist eine aufgelockerte II- geschossige Einfamilienhausbebauung vorgesehen, die
sich an der Höhe der angrenzenden Reihenhausbebauung an der Münsterstraße orientiert und sich an das
vorhandene Gefälle des Geländes anpasst.
Aus städtebaulichen Gründen zur Fassung der Verkehrsflächen gegenüber den geplanten Frei- bzw.
Gartenflächen soll für die geplante Bebauung teilweise die besondere Bauweise der geschlossenen Bebauung
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„g1" festgesetzt werden. Die Position der I- geschossig zu bebauenden Baufelder an der
Haupterschließungsstrasse wird über Baulinien festgesetzt.
4.4. Nebenanlagen
Nebenanlagen sollen zur Sicherstellung einer Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung in den Vorgartenbereichen eingeschränkt werden. Bauliche Anlagen sollen ausgeschlossen
werden und Stellplätze auf einen bestimmten Bereich in einer Breite von ca. 3-5 m beschränkt werden.
Ausgenommen von der Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedigungen, Terrassen und Standplätze für
Abfallbehälter, die typischerweise in den Vorgärten untergebracht werden. Terrassen sind besonders dort
sinnvoll, wo großzügige Vorgärten vorhanden sind und diese zur Sonne ausgerichtet sind.
4.5. Stellplätze und Tiefgarage
Je Wohneinheit sollen 2 Stellplätze für PKW errichtet werden. Diese werden größtenteils in Tiefgaragen und in
den Häusern zugeordneten Einzel- und Doppelgaragen angelegt. Zusätzlich werden für Besucher im
Straßenraum 11 Parkplätze vorgehalten. Der überwiegende Teil der Stellplätze wird gebündelt vor dem
Quartiersplatz angelegt. Da die Mischflächen für Kinderspiel zur Verfügung stehen sollen, sollen diese nicht
durch ruhenden Verkehr eingeschränkt werden.
4.6. Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
Die von der Münsterstraße zur Vennbahntrasse verlaufende Haupterschließung wird zusammen mit der Fläche
im B-Plan Bereich 852 A, die den Anschluss an die Münsterstraße herstellt, als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt.
Die seitlichen Nebenerschließungsstraßen sollen als Privatstraßen ausgebaut werden (s. 4.7)
4.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die beiden Stichwege südöstlich der Haupterschließungsstraße, die lediglich jeweils 3 Einfamilienhäuser
erschließen, sollen als Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und
Versorgungsträger zu belasten sind, festgesetzt werden. Dies war bereits im Entwurf des Bebauungsplans
Inhalt, der im Jahre 2004 öffentlich ausgelegt wurde.
Nach Prüfung der Planung werden auch die nordwestlich an die Haupterschließung anschließenden Wohnwege
als private Straßen ausgebaut. Der Vorhaben- und Erschließungsträger ist in der Lage die für die Erschließung
erforderliche Fläche zu unterhalten und zu pflegen. Die Auswirkung der Änderungen der Festsetzung zu dieser
Erschließungsfläche ist für die Stadt gering, da über diese nur wenige Anlieger erschlossen werden. Daher wird
auch hier eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die Unterhaltung der Ver- und
Entsorgungsleitungen wird über die Leitungsrechte gesichert.
Die Erreichbarkeit der Anlieger durch Müll- und Rettungsfahrzeuge wird aufgrund der ringförmigen Anlage der
Stichstraße und der dadurch gegebenen Umfahrbarkeit gewährleistet. Vor den durch Löschfahrzeuge nicht
befahrbaren Wohnwegen südöstlich der Haupterschließungsstraße werden entsprechende Aufstellflächen für
die Feuerwehr vorgesehen.
4.8. Dachbegrünung
Für alle Baukörper sollen flache bis flachgeneigte Dächer mit der Auflage zur extensiven Begrünung von
min.40% festgesetzt werden. Grundidee des städtebaulichen Entwurfes ist eine der Topografie folgende
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Gebäudestaffelung. Durch die Festsetzung von flachen bis flachgeneigten Dächern bis zu 15 Grad soll eine
geordnete Bauhöhenentwicklung gewährleistet werden. Die anteilige Begrünung der Dächer ist Teil der
Ausgleichsmaßnahmen. Ihre Durchführung wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert.
4.9. Grünflächen
Am Ende der Haupterschließungsstraße soll ein mit Bäumen angelegter Quartiersplatz entstehen, der als
Kinderspielplatz genutzt werden soll. Die Fläche wird als private Grünfläche festgesetzt.
Neben dem Spielplatz wird aus dem öffentlichen Straßenraum heraus eine Treppenanlage mit Rampe
entwickelt, über die das Quartier an die Vennbahntrasse angeschlossen wird. Im Bebauungsplan ist diese
Fläche als Verkehrsfläche -F+R - festgesetzt.
4.10. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern/ Ausgleichsmaßnahmen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze soll eine Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden, um die bestehende Gehölzstruktur
weitgehend zu schützen und das vorhandene ortstypische Erscheinungsbild zu erhalten. Ebenso soll die
vorhandene Gehölzstruktur an der parallel zum Vennbahnweg verlaufenden Grenze erhalten und um etwa 75 m
Länge auf eine Breite von max. 4,0 m ergänzt werden. An den verbleibenden Plangebietsgrenzen sollen
Flächen zum Anpflanzen einer einzeiligen Buchenhecke festgesetzt werden, um einen Übergang von der
geplanten Bebauung zur vorhandenen Nachbarbebauung zu erhalten. Diese Anpflanzungen sind Teil der im
Gebiet zu realisierenden Ausgleichsmaßnahmen.
Des Weiteren sollen im Straßenraum und auf der privaten Grünfläche Baumpflanzungen vorgenommen werden.
Die darüber hinaus notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sind extern durch die Anlage von zwei Obstwiesen
erfolgt. Eine etwa 0,9 ha große Wiesenfläche befindet sich am „Krebsloch„ gegenüber der Eingriffsfläche. Die
zweite etwa 0,15 ha große Wiesenfläche befindet sich am „Schiffling„ im Süden von Kornelimünster. Beide
Flächen sind in der Verfügbarkeit des Vorhabenträgers. Alle Ausgleichsmaßnahmen werden im städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan sichergestellt. Die oben genannten geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurden zum
Teil bereits umgesetzt und durch ein fachgutachterliche Stellungnahme der Biologen pro terra bewertet (pro
terra 2012, Darstellung der Umsetzung der geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu den
Bebauungsplänen 852A und 852B „Wohnen + Arbeiten Münsterstraße).
4.11. Entwässerung
Das geplante Wohngebiet wird über ein Trennsystem entwässert. Das Schmutzwasser wird dem vorhandenen
Kanal mit einer Zuflußbegrenzung von 12l/sec. zugeführt.
Das Niederschlagswasser wird den offenen Regensammel- und Versickerungsbecken mit Teichfläche, die in
einer naturnah gestalteten Anlage auf der unmittelbar an das Plangebiet anschließenden Wiesenfläche
entwickelt wurden, zugeführt.
Aus hydrologischen Gründen ist eine gezielte Entwässerung des Niederschlagswassers innerhalb des
Bebauungsplangebietes nicht möglich. Auch kann die Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht erfolgen, da
ortsnah keines vorhanden ist. Aus diesem Grund wird das aus dem Planungsgebiet anfallende
Niederschlagswasser auf dem angrenzenden im Landschaftsschutzgebiet liegenden Nachbargrundstück der
Versickerung zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagwassers wurde durch
die Untere Wasserbehörde in 2013 erteilt. Der Landschaftsbeirat hat der Errichtung der Anlage auf dem im
Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstück zugestimmt.
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4.12. Lärmschutz
Einer Beeinträchtigung der geplanten Wohnnutzung durch Lärm wird durch die Anlage des im Bebauungsplan
Nr. 852 A festgesetzten Gewerbehofes in Verbindung mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel
entgegengewirkt. Den Übergang vom Gewerbehof zur Wohnbebauung bildet ein gegliederter Riegelbau mit
festgesetzter Mindesthöhe. Der 2010 fertig gestellte Riegel übernimmt für die dahinter liegende geplante
Bebauung einen großen Teil des Schallschutzes. Der Wohngebietsverkehr erhöht die bestehende
Verkehrsbelastung. Die schalltechnische Untersuchung des „SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen
GmbH im Gutachten SI-A01/233/07 vom 26.07.01 ergibt jedoch eine nach den Orientierungswerten der DIN
18005 zulässige Lärmsituation.
Lärmbelastungen oberhalb der Orientierungswerte für Wohngebiete durch die Bundesstraße B 258
(Napoleonsberg) im Tal ergeben sich nach überschlägiger Ermittlung siehe Stellungnahme SI-A02/267/06 vom
25.06.2002 der SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH für das Plangebiet aufgrund der Distanz und
des Reliefs nicht.
4.13. Hinweise
4.13..1 Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Sollten
Bombenblindgänger/Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort
einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Aachen, HubertWienen-Str. 25, 52070 Aachen, Tel. 0241/9108710 (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und
außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten
Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
4.13.2 Bodendenkmalpflege
Auf der Basis der derzeit für die Fläche verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte mit den öffentlichen
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand hier nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich.
Zu beachten ist jedoch, dass sich nordwestlich des Plangebiets mehrere römische Fundstellen nahe
des Verlaufs der Münsterstraße aufreihen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass im Umfeld eine
bereits aus römischer Zeit stammende Wegetrasse zu lokalisieren ist.
Die heutige Nutzung des Plangebiets als Wiesenfläche erschwert Prospektionsmaßnahmen im Vorfeld.
Wünschenswert wäre deshalb, dass bei der Erstellung der Infrastruktur der Archäologie die Möglichkeit
gegeben wird, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden –
Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW).
Darüber hinaus wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Danach sind bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Stadt Aachen als Untere
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Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
5.
Umweltbericht
5.1.
Einleitung
5.1.1.
Lage des Plangebietes
Der Verfahrensbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 B ist 1,34 ha groß und Teil
eines insgesamt ca. 2,25 ha großen Planbereichs im Nordwesten von Kornelimünster. Das Plangebiet
Nr. 852 B schließt an den Bebauungsplan Nr. 852 A an, dessen Umsetzung bereits erfolgt ist.
Im Süden und Südwesten wird die Fläche durch die Bebauung entlang der Münsterstraße,
einschließlich der Bebauung auf dem benachbarten Bebauungsplan-Gebiet 852 A begrenzt. In Nordbis Nordwest- Richtung liegen die Regensammel- und Versickerungsbecken und die Wiesenflächen
unterhalb des Lufterwegs. In östlicher Richtung tangiert der Vennbahnweg das Plangebiet.
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans
Geplant ist eine offene Wohnbebauung mit überwiegend zweigeschossiger Bauweise. Insgesamt sind
etwa 54 Wohneinheiten in Einzel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungen vorgesehen.
Der Städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan weist für das Gebiet "Allgemeines Wohngebiet (WA)"
mit überwiegend ein- bis zweigeschossiger Bebauung auf. Im Übergang zur vorhandenen gewerblichen
Bebauung sowie in der nordwestlichen Ecke ist eine teilweise dreigeschossige Bebauung vorgesehen.
Die Erschließung erfolgt über eine neu geplante Straße von der Münsterstraße aus. Diese führt in das
geplante Gebiet und endet neben dem Quartiersplatz. Für Fußgänger und Radfahrer ist aus der
öffentlichen Verkehrsfläche eine Anbindung an den Vennbahnweg vorgesehen.
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) stellt für das gesamte Plangebiet gemischte
Bauflächen dar.
5.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1.
Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgabe
Verkehr / Lärm
Immissionen aus dem Verkehrslärm sowie aus dem Gewerbelärm werden auf der Basis der
Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" beurteilt, dabei entsprechen die
Orientierungswerte für den Gewerbelärm den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm
98. Die DIN 18005 nennt für Allgemeine Wohngebiete einen Orientierungswert von 55/45 dB(A)
Tag/Nacht für Verkehrslärm. Die gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerte liegen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) für Wohngebiete mit 59/49 dB(A) etwas höher.
Die Situation an der Münsterstraße ist charakterisiert durch Wohnbebauung, der im betrachteten
Umfeld Gewerbeansiedlung beigefügt ist. In dem bereits vorhandenen Gewerbehof sind heute
Betriebe mit z.T. hochspezialisierten Fertigungen ansässig.
Im Gebiet für den Bebauungsplan 852 A wurden Erweiterungsflächen für die gewerbliche Nutzung
so um einen gegenüber der Münsterstraße um ca. 3,0 m tiefer liegenden Hof angeordnet, dass ein
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Schallschutz für die umliegende vorhandene sowie geplante neue Wohnbebauung besteht. Zum
Verfahrensbereich für den Bebauungsplan 852 B hin wurde ein Gebäuderiegel gesetzt, der die
geplante Wohnbebauung gegenüber Lärmbelastungen aus dem Gewerbehof schützt. Zudem
wurde für die Mischfläche (M) des Bebauungsplans 852 A eine Mindestbaukörperhöhe sowie ein
flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt (STADT AACHEN- B-Plan 852A, 2003).
Die Münsterstraße als Gemeindestraße verbindet die Ortsteile Kornelimünster und Brand. Durch
die vor dem Plangebiet liegende bereits realisierte Bebauung aus dem B-Plan 852 A wird das Plangebiet gegen Verkehrslärm von der Münsterstraße abgeschirmt.
Lärmbelastungen oberhalb der Orientierungswerte für Wohngebiete durch die Bundesstraße B 258
(Napoleonsberg) im Tal ergeben sich nach überschlägigen für das Plangebiet aufgrund der Distanz
und des Reliefs nicht (SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH-Stellungnahme, 2002 ).
Freizeit / Erholung
Der Vennbahnweg an der östlichen Plangebietsgrenze ist ein sehr beliebter Weg für Radfahrer,
Spaziergänger und Skater und sowohl für die Erholung der Anwohner als auch darüber hinaus von
großer Bedeutung. Er bietet für die Bewohner der Münsterstraße eine Kfz-freie Anbindung nach
Niederforstbach und Kornelimünster- Zentrum. Nicht weit vom Plangebiet liegt der ehemalige
Bahnhof der Vennbahn, der heute mit Gaststätte, Biergarten und Skater-anlage ein rege genutztes
Ausflugsziel darstellt.
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehr / Lärm
Die Einstufung der Gebietsnutzung innerhalb des Verfahrensbereiches des Bebauungsplans Nr.
852 B soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Es sind daher lediglich
zusätzliche Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnnutzungen durch erhöhten Wohngebietsverkehr zu berücksichtigen. Die schalltechnische Untersuchung (SWA Schall- und
Wärmemessstelle Aachen GmbH, 2001) ergibt mit einer um ca.2dB erhöhte Lärmbelastung in Höhe
der Einmündung der Planstraße/Münsterstraße 42/42b eine nach den Orientierungswerten der DIN
18005 zulässige Lärmsituation.
Während der Bauphase kann es zu temporären Beeinträchtigungen durch Bauverkehrs- und
Baulärm in zulässigem Umfang kommen.
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehr / Lärm
Die einschlägigen Grenzwerte werden nicht überschritten. Besondere Schutzvorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen sind nicht erforderlich, da weder die Grenzwerte nach der 16. BImSchV für
Allgemeine Wohngebiete (59/49 dB(A) Tag/Nacht) überschritten werden, noch die Orientierungswerte der DIN 18005. Hinsichtlich der von den Gewerbestandorten ausgehenden Geräuschentwicklungen wurden in dem Bebauungsplan 852 A bereits vorsorgende Maßnahmen umgesetzt.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden im Plangebiet je Wohneinheit 2 Stellplätze für
Pkw errichtet. Diese werden teilweise in Tiefgaragen und in den Häusern zugeordneten Einzel- und
Doppelgaragen vorgehalten. Außerdem sind im öffentlichen Straßenraum Stellplätze für Besucher
vorgesehen, so dass sich durch das Vorhaben der Parkdruck in der Münsterstraße nicht erhöhen
wird.
Um Einflüsse auf die Nachbarbebauung durch den allgemeine Baustellenverkehr (z.B. Erd- und
Baustofftransporte) auszuschließen, soll die Andienung der einzelnen Baugruben und Rohbauten
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ausschließlich über mit Grobschlag ausgekofferten Baustraßen erfolgen, die im Bereich der
späteren Erschließungsstraßen im Kernbereich des Grundstücks liegen.
Freizeit / Erholung
Um Kindern ein adäquates Angebot an Spielfläche in unmittelbarer Wohnnähe zu bieten, wird am
Ende der geplanten Haupterschließungsstraße eine ca. 500 m² große 'Private Grünfläche' mit
Spieleinrichtungen angelegt. Weiterhin sollen die Wohnwege als Mischflächen ausgebaut werden,
so dass bei Einrichtung eines "verkehrsberuhigten Bereiches nach § 325/326 der Straßenverkehrsordnung" die Kinder auch innerhalb des Straßenraumes Spielmöglichkeiten erhalten.
Die Grünfläche am Ende der Zufahrtsstraße passierend wird eine Verbindung zum Vennbahnweg
geschaffen, so dass eine autofreie Wegeverbindung für Erholungssuchende in Richtung
Kornelimünster bzw. Niederforstbach besteht.
5.2.2.
Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Vegetation/Flora
Die Vorhabenfläche ist überwiegend von artenarmen Wiesen und Weiden bestanden. Angrenzend
an die Wohnbebauung Münsterstraße werden einige Flächen als Gärten genutzt. Es finden sich
neben Zier- auch Nutzgartenbereiche sowie Heckenpflanzungen und Obstgehölze. Zur Vennbahn
hin besteht entlang der Wiese eine Abgrenzung aus standortgerechten Heckengehölzen. Auf der
Böschung zwischen Plangebiet und angrenzenden Retentionsbecken stockt ein Gehölzstreifen aus
mäßig alten Gehölzen.
Es wurden keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW besonders geschützten Biotope
vorgefunden. Schutzwürdige Pflanzenarten wurden nicht beobachtet.
Fauna
Im Frühjahr 2001 wurde im Untersuchungsgebiet eine Erfassung des Sommervogelbestandes
durchgeführt.
Die untersuchten Strukturen weisen nur wenige Brutvogelreviere auf. Lediglich anspruchslosere
Arten sind mit einzelnen Brutpaaren vertreten. Teilflächen dienen jedoch einem größeren Spektrum
an Arten als Nahrungshabitat. Von den Nahrungsgästen werden die offenen Wiesen- und
Weidenflächen bevorzugt. Häufiger vertreten waren vor allem anspruchslosere und zur
Verstädterung neigende Arten. Es konnte nur eine Art der Roten Liste NRW – die Turteltaube –
beobachtet werden.
Von den beobachteten Vogelarten wird keine in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie (strenger
Schutz) aufgeführt wird.
Die geplante Eingriffsfläche hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Weitere
planungsrelevante Arten wurden nicht nachgewiesen und sind auch nicht zu erwarten.
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Vegetation/Flora
Hinsichtlich der Vegetation bietet die Fläche nur ein geringes Konfliktpotential, da die Fläche früher
zur Zwischenlagerung von Bodenaushub einer benachbarten Baumaßnahme genutzt und
anschließend neu planiert und eingesät wurde. Hieraus resultiert auch die Böschung zu den
Becken für die Niederschlagsversickerung.
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Durch die Bebauung gehen ökologisch mäßig wertvolle Grünland- und Gartenflächen auf
Sekundärstandort sowie verschiedene Einzelgehölze verloren. Insgesamt werden rund 7.900 m²
von insgesamt 13.400 m² Fläche neu versiegelt.
Die Gehölze in den Randbereichen bleiben weitestgehend erhalten und werden durch das
Vorhaben nur geringfügig beeinträchtigt. Der Mindestabstand der geplanten Bebauung zum
Feldgehölz auf der Sekundärböschung an der Westgrenze beträgt mindestens 3 m. Zur
Absicherung des Bestandes werden die beim Aushub der Baugruben notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen getroffen, so z.B. die Anlage von Wurzelvorhängen. Lediglich ins Gelände
hineinragende Äste von zu erhaltenden Bäumen müssen zurück geschnitten werden, um eine
unkontrollierte Beschädigung der Bäume in der Bauphase zu verhindern.
Von dem geplanten Eingriff sind keine nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NW besonders
schützenswerten Lebensräume und auch keine gefährdeten Pflanzenarten betroffen.
Fauna
In Bezug auf die Vögel muss von der Abnahme des Nutzungspotenzials ausgegangen werden.
Durch die Bebauung und das Verkehrsaufkommen wird vor allem das Nahrungsangebot für Vögel
reduziert. Ein lokaler Artenverlust ist jedoch nicht zu erwarten, da das vorgefundene Artenspektrum
auch im Umfeld vertreten ist und keine seltenen Arten betroffen sind.
Im Untersuchungsgebiet finden sich keine schutzwürdigen Lebensräume. Anhand der Ergebnisse
der bestehenden Erfassungen lässt sich ableiten, dass Belange des Artenschutzes nicht betroffen
sind.
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Flora/Fauna
Die Folgen des Eingriffs in den Naturhaushalt sind ausgleichbar und werden im Rahmen der
Maßnahme minimiert. Aufgrund der weitgehenden Überbauung der Fläche sind nur geringe
Kompensationsleistungen auf der Fläche selber zu erbringen. Der Ausgleich wird z.T. auf der
Eingriffsfläche in Form von Baumpflanzungen im Straßenraum, Begrünung von Dachflächen, die
Anlage einer einzeiligen Buchenhecke entlang der Südgrenze und Fortführung der bestehenden
Gehölzpflanzungen entlang der Vennbahntrasse sowie der nördlichen Grundstücksgrenze
realisiert.
Der weitere Ausgleich erfolgte bereits vorlaufend durch die externe Anlage von zwei Obstwiesen
mit alten, hochstämmigen Obstsorten, die bereits mit dem Bebauungsplan 852 A vor einigen
Jahren den Vorgaben entsprechend realisiert wurden. Eine Fläche (9.100 m²) liegt am Krebsloch, in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Die andere Ausgleichsfläche (1.500 m²) befindet am
Nordrand von Walheim (pro terra 2012, Darstellung der Umsetzung der geplanten
grünordnerischen Festsetzungen zu den Bebauungsplänen 852A und 852B „Wohnen+ ArbeitenMünsterstraße).
5.2.3.
Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen als Altablagerungsfläche erfasst. Es handelt sich nach aktuellem Katasterauszug von 2013 um die beiden
Teilgebiete mit den Kataster-Nummern AA 9185 und AA 9941, die als Ablagerungsflächen von
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Abraummaterial aus dem Steinbruch beschrieben werden. Der eigentliche Steinbruch mit der
Katasternummer AA 9176 stammt aus den 1940er Jahren und reicht nur in geringer Fläche im
äußersten Osten ins Baugebiet hinein (ALTENBOCKUM 2014).
Nach Altenbockum (2014) lässt sich aufgrund einer Überprüfung der Schadstoffkonzentrationen im
Boden und einer Bewertung der Wirkungspfade Boden - Mensch und Boden - Grund-wasser
zusammenfassend Folgendes ausführen:
Nach den aktuellen Untersuchungen sind im Boden lokal geringe Prüfwertüberschreitungen der
Nutzungskategorie Wohngebiet für die Parameter Blei, Nickel und Cadmium im zentralen und
westlichen Teil des B-Plan-Gebietes auszumachen. Auch wenn durch geogene Bedingungen und
die historische Erzgewinnung und –verarbeitung großflächig im Raum Kornelimünster
vergleichbare Bodenbelastungen vorliegen, ist im Rahmen der geplanten Baumaßnahme das
gefahrlose Wohnen und Arbeiten sicherzustellen. Dieses ist im Baugebiet durch die Unterbindung
des Direktkontakts zwischen Mensch und Boden zu gewährleisten. Da von einer vergleichbaren
Bodenbelastung über die gesamte Auffüllungsmächtigkeit auszugehen ist, ist zur sicheren
Unterbindung des Kontaktpfads im Baugebiet der anstehende Oberboden in einer Mächtigkeit von
0,35 m auszutauschen und durch sauberen Boden zu ersetzen oder – falls aufgrund der
Höhenplanung im Baugebiet möglich – durch sauberen Boden in gleicher Mächtigkeit zu
überdecken. Bei der Bewertung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser konnte durch die Art,
Menge und Verfügbarkeit der Schadstoffe, des hohen Grundwasserflurabstandes, der geringen
Sickerwasserrate sowie der großen Schutzfunktion der ungesättigten Bodenzone eine vom
Bodenmaterial ausgehende Gefährdung des Grundwassers am Standort sicher ausgeschlossen
werden.
Da es sich um einen Sekundärstandort mit einer Bodenauffüllung bzw. umgelagerten Bodenaushub
handelt, sind die Böden nicht als schutzwürdig einzustufen.
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Bebauung wird weit über die Hälfte der Fläche neu versiegelt. Da es sich um Sekundärboden jüngeren Alters handelt, sind die Auswirkungen hinsichtlich des Bodenschutzes
gering. Die geplante Baumaßnahme führt durch die Überdeckung und Versiegelung des Bodens zu
einer Unterbindung des Direktpfades Boden – Mensch und durch die Reduzierung des
Sickerwassereintrags zu einer weiter eingeschränkten Schadstoffmobilität.
Eine Gefährdung der Anwohner durch eine Schadstoff- Remobilisierung im Boden durch die
Maßnahme kann ausgeschlossen (Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße
852B- ergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren VorgehenAltenbockum & Partner Geologen, 2014).
Der Untergrund ist als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet. Die
vorgesehenen aushubarmen Gründungsmaßnahmen minimieren Setzungsunterschiede auf ein
bauwerksunschädliches Maß. Einflüsse auf Nachbargrundstücke können ausgeschlossen werden
(Stellungnahme zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die
Nachbargrundstücke- Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH , 2002).
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der im Baugebiet anfallende Oberboden kann aufgrund seiner Schwermetallbelastung nicht in
unversiegelten Bereichen der Hausgärten an der Oberfläche verbleiben. Stattdessen ist in den
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künftigen Hausgarten- und Kinderspielbereichen sauberer Abdeckboden in einer Mächtigkeit von
0,35 m aufzubringen. Das einzubringende Bodenmaterial muss die entsprechenden Prüfwerte der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für Wohngebiete bzw. Kinderspielflächen einhalten.
"Der im Rahmen der geplanten baulichen Maßnahmen zu beauftragende BodenschutzSachverständige wird in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde (sämtliche) Erdarbeiten überwachen und so - in dieser Hinsicht - gesundheitlich einwandfreie Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten." (Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße 852Bergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren Vorgehen- Altenbockum
& Partner Geologen, 2014).
Die erforderlichen Maßnahmen werden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
sichergestellt (STADT AACHEN, BP Nr.852 B – Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten / Vorlage
zum Offenlagebeschluss, 2004).
Da der Schüttungsuntergrund als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet
ist, müssen bei einer Bebauung zur Gewährleistung von Schadenfreiheit an den neuen Häusern
gründungstechnische Zusatzmaßnahmen ergriffen werden. So sollen Setzungsunterschiede auf ein
bauwerksunschädliches Maß ausgeglichen und Einflüsse auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen
werden. Voraussetzung hierfür sind gut ausgesteifte, kompakte Baukörper auf kleinen,
gedrungenen Grundrissen (Geotechnische Stellungnahme zu den generellen
Gründungsmöglichkeiten im Bebauungsplangebiet 852B- Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH,
2012).
Aushubmaterial, das nicht im Rahmen des Bodenmanagements vor Ort zur Geländemodellierung
unterhalb einer Versiegelung genutzt werden kann, ist unter Beachtung der abfallrechtlichen
Regelwerke einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (ALTENBOCKUM 2014).
5.2.4.
Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasser
Der Untergrund im Gebiet besteht aus Kalksteinen (z.T. verkarsteter Kohlenkalk). Aufgrund seiner
Klüftigkeit und der dadurch bedingten hohen bis sehr hohen Wasserdurchlässigkeit ist der Kalkstein
als besonders gegen Verunreinigungen gefährdet einzustufen und zu schützen. Im Plangebiet wird
das Kalkgestein von mehreren Metern mächtigen Aufschüttungen überlagert. Das Grundwasser
steht bei über 10 m unter Flur. Laut Gutachten ALTENBOCKUM (2001 b, ergänzende Stellungnahme) wurden bei einigen Sondierungen Stauwasseransammlungen festgestellt. Ein
durchgehender Stauwasserhorizont war im feinkörnigen, gering wasserdurchlässigen Auffüllungskörper jedoch nicht nachweisbar. Ein ergiebiger Grundwasseraustrag aus dem Ablagerungskörper
ist nicht anzunehmen. Nach ALTENBOCKUM 2014 ist aufgrund des geringen Schadstoffpotenzials,
der hydrogeologischen Situation mit sehr geringem Sickerwasseranfall und des hohen
Rückhaltevermögens der ungesättigten Bodenzone eine Verlagerung von Schadstoffen in das
Grundwasser ausgeschlossen.
Oberflächengewässer/Niederschlagswasser
Auf dem Gelände sind keine offenen Fließ- oder Stillgewässer vorhanden.
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Das quer über das Gelände verlaufende begradigte Bachbett des ehemaligen Eselsbaches liegt in
einer Tiefe von ca. 12 m unter Geländeoberkante. In dem Bachbett verläuft heute ein öffentlicher
Kanal. Die aufgefüllten Böden haben einen hohen Anteil von tonigen und sandig-kiesigen
Beimengungen und somit einen Durchlässigkeitsbeiwert, der für die Versickerung von
Niederschlagswasser ungeeignet ist. Diese Aussage bestätigt auch die Versickerungspotentialkarte. Auf dem Nachbargrundstück wurden vorbereitend Regensammel- und Versickerungsbecken
angelegt. Das im Gebiet anfallende Regenwasser wird getrennt gesammelt, dem Sammelbecken
zugeführt und von dort in das Versickerungsbecken geleitet. (Stadt Aachen 2013, Erlaubnis zur
Einleitung von Niederschlagswasser in Aachen FB 36/30 D1980)
Abwasser
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen-Süd. Die angrenzenden Straßen entwässern im Mischverfahren. Der vorhandene städtische Kanal kann
zusätzliches Abwasser bis maximal 12l/s aufnehmen. (Vorgabe der Stadt Aachen vom 02.07.2004,
Zusage durch die STAWAG Februar 2013)
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Bei einem Grundwasserflurabstand von über 10 m binden unterkellerte Gebäude nicht in das
Grundwasser ein. Detaillierte Gründungsanforderungen werden entsprechend der geplanten
Baukörper und des lokal erkundeten Bodenaufbaus festgelegt.
Oberflächengewässer/Niederschlagswasser
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort ist aufgrund der hydrogeologischen Situation nicht möglich. Da auf dem Grundstück keine Möglichkeiten zur Einleitung von
Niederschlagswasser ins Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer bestehen, ist eine
Ausnahmesituation nach § 51a, Abs. 4 LWG gegeben. Vorbereitend für den B-Plan 852 B sind die
Regensammel- und Versickerungsbecken auf dem Nachbargrundstück angelegt worden.
Abwasser
Die entwässerungstechnische Erschließung des Grundstückes kann laut Stellungnahme der
STAWAG ,.2013 auf dem über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Kanal, auf 12 l/s
gedrosselt, erfolgen. Dieser Einleitwert wird durch die getrennte Sammlung der Niederschlagswasser in den auf dem Nachbargrundstück angelegten Rückhaltebecken mit anschließender
Versickerung gesichert. (GEHA Ingenieurbüro, Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis zur Gewässerbenutzung, Mai 2013)
5.2.4.3. Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Grundwasser
Weitere Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sind nicht erforderlich.
Niederschlags-/Abwasser
Die Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal wird entsprechend den Vorgaben des
Tiefbauamtes auf 12l/s gedrosselt.
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Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
Eine Versickerung von Niederschlagswasser in der Fläche ist aufgrund der vorhandenen Abflußbeiwerte des Bodens im B-Planbereich nicht möglich.
Die anfallenden Niederschlagswasser aus dem Planungsgebiet werden den Regensammel- und
Versickerungsbecken auf dem Nachbargrundstück zugeführt. Die wasserrechtliche Erlaubnis
hierfür wurde am 14.08.2013 durch die Stadt Aachen, Untere Wasserbehörde, erteilt.
Aus ökologischer und gestalterischer Sicht soll eine extensive Begrünung der Flachdächer von
mindestens 40 % festgesetzt werden.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind nicht
vorgesehen. Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
Die vertragliche bzw. planungsrechtliche Sicherung der Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen
Vertrag.
5.2.5.
Schutzgut Luft und Klima
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Landschaftlich liegt das Plangebiet auf den höheren Hanglagen zum Indetal, am Rand des auf dem
Plateau gelegenen Siedlungsgebietes und fällt leicht nach Nordost hin ab.
Das Indetal ist lokalklimatisch durch die Wirkung eines Berg-Tal-Windsystems geprägt.
Vornehmlich während austauscharmer Strahlungswetterlagen wird verstärkt auf den sogenannten
klimaaktiven Frei- und Grünflächen Kaltluft gebildet, die über ein Talwindsystem im Aachener
Süden Richtung Kornelimünster und Stolberg geführt wird. Das Indetal hat somit die wichtige
klimatische Funktion einer Kaltluftabflusszone. Der allgemeine Luftaustausch hingegen ist im
Talbereich der Inde durch seine Rinnenlage sehr eingeschränkt.
Das Plangebiet liegt am Rand einer Kaltluftabflusszone mit unmittelbarem räumlichem Anschluss
zum Indetal. Diese Zone wird vor allem durch höher gelegene Kaltluftbildungsflächen sowie dem
nur sehr locker bebauten und durchgrünten Nordwestteil Kornelimünsters gespeist.
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Zusätzliche Luftschadstoffemissionen durch die geplante Nutzung sind aufgrund der hier
beabsichtigen reinen Wohnstruktur nicht zu erwarten.
Durch Versiegelung und Verbauung von klimarelevanten Freiflächen gehen in geringem Umfang
Kaltluftproduktionsflächen verloren. Eine Beeinträchtigung des Kaltluftabstroms zum Indetal durch
die Bebauung findet nicht statt, da das Plangebiet diese Zone nur am Rand streift.
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Belüftung
Zur optimalen Belüftung der Baufläche wird die Versiegelung möglichst gering gehalten.
Auflockernde Gehölzpflanzungen und Dachbegrünungen tragen dazu bei.
Energie- und Klimaschutz
Durch die Berücksichtigung energiesparender Bauweisen, Nutzung Sonnenenergie usw. wird den
Belangen des Energie- und Klimaschutzes Rechnung getragen.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
5.2.6.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
Schutzgut Landschaft
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt am Rand einer welligen Hochfläche in Randlage zum Indetal auf einer leicht
nach Nordost hin abfallenden Fläche. Die Planfläche grenzt unmittelbar an einen jüngeren
bebauten Bereich der Ortslage von Kornelimünster mit Wohn- und gewerblicher Bebauung.
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird durch ein Zusammenwirken von Industriegebäuden, Gärten
und landwirtschaftlich genutzten Flächen auf bewegtem Relief geprägt. Der Übergang in die offene
Landschaft ist mit Gärten, Wiesen mit lockerem Gehölzbestand und einer Remise vergleichsweise
charakteristisch für dörfliche Randlagen. Insgesamt ist das Landschaftsbild deutlich von
anthropogenen Nutzungen geprägt. Aus der Umsetzung des Bebauungsplans 852 A hat sich eine
neue Grenzsituation ergeben, die durch den Bebauungsplan 852 B aufgegriffen wird und den
neuen Ortsrand bildet.
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Orts- und Landschaftsbild
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Die Eingriffsfläche ist
nur von Osten bis Nordosten, vom Lufter Weg her, besser einsehbar. Zum Vennbahnweg im
Nahbereich besteht eine Sichtverschattung durch den Gehölzriegel und einen Reliefsprung.
Die geplante Bebauung grenzt unmittelbar an die bestehende Siedlungsfläche an und wird gut
durch randliche Gehölzstrukturen eingegrünt. Diese werden durch zusätzliche neue
Gehölzpflanzungen verstärkt. Die Bauhöhe wird überwiegend I- bis II-geschossig sein. Die IIIgeschossige Bebauung mit Miet- und Eigentumswohnungen schließt unmittelbar an die vorhandene
Bebauung der Nachbargrundstücke an.
Zur Betonung der nordöstlichen Ecksituation wird hier ein weiterer III-geschossiger Bau entstehen.
Im Übrigen passen sich die vorgesehenen Gebäudehöhen dem zum Vennbahnweg leicht
abfallenden Gelände an. Auch die III-geschossige Bebauung wird mit ihren Traufhöhen unterhalb
der Höhe der vorhandenen Nachbarbebauung bleiben.
Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt, da sich die geplante Bebauung strukturell in die bestehende
Umfeldbebauung eingliedert.
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Orts-/Landschaftsbild
Mit dem Erhalt sowie der Ergänzung der randlich umfassenden Gehölzbestände wird der Eingriff in
das Landschaftsbild minimiert und ein fließender Übergang zur unverbauten Landschaft hergestellt.
Die Pflanzung von Bäumen an Straßen und Plätzen dient ebenso der Auflockerung der Bebauung
wie die festgesetzte Dachbegrünung.
Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass
keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft durch die Bebauung erfolgt.
5.2.7.
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Im Plangebiet liegen keine Kultur- oder Sachgüter vor.
5.3.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr
Zusammenwirken werden durch geeignete Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
5.4.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
Grundlagen, Quellen und Rechtsgrundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des §2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu §2 Abs.4 und §2a BauGB
sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht
ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die
unter Quellen im Anhang genannten Umweltinformationen zugrunde.
Gutachten
ALTENBOCKUM & PARTNER (2001 a): Altlastenuntersuchung im Bebauungsplangebiet Münsterstraße in
Aachen-Kornelimünster
ALTENBOCKUM & PARTNER (2001 b): Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße in
Aachen-Kornelimünster. Ergänzende Stellungnahme zu Bodenverunreinigungen und einer potenziellen
Grundwassergefährdung.
ALTENBOCKUM & PARTNER (2014): Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße (852 B) in
Aachen – Kornelimünster. Ergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren
Vorgehen
GEHA INGENIEURE, (MAI 2013) Antrag auf Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Gewässerbenutzung – Münsterstraße, Kornelimünster.
PROFESSOR DR.–ING. H. DIELER + PARTNER GMBH (10.12.2002): Geotechnischer Bericht / Baugrundgutachten für eine Teilfläche des Plangebietes (Ergänzungen 11.01.2003)
PRO TERRA (Nov. 2001): Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan
"Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Dez. 2002): Landschaftspflegerische Begleitplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
852 A "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Okt. 2003): Landschaftspflegerische Begleitplan für die Regenrückhaltung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Mrz. 2004): Landschaftspflegerische Begleitplan für den Bebauungsplan 852 B "Wohnen und
Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Nov. 2012): Darstellung der Umsetzung der geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu
den Bebauungsplänen 852A und 852 B "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (26.07.2001): Schalltechnisches Gutachten
SI-A01/233/07 Schall- Immissionsprognose
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (18.01.2002): Schalltechnisches Gutachten
SI-A02/004/01 Lärmeinwirkung der Gewerbebetriebe Rueb Druck und Getränke Laschet
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (25.07.2002): Schalltechnisches Gutachten
SI-A02/267/06 Lärmeinwirkungen der B 258 / Napoleonsberg
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Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
Rechtsgrundlagen
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März
2002, BGBl. I S. 1193, zuletzt geändert am 10. Mai 2007, BGBl. I S. 666 (Hinweis: Das Gesetz tritt am 14.
November 2007 in Kraft.)
LG NW Landschaftsgesetz – Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV.NW. S. 568, zuletzt geändert am
15. Dezember 2005, GV.NW. S. 791
EUArtSchV Europäische Artenschutzverordnung, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 vom 3.3.1997) zuletzt geändert durch VO (EG)
Nr.1332/2005 vom 9. August 1995 (Abl. EG vom 19.8.2005, L 215, S.1 ff., in Kraft seit dem 22.8.2005),
berichtigt am 27. April 2006 (ABl. EG Nr. L 113, S. 26)
BArtSchV Bundesartenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
vom 16.02.2005 (BGBl. I, S. 258, in Kraft seit dem 25.02.2005, berichtigt am 18.03.05 (BGBl.I, S.896)
(Bundesartenschutzverordnung)
5.5.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen
der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet.
Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
5.6.
Zusammenfassung
Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr
Zusammenwirken werden durch geeignete Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen.
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem Bedarf an Wohnbauflächen im Ortsteil Kornelimünster
Rechnung getragen.
Die vorgesehene bauliche Arrondierung respektiert und stärkt die vorhandene Orts- und Bebauungsgrenze. Die
Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten kann der baulichen Entwicklung des Ortes Modellcharakter geben.
Um ein Nebeneinander von Fußgängern und PKW zu ermöglichen und auf den Wohnwegen sicherzustellen, soll
nach Fertigstellung der Maßnahme eine Verkehrsregelung als verkehrsberuhigter Bereich nach den Zeichen
325/326 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet werden. Die Verkehrsfläche wird so Kindern eine
attraktive Spielmöglichkeit bieten.
Das Planungsgebiet ist heute durch einen Busch- und Heckensaum gefasst, der erhalten und weiter entwickelt
werden soll.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen der Bauflächen 22 schützenswerte Bäume betroffen und können bei
Bebauung dieser Flächen nicht erhalten werden. Hierfür werden folgende Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes durchgeführt. Es wurden bereits insgesamt 33 Bäume neu gepflanzt und haben sich gut entwickelt.
2 weitere Baumpflanzungen sind geplant, die Dachflächen werden zu 40 % begrünt, das gesamte B- Plangebiet
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Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
wird durch Anpflanzung einer Buchenhecken entlang der Südgrenze neu gefasst, die bestehenden
Gehölzstrukturen an der Vennbahntrasse und der nördlichen Grenze werden standortgerecht ergänzt und durch
Festsetzung geschützt.
Der Begründung ist der Baumbilanzplan, der den aktuellen Stand Bestand / Planung 2015 darstellt, als Anlage
beigefügt.
Sonstige Umweltrelevante negative Auswirkungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
Da der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B - Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - den
rechtskräftigen Landschaftsplan, der für diesen Bereich den „besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und
Gewässern„ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der
gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzung„ festsetzt, überlagert, wird dieser mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 852 B außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem des
Bebauungsplanes Nr. 852 B überdeckt.
Außerdem überlagert der Bebauungsplanes Nr. 852 B - Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - im Bereich der
Haupterschließungsstraße den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A. Mit Inkrafttreten
des Bebauungsplanes Nr. 852 B wird dieser außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem des
Bebauungsplanes Nr. 852 B überdeckt.
7.
Kosten
Kosten für Entschädigungen gemäß § 39 ff BauGB sind nicht zu erwarten, da keine Maßnahmen getroffen
werden, die sich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden
Menschen auswirken.
Die verkehrstechnische Erschließung wird von dem Erschließungsträger, die entwässerungstechnische
Erschließung wird durch die Stadtwerke Aachen AG (Stawag) finanziert.
Die übrigen Kosten werden von den Grundstückseigentümern bzw. von den zukünftigen Nutzern getragen. Dies
wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag (Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag) der
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor
genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme sicherstellen.
9.
Plandaten
Plangebiet
Verkehrsfläche
Private Grünfläche
Nettowohnbauland
ca. 1,34
ca. 0,16
ca. 0,05
ca. 1,13
ha
ha
ha
ha
Es werden ca. 54 Wohneinheiten geschaffen für ca. 140 Einwohner.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Hinweis:
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
am „Schiffling„ ca. 0,15 ha
am „Krebsloch„ ca. 0,90 ha
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 20.11.2015
ca. 1,0 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am 09.12.2015 den
Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 10.12.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1. Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2. Für die mit WA2 (a1) bezeichnete Baufläche wird als abweichende Bauweise (Kettenhausbebauung)
festgesetzt:
Die Gebäude sind an der nordwestlichen Grundstücksgrenze zweigeschossig ohne Grenzabstand zu errichten.
Die Gebäude sind an der südöstlichen Grundstücksgrenze eingeschossig ohne Grenzabstand und im
darüberliegenden Obergeschoss mit einem Grenzabstand von mind. 3,0 m zu errichten.
Ausnahmsweise ist bei den nordwestlichen Endhäusern der Kettenhausbebauung auf ein Heranbauen an die
seitliche Grundstückgrenze zu verzichten und ist ein Abstand zur Straßenverkehrsfläche von mind. 2,5 m
einzuhalten.
1.3. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4
Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1 Für die mit (e) bezeichneten Bauflächen wird festgesetzt, dass Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen
haben dürfen.
2.2 Die maximalen Gebäudehöhen werden gemessen über NHN / Normalhöhen über Null.
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5 m zugelassen
werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.
2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 7
die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und Garagen gem. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bis zu einem Wert von 0,8
überschritten werden darf, sofern die baulichen Anlagen begrünt werden.
2.4 Gemäß § 21a BauNVO wird festgesetzt, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind.
3.
Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen (§ 12, § 14 BauNVO)
3.1 Im WA-Gebiet sind Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. außerhalb der eigens
dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
3.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind zwischen Baugrenzen und angrenzender
Straßenbegrenzungslinie bzw. zwischen Baugrenzen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen (Vorgärten) ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen, Terrassen und
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße
4.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
4.1 Innerhalb der mit „H„ gekennzeichneten Flächen sind einzeilige Buchenhecken (3 Stk./ m, 3j. v. 80-120) zu
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
4.2 Innerhalb der Privaten Grünfläche (Spielplatz) sind mind. 6 Bäume (Linden) zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
4.3 Innerhalb der Verkehrsfläche sind 5 Straßenbäume einer Sorte mit einem Stammdurchmesser von 18 bis 20 cm
zu pflanzen.
4.4 Die als zu erhalten festgesetzten Anteile der Hecken, Gehölze und Sträucher entlang des Vennbahnweges und
der westlichen Grundstücksgrenze dürfen nicht geschädigt oder beseitigt werden, sondern sind dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Abgängige Gehölze sind durch Gehölze der gleichen Art zu ersetzen.
4.5 Sämtliche Dachflächen sind zu einem Anteil von min. 40% extensiv zu begrünen.
5.
Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Das gesamte Plangebiet ist gem. §9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die Böden sind lokal durch Auffüllungen mit Schwermetallen(Nickel,
Blei und Cadmium) belastet. Diese Belastung entspricht der geogenen (natürliche Ursache) Belastung der
Böden im Raum Kornelimünster. Eine Nutzung als Ziergarten und Kinderspielfläche ist unbedenklich, wenn die
Auffüllungen in diesem Bereich mit mindestens 35cm unbelastetem Boden abgedeckt werden. Eine Nutzung als
Nutzgarten ist unbedenklich, wenn im Nutzgartenbereich eine Mindestabdeckung in einer Mächtigkeit von 60cm
mit unbelastetem Bodenmaterial durchgeführt wird.
6.
Hinweise
6.1 Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Sollten Bombenblindgänger/Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle
Aachen, Hubert-Wienen-Str. 25, 52070 Aachen, Tel. 0241/9108710 (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00
Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen,
die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt
werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
6.2 Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße
7.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015
Örtliche Bauvorschriften
7.1 Innerhalb des Plangebietes sind Dachneigungen bis max. 15 Grad zulässig.
7.2 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
7.3 Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 0,80 m in Höhe oder Tiefe sind außerhalb der
überbaubaren Flächen unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Geländesituation dies erforderlich macht.
7.4 Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1: 3.
Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis auf 1: 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird,
dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen Baugrundstück angelegt werden kann.
7.5 Im Bereich der mit Leitungsrechten zu belastenden Fläche sind keine Garagen sowie Gründungen und massive
Bodenplatten zulässig. Außerdem dürfen in diesem Bereich keine tiefwurzelnden Bäume gepflanzt werden.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am …….2015 den
Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
1.
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015
Verfahrensablauf
Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- sollte an der Münsterstraße eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit
für die dort ansässigen Betriebe geschaffen werden, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes der
Firma Schell Grüntechnik mit einem Wohnstandort gefördert werden.
Eine erste frühzeitige Beteiligung der Bürger zur gesamten Entwicklung des Gebietes ist vom 04.03 - 06.03. 2002 erfolgt.
Um den Schutz der geplanten Wohnbebauung gegenüber der geplanten Gewerbebauerweiterung sicherzustellen wurde
das Verfahren 2002 in zwei Verfahrensbereiche aufgeteilt.
Die geordnete Erweiterung der vorhandenen Gewerbeflächen entlang der Münsterstraße wurde im B-Plan 852 A
planungsrechtlich festgesetzt, der Ende 2003 rechtskräftig wurde.
Die Schaffung von Wohnungsbauflächen in dem angrenzenden Plangebiet wurde in dem B-Plan 852 B Verfahren
vorbereitet. Die erste Offenlage des B-Planes 852 B ist Ende 2004 / Anfang 2005 erfolgt, die weitere Ausarbeitung war in
2005 bis zum Satzungsbeschluss vorbereitet. Rechtskraft durfte erst erreicht werden, nachdem der schallschützende
Funktionsriegel als erste Maßnahme der B-Plan 852 A fertiggestellt war, so dass die abschließende Vorlage zum
Ratsbeschluss nicht mehr erfolgte und das Verfahren bis 2011 ruhte.
Die lange Bearbeitungspause führte zu einer erneuten Prüfung der Planung, in deren Verlauf auch ergänzende Gutachten
erstellt wurden. Eine zwischenzeitlich abgestimmte neue Widmung der Verkehrsflächen machte eine erneute Offenlage
erforderlich, die in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014 stattgefunden hat.
2.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
In Kornelimünster als bevorzugtem Wohnstandort im Aachener Süden herrscht eine gesteigerte Nachfrage nach
Bauflächen für Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern. Das Plangebiet bietet sich wegen der ortskernnahen Lage
am Ortsrand von Kornelimünster und der bereits vorhandenen Infrastruktur aus städtebaulicher Sicht als Wohnbaufläche
an. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine im wesentlichen I- und II- geschossige Bebauung vor. In der Mitte des
Plangebietes entlang der Haupterschließungsstraße und auf der Plangebietsecke wird die Möglichkeit zu einer IIIgeschossigen Bebauung geschaffen. Die Erhöhung der Dichte im Zentrum des Gebiets ermöglicht die Errichtung von
Miet- und Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Größen.
An den zum Landschaftsraum orientierten Rändern des Bebauungsplanbereiches entstehen insgesamt 13 Bauflächen für
I- bis II-geschossige freistehende Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten. Im Zentrum des Bebauungsplangebietes
werden Bauflächen für 6 Ketten- und 10 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit ausgewiesen. An der
Haupterschließungsstraße wird als WA 7 eine Fläche für ein bis zu 3-geschossiges Mehrfamilienhaus und in der
anschließenden Stichstraße eine Fläche für 4 zweigeschossige Reihenhäuser entwickelt. So werden insgesamt etwa 54
Wohneinheiten entstehen. Im Rahmen der Wohnbaumaßnahme wird sozialer Wohnungsbau unter Berücksichtigung
ortsspezifischer Kriterien mit verwirklicht werden.
Das geplante Wohngebiet grenzt sich zu der gewerblichen Nutzung durch einen gegliederten Baukörper bestehend aus
Hallenelement, Funktionsriegel und Wohneinheiten ab. Die Anlage des ca. 3,0 m unter Münsterstraßenniveau liegenden
Gewerbehofes, der zu allen Seiten konsequent geschlossenen wird, ermöglicht ein unmittelbares Nebeneinander. An die
Vennbahntrasse wird das Wohngebiet über einen mit Bäumen angelegten Quartiersplatz mit Treppenanlage
angeschlossen, so dass durch das neue Quartier eine autofreie Wegeverbindung für Erholungssuchende in Richtung
Kornelimünster bzw. Niederforstbach geschaffen wird.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 852 B- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten – wurde zur
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der im
Umweltbericht genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015
Durch die Bebauung gehen ökologisch mäßig wertvolle Grünland- und Gartenflächen auf Sekundärstandort sowie
verschiedene Einzelgehölze verloren. Es werden rund 7.900 m² von insgesamt 13.400 m² Fläche neu versiegelt.
Da es sich um einen Sekundärstandort mit einer Bodenauffüllung bzw. umgelagerten Bodenaushub handelt, sind die
Böden nicht als schutzwürdig einzustufen.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen der Bauflächen 24 Bäume betroffen, von denen 10 noch nicht unter die
Baumschutzsatzung fallen. Diese können bei Bebauung der Flächen nicht erhalten werden. Hierfür werden folgende
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes durchgeführt. Es wurden bereits insgesamt 33 Bäume neu gepflanzt
und haben sich gut entwickelt , 2 weitere Baumpflanzungen sind geplant, die Dachflächen werden zu 40 % begrünt, das
gesamte B- Plangebiet wird durch Anpflanzung einer Buchenhecken entlang der Südgrenze neu gefasst, die
bestehenden Gehölzstrukturen an der Vennbahntrasse und der nördlichen Grenze werden standortgerecht ergänzt und
durch Festsetzung geschützt.
Weiterer Ausgleich ist durch Anlage von 2 Obstwiesen extern erfolgt.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 2002 durchgeführt, die erste öffentliche Auslegung des Planes erfolgte
2004. Die Planung wurde anschließend so überarbeitet, dass sich die III-geschossige Bebauung mit Miet- und
Eigentumswohnungen unmittelbar an die vorhandene Bebauung anschließt und mit ihren Traufen unterhalb der Höhe der
vorhandenen Nachbarbebauung bleibt. Dies wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im
Bebauungsplan sichergestellt. Somit passen sich die vorgesehenen Gebäudehöhen dem zum Vennbahnweg leicht
abfallenden Gelände an.
Durch Spielflächen innerhalb und außerhalb des Wohngebietes wird für Kinder aller Altersklassen ein ausreichendes
Angebot an Spielmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Da der vorhandene aufgeschüttete Boden als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet ist, müssen
im Fall einer Bebauung zur Gewährleistung von Schadenfreiheit an den neuen Häusern gründungstechnische
Zusatzmaßnahmen ergriffen werden.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 852 B hat in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich
04.07.2014 stattgefunden. In dieser Zeit sind 25 schriftliche Eingaben von Bürgern erfolgt, die zum Teil komplett identisch
oder in weiten Teilen gleich formuliert sind.
Die Eingaben der unmittelbar durch die Planung betroffenen Anwohner befassen sich mit folgenden Themen:
Baugrund und Setzungen: es wurde befürchtet, dass durch die Neubaumaßnahmen auf der mit WA 7 gekennzeichneten
Fläche Schäden an der bestehenden Bebauung an der Münsterstraße 36c, 38a-38c sowie 42 a-42b ausgelöst werden
und der Boden unter der bestehenden Bebauung in Bewegung gerät. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme des
Büro Dielers vom 19.06.2002 beschriebenen Maßnahmen für die Gründung der Neubauten werden bauwerksschädliche
Einwirkungen auf die Nachbarbebauung vermieden.
Geschossigkeit und Dichte: von den Bürgern wurde die III- Geschossigkeit der Häuser im Gebiet WA7 bemängelt. Die
max. Höhe der III geschossig zu bebauenden Flächen ist im B-Plan festgesetzt, aufgrund der Geländetopografie bleiben
diese unter der Höhe der bestehenden Nachbarbebauung. Die geplante Dichte entspricht den Vorgaben der
Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete.
Lärm: es wurde befürchtet, dass sich die Lärmbelastung am Lufter Weg durch den vorhandenen Gewerbebetrieb und die
Neuausweisung eines Wohngebietes unzulässig erhöht und die Erstellung einer Lärmprognose angeregt. Für die
Gewerbeflächen wurden zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung flächenbezogene Schallleistungspegel
festgesetzt. Der aus einer zusätzlichen Wohnnutzung resultierende Lärm wurde im Rahmen eines schalltechnischen
Gutachtens der Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH vom 26.07.2001 berechnet und prognostiziert. Nach
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015
Umsetzung der Planung entsteht eine insgesamt zulässige Lärmsituation an den schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb
und außerhalb des Plangebietes.
Baumbestand/ bestehende Nutzung von Teilflächen: von den Bürgern wird auf die unvollständige Kartierung der
Bestandsbäume im Bereich des geplanten WA 7 und der dort derzeit befindlichen Gärten hingewiesen, die eine
besondere Qualität für die Nutzer der angrenzenden Bestandsbebauung aufweisen.
Zum Bebauungsplan ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem die Bestandssituation aufgenommen und ein erforderlicher Ausgleich für die Planung bilanziert und festgesetzt wurde. Diese Maßnahmen sind zu
einem großen Teil bereits vorgreifend umgesetzt worden.
Ergänzend wurde ein aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der Stadt Aachen heute
schützenswerten Bäume auf dem gesamten Grundstück kartiert werden, so wie entfallende Bäume und Neupflanzungen
dargestellt sind. Eine Abstimmung mit dem Umweltamt zum Umgang mit diesem Baumbestand ist erfolgt.
Spielplatz/ Quartiersplatz: Die geplante Lage des Spielplatzes an der Vennbahntrasse wird kritisch bewertet. Es wird auf
die starke Frequentierung der Vennbahntrasse und damit verbundene Gefahren für spielende Kinder verwiesen,
verbunden mit der Anregung den Spielplatz besser in das Zentrum des neuen Wohngebietes in die mit WA7 bezeichnete
Fläche zu verlegen.
Eine besondere, höhere Gefährdung aufgrund der Randlage ist nicht zu erkennen, vielmehr scheint diese Position geeignet die Beeinträchtigung der Anwohner durch Nutzer des Platzes (Spielgeräusche o.ä.) zu mindern.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken der Landwirtschaftskammer Rheinland
konnten im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden.
Bei der erneuten Offenlage wurden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange folgende Sachverhalte
zu der Planung vorgetragen. Die STAWAG als Versorgungsträger hat auf die erforderliche Aufstellung einer Trafostation
zur Gebietsversorgung hingewiesen, ein Aufstellplatz wurde mit der STAWAG abgestimmt.
6. Ergebnis der Abwägung
Die durch die Realisierung des Bebauungsplanes zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt werden durch
entsprechende Maßnahmen, die textlich festgesetzt oder im städtebaulichen Vertrag geregelt sind, reduziert bzw.
ausgeglichen. Erhebliche negative Auswirkungen sind deshalb durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu
erwarten.
Der Rat der Stadt Aachen ist in seiner Sitzung am …….2015 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden während der
letzten öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Diese Zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ……2015
den Bebauungsplan Nr. 852 B als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den……2015
(Marcel Philipp)
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