Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
158715.pdf
Größe
1,9 MB
Erstellt
20.01.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0359/WP17
öffentlich
20.01.2016
Dez. III / FB 61/400
Streckengebot Tempo 30 in Höhe des Betriebskindergartens
Kaubendenstraße / Kellershaustraße
Gemeinsamer Antrag aller Bezirksfraktionen Eilendorfs vom
01.12.2015
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.03.2016
B2
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis,
wonach die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Herabsetzung der
allgemein geltenden innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit an der genannten Stelle nicht vorliegen.
Eine entsprechende Verkehrsanordnung würde der rechtlichen Überprüfung durch die
Aufsichtsbehörde nicht standhalten und wird deshalb nicht erteilt.
Vorlage FB 61/0359/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.04.2016
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Erläuterungen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß §45 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden nach Abs. 1 …. die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben die
Verkehrsbehörden … „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, wenn dadurch
anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.“ …
Gleichwohl dürfen gemäß §45 Abs. 9 StVO die Straßenverkehrsbehörden nur dann Beschränkungen
und Verbote des fließenden Verkehrs anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt. Die Voraussetzung zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen regelt §45 Abs. 1c der StVO in
Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Aus diesen Verwaltungsvorschriften
ergibt sich, dass in Gewerbe- oder Industriegebieten Tempo-30-Zonen grundsätzlich nicht in Betracht
kommen, weil sie vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und
Fahrradfahrer auf Straßen dienen, auf denen der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist
(VWV XI, II zu §45 StVO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen als
Streckengebote ergeben sich aus §3 StVO in Verbindung mit Anlage 2 zu Verkehrszeichen 274
StVO „zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Nach §3 StVO ist die Geschwindigkeit insbesondere den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen anzupassen, sodass die tatsächlich gefahrene
Geschwindigkeit durchaus unter der angeordneten innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h
liegen kann. Die gesetzliche innerörtliche Höchstgeschwindigkeit darf nach den
Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 StVO reduziert werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben
haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Die Auswertungen der
polizeilichen Unfallunterlagen für die Zeit von 2012 bis 2015 ergeben an dieser Stelle keinen
Verkehrsunfall. Die Kurve stellt somit keine Unfallhäufungsstelle dar. Auch die Lage der
Grundstückszufahrten mit angegliedertem Privatparkplatz ist als optimal einzustufen. Sie liegt in einer
Außenkurve ohne sichtbehindernde benachbarte Parkmöglichkeiten und die Eltern können beim
Bringen und Holen ihrer Kinder völlig gefahrlos in geeigneten Verkehrslücken den Parkplatz erreichen
und verlassen. Aufgrund der fließenden Bring- und Holzeiten reicht die Kapazität des
Besucherparkplatzes in aller Regel aus, um alle gleichzeitig ankommenden PKW aufzunehmen.
Hierdurch erhalten die Erziehungsberechtigten mit ihren Kindern die Möglichkeit, unabhängig vom
fließenden Verkehr auf der Kaubendenstraße und Kellershaustraße den Weg zwischen dem auf dem
Kindergartengrundstück geparktem Auto und Kindergarteneingang zurückzulegen. Sollten im Laufe
eines Öffnungstages einzelne Autofahrer aus eigenen Überlegungen oder wegen vollem
Besucherparkplatz ihr Fahrzeug auf den gegenüberliegenden Fahrbahnrand-Parkstreifen abstellen, so
bieten sich immer wieder geeignete Verkehrslücken, um mit dem Kleinkind an der Hand die Straße
zur Kindertagesstätte zu queren. In den letzten Monaten ist der Gehweg in der Außenkurve
Kellershaustraße fertiggestellt worden. Hierdurch haben die Eltern die Möglichkeit, auf dem neuen
Vorlage FB 61/0359/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.04.2016
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Gehweg bis zum Ende der Kurve zu gehen und dort auf kurzem Weg die Fahrbahn zu queren. Der
Ausbau des noch fehlenden Gehwegabschnittes Kellershaustraße zwischen der Kindertagesstätte
und dem fertigen Straßenstück in Höhe Firma Flaam erfolgt, wenn das dortige Grundstück vermarktet
und die Lage der Grundstückszufahrten geklärt sind.
Wegen der recht seltenen Fußgängerquerungsvorgänge in Höhe der Kindertagesstätte im
Tagesverlauf und der fehlenden Unfallauffälligkeit dieses Straßenstücks liegen somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens 274-53 StVO (Streckengebot 30km/h)
nicht vor. Aus diesem Grunde erfolgt auch keine entsprechende Verkehrsanordnung.
Eine Verkehrsanordnung für das als Vergleich herangezogene Streckengebot „30“ in der
Sonnenscheinstraße zwischen Neuenhofstraße und Sperrstelle ist in den Straßenakten nicht zu
finden. Vermutlich wurde es seinerzeit im Interesse der dortigen Fußgänger angeordnet, weil
zwischen den dortigen Wohnhäusern und der Ortslage Forst kein durchgehender Gehweg zur
Verfügung steht. Um den Anwohnern ein sicheres Erreichen der Forster Ziele (Schule,
Einkaufsmöglichkeiten) zu sichern, wurde die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt. Vergleichbare
Probleme bestehen in der Kaubendenstraße/Kellershaustraße jedoch nicht.
Anlage/n:
Gemeinsamer Antrag aller Bezirksfraktionen Eilendorfs vom 01.12.2015
Vorlage FB 61/0359/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.04.2016
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