Daten
Kommune
Aachen
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Erstellt
19.01.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:43
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 64/0016/WP17
öffentlich
19.01.2016
Erlass einer Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im
Stadtgebiet Aachen
hier: Tagesordnungsantrag der GRÜNE-Fraktion im Rat der Stadt
Aachen vom 08.01.2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
27.01.2016
Rat
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 64/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Fraktion GRÜNE im Rat der Stadt Aachen hat mit Schreiben vom 08.01.2016 den Antrag zur
Tagesordnung
„Erlass einer Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen“
für die Ratssitzung am 27.01.2016 fristgerecht gestellt und beantragt, diese Satzung zu beschliessen.
Der Beratungsstand wird von der Verwaltung wie folgt beschrieben:
Zu dem Erlass der Satzung hat die Verwaltung eine Vorlage für den Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss für seine Sitzung am 08.12.2015 zur Beratung und Beschlussfassung
gefertigt. Die seinerzeitige Vorlage ist zur Information als Anlage beigefügt.
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss hat hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„ Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er
schließt sich der Einschätzung der Verwaltung an, dass derzeit "keine hoch dringliche Notwendigkeit
zum Satzungserlass" besteht und dass "die Leerstände und die Gefahr, dass durch diese dem
Wohnungsmarkt Wohnraum über Gebühr entzogen wird, momentan objektiv betrachtet gering" sind.
Deshalb soll zunächst von einem Satzungserlass abgesehen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Umstrukturierung der Fachbereiche 50/64 den Aspekt
der Abrundung der "Aachen-Strategie-Wohnen" im neuen Fachbereich zu adressieren. Dabei wird
insbesondere die strategische Wohnraumplanung sowie das Wohnbaulandmonitoring gestärkt, um
insgesamt die Wohnraumbilanz zu verbessern.
Der Ausschuss stimmt mit der Verwaltung darin überein, zunächst vorrangig mit Beratungs- und
Unterstützungsleistungen auf mögliche Leerstände im frei finanzierten Wohnungsmarkt zu reagieren,
so dass eine Satzung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich erscheint.
Sollte im Zuge der weiteren Entwicklung der Erlass einer Wohnraumschutzsatzung als nötiges
Instrument erscheinen, wird der WLA erneut über eine Einführung beraten. „
Mit dieser Beschlussfassung und der vorangegangenen Diskussion ist aus Sicht der Verwaltung das
Thema in ausreichendem Maße behandelt worden, so dass es einer weiteren Debatte im Rat der
Stadt nicht bedarf.
Anlage/n:
1. Tagesordnungsantrag der Fraktion GRÜNE im Rat der Stadt Aachen vom 08.01.2016
2. Vorlage für die Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses am 08.12.2015
Vorlage FB 64/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2016
Seite: 2/2
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 64/0014/WP17
öffentlich
23.11.2015
Erlass einer Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im
Stadtgebiet Aachen
hier Tagesordnungsantrag der Fraktion DIE LINKE im Rat der
Stadt Aachen vom 12.11.2015
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.12.2015
27.01.2016
WLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung zum Schutz
und Erhalt von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen (Wohnraumschutzsatzung) zu beschließen. Die
Satzung soll am 01.03.2016 in Kraft treten.
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zum Schutz und Erhalt von
Wohnraum im Stadtgebiet Aachen (Wohnraumschutzsatzung). Sie wird am 01.03.2016 in Kraft treten.
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 1/6
Erläuterungen:
Der Aachener Wohnungsmarkt befindet sich bereits seit längerem in einer angespannten Situation.
Nach allgemeiner Wahrnehmung der Öffentlichkeit und auch der Verwaltung besteht aufgrund der
Heterogenität der Bedarfsgruppen (Familien, Studenten, ältere Menschen, Transferleistungsempfänger usw.) ein Wohnraummangel im Stadtgebiet.
Zur
Frage
des
Erlasses
einer
kommunalen
Wohnraumschutzsatzung
als
mögliches
wohnungsrechtliches Eingriffsinstrument gab es zuletzt eine Vorlage der Verwaltung für die Sitzung
des Wohnungs- und Liegenschafsausschusses am 27.01.2015.
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss hat den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis genommen
und diese beauftragt, einen weiteren Sachstandsbericht vorzulegen. In diesem sollten auch die noch
offenen Fragen, die sich im Rahmen der Sitzung ergeben haben, beantwortet werden. Eine
Beschlussfassung wurde vertagt.
Die Fachverwaltung hat in der Zwischenzeit u.a. auch in Kontakt mit anderen Städten weiter
recherchiert, um fundierte Antworten geben zu können. Die Verwaltung sieht zwar keine hoch
dringliche Notwendigkeit zum Satzungserlass. Dennoch gibt es aus Sicht der Verwaltung Gründe, die
Satzung präventiv zu erlassen, um den sich ergebenden Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt
begegnen zu können. So ist z.B. ein Eingriff bei festgestellten Leerständen nur dann rechtlich fundiert
möglich, wenn eine entsprechende Satzung vorliegt. Dies gilt auch bei Abrissanträgen für
bestehenden Wohnraum.
Die Verwaltung sieht als weiteren Effekt, insbesondere Einzel-Privateigentümer bei der Optimierung
ihrer Wohnungsbestände beraten zu können, u.a. auch durch Aufzeigen von Fördermöglichkeiten.
Rechtliche Ausgangslage
Mit Artikel 6 § 1 Abs. 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz (MRVerbG - Bundesgesetz) werden die
Landesregierungen ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Einführung des Zweckentfremdungsverbotes für Gemeinden zu erlassen, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem
Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Das Land NRW hat durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) und
nachfolgend durch das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) das Recht zum Erlass einer
kommunalen Satzung für das Verbot der Zweckentfremdung auf die Gemeinden übertragen. Das
Land geht in seiner Begründung zu § 10 WAG NRW davon aus, dass die Gemeinden selber am
besten beurteilen können, ob im Gemeindegebiet ein erhöhter Wohnungsbedarf besteht und somit ein
Bedarf für eine kommunale Satzungsregelung vorliegt. Dies beantwortet die Frage, warum es aktuell
keine einheitliche Landesregelung gibt.
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 2/6
Die Gebietskulisse der Städte und Gemeinden, für die vormalig die Zweckentfremdungsverordnung
zur Anwendung kam, wurde seinerzeit von der Landesregierung bestimmt. Durch eine politische
Entscheidung wurde die Zweckentfremdungsverordnung ersatzlos außer Kraft gesetzt. Die sich
fortsetzende Anspannung am Wohnungsmarkt hat das Land NRW dazu bewogen, es der jeweiligen
Gemeinde/ Stadt zu überlassen, eine entsprechende Satzung zu erlassen.
Gravierende Unterschiede der Inhalte oder Begriffsdefinitionen zwischen seinerzeitigem Landesrecht
und der angestrebten kommunalen Satzung sind nicht gegeben.
Leerstandsproblematik
Laut Wohnungsmarktbericht 2014 betrug die Leerstandsquote in Aachen für den geförderten
Wohnraum 0,5%. Die Leerstandsquote für den gesamten Wohnungsmarkt lag im Jahr 2012 bei 4,8%.
Nach Abzug der allgemein anerkannten Pauschale von ca. 2% für modernisierungsbedingte
Leerstände ergibt sich ein wahrscheinlicher anzunehmender Leerstand von 2,8%.
Die Leerstände und die Gefahr, dass durch diesen dem Wohnungsmarkt Wohnraum über Gebühr
entzogen wird, mögen zwar momentan objektiv betrachtet gering sein. Allerdings ist eine niedrige
Leerstandsquote gerade ein Indiz dafür, dass ein erhöhter Wohnungsbedarf besteht und die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet
ist. Insofern besteht trotz niedriger Leerstandsquote aktuell durchaus Handlungsbedarf.
Es gilt auch in einem angespannten Wohnungsmarkt, gezielten Leerständen entgegen zu wirken und
bei weiterer Verschärfung die Handlungsinstrumente zur Verfügung zu haben. Insofern hält die
Verwaltung eine Eingriffsmöglichkeit mittels kommunaler Satzung für angemessen. Darüber hinaus
würde die Satzung die Aachen- Strategie- Wohnen sinnvoll abrunden, zumal seitens der
Landesregierung in mehrfacher Hinsicht die Stadt Aachen als Gebiet mit erhöhtem Wohnbedarf
eingestuft
wurde
(Kappungsgrenzverordnung;
Mietpreisbegrenzungsverordnung;
Wohnraumförderbestimmungen).
Verhältnis Wohnungsrecht zu Baurecht
Bei Abbruch und Umwandlung von Wohnraum (Nutzung zu anderen als Wohnzwecken) ist in der
Regel
eine
baurechtliche
Genehmigung
(Abbruch-
oder
Nutzungsänderungsgenehmigung)
erforderlich. Wohnungswirtschaftliche Aspekte werden hierbei nicht geprüft.
Sofern eine Wohnraumschutzsatzung besteht, ist hingegen eine zusätzliche wohnungsrechtliche
Genehmigung erforderlich, die insbesondere die Frage der Schaffung von Ersatzwohnraum
behandelt. Entsprechende bei FB 63 eingehende Anträge werden dem FB 64 zur Stellungnahme
weitergeleitet. Auf diesem Wege kann die Wohnungsbilanz aktiv beeinflusst werden.
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 3/6
Der Leerstand von Wohnraum wird im Rahmen von baurechtlichen Prüfungen nicht untersucht. Hier
kann lediglich eine Wohnraumschutzsatzung die Einwirkungsmöglichkeiten begründen.
Handlungsgrundlage der Verwaltung
Ein Handeln der Verwaltung ist bereits angezeigt, wenn bei FB 63 ein Antrag auf Abbruch bzw.
Umwandlung von Wohnraum eingeht und ein Genehmigungsverfahren durch FB 64 im Rahmen der
Satzung erforderlich wird.
Ansonsten
werden
eigene
Feststellungen
bei
Besichtigungen
im
Rahmen
des
Wohnungsaufsichtsgesetzes oder durch Hinweise aus der Bevölkerung bzw. von Betroffenen Anlass
zur Bearbeitung geben.
Beweislast
Die Beweislast liegt bei der Behörde. Allerdings besteht gem. § 11 WAG eine Mitwirkungs- und
Duldungspflicht der Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft. Diese haben demnach
Auskünfte zu geben, Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu stellen, soweit das zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Weist der Verfügungsberechtigte z.B. anhand entsprechender Unterlagen nach, dass der
leerstehende Wohnraum umgebaut oder modernisiert wird oder er trotz entsprechender Angebote
keine Interessenten findet, so liegt kein Verstoß gegen die Satzung vor. Bußgelder werden lediglich
dann erhoben, wenn ein vermeidbarer („bewusster“) Leerstand über einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten festgestellt wird.
Sanktionsmöglichkeiten
Bei festgestellten Leerständen ist von entscheidender Bedeutung, warum und über welchen Zeitraum
hinweg der Wohnraum leerstehend ist.
Ein Verstoß gegen die Satzung liegt nur dann vor, wenn der Leerstand vermeidbar wäre. Bei einem
Leerstand wegen Umbau- oder Modernisierungsarbeiten sollten die Arbeiten innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes abgeschlossen sein.
Steht eine Wohnung über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg leer, obwohl sie angeboten wurde,
sich aber kein Interessent findet, sind die Gründe zu hinterfragen (Renovierungsstau, Mängel o.ä.).
Je nach Begründungslage bietet das Wohnungsaufsichtsgesetz Möglichkeiten, auf den Vermieter
einzuwirken.
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 4/6
Stellt sich heraus, dass der Wohnraum nicht mehr vom Markt angenommen wird, so handelt es sich
u.U. nicht mehr um Wohnraum im Sinne der Satzung (Siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3der Satzung). Auch hier
favorisiert die Wohnungsverwaltung die Beratung und Hilfestellung zur Problemlösung.
Wenn der Leerstand vermeidbar ist und einen Verstoß gegen die Satzung darstellt, kann ein Bußgeld
bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Dies trifft dann zu, wenn der Verfügungsberechtigte anderen
konstruktiven Lösungen nicht zugänglich ist.
Satzungsvergleich
Um eine möglichst einheitliche Vorgehensweise der Städte und Gemeinden zu gewährleisten, hat der
Städtetag NRW eine „Mustersatzung“ erarbeitet. Der Entwurf der Aachener Satzung gründet hierauf
und ist mit denjenigen der Städte Bonn, Köln, Dortmund und Münster vergleichbar. Der städtische
Fachbereich Recht hat den Satzungstext mitgestaltet.
In den Städten Bonn, Köln und Münster ist die Satzung bei gleicher Wohnungsmarktsituation
beschlossen worden.
Personalressourcen
Der erforderliche Personalbedarf wird erst in der Praxis und in Abhängigkeit des Umfanges der
verfolgungsrelevanten Tatbestände zu bestimmen sein.
Bei dem seinerzeitigen Außerkraftsetzen des landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbotes im Jahr
2006 hat der FB 64 eine Planstelle eingespart.
Die Verwaltung hat in ihrer Vorlage für die Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftssausschusses
27.01.2015 vorgeschlagen, den Personalbedarf durch FB 11 bemessen zu lassen und die
entsprechende Einrichtung einer (Teilzeit-) Planstelle, möglichst bei Nutzung vorhandener Vakanzen
bzw. Freiräumen in nicht ausgeschöpften Vollzeitstellen, dem Personal- und Verwaltungsausschuss
vorzulegen.
Zusammenfassung
Die Verwaltung hält auf Grundlage des anerkannt erhöhten Wohnbedarfes den Erlass der
kommunalen Wohnraumschutzsatzung unter folgenden Aspekten für geboten:
Die durch die Satzung eingeräumten zusätzlichen Rechte bei baurechtlichen Abbruch- und
Umnutzungsanträgen verbessern die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wohnungsbilanz. Das
im Zuge der Aachen-Strategie-Wohnen vorgesehene Wohnbaulandmonitoring wird positiv
unterstützt.
Lediglich mit der Satzung als Rechtsgrundlage sind Möglichkeiten gegeben, sich mit
Leerständen im frei finanzierten Wohnungsmarkt zu befassen; nach der Zielsetzung der
Verwaltung vorrangig mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 5/6
Die in der Aachen- Strategie- Wohnen verankerten strategischen Ansätze werden durch die
Satzung logisch und zielführend abgerundet.
Um die zur Umsetzung der Satzung erforderlichen Regelungen zum Personaleinsatz, zu
Verfahrensfragen und zur Abstimmung mit dem FB Bauaufsicht vorbereiten und treffen zu können,
wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung auf den 01.03.2016 bestimmt.
Anlage/n:
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen (Wohnraumschutzsatzung)
Vorlage FB 64/0014/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 6/6