Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
156659.pdf
Größe
175 kB
Erstellt
04.01.16, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 01:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 37/0008/WP17-1
öffentlich
04.01.2016
FB 37/100
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und
Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
Beratungsfolge:
TOP: 3.1
Datum
Gremium
Kompetenz
12.01.2016
19.01.2016
27.01.2016
AUK
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage
beigefügten 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Der 4. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 4. Nachtrag zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr
der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Der 4. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage beigefügten 4. Nachtrag zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung).
Der 4. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 37/0008/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 37/0008/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16.12.2015 das neue Brandschutz-,
Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz des Landes NRW (BHKG) verabschiedet. Das BHKG
ist am 29.12.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV.NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 48 (Seite
885 bis 918) veröffentlicht worden und am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) wird im Rahmen dieses 4. Nachtrages in einem
ersten Schritt redaktionell an das neue BHKG angepasst. Weitere inhaltliche Änderungen werden
noch folgen.
Der 4. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
Anlage/n:
Anlage 1: 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
Vorlage FB 37/0008/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 3/3
4. Nachtrag zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) sowie der §§ 1, 3, 8, 26 und 52 des Gesetzes zur
Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.
NW. S. 885/ SGV. NRW. S. 213) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am _________ folgenden 4.
Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998 beschlossen:
1.
§ 1 Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Aachen unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Aufgabe der Feuerwehr ist die Gewährleistung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen bei
Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) sowie bei
Großeinsatzlagen und Katastrophenschutz (Katastrophenschutz). Sie nimmt diese Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 BHKG wahr.
(3)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen (Brandschutzdienststelle) führt im Rahmen der Aufgaben des
vorbeugenden Brandschutzes nach § 25 BHKG die Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG durch.
(4)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen stellt nach Maßgabe des § 27 BHKG die Brandsicherheitswachen,
soweit sie nicht dem Veranstalter übertragen werden. Veranstaltungen, für die eine
Brandsicherheitswache erforderlich ist, sind der Stadt Aachen in der Regel vier Wochen vorher
anzuzeigen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsicherheitswache
obliegt der Feuerwehr der Stadt Aachen.
(5)
Über diese Aufgaben hinaus kann die Feuerwehr auch sonstige freiwillige Leistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.
2.
§ 2 Kostenersatz
(1)
Die Pflichteinsätze der Feuerwehr nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit
nachfolgend in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Stadt Aachen verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der durch überörtliche
Hilfe anderer gemäß §§ 39 und 40 BHKG entstandenen Kosten.
Kostenersatzpflichtig ist
1.
die Verursacherin oder der Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem
Brand aufgewandten Sonderlösch- oder Sondereinsatzmittel,
3.
die Betreiberin oder der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30
Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
4.
die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist,
5.
die oder der Ersatzpflichtige in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
6.
die Transportunternehmerin oder der Transportunternehmer, die Eigentümerin oder der
Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und
Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen
entstanden ist,
7.
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 6 entstanden ist, soweit es
sich nicht um Brände handelt,
8.
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 9, wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
9.
der Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
10.
diejenige Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die
Feuerwehr alarmiert hat.
(3)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Aachen die Kosten
für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
(4)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
3.
§ 3 Gebühren für die Brandverhütungsschau
(1)
Für die Durchführung der Brandverhütungsschau werden Gebühren erhoben.
(2)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
4.
§ 6 Anspruch und Schuldner; Fälligkeit
(1)
Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr ausgerückt ist, auch wenn es zu einer
tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht für die Brandverhütungsschau entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung.
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(3)
Der Entgeltanspruch entsteht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Die Leistung kann von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Kostenersatz und Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides,
Entgelte innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
(5)
Von dem Kostenersatz oder der Erhebung von Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
5.
§ 7 Inkrafttreten
Dieser 4. Nachtrag tritt am 01.01.2016 in Kraft.