Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
156419.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
28.12.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0011/WP17
öffentlich
28.12.2015
Hermanns, Rolf
3. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.01.2016
27.01.2016
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten
3. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002.
Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Vorlage FB 22/0011/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Ab 01.11.2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche
Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Die bisherigen Regelungen im Meldegesetz NRW (z.B. §
16 Abs. 3, der regelte, was eine Nebenwohnung ist) sind entsprechend zum 01.11.2015 weggefallen
und werden durch gleichlautende bundesgesetzliche Regelungen ersetzt. Eine inhaltliche Änderung
ergibt sich nicht.
Die neue Verweisungskette wird in den §§ 2, 8 und 12 aufgenommen.
Vorlage FB 22/0011/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.01.2016
Seite: 2/2
Anlage:
3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW
2023), der §§ 20, 21, 34 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084, 2014
I S. 1738) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) – jeweils in der
zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt
Aachen in seiner Sitzung vom 27.01.2016 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die
Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung)
vom 11.12.2002 beschlossen:
Art. 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner
Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient oder die
jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs
oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.
Art. 2
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung
im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen
die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie
entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der
Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters
unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen,
ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne
des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche
der gemeinschaftlich genutzten Räume den der Gemeinschaft beteiligten Personen zu
gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten
Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten
Räume hinzuzurechnen.
Art. 3
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie
von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung
von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser
Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
Art. 4
§ 2 Abs. 5 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder
eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne
von § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz genutzt werden, dessen eheliche oder
lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30
km vom Stadtgebiet entfernt liegt.
Art. 5
§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als
Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Art. 6
§ 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen
Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer
Nebenwohnung gem. § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz meldet, die folgenden
personenbezogenen Daten des Einwohners gem. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz:
1.Vor- und Familiennamen,
2. akademische Grade,
3. Anschriften (Zweit- und Erstwohnsitz),
4. Tag des Ein- und Auszugs,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. gesetzlichen Vertreter,
8. Übermittlungssperren sowie
9. Sterbetag und Sterbeort
Art. 7
§ 13 wird um folgenden vierten Satz ergänzt.
Der 3. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.11.2015 in Kraft.