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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
156419.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
28.12.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:42
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 22/0011/WP17 öffentlich 28.12.2015 Hermanns, Rolf 3. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.01.2016 27.01.2016 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorlage FB 22/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Ab 01.11.2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Die bisherigen Regelungen im Meldegesetz NRW (z.B. § 16 Abs. 3, der regelte, was eine Nebenwohnung ist) sind entsprechend zum 01.11.2015 weggefallen und werden durch gleichlautende bundesgesetzliche Regelungen ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich nicht. Die neue Verweisungskette wird in den §§ 2, 8 und 12 aufgenommen. Vorlage FB 22/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.01.2016 Seite: 2/2 Anlage: 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 20, 21, 34 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084, 2014 I S. 1738) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 27.01.2016 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 beschlossen: Art. 1 § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Art. 2 § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Art. 3 § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. Art. 4 § 2 Abs. 5 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz genutzt werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt. Art. 5 § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Art. 6 § 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung gem. § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gem. § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz: 1.Vor- und Familiennamen, 2. akademische Grade, 3. Anschriften (Zweit- und Erstwohnsitz), 4. Tag des Ein- und Auszugs, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. gesetzlichen Vertreter, 8. Übermittlungssperren sowie 9. Sterbetag und Sterbeort Art. 7 § 13 wird um folgenden vierten Satz ergänzt. Der 3. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.11.2015 in Kraft.