Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
156377.pdf
Größe
288 kB
Erstellt
17.12.15, 12:00
Aktualisiert
13.11.17, 01:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 37/0008/WP17
öffentlich
17.12.2015
FB 37/100
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und
Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
12.01.2016
19.01.2016
27.01.2016
AUK
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage
beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr
der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung).
Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 37/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 37/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
1. Änderung der Rechtslage
Die Stadt Aachen erhebt derzeit Kostenersatz, Gebühren und Entgelte nach der Feuerwehrsatzung
vom 06.05.1998 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13.12.2006, in Kraft getreten zum 24.12.2006,
sofern die Tätigkeiten der Feuerwehr nicht unentgeltlich sind gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW.1998 S.122) in der derzeit
gültigen Fassung.
Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird für die erste Stunde des Einsatzes die volle
Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der Gebühr erhoben.
Dieses Abrechnungsintervall gilt nach Maßgabe des derzeitigen § 3 Abs. 2 auch für die
Gebührenberechnung im Rahmen der Brandschau. Das OVG NRW hat entschieden, dass eine solche
pauschale Abrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit vor dem
Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls rechtswidrig ist. Gleiches
gilt nach dieser Rechtsprechung auch für die Berechnung der weiteren Einsatzzeiten in einem
Halbstundentakt. Dagegen hat das OVG eine Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten für zulässig
erachtet. Dieser Rechtsprechung wird Rechnung getragen und ein Berechnungsintervall von 15 Minuten
eingeführt.
Darüber hinaus sind die Fahrzeugtarife an die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu
deren Kalkulation anzupassen.
Aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Landesgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes [BHKG]) wird kurzfristig eine weitere
Anpassung/Neufassung der Satzung notwendig werden. Das neue Landesgesetz wurde noch während
der Arbeit an dieser Vorlage vom Landtag am 16.12.2015 verabschiedet, es tritt nach Ausfertigung und
Veröffentlichung in Kraft. Da das neue Landesgesetz neben umfangreichen Änderungen die
satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlagen des FSHG für Kostenersatz, Gebühren und Entgelte im
Wesentlichen unverändert beibehält, berührt die Änderung der Rechtsgrundlage die Wirksamkeit der
Satzung und in der Folge die darauf beruhenden Bescheide nicht. Um eine wirksame
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Kostenerstattungs- und Gebührenbescheiden zum jetzigen
Zeitpunkt sicherzustellen, wurde entschieden, in zwei Schritten vorzugehen und zum jetzigen Zeitpunkt
trotz absehbaren Inkrafttreten des neuen Landesgesetztes den 3. Nachtrag zu verabschieden, um dann
eine neue Satzung in Anpassung an die geänderte Rechtsgrundlagen zu erlassen.
2. Ermittlung neue Tarife
a. Personalkosten
Für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach
Laufbahngruppen (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst und
höherer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie für die Kräfte der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen.
Zwecks Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfolgt eine Abrechnung künftig auf der Grundlage
eines Viertelstundensatzes.
b. Sachkosten
Für Einsätze der Feuerwehr sind die Fahrzeuge entscheidend. Der Fahrzeugbestand wurde ermittelt,
gleichartige Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Als
Kalkulationsgrundlage dienen die Jahre 2012-2014.
Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgte eine Unterteilung in Fixkosten (= Vorhaltekosten) und variable
Kosten (= verursachungsabhängige) Kosten. Vorhaltekosten werden definiert als Kosten der
Vorlage FB 37/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 3/4
Feuerwehr, die „gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen,
unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen kommt oder nicht.
Vorhaltekosten sind unstrittiger Bestandteil der Kalkulation. Die Tendenz der Rechtsprechung in den
vergangenen Jahren geht aber dahin, sie mehr und mehr der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen,
was eine kostenwirksame Berücksichtigung in der Kalkulation des Kostenersatzes ausschließt und dazu
führt, dass die überwiegenden Kostenanteile aus allgemeinen Finanzmitteln zu tragen sind und zu
Lasten der Kommune gehen. In der aktuellen Rechtsprechung wird daher die Ansatzfähigkeit einzelner
Kostenbestandteile (Unterbringungskosten von Mitarbeitern/Fahrzeugen, Aufwand für Gebäude,
Arbeitsplatzkosten, Kosten der Verwaltung, Rückstellungen) als Vorhaltekosten verneint. Für den
Bereich des Kostenersatzes beschränkt sich die Möglichkeit des Ausgleichs der Kosten auf die
Faktoren, die durch den einzelnen Einsatz verursacht sind. Bei der Neukalkulation der Tarife hat das zur
Folge, dass viele bisherige Kostenbestandteile keine Berücksichtigung als Vorhaltekosten finden
können.
Vorhaltekosten entstehen objektiv für die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs. Sie beinhalten in der
Kalkulation der Tarife (Viertelstundensätze Fahrzeuge) - der Vorlage als Anlage 2 beigefügt - nur Zinsund Tilgungsaufwendungen sowie Aufwendungen für Versicherungsleistungen.
Bei den verursachungsabhängigen Kosten (Betriebs- und Unterhaltungskosten) werden neben den
Aufwendungen für die Betankung auch die Aufwendungen für Reparatur und Wartung der Fahrzeuge
berücksichtigt. Die ermittelten Kosten für eine Stunde Fahrzeugnutzung können von den
einsatzbedingten Stundenkosten abweichen, wenn Fahrzeuge z.B. für Dienst- oder Ausbildungsfahrten
eingesetzt oder als Reserve für den absoluten Notfall vorgehalten werden. Daher wird die
Gesamtfahrleistung zur einsatzrelevanten Fahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Diese Verfahrensweise
stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für
den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichtigen Einsatz der Allgemeinheit nicht
zur Verfügung steht.
Die Vergleichswerte zu den bisherigen Tarifen sind in Anlage 3 aufgeführt.
3. Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag zur Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, um in noch offenen oder nicht
bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren die Abgaben auf einer wirksamen Grundlage erheben zu
können.
Anlage/n:
Anlage 1: 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Entgelten für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
Anlage 2: Kalkulation Viertelstundensätze Fahrzeuge
Anlage 3: Vergleichswerte Tarife
Vorlage FB 37/0008/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.01.2016
Seite: 4/4
3. Nachtrag zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) sowie der §§ 1, 6 und 41 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122/ SGV. NRW. S. 213), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474) hat der Rat der Stadt Aachen in
seiner Sitzung am _________ folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren,
Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom
06.05.1998 beschlossen:
1.
§ 1 enthält folgende Fassung:
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Aachen unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Aufgabe der Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadenfeuern sowie die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder
ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 1
Absatz 1 und § 4 FSHG).
(3)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen (Brandschutzdienststelle) führt im Rahmen der Aufgaben des
vorbeugenden Brandschutzes nach § 5 FSHG die Brandschau nach § 6 FSHG durch.
(4)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen stellt nach Maßgabe des § 7 FSHG die Brandsicherheitswachen,
soweit sie nicht dem Veranstalter übertragen werden. Veranstaltungen, für die eine
Brandsicherheitswache erforderlich ist, sind der Stadt Aachen in der Regel vier Wochen vorher
anzuzeigen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsicherheitswache
obliegt der Feuerwehr der Stadt Aachen.
(5)
Über diese Aufgaben hinaus kann die Feuerwehr auch sonstige freiwillige Leistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.
2.
§ 2 enthält folgende Fassung:
Kostenersatz
(1)
Die Pflichteinsätze der Feuerwehr nach § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Stadt Aachen verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der durch überörtliche
Hilfe anderer gemäß § 25 FSHG entstandenen Kosten.
Kostenersatzpflichtig ist
1.
der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 FSHG im Rahmen
seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
4.
der Ersatzpflichtige in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden
Stoffen entstanden ist,
6.
der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7.
der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Brandmeldeanlage außer in
Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung war,
8.
der Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der
Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9.
derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Aachen die Kosten
für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(4)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
3.
§ 3 enthält folgende Fassung:
Gebühren für die Brandschau
(1)
Für die Durchführung der Brandschau werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
4.
§ 4 enthält folgende Fassung:
Entgelte
(1)
Für Brandsicherheitswachen nach § 1 Absatz 4 sowie sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 5 dieser
Satzung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem anliegenden
Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen objektiven und
mutmaßlichen Interesse die Leistungen erbracht werden.
5.
§ 5 enthält folgende Fassung:
Berechnung
(1)
Kostenersatz, Gebühren und Entgelte werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme bemessen, soweit
sich aus dem jeweiligen Tarif nichts anderes ergibt. Für die Berechnung ist die Zeit vom Ausrücken der
Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache oder von einem anderen Stationierungsort
bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor Ankunft in der Feuerwache bzw. an
dem Stationierungsort ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den
neuen Einsatz (abweichend von Satz 1) die Einsatzzeit mit Erteilung eines neuen Einsatzbefehls.
(2)
Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde der Einsatzzeit, darüber hinaus wird jede
angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet.
(3)
In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte
enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal, Verbrauchsmaterial und
dessen Entsorgung sowie weitere einsatzbedingte Kosten werden nach dem jeweiligen Tarif gesondert
berechnet. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter in der tatsächlich angefallenen Höhe.
6.
§ 6 enthält folgende Fassung:
Anspruch und Schuldner; Fälligkeit
(1)
Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr ausgerückt ist, auch wenn es zu einer
tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht für die Brandschau entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung.
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandschau unterworfenen Objekts. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Der Entgeltanspruch entsteht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Die Leistung kann von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Kostenersatz und Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides,
Entgelte innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
(5)
Von dem Kostenersatz oder der Erhebung von Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
7.
§ 8 entfällt
8.
Dieser 3. Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.
9.
Tarife
zur Erhebung von Gebühren,
Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
I.
Kostenersatz und Gebühren
1.
Gestellung von Personal
1.1
Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
10,10 Euro
1.2
Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
13,50 Euro
1.3
Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
18,50 Euro
1.4
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
je Viertelstunde
7,70 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen
2.1
Löschfahrzeuge
je Viertelstunde
9,00 Euro
2.2
Hubrettungsfahrzeuge
je Viertelstunde
10,30 Euro
2.3
Feuerwehrkran
je Viertelstunde
16,60 Euro
2.4
Einsatzleitwagen 3 (Bus)
je Viertelstunde
20,00 Euro
2.5
Rüst- und Gerätewagen
je Viertelstunde
4,00 Euro
2.6
Wechselladerfahrzeuge
je Viertelstunde
4,10 Euro
2.7
Abrollbehälter
je Viertelstunde
1,40 Euro
2.8
Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/
Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen
je Viertelstunde
1,20 Euro
2.9
Anhänger
je Viertelstunde
0,10 Euro
2.10
Kleineinsatzfahrzeuge
je Viertelstunde
3,20 Euro
Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten
Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer I.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer I.3.
3.
Verbrauchsmaterial
Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial
Selbstkosten zum Tagespreis
Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen
Tagessatz zu erstatten.
4.
Entsorgungskosten
Anfallende Entsorgungskosten werden zum Tagespreis berechnet.
5.
Reinigungskosten
Ist durch einen konkreten Einsatz eine besondere Reinigung der Geräte und/ oder Fahrzeuge zur
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich, so werden diese Kosten nach der Tarifziffer I.1
zuzüglich verbrauchter Reinigungsmittel berechnet.
6.
Verpflegung
Für die Verpflegung bei länger als 4 Stunden dauernden Einsätzen
werden pro Einsatzkraft pro Verpflegungseinheit berechnet:
5,00 Euro
Die Verpflegungskosten fallen erstmals nach 4 Stunden, danach alle 6 Stunden an.
II.
Entgelte
1.
Gestellung von Personal
1.1
Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
10,10 Euro
1.2
Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
13,50 Euro
1.3
Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
je Viertelstunde
18,50 Euro
1.4
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
je Viertelstunde
7,70 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen
2.1
Löschfahrzeuge
je Viertelstunde
9,00 Euro
2.2
Hubrettungsfahrzeuge
je Viertelstunde
10,30 Euro
2.3
Feuerwehrkran
je Viertelstunde
16,60 Euro
2.4
Einsatzleitwagen 3 (Bus)
je Viertelstunde
20,00 Euro
2.5
Rüst- und Gerätewagen
je Viertelstunde
4,00 Euro
2.6
Wechselladerfahrzeuge
je Viertelstunde
4,10 Euro
2.7
Abrollbehälter
je Viertelstunde
1,40 Euro
2.8
2.9
Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/
Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen
je Viertelstunde
1,20 Euro
Anhänger
je Viertelstunde
0,10 Euro
2.10
Kleineinsatzfahrzeuge
je Viertelstunde
3,20 Euro
Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten
Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer II.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer II.3.
3.
Verbrauchsmaterial
Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial
Selbstkosten zum Tagespreis
Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen
Tagessatz zu erstatten.
4.
Sonstige Leistungen
4.1
Werkstattarbeiten
Es werden Personalkosten nach Ziffer II.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung erhoben.
Für das verwendete Material werden die Selbstkosten zum Tagespreis berechnet.
4.2
Sonstige Inanspruchnahme
Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Aachen werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.3
berechnet.
Übersicht über die errechneten Fahrzeuge
bisherige Gebühr
(je Stunde)
KdoW, ELW, FKoW, Pkw, MTF
ELW 3
Löschfahrzeuge
Hubrettungsfahrzeuge
Rüst- und Gerätewagen
Wechselladerfahrzeuge
Kran
KEF
Abrollbehälter
Anhänger
15,50 €
0,00 €
64,50 €
102,00 €
81,00 €
39,50 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
neu kalkulierte Gebühr
neu kalkulierte Gebühr
(je Stunde)
(je Viertelstunde)
Veränderung
1,20 €
4,80 €
-10,70 €
20,00 €
80,00 €
80,00 €
9,00 €
36,00 €
-28,50 €
10,30 €
41,20 €
-60,80 €
4,00 €
16,00 €
-65,00 €
4,00 €
16,00 €
-23,50 €
4,10 €
16,60 €
3,20 €
1,40 €
0,10 €
16,40 €
66,40 €
12,80 €
5,60 €
0,40 €
16,40 €
66,40 €
12,80 €
5,60 €
0,40 €