Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
156057.pdf
Größe
256 kB
Erstellt
15.12.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:41

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0326/WP17 öffentlich 15.12.2015 FB 61/100 // Dez. III Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes NordrheinWestfalen (LEP NRW) hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum überarbeiteten Entwurf Stand 22.09.2015 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 14.01.2016 PLA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen 2015 und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen. Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 1/5 Erläuterungen: Anlass: Bereits 2013 wurde die Stadt Aachen aufgefordert eine Stellungnahme zum Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes abzugeben. Am 16.01.2014 hat der Planungsausschuss die Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes beraten und die Verwaltung beauftragt, diese bei der Staatskanzlei einzureichen. Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Stadt Aachen erneut die Möglichkeit eingeräumt, sich am zweiten Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsplan zu beteiligen. Vorausgegangen war landesseitig ein umfangreicher Abstimmungs- und Diskussionsprozess vor dem Hintergrund einer breiten Resonanz auf den Entwurf 2013, die sich in einer Vielzahl von Eingaben ausdrückte. Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens ist der von der Landesregierung beschlossene Entwurf Stand 22.09.2015. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist dieser dem ersten Entwurf in einem synoptischen Text gegenübergestellt. Die jeweils geänderten Passagen sind hierbei mittels Unterstreichung oder Durchstreichung eindeutig kenntlich gemacht. Nur diese Änderungen sind Verfahrensgegenstand! Daher bezieht sich die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme nur auf diese Änderungen. Darüber hinaus sind die „Zeichnerischen Festlegungen“ in Form einer Karte im Maßstab 1:300.000 dargestellt, deren Inhalte mit dem ersten Entwurf 2013 - für den Bereich der Stadt Aachen - identisch sind. Die Beteiligungsfrist hat die Staatskanzlei auf den 15.01.2016 festgelegt. Ergänzend sind den Verfahrensunterlagen umfangreiche Dokumente beigefügt, in denen die jeweilige Eingabe sowie die Erwiderung der Staatskanzlei gegenüber gestellt sind. Die mehrere Tausend Seiten umfassenden Dokumente enthalten unter anderem auch die Stellungnahme der Stadt Aachen (Seite 107 bis 135). Aus den Erwiderungen geht hervor, dass eine große Anzahl von Aspekten zur Kenntnis genommen wird. Ein weiterer Teil wird aufgegriffen und führt - im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten - zu geänderten Zielaussagen des LEP. Nur ein kleiner Teil der vorgebrachten Aspekte wird - nachvollziehbar begründet - zurückgewiesen. Alle Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Landes eingesehen werden und stehen zum Herunterladen zur Verfügung (https://land.nrw/de/thema/landesplanung). Darüber hinaus sind die für den Bereich Aachen relevanten Auszüge auch auf aachen.de unter www.aachen.de/landesentwicklungsplan verfügbar. Um den neuen Landesentwicklungsplan besser einordnen zu können, werden im Folgenden einige Erläuterungen gegeben, die bereits in der Vorlage zum ersten Entwurf 2013 enthalten waren. Im Übrigen wird auf die beigefügte Stellungnahme verwiesen. Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 2/5 Inhaltlich sinnvoll für diese Thematik wäre eine Abstimmung auf regionaler Ebene. Aufgrund der kurzen Beteiligungsfrist war jedoch keine intensive Abstimmung mit der StädteRegion möglich. Auch hat der Städtetag NRW noch keine Stellungnahme veröffentlicht, während die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW schon vorlag. Sollten sich aus den Stellungnahmen der StädteRegion oder des Städtetags NRW noch weitere Punkte ergeben, würde die Verwaltung die Stellungnahme vor Beratung im Planungsausschuss noch kurzfristig ergänzen. Erläuterungen: Der neue LEP NRW ersetzt den gültigen Landesentwicklungsplan von 1995, den Landesentwicklungsplan IV `Schutz vor Fluglärm´ und das 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro). Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts `Großflächiger Einzelhandel´ als Kapitel 6.5 eingeflossen. Bis zur Aufstellung des neuen LEP NRW bleibt der sachliche Teilabschnitt `Großflächiger Einzelhandel´ jedoch in seiner Rechtswirkung unberührt. Das Verfahren erfolgt nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Neben der Beteiligung der öffentlichen Stellen erfolgt parallel die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (online sowie bei den Regionalplanungsbehörden). An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Staatskanzlei an. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser rechtswirksam. Die wichtigsten Themen und Auslöser für die Neuaufstellung des LEP NRW sind: 1. Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel 2. fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft 3. Flächensparen und Freiraumschutz 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 5. Entwicklung im Einzelhandel Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild. Er setzt stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze als auf räumlich dargestellte zeichnerische Festlegungen. So kommt der neue LEP NRW mit einer Karte im Maßstab 1: 300.000 für NRW aus, in der 11 Festlegungen verortet werden. Zur besseren Lesbarkeit ist sie um 8 nachrichtliche Darstellungen ergänzt. Basis für die Abgrenzung der Festlegungen und Darstellungen sind die vorhandenen Regionalpläne und entsprechende Fachplanungen. In den Regionalplänen können diese zeichnerisch festgelegten Gebiete ergänzt werden. Somit erhalten Regional-, Bauleit- und Fachplanung genügend Gestaltungsspielraum, diese eigenverantwortlich zu konkretisieren. Die nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 3/5 Rechtswirkung, sondern sollen veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen sich die textlichen Festlegungen orientieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Siedlungs- und Freiraums. Die im neuen LEP NRW abstrakt-programmatisch aufgeführten 116 textlichen Festlegungen sind in 49 Ziele der Raumordnung („zu beachten“) und 67 Grundsätze der Raumordnung („zu berücksichtigen“) gegliedert und jeweils erläutert. Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen. Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Der Landesentwicklungsplan ist in folgende Kapitel gegliedert: 1. Einleitung 2. Räumliche Struktur des Landes 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 6. Siedlungsraum 7. Freiraum 8. Verkehr und technische Infrastruktur 9. Rohstoffversorgung 10. Energieversorgung 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung. Zusätzlich sind den Kapiteln 2, 3 und 7 Abbildungen beigefügt. Diese sind als weitergehende Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet sind. Dem LEP sind 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten Kulturlandschaftsbereiche. Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass der neue LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 4/5 gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden müssen. Stellungnahme der Stadt Aachen: Die Stellungnahme der Stadt Aachen erfolgt zu den im überarbeiteten Entwurf 2015 enthaltenen neuen Zielsetzungen. Die Gliederung orientiert sich an der Struktur des Landeentwicklungsplanes und ist nach Zielen und Grundsätzen mit jeweiligen Erläuterungen geordnet. Nach Analyse der geänderten Zielsetzungen kann festgestellt werden, das die Stadt Aachen durch den Masterplan Aachen 2030* sowie die Arbeit am neuen Flächennutzungsplan Aachen*2030 gut aufgestellt ist. Viele der Zielvorstellungen des Landes decken sich mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen im Masterplan. In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die für Aachen besonders relevanten Stellen des LEP-Entwurfs herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen. Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen bei der Staatskanzlei einzureichen. Anlage/n: - Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP Entwurf 2015 Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.04.2016 Seite: 5/5 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen FB 61/100 Der Oberbürgermeister Anlage 1 Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum überarbeiteten Entwurf Stand 22.09.2015 Die Stellungnahme der Stadt Aachen orientiert sich an der Gliederung des LEP Entwurfes Stand 22.09.2015. Es erfolgen Anregungen und Anmerkungen zu den textlichen Zielen, Grundsätzen und Erläuterungen des Entwurfes. Nachfolgend sind die betreffenden Kapitel und Ziele sowie die Änderungsvorschläge und zusammenfassenden Anmerkungen der Stadt Aachen umrandet hervorgehoben. Ergänzungen innerhalb zitierter Passagen sind zusätzlich durch Kursivschrift kenntlich gemacht. Zu Kapitel 1 Einleitung Auf Grundlage der Stellungnahme zum ersten Entwurf wurde das Kapitel 1 an mehreren Stellen überarbeitet. Dies betrifft im Wesentlichen die Unterkapitel 1.2 „Demographischen Wandel gestalten“ und die Neuaufnahme des Unterkapitels 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“. Hinsichtlich des Demographischen Wandels wird auf die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT NRW abgestellt. Diese Aktualisierung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie die Tendenzen des demographischen Wandels zur Basis für die Definition von Zielen und Grundsätzen in den Folgekapiteln macht (Zu den geänderten Zielaussagen siehe Kapitel 6). Diese Tendenzen sehen auch im Vergleich zum letzten Entwurf seitens des Landes ein Einwohnerwachstum für die Stadt Aachen zumindest für die kommenden Jahre. Dieses stimmt im Grundsatz mit den durch die Stadt Aachen durchgeführten Prognosen überein. In dieser Perspektive sind jedoch die aktuellen Auswirkungen der Flüchtlingszuwanderung auf die räumliche Planung noch nicht berücksichtigt. Auch die Neuaufnahme des Unterkapitels 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ ist zu begrüßen. Sie macht deutlich, dass ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten die Zielvorstellung der Landeregierung widerspiegelt. Dies entspricht auch der Position der Stadt Aachen zum Entwurf 2013, die die Sicherung angemessener lokaler Entwicklungsspielräume einfordert (Zu den geänderten Zielaussagen siehe Kapitel 6). Die Neuformulierungen in Kapitel 1 werden grundsätzlich begrüßt. Sowohl der 8. Familienbericht der Bundesregierung vom 15.03.2012 als auch der aktuelle Familienbericht der Landesregierung NRW vom Oktober 2015 haben deutlich gemacht, dass Zeitmangel das größte Problem für Familien darstellt. Beide Berichte stellen die Bedeutung von Zeitpolitik für Familien heraus. Sie ist als eigenständiges Feld wirkungsvoller Familien-und Sozialpolitik ist so zu gestalten, dass sie auf die materielle Sicherung von Familien, gute Lebens-und Wohnverhältnisse, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und auf gute Förderung von Kindern zielt. Familienzeitpolitik, oder allgemeiner formuliert, kommunale Zeitpolitik, ist ein neues Politikfeld, dem sich erst wenige Kommunen zugewandt haben. Es ist deshalb wichtig, Zeitpolitik in allen Planungsbereichen als strategisches und steuerungsrelevantes Grundsatzthema zu benennen, damit es handlungsleitend und in Planungsprozesse integriert wird. Der Landesentwicklungsplan NRW bildet die Grundlage für alle weiteren raumbezogenen Planwerke auf regionaler und kommunaler Ebene, bis hin zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan. Hier liegt die besondere Bedeutung für das Thema Zeitpolitik, da alle Planungen eine unauflösliche Zeit-Raumbeziehung S.1/6 S. 2/6 eingehen und das soziale Leben der Menschen durch die Entscheidungen im Bereich der Stadtplanung und Architektur auf Jahrzehnte vorgeprägt wird. Da keine inhaltlichen Änderungen/ Ergänzungen zu den bereits grundsätzlich abgestimmten Zielen vorgenommen werden können, beziehen sich die Ergänzungsvorschläge auf folgende Passagen: Ergänzungsvorschläge: Kapitel 1. Einleitung Seite 1 … eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und zeitlichen Ansprüchen an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bring … Kapitel 1. Einleitung Seite 2 ... im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter und deren Zeitbedürfnisse sowie die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich … Kapitel 1.1 Neue Herausforderungen Seite 3 … Nutzansprüchen gerecht zu werden und strukturelle Zeitkonflikte zu vermeiden. Kapitel 1.2 Demografischen Wandel gestalten ... barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen weiterhin an Bedeutung und stellt ein Kernelement kommunaler Familienzeitpolitik dar. Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes Ziel 2-3 Siedlung und Freiraum In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird deutlich, dass grundsätzlich Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, die im Freiraum liegen, nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden. Dies ist aber nicht mit dem gänzlichen Abschluss der Siedlungsentwicklung gleichbedeutend. Vielmehr orientiert sich in solchen Fällen der die Siedlungsentwicklung an Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung (Eigenentwicklung). Diese bestehende Regelung wird nun durch eine Ergänzung im Ziel 2-3 auf vorhandene Betriebe ausgedehnt. Diese Erweiterung ist sinnvoll, da sie den lokalen Bedürfnissen der Siedlungsentwicklung und den Bedarfen der vorhandenen Betrieben Rechnung trägt, ohne den Freiraumschutz zu vernachlässigen. Allerdings bleibt insbesondere die Bedeutung der letzten Ergänzung, außerhalb der weiterhin zulässigen Entwicklung in kleinen Ortsteilen (weniger als 2000 Einwohnern), hinsichtlich der Betriebe unklar. In den Erläuterungen auf Seite 20 wird weiterhin deutlich gemacht, dass vorhandene Betriebe, die nicht unter § 35 Absatz 1, Nr.1, 4 oder 6 fallen von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen bleiben. Die Erweiterung von Kapitel 2-3 auf vorhandene Betriebe wird begrüßt. Eine Klärung der genannten Passage wird angeregt. Das Ziel 2-3 wird in einem weiteren Punkt ergänzt. Hierbei wird die Möglichkeit eingeräumt ausnahmsweise im Freiraum Sondergebiete oder -bauflächen festzusetzen, wenn die öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder Landes dies erfordert. In den Erläuterungen hierzu werden beispielhaft Justizvollzugsanstalten und forensische Kliniken genannt. Ohne das grundsätzliche Regelungsbedürfnis oder die kommunale Mitverantwortung bei der Standortfindung in Frage stellen zu wollen, geht die angestrebte Formulierung zu weit. Daher sollte die Ergänzung nicht als Ziel, sondern als Grundsatz formuliert werden, und in den Erläuterungen um eine Verpflichtung zur Beteiligung der jeweils betroffenen Kommune ergänzt werden. S. 3/6 Die Erweiterung von Kapitel 2-3 um „Sonderbauflächen mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung“ soll nicht als Ziel sondern als Grundsatz formuliert und die Erläuterungen um eine Verpflichtung zur Beteiligung der betroffenen Kommune ergänzt werden. Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Der Schutz der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche wurde relativiert. Unter Ziel 3-2 ist statt der vorherigen Festsetzung: "..... sind innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt worden...." eine Abwägungsmöglichkeit durch die Formulierung:"...können innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt werden...." In diesen eng begrenzten Bereichen mit besonderer kulturlandschaftlicher Bedeutung sollte das bisher übergeordnete Ziel zur Erhaltung der Kulturlandschaft weiter bestehen bleiben und nicht wie geplant durch andere Entwicklungsziele abgewogen werden können. In diesen besonderen Bereichen ist das reichhaltige Kulturerbe die wesentliche Kernqualität, die es zu bewahren gilt. Unter den Erläuterungen zu Ziel 3-2 (S.28) ist folgender Zusatz unter dem Absatz zur Realisierung von Nutzungsanforderungen ergänzt worden: „..., wobei Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind." Mit diesem Zusatz werden Windenergieanlagen möglicherweise pauschal als verträgliches Element definiert. Zur Beurteilung Ihrer Auswirkungen auf bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ist aber eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich. Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere der Ausbau von erneuerbaren Energien durch z.B. Windenergieanlagen verändern das Kulturlandschaftsbild nachhaltig. Es gilt Lösungen und Standorte zu finden, die den Ausbau erneuerbarer Energien ermöglichen, ohne die Eigenart der Kulturlandschaft zu beeinträchtigen. Die besonders bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche müssen weiterhin geschützt werden können. Es sollte, wie im Entwurf 2013 vorgesehen, eine Einzelfallentscheidung bleiben, ob Windenergieanlagen unter der Berücksichtigung der wertgebenden Strukturen in die Landschaft eingepasst werden können. Unter Ziel 3-3 wurde durch die Ergänzung: „..., auch wirtschaftlich orientierten...“ der Schutz von Denkmälern und Ortsbildern relativiert. Bereits im Entwurf 2013 wurde darauf hingewiesen, dass ein Erhalt nur unter Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen möglich ist. Durch den Zusatz und somit der Betonung einer auch wirtschaftlichen Lösung darf es nicht zu einer prioritären Gewichtung finanzieller Aspekte kommen. Die Rücksichtnahme auf Kulturerbe ist regelmäßig mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden. Auf den geplanten Zusatz sollte daher verzichtet werden. Die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen im Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes 2015 würden das Schutzziel schwächen. Daher wird die Rücknahme der geplanten Änderungen angeregt. Kapitel 4 Klimaschutz und Klimaanpassung Die wesentlichste Änderung dieses Kapitels betrifft die Streichung des Zieles 4-3 Klimaschutzplan. In den Erläuterungen erfolgen einige Klarstellungen und Erklärungen zu den im Übrigen weitgehend unveränderten Zielen und Grundsätzen. Ziel 4-3 Klimaschutzplan Mit Bedauern wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Landesregierung NRW von einer Verankerung des Klimaschutzplanes im Landesentwicklungsplan verabschiedet hat. Die Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplanes in Raumordnungspläne bleibt zwar wortgleich in § 12 Absatz 7 LPlG bestehen. Eine direkte Referenz aus dem Landesentwicklungsplan auf den Klimaschutzplan bleibt jedoch wünschenswert, um die gegenseitige Bedeutung deutlich zu machen. Dies könnte darüber geschehen, in den unmittelbar aus dem S. 4/6 Klimaschutzplan NRW abgeleiteten Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans explizite Bezüge auf die konkreten Festlegungen des Klimaschutzplans einzufügen. Es wird vorgeschlagen, konkrete Verweise in den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans auf die zu Grunde liegenden Festlegungen des Klimaschutzplans einzufügen. Kapitel 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit In der Stellungnahme zur Entwurf 2013 wurde die Ausrichtung der Metropolfunktion auf das Land NRW in seiner Gänze in Frage gestellt. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung der Städte und Gemeinden des Rheinlandes. Die Neufassung des Grundsatzes 5-2 Europäischer Metropolraum NordrheinWestfalen, berücksichtigt erfreulicherweise die Anregungen. Nun werden die Metropolregion Ruhr und die Metropolregion Rheinland namentlich genannt und darüber hinaus sollen auch grenzüberschreitende Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Die Neufassung des Grundsatzes 5-2 wird begrüßt. Kapitel 6 Siedlungsraum Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Durch die Zusammenführung mehrerer bisheriger Ziele zur Siedlungsflächenentwicklung wird eine klare Struktur geschaffen, dies erfüllt eine Forderung aus der Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf 2013. Auch die Systematik unter welchen Voraussetzungen Siedlungsflächen in Anspruch genommen werden können ist deutlich beschrieben. Eine weitere Forderung, nach Definition einheitlicher Kriterien und Berechnungsmodelle, wurde umgesetzt. Dies wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass die in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebene Berechnungsmethoden die lokalen Besonderheiten der Stadt Aachen hinreichend abbilden. Im Zusammenhang mit dem Aachener Handlungskonzept Wohnen und der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde eine differenzierte Berechnungsmethode erarbeitet, die dies gewährleistet. In den Erläuterungen ist ein Planungs- und Flexibilitätszuschlag von bis zu 10% und in begründeten Ausnahmefällen von maximal bis zu 20% vorgesehen. Demgegenüber empfiehlt der Gutachter (ISB Prof. Dr. Vallée), auf den sich die Landesregierung hinsichtlich der Bedarfsermittlungen stützt, einen Zuschlag von 20%. Dieser sollte dann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend weiter erhöht werden können. Bezüglich des Gewerbeflächenbedarfes wird die Notwendigkeit gesehen, diesen mit verschiedenen Methoden herzuleiten. Neben der reinen Extrapolation auf Basis einer Erhebungsperiode des Siedlungsflächenmonitorings (Basis nur 3 Jahre), sollte auch die aktuelle TBS-GIFPRO – Methode (trendbasierte, standortspezifische Gewerbe- und Industrieflächenprognose) herangezogen werden, auch weil diese neben dem Neubedarf auch das Wiedernutzungspotential, im Sinne des 5 ha - Grundsatzes, ausweist. Bezüglich des Monitorings wird darauf hingewiesen, dass mehrjährige Monitoringzyklen über Wachstums- UND Rezessionsphasen notwendigerweise zu betrachten sind, um eine realistische Prognose abgeben zu können. Außerdem führt die AGIT (Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH) in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Region Aachen seit Jahren ein umfassendes Gewerbeflächenmonitoring (gfm® / gisTRA) nach einheitlichen Kriterien durch. Die hieraus gewonnenen Daten und Erkenntnisse können im Zusammenhang mit dem Siedlungsflächenmonitoring genutzt werden. Daher sollten die Erläuterungen dahingehend ergänzt werden, dass die Regionalplanungsbehörde in begründeten Fällen auch abweichende, nachvollziehbare Berechnungsmethoden und empirische Ermittlungen anerkennen kann. S. 5/6 Insgesamt ist noch anzumerken, dass die aktuelle Flüchtlingszuwanderung eine kaum abschätzbare Auswirkung auf die räumliche Planung haben wird. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein erheblicher Mehrbedarf unmittelbar für Wohnbauflächen und mittelbar auch für gewerbliche Bauflächen entsteht. Prognosen auch seitens des Landes müssen trotz der Schwierigkeiten bei der Abschätzung Spielräume eröffnen, diesen Mehrbedarf auch befriedigen zu können. Ergänzung der Erläuterung Seite 49 zweiter Satz: …des wirtschaftlichen Strukturwandels, den Auswirkungen der Flüchtlingszuwanderung,… Ergänzung der Erläuterungen Seite 49 am Ende des zweiten Absatzes: Hierbei kann die Regionalplanungsbehörde in begründeten Fällen abweichende, nachvollziehbare, lokale Berechnungsmethoden oder empirischer Ermittlungen anerkennen. Ergänzungen der Erläuterungen Seite 49 am Ende des dritten Absatzes: Bei der Ermittlung des Neubedarfs ist der voraussichtlich erhöhte Bedarf aufgrund der Flüchtlingszuwanderung zu berücksichtigen. Ergänzung der Erläuterungen Seite 50 am Ende des zweiten Absatzes: …um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20%, der in begründeten Ausnahmefällen angemessen weiter erhöht werden kann. Kapitel 7 Freiraum Ziel 7.1-5 Grünzüge Mit Bedauern wird zur Kenntnis genommen, dass im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen die kompensatorische Rücknahme von Siedlungsbereichen und Bauflächen nicht mehr als verbindliches Ziel, sondern nur noch als Prüfauftrag in der Erläuterung angeführt ist. Dies schwächt den Schutz der Grünzüge. Es wird angeregt, den bisherigen Satz 4 des Ziels 7.1.6 wiederum einzuführen. Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur Grundsatz 8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen Die Bündelung von Verkehrstrassen wurde von einem Ziel in einen Grundsatz überführt. Damit können die Maßnahmen der fachgesetzlich geregelten Verkehrswegeplanung mit denen des Landesentwicklungsplanes harmonisiert werden. Diese Neuregelung ist nachvollziehbar. Grundsatz 8.2-2 Hochspannungsleitungen Das bisherige Ziel für Leitungen von 110kV oder geringer wird in einen Grundsatz überführt, in dem die Wirtschaftlichkeit allgemeiner und ohne im LEP festgelegten Kostenfaktor berücksichtigt werden kann. Es ist keine Erläuterung für diese Veränderung angeführt, so dass ihre Auswirkung nicht eingeschätzt werden kann. Die Stadt Aachen unterstützt die prioritäre Nutzung der Erdkabelverlegung. Ziel 8.2-4 neue Höchstspannungsfreileitungen Künftige Höchstspannungsfreileitungstrassen müssen einen Mindestabstand von 400m zu Wohnbebauung und von 200 m zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich einhalten. Auch bei bestehenden Trassen sind diese Werte nach Möglichkeit einzuhalten. Diese Neuregelung ist zu begrüßen, da sie zur Konfliktminimierung beiträgt. S. 6/6 Die Neufassungen des Grundsatzes 8.1-3 und des Ziels 8.2-4 werden begrüßt. Die Auswirkungen des Grundsatzes 8.2-2 sind in der neuen Fassung nicht nachvollziehbar. Kapitel 10 Energieversorgung Ziel 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für Windenergienutzung Der Entwurf des LEP formuliert einen Auftrag an die Regionalplanung, Vorranggebiete in einen, nach Regierungsbezirken differenzierten Größenordnung, zu definieren (Planungsgebiet Köln 14.500 ha). Der Ausweisung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen liegt ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Auf dieser fachlichen Grundlage und in Verbindung mit §35 Abs.3 Satz 3sind Windenergieanlagen an anderer Stelle in der Stadt Aachen nicht zulässig. Da der Auftrag an die Regionalplanung nicht mehr als Ziel sondern als Grundsatz formuliert ist, ergeben sich Spielräume hinsichtlich der künftigen Darstellungen und Festlegungen im Regionalplan. An der Planerarbeitung des Regionalplanes ist die Stadt Aachen im „Gegenstromprinzip“ beteiligt und kann ihre Belange entsprechend einbringen. Die Umwandlung des Ziels 10.2-3 in einen Grundsatz wird begrüßt. Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Im Zusammenhang mit dem Beteiligungsprozess zu den niederländischen „Strukturvision Schiefergas“ haben die Verwaltung und der Rat der Stadt Aachen 2014 ihre ablehnende Haltung zum Fracking in grenznahen Gebiet der Niederlande deutlich gemacht. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung der Stadt Aachen, der StädteRegion und dem Kreis Heinsberg. Vor diesem Hintergrund wird die klare Position, die die Landesregierung mit der Neuaufnahme des Ziels 10.3-4, gegen das Fracking einnimmt, ausdrücklich begrüßt. Die Neuaufnahme des Ziels 10.3-4 wird ausdrücklich begrüßt.