Daten
Kommune
Aachen
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156057.pdf
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Erstellt
15.12.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0326/WP17
öffentlich
15.12.2015
FB 61/100 // Dez. III
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes NordrheinWestfalen (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum überarbeiteten Entwurf
Stand 22.09.2015
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.01.2016
PLA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die
Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
2015 und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
einzureichen.
Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2016
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Erläuterungen:
Anlass:
Bereits 2013 wurde die Stadt Aachen aufgefordert eine Stellungnahme zum Entwurf eines neuen
Landesentwicklungsplanes abzugeben. Am 16.01.2014 hat der Planungsausschuss die
Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes beraten und die
Verwaltung beauftragt, diese bei der Staatskanzlei einzureichen.
Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Stadt Aachen erneut die Möglichkeit eingeräumt, sich am
zweiten Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsplan zu beteiligen. Vorausgegangen war
landesseitig ein umfangreicher Abstimmungs- und Diskussionsprozess vor dem Hintergrund einer
breiten Resonanz auf den Entwurf 2013, die sich in einer Vielzahl von Eingaben ausdrückte.
Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens ist der von der Landesregierung beschlossene
Entwurf Stand 22.09.2015. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist dieser dem ersten
Entwurf in einem synoptischen Text gegenübergestellt. Die jeweils geänderten Passagen sind hierbei
mittels Unterstreichung oder Durchstreichung eindeutig kenntlich gemacht. Nur diese Änderungen
sind Verfahrensgegenstand! Daher bezieht sich die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme nur auf
diese Änderungen.
Darüber hinaus sind die „Zeichnerischen Festlegungen“ in Form einer Karte im Maßstab 1:300.000
dargestellt, deren Inhalte mit dem ersten Entwurf 2013 - für den Bereich der Stadt Aachen - identisch
sind.
Die Beteiligungsfrist hat die Staatskanzlei auf den 15.01.2016 festgelegt.
Ergänzend sind den Verfahrensunterlagen umfangreiche Dokumente beigefügt, in denen die jeweilige
Eingabe sowie die Erwiderung der Staatskanzlei gegenüber gestellt sind. Die mehrere Tausend
Seiten umfassenden Dokumente enthalten unter anderem auch die Stellungnahme der Stadt Aachen
(Seite 107 bis 135). Aus den Erwiderungen geht hervor, dass eine große Anzahl von Aspekten zur
Kenntnis genommen wird. Ein weiterer Teil wird aufgegriffen und führt - im Zusammenwirken mit
anderen Beteiligten - zu geänderten Zielaussagen des LEP. Nur ein kleiner Teil der vorgebrachten
Aspekte wird - nachvollziehbar begründet - zurückgewiesen.
Alle Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Landes eingesehen werden und stehen
zum Herunterladen zur Verfügung (https://land.nrw/de/thema/landesplanung). Darüber hinaus sind die
für den Bereich Aachen relevanten Auszüge auch auf aachen.de unter
www.aachen.de/landesentwicklungsplan verfügbar.
Um den neuen Landesentwicklungsplan besser einordnen zu können, werden im Folgenden einige
Erläuterungen gegeben, die bereits in der Vorlage zum ersten Entwurf 2013 enthalten waren. Im
Übrigen wird auf die beigefügte Stellungnahme verwiesen.
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Ausdruck vom: 27.04.2016
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Inhaltlich sinnvoll für diese Thematik wäre eine Abstimmung auf regionaler Ebene. Aufgrund der
kurzen Beteiligungsfrist war jedoch keine intensive Abstimmung mit der StädteRegion möglich. Auch
hat der Städtetag NRW noch keine Stellungnahme veröffentlicht, während die Stellungnahme des
Städte- und Gemeindebundes NRW schon vorlag. Sollten sich aus den Stellungnahmen der
StädteRegion oder des Städtetags NRW noch weitere Punkte ergeben, würde die Verwaltung die
Stellungnahme vor Beratung im Planungsausschuss noch kurzfristig ergänzen.
Erläuterungen:
Der neue LEP NRW ersetzt den gültigen Landesentwicklungsplan von 1995, den
Landesentwicklungsplan IV `Schutz vor Fluglärm´ und das 2011 ausgelaufene
Landesentwicklungsprogramm (LEPro). Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten
Teilabschnitts `Großflächiger Einzelhandel´ als Kapitel 6.5 eingeflossen. Bis zur Aufstellung des
neuen LEP NRW bleibt der sachliche Teilabschnitt `Großflächiger Einzelhandel´ jedoch in seiner
Rechtswirkung unberührt.
Das Verfahren erfolgt nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) in
Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Neben der Beteiligung
der öffentlichen Stellen erfolgt parallel die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen (online sowie bei den Regionalplanungsbehörden).
An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch
die Staatskanzlei an. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung dem
Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird
von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser
rechtswirksam.
Die wichtigsten Themen und Auslöser für die Neuaufstellung des LEP NRW sind:
1. Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel
2. fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft
3. Flächensparen und Freiraumschutz
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Entwicklung im Einzelhandel
Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild. Er setzt
stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze als auf räumlich dargestellte zeichnerische
Festlegungen. So kommt der neue LEP NRW mit einer Karte im Maßstab 1: 300.000 für NRW aus, in
der 11 Festlegungen verortet werden. Zur besseren Lesbarkeit ist sie um 8 nachrichtliche
Darstellungen ergänzt. Basis für die Abgrenzung der Festlegungen und Darstellungen sind die
vorhandenen Regionalpläne und entsprechende Fachplanungen.
In den Regionalplänen können diese zeichnerisch festgelegten Gebiete ergänzt werden. Somit
erhalten Regional-, Bauleit- und Fachplanung genügend Gestaltungsspielraum, diese
eigenverantwortlich zu konkretisieren. Die nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine
Vorlage FB 61/0326/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2016
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Rechtswirkung, sondern sollen veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und
Raumstrukturen sich die textlichen Festlegungen orientieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des
Siedlungs- und Freiraums.
Die im neuen LEP NRW abstrakt-programmatisch aufgeführten 116 textlichen Festlegungen sind in 49
Ziele der Raumordnung („zu beachten“) und 67 Grundsätze der Raumordnung („zu berücksichtigen“)
gegliedert und jeweils erläutert.
Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene bedeutet dies, dass die
beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung
überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht
Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens
mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen gehalten,
die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.
Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze
der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung
einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden
werden.
Der Landesentwicklungsplan ist in folgende Kapitel gegliedert:
1. Einleitung
2. Räumliche Struktur des Landes
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
6. Siedlungsraum
7. Freiraum
8. Verkehr und technische Infrastruktur
9. Rohstoffversorgung
10. Energieversorgung
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung.
Zusätzlich sind den Kapiteln 2, 3 und 7 Abbildungen beigefügt. Diese sind als weitergehende
Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet
sind. Dem LEP sind 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP
dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten
Kulturlandschaftsbereiche.
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz
(ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt. Dieser Umweltbericht kommt zu dem
Schluss, dass der neue LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und
die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive
Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen
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gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen
Planung berücksichtigt werden müssen.
Stellungnahme der Stadt Aachen:
Die Stellungnahme der Stadt Aachen erfolgt zu den im überarbeiteten Entwurf 2015 enthaltenen
neuen Zielsetzungen. Die Gliederung orientiert sich an der Struktur des Landeentwicklungsplanes und
ist nach Zielen und Grundsätzen mit jeweiligen Erläuterungen geordnet.
Nach Analyse der geänderten Zielsetzungen kann festgestellt werden, das die Stadt Aachen durch
den Masterplan Aachen 2030* sowie die Arbeit am neuen Flächennutzungsplan Aachen*2030 gut
aufgestellt ist. Viele der Zielvorstellungen des Landes decken sich mit den Handlungsfeldern und
Entwicklungszielen im Masterplan. In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die für Aachen
besonders relevanten Stellen des LEP-Entwurfs herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten
Änderungshinweisen versehen.
Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen
bei der Staatskanzlei einzureichen.
Anlage/n:
- Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP Entwurf 2015
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
FB 61/100
Der Oberbürgermeister
Anlage 1
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum überarbeiteten Entwurf Stand 22.09.2015
Die Stellungnahme der Stadt Aachen orientiert sich an der Gliederung des LEP Entwurfes Stand 22.09.2015.
Es erfolgen Anregungen und Anmerkungen zu den textlichen Zielen, Grundsätzen und Erläuterungen des
Entwurfes. Nachfolgend sind die betreffenden Kapitel und Ziele sowie die Änderungsvorschläge und
zusammenfassenden Anmerkungen der Stadt Aachen umrandet hervorgehoben. Ergänzungen innerhalb
zitierter Passagen sind zusätzlich durch Kursivschrift kenntlich gemacht.
Zu Kapitel 1 Einleitung
Auf Grundlage der Stellungnahme zum ersten Entwurf wurde das Kapitel 1 an mehreren Stellen überarbeitet.
Dies betrifft im Wesentlichen die Unterkapitel 1.2 „Demographischen Wandel gestalten“ und die Neuaufnahme
des Unterkapitels 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“.
Hinsichtlich des Demographischen Wandels wird auf die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT
NRW abgestellt. Diese Aktualisierung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie die Tendenzen des
demographischen Wandels zur Basis für die Definition von Zielen und Grundsätzen in den Folgekapiteln macht
(Zu den geänderten Zielaussagen siehe Kapitel 6). Diese Tendenzen sehen auch im Vergleich zum letzten
Entwurf seitens des Landes ein Einwohnerwachstum für die Stadt Aachen zumindest für die kommenden Jahre.
Dieses stimmt im Grundsatz mit den durch die Stadt Aachen durchgeführten Prognosen überein. In dieser
Perspektive sind jedoch die aktuellen Auswirkungen der Flüchtlingszuwanderung auf die räumliche Planung
noch nicht berücksichtigt.
Auch die Neuaufnahme des Unterkapitels 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ ist zu
begrüßen. Sie macht deutlich, dass ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter
Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten die Zielvorstellung der Landeregierung widerspiegelt. Dies
entspricht auch der Position der Stadt Aachen zum Entwurf 2013, die die Sicherung angemessener lokaler
Entwicklungsspielräume einfordert (Zu den geänderten Zielaussagen siehe Kapitel 6).
Die Neuformulierungen in Kapitel 1 werden grundsätzlich begrüßt.
Sowohl der 8. Familienbericht der Bundesregierung vom 15.03.2012 als auch der aktuelle Familienbericht der
Landesregierung NRW vom Oktober 2015 haben deutlich gemacht, dass Zeitmangel das größte Problem für
Familien darstellt. Beide Berichte stellen die Bedeutung von Zeitpolitik für Familien heraus. Sie ist als
eigenständiges Feld wirkungsvoller Familien-und Sozialpolitik ist so zu gestalten, dass sie auf die materielle
Sicherung von Familien, gute Lebens-und Wohnverhältnisse, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und auf
gute Förderung von Kindern zielt. Familienzeitpolitik, oder allgemeiner formuliert, kommunale Zeitpolitik, ist ein
neues Politikfeld, dem sich erst wenige Kommunen zugewandt haben. Es ist deshalb wichtig, Zeitpolitik in allen
Planungsbereichen als strategisches und steuerungsrelevantes Grundsatzthema zu benennen, damit es
handlungsleitend und in Planungsprozesse integriert wird.
Der Landesentwicklungsplan NRW bildet die Grundlage für alle weiteren raumbezogenen Planwerke auf
regionaler und kommunaler Ebene, bis hin zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan. Hier liegt die
besondere Bedeutung für das Thema Zeitpolitik, da alle Planungen eine unauflösliche Zeit-Raumbeziehung
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S. 2/6
eingehen und das soziale Leben der Menschen durch die Entscheidungen im Bereich der Stadtplanung und
Architektur auf Jahrzehnte vorgeprägt wird.
Da keine inhaltlichen Änderungen/ Ergänzungen zu den bereits grundsätzlich abgestimmten Zielen
vorgenommen werden können, beziehen sich die Ergänzungsvorschläge auf folgende Passagen:
Ergänzungsvorschläge:
Kapitel 1. Einleitung Seite 1
… eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und zeitlichen Ansprüchen an den
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bring …
Kapitel 1. Einleitung Seite 2
... im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die
Geschlechter und deren Zeitbedürfnisse sowie die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen erforderlich …
Kapitel 1.1 Neue Herausforderungen Seite 3
… Nutzansprüchen gerecht zu werden und strukturelle Zeitkonflikte zu vermeiden.
Kapitel 1.2 Demografischen Wandel gestalten
... barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen weiterhin an Bedeutung und stellt ein Kernelement
kommunaler Familienzeitpolitik dar.
Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes
Ziel 2-3 Siedlung und Freiraum
In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird deutlich, dass grundsätzlich Ortsteile mit weniger als 2.000
Einwohnern, die im Freiraum liegen, nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden. Dies ist aber nicht mit dem
gänzlichen Abschluss der Siedlungsentwicklung gleichbedeutend. Vielmehr orientiert sich in solchen Fällen der
die Siedlungsentwicklung an Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung (Eigenentwicklung). Diese bestehende
Regelung wird nun durch eine Ergänzung im Ziel 2-3 auf vorhandene Betriebe ausgedehnt. Diese Erweiterung
ist sinnvoll, da sie den lokalen Bedürfnissen der Siedlungsentwicklung und den Bedarfen der vorhandenen
Betrieben Rechnung trägt, ohne den Freiraumschutz zu vernachlässigen. Allerdings bleibt insbesondere die
Bedeutung der letzten Ergänzung, außerhalb der weiterhin zulässigen Entwicklung in kleinen Ortsteilen
(weniger als 2000 Einwohnern), hinsichtlich der Betriebe unklar. In den Erläuterungen auf Seite 20 wird
weiterhin deutlich gemacht, dass vorhandene Betriebe, die nicht unter § 35 Absatz 1, Nr.1, 4 oder 6 fallen von
dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen bleiben.
Die Erweiterung von Kapitel 2-3 auf vorhandene Betriebe wird begrüßt. Eine Klärung der genannten Passage
wird angeregt.
Das Ziel 2-3 wird in einem weiteren Punkt ergänzt. Hierbei wird die Möglichkeit eingeräumt ausnahmsweise im
Freiraum Sondergebiete oder -bauflächen festzusetzen, wenn die öffentliche Zweckbestimmung für bauliche
Anlagen des Bundes oder Landes dies erfordert. In den Erläuterungen hierzu werden beispielhaft
Justizvollzugsanstalten und forensische Kliniken genannt. Ohne das grundsätzliche Regelungsbedürfnis oder
die kommunale Mitverantwortung bei der Standortfindung in Frage stellen zu wollen, geht die angestrebte
Formulierung zu weit. Daher sollte die Ergänzung nicht als Ziel, sondern als Grundsatz formuliert werden,
und in den Erläuterungen um eine Verpflichtung zur Beteiligung der jeweils betroffenen Kommune ergänzt
werden.
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Die Erweiterung von Kapitel 2-3 um „Sonderbauflächen mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung“ soll
nicht als Ziel sondern als Grundsatz formuliert und die Erläuterungen um eine Verpflichtung zur Beteiligung der
betroffenen Kommune ergänzt werden.
Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Der Schutz der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche wurde relativiert. Unter Ziel 3-2 ist statt der vorherigen
Festsetzung: "..... sind innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt worden...." eine Abwägungsmöglichkeit durch die
Formulierung:"...können innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt werden...."
In diesen eng begrenzten Bereichen mit besonderer kulturlandschaftlicher Bedeutung sollte das bisher
übergeordnete Ziel zur Erhaltung der Kulturlandschaft weiter bestehen bleiben und nicht wie geplant durch
andere Entwicklungsziele abgewogen werden können. In diesen besonderen Bereichen ist das reichhaltige
Kulturerbe die wesentliche Kernqualität, die es zu bewahren gilt.
Unter den Erläuterungen zu Ziel 3-2 (S.28) ist folgender Zusatz unter dem Absatz zur Realisierung von
Nutzungsanforderungen ergänzt worden: „..., wobei Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein
verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind." Mit diesem Zusatz werden
Windenergieanlagen möglicherweise pauschal als verträgliches Element definiert. Zur Beurteilung Ihrer
Auswirkungen auf bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ist aber eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls
erforderlich. Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere der Ausbau von erneuerbaren Energien durch z.B.
Windenergieanlagen verändern das Kulturlandschaftsbild nachhaltig. Es gilt Lösungen und Standorte zu finden,
die den Ausbau erneuerbarer Energien ermöglichen, ohne die Eigenart der Kulturlandschaft zu beeinträchtigen.
Die besonders bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche müssen weiterhin geschützt werden können. Es sollte,
wie im Entwurf 2013 vorgesehen, eine Einzelfallentscheidung bleiben, ob Windenergieanlagen unter der
Berücksichtigung der wertgebenden Strukturen in die Landschaft eingepasst werden können.
Unter Ziel 3-3 wurde durch die Ergänzung: „..., auch wirtschaftlich orientierten...“ der Schutz von Denkmälern
und Ortsbildern relativiert. Bereits im Entwurf 2013 wurde darauf hingewiesen, dass ein Erhalt nur unter
Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen möglich ist. Durch den
Zusatz und somit der Betonung einer auch wirtschaftlichen Lösung darf es nicht zu einer prioritären Gewichtung
finanzieller Aspekte kommen. Die Rücksichtnahme auf Kulturerbe ist regelmäßig mit einem finanziellen
Mehraufwand verbunden. Auf den geplanten Zusatz sollte daher verzichtet werden.
Die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen im Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zur
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes 2015 würden das Schutzziel schwächen. Daher wird die
Rücknahme der geplanten Änderungen angeregt.
Kapitel 4 Klimaschutz und Klimaanpassung
Die wesentlichste Änderung dieses Kapitels betrifft die Streichung des Zieles 4-3 Klimaschutzplan. In den
Erläuterungen erfolgen einige Klarstellungen und Erklärungen zu den im Übrigen weitgehend unveränderten
Zielen und Grundsätzen.
Ziel 4-3 Klimaschutzplan
Mit Bedauern wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Landesregierung NRW von einer Verankerung des
Klimaschutzplanes im Landesentwicklungsplan verabschiedet hat. Die Umsetzungspflicht von Festlegungen
des Klimaschutzplanes in Raumordnungspläne bleibt zwar wortgleich in § 12 Absatz 7 LPlG bestehen. Eine
direkte Referenz aus dem Landesentwicklungsplan auf den Klimaschutzplan bleibt jedoch wünschenswert, um
die gegenseitige Bedeutung deutlich zu machen. Dies könnte darüber geschehen, in den unmittelbar aus dem
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Klimaschutzplan NRW abgeleiteten Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans explizite Bezüge auf
die konkreten Festlegungen des Klimaschutzplans einzufügen.
Es wird vorgeschlagen, konkrete Verweise in den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans auf
die zu Grunde liegenden Festlegungen des Klimaschutzplans einzufügen.
Kapitel 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
In der Stellungnahme zur Entwurf 2013 wurde die Ausrichtung der Metropolfunktion auf das Land NRW in
seiner Gänze in Frage gestellt. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung der Städte und
Gemeinden des Rheinlandes. Die Neufassung des Grundsatzes 5-2 Europäischer Metropolraum NordrheinWestfalen, berücksichtigt erfreulicherweise die Anregungen. Nun werden die Metropolregion Ruhr und die
Metropolregion Rheinland namentlich genannt und darüber hinaus sollen auch grenzüberschreitende
Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden.
Die Neufassung des Grundsatzes 5-2 wird begrüßt.
Kapitel 6 Siedlungsraum
Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Durch die Zusammenführung mehrerer bisheriger Ziele zur Siedlungsflächenentwicklung wird eine klare
Struktur geschaffen, dies erfüllt eine Forderung aus der Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf 2013.
Auch die Systematik unter welchen Voraussetzungen Siedlungsflächen in Anspruch genommen werden können
ist deutlich beschrieben. Eine weitere Forderung, nach Definition einheitlicher Kriterien und
Berechnungsmodelle, wurde umgesetzt. Dies wird grundsätzlich begrüßt.
Allerdings bestehen Zweifel daran, dass die in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebene
Berechnungsmethoden die lokalen Besonderheiten der Stadt Aachen hinreichend abbilden. Im Zusammenhang
mit dem Aachener Handlungskonzept Wohnen und der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde eine
differenzierte Berechnungsmethode erarbeitet, die dies gewährleistet.
In den Erläuterungen ist ein Planungs- und Flexibilitätszuschlag von bis zu 10% und in begründeten
Ausnahmefällen von maximal bis zu 20% vorgesehen. Demgegenüber empfiehlt der Gutachter (ISB Prof. Dr.
Vallée), auf den sich die Landesregierung hinsichtlich der Bedarfsermittlungen stützt, einen Zuschlag von 20%.
Dieser sollte dann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend weiter erhöht werden können.
Bezüglich des Gewerbeflächenbedarfes wird die Notwendigkeit gesehen, diesen mit verschiedenen Methoden
herzuleiten. Neben der reinen Extrapolation auf Basis einer Erhebungsperiode des Siedlungsflächenmonitorings
(Basis nur 3 Jahre), sollte auch die aktuelle TBS-GIFPRO – Methode (trendbasierte, standortspezifische
Gewerbe- und Industrieflächenprognose) herangezogen werden, auch weil diese neben dem Neubedarf auch
das Wiedernutzungspotential, im Sinne des 5 ha - Grundsatzes, ausweist. Bezüglich des Monitorings wird
darauf hingewiesen, dass mehrjährige Monitoringzyklen über Wachstums- UND Rezessionsphasen
notwendigerweise zu betrachten sind, um eine realistische Prognose abgeben zu können.
Außerdem führt die AGIT (Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH) in
Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Region Aachen seit Jahren ein umfassendes
Gewerbeflächenmonitoring (gfm® / gisTRA) nach einheitlichen Kriterien durch. Die hieraus gewonnenen Daten
und Erkenntnisse können im Zusammenhang mit dem Siedlungsflächenmonitoring genutzt werden.
Daher sollten die Erläuterungen dahingehend ergänzt werden, dass die Regionalplanungsbehörde in
begründeten Fällen auch abweichende, nachvollziehbare Berechnungsmethoden und empirische Ermittlungen
anerkennen kann.
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Insgesamt ist noch anzumerken, dass die aktuelle Flüchtlingszuwanderung eine kaum abschätzbare
Auswirkung auf die räumliche Planung haben wird. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein
erheblicher Mehrbedarf unmittelbar für Wohnbauflächen und mittelbar auch für gewerbliche Bauflächen
entsteht. Prognosen auch seitens des Landes müssen trotz der Schwierigkeiten bei der Abschätzung
Spielräume eröffnen, diesen Mehrbedarf auch befriedigen zu können.
Ergänzung der Erläuterung Seite 49 zweiter Satz:
…des wirtschaftlichen Strukturwandels, den Auswirkungen der Flüchtlingszuwanderung,…
Ergänzung der Erläuterungen Seite 49 am Ende des zweiten Absatzes:
Hierbei kann die Regionalplanungsbehörde in begründeten Fällen abweichende, nachvollziehbare, lokale
Berechnungsmethoden oder empirischer Ermittlungen anerkennen.
Ergänzungen der Erläuterungen Seite 49 am Ende des dritten Absatzes:
Bei der Ermittlung des Neubedarfs ist der voraussichtlich erhöhte Bedarf aufgrund der Flüchtlingszuwanderung
zu berücksichtigen.
Ergänzung der Erläuterungen Seite 50 am Ende des zweiten Absatzes:
…um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20%, der in begründeten Ausnahmefällen
angemessen weiter erhöht werden kann.
Kapitel 7 Freiraum
Ziel 7.1-5 Grünzüge
Mit Bedauern wird zur Kenntnis genommen, dass im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von regionalen
Grünzügen die kompensatorische Rücknahme von Siedlungsbereichen und Bauflächen nicht mehr als
verbindliches Ziel, sondern nur noch als Prüfauftrag in der Erläuterung angeführt ist. Dies schwächt den Schutz
der Grünzüge.
Es wird angeregt, den bisherigen Satz 4 des Ziels 7.1.6 wiederum einzuführen.
Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Grundsatz 8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen
Die Bündelung von Verkehrstrassen wurde von einem Ziel in einen Grundsatz überführt. Damit können die
Maßnahmen der fachgesetzlich geregelten Verkehrswegeplanung mit denen des Landesentwicklungsplanes
harmonisiert werden. Diese Neuregelung ist nachvollziehbar.
Grundsatz 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Das bisherige Ziel für Leitungen von 110kV oder geringer wird in einen Grundsatz überführt, in dem die
Wirtschaftlichkeit allgemeiner und ohne im LEP festgelegten Kostenfaktor berücksichtigt werden kann. Es ist
keine Erläuterung für diese Veränderung angeführt, so dass ihre Auswirkung nicht eingeschätzt werden kann.
Die Stadt Aachen unterstützt die prioritäre Nutzung der Erdkabelverlegung.
Ziel 8.2-4 neue Höchstspannungsfreileitungen
Künftige Höchstspannungsfreileitungstrassen müssen einen Mindestabstand von 400m zu Wohnbebauung und
von 200 m zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich einhalten. Auch bei bestehenden Trassen sind diese
Werte nach Möglichkeit einzuhalten. Diese Neuregelung ist zu begrüßen, da sie zur Konfliktminimierung
beiträgt.
S. 6/6
Die Neufassungen des Grundsatzes 8.1-3 und des Ziels 8.2-4 werden begrüßt. Die Auswirkungen des
Grundsatzes 8.2-2 sind in der neuen Fassung nicht nachvollziehbar.
Kapitel 10 Energieversorgung
Ziel 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für Windenergienutzung
Der Entwurf des LEP formuliert einen Auftrag an die Regionalplanung, Vorranggebiete in einen, nach
Regierungsbezirken differenzierten Größenordnung, zu definieren (Planungsgebiet Köln 14.500 ha).
Der Ausweisung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen
liegt ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Auf dieser fachlichen Grundlage und in Verbindung mit
§35 Abs.3 Satz 3sind Windenergieanlagen an anderer Stelle in der Stadt Aachen nicht zulässig. Da der Auftrag
an die Regionalplanung nicht mehr als Ziel sondern als Grundsatz formuliert ist, ergeben sich Spielräume
hinsichtlich der künftigen Darstellungen und Festlegungen im Regionalplan. An der Planerarbeitung des
Regionalplanes ist die Stadt Aachen im „Gegenstromprinzip“ beteiligt und kann ihre Belange entsprechend
einbringen.
Die Umwandlung des Ziels 10.2-3 in einen Grundsatz wird begrüßt.
Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Im Zusammenhang mit dem Beteiligungsprozess zu den niederländischen „Strukturvision Schiefergas“ haben
die Verwaltung und der Rat der Stadt Aachen 2014 ihre ablehnende Haltung zum Fracking in grenznahen
Gebiet der Niederlande deutlich gemacht. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Erklärung der Stadt
Aachen, der StädteRegion und dem Kreis Heinsberg. Vor diesem Hintergrund wird die klare Position, die die
Landesregierung mit der Neuaufnahme des Ziels 10.3-4, gegen das Fracking einnimmt, ausdrücklich begrüßt.
Die Neuaufnahme des Ziels 10.3-4 wird ausdrücklich begrüßt.