Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
154806.pdf
Größe
8,0 MB
Erstellt
23.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0318/WP17
öffentlich
35028-2010
03.12.2015
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter FeldÄnderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
10.12.2015
PLA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 Charlottenburger Allee/Elleter Feld- in der vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/0318/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
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Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feldund Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
hier:
1.
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Das Plangebiet ist eine Teilfläche des großen Bebauungsplanes Nr. 722 -Elleter Feld III-, der seit dem
28.02.1985 rechtskräftig ist. In dieser Teilfläche setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen
„Gewerbegebiet“ und „Grünfläche, Tennisanlage“ fest. Aufgrund einzelner Festsetzungen ist davon
auszugehen, dass der alte Bebauungsplan Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten
würde. Daher hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 01.04.2004 einen
Aufstellungsbeschluss (A 155) für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 722 gefasst, mit dem Ziel
der Sicherung des Gewerbestandortes und Steuerung des Einzelhandels.
Es wurden mehrere Entwurfsvarianten für ein Gewerbegebiet erarbeitet und dem Planungsausschuss
am 08.03.2007 zur Programmberatung vorgelegt. Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung
in dieser Sitzung, für das Plangebiet -Gewerbegebiet Charlottenburger Allee- einen Bebauungsplan zu
bearbeiten und die vorgetragenen Anregungen, insbesondere die Reduzierung der Baukörper, die
Veränderung der Position der Baukörper, die Rücknahme bzw. Begrenzung der Höhenentwicklung
und die vorgezogene Durchführung von Begrünungsmaßnahmen in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Daraufhin wurde die Planung überarbeitet und zwei Varianten dem
Planungsausschuss am 15.11.2007 zur Beratung vorgelegt. Der Planungsausschuss beauftragte die
Verwaltung, einen Bebauungsplan zu erarbeiten und die frühzeitige Beteiligung mit beiden Varianten
durchzuführen, wobei die Präferenz des Ausschusses bei Variante 1 lag. Diese zwei Varianten
unterschieden sich im Wesentlichen in der Erschließung, in dem in der Variante 1 die Erschließung
mit Wendehammer endete und in Variante 2 die Erschließung an die Schönebergerstraße anknüpft.
Am 19.12.2007 schloss sich die Bezirksvertretung dem Beschluss des Planungsausschusses an und
gab ebenso der Variante 1 den Vorzug.
Der Umweltausschuss nahm den Umweltbericht in seiner Sitzung am 19.02.2008 zur Kenntnis und
empfahl dem Planungsausschuss dessen Integration in den Bebauungsplan sowie eine landschaftlich
angemessene Eingrünung und eine abgestufte Bebauung im Sinne der jetzigen Topographie zum
Haarbachtal hin.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 21.01.2008 bis 08.02.2008 in Form
einer Ausstellung und einer Bürgeranhörung im Bezirksamt Aachen-Haaren statt. Ausgestellt wurden
die Planunterlagen der zwei Varianten mit den dargestellten Planungszielen und den
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Am 29.01.2008 wurde von 18.00 bis 19.00 Uhr eine
Anhörungsveranstaltung im Bezirksamt Haaren durchgeführt. Sowohl der Entwurf des
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Ausdruck vom: 29.03.2016
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Bebauungsplans als auch der Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit einer
entsprechend vergrößerten Darstellung des Änderungsbereiches lagen aus.
Das Verfahren wurde nicht weitergeführt, da ein Interesse eines Unternehmens bestand, das
Grundstück zu erwerben. Hierzu waren firmeninterne Vorprüfungen erforderlich und der Firma wurde
Gelegenheit gegeben, diese Prüfungen durchzuführen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Die
Firma entschied sich nicht für den Kauf des Grundstückes.
Zwischenzeitlich hat eine andere Firma ihr Interesse bekundet, den größten Teil der Fläche zu
erwerben. Sie beabsichtigt, hier ihr Bürogebäude und die entsprechend erforderlichen Stellplätze
ebenerdig zu errichten. Der potentielle Erwerber wird die Verkehrs- und tiefbautechnische
Erschließung des Gewerbegebietes privat herstellen.
Die ursprüngliche Vorlage für den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde in der
Bezirksvertretung Aachen-Haaren am 04.11.2015 beraten. Die Bezirksvertretung hatte den
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss nicht gefasst, da sie die Erweiterung des Baugebietes über die
Festsetzungen des Gewerbegebietes hinaus nachdrücklich ablehnt.
Der Planungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Verwaltung beauftragt, die
Planung basierend auf dem in der Sitzung vorgelegten Konzept des Investors unter Berücksichtigung
der folgenden Maßgaben zu überarbeiten:
-
Durch Verschieben der Baugrenze ist ein Abstand von 50m zwischen Bebauung und Nirmer
Weg sicherzustellen.
-
Die überbaubare Fläche soll in etwa in der Flucht des östlichen Endes des Wendehammers
begrenzt werden.
-
Nordöstlich der geplanten Erschließungsstraße und begrenzt durch die o.a. Baugrenzen soll
keine überbaubare Fläche, sondern Gewerbegebiet mit der Zweckbestimmung "Fläche für
Stellplätze" festgesetzt werden.
Die überarbeitete Planung einschließlich entsprechend überarbeiteten Umweltbericht ist dem
Ausschuss in der Dezembersitzung zur Beschlussfassung vorzulegen."
Der Bebauungsplan wurde dementsprechend geändert. Der so geänderte Bebauungsplanentwurf ist
Grundlage dieser Vorlage.
2.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Die in diesem Bereich greifende Darstellung der Änderung Nr. 5 des Flächennutzungsplans
(bekanntgemacht am 29.11.1985) stellt den Planbereich als „Grünfläche“, mit der Kennzeichnung
„geplante Tennisanlage“ und „geplante Tennishalle“ dar.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen Baufläche zur
Arrondierung des bereits vorhandenen Gewerbegebietes.
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Die geplante Änderung entspricht in den Grundzügen dem Flächennutzungsplanentwurf, der bereits
2008 in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt wurde. Im Verlauf der Planung sind die
Abgrenzungen geringfügig verändert worden. Der erforderliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung ist kleiner, somit nicht deckungsgleich mit dem des Bebauungsplans.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Aufgrund
des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche
Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ parallel zum Bebauungsplan fortzuführen.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Die Mitarbeiter der Verwaltung standen am 29.01.2008 im Zeitraum von 18:00 bis 19:00 für die
Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung zur Verfügung. Es sind jedoch keine Bürgerinnen
und Bürger erschienen.
Lediglich der BUND Naturschutz hat eine Eingabe eingereicht. Er lehnt die Planung ab, da
Flächenreserven auf städtischem und privatem Grund ausreichend vorhanden seien. Außerdem
wurde bemängelt, dass das Minimierungspotential nicht ausreichend ausgeschöpft wird. Daher
wurden die Reduzierung der Bebauungsdichte und der Gebäudehöhe, sowie die Vergrößerung der
Grünzone angeregt.
Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist und aus städtebaulicher Sicht mit der Planung ein
angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche
angestrebt wird, wird empfohlen, der Anregung nicht zu folgen.
Die Eingabe der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit) beigefügt.
4.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, wovon
zwei abwägungsrelevante Stellungnahmen eingereicht haben.
Der Kampfmittelräumdienst weist auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln hin, da der
Planbereich im ehemaligen Kampfgebiet liegt.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf im Boden erhaltene archäologische Relikte vorliegen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Niederung des Haarbaches und der feuchten
Bodenbedingungen bestehen aber gute Erhaltungsbedingungen für Pflanzenreste, Früchte, Holz oder
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Gebäudereste. Daher sollte die Stadtarchäologie frühzeitig vom Beginn der Erdarbeiten unterrichtet
werden, damit die Erdarbeiten archäologisch begleitet werden.
Daraufhin wurde im November 2009 eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die
Stadtarchäologie Aachen durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen,
bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte. Einer Bebauung
steht nichts im Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht
bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Behörden) beigefügt.
5.
Kosten
Da die Erschließung des Gewerbegebietes durch einen privaten Investor erfolgen soll, entstehen der
Stadt keine Kosten.
6.
Offenlagebeschluss
Für das Plangebiet besteht bereits Baurecht für ein Gewerbegebiet und eine Tennisanlage. Der
Bebauungsplan wurde an dieser Stelle nicht realisiert und es besteht auch kein Bedarf mehr für eine
Tennisanlage. Der Bedarf an Gewerbefläche besteht weiterhin und die Stadt kann diesen Bedarf auf
eigenem Gebiet nicht decken. Daher soll mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 922 der Bereich
für die Tennisnutzung überplant und als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Ebenso soll der
Einzelhandel ausgeschlossen werden, wenn er nicht im Zusammenhang mit einer handwerklichen
Hauptnutzung steht. Diese Ziele entsprechen den städtebaulichen Zielen des
Aufstellungsbeschlusses A 115, den Gewerbestandort zu sichern und den Einzelhandel zu steuern.
Von der Planung sind mehrere im Plangebiet vorkommende Schutzgüter betroffen. Im Rahmen des
Umweltberichtes hat die Untere Bodenschutzbehörde auf die nachteiligen Auswirkungen auf den
schützenswerten Boden verwiesen, der mit einer Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen
vollständig beeinträchtigt wird. Daher soll eine bodenkundliche Baubegleitung den sachgerechten
Umgang mit dem Boden schon während der Bau- und Erschließungsmaßnahmen sicherstellen.
Dieses soll im Kaufvertrag geregelt werden.
Die Planung hat Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Die überbaubare Fläche rückt an den
engeren Talraum des Haarbachs heran und reduziert damit den klimawirksamen Ausgleichsraum der
Freifläche. Daher soll die überbaubare Fläche mit der Baugrenze in einem Abstand vom Nirmer Weg
von 50,0m bis 75,0m festgesetzt werden, damit die negativen Auswirkungen einer Bebauung auf das
Haarbachtal minimiert werden. Die Fläche zwischen der Baugrenze und dem nördlichen 10,0m breiten
Pflanzstreifen soll als Fläche für Stellplätze festgesetzt werden, die mit Baumpflanzungen gegliedert
wird.
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Zudem soll der Bebauungsplan maximale Gebäudehöhen, bezogen auf die Geländehöhen (NHN),
entsprechend der Topografie festsetzen. Die geplanten maximalen Gebäudehöhen staffeln sich in
Ost-West-Richtung, dem Gelände folgend, jeweils um ca. 2-3m ab. Außerdem soll eine Abstaffelung
der Gebäudehöhe von Norden nach Süden hin festgesetzt werden, die angrenzend an die Bebauung
an der Charlottenburger Allee Gebäudehöhen von ca. 11,50m (im Mittel) und nach Süden, zum
sensiblen Bachtal hin, von 8,0m (im Mittel) zulassen.
Mit den o.g. Maßnahmen, wie Beschränkung der überbaubaren Fläche, Beschränkung der
Gebäudehöhen, Anpflanzfläche, Baumpflanzungen auf Stellplatzflächen, Dachbegrünung und
bodenkundliche Baubegleitung sollen die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt minimiert und
das Plangebiet zugunsten einer gewerblichen Nutzung entwickelt werden. Es soll Planungsrecht für
ein Gewerbegebiet geschaffen werden, damit dringend notwendige Gewerbeflächen für die
Ansiedlung von Betrieben und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Stadt Aachen geschaffen
werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter Feld - in
der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
Für das beabsichtigte Vorhaben soll der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass die
Darstellung “Grünflächen” herausgenommen und in “Gewerbliche Bauflächen” geändert wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
7.
Abwägungsvorschlag Behörden
8.
FNP - Begründung mit Umweltbericht
9.
FNP - Verfahrensplan
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Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee -
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Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Gewerbegebiet
Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 06.06.2007(MBl. NW. 2007, S. 659) wie folgt festgesetzt:
Im Gewerbegebiet GE sind Anlagen der Abstandsklassen I bis VII (einschließlich) der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zugelassen.
Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VII zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Folgende Betriebsarten der Abstandsklasse VII sind generell nicht zulässig:
Abstandsklasse VII:
200
Kleintierkrematorien
201
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung
bis weniger als 1 Megawatt
202
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
1.2.
Im Gewerbegebiet (GE) sind genehmigungspflichtige Betriebsarten/Anlagen nach der 4. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) nicht zulässig.
1.3.
Im Gewerbegebiet (GE) sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sexvideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
1.4.
Im Gewerbegebiet sind selbständige Lagerplätze (Freiflächen und/oder Lagerhäuser) nicht zulässig.
1.5.
Im Gewerbegebiet (GE) sind die nachfolgend genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 922
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
1.6.
Im Gewerbegebiet (GE) sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.
1.7.
Im Gewerbegebiet (GE) sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind
ausnahmsweise zulässig, wenn
-
die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und
Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart ist und 200m² nicht überschreitet.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1.
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch:
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
3.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
3.1
Lärmpegelbereich III
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich III. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in ausnahmsweise zulässigen Wohnungen und Unterrichtsräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für Büroräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
3.2
Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch entsprechende bauSeite 3 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
liche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der Zeitraum
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgendem Immissionswert „Außen“ auszugehen:
- tagsüber
65 dB(A)
- nachts
50 dB(A)
4.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
4.1
Der an der nördlichen Plangrenze 10 m breite Pflanzstreifen ist mit Sträuchern als vierreihige Feldgehölzhecke der
Pflanzliste mit anschließendem Krautsaum anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei der Anpflanzung ist ein
Reihenabstand von 2,00 m und ein Pflanzabstand in der Reihe von 1,50 m einzuhalten. Die Pflanzung der Sträucher hat jeweils in Gruppen von 3-5 Stück in der Pflanzqualität Sträucher 2 x v. m.B. 60-100 zu erfolgen. Im Abstand von 10m sind in den mittleren Pflanzreihen Solitärsträucher in der Pflanzqualität 3 x v. m.B. 250-300 zu
pflanzen. Die Sträucher sind alle 10 Jahre abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Der Krautsaum ist mit Landschaftsrasen der RSM 7.1.2 einzusäen und 1 x im Jahr (nicht vor 1. Oktober) zu mähen.
Ausnahmsweise sind Leitungstrassen in der Pflanzfläche zulässig, wenn sie dem Anschluss an den Kanal zur
Entwässerung dienen.
4.2
In den mit und gekennzeichneten Flächen sind Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (max. 15°) unter
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation zu mindestens 70%
extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel 10 cm
betragen.
4.3
In den mit gekennzeichneten Flächen gilt diese Festsetzung nicht für Dachflächen, auf denen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie errichtet werden.
4.4
In der Fläche ST 1 ist je angefangene 20 Stellplätze ein Baum 2. Ordnung (wie z.B. Acer campestre oder Carpinus
betulus 3 x v. m B. 18-20) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und müssen bei Beschädigung oder Abgang ersetzt werden.
4.5
In der Fläche ST 2 sind mindestens 5 Bäume (Quercus robur 3 x v. m. B. 18-20) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten
und im Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.
5.
Stellplätze
5.1
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der eigens dafür festgesetzten Flächen
zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 922
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
Pflanzliste
Pflanzliste
Solitärsträucher: (Sol. 3 x v. 250-300 m.B.)
Prunus avium
Vogelkirsche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Acer campestre
Feldahorn
Cornus mas
Kornelkirsche
Sträucher: ( Str. 2 x v. m.B. 60-100)
Carpinus betulus
Corylus avellana
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Rosa canina
Hainbuche
Hasel
Kornelkirsche
Hartriegel
Weißdorn
Liguster
Holunder
Schneeball
Hundsrose
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Das Gelände ist nach den Erkenntnissen des
aktuellen Stands der Technik als kampfmittelfrei anzusehen. Eine Gewähr dafür, dass sich auf den geräumten Flächen keine Kampfmittel mehr befinden, kann durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland nicht
übernommen werden. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
2.
Bodendenkmäler
Vor Durchführung der Erdarbeiten ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen rechtzeitig zu informieren.
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde
die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228 9834119, e-post:
bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
Anlage
Abstandsliste 2007
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Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.2
1.3
1.3.1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................ 4
Beschreibung des Plangebietes ............................................................................................................... 4
Regionalplan ................................................................................................................................................ 4
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................... 4
Landschaftsplan ........................................................................................................................................... 5
Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................................................... 5
Sonstige Planungen................................................................................................................................... 5
Masterplan Aachen 2030 ............................................................................................................................. 5
2.
Anlass der Planung................................................................................................................................... 6
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.3.1.
3.3.2.
3.4.
3.5.
Ziel und Zweck der Planung ..................................................................................................................... 6
Allgemeine Ziele ......................................................................................................................................... 6
Ziel der Planung ......................................................................................................................................... 6
Erschließung .............................................................................................................................................. 6
Verkehr......................................................................................................................................................... 6
Entwässerung .............................................................................................................................................. 6
Familienfreundlichkeit / Soziales .............................................................................................................. 7
Stadtklima und Klimaanpassung .............................................................................................................. 7
4.1.
4.1.1
4.2.
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.3.1
4.2.4
4.2.4.1
4.3
4.4.
4.5
4.7
4.8
Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................... 7
Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................................ 7
Gewerbegebiet (GE) .................................................................................................................................... 7
Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................................... 9
überbaubare Fläche ..................................................................................................................................... 9
Grundflächenzahl GRZ ................................................................................................................................ 9
maximale Gebäudehöhen (max. GH)......................................................................................................... 10
Ausnahmsweise Überschreitung der max. Gebäudehöhen ........................................................................ 10
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen ........................................................... 10
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen ..................................................................................................... 10
Stellplätze ................................................................................................................................................. 10
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.......................... 10
Dachbegrünung........................................................................................................................................ 11
Fläche für Versorgungsanlagen-Abwasser ......................................................................................... 11
Fläche für die Landwirtschaft ................................................................................................................. 11
5.1
5.1.1
5.1.2.
5.1.3
5.1.5
Umweltbericht ......................................................................................................................................... 12
Einleitung ................................................................................................................................................. 12
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes ......................................................................................... 12
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ...................................................................................................... 12
Planungsrechtliche Einbindung .................................................................................................................. 12
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ...................................................... 13
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................................. 13
4.
5.
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6.
8.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
5.2.1
5.2.1.1
5.2.1.2
5.2.1.3
Schutzgut Mensch..................................................................................................................................... 13
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 14
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 14
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 14
5.2.2
5.2.2.1
5.2.2.2
5.2.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt .................................................................................. 14
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 14
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 14
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 15
5.2.3
5.2.3.1
5.3.2.2
5.3.2.3
Schutzgut Boden....................................................................................................................................... 15
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 16
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 17
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 17
5.2.4
5.2.4.1
5.2.4.1
5.2.4.1
Schutzgut Wasser .................................................................................................................................. 17
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 17
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ...................................................................... 18
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 18
5.2.5
5.2.5.1
5.2.5.2
5.2.5.3
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ..................................................................................................... 19
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 19
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 19
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 19
5.2.6
5.2.6.1
5.2.6.2
5.2.6.3
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) ....................................................................... 19
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 19
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 20
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 20
5.2.7
5.2.7.1
5.2.7.2
5.2.7.3
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ........................................................................................................... 20
Bestandsbeschreibung............................................................................................................................... 20
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 20
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 20
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ................................................................................... 20
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ................................................................................... 21
Grundlagen ............................................................................................................................................. 21
Monitoring................................................................................................................................................ 22
Zusammenfassung ................................................................................................................................. 22
6.1
6.2.
7.
Auswirkungen der Planung .................................................................................................................... 23
Umweltauswirkungen .............................................................................................................................. 23
Planungsrechtliche Auswirkungen ........................................................................................................ 23
Kosten ...................................................................................................................................................... 23
Plandaten ................................................................................................................................................. 24
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1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Haaren, im Gewerbegebiet “Auf der Hüls” südlich der Bundesautobahn
(A 544), dem Haarbachtal und nördlich der „Charlottenburger Allee“. Es grenzt im Norden an einen Fußweg entlang des
Haarbachs, im Westen an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Süden an die gewerbliche Bebauung an der Charlottenburger Allee und im Osten an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca.
2,38 ha.
Das Gelände fällt von Osten nach Westen in Richtung Haarbach stark und gleichmäßig ab. Es weist mit Höhen zwischen
174,00m und 158,00m ü. NHN einen maximalen Höhenunterschied von 16,00m auf.
Zurzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen durchgeführt.
Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte (Sh. Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung
vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
Abb. 1
1.1.1 Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, liegt der
Bereich außerhalb des Siedlungsraums mit der Darstellung „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ und ist überlagert mit
den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.
1.1.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom 29.11.1985 geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und Forstflächen/Spiel- und Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der Kennzeichnung “geplante Tennisanlage” und “geplante
Tennishallen” konkretisiert.
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Für das beabsichtigte Vorhaben muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der Flächennutzungsplan soll in diesem
Bereich so geändert werden, dass die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen” aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen” dargestellt wird. Der Beiplan 3 soll entsprechend angepasst werden und die Grünfläche in diesem Bereich
herausgenommen werden.
Bereits im Jahre 2005 wurde die Bezirksregierung Köln beteiligt und eine landesplanerische Anfrage gemäß § 32 Landesplanungsgesetz (LPlG) NW gestellt. Mit Schreiben vom 28.02.2006 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Planung bestehen würden. Das neue Plangebiet umfasst eine kleinere, als
die in der damaligen Anfrage betroffene Fläche. Daher ist eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW nicht erforderlich.
1.1.3 Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt mit einem 10,0m breiten Streifen im Landschaftsplan Aachen, der für diesen Bereich Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Dieser 10m breite Streifen soll als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und mit der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen vom Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ überlagert werden.
Diese Festsetzung soll erfolgen, um hier eine Eingrünung des Gewerbegebietes sicherzustellen.
1.2 Bestehendes Planungsrecht
Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes liegt im Bereich des alten Bebauungsplanes Nr.722 - Elleter Feld III-,
der das gesamte Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ bis zum Berliner Ring umfasst und der seit dem 28.02.1985 rechtskräftig ist.
Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 umfasst den nordöstlichen Planbereich des alten Bebauungsplanes Nr. 722, der hier „Private Grünfläche, Sportanlage, Tennisfreiplätze“ und „Clubhaus und Stellplätze“, und südlich davon „Gewerbegebiet gegliedert“ festsetzt. Die schriftlichen Festsetzungen beinhalten eine Positivliste der zulässigen
Gewerbebetriebe, daher ist davon auszugehen, dass der alte Bebauungsplan Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht
standhalten würde.
Der Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 01.04.2004 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes (A155)
mit dem Ziel Rechtssicherheit für den gewerblichen Standort zu schaffen. Außerdem war das Ziel des Aufstellungsbeschlusses, den Einzelhandel zu steuern und städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden. Mit dem Aufstellungsbeschluss sollten über die bereits bestehenden Einzelhandelsflächen hinaus, weitere Einzelhandelsflächen ausgeschlossen
werden.
Der jetzt aufzustellende Bebauungsplan Nr. 922 übernimmt das Ziel des Aufstellungsbeschlusses A 155. Mit dem neuen
Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung geschaffen und der Einzelhandel gesteuert werden.
1.3 Sonstige Planungen
1.3.1 Masterplan Aachen 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulich-räumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahren dar und soll Leitlinien und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt in den
nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Rat der Stadt hat den Masterplan am 19.12.2012 als städtebauliches Entwicklungskriterium zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung beschlossen.
Der Masterplan sieht für das Handlungsfeld 2: Gewerbe vor, dass bestehende Gewerbegebiete gesichert und aufgewertet
werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung geschaffen werden. Der
aufzustellende Bebauungsplan führt zu einer Arrondierung und damit zur Stärkung des bestehenden Gewerbegebietes „Auf
der Hüls“.
Im Handlungsfeld 8: Natur und Haushalt, soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die stadtökologische Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden. Aus diesem Grund soll eine bauliche Nutzung erst in einem
Abstand von mindestens 80,0 zum Haarbach hin zulässig sein. Außerdem ist ein 10m breiter Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin geplant. Mit der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen von
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ca. 10,0m, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf die besondere Lage im Haarbachtal genommen. Diese Maßnahmen entsprechen dem Ziel des Masterplanes, dass wichtige Kaltluftschneisen gesichert werden.
2.
Anlass der Planung
Das Planungsrecht für die Tennisanlagen wurde bis heute nicht ausgeübt und es besteht im Stadtbezirk Aachen-Haaren
kein Bedarf mehr für diese Nutzung. Veranlasst durch die stetige Nachfrage nach gewerblichen Flächen ist die Stadt
Aachen bemüht, auch kleinere Bereiche, die sich für eine gewerbliche Nutzung anbieten, zu entwickeln. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut und von gewerblicher Nutzung geprägt ist, soll mit dem neuen Bebauungsplan das
vorhandene Gewerbegebiet erweitert und arrondiert werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Planungsrecht für ein Gewerbegebiet schaffen um der Nachfrage nach Gewerbegrundstücken nachkommen zu können. Es ist beabsichtigt, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, das sich in die vorhandene Gewerbegebietsstruktur einfügt und die gewerbliche Nutzung in dem Bereich arrondiert.
3.2. Ziel der Planung
Es soll Planungsrecht für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen geschaffen werden. Dafür soll ein neuer Bebauungsplan
aufgestellt werden. In dem neuen Bebauungsplan soll Gewerbegebiet „GE“ festgesetzt werden. Es soll ein Gewerbegebiet
gemäß Abstandsliste festgesetzt und die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gesteuert werden. Die besondere Lage
zum Landschaftsraum und zum Haarbachtal soll durch Festsetzungen einer Anpflanzfläche, der maximalen Gebäudehöhen
und von Dachbegrünung berücksichtigt werden.
3.3. Erschließung
3.3.1. Verkehr
Die verkehrstechnische Erschließung des Planungsgebietes an das regionale und überregionale Straßennetz erfolgt unmittelbar über die Charlottenburger Allee. Über die Charlottenburger Allee ist das Gebiet direkt an den Berliner Ring und damit
an die Autobahn A 544, die Aachen mit Köln und Düsseldorf verbindet, angebunden.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt über die auf der Charlottenburger Allee verkehrenden Buslinien 23 und 43.
Vom vorhandenen Wendehammer der Charlottenburger Allee aus soll das Gewerbegebiet über eine private Erschließungsstraße, die mit einem Wendehammer endet, erschlossen werden.
3.3.2. Entwässerung
Schmutzwasser
Das Gelände fällt von Ost nach West mit einem starken Gefälle ab. Um das Schmutzwasser abführen zu können, besteht
die Möglichkeit, das Schmutzwasser über die im Bebauungsplan Nr. 722 mit Leitungsrecht belastete Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück in den städtischen Mischwasserkanal in der Schönebergstraße einzuleiten. Dieser Kanal ist
ausreichend dimensioniert, um das im ganzen Plangebiet anfallende Schmutzwasser, ausgehend von einem Versiegelungsgrad von 80%, aufzunehmen. Die konkrete Entwässerungsplanung ist mit der STAWAG abzustimmen.
Niederschlagswasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Haarbaches und des Tiefentalgrabens. Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51
a Landeswassergesetz (LWG) bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser
soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
Eine gezielte Versickerung ist hier wegen der anstehenden Böden nicht möglich.
Es besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser über das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße vom Wasserverband Eifel-Rur in den Haarbach einzuleiten. Um diese Möglichkeit planungsrechtlich zu sichern, soll am nördlichen
Plangebietsrand ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Versorgungsflächen für Regenklärbecken (Lamellenklärer) festgesetzt werden. Die konkrete Planung muss mit der STAWAG und dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt
werden.
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Hochwasserschutz
Der WVER hat mitgeteilt, dass für das Plangebiet im Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Außerdem hat der WVER einer Einleitung in dieses Hochwasserrückhaltebecken zugestimmt. Damit
entfällt eine eigene Hochwasserrückhaltung durch die Stadt.
3.4. Familienfreundlichkeit / Soziales
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Gewerbegebiet handelt, spielen soziale Aspekte im Rahmen der Bauleitplanung eine
nachgeordnete Rolle. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Einrichtung eines Betriebskindergartens, da Anlagen für
soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind.
3.5. Stadtklima und Klimaanpassung
Mit diesem Bebauungsplan soll das vorhandene Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ arrondiert werden. Die Planung eines neuen
Gewerbegebietes für kleinteilige Gewerbebetriebe fügt sich in seiner Nutzungsstruktur in die Umgebung ein und soll auf
einer Fläche realisiert werden, für die bereits Baurecht für eine gewerbliche Nutzung und eine Nutzung als Tennisanlage,
die aber nie realisiert wurde und für die es auch keinen Bedarf mehr gibt, besteht.
Ein bauliches Heranrücken an den zentralen Talraum des Haarbachs hat negative Auswirkungen auf den klimawirksamen
Ausgleichsraum (Kaltluftabflussraum) des Haarbachtales. Im Umweltbericht werden mehrere Maßnahmen aufgeführt, die
die negativen Auswirkungen vermeiden bzw. vermindern sollen.
Es wird ein unbebauter Abstand zum Nirmer Weg hin von mindestens 50,0m eingehalten, da nördliche Baugrenze in einem
Abstand von 50,0m bis 75,0m zum Nirmer Weg festgesetzt werden soll. In diesem Abstand soll ein Pflanzstreifen mit einer
Breite von 10,0m und Fläche für Stellplätze festgesetzt werden. Der Pflanzstreifen soll gemäß Pflanzliste bepflanzt und die
Stellplätze mit Bäumen begrünt werden.
Um den negativen Auswirkungen einer Bebauung auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales entgegenzuwirken, soll eine maximale Gebäudehöhe bezogen auf das Gelände festgesetzt werden. Aufgrund der Topografie ist die
Festsetzung einer absoluten Gebäudehöhe nicht möglich. Die Höhenlinien verlaufen in diagonaler Richtung und staffeln
sich in einem Abstand von ca. 10,0m bis 18,0m jeweils um 1,0m nach Westen hin ab. Der gesamte Höhenunterschied im
Gebiet beträgt ca. 16,0m. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe soll eine bauliche Höhenentwicklung zwischen
8,00m bis 12,00m im Mittel sichern, wobei die Baukörper je nach Größe des Baukörpers und seiner Lage auf dem Grundstück an der tiefsten Stelle des Grundstückes höher bzw. an der höheren Stelle des Grundstückes niedriger in Erscheinung
treten.
Mit diesen geplanten Festsetzungen sollen die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft verringert werden und der Kaltluftabfluss weitgehend erhalten werden.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.1.1 Gewerbegebiet (GE)
Entsprechend den vorhandenen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes soll für den Planbereich ein Gewerbegebiet (GE)
gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die Festsetzung soll auf Grundlage des Abstandserlasses für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 (MBl.NW S. 659) erfolgen, so dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes keine unzumutbaren Lärm-, Luft-, und Schadstoffimmissionen in den benachbarten
schutzwürdigen Bereichen erzeugen. Im Gewerbegebiet (GE) sollen die Abstandsklassen I bis VII ausgeschlossen werden,
damit der Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen in den zum Gewerbegebiet orientierten Siedlungsteilen von Haaren
und Verlautenheide gewährleistet ist. Diese schutzwürdigen Nutzungen befinden sich in einer Entfernung zwischen 500 m 700 m zum geplanten Gewerbegebiet, so dass der Ausschluss der Abstandsklassen, die einen größeren Abstand erfordern,
einen ausreichenden Schutz der sensiblen Nutzungen gewährleistet.
Die Festsetzung des Gewerbegebietes entsprechend des Abstandserlasses soll aber auch aufgrund der besonderen landschaftlichen Lage erfolgen und der in der Umgebung bereits vorhandenen Gewerbeansiedlungen entsprechen. Das vorhanSeite 7 / 24
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dene Gewerbegebiet ist geprägt von eher kleinteiligen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben und einem größeren Logistikunternehmen. Aufgrund der Nähe zum Haarbachtal hin sollen sich keine Betriebe ansiedeln, die mit einem hohen Flächenanspruch oder mit einer großmaßstäblichen Bauweise einhergehen. Durch die Lage des Plangebietes am Ende einer
Erschließungsstraße sind Betriebe, die ein hohes Verkehrsaufkommen erzeugen, ebenfalls nicht wünschenswert, da diese
zu einer zusätzlichen Belastung des bestehenden Gewerbegebietes führen würden.
Im Gewerbegebiet (GE) können aber Anlagen aus der höheren Abstandsklasse VII zugelassen werden, wenn im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen so weit begrenzt werden, dass in den zu schützenden Nachbargebieten schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermieden werden.
Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen Gegebenheiten
und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind deshalb erforderlich, weil im Einzelfall
damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die Immissionen einer später zu bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen
Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden
genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit
von Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar.
Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb von dem
Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein Antragsteller in Genehmigungsverfahren nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben zugelassen werden, in
dem derartige Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
In direkter Nähe zum Plangebiet befindet sich das bestehende Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee, das geprägt
ist von kleinteiligen, nicht störenden Gewerbebetrieben und einem größeren Speditionsbetrieb. Direkt angrenzend an das
Plangebiet an der Charlottenburger Allee, in der Höhe des Plangebietes, haben sich dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe und Büro- und Verwaltungsgebäuden angesiedelt.
Ausschluss von Betriebsarten nach der 4.BImSchV
Das neue Gewerbegebiet soll sich in seiner Nutzungs- und Bebauungsstruktur in das bereits bestehende Gewerbegebiet
einfügen, daher sollen Betriebsarten und Anlagen, die genehmigungspflichtig nach § 4 BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) sind, nicht zulässig sein. Die Festsetzungen begründen sich zum einen durch die Lärm- und Luftimmissionen
bzw. Gerüche, die von diesen Betrieben ausgehen. Außerdem sind diese Betriebe wegen des in der Regel implizierten
Verkehrs und des Erscheinungsbildes aus städtebaulicher Sicht an dieser Stelle nicht wünschenswert. Städtebauliches Ziel
ist es, das vorhandene kleinteilige Gewerbegebiet weiter zu entwickeln mit einer Nutzung, die sich in die bestehende Struktur einfügt. Außerdem grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft und an das Haarbachtal. Diese sensible Lage erfordert
eine kleinteilige Bebauungsstruktur, die mit großflächigen, stark emittierenden Betrieben nicht vereinbar ist.
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen und Spielhallen
Die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution und Spielhallen sollen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da der Prostitution dienende Einrichtungen regelmäßig bei
eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe
mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Ausschluss von selbstständigen Lagerplätzen
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Lagerplätze, egal ob selbständig oder unselbständig, allgemein zulässig.
(Selbständige Lagerplätze = Freiflächen oder Gebäude, die ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden / unselbständige Lagerplätze = Abstell- und Lagerflächen, die sich einer Gebäudehauptnutzung unterordnen). Gewerbegebiete sind im
Aachener Stadtgebiet begrenzt. Ziel der Stadt ist es, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen.
Mit einer reinen Lagernutzung ist ein sehr schlechtes Verhältnis von Betriebsfläche zu Arbeitsstellen verbunden. Zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Bereitstellung von Gewerbegrundstücken für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe
mit einem adäquaten Arbeitsstellen/ Betriebsflächen Verhältnis wird festgesetzt, dass selbständige Lagerplätze im Gewerbegebiet unzulässig sind.
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Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Betriebe des Beherbergungsgewerbe
Im Gewerbegebiet sollen die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes generell unzulässig sein. Diese Festsetzung erfolgt, um die nur in geringem
Maß in Aachen verfügbaren Gewerbegebietsflächen für produzierendes, verarbeitendes und reparierendes Gewerbe zu
reservieren. Ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem anderen Standort zulässig sind, wird
durch diese Festsetzung verhindert. Hinzu kommt das Verkehrsaufkommen, das durch diese Betriebe verursacht wird.
Anlagen für soziale Zwecke sollen weiterhin ausnahmsweise zulässig sein, damit die Möglichkeit besteht, hier z.B. eine
Betriebskindertagesstätte zu errichten.
Ausschluss von Einzelhandel
Gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. §1 Abs. 9 BauNVO wird die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO allgemein zulässige
Einzelhandelsnutzung beschränkt. Selbstständige Einzelhandelsbetriebe sind generell unzulässig. Dies gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, die im Zusammenhang insbesondere mit produzierenden sowie ver- und bearbeitenden gewerblichen
Tätigkeiten stehen, zu denen auch Reparaturen und Serviceleistungen zählen.
Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass im Plangebiet nicht selbständige Einzelhandelsbetriebe entstehen, die in keinem
Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Tätigkeiten stehen. Durch die Beschränkung der Verkaufsfläche soll erreicht
werden, dass sich die Verkaufsfläche dem Betrieb gegenüber in der Grundfläche unterordnet. Das vorhandene Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee ist, abgesehen von einer Großbäckerei, einer großen Spedition und einem Großhandel, geprägt von kleinteiligen Gewerbebetrieben, Büro- und Verwaltungsgebäuden. Darüber hinaus befinden sich an der
Schönebergstraße kleinteilige Gewerbebetriebe, die untergeordnet zu Produktions- und Lagerhallen Flächen zu Ausstellungszwecken nutzen. Das neue Gewerbegebiet soll sich in die Struktur des vorhandenen Gewerbegebietes einfügen, daher ist die Festsetzung, dass für Betriebe mit Verkaufsflächen, der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der
gesamten Nutzfläche und nicht größer als 200 m² sein darf und lediglich das Angebot des Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebes ergänzen, gerechtfertigt.
Der grundsätzliche Ausschluss von selbständigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird ebenfalls mit den nur in
geringem Umfang in Aachen verfügbaren Gewerbeflächen für produzierendes, verarbeitendes und reparierendes Gewerbe
gesehen. Außerdem würde die Ansiedlung von Einzelhandel zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Charlottenburger Allee führen, was nicht gewollt ist.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1 überbaubare Fläche
Die überbaubare Fläche wird mit der Baugrenze festgesetzt. Die nördliche Baugrenze soll im nordwestlichen Plangebiet mit
einem Abstand von 50,0m zum Nirmer Weg hin festgesetzt werden. Nach Osten hin soll die Baugrenze um weitere 25,0 m
vom Nirmer Weg hin abrücken. Dieser Abstand der Baugrenze zum Nirmer Weg soll erfolgen, damit die negativen Auswirkungen einer Bebauung mit Hochbauten auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales minimiert werden.
Entlang der östlichen, südlichen und westlichen Plangebietsgrenze soll die Baugrenze ohne Abstand festgesetzt werden, da
der Bebauungsplan Nr. 772, der in diesem Teilbereich überplant wird, nördlich und westlich mit der überbaubaren Fläche
ebenfalls ohne Abstand direkt an das Plangebiet grenzt.
4.2.2 Grundflächenzahl GRZ
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im angrenzenden Gewerbegebiet und wird
bestimmt durch die Festsetzungen von Grundflächenzahl (GRZ) und maximalen Gebäudehöhen der geplanten baulichen
Anlagen über NHN.
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen und den angrenzenden Landschaftsraum soll eine
Grundflächenzahl von 0,6 für Hauptbaukörper festgesetzt werden. Diese GRZ liegt unter der Obergrenze von 0,8 gemäß §
17 Baunutzungsverordnung. Die Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 0,6 bis zu einem Wert von maximal 0,8
durch Stellplätze und deren Zufahrten und Umfahrten soll nicht ausgeschlossen werden, um den notwendigen Bedarf an
oberirdischen Stellplätzen und deren Zufahrten decken zu können. Damit bewegen sich die Festsetzungen im Rahmen der
zulässigen Obergrenzen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
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Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
4.2.3 maximale Gebäudehöhen (max. GH)
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe erfolgt aus klimatischen und städtebaulichen Gründen. Das Plangebiet liegt
am Rand des besonders wirksamen Haarbachtales in dem ein Freilandklima mit der Funktion von Kaltluftbildung und Kaltluftabfluss vorherrscht. Daher ist die Reduzierung von Strömungshindernissen geboten, die zusammen mit anderen Maßnahmen dadurch erreicht werden soll, dass maximale Gebäudehöhen über NHN festgesetzt werden sollen. Zum Haarbachtal hin soll die maximale Gebäudehöhe so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 8,0m Gebäudehöhe im Mittel
zulässig ist. Angrenzend an die Bestandsbebauung an der Charlottenburger Allee soll die maximale Gebäudehöhe über
NHN so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 11,50m Gebäudehöhe im Mittel zulässig ist. Damit liegen diese
geplanten Gebäudehöhen ca. 2- 3m niedriger als die Bestandsgebäude an der Charlottenburger Allee und bilden den Übergang von der höheren Bebauung Charlottenburger Allee zur niedrigeren Bebauung in Richtung Haarbach. Aufgrund der
Topografie können die Baukörper je nach Größe des Baukörpers und seiner Lage auf dem Grundstück an der tiefsten Stelle
des Grundstückes höher bzw. an der höheren Stelle des Grundstückes niedriger in Erscheinung treten.
Die Begrenzung der Gebäudehöhen erfolgt darüber hinaus aus städtebaulicher Sicht, so dass keine Baukörper entstehen,
die das Landschaftsbild (Haarbachtal) sowie das städtebauliche Erscheinungsbild gravierend negativ beeinflussen.
4.2.3.1
Ausnahmsweise Überschreitung der max. Gebäudehöhen
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen soll ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Anlagen handelt, die dringend der Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Die Begrenzung der Größe und Höhe der ausnahmsweise
zulässigen Anlagen und deren Anordnung auf der Dachfläche soll sicherstellen, dass diese im Verhältnis zum Hauptbaukörper nicht so stark in Erscheinung treten.
4.2.4
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
Die Geräuschimmissionsbelastung des zukünftigen Gewerbegebiets ergibt sich aus der Überlagerung von Belastungen
durch Straßen- sowie Gewerbelärm. Aufgrund der bereits vorhandenen Grundbelastung in Form von Straßenverkehrslärm
(Autobahn 544) soll für den Geltungsbereich der entsprechende Lärmpegelbereich festgesetzt werden. Innerhalb der überbaubaren Flächen tritt im Wesentlichen der Lärmpegelbereich III auf, nur am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches, im
Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche gilt der Lärmpegelbereich II, der aber aufgrund seiner Größe und Lage im
Plangebiet zu vernachlässigen ist und nicht festgesetzt werden soll. Bei der Entwicklung von Büroräumen ist somit ein baulicher Schallschutz zu gewährleisten, der die Nutzer vor den Geräuschimmissionen im Gebiet entsprechend schützt.
Bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche wurde die Abschirmung durch Gebäude und damit die Verringerung der Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann von den Festsetzungen abgewichen
werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere bauliche Maßnahmen einen
ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen gewährleisten.
4.2.4.1
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen
Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Für diese Wohnungen ist im Bauantragsverfahren der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass in den Schlafräumen ein festgesetzter Innenraumpegel nicht überschritten wird. Diese Festsetzung erfolgt, um betriebsbedingte Wohnbebauung zulassen zu können, das Gewerbe vor Ansprüchen aus dieser Wohnnutzung zu schützen und keine Entwicklung zum Wohngebiet hin erfolgen zu lassen, die die Nutzung des Gewerbegebietes beeinträchtigen würde.
4.3 Stellplätze
Um den notwendigen Bedarf an Stellplätzen sichern zu können, soll eine Fläche für Stellplätze festgesetzt werden. Darüber
hinaus sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Die Stellplätze sollen mit Baumpflanzungen begrünt
werden, um Aufheizeffekten entgegenzuwirken und die Fläche gestalterisch zu gliedern.
4.4. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Der nördliche Bereich des Gewerbegebietes (GE) soll mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen vom Bäumen und
Sträuchern“ überlagert werden. Diese Fläche soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden, da sie mit veräußert werden soll
und von den künftigen Eigentümern gepflegt werden muss. Die Anpflanzfläche ist erforderlich, um das Gewerbegebiet zum
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Landschaftsraum hin einzugrünen und einen schonenden Übergang von der bebauten Fläche zum Haarbachtal hin zu erreichen.
Ausnahmsweise sollen erforderliche Leitungstrassen in der Pflanzfläche zulässig sein, um den Kanalanschluss für die Niederschlagswasserbeseitigung im nördlichen Hochwasserrückhaltebecken sicherzustellen.
Die festgesetzte Pflanzliste ist so gefasst, dass einerseits die Abschirmwirkung erreicht und andererseits die Anforderungen
des Klimaschutzes erfüllt und damit die Höhenbegrenzung des Bewuchses gesteuert werden soll. Ebenso dienen sie der
Reduzierung der negativen Auswirkungen auf die klimatologischen Verhältnisse im Planbereich und sollen den Aufheizeffekten entgegenwirken.
4.5 Dachbegrünung
Das Plangebiet liegt in einem klimatisch hochwirksamen Bereich. Daher sollen die negativen Auswirkungen einer Bebauung
dieses sensiblen Bereiches mit der Festsetzung von Dachbegrünung reduziert werden. Die Festsetzung der Dachbegrünung im nördlichen Plangebiet soll zwingend festgesetzt werden, da dieser Bereich in direkter Nähe zum klimawirksamen Bachtallauf des Haarbachs liegt.
Im südlichen Plangebiet kann ausnahmsweise von der Dachbegrünung abgesehen werden, wenn die Dachflächen mit
einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Diese Ausnahme soll zulässig sein, da der Bereich nicht direkt an das klimasensible Bachtal grenzt und die Nutzung von solarer Strahlungsenergie sich positiv auf die Klimaveränderung auswirkt.
4.7
Fläche für Versorgungsanlagen-Abwasser
Die Flächen für Versorgungsanlagen dienen der Unterbringung von Regenklärbecken (Lamellenklärer), da das anfallende
Niederschlagswasser vor Einleitung in den Haarbach gereinigt werden muss. Es werden zwei Versorgungsflächen vorgesehen, damit eine unabhängige Entwässerung der nordöstlichen und nordwestlichen Plangebietsbereiche unabhängig von
Grundstücksaufteilungen möglich ist.
4.8 Fläche für die Landwirtschaft
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung, die weiterhin zulässig sein soll.
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Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.1
Begründung zur Offenlage
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Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im Stadtbezirk AachenHaaren und grenzt an das südlich gelegene Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee an. Im Osten und Westen liegen
ausgeräumte, hängige Ackerflächen. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze parallel zu einem Wirtschaftsweg, der wiederum parallel zur Bachaue des hier von Ost nach West fließenden Haarbaches liegt.
5.1.2.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen weitgehend als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von GRZ
0,6 (Überschreitung auf GRZ 0,8 für Stellplätze und Zufahrten zulässig) ausgewiesen werden. Die besondere Lage zum
Landschaftsraum und zum Haarbachtal soll durch Festsetzungen von max. Gebäudehöhen und Baugrenzen, sowie durch
Festsetzung einer Anpflanzfläche, Dachbegrünung und Begrünungsmaßnahmen im Stellplatzbereich berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, über die, die wassertechnische
Erschließung geführt werden soll. Das Gewerbegebiet soll durch eine private Straße erschlossen werden.
5.1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen" und
"Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante Tennishallen" konkretisiert
werden. Der Flächennutzungsplan soll in diesem Bereich so geändert werden, dass die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen” aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen” dargestellt wird.
Landschaftsplan (LP)
Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, grenzt jedoch im Nordosten unmittelbar an das hier bestehende Landschaftsschutzgebiet mit dem geschützten Landschaftselement LB 133 A an. Im Bereich
der nordöstlichen bzw. östlichen verlaufenden Gebietsgrenze überlagern sich der BP 922 mit dem Landschaftsplan in einem
etwa zehn Meter breiten Streifen auf einer Gesamtfläche von 1475 qm.
Bestehendes Planungsrecht
Der seit 1985 rechtskräftige Bebauungsplan (BP) Nr. 722 – Elleter Feld III – setzt für das Plangebiet "Gewerbefläche", "Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze" und "Clubhaus und Stellplätze" fest.
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5.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa - Angaben).
Nutzung
Art
Acker (Landschaftsplan )
Clubhaus/Stellplätze
Private Grünfläche - Tennisplätze
Gewerbefläche GRZ 0,6
Überschreitung bis 0,8 möglich
(davon Pflanzfläche 2.065 qm
davon Leistungsrecht 1.498 qm)
Landwirtschaftliche Fläche
(davon Leistungsrecht 460 qm)
Versorgungsfläche - Abwasser
Zwischensumme
Versiegelungsgrad
Summe
Flächengröße in qm
Nach bestehendem Planungs- Nach zukünftigen Planungsrecht (BP-Nr. 722)
recht (BP-Nr. 922)
Versiegelt/
unversiegelt
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
teilversiegelt
1.475
0
1.470
0
11.495
0
7.520
1.880
18.013
4.504
1.043
280
20.485
85,92 %
3.355
14,08 %
23.840
18.293
76,73 %
5.547
23,27 %
23.840
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes liegt nach derzeitigem Planungsrecht bei ca. 8.990 qm vollständig versiegelter
Fläche und ca. 11.495 qm teilversiegelter Fläche (Tennisplätze), also insgesamt bei ca. 20.485 qm. Die unversiegelten
Bereiche, davon ca. 1.475 qm Ackerfläche, sind ca. 3.355 qm groß. Nach zukünftigem Planungsrecht werden bei einer GRZ
von 0,6 und der vorgesehenen Versorgungsfläche insgesamt ca. 18.293 qm versiegelt.
Durch die Rücknahme der Versiegelung von ca. 2.200 qm Fläche wird sich der Gesamtversiegelungsgrad des Bebauungsplangebietes im Vergleich zum derzeit bestehenden Planungsrecht verringern.
5.1.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes
sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im nachfolgenden Hauptteil wird im
Einzelnen hierauf eingegangen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorbelastung mit Verkehrslärm wird im Folgenden auf den Lärmschutz eingegangen.
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Begründung zur Offenlage
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Bestandsbeschreibung
Das Gebiet ist durch die Autobahnnähe mit ca. 60 dB(A) vorbelastet. Diese Werte sind für ein Gewerbegebiet zumutbar. Die
nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Gewerbeflächen aufgeführten Orientierungswerte von
65/55 dB(A) Tag/Nacht werden nicht überschritten.
5.2.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Da nur „nicht störende“ Gewerbebetriebe zugelassen werden, ist mit einer nur geringen Zunahme von Lärm-Emissionen zu
rechnen.
5.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Aus Vorsorgegründen sollte festgesetzt werden, dass für Fassadenteile, die in direkter Sichtverbindung zur Lärmquelle
stehen, ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. Rw,res. nach DIN 4109) von mindestens 30 dB für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten ist. Je nach Nutzung sind Maßnahmen der Lärmminderung zum Schutze der dort arbeitenden Menschen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzuzeigen.
5.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktionsund Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
5.2.2.1
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Untersuchungsraum wird nicht
von der Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Aachener Stadtzentrums im Umfeld des nördlich gelegenen, vorwiegend zur
Naherholung genutzten, ökologisch wertvollen Haarbachtales. Der Haarbach fließt in einer Entfernung von ca. 50 m am
Plangebiet vorbei. Auf den Flächen des Bebauungsplanes wird derzeit überwiegend Ackerbau betrieben. Im Süden liegt das
Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee mit einem sehr unterschiedlichen Unternehmensspektrum. Landwirtschaftliche
und gewerbliche Nutzung, ein "intensiv gepflegtes" Regenrückhaltebecken mit einem Hochwasserwehr, sowie die Autobahn
schränken die Naherholungsfunktion des Haarbachtales in diesem Bereich deutlich ein.
Es wurden im Rahmen der Erstbegehung des Plangebietes keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter Vogelarten angetroffen. Einen potentiell wertvollen Lebensraum für Vögel stellen die außerhalb des Plangebietes gelegenen Baum- und
Gebüsch-Strukturen entlang des Haarbaches dar, die jedoch von der Planung nicht betroffen sind.
Es gibt im Plangebiet keine geeigneten Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse.
Ein Vorkommen von Amphibien ist aufgrund des Fehlens eines Gewässers im Plangebiet und der intensiven Landwirtschaft
weitgehend auszuschließen. Amphibienvorkommen sind jedoch im Umfeld des Plangebietes bekannt.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungsnähe und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für
die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
5.2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können Emissionen, wie Lärm und
Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer Störung von benachbarten Faunenbereichen führen werden. Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterung und
Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung.
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Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit unversiegelten
Flächen.
Durch die Umsetzung des BP Nr. 922 wird in den Naturhaushalt eingegriffen, so dass zur Bewertung des Eingriffs eine
Eingriffs-Ausgleichsbilanz erforderlich wird. Bei dieser Eingriff-/Ausgleichsbilanz ist gemäß § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB
zu berücksichtigen, dass bereits durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 722 Baurecht geschaffen wurde. Unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses rechtsgültigen Bebauungsplanes Elleter Feld 4. Änderung ist für das Plangebiet im
südlichen Bereich ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und für den nördlichen Bereich eine Sportanlage (Tennis) mit
einem 150 qm großen Clubhaus zulässig. Dieser Eingriff schließt mit einem Defizit von – 4.795 Wertepunkten ab, für den
seinerzeit kein Ausgleich durchgeführt wurde.
Es wurde geprüft, ob nach dem neuen Planungsrecht ein weitergehender Eingriff in den Naturhaushalt als nach dem bestehenden Recht zugelassen wird und damit ein zusätzlicher Ausgleich zu fordern ist. Dabei sind die Festsetzung eines 10
Meter breiten Pflanzstreifens sowie einer Dachbegrünung in die Berechnung einzubeziehen.
Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass durch die Überlagerung des BP 922 mit dem BP 722 kein zusätzliches Ausgleichserfordernis entsteht.
5.2.2.2
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• Die Bepflanzung einer Grünzone sollte auch zur Schonung des Landschaftsbildes abgestuft mit höheren Gehölzen in
Gebäudenähe und aus Gründen des Klimaschutzes niedrigen Gehölzen in Richtung Bachaue erfolgen.
• Aufgrund der Gebäudehöhe bietet sich die Anbringung von Mauersegler- und Schwalbenkästen am Aufbau der Gewerbebauten an geeigneter, störungsfreier Stelle an. Die Nistmöglichkeiten dieser Tiere wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Abriss zahlreicher Gebäude und der fortschreitenden Isolierung von Hausdächern sehr stark eingeschränkt. Diese Maßnahme ist, obwohl die Tiere jetzt nicht im Plangebiet nisten, an dieser Stelle von ökologischer
Bedeutung, da die in unmittelbarer Nähe liegenden Freiflächen des Haarbachtales einen idealen Lebensraum für
diese Tiere bieten.
• Die Anbringung von Fledermauskästen, die praktisch unsichtbar am Gebäude platziert werden können, ist in diesem
Umfeld ebenfalls zu empfehlen.
• Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus versickerungsfähigem Material auszuführen.
• Die Anlage einer intensiven Dachbegrünung ist sowohl aus klimatologischer als auch naturschutzfachlicher Sicht
sinnvoll.
• Straßenbegleitgrün mit kleinkronigen Bäumen
Grüngestalterische Maßnahmen
Den Aufheizungseffekten durch Bebauung und Versiegelung soll durch Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. durch einen 10m
breiten Pflanzstreifen und der Dachbegrünung entgegengewirkt werden. Weitere Maßnahmen werden im Grüngestaltungsplan empfohlen, wie z.B. die Herstellung der Stellplatzflächen mit versickerungsfähigem Pflaster und weitere Baumpflanzungen im Bereich der Erschließung und der Stellplatzflächen.
5.2.3
Schutzgut Boden
Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes sind Böden mit ihren natürlichen Funktionen Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein
durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima
und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung
und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
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Bestandsbeschreibung
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Für das Planungsgebiet liegen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen vor.
Schutzwürdige Böden
Abb. 1:
Bodentypen gemäß DGK5Bo
Die Böden im Plangebiet befinden in einem weitgehend naturbelassenen Zustand. Sie werden intensiv ackerbaulich genutzt. Diese Böden werden als schutzwürdige Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“ der Stufe 3 bis Stufe 5, d.h. als
schutzwürdige bis besonders schutzwürdige Böden, ausgewiesen (Abb. 2). Die Bodenfunktion „Naturhaushalt“ wurde aus
den drei Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter- und Pufferfunktion und Wasserspeichervermögen gemittelt.
Insbesondere das Wasserspeichervermögen wird als hoch bis sehr hoch eingestuft.
Aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushaltes tragen diese Böden zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer - vor allem im Hinblick auf einen vorsorgenden Hochwasserschutz - bei. Sie besitzen ein hohes Nährstoffangebot
und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Weiterhin dienen sie als wertvolle Ressource für den
Anbau von Nahrungsmitteln. Die Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“ sind als relevante Vorbehalts- und Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten.
Abb. 2:
Ausschnitt aus der Bodenfunktionskarte
Alle drei dargestellten Wertstufen (Naturhaushalt 3-5) haben eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Boden. und werden
der Naturbelassenheit Stufe N 6 zugeordnet.
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Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei einer Bebauung und Versiegelung durch Gebäude oder Verkehrsflächen erfolgt eine vollständige Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen. Bei der Beurteilung wird zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden. Im Bereich zukünftig versiegelter oder bebauter Flächen kommt es zu einem vollständigen Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen, während auf den verbleibenden Freiflächen davon auszugehen ist, dass es zumindest temporär zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen kommt.
Aufgrund des bestehenden Baurechts (rechtsgültiger BP Nr. 722 ) ist der Eingriff in den Boden bereits heute zulässig und
ein Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 nicht erforderlich. Ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf entsteht aus Sicht des Bodenschutzes nicht, da der festzusetzende Anpflanzstreifen einer intensiven Ackernutzung entzogen und zu einer Grünfläche
mit Bodenruhe entwickelt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Bodenruhe in diesem Bereich gewährleistet wird (beispielsweise keine störende Inanspruchnahme der Fläche für Baustelleneinrichtungen oder Ähnliches).
5.3.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben der Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden mit geringerem Funktionserfüllungsgrad sowie einer allgemeinen Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bestehen in der verbindlichen Bauleitplanung Möglichkeiten für bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
• Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung der Fahrbahnbreite, Minimierung der Erschließungsstraßen) und durch Vorgaben zur Verwendung versickerungsfähiger Belege
und eine Versickerung des Niederschlagswassers von kleineren versiegelten Flächen über die belebte Bodenzone
• Der Grünstreifen ist als Erhaltungsgebiet festzusetzen. Auf der Fläche sind Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festzusetzen.
• Es wird dringend empfohlen, eine bodenkundliche Baubegleitung mit Dokumentationspflicht einzurichten, die für alle
Baumaßnahmen, d.h. inkl. der Erschließungsmaßnahmen den sachgerechten Umgang mit dem Boden, die sachgerechte Wiederherstellung von Böden sowie den festgesetzten Schutz von Böden sicherstellt. Die bodenkundliche
Baubegleitung dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben sowie der Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der gesamten Baumaßnahmen. Für eine
sachgerechte Umsetzung wird eine frühzeitige Einbeziehung eines Sachverständigenbüros bereits in der Planungsphase für sinnvoll erachtet.
5.2.4
Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen
sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der
Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
5.2.4.1
Bestandsbeschreibung
Grundwasserschutz
Das Plangelände liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, direkt angrenzend an das Gewerbegebiet Elleter Feld und die
Freiflächen des Haarbachtales. Das Gelände ist unbebaut und besteht zurzeit aus Ackerland. Die hydrogeologischen Gegebenheiten im Plangebiet werden bestimmt von den sehr gering bis gering wasserdurchlässigen Schichten. Es ist örtlich
mit Staunässe zu rechnen. Der Flurabstand liegt bei ca. 2 bis sechs Metern von Westen nach Osten hin ansteigend. Diese
hydrogeologischen Bedingungen lassen eine gezielte Versickerung in nennenswertem Umfang nicht zu. Die Deckschichten
sind allerdings in der Lage, geringere Wassermengen bei kleinen Regenereignissen aufzunehmen und bis zu seiner Versickerung bzw. Verdunstung zu speichern. Das Gebiet trägt wegen seiner Bodenbeschaffenheit kaum zur Grundwasserneubildung bei.
Oberflächengewässer
Der Haarbach verläuft in einem Abstand von ca. 50 Metern nordwestlich vom Plangebiet. Nahezu parallel zum Plangebiet
erstreckt sich das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht. Auf den zurzeit noch unversiegelten Flächen des Plangebietes
wird das Niederschlagswasser größtenteils in den Deckschichten gespeichert und verdunstet bzw. versickert dort. Bei größeren Niederschlagsereignissen wird ein kleiner Teil über angrenzende Flächen abfließen und direkt in den Haarbach bzw.
das Hochwasserrückhaltebecken gelangen.
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Hochwasserschutz
Das Plangebiet und der Haarbach gehören zum weiteren Einzugsgebiet der Wurm, an deren Unterlauf derzeit noch Hochwassergefahr besteht. Solange dies der Fall ist, sind grundsätzlich Rückhaltungen des Niederschlagwassers erforderlich,
wenn zusätzliches Wasser der Wurm direkt oder indirekt über die Kläranlage zugeleitet wird.
Entwässerung
Das Gelände liegt an der Charlottenburger Allee, die im Mischsystem entwässert und die zum Einzugsgebiet der ARA Soers gehört. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das ca. 20 Meter entfernte Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht einzuleiten.
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten
dies zulassen. Eine gezielte Versickerung ist hier wegen der anstehenden Böden nicht möglich.
5.2.4.1 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Obwohl eine Realisierung des Bebauungsplanes eine enorme Erhöhung des Versiegelungsgrades bedeutet und dadurch
mit einer Verringerung der Versickerungsrate im Plangebiet zu rechnen ist, ist die Grundwasserneubildung nur gering betroffen, da aufgrund des geologischen Bodenaufbaus der gesamte Bereich nur in geringem Maße zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet werden, die ins
Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Wenn dies der Fall ist, sind Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers erforderlich, die sich aus den vorhandenen wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 49 WHG) ergeben und nicht im Bebauungsplanverfahren umsetzbar sind.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Haarbaches und damit auch der Wurm. Ein Ableiten des Niederschlagswassers
in das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) ist grundsätzlich möglich.
Hochwasserschutz
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergeben sich gemäß Berechnung des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER) durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende Niederschlagswasser
direkt in das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Sollte das Niederschlagswasser allerdings in den
Haarbach (hinter dem HRB) eingeleitet werden, ist möglicherweise eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erforderlich. Eine Nachberechnung durch den WVER wäre dann zwingend erforderlich.
Entwässerung
Um das Schmutzwasser abführen zu können, besteht die Möglichkeit, es über die im Bebauungsplan Nr. 722 mit Leitungsrecht belastete Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück, in den städtischen Mischwasserkanal in der Schönebergstraße einzuleiten. Dieser Kanal ist ausreichend dimensioniert um das im ganzen Plangebiet anfallende Schmutzwasser, ausgehend von einem Versiegelungsgrad von 80%, aufzunehmen. Die konkrete Entwässerungsplanung ist mit der
STAWAG abzustimmen.
Es besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser über das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße vom Wasserverband Eifel-Rur in den Haarbach einzuleiten. Um diese Möglichkeit planungsrechtlich zu sichern, soll am nördlichen
Plangebietsrand ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Versorgungsflächen für Regenklärbecken (Lamellenklärer) festgesetzt werden.
5.2.4.1
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die konkrete Planung muss mit der STAWAG und dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt werden.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
5.2.5
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige Bebauung von Bedeutung
(Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
5.2.5.1
Bestandsbeschreibung
Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2001 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales Freilandklima
vor. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen Windoffenheit und eine
intensive Kalt- und Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen insbesondere des Grünlandes mit Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher sind der Erhalt des klimawirksamen Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Minimierung von Strömungshindernissen geboten.
Nach den neueren Untersuchungen zu den Klimawandelfolgen ist davon auszugehen, dass die Innenstädte und stark verdichtete Siedlungsräume einer stärkeren Aufheizung in den Sommermonaten unterliegen werden als bisher. Die von Überhitzung betroffene Fläche wird sich insgesamt vergrößern, so dass ein „Vorsorgebereich Stadtklima“ zu definieren ist, der
auch Teile des Stadtbezirks Haaren umfasst. Für diese Bereiche sind die vorhandenen Lüftungsbahnen von großer Bedeutung, da über sie die Frischluftzufuhr und damit ein Luftaustausch und Abkühleffekt erfolgen. Um darüber hinaus Aufheizeffekten entgegen zu wirken, werden Begrünungsmaßnahmen immer wichtiger. Dies trifft den zu schützenden Siedlungsbestand und die Bebauung im Einflussbereich der Bachtäler gleichermaßen.
5.2.5.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch das Heranrücken mehrgeschossiger Gebäude an den engeren Talraum des Haarbaches wird der klimawirksame
Ausgleichsraum der Freiflächen zwar verkleinert, behält jedoch bei einem Abstand von 50 m zum Nirmer Weg eine ausreichende Breite, um als Frischluftbahn für den Siedlungsbereich zu dienen.
Durch großvolumige Gebäude und ebenerdige Parkplatzflächen entstehende Aufheizeffekte können bei Umsetzung einer
Dachbegrünung und entsprechender Begrünungsmaßnahmen gemindert werden.
5.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung bzw. zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
• Einhaltung des unbebauten Abstandes von 50 m zum Nirmer Weg
• Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe auf 10 Meter
• Eine Abstaffelung der Gebäudehöhen zum Haarbachtal hin
• Dach- und Fassadenbegrünung
• Parkplatzbegrünung mit kleinkronigen Bäumen
5.2.6
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
5.2.6.1
Bestandsbeschreibung
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird geprägt von der vorhandenen gewerblichen Nutzung, den ausgeräumten Ackerflächen und dem Bach begleitenden Gehölzbestand entlang des Haarbaches sowie den Straßenführungen der Charlottenburger Allee und der Schönebergstraße und dem durch Spaziergänger genutzten Wirtschaftsweg. Besonders negativ macht
sich die nördlich des Plangebietes in Hochlage, unter anderem in Form einer Brücke über das Haarbachtal, verlaufende
BAB A544 durch Ihre Lärm- und Lichtemissionen bemerkbar.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld5.2.6.2
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird sich durch die Neubaumaßnahmen nachteilig verändern, jedoch geringer als
dies in der Ausgangsplanung des Bebauungsplanes vorgegeben wurde. Die geplante Tennisanlage wies lediglich einen
Grünflächenanteil von ca. 300 qm auf, die Grünfläche der aktuellen Planung ist ca. 2.065 qm groß. Weiterhin hätte eine
Tennisanlage, sowohl aufgrund ihrer baulichen Aufbauten (Tennishalle, Clubhaus, Spielfelder), als auch aufgrund der emissionsbelasteten Nutzung (Lärm während des Spielbetriebs), ein erhebliches Störpotential u.a. des Landschaftsbildes und
der Naherholung in diesem Umfeld dargestellt. Die jetzt geplante nördliche Grünzone des Bebauungsplanes wird aufgrund
der Anpflanzung von ortsüblichen Gebüschen und Sträuchern eine wesentliche Funktion zur visuellen Abschirmung des
Gewerbegebietes leisten.
5.2.6.3
•
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Ausweisung eines Pflanzstreifens mit Baumfestsetzung zur freien Landschaft hin
5.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, Kulturhistorischem, Regionaltypischem, sowie
Zeugniswert, Alter, Wert/Ausprägung von Sachgütern.
5.2.7.1
Bestandsbeschreibung
Denkmäler sind Sachen, die für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der
Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend sind, sofern für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Lt. Denkmalschutzgesetz NW sind Denkmäler zu schützen, zu
pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen und im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aufgrund der Vermutung, dass die spätmittelalterliche Aachener Landwehr im Bereich des Plangebietes verläuft, wurden
bodendenkmalpflegerische Untersuchungen durch die Stadtarchäologie Aachen als Aktivität des LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, im November 2009 vorgenommen. Es konnten jedoch keinerlei Reste der spätmittelalterlichen
Landwehr nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Landwehr in diesem Abschnitt wohl weiter südlich
verlaufen muss.
Im Nordwesten der Sondage (Flurstück 119) wurde eine ca. 6 x 4,5 m große, rundlich-ovale Erdverfärbung angetroffen.
Größe und eher amorphe Form deuten darauf hin, dass es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte. Sowohl beim Baggeraushub als auch bei der Geländebegehung des Flurstücks 119 wurden zahlreiche Funde
geborgen. Neben mindestens einem neolithischen Feuersteinartefakt handelt es sich dabei überwiegend um Keramik, Glas
und Einsenobjekte. Es wurden keinerlei Fundkonzentrationen festgestellt. Der Grad der Erhaltung (überwiegend kleinteilig
und abgerollt) deutet darauf hin, dass es sich um die typische „Ackerstreu“ agrarisch genutzter Flächen handelt. Interessant
ist dabei, dass die anthropogene Nutzung des Areals bereits im 11./12. Jahrhundert einsetzt haben muss.
5.2.7.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht steht einer Bebauung nichts im Wege. Einzig der Bereich der Materialentnahmegrube
müsste bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
5.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Untersuchung der Materialentnahmegrube und ggf. Sicherung von Fundstücken.
5.3
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Mögliche Wechselwirkungen werden mit der Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
5.4
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die durch den BP 922 vorgesehene Planung stellt einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt dar, dieser fällt jedoch
etwas geringer als der bereits durch den BP 722 Zulässige aus.
Statt einer näher an das Haarbachtal rückende Tennisanlage mit einem hohen Störpotential kann durch das Anlegen eines
Grünstreifens ein größerer Abstand vom Haarbachtal gewahrt werden, was auch zu einer Verbesserung des Ortsbildes
führen wird. Grünordnerische Festsetzungen und ihre Umsetzung sowie eine dringend zu empfehlende bodenkundliche
Baubegleitung ermöglichen eine Abfederung des erheblichen Eingriffs. Dies alles darf dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass für den Naturhaushalt wertvolle Flächen verloren gehen. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die erwarteten
Klimawandelfolgen verschlechtert grundsätzlich jeder Eingriff in die Lüftungsbahnen nicht nur das Kleinklima vor Ort sondern auch die der umgebenden Siedlungsbereiche. Durch das Freihalten einer ausreichenden Breite der Lüftungsbahn (50
Meter ab Nirmer Weg) kann dieser Eingriff jedoch minimiert werden.
b) Nullvariante
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 722 ist bereits heute eine Versiegelung der Fläche möglich. Wenn
diese Festsetzungen zur Umsetzung kommen, entsteht ein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt, der in Teilen nicht
ausgleichbar ist, da schützenswerte Böden irreversibel verloren gehen sowie die für die Klimafunktionen bedeutsame Feifläche verkleinert wird. Darüber hinaus wird in das Landschaftsbild durch die Sicht auf voluminöse Gewerbebauten eingegriffen. Durch verschiedene Ausgleichsmaßnahmen ließen sich negative Auswirkungen zwar kompensieren, sind bei der
Aufstellung des BP 722 jedoch weitgehend nicht zum Tragen gekommen. Bei Nichtdurchführung der Planung sowohl nach
BP 722 als auch nach BP 922 wäre eine Option für die Freihaltung des Landschaftsraums für den Naturhaushalt offen.
c) Alternativplanung
Es wurden keine weiteren Alternativen geprüft.
5.5
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnisund Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des
Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Weiterhin wird die Stellungnahme der Bodendenkmalpflege im
Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur
und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine systematische
Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 für
die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich vor. Zur Erstellung der Bodenfunktionskarten (2009) diente die
DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt
und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden
des Geologischen Dienstes NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld5.6
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der
Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
Im vorliegenden Fall ist eine bodenkundliche Baubegleitung angezeigt. Diese bodenkundliche Baubegleitung dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben sowie der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der gesamten Baumaßnahmen.
5.7
Zusammenfassung
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 722, der neben Gewerbeflächen eine
Tennisanlage vorsieht. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 ist das Hauptziel ein Gewerbegebiet zu
sichern, das darüber hinaus jedoch eingegrünt werden soll, um es zur freien Landschaft hin abzuschirmen. Außerdem soll
die über das Haarbachtal verlaufende Frischluftbahn in ihrer Wirkung angemessen berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung der im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen ergibt sich kein zusätzlicher naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als intensiv bearbeitete Ackerbaufläche genutzt. Sie liegt in keinem
umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp).
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet, so dass aus Vorsorgegründen lärmtechnische Maßnahmen zu ergreifen
sind.
Der Artenschutz ist nicht betroffen; es lassen sich bei der Verwirklichung des Bauvorhabens Maßnahmen insbesondere zur
Förderung von Mauerseglern und Fledermäusen realisieren.
Während hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen keine besonders wertvollen Flächen verloren gehen, trifft dies
beim Bodenschutz nicht zu. Hier sind schützenswerte bis besonders schützenswerte Böden von der Planung betroffen. Im
Bereich zukünftig versiegelter oder bebauter Flächen kommt es zu einem vollständigen Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen. Aufgrund des bestehenden Baurechts ist dieser Eingriff bereits heute zulässig.
Aus Sicht des Gewässerschutzes liegen keine Fließgewässer im Bereich des Plangebietes. Aufgrund der anstehenden
Böden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nur in sehr geringem Umfange möglich.
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergibt sich gemäß Berechnung des WVER
durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende Niederschlagswasser direkt in das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Daher werden entsprechende Flächen im Bebauungsplan ausgewiesen.
Im Planbereich herrscht im Zusammenhang mit dem Haarbachtal Freilandklima vor, das wesentlich zur Frischluftversorgung
der Siedlungsbereiche beiträgt. Dieser Freiraum wird zwar um den Bereich des Plangebietes verkleinert, jedoch wird die
Funktion der Lüftungsbahn durch eine ausreichende Breite (50 Meter Abstand zum Nirmer Weg) sichergestellt. Des Weiteren werden die maximalen Gebäudehöhen bezogen auf die Geländehöhen begrenzt.
Darüber hinaus wird den baulich bedingten Aufheizeffekten durch Begrünungsmaßnahmen (teilweise Dachbegrünung der
Hochbauten, Baumpflanzungen im Stellplatzbereich) entgegen gewirkt.
Durch die vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen können die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild kompensiert werden. Dabei ist die Frischluftbahn zu berücksichtigen, um neuen Konflikten vorzubeugen.
Aufgrund einer archäologischen Untersuchung wurde zwar die in diesem Bereich vermutete Aachener Landwehr nicht jedoch sog. „Ackerstreu“, d.h. Reste von Gegenständen aus früherer Besiedelung sowie eine ausgebeutete Lehmgrube gefunden. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht ist der Bereich der Materialentnahmegrube bei einer Bebauung vorab archäologisch weiter zu untersuchen um weitere Fundstücke vor Zerstörung bewahren zu können.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
6.
Auswirkungen der Planung
6.1 Umweltauswirkungen
Die Planung hat negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Schutzgüter Boden, Luft und Klima, die nur
teilweise durch geeignete Maßnahmen vermindert werden können.
Der schützenswerte Boden wird durch Baumaßnahmen tiefgreifend verändert bzw. zerstört. Daher soll während der Baumaßnahmen, beginnend bei der Errichtung der Erschließungsanlagen (Kanal und Straßenbau) eine bodenkundliche Baubegleitung erfolgen, um den sachgerechten Umgang mit dem Boden, der sachgerechten Wiederherstellung sicherzustellen.
Die Notwendigkeit einer bodenkundlichen Baubegleitung während der Baumaßnahmen soll im Kaufvertrag geregelt werden.
Um die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima zu minimieren, soll die nördliche Baugrenze in einem
Abstand von 50,0m zum Nirmer Weg hin und in östlicher Richtung um weitere 25,0m vom Nirmer Weg hin festgesetzt werden. Damit beträgt der Abstand zwischen Bebauung mit Hochbauten vom Nirmer Weg aus zwischen 50,0 und 75,0m. Mit
dieser Festsetzung wird die Funktion der Lüftungsbahn des Haarbachtales sichergestellt.
Zum Schutz des Haarbachtales sollen darüber hinaus die maximalen Gebäudehöhen bezogen auf die Geländehöhen begrenzt werden. Die Begrenzungen der Gebäudehöhen folgen der Topografie in Ost-West-Richtung und staffeln sich auch
von Norden nach Süden hin ab, so dass im nördlichen Plangebiet höhere Gebäude zulässig sind als im südlichen Bereich,
der in direkter Nähe zum sensiblen Bachtal hin liegt. Mit der Begrenzung der Gebäudehöhen sollen die Strömungshindernisse verringert werden.
Den baulich bedingten Aufheizseffekten soll durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. dem Pflanzstreifen,
den Baumpflanzungen auf den Stellplatzfläche und der Dachbegrünung entgegengewirkt werden.
6.2. Planungsrechtliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter Feld- soll der Bebauungsplan Nr. 722 Elleter Feld III - überplant werden. Es besteht derzeit Planungsrecht für ein Gewerbegebiet und für Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Tennisanlagen, die nicht realisiert wurden und für die es aber keinen Bedarf mehr gibt.
Der Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für ein Gewerbegebiet geschaffen werden, das sich in die vorhandene
gewerbliche Umgebung einfügt und auf die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der Stadt Aachen reagiert. Da die
Umgebung bereits geprägt ist von einer gewerblichen Nutzung, führt der Bebauungsplan zu einer Arrondierung des vorhandenen Gewerbestandortes.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 soll der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen im Bereich des
Geltungsbereiches geändert werden (Parallelverfahren). Die Darstellung Grünfläche soll in die Darstellung „Gewerbliche
Fläche“ geändert werden.
Fazit
Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Gewerbegrundstücken Rechnung getragen werden, da die Flächenreserven, die sowohl auf städtischem, wie privatem Grund vorhanden sind, nicht ausreichen. Es werden Grundstücke, insbesondere für IT-Unternehmen gesucht, die nicht in Gewerbegebieten mit einer anderen Nutzungsstruktur angesiedelt werden
können. Auch wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes negative Auswirkungen auf die im Plangebiet betroffenen
Schutzgüter, wie Boden, Luft und Klima hat, soll dem Bedarf einer gewerblichen Entwicklung und Sicherung der Arbeitsplätze durch Ansiedlung von Betrieben der Vorrang gegeben und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt mit geeigneten Festsetzungen im Bebauungsplan minimiert werden. Diese Maßnahmen betreffen die Beschränkung der baulichen
Entwicklung mit Hochbauten durch die Festsetzung der überbaubaren Fläche, die Begrenzung der Gebäudehöhen und die
Pflanzmaßnahmen. Zusätzlich soll im Kaufvertrag geregelt werden, dass eine bodenkundliche Baubegleitung mit Beginn der
Baumaßnahmen erfolgen soll.
7.
Kosten
Der Stadt entstehen keine Kosten, da sämtliche Erschließungsmaßnahmen als private Maßnahmen erfolgen sollen. Regelungen hierzu werden beim Verkauf der städtischen Flächen getroffen.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld8.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 02.12.2015
Plandaten
Plangebiet
Gewerbegebiet
davon Pflanzfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Versorgungsfläche Abwasser
23.840 m²
22.517 m²
2.049 m²
1.043 m²
280 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 10.12.2015 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feld- beschlossen hat.
Aachen, den 11.12.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld- und
Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
Für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
im Stadtbezirk Aachen(Stand 02.12.2015)
Abgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 922
Abgrenzung Plangebiet FNP Änderung Nr. 106
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung:
Eingabe 1, BUND vom 09.05.2208 .......................................................................................................................................... 3
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen
der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Eingabe 1, BUND vom 09.05.2208
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Eingabe 1 - Seite 2 -
Eingabe 1 - Seite 3 -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Stellungnahme der Verwaltung
1. Verursachter Eingriff vermeidbar
Es ist richtig, dass Flächenreserven sowohl auf städtischem wie privatem Grund vorhanden sind. Diese sind allerdings
nicht ausreichend. Bereits jetzt können nicht alle Grundstücksanfragen bei der Stadt Aachen bedient werden. Die Firmen suchen dann Grundstücke außerhalb der Stadt. Zudem haben die bestehenden Grundstücke ein anderes Nutzungspotential inne.
Als IT-Standort ist die Technologieregion Aachen der zukunftsorientierten Branche schon seit vielen Jahren bekannt.
Der enorme Forschungsoutput, die hohe Praxisnähe und das vielfältige Potential an hoch qualifizierten Fachkräften der
Lehr- und Forschungslandschaft zeigen sich nicht zuletzt in den zahlreichen Gründungen und Ansiedlungen von ITUnternehmen in der Region. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut ist und weiterer Bedarf nach gewerblichen Flächen besteht, soll die Nutzung analog zur benachbarten gewerblichen Nutzung, insbesondere für dienstleistungsorientiertes Gewerbe (z.B. IT-Branche), geändert werden. Zurzeit besteht ein hoher Bedarf an Grundstücksgrößen zwischen 1000 und 3000 m².
Die Stadt Aachen ist bemüht die Flächen für landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und möglichst wenig Flächen dieser Nutzung zu entziehen. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an das begrenzte Flächenpotential wurden untereinander abgewogen. Durch die Veränderung der Stadt mit den veränderten Ansprüchen an den Raum ist eine Flächenreduzierung für die Landwirtschaft auf diesen stadtnahen Flächen nicht zu verhindern.
2. Darstellung im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Die Fläche nördlich des Bebauungsplangebietes und des Wirtschaftsweges ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche
bzw. Landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Der Landschaftsplan grenzt im Nord-Osten bis an die gewerbliche Nutzungsfestsetzung des neuen Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan überlagert den Landschaftsplan in diesem Bereich
um 10 m und setzt entsprechend der Darstellung „Grünflächen“ im Flächennutzungsplan diese als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ fest, wodurch schließlich die landschaftlich geprägte Fläche unverändert bleibt.
3. Zum Minimierungspotential
Mit der Beschränkung der überbaubaren Fläche zugunsten eines größeren Abstands der Bebauung zum Nirmer Weg
hin (zwischen 50 bis 75m) sollen die negativen Auswirkungen auf das Haarbachtal minimiert werden.
Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist und aus städtebaulicher Sicht die Planung ein angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche anstrebt, ist eine weitere Reduzierung der Gewerbefläche zugunsten einer Grünfläche nicht gewünscht.
4. Zur Abpufferung zum Landschaftsschutzgebiet/puffernde Grünzone
Zum Landschaftsschutzgebiet hin soll ein 10 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt werden, der einen Abstand von der gewerblichen Nutzung zum Landschaftsschutzgebiet hin schafft und die gewerbliche Nutzung durch eine Eingrünung optisch abgrenzt. Die Flächen zwischen nördlichen Pflanzstreifen und nördlicher Baugrenze soll als Fläche für Stellplätze
festgesetzt werden. Diese Stellplatzfläche soll durch Baumpflanzungen begrünt werden. Die Gestaltung einer Parklandschaft ist nicht vorgesehen.
Die Fläche zwischen Nirmer Weg und Pflanzstreifen soll als Landwirtschaftliche Fläche festgesetzt werden. Damit wird
der Anregung teilweise gefolgt.
5. Zur Grundflächenzahl und Gebäudehöhe
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen soll eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt
werden. Diese liegt unter der Grundflächenzahl von 0,8, die gemäß der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässig ist. Um den notwendigen Bedarf an oberirdischen Stellplätzen decken zu können, ist eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 0,6 bis zu einem Wert von 0,8 durch Stellplätze, deren Zufahrten und Umfahrten zulässig.
Damit bewegen sich die beabsichtigten Festsetzungen im Rahmen der zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung
Aufgrund der Topografie ist die Festsetzung einer absoluten Gebäudehöhe nicht möglich. Die Höhenlinien verlaufen in
diagonaler Richtung und staffeln sich in einem Abstand von ca. 10,0m bis 18,0m jeweils um 1,0m nach Westen hin ab.
Der gesamte Höhenunterschied im Gebiet beträgt ca. 16,0m.
Bebauungsplan Nr. 922 u. Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 02.12.2015
Um den negativen Auswirkungen einer Bebauung auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales entgegenzuwirken, soll eine maximale Gebäudehöhe bezogen auf das Gelände festgesetzt werden. Die Festsetzung der Gebäudehöhe soll aber auch den Anforderungen an Geschosshöhen für gewerbliche Nutzungen (3,50m Geschosshöhe),
die aufgrund der erforderlichen Technikausstattung von einer Wohnnutzung abweichen, entsprechen. Zum Haarbachtal
hin, soll die maximale Gebäudehöhe so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 8,0m Gebäudehöhe im Mittel
zulässig ist. Angrenzend an die Bestandsbebauung an der Charlottenburger Allee soll die maximale Gebäudehöhe über
NHN so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 11,50m Gebäudehöhe im Mittel zulässig ist. Damit liegen diese
geplanten Gebäudehöhen ca. 2- 3m niedriger als die Bestandsgebäude an der Charlottenburger Allee und bilden den
Übergang von der höheren Bebauung Charlottenburger Allee zur niedrigeren Bebauung in Richtung Haarbach. Aufgrund
der Topografie können die Baukörper je nach Größe des Baukörpers und seiner Lage auf dem Grundstück an der tiefsten Stelle des Grundstückes höher bzw. an der höheren Stelle des Grundstückes niedriger in Erscheinung treten.
6. zu Bebauung nördlich der Erschließungsstraße soll entfallen
Der Anregung wird teilweise gefolgt, in dem die überbaubare Fläche so festgesetzt werden soll, dass ein Abstand zwischen 50 bis 75m zum Nirmer Weg entsteht, so dass bei einer mittigen Erschließungsstraße eine Bebauung nördlich der
Erschließungsstraße nur im nordwestlichen Bereich möglich ist.
8. zu Artenschutz
Der Anregung, keine künstliche Parklandschaft zu planen, wird gefolgt, da im vorliegenden Planentwurf ist keine Parklandschaft mit Teichanlagen vorgesehen ist. Damit besteht auch kein Bedarf an neuen Laichmöglichkeiten.
Die Verwaltung empfiehlt den Anregungen, auf die Entwicklung eines Gewerbegebietes in diesem Bereich zu verzichten, nicht zu folgen, da ein Bedarf an gewerblichen Bauflächen in der Stadt Aachen besteht und mit den geplanten Festsetzungen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt weitgehend reduziert werden.
Außerdem empfiehlt die Verwaltung den Anregungen einer Verkleinerung des Plangebietes zugunsten einer Grünfläche nicht zu folgen, da mit den geplanten Festsetzungen, wie Begrenzung der überbaubaren Fläche, Begrenzung
der Gebäudehöhen, Pflanzstreifen, Baumpflanzungen auf den Stellplatzflächen, Dachbegrünung die negativen
Auswirkungen der Planung minimiert werden.
Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, den Anregungen zu Pkt. 2 auf Ebene des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes nicht zu folgen, da sich der in Rede stehende bestehende Bereich außerhalb des Geltungsbereiches
der Flächennutzungsplanänderung befindet.
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zum
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldund Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
im Stadtbezirk Aachen-Haaren,
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
(Stand 29.09.2015)
Abgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 922
Abgrenzung Plangebiet FNP Änderung Nr. 106
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung:
Eingabe Bauverwaltung B 03/12, Schreiben vom 06.02.2008 ................................................................................................. 3
Eingabe LVR- Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 04.03.2008 ............................................................................ 5
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen
der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Eingabe Bauverwaltung B 03/12, Schreiben vom 06.02.2008
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW mit, dass das Grundstück im Jahre 2001 vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst abgesucht wurde. Das Gelände ist als kampfmittelfrei anzusehen, wobei keine Gewähr dafür
übernommen werden kann, dass sich auf den Flächen keine Kampfmittel mehr befinden.
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur Kenntnis und wird den Hinweis, dass
bei Auffinden von Kampfmitteln die Arbeit sofort einzustellen, und der Kampfmittelbeseitigungdienst zu informieren ist, in die
Hinweise der Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auf.
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Eingabe LVR- Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 04.03.2008
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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Vom 09.bis zum 11.11.2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen durchgeführt, da die Stadtarchäologie Aachen Reste der spätmittelalterlichen Landwehr auf dem Grundstück vermutete. Die
Maßnahme erfolgte als Aktivität des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Es wurden zahlreiche Funde geborgen, bei denen es sich überwiegend um Keramik, Glas und Eisenobjekten handelt, und aufgrund ihrer Beschaffenheit als typische AAckerstreu@ zu werten sind. Im Nordwesten des Grundstücks wurde eine ca. 6,0 x
4,5m große, rundlich-ovale Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung
handeln könnte. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht steht jedoch einer Bebauung nichts im Wege. Der Bereich der Materialentnahmegrube ist bei einer Bebauung vorab archäologisch zu untersuchen bzw. vor einer Zerstörung auszugraben.
Das Ergebnis der archäologischen Prospektion wird unter Punkt 1.1 Beschreibung des Plangebietes in die Begründung
dargestellt. Die Notwendigkeit der rechtzeitigen Unterrichtung der Unteren Denkmalbehörde vor den Erdarbeiten wird als
Hinweis in die Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung des Landschaftsverbands Rheinland zu folgen und den Hinweis, dass die
Untere Denkmalbehörde vor den Erdarbeiten rechtzeitig zu informieren ist, in die Schriftlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan aufzunehmen.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf der Begründung und Umweltbericht
zur
Änderung Nr. des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen Charlottenburger Allee / Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Planbereich zwischenzwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
(zur Offenlage)
Lage des Geltungsbereiches der FNP-Änderung Nr. 106
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Inhalt
Teil A - Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
5.2
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
6.
6.1
Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Belange des Denkmalschutzes
10.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B - Umweltbericht
1
Einleitung
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung
3
Grundlagen
4
Monitoring
5
Zusammenfassung
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
1.
Planung
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Stadtgebietes, im Stadtbezirk Haaren. Der Änderungsbereich wird im Norden und
Osten durch Grünflächen begrenzt. Im Süden schließt das Plangebiet an die gewerbliche Bebauung an der
Charlottenburger Allee und im Westen an das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße an.
Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen gewerblichen Nutzung an
der Charlottenburger Allee, nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das Plangebiet sind weitere gewerbliche
Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen Grundstücke soll über die Charlottenburger Allee
erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der rechtskräftigen 5.
Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” zu großen Teilen in “Gewerbliche
Flächen” geändert werden. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,12 ha.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets, auf einer Fläche von ca. 2,25 ha, überplant
werden. Parallel zum Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/
Elleter Feld - neu aufgestellt werden. Im Verlauf des bisherigen Verfahrens ist der Geltungsbereich der vorgesehenen
Planung um eine ca. 1350 m² große Fläche im Nordwesten, zum Nirmer Weg hin, vergrößert worden. Die Fläche tangiert
den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes aufgrund der dort vorgesehenen Nutzung jedoch nicht, der bisherige
Geltungsbereich der 106. Änderung des FNPs bleibt bestehen.
Der Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt zum Teil im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes, der Geltungsbereich der Änderungen des Flächennutzungsplanes liegt außerhalb.
Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben.
2.
Derzeitige Situation
Die von der Änderung betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 1985 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 722 - Elleter Feld Teil III -, der hier „Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze“ und
angrenzend an den Wendehammer „Clubhaus und Stellplätze“ festsetzt.
Zurzeit befinden sich auf den in Rede stehenden Grundstücken keine baulichen Anlagen. Für die geplanten Tennisplätze
und Tennishalle besteht kein Bedarf mehr. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um eine
ausgeräumte Landschaft ohne strukturelle Elemente wie Bäume oder Hecken.
Westlich angrenzend liegt das im Bebauungsplan zum Teil als Gewerbefläche genutzte Grundstück der ehemaligen
Gärtnerei. Derzeit ist dieses Grundstück von Bebauung freigeräumt und das Plangebiet ist planungsrechtlich als
Grünfläche zu beurteilen.
3.
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2014, stellt den Bereich als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dar, überlagert mit den Freiraumfunktionen
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.
4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulich-räumliche
Entwicklung der Stadt Aachen in den nächsten 20 Jahren dar. Er soll mögliche Perspektiven und Impulse für die
räumliche Entwicklung geben, Leitlinien für die nächsten zwei Jahrzehnten. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines
strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung für verschiedene Handlungsfelder wie
u.a. „Wirtschaft“, „Lebensumfeld“, „Mobilität“, „Freiraum“ sowie „Natur und Umwelt“ absteckt.
Handlungsfeld „Wirtschaft“
Im Hinblick auf gewerbliche Flächen sollen bestehende Gewerbegebiete gesichert und qualitativ aufgewertet werden.
Eventuelle potentielle Gewerbeflächen sollen geprüft werden.
Durch den Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für weitere gewerbliche Nutzung an dieser Stelle geschaffen, das
bestehenden Gewerbegebietes „Auf der Hüls“ arrondiert und durch eine weitere Entwicklungsmöglichkeit gestärkt
werden.
Handlungsfeld „ Natur und Umwelt“
Unter diesem Gesichtspunkt soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die stadtökologische
Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden.
Die beabsichtigte bauliche Nutzung soll erst in einem angemessenen Abstand zum Haarbach hin zulässig sein.
Außerdem ist ein Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin geplant. Mit
der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf die besondere Lage im
Haarbachtal genommen.
Diese Maßnahmen, zur Sicherung von Kaltluftschneisen, entsprechen somit dem Ziel des Masterplanes.
5.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom 29.11.1985
geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und Forstflächen/Spiel- und
Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der Kennzeichnung “geplante Tennisanlage” und
“geplante Tennishallen” konkretisiert.
Der FNP befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach BauGB
hat 2014 stattgefunden. Die in Rede stehende Fläche wurde im Vorentwurf des FNPs als “Gewerbliche Baufläche“
dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplanes muss der Darstellung der vorbereitenden Bauleitplanung entsprechen.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Ziel der Flächennutzungsplanänderung 1980 Nr.106 ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen Baufläche.
Die Abgrenzung der Änderung des Flächennutzungsplanes an dieser Stelle ist nicht deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 922. Er entspricht der wesentlich kleineren Umgrenzung der 106. Änderung
des Flächennutzungsplanes, die 2008 bereits in der frühzeitigen Bürgeranhörung ausgelegt wurde. Im Verlauf der
weiteren Planung wurden die Abgrenzungen geringfügig verändert, dem Bebauungsplan entsprechend angepasst.
Für die beabsichtige Nutzung muss der Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan geändert werden. Der
gesamte Planbereich, der derzeit als „Grünfläche“ dargestellt ist, ist als “Gewerbliche Baufläche” darzustellen.
Entsprechend der geplanten Nutzung sollen im Beiplan Nr.3 die Darstellungen „Grünfläche“ und „geplante Tennisanlage“
sowie „geplante Tennishallen“ herausgenommen werden.
5.2
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Die vorgesehene Planung wird aus städtebaulicher Sicht als sinnvolle Arrondierung der im Westen und Südwesten
bereits vorhandenen Gewerbeflächen angesehen.
Die Arrondierung entspricht dem Ziel des Vorentwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Die erforderliche
Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist im weiteren Verfahren parallel zum Bebauungsplan
fortzuführen.
6.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000), den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt im Norden und Nordosten zum Teil im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Aachen.
In der Festsetzungskarte ist dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG fest. (LB 133 A Haarbach:
Schutzausweisung zur Erhaltung des Landschaftsbildes) festgesetzt.
In der Entwicklungskarte ist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
7.
Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen
Lage gerecht wird, gefördert werden.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
8.
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen
des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Dies wurde auch im Masterplan Aachen*2030 in den Handlungsfeldern „Klimaschutz, Klimaanpassung“ manifestiert.
Hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen werden Strategien und Maßnahmen
erforderlich zur Anpassung an den Klimawandel und zur Dämpfung weiterer negativer Auswirkungen.
Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätsformen sowie der Ausbau
erneuerbarer Energien sind dabei die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Um die negativen Auswirkungen auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales zu minimieren, sollen von
Seiten der Planung Abstände zum Nirmer Weg hin festgesetzt, Pflanzfläche zum Landschaftsraum hin geschaffen, sowie
maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden.
9.
Belange des Denkmalschutzes
Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen durchgeführt.
Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur
Lehmgewinnung handeln könnte (siehe Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im Wege. Der Bereich muss aber bei einer
Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
Abb. 1
10.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 14.12.2005 gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (damals § 32 Landesplanungsgesetz (LPlG)) an diesem Verfahren beteiligt, mit der Bitte zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Mit Schreiben vom 28.02.2006 bestätigte die Bezirksregierung, dass gegen die geplante Änderung keine landesplanerischen Bedenken bestehen.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Zwischenzeitlich hat sich der Planbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich geringfügig
verändert, inhaltlich bleibt das Ziel, die Flächendarstellung von “Grünflächen” in “Gewerbliche Bauflächen” zu ändern,
bestehen. Daher war eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz nicht erforderlich.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) -
1.0.
Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden
die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange in
dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung
bewertet.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld1.
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Einleitung
Das ca. 1,1 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im
Stadtbezirk Aachen-Haaren. Der Bereich wird im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen südlich und
westlich des Nirmer Weges, im Süden durch die gewerbliche Bebauung an der Charlottenburger Allee und im Westen
durch das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße begrenzt. Im Norden und Nordosten grenzt
das Plangebiet an ein Landschaftsschutzgebiet.
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie
„Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen" und
"Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante Tennishallen"
konkretisiert werden. Es ist vorgesehen, in diesem Bereich die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen”
aufzuheben und die Fläche als „Gewerbliche Bauflächen” darzustellen.
Landschaftsplan (LP)
Der Änderungsbereich des FNP grenzt im Nordosten bzw. Osten an den Landschaftsplan, während bei der Festlegung
der Grenzen des Bebauungsplanes eine etwa 10 Meter breite Überlappung mit dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes im Nordosten bzw. Osten vorgesehen ist.
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Ziel der Planung
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets überplant werden. Parallel zum
Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee / Elleter Feld - neu
aufgestellt werden. Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen
gewerblichen Nutzung an der Charlottenburger Allee nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das Plangebiet
sind weitere gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen Grundstücke soll über die
Charlottenburger Alle erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der 5. Änderung zum
Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” in “Gewerbliche Flächen” geändert werden.
Ziele des Umweltschutzes
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird
näher hierauf eingegangen.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Da im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens auf die einzelnen Schutzgüter ausführlich eingegangen
wird, beschränken sich die Ausführungen auf die wesentlichen, für die Änderung des FNP relevanten
Umweltauswirkungen. Im Hinblick auf die Umweltbelange wird der Großraum betrachtet, so dass neben dem
Änderungsbereich des FNPs auch die Flächen des Geltungsbereichs des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 922 mit in
die Betrachtung einbezogen werden.
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in keinem umweltrechtlich besonders definierten Schutzgebiet, wie z.B. FFHGebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp. Es wird nicht von der Biotop-Kartierung der
L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht (BP 722), das neben Gewerbeflächen eine Tennisanlage vorsieht. Im
Zuge dieser Planaufstellung wurde der FNP bereits zugunsten der Ausweisung eines Gewerbegebietes angepasst, so
dass nur noch die Darstellung der nun anstehenden Fläche zur Arrondierung des Gewerbegebietes von Grünfläche in
Gewerbefläche geändert werden soll.
Die Belange des Artenschutzes wurden geprüft und sind nicht betroffen. Bisher wurde die Fläche weitgehend
landwirtschaftlich genutzt, so dass dadurch ihre Ursprünglichkeit bereits verloren gegangen ist. Ausweislich der
archäologischen Funde hat die landwirtschaftliche Nutzung bereits eine lange Tradition und dient(e) der Schaffung einer
Nahrungsgrundlage für die Wohnbevölkerung. Die vorgefundenen Böden erfüllen in besonderem Maße die
Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Nutzung und sollten daher dafür geschützt werden. Durch die Ansiedlung
eines Gewerbegebietes gehen diese Böden nahezu vollständig unwiderruflich verloren.
Das Heranrücken von Gewerbebauten an das Haarbachtal engt die Entfaltungsmöglichkeiten des Bachtales mit seiner
Tier- und Pflanzenwelt ein.
Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2001 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales Freilandklima
vor. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen Windoffenheit und
eine intensive Kalt- und Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen insbesondere des Grünlandes mit
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
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Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher sind der Erhalt des klimawirksamen
Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Minimierung von Strömungshindernissen geboten. Durch Bebauung dieser
Flächen wird in diesen Raum eingegriffen, so dass die Klimafunktionen beeinträchtigt werden, was auch die neueren
Untersuchungen zum Klimaschutz bestätigen. Durch die Beeinträchtigung der Lüftungsbahnen ist eine Verschlechterung
der Durchlüftung des dichten Siedlungsbereichs zu befürchten mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit. Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Begrünung gegen Aufheizeffekte, Freihalten der Lüftungsbahn von
Hochbauten, kann den negativen Effekten entgegengewirkt werden.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Es geht eine Freifläche für den Naturhaushalt verloren, deren Funktionen kaum bis gar nicht ausgleichbar sind.
b) Nullvariante
Hier ist zu unterscheiden nach der Entwicklungsprognose für den tatsächlichen Flächenzustand und dem, der aufgrund
des bestehenden Baurechts als Ausgangspunkt anzunehmen ist. Tatsächlich steht die Fläche derzeit der Ackernutzung
zur Verfügung, so dass die Umweltbelange kaum betroffen sind. Die Bodenfunktionen und die Frischluftversorgung
werden erfüllt. Rechtlich ist bereits eine Versiegelung, durch den Bebauungsplan Nr. 722 zulässig. Die Nullvariante würde
dann die Umsetzung dieses Planes bedeuten, der einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt bedeutet. Im Vorgriff
auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 922 ist festzustellen, dass mit der Umsetzung des neuen
Bebauungsplanes Nr. 922 der Eingriff geringer ausfallen wird und kleine Verbesserungen erreicht werden können als bei
Umsetzung des bestehenden Baurechts.
c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativen geprüft.
3.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung
Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der
Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Weiterhin wird die Stellungnahme der
Bodendenkmalpflege im Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen für die landwirtschaftlichen
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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
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Entwurf zur Begründung
Zur öffentlichen Auslegung
genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vorliegen. Zur Erstellung der
Bodenfunktionskarten (2009) diente die DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren Bodeneinheiten in die
moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die Einstufung ihrer
Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
4.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Nachteilige
erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden und
die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und
flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald unerwartete
nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
5.
Zusammenfassung
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Im Hinblick auf die Umweltbelange sollte aufgrund des Verlustes besonders schützenswerten Böden weitgehend auf
Versiegelung verzichtet werden. Außerdem sollten die durch Versiegelung und Bebauung entstehenden negativen
Auswirkungen auf die für den Klimaschutz bedeutsame Lüftungsbahn minimiert werden.
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