Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
154465.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
16.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0286/WP17-1
öffentlich
35094-2010
19.11.2015
FB 61/010 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen
Krefelder Straße, Grüner Winkel und Gut-Dämme-Straße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs.1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.12.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 952 zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan gemäß
§ 4 a Abs. 3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Anhebung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe
durch technisch bedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein
müssen, von 1,50 m auf 1,80 m.
Darüber hinaus beschließt er, die zu sämtlichen Verfahrensschritten eingegangenen Stellungnahmen
der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0200/WP17 – Ergebnis der frühzeitigen Bürgerinformation/ Behördenbeteiligung
FB61/0286/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 auf Empfehlung der Bezirksvertretung
Aachen-Mitte zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan – Krefelder Straße/ Grüner Winkel – gefasst.
Die Programmberatung war bereits am 06.12.2012 im Planungsausschuss und am 16.01.2013 in der
Bezirksvertretung Aachen Mitte erfolgt.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den bislang städtebaulich sehr heterogenen Bereich neu zu
ordnen und insbesondere zur Krefelder Straße eine neue Raumkante festzulegen. Darüber hinaus
werden die Qualität der Außenflächen und Stellplatzanlagen und deren verkehrliche Erschließung
sichergestellt. Die Gesamtkonzeption wird über einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag
planungsrechtlich gesichert.
Das Bebauungsplanverfahren erfolgte gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der
Innenentwicklung. Aufgrund der Größe des Plangebiets wurde eine Umwelt-Vorprüfung des Einzelfalls
durchgeführt. Diese ergab, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.
Am 28.02.2013 wurde dem Planungsausschuss die Gestaltung der Außenanlagen vorgestellt. Es
erfolgte der Beschluss, dass das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des Gestaltungsplanes
weitergeführt werden sollte. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das Jobcenter und das
vorgelagerte Bürogebäude („Pick Up“) möglichst unmittelbar nacheinander realisiert werden.
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann,
hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung
zu informieren.
In der Zeit vom 03.04.2013 bis 17.04.2013 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die
betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der
Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
Parallel zur Ausstellung wurden 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der
Planung beteiligt.
Am 11.06.2015 hat sich der Planungsausschuss mit dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerinformation
und der Behördenbeteiligung beschäftigt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in ihrer Sitzung am 10.06.2015 aus
bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 2/3
Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte vom 13.07.2015 bis 14.08.2015.
Zeitgleich wurde 19 Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung beraten und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Anhebung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe
durch technisch bedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein
müssen, von 1,50 m auf 1,80 m.
Außerdem empfiehlt er dem Rat, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen
Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“
Eine gleichlautende Empfehlung an den Rat hat die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 04.11.2015
ausgesprochen.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mit den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet
insgesamt drei städtebauliche Verträge geschlossen. Im August 2013 wurde ein Vertrag geschlossen,
der eine zusätzliche Zufahrt von der Krefelder Straße sicherstellt.
Im Dezember 2014 wurde ein Vertrag geschlossen für den Bereich des Plangebiets, der jenseits der
Gut-Dämme-Straße liegt (Parkpalette). Hier werden der Versiegelungsanteil und die Herstellung der
Außenanlagenplanung gesichert sowie die zur Verkehrslenkung erforderlichen Markierungs- und
Beschilderungsmaßnahmen einschließlich eines Verkehrsmonitorings.
Im September 2015 wurde der Vertrag für den Bereich zwischen Krefelder Straße und Gut-DämmeStraße geschlossen, der auch hier den Anteil an unversiegelten Flächen und die Herstellung der
Außenanlagen sicherstellt.
Der Abschluss dieser Verträge erfolgte vor Satzungsbeschluss, da mehrere Baumaßnahmen bereits
während des Aufstellungsverfahrens realisiert bzw. beantragt wurden.
Die Kosten der Maßnahmen im Plangebiet werden sämtlich von den Investoren übernommen.
Anlage/n:
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 3/3
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Krefelder Straße und Grüner Winkel
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel -
Begründung
Fassung vom 16.11.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................... 3
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 3
Regionalplan ........................................................................................................................................................... 3
Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................................................................................... 3
Rahmenplanung ...................................................................................................................................................... 3
Einzelhandelskonzepte............................................................................................................................................ 3
Bestehendes Planungsrecht.................................................................................................................................... 4
2.
Anlass der Planung ............................................................................................................................................... 4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................................. 5
Allgemeine Ziele ...................................................................................................................................................... 5
Bebauungsplanverfahren ........................................................................................................................................ 5
Erschließung / Verkehr / Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung / Ver- und Entsorgung .................................. 5
Freiraumkonzept ..................................................................................................................................................... 7
Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 7
Klimaschutz und Klimaanpassung........................................................................................................................... 8
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
Begründung der Festsetzungen .......................................................................................................................... 8
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 11
Überbaubare Grundstücksflächen ......................................................................................................................... 12
Stellplätze und Garagen ........................................................................................................................................ 13
Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen .......................................................................... 13
Flächen für Versorgungsanlagen .......................................................................................................................... 13
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ........................................................................ 13
Erhaltung von Bäumen .......................................................................................................................................... 14
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind......................... 14
4.
5.
Umweltbelange .................................................................................................................................................... 14
6.
Kosten .................................................................................................................................................................. 30
7.
Städtebauliche Verträge ..................................................................................................................................... 30
8.
Plandaten ............................................................................................................................................................. 31
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel -
Begründung
Fassung vom 16.11.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das ca. 3,8 ha große Plangebiet befindet sich im Nordosten der Stadt Aachen innerhalb des Gewerbegebiets Grüner
Weg südöstlich der Krefelder Straße sowie der Gut-Dämme-Straße. Im Norden wird das Plangebiet durch die
benachbarten Flächen des vorhandenen Baumarktes (Flurstück. Nr. 3173) sowie durch die Straße Grüner Winkel
begrenzt. Die südwestliche Abgrenzung verläuft entlang der Grundstücksgrenzen zum benachbarten Möbelhaus
(Flurstücke. Nr. 3052 und Nr. 3345) sowie zum benachbarten Gewerbebetrieb auf dem Flurstück. Nr. 4276. Die
südöstliche Abgrenzung wird durch den Grundstücksverlauf entlang des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück Nr.
4284 gebildet. Die Flächen des Plangebiets bestehen aus den Grundstücken Flurstück Nr. 4296, 4307, 4316 - 4321 sowie
aus den anteilig im Plangebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Gut-Dämme-Straße, Flurstück Nr. 3065.
Im Gewerbegebiet Grüner Weg sind derzeit unterschiedlichste gewerbliche Nutzungen angesiedelt. Das Plangebiet ist
durch die vorhandenen unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen mit verschiedenen baulichen Höhen eher
heterogen geprägt. Die Freiflächen im Plangebiet sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und
Erschließungsflächen größtenteils vollständig versiegelt. Im südwestlichen Bereich entlang der Gut-Dämme-Straße
befindet sich vorhandener Baumbestand. Im nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets sind zwischen der Krefelder
Straße und der Gut-Dämme-Straße vorwiegend Einzelhandelsnutzungen mit teilweise zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie gewerbliche und gastronomische Nutzungen untergebracht. Im Teilbereich
südöstlich der Gut-Dämme-Straße sind gewerbliche Nutzungen angesiedelt.
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen weist die Flächen als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Die geplante Nutzung entspricht den zulässigen Nutzungen innerhalb eines „Allgemeinen
Siedlungsbereichs“. Eine Änderung des Regionalplans ist daher nicht erforderlich.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Bereich
zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße das „Sondergebiet Nr. 15“ mit der Zweckbestimmung
„großflächiger Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten“ dar. Der südöstlich an die Gut-Dämme-Straße
anschließende Teilbereich des Plangebiets ist als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan kann somit
vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden.
1.4
Rahmenplanung
Für den Gesamtbereich der Krefelder Straße wurde zu Beginn des Jahres 2000 eine Rahmenplanung aufgestellt. Ziel
dieser Planung ist die Weiterentwicklung der vorhandenen Sport- und Freizeitnutzungen des Sportpark Soers mit
aufgelockerten durchgrünten Strukturen auf den nordwestlich angrenzenden Flächen entlang der Krefelder Straße
außerhalb des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets sollen die städtebaulichen Raumkanten entlang der Krefelder
Straße geschlossen werden. Die Nutzungsstruktur soll sich mit Gewerbe-, Büro-, Einzelhandels-, Gastronomie- und
Dienstleistungsnutzungen entsprechend dem Bestand weiterentwickeln.
1.5
Einzelhandelskonzepte
Im übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzept der Stadt Aachen (STRIKT, BBE 2008) wird die Empfehlung
ausgesprochen, großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nur in Haupt- oder
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel -
Begründung
Fassung vom 16.11.2015
Stadtteilzentren anzusiedeln. In Bezug auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente wird die Ansiedlung auch nicht
großflächiger Betriebe nur innerhalb der integrierten Standorte empfohlen. Dies sind neben den Haupt- und
Stadtteilzentren auch die Nahversorgungszentren. Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde ein städtisches Zentrenund Nahversorgungskonzept erstellt und vom Rat beschlossen, anhand dessen auf der Planungsebene Maßnahmen zur
räumlichen Steuerung des Einzelhandels vorgenommen werden.
Unter Beachtung der oben genannten Ziele zur Einzelhandelssteuerung soll innerhalb des Plangebiets die Zulässigkeit
von nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels ermöglicht werden. Dies
entspricht den Zielen des städteregionalen Einzelhandelskonzept der Stadt Aachen (STRIKT, BBE 2008) sowie dem
städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzept. Damit soll der Einzelhandelsstandort langfristig und ohne nachteilige
Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der
Nachbarkommunen entwickelt werden.
1.6
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 791 - Gewerbegebiet Krefelder Straße /
Grüner Weg -, welcher als einfacher Bebauungsplan (nur schriftliche Festsetzungen) aufgestellt wurde. Dieser setzt für
das Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, in dem zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße (GE 1) auch
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig sind. Südöstlich der Gut-Dämme-Straße ist im
Gewerbegebiet (GE 2) Einzelhandel generell ausgeschlossen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf die sogenannte
Kölner Liste, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden darf. Darüber hinaus existiert noch ein
Aufstellungsbeschluss vom 27.10.2005, der im Zusammenhang mit der Planung des Fußballstadions die städtebauliche
Neuordnung dieses Bereiches zum Ziel hat und über das Plangebiet hinausgehende weitere südlich gelegene Flächen
umfasst. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 813 -Gelände der Firma
Junghans -. In dem im Bebauungsplan Nr. 813 festgesetzten Sondergebiet sind ein Bau- und Heimwerkermarkt, ein
Gartencenter, Groß- und Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.600 m² (mit Ausschluss von
zentrenrelevanten Sortimenten und Einzelhandel) mit Handarbeits- und artverwandten Artikeln festgesetzt.
2. Anlass der Planung
Die Grundstücksflächen des Plangebiets werden bisher gewerblich bzw. durch Einzelhandelsunternehmen und
Gastronomiebetriebe genutzt. Der Charakter dieser Flächen war bislang eher heterogen geprägt, mit teilweise
minderwertigem Gebäudebestand. Der Standort Krefelder Straße hat dagegen in den letzten Jahren eine zunehmende
Aufwertung erfahren, sowohl durch die neuen Entwicklungen im Bereich Sportpark Soers, als auch durch die Neubauten
wie die des Finanzamtszentrums und des Porta-Möbelhauses. Die Eigentümer der im Plangebiet befindlichen privaten
Grundstücksflächen planen nun auch die Aufwertung und bauliche Nachverdichtung Ihrer Grundstücke. Im Plangebiet
sollen vorwiegend Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie weitere Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden. Es
wurde ein städtebauliches Gesamtkonzept vorgelegt, welches die Grundlage des Bebauungsplans bilden soll. Die
Vorgaben der städtischen Rahmenplanung zur Schließung der Raumkante entlang der Krefelder Straße wurden dabei
berücksichtigt. Das städtebauliche Konzept sieht für den Bereich zwischen Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße eine
Mischung aus Bestands- und Neubauten vor, die durch ein einheitliches Außenanlagenkonzept zusammengefasst
werden. In einem ersten Schritt wurden bereits ein Möbelhaus sowie das Jobcenter realisiert. Die Flächen südöstlich der
Gut-Dämme-Straße sollen in das Gesamtkonzept integriert werden. Hier ist die Errichtung einer Parkpalette zur
Unterbringung des vorhabenbedingten Stellplatzbedarfs vorgesehen. Zudem soll weiterer Einzelhandelsbesatz ermöglicht
werden. Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um neben der geplanten baulichen Nachverdichtung die weitere
Entwicklung der Bestandsnutzungen sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen geplanter Nutzungen für den
Gesamtbereich planungsrechtlich zu sichern.
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Bebauungsplan Nr. 952
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3. Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Mit dem Planverfahren wird die vorhandene Nutzungsstruktur entlang der Krefelder Straße, bestehend aus Einzelhandel
mit vorrangig nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Dienstleistungsangeboten und
Gastronomienutzungen erhalten und fortgeführt. Zusätzlich sind weitere, den Standort ergänzende Nutzungen geplant.
Der ansässige bzw. genehmigte Einzelhandelsbesatz mit Verkaufsflächen für zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente (ATELCO Computer Event GmbH, Vino-Weine und Ideen GmbH, Fischhandel) widerspricht den
Zielsetzungen der kommunalen und städteregionalen Einzelhandelskonzepte. Für diese Sortimente wird ein erweiterter
Bestandschutz gewährt.
Südöstlich der Gut-Dämme-Straße wird der Charakter eines Gewerbegebiets erhalten. Bisher grundsätzlich unzulässiger
Einzelhandel wird jedoch mit Einschränkungen ermöglicht, da diese Flächen Bestandteil der Gesamtentwicklung des
städtebaulichen Konzeptes sind und somit im Nutzungszusammenhang mit den Sondergebietsflächen des Plangebiets
stehen. Weiterhin werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Unterbringung des erhöhten Stellplatzbedarfs
aufgrund der intensiven Nutzung im Plangebiet durch die Zulässigkeit von, gegenüber dem umgebenden gewerblichen
Bestand, höheren Gebäudehöhen geschaffen.
Im Planverfahren wird außerdem die in der städtischen Rahmenplanung beabsichtigte Raumkante entlang der Krefelder
Straße planungsrechtlich gesichert. Dadurch wird eine homogene städtebauliche Kubatur entlang der Krefelder Straße
zwischen dem Finanzamt im Südwesten und dem nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Baumarkt erreicht.
Ziel der Planung ist neben einer baulichen Nachverdichtung entlang der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße die
Schaffung eines funktional angepassten und gestalteten Außenraums. Hierzu bildet der Außenanlageplan mit Darstellung
der Konzeption der gebietsinternen Erschließung, der Anordnung der Stellplatzflächen und der sonstigen Freiflächen
sowie mit der integrierten Begrünung die verbindliche Grundlage. Im Zuge der Außenraumgestaltung wird auch die
fußläufige Erreichbarkeit der Nutzungen im Plangebiet verbessert.
3.2
Bebauungsplanverfahren
Dem Bebauungsplan liegt ein mit der Stadt abgestimmtes städtebauliches Gesamtkonzept zugrunde, in dem neben der
Gebäudestellung und der städtebaulichen Kubatur auch eine zusammenhängende Gestaltung der Freibereiche im
Plangebiet entwickelt wurde. Diese Planungsinhalte werden durch den Bebauungsplan verbindlich gesichert. Der
Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan in Verbindung mit einzelnen städtebaulichen Verträgen gem. § 11
BauGB aufgestellt. Die Außenanlageplanung wird als Anlage Bestandteil dieser Verträge.
Das Plangebiet ist planungsrechtlich als Innenbereich einzuordnen. Der Bebauungsplan wird daher gemäß § 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Aufgrund der Größe des Plangebiets wird
auch zukünftig eine Fläche von mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² durch Gebäude überbaut. Nach den
Vorgaben des § 13 a (2) BauGB ist bei Grundflächen von 20.000 m² bis 70.000 m² eine Umwelt-Vorprüfung des
Einzelfalls erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass keine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
3.3
Erschließung / Verkehr / Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung / Ver- und Entsorgung
Verkehr und Erschließung:
Die Erschließung des Plangebiets ist weiterhin über die vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten entlang der Krefelder Straße,
der Straße Grüner Winkel und beidseitig der Gut-Dämme-Straße möglich. Zusätzlich wird der Verkehr des Plangebiets
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Begründung
Fassung vom 16.11.2015
teilweise über eine zwischenzeitlich neu entstandene Ausfahrt auf die Krefelder Straße abgeleitet. Die Erreichbarkeit des
Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer ist über die vorhandenen straßenbegleitenden Geh- und Radwege entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist somit gesichert.
Die Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt u.a. über die Krefelder Straße (Linie 51 und
30, Haltestelle Sportpark Soers) und die Gut-Dämme-Straße (Linie 34, Haltestelle Feldchen).
Bedingt durch intensive Nutzung der Grundstücke ist der Nachweis einer hohen Anzahl von Stellplätzen erforderlich.
Diese werden sowohl ebenerdig auf den Außenflächen im direkten Umfeld der einzelnen Gebäude, als auch südöstlich
der Gut-Dämme-Straße in einer mehrgeschossigen Parkpalette untergebracht. Um die Qualität der Freiflächen
sicherzustellen, wurde eine Außenanlagenplanung erstellt, die durch städtebauliche Verträge gesichert wird. Der
Nachweis zur Unterbringung der bauordnungsrechtlich benötigten Stellplätze erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Außenanlagenplanung wird die Zu- und Ausfahrtssituation des Plangebiets von Seiten der Krefelder
Straße mit berücksichtigt. Die verkehrlich sichere Erreichbarkeit der Nutzungen insbesondere des Jobcenters wird für
Fußgänger und Radfahrer von Seiten der Krefelder Straße durch die geplante Qualität und Nutzungsaufteilung der
Außenflächen entsprechend der oben genannten Außenanlagenplanung gewährleistet.
Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung:
Zur Überprüfung der verträglichen Integration der nutzungsbedingt hinzukommenden Kfz-Verkehre im städtischen
Verkehrsnetz wurde ein Verkehrsgutachten durch das Büro BSV, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold
Baier GmbH, Stand Oktober 2014, erstellt. Darin wurden die derzeitigen verkehrlichen Verhältnisse (Bestandsfall)
ermittelt sowie das planbedingt hinzukommende Verkehrsaufkommen prognostiziert. Daraufhin wurden die verkehrlichen
Auswirkungen des Gesamtvorhabens im Endausbauzustand (Prognosefall) ermittelt und Maßnahmen zur verkehrlichen
Integration in Form eines Verkehrskonzepts empfohlen. Als zeitnahe Maßnahmen sind dazu Beschilderungen und, bei
Bedarf zusätzlich Fahrbahnmarkierungen im Bereich Gut-Dämme-Straße und Grüner Winkel vorgesehen, mit denen eine
verbesserte Verkehrslenkung in Richtung Stadtzentrum / Autobahn BAB 44 / BAB 4 im Sinne einer verbesserten
Akzeptanz durch die Verkehrsteilnehmer zugunsten der Entlastung der untersuchten Verkehrsknotenpunkte erreicht
werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan verbindlich
gesichert.
Aus dem Ergebnis der Untersuchung geht hervor, dass die lichtsignalisierten Knotenpunkte Krefelder Straße (B
57) / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen im Bestandsfall in der nachmittäglichen
Spitzenstunde mit der Stufe F nach QSV (Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs) bewertet werden. Diese
Verkehrsknotenpunkte sind demnach als überlastet zu bewerten. Der vorfahrtsgeregelte Knotenpunkt Gut-DämmeStraße / Grüner Winkel erreicht eine ausreichende Verkehrsqualität (Stufe D) nach QSV.
Da der Ausbau des Knotenpunktes Prager Ring / Krefelder Straße (B 57) / Eulersweg als Bestandteil dieses
Verkehrskonzeptes voraussichtlich erst nach der Realisierung eines Großteils der geplanten Bebauung erfolgen wird,
wurde im Rahmen des Planverfahrens die verkehrliche Integration des planbedingten Verkehrsaufkommens zusätzlich
auch ohne den Ausbau des oben genannten Knotenpunktes als Zwischenzustand mit betrachtet. Als Maßnahmen zur
verkehrlichen Verbesserung dienen hierbei u.a. die bereits genannten Beschilderungen und, bei Bedarf die zusätzlichen
Fahrbahnmarkierungen im Bereich der Gut-Dämme-Straße und der Straße Grüner Winkel. Unter Mitberücksichtigung
dieser Maßnahmen erreichen die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-DämmeStraße / Grüner Winkel mit der Qualitätsstufe (QSV) D eine ausreichende Verkehrsqualität. Für den Knotenpunkt
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Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg wird eine Verkehrsqualität der Qualitätsstufe (QSV) E prognostiziert.
Dieser Knotenpunkt erreicht somit die Kapazitätsgrenze.
Im Prognosefall des Fachgutachtens erreicht der Knotenpunkt Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg unter
Berücksichtigung des geplanten Knotenausbaus sowie des Endausbauzustandes des Plangebiets die Qualitätsstufe
(QSV) D. Für die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel
wird mit dem Endausbauzustand im Plangebiet die Qualitätsstufe (QSV) D erreicht. Im Vergleich zur Bestandssituation
sind durch die Maßnahmen des Verkehrskonzeptes Verbesserungen der verkehrlichen Qualität an den lichtsignalisierten
Knotenpunkten zu erwarten. Für den Knotenpunkt Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel wird mit der Qualitätsstufe D
zukünftig eine gleichbleibende Verkehrsqualität erreicht. Durch die geplanten verkehrstechnischen Regelungen wird somit
insgesamt eine verträgliche Integration des vorhabenbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens sichergestellt.
Ver- und Entsorgung:
Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und nahezu vollständig versiegelt. Es wird gewerblich sowie durch Einzelhandel
genutzt. Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden derzeit in der vorhandenen Kanalisation abgeleitet. Eine
Versickerung ist nach § 51 a LWG (Landeswassergesetz) nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung
des Plangebiets ist grundsätzlich über die Anschlüsse an die vorhandenen Leitungen gewährleistet. Ein Anschluss an die
vorhandene Fernwärmeleitung in der Krefelder Straße ist möglich.
3.4
Freiraumkonzept
Das gesamte Plangebiet wird im Bestand durch Einzelhandelsnutzungen und gewerbliche Nutzungen geprägt. Die
Freiflächen werden derzeit vorrangig zur Unterbringung von Stellplätzen und deren Zufahrten genutzt und sind daher
nahezu vollständig versiegelt. Die Freiflächen innerhalb der gewerblichen Flächen werden teilweise als Lagerplatz
genutzt. Aufgrund des geplanten Erhalts und des Ausbaus der vorhandenen Nutzungsstruktur im Plangebiet ist auch
weiterhin die Unterbringung von notwendigen Stellplätzen und deren Zufahrten im Außenraum erforderlich. Diese werden
jedoch gemeinsam mit fußläufigen Verbindungen und Außenraumbegrünungen und -nutzungen im Rahmen der
Nachverdichtung neu angeordnet. Dabei wird insbesondere die Wegebeziehung zum geplanten Jobcenter berücksichtigt
und durch die Außenanlagengestaltung betont. Die Außenraumgestaltung aller Flächen wird in einem Gesamtkonzept mit
möglichst zueinander ähnlicher Gestaltung der verwendeten Außenraumelemente umgesetzt. Damit wird der im
städtebaulichen Konzept dargestellte Nutzungszusammenhang aller Plangebietsteilflächen herausgestellt. Zudem ist
eine anteilige Begrünung der Stellplatzflächen mittels einzelner Baumstandorte vorgesehen. Die gesamte
Außenraumgestaltung wird im Außenanlageplan dargestellt, der Bestandteil der städtebaulichen Verträge ist. Hierdurch
wird die Umsetzung der Freiraumgestaltung gewährleistet.
Die bisher gewerblich genutzten Lager- und Freiflächen innerhalb der als GE 1 und GE 2 festgesetzten Flächen dienen
zukünftig der anteiligen Unterbringung von notwendigen Stellplätzen, die sich teilweise aus den Nutzungen des
Sondergebiets SO ergeben. Der Nachweis aller bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Da die Unterbringung notwendiger Stellplätze in überdachter und nicht
überdachter Form mit deren Zu- und Abfahrten innerhalb der Gewerbegebietsflächen, insbesondere im Gewerbegebiet
GE 2, vorgesehen ist, ist kein Freiraumkonzept für diese Flächen vorgesehen. Die Art der Gestaltung dieser Freiflächen
wird sich jedoch an den Flächen des Sondergebiets SO orientieren, um den geplanten Nutzungszusammenhang zu
verdeutlichen.
3.5
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Aufgrund der geplanten Nutzungsstruktur sind die Belange von Kindern bzw. Familien voraussichtlich wenig betroffen. Da
die vorhandene Nutzungsstruktur mit der vorrangigen Ansiedlung von Büronutzungen, Einzelhandel, Dienstleistungen,
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gewerblichen Nutzungen und Gastronomieangeboten fortgeführt wird, sind auf der Ebene des Bebauungsplans
gegenüber dem Bestand keine weiteren Maßnahmen vorgesehen. Innerhalb der Ausbauplanung zu den Außenanlagen
werden die technischen Anforderungen zur verkehrssicheren Gestaltung von Wegeverbindungen innerhalb des
Plangebiets mit berücksichtigt, um eine sichere Erreichbarkeit der Nutzungen im Plangebiet zu gewährleisten. Durch die
Umgestaltung und Aufwertung der vorhandenen Außenanlagen, insbesondere im Sondergebiet SO, wird die Sicherheit
für Kinder und Jugendliche als Besucher des Plangebiets gegenüber dem Bestand weiter erhöht.
3.6
Klimaschutz und Klimaanpassung
Ziel der Planung ist die Entwicklung von Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie Maßnahmen, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen. Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich. Die Flächen sind bereits
erschlossen und größtenteils versiegelt. Der Umbau bzw. der Neubau der Gebäude im Bereich Krefelder Straße und GutDämme-Straße erfolgt abschnittsweise. Entsprechend dem städtebaulichen Konzept erfolgt an der Krefelder Straße durch
die Planung eine gegenüber dem Bestand klimatisch ungünstigere Verdichtung der Bebauung in vertikaler Form. Das
bisher vorherrschende Gewerbe- und Industrieklima sowie das im Sommer hinzukommende Gebäudeblockklima bleiben
demnach bestehen. Durch die Ansiedlung einzelner Solitärgebäude mit zwischenliegenden Freibereichen bleibt die
Durchlüftung des Gebietes jedoch weiterhin gewährleistet. Die zulässige bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen
durch Gebäude entspricht den bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten. Die Versiegelung von Grundstücksflächen
soll jedoch gegenüber dem Bestand zukünftig mit Hilfe der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 beschränkt werden. Somit
muss im Zuge zukünftiger Baugenehmigungen nachgewiesen werden, dass 10 % der betroffenen Grundstücksflächen
vollständig entsiegelt und als solche erhalten bzw. hergestellt werden. Die maximal zulässige Ausnutzung von
Grundstücksflächen kann als Beitrag für den Klimaschutz gewertet werden, da eine Inanspruchnahme von hochwertigen
Flächen für diese Nutzungen an anderen Stellen im Stadtgebiet dadurch vermieden werden kann. Darüber hinaus werden
technische Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien planungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Auf der Ebene des
Bebauungsplans werden damit u.a. die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Energiefachrechtes
geschaffen.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiete GE 1 und GE 2:
Entsprechend dem bisherigen Gebietscharakter werden diese Flächen weiterhin als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO
festgesetzt. Es werden jedoch alle betrieblichen Anlagen der Abstandsklassen I - VII der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NW sowie Anlagen mit gleichem Emissionsverhalten ausgeschlossen. Mit dieser Gliederung der
Gewerbegebietsflächen im Verhältnis zum gewerblichen Bestand des Umfeldes werden emissionsbedingte
Beeinträchtigungen sowohl für die geplanten sensiblen Nutzungen im benachbarten Sondergebiet SO als auch für die
Bestandsnutzungen im direkten gewerblichen Umfeld ausgeschlossen.
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Lagerplätze, unabhängig davon, ob diese als selbstständig oder unselbstständig
einzustufen sind, allgemein zulässig (selbstständige Lagerplätze = Freiflächen oder Gebäude die ausschließlich zu
Lagerzwecken genutzt werden, unselbstständige Lagerplätze = Abstell- und Lagerflächen die sich einer
Gebäudehauptnutzung unterordnen). Gewerbegebiete sind im Aachener Stadtgebiet jedoch begrenzt. Ziel der Stadt ist
es, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Mit einer reinen bzw. selbständigen
Lagernutzung ist ein sehr unausgeglichenes Verhältnis von Betriebsflächen zu Arbeitsstellen verbunden. Zur
Unterstützung der Wirtschaft und zur Bereitstellung von Gewerbegrundstücken für produzierendes und verarbeitendes
Gewerbe mit einem adäquaten Arbeitsstellen- bzw. Betriebsflächenverhältnis wird daher festgesetzt, dass unter
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Berücksichtigung der vorhandenen und zulässigen Nutzung der Flächen als selbständiger Lagerplatz in Form von
Lagergebäuden diese weiterhin zulässig sind, jedoch selbstständige offene Lagerplätze in den Gewerbegebieten GE 1
und GE 2 zukünftig ausgeschlossen werden.
Bordelle, bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution werden in den Gewerbegebieten GE 1 und GE
2 ausgeschlossen, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive
Einrichtungen regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen,
sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen.
Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Produzierende und verarbeitende Gewerbe- und Handwerksbetriebe, die in begrenztem Umfang Eigenproduktionen
verkaufen (Annexhandel) werden ausnahmsweise zugelassen. Bei diesem kann aufgrund des beschränkten Umfangs
und der betrieblichen Zuordnung der Produkte und Waren davon ausgegangen werden, dass dadurch keine negativen
Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der
benachbarten Kommunen entstehen. Zukünftig ist auch Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zulässig, da diese Flächen als Teilgebiet des städtebaulichen Konzeptes im
Nutzungszusammenhang mit den Flächen des Sondergebiets SO stehen. Darüber hinaus sind bereits im städtebaulichen
Umfeld entlang der Gut-Dämme-Straße und der Straße Grüner Winkel weitere Einzelhandelsnutzungen angesiedelt, so
dass sich die geplante Einzelhandelszulässigkeit in den umgebenden Bestand einfügt, ohne dass dadurch der geplante
städtebauliche Eindruck eines gewerblich geprägten Umfeldes eingeschränkt wird.
Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2:
Um den geplanten Nutzungscharakter südöstlich der Gut-Dämme-Straße, bestehend aus gewerblichen und
einzelhandelsorientierten Nutzungen dauerhaft zu sichern, werden innerhalb dieser Flächen Vergnügungsstätten generell
ausgeschlossen.
Sondergebiet SO :
Da sich die vorhandene Nutzungsstruktur im Bereich zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße,
insbesondere durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbesatz wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2
- 10 BauNVO unterscheidet, ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets gem. § 11 (2) BauNVO erforderlich.
Aufgrund des geplanten Erhalts der vorhandenen heterogenen Nutzungsstruktur, bestehend aus
Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungs- und Büronutzungen sowie aus gastronomischen Nutzungen, werden diese
Hauptnutzungsarten als Zweckbestimmung für das Sondergebiet SO gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt.
Durch die Zulässigkeit sonstiger nicht störender Handwerks- und Gewerbebetriebe werden die vorhandenen
Hauptnutzungen sinnvoll ergänzt. Bordelle, bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution werden im
Sondergebiet SO jedoch ausgeschlossen, da diese Nutzungen gleichfalls wie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2
auch hier einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive Einrichtungen regelmäßig bei eher
geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit
deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im
Sondergebiet SO ebenfalls vermieden werden.
Mit der Zulässigkeit von Stellplätzen, Stellplatzanlagen sowie Einzel- und Gemeinschaftsgaragen ober- und unterhalb der
bestehenden Geländeoberkante sowie den Anlieferungszonen, Lagerflächen und Werkstätten im Zusammenhang mit den
zulässigen Nutzungen wird sowohl den betrieblichen Erfordernissen als auch der Kundenorientierung der jeweiligen
Nutzungen Rechnung getragen.
Die Sondergebietsflächen befinden sich außerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Aachen (Hauptzentrum)
und werden nicht als zentraler Versorgungsbereich geführt. Gemäß den Regelungen des Zentren- und
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Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen sowie den Empfehlungen des übergeordneten städteregionalen
Einzelhandelskonzepts Aachen (STRIKT, BBE 2008) werden daher Verkaufsflächen für zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen. Durch den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter
Sortimente werden Beeinträchtigungen der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen
sowie Ihrer Nachbarkommunen vermieden. Die zugelassenen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten
Sortimente sind aufgrund Ihrer Beschaffenheit, ihrer besonderen Standortanforderungen, wie z.B. einer Kfz-orientierten
peripheren Lage sowie dem in der Regel erhöhten Flächenbedarf nicht dazu geeignet, Funktionsverluste innerhalb
zentraler Versorgungsbereiche durch nennenswerte Umsatzumlenkungen und daraus resultierenden
Verdrängungseffekten zu bewirken.
Der geplante Nutzungscharakter entspricht damit grundsätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt
Aachen aus dem Jahr 1980 mit der Darstellung des „Sondergebiets Nr. 15“, in dem ausschließlich die Unterbringung von
großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel zulässig ist. Da mit der geplanten Sortimentsstruktur keine
negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der
Nachbarkommunen zu erwarten sind, wird auch die Zulässigkeit von kleinflächigen Verkaufsflächen nicht zentren- und
nicht nahversorgungsrelevante Sortimenten ermöglicht. Dies ist aufgrund der Vermeidung der vorgenannten negativen
Auswirkungen vertretbar.
Erweiterter Bestandsschutz im Sondergebiet SO :
Innerhalb des bestehenden Einzelhandelsbesatzes im Sondergebiet SO befinden sich genehmigte Verkaufsflächen für
nahversorgungsrelevante Sortimente entsprechend der derzeit geltenden Aachener Sortimentsliste. Dies sind ein
Weinfachmarkt mit ca. 470 m² Verkaufsfläche (Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke und
Tabakwaren (in Verkaufsräumen) und ein Fischfachhandel mit ca. 300 m² Verkaufsfläche (Einzelhandel Fisch,
Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen. Weiterhin sind genehmigte Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente im
Plangebiet vorhanden. Diese beziehen sich auf Verkaufsflächen für Einzelhandel mit Computern, Computerzubehör,
Kommunikationselektronik und Unterhaltungselektronik auf einer Fläche von ca. 340 m². Mit dem Bebauungsplan wird
den Vorgaben des übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzept Aachen (STRIKT, BBE 2008) Rechnung
getragen. Danach sind oben genannten Sortimente innerhalb der Plangebietsflächen aufgrund der innerstädtischen nicht
integrierten Lage grundsätzlich nicht mehr zulässig. Für diese Sortimente wird jedoch auf Grundlage der genehmigten
Verkaufsflächen ein erweiterter Bestandschutz gewährt, um vor dem Hintergrund geplanter Baumaßnahmen der
Grundstückseigentümer im Zuge der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes neben dem geltenden Bestandschutz
auch die Verlagerungsmöglichkeit im Sondergebiet zu ermöglichen. Beeinträchtigungen der Entwicklungsfähigkeit der
zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie Ihrer Nachbarkommunen können ausgeschlossen werden, da
keine über den Bestand hinausgehenden zusätzlichen Verkaufsflächen und Sortimentsansiedlungen mit Zentren- und
Nahversorgungsrelevanz im Plangebiet ermöglicht werden.
Zulässigkeit von Randsortimenten im Sondergebiet SO und in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2:
Im Plangebiet sind für Einzelhandelsbetriebe zu den Verkaufsflächen für Kernsortimente zusätzlich auch Verkaufsflächen
für Randsortimente zulässig, um den Betrieben die Realisierung eines branchenüblichen Angebotsspektrums zu
ermöglichen. Um negative Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen der Stadt
Aachen sowie benachbarter Kommunen durch die Zulässigkeit dieser zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente
zu vermeiden, wird der Umfang dieser Randsortimente auf 10 % je Betrieb beschränkt. Die Reglementierung des Anteils
der Randsortimente je Betrieb entspricht dabei dem Ziel 5 des Landesentwicklungsplans NRW, Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel, Juli 2013. Eigenständige Ladeneinheiten für den Verkauf dieser Randsortimente sind
unzulässig, da Sie aufgrund der Zentrenrelevanz des dann geführten Angebots als Kernsortiment gewertet werden
müssen und in Folge am Standort den Vorgaben des übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen
(STRIKT, BBE 2008) widersprechen.
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4.2
Begründung
Fassung vom 16.11.2015
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch
mindestens zu errichtende und maximal zulässige Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (GH max. in m ü.
NHN) festgelegt.
Grundflächenzahl:
Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 innerhalb des Plangebiets entspricht der maximal zulässigen
Obergrenze zur anteiligen Überbaubarkeit von Bauflächen gem. § 17 BauNVO. Die Grundstücksflächen werden damit im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben maximal genutzt. Die Festsetzung der GRZ von 0,8 im Plangebiet gilt für die
maximale Überbauung der Grundstücksflächen mit Gebäuden. Für die im § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen wird
jedoch darüber hinaus eine geringfügige Überschreitung der GRZ gemäß § 17 (2) und § 19 (4) Satz 4 BauNVO bis zu
einem Wert von 0,9 ermöglicht. Damit wird die vorgegebene Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17
BauNVO überschritten. Die Zulässigkeit der Überschreitung lehnt sich am existierenden Versiegelungsgrad mit einer
nahezu vollständigen Überbauung der privaten Freiflächen durch Erschließungs- und Parkplatzflächen an. Mit der
Zulässigkeit der GRZ von 0,9 soll demnach im Zuge zukünftiger Baugenehmigungen eine Entsiegelung davon betroffener
bereits versiegelter privater Freiflächen in einem Umfang von 10 % planungsrechtlich gesichert werden. Die langfristige
Möglichkeit, bei der Ermittlung des GRZ-Nachweises zukünftiger Baugenehmigungsverfahren alle privaten
Grundstücksflächen im Plangebiet mit heranziehen zu können, wird durch die Inhalte im städtebaulichen Vertrag
hinreichend gesichert.
Gebäudehöhen:
Um die Unterbringung nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen,
zu ermöglichen, sind dafür Überschreitungen der zulässigen maximalen Gebäudehöhe ausnahmsweise zulässig. Um das
geplante städtebauliche Erscheinungsbild dadurch nicht wesentlich zu beeinträchtigen, werden diese Überschreitungen
auf maximal 1,80 m begrenzt. Mit Brüstungen und Absturzsicherungen darf die maximale Gebäudehöhe ebenfalls um
1,80 m überschritten werden, da diese der Unfallvorbeugung bei der Benutzung der Dachflächen z.B. bei der Wartung der
o.g. Anlagen dienen können. Für Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser wird aufgrund der technischen
Eigenarten dieser Anlagen eine Überschreitung bis 2,50 m gewährt.
Um den städtebaulichen gewünschten Eindruck geplanter Gebäudehöhen auch mit der Zulässigkeit der genannten
Dachaufbauten und technischen Anlagen beizubehalten, sind diese um das Maß Ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter gelegenen Geschosses abzurücken. Mit Treppenhäusern und Aufzugsmaschinenhäusern kann vom
notwendigen Abstand zur Gebäudekante abgewichen werden, sofern die hiervon betroffenen Gebäudeseiten nicht
öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind. Damit wird unter Beibehaltung des gewünschten städtebaulichen Eindrucks
entlang der vorwiegend von der Öffentlichkeit frequentierten Verkehrsräume Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße
innerhalb der von diesen Straßen abgewandten privaten Grundstücksbereichen mehr Planungsfreiheit gewährt. Im
Gewerbegebiet GE 2 sind fassadenseitig angeordnete Treppenhäuser und Aufzugsmaschinenhäuser ohne Rücksprung
oberhalb der zulässigen maximalen Gebäudehöhe zulässig, auch wenn die davon betroffene Gebäudeseite öffentlichen
Verkehrsflächen zugewandt ist. Dies ist städtebaulich vertretbar, da die Straße Grüner Winkel als städtebaulich eher
untergeordnet einzustufen ist und von der Öffentlichkeit weniger frequentiert wird.
Mit den geplanten mindestens zu errichtenden sowie maximal zulässigen Gebäudehöhen im Bereich der Krefelder Straße
wird das beabsichtigte großräumige städtebauliche Erscheinungsbild einer möglichst homogenen Höhenentwicklung
entlang der Krefelder Straße zwischen dem Finanzamt im Südwesten sowie dem benachbarten Baumarkt im Nordosten
planungsrechtlich langfristig gesichert. Mit der Zulässigkeit voneinander abweichender Gebäudehöhen innerhalb dieser
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Teilbereiche wird die Entstehung der geplanten städtebaulichen Kubatur nicht gefährdet, da sich diese
Höhenunterschiede unterordnen und lediglich um ein Regelgeschoss zueinander variieren. Dies ist städtebaulich
vertretbar.
Die im rückwärtigen Bereich des Sondergebiets SO lediglich maximal zulässigen Gebäudehöhen entlang der GutDämme-Straße orientieren sich am vorhandenen Bestand im Sondergebiet SO und lassen darüber hinaus eine
geringfügige Erhöhung der baulichen Anlagen in Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen zu. Die in den
Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 für gewerbliche Nutzungen, mit Ausnahme von Garagengeschossen, maximal
zulässige Gebäudehöhe orientiert sich am umgebenden Bestand des Gewerbegebiets. Darüber hinaus wird im
Gewerbegebiet GE 2 für die Errichtung von Garagengeschossen zusätzlich eine darüber hinausgehende maximale
Gebäudehöhe von 166,00 m ü. NHN gewährt. Diese Gebäudehöhe weicht damit vom benachbarten gewerblichen
Bestand ab. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da sich aufgrund der intensiven Nutzungsstruktur im gesamten
Plangebiet ein hoher Flächenbedarf zur Unterbringung erforderlicher Stellplätze ergibt, der aufgrund der geologischen
Verhältnisse mit oberflächennah anstehendem Grundwasserspiegel nicht in Form einer Tiefgarage oder anderer
Bauwerksformen wirtschaftlich nachvollziehbar realisierbar ist. Mit der in diesem Zusammenhang stehenden
Beschränkung der Nutzungen im GE 2 ab 161,50 m ü. NHN wird gewährleistet, dass oberhalb dieser Gebäudehöhe
ausschließlich diese notwendigen Stellplatzflächen in Form von Garagengeschossen errichtet werden.
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Sondergebiet SO:
Im Sondergebiet SO werden die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen in Form einer zusammenhängenden
Fläche festgesetzt. Damit wird eine größtmögliche Flexibilität bei der geplanten Anordnung der Baukörper und
der Grundstückszuordnungen erreicht. Weitere gestalterische Festlegungen erfolgen im Außenanlagenplan,
der Bestandteil des städtebaulichen Vertrages ist.
Die Baugrenze entlang der Gut-Dämme-Straße im Sondergebiet SO orientiert sich am baulichen Bestand im Nordosten
außerhalb des Plangebiets und weicht zugunsten des Erhalts von schützenswertem Baumbestand im Südwesten um die
Tiefe des Kronentraufs dieser Bäume bis auf die Flucht des dort befindlichen Bestandsgebäudes zurück. Mit dieser
städtebaulichen Anordnung wird sowohl der Realisierbarkeit des städtebaulichen Konzeptes als auch dem Schutz von
vorhandenem Bewuchs ausreichend Rechnung getragen.
Mit der Baugrenze entlang der Krefelder Straße wird die Entstehung der geplanten geschlossenen Raumkante
sichergestellt. Dies entspricht der Zielsetzung der Rahmenplanung aus dem Jahr 2000. Die Baugrenze orientiert sich an
den bereits vorhandenen Gebäudekanten, insbesondere an denen des benachbarten Baumarktes und des
Finanzamtszentrums. Um die Entstehung der Raumkante langfristig zu sichern, werden zusätzliche Regelungen in den
städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan dahingehend aufgenommen, dass mit Neubauten im Plangebiet entlang
der Krefelder Straße bis zu der Linie, die durch die geplante Bebauung auf den Grundstücken Flst. Nr. 4317 und 4319
(siehe Außenanlagenplan) zur Krefelder Straße hin neu entsteht, herangetreten werden muss. Diese Linie entspricht der
Lage der Baugrenze. Abweichungen davon sind im Rahmen der Regelungen der städtebaulichen Verträge zulässig und
städtebaulich vertretbar.
Gewerbegebiet GE 1 und GE 2:
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch eine gemeinsame gebietsübergreifende Baugrenze festgesetzt. Der
geplante Verlauf der Baugrenze in einem Abstand von 1,0 - 3,0 m zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen
orientiert sich neben dem städtebaulichen Konzept an der Lage der benachbarten gewerblichen Hauptbaukörper entlang
der Straße Grüner Winkel und der Gut-Dämme-Straße. Dieser Gebietscharakter mit einem von Bebauung freigehaltenen
Bereich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zur Unterbringung von Stellplätzen, Zu- und Ausfahrten sowie von
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Zugängen gemäß dem umgebenden Bestand wird aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt, um die Fortführung eines
möglichst homogenen städtebaulichen Erscheinungsbildes entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zu ermöglichen. Im
Bereich des Übergangs zu den benachbarten privaten Grundstücksflächen im Südosten wird mit der Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand von 3,00 m parallel zur Grundstücksgrenze ebenfalls ein von
Bebauung freizuhaltender Bereich gewährleistet. Der Abstand der Baugrenze zur Grundstücksgrenze entspricht dabei
dem gesetzlich einzuhaltenden Mindestabstand für Hochbauten.
4.4
Stellplätze und Garagen
Um die städtebauliche Ordnung dauerhaft zu sichern, sind im Plangebiet Garagen und überdachte Stellplätze nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit der flexiblen Anordnungsmöglichkeit von offenen Stellplätzen wird die
städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt.
Mit der im Gewerbegebiet GE 2 festgesetzten ausschließlichen Zulässigkeit von Stellplätzen oberhalb der Gebäudehöhe
von 161,50 m ü. NHN soll die Unterbringung der nutzungsbedingt hohen Anzahl erforderlicher Stellplätze gewährleistet
werden. Durch den Ausschluss weiterer Nutzungen ist sichergestellt, dass diese nur bis zu einer Gebäudehöhe errichtet
werden können, die sich am Gebäudebestand des gewerblich geprägten Umfeldes anlehnt. (siehe dazu auch Punkt 4.2
der Begründung).
4.5
Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Um Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs durch vermehrte Ein- und Ausfahrten im Bereich der verkehrlich stark
belasteten Krefelder Straße durch die Anordnung weiterer Zu- und Ausfahrtsmöglichkeiten im Plangebiet zu vermeiden,
wird die Möglichkeit der Grundstückszu- und -ausfahrten für den Bereich der Krefelder Straße auf die im Plan
festgesetzten Korridore beschränkt. Die Leistungsfähigkeiten dieser verkehrlichen Anbindungen wurden im
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan mit berücksichtigt. Somit wird eine städtebaulich geordnete und auf die
verkehrliche Verträglichkeit hin geprüfte Anordnung der verkehrlichen Anbindung erreicht und gleichzeitig mögliche
Konflikte mit dem Fahrrad- und Fußgängerverkehr entlang der Krefelder Straße minimiert.
4.6
Flächen für Versorgungsanlagen
Es werden im Plangebiet separate Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt, um die Stromversorgung des gesamten
Plangebiets langfristig und unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen im Plangebiet sicherzustellen. Diese
dienen der Unterbringung einer Transformatorenstation und deren Zuwegung zur Stromversorgung der Flächen des
Sondergebiets SO sowie der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2. Mit der dafür vorgesehenen Grundfläche wird der
technisch notwendigen Dimensionierung sowie der Erreichbarkeit der Anlage Rechnung getragen.
4.7
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Nach dem Ergebnis des Schallschutzgutachtens ergibt sich für die am stärksten vom Lärm beaufschlagten, zur B 57
ausgerichteten Fassaden, ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 70 dB(A). Damit werden die zulässigen Grenzwerte der
16. BImSchV (Bundesimmissionschutzverordnung) überschritten. Entsprechend der DIN 4109 wird zum Schutz von
Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm für die Flächen des Sondergebiets SO der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Damit
sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, um die Anforderungen zum ausreichenden Lärmschutz im Plangebiet
einzuhalten. Diese werden entsprechend festgesetzt. Im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens kann bei
rechnerischem Nachweis geprüft werden, ob für einzelne Fassadenteile ggf. geringere Schalldämmmaße für
Außenbauteile zulässig sind, als sie nach der Einstufung in den Lärmpegelbereich notwendig wären. Damit wird eine
bauwerksbezogene Anpassungsfähigkeit des spezifisch erforderlichen Schallschutzes unter Beachtung der gesetzlich
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einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte ermöglicht. Mit der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen werden die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Bundesimmissionschutzverordnung) für die vorhandenen sowie für die
geplanten Nutzungen eingehalten. Um einen ausreichenden Immissionsschutz der Nutzungen im Sondergebiet SO
untereinander zu sichern, sind dazu die Immissionsrichterwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete einzuhalten.
4.8
Erhaltung von Bäumen
Die im Plangebiet vorhandenen schützenswerten Bäume werden als zu erhalten festgesetzt werden, da sie in den
ansonsten wenig begrünten gewerblichen Flächen wesentlich zur Verbesserung des Stadtbildes und des Microklimas
beitragen.
4.9
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
Aufgrund der vorhandenen erheblichen Bodenbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
in Form eines kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schadens sind die im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans gekennzeichneten Flächen nur unter der Voraussetzung der Herstellung bzw. Beibehaltung einer
vollständigen Oberflächenversiegelung uneingeschränkt zulässig. Um möglichen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder für die Allgemeinheit im Zuge künftiger Eingriffe in den Boden im
gekennzeichneten Bereich vorzubeugen, sind all zukünftigen Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen für
Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der vom Bauherrn zu beauftragen ist.
5. Umweltbelange
5.1 Einleitung
Das Plangebiet befindet sich im Nordosten der Stadt Aachen innerhalb des Gewerbegebiets Krefelder Straße / Grüner
Weg südöstlich der Krefelder Straße sowie weiterführend südöstlich der Gut-Dämme-Straße und ist bereits heute
vollständig durch Gebäude und Erschließungsanlagen überbaut. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca.
3,83 ha. Im Norden wird es durch die benachbarten Flächen des vorhandenen Baumarktes (Flurstück. Nr. 3173) sowie
durch die Straße Grüner Winkel begrenzt. Die südwestliche Abgrenzung verläuft entlang der Grundstücksgrenzen zum
benachbarten Möbelhaus (Flurstücke. Nr. 3052 und Nr. 3345) sowie zum benachbarten Gewerbebetrieb auf dem
Flurstück. Nr. 4276. Die südöstliche Abgrenzung wird durch den Grundstücksverlauf entlang des gewerblich genutzten
Grundstücks Flurstück Nr. 4284 gebildet. Die Flächen des Plangebiets bestehen aus den Grundstücken Flurstück Nr.
4296, 4307, 4316 - 4321 sowie aus den anteilig im Plangebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Gut-DämmeStraße, Flurstück Nr. 3065.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt. Nach den Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei Grundflächen von 20.000 m² bis 70.000 m² eine
Umweltvorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde Anfang 2013 durchgeführt. Aus dem
Ergebnis geht hervor, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die einzelnen Umweltbelange werden im
Folgenden vorsorglich überprüft.
5.1.1 Rechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen weist die Flächen als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Die geplante Nutzung entspricht den zulässigen Nutzungen innerhalb eines „Allgemeinen
Siedlungsbereichs“. Eine Änderung des Regionalplans ist daher nicht erforderlich.
Flächennutzungsplan
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Bereich
zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße das „Sondergebiet Nr. 15“ mit der Zweckbestimmung
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„großflächiger Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten“ dar. Der südöstlich an die Gut-Dämme-Straße
anschließende Teilbereich des Plangebiets ist als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungs-plan kann somit
vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 791 - Gewerbegebiet Krefelder Straße /
Grüner Weg -, welcher als einfacher Bebauungsplan (nur schriftliche Festsetzungen) aufgestellt wurde. Dieser setzt für
das Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, in dem zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße (GE 1) auch
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig sind. Südöstlich der Gut-Dämme-Straße ist im
Gewerbegebiet (GE 2) Einzelhandel generell ausgeschlossen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf die sogenannte
Kölner Liste, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden darf. Darüber hinaus existiert noch ein
Aufstellungsbeschluss vom 27.10.2005, der im Zusammenhang mit der Planung des Fußballstadions die städtebauliche
Neuordnung dieses Bereiches zum Ziel hat und über das Plangebiet hinausgehende weitere südlich gelegene Flächen
umfasst. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 813 -Gelände der Firma
Junghans -. In dem im Bebauungsplan Nr. 813 festgesetzten Sondergebiet sind ein Bau- und Heimwerkermarkt, ein
Gartencenter, Groß- und Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.600 m² (mit Ausschluss von
zentrenrelevanten Sortimenten und Einzelhandel) mit Handarbeits- und artverwandten Artikeln festgesetzt.
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Sondergebiet (SO1)
2,66 ha
Gewerbegebiete GE 1 und GE 2
1,04 ha
Öffentliche Verkehrsfläche
0,13 ha
Insgesamt
3,83 ha
5.1.3 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen.
5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
5.2.1 Schutzgut Mensch
5.2.1.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und
Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische
Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das
Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz.
Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf
Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen befindet, ist
für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche zu
berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Die im
Beiblatt genannten Werte für Gewerbegebiete und Sondergebiete dienen bei der Planung als Orientierung.
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Vorhandene Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Standortentwicklung Krefelder Straße
(Stand Oktober 2014) durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. - Ing. Reinhold Baier GmbH erstellt.
Hierbei wurden die verkehrliche Bestandssituation und die verkehrlichen Auswirkungen für den Prognosefall (Endzustand)
untersucht und analysiert.
Zur Erfassung der bestehenden Gesamtverkehrssituation wurde in der Gut-Dämme-Straße zwischen Grüner Weg und
Grüner Winkel eine Querschnittszählung (Zeitraum: 20.02.2013 - 26.02.2013) durchgeführt. Im Ergebnis wurde für den
Normalwochentag eine durchschnittliche Verkehrsbelastung von ca. 7.200 Kfz / 24 h mit einem Schwerverkehrsanteil von
4,5% - 5,3% gemessen. Zudem wurden an den Knotenpunkten Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg,
Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Weg Knotenstromzählungen zur
Bestimmung der Verkehrsqualität durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass die Knotenpunkte Krefelder Straße /
Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme Straße / Feldchen derzeit während der nachmittäglichen
Spitzenstunden überlastet sind (QSV F). Zusätzlich wird der Verkehrsabfluss von der Gut-Dämme-Straße zum
Knotenpunkt Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg zeitweise durch Rückstau in der Zufahrt Prager Ring beeinflusst.
Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsbelastung an den wesentlichen Zu- und Ausfahrten des Plangebietes wurde
zusätzlich eine Ziel- und Quellverkehrsmessung durchgeführt. Danach entstehen im Plangebietsbereich 7.300 KfzFahrten / Tag. 40 % des Zielverkehrs erfolgte hierbei über die Krefelder Straße, während 60 % des Zielverkehrs über die
Gut-Dämme Straße stattfand.
Lärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner ein Schallschutzgutachten, Stand 23.09.2013, erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu erwartenden
Verkehrslärmbelastung unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung. Zudem werden die
möglichen Auswirkungen durch gewerbliche Immissionen und Emissionen untersucht.
Vorhandener Verkehrslärm
Auf Grundlage der Umgebungslärmkartierung NRW ist auf der Krefelder Straße von einem Verkehrsaufkommen von ca.
22.000 Kfz / 24h (bzw. ca. 29.000 Kfz / 24 h gemäß Lärmkataster der Stadt Aachen) und auf der Straße Prager Ring von
ca. 27.600 Kfz / 24h auszugehen. Dadurch entsteht an den höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet entlang der
Krefelder Straße ein Belästigungsindex Lden von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Auf Grundlage der Daten der
Lärmkartierung wird die nach DIN 18005 bzw. RLS 90 zu ermittelnde Verkehrslärmbelastung mit den gleichen Werten
abgeschätzt. Diese befinden sich innerhalb der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete gem. der 16.
BImSchV mit einer zulässigen Belastung von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Da ein erhöhter Schutzanspruch der
vordringlich belasteten Sondergebietsflächen SO1 gegenüber von Gewerbegebietsflächen fachgutachterlich nicht
gesehen wird, werden für diese Gebietstypologie die gleichen Immissionsgrenzwerte in Ansatz gebracht. Mit der
bestehenden Verkehrslärmbelastung werden demzufolge die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten.
Vorhandener Gewerbelärm
Um einen ausreichenden Immissionsschutz für die Nutzungen im Plangebiet sowie für die von der Plangebietsnutzung
betroffenen Nutzungen im Umfeld zu gewährleisten, wurden zusätzlich die Emissionsauswirkungen des Plangebietes
beurteilt und deren mögliche Beeinträchtigungen auf benachbarte Nutzungen berücksichtigt. Dabei sind die gewerblichen
Immissionsorte in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen des Bebauungsplans Nr. 791 maßgeblich. Weitere
Immissionsorte können aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet unberücksichtigt bleiben, da sich diese außerhalb des
relevanten Einwirkungsbereichs befinden. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Immissionsorte mit
planungsrechtlicher Ausweisung. Maßgeblich für die Beurteilung von Immissionskonflikten, ausgelöst durch
Gewerbegebiete, sind dabei die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm mit 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt und weist bereits heute schon eine gewerbliche Nutzungsstruktur ohne
besonderen Erholungs- oder Freizeitwert auf.
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Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Das Plangebiet befindet sich über dem zwischenzeitlich erloschenen Steinkohlebergwerksfeld „Merl“.
Einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb des Plangebiets ist nicht dokumentiert. Zudem befindet sich das Plangebiet
über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (für gewerbliche Zwecke). Mit der Erlaubnis ist
grundsätzlich das befristete Recht zum Aufsuchen des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen zulässig. Im Vorfeld von geplanten Maßnahmen zur Aufsuchung des Bodenschatzes ist ein
Betriebsplanzulassungsverfahren erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149
(Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich
sind. Es befinden sich weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete auf dem Plangelände oder in
näherem Umfeld.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe oder geruchsemittierenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe im
näheren Umfeld des Plangebiets.
5.2.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Durch die geplanten Nutzungen, die vorwiegend Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen vorsehen, werden
täglich zusätzlich rund 2.140 Kfz-Fahrten erwartet. Eine Verschiebung der Spitzenstunden an den Knotenpunkten konnte
aus der ermittelten Verkehrsverteilung nicht abgeleitet werden.
Die Knotenpunkte sind heute schon teilweise überlastet. Das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. -Ing.
Reinhold Baier GmbH empfahl daher für die Umlegung des zusätzlichen Verkehrs ein Verkehrskonzept. Dieses
berücksichtigt die bereits vorhandene Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III und den geplanten Umbau des
Knotenpunktes Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg. Zusätzlich sieht das Konzept u. a. eine gezielte
Verkehrsverlagerung für den Quellverkehr durch eine Beschilderung in Richtung Herzogenrath / Würselen / Autobahn
über den Knotenpunkt Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße und in Richtung Innenstadt über die Lukasstraße / Grüner
Weg / Passstraße vor. Damit soll eine Entlastung der Knotenpunkte Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg
und Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen erreicht werden.
Unter Berücksichtigung des Knotenpunktausbaus Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg kann für die Knotenpunkte
Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen, Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel und Krefelder Straße / Prager Ring /
Eulersweg im Prognosefall eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D) nachgewiesen werden.
Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg wird voraussichtlich erst nach
Realisierung des Jobcenters im Baufeld III erfolgen. Daher wurde im Rahmen des Planverfahrens zusätzlich ein
Zwischenzustand ohne Ausbau dieses Knotenpunktes betrachtet. Danach werden durch die Baufelder I und III an
Normalwerktagen ca. 1.150 Kfz-Fahrten erzeugt. Zusätzlich werden die durch die Bestandsnutzungen erzeugten ca. 1800
Kfz-Fahrten weiterhin mit berücksichtigt. Der gesamte Verkehr wird über die bestehende Infrastruktur und die zusätzliche
Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III abgewickelt.
Anhand der Verkehrsverteilung lässt sich für den Zwischenzustand keine wesentliche Verschiebung der nachmittäglichen
Spitzenstunden an den umliegenden Knotenpunkten ableiten, so dass die Umlegung der zusätzlich erzeugten Ziel- und
Quellverkehrsfahrten für die nachmittägliche Spitzenstunde (16:00 bis 17:00 Uhr) erfolgte. Die Knotenpunkte Prager Ring
/ Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel erreichen im Zwischenzustand eine
ausreichende Verkehrsqualität (QSV D). Der Knotenpunkt Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg erreicht jedoch mit
der QSV Stufe E die Kapazitätsgrenze.
Vorhandener Verkehrslärm
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In der Prognose sind die Auswirkungen des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens mit zu berücksichtigen.
Danach ist aufgrund der prognostizierten vorhabenbedingten Zunahme von ca. 3290 Kfz / 24h lediglich nur von einer
unwesentlichen Erhöhung der Immissionsbelastung um ca. 0,2 dB (A) auszugehen. Da sich der für die Beurteilung von
Verkehrslärm maßgebliche Abstand der Baugrenze zur Straßenachse B 57 durch die Planung gegenüber den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 791 nicht verändert, ergeben sich durch diese geringfügige
Immissionssteigerung keine relevanten Änderungen in der Bewertung der Gesamtsituation. Die gesetzlichen Grenzwerte
werden weiterhin eingehalten. Eine bedenkliche Steigerung der Verkehrslärmbelastung im absehbaren Umfeld des
Plangebietes ist ebenfalls nicht zu besorgen. Es bestehen daher fachgutachterlich keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Aufgrund der bei der Ermittlung des Außenlärmpegels gemeinsam zu veranlagenden Lärmbelastungen durch den
Straßenverkehrslärm und den zulässigen Gewerbelärm, welcher in Summe zu einer Lärmbelastung von 70 dB(A) führt,
und somit die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, erfolgen zum ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen
zusätzlich Empfehlungen zum passiven Schallschutz im Sinne der Festsetzung von Lärmpegelbereichen. Entsprechend
der DIN 4109 wird zum Schutz von Aufenthaltsräumen im Sondergebiet SO1 daher der Lärmpegelbereich IV festgesetzt.
Im Rahmen des einzelnen Baugenehmigungsverfahrens soll jedoch je nach Planungsabsicht durch rechnerischen
Nachweis geprüft werden können, ob für einzelne Fassadenteile ggf. geringere Schalldämmmaße ausreichend sein
könnten.
Vorhandener Gewerbelärm
Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden durch die Überplanung der Flächen mit teilweise veränderten
Gebietstypologien und unveränderten Immissionsrichtwerten keine immissionstechnischen Konflikte ausgelöst. Im
Rahmen des Bebauungsplanes sind die erforderlichen Immissionsrichtwerte für die GE-Flächen gleichfalls auch für die
SO-Flächen festzusetzen.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes.
Hochwasserschutz
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht für die Wurm kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das
Plangebiet bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Im Rahmen der konkreten Entwässerungsplanung sind jedoch
auch die Belange des Hochwasserschutzes, wie unter Kapitel 1.2.4 beschrieben, zu berücksichtigen.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
5.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetzte zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des
Natur- und Landschaftsschutzes auf: Diese sind demnach, bezogen auf die nachfolgend dargestellten Schutzgüter, die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
Schutzgut Tiere
Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
planungsrelevanten Tierarten erfasst worden. Im Plangebiet befindet sich jedoch alter Gebäudebestand, der ggf. als
potentieller Lebensraum von Vögeln und Fledermäusen genutzt werden kann.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist bereits zum größten Teil durch Gebäude sowie Stellplatzflächen und deren Zufahrten überbaut und
weitestgehend versiegelt. Es weist keine zusammenhängenden Grünflächen auf. Biotopkartierungen der L.Ö.B.F. liegen
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ebenfalls nicht vor. Zur Erfassung des Baumbestandes wurde ein Gutachten durch das Büro Schöke
Landschaftsarchitekten (Stand September 2013) erstellt. Danach sind 16 Bäume im Plangebiet dokumentiert (Nr. 1 - 16).
Diese befinden sich im südwestlichen Bereich. Abgesehen von einer Platane (Nr. 16), befinden sich alle 15 Bäume (Nr. 1
- 15) auf einer Länge von etwa 100 m in einem Grünstreifen als Böschung entlang der Gut-Dämme-Straße. Zwei Bäume
(eine Vogelkirsche und ein Feld-Ahorn) befinden sich davon in etwa auf der Grenzlinie. Eine Vogelkirsche befindet sich
mit ihrem Stamm außerhalb des Plangebietes, die Krone liegt jedoch teilweise innerhalb des Geltungsbereichs. Das
Baumartenspektrum im Plangebiet beinhaltet sieben verschiedene Laubbaumarten:
5 Silberweiden (Nr. 1 und 12 - 15)
5 Vogelkirschen (Nr. 3 - 7)
1 Feld-Ahorn (Nr. 8)
1 Weißdorn (Nr. 11)
1 Ahornblättrige Plantane (Nr. 16)
2 Ebereschen (1 abgestorben) (Nr. 9 und 10)
1 Krim-Linde (Nr. 2)
1 Strauchrose.
5.2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Erhebliche Auswirkungen auf lokale Populationen planungsrelevanter Tierarten sind aufgrund der vorhandenen
Nutzungsstruktur nicht zu erwarten.
Aufgrund der vorhandenen Gebäudesubstanz ist jedoch, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, im Vorfeld von
Gebäudeabbruchmaßnahmen grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) auf Quartiersvorkommen von
Fledermäusen und Vögeln durchzuführen. Sofern Quartiersvorkommen nachgewiesen werden, darf dieser
Gebäudebestand dann nur in der Winterzeit zwischen Ende Oktober und Ende Februar abgebrochen werden. Damit wird
der Entstehung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) vorgebeugt.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Da die
vorhandenen Grünstrukturen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 791 liegen, kommt die
Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung. Danach sind 11 Bäume grundsätzlich geschützt. Aus dem
Ergebnis des Gutachtens des Büros Schöke Landschaftsarchitekten (Stand September 2013) und der fachlichen
Auswertung des Bestandes durch das Umweltamt des Stadt Aachen geht jedoch hervor, dass unter Berücksichtigung der
Baumschutzsatzung sowie des spezifischen Erhaltungszustandes der einzelnen Baumstandorte, unabhängig von Ihrer
Erfassung durch die Baumschutzsatzung, aus artenschutzfachlicher Sicht lediglich 8 Baumstandorte weiterhin erhalten
werden sollen. Diese Baumstandorte sind eine Krim-Linde (Nr. 2), fünf Vogelkirschen (Nr. 3 - 7), ein Feldahorn (Nr. 8)
sowie eine Eberesche (Nr. 10). Der Erhalt dieser Baumstandorte sowie der Erhalt der Flächen unterhalb Ihrer
Kronentraufbereiche werden planungsrechtlich durch Festsetzungen im zeichnerischen und im textlichen Teil des
Bebauungsplans gesichert. Somit wird auch der Schutz von vorhandenen Grünflächen im Nahbereich dieser
Baumstandorte sichergestellt.
5.2.3 Schutzgut Boden
Auflistung Gutachten:
[1] Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung Neubau Jobcenter Krefelder Straße 218/Gut-Dämme-Straße in
Aachen (Prof. Dieler & Partner, 6.3.2013)
[2] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Neubau des Jobcenters an der Krefelder Straße/GutDämme Straße in Aachen“ (Prof. Dieler & Partner, 8.7.2013)
[3] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Bebauungsplan 952
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(Prof. Dieler & Partner, 12.8.2013)
[4] Bauvorhaben Jobcenter Krefelder Straße 218, Aachen – Abschlussbericht über die Aushubbegleitung und Prüfung der
Entsorgungsunterlagen (Prof. Dieler & Partner, 11.3.2014)
[5] Geotechnischer Bericht – Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser –BV Job-center GutDämme Straße 14 – Bodenuntersuchungen im Bereich des Ölbeckens
(Prof. Dieler & Partner, 17.2.2015)
5.2.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem Gestein
durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima
und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der
langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige
Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als
Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt
einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird auch
auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben
a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des BauGB
soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele:
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für
die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
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§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW befinden. Aufgrund von bereits erfolgten Baumaßnahmen mit daraus
folgenden Eingriffen in den Boden ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem
Bodenaufbau durch Umlagerungen, Abgrabungen und Anschüttungen bereits entfernt oder zumindest erheblich
geschädigt wurden. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten
Nutzungen.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer
unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind i. S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit
besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem
Bodenbelastungsverdacht.
Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen für einzelne Grundstücke innerhalb des Plangebiets sowie
unmittelbar an das Plangebiet angrenzend Einträge im Altlastenverdachtsflächenkataster vor. Die Einträge beziehen sich
innerhalb des Plangebiets auf die südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 4296 (ehem. Nr. 3509) mit dem Altstandort AS
2840 und auf dem Flurstück Nr. Nr. 4321 (ehem. Nr.3434) mit dem Altstandort AS 3270. An das Plangebiet im Südwesten
angrenzend wird das Flurstück Nr. 3345 als Altlastenstandort mit der Bezeichnung AS 2044 geführt. Hier werden
Bodenverunreinigungen entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Übergang zu den Grundstücksflächen des
Plangebiets vermutet.
Um eine ausreichende Bewertung der Altlastensituation zu ermöglichen und somit eine Gefährdungsabschätzung im
Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen zu gewährleisten, wurde im anstehenden Planverfahren
eine Orientierende Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. Dieler + Part-ner GmbH (Stand
12.08.2013) entsprechend den aktuellen Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV durchgeführt.
Inhalt war eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der Wirkungspfade Boden - Mensch, Boden - Grundwasser und
Bodenluft - Mensch für die geplante Nutzung sowie eine abfallrechtliche Klassifizierung der Aushubmaterialien
entsprechend der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für das Auffüllmaterial. Für die Gefährdungsabschätzung sind
die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und Industrienutzungen heranzuziehen. Die Probennahmen zur Bewertung
des Wirkungspfades Boden-Mensch konnten nicht gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können aber für eine orientierende Bewertung
herangezogen werden.
Die Orientierende Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass im untersuchten Gebiet flächende-ckend ein
meist heterogener Auffüllungshorizont in einer Mächtigkeit bis ca. 5 m überwiegend bestehend aus schluffigen
Kiessanden und Sandkiesen sowie wiederverfüllten „Lehmen“, die mit Fremdanteilen (z. T. > 10 %) aus Ziegelbruch,
Schotter, Bauschutt, Asche und Schlacken durchmischt sind, vorliegt. Punktuell wurden erhöhte Schadstoffgehalte
nachgewiesen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der orientierenden Gefährdungs-abschätzung zu den jeweiligen
Grundstücken aufgeführt:
Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466)
Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 8 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Aktuell wurde hier ein
Möbelhaus neu errichtet.
Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840
Das ehemalige Flurstück Nr. 3509 (heute: Flurstück Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316) wird aufgrund einer Lager- und
Werkstatthalle in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts als Altstandort AS 2840 im Altlastenverdachtsflächenkataster
geführt. Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung war anhand von 6 niedergebrachten
Rammkernbohrungen keine schädliche Bodenverunreinigung festzustellen, so dass der Altlastenverdacht ausgeräumt
werden konnte. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt.
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Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde in 2 Rammkernbohrungen in der
Auffüllung ein Bauschuttanteil von ca. 20 % bis 40 % nachgewiesen. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass
möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr. 3056
und anteilig Nr. 3434)
Für die Grundstücke Flurstück Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst. Nr. 3056 und anteilig Nr. 3434) lag zunächst kein
Altlastenverdacht vor. Im Rahmen der Baugrunderkundung [1] wurden zwischen 0,7 bis 1,8 m mächtige heterogene
Anschüttungen mit anthropogenen Bestandteilen (Bauschutt, Aschen, Schlacke) erbohrt. Im Rahmen einer
abfallrechtlichen Deklarationsanalytik wurden erhöhte Arsengehalte ermittelt, so dass eine orientierende
Gefährdungsabschätzung [2] gefordert wurde. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist für die zukünftige
Nutzung eine Gewerbe-, Dienstleistung-, Gastronomie- und Büronutzung vorgesehen, so dass für die Bewertung des
Wirkungspfades Boden-Mensch die Prüfwerte für die Nutzungsart Industrie- und Gewerbegrundstücke herangezogen
wurden.
Die Ergebnisse der untersuchten Bodenproben zeigten erhöhte Werte für die Parameter Arsen, Blei und Zink auf. In zwei
von vier untersuchten Bodenproben wurden z.T. erhebliche Prüfwertüberschreitungen für Arsen festgestellt, während der
Prüfwert für Blei nur in einer Bodenprobe geringfügig überschritten wurde. Weiterhin wurde in diesen Proben der ArsenPrüfwert im Eluat für das Sickerwasser erheblich überschritten, so dass eine latente Gefährdung für den Wirkungspfad
Boden-Grundwasser bestand. Die gutachterliche Bewertung kam zu der Schlussfolgerung, dass u.a. [3] aufgrund der
damaligen vorhandenen Versiegelung und der geplanten großflächigen Versiegelung keine Gefährdung für den
Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeleitet werden kann.
Um eine Gefährdung auch für zukünftige sensiblere Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der
Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die Freimessungen
belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr vorliegen. Eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Mensch
und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen werden [4].
Die Grundstücke Flst. Nr. 4317 - 4320 werden nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke lediglich mit
einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere Bodenschutzbehörde
nachvollziehbar, dass die Flächen saniert wurden.
Im Oktober 2014 wurde bei den Aushubarbeiten für das Bauvorhaben Jobcenter auf Teilbereichen der Flurstücke Nr.
4319 und 4320 ein Becken entdeckt, dass mit teerhaltigem Aushubmaterial verfüllt war. Dieses Becken wurde im
November 2014 vollständig geleert und der Inhalt ordnungsgemäß entsorgt. Durch den Fund des Beckens im Oktober
2014 ergab sich eine neue Situation, so dass eine bodenschutzrechtlichen Untersuchung und Neubewertung erfolgen
musste [5].
Im Umfeld des Beckens wurden 14 Sondierungen niedergebracht und es wurde dort ein erheblicher PAK-Schaden
ermittelt, d.h. der Maßnahmenschwellenwert (10-100 mg/kg) der LAWA (1994) wurde in 9 von 14 Bohrungen erreicht
bzw. deutlich überschritten. In drei ausgewählten Proben wurden im Säuleneluat ebenfalls PAK-Gehalte ermittelt, die den
Sickerwasserprüfwert von 0,2 μg/l erheblich überschreiten. Der Belastungshorizont ist nur geringmächtig und beträgt
zwischen 0,3 und 1,1 m (im Mittel ca. 0,8 m), befindet sich aber in der wassergesättigten Zone.
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Abb. 1: PAK-Schaden (schwarz umrandet)
Auf dem oben dargestellten Teilbereich der Flurstücke Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder
Straße 216, anteilig Flst. Nr. 3434) liegt ein PAK-Schaden in der gesättigten Bodenzone und somit im Grundwasser vor
(Abb. 1). Aufgrund der geologisch-hydrogeologischen Gegebenheiten und der Eingrenzungsuntersuchungen ist davon
auszugehen, dass es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schaden handelt.
Der Lößlehm bzw. die Hergenrather Schichten weisen einen engen Porenraum auf und mit den damit verbundenen
großen Kapillar- und Reibungskräften ist das enthaltene Bodenwasser nahezu bewegungslos gebunden, d.h. eine
nennenswerte Fließbewegung des Bodenwassers findet nicht statt. Des Weiteren sind der Lößlehm bzw. Hergenrather
Schichten dadurch gekennzeichnet, dass sie geringe Durchlässigkeiten besitzen, die eine horizontale und vertikale
Verlagerung von Schadstoffen mit Niederschlagswasser in tiefere Bodenhorizonte verhindert. Auf Grund der
Untersuchungsergebnisse ist das Grundstück als Altlastenfläche gemäß § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) einzustufen. Unter die geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit fällt das Grundwasser, dem eine sehr
hohe Schutzwürdigkeit beigemessen wird, woraus sich grundsätzlich eine Sanierungsbedürftigkeit für das Grundwasser
ergibt.
Aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Nutzungseinschränkungen, mit Ausnahme der Nutzung des
Grundwassers. Da es sich um ein geringergiebiges Grundwasservorkommen handelt, wäre eine Nutzung jedoch ohnehin
kaum möglich. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Grundwassers besteht nicht.
Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen
Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte
Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft kein Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im
Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte
Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt gemäß § 4 Abs. 7 BBodSchV bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wie bereits
dargelegt, handelt es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen
nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren sind, würden derartige Maßnahmen dem
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, so dass seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine
Sanierungsmaßnahme angeordnet wird. Durch die geplante Baumaßnahme erfolgt zudem eine Versiegelung des
Schadensherdes, wodurch ein Zutritt von Niederschlagswasser wirksam verhindert wird. Unter diesen Voraussetzungen
werden die belasteten Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder
Straße 216, anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und
Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen. Alle zukünftigen Baumaßnahmen sind unter gutachterlicher Begleitung
durchzuführen.
Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270
Das Grundstück wird im Altlastenverdachtsflächenkataster als Altstandort AS 3270 geführt. Der Eintrag beruht auf der
Errichtung einer Reisswollfabrik von 1939 bis 1973 sowie eines kunststoffverarbeitenden Betriebes von 1973 bis 1985. Es
liegt ein unbestimmter Hinweis auf eine kleine Tankstelle (Eigenbedarf) vor.
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden 8 Rammkernbohrungen durchgeführt.
2 Bohrungen wiesen durch Geruch nach Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) geringfügige organoleptische
Auffälligkeiten auf. In einer dieser Proben wurde in einer Teufe von ca. 3,5 m – 4,5 m eine geringfügige Überschreitung
des unteren Prüfwertes (300 mg/kg) für Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) der LAWA Richtlinie vorgefunden. An
derselben Stelle wurden auch erhöhte Σ PAK – Konzentrationen, die den unteren Prüfwert der LAWA-Richtlinie
überschreiten, vorgefunden. 5 weitere Bohrungen weisen nur noch geringfügige Σ PAK –Konzentrationen auf. Es wurde
von einzelnen punktuellen Belastungen ausgegangen. Bodenluftuntersuchungen waren unauffällig.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe aus dem
Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem
Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284)
Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 15 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgeführt. Auch führte die im
Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführte Bauaktenrecherche zu keinen Hinweisen oder Kenntnissen über
Nutzungen, die keine Rückschlüsse auf eine mögliche schädliche Bodenveränderung des Bodens zulässt.
Dieser Eindruck wird durch das Ergebnis der Orientierenden Gefährdungsabschätzung bestätigt. Es wurde in nur einer
von 10 Rammkernbohrungen im Auffüllungshorizont (0,0 – 0,8 m) eine geringfügige Verunreinigung durch Polycyclische
Aromatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen, die möglicherweise auf geringfügige Rückstände von Asphalt oder
Schlacken und Aschen zurückzuführen ist. Die aus der Analyse hervorgehenden Schwermetall- und
Benzo(a)pyrengehalte überschreiten in keiner Probe die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und
Industriegrundstücke. Die entnommenen Bodenluftproben weisen ebenfalls keine umweltrelevanten Konzentrationen auf.
Die nachgewiesenen MKW-Gehalte sind < 100 mg/kg und können als typische Hintergrundbelastung eingestuft werden.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurden zwei Bodenmischproben aus
dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem
Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z1.2 und Z2 zuzuordnen ist.
5.2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen:
Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466)
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen. Aktuell wurde hier
ein Möbelhaus neu errichtet. Ein- und Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen, so dass der
Altlastenverdacht für dieses Grundstück ausgeräumt werden konnte. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im
Kataster geführt. Aufgrund der vorliegenden Informationen besteht keine Gefährdung der Wirkungspfade Boden Mensch, Boden - Grundwasser und Bodenluft - Mensch.
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Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass
das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist und entweder entsorgt oder einer Wiederverwertung zugeführt
werden kann.
Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr. 3056
und anteilig Nr. 3434)
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden im Auffüllungshorizont des Untersuchungsbereiches
punktuelle Bodenverunreinigungen mit Arsen, Blei und Zink nachgewiesen. Im Rahmen der Baumaßnahme zum Neubau
des Jobcenters wurde eine gutachterliche Begleitung durchgeführt. Um eine Gefährdung auch für zukünftige sensiblere
Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig
ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die Freimessungen belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr
vorliegen. Eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen
werden.
Die Grundstücke werden auch weiterhin nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke lediglich mit
einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere Bodenschutzbehörde
nachvollziehbar, dass die Fläche saniert wurde.
Auf den Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320 (Gut-Dämme Straße 14) wurde im Rahmen von
Baumaßnahmen ein PAK-Schaden ermittelt. Es handelt es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären)
Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren sind,
würden derartige Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, so dass seitens der Unteren
Bodenschutzbehörde keine Sanierungsmaßnahme angeordnet wird. Durch die geplante Baumaßnahme erfolgt zudem
eine Versiegelung des Schadensherdes, wodurch ein Zutritt von Niederschlagswasser wirksam verhindert wird.
Unter diesen Voraussetzungen werden die belasteten Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320, GutDämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216, anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über
altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs ist davon auszugehen, dass zukünftig
anfallendes PAK-haltiges Aushubmaterial als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. Eine gutachterliche Begleitung von
Erdarbeiten ist unabdingbar.
Hinweis:
Es wird empfohlen, die Teilbereiche mit dem PAK-Schaden auf dem Grundstücken Nr. 4319 und 4320 (Gut-Dämme
Strasse 14) nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu
kennzeichnen. Der belastete Teilbereich dieser Grundstücksflächen wird gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster
über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen geführt.
Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270
Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurde punktuell in einer Tiefe von 3,5 m – 4,5 eine
Verunreinigung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (Σ PAK)
nachgewiesen. Da es sich um kleinräumige, punktuelle Bodenverunreinigungen handelt, die nicht im direkten
Zugriffsbereich von Menschen liegen, die durch die vorhandene und geplante Versiegelung gesichert sind und deren
Verlagerung aufgrund der geologisch - hydrogeologischen Standortbedingungen ausgeschlossen werden kann, wird von
einer Gefährdung von Boden, Mensch und Grundwasser im Rahmen der heutigen und der geplanten Nutzung laut
Gutachten nicht ausgegangen. Aufgrund dieses Ergebnisses kann der Altlastenverdacht ausgeräumt werden. Das
Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass in
punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten können, ist eine gutachterliche Begleitung der anfallenden
Bodenaushubarbeiten erforderlich.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass
das Aushubmaterial im Wesentlichen der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen und zu entsorgen ist.
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Die aufgeführten Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange werden im Städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe aus dem
Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem
Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist.
Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284)
Es wurden keine schädlichen Bodenverunreinigungen nachgewiesen, die für die aktuelle und die geplanten Nutzungen
eine Gefährdung der Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser, und Boden-Luft darstellen.
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten können,
ist eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich. In den Städtebaulichen Verträgen
zum Bebauungsplan wird aufgenommen, dass eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten
erforderlich ist. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen
werden, dass das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z1.2 und Z2 zuzuordnen ist.
Schutzwürdige Böden
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen im Hinblick auf die geplanten Nutzungen keine Bedenken, da im Plangebiet
keine schutzwürdigen Böden vorhanden sind.
5.2.4 Schutzgut Wasser
5.2.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 (6) Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser
Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Das Wasserhaushaltsgesetz formuliert insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Grundsätze für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Gemäß § 1 Wasserhaus-haltsgesetz
sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage des Menschen, Lebens-raum für Tiere und
Pflanzen sowie nutzbares Gut nachhaltig zu bewirtschaften.
Das Landeswassergesetz NW formuliert in § 51a Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser. Das
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Oberflächengewässer einzuleiten. Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut und versiegelt ist, trifft § 51a hier nicht zu.
Entsprechende Regelungen können jedoch als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan
getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom
26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht zur orientierenden Gefährdungsabschätzung des Büros Prof. Dr.-Ing. H.
Dieler + Partner GmbH (12.08.2013) im Bereich der Basisschichten der Aachener Kreideformation. Diese sind geprägt
durch Sand- und Schluff- bzw. schluffige Ton-Wechsellagen, die charakteristischerweise linsenartig aufgebaut und nicht
horizontbeständig sind. Die Aachener Kreideformation wurde bei ca. 3,4 – 6,7 m unter Flur angetroffen. Über den
Schichten der Aachener Kreideformation befinden sich feinsandige Schluffe in steifer Konsistenz (Schwemmlöß) bzw.
Auffüllungen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen weisen darauf hin, dass die gewachsenen Böden im gesamten
Plangebiet durch heterogene Aufschüttungen in einer Mächtigkeit bis ca. 5 m überlagert werden.
Charakteristisch für den anstehenden Boden sind feuchte Böden mit örtlich mittlerer bis starker Staunässe, deren
Porenwasser wie Druckwasser wirkt. Das Grundwasser steht teilweise in 0,9 bis drei Meter unter Flur an. Infolge der
vorhandenen Bodenverhältnisse ist eine gezielte Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des Einzugsbereichs von
Grundwasserbrunnen, thermalwasserführenden Schichten oder Grundwassermessstellen.
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Oberflächengewässer
Im Plangebiet selbst und in näherem Umfeld befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Plangebiet gehört zum
Einzugsgebiet der Wurm.
Abwasser
Das Plangebiet ist bereits bebaut und grundsätzlich durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in der
Krefelderstraße und Gut-Dämme-Straße abwassertechnisch erschlossen. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in
ein Oberflächengewässer bzw. die Versickerung auf dem Grundstück ist daher nach § 51a nicht erforderlich. Eine
Versickerung ist aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse auch nicht möglich. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet
der Abwasserreinigungsanlage Aachen-Soers. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist damit
grundsätzlich über die Anschlüsse an die vorhandenen Leitungen gewährleistet.
5.2.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Infolge des teilweise sehr geringen Grundwasserflurabstandes und der möglichen Staunässe in den oberen
Bodenschichten können Tiefgeschosse und Fundamente ins Grundwasser einbinden bzw. von der Staunässe betroffen
sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 auszubilden. Alternativ kann durch ein Gutachten
nachgewiesen werden, dass keine Einbindung ins Schichtenwasser / Grundwasser stattfinden wird. Falls eine Einbindung
massiver Bauten (auch Fundamente) ins Schichtenwasser / Grundwasser wahrscheinlich ist, muss durch ein
hydrogeologisches Gutachten geklärt werden, dass die Baumaßnahme weder einen Aufstau, noch eine Absenkung und /
oder unbeabsichtigte Umleitung bewirken wird. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende Grundwasserabsenkung bzw.
–ableitung während der Bauphase muss im Vorfeld von Baumaßnahmen von der Unteren Wasserbehörde genehmigt
werden und über die Bauphase hinaus nicht andauern.
Durch die Realisierung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet bereits
heute nahezu vollständig versiegelt ist. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist nicht zu erwarten.
Oberflächengewässer
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet bereits
heute nahezu vollständig versiegelt ist. Da das Plangebiet allerdings innerhalb des Einzugsgebietes der Wurm liegt, sind
im Rahmen der Entwässerungsplanung die Belange des Hochwasserschutzes, wie in der Zusammenfassung zum
Schutzgut Wasser aufgeführt, zu berücksichtigen.
Abwasser
Sowohl in der Gut-Dämme-Straße als auch in der grundstücksseitigen Seite der Krefelder Straße liegt jeweils ein
Mischwasserkanal. Zusätzlich verläuft auf der gegenüberliegenden Seite (westlichen Seite) der Krefelder Straße ein
Regenwasserkanal, der zur Wurm führt. Eine konkrete Entwässerungsplanung ist in Abstimmung mit dem Fachbereich
61/73 durchzuführen und ggf. mit dem Wasserverband Eifel - Rur abzustimmen. Im Zuge der Planung kann auch geklärt
werden, ob Anschlüsse an den vorhandenen Regenwasserkanal vorhanden sind und ggf. genutzt werden können.
Seitens des Umweltamtes wird ein Abflussbeiwert von maximal 0,8 gefordert u.a. vor dem Hintergrund des
Hochwasserschutzes. Bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes von 0,8 sind die Belange des Hochwasserschutzes
zu berücksichtigen. Ggf. werden Maßnahmen zur dezentralen Rückhaltung erforderlich. Vor Beginn des
Baugenehmigungsverfahrens ist der Unteren Wasserbehörde eine schriftliche Stellungnahme des FB 61/73 zu der
Entwässerungsplanung vorzulegen.
Zusammenfassung der Auflagen zum Schutzgut Wasser:
Erdberührte Bauteile sind aufgrund des geringen Flurabstandes und anstehenden Schichtenwassers
(hydrostatisch drückendes Porenwasser) laut DIN 18195-6 zwingend druckwasserdicht auszubilden. Alternativ
kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass das entsprechende Bauteil nicht ins Schichtenwasser /
Grundwasser einbinden wird.
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Fassung vom 16.11.2015
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
vorgenommen werden.
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
Sollte das Grundwasser aufgegraben werden, ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Der Grundwasserstrom darf nicht durch massive Bauwerke (auch Fundamente), die einen Aufstau, eine
Absenkung und / oder eine unbeabsichtigte Umleitung bewirken könnten, negativ beeinträchtigt werden.
Deswegen ist frühzeitig vor Baubeginn der Grundwasserstand im Baufeld zu ermitteln und mit der Tiefe der für
das Bauvorhaben erforderlichen Baugrube zu vergleichen. Ein hydrogeologisches Gutachten muss diese
Problematik dann gegebenenfalls klären, wenn ein Einbinden von Bauwerken zu besorgen ist. Das Ergebnis des
Gutachtens ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden) wie z.B. aus Kupfer, Zink und Blei sind als Außenhaut
grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch
Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und vorschriftsmäßig entsorgt werden.
Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/73), Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser, ist eine konkrete Entwässerungsplanung durchzuführen. Dabei ist u.a. auch der
Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des
Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/73) und
gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B. durch
eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen)
gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
Der Unteren Wasserbehörde ist vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme
des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, zu dieser
Planung (inklusive des Hochwasserschutzes) vorzulegen.
5.2.5 Schutzgut Luft und Klima
5.2.5.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet befindet sich im Niederungsgebiet der Soers. Nach der Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen
Klimagutachtens Aachen, Stand 2000, liegt in diesem Bereich (inkl. Gewerbegebiet Krefelderstr. / Grüner Weg / Jülicher
Straße) ein Kaltluftsammelgebiet vor, das während austauscharmer Wetterlagen einhergeht mit einem flächenhaft hohen
Immissionspotential. Nach der Klimafunktionskarte liegt im Plangebiet ein Gewerbe- und Industrieklima vor, das sich
durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung auszeichnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der
vorhandenen Bebauung ist im Sommerhalbjahr zusätzlich von einem belastenden Gebäudeblockklima mit hoher
Schwülebelastung auszugehen.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Krefelder Straße mit etwa 28.000 Kfz im DTV und
einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen im
Nahbereich dieser Verkehrsflächen im geplanten Sondergebiet auszugehen. Daher wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens von der Peutz Consult GmbH eine Luftschadstoffuntersuchung mit dem Screeningmodell
IMMISLuft für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt (Stand
21.02.2014). Die ermittelten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. BImSchV verglichen und beurteilt.
5.2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der Umbau bzw. der Neubau der Gebäude im Bereich Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße erfolgt abschnittsweise
in den Baufeldern. Bereits umgesetzt sind das Gebäude für das Möbelhaus Trösser und den McFIT im ersten Baufeld
sowie der Neubau des Jobcenters im Baufeld III. Die baulichen Maßnahmen in den weiteren Baufeldern erfolgen
nachgelagert. Mit der Realisierung der Planung unter Ausschöpfung der geplanten Gebäudehöhen erfolgt an der
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Krefelder Straße eine gegenüber dem Bestand klimatisch ungünstigere Verdichtung der Bebauung in vertikaler Form.
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und
Stickstoffdioxid (NO2) wurde durch die Peutz Consult GmbH (Stand 21.02.2014) der Analysefall, bezogen auf das Jahr
2012 (da hierfür die aktuellsten Messwerte vorhanden waren) verglichen mit dem Nullfall und dem Planfall (zusätzliche
Verkehrserzeugung von täglich rund 3.290 Kfz-Fahrten) im Jahr 2015, wenn die Maßnahme vollständig umgesetzt sein
soll. Die Auswirkungen des geplanten Parkhauses auf die Luftschadstoffsituation wurden hierbei nicht betrachtet. Dies
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Gemäß dem Gutachten werden für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid
(No2) die Jahresmittelwerte sowie die Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV im Analyse-, Null- und auch im Planfall an allen
Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Für den Planfall ergeben sich im Vergleich zum
Nullfall aufgrund der Verkehrszunahme keine bzw. nur sehr geringe Erhöhungen der Luftschadstoffe. Daher ergeben sich
aus klimatologischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Es wird weiterhin ein
Gewerbe- und Industrieklima sowie das im Sommer hinzukommende Gebäudeblockklima vorherrschen.
Insgesamt betrachtet ergeben sich durch die Planungen gegenüber der Bestandssituation keine wesentlichen
zusätzlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Um diese
Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen, werden im Bebauungsplan die langfristig erhaltenswerten
Baumstandorte im Süden des Plangebiets gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB als Pflanzbindung festgesetzt. Des Weiteren
wird durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Außenanlageplan die Anpflanzung von zusätzlichen
Bäumen innerhalb der Freianlagen gesichert. Zudem wird Herstellung von Dachbegrünungen oder begrünten Innenhöfen
von Neubauten auf den Flst. Nr. 4296 (Gut-Dämme-Straße 10 -12), Flst. Nr. 4317 und 4319 (Krefelder Straße 218) sowie
auf dem Flst. Nr. 4321 (Krefelder Straße 216) in einem Umfang von 20 % durch die verbindliche Darstellung im
Außenanlagenplan gewährleistet. Damit soll insgesamt ein Beitrag zur Verbesserung der derzeitigen klimatischen und
lufthygienischen Situation geleistet werden. Im Bereich des Parkhauses ist erfahrungsgemäß mit einer erhöhten
lufthygienischen Belastung zu rechnen. Im Rahmen weiterer anstehender Baugenehmigungsverfahren ist daher zu
prüfen, ob ggf. Maßnahmen zur Reduktion der lufthygienischen Belastung erforderlich werden.
5.2.6 Schutzgut Landschaftsbild
5.2.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Der Bereich des Plangebiets ist aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen sowie
aufgrund unterschiedlicher baulicher Höhen städtebaulich heterogen geprägt. Bereits heute ist kein natürliches
Landschaftsbild mehr vorhanden. Die Außenflächen innerhalb des Plangebiets sind durch Gebäude, Parkplatzflächen
sowie durch Hof- und Erschließungsflächen nahezu vollständig versiegelt. Lediglich im südwestlichen Randbereich
befinden sich die unter Punkt 1.2.2.1 bereits erwähnten Baumstandorte entlang der Gut-Dämme-Straße.
5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch geplante Bebauungen ist nicht zu erwarten, da die vorhandene
Bebauungsstruktur teilweise erhalten bleibt und durch Ersatzbauten mindergenutzter Gebäude städtebaulich sinnvoll
ergänzt wird. Durch die Anpflanzung von Baumstandorten entlang der Krefelder Straße in der vorgesehenen Art und
Anzahl wird eine sowohl ökologisch als auch städtebaulich sinnvolle Begrünung des Straßenraums erreicht. Durch die
Herstellung der zusätzlich vorgesehenen Baumstandorte im weiteren Planbereich in Verbindung mit der anteiligen
Begrünung der Freiflächen sowie der Dach- oder Gebäudeinnenbereiche von Neubauten wird eine zusätzliche
Durchgrünung des gesamten Plangebiets erreicht. Diese Maßnahmen sind insgesamt als Beitrag zur Aufwertung des
Orts- und Landschaftsbildes anzusehen.
5.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen
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Landschaft. Eine denkmalschutzrechtlich relevante Bebauung ist nicht vorhanden.
5.2.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zum
Umgang mit möglichen Bodenfundstellen im Zuge von Bauarbeiten mit dem Hinweis des zu benachrichtigenden
Fachamtes aufgenommen werden. Durch die unter den Hinweisen erfassten Maßnahmen bei etwaigen Bodenfunden
werden erhebliche Beeinträchtigungen auf die Kultur und Sachgüter verhindert.
5.2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von
Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von
entsprechender Bedeutung ist. Die im Kapitel Umweltbelange behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen
Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden
Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
6. Kosten
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan des Innenbereichs aufgestellt. Die bestehende Aufteilung der öffentlichen
und privaten Grundstücksflächen wird grundsätzlich erhalten. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des
Bebauungsplans ergeben sich für die Stadt Aachen nicht. Die durch das Bebauungsplanverfahren entstehenden Kosten
einschließlich der Kosten für die Erstellung von erforderlichen Gutachten werden durch den Vorhabenträger getragen. Die
Kostenübernahme aller erforderlichen Maßnahmen wird über städtebauliche Verträge gesichert.
7. Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes werden mit den Vorhabenträgern Städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB
geschlossen, die die Inhalte des Projektes und die Verpflichtungen der Vertragsparteien festlegen. In den Städtebaulichen
Verträgen werden über einzelne planungsrechtliche Festsetzungen hinausgehend u.a. folgende Regelungen getroffen:
Beschilderungen und Fahrbahnmarkierungen
Gemäß § 1 (3) des am 17./18.12.2014 geschlossenen städtebaulichen Vertrags zum Grundstück Gemarkung Aachen,
Flur 71, Flurstück 4307, verpflichtet sich der Vorhabenträger, auf seine Kosten zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Verkehrsführung im Bereich der Zu- und Ausfahrten Krefelder Str. und Gut-Dämme-Straße in
Abstimmung mit der Stadt einen Fachplaner mit der Erstellung eines Markierungs- und Beschilderungsplanes
einschließlich einer etwaigen Querungshilfe auf der Gut-Dämme-Straße zu beauftragen und diesen Plan der Stadt
vorzulegen. Die Vorhabenträger verpflichten sich, die im beiliegenden Markierungs- und Beschilderungsplan dargestellten
Maßnahmen
- Beschilderungen auf den privaten Flächen und im öffentlichen Raum,
- bei Bedarf die Herstellung von Markierungen und Anbringen von Piktogrammen auf den öffentlichen Verkehrsflächen
- bei Bedarf die Herstellung einer Querungshilfe einschließlich Markierung, Beleuchtung nach vorheriger
verkehrsgutachterlicher Untersuchung (die erforderliche Bordsteinabsenkung erfolgt unverzüglich)
stufenweise vorzunehmen. Die Anordnung der Beschilderung wird unverzüglich beantragt und spätestens 3 Monate nach
Anordnung hergestellt. Die weiteren Maßnahmen werden auf Anforderung durch die Stadt Aachen (FB 61) zur
Anordnung beantragt und entsprechend angebracht, jedoch nicht vor Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die
entstehenden Kosten trägt der Vorhabenträger. Diese Verpflichtung werden die Vorhabenträger im Falle der Veräußerung
ihrer Grundstücke rechtsverbindlich mit Weitergabeverpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger übertragen. Die
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Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel -
Begründung
Fassung vom 16.11.2015
durchgeführten Markierungs- und Beschilderungsarbeiten bedürfen der Abnahme durch die Stadt, die diese innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung durchführen wird.
Monitoring
Gemäß § 1 (4) des am 17./18.12.2014 geschlossenen städtebaulichen Vertrags zum Grundstück Gemarkung Aachen,
Flur 71, Flurstück 4307, verpflichtet sich der Vorhabenträger, in enger Abstimmung mit dem FB 61/30 der Stadt Aachen,
zu gegebener Zeit eine verkehrsgutachterliche Untersuchung (Monitoring) auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Sollte
diese zu dem Ergebnis kommen, das eine Querungshilfe (im Bereich der Gut-Dämme-Straße) erforderlich ist, verpflichtet
sich der Vorhabenträger, mit der Stadt FB (03/20) einen entsprechenden Ausbauvertrag abzuschließen. Ihm ist bekannt,
dass die Stellung einer Sicherheit verlangt werden wird, sofern geleistete Bürgschaften zurückgegeben wurden.
Außenanlagenplan
Die Vorhabenträger verpflichten sich, die im Eigentum stehenden Grundstücke gemäß dem Außenanlageplan, der als
Anlage 3 Bestandteil der städtebaulichen Verträge wird, herzustellen
Städtebauliche Raumkante
Die Vorhabenträger verpflichten sich, gemäß den Darstellungen des Außenanlagenplans, mit allen Neubauten im Bereich
der Krefelder Straße an die Linie, die durch die Gebäudekante des Gebäudes Krefelder Straße 218 (Pick-Up),
Gemarkung Aachen, Flur 71, Flst. Nr. 4317 und Nr. 4319 zur Krefelder Straße hin neu entsteht, heranzubauen.
Bis zu einer Höhe von 153,00 m ü NHN ist ein Zurücktreten von dieser Linie zulässig. Darüber hinaus ist ein Zurücktreten
von dieser Linie bis zu einem Anteil von 45% mit der der Krefelder Straße zugewandten Gebäudekante zulässig.
Bei den Gebäuden auf den Grundstücken Flst. Nr. 4321 und 4316 besteht die Verpflichtung zum Heranrücken an diese
Linie erst bei vollständiger Neuerrichtung der Gebäude.
Gutachterliche bodenkundliche Baubegleitung:
Erdarbeiten auf den Grundstücken Flst Nr. 4321, (ehem. Nr. 3434), Nr. 4317 - 4320 (ehem. Nr. 3056), Nr. 4307 (ehem.
Nr. 4277) sowie auf dem Flst. Nr. 4296 (ehem. anteilig Nr. 3509) sind durch einen Sachverständigen für
Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der von den Vorhabenträgern zu beauftragen ist. Die Vorhabenträger teilen der
Stadt, Fachbereich Umwelt, mit, welcher Sachverständige beauftragt wurde.
8. Plandaten
Sondergebiet SO1
Gewerbegebiete GE 1, GE 2
Öffentliche Verkehrsflächen
Fläche Plangebiet gesamt
2,66 ha
1,04 ha
0,13 ha
3,83 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.12.2015 den
Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 10.12.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 952
- Krefelder Straße / Grüner Winkel im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Krefelder Straße, Grüner Winkel und Gut-Dämme-Straße
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 952
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Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 16.11.2015
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Gewerbegebiet:
1.1.1
Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen:
Auf Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NW - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007, s. Anlage 1) werden folgende Nutzungen ausgeschlossen:
Gewerbegebiete GE 1 und GE 2:
Anlagen der Abstandsklassen I bis einschließlich VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW - V-3 - 8804.25.1 v.
6.6.2007) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten sind unzulässig.
Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NW - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen
Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere
Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind selbständige offene Lagerplätze unzulässig.
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution sind unzulässig.
1.1.2
Einschränkungen allgemein zulässiger Nutzungen:
Einzelhandelsbetriebe sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 gemäß § 1 (5) in Verbindung mit § 1 (9)
BauNVO zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind:
- Innerhalb der Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben werden ausschließlich nicht-zentrenrelevante und
nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente angeboten.
- Der Anteil branchenüblicher Randsortimente mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beträgt
maximal 10%, bezogen auf die Verkaufsflächen des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs mit nichtzentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Eigenständige Ladeneinheiten mit
Verkaufsflächen für diese Randsortimente sind nicht zulässig.
Zur Bestimmung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels im
Bebauungsplan gilt die Sortimentsliste der Stadt Aachen, Stand 03/2011, in Anlehnung an das Warenverzeichnis
des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 (s. Anhang2 und 3).
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Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 16.11.2015
Handwerksbetriebe und Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind gemäß
§ 1 (5) in Verbindung mit (9) BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vollständig
erfüllt sind:
- Die Art der Waren steht in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Verund Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen.
- Der Umfang der Verkaufsfläche ist nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart.
1.1.3
Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen:
Im GE 1 und GE 2 sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten generell nicht zulässig.
1.2
Sondergebiet:
Zweckbestimmung:
Gemäß § 11 BauNVO wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Gastronomie,
Dienstleistungen, Verwaltungsgebäude“ als SO festgesetzt, welches der vorrangigen Unterbringung von
großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel sowie von Büronutzungen-, Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben, Gastronomiebetrieben sowie von nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben
dient.
1.2.1 Im Sondergebiet SO sind folgende Nutzungen zulässig:
- Groß- und kleinflächige Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
und nicht- nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
- Randsortimente nach den Festsetzungen des Punktes 1.2.2
- Dienstleistungsunternehmen und sonstige nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von
Bordellen und bordellartigen Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
- Schank- und Speisewirtschaften einschließlich Systemgastronomiebetriebe mit Drive-In-Zonen
- Büroflächen und Räume für freie Berufe
- Stellplätze, Stellplatzanlagen sowie Einzel- und Gemeinschaftsgaragen ober- und unterhalb
der bestehenden Geländeoberkante
- Anlieferungszonen, Lagerflächen und Werkstätten im Zusammenhang mit den zulässigen Nutzungen
Zur Bestimmung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels im
Bebauungsplan gilt die Sortimentsliste der Stadt Aachen, Stand 03/2011, in Anlehnung an das Warenverzeichnis
des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 (s. Anhang).
1.2.2
Zulässigkeit von Randsortimenten:
Es sind, in Abhängigkeit vom Kernsortiment des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs mit nicht-zentrenrelevanten
und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten, branchenübliche Randsortimente mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf maximal 10% der Verkaufsflächen dieses Einzelhandelsbetriebes
zulässig. Eigenständige Ladeneinheiten mit Verkaufsflächen für diese Randsortimente sind nicht zulässig.
1.2.3
Erweiterter Bestandsschutz:
Für Betriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sondergebiet SO sind Änderungen
und Erneuerungen der baulichen Anlagen sowie betriebliche Standortverlagerungen innerhalb des
Sondergebiets SO allgemein zulässig. Die nachfolgenden Sortimente gemäß der Definition des
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Warenverzeichnisses des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 sowie die dazu gehörenden maximal zulässigen
Verkaufsflächen sind dabei verbindlich einzuhalten:
WZ 2008 Kode gemäß Warenverzeichnis des Statistischen
Bundesamtes WZ 2008
Verkaufsflächen im m²
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und
Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ-Nr. 47.2)
470
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren
Geräten und Software (WZ-Nr. 47.41);
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten (WZ-Nr. 47.42);
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (WZ-Nr. 47.43)
340
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und
Fischerzeugnissen (WZ-Nr. 47.23)
300
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl:
Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen ist im
Sondergebiet SO sowie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 bis zu einem Wert von 0,9 zulässig. Der
Nachweis zur Einhaltung der maximal zulässigen GRZ ist jeweils unter Einbeziehung aller privaten
Grundstücksflächen des Plangebiets (SO, GE 1 und GE 2) in Summe zulässig.
2.2
Gebäudehöhe (GH):
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch:
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen,
bis zu einer Höhe von max. 1,80 m
- Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m.
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur
Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.
Innerhalb des Gewerbegebiets GE 2 ist der Verzicht des Abstandes zur Gebäudekante mit
Aufzugsmaschinenhäusern und Treppenhäusern auch unter der Maßgabe zulässig, dass Gebäudeseiten mit
diesen Aufbauten zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ausgerichtet sind.
3.
Stellplätze und Garagen
Einzel- und Gemeinschaftsgaragen oberhalb und unterhalb der bestehenden Geländeoberkante sowie Carports
und überdachte Stellplatzanlagen sind im Sondergebiet SO sowie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene ebenerdige Einzelstellplätze und
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Stellplatzanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen des Sondergebiets SO
sowie der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig.
Im Gewerbegebiet GE 2 ist ab einer baulichen Höhe von 161,50 m ü. NHN gemäß § 1 (7) Nr.1 BauNVO in
Verbindung mit den §§ 1 (9) und § 12 (4) BauNVO ausschließlich die Unterbringung von Stellplätzen oder
Garagen mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig.
4.
Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Zu- und Abfahrten für Kfz entlang der Krefelder Straße innerhalb des Sondergebiets SO sind bis auf dafür
festgesetzten Korridore für Einfahrtsbereiche nicht zulässig.
5.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109*
Lärmpegelbereiche:
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebiets SO gilt der Lärmpegelbereich IV. Zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind an allen Fassaden mit Außenbauteilen einschließlich Fenstern
folgende erforderliche Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) nach den Tabellen 8 - 10 der DIN 4109* einzuhalten
(Korrekturen nach Tabelle 9 der DIN 4109, Ziffer 5.2 bis 5.4, sind bei der konkreten Raumplanung zu beachten):
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB (A)
IV
66-70
Aufenthaltsräume in
Wohnungen
und ähnliches
R’w,res [dB]
Büroräume und ähnliches
R’w,res [dB]
40
35
R'w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN ISO 140 des gesamten Außenseitenbauteiles (Wand +
Fenster + Rolladenkasten + Lüftung und ähnliche)
Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile
ausreichend sind oder wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper nachweislich
geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung vom November 1989.
Im Sondergebiet SO sind die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und
nachts 50 dB(A) einzuhalten.
6.
Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Erhalt von Bäumen:
Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Baumstandorte sind zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Zum Schutz und Erhalt dieses Baumbestandes sind im Rahmen der Außenanlagengestaltung die
unterhalb der Kronentraufbereiche vorhandenen unversiegelten Flächen in der derzeitig vorhandenen Art und
Weise (Gestalt, Ausmaß sowie Geländetopographie) zu erhalten.
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Schriftliche Festsetzungen
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Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen (Teilflächen des Standortes AA 9940 gem.
Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen) befinden sich in den bodennahen
Erdschichten erhebliche Bodenbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in
Form eines kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schadens, der auf die vormalige gewerbliche Nutzung
des Geländes zurückzuführen ist. Art, Lage und Umfang der Verunreinigung sind in den Umweltbelangen zur
Bebauungsplan dargelegt. Die gekennzeichneten Flächen sind nur unter der Voraussetzung der Herstellung
bzw. Beibehaltung einer vollständigen Oberflächenversiegelung uneingeschränkt zulässig. Alle zukünftigen
Baumaßnahmen sind durch einen Sachverständigen für Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der vom
Bauherrn zu beauftragen ist. Der Bauherr teilt der Stadt, Fachbereich Umwelt, mit, welcher Sachverständige
beauftragt wurde.
9.
Hinweise
Werbeanlagen
Im Sondergebiet SO sowie innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 sind die Regelungen der „Satzung der
Stadt Aachen über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten im Stadtgebiet
Aachen“ in der derzeit gültigen Fassung gemäß § 86 (1) BauO NRW vom 17.09.2007 anzuwenden.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die Bauverwaltung der Stadt
Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst /
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. - Do. 7.00-15.50, Fr. 7.00-14.00 Uhr) und außerhalb der
Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes die Durchführung einer Sicherheitsdetektion empfohlen. Hierzu ist der Kontakt
zum Kampfmittelräumdienst herzustellen.
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an
den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
09.12.2015 den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 10.12.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Anlage 1
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Anlage 2
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008
Nahversorgungsrelevante Sortimente
•
Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
(WZ 47.2)
•
Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.75)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
•
Apotheken (WZ 47.73)
•
Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
•
Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
•
Bücher (WZ 47.61)
•
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
•
Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
•
Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
•
Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
•
Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
•
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
•
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
•
Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren,
Bestecke (WZ 47.59.9)
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Fassung vom 16.11.2015
•
Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
•
Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
•
Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen,
Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
•
Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
•
Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
•
Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
•
Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
•
Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote,
Yachten) (WZ 47.64.2)
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Fassung vom 16.11.2015
Sortimentsliste Aachen - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
•
Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und Campingmöbel
•
Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
•
Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge,
Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel z.B. Kabel,
Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
•
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
•
Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
•
Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
•
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
•
Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
•
Farben / Tapeten / Bodenbeläge
•
Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune. Teichbau
•
Kamine
•
Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
•
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
•
Sportgroßgeräte
•
Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
•
Videoverleih, CD-Verleih
•
sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
•
Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
•
Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
•
Tiernahrung, Zooartikel
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Anlage 3
Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008 (Auszug)
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