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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
154465.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
16.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: FB 61/0286/WP17-1 öffentlich 35094-2010 19.11.2015 FB 61/010 // Dez. III Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Krefelder Straße, Grüner Winkel und Gut-Dämme-Straße hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs.1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 09.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 952 zur Kenntnis. Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Anhebung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch technisch bedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, von 1,50 m auf 1,80 m. Darüber hinaus beschließt er, die zu sämtlichen Verfahrensschritten eingegangenen Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.11.2015 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB61/0200/WP17 – Ergebnis der frühzeitigen Bürgerinformation/ Behördenbeteiligung FB61/0286/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan – Krefelder Straße/ Grüner Winkel – gefasst. Die Programmberatung war bereits am 06.12.2012 im Planungsausschuss und am 16.01.2013 in der Bezirksvertretung Aachen Mitte erfolgt. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den bislang städtebaulich sehr heterogenen Bereich neu zu ordnen und insbesondere zur Krefelder Straße eine neue Raumkante festzulegen. Darüber hinaus werden die Qualität der Außenflächen und Stellplatzanlagen und deren verkehrliche Erschließung sichergestellt. Die Gesamtkonzeption wird über einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag planungsrechtlich gesichert. Das Bebauungsplanverfahren erfolgte gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Aufgrund der Größe des Plangebiets wurde eine Umwelt-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Diese ergab, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Am 28.02.2013 wurde dem Planungsausschuss die Gestaltung der Außenanlagen vorgestellt. Es erfolgte der Beschluss, dass das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des Gestaltungsplanes weitergeführt werden sollte. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das Jobcenter und das vorgelagerte Bürogebäude („Pick Up“) möglichst unmittelbar nacheinander realisiert werden. Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu informieren. In der Zeit vom 03.04.2013 bis 17.04.2013 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die betroffenen Behörden wurden beteiligt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar. Parallel zur Ausstellung wurden 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt. Am 11.06.2015 hat sich der Planungsausschuss mit dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerinformation und der Behördenbeteiligung beschäftigt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in ihrer Sitzung am 10.06.2015 aus bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst. Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.11.2015 Seite: 2/3 Die öffentliche Auslegung des Planes erfolgte vom 13.07.2015 bis 14.08.2015. Zeitgleich wurde 19 Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung beraten und folgenden Beschluss gefasst: „Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Anhebung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch technisch bedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, von 1,50 m auf 1,80 m. Außerdem empfiehlt er dem Rat, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“ Eine gleichlautende Empfehlung an den Rat hat die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 04.11.2015 ausgesprochen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mit den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet insgesamt drei städtebauliche Verträge geschlossen. Im August 2013 wurde ein Vertrag geschlossen, der eine zusätzliche Zufahrt von der Krefelder Straße sicherstellt. Im Dezember 2014 wurde ein Vertrag geschlossen für den Bereich des Plangebiets, der jenseits der Gut-Dämme-Straße liegt (Parkpalette). Hier werden der Versiegelungsanteil und die Herstellung der Außenanlagenplanung gesichert sowie die zur Verkehrslenkung erforderlichen Markierungs- und Beschilderungsmaßnahmen einschließlich eines Verkehrsmonitorings. Im September 2015 wurde der Vertrag für den Bereich zwischen Krefelder Straße und Gut-DämmeStraße geschlossen, der auch hier den Anteil an unversiegelten Flächen und die Herstellung der Außenanlagen sicherstellt. Der Abschluss dieser Verträge erfolgte vor Satzungsbeschluss, da mehrere Baumaßnahmen bereits während des Aufstellungsverfahrens realisiert bzw. beantragt wurden. Die Kosten der Maßnahmen im Plangebiet werden sämtlich von den Investoren übernommen. Anlage/n: Begründung Schriftliche Festsetzungen Vorlage FB 61/0286/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.11.2015 Seite: 3/3 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich Krefelder Straße und Grüner Winkel Lage des Plangebietes Seite 1 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................... 3 Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 3 Regionalplan ........................................................................................................................................................... 3 Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................................................................................... 3 Rahmenplanung ...................................................................................................................................................... 3 Einzelhandelskonzepte............................................................................................................................................ 3 Bestehendes Planungsrecht.................................................................................................................................... 4 2. Anlass der Planung ............................................................................................................................................... 4 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................................. 5 Allgemeine Ziele ...................................................................................................................................................... 5 Bebauungsplanverfahren ........................................................................................................................................ 5 Erschließung / Verkehr / Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung / Ver- und Entsorgung .................................. 5 Freiraumkonzept ..................................................................................................................................................... 7 Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 7 Klimaschutz und Klimaanpassung........................................................................................................................... 8 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Begründung der Festsetzungen .......................................................................................................................... 8 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................................... 8 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 11 Überbaubare Grundstücksflächen ......................................................................................................................... 12 Stellplätze und Garagen ........................................................................................................................................ 13 Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen .......................................................................... 13 Flächen für Versorgungsanlagen .......................................................................................................................... 13 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ........................................................................ 13 Erhaltung von Bäumen .......................................................................................................................................... 14 Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind......................... 14 4. 5. Umweltbelange .................................................................................................................................................... 14 6. Kosten .................................................................................................................................................................. 30 7. Städtebauliche Verträge ..................................................................................................................................... 30 8. Plandaten ............................................................................................................................................................. 31 Seite 2 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das ca. 3,8 ha große Plangebiet befindet sich im Nordosten der Stadt Aachen innerhalb des Gewerbegebiets Grüner Weg südöstlich der Krefelder Straße sowie der Gut-Dämme-Straße. Im Norden wird das Plangebiet durch die benachbarten Flächen des vorhandenen Baumarktes (Flurstück. Nr. 3173) sowie durch die Straße Grüner Winkel begrenzt. Die südwestliche Abgrenzung verläuft entlang der Grundstücksgrenzen zum benachbarten Möbelhaus (Flurstücke. Nr. 3052 und Nr. 3345) sowie zum benachbarten Gewerbebetrieb auf dem Flurstück. Nr. 4276. Die südöstliche Abgrenzung wird durch den Grundstücksverlauf entlang des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück Nr. 4284 gebildet. Die Flächen des Plangebiets bestehen aus den Grundstücken Flurstück Nr. 4296, 4307, 4316 - 4321 sowie aus den anteilig im Plangebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Gut-Dämme-Straße, Flurstück Nr. 3065. Im Gewerbegebiet Grüner Weg sind derzeit unterschiedlichste gewerbliche Nutzungen angesiedelt. Das Plangebiet ist durch die vorhandenen unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen mit verschiedenen baulichen Höhen eher heterogen geprägt. Die Freiflächen im Plangebiet sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen größtenteils vollständig versiegelt. Im südwestlichen Bereich entlang der Gut-Dämme-Straße befindet sich vorhandener Baumbestand. Im nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets sind zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße vorwiegend Einzelhandelsnutzungen mit teilweise zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie gewerbliche und gastronomische Nutzungen untergebracht. Im Teilbereich südöstlich der Gut-Dämme-Straße sind gewerbliche Nutzungen angesiedelt. 1.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen weist die Flächen als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Die geplante Nutzung entspricht den zulässigen Nutzungen innerhalb eines „Allgemeinen Siedlungsbereichs“. Eine Änderung des Regionalplans ist daher nicht erforderlich. 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Bereich zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße das „Sondergebiet Nr. 15“ mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten“ dar. Der südöstlich an die Gut-Dämme-Straße anschließende Teilbereich des Plangebiets ist als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan kann somit vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden. 1.4 Rahmenplanung Für den Gesamtbereich der Krefelder Straße wurde zu Beginn des Jahres 2000 eine Rahmenplanung aufgestellt. Ziel dieser Planung ist die Weiterentwicklung der vorhandenen Sport- und Freizeitnutzungen des Sportpark Soers mit aufgelockerten durchgrünten Strukturen auf den nordwestlich angrenzenden Flächen entlang der Krefelder Straße außerhalb des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets sollen die städtebaulichen Raumkanten entlang der Krefelder Straße geschlossen werden. Die Nutzungsstruktur soll sich mit Gewerbe-, Büro-, Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsnutzungen entsprechend dem Bestand weiterentwickeln. 1.5 Einzelhandelskonzepte Im übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzept der Stadt Aachen (STRIKT, BBE 2008) wird die Empfehlung ausgesprochen, großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nur in Haupt- oder Seite 3 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Stadtteilzentren anzusiedeln. In Bezug auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente wird die Ansiedlung auch nicht großflächiger Betriebe nur innerhalb der integrierten Standorte empfohlen. Dies sind neben den Haupt- und Stadtteilzentren auch die Nahversorgungszentren. Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde ein städtisches Zentrenund Nahversorgungskonzept erstellt und vom Rat beschlossen, anhand dessen auf der Planungsebene Maßnahmen zur räumlichen Steuerung des Einzelhandels vorgenommen werden. Unter Beachtung der oben genannten Ziele zur Einzelhandelssteuerung soll innerhalb des Plangebiets die Zulässigkeit von nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels ermöglicht werden. Dies entspricht den Zielen des städteregionalen Einzelhandelskonzept der Stadt Aachen (STRIKT, BBE 2008) sowie dem städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzept. Damit soll der Einzelhandelsstandort langfristig und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der Nachbarkommunen entwickelt werden. 1.6 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 791 - Gewerbegebiet Krefelder Straße / Grüner Weg -, welcher als einfacher Bebauungsplan (nur schriftliche Festsetzungen) aufgestellt wurde. Dieser setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, in dem zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße (GE 1) auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig sind. Südöstlich der Gut-Dämme-Straße ist im Gewerbegebiet (GE 2) Einzelhandel generell ausgeschlossen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf die sogenannte Kölner Liste, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden darf. Darüber hinaus existiert noch ein Aufstellungsbeschluss vom 27.10.2005, der im Zusammenhang mit der Planung des Fußballstadions die städtebauliche Neuordnung dieses Bereiches zum Ziel hat und über das Plangebiet hinausgehende weitere südlich gelegene Flächen umfasst. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 813 -Gelände der Firma Junghans -. In dem im Bebauungsplan Nr. 813 festgesetzten Sondergebiet sind ein Bau- und Heimwerkermarkt, ein Gartencenter, Groß- und Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.600 m² (mit Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten und Einzelhandel) mit Handarbeits- und artverwandten Artikeln festgesetzt. 2. Anlass der Planung Die Grundstücksflächen des Plangebiets werden bisher gewerblich bzw. durch Einzelhandelsunternehmen und Gastronomiebetriebe genutzt. Der Charakter dieser Flächen war bislang eher heterogen geprägt, mit teilweise minderwertigem Gebäudebestand. Der Standort Krefelder Straße hat dagegen in den letzten Jahren eine zunehmende Aufwertung erfahren, sowohl durch die neuen Entwicklungen im Bereich Sportpark Soers, als auch durch die Neubauten wie die des Finanzamtszentrums und des Porta-Möbelhauses. Die Eigentümer der im Plangebiet befindlichen privaten Grundstücksflächen planen nun auch die Aufwertung und bauliche Nachverdichtung Ihrer Grundstücke. Im Plangebiet sollen vorwiegend Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie weitere Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden. Es wurde ein städtebauliches Gesamtkonzept vorgelegt, welches die Grundlage des Bebauungsplans bilden soll. Die Vorgaben der städtischen Rahmenplanung zur Schließung der Raumkante entlang der Krefelder Straße wurden dabei berücksichtigt. Das städtebauliche Konzept sieht für den Bereich zwischen Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße eine Mischung aus Bestands- und Neubauten vor, die durch ein einheitliches Außenanlagenkonzept zusammengefasst werden. In einem ersten Schritt wurden bereits ein Möbelhaus sowie das Jobcenter realisiert. Die Flächen südöstlich der Gut-Dämme-Straße sollen in das Gesamtkonzept integriert werden. Hier ist die Errichtung einer Parkpalette zur Unterbringung des vorhabenbedingten Stellplatzbedarfs vorgesehen. Zudem soll weiterer Einzelhandelsbesatz ermöglicht werden. Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um neben der geplanten baulichen Nachverdichtung die weitere Entwicklung der Bestandsnutzungen sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen geplanter Nutzungen für den Gesamtbereich planungsrechtlich zu sichern. Seite 4 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele Mit dem Planverfahren wird die vorhandene Nutzungsstruktur entlang der Krefelder Straße, bestehend aus Einzelhandel mit vorrangig nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Dienstleistungsangeboten und Gastronomienutzungen erhalten und fortgeführt. Zusätzlich sind weitere, den Standort ergänzende Nutzungen geplant. Der ansässige bzw. genehmigte Einzelhandelsbesatz mit Verkaufsflächen für zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente (ATELCO Computer Event GmbH, Vino-Weine und Ideen GmbH, Fischhandel) widerspricht den Zielsetzungen der kommunalen und städteregionalen Einzelhandelskonzepte. Für diese Sortimente wird ein erweiterter Bestandschutz gewährt. Südöstlich der Gut-Dämme-Straße wird der Charakter eines Gewerbegebiets erhalten. Bisher grundsätzlich unzulässiger Einzelhandel wird jedoch mit Einschränkungen ermöglicht, da diese Flächen Bestandteil der Gesamtentwicklung des städtebaulichen Konzeptes sind und somit im Nutzungszusammenhang mit den Sondergebietsflächen des Plangebiets stehen. Weiterhin werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Unterbringung des erhöhten Stellplatzbedarfs aufgrund der intensiven Nutzung im Plangebiet durch die Zulässigkeit von, gegenüber dem umgebenden gewerblichen Bestand, höheren Gebäudehöhen geschaffen. Im Planverfahren wird außerdem die in der städtischen Rahmenplanung beabsichtigte Raumkante entlang der Krefelder Straße planungsrechtlich gesichert. Dadurch wird eine homogene städtebauliche Kubatur entlang der Krefelder Straße zwischen dem Finanzamt im Südwesten und dem nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Baumarkt erreicht. Ziel der Planung ist neben einer baulichen Nachverdichtung entlang der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße die Schaffung eines funktional angepassten und gestalteten Außenraums. Hierzu bildet der Außenanlageplan mit Darstellung der Konzeption der gebietsinternen Erschließung, der Anordnung der Stellplatzflächen und der sonstigen Freiflächen sowie mit der integrierten Begrünung die verbindliche Grundlage. Im Zuge der Außenraumgestaltung wird auch die fußläufige Erreichbarkeit der Nutzungen im Plangebiet verbessert. 3.2 Bebauungsplanverfahren Dem Bebauungsplan liegt ein mit der Stadt abgestimmtes städtebauliches Gesamtkonzept zugrunde, in dem neben der Gebäudestellung und der städtebaulichen Kubatur auch eine zusammenhängende Gestaltung der Freibereiche im Plangebiet entwickelt wurde. Diese Planungsinhalte werden durch den Bebauungsplan verbindlich gesichert. Der Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan in Verbindung mit einzelnen städtebaulichen Verträgen gem. § 11 BauGB aufgestellt. Die Außenanlageplanung wird als Anlage Bestandteil dieser Verträge. Das Plangebiet ist planungsrechtlich als Innenbereich einzuordnen. Der Bebauungsplan wird daher gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Aufgrund der Größe des Plangebiets wird auch zukünftig eine Fläche von mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² durch Gebäude überbaut. Nach den Vorgaben des § 13 a (2) BauGB ist bei Grundflächen von 20.000 m² bis 70.000 m² eine Umwelt-Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 3.3 Erschließung / Verkehr / Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung / Ver- und Entsorgung Verkehr und Erschließung: Die Erschließung des Plangebiets ist weiterhin über die vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten entlang der Krefelder Straße, der Straße Grüner Winkel und beidseitig der Gut-Dämme-Straße möglich. Zusätzlich wird der Verkehr des Plangebiets Seite 5 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 teilweise über eine zwischenzeitlich neu entstandene Ausfahrt auf die Krefelder Straße abgeleitet. Die Erreichbarkeit des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer ist über die vorhandenen straßenbegleitenden Geh- und Radwege entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist somit gesichert. Die Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt u.a. über die Krefelder Straße (Linie 51 und 30, Haltestelle Sportpark Soers) und die Gut-Dämme-Straße (Linie 34, Haltestelle Feldchen). Bedingt durch intensive Nutzung der Grundstücke ist der Nachweis einer hohen Anzahl von Stellplätzen erforderlich. Diese werden sowohl ebenerdig auf den Außenflächen im direkten Umfeld der einzelnen Gebäude, als auch südöstlich der Gut-Dämme-Straße in einer mehrgeschossigen Parkpalette untergebracht. Um die Qualität der Freiflächen sicherzustellen, wurde eine Außenanlagenplanung erstellt, die durch städtebauliche Verträge gesichert wird. Der Nachweis zur Unterbringung der bauordnungsrechtlich benötigten Stellplätze erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Außenanlagenplanung wird die Zu- und Ausfahrtssituation des Plangebiets von Seiten der Krefelder Straße mit berücksichtigt. Die verkehrlich sichere Erreichbarkeit der Nutzungen insbesondere des Jobcenters wird für Fußgänger und Radfahrer von Seiten der Krefelder Straße durch die geplante Qualität und Nutzungsaufteilung der Außenflächen entsprechend der oben genannten Außenanlagenplanung gewährleistet. Funktionsfähigkeit der Verkehrsanbindung: Zur Überprüfung der verträglichen Integration der nutzungsbedingt hinzukommenden Kfz-Verkehre im städtischen Verkehrsnetz wurde ein Verkehrsgutachten durch das Büro BSV, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Oktober 2014, erstellt. Darin wurden die derzeitigen verkehrlichen Verhältnisse (Bestandsfall) ermittelt sowie das planbedingt hinzukommende Verkehrsaufkommen prognostiziert. Daraufhin wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Gesamtvorhabens im Endausbauzustand (Prognosefall) ermittelt und Maßnahmen zur verkehrlichen Integration in Form eines Verkehrskonzepts empfohlen. Als zeitnahe Maßnahmen sind dazu Beschilderungen und, bei Bedarf zusätzlich Fahrbahnmarkierungen im Bereich Gut-Dämme-Straße und Grüner Winkel vorgesehen, mit denen eine verbesserte Verkehrslenkung in Richtung Stadtzentrum / Autobahn BAB 44 / BAB 4 im Sinne einer verbesserten Akzeptanz durch die Verkehrsteilnehmer zugunsten der Entlastung der untersuchten Verkehrsknotenpunkte erreicht werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan verbindlich gesichert. Aus dem Ergebnis der Untersuchung geht hervor, dass die lichtsignalisierten Knotenpunkte Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen im Bestandsfall in der nachmittäglichen Spitzenstunde mit der Stufe F nach QSV (Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs) bewertet werden. Diese Verkehrsknotenpunkte sind demnach als überlastet zu bewerten. Der vorfahrtsgeregelte Knotenpunkt Gut-DämmeStraße / Grüner Winkel erreicht eine ausreichende Verkehrsqualität (Stufe D) nach QSV. Da der Ausbau des Knotenpunktes Prager Ring / Krefelder Straße (B 57) / Eulersweg als Bestandteil dieses Verkehrskonzeptes voraussichtlich erst nach der Realisierung eines Großteils der geplanten Bebauung erfolgen wird, wurde im Rahmen des Planverfahrens die verkehrliche Integration des planbedingten Verkehrsaufkommens zusätzlich auch ohne den Ausbau des oben genannten Knotenpunktes als Zwischenzustand mit betrachtet. Als Maßnahmen zur verkehrlichen Verbesserung dienen hierbei u.a. die bereits genannten Beschilderungen und, bei Bedarf die zusätzlichen Fahrbahnmarkierungen im Bereich der Gut-Dämme-Straße und der Straße Grüner Winkel. Unter Mitberücksichtigung dieser Maßnahmen erreichen die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-DämmeStraße / Grüner Winkel mit der Qualitätsstufe (QSV) D eine ausreichende Verkehrsqualität. Für den Knotenpunkt Seite 6 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg wird eine Verkehrsqualität der Qualitätsstufe (QSV) E prognostiziert. Dieser Knotenpunkt erreicht somit die Kapazitätsgrenze. Im Prognosefall des Fachgutachtens erreicht der Knotenpunkt Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg unter Berücksichtigung des geplanten Knotenausbaus sowie des Endausbauzustandes des Plangebiets die Qualitätsstufe (QSV) D. Für die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel wird mit dem Endausbauzustand im Plangebiet die Qualitätsstufe (QSV) D erreicht. Im Vergleich zur Bestandssituation sind durch die Maßnahmen des Verkehrskonzeptes Verbesserungen der verkehrlichen Qualität an den lichtsignalisierten Knotenpunkten zu erwarten. Für den Knotenpunkt Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel wird mit der Qualitätsstufe D zukünftig eine gleichbleibende Verkehrsqualität erreicht. Durch die geplanten verkehrstechnischen Regelungen wird somit insgesamt eine verträgliche Integration des vorhabenbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens sichergestellt. Ver- und Entsorgung: Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und nahezu vollständig versiegelt. Es wird gewerblich sowie durch Einzelhandel genutzt. Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden derzeit in der vorhandenen Kanalisation abgeleitet. Eine Versickerung ist nach § 51 a LWG (Landeswassergesetz) nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist grundsätzlich über die Anschlüsse an die vorhandenen Leitungen gewährleistet. Ein Anschluss an die vorhandene Fernwärmeleitung in der Krefelder Straße ist möglich. 3.4 Freiraumkonzept Das gesamte Plangebiet wird im Bestand durch Einzelhandelsnutzungen und gewerbliche Nutzungen geprägt. Die Freiflächen werden derzeit vorrangig zur Unterbringung von Stellplätzen und deren Zufahrten genutzt und sind daher nahezu vollständig versiegelt. Die Freiflächen innerhalb der gewerblichen Flächen werden teilweise als Lagerplatz genutzt. Aufgrund des geplanten Erhalts und des Ausbaus der vorhandenen Nutzungsstruktur im Plangebiet ist auch weiterhin die Unterbringung von notwendigen Stellplätzen und deren Zufahrten im Außenraum erforderlich. Diese werden jedoch gemeinsam mit fußläufigen Verbindungen und Außenraumbegrünungen und -nutzungen im Rahmen der Nachverdichtung neu angeordnet. Dabei wird insbesondere die Wegebeziehung zum geplanten Jobcenter berücksichtigt und durch die Außenanlagengestaltung betont. Die Außenraumgestaltung aller Flächen wird in einem Gesamtkonzept mit möglichst zueinander ähnlicher Gestaltung der verwendeten Außenraumelemente umgesetzt. Damit wird der im städtebaulichen Konzept dargestellte Nutzungszusammenhang aller Plangebietsteilflächen herausgestellt. Zudem ist eine anteilige Begrünung der Stellplatzflächen mittels einzelner Baumstandorte vorgesehen. Die gesamte Außenraumgestaltung wird im Außenanlageplan dargestellt, der Bestandteil der städtebaulichen Verträge ist. Hierdurch wird die Umsetzung der Freiraumgestaltung gewährleistet. Die bisher gewerblich genutzten Lager- und Freiflächen innerhalb der als GE 1 und GE 2 festgesetzten Flächen dienen zukünftig der anteiligen Unterbringung von notwendigen Stellplätzen, die sich teilweise aus den Nutzungen des Sondergebiets SO ergeben. Der Nachweis aller bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Da die Unterbringung notwendiger Stellplätze in überdachter und nicht überdachter Form mit deren Zu- und Abfahrten innerhalb der Gewerbegebietsflächen, insbesondere im Gewerbegebiet GE 2, vorgesehen ist, ist kein Freiraumkonzept für diese Flächen vorgesehen. Die Art der Gestaltung dieser Freiflächen wird sich jedoch an den Flächen des Sondergebiets SO orientieren, um den geplanten Nutzungszusammenhang zu verdeutlichen. 3.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit Aufgrund der geplanten Nutzungsstruktur sind die Belange von Kindern bzw. Familien voraussichtlich wenig betroffen. Da die vorhandene Nutzungsstruktur mit der vorrangigen Ansiedlung von Büronutzungen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Seite 7 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 gewerblichen Nutzungen und Gastronomieangeboten fortgeführt wird, sind auf der Ebene des Bebauungsplans gegenüber dem Bestand keine weiteren Maßnahmen vorgesehen. Innerhalb der Ausbauplanung zu den Außenanlagen werden die technischen Anforderungen zur verkehrssicheren Gestaltung von Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets mit berücksichtigt, um eine sichere Erreichbarkeit der Nutzungen im Plangebiet zu gewährleisten. Durch die Umgestaltung und Aufwertung der vorhandenen Außenanlagen, insbesondere im Sondergebiet SO, wird die Sicherheit für Kinder und Jugendliche als Besucher des Plangebiets gegenüber dem Bestand weiter erhöht. 3.6 Klimaschutz und Klimaanpassung Ziel der Planung ist die Entwicklung von Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich. Die Flächen sind bereits erschlossen und größtenteils versiegelt. Der Umbau bzw. der Neubau der Gebäude im Bereich Krefelder Straße und GutDämme-Straße erfolgt abschnittsweise. Entsprechend dem städtebaulichen Konzept erfolgt an der Krefelder Straße durch die Planung eine gegenüber dem Bestand klimatisch ungünstigere Verdichtung der Bebauung in vertikaler Form. Das bisher vorherrschende Gewerbe- und Industrieklima sowie das im Sommer hinzukommende Gebäudeblockklima bleiben demnach bestehen. Durch die Ansiedlung einzelner Solitärgebäude mit zwischenliegenden Freibereichen bleibt die Durchlüftung des Gebietes jedoch weiterhin gewährleistet. Die zulässige bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen durch Gebäude entspricht den bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten. Die Versiegelung von Grundstücksflächen soll jedoch gegenüber dem Bestand zukünftig mit Hilfe der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 beschränkt werden. Somit muss im Zuge zukünftiger Baugenehmigungen nachgewiesen werden, dass 10 % der betroffenen Grundstücksflächen vollständig entsiegelt und als solche erhalten bzw. hergestellt werden. Die maximal zulässige Ausnutzung von Grundstücksflächen kann als Beitrag für den Klimaschutz gewertet werden, da eine Inanspruchnahme von hochwertigen Flächen für diese Nutzungen an anderen Stellen im Stadtgebiet dadurch vermieden werden kann. Darüber hinaus werden technische Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien planungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Auf der Ebene des Bebauungsplans werden damit u.a. die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Energiefachrechtes geschaffen. 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiete GE 1 und GE 2: Entsprechend dem bisherigen Gebietscharakter werden diese Flächen weiterhin als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Es werden jedoch alle betrieblichen Anlagen der Abstandsklassen I - VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW sowie Anlagen mit gleichem Emissionsverhalten ausgeschlossen. Mit dieser Gliederung der Gewerbegebietsflächen im Verhältnis zum gewerblichen Bestand des Umfeldes werden emissionsbedingte Beeinträchtigungen sowohl für die geplanten sensiblen Nutzungen im benachbarten Sondergebiet SO als auch für die Bestandsnutzungen im direkten gewerblichen Umfeld ausgeschlossen. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Lagerplätze, unabhängig davon, ob diese als selbstständig oder unselbstständig einzustufen sind, allgemein zulässig (selbstständige Lagerplätze = Freiflächen oder Gebäude die ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden, unselbstständige Lagerplätze = Abstell- und Lagerflächen die sich einer Gebäudehauptnutzung unterordnen). Gewerbegebiete sind im Aachener Stadtgebiet jedoch begrenzt. Ziel der Stadt ist es, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Mit einer reinen bzw. selbständigen Lagernutzung ist ein sehr unausgeglichenes Verhältnis von Betriebsflächen zu Arbeitsstellen verbunden. Zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Bereitstellung von Gewerbegrundstücken für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe mit einem adäquaten Arbeitsstellen- bzw. Betriebsflächenverhältnis wird daher festgesetzt, dass unter Seite 8 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Berücksichtigung der vorhandenen und zulässigen Nutzung der Flächen als selbständiger Lagerplatz in Form von Lagergebäuden diese weiterhin zulässig sind, jedoch selbstständige offene Lagerplätze in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 zukünftig ausgeschlossen werden. Bordelle, bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution werden in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 ausgeschlossen, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive Einrichtungen regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden. Produzierende und verarbeitende Gewerbe- und Handwerksbetriebe, die in begrenztem Umfang Eigenproduktionen verkaufen (Annexhandel) werden ausnahmsweise zugelassen. Bei diesem kann aufgrund des beschränkten Umfangs und der betrieblichen Zuordnung der Produkte und Waren davon ausgegangen werden, dass dadurch keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der benachbarten Kommunen entstehen. Zukünftig ist auch Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zulässig, da diese Flächen als Teilgebiet des städtebaulichen Konzeptes im Nutzungszusammenhang mit den Flächen des Sondergebiets SO stehen. Darüber hinaus sind bereits im städtebaulichen Umfeld entlang der Gut-Dämme-Straße und der Straße Grüner Winkel weitere Einzelhandelsnutzungen angesiedelt, so dass sich die geplante Einzelhandelszulässigkeit in den umgebenden Bestand einfügt, ohne dass dadurch der geplante städtebauliche Eindruck eines gewerblich geprägten Umfeldes eingeschränkt wird. Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2: Um den geplanten Nutzungscharakter südöstlich der Gut-Dämme-Straße, bestehend aus gewerblichen und einzelhandelsorientierten Nutzungen dauerhaft zu sichern, werden innerhalb dieser Flächen Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Sondergebiet SO : Da sich die vorhandene Nutzungsstruktur im Bereich zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße, insbesondere durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbesatz wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 - 10 BauNVO unterscheidet, ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets gem. § 11 (2) BauNVO erforderlich. Aufgrund des geplanten Erhalts der vorhandenen heterogenen Nutzungsstruktur, bestehend aus Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungs- und Büronutzungen sowie aus gastronomischen Nutzungen, werden diese Hauptnutzungsarten als Zweckbestimmung für das Sondergebiet SO gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt. Durch die Zulässigkeit sonstiger nicht störender Handwerks- und Gewerbebetriebe werden die vorhandenen Hauptnutzungen sinnvoll ergänzt. Bordelle, bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution werden im Sondergebiet SO jedoch ausgeschlossen, da diese Nutzungen gleichfalls wie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 auch hier einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive Einrichtungen regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Sondergebiet SO ebenfalls vermieden werden. Mit der Zulässigkeit von Stellplätzen, Stellplatzanlagen sowie Einzel- und Gemeinschaftsgaragen ober- und unterhalb der bestehenden Geländeoberkante sowie den Anlieferungszonen, Lagerflächen und Werkstätten im Zusammenhang mit den zulässigen Nutzungen wird sowohl den betrieblichen Erfordernissen als auch der Kundenorientierung der jeweiligen Nutzungen Rechnung getragen. Die Sondergebietsflächen befinden sich außerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Aachen (Hauptzentrum) und werden nicht als zentraler Versorgungsbereich geführt. Gemäß den Regelungen des Zentren- und Seite 9 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen sowie den Empfehlungen des übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzepts Aachen (STRIKT, BBE 2008) werden daher Verkaufsflächen für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen. Durch den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente werden Beeinträchtigungen der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie Ihrer Nachbarkommunen vermieden. Die zugelassenen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimente sind aufgrund Ihrer Beschaffenheit, ihrer besonderen Standortanforderungen, wie z.B. einer Kfz-orientierten peripheren Lage sowie dem in der Regel erhöhten Flächenbedarf nicht dazu geeignet, Funktionsverluste innerhalb zentraler Versorgungsbereiche durch nennenswerte Umsatzumlenkungen und daraus resultierenden Verdrängungseffekten zu bewirken. Der geplante Nutzungscharakter entspricht damit grundsätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 mit der Darstellung des „Sondergebiets Nr. 15“, in dem ausschließlich die Unterbringung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel zulässig ist. Da mit der geplanten Sortimentsstruktur keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie der der Nachbarkommunen zu erwarten sind, wird auch die Zulässigkeit von kleinflächigen Verkaufsflächen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevante Sortimenten ermöglicht. Dies ist aufgrund der Vermeidung der vorgenannten negativen Auswirkungen vertretbar. Erweiterter Bestandsschutz im Sondergebiet SO : Innerhalb des bestehenden Einzelhandelsbesatzes im Sondergebiet SO befinden sich genehmigte Verkaufsflächen für nahversorgungsrelevante Sortimente entsprechend der derzeit geltenden Aachener Sortimentsliste. Dies sind ein Weinfachmarkt mit ca. 470 m² Verkaufsfläche (Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) und ein Fischfachhandel mit ca. 300 m² Verkaufsfläche (Einzelhandel Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen. Weiterhin sind genehmigte Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet vorhanden. Diese beziehen sich auf Verkaufsflächen für Einzelhandel mit Computern, Computerzubehör, Kommunikationselektronik und Unterhaltungselektronik auf einer Fläche von ca. 340 m². Mit dem Bebauungsplan wird den Vorgaben des übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzept Aachen (STRIKT, BBE 2008) Rechnung getragen. Danach sind oben genannten Sortimente innerhalb der Plangebietsflächen aufgrund der innerstädtischen nicht integrierten Lage grundsätzlich nicht mehr zulässig. Für diese Sortimente wird jedoch auf Grundlage der genehmigten Verkaufsflächen ein erweiterter Bestandschutz gewährt, um vor dem Hintergrund geplanter Baumaßnahmen der Grundstückseigentümer im Zuge der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes neben dem geltenden Bestandschutz auch die Verlagerungsmöglichkeit im Sondergebiet zu ermöglichen. Beeinträchtigungen der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aachen sowie Ihrer Nachbarkommunen können ausgeschlossen werden, da keine über den Bestand hinausgehenden zusätzlichen Verkaufsflächen und Sortimentsansiedlungen mit Zentren- und Nahversorgungsrelevanz im Plangebiet ermöglicht werden. Zulässigkeit von Randsortimenten im Sondergebiet SO und in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2: Im Plangebiet sind für Einzelhandelsbetriebe zu den Verkaufsflächen für Kernsortimente zusätzlich auch Verkaufsflächen für Randsortimente zulässig, um den Betrieben die Realisierung eines branchenüblichen Angebotsspektrums zu ermöglichen. Um negative Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Aachen sowie benachbarter Kommunen durch die Zulässigkeit dieser zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente zu vermeiden, wird der Umfang dieser Randsortimente auf 10 % je Betrieb beschränkt. Die Reglementierung des Anteils der Randsortimente je Betrieb entspricht dabei dem Ziel 5 des Landesentwicklungsplans NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Juli 2013. Eigenständige Ladeneinheiten für den Verkauf dieser Randsortimente sind unzulässig, da Sie aufgrund der Zentrenrelevanz des dann geführten Angebots als Kernsortiment gewertet werden müssen und in Folge am Standort den Vorgaben des übergeordneten städteregionalen Einzelhandelskonzeptes Aachen (STRIKT, BBE 2008) widersprechen. Seite 10 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - 4.2 Begründung Fassung vom 16.11.2015 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch mindestens zu errichtende und maximal zulässige Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (GH max. in m ü. NHN) festgelegt. Grundflächenzahl: Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 innerhalb des Plangebiets entspricht der maximal zulässigen Obergrenze zur anteiligen Überbaubarkeit von Bauflächen gem. § 17 BauNVO. Die Grundstücksflächen werden damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben maximal genutzt. Die Festsetzung der GRZ von 0,8 im Plangebiet gilt für die maximale Überbauung der Grundstücksflächen mit Gebäuden. Für die im § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen wird jedoch darüber hinaus eine geringfügige Überschreitung der GRZ gemäß § 17 (2) und § 19 (4) Satz 4 BauNVO bis zu einem Wert von 0,9 ermöglicht. Damit wird die vorgegebene Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO überschritten. Die Zulässigkeit der Überschreitung lehnt sich am existierenden Versiegelungsgrad mit einer nahezu vollständigen Überbauung der privaten Freiflächen durch Erschließungs- und Parkplatzflächen an. Mit der Zulässigkeit der GRZ von 0,9 soll demnach im Zuge zukünftiger Baugenehmigungen eine Entsiegelung davon betroffener bereits versiegelter privater Freiflächen in einem Umfang von 10 % planungsrechtlich gesichert werden. Die langfristige Möglichkeit, bei der Ermittlung des GRZ-Nachweises zukünftiger Baugenehmigungsverfahren alle privaten Grundstücksflächen im Plangebiet mit heranziehen zu können, wird durch die Inhalte im städtebaulichen Vertrag hinreichend gesichert. Gebäudehöhen: Um die Unterbringung nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, zu ermöglichen, sind dafür Überschreitungen der zulässigen maximalen Gebäudehöhe ausnahmsweise zulässig. Um das geplante städtebauliche Erscheinungsbild dadurch nicht wesentlich zu beeinträchtigen, werden diese Überschreitungen auf maximal 1,80 m begrenzt. Mit Brüstungen und Absturzsicherungen darf die maximale Gebäudehöhe ebenfalls um 1,80 m überschritten werden, da diese der Unfallvorbeugung bei der Benutzung der Dachflächen z.B. bei der Wartung der o.g. Anlagen dienen können. Für Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser wird aufgrund der technischen Eigenarten dieser Anlagen eine Überschreitung bis 2,50 m gewährt. Um den städtebaulichen gewünschten Eindruck geplanter Gebäudehöhen auch mit der Zulässigkeit der genannten Dachaufbauten und technischen Anlagen beizubehalten, sind diese um das Maß Ihrer Höhe von der Außenkante des darunter gelegenen Geschosses abzurücken. Mit Treppenhäusern und Aufzugsmaschinenhäusern kann vom notwendigen Abstand zur Gebäudekante abgewichen werden, sofern die hiervon betroffenen Gebäudeseiten nicht öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind. Damit wird unter Beibehaltung des gewünschten städtebaulichen Eindrucks entlang der vorwiegend von der Öffentlichkeit frequentierten Verkehrsräume Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße innerhalb der von diesen Straßen abgewandten privaten Grundstücksbereichen mehr Planungsfreiheit gewährt. Im Gewerbegebiet GE 2 sind fassadenseitig angeordnete Treppenhäuser und Aufzugsmaschinenhäuser ohne Rücksprung oberhalb der zulässigen maximalen Gebäudehöhe zulässig, auch wenn die davon betroffene Gebäudeseite öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt ist. Dies ist städtebaulich vertretbar, da die Straße Grüner Winkel als städtebaulich eher untergeordnet einzustufen ist und von der Öffentlichkeit weniger frequentiert wird. Mit den geplanten mindestens zu errichtenden sowie maximal zulässigen Gebäudehöhen im Bereich der Krefelder Straße wird das beabsichtigte großräumige städtebauliche Erscheinungsbild einer möglichst homogenen Höhenentwicklung entlang der Krefelder Straße zwischen dem Finanzamt im Südwesten sowie dem benachbarten Baumarkt im Nordosten planungsrechtlich langfristig gesichert. Mit der Zulässigkeit voneinander abweichender Gebäudehöhen innerhalb dieser Seite 11 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Teilbereiche wird die Entstehung der geplanten städtebaulichen Kubatur nicht gefährdet, da sich diese Höhenunterschiede unterordnen und lediglich um ein Regelgeschoss zueinander variieren. Dies ist städtebaulich vertretbar. Die im rückwärtigen Bereich des Sondergebiets SO lediglich maximal zulässigen Gebäudehöhen entlang der GutDämme-Straße orientieren sich am vorhandenen Bestand im Sondergebiet SO und lassen darüber hinaus eine geringfügige Erhöhung der baulichen Anlagen in Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen zu. Die in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 für gewerbliche Nutzungen, mit Ausnahme von Garagengeschossen, maximal zulässige Gebäudehöhe orientiert sich am umgebenden Bestand des Gewerbegebiets. Darüber hinaus wird im Gewerbegebiet GE 2 für die Errichtung von Garagengeschossen zusätzlich eine darüber hinausgehende maximale Gebäudehöhe von 166,00 m ü. NHN gewährt. Diese Gebäudehöhe weicht damit vom benachbarten gewerblichen Bestand ab. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da sich aufgrund der intensiven Nutzungsstruktur im gesamten Plangebiet ein hoher Flächenbedarf zur Unterbringung erforderlicher Stellplätze ergibt, der aufgrund der geologischen Verhältnisse mit oberflächennah anstehendem Grundwasserspiegel nicht in Form einer Tiefgarage oder anderer Bauwerksformen wirtschaftlich nachvollziehbar realisierbar ist. Mit der in diesem Zusammenhang stehenden Beschränkung der Nutzungen im GE 2 ab 161,50 m ü. NHN wird gewährleistet, dass oberhalb dieser Gebäudehöhe ausschließlich diese notwendigen Stellplatzflächen in Form von Garagengeschossen errichtet werden. 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen Sondergebiet SO: Im Sondergebiet SO werden die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen in Form einer zusammenhängenden Fläche festgesetzt. Damit wird eine größtmögliche Flexibilität bei der geplanten Anordnung der Baukörper und der Grundstückszuordnungen erreicht. Weitere gestalterische Festlegungen erfolgen im Außenanlagenplan, der Bestandteil des städtebaulichen Vertrages ist. Die Baugrenze entlang der Gut-Dämme-Straße im Sondergebiet SO orientiert sich am baulichen Bestand im Nordosten außerhalb des Plangebiets und weicht zugunsten des Erhalts von schützenswertem Baumbestand im Südwesten um die Tiefe des Kronentraufs dieser Bäume bis auf die Flucht des dort befindlichen Bestandsgebäudes zurück. Mit dieser städtebaulichen Anordnung wird sowohl der Realisierbarkeit des städtebaulichen Konzeptes als auch dem Schutz von vorhandenem Bewuchs ausreichend Rechnung getragen. Mit der Baugrenze entlang der Krefelder Straße wird die Entstehung der geplanten geschlossenen Raumkante sichergestellt. Dies entspricht der Zielsetzung der Rahmenplanung aus dem Jahr 2000. Die Baugrenze orientiert sich an den bereits vorhandenen Gebäudekanten, insbesondere an denen des benachbarten Baumarktes und des Finanzamtszentrums. Um die Entstehung der Raumkante langfristig zu sichern, werden zusätzliche Regelungen in den städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan dahingehend aufgenommen, dass mit Neubauten im Plangebiet entlang der Krefelder Straße bis zu der Linie, die durch die geplante Bebauung auf den Grundstücken Flst. Nr. 4317 und 4319 (siehe Außenanlagenplan) zur Krefelder Straße hin neu entsteht, herangetreten werden muss. Diese Linie entspricht der Lage der Baugrenze. Abweichungen davon sind im Rahmen der Regelungen der städtebaulichen Verträge zulässig und städtebaulich vertretbar. Gewerbegebiet GE 1 und GE 2: Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch eine gemeinsame gebietsübergreifende Baugrenze festgesetzt. Der geplante Verlauf der Baugrenze in einem Abstand von 1,0 - 3,0 m zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen orientiert sich neben dem städtebaulichen Konzept an der Lage der benachbarten gewerblichen Hauptbaukörper entlang der Straße Grüner Winkel und der Gut-Dämme-Straße. Dieser Gebietscharakter mit einem von Bebauung freigehaltenen Bereich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zur Unterbringung von Stellplätzen, Zu- und Ausfahrten sowie von Seite 12 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Zugängen gemäß dem umgebenden Bestand wird aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt, um die Fortführung eines möglichst homogenen städtebaulichen Erscheinungsbildes entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zu ermöglichen. Im Bereich des Übergangs zu den benachbarten privaten Grundstücksflächen im Südosten wird mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand von 3,00 m parallel zur Grundstücksgrenze ebenfalls ein von Bebauung freizuhaltender Bereich gewährleistet. Der Abstand der Baugrenze zur Grundstücksgrenze entspricht dabei dem gesetzlich einzuhaltenden Mindestabstand für Hochbauten. 4.4 Stellplätze und Garagen Um die städtebauliche Ordnung dauerhaft zu sichern, sind im Plangebiet Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit der flexiblen Anordnungsmöglichkeit von offenen Stellplätzen wird die städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt. Mit der im Gewerbegebiet GE 2 festgesetzten ausschließlichen Zulässigkeit von Stellplätzen oberhalb der Gebäudehöhe von 161,50 m ü. NHN soll die Unterbringung der nutzungsbedingt hohen Anzahl erforderlicher Stellplätze gewährleistet werden. Durch den Ausschluss weiterer Nutzungen ist sichergestellt, dass diese nur bis zu einer Gebäudehöhe errichtet werden können, die sich am Gebäudebestand des gewerblich geprägten Umfeldes anlehnt. (siehe dazu auch Punkt 4.2 der Begründung). 4.5 Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Um Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs durch vermehrte Ein- und Ausfahrten im Bereich der verkehrlich stark belasteten Krefelder Straße durch die Anordnung weiterer Zu- und Ausfahrtsmöglichkeiten im Plangebiet zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Grundstückszu- und -ausfahrten für den Bereich der Krefelder Straße auf die im Plan festgesetzten Korridore beschränkt. Die Leistungsfähigkeiten dieser verkehrlichen Anbindungen wurden im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan mit berücksichtigt. Somit wird eine städtebaulich geordnete und auf die verkehrliche Verträglichkeit hin geprüfte Anordnung der verkehrlichen Anbindung erreicht und gleichzeitig mögliche Konflikte mit dem Fahrrad- und Fußgängerverkehr entlang der Krefelder Straße minimiert. 4.6 Flächen für Versorgungsanlagen Es werden im Plangebiet separate Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt, um die Stromversorgung des gesamten Plangebiets langfristig und unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen im Plangebiet sicherzustellen. Diese dienen der Unterbringung einer Transformatorenstation und deren Zuwegung zur Stromversorgung der Flächen des Sondergebiets SO sowie der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2. Mit der dafür vorgesehenen Grundfläche wird der technisch notwendigen Dimensionierung sowie der Erreichbarkeit der Anlage Rechnung getragen. 4.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Nach dem Ergebnis des Schallschutzgutachtens ergibt sich für die am stärksten vom Lärm beaufschlagten, zur B 57 ausgerichteten Fassaden, ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 70 dB(A). Damit werden die zulässigen Grenzwerte der 16. BImSchV (Bundesimmissionschutzverordnung) überschritten. Entsprechend der DIN 4109 wird zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm für die Flächen des Sondergebiets SO der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Damit sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, um die Anforderungen zum ausreichenden Lärmschutz im Plangebiet einzuhalten. Diese werden entsprechend festgesetzt. Im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens kann bei rechnerischem Nachweis geprüft werden, ob für einzelne Fassadenteile ggf. geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile zulässig sind, als sie nach der Einstufung in den Lärmpegelbereich notwendig wären. Damit wird eine bauwerksbezogene Anpassungsfähigkeit des spezifisch erforderlichen Schallschutzes unter Beachtung der gesetzlich Seite 13 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte ermöglicht. Mit der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Bundesimmissionschutzverordnung) für die vorhandenen sowie für die geplanten Nutzungen eingehalten. Um einen ausreichenden Immissionsschutz der Nutzungen im Sondergebiet SO untereinander zu sichern, sind dazu die Immissionsrichterwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete einzuhalten. 4.8 Erhaltung von Bäumen Die im Plangebiet vorhandenen schützenswerten Bäume werden als zu erhalten festgesetzt werden, da sie in den ansonsten wenig begrünten gewerblichen Flächen wesentlich zur Verbesserung des Stadtbildes und des Microklimas beitragen. 4.9 Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind Aufgrund der vorhandenen erheblichen Bodenbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Form eines kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schadens sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gekennzeichneten Flächen nur unter der Voraussetzung der Herstellung bzw. Beibehaltung einer vollständigen Oberflächenversiegelung uneingeschränkt zulässig. Um möglichen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder für die Allgemeinheit im Zuge künftiger Eingriffe in den Boden im gekennzeichneten Bereich vorzubeugen, sind all zukünftigen Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen für Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der vom Bauherrn zu beauftragen ist. 5. Umweltbelange 5.1 Einleitung Das Plangebiet befindet sich im Nordosten der Stadt Aachen innerhalb des Gewerbegebiets Krefelder Straße / Grüner Weg südöstlich der Krefelder Straße sowie weiterführend südöstlich der Gut-Dämme-Straße und ist bereits heute vollständig durch Gebäude und Erschließungsanlagen überbaut. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 3,83 ha. Im Norden wird es durch die benachbarten Flächen des vorhandenen Baumarktes (Flurstück. Nr. 3173) sowie durch die Straße Grüner Winkel begrenzt. Die südwestliche Abgrenzung verläuft entlang der Grundstücksgrenzen zum benachbarten Möbelhaus (Flurstücke. Nr. 3052 und Nr. 3345) sowie zum benachbarten Gewerbebetrieb auf dem Flurstück. Nr. 4276. Die südöstliche Abgrenzung wird durch den Grundstücksverlauf entlang des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück Nr. 4284 gebildet. Die Flächen des Plangebiets bestehen aus den Grundstücken Flurstück Nr. 4296, 4307, 4316 - 4321 sowie aus den anteilig im Plangebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen der Gut-DämmeStraße, Flurstück Nr. 3065. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Nach den Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei Grundflächen von 20.000 m² bis 70.000 m² eine Umweltvorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde Anfang 2013 durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die einzelnen Umweltbelange werden im Folgenden vorsorglich überprüft. 5.1.1 Rechtliche Einbindung Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Aachen weist die Flächen als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Die geplante Nutzung entspricht den zulässigen Nutzungen innerhalb eines „Allgemeinen Siedlungsbereichs“. Eine Änderung des Regionalplans ist daher nicht erforderlich. Flächennutzungsplan Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Bereich zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße das „Sondergebiet Nr. 15“ mit der Zweckbestimmung Seite 14 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 „großflächiger Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten“ dar. Der südöstlich an die Gut-Dämme-Straße anschließende Teilbereich des Plangebiets ist als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Bebauungs-plan kann somit vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Derzeit geltendes Planungsrecht Das Plangebiet befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 791 - Gewerbegebiet Krefelder Straße / Grüner Weg -, welcher als einfacher Bebauungsplan (nur schriftliche Festsetzungen) aufgestellt wurde. Dieser setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet fest, in dem zwischen der Krefelder Straße und der Gut-Dämme-Straße (GE 1) auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment zulässig sind. Südöstlich der Gut-Dämme-Straße ist im Gewerbegebiet (GE 2) Einzelhandel generell ausgeschlossen. Der Bebauungsplan bezieht sich auf die sogenannte Kölner Liste, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden darf. Darüber hinaus existiert noch ein Aufstellungsbeschluss vom 27.10.2005, der im Zusammenhang mit der Planung des Fußballstadions die städtebauliche Neuordnung dieses Bereiches zum Ziel hat und über das Plangebiet hinausgehende weitere südlich gelegene Flächen umfasst. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 813 -Gelände der Firma Junghans -. In dem im Bebauungsplan Nr. 813 festgesetzten Sondergebiet sind ein Bau- und Heimwerkermarkt, ein Gartencenter, Groß- und Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von maximal 2.600 m² (mit Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten und Einzelhandel) mit Handarbeits- und artverwandten Artikeln festgesetzt. 5.1.2 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen: Sondergebiet (SO1) 2,66 ha Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 1,04 ha Öffentliche Verkehrsfläche 0,13 ha Insgesamt 3,83 ha 5.1.3 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. 5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.2.1 Schutzgut Mensch 5.2.1.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Gewerbegebiete und Sondergebiete dienen bei der Planung als Orientierung. Seite 15 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Vorhandene Verkehrsbelastung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Standortentwicklung Krefelder Straße (Stand Oktober 2014) durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. - Ing. Reinhold Baier GmbH erstellt. Hierbei wurden die verkehrliche Bestandssituation und die verkehrlichen Auswirkungen für den Prognosefall (Endzustand) untersucht und analysiert. Zur Erfassung der bestehenden Gesamtverkehrssituation wurde in der Gut-Dämme-Straße zwischen Grüner Weg und Grüner Winkel eine Querschnittszählung (Zeitraum: 20.02.2013 - 26.02.2013) durchgeführt. Im Ergebnis wurde für den Normalwochentag eine durchschnittliche Verkehrsbelastung von ca. 7.200 Kfz / 24 h mit einem Schwerverkehrsanteil von 4,5% - 5,3% gemessen. Zudem wurden an den Knotenpunkten Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg, Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Weg Knotenstromzählungen zur Bestimmung der Verkehrsqualität durchgeführt. Aus dem Ergebnis geht hervor, dass die Knotenpunkte Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme Straße / Feldchen derzeit während der nachmittäglichen Spitzenstunden überlastet sind (QSV F). Zusätzlich wird der Verkehrsabfluss von der Gut-Dämme-Straße zum Knotenpunkt Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg zeitweise durch Rückstau in der Zufahrt Prager Ring beeinflusst. Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsbelastung an den wesentlichen Zu- und Ausfahrten des Plangebietes wurde zusätzlich eine Ziel- und Quellverkehrsmessung durchgeführt. Danach entstehen im Plangebietsbereich 7.300 KfzFahrten / Tag. 40 % des Zielverkehrs erfolgte hierbei über die Krefelder Straße, während 60 % des Zielverkehrs über die Gut-Dämme Straße stattfand. Lärm Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner ein Schallschutzgutachten, Stand 23.09.2013, erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Verkehrslärmbelastung unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung. Zudem werden die möglichen Auswirkungen durch gewerbliche Immissionen und Emissionen untersucht. Vorhandener Verkehrslärm Auf Grundlage der Umgebungslärmkartierung NRW ist auf der Krefelder Straße von einem Verkehrsaufkommen von ca. 22.000 Kfz / 24h (bzw. ca. 29.000 Kfz / 24 h gemäß Lärmkataster der Stadt Aachen) und auf der Straße Prager Ring von ca. 27.600 Kfz / 24h auszugehen. Dadurch entsteht an den höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet entlang der Krefelder Straße ein Belästigungsindex Lden von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Auf Grundlage der Daten der Lärmkartierung wird die nach DIN 18005 bzw. RLS 90 zu ermittelnde Verkehrslärmbelastung mit den gleichen Werten abgeschätzt. Diese befinden sich innerhalb der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete gem. der 16. BImSchV mit einer zulässigen Belastung von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Da ein erhöhter Schutzanspruch der vordringlich belasteten Sondergebietsflächen SO1 gegenüber von Gewerbegebietsflächen fachgutachterlich nicht gesehen wird, werden für diese Gebietstypologie die gleichen Immissionsgrenzwerte in Ansatz gebracht. Mit der bestehenden Verkehrslärmbelastung werden demzufolge die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Vorhandener Gewerbelärm Um einen ausreichenden Immissionsschutz für die Nutzungen im Plangebiet sowie für die von der Plangebietsnutzung betroffenen Nutzungen im Umfeld zu gewährleisten, wurden zusätzlich die Emissionsauswirkungen des Plangebietes beurteilt und deren mögliche Beeinträchtigungen auf benachbarte Nutzungen berücksichtigt. Dabei sind die gewerblichen Immissionsorte in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen des Bebauungsplans Nr. 791 maßgeblich. Weitere Immissionsorte können aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet unberücksichtigt bleiben, da sich diese außerhalb des relevanten Einwirkungsbereichs befinden. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Immissionsorte mit planungsrechtlicher Ausweisung. Maßgeblich für die Beurteilung von Immissionskonflikten, ausgelöst durch Gewerbegebiete, sind dabei die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm mit 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts. Erholung und Freizeit Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt und weist bereits heute schon eine gewerbliche Nutzungsstruktur ohne besonderen Erholungs- oder Freizeitwert auf. Seite 16 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder Das Plangebiet befindet sich über dem zwischenzeitlich erloschenen Steinkohlebergwerksfeld „Merl“. Einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb des Plangebiets ist nicht dokumentiert. Zudem befindet sich das Plangebiet über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (für gewerbliche Zwecke). Mit der Erlaubnis ist grundsätzlich das befristete Recht zum Aufsuchen des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen zulässig. Im Vorfeld von geplanten Maßnahmen zur Aufsuchung des Bodenschatzes ist ein Betriebsplanzulassungsverfahren erforderlich. Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen. Hochwasserschutz Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind. Es befinden sich weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete auf dem Plangelände oder in näherem Umfeld. Sonstige Emissionen und Immissionen Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe oder geruchsemittierenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe im näheren Umfeld des Plangebiets. 5.2.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Verkehrsbelastung Durch die geplanten Nutzungen, die vorwiegend Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen vorsehen, werden täglich zusätzlich rund 2.140 Kfz-Fahrten erwartet. Eine Verschiebung der Spitzenstunden an den Knotenpunkten konnte aus der ermittelten Verkehrsverteilung nicht abgeleitet werden. Die Knotenpunkte sind heute schon teilweise überlastet. Das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. -Ing. Reinhold Baier GmbH empfahl daher für die Umlegung des zusätzlichen Verkehrs ein Verkehrskonzept. Dieses berücksichtigt die bereits vorhandene Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III und den geplanten Umbau des Knotenpunktes Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulers Weg. Zusätzlich sieht das Konzept u. a. eine gezielte Verkehrsverlagerung für den Quellverkehr durch eine Beschilderung in Richtung Herzogenrath / Würselen / Autobahn über den Knotenpunkt Krefelder Straße / Gut-Dämme-Straße und in Richtung Innenstadt über die Lukasstraße / Grüner Weg / Passstraße vor. Damit soll eine Entlastung der Knotenpunkte Krefelder Straße (B 57) / Prager Ring / Eulersweg und Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen erreicht werden. Unter Berücksichtigung des Knotenpunktausbaus Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg kann für die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen, Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel und Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg im Prognosefall eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D) nachgewiesen werden. Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg wird voraussichtlich erst nach Realisierung des Jobcenters im Baufeld III erfolgen. Daher wurde im Rahmen des Planverfahrens zusätzlich ein Zwischenzustand ohne Ausbau dieses Knotenpunktes betrachtet. Danach werden durch die Baufelder I und III an Normalwerktagen ca. 1.150 Kfz-Fahrten erzeugt. Zusätzlich werden die durch die Bestandsnutzungen erzeugten ca. 1800 Kfz-Fahrten weiterhin mit berücksichtigt. Der gesamte Verkehr wird über die bestehende Infrastruktur und die zusätzliche Ausfahrt auf die Krefelder Straße im Baufeld III abgewickelt. Anhand der Verkehrsverteilung lässt sich für den Zwischenzustand keine wesentliche Verschiebung der nachmittäglichen Spitzenstunden an den umliegenden Knotenpunkten ableiten, so dass die Umlegung der zusätzlich erzeugten Ziel- und Quellverkehrsfahrten für die nachmittägliche Spitzenstunde (16:00 bis 17:00 Uhr) erfolgte. Die Knotenpunkte Prager Ring / Gut-Dämme-Straße / Feldchen und Gut-Dämme-Straße / Grüner Winkel erreichen im Zwischenzustand eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D). Der Knotenpunkt Krefelder Straße / Prager Ring / Eulersweg erreicht jedoch mit der QSV Stufe E die Kapazitätsgrenze. Vorhandener Verkehrslärm Seite 17 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 In der Prognose sind die Auswirkungen des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens mit zu berücksichtigen. Danach ist aufgrund der prognostizierten vorhabenbedingten Zunahme von ca. 3290 Kfz / 24h lediglich nur von einer unwesentlichen Erhöhung der Immissionsbelastung um ca. 0,2 dB (A) auszugehen. Da sich der für die Beurteilung von Verkehrslärm maßgebliche Abstand der Baugrenze zur Straßenachse B 57 durch die Planung gegenüber den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 791 nicht verändert, ergeben sich durch diese geringfügige Immissionssteigerung keine relevanten Änderungen in der Bewertung der Gesamtsituation. Die gesetzlichen Grenzwerte werden weiterhin eingehalten. Eine bedenkliche Steigerung der Verkehrslärmbelastung im absehbaren Umfeld des Plangebietes ist ebenfalls nicht zu besorgen. Es bestehen daher fachgutachterlich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Aufgrund der bei der Ermittlung des Außenlärmpegels gemeinsam zu veranlagenden Lärmbelastungen durch den Straßenverkehrslärm und den zulässigen Gewerbelärm, welcher in Summe zu einer Lärmbelastung von 70 dB(A) führt, und somit die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, erfolgen zum ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen zusätzlich Empfehlungen zum passiven Schallschutz im Sinne der Festsetzung von Lärmpegelbereichen. Entsprechend der DIN 4109 wird zum Schutz von Aufenthaltsräumen im Sondergebiet SO1 daher der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Im Rahmen des einzelnen Baugenehmigungsverfahrens soll jedoch je nach Planungsabsicht durch rechnerischen Nachweis geprüft werden können, ob für einzelne Fassadenteile ggf. geringere Schalldämmmaße ausreichend sein könnten. Vorhandener Gewerbelärm Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden durch die Überplanung der Flächen mit teilweise veränderten Gebietstypologien und unveränderten Immissionsrichtwerten keine immissionstechnischen Konflikte ausgelöst. Im Rahmen des Bebauungsplanes sind die erforderlichen Immissionsrichtwerte für die GE-Flächen gleichfalls auch für die SO-Flächen festzusetzen. Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Hochwasserschutz Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht für die Wurm kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Im Rahmen der konkreten Entwässerungsplanung sind jedoch auch die Belange des Hochwasserschutzes, wie unter Kapitel 1.2.4 beschrieben, zu berücksichtigen. Sonstige Emissionen und Immissionen Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Maßnahmen sind nicht erforderlich. 5.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt 5.2.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetzte zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes auf: Diese sind demnach, bezogen auf die nachfolgend dargestellten Schutzgüter, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Schutzgut Tiere Aufgrund der heterogenen Nutzungsstruktur des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine planungsrelevanten Tierarten erfasst worden. Im Plangebiet befindet sich jedoch alter Gebäudebestand, der ggf. als potentieller Lebensraum von Vögeln und Fledermäusen genutzt werden kann. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet ist bereits zum größten Teil durch Gebäude sowie Stellplatzflächen und deren Zufahrten überbaut und weitestgehend versiegelt. Es weist keine zusammenhängenden Grünflächen auf. Biotopkartierungen der L.Ö.B.F. liegen Seite 18 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 ebenfalls nicht vor. Zur Erfassung des Baumbestandes wurde ein Gutachten durch das Büro Schöke Landschaftsarchitekten (Stand September 2013) erstellt. Danach sind 16 Bäume im Plangebiet dokumentiert (Nr. 1 - 16). Diese befinden sich im südwestlichen Bereich. Abgesehen von einer Platane (Nr. 16), befinden sich alle 15 Bäume (Nr. 1 - 15) auf einer Länge von etwa 100 m in einem Grünstreifen als Böschung entlang der Gut-Dämme-Straße. Zwei Bäume (eine Vogelkirsche und ein Feld-Ahorn) befinden sich davon in etwa auf der Grenzlinie. Eine Vogelkirsche befindet sich mit ihrem Stamm außerhalb des Plangebietes, die Krone liegt jedoch teilweise innerhalb des Geltungsbereichs. Das Baumartenspektrum im Plangebiet beinhaltet sieben verschiedene Laubbaumarten: 5 Silberweiden (Nr. 1 und 12 - 15) 5 Vogelkirschen (Nr. 3 - 7) 1 Feld-Ahorn (Nr. 8) 1 Weißdorn (Nr. 11) 1 Ahornblättrige Plantane (Nr. 16) 2 Ebereschen (1 abgestorben) (Nr. 9 und 10) 1 Krim-Linde (Nr. 2) 1 Strauchrose. 5.2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Schutzgut Tiere Erhebliche Auswirkungen auf lokale Populationen planungsrelevanter Tierarten sind aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur nicht zu erwarten. Aufgrund der vorhandenen Gebäudesubstanz ist jedoch, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, im Vorfeld von Gebäudeabbruchmaßnahmen grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) auf Quartiersvorkommen von Fledermäusen und Vögeln durchzuführen. Sofern Quartiersvorkommen nachgewiesen werden, darf dieser Gebäudebestand dann nur in der Winterzeit zwischen Ende Oktober und Ende Februar abgebrochen werden. Damit wird der Entstehung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) vorgebeugt. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Da die vorhandenen Grünstrukturen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 791 liegen, kommt die Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung. Danach sind 11 Bäume grundsätzlich geschützt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens des Büros Schöke Landschaftsarchitekten (Stand September 2013) und der fachlichen Auswertung des Bestandes durch das Umweltamt des Stadt Aachen geht jedoch hervor, dass unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung sowie des spezifischen Erhaltungszustandes der einzelnen Baumstandorte, unabhängig von Ihrer Erfassung durch die Baumschutzsatzung, aus artenschutzfachlicher Sicht lediglich 8 Baumstandorte weiterhin erhalten werden sollen. Diese Baumstandorte sind eine Krim-Linde (Nr. 2), fünf Vogelkirschen (Nr. 3 - 7), ein Feldahorn (Nr. 8) sowie eine Eberesche (Nr. 10). Der Erhalt dieser Baumstandorte sowie der Erhalt der Flächen unterhalb Ihrer Kronentraufbereiche werden planungsrechtlich durch Festsetzungen im zeichnerischen und im textlichen Teil des Bebauungsplans gesichert. Somit wird auch der Schutz von vorhandenen Grünflächen im Nahbereich dieser Baumstandorte sichergestellt. 5.2.3 Schutzgut Boden Auflistung Gutachten: [1] Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung Neubau Jobcenter Krefelder Straße 218/Gut-Dämme-Straße in Aachen (Prof. Dieler & Partner, 6.3.2013) [2] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Neubau des Jobcenters an der Krefelder Straße/GutDämme Straße in Aachen“ (Prof. Dieler & Partner, 8.7.2013) [3] Geotechnischer Bericht „Orientierende Gefährdungsabschätzung Bebauungsplan 952 Seite 19 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 (Prof. Dieler & Partner, 12.8.2013) [4] Bauvorhaben Jobcenter Krefelder Straße 218, Aachen – Abschlussbericht über die Aushubbegleitung und Prüfung der Entsorgungsunterlagen (Prof. Dieler & Partner, 11.3.2014) [5] Geotechnischer Bericht – Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser –BV Job-center GutDämme Straße 14 – Bodenuntersuchungen im Bereich des Ölbeckens (Prof. Dieler & Partner, 17.2.2015) 5.2.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schutzwürdige Böden Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen. Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele: Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind. Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des Seite 20 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW befinden. Aufgrund von bereits erfolgten Baumaßnahmen mit daraus folgenden Eingriffen in den Boden ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem Bodenaufbau durch Umlagerungen, Abgrabungen und Anschüttungen bereits entfernt oder zumindest erheblich geschädigt wurden. Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten Nutzungen. Altlastenverdachtsflächen Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Verdachtsflächen sind i. S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht. Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen für einzelne Grundstücke innerhalb des Plangebiets sowie unmittelbar an das Plangebiet angrenzend Einträge im Altlastenverdachtsflächenkataster vor. Die Einträge beziehen sich innerhalb des Plangebiets auf die südliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 4296 (ehem. Nr. 3509) mit dem Altstandort AS 2840 und auf dem Flurstück Nr. Nr. 4321 (ehem. Nr.3434) mit dem Altstandort AS 3270. An das Plangebiet im Südwesten angrenzend wird das Flurstück Nr. 3345 als Altlastenstandort mit der Bezeichnung AS 2044 geführt. Hier werden Bodenverunreinigungen entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Übergang zu den Grundstücksflächen des Plangebiets vermutet. Um eine ausreichende Bewertung der Altlastensituation zu ermöglichen und somit eine Gefährdungsabschätzung im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen zu gewährleisten, wurde im anstehenden Planverfahren eine Orientierende Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. Dieler + Part-ner GmbH (Stand 12.08.2013) entsprechend den aktuellen Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV durchgeführt. Inhalt war eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der Wirkungspfade Boden - Mensch, Boden - Grundwasser und Bodenluft - Mensch für die geplante Nutzung sowie eine abfallrechtliche Klassifizierung der Aushubmaterialien entsprechend der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für das Auffüllmaterial. Für die Gefährdungsabschätzung sind die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und Industrienutzungen heranzuziehen. Die Probennahmen zur Bewertung des Wirkungspfades Boden-Mensch konnten nicht gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können aber für eine orientierende Bewertung herangezogen werden. Die Orientierende Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass im untersuchten Gebiet flächende-ckend ein meist heterogener Auffüllungshorizont in einer Mächtigkeit bis ca. 5 m überwiegend bestehend aus schluffigen Kiessanden und Sandkiesen sowie wiederverfüllten „Lehmen“, die mit Fremdanteilen (z. T. > 10 %) aus Ziegelbruch, Schotter, Bauschutt, Asche und Schlacken durchmischt sind, vorliegt. Punktuell wurden erhöhte Schadstoffgehalte nachgewiesen. Im Folgenden werden die Ergebnisse der orientierenden Gefährdungs-abschätzung zu den jeweiligen Grundstücken aufgeführt: Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466) Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 8 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Aktuell wurde hier ein Möbelhaus neu errichtet. Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840 Das ehemalige Flurstück Nr. 3509 (heute: Flurstück Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316) wird aufgrund einer Lager- und Werkstatthalle in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts als Altstandort AS 2840 im Altlastenverdachtsflächenkataster geführt. Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung war anhand von 6 niedergebrachten Rammkernbohrungen keine schädliche Bodenverunreinigung festzustellen, so dass der Altlastenverdacht ausgeräumt werden konnte. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt. Seite 21 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde in 2 Rammkernbohrungen in der Auffüllung ein Bauschuttanteil von ca. 20 % bis 40 % nachgewiesen. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist. Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr. 3056 und anteilig Nr. 3434) Für die Grundstücke Flurstück Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst. Nr. 3056 und anteilig Nr. 3434) lag zunächst kein Altlastenverdacht vor. Im Rahmen der Baugrunderkundung [1] wurden zwischen 0,7 bis 1,8 m mächtige heterogene Anschüttungen mit anthropogenen Bestandteilen (Bauschutt, Aschen, Schlacke) erbohrt. Im Rahmen einer abfallrechtlichen Deklarationsanalytik wurden erhöhte Arsengehalte ermittelt, so dass eine orientierende Gefährdungsabschätzung [2] gefordert wurde. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist für die zukünftige Nutzung eine Gewerbe-, Dienstleistung-, Gastronomie- und Büronutzung vorgesehen, so dass für die Bewertung des Wirkungspfades Boden-Mensch die Prüfwerte für die Nutzungsart Industrie- und Gewerbegrundstücke herangezogen wurden. Die Ergebnisse der untersuchten Bodenproben zeigten erhöhte Werte für die Parameter Arsen, Blei und Zink auf. In zwei von vier untersuchten Bodenproben wurden z.T. erhebliche Prüfwertüberschreitungen für Arsen festgestellt, während der Prüfwert für Blei nur in einer Bodenprobe geringfügig überschritten wurde. Weiterhin wurde in diesen Proben der ArsenPrüfwert im Eluat für das Sickerwasser erheblich überschritten, so dass eine latente Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser bestand. Die gutachterliche Bewertung kam zu der Schlussfolgerung, dass u.a. [3] aufgrund der damaligen vorhandenen Versiegelung und der geplanten großflächigen Versiegelung keine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeleitet werden kann. Um eine Gefährdung auch für zukünftige sensiblere Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die Freimessungen belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr vorliegen. Eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen werden [4]. Die Grundstücke Flst. Nr. 4317 - 4320 werden nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke lediglich mit einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere Bodenschutzbehörde nachvollziehbar, dass die Flächen saniert wurden. Im Oktober 2014 wurde bei den Aushubarbeiten für das Bauvorhaben Jobcenter auf Teilbereichen der Flurstücke Nr. 4319 und 4320 ein Becken entdeckt, dass mit teerhaltigem Aushubmaterial verfüllt war. Dieses Becken wurde im November 2014 vollständig geleert und der Inhalt ordnungsgemäß entsorgt. Durch den Fund des Beckens im Oktober 2014 ergab sich eine neue Situation, so dass eine bodenschutzrechtlichen Untersuchung und Neubewertung erfolgen musste [5]. Im Umfeld des Beckens wurden 14 Sondierungen niedergebracht und es wurde dort ein erheblicher PAK-Schaden ermittelt, d.h. der Maßnahmenschwellenwert (10-100 mg/kg) der LAWA (1994) wurde in 9 von 14 Bohrungen erreicht bzw. deutlich überschritten. In drei ausgewählten Proben wurden im Säuleneluat ebenfalls PAK-Gehalte ermittelt, die den Sickerwasserprüfwert von 0,2 μg/l erheblich überschreiten. Der Belastungshorizont ist nur geringmächtig und beträgt zwischen 0,3 und 1,1 m (im Mittel ca. 0,8 m), befindet sich aber in der wassergesättigten Zone. Seite 22 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Abb. 1: PAK-Schaden (schwarz umrandet) Auf dem oben dargestellten Teilbereich der Flurstücke Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216, anteilig Flst. Nr. 3434) liegt ein PAK-Schaden in der gesättigten Bodenzone und somit im Grundwasser vor (Abb. 1). Aufgrund der geologisch-hydrogeologischen Gegebenheiten und der Eingrenzungsuntersuchungen ist davon auszugehen, dass es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schaden handelt. Der Lößlehm bzw. die Hergenrather Schichten weisen einen engen Porenraum auf und mit den damit verbundenen großen Kapillar- und Reibungskräften ist das enthaltene Bodenwasser nahezu bewegungslos gebunden, d.h. eine nennenswerte Fließbewegung des Bodenwassers findet nicht statt. Des Weiteren sind der Lößlehm bzw. Hergenrather Schichten dadurch gekennzeichnet, dass sie geringe Durchlässigkeiten besitzen, die eine horizontale und vertikale Verlagerung von Schadstoffen mit Niederschlagswasser in tiefere Bodenhorizonte verhindert. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse ist das Grundstück als Altlastenfläche gemäß § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) einzustufen. Unter die geschützten Rechtsgüter der Allgemeinheit fällt das Grundwasser, dem eine sehr hohe Schutzwürdigkeit beigemessen wird, woraus sich grundsätzlich eine Sanierungsbedürftigkeit für das Grundwasser ergibt. Aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Nutzungseinschränkungen, mit Ausnahme der Nutzung des Grundwassers. Da es sich um ein geringergiebiges Grundwasservorkommen handelt, wäre eine Nutzung jedoch ohnehin kaum möglich. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Grundwassers besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft kein Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt gemäß § 4 Abs. 7 BBodSchV bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren sind, würden derartige Maßnahmen dem Seite 23 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, so dass seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Sanierungsmaßnahme angeordnet wird. Durch die geplante Baumaßnahme erfolgt zudem eine Versiegelung des Schadensherdes, wodurch ein Zutritt von Niederschlagswasser wirksam verhindert wird. Unter diesen Voraussetzungen werden die belasteten Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320, Gut-Dämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216, anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen. Alle zukünftigen Baumaßnahmen sind unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270 Das Grundstück wird im Altlastenverdachtsflächenkataster als Altstandort AS 3270 geführt. Der Eintrag beruht auf der Errichtung einer Reisswollfabrik von 1939 bis 1973 sowie eines kunststoffverarbeitenden Betriebes von 1973 bis 1985. Es liegt ein unbestimmter Hinweis auf eine kleine Tankstelle (Eigenbedarf) vor. Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden 8 Rammkernbohrungen durchgeführt. 2 Bohrungen wiesen durch Geruch nach Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) geringfügige organoleptische Auffälligkeiten auf. In einer dieser Proben wurde in einer Teufe von ca. 3,5 m – 4,5 m eine geringfügige Überschreitung des unteren Prüfwertes (300 mg/kg) für Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) der LAWA Richtlinie vorgefunden. An derselben Stelle wurden auch erhöhte Σ PAK – Konzentrationen, die den unteren Prüfwert der LAWA-Richtlinie überschreiten, vorgefunden. 5 weitere Bohrungen weisen nur noch geringfügige Σ PAK –Konzentrationen auf. Es wurde von einzelnen punktuellen Belastungen ausgegangen. Bodenluftuntersuchungen waren unauffällig. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist. Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284) Das Grundstück Gut-Dämme-Straße 15 wird nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgeführt. Auch führte die im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführte Bauaktenrecherche zu keinen Hinweisen oder Kenntnissen über Nutzungen, die keine Rückschlüsse auf eine mögliche schädliche Bodenveränderung des Bodens zulässt. Dieser Eindruck wird durch das Ergebnis der Orientierenden Gefährdungsabschätzung bestätigt. Es wurde in nur einer von 10 Rammkernbohrungen im Auffüllungshorizont (0,0 – 0,8 m) eine geringfügige Verunreinigung durch Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen, die möglicherweise auf geringfügige Rückstände von Asphalt oder Schlacken und Aschen zurückzuführen ist. Die aus der Analyse hervorgehenden Schwermetall- und Benzo(a)pyrengehalte überschreiten in keiner Probe die Prüfwerte der BBodSchV für Gewerbe- und Industriegrundstücke. Die entnommenen Bodenluftproben weisen ebenfalls keine umweltrelevanten Konzentrationen auf. Die nachgewiesenen MKW-Gehalte sind < 100 mg/kg und können als typische Hintergrundbelastung eingestuft werden. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurden zwei Bodenmischproben aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z1.2 und Z2 zuzuordnen ist. 5.2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Altlastenverdachtsflächen: Gut-Dämme-Straße 8, Flurstück Nr. 4316 (ehem. Nr. 3466) Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen. Aktuell wurde hier ein Möbelhaus neu errichtet. Ein- und Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gut-Dämme-Straße 10 - 12, Flurstücke Nr. 4296 und anteilig Nr. 4316 (ehem. Nr. 3509), Altstandort AS 2840 Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden keine Auffälligkeiten nachgewiesen, so dass der Altlastenverdacht für dieses Grundstück ausgeräumt werden konnte. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt. Aufgrund der vorliegenden Informationen besteht keine Gefährdung der Wirkungspfade Boden Mensch, Boden - Grundwasser und Bodenluft - Mensch. Seite 24 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist und entweder entsorgt oder einer Wiederverwertung zugeführt werden kann. Gut-Dämme Straße 14 (ehem. Krefelder Straße Nr. 216 und Nr. 218 ), Flurstücke Nr. 4317 - 4320 (ehem. Flst Nr. 3056 und anteilig Nr. 3434) Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurden im Auffüllungshorizont des Untersuchungsbereiches punktuelle Bodenverunreinigungen mit Arsen, Blei und Zink nachgewiesen. Im Rahmen der Baumaßnahme zum Neubau des Jobcenters wurde eine gutachterliche Begleitung durchgeführt. Um eine Gefährdung auch für zukünftige sensiblere Nutzungen ausschließen zu können, wurden im Rahmen der Baumaßnahmen die belasteten Materialien vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt. Die Freimessungen belegen, dass keine Prüfwertüberschreitungen mehr vorliegen. Eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können ausgeschlossen werden. Die Grundstücke werden auch weiterhin nicht als altlastverdächtige Fläche und Altlasten im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen geführt. Nach § 8 LbodSchG werden diese Grundstücke lediglich mit einer besonderen Kennzeichnung nachrichtlich (AA 9940) geführt, damit dokumentiert die Untere Bodenschutzbehörde nachvollziehbar, dass die Fläche saniert wurde. Auf den Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320 (Gut-Dämme Straße 14) wurde im Rahmen von Baumaßnahmen ein PAK-Schaden ermittelt. Es handelt es sich um einen kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schaden. Da Sanierungsmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand zu realisieren sind, würden derartige Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, so dass seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Sanierungsmaßnahme angeordnet wird. Durch die geplante Baumaßnahme erfolgt zudem eine Versiegelung des Schadensherdes, wodurch ein Zutritt von Niederschlagswasser wirksam verhindert wird. Unter diesen Voraussetzungen werden die belasteten Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nr. 4319 und 4320, GutDämme-Straße 14 (ehem. Krefelder Straße 216, anteilig Flst Nr. 3434) gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen aufgenommen. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs ist davon auszugehen, dass zukünftig anfallendes PAK-haltiges Aushubmaterial als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. Eine gutachterliche Begleitung von Erdarbeiten ist unabdingbar. Hinweis: Es wird empfohlen, die Teilbereiche mit dem PAK-Schaden auf dem Grundstücken Nr. 4319 und 4320 (Gut-Dämme Strasse 14) nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen. Der belastete Teilbereich dieser Grundstücksflächen wird gemäß § 8 LbodSchG als Altlast im Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen geführt. Krefelder Straße 216, Flurstück Nr. 4321 (ehem. anteilig Nr. 3434) Altstandort AS 3270 Im Rahmen der Orientierenden Gefährdungsabschätzung wurde punktuell in einer Tiefe von 3,5 m – 4,5 eine Verunreinigung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (Σ PAK) nachgewiesen. Da es sich um kleinräumige, punktuelle Bodenverunreinigungen handelt, die nicht im direkten Zugriffsbereich von Menschen liegen, die durch die vorhandene und geplante Versiegelung gesichert sind und deren Verlagerung aufgrund der geologisch - hydrogeologischen Standortbedingungen ausgeschlossen werden kann, wird von einer Gefährdung von Boden, Mensch und Grundwasser im Rahmen der heutigen und der geplanten Nutzung laut Gutachten nicht ausgegangen. Aufgrund dieses Ergebnisses kann der Altlastenverdacht ausgeräumt werden. Das Grundstück wird nur noch nachrichtlich im Kataster geführt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass in punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten können, ist eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass das Aushubmaterial im Wesentlichen der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen und zu entsorgen ist. Seite 25 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Die aufgeführten Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange werden im Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan aufgenommen. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Aushubmaterials wurde eine Bodenmischprobe aus dem Ausfüllungshorizont untersucht. Aus den Analyseergebnissen geht hervor, dass möglicher Bodenaushub aus dem Ausfüllungshorizont der LAGA Klasse Z2 zuzuordnen ist. Gut-Dämme-Straße 15, Flurstück Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277 und anteilig Nr. 4284) Es wurden keine schädlichen Bodenverunreinigungen nachgewiesen, die für die aktuelle und die geplanten Nutzungen eine Gefährdung der Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser, und Boden-Luft darstellen. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in punktuellen Bereichen erhöhte Restbelastungen auftreten können, ist eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich. In den Städtebaulichen Verträgen zum Bebauungsplan wird aufgenommen, dass eine gutachterliche Begleitung der anfallenden Bodenaushubarbeiten erforderlich ist. Im Hinblick auf die Deponierbarkeit / Wiederverwertbarkeit des Bodenaushubs kann davon ausgegangen werden, dass das Aushubmaterial der LAGA Klasse Z1.2 und Z2 zuzuordnen ist. Schutzwürdige Böden Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen im Hinblick auf die geplanten Nutzungen keine Bedenken, da im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden vorhanden sind. 5.2.4 Schutzgut Wasser 5.2.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 (6) Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz formuliert insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Grundsätze für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Gemäß § 1 Wasserhaus-haltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage des Menschen, Lebens-raum für Tiere und Pflanzen sowie nutzbares Gut nachhaltig zu bewirtschaften. Das Landeswassergesetz NW formuliert in § 51a Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser. Das Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut und versiegelt ist, trifft § 51a hier nicht zu. Entsprechende Regelungen können jedoch als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Grundwasser Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht zur orientierenden Gefährdungsabschätzung des Büros Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH (12.08.2013) im Bereich der Basisschichten der Aachener Kreideformation. Diese sind geprägt durch Sand- und Schluff- bzw. schluffige Ton-Wechsellagen, die charakteristischerweise linsenartig aufgebaut und nicht horizontbeständig sind. Die Aachener Kreideformation wurde bei ca. 3,4 – 6,7 m unter Flur angetroffen. Über den Schichten der Aachener Kreideformation befinden sich feinsandige Schluffe in steifer Konsistenz (Schwemmlöß) bzw. Auffüllungen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen weisen darauf hin, dass die gewachsenen Böden im gesamten Plangebiet durch heterogene Aufschüttungen in einer Mächtigkeit bis ca. 5 m überlagert werden. Charakteristisch für den anstehenden Boden sind feuchte Böden mit örtlich mittlerer bis starker Staunässe, deren Porenwasser wie Druckwasser wirkt. Das Grundwasser steht teilweise in 0,9 bis drei Meter unter Flur an. Infolge der vorhandenen Bodenverhältnisse ist eine gezielte Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des Einzugsbereichs von Grundwasserbrunnen, thermalwasserführenden Schichten oder Grundwassermessstellen. Seite 26 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Oberflächengewässer Im Plangebiet selbst und in näherem Umfeld befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm. Abwasser Das Plangebiet ist bereits bebaut und grundsätzlich durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Krefelderstraße und Gut-Dämme-Straße abwassertechnisch erschlossen. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer bzw. die Versickerung auf dem Grundstück ist daher nach § 51a nicht erforderlich. Eine Versickerung ist aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse auch nicht möglich. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen-Soers. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist damit grundsätzlich über die Anschlüsse an die vorhandenen Leitungen gewährleistet. 5.2.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasser Infolge des teilweise sehr geringen Grundwasserflurabstandes und der möglichen Staunässe in den oberen Bodenschichten können Tiefgeschosse und Fundamente ins Grundwasser einbinden bzw. von der Staunässe betroffen sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 auszubilden. Alternativ kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass keine Einbindung ins Schichtenwasser / Grundwasser stattfinden wird. Falls eine Einbindung massiver Bauten (auch Fundamente) ins Schichtenwasser / Grundwasser wahrscheinlich ist, muss durch ein hydrogeologisches Gutachten geklärt werden, dass die Baumaßnahme weder einen Aufstau, noch eine Absenkung und / oder unbeabsichtigte Umleitung bewirken wird. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung während der Bauphase muss im Vorfeld von Baumaßnahmen von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden und über die Bauphase hinaus nicht andauern. Durch die Realisierung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist nicht zu erwarten. Oberflächengewässer Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da das Plangebiet bereits heute nahezu vollständig versiegelt ist. Da das Plangebiet allerdings innerhalb des Einzugsgebietes der Wurm liegt, sind im Rahmen der Entwässerungsplanung die Belange des Hochwasserschutzes, wie in der Zusammenfassung zum Schutzgut Wasser aufgeführt, zu berücksichtigen. Abwasser Sowohl in der Gut-Dämme-Straße als auch in der grundstücksseitigen Seite der Krefelder Straße liegt jeweils ein Mischwasserkanal. Zusätzlich verläuft auf der gegenüberliegenden Seite (westlichen Seite) der Krefelder Straße ein Regenwasserkanal, der zur Wurm führt. Eine konkrete Entwässerungsplanung ist in Abstimmung mit dem Fachbereich 61/73 durchzuführen und ggf. mit dem Wasserverband Eifel - Rur abzustimmen. Im Zuge der Planung kann auch geklärt werden, ob Anschlüsse an den vorhandenen Regenwasserkanal vorhanden sind und ggf. genutzt werden können. Seitens des Umweltamtes wird ein Abflussbeiwert von maximal 0,8 gefordert u.a. vor dem Hintergrund des Hochwasserschutzes. Bei einer Überschreitung des Abflussbeiwertes von 0,8 sind die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Ggf. werden Maßnahmen zur dezentralen Rückhaltung erforderlich. Vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist der Unteren Wasserbehörde eine schriftliche Stellungnahme des FB 61/73 zu der Entwässerungsplanung vorzulegen. Zusammenfassung der Auflagen zum Schutzgut Wasser: Erdberührte Bauteile sind aufgrund des geringen Flurabstandes und anstehenden Schichtenwassers (hydrostatisch drückendes Porenwasser) laut DIN 18195-6 zwingend druckwasserdicht auszubilden. Alternativ kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass das entsprechende Bauteil nicht ins Schichtenwasser / Grundwasser einbinden wird. Seite 27 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - - - - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden. Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Sollte das Grundwasser aufgegraben werden, ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Der Grundwasserstrom darf nicht durch massive Bauwerke (auch Fundamente), die einen Aufstau, eine Absenkung und / oder eine unbeabsichtigte Umleitung bewirken könnten, negativ beeinträchtigt werden. Deswegen ist frühzeitig vor Baubeginn der Grundwasserstand im Baufeld zu ermitteln und mit der Tiefe der für das Bauvorhaben erforderlichen Baugrube zu vergleichen. Ein hydrogeologisches Gutachten muss diese Problematik dann gegebenenfalls klären, wenn ein Einbinden von Bauwerken zu besorgen ist. Das Ergebnis des Gutachtens ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden) wie z.B. aus Kupfer, Zink und Blei sind als Außenhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und vorschriftsmäßig entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen sind zulässig. In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/73), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist eine konkrete Entwässerungsplanung durchzuführen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/73) und gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen) gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden. Der Unteren Wasserbehörde ist vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, zu dieser Planung (inklusive des Hochwasserschutzes) vorzulegen. 5.2.5 Schutzgut Luft und Klima 5.2.5.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Das Plangebiet befindet sich im Niederungsgebiet der Soers. Nach der Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen, Stand 2000, liegt in diesem Bereich (inkl. Gewerbegebiet Krefelderstr. / Grüner Weg / Jülicher Straße) ein Kaltluftsammelgebiet vor, das während austauscharmer Wetterlagen einhergeht mit einem flächenhaft hohen Immissionspotential. Nach der Klimafunktionskarte liegt im Plangebiet ein Gewerbe- und Industrieklima vor, das sich durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung auszeichnet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der vorhandenen Bebauung ist im Sommerhalbjahr zusätzlich von einem belastenden Gebäudeblockklima mit hoher Schwülebelastung auszugehen. Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Krefelder Straße mit etwa 28.000 Kfz im DTV und einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen im Nahbereich dieser Verkehrsflächen im geplanten Sondergebiet auszugehen. Daher wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Peutz Consult GmbH eine Luftschadstoffuntersuchung mit dem Screeningmodell IMMISLuft für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt (Stand 21.02.2014). Die ermittelten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. BImSchV verglichen und beurteilt. 5.2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Der Umbau bzw. der Neubau der Gebäude im Bereich Krefelder Straße und Gut-Dämme-Straße erfolgt abschnittsweise in den Baufeldern. Bereits umgesetzt sind das Gebäude für das Möbelhaus Trösser und den McFIT im ersten Baufeld sowie der Neubau des Jobcenters im Baufeld III. Die baulichen Maßnahmen in den weiteren Baufeldern erfolgen nachgelagert. Mit der Realisierung der Planung unter Ausschöpfung der geplanten Gebäudehöhen erfolgt an der Seite 28 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Krefelder Straße eine gegenüber dem Bestand klimatisch ungünstigere Verdichtung der Bebauung in vertikaler Form. Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) wurde durch die Peutz Consult GmbH (Stand 21.02.2014) der Analysefall, bezogen auf das Jahr 2012 (da hierfür die aktuellsten Messwerte vorhanden waren) verglichen mit dem Nullfall und dem Planfall (zusätzliche Verkehrserzeugung von täglich rund 3.290 Kfz-Fahrten) im Jahr 2015, wenn die Maßnahme vollständig umgesetzt sein soll. Die Auswirkungen des geplanten Parkhauses auf die Luftschadstoffsituation wurden hierbei nicht betrachtet. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Gemäß dem Gutachten werden für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (No2) die Jahresmittelwerte sowie die Kurzzeitkriterien der 39. BImSchV im Analyse-, Null- und auch im Planfall an allen Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Für den Planfall ergeben sich im Vergleich zum Nullfall aufgrund der Verkehrszunahme keine bzw. nur sehr geringe Erhöhungen der Luftschadstoffe. Daher ergeben sich aus klimatologischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen gegenüber der Bestandssituation. Es wird weiterhin ein Gewerbe- und Industrieklima sowie das im Sommer hinzukommende Gebäudeblockklima vorherrschen. Insgesamt betrachtet ergeben sich durch die Planungen gegenüber der Bestandssituation keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Um diese Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen, werden im Bebauungsplan die langfristig erhaltenswerten Baumstandorte im Süden des Plangebiets gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB als Pflanzbindung festgesetzt. Des Weiteren wird durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Außenanlageplan die Anpflanzung von zusätzlichen Bäumen innerhalb der Freianlagen gesichert. Zudem wird Herstellung von Dachbegrünungen oder begrünten Innenhöfen von Neubauten auf den Flst. Nr. 4296 (Gut-Dämme-Straße 10 -12), Flst. Nr. 4317 und 4319 (Krefelder Straße 218) sowie auf dem Flst. Nr. 4321 (Krefelder Straße 216) in einem Umfang von 20 % durch die verbindliche Darstellung im Außenanlagenplan gewährleistet. Damit soll insgesamt ein Beitrag zur Verbesserung der derzeitigen klimatischen und lufthygienischen Situation geleistet werden. Im Bereich des Parkhauses ist erfahrungsgemäß mit einer erhöhten lufthygienischen Belastung zu rechnen. Im Rahmen weiterer anstehender Baugenehmigungsverfahren ist daher zu prüfen, ob ggf. Maßnahmen zur Reduktion der lufthygienischen Belastung erforderlich werden. 5.2.6 Schutzgut Landschaftsbild 5.2.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Der Bereich des Plangebiets ist aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen sowie aufgrund unterschiedlicher baulicher Höhen städtebaulich heterogen geprägt. Bereits heute ist kein natürliches Landschaftsbild mehr vorhanden. Die Außenflächen innerhalb des Plangebiets sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen nahezu vollständig versiegelt. Lediglich im südwestlichen Randbereich befinden sich die unter Punkt 1.2.2.1 bereits erwähnten Baumstandorte entlang der Gut-Dämme-Straße. 5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch geplante Bebauungen ist nicht zu erwarten, da die vorhandene Bebauungsstruktur teilweise erhalten bleibt und durch Ersatzbauten mindergenutzter Gebäude städtebaulich sinnvoll ergänzt wird. Durch die Anpflanzung von Baumstandorten entlang der Krefelder Straße in der vorgesehenen Art und Anzahl wird eine sowohl ökologisch als auch städtebaulich sinnvolle Begrünung des Straßenraums erreicht. Durch die Herstellung der zusätzlich vorgesehenen Baumstandorte im weiteren Planbereich in Verbindung mit der anteiligen Begrünung der Freiflächen sowie der Dach- oder Gebäudeinnenbereiche von Neubauten wird eine zusätzliche Durchgrünung des gesamten Plangebiets erreicht. Diese Maßnahmen sind insgesamt als Beitrag zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes anzusehen. 5.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 5.2.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen Seite 29 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 Landschaft. Eine denkmalschutzrechtlich relevante Bebauung ist nicht vorhanden. 5.2.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodenfundstellen im Zuge von Bauarbeiten mit dem Hinweis des zu benachrichtigenden Fachamtes aufgenommen werden. Durch die unter den Hinweisen erfassten Maßnahmen bei etwaigen Bodenfunden werden erhebliche Beeinträchtigungen auf die Kultur und Sachgüter verhindert. 5.2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die im Kapitel Umweltbelange behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden. 6. Kosten Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan des Innenbereichs aufgestellt. Die bestehende Aufteilung der öffentlichen und privaten Grundstücksflächen wird grundsätzlich erhalten. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans ergeben sich für die Stadt Aachen nicht. Die durch das Bebauungsplanverfahren entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für die Erstellung von erforderlichen Gutachten werden durch den Vorhabenträger getragen. Die Kostenübernahme aller erforderlichen Maßnahmen wird über städtebauliche Verträge gesichert. 7. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplanes werden mit den Vorhabenträgern Städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB geschlossen, die die Inhalte des Projektes und die Verpflichtungen der Vertragsparteien festlegen. In den Städtebaulichen Verträgen werden über einzelne planungsrechtliche Festsetzungen hinausgehend u.a. folgende Regelungen getroffen: Beschilderungen und Fahrbahnmarkierungen Gemäß § 1 (3) des am 17./18.12.2014 geschlossenen städtebaulichen Vertrags zum Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 71, Flurstück 4307, verpflichtet sich der Vorhabenträger, auf seine Kosten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verkehrsführung im Bereich der Zu- und Ausfahrten Krefelder Str. und Gut-Dämme-Straße in Abstimmung mit der Stadt einen Fachplaner mit der Erstellung eines Markierungs- und Beschilderungsplanes einschließlich einer etwaigen Querungshilfe auf der Gut-Dämme-Straße zu beauftragen und diesen Plan der Stadt vorzulegen. Die Vorhabenträger verpflichten sich, die im beiliegenden Markierungs- und Beschilderungsplan dargestellten Maßnahmen - Beschilderungen auf den privaten Flächen und im öffentlichen Raum, - bei Bedarf die Herstellung von Markierungen und Anbringen von Piktogrammen auf den öffentlichen Verkehrsflächen - bei Bedarf die Herstellung einer Querungshilfe einschließlich Markierung, Beleuchtung nach vorheriger verkehrsgutachterlicher Untersuchung (die erforderliche Bordsteinabsenkung erfolgt unverzüglich) stufenweise vorzunehmen. Die Anordnung der Beschilderung wird unverzüglich beantragt und spätestens 3 Monate nach Anordnung hergestellt. Die weiteren Maßnahmen werden auf Anforderung durch die Stadt Aachen (FB 61) zur Anordnung beantragt und entsprechend angebracht, jedoch nicht vor Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die entstehenden Kosten trägt der Vorhabenträger. Diese Verpflichtung werden die Vorhabenträger im Falle der Veräußerung ihrer Grundstücke rechtsverbindlich mit Weitergabeverpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger übertragen. Die Seite 30 / 31 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Begründung Fassung vom 16.11.2015 durchgeführten Markierungs- und Beschilderungsarbeiten bedürfen der Abnahme durch die Stadt, die diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung durchführen wird. Monitoring Gemäß § 1 (4) des am 17./18.12.2014 geschlossenen städtebaulichen Vertrags zum Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 71, Flurstück 4307, verpflichtet sich der Vorhabenträger, in enger Abstimmung mit dem FB 61/30 der Stadt Aachen, zu gegebener Zeit eine verkehrsgutachterliche Untersuchung (Monitoring) auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Sollte diese zu dem Ergebnis kommen, das eine Querungshilfe (im Bereich der Gut-Dämme-Straße) erforderlich ist, verpflichtet sich der Vorhabenträger, mit der Stadt FB (03/20) einen entsprechenden Ausbauvertrag abzuschließen. Ihm ist bekannt, dass die Stellung einer Sicherheit verlangt werden wird, sofern geleistete Bürgschaften zurückgegeben wurden. Außenanlagenplan Die Vorhabenträger verpflichten sich, die im Eigentum stehenden Grundstücke gemäß dem Außenanlageplan, der als Anlage 3 Bestandteil der städtebaulichen Verträge wird, herzustellen Städtebauliche Raumkante Die Vorhabenträger verpflichten sich, gemäß den Darstellungen des Außenanlagenplans, mit allen Neubauten im Bereich der Krefelder Straße an die Linie, die durch die Gebäudekante des Gebäudes Krefelder Straße 218 (Pick-Up), Gemarkung Aachen, Flur 71, Flst. Nr. 4317 und Nr. 4319 zur Krefelder Straße hin neu entsteht, heranzubauen. Bis zu einer Höhe von 153,00 m ü NHN ist ein Zurücktreten von dieser Linie zulässig. Darüber hinaus ist ein Zurücktreten von dieser Linie bis zu einem Anteil von 45% mit der der Krefelder Straße zugewandten Gebäudekante zulässig. Bei den Gebäuden auf den Grundstücken Flst. Nr. 4321 und 4316 besteht die Verpflichtung zum Heranrücken an diese Linie erst bei vollständiger Neuerrichtung der Gebäude. Gutachterliche bodenkundliche Baubegleitung: Erdarbeiten auf den Grundstücken Flst Nr. 4321, (ehem. Nr. 3434), Nr. 4317 - 4320 (ehem. Nr. 3056), Nr. 4307 (ehem. Nr. 4277) sowie auf dem Flst. Nr. 4296 (ehem. anteilig Nr. 3509) sind durch einen Sachverständigen für Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der von den Vorhabenträgern zu beauftragen ist. Die Vorhabenträger teilen der Stadt, Fachbereich Umwelt, mit, welcher Sachverständige beauftragt wurde. 8. Plandaten Sondergebiet SO1 Gewerbegebiete GE 1, GE 2 Öffentliche Verkehrsflächen Fläche Plangebiet gesamt 2,66 ha 1,04 ha 0,13 ha 3,83 ha Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.12.2015 den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den 10.12.2015 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 31 / 31 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Krefelder Straße, Grüner Winkel und Gut-Dämme-Straße Lage des Plangebietes Seite 1 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Gewerbegebiet: 1.1.1 Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen: Auf Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007, s. Anlage 1) werden folgende Nutzungen ausgeschlossen: Gewerbegebiete GE 1 und GE 2: Anlagen der Abstandsklassen I bis einschließlich VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten sind unzulässig. Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind selbständige offene Lagerplätze unzulässig. Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution sind unzulässig. 1.1.2 Einschränkungen allgemein zulässiger Nutzungen: Einzelhandelsbetriebe sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 gemäß § 1 (5) in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: - Innerhalb der Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben werden ausschließlich nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente angeboten. - Der Anteil branchenüblicher Randsortimente mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beträgt maximal 10%, bezogen auf die Verkaufsflächen des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs mit nichtzentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Eigenständige Ladeneinheiten mit Verkaufsflächen für diese Randsortimente sind nicht zulässig. Zur Bestimmung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels im Bebauungsplan gilt die Sortimentsliste der Stadt Aachen, Stand 03/2011, in Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 (s. Anhang2 und 3). Seite 2 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Handwerksbetriebe und Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind gemäß § 1 (5) in Verbindung mit (9) BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: - Die Art der Waren steht in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Verund Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen. - Der Umfang der Verkaufsfläche ist nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart. 1.1.3 Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen: Im GE 1 und GE 2 sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten generell nicht zulässig. 1.2 Sondergebiet: Zweckbestimmung: Gemäß § 11 BauNVO wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Verwaltungsgebäude“ als SO festgesetzt, welches der vorrangigen Unterbringung von großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel sowie von Büronutzungen-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, Gastronomiebetrieben sowie von nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dient. 1.2.1 Im Sondergebiet SO sind folgende Nutzungen zulässig: - Groß- und kleinflächige Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten und nicht- nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten - Randsortimente nach den Festsetzungen des Punktes 1.2.2 - Dienstleistungsunternehmen und sonstige nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Bordellen und bordellartigen Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution - Schank- und Speisewirtschaften einschließlich Systemgastronomiebetriebe mit Drive-In-Zonen - Büroflächen und Räume für freie Berufe - Stellplätze, Stellplatzanlagen sowie Einzel- und Gemeinschaftsgaragen ober- und unterhalb der bestehenden Geländeoberkante - Anlieferungszonen, Lagerflächen und Werkstätten im Zusammenhang mit den zulässigen Nutzungen Zur Bestimmung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels im Bebauungsplan gilt die Sortimentsliste der Stadt Aachen, Stand 03/2011, in Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 (s. Anhang). 1.2.2 Zulässigkeit von Randsortimenten: Es sind, in Abhängigkeit vom Kernsortiment des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs mit nicht-zentrenrelevanten und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten, branchenübliche Randsortimente mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf maximal 10% der Verkaufsflächen dieses Einzelhandelsbetriebes zulässig. Eigenständige Ladeneinheiten mit Verkaufsflächen für diese Randsortimente sind nicht zulässig. 1.2.3 Erweiterter Bestandsschutz: Für Betriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sondergebiet SO sind Änderungen und Erneuerungen der baulichen Anlagen sowie betriebliche Standortverlagerungen innerhalb des Sondergebiets SO allgemein zulässig. Die nachfolgenden Sortimente gemäß der Definition des Seite 3 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Warenverzeichnisses des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 sowie die dazu gehörenden maximal zulässigen Verkaufsflächen sind dabei verbindlich einzuhalten: WZ 2008 Kode gemäß Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 Verkaufsflächen im m² Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ-Nr. 47.2) 470 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software (WZ-Nr. 47.41); Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten (WZ-Nr. 47.42); Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (WZ-Nr. 47.43) 340 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen (WZ-Nr. 47.23) 300 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl: Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen ist im Sondergebiet SO sowie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 bis zu einem Wert von 0,9 zulässig. Der Nachweis zur Einhaltung der maximal zulässigen GRZ ist jeweils unter Einbeziehung aller privaten Grundstücksflächen des Plangebiets (SO, GE 1 und GE 2) in Summe zulässig. 2.2 Gebäudehöhe (GH): Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch: - nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, bis zu einer Höhe von max. 1,80 m - Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und - Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m. Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Innerhalb des Gewerbegebiets GE 2 ist der Verzicht des Abstandes zur Gebäudekante mit Aufzugsmaschinenhäusern und Treppenhäusern auch unter der Maßgabe zulässig, dass Gebäudeseiten mit diesen Aufbauten zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ausgerichtet sind. 3. Stellplätze und Garagen Einzel- und Gemeinschaftsgaragen oberhalb und unterhalb der bestehenden Geländeoberkante sowie Carports und überdachte Stellplatzanlagen sind im Sondergebiet SO sowie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Offene ebenerdige Einzelstellplätze und Seite 4 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Stellplatzanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen des Sondergebiets SO sowie der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig. Im Gewerbegebiet GE 2 ist ab einer baulichen Höhe von 161,50 m ü. NHN gemäß § 1 (7) Nr.1 BauNVO in Verbindung mit den §§ 1 (9) und § 12 (4) BauNVO ausschließlich die Unterbringung von Stellplätzen oder Garagen mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig. 4. Flächen mit Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten für Kfz entlang der Krefelder Straße innerhalb des Sondergebiets SO sind bis auf dafür festgesetzten Korridore für Einfahrtsbereiche nicht zulässig. 5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109* Lärmpegelbereiche: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebiets SO gilt der Lärmpegelbereich IV. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind an allen Fassaden mit Außenbauteilen einschließlich Fenstern folgende erforderliche Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) nach den Tabellen 8 - 10 der DIN 4109* einzuhalten (Korrekturen nach Tabelle 9 der DIN 4109, Ziffer 5.2 bis 5.4, sind bei der konkreten Raumplanung zu beachten): Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB (A) IV 66-70 Aufenthaltsräume in Wohnungen und ähnliches R’w,res [dB] Büroräume und ähnliches R’w,res [dB] 40 35 R'w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN ISO 140 des gesamten Außenseitenbauteiles (Wand + Fenster + Rolladenkasten + Lüftung und ähnliche) Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile ausreichend sind oder wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung vom November 1989. Im Sondergebiet SO sind die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) einzuhalten. 6. Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Erhalt von Bäumen: Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Baumstandorte sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zum Schutz und Erhalt dieses Baumbestandes sind im Rahmen der Außenanlagengestaltung die unterhalb der Kronentraufbereiche vorhandenen unversiegelten Flächen in der derzeitig vorhandenen Art und Weise (Gestalt, Ausmaß sowie Geländetopographie) zu erhalten. Seite 5 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel 7. Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen (Teilflächen des Standortes AA 9940 gem. Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Aachen) befinden sich in den bodennahen Erdschichten erhebliche Bodenbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Form eines kleinräumigen, lokal begrenzten (stationären) Schadens, der auf die vormalige gewerbliche Nutzung des Geländes zurückzuführen ist. Art, Lage und Umfang der Verunreinigung sind in den Umweltbelangen zur Bebauungsplan dargelegt. Die gekennzeichneten Flächen sind nur unter der Voraussetzung der Herstellung bzw. Beibehaltung einer vollständigen Oberflächenversiegelung uneingeschränkt zulässig. Alle zukünftigen Baumaßnahmen sind durch einen Sachverständigen für Altlasten / Bodenschutz zu überwachen, der vom Bauherrn zu beauftragen ist. Der Bauherr teilt der Stadt, Fachbereich Umwelt, mit, welcher Sachverständige beauftragt wurde. 9. Hinweise Werbeanlagen Im Sondergebiet SO sowie innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 sind die Regelungen der „Satzung der Stadt Aachen über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten im Stadtgebiet Aachen“ in der derzeit gültigen Fassung gemäß § 86 (1) BauO NRW vom 17.09.2007 anzuwenden. Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. - Do. 7.00-15.50, Fr. 7.00-14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes die Durchführung einer Sicherheitsdetektion empfohlen. Hierzu ist der Kontakt zum Kampfmittelräumdienst herzustellen. Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228 9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren. Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.12.2015 den Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den 10.12.2015 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Anlage 1 Seite 7 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 8 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 9 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 10 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 11 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 12 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 13 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 14 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 15 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 16 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 17 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 18 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Anlage 2 Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 Nahversorgungsrelevante Sortimente • Lebensmittel, Getränke Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und Tabakwaren (WZ 47.11) Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2) • Drogerie, Kosmetik Drogerieartikel (WZ 47.75) Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9) • Apotheken (WZ 47.73) • Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1) • Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2) * Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant. Zentrenrelevante Sortimente • Bücher (WZ 47.61) • Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62) • Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71) • Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72) • Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74) • Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63) • Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2) • Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9) • Haushaltsgegenstände Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ 47.59.9) Seite 19 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 • Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren Unterhaltungselektronik (WZ 47.43) Kommunikationselektronik (WZ 47.42) Computer, Computerzubehör (WZ 47.41) Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54) • Foto, Optik Augenoptiker (WZ 47.78.1) Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2) • Kunst, Antiquitäten Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3) Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79) • Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51) Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53) • Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65) • Musikalienhandel Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3) • Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77) • Sportartikel Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten) (WZ 47.64.2) Seite 20 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Sortimentsliste Aachen - nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend) • Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und Campingmöbel • Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration • Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten) • Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren • Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung) • Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör • Elektrogroßgeräte (weiße Ware) • Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf • Farben / Tapeten / Bodenbeläge • Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher, Gartenhäuser, Zäune. Teichbau • Kamine • Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel • Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen • Sportgroßgeräte • Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher • Videoverleih, CD-Verleih • sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule • Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche • Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten • Tiernahrung, Zooartikel Seite 21 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Anlage 3 Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008 (Auszug) Seite 22 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 23 / 24 Bebauungsplan Nr. 952 - Krefelder Straße / Grüner Winkel - Schriftliche Festsetzungen Fassung vom 16.11.2015 Seite 24 / 24