Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
154592.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0283/WP17-1
öffentlich
35011-2015
16.11.2015
FB 61/010 // Dez. III
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 Bodelschwinghstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Mitte im Bereich zwischen Bodelschwinghstraße,
Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
09.12.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über zur III. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
540 zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zur öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Weiterhin beschließt er die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 – Bodelschwinghstraße – für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Bodelschwinghstraße,
Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0283/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0171/WP17 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
FB61/0283/WP17 – Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 540 ist seit 1967 rechtskräftig. 1989 wurde durch eine I. Änderung entlang der
Trierer Straße die Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen, 1999 wurden im Rahmen der II.
Änderung überbaubare Grundstücksflächen für einige Baugebiete erweitert, um insbesondere
Wintergärten an die größtenteils vorhandenen Reihenhäuser anbauen zu können.
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - soll für den
vorhandenen Kinderspielplatz die Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der bestehenden
Festsetzung – Öffentliche Grünfläche - ergänzt werden. Diese ergänzende Festsetzung „Spielplatz“
dient der bauplanungsrechtlichen Klarstellung und eindeutigeren Zweckbestimmung der Fläche.
Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher wurde das Verfahren
gem. § 13 BauGB ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2015 auf Empfehlung der Bezirksvertretung
Aachen-Mitte den Aufstellungsbeschluss für diese III. Änderung gefasst und gleichzeitig beschlossen,
die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung der III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 fand in der Zeit vom
15.06.2015 bis 17.07.2015 statt.
Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Änderung nicht betroffen.
Der Planungsausschuss hat am 19.11.2015 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung beraten
und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte am 04.11.2015 aus bezirklicher Sicht eine gleichlautende
Empfehlung ausgesprochen.
Anlage/n:
Begründung
Vorlage FB 61/0283/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2015
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur III. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 3
1.1.
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
1.2.
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 3
1.3.
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 3
3.
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 3
3.1.
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 3
3.2.
Verfahren............................................................................................................................................................ 3
4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 4
4.1.
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - .................................................................................................................. 4
5.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................................... 4
6.
Umweltbelange ........................................................................................................................................................... 5
7.
Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 5
8.
Kosten.......................................................................................................................................................................... 5
9.
Plandaten..................................................................................................................................................................... 5
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Schönforst. Der Geltungsbereich umfasst lediglich das
Grundstück des Spielplatzes an der Bodelschwinghstraße auf dem Flurstück 549, der Gemarkung Forst, Flur 15.
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar.
1.3. Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 540, der im Jahre 1967 rechtsverbindlich wurde, setzt für das Plangebiet – Öffentliche
Grünfläche – fest.
Insgesamt hat es zwei Änderungen des Bebauungsplanes im Jahre 1989 und 1999 gegeben, die das Plangebiet der
III. Änderung jedoch nicht betrafen.
2. Anlass der Planung
Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des
Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53.
Die Stadt Aachen ist nach juristischer Prüfung zu der Meinung gelangt, dass es zwar nicht zwingend erforderlich,
aber durchaus sinnvoll ist, die Festsetzungen bezüglich der Zweckbestimmung zu ergänzen. Damit wird die
ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt Aachen klargestellt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht.
Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten
„öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Die Stadt Aachen geht nach aktueller juristischer Prüfung
davon aus, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan eine Öffentliche Grünfläche ohne
Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Nutzung einer Grünfläche
im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz
für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a
BImSchG, nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte,
die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinner Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen.
Der Spielplatz liegt sehr gut mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue
Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll
der Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Festsetzung –
Spielplatz – bauplanungsrechtlich klarzustellen und somit den vorhandenen Kinderspielplatz auf Dauer
planungsrechtlich zu sichern.
3.2. Verfahren
Die Änderung dient in erster Linie der planungsrechtlichen Klarstellung und hat keine tatsächlichen Änderungen zum
Inhalt. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren
gemäß § 13 BauGB angewendet.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 13 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 15.06. bis einschließlich 17.07.2015 durchgeführt.
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz Die gesamte Fläche des Flurstücks 549 wird als öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der
Zweckbestimmung - Spielplatz - festgesetzt.
Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ bestand bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 540 aus dem Jahre
1967. Diese Festsetzung wurde für den gesamten Grünzug von der Bodelschwinghstraße bis zur Reinhardstraße
festgesetzt. Die Festsetzung beabsichtigt eine allgemeine Zweckbestimmung als begrünte öffentlich zugängliche
Fläche, in der sich Spazierwege, Sitzbänke, Wiesen und sonstige Bepflanzungen befinden und die u.a. dem
Aufenthalt und Spielen von Kindern dient. Innerhalb dieser Fläche wurde im Bereich der Bodelschwinghstraße ein
Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren errichtet. Er dient der Versorgung der umgebenden Wohngebiete.
Dadurch, dass diese Nutzung keinen Nutzungskonflikt auslöst, ist dieser innerhalb der bisherigen Festsetzung
zulässig.
Die Festsetzung – Spielplatz – für den bestimmten Teilbereich innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 549)
wird festgesetzt, um den konkreten Bereich des Kinderspielplatzes klarer zu definieren und abzugrenzen.
Durch die Rechtsprechung werden bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mittlerweile höhere Ansprüche
gestellt, so dass in der Regel eine Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Mit dieser ergänzenden Festsetzung
Zweckbestimmung - Spielplatz - wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt aktuell klargestellt und soll auf
Dauer zur Versorgung der umgebenden Wohngebiete erhalten werden.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung wurde von Anwohnern der Bodelschwinghstraße und der Andréstraße
gefordert, die Planungsabsicht der Bebauungsplan-Änderung aufzugeben und den Kinderspielplatz zu schließen.
Es wurden die erhöhten Geräuschimmissionen bemängelt, wodurch gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt
würden. Außerdem wurde der Bedarf eines Kinderspielplatzes an dieser Stelle in Frage gestellt.
Die Stadt geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom Regelfall
abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis 14
Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der
Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60
dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu
Messprotokollen einer Vergleichsmessung an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den
vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen
Immissionspunkten gemessen worden ist, würde dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz
betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser Norm
sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche
Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche
Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen Kinderspielplatz tatsächlich
Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme, dass durch den in Rede
stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend.
Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der
nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70
dB(A) liegen. Die Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einen Wert
von 66 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert
von zehn Kindern ist auf Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende
Kinder beim Ballspiel auf einem Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel
unterschritten werden, so dass der Wert von 66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser
Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von
realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch Vermerk in Anlage A).
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a
BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass
der Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende
Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen
größtmöglicher Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden.
Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den
Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also
keinen Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die
Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der
Abwägung zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das
umgebende Wohngebiet zur Verfügung zu stellen.
Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde
errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die
Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand
für die Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden.
Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der
Standort der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der Kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des
Wohngebietes. Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus
unterschiedlich konzeptioniert: Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere
Kinder im Vor- und Grundschulalter aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der
Bodelschwinghstraße für ältere Kinder konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet:
Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den
öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den
Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der Grünfläche – unbeaufsichtigt den
Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der Bodelschwinghstraße nicht der
Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz des geringen
Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung der
jüngeren Kinder erforderlich macht.
6. Umweltbelange
Grundsätzlich bedarf es bei einer Änderung gem. § 13 BauGB keines Umweltberichtes. Die Umweltbelange müssen
jedoch unabhängig davon berücksichtigt werden.
Allein durch die ergänzende Festsetzung für die Nutzung – Spielplatz -, die bereits seit Jahren vorhanden ist, werden
keine Umweltbelange berührt. Geräusche von Kinderspielplätzen sind gemäß § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall
keine schädliche Umweltauswirkung (s.a. Kapitel 5). Hinweise auf unzumutbare Lärmbelästigungen für die Anwohner
liegen nicht vor.
7. Auswirkungen der Planung
Die Änderung in Form der Ergänzung der Festsetzung führt zu keinerlei Auswirkungen.
8. Kosten
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 entstehen keine Kosten für die Stadt Aachen.
9. Plandaten
Plangebiet
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz -
ca. 710 m²
ca. 710 m²
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Anlage A
Seite 6 / 7
III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ………. 2015 die III.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ……………2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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