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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
154592.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0283/WP17-1 öffentlich 35011-2015 16.11.2015 FB 61/010 // Dez. III III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 Bodelschwinghstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Bodelschwinghstraße, Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 09.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über zur III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 zur Kenntnis. Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin beschließt er die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 – Bodelschwinghstraße – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Bodelschwinghstraße, Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0283/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.11.2015 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB61/0171/WP17 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss FB61/0283/WP17 – Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Der Bebauungsplan Nr. 540 ist seit 1967 rechtskräftig. 1989 wurde durch eine I. Änderung entlang der Trierer Straße die Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen, 1999 wurden im Rahmen der II. Änderung überbaubare Grundstücksflächen für einige Baugebiete erweitert, um insbesondere Wintergärten an die größtenteils vorhandenen Reihenhäuser anbauen zu können. Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - soll für den vorhandenen Kinderspielplatz die Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der bestehenden Festsetzung – Öffentliche Grünfläche - ergänzt werden. Diese ergänzende Festsetzung „Spielplatz“ dient der bauplanungsrechtlichen Klarstellung und eindeutigeren Zweckbestimmung der Fläche. Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher wurde das Verfahren gem. § 13 BauGB ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2015 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte den Aufstellungsbeschluss für diese III. Änderung gefasst und gleichzeitig beschlossen, die öffentliche Auslegung durchzuführen. Die öffentliche Auslegung der III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 fand in der Zeit vom 15.06.2015 bis 17.07.2015 statt. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Änderung nicht betroffen. Der Planungsausschuss hat am 19.11.2015 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung beraten und folgenden Beschluss gefasst: „Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“ Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte am 04.11.2015 aus bezirklicher Sicht eine gleichlautende Empfehlung ausgesprochen. Anlage/n: Begründung Vorlage FB 61/0283/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.11.2015 Seite: 2/2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur III. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte zum Satzungsbeschluss Lage des Plangebietes III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 3 1.1. Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3 1.2. Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 3 1.3. Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3 2. Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 3 3. Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 3 3.1. Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 3 3.2. Verfahren............................................................................................................................................................ 3 4. Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 4 4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - .................................................................................................................. 4 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................................... 4 6. Umweltbelange ........................................................................................................................................................... 5 7. Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 5 8. Kosten.......................................................................................................................................................................... 5 9. Plandaten..................................................................................................................................................................... 5 Seite 2 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Schönforst. Der Geltungsbereich umfasst lediglich das Grundstück des Spielplatzes an der Bodelschwinghstraße auf dem Flurstück 549, der Gemarkung Forst, Flur 15. 1.2. Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. 1.3. Bestehendes Planungsrecht Der Bebauungsplan Nr. 540, der im Jahre 1967 rechtsverbindlich wurde, setzt für das Plangebiet – Öffentliche Grünfläche – fest. Insgesamt hat es zwei Änderungen des Bebauungsplanes im Jahre 1989 und 1999 gegeben, die das Plangebiet der III. Änderung jedoch nicht betrafen. 2. Anlass der Planung Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53. Die Stadt Aachen ist nach juristischer Prüfung zu der Meinung gelangt, dass es zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus sinnvoll ist, die Festsetzungen bezüglich der Zweckbestimmung zu ergänzen. Damit wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt Aachen klargestellt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht. Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Die Stadt Aachen geht nach aktueller juristischer Prüfung davon aus, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan eine Öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG, nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte, die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinner Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen. Der Spielplatz liegt sehr gut mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll der Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1. Ziel der Planung Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Festsetzung – Spielplatz – bauplanungsrechtlich klarzustellen und somit den vorhandenen Kinderspielplatz auf Dauer planungsrechtlich zu sichern. 3.2. Verfahren Die Änderung dient in erster Linie der planungsrechtlichen Klarstellung und hat keine tatsächlichen Änderungen zum Inhalt. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.06. bis einschließlich 17.07.2015 durchgeführt. Seite 3 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 4. Begründung der Festsetzungen 4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz Die gesamte Fläche des Flurstücks 549 wird als öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung - Spielplatz - festgesetzt. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ bestand bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 540 aus dem Jahre 1967. Diese Festsetzung wurde für den gesamten Grünzug von der Bodelschwinghstraße bis zur Reinhardstraße festgesetzt. Die Festsetzung beabsichtigt eine allgemeine Zweckbestimmung als begrünte öffentlich zugängliche Fläche, in der sich Spazierwege, Sitzbänke, Wiesen und sonstige Bepflanzungen befinden und die u.a. dem Aufenthalt und Spielen von Kindern dient. Innerhalb dieser Fläche wurde im Bereich der Bodelschwinghstraße ein Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren errichtet. Er dient der Versorgung der umgebenden Wohngebiete. Dadurch, dass diese Nutzung keinen Nutzungskonflikt auslöst, ist dieser innerhalb der bisherigen Festsetzung zulässig. Die Festsetzung – Spielplatz – für den bestimmten Teilbereich innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 549) wird festgesetzt, um den konkreten Bereich des Kinderspielplatzes klarer zu definieren und abzugrenzen. Durch die Rechtsprechung werden bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mittlerweile höhere Ansprüche gestellt, so dass in der Regel eine Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Mit dieser ergänzenden Festsetzung Zweckbestimmung - Spielplatz - wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt aktuell klargestellt und soll auf Dauer zur Versorgung der umgebenden Wohngebiete erhalten werden. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung wurde von Anwohnern der Bodelschwinghstraße und der Andréstraße gefordert, die Planungsabsicht der Bebauungsplan-Änderung aufzugeben und den Kinderspielplatz zu schließen. Es wurden die erhöhten Geräuschimmissionen bemängelt, wodurch gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt würden. Außerdem wurde der Bedarf eines Kinderspielplatzes an dieser Stelle in Frage gestellt. Die Stadt geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom Regelfall abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis 14 Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu Messprotokollen einer Vergleichsmessung an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen Immissionspunkten gemessen worden ist, würde dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser Norm sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen Kinderspielplatz tatsächlich Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme, dass durch den in Rede stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend. Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen. Die Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einen Wert von 66 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert von zehn Kindern ist auf Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel unterschritten werden, so dass der Wert von 66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch Vermerk in Anlage A). Seite 4 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass der Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen größtmöglicher Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden. Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also keinen Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der Abwägung zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das umgebende Wohngebiet zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden. Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der Standort der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der Kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des Wohngebietes. Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus unterschiedlich konzeptioniert: Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere Kinder im Vor- und Grundschulalter aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der Bodelschwinghstraße für ältere Kinder konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet: Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der Grünfläche – unbeaufsichtigt den Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der Bodelschwinghstraße nicht der Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung der jüngeren Kinder erforderlich macht. 6. Umweltbelange Grundsätzlich bedarf es bei einer Änderung gem. § 13 BauGB keines Umweltberichtes. Die Umweltbelange müssen jedoch unabhängig davon berücksichtigt werden. Allein durch die ergänzende Festsetzung für die Nutzung – Spielplatz -, die bereits seit Jahren vorhanden ist, werden keine Umweltbelange berührt. Geräusche von Kinderspielplätzen sind gemäß § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall keine schädliche Umweltauswirkung (s.a. Kapitel 5). Hinweise auf unzumutbare Lärmbelästigungen für die Anwohner liegen nicht vor. 7. Auswirkungen der Planung Die Änderung in Form der Ergänzung der Festsetzung führt zu keinerlei Auswirkungen. 8. Kosten Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 entstehen keine Kosten für die Stadt Aachen. 9. Plandaten Plangebiet Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - ca. 710 m² ca. 710 m² Seite 5 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Anlage A Seite 6 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ………. 2015 die III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße – als Satzung beschlossen hat. Aachen, den ……………2015 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 7 / 7