Daten
Kommune
Aachen
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155111.pdf
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956 kB
Erstellt
25.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 50/0114/WP17
öffentlich
25.11.2015
Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge - Fraktionsübergreifender
Ratsantrag vom 04.03.2015Beratungsfolge:
TOP:
Datum
Gremium
Kompetenz
10.12.2015
SGA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie beschließt die Verwaltungspraxis wie in
Ziffer 8 der Vorlage (Antragsfreier Krankenschein) beschrieben zum 01.01.2016 umzustellen und die
Entscheidung über die Einführung der Gesundheitskarte bis zum Herbst 2016 zurückzustellen.
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 1/7
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht beziffert werden. Siehe Punkt 4 der
Vorlage.
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 2/7
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demografie hat sich aufgrund eines gemeinsamen
Ratsantrages
der
Ratsfraktionen
zuletzt
in
seiner
Sitzung
am
30.04.2015
mit
dem
Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge beschäftigt.
Die Verwaltung legte dar, welche Optionen zur Sicherstellung des Krankenschutzes für
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Auswahl stehen, welche finanziellen Auswirkungen damit
verbunden und welche weiteren relevanten Parameter zu berücksichtigen sind.
Es wurde beschrieben, dass die bisherigen Regelungen zum Krankenschutz für Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG einer Neuregelung bedürfen und sich Bund und Länder laufend in Abstimmungen
zu
einer
entsprechenden
gesetzlichen
Regelung
befinden.
Mit
einem
Abschluss
eines
Gesetzgebungsverfahrens wurde zunächst bis zum Sommer 2015 gerechnet.
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demografie hat die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis genommen und diese beauftragt, ungeachtet der Gespräche auf Bundes- und Landesebene
Gespräche mit den Krankenkassen aufzunehmen.
2. Aktuelle Situation:
Die Verwaltung hat zunächst mit der Aachener Geschäftsstelle der AOK Rheinland/ Hamburg
Gespräche geführt. Es wurde vereinbart, dass der Rahmenvertrag des Landes abgewartet werden
soll.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) Nordrhein-Westfalen hat
diesen Rahmenvertrag zwischenzeitlich gemeinsam mit den VertreterInnen der AOK, dem BKKLandesverband
Nordwest,
der
Knappschaft
und
weiterer
Kassen
zur
Übernahme
der
Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz
1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen erstellt.
Der Städtetag NRW hat mit beigefügtem Rundschreiben vom 27.08.2015 die Kommunen über den
Rahmenvertrag informiert. (sh. Anlage 1)
Gem. §3 des Rahmenvertrages können die Gemeinden in NRW mit einer Frist von zwei Monaten zum
nächsten
Quartalsbeginn
schriftlich
gegenüber
dem
MGEPA
ihren
Beitritt
erklären.
Der
frühestmögliche Beitritt wäre somit zum 01.04.2016 möglich.
Der Rahmenvertrag sieht nach derzeitigem Kenntnisstand entgegen bisherigen Aussagen des
Städtetages keinen zusätzlichen Leistungsumfang vor. Fraglich ist jedoch, wie die Beschränkung des
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 3/7
Leistungsumfang auf die Regelungen der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetztes durch die
Krankenkassen sichergestellt wird. Eine Kontrolle durch FB 50 oder das Gesundheitsamt ist nicht
mehr möglich (sh. Anlage 2 und Anlage 2.1.).
3. Bedenken des Deutschen Städtetages (sh. Anlage 3)
Gültigkeitsdauer der Gesundheitskarte
Als problematisch wird die Tatsache angesehen, dass die Gesundheitskarte eine Gültigkeitsdauer von
24 Monaten haben wird. Die tatsächliche Dauer des Leistungsanspruches liegt in aller Regel deutlich
niedriger. Eine anschließende missbräuchliche Nutzung kann nicht verhindert werden, wenn der
Einzug der Karte nicht gelingt.
Es kommt nicht selten vor, dass eine Abreise erst im Nachhinein von der Verwaltung festgestellt wird.
Die Versicherungskarte kann dann nicht eingezogen werden. Auch eine Sperrung wie bei einer
Scheckkarte ist nicht möglich.
Höhe der Kostenpauschale
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kostenpauschale statt der ansonsten üblichen 5% für
Flüchtlinge 8% betragen soll. Diese um 60% erhöhte Forderung lässt sich nicht ausschließlich mit
einer höheren Fluktuation begründen.
Auch
die
grundsätzliche
Bindung
an
das
Leistungsvolumen
wird
vom
Städtetag
als
anpassungsbedürftig betrachtet.
Gem. §15 (2) der Rahmenvereinbarung wird die Angemessenheit der Verwaltungskosten überprüft
und eine Anpassung erfolgen, falls und insoweit sich deren Höhe als nicht sachgerecht erweisen
sollte.
4. Finanzielle Auswirkungen
Nach den derzeit vorliegenden Rahmenbedingungen ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Ab 01.01.2016 und in den Folgejahren ist mit ca. 12 % erhöhten Kosten zu den Ansätzen der PSPElemente 4-050202-903-6/53390000 und 4-050202-907-7/53390000 zu rechnen, das sind rund
410.000 € pro Jahr (sh. Anlage 4).
Folgende Kosten können jedoch noch nicht beziffert werden:
- Sprechstundenbedarf
- Verfahrenskosten
- ggfs. Behandlungskosten, die bisher nicht bewilligt wurden.
Derzeit erfolgt die Abrechnung der Krankenhilfekosten über die Kassenärztliche Vereinigung, welche
keinerlei Bearbeitungsgebühren fordert.
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 4/7
Eine mögliche Einsparung von Verwaltungskosten kann zurzeit noch nicht abgesehen werden. Es
würde sich insbesondere der Bedarf zur ärztlichen Begutachtung durch die Städteregion verringern. In
der Buchungsstelle des FB 22 würde der Aufwand für ca. 150 Buchungen pro Monat entfallen.
Die Verwaltung hat darüber hinaus versucht, die personellen Effekte der Gesundheitskarte im FB 50
zu ermitteln:
Der Stellenanteil für die Krankenhilfekostenabrechnung der Personen nach § 3 AsylbLG beträgt
aktuell ca. 43% eines VZÄ. Ausgehend davon, dass der Anteil für An- und Abmeldungen und
Abrechnungen der Krankenhilfekosten nach § 264 SGB V einen Stellenanteil von 30 % umfasst und
die Anzahl der über Krankenkasse abzurechnenden Personen nach § 3 AsylbLG die Anzahl der
bisher nach § 264 SGB V abzurechnenden Personen übersteigt, ist davon auszugehen, dass der
Arbeitsaufwand bis auf einen 8-10 % Anteil erhalten bleibt.
Für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten nach der Umstellung wäre mit nachgehenden Arbeiten nach
dem alten System zu rechnen.
Ein überplanmäßiger Mitarbeiter ist zurzeit mit der Annahme von Anträgen und der Ausgabe von
Krankenscheinen befasst. Diese Tätigkeit würde weitgehend entfallen. Dafür wären folgende neue
Arbeiten erforderlich:
-
Aufnahme des Anmeldebogens inklusive Foto des Antragstellers für jede betreute Person
-
Ausgabe der Karten und die Weitergabe der Informationen bezüglich der Handhabung der
Karte an die betreuten Personen
-
Änderungsmeldungen an die Krankenkasse z.B. Änderung der Anschrift
-
Abmeldung der Antragsteller
-
Einzug der Versichertenkarte
Im Rahmen der Umstellung des Verfahrens käme zunächst ein Mehraufwand auf den Kollegen zu.
Nach der Übergangsphase reduziert sich der Arbeitsaufwand ggfs. um ca. 1/3.
Um eine genaue Aussage machen zu können, wäre eine aufwändige Organisationsuntersuchung
durch die Personalverwaltung erforderlich. Wegen der unklaren Entscheidungslage wurde darauf
zunächst verzichtet.
6. Rahmenempfehlung auf Bundesebene
Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde am 20.10.2015 auch eine Änderung
des § 264 SGB V beschlossen. Danach wird auf Bundesebene eine Rahmenempfehlung zwischen
dem
Spitzenverband
Bund
der
Krankenkassen
und
der
auf
Bundesebene
bestehenden
Spitzenorganisation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden vereinbart.
Diese Bundesrahmenvereinbarung muss auf Landesebene übernommen werden. Der Gesetzgeber
weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Leistungsumfang der Gesundheitskarte durch die
Regelungen der § 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes begrenzt ist (sh. Anlage 5).
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
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7. Gesundheitskarte durch private Anbieter
Die Firma Ordermed GmbH bietet eine „Health-Card“ für Flüchtlinge an, die wie eine
Versicherungskarte einer gesetzlichen Versicherung beim Arzt vorgelegt werden kann. Die
Abrechnung erfolgt durch die Kommune. Kosten entstehen nur für die Ausstellung der Karte in Höhe
von 3 bis 5 Euro. Eine Rückfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung ergab, dass dieses Verfahren
derzeit keine Alternative darstellt. Das Verfahren basiert auf einer Abrechnung über ein OnlineVerfahren. Da jedoch noch nicht alle Arztpraxen über einen Internetzugang verfügen, ist eine
flächendeckende Anwendung einer solchen Karte nicht möglich.
8. Änderung der derzeitigen Verwaltungspraxis: Antragsfreier Krankenschein
Das derzeitige Verwaltungsverfahren wurde in der Sitzung am 30.04.2015 ausführlich beschrieben.
Dieses Verfahren könnte dahingehend geändert werden, dass jedem Berechtigten bei Antragstellung
bzw. jeweils zu Beginn eines neuen Abrechnungsquartals automatisch ein Krankenschein für einen
Arzt ausgestellt bzw. zugesandt wird. Mit diesem Krankenschein kann der Berechtigte innerhalb des
Quartals jederzeit einen Arzt (in der Regel den Hausarzt) aufsuchen. Der Krankenschein berechtigt
den Arzt nicht nur zur einmaligen Behandlung, sondern auch zu jeder weiteren Behandlung innerhalb
des Quartals. Sollte eine Behandlung durch einen Facharzt notwendig sein, so muss die Überweisung
zum Facharzt weiterhin durch FB 50 genehmigt werden. Auch Zahnarztkrankenscheine werden nur
auf Antrag ausgestellt. Der Berechtigte muss also im Krankheitsfall nicht zunächst beim FB 50
vorsprechen, sondern kann jederzeit einen Arzt aufsuchen. Bei der Verwaltung entstehen durch diese
Verfahrensänderung
geringfügige
Mehrarbeiten
im
Bereich
der
Kostenerstattung
und
der
Kostenermittlung, gleichzeitig entstehen geringfügige Zeitersparnisse bei der Ausgabe der
Krankenscheine.
9. Zusammenfassung und Einschätzung der Verwaltung
Zusammenfassend werden die beiden derzeit bestehenden Alternativen nachmals gegenübergestellt
Gesundheitskarte
Vorteile:
- Leistungsempfänger können fast alle Leistungen des Gesundheitssystems ohne vorherige
Rücksprache mit der Verwaltung in Anspruch nehmen.
- Prüfverfahren durch das Gesundheitsamt nur noch in Einzelfällen erforderlich
- evtl. geringfügige Einsparung von Personal im Bereich des FB 50
Nachteile:
- Hohe Kosten für die Abrechnung der Leistungen durch die Krankenkasse
- Gefahr des Missbrauchs durch lange Gültigkeitsdauer
- keine Kontrolle über die Einhaltung des eingeschränkten Leistungsumfanges
- derzeit noch fehlende Vereinbarung auf Bundesebene
Antragsfreier Krankenschein:
Vorteile:
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
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- Kostenlose Abrechnung der Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
- Einhaltung des Leistungsumfanges durch Prüfung durch das Gesundheitsamt
- Missbrauch ist ausgeschlossen
Nachteile:
- Leistungsberechtigte müssen Überweisungen zum Facharzt zur Prüfung dem FB 50 vorlegen.
Die Verwaltung ist bemüht, den politischen Willen umzusetzen.
Sie gibt allerdings die benannten Nachteile, insbesondere die zu erwartenden Kosten zu bedenken.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verwaltungspraxis wie in Ziffer 8 (Antragsfreier Krankenschein)
beschrieben zum 01.01.2016 umzustellen und die Entscheidung über die Einführung der
Gesundheitskarte bis zum Herbst 2016 zurückzustellen. Bis dahin ist mit einer Vereinbarung auf
Bundesebene zu rechnen und die Erfahrung von anderen Kommunen mit der Gesundheitskarte
können bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können auch die Auswirkungen
der neuen Verwaltungspraxis in die Betrachtung mit einbezogen werden.
Anlagen:
Anlage 1:
Gesundheitskarte Städtetag
Anlage 2:
Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge - Rahmenvereinbarung
Anlage 2.1: Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge – Anlage zur Rahmenvereinbarung
Anlage 3:
Gesundheitskarte Kommunale Spitzenverbände
Anlage 4:
Gesundheitskarte – Kostenschätzung 1
Anlage 5:
Änderung § 264 SGB V
Vorlage FB 50/0114/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.07.2016
Seite: 7/7
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
An die
27.08.2015/rem
a) Damen und Herren Mitglieder
des Sozial- und Jugendausschusses
Telefon +49 221 3771-0
Durchwahl 3771-260
Telefax +49 221 3771-409
b) Damen und Herren Mitglieder
des Gesundheitsausschuss
c) Mitgliedstädte
hier: Leiter und Leiterinnen für die Bereiche
Gesundheit und Soziales
E-Mail
andrea.vontz@staedtetag.de
Bearbeitet von
Andrea Vontz-Liesegang
Aktenzeichen
53.08.04 N
Umdruck-Nr.
N 4379
Rahmenvereinbarung gem. § 264 SGB für die Krankenversorgung des in § 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz genannten Personenkreises
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits bekannt, hat das MGEPA des Landes Nordrhein-Westfalen eine Rahmenvereinbarung
zur Einführung einer Gesundheitskarte für Empfänger von Leistungen nach den o. g. Vorschriften
des Asylbewerberleistungsgesetzes vorbereitet. An den Gesprächen zur Erarbeitung der Rahmenvereinbarung wurden die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und einiger Mitgliedstädte relativ
spät beteiligt. Von Seiten der kommunalen Vertreter wurde insbesondere die vorgesehene Regelung
zur Höhe der von den beitretenden Kommunen an die Krankenkassen zu leistenden Verwaltungskostenpauschalen kritisiert. Die Hauptkritikpunkte der kommunalen Spitzenverbände sind dem in der
Anlage 1 beigefügten Schreiben zu entnehmen.
Das Ministerium und die Krankenkassen waren nur zu geringfügigen Änderungen diesbezüglich
bereit. Die Kritik der kommunalen Spitzenverbände teilweise aufnehmend, wurde in den nunmehr
zum Abschluss gelangten, in der Anlage 2 beigefügten Entwurf der Rahmenvereinbarung eine Evaluationsklausel in § 15 aufgenommen. Sobald uns die vom Ministerium und den Krankenkassen unterzeichnete Rahmenvereinbarung in ihrer endgültigen Fassung zugehen wird, werden wir Ihnen
diese ebenfalls übersenden.
Jede Stadt wird entsprechend ihrer individuellen Situation eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob ein Beitritt zur Rahmenvereinbarung unter den in der Vereinbarung näher umrissenen Konditionen für sie sinnvoll und wirtschaftlich ist. Wir erlauben uns den Hinweis darauf, dass das vorgesehene Leistungsspektrum sowie die Verwaltungskosten in Höhe von 8 %, mindestens jedoch 10
Euro pro Monat eventuell zu höheren Ausgaben führen könnten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass
sich bei der verwaltungspraktischen Umsetzung weitere Detailfragen ergeben könnten. Auch diesbeHausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128
Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21
Internet: www.staedtetag-nrw.de
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33
-2züglich müssen ggf. individuelle Lösungen der beitretenden Städte und der Krankenkassen gefunden
werden.
Frau Ministerin Steffens wird am Freitag, dem 28.08.15, die Rahmenvereinbarung im Rahmen einer
im Landtag stattfindenden Pressekonferenz vorstellen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Verena Göppert
Anlagen
RAHMENVEREINBARUNG
zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach
§ 264 Absatz 1 SGB V
in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz
in Nordrhein-Westfalen
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch das Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA),
dieses vertreten durch die Ministerin
- nachstehend MGEPA -
und
der AOK Rheinland/Hamburg
der AOK NORDWEST
der Novitas BKK
der Knappschaft und
der DAK Gesundheit
die Techniker Krankenkasse
die BARMER GEK
- nachstehend Krankenkassen genannt -
1
INHALT
Präambel
Seite 3
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Seite 3
§ 2 Ziel dieser Vereinbarung
Seite 3
§ 3 Beitrittsrecht der Gemeinden
Seite 4
§ 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen
Seite 4
§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs
Seite 4
§ 5 Meldeverfahren
Seite 5
§ 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Seite 5
§ 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Seite 6
§ 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung
Seite 6
§ 9 Umlagekosten für die Beteiligung des MDK
Seite 6
§ 10 Abrechnungsverfahren
Seite 6
§ 11 Verwaltungskosten
Seite 8
§ 12 Widersprüche und Klageverfahren
Seite 8
§ 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen
Seite 9
§ 14 Datenschutz
Seite 9
§ 15 Evaluation und Qualitätssicherung
Seite 9
§ 16 Meinungsverschiedenheiten
Seite 10
§ 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
Seite 10
§ 18 Laufzeit der Vereinbarung
Seite 10
2
Präambel
Nach den Regelungen des § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V wird die Gesundheitsversorgung von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
auftragsweise von der Krankenkasse übernommen. Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a
AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben,
müssen ihren Anspruch auf Leistungen bei Krankheit bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung
der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG unmittelbar gegenüber den Gemeinde geltend
machen.
Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass auch für den Personenkreis der
Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung
Verbesserungen anzustreben sind.
Mit der Zielsetzung
- den Zugang zum Gesundheitssystem durch Nutzung einer eGK zu vereinfachen,
- die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung zu erhöhen und
- die Gemeinden nachhaltig von Verwaltungsaufgaben zu entlasten
hat das Land NRW – bis zu einer gesetzlichen Anpassung des § 264 SGB V –die Krankenkassen gebeten, die Betreuung dieses Personenkreises zu übernehmen. Aus diesen Gründen
schließen die Krankenkassen mit dem Land Nordrhein-Westfalen – vertreten durch das MGEPA
- eine Rahmenvereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB IV ab.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich grundsätzlich alle Krankenkassen an der
Vereinbarung beteiligen sollen und eine gleichgewichtige Verteilung der zu betreuenden
Personen durch die beitretenden Gemeinden auf die teilnehmenden Krankenkassen
anzustreben ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird eine Zuordnung der einzelnen
Gemeinden zu je einer teilnehmenden Krankenkasse angestrebt.
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Vereinbarung beschreibt die auftragsweise Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen
nach § 2 AsylbLG, sondern gegenüber den Gemeinden Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4
und 6 AsylbLG haben. Die Gesundheitsversorgung wird durch die teilnehmenden
Krankenkassen –nach Maßgabe dieser Vereinbarung sichergestellt.
§ 2 Ziel dieser Vereinbarung
(1) In Nordrhein-Westfalen übernehmen gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Gemeinden die Gesundheitsversorgung der
Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in
besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben. Mit der Vereinbarung soll die
Gesundheitsversorgung dieser Leistungsberechtigten durch eine Krankenkasse
übernommen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Absatz 2 SGB IV in Verbindung mit
§ 264 Absatz 1 SGB V.
(2) Ziel der Übertragung dieser Aufgabe ist es, durch die Krankenkasse eine professionelle,
effiziente und effektive Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten.
Gleichzeitig wird darüber hinaus ein Beitrag zum Bürokratieabbau in den Gemeinden
geleistet.
3
§ 3 Beitrittsrecht der Gemeinden
(1) Die Gemeinden in NRW können dieser Vereinbarung beitreten.
(2) Der Beitritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn schriftlich
gegenüber dem MGEPA zu erklären. Die Regelungen dieser Vereinbarungen gelten dann
mit Beginn des Folgequartals
nach Eingang der Erklärung beim MGEPA.
(3) Der Austritt einer Gemeinde ist mit einer dreimonatigen Frist zum Quartalsende ebenfalls
schriftlich gegenüber dem MGEPA zu erklären.
(4) Der Beitritt oder Austritt einer Gemeinde ist den teilnehmenden Krankenkassen durch das
MGEPA unverzüglich anzuzeigen.
§ 3a Vertragspartnerschaft weiterer Krankenkassen
(1) Krankenkassen, die noch nicht Vertragspartner dieser Rahmenvereinbarung sind, zeigen
ihren Beitritt unmittelbar gegenüber dem MGEPA NRW an. Der Austritt einer Krankenkasse
ist ebenfalls gegenüber dem MGEPA anzuzeigen. Ein Austritt ist mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(2) Die beigetretene Krankenkasse nimmt mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Quartals
an dieser Vereinbarung teil.
(3) Das MGEPA veröffentlicht eine Liste der teilnehmenden Krankenkassen und beigetretenen
Gemeinden jeweils auf ihrer Homepage. Die Krankenkassen und beigetretenen Gemeinden
stimmen der Veröffentlichung und der jeweiligen Aktualisierung auf der Homepage des
MGEPA zu.
§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs
(1) Die Krankenkassen stellen eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche
Gesundheitsversorgung auf Basis ihrer Vorschriften zulasten der Gemeinden sicher. Dabei
richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach §§ 4 und 6 AsylbLG (vgl. Anlage 1,
Buchstabe A und B). Nicht von der Versorgung umfasst sind Entgeltersatzleistungen (z. B.
Krankengeld und Mutterschaftsgeld) sowie Leistungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe. Die Gemeinden erstatten den Krankenkassen alle Leistungen, die der
Leistungsberechtigte auf Basis der Anlage 1 Buchstabe A und B in Anspruch genommen
hat.
(2) Für die in Anlage 1, Buchstabe C, aufgeführten GKV-Leistungen ist der Anspruch auf
Gesundheitsversorgung unmittelbar gegenüber der Gemeinde zu realisieren. Sofern
entsprechende Anträge bei den Krankenkassen eingehen, werden diese umgehend an die
Gemeinden weitergeleitet und dort in eigener Verantwortung entschieden.
(3) Der Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Betreuungsverhältnisses beginnt mit dem
Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 3
AsylbLG (Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsylbLG) vorliegen und der
Leistungsberechtigte weder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) noch in einer Zentralen
Unterbringungseinrichtung (ZUE) untergebracht ist. Die Prüfung und Feststellung der
Anspruchsberechtigung erfolgt durch die Gemeinden. Während der Unterbringung in einer
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) bzw. einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE)
greifen die Regelungen dieser Vereinbarung nicht.
(4) Der Anspruch auf Leistungen endet nach Maßgabe der Regelungen des § 1 Absatz 3
AsylbLG.
4
§ 5 Meldeverfahren
(1) Die Gemeinden melden die Leistungsberechtigten nach Ankunft in der Zielgemeinde
unverzüglich bei einer teilnehmenden Krankenkasse an. Sie haben dabei die Daten für den
Haushaltsvorstand und seine in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen mitzuteilen.
(2) Das Land wirkt auf die gleichmäßige Verteilung der Leistungsberechtigten auf die
Krankenkassen hin.
(3) Die Gemeinden, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, teilen der Krankenkasse folgende
Sachverhalte unter Verwendung der dieser Vereinbarung als Muster beigefügten
Meldevordrucke (Anlagen 2 bis 4) mit:
a.
Separates Institutionskennzeichen (IK) für die Abrechnung der Leistungen der
Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 1 SGB V
b.
An- und Abmeldungen des Haushaltsvorstandes (inklusive der Angehörigen)
c.
Änderung der Personenstandsdaten (z. B. Namensänderung inklusive Anschriftenänderung)
d.
Ummeldung vom Haushaltsvorstand zum Familienangehörigen eines anderen
Haushaltsvorstandes (inklusive seiner bisherigen Angehörigen)
e.
Sonstige Änderungsmeldungen (z. B. An- und Abmeldungen einzelner Familienangehöriger)
(4) Die vorgenannten Meldungen sind von der zuständigen Gemeinde zu unterzeichnen und mit
Behördenstempel zu versehen, soweit sie nicht elektronisch übermittelt werden.
Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass alle Beteiligten ein einheitliches
und verbindliches Verfahren abgestimmt haben.
(5) Auf dem Anmeldevordruck ist der Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für jeden
bildpflichtigen Leistungsberechtigten ein geeignetes Lichtbild des Leistungsberechtigten zur
Ausstellung einer eGK zur Verfügung zu stellen. Zugleich bestätigt die Gemeinde mit der
Anmeldung, dass das Lichtbild mit der Identität des Leistungsberechtigten übereinstimmt.
(6) Sind die Meldungen unleserlich oder/und enthalten sie unplausible Daten, werden sie von
der Krankenkasse zur kurzfristigen Klärung an die zuständige Gemeinde zurückgeschickt.
§ 6 elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne EHIC
(1) Die Gültigkeitsdauer der eGK ist befristet auf 24 Kalendermonate. Der Versand der eGK
erfolgt an den Leistungsberechtigten. Darüber hinaus ist ein Versand nur an einen Betreuer
im Sinne der §§ 1896 BGB ff möglich. Bis zur Versorgung mit der eGK stellen die
Krankenkassen den Gemeinden Abrechnungsscheine für die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung zur Verfügung. Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die
Leistungsberechtigten über die Nutzung und Anwendung der eGK informieren.
(2) Beim erstmaligen Abhandenkommen oder bei erstmaliger Meldung eines Defekts einer
eGK stellt die Krankenkasse auf Antrag des Leistungsberechtigten eine neue eGK aus.
(3) Für das Ausstellen der eGK erhält die Krankenkasse von der zuständigen Gemeinde für
jeden Leistungsberechtigten 10,00 Euro. Damit ist auch die Ausstellung einer weiteren
Karte, z. B. bei Verlust oder Ablauf, abgegolten. Werden darüber hinaus weitere Karten
benötigt, fallen je Karte 8,00 Euro an.
5
§ 7 Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Die Leistungsberechtigten haben keine Zuzahlungen gemäß §§ 61, 62 SGB V zu leisten. Die
Krankenkassen stellen hierzu einen Befreiungsausweis aus. Der Befreiungsausweis wird
den Leistungsberechtigten individuell, nach den technischen und prozessualen
Möglichkeiten der jeweiligen Kasse zur Verfügung gestellt.
§ 8 Verfahren bei Wegfall der Leistungsberechtigung
(1) Sobald die Beendigung der Leistungsberechtigung nach §§ 1, 1a AsylbLG der gesamten
Haushaltsgemeinschaft oder einzelner Haushaltsangehöriger feststeht, erfolgt unverzüglich
eine schriftliche Abmeldung durch die zuständige Gemeinde bei der Krankenkasse.
Gleiches gilt beim Wechsel/Beendigung der Zuständigkeit der Gemeinde. Hierzu sind die
vereinbarten Meldevordrucke zu verwenden (Anlagen 2 bis 4). Mit der Abmeldung ist die
Gemeinde verpflichtet, von dem Leistungsberechtigten die eGK und den Befreiungsausweis
einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln.
(2) Leistungsaufwendungen, die der Krankenkasse nach Eingang der Abmeldung durch die
Verwendung der eGK entstehen, hat die zuständige Gemeinde zu erstatten.
(3) Übernimmt eine Krankenkasse Leistungen aus der auftragsweisen Gesundheitsversorgung, obwohl zwischenzeitlich bereits Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt der
Erstattungsanspruch der Krankenkasse, die die Betreuung durchgeführt hat, gegenüber
der zuständigen Gemeinde bestehen. Etwaige Ersatzansprüche gegenüber der aufgrund
der eingetretenen Versicherungspflicht originär zuständigen Krankenkasse, die den
Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V sicherstellt, hat die Gemeinde gegenüber
dieser Krankenkasse eigenständig zu verfolgen.
(4) Verlegt ein Leistungsberechtigter nach §§ 1, 1a AsylbLG seinen Wohnort, hat durch die
bisher zuständige Gemeinde eine Abmeldung bei der bisher betreuenden Krankenkasse zu
erfolgen. Eine erneute Anmeldung durch die neue zuständige Gemeinde hat entsprechend
den Regelungen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Voraussetzung ist, dass die
aufnehmende Gemeinde ebenfalls dieser Vereinbarung beigetreten ist.
(5) Das Betreuungsverhältnis endet mit dem Austritt der Gemeinde aus der Rahmenvereinbarung (§ 3 Abs. 3). Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
§ 9 Umlagekosten für die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen
Die Krankenkassen beauftragen im Rahmen der Gesundheitsversorgung gemäß
§ 264 Absatz 1 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) entsprechend der
gesetzlichen Regelungen. Die Kosten für die Umlage gemäß § 281 SGB V werden in Höhe von
10,00 Euro jährlich (Stichtag 1. Juli) pro Leistungsberechtigten von den jeweils zuständigen
Gemeinden übernommen.
§ 10 Abrechnungsverfahren
(1) Die Krankenkasse rechnet die ihr entstandenen Ausgaben kalendervierteljährlich mit der
zuständigen Gemeinde ab.
(2) Die zuständige Gemeinde leistet monatlich Abschlagzahlungen je Leistungsberechtigtem.
Die Summe dieser Abschlagszahlungen ergibt sich durch Multiplikation der am
Monatsersten gemeldeten Anzahl der Asylbewerber nach §§ 1, 1a AsylbLG mit dem
Abschlagsbetrag nach Absatz 3. Die Abschlagszahlungen beginnen im zweiten Monat des
Beitrittsquartals.
6
(3) Der Abschlagsbetrag orientiert sich an den durchschnittlichen Leistungsausgaben für
diesen Personenkreis und wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu ermittelt. Eine
unterjährige Anpassung der Abschlagszahlung ist vorzunehmen, wenn die tatsächlichen
Leistungsausgaben dieser Abschlagszahlung nicht mehr entsprechen.
(4) Bis zum 31.12.2016 orientiert sich die Höhe der Abschlagszahlung an den durchschnittlichen Ausgaben der Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des AsylbLG und beträgt
damit monatlich 200,00 Euro je Leistungsberechtigtem.
(5) Die Abschlagzahlungen sind jeweils zum Zehnten eines Monats zu leisten. Überzahlungen erstattet die Krankenkasse der zuständigen Gemeinde, sofern sie nicht mit
der nächsten Abschlagzahlung verrechnet werden können.
(6) In der Abrechnung sind folgende Daten je Leistungsberechtigtem zu übermitteln:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Krankenversichertennummer
Aktenzeichen
Rechnungsnummer
Leistungsaufwendungen von/bis
Betrag
Leistungsart
Leistungsaufwendung gesamt
(7) Die Abrechnungen sind nach folgenden Leistungsarten zu differenzieren:
Arzneimittel
Ärztliche Behandlung (jeweils getrennt nach Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung und
extrabudgetären Leistungen)
Zahnärztliche Leistungen:
o Konservierend chirurgische Leistungen BEMA Teil 1
o Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen BEMA Teil 2
o Parondontosebehandlungen BEMA Teil 4
o Kieferorthopädische Leistungen BEMA Teil 3
Krankenhausbehandlung
Heilmittel
Hilfsmittel
Häusliche Krankenpflege
Soziotherapie
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Psychotherapie
Sozialpädiatrische Leistungen
Medizinische Rehabilitation für Mütter
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (stationär)
Fahrkosten
Gutachterkosten Zahnärzte im Rahmen Kieferorthopädie oder Parondontosebehandlung
Gutachterkosten Psychotherapie
Verwaltungskosten
Kosten für Medizinischen Dienst der Krankenkassen
Kosten für Versichertenkarten (eGK)
Sprechstundenbedarf
7
(8) Die Abrechnung der budgetierten ärztlichen Leistungen erfolgt für diesen Personenkreis –
analog des Verfahrens für Betreute nach § 264 Abs. 2 SGB V – in Höhe des sich aus der
tatsächlichen Inanspruchnahme ergebenden durchschnittlichen Betrages.
(9) Zur Abgeltung des Sprechstundenbedarfs (einschl. der Impfkosten) für Leistungsberechtigte
bei der Behandlung von Vertragsärzten beteiligt sich die zuständige Gemeinde an der
Umlage der Krankenkassen(verbände).
(10) Die Verwaltungskosten sind personenbezogen abzurechnen.
(11) Die personenbezogenen Abrechnungen der Leistungsberechtigten werden in einer
Sammelrechnung in Papierform zusammengefasst. Die Sammelrechnung weist die
Gesamtsumme der Leistungen, der Pauschalen und der Verwaltungskosten sowie die
Endsumme aus. Die Endsumme ist zum Ablauf des auf die Abrechnung folgenden
Kalendermonats an die Krankenkasse zu leisten.
(12) Eine Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern wird angestrebt. Belege über
die Leistungsaufwendungen werden der zuständigen Gemeinde im Rahmen des
Abrechnungsverfahrens nicht zur Verfügung gestellt. § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V bleibt
hiervon unberührt. Die in § 264 Abs. 7 Satz 3 SGB V genannten Anhaltspunkte für
Unwirtschaftlichkeit können sich nur auf absolute Ausnahmefälle beziehen, in denen den
Gemeinden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) geltenden Vorschriften für eine wirtschaftliche Leistungserbringung und -gewährung offensichtlich nicht angewendet wurden.
(13) Krankenkassen und Gemeinden sind sich darüber einig, dass §§ 110, 111 und 113 SGB X
keine Anwendung finden. In den Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden und
Krankenkassen findet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bzw.
eines Urteils die dreijährige Verjährungsfrist des BGB Anwendung.
§ 11 Verwaltungskosten
(1) Zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungsaufwendungen leistet die zuständige
Gemeinde Verwaltungskostenersatz für die von der Krankenkasse durchzuführende
Wahrnehmung der Gesundheitsversorgung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V in Höhe von 8 %
der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 EUR pro
angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem.
(2) Die zu erstattenden Verwaltungskosten werden quartalsweise anhand der im jeweiligen
Quartal pro Leistungsberechtigtem angefallenen Leistungsaufwendungen ermittelt.
Maßgeblich für die Quartalszuordnung der Leistungsaufwendungen ist der Tag der
Inanspruchnahme. Der sich hieraus prozentual berechnete Betrag wird mit dem quartalsweisen Mindestverwaltungskostenaufwand je Leistungsberechtigtem abgeglichen. Der
höhere Betrag ist zu erstatten.
§ 12 Widersprüche und Klageverfahren
(1) Die Krankenkasse entscheidet – sofern sie nach dieser Vereinbarung für die
Leistungsentscheidung zuständig ist – über Widersprüche. Dementsprechend richten sich
Klagen vor den Sozialgerichten ebenfalls gegen die Krankenkasse. Die zuständige
Gemeinde als Beteiligte im Sinne des SGB X erhält die
Widerspruchsbescheide
nachrichtlich.
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(2) Die Gemeinde ersetzt der Krankenkasse alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts- und
Gerichtskosten) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn die
Krankenkasse zum Beispiel von einem Gericht zur Übernahme von Behandlungskosten
verurteilt wird, sie ein Anerkenntnis abgibt, sie einen Vergleich schließt bzw. einem
Widerspruch stattgibt. Die Geltendmachung erfolgt im Wege der quartalsweisen Abrechnung
gemäß § 10 dieser Vereinbarung.
§ 13 Weiterleitung von möglichen Schadensersatzansprüchen
Die Krankenkasse verfolgt keine möglichen Ersatzansprüche, sofern Leistungen an
Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1a AsylbLG aufgrund von Schadensereignissen im Sinne des
§ 116 SGB X erbracht werden. Anspruchsträger für etwaige Schadensersatzansprüche für
diesen Personenkreis bleibt die zuständige Gemeinde. Erlangt die Krankenkasse dennoch
Kenntnis über eine möglicherweise bestehende Schadensersatzforderung, hat sie die
zuständige Gemeinde zeitnah zu informieren. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche
obliegt der Gemeinde.
§ 14 Datenschutz
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, entsprechend der sich aus den Bestimmungen dieser
Vereinbarung ergebenden Arbeitsteilung sicherzustellen, dass
1.
die personenbezogenen Daten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen für die gesetzliche Krankenversicherung (insbes. § 35 SGB I, §§ 284
ff. Sozialgesetzbuch SGB V und §§ 67 ff. SGB X) bzw. für Behörden, Einrichtungen und
sonstigen öffentlichen Stellen des Landes NRW, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,
Bundesdatenschutzgesetz bzw. Sozialgesetzbuch) erhoben, verarbeitet und genutzt
werden,
2.
alle Personen, die mit der Bearbeitung der in der Vereinbarung genannten Tätigkeiten und
mit der Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen befasst sind oder befasst sein
können, die unter Ziffer 1 genannten Regelungen und Gesetze kennen und dass bei der
Durchführung des Vertrages nur Personen eingesetzt werden, die entsprechend belehrt, zur
Geheimhaltung verpflichtet wurden und auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften
hingewiesen sind.
§ 15 Evaluation und Qualitätssicherung
1. Die teilnehmenden Krankenkassen und Gemeinden vereinbaren regelmäßige Gespräche
insbesondere zur Entwicklung der Leistungsausgaben. Ziel dieser Gespräche ist es,
Möglichkeiten zur Steuerung der Ausgaben und der Optimierung des Melde- und
Abrechnungsverfahrens und der Klärung von Leistungsansprüchen zu erörtern und zu
vereinbaren.
2. Nach Abrechnung der ersten beiden Quartale wird die Angemessenheit der Verwaltungskosten überprüft. Auf der Basis dieses Evaluationsergebnisses wird eine Anpassung der
Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als
nicht sachgerecht darstellen sollte.
9
§ 16 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt oder die Auslegung der vorliegenden Vereinbarung
werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen den Vereinbarungspartnern in
gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
§ 17 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Vereinbarungspartnern unterzeichneten Nachtrages.
(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder
Auslassungen enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als
vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall
von Auslassungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man
die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(3) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
§ 18 Laufzeit der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der vertragsschließenden Parteien in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.07.2016, schriftlich gekündigt werden. Die
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Soweit sich durch neue bundesrechtliche Regelungen ein Änderungsbedarf für diese
Vereinbarung ergibt, treten die Vereinbarungspartner unverzüglich in Gespräche zur
Anpassung dieser Vereinbarung ein. Das Kündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.
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Land NRW, vertreten durch das MGEPA
Ort/Datum
AOK Rheinland/Hamburg
Ort/Datum
AOK Nordwest
Ort/Datum
Novitas BKK
Ort/Datum
Knappschaft
Ort/Datum
DAK-Gesundheit
Ort/Datum
Techniker Krankenkasse
Ort/Datum
BARMER GEK
Ort/Datum
11
Anlage 1
zur Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land NRW zur Übernahme
der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen
Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 1, 1a
Asylbewerberleistungsgesetz vom ...
Die Krankenkassen und das Land NRW verständigen sich darauf, dass zur
Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten (§ 264 Abs. 1 SGB V) zwischen drei
Leistungsgruppen differenziert wird:
A. Leistungsbereiche, die direkt über die eGK bezogen werden
(kein Genehmigungsverfahren)
-
Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V:
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht
geprüft; die Leistungen werden auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung
zur Verfügung gestellt.
B. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und für die künftig die
Krankenkassen die Versorgung für die Asylbewerber/innen übernehmen sollen
-
Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V:
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht
geprüft.
C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und bei denen regelmäßig
das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift
In den nachfolgenden Fällen erfolgt keine Leistungsgewährung durch die Krankenkassen:
1.
2.
3.
4.
5.
Vorsorgekuren.
Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung
Haushaltshilfe nach den Regelungen des SGB V
Künstliche Befruchtungen und Sterilisation,
strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des
§ 137 f. SGB V, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt
6. Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen
Pflichtleistungen angeboten werden, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt
7. Leistungen im Ausland.
Leistungen nach Buchstabe A und B sind den Krankenkassen von den Städten und
Gemeinden voll zu ersetzen. Die Kostenerstattung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt
werden, dass die Leistung ggf. aufschiebbar gewesen wäre.
Leistungsanträge nach Buchstabe C sind an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten.
Beratungen zum Leistungsumfang nach den Regelungen des SGB V werden seitens der
Krankenkassen sichergestellt.
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Ministerialdirigentin Dr. Dorothea Prütting
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf
E-Mail: dorothea.pruetting@mgepa.nrw.de
info@mgepa.nrw.de
Ansprechpartner für den Städtetag:
Hauptreferentin
Andrea Vontz-Liesegang
Tel.-Durchwahl: 0221/3771-260
E-Mail: andrea.vontz@staedtetag.de
Aktenzeichen: 53.08.04 N
Ansprechpartner für den Landkreistag:
Beigeordneter
Dr. Christian von Kraack
Tel.-Durchwahl: 0211/300491200
E-Mail: kraack@lkt-nrw.de
Ansprechpartner für den Städte- und Gemeindebund NRW
Hauptreferent Matthias Menzel
Tel.-Durchwahl.: 0211/4587-234
E-Mail: Matthias.Menzel@kommunen-in-nrw.de
nachrichtlich:
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Datum: 27.07.2015
Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern –Entwurf einer Rahmenvereinbarung
zur Übernahme der Gesundheitsversorgung gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs.
1 und 7 SGB V
Sehr geehrte Frau Dr. Prütting,
wir knüpfen an unser Schreiben an Ihr Haus vom 02.06.2015, die Antwort Ihres Hauses
vom 26. Juni 2015 sowie die bisherigen Gespräche, zuletzt das Gespräch der Arbeitsgruppe am 08.07.2015. Hiernach haben noch die weiteren Abstimmungsarbeiten sowohl auf
kommunaler als auch auf Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden. Zuletzt wurde uns eine von Seiten der Krankenkassen überarbeitete Version der Rahmenvereinbarung mit Mail von Herrn Süss, AOK-Rheinland/Hamburg am 21.07.2015 übersandt.
Wir geben mit diesem Schreiben unsere Einschätzung hierzu und zum derzeitigen Entwicklungs- und Verfahrensstand ab:
Zunächst bedanken wir uns für den konstruktiven Charakter der bisherigen Gespräche trotz
teilweise unterschiedlicher Positionen. Ausdrücklich begrüßen wir noch einmal das Engagement aller, an der Vorlage eines Entwurfes einer Rahmenvereinbarung zwischen Land
NRW und der zur Übernahme der Versorgung bereiten Krankenkassen, Beteiligten. Interessierte Kommunen können einer solchen Vereinbarung freiwillig beitreten, falls die
Konditionen ihnen akzeptabel erscheinen.
Zum aktuellen Stand der Rahmenvereinbarung und der sich stellenden Detailfragen haben
wir folgende Anmerkungen:
Städtetag NRW
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
Tel. 0221 / 3771-0
www.staedtetag-nrw.de
Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 / 300491-0
www.landkreistag-nrw.de
-2-
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4587-1
www.kommunen-in-nrw.de
-2-
A. Leistungsbereiche
Zu begrüßen ist grundsätzlich die von den Krankenkassen nunmehr vorgesehene Anpassung in § 10 Abs. 7, in dem nun einzelne Leistungsbereiche aufgeführt sind. Es fällt allerdings auf, dass bei den Leistungsarten Gutachterkosten für Zahnärzte aufgeführt sind. U.E.
dürften diese dort nicht aufgeführt werden, weil die Neuversorgung von Zahnersatz von
den Kommunen selbst bewilligt wird. Diese Position müsste daher gestrichen werden, es
sei denn, die Krankenkassen legten nachvollziehbar dar, dass diese Gutachterkosten bei
dem von ihnen erbrachten Leistungsspektrum in notwendiger Weise anfallen.
Zudem fällt auf, dass die Position „Zahnärztliche Behandlung“ nicht weiter aufgeschlüsselt
wurde, wie dies in der Hamburger Vereinbarung der Fall ist. Wir schlagen bei der Zahnbehandlung zumindest folgende Differenzierung vor:
- Zahnärztl. Behandlung (Kons.-chirurg. Leistungen, Kopfpauschale)
- Zahnärztl. Leistungen: Parodontosebehandlung
- Zahnärztl. Leistungen: Kieferbruch
- Zahnärztl. Leistungen: Kieferorthopädie
Die Zustimmung der Kassenseite zu unseren Änderungsvorschlägen in Anlage 1 Buchst. C
begrüßen wir. Hinsichtlich des Punktes „Zahnersatz“ ist allerdings anzumerken, dass die
Kommunen zuständig für die Neuversorgung mit Zahnersatz sind und als bewilligende
Stellen auch für die Abwicklung und Bearbeitung eventueller diesbezüglicher Gewährleistungsansprüche zuständig sind. Das sollte in der Rahmenvereinbarung auch so klar gestellt
werden.
Zur Vermeidung von evtl. Doppelversorgungen bzw. –zahlungen sollten sich die betreuende Krankenkasse und die Kommune immer über die Versorgung mit Zahnersatz benachrichtigen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Leistungsbezieher nach 15 Monaten in die gesetzliche Regelbetreuung nach § 2 AsylbLG wechseln und dann ggfls. bei
einem anderen Zahnarzt eine erneute Neuversorgung beantragen.
B. Verjährungsfrage
In der kassenseitig vorgenommenen Überarbeitung des Rahmenvereinbarungsentwurfs
wurde nun die in den Gesprächen problematisierte Verjährungsfrage mit einer Anpassung
des § 10 Abs. 13 -mit Verweis auf die allgemeingültigen Regelungen des BGB- aufgenommen. Dies begrüßen wir grundsätzlich, regen allerdings hinsichtlich der Formulierung
des o.a. Absatzes zur Vermeidung von eventuellen Streitigkeiten bzw. Irritationen folgende
Regelung an:
„In den Rechtsbeziehungen (..) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, die dreijährige Verjährungsfrist des BGB.“
Alternativ wäre auch die Formulierung aus Hamburg gem. § 9 Abs. 7 Satz 2 denkbar.
C. Kostenpauschale
Bereits mehrfach und eindringlich haben wir auf die Problematik der nach wie vor unverändert im aktuellen Entwurf vorgesehen Regelungen zu den von den beitretenden Kommunen an die Krankenkassen zu leistenden Zahlungen für den dort entstehenden Verwaltungsaufwand hingewiesen.
-3-
-3-
Wir halten nach wie vor sowohl die vorgesehene Bindung an das Leistungsvolumen als
auch den an sich sehr hohen Prozentbetrag von 8 % für anpassungsbedürftig.
Die Bindung an das Leistungsvolumen könnte wegen fehlender Kalkulierbarkeit eventuell
einem Beitritt von Kommunen im Nothaushalt, im Haushaltssicherungskonzept und im
Haushaltssanierungsplan entgegenstehen. Die kommunalen Spitzenverbände plädieren
daher stattdessen für eine angemessene fixe Pauschale in einem Eurobetrag je Leistungsberechtigtem pro Monat. Dies trägt zum einen der Tatsache Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Krankenkassen in keinem festen Bezug zum zugebilligten
Leistungsvolumen steht. Zum anderen entstünde ansonsten angesichts der wahrscheinlichen Erhöhung des möglichen Leistungsumfangs, die sich derzeit nicht kalkulieren lässt,
eine kommunalhaushaltsrechtlich schwierige Situation. Allein auf der Basis eines festen
Eurobetrags je Leistungsberechtigtem je Monat ließe sich dieses Risiko für die kommunale
Seite genauer eingrenzen und zumindest die Kostenbelastung für die Kommunen vorab
einschätzbar gestalten. Diesen von uns aufgezeigten Lösungsansatz favorisieren wir nach
wie vor, da Kommunen so in ihrer Teilnahmeentscheidung unterstützt werden.
Hinsichtlich der Höhe als solcher ist berücksichtigen, dass dieser Betrag so festzusetzen
wäre, dass eine Unterdeckung der Verwaltungskosten auf der Kassenseite ausgeschlossen
wird, da ansonsten eine Belastung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung
durch einen durch ihn nicht abgedeckten Kreis entstünde. Die bisherige Argumentation,
dies sei erst bei einer Pauschale im Umfang von 8 % des zugebilligten Leistungsvolumens
gegeben, können wir ohne Vorlage belastbarer Daten allerdings nach wie vor nicht nachvollziehen. So sieht beispielsweise der Bundesgesetzgeber für die Kreise des § 264 Abs. 2
SGB V in § 264 Abs. 7 SGB V nur eine Verwaltungskostenpauschale von „bis zu 5 %“
vor. Es ist uns nicht bekannt, dass dies vom Bundesversicherungsamt im Rahmen seiner
aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit bislang als Unterdeckung der Krankenkassen gerügt
wurde.
Vielmehr darf es durch die nordrhein-westfälische Rahmenvereinbarung nicht zu einer
Überkompensation des Verwaltungsaufwandes der Krankenkassen kommen. Auch die
Kommunen sind zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet
und verwalten öffentliche Gelder. Daher möchten wir die Krankenkassen nochmals bitten,
hinsichtlich der Kosten die in Bremen und Hamburg getroffenen Vereinbarungen zu übernehmen oder für den Fall, dass dies mit ihren Aufwandberechnungen nicht übereinstimmt,
nachvollziehbare Berechnungen für Abweichungen vorzulegen. Leider wurden diese von
den Krankenkassen – trotz mehrfacher Aufforderung von kommunaler Seite – noch immer
nicht vorgelegt.
D. Anpassung an die Entwicklung auf Bundesebene
Im Weiteren möchten wir auf die nach wie vor laufenden Entwicklungen auf Bundes- bzw.
Bund-Länder-Ebene, insbesondere die Ergebnisse der Besprechung der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2015 hinweisen. Hier ist durch die Aufnahme einer Regelung in der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, dass die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen mit derjenigen der Bund-Länder-Ebene
synchronisiert wird und dass Kommunen durch die Teilnahme an einer NRWRahmenvereinbarung nicht schlechter gestellt werden, als eine Bundesregelung dies zukünftig vorsieht.
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-4-
Abschließend möchten wir anmerken, dass die jüngsten kassenseitigen Änderungen am
Entwurf grundsätzlich in eine positive Richtung gehen, die unserem Ziel, der Schaffung
einer guten und rasch verfügbaren Rahmenvereinbarung entspricht. Gerade hinsichtlich der
schwierigen Kostenfrage sind jedoch noch Änderungen im von uns ausführlich dargelegten
Sinne erforderlich. Wegen der damit im Zusammenhang stehenden kommunalhaushaltsrechtlichen Fragestellungen regen wir dringend ein gemeinsames Gespräch mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales an.
Abschließend bleibt festzustellen, dass jede Kommune selbst entscheiden wird, ob eine
Beteiligung an der Rahmenvereinbarung für sie sinnvoll erscheint. Insbesondere eine Änderung hinsichtlich der bislang vorgesehenen Verwaltungskosten im o.g. Sinne würde eine
Entscheidung für einen Beitritt sicherlich begünstigen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Verena Göppert
Beigeordnete
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Dr. Christian von Kraack
Beigeordneter
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Horst-Heinrich Gerbrand
Geschäftsführer
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Kostenschätzung Gesundheitskarte
2016
Kosten für die Ausstellung der Karte
Zuwachs § 3 pro Monat 90 Personen
Umlagekosten gem. § 9 Rahmenvertr.
Berechnung
Personen 01.01.2016
12 x 90 (Bruttozuwachs)
Stand 01.07.2016 (1.769 + 6 x 20)
(Nettozuwachs)
Anzahl
Personen
1769
1080
x Kosten
10,00 €
10,00 €
Gesamt
17.690,00 €
10.800,00 €
1889
10,00 €
18.890,00 €
9115
10,00 €
91.150,00 €
Mannmonate 01.01. - 31.12. x 40 %
Verwaltungskosten
Sprechstundenbedarf
Verfahrenskosten
ca. (40% nehmen keine Leistungen in Anspruch)
Krankenhilfekosten 2016 x 8 %
3.380.000€ x 8%
kann nicht beziffert werden
kann nicht beziffert werden
270.400,00 €
Summe
Gerundet
408.930,00 €
410.000,00 €