Daten
Kommune
Aachen
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154173.pdf
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307 kB
Erstellt
17.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0100/WP17
öffentlich
FB 11/510
17.11.2015
Frau Kaever
Befristete Stelleneinrichtungen im Rahmen des
Bundessprachförderprogramms "Weil Sprache der Schlüssel zur
Welt ist" im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen
Beratungsfolge:
TOP: 8
Datum
Gremium
Kompetenz
08.12.2015
PVA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis
und empfiehlt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters dem Rat der Stadt im Rahmen der
Beschlussfassung des Stellenplanes 2016 insgesamt
16 halbe Stellen für ErzieherInnen (EG S 8 TVöD-SuE) mit einem Stundenumfang von je
19,50 Stunden
und
1 halbe Stelle für Fachberatung (EG S 17 TVöD-SuE) mit einem Stundenumfang von 19,50
Stunden
im Bereich der städtischen KiTas befristet für die Jahre 2016 bis 2019 einzurichten.
Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.12.2015
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen:
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebener
Ansatz
Fortgeschriebener
Folgekos-
Auswirkungen
2016
Ansatz 2016
2017 ff.
Ansatz 2017 ff.
ten (alt)
Ertrag
0€
432.000 €
0€
1.296.000 €
0€
0€
499.700 €
0€
1.499.100 €
0€
Abschreibungen
0€
0€
0€
0€
0€
Ergebnis
0€
0€
0€
0€
0€
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-67.700 €*
-203.100 €*
Deckung vorhanden*
Deckung vorhanden*
- Verschlechterung
Die Deckung der mit den Stelleneinrichtungen verbundenen Kosten kann zum Großteil über die zu
vereinnahmenden Bundesmittel (Etat des FB 45) gesichert werden. Das aufgezeigte Defizit wird
gesamtstädtisch getragen.
Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.12.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Mit dem Bundesprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ förderte das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) von März 2011 bis
Dezember 2015 rund 4.000 Schwerpunkt-Kitas bundesweit. Seitens der Stadt Aachen haben hieran
insgesamt 17 städtische Einrichtungen teilgenommen. Im Rahmen des Projektes wurde je ein halbe
Fachkraftstelle (Entgeltgruppe S 8 TVöD-SuE) pro Einrichtung gefördert, wobei die entstehenden
Personalkosten ausschließlich über die Fördermittel und somit über den Etat des FB 45 (4er PSPElement 4-060101-924-4) abgewickelt wurden. Im allgemeinen Personalkostenverbund wurden hierfür
keine zusätzlichen Mittel berücksichtigt.
Ab 2016 soll nunmehr ein Anschlussprogramm mit ähnlichen Förderbedingungen angeboten werden
(„Sprach-KiTas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“). Ziel dieses Programmes ist weiterhin die
Verbesserung der Angebote sprachlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen. Auch das
Folgeprogramm sieht dabei wieder die Förderung einer halben Fachkraftstelle pro teilnehmender KiTa
vor. Zusätzlich soll jedoch auch für je 10-15 KiTas, die an dem Programm teilnehmen, eine halbe
Stelle für Fachberatung (Entgeltgruppe S 17 TVöD-SuE) besetzt werden. FB 45 hat für insgesamt 28
städtische Einrichtungen an der Interessensbekundung teilgenommen. Ausweislich der
zwischenzeitlich vorliegenden Mitteilung der zuständigen Regiestelle sind - Stand heute - jedoch nur
16 Einrichtungen zum Antragsverfahren zugelassen:
Alfonsstraße 22-24
Bergstraße 16-18
Düppelstraße 5
Eibenweg 16
Elsassstraße 64-72
Johannstraße 15
Johannstraße 17
Königsbergerstraße 100
Kronenberg 123
Matarestraße 9
Passstraße 25
Philipp-Neri-Weg 11
Reutershagweg 19
Stapperstraße 32
Stolberger Straße 126
Wiesental 8
FB 45 hat daher die Einrichtung von 16 halben Fachkraftstellen und einer halben Fachberaterstelle ab
dem 01.01.2016 beantragt.
Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.12.2015
Seite: 3/4
Die Förderrichtlinien sehen vor, dass jede hälftige Fachkraftstelle mit insgesamt 25.000 € bezuschusst
wird. Für eine halbe Fachberatungsstelle werden 32.000 €/ Jahr gewährt. Von den v.g. Zuschüssen
sind des Weiteren auch Sach- und Fortbildungskosten zu finanzieren. Hier möchte FB 45 für jede
teilnehmende KiTa 2.000 € aus dem Fachkraftbudget und bei der Fachberatung 1.000 € ansetzen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen durchschnittlichen Personalkosten (KGSt-Werte 2014/2015) für
die jeweilige Profession ist festzustellen, dass die für die erforderlichen Stellenkontingente anfallenden
gesamt
Differenz
Anzahl
Erforderliche
Differenz
Fördermittel
förderprogramm
Gesamtkosten
Bundessprach-
Sachkosten
Finanzierung
P-Kosten
Personalkosten wie folgt durch die zufließenden Fördermittel gedeckt werden können:
Sprachfachkraft
(je 0,5 VZÄ, S 8 TVöDSuE)
26.800,00 €
2.000,00 €
28.800,00 €
25.000,00 €
-3.800,00 €
16
-60.800,00 €
37.900,00 €
1.000,00 €
38.900,00 €
32.000,00 €
-6.900,00 €
1
-6.900,00 €
Fachberatung (0,5 VZÄ,
S 17 TVöD-SuE)
Summe
-67.700 €
Darüber hinaus fallen zumindest für die Fachberatungsstelle zusätzliche Kosten für die IT-Ausstattung
des Arbeitsplatzes an.
Das aufgezeigte, prognostizierte Defizit wird gesamtstädtisch getragen.
Da die Förderung zunächst auf 4 Jahre beschränkt ist, sollen die jeweiligen Stellen mit einem
entsprechenden kw-Vermerk versehen werden.
Anlage/n:
Veröffentlichung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FAQ´s
Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“)
Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.12.2015
Seite: 4/4
FAQs Bundesprogramm „Sprach-Kitas:
Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“
(Stand vom 06.10.2015)
I)
Allgemeine Informationen zum Bundesprogramm
Welche Ziele verfolgt das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“?
Das übergeordnete Ziel des Programms liegt in der Verbesserung der Angebote sprachlicher
Bildung in Kindertageseinrichtungen und der Qualität der Kindertagesbetreuung durch:
•
Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von Funktionsstellen in den
Kindertageseinrichtungen,
•
Qualifizierung und Spezialisierung von zusätzlichen Fachkräften im Handlungsfeld
sprachliche Bildung und in den querschnittlichen Handlungsfeldern Zusammenarbeit mit
Familien sowie inklusive Pädagogik,
•
Fachliche Unterstützung und Weiterentwicklung der Kita-Teams und Weiterentwicklung
der Einrichtungskonzeptionen,
•
Stärkung und Qualifizierung des Unterstützungssystems (Fachberatung) sowie
•
Schaffen von Aufstiegsmöglichkeiten für berufserfahrene Erzieher/-innen.
An welche Zielgruppe richtet sich das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“?
Alltagsintegrierte sprachliche Bildung richtet sich an alle Kinder in Kindertageseinrichtungen.
Davon profitieren insbesondere Kinder, deren Familiensprache nicht Deutsch ist. Als
besondere Zielgruppe sind hier die Kinder aus Flüchtlingsfamilien genannt. Hinzu kommen
Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien, die zuhause zwar deutsch sprechen, aber
trotzdem einer besonderen Unterstützung beim Spracherwerb bedürfen. Vor allem diese
Zielgruppen sollen an dem Bundesprogramm partizipieren und so frühe Chancen auf einen
erfolgreichen Bildungsweg erhalten.
Steht ausschließlich die sprachliche Bildung der Kinder im Fokus der Förderung?
Der Themenschwerpunkt der sprachlichen Bildung wird um zwei Vertiefungsthemen
erweitert:
•
Inklusive Pädagogik: In vielen Kindertageseinrichtungen werden Ansätze inklusiver
Pädagogik, der Umgang mit Vielfalt und eine Orientierung an den persönlichen Stärken
1
der Kinder bereits erfolgreich eingesetzt. Darin liegen große Potenziale für die
sprachliche Bildung. Indem Kinder die eigene Identität entdecken, sich über Gedanken
und Gefühle austauschen und Regeln aushandeln, werden auch die kommunikativen
Kompetenzen gefördert.
•
Zusammenarbeit mit Familien: Die Art und Weise, wie pädagogische Fachkräfte auf
Familien zugehen und wie beide Gruppen kooperieren, ist für die sprachliche Bildung
ebenfalls von großer Bedeutung. Im Gespräch mit den Eltern können die pädagogischen
Fachkräfte Tipps für die sprachliche Anregung von Kindern zu Hause geben. Durch die
gezielte Einbindung von Elternbegleitern aus dem Bundesprogramm „Elternchance ist
Kinderchance“ ergeben sich beispielweise neue Möglichkeiten der Vernetzung. Der
Umgang mit vielfältigen Familienkulturen gehört ebenso zum Handlungsfeld wie die
„Willkommenskultur“ in der Einrichtung. Vor dem Hintergrund steigender
Flüchtlingszahlen stellt sich für viele Einrichtungen auch die Frage, wie sie mit
spezifischen Bedarfen von Flüchtlingskindern und ihren Familien umgehen können.
Gibt es weitere Änderungen zum Programm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“?
Als wesentliche strukturelle Weiterentwicklung sieht das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“
die Einbeziehung der Fachberatung vor. Die Wirkung der zusätzlichen Fachkraft in den
Kindertageseinrichtungen soll durch eine kontinuierliche prozessbegleitende, zusätzliche
Fachberatung gestärkt werden. Deshalb werden neben den Sprachexpertinnen und
Sprachexperten zusätzliche Fachkräfte auf Ebene der Fachberatung der beteiligten Kitas
gefördert. Diese sind dann für die Themen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit
Familien und inklusive Pädagogik verantwortlich.
Die zusätzliche Fachberatung soll für einen regionalen Verbund von grundsätzlich
10 – 15 „Sprach-Kitas“ zuständig sein.
Was konkret wird gefördert?
1. Zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung (Sprachexperten/-innen, Sprachberater/
-innen etc.) in Kindertageseinrichtungen
Die Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss zu den Personalausgaben
für eine zusätzliche halbe Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) mit
herausgehobener und schwieriger, verantwortungsvoller Tätigkeit (Eingruppierung bei
Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S8b bzw. bei Anwendung
anderer Tarifwerke/ Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S8b)
sowie zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten in Höhe von insgesamt
25.000 € pro Jahr.
2
Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Verteilung des Zuschusses auf Sach- und
Personalausgaben. Der Zuschuss in Höhe von 25.000 € kann bei Bedarf komplett für die
Personalausgaben eingesetzt werden. Der Einsatz für projektbezogene Anschaffungen bzw.
programmbezogene Fortbildungen, auch für die weiteren Teammitglieder der Einrichtung,
ist ebenfalls möglich. Eine Vorgabe von programmbezogenen externen Fortbildungen gibt es
im Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ nicht, da diese durch die zusätzlichen Fachberatungen
geleistet werden.
2. Kontinuierliche Unterstützung durch zusätzliche Fachberatungen
Die Träger der Fachberatung erhalten einen Zuschuss zu den Personalausgaben für eine
zusätzliche halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden, Eingruppierung bei Anwendung
des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S17 bzw. bei Anwendung anderer
Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S17) 1 sowie zu
projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 32.000 € pro
Jahr. Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Verteilung des Zuschusses auf Sach- und
Personalausgaben.
II)
Informationen zum Antragsverfahren
Wie läuft das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ erfolgt in
einem zweistufigen Verfahren in Form eines Interessenbekundungsverfahrens (Stufe 1) und
eines anschließenden Antragsverfahrens (Stufe 2). Die zusätzlichen Fachberatungen werden
ausschließlich im Rahmen des Antragsverfahrens (Stufe 2) ausgewählt.
Das online-gestützte Interessenbekundungsverfahren (IB-Verfahren) ist seit dem
20. August 2015 beendet. Die zuständigen Länderministerien priorisieren die
antragsberechtigten Einrichtungen. Diese werden auf einer Standortkarte veröffentlicht.
Darüber können dann Einrichtungen mit ihren Kontaktdaten gefunden werden. Nachfolgend
werden die Träger der priorisierten Einrichtungen zur Antragstellung aufgefordert. Nicht
priorisierte Einrichtungen erhalten eine Absage.
Eine Antragstellung ist möglich, nachdem sich grundsätzlich 10 bis 15 antragsberechtige
Einrichtungen zu einem Verbund zusammen gefunden haben. Dieser Verbund wird durch
eine zusätzliche Fachberatung angeleitet. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung
zwischen den Einrichtungen des Verbundes und der Fachberatung ist im Rahmen des
1
In Ausnahmefällen ist eine Eingruppierung analog TVöD S 15 möglich.
3
Antragsverfahrens beizubringen, ein Musterformular wird von der Regiestelle zur Verfügung
gestellt. Der Träger der zusätzlichen Fachberatung muss einen gesonderten Antrag stellen.
Das Verfahren zur Antragstellung startet voraussichtlich Mitte Oktober 2015 über eine
online-gestützte Datenbank. Es gibt keine Ausschlussfrist, d.h. Anträge werden nach Eingang
fortlaufend bearbeitet.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in
Deutschland (Zuwendungsnehmer). Gefördert werden Träger von öffentlich geförderten
Kindertageseinrichtungen bzw. von Fachberatungen für Kindertageseinrichtungen.
Was sind die Zuwendungsvoraussetzungen?
•
Es können sich ausschließlich Einrichtungen beteiligen, die am Stichtag 1. März 2015
(Kinder- und Jugendhilfestatistik – Statistik der Kinder und tätigen Personen in
Tageseinrichtungen) mindestens 40 Kinder (ohne Schulkinder) betreuen.
•
Das Kriterium „überdurchschnittlich hoher Anteil von Kindern mit besonderem Bedarf an
sprachlicher Bildung und Sprachförderung“ wird entweder sozialräumlich durch die
Länder bestimmt oder auf Grundlage der durchschnittlichen Landesquote der Kinder, in
deren Familien überwiegend nicht deutsch gesprochen wird bzw. der durchschnittlichen
Landesquote der von der Kita-Beitragszahlung vollständig bzw. teilweise befreiten
Familien.
•
Die Einrichtungen müssen bereit sein, sich mit anderen Kindertageseinrichtungen zu
einem Verbund von grundsätzlich 10 bis 15 Einrichtungen zusammenzuschließen, der
von einer zusätzlichen Fachberatung angeleitet wird.
Außerdem ist Folgendes zu beachten: Mit der Umsetzung des Bundesprogrammes sind
zusätzliche Aufgaben für die Einrichtungsleitung verbunden, wie z.B. Beteiligung an InhouseSchulungen, Teamentwicklung, Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption etc. Deshalb
benötigt die Einrichtungsleitung hierfür zeitliche Ressourcen. Der Antragsteller muss
erklären, dass die Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungsund konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht.
Warum ist die Voraussetzung zur Teilnahme am Bundesprogramm eine Mindestanzahl von
40 Kindern pro Einrichtung?
Das hat vor allem zwei Gründe: Das Bundesprogramm richtet sich an Einrichtungen mit
einem überdurchschnittlichen Anteil von Kindern, die besondere sprachliche Bildung und
Förderung benötigen. Die Evaluation des Vorgänger-Programms „Schwerpunkt-Kitas Sprache
4
& Integration“ hat gezeigt, dass diese Bedarfe in Einrichtungen mit mehr als 40 Kindern
besonders groß sind. Zudem erhalten die beteiligten Einrichtungen zur Umsetzung des
Programms jeweils eine Pauschale für eine zusätzliche Fachkraft mit einem
Beschäftigungsumfang
von
mindestens
19,5
Wochenstunden.
Es
gibt
Kindertageseinrichtungen in allen Größen. Damit nicht Kitas mit beispielsweise 180 Kindern
den Kitas mit z.B. 20 Kindern gleichgestellt sind, muss eine Grenze gezogen werden.
Können sich nur Schwerpunkt-Kitas für eine Förderung im Bundesprogramm „SprachKitas“ bewerben oder ist das Antragsverfahren offen für alle Kitas?
Die bisherige Förderung als Schwerpunkt-Kita ist keine Voraussetzung für die Förderung
durch das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“.
Wie kann der Einrichtungsverbund gestaltet werden?
Der Einrichtungsverbund soll sich grundsätzlich aus 10 bis 15 Einrichtungen
zusammensetzen. 2 Dies können sowohl Einrichtungen eines Trägers als auch Einrichtungen
von verschiedenen Trägern (trägerübergreifende Verbünde) sein. Voraussetzung für die
Verbundbildung ist, dass alle Verbundpartner das Interessenbekundungsverfahren
erfolgreich durchlaufen haben und sich untereinander darauf einigen, welcher Träger die
Fachberatung stellt. Verbünde können auch durch eine Fachberatung des örtlichen Trägers
der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendämter) bzw. durch einen vom Jugendamt beauftragten
Träger begleitet werden.
Bei räumlicher Nähe ist auch eine Verbundgründung über die Grenzen eines Kreises
(Landkreis bzw. Kommune) sowie eines Bundeslandes hinaus möglich.
Grundsätzlich ist einer förderfähigen Einrichtung, die noch keinem Verbund angehört, der
Zugang zu einem bestehenden Verbund nicht zu verwehren, damit auch Einrichtungen
kleinerer Träger die Möglichkeit einer Teilnahme haben.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Die antragsberechtigten Einrichtungen werden durch die Regiestelle aufgefordert, einen
förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form zu stellen. Für jede
Einrichtung muss ein separater Antrag unter Nennung des Trägers der zusätzlichen
Fachberatung gestellt werden. Der Träger der zusätzlichen Fachberatung muss ebenfalls
2
Eine Unterschreitung der Grenze von 10 Einrichtungen pro Verbund ist nur in begründeten Fällen und nur auf
Antrag möglich. Allerdings ist auch in diesen Fällen eine halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden
Beschäftigungsumfang) vorgesehen, da durch die pauschale Finanzierungsstruktur eine Stellenreduzierung
nicht möglich ist.
5
einen separaten Antrag auf Förderung stellen. Die Anträge werden von den juristischen
Personen gestellt, die die Einrichtung geschäftsführend leiten (Träger).
Das Verfahren zur Antragstellung startet voraussichtlich Mitte Oktober 2015 über eine
online-gestützte Datenbank. Es gibt keine Ausschlussfrist, d.h. Anträge werden nach Eingang
fortlaufend bearbeitet.
Welche Nachweise sind bei der Antragstellung zu erbringen?
•
Bestätigung des Jugendamtes über die Richtigkeit der einrichtungsbezogenen Angaben
(Anzahl der Kinder, Quoten),
•
Kooperationsvereinbarung zwischen den Trägern/Einrichtungen des Verbundes und der
Fachberatung,
•
Erklärung der Einrichtungsleitung, dass sie über die Antragstellung informiert ist und im
angemessenen Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Aufgaben
zur Verfügung steht.
III)
Informationen zur zusätzlichen Fachkraft für sprachliche Bildung
Was sind die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung?
Zentrale Aufgabe der zusätzlichen, im Handlungsfeld Sprache qualifizierten Fachkräfte
während des Förderzeitraums ist es, ihre Kompetenzen an das Einrichtungsteam
weiterzugeben, ein Modell guter Praxis zu sein und für die Nachhaltigkeit des
Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ zu sorgen. Dies beinhaltet die Beratung, Begleitung und
fachliche Unterstützung der Kita-Teams für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit,
bei der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien sowie der inklusiven
Bildung. Die konkreten Aufgaben sind gemeinsam mit der Einrichtungsleitung festzulegen
und können je nach Bedarfslage unterschiedlich sein.
Welche Qualifikationen müssen die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung
mitbringen?
Die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung müssen einer dieser Berufsgruppen
angehören:
•
Pädagogische Fachkräfte (entsprechend den in den Bundesländern für Fachkräfte in
Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen)
6
•
Fachkräfte mit sonstiger Qualifikation, aber einschlägigen beruflichen Erfahrungen im
Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung und/oder sprachlichen
Bildungsarbeit.
Zusätzliche Fachkräfte sollten möglichst Zusatzqualifikationen in den Bereichen sprachliche
Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung
mitbringen.
Im Übrigen gelten die in den Bundesländern für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen
bestehenden Bestimmungen. Entscheidend ist, dass es sich um eine Fachkraft handelt, die
für die Übernahme der mit der Aufgabe verbundenen herausgehobenen und schwierigen,
verantwortungsvollen Tätigkeit in der Einrichtung geeignet ist. Hieraus ergibt sich auch die
verbindliche Vergütung der zusätzlichen Fachkraft (Eingruppierung bei Anwendung des TVöD
Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S8b bzw. bei Anwendung anderer
Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S8b).
Müssen die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung – wie im Vorgängerprogramm –
Zusatzqualifikationen im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten (UE) absolviert haben?
Die zusätzlichen Fachkräfte sollten möglichst Zusatzqualifikationen in den Bereichen
sprachliche Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie
Erwachsenenbildung mitbringen. Diese müssen aber nicht in Form von 70 UE nachgewiesen
werden, d.h. im Rahmen des Bundesprogramms werden dazu keine Vorgaben gemacht.
Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den zusätzlichen Fachberatungen weitere
Qualifizierungsbedarfe abzustimmen.
Ist in jedem Fall eine Neueinstellung für die Stelle der zusätzlichen Fachkraft für
sprachliche Bildung erforderlich?
Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten
Teilzeitkraft möglich, ebenso Verlagerungen innerhalb einer Kita. Wird eine bereits
beschäftigte, geeignete Fachkraft im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu
eingestellte oder "aufgestockte" weitere Person ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt
verbessert sich somit die Personalausstattung der Einrichtung.
Die Beschäftigung der zusätzlichen Fachkraft muss in sozialversicherungspflichtiger Form
beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Honorarkräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Eine Aufteilung der halben Stelle auf mehrere Fachkräfte ist nicht zulässig.
Bis wann muss die Stelle der zusätzlichen Fachkraft besetzt sein und was passiert bei
Nichteinstellung?
7
Die Stelle der zusätzlichen Fachkraft muss spätestens drei Monate nach Bewilligungsbeginn
besetzt sein. Für die Zeit der Nichtbesetzung der Stelle der zusätzlichen Fachkraft erfolgt
keine Förderung. Dies gilt auch für Stellenvakanzen zu einem späteren Zeitpunkt.
IV)
Informationen zur zusätzlichen Fachberatung
Welche Aufgaben hat die zusätzliche Fachberatung?
Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung sind insbesondere:
•
Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, der Kita-Leitungen und
der Kita-Teams inhouse, mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,
•
Qualifizierung der Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen zu den
Handlungsfeldern des Programms unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie,
Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen/
Qualifizierungen,
•
Förderung von Teambildungsprozessen,
•
Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzept- bzw. Konzeptionsentwicklung im
Bereich sprachliche Bildung, inklusive Pädagogik und Elternarbeit unter Berücksichtigung
der Qualitätsmanagementkonzepte der jeweiligen Träger und Einrichtungen sowie
Rückkoppelung der Prozesse an die für die Einrichtungen zuständigen Fachberatungen
der jeweiligen Träger,
•
Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des
Verbundes und Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.
Für die zusätzliche Fachberatung ist darüber hinaus zu beachten:
•
Sie soll grundsätzlich für 10 bis 15 Kindertageseinrichtungen im Verbund zuständig sein.
•
Die Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung müssen personell klar von Aufgaben der
Dienstaufsicht getrennt sein. D.h. eine im Rahmen des Bundesprogramms beschäftigte
Fachberatung kann, auch nicht mit dem ggf. schon vorhandenen Stellenanteil, mit
Aufgaben der Dienstaufsicht für die zu beratenden Einrichtungen betraut sein.
•
Ihr Beratungsangebot richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der
Einrichtung. Jede Einrichtung wird mindestens alle sechs Wochen von der zusätzlichen
Fachberatung besucht.
•
Die Fachberatung selbst nimmt an den Qualifizierungen des Bundesprogramms sowie an
den regionalen Netzwerktreffen teil.
8
Welche Qualifikationen müssen die zusätzlichen Fachberatungen mitbringen?
Maßgeblich sind zunächst die Anforderungen, die für das jeweilige Bundesland gelten. Sind
diese erfüllt, sollen im zweiten Schritt die folgenden Anforderungen des Programms erfüllt
werden:
•
akademischer Abschluss aus dem sozial-pädagogischen oder pädagogischen Bereich
(bzw. abweichend pädagogische Fachkraft mit der Zusatzqualifikation Leiter/-in in einer
Kindertageseinrichtung und einer sechsjährigen Praxis als Leitungskraft),
•
spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung sowie Inklusion und/oder
Zusammenarbeit mit Familien (z.B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und
Weiterbildungen),
•
mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater, Erfahrungen
in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o.ä. im Praxisfeld der
Kindertageseinrichtungen.
Aus den aufgeführten Qualifikationen und Aufgaben ergibt sich die verbindliche Vergütung
der zusätzlichen Fachberatung (Eingruppierung bei Anwendung des TVöD Sozial- und
Erziehungsdienst
in
TVöD
S17
bzw.
bei
Anwendung
anderer
Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S17).
In Ausnahmefällen ist eine Eingruppierung in bzw. analog TVöD S15 möglich.
Können sich zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung aus dem Vorgängerprogramm
„Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ auf die Stelle der Fachberatung bewerben?
Zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung aus dem Vorgängerprogramm „SchwerpunktKitas Sprache & Integration“ können sich auf die Stelle der Fachberatung bewerben, wenn
sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Kann die zusätzliche Fachberatung mit einer weiteren halben Stelle in einer Einrichtung
des Verbundes als zusätzliche Fachkraft für sprachliche Bildung tätig sein?
Nein, das ist aufgrund des unterschiedlichen Anforderungs- und Aufgabenprofils der
zusätzlichen Fachberatung und der zusätzlichen Fachkraft nicht möglich.
Kann die zusätzliche Fachberatung mit einer weiteren halben Stelle in einer Einrichtung
des Verbundes als Leitung tätig sein?
Nein, das ist aufgrund des unterschiedlichen Anforderungs- und Aufgabenprofils der
zusätzlichen Fachberatung und der Einrichtungsleitung nicht möglich.
Wo kann die zusätzliche Fachberatung angestellt sein?
Vor Beginn der Antragstellung einigen sich die Verbünde auf eine gemeinsame
9
Fachberatung. Die zusätzliche Fachberatung selbst ist grundsätzlich Teil der Trägerstruktur
der Einrichtungen des Verbundes, was auch dessen übergeordnete Trägerebene einschließt,
oder an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. an einen von ihm
beauftragten Träger angebunden. Z. B. kann für katholische Einrichtungen, die bei einzelnen
Kirchengemeinden angesiedelt sind, die Fachberatung durch einen Kreis-, einen Landesoder den Bundesverband der Caritas gewährleistet werden.
Ist es auch möglich, dass externe bzw. freie Berater/-innen die Funktion der zusätzlichen
Fachberatung für einen Verbund wahrnehmen?
Die Beschäftigung der Fachberatung muss in sozialversicherungspflichtiger Form beim
Zuwendungsempfänger erfolgen. Honorarkräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Können bereits angestellte Fachberatungen aus den Mitteln des Bundesprogramms
„Sprach-Kitas“ refinanziert werden oder muss eine neue Fachberatung eingestellt werden?
Der Stellenanteil bereits angestellter Fachberatungen kann nicht aus den Mitteln des
Bundesprogrammes „Sprach-Kitas“ refinanziert werden, der Stellenanteil muss immer
zusätzlich sein. Bereits angestellte teilzeitbeschäftigte Fachberatungen können nur durch
Aufstockung um eine zusätzliche halbe Stelle die Funktion einer zusätzlichen Fachberatung
übernehmen. Wird eine bereits beschäftigte, geeignete Fachberatung im neuen
Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte oder "aufgestockte" weitere
Fachberatung ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt verbessert sich somit die
Personalausstattung der Fachberatung. Eine Aufteilung der halben Stelle auf mehrere
Fachberatungen ist nicht zulässig.
Wenn die Fachberatung bei einem der Träger der am Verbund beteiligten Kitas angestellt
ist, gibt es ggf. eine Kostenverrechnung mit den Trägern der anderen am Verbund
beteiligten Einrichtungen?
Nein, eine zusätzliche Finanzierung der Ausgaben für die Fachberatung aus den
Zuwendungen an die Träger der Einrichtungen ist nicht zulässig. Sowohl die auf die
Fachkräfte entfallenden jeweils 25.000 € p.a. als auch die auf die Fachberatung entfallenden
32.000 € p.a. stellen Zuschüsse und keine Vollfinanzierung der Stellen und zugehörigen
Sachmittel dar.
Eine Bezuschussung der Fachberatungsausgaben aus den auf die Fachkräfte entfallenden
Zuwendungen würde eine unzulässige Erhöhung dieses vom Bund gewährten
Pauschalbetrags bedeuten.
10
Kann eine Fachberatung auch mit einer ganzen Stelle für zwei Verbünde zuständig sein?
Grundsätzlich ist das möglich. Der Träger der Fachberatung muss jedoch zwei gesonderte
verbundbezogene Anträge stellen und erhält jeweils einen zugehörigen separaten
Zuwendungsbescheid.
Bis wann muss die Stelle der zusätzlichen Fachberatung besetzt sein und was passiert bei
Nichteinstellung?
Die Stelle der zusätzlichen Fachberatung muss spätestens drei Monate nach Erhalt des
Zuwendungsbescheids besetzt sein. Für die Zeit der Nichtbesetzung der Stelle erfolgt keine
Förderung der Fachberatung. Dies gilt auch für Stellenvakanzen zu einem späteren
Zeitpunkt.
V)
Kontakt und weitere Informationen
Die Regiestelle Schwerpunkt-Kitas berät Sie gern zu allen Fragen rund um das
Interessenbekundungsverfahren zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas“.
Sie erreichen uns unter:
kontakt@sprach-kitas.de
Telefonisch sind wir Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr und
Donnerstag von 14 bis 17 Uhr
unter der Rufnummer 030 – 443 17 85 - 0 für Sie da.
***
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