Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
154173.pdf
Größe
307 kB
Erstellt
17.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Personal und Organisation Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 11/0100/WP17 öffentlich FB 11/510 17.11.2015 Frau Kaever Befristete Stelleneinrichtungen im Rahmen des Bundessprachförderprogramms "Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge: TOP: 8 Datum Gremium Kompetenz 08.12.2015 PVA Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Der Personal- und Verwaltungsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und empfiehlt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplanes 2016 insgesamt  16 halbe Stellen für ErzieherInnen (EG S 8 TVöD-SuE) mit einem Stundenumfang von je 19,50 Stunden und  1 halbe Stelle für Fachberatung (EG S 17 TVöD-SuE) mit einem Stundenumfang von 19,50 Stunden im Bereich der städtischen KiTas befristet für die Jahre 2016 bis 2019 einzurichten. Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.12.2015 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen: konsumtive Ansatz Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebener Folgekos- Auswirkungen 2016 Ansatz 2016 2017 ff. Ansatz 2017 ff. ten (alt) Ertrag 0€ 432.000 € 0€ 1.296.000 € 0€ 0€ 499.700 € 0€ 1.499.100 € 0€ Abschreibungen 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Ergebnis 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / -67.700 €* -203.100 €* Deckung vorhanden* Deckung vorhanden* - Verschlechterung Die Deckung der mit den Stelleneinrichtungen verbundenen Kosten kann zum Großteil über die zu vereinnahmenden Bundesmittel (Etat des FB 45) gesichert werden. Das aufgezeigte Defizit wird gesamtstädtisch getragen. Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.12.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Mit dem Bundesprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ förderte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) von März 2011 bis Dezember 2015 rund 4.000 Schwerpunkt-Kitas bundesweit. Seitens der Stadt Aachen haben hieran insgesamt 17 städtische Einrichtungen teilgenommen. Im Rahmen des Projektes wurde je ein halbe Fachkraftstelle (Entgeltgruppe S 8 TVöD-SuE) pro Einrichtung gefördert, wobei die entstehenden Personalkosten ausschließlich über die Fördermittel und somit über den Etat des FB 45 (4er PSPElement 4-060101-924-4) abgewickelt wurden. Im allgemeinen Personalkostenverbund wurden hierfür keine zusätzlichen Mittel berücksichtigt. Ab 2016 soll nunmehr ein Anschlussprogramm mit ähnlichen Förderbedingungen angeboten werden („Sprach-KiTas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“). Ziel dieses Programmes ist weiterhin die Verbesserung der Angebote sprachlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen. Auch das Folgeprogramm sieht dabei wieder die Förderung einer halben Fachkraftstelle pro teilnehmender KiTa vor. Zusätzlich soll jedoch auch für je 10-15 KiTas, die an dem Programm teilnehmen, eine halbe Stelle für Fachberatung (Entgeltgruppe S 17 TVöD-SuE) besetzt werden. FB 45 hat für insgesamt 28 städtische Einrichtungen an der Interessensbekundung teilgenommen. Ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Mitteilung der zuständigen Regiestelle sind - Stand heute - jedoch nur 16 Einrichtungen zum Antragsverfahren zugelassen:  Alfonsstraße 22-24  Bergstraße 16-18  Düppelstraße 5  Eibenweg 16  Elsassstraße 64-72  Johannstraße 15  Johannstraße 17  Königsbergerstraße 100  Kronenberg 123  Matarestraße 9  Passstraße 25  Philipp-Neri-Weg 11  Reutershagweg 19  Stapperstraße 32  Stolberger Straße 126  Wiesental 8 FB 45 hat daher die Einrichtung von 16 halben Fachkraftstellen und einer halben Fachberaterstelle ab dem 01.01.2016 beantragt. Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.12.2015 Seite: 3/4 Die Förderrichtlinien sehen vor, dass jede hälftige Fachkraftstelle mit insgesamt 25.000 € bezuschusst wird. Für eine halbe Fachberatungsstelle werden 32.000 €/ Jahr gewährt. Von den v.g. Zuschüssen sind des Weiteren auch Sach- und Fortbildungskosten zu finanzieren. Hier möchte FB 45 für jede teilnehmende KiTa 2.000 € aus dem Fachkraftbudget und bei der Fachberatung 1.000 € ansetzen. Unter Berücksichtigung der aktuellen durchschnittlichen Personalkosten (KGSt-Werte 2014/2015) für die jeweilige Profession ist festzustellen, dass die für die erforderlichen Stellenkontingente anfallenden gesamt Differenz Anzahl Erforderliche Differenz Fördermittel förderprogramm Gesamtkosten Bundessprach- Sachkosten Finanzierung P-Kosten Personalkosten wie folgt durch die zufließenden Fördermittel gedeckt werden können: Sprachfachkraft (je 0,5 VZÄ, S 8 TVöDSuE) 26.800,00 € 2.000,00 € 28.800,00 € 25.000,00 € -3.800,00 € 16 -60.800,00 € 37.900,00 € 1.000,00 € 38.900,00 € 32.000,00 € -6.900,00 € 1 -6.900,00 € Fachberatung (0,5 VZÄ, S 17 TVöD-SuE) Summe -67.700 € Darüber hinaus fallen zumindest für die Fachberatungsstelle zusätzliche Kosten für die IT-Ausstattung des Arbeitsplatzes an. Das aufgezeigte, prognostizierte Defizit wird gesamtstädtisch getragen. Da die Förderung zunächst auf 4 Jahre beschränkt ist, sollen die jeweiligen Stellen mit einem entsprechenden kw-Vermerk versehen werden. Anlage/n: Veröffentlichung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FAQ´s Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“) Vorlage FB 11/0100/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.12.2015 Seite: 4/4 FAQs Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (Stand vom 06.10.2015) I) Allgemeine Informationen zum Bundesprogramm Welche Ziele verfolgt das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“? Das übergeordnete Ziel des Programms liegt in der Verbesserung der Angebote sprachlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen und der Qualität der Kindertagesbetreuung durch: • Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von Funktionsstellen in den Kindertageseinrichtungen, • Qualifizierung und Spezialisierung von zusätzlichen Fachkräften im Handlungsfeld sprachliche Bildung und in den querschnittlichen Handlungsfeldern Zusammenarbeit mit Familien sowie inklusive Pädagogik, • Fachliche Unterstützung und Weiterentwicklung der Kita-Teams und Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeptionen, • Stärkung und Qualifizierung des Unterstützungssystems (Fachberatung) sowie • Schaffen von Aufstiegsmöglichkeiten für berufserfahrene Erzieher/-innen. An welche Zielgruppe richtet sich das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“? Alltagsintegrierte sprachliche Bildung richtet sich an alle Kinder in Kindertageseinrichtungen. Davon profitieren insbesondere Kinder, deren Familiensprache nicht Deutsch ist. Als besondere Zielgruppe sind hier die Kinder aus Flüchtlingsfamilien genannt. Hinzu kommen Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien, die zuhause zwar deutsch sprechen, aber trotzdem einer besonderen Unterstützung beim Spracherwerb bedürfen. Vor allem diese Zielgruppen sollen an dem Bundesprogramm partizipieren und so frühe Chancen auf einen erfolgreichen Bildungsweg erhalten. Steht ausschließlich die sprachliche Bildung der Kinder im Fokus der Förderung? Der Themenschwerpunkt der sprachlichen Bildung wird um zwei Vertiefungsthemen erweitert: • Inklusive Pädagogik: In vielen Kindertageseinrichtungen werden Ansätze inklusiver Pädagogik, der Umgang mit Vielfalt und eine Orientierung an den persönlichen Stärken 1 der Kinder bereits erfolgreich eingesetzt. Darin liegen große Potenziale für die sprachliche Bildung. Indem Kinder die eigene Identität entdecken, sich über Gedanken und Gefühle austauschen und Regeln aushandeln, werden auch die kommunikativen Kompetenzen gefördert. • Zusammenarbeit mit Familien: Die Art und Weise, wie pädagogische Fachkräfte auf Familien zugehen und wie beide Gruppen kooperieren, ist für die sprachliche Bildung ebenfalls von großer Bedeutung. Im Gespräch mit den Eltern können die pädagogischen Fachkräfte Tipps für die sprachliche Anregung von Kindern zu Hause geben. Durch die gezielte Einbindung von Elternbegleitern aus dem Bundesprogramm „Elternchance ist Kinderchance“ ergeben sich beispielweise neue Möglichkeiten der Vernetzung. Der Umgang mit vielfältigen Familienkulturen gehört ebenso zum Handlungsfeld wie die „Willkommenskultur“ in der Einrichtung. Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen stellt sich für viele Einrichtungen auch die Frage, wie sie mit spezifischen Bedarfen von Flüchtlingskindern und ihren Familien umgehen können. Gibt es weitere Änderungen zum Programm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“? Als wesentliche strukturelle Weiterentwicklung sieht das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ die Einbeziehung der Fachberatung vor. Die Wirkung der zusätzlichen Fachkraft in den Kindertageseinrichtungen soll durch eine kontinuierliche prozessbegleitende, zusätzliche Fachberatung gestärkt werden. Deshalb werden neben den Sprachexpertinnen und Sprachexperten zusätzliche Fachkräfte auf Ebene der Fachberatung der beteiligten Kitas gefördert. Diese sind dann für die Themen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Pädagogik verantwortlich. Die zusätzliche Fachberatung soll für einen regionalen Verbund von grundsätzlich 10 – 15 „Sprach-Kitas“ zuständig sein. Was konkret wird gefördert? 1. Zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung (Sprachexperten/-innen, Sprachberater/ -innen etc.) in Kindertageseinrichtungen Die Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss zu den Personalausgaben für eine zusätzliche halbe Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) mit herausgehobener und schwieriger, verantwortungsvoller Tätigkeit (Eingruppierung bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S8b bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke/ Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S8b) sowie zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 25.000 € pro Jahr. 2 Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Verteilung des Zuschusses auf Sach- und Personalausgaben. Der Zuschuss in Höhe von 25.000 € kann bei Bedarf komplett für die Personalausgaben eingesetzt werden. Der Einsatz für projektbezogene Anschaffungen bzw. programmbezogene Fortbildungen, auch für die weiteren Teammitglieder der Einrichtung, ist ebenfalls möglich. Eine Vorgabe von programmbezogenen externen Fortbildungen gibt es im Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ nicht, da diese durch die zusätzlichen Fachberatungen geleistet werden. 2. Kontinuierliche Unterstützung durch zusätzliche Fachberatungen Die Träger der Fachberatung erhalten einen Zuschuss zu den Personalausgaben für eine zusätzliche halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden, Eingruppierung bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S17 bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S17) 1 sowie zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 32.000 € pro Jahr. Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Verteilung des Zuschusses auf Sach- und Personalausgaben. II) Informationen zum Antragsverfahren Wie läuft das Antragsverfahren? Das Antragsverfahren für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ erfolgt in einem zweistufigen Verfahren in Form eines Interessenbekundungsverfahrens (Stufe 1) und eines anschließenden Antragsverfahrens (Stufe 2). Die zusätzlichen Fachberatungen werden ausschließlich im Rahmen des Antragsverfahrens (Stufe 2) ausgewählt. Das online-gestützte Interessenbekundungsverfahren (IB-Verfahren) ist seit dem 20. August 2015 beendet. Die zuständigen Länderministerien priorisieren die antragsberechtigten Einrichtungen. Diese werden auf einer Standortkarte veröffentlicht. Darüber können dann Einrichtungen mit ihren Kontaktdaten gefunden werden. Nachfolgend werden die Träger der priorisierten Einrichtungen zur Antragstellung aufgefordert. Nicht priorisierte Einrichtungen erhalten eine Absage. Eine Antragstellung ist möglich, nachdem sich grundsätzlich 10 bis 15 antragsberechtige Einrichtungen zu einem Verbund zusammen gefunden haben. Dieser Verbund wird durch eine zusätzliche Fachberatung angeleitet. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen den Einrichtungen des Verbundes und der Fachberatung ist im Rahmen des 1 In Ausnahmefällen ist eine Eingruppierung analog TVöD S 15 möglich. 3 Antragsverfahrens beizubringen, ein Musterformular wird von der Regiestelle zur Verfügung gestellt. Der Träger der zusätzlichen Fachberatung muss einen gesonderten Antrag stellen. Das Verfahren zur Antragstellung startet voraussichtlich Mitte Oktober 2015 über eine online-gestützte Datenbank. Es gibt keine Ausschlussfrist, d.h. Anträge werden nach Eingang fortlaufend bearbeitet. Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland (Zuwendungsnehmer). Gefördert werden Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen bzw. von Fachberatungen für Kindertageseinrichtungen. Was sind die Zuwendungsvoraussetzungen? • Es können sich ausschließlich Einrichtungen beteiligen, die am Stichtag 1. März 2015 (Kinder- und Jugendhilfestatistik – Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen) mindestens 40 Kinder (ohne Schulkinder) betreuen. • Das Kriterium „überdurchschnittlich hoher Anteil von Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung“ wird entweder sozialräumlich durch die Länder bestimmt oder auf Grundlage der durchschnittlichen Landesquote der Kinder, in deren Familien überwiegend nicht deutsch gesprochen wird bzw. der durchschnittlichen Landesquote der von der Kita-Beitragszahlung vollständig bzw. teilweise befreiten Familien. • Die Einrichtungen müssen bereit sein, sich mit anderen Kindertageseinrichtungen zu einem Verbund von grundsätzlich 10 bis 15 Einrichtungen zusammenzuschließen, der von einer zusätzlichen Fachberatung angeleitet wird. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Mit der Umsetzung des Bundesprogrammes sind zusätzliche Aufgaben für die Einrichtungsleitung verbunden, wie z.B. Beteiligung an InhouseSchulungen, Teamentwicklung, Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption etc. Deshalb benötigt die Einrichtungsleitung hierfür zeitliche Ressourcen. Der Antragsteller muss erklären, dass die Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungsund konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht. Warum ist die Voraussetzung zur Teilnahme am Bundesprogramm eine Mindestanzahl von 40 Kindern pro Einrichtung? Das hat vor allem zwei Gründe: Das Bundesprogramm richtet sich an Einrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Kindern, die besondere sprachliche Bildung und Förderung benötigen. Die Evaluation des Vorgänger-Programms „Schwerpunkt-Kitas Sprache 4 & Integration“ hat gezeigt, dass diese Bedarfe in Einrichtungen mit mehr als 40 Kindern besonders groß sind. Zudem erhalten die beteiligten Einrichtungen zur Umsetzung des Programms jeweils eine Pauschale für eine zusätzliche Fachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 19,5 Wochenstunden. Es gibt Kindertageseinrichtungen in allen Größen. Damit nicht Kitas mit beispielsweise 180 Kindern den Kitas mit z.B. 20 Kindern gleichgestellt sind, muss eine Grenze gezogen werden. Können sich nur Schwerpunkt-Kitas für eine Förderung im Bundesprogramm „SprachKitas“ bewerben oder ist das Antragsverfahren offen für alle Kitas? Die bisherige Förderung als Schwerpunkt-Kita ist keine Voraussetzung für die Förderung durch das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“. Wie kann der Einrichtungsverbund gestaltet werden? Der Einrichtungsverbund soll sich grundsätzlich aus 10 bis 15 Einrichtungen zusammensetzen. 2 Dies können sowohl Einrichtungen eines Trägers als auch Einrichtungen von verschiedenen Trägern (trägerübergreifende Verbünde) sein. Voraussetzung für die Verbundbildung ist, dass alle Verbundpartner das Interessenbekundungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und sich untereinander darauf einigen, welcher Träger die Fachberatung stellt. Verbünde können auch durch eine Fachberatung des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendämter) bzw. durch einen vom Jugendamt beauftragten Träger begleitet werden. Bei räumlicher Nähe ist auch eine Verbundgründung über die Grenzen eines Kreises (Landkreis bzw. Kommune) sowie eines Bundeslandes hinaus möglich. Grundsätzlich ist einer förderfähigen Einrichtung, die noch keinem Verbund angehört, der Zugang zu einem bestehenden Verbund nicht zu verwehren, damit auch Einrichtungen kleinerer Träger die Möglichkeit einer Teilnahme haben. Wie läuft die Antragstellung ab? Die antragsberechtigten Einrichtungen werden durch die Regiestelle aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form zu stellen. Für jede Einrichtung muss ein separater Antrag unter Nennung des Trägers der zusätzlichen Fachberatung gestellt werden. Der Träger der zusätzlichen Fachberatung muss ebenfalls 2 Eine Unterschreitung der Grenze von 10 Einrichtungen pro Verbund ist nur in begründeten Fällen und nur auf Antrag möglich. Allerdings ist auch in diesen Fällen eine halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden Beschäftigungsumfang) vorgesehen, da durch die pauschale Finanzierungsstruktur eine Stellenreduzierung nicht möglich ist. 5 einen separaten Antrag auf Förderung stellen. Die Anträge werden von den juristischen Personen gestellt, die die Einrichtung geschäftsführend leiten (Träger). Das Verfahren zur Antragstellung startet voraussichtlich Mitte Oktober 2015 über eine online-gestützte Datenbank. Es gibt keine Ausschlussfrist, d.h. Anträge werden nach Eingang fortlaufend bearbeitet. Welche Nachweise sind bei der Antragstellung zu erbringen? • Bestätigung des Jugendamtes über die Richtigkeit der einrichtungsbezogenen Angaben (Anzahl der Kinder, Quoten), • Kooperationsvereinbarung zwischen den Trägern/Einrichtungen des Verbundes und der Fachberatung, • Erklärung der Einrichtungsleitung, dass sie über die Antragstellung informiert ist und im angemessenen Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Aufgaben zur Verfügung steht. III) Informationen zur zusätzlichen Fachkraft für sprachliche Bildung Was sind die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung? Zentrale Aufgabe der zusätzlichen, im Handlungsfeld Sprache qualifizierten Fachkräfte während des Förderzeitraums ist es, ihre Kompetenzen an das Einrichtungsteam weiterzugeben, ein Modell guter Praxis zu sein und für die Nachhaltigkeit des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ zu sorgen. Dies beinhaltet die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung der Kita-Teams für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit, bei der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien sowie der inklusiven Bildung. Die konkreten Aufgaben sind gemeinsam mit der Einrichtungsleitung festzulegen und können je nach Bedarfslage unterschiedlich sein. Welche Qualifikationen müssen die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung mitbringen? Die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung müssen einer dieser Berufsgruppen angehören: • Pädagogische Fachkräfte (entsprechend den in den Bundesländern für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen) 6 • Fachkräfte mit sonstiger Qualifikation, aber einschlägigen beruflichen Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung und/oder sprachlichen Bildungsarbeit. Zusätzliche Fachkräfte sollten möglichst Zusatzqualifikationen in den Bereichen sprachliche Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung mitbringen. Im Übrigen gelten die in den Bundesländern für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen. Entscheidend ist, dass es sich um eine Fachkraft handelt, die für die Übernahme der mit der Aufgabe verbundenen herausgehobenen und schwierigen, verantwortungsvollen Tätigkeit in der Einrichtung geeignet ist. Hieraus ergibt sich auch die verbindliche Vergütung der zusätzlichen Fachkraft (Eingruppierung bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S8b bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S8b). Müssen die zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung – wie im Vorgängerprogramm – Zusatzqualifikationen im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten (UE) absolviert haben? Die zusätzlichen Fachkräfte sollten möglichst Zusatzqualifikationen in den Bereichen sprachliche Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung mitbringen. Diese müssen aber nicht in Form von 70 UE nachgewiesen werden, d.h. im Rahmen des Bundesprogramms werden dazu keine Vorgaben gemacht. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den zusätzlichen Fachberatungen weitere Qualifizierungsbedarfe abzustimmen. Ist in jedem Fall eine Neueinstellung für die Stelle der zusätzlichen Fachkraft für sprachliche Bildung erforderlich? Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft möglich, ebenso Verlagerungen innerhalb einer Kita. Wird eine bereits beschäftigte, geeignete Fachkraft im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte oder "aufgestockte" weitere Person ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt verbessert sich somit die Personalausstattung der Einrichtung. Die Beschäftigung der zusätzlichen Fachkraft muss in sozialversicherungspflichtiger Form beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Honorarkräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine Aufteilung der halben Stelle auf mehrere Fachkräfte ist nicht zulässig. Bis wann muss die Stelle der zusätzlichen Fachkraft besetzt sein und was passiert bei Nichteinstellung? 7 Die Stelle der zusätzlichen Fachkraft muss spätestens drei Monate nach Bewilligungsbeginn besetzt sein. Für die Zeit der Nichtbesetzung der Stelle der zusätzlichen Fachkraft erfolgt keine Förderung. Dies gilt auch für Stellenvakanzen zu einem späteren Zeitpunkt. IV) Informationen zur zusätzlichen Fachberatung Welche Aufgaben hat die zusätzliche Fachberatung? Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung sind insbesondere: • Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, der Kita-Leitungen und der Kita-Teams inhouse, mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen, • Qualifizierung der Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen zu den Handlungsfeldern des Programms unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen/ Qualifizierungen, • Förderung von Teambildungsprozessen, • Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzept- bzw. Konzeptionsentwicklung im Bereich sprachliche Bildung, inklusive Pädagogik und Elternarbeit unter Berücksichtigung der Qualitätsmanagementkonzepte der jeweiligen Träger und Einrichtungen sowie Rückkoppelung der Prozesse an die für die Einrichtungen zuständigen Fachberatungen der jeweiligen Träger, • Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbundes und Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren. Für die zusätzliche Fachberatung ist darüber hinaus zu beachten: • Sie soll grundsätzlich für 10 bis 15 Kindertageseinrichtungen im Verbund zuständig sein. • Die Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung müssen personell klar von Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt sein. D.h. eine im Rahmen des Bundesprogramms beschäftigte Fachberatung kann, auch nicht mit dem ggf. schon vorhandenen Stellenanteil, mit Aufgaben der Dienstaufsicht für die zu beratenden Einrichtungen betraut sein. • Ihr Beratungsangebot richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Einrichtung. Jede Einrichtung wird mindestens alle sechs Wochen von der zusätzlichen Fachberatung besucht. • Die Fachberatung selbst nimmt an den Qualifizierungen des Bundesprogramms sowie an den regionalen Netzwerktreffen teil. 8 Welche Qualifikationen müssen die zusätzlichen Fachberatungen mitbringen? Maßgeblich sind zunächst die Anforderungen, die für das jeweilige Bundesland gelten. Sind diese erfüllt, sollen im zweiten Schritt die folgenden Anforderungen des Programms erfüllt werden: • akademischer Abschluss aus dem sozial-pädagogischen oder pädagogischen Bereich (bzw. abweichend pädagogische Fachkraft mit der Zusatzqualifikation Leiter/-in in einer Kindertageseinrichtung und einer sechsjährigen Praxis als Leitungskraft), • spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung sowie Inklusion und/oder Zusammenarbeit mit Familien (z.B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen), • mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater, Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o.ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen. Aus den aufgeführten Qualifikationen und Aufgaben ergibt sich die verbindliche Vergütung der zusätzlichen Fachberatung (Eingruppierung bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in TVöD S17 bzw. bei Anwendung anderer Tarifwerke/Entgeltvereinbarungen analog (im Sinne von vergleichbar) TVöD S17). In Ausnahmefällen ist eine Eingruppierung in bzw. analog TVöD S15 möglich. Können sich zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung aus dem Vorgängerprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ auf die Stelle der Fachberatung bewerben? Zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung aus dem Vorgängerprogramm „SchwerpunktKitas Sprache & Integration“ können sich auf die Stelle der Fachberatung bewerben, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfüllen. Kann die zusätzliche Fachberatung mit einer weiteren halben Stelle in einer Einrichtung des Verbundes als zusätzliche Fachkraft für sprachliche Bildung tätig sein? Nein, das ist aufgrund des unterschiedlichen Anforderungs- und Aufgabenprofils der zusätzlichen Fachberatung und der zusätzlichen Fachkraft nicht möglich. Kann die zusätzliche Fachberatung mit einer weiteren halben Stelle in einer Einrichtung des Verbundes als Leitung tätig sein? Nein, das ist aufgrund des unterschiedlichen Anforderungs- und Aufgabenprofils der zusätzlichen Fachberatung und der Einrichtungsleitung nicht möglich. Wo kann die zusätzliche Fachberatung angestellt sein? Vor Beginn der Antragstellung einigen sich die Verbünde auf eine gemeinsame 9 Fachberatung. Die zusätzliche Fachberatung selbst ist grundsätzlich Teil der Trägerstruktur der Einrichtungen des Verbundes, was auch dessen übergeordnete Trägerebene einschließt, oder an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. an einen von ihm beauftragten Träger angebunden. Z. B. kann für katholische Einrichtungen, die bei einzelnen Kirchengemeinden angesiedelt sind, die Fachberatung durch einen Kreis-, einen Landesoder den Bundesverband der Caritas gewährleistet werden. Ist es auch möglich, dass externe bzw. freie Berater/-innen die Funktion der zusätzlichen Fachberatung für einen Verbund wahrnehmen? Die Beschäftigung der Fachberatung muss in sozialversicherungspflichtiger Form beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Honorarkräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht. Können bereits angestellte Fachberatungen aus den Mitteln des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ refinanziert werden oder muss eine neue Fachberatung eingestellt werden? Der Stellenanteil bereits angestellter Fachberatungen kann nicht aus den Mitteln des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas“ refinanziert werden, der Stellenanteil muss immer zusätzlich sein. Bereits angestellte teilzeitbeschäftigte Fachberatungen können nur durch Aufstockung um eine zusätzliche halbe Stelle die Funktion einer zusätzlichen Fachberatung übernehmen. Wird eine bereits beschäftigte, geeignete Fachberatung im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte oder "aufgestockte" weitere Fachberatung ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt verbessert sich somit die Personalausstattung der Fachberatung. Eine Aufteilung der halben Stelle auf mehrere Fachberatungen ist nicht zulässig. Wenn die Fachberatung bei einem der Träger der am Verbund beteiligten Kitas angestellt ist, gibt es ggf. eine Kostenverrechnung mit den Trägern der anderen am Verbund beteiligten Einrichtungen? Nein, eine zusätzliche Finanzierung der Ausgaben für die Fachberatung aus den Zuwendungen an die Träger der Einrichtungen ist nicht zulässig. Sowohl die auf die Fachkräfte entfallenden jeweils 25.000 € p.a. als auch die auf die Fachberatung entfallenden 32.000 € p.a. stellen Zuschüsse und keine Vollfinanzierung der Stellen und zugehörigen Sachmittel dar. Eine Bezuschussung der Fachberatungsausgaben aus den auf die Fachkräfte entfallenden Zuwendungen würde eine unzulässige Erhöhung dieses vom Bund gewährten Pauschalbetrags bedeuten. 10 Kann eine Fachberatung auch mit einer ganzen Stelle für zwei Verbünde zuständig sein? Grundsätzlich ist das möglich. Der Träger der Fachberatung muss jedoch zwei gesonderte verbundbezogene Anträge stellen und erhält jeweils einen zugehörigen separaten Zuwendungsbescheid. Bis wann muss die Stelle der zusätzlichen Fachberatung besetzt sein und was passiert bei Nichteinstellung? Die Stelle der zusätzlichen Fachberatung muss spätestens drei Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids besetzt sein. Für die Zeit der Nichtbesetzung der Stelle erfolgt keine Förderung der Fachberatung. Dies gilt auch für Stellenvakanzen zu einem späteren Zeitpunkt. V) Kontakt und weitere Informationen Die Regiestelle Schwerpunkt-Kitas berät Sie gern zu allen Fragen rund um das Interessenbekundungsverfahren zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas“. Sie erreichen uns unter: kontakt@sprach-kitas.de Telefonisch sind wir Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 14 bis 17 Uhr unter der Rufnummer 030 – 443 17 85 - 0 für Sie da. *** 11