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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
151640.pdf
Größe
548 kB
Erstellt
02.11.15, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 12:17

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Recht- und Versicherung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0044/WP17 öffentlich 02.11.2015 B 03/10 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2015 03.12.2015 09.12.2015 FA MA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen. Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen. Der Rat beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen. Philipp Oberbürgermeister Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.11.2015 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2015 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2016 ff. 2015 Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 2016 ff. bedarf (neu) Einzahlungen 2.439.700 2.439.700 4.984.200 5.784.200 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Die Einzahlungen aus Beiträgen nach § 8 KAG NW werden bei der Sammelposition PSP-Element 5120102-900-02900-160-1 Kostenart 68810000 sowie die internen Leistungsbeziehungen beim Sachkonto 48110000 Kontierungselement 4-120102-952-8 verbucht. Die Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich 400.000 € / Jahr, die durch die Satzungsänderung erzielt werden können, werden sich jedoch nicht bereits im Haushaltsjahr 2016 auswirken, da die neue Satzung erst auf Baumaßnahmen angewandt werden kann, die nach ihrem Inkrafttreten beschlossen wurden. Für bereits durchgeführte oder noch in Bau befindliche Maßnahmen gilt weiterhin die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007. Mehreinnahmen sind daher erst voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2018 zu erwarten. Bei Beschluss der Satzung ist die Mehreinzahlung in die mittelfristige Finanzplanung im Haushaltsplan 2016 für die Haushaltsjahre 2018 bis 2019 aufzunehmen. Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.11.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen - GPA NRW - hat im Rahmen eines standardisierten Prüfverfahrens festgestellt, dass die in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen eher zu niedrig bemessen sind. Diese liegen jeweils im unteren bis mittleren Segment des in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgesehenen Korridors. Dies trifft insbesondere auf die Anteilssätze der so genannten Hauptverkehrsstraßen zu. Die GPA NRW empfiehlt daher eine Anhebung der Beitragssätze angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Beitragserhebung. Dieser Empfehlung folgend ist die derzeit gültige Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Anteilssätze einer Überprüfung unterzogen worden, wobei sowohl die Anteilssätze der Mustersatzung als auch die Anteilssätze der Straßenbaubeitragssatzungen vergleichbarer Kommunen als Orientierungsmaßstab zugrunde gelegt wurden. Ein Vergleich der jeweiligen Anteilssätze hat die Notwendigkeit einer Erhöhung der derzeit geltenden Anliegeranteile der Stadt Aachen bestätigt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die städtische Finanzlage sieht die neu erarbeitete Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen als Mittel der Haushaltskonsolidierung daher die Anhebung sämtlicher Anteilssätze auf das Höchstmaß der Anwendungsempfehlung der Mustersatzung vor. Damit soll der rechtliche Rahmen weitestgehend ausgenutzt und die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Einnahmenbeschaffung voll ausgeschöpft werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen aus den in den Jahren 2012-2014 abgerechneten Straßen mit den fiktiven Einnahmen unter Zugrundelegung der Höchstanteilssätze der Mustersatzung hat eine durchschnittliche Einnahmesteigerung von rd. 400.000,00 €/p.a. ergeben. Ausgehend von der am häufigsten abgerechneten Straßenart „Haupterschließungsstraße“ wird die Anhebung der Anteilssätze im vorgeschlagenen Umfang bei einem durchschnittlichen Grundstück mit einer Größe von 200 – 300 m² mit einer II-IV geschossigen Bebauung zu einer Mehrbelastung für den einzelnen Beitragspflichtigen in Höhe von voraussichtlich rd. 1.000,00 € führen (siehe Anlage 2). Neben dem Aspekt der Erhöhung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen ergab sich zudem das Erfordernis, die Satzungsregelungen auch den Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Fachliteratur sowie der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Außerdem mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die der Klarstellung des Satzungstextes dienen. Um die Satzungsanwendung rechtssicherer und praktikabler zu machen, wurde die neu erarbeitete Satzung daher in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes durch praxisrelevante Regelungen ergänzt. Durch die Übernahme des landesrechtlichen Anlagebegriffs soll künftig auch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken, Außenbereichsstraßen und Wirtschaftswegen ermöglicht werden. Damit unterliegen der Beitragserhebung alle Grundstücke im Stadtgebiet, denen durch die jeweilige straßenbauliche Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Sämtliche beitragsfähigen Maßnahmen sind abzurechnen und der umlagefähige Aufwand ist entsprechend der individuellen Grundstückssituation auf alle Anlieger zu verteilen. Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.11.2015 Seite: 3/4 Die neue Satzung dient auch der Anpassung der Satzungsregelungen an die sich im Laufe der Zeit veränderten örtlichen Gegebenheiten. So sind die im Stadtgebiet immer häufiger vorzufindenden Radfahrstreifen den herkömmlichen Radwegen künftig abrechnungstechnisch gleichgestellt, indem sie in den Kreis der selbständig abrechenbaren Teileinrichtungen aufgenommen wurden. Die Erhöhung der anrechenbaren Breiten bei den Radwegen bzw. Radfahrstreifen (jeweils einschließlich Sicherheitstrennstreifen) folgt den novellierten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA). Durch die Aufnahme einer Vielzahl von Fallkonstellationen entsteht eine höhere Beitragsgerechtigkeit. Fazit: Die künftigen Heranziehungsverfahren sind praktikabler und rechtssicherer. Durch die Anpassung der Beitragssätze wird in verstärktem Maße dem Vorteilsgedanken Rechnung getragen. Die vorgeschlagenen Anteilssätze bewegen sich im rechtlich zulässigen Rahmen und sind vertretbar. Mit Blick auf die Finanzlage der Stadt sind sie auch geboten, da die Gemeinden grundsätzlich zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen verpflichtet sind. Insoweit liegen der diesbezüglichen Ermessensentscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde. Hinweis: Die Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007 findet weiterhin Anwendung auf die Heranziehungsverfahren, bei denen die sachliche Beitragspflicht bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenbaubeitragssatzung entstanden ist. Anlage/n: - Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen (Anlage 1) - Auswirkung der Erhöhung der Anteilssätze auf den einzelnen Beitragspflichtigen am Beispiel von zwei Haupterschließungsstraßen (Anlage 2) Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.11.2015 Seite: 4/4 S AT Z U NG über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom ………… Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………… folgende Beitragssatzung beschlossen: §1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - nachstehend Straßen genannt - und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht das Baugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätzen (insbesondere Wirtschaftswegen). §2 Abschnitte einer Straße und Straßen als Einheit (1) Für selbstständig nutzbare Abschnitte einer Straße oder selbstständig nutzbare Teile einer Straße (Teileinrichtungen) können Beiträge selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Ergeben sich für mehrere Straßen oder Teileinrichtungen nach § 4 Abs. 3 keine unterschiedlichen anrechenbaren Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen, so können diese eine Einheit bilden und der Beitrag insgesamt ermittelt und erhoben werden. (4) Die Entscheidung a) über die Abrechnung einzelner Abschnitte einer Straße b) oder über die Zusammenfassung mehrerer Straßen (Abschnitte) oder Teileinrichtungen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung c) oder über die Kostenspaltung nach § 5 obliegt dem Mobilitätsausschuss des Rates der Stadt Aachen. §3 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von 1. Teileinrichtungen a) b) c) d) e) f) g) h) Fahrbahn Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschließlich Sicherheitstrennstreifen Parkstreifen, Parkstände Gehweg Gemeinsamer Geh- und Radweg Beleuchtung Oberflächenentwässerung Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) 2. Fußgängerstraßen, Fußgängergeschäftsstraßen und selbstständigen Gehwegen 3. Verkehrsberuhigten Bereichen (Mischflächen) 4. Plätzen Seite 2 von 10 (2) Beitragsfähig ist insbesondere 1. der Aufwand für den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten), die Vermessung und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßen benötigten Grundflächen, 2. der Gegenwert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme (Baubeschluss), 3. der Aufwand für die Errichtung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die den jeweiligen Teileinrichtungen zuzuordnen sind, denen sie dienen. Dies gilt auch für die Anlegung außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit abrechenbar, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehenden Fahrbahnbreiten der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind beitragspflichtig, soweit sie die anrechenbaren Fahrbahnbreiten nach § 4 Abs. 3 nicht überschreiten. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. (5) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern. (6) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. §4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Anteil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Straßen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Straßen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Aufwand allein. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Straßen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen c) Parkstreifen, Parkstände d) Gehweg e) Gemeinsamer Geh- und Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung h) Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe-, in übrigen Industrie- u. Bereichen Sondergebieten Anteil der Beitragspflichtigen 8,50 m 6,50 m 80 v. H. je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m 80 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 4,50 m je 4,50 m 80 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. Seite 3 von 10 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen c) Parkstreifen, Parkstände d) Gehweg e) Gemeinsamer Geh- und Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung h) Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen c) Parkstreifen, Parkstände d) Gehweg e) Gemeinsamer Geh- und Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung h) Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen c) Parkstreifen, Parkstände d) Gehweg e) Gemeinsamer Geh- und Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung h) Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) 5. unbefahrbare Wohnwege d) Gehweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung 8,50 m 6,50 m 60 v. H. je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m 60 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 4,50 m je 4,50 m 70 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. 8,50 m 8,50 m 40 v. H. je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,75 m je 5,00 m je 2,50 m 40 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 4,50 m je 4,50 m 60 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. 7,50 m 7,50 m 70 v. H. je 3,75 m je 5,00 m je 6,00 m je 3,75 m je 5,00 m je 6,00 m 70 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 6,00 m je 6,00 m 75 v. H. 80 v. H. 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. je 2,50 m je 2,50 m 80 v. H. 80 v. H. 80 v. H. 6. Fußgängergeschäftsstraßen, Verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerstraßen, selbstständige Gehwege und Plätze Die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen werden durch besondere Satzung festgesetzt. 7. Wirtschaftswege a) Fahrbahn einschließlich Bankette 5,00 m Seite 4 von 10 60 v. H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen/Parkstände fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn auf ihre tatsächliche Breite, höchstens jedoch je fehlendem Parkstreifen um 2,50 m soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Sofern bei einer Straße ein- oder beidseitige Schutzstreifen für Radfahrer vorhanden sind, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die Breite des jeweils vorhandenen Schutzstreifens, höchstens jedoch um je 2,00 m. (4) Die in Abs. 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Diese werden ermittelt, indem die Fläche der von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Straße bzw. Teileinrichtung durch ihre Länge geteilt wird. (5) Im Sinne des Abs.3 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind. c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen. d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften bzw. Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. e) unbefahrbare Wohnwege: öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege innerhalb von Wohngebieten. f) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist. g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können und entsprechend § 42 Abs. 2 Anlage 3 StVO mit Verkehrszeichen 325.1 /325.2 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind. h) Fußgängerstraßen, selbstständige Gehwege und Plätze: Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in der gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist. Selbstständige Gehwege und Plätze: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Straße sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist und diese nicht Fußgängergeschäftsstraßen sind. Für Plätze gilt dies sinngemäß. i) Wirtschaftswege: Straßen und Wege im Außenbereich, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellt wurden und zur Bewirtschaftung anliegender Flächen genutzt werden oder der Erschließung angrenzender oder der durch private Zuwegung damit verbundener Grundstücke dienen. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-, Industrieoder Sondergebiet und mit der anderen Seite an einen übrigen Bereich und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die Straße oder der Abschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet als Straße oder Abschnitt in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Straße oder Abschnitt in einem übrigen Bereich. (7) Für Straßen oder deren Abschnitte, bei denen die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat der Stadt Aachen durch besondere Satzung die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. Seite 5 von 10 §5 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbstständig erhoben werden für die Teileinrichtungen a) b) c) d) e) f) g) h) Fahrbahn Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen Parkstreifen, Parkstände Gehweg gemeinsamer Geh- und Radweg Beleuchtung Oberflächenentwässerung Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung) sobald die Teileinrichtung endgültig hergestellt worden ist. §6 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes Der von den Beitragspflichtigen zu tragende umlagefähige Aufwand wird auf die durch die Straße oder den Abschnitt einer Straße erschlossenen oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke nach deren Fläche und unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit verteilt. Hierzu werden die nach § 7 ermittelten Grundstücksflächen mit dem nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor vervielfältigt. §7 Beitragspflichtige Grundstücksfläche Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt 1. bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festsetzt. 2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, a) die überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise (z.B. bebaut mit Büro- oder Verwaltungsgebäuden, Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen und Kasernen) oder industriell genutzt werden, die Gesamtfläche. b) die nicht überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise (z.B. bebaut mit Büro- oder Verwaltungsgebäuden, Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen und Kasernen) oder nicht industriell genutzt werden, aa) die an die Straße angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Straße und einer im Abstand von 35 m parallel zur Straße verlaufenden Linie (Tiefenbegrenzung). Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, bb) die nicht an die Straße angrenzen, für die jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Straße zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m parallel zur Straße verlaufenden Linie (Tiefenbegrenzung). Überschreitet die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung den Abstand nach Ziffer 2 Buchstabe b) Buchstaben aa) oder bb), so fällt die Linie (Tiefenbegrenzung) zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Nutzung. Seite 6 von 10 3. bei Grundstücken, die teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und/oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, die Fläche nach Ziffer 1 sowie die Fläche des unbeplanten Innenbereichs und/oder des Außenbereichs nach Ziffer 2. 4. bei Grundstücken im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und/oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, die Fläche im Geltungsbereich der Satzung sowie die Fläche des unbeplanten Innenbereichs und/oder des Außenbereichs nach Ziffer 2. 5. bei Grundstücken, die insgesamt im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen und bei Grundstücken, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur wie Grundstücke im Außenbereich genutzt werden können, die Gesamtfläche. §8 Maß und Art der Nutzung (1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird bei Grundstücken/ Grundstücksteilflächen innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB oder innerhalb des Geltungsbereiches einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die nach § 7 ermittelte Fläche vervielfacht mit a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit acht Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit neun Vollgeschossen bei einer Bebaubarkeit mit zehn Vollgeschossen Für jedes weitere Vollgeschoss steigt der Faktor um 0,05 Punkte. 1,25 1,50 1,75 1,95 2,15 2,30 2,45 2,55 2,65 2,70 k) bei Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern, Dauerkleingartenanlagen und Campingplätzen 0,50 l) bei Wegeflächen 1,00 m) bei Grundstücken für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen 1,25 n) bei Garagen, Stellplätzen, Tiefgaragen und Parkhäusern nach der Anzahl der Nutzungsebenen analog mit den Faktoren nach Buchstaben a) bis j). (2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse maßgebend. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5,wobei Bruchzahlen mathematisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse - in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5; - in sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0. Bruchzahlen werden mathematisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (3) Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, innerhalb des Geltungsbereiches einer Seite 7 von 10 Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe geteilt durch 3,50 m. Bruchzahlen werden mathematisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Bei Sakralbauten (z. B. Kirchen) sind maximal 2 Vollgeschosse anzusetzen. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, aus der Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise (z.B. Ausstellungsfläche, Lagerplatz) genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 1 festgesetzten Faktoren wie folgt erhöht: a) bei im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsarten aa) in Kern- und Gewerbegebieten um bb) in Industriegebieten und in Sondergebieten mit der Nutzungsart „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse“ um b) in anderen beplanten Gebieten, im unbeplanten Innenbereich sowie innerhalb des Geltungsbereiches einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (z.B. bebaut mit Büro-, Verwaltungsgebäuden, Bildungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Forschungseinrichtungen und Kasernen, Ausstellungsfläche, Lagerplatz) um 0,50 1,00 0,50 (5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird bei Grundstücken/ Grundstücksteilflächen des Außenbereichs nach § 35 BauGB und bei Grundstücken/Grundstücksteilflächen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur wie Grundstücke im Außenbereich genutzt werden können, die nach § 7 ermittelte Fläche wie folgt vervielfacht: a) bei unbebauten Grundstücken bei aa) Forstbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen bb) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland sowie Obstwiese cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) b) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingartenanlage und Campingplätze) c) bei Grundstücken mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen einschließlich der im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebenen Biomasseanlagen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z. B. Feldscheunen) aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a) d) bei Grundstücken mit außerhalb von Hofstellen gewerblich betriebenen Biomasse-, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Einrichtungen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a) Seite 8 von 10 0,0111 0,0333 1,0 0,5 1,0 1,5 e) bei bebauten gewerblich genutzten Grundstücken aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a) 1,5 §9 Ermäßigungen (1) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer Straße erschlossen werden, wird die Grundstücksfläche im Sinne von § 7 bei Abrechnung der jeweiligen Straße um 1/3 reduziert, höchstens jedoch um 200 m², soweit die verbleibende anzurechnende Fläche die bebaute Fläche nicht unterschreitet. Die Reduzierung erfolgt nur, wenn und soweit einzelne Teilanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, die in der weiteren Straße/den weiteren Straßen bereits vorhanden sind. Für die Teileinrichtung „gemeinsamer Geh- und Radweg“ ist eine Eckermäßigung auch dann zu gewähren, wenn in der weiteren Straße ein baulich voneinander getrennter Gehweg und Radweg bzw. ein Radfahrstreifen jeweils einschließlich eines Sicherheitstrennstreifens vorhanden ist. (2) Die Reduzierung des Flächenansatzes ist für jede Teileinrichtung gesondert vorzunehmen. Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als 50 v. H. erhöht, ist die 50 v. H. überschreitende Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen. (3) Die Abs. 1 und 2 finden entsprechend Anwendung auf die Grundstücksfläche von Grundstücken zwischen zwei Straßen, soweit sie sich durch die Tiefenbegrenzung nach § 7 Ziffer 2 Buchstabe b), Ziffer 3 oder Ziffer 4 überschneidet. (4) Ist eine der Straßen als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ausgebaut, wird die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke für die Teileinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) bis g) gewährt. § 10 Vorausleistung und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben. (2) Der Ausbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Ausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 11 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Straße oder b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 2 oder c) endgültigen Herstellung der Teileinrichtung gemäß § 5. Die endgültige Herstellung tritt mit der letzten Abnahme ein. (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die entsprechenden Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. Seite 9 von 10 § 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 13 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007“ außer Kraft. Seite 10 von 10 Anlage 2 Auswirkung der Erhöhung der Anteilssätze auf den einzelnen Beitragspflichtigen am Beispiel von zwei Haupterschließungsstraßen Mühlental tatsächl. Beitragssatz 6,78 €/m² Beitragssatz neue Satzung durchschnittliches Grundstück tatsächl. Beitrag Beitrag neue Satzung Beitragserhöhung 8,80 €/m² 200 m² 2.048 € 2.658 € 610 € II-geschossig 29,8% Viktoriallee tatsächl. Beitragssatz Beitragssatz neue Satzung 7,08 €/m² 9,45 €/m² durchschnittliches Grundstück tatsächl. Beitrag 300 m² 4.142 € Beitrag neue Satzung Beitragserhöhung 5.528 € 1.386 € durchschnittliche Beitragserhöhung rd. 1.000 € IV-geschossig 33,5%