Daten
Kommune
Aachen
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151640.pdf
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548 kB
Erstellt
02.11.15, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0044/WP17
öffentlich
02.11.2015
B 03/10
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2015
03.12.2015
09.12.2015
FA
MA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.11.2015
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2016 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
2.439.700
2.439.700
4.984.200
5.784.200
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Die Einzahlungen aus Beiträgen nach § 8 KAG NW werden bei der Sammelposition PSP-Element 5120102-900-02900-160-1 Kostenart 68810000 sowie die internen Leistungsbeziehungen beim
Sachkonto 48110000 Kontierungselement 4-120102-952-8 verbucht.
Die Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich 400.000 € / Jahr, die durch die Satzungsänderung
erzielt werden können, werden sich jedoch nicht bereits im Haushaltsjahr 2016 auswirken, da die
neue Satzung erst auf Baumaßnahmen angewandt werden kann, die nach ihrem Inkrafttreten
beschlossen wurden. Für bereits durchgeführte oder noch in Bau befindliche Maßnahmen gilt
weiterhin die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom
21.12.2007. Mehreinnahmen sind daher erst voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2018 zu erwarten.
Bei Beschluss der Satzung ist die Mehreinzahlung in die mittelfristige Finanzplanung im Haushaltsplan
2016 für die Haushaltsjahre 2018 bis 2019 aufzunehmen.
Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.11.2015
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Erläuterungen:
Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen - GPA NRW - hat im Rahmen eines
standardisierten Prüfverfahrens festgestellt, dass die in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt
Aachen festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen eher zu niedrig bemessen sind. Diese liegen
jeweils im unteren bis mittleren Segment des in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
NRW vorgesehenen Korridors. Dies trifft insbesondere auf die Anteilssätze der so genannten
Hauptverkehrsstraßen zu. Die GPA NRW empfiehlt daher eine Anhebung der Beitragssätze angelehnt
an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Ausschöpfung aller
Möglichkeiten der Beitragserhebung.
Dieser Empfehlung folgend ist die derzeit gültige Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung
der Anteilssätze einer Überprüfung unterzogen worden, wobei sowohl die Anteilssätze der
Mustersatzung als auch die Anteilssätze der Straßenbaubeitragssatzungen vergleichbarer Kommunen
als Orientierungsmaßstab zugrunde gelegt wurden.
Ein Vergleich der jeweiligen Anteilssätze hat die Notwendigkeit einer Erhöhung der derzeit geltenden
Anliegeranteile der Stadt Aachen bestätigt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die städtische
Finanzlage sieht die neu erarbeitete Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen als Mittel der
Haushaltskonsolidierung daher die Anhebung sämtlicher Anteilssätze auf das Höchstmaß der
Anwendungsempfehlung der Mustersatzung vor. Damit soll der rechtliche Rahmen weitestgehend
ausgenutzt und die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Einnahmenbeschaffung voll ausgeschöpft
werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen aus den in den Jahren 2012-2014
abgerechneten Straßen mit den fiktiven Einnahmen unter Zugrundelegung der Höchstanteilssätze der
Mustersatzung hat eine durchschnittliche Einnahmesteigerung von rd. 400.000,00 €/p.a. ergeben.
Ausgehend von der am häufigsten abgerechneten Straßenart „Haupterschließungsstraße“ wird die
Anhebung der Anteilssätze im vorgeschlagenen Umfang bei einem durchschnittlichen Grundstück mit
einer Größe von 200 – 300 m² mit einer II-IV geschossigen Bebauung zu einer Mehrbelastung für den
einzelnen Beitragspflichtigen in Höhe von voraussichtlich rd. 1.000,00 € führen (siehe Anlage 2).
Neben dem Aspekt der Erhöhung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen ergab sich zudem das
Erfordernis, die Satzungsregelungen auch den Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen
Fachliteratur sowie der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Außerdem mussten redaktionelle
Änderungen vorgenommen werden, die der Klarstellung des Satzungstextes dienen.
Um die Satzungsanwendung rechtssicherer und praktikabler zu machen, wurde die neu erarbeitete
Satzung daher in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes durch
praxisrelevante Regelungen ergänzt. Durch die Übernahme des landesrechtlichen Anlagebegriffs soll
künftig auch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken, Außenbereichsstraßen und
Wirtschaftswegen ermöglicht werden. Damit unterliegen der Beitragserhebung alle Grundstücke im
Stadtgebiet, denen durch die jeweilige straßenbauliche Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil
erwächst. Sämtliche beitragsfähigen Maßnahmen sind abzurechnen und der umlagefähige Aufwand
ist entsprechend der individuellen Grundstückssituation auf alle Anlieger zu verteilen.
Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.11.2015
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Die neue Satzung dient auch der Anpassung der Satzungsregelungen an die sich im Laufe der Zeit
veränderten örtlichen Gegebenheiten. So sind die im Stadtgebiet immer häufiger vorzufindenden
Radfahrstreifen den herkömmlichen Radwegen künftig abrechnungstechnisch gleichgestellt, indem sie
in den Kreis der selbständig abrechenbaren Teileinrichtungen aufgenommen wurden. Die Erhöhung
der anrechenbaren Breiten bei den Radwegen bzw. Radfahrstreifen (jeweils einschließlich
Sicherheitstrennstreifen) folgt den novellierten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA).
Durch die Aufnahme einer Vielzahl von Fallkonstellationen entsteht eine höhere Beitragsgerechtigkeit.
Fazit:
Die künftigen Heranziehungsverfahren sind praktikabler und rechtssicherer. Durch die Anpassung der
Beitragssätze wird in verstärktem Maße dem Vorteilsgedanken Rechnung getragen. Die
vorgeschlagenen Anteilssätze bewegen sich im rechtlich zulässigen Rahmen und sind vertretbar. Mit
Blick auf die Finanzlage der Stadt sind sie auch geboten, da die Gemeinden grundsätzlich zur
vollständigen
Ausschöpfung
ihrer
Einnahmequellen
verpflichtet
sind.
Insoweit
liegen
der
diesbezüglichen Ermessensentscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde.
Hinweis:
Die Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007
findet weiterhin Anwendung auf die Heranziehungsverfahren, bei denen die sachliche Beitragspflicht
bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenbaubeitragssatzung entstanden ist.
Anlage/n:
-
Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen (Anlage 1)
-
Auswirkung der Erhöhung der Anteilssätze auf den einzelnen Beitragspflichtigen am Beispiel
von zwei Haupterschließungsstraßen (Anlage 2)
Vorlage B 03/0044/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.11.2015
Seite: 4/4
S AT Z U NG
über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen - KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen
vom …………
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in
seiner Sitzung am ………… folgende Beitragssatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - nachstehend Straßen genannt - und als Gegenleistung für die
dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden
wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht das
Baugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist.
Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen,
Wege und Plätzen (insbesondere Wirtschaftswegen).
§2
Abschnitte einer Straße und Straßen als Einheit
(1) Für selbstständig nutzbare Abschnitte einer Straße oder selbstständig nutzbare Teile einer Straße
(Teileinrichtungen) können Beiträge selbstständig ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3
unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so
sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3) Ergeben sich für mehrere Straßen oder Teileinrichtungen nach § 4 Abs. 3 keine unterschiedlichen
anrechenbaren Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen, so können diese eine Einheit
bilden und der Beitrag insgesamt ermittelt und erhoben werden.
(4) Die Entscheidung
a) über die Abrechnung einzelner Abschnitte einer Straße
b) oder über die Zusammenfassung mehrerer Straßen (Abschnitte) oder Teileinrichtungen zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung
c) oder über die Kostenspaltung nach § 5
obliegt dem Mobilitätsausschuss des Rates der Stadt Aachen.
§3
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
1. Teileinrichtungen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Fahrbahn
Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschließlich Sicherheitstrennstreifen
Parkstreifen, Parkstände
Gehweg
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Beleuchtung
Oberflächenentwässerung
Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung)
2. Fußgängerstraßen, Fußgängergeschäftsstraßen und selbstständigen Gehwegen
3. Verkehrsberuhigten Bereichen (Mischflächen)
4. Plätzen
Seite 2 von 10
(2) Beitragsfähig ist insbesondere
1. der Aufwand für den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten), die Vermessung und die Freilegung
der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Straßen benötigten Grundflächen,
2. der Gegenwert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des
Beginns der Maßnahme (Baubeschluss),
3. der Aufwand für die Errichtung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die den jeweiligen
Teileinrichtungen zuzuordnen sind, denen sie dienen. Dies gilt auch für die Anlegung außerhalb
öffentlicher Verkehrsflächen.
(3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit abrechenbar,
als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Die über die Breite der anschließenden freien
Strecken hinausgehenden Fahrbahnbreiten der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind
beitragspflichtig, soweit sie die anrechenbaren Fahrbahnbreiten nach § 4 Abs. 3 nicht überschreiten.
(4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen.
(5) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur
Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen
außergewöhnlichen Aufwand erfordern.
(6) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Anteil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Straßen durch die
Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Straßen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten Aufwand allein.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der
Straßen werden wie folgt festgesetzt:
bei
(Straßenart)
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg, Radfahrstreifen
jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen
c) Parkstreifen, Parkstände
d) Gehweg
e) Gemeinsamer Geh- und
Radweg
f) Beleuchtung
g) Oberflächenentwässerung
h) Straßenbegleitgrün
(Trennstreifen mit Bepflanzung)
anrechenbare Breiten
in Kern-, Gewerbe-, in übrigen
Industrie- u.
Bereichen
Sondergebieten
Anteil der
Beitragspflichtigen
8,50 m
6,50 m
80 v. H.
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 4,50 m
je 4,50 m
80 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
Seite 3 von 10
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg, Radfahrstreifen
jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen
c) Parkstreifen, Parkstände
d) Gehweg
e) Gemeinsamer Geh- und
Radweg
f) Beleuchtung
g) Oberflächenentwässerung
h) Straßenbegleitgrün
(Trennstreifen mit Bepflanzung)
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg, Radfahrstreifen
jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen
c) Parkstreifen, Parkstände
d) Gehweg
e) Gemeinsamer Geh- und
Radweg
f) Beleuchtung
g) Oberflächenentwässerung
h) Straßenbegleitgrün
(Trennstreifen mit Bepflanzung)
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg, Radfahrstreifen
jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen
c) Parkstreifen, Parkstände
d) Gehweg
e) Gemeinsamer Geh- und
Radweg
f) Beleuchtung
g) Oberflächenentwässerung
h) Straßenbegleitgrün
(Trennstreifen mit Bepflanzung)
5. unbefahrbare Wohnwege
d) Gehweg
f) Beleuchtung
g) Oberflächenentwässerung
8,50 m
6,50 m
60 v. H.
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
60 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 4,50 m
je 4,50 m
70 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
8,50 m
8,50 m
40 v. H.
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,75 m
je 5,00 m
je 2,50 m
40 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 4,50 m
je 4,50 m
60 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
7,50 m
7,50 m
70 v. H.
je 3,75 m
je 5,00 m
je 6,00 m
je 3,75 m
je 5,00 m
je 6,00 m
70 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 6,00 m
je 6,00 m
75 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
6. Fußgängergeschäftsstraßen, Verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerstraßen, selbstständige
Gehwege und Plätze
Die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen werden durch besondere Satzung
festgesetzt.
7. Wirtschaftswege
a) Fahrbahn einschließlich Bankette
5,00 m
Seite 4 von 10
60 v. H.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen/Parkstände fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite
der Fahrbahn auf ihre tatsächliche Breite, höchstens jedoch je fehlendem Parkstreifen um 2,50 m soweit auf
der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Sofern bei einer Straße ein- oder beidseitige Schutzstreifen für Radfahrer vorhanden sind, erhöht sich die
anrechenbare Breite der Fahrbahn um die Breite des jeweils vorhandenen Schutzstreifens, höchstens
jedoch um je 2,00 m.
(4) Die in Abs. 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Diese werden ermittelt, indem die Fläche der von
der Straßenbaumaßnahme betroffenen Straße bzw. Teileinrichtung durch ihre Länge geteilt wird.
(5) Im Sinne des Abs.3 gelten als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen.
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind.
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen.
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften bzw.
Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.
e) unbefahrbare Wohnwege: öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbare Wege innerhalb von Wohngebieten.
f) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich
ist.
g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Straßen, die in ihrer ganzen Breite von
Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können und
entsprechend § 42 Abs. 2 Anlage 3 StVO mit Verkehrszeichen 325.1 /325.2 als verkehrsberuhigter
Bereich ausgewiesen sind.
h) Fußgängerstraßen, selbstständige Gehwege und Plätze:
Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in der gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.
Selbstständige Gehwege und Plätze: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer
Straße sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen
möglich ist und diese nicht Fußgängergeschäftsstraßen sind. Für Plätze gilt dies sinngemäß.
i) Wirtschaftswege: Straßen und Wege im Außenbereich, die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Entschließung der Gemeinde bereitgestellt wurden und zur Bewirtschaftung anliegender Flächen
genutzt werden oder der Erschließung angrenzender oder der durch private Zuwegung damit
verbundener Grundstücke dienen.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-, Industrieoder Sondergebiet und mit der anderen Seite an einen übrigen Bereich und ergeben sich dabei nach Abs. 3
unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die Straße oder der Abschnitt im Verhältnis zu den
Grundstücken im Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet als Straße oder Abschnitt in einem solchen
Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Straße oder Abschnitt in einem übrigen Bereich.
(7) Für Straßen oder deren Abschnitte, bei denen die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder
Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat der Stadt Aachen durch
besondere Satzung die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
Seite 5 von 10
§5
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbstständig erhoben werden für die Teileinrichtungen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Fahrbahn
Radweg, Radfahrstreifen jeweils einschl. Sicherheitstrennstreifen
Parkstreifen, Parkstände
Gehweg
gemeinsamer Geh- und Radweg
Beleuchtung
Oberflächenentwässerung
Straßenbegleitgrün (Trennstreifen mit Bepflanzung)
sobald die Teileinrichtung endgültig hergestellt worden ist.
§6
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
Der von den Beitragspflichtigen zu tragende umlagefähige Aufwand wird auf die durch die Straße oder den
Abschnitt einer Straße erschlossenen oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke nach deren
Fläche und unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit verteilt. Hierzu werden die nach § 7 ermittelten
Grundstücksflächen mit dem nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor vervielfältigt.
§7
Beitragspflichtige Grundstücksfläche
Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt
1. bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der
Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festsetzt.
2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und Grundstücken, die teilweise im
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen,
a) die überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise (z.B. bebaut mit Büro- oder
Verwaltungsgebäuden, Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen
und Kasernen) oder industriell genutzt werden, die Gesamtfläche.
b) die nicht überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise (z.B. bebaut mit Büro- oder
Verwaltungsgebäuden, Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen
und Kasernen) oder nicht industriell genutzt werden,
aa) die an die Straße angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit
der Straße und einer im Abstand von 35 m parallel zur Straße verlaufenden Linie
(Tiefenbegrenzung). Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
bb) die nicht an die Straße angrenzen, für die jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, die
Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Straße zugewandt ist und einer im Abstand von
35 m parallel zur Straße verlaufenden Linie (Tiefenbegrenzung).
Überschreitet die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung den Abstand nach Ziffer 2 Buchstabe b)
Buchstaben aa) oder bb), so fällt die Linie (Tiefenbegrenzung) zusammen mit der hinteren Grenze der
tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Nutzung.
Seite 6 von 10
3. bei Grundstücken, die teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und teilweise im
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und/oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, die Fläche
nach Ziffer 1 sowie die Fläche des unbeplanten Innenbereichs und/oder des Außenbereichs nach Ziffer 2.
4. bei Grundstücken im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und bei Grundstücken, die
teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB und/oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, die Fläche im
Geltungsbereich der Satzung sowie die Fläche des unbeplanten Innenbereichs und/oder des Außenbereichs
nach Ziffer 2.
5. bei Grundstücken, die insgesamt im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen und bei Grundstücken, die nach
den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur wie Grundstücke im Außenbereich genutzt werden können, die
Gesamtfläche.
§8
Maß und Art der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird bei Grundstücken/
Grundstücksteilflächen innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, des unbeplanten
Innenbereichs nach § 34 BauGB oder innerhalb des Geltungsbereiches einer Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB die nach § 7 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit acht Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit neun Vollgeschossen
bei einer Bebaubarkeit mit zehn Vollgeschossen
Für jedes weitere Vollgeschoss steigt der Faktor um 0,05 Punkte.
1,25
1,50
1,75
1,95
2,15
2,30
2,45
2,55
2,65
2,70
k) bei Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern,
Dauerkleingartenanlagen und Campingplätzen
0,50
l) bei Wegeflächen
1,00
m) bei Grundstücken für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen
1,25
n) bei Garagen, Stellplätzen, Tiefgaragen und Parkhäusern nach der Anzahl der Nutzungsebenen analog
mit den Faktoren nach Buchstaben a) bis j).
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse maßgebend.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch
3,5,wobei Bruchzahlen mathematisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
c) Ist nur die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
- in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5;
- in sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.
Bruchzahlen werden mathematisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen, so ist diese
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige
Gebäudehöhe überschritten wird.
(3) Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, innerhalb des Geltungsbereiches einer
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Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse
die tatsächliche Gebäudehöhe geteilt durch 3,50 m. Bruchzahlen werden mathematisch auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet. Bei Sakralbauten (z. B. Kirchen) sind maximal 2 Vollgeschosse anzusetzen.
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, aus der Zahl der auf den Grundstücken des
Abrechnungsgebietes in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, freiberuflich oder in
ähnlicher Weise (z.B. Ausstellungsfläche, Lagerplatz) genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss
zugrunde gelegt.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 1 festgesetzten Faktoren
wie folgt erhöht:
a) bei im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsarten
aa) in Kern- und Gewerbegebieten um
bb) in Industriegebieten und in Sondergebieten mit der Nutzungsart
„Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen,
Ausstellungen und Kongresse“ um
b) in anderen beplanten Gebieten, im unbeplanten Innenbereich sowie
innerhalb des Geltungsbereiches einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für
überwiegend gewerblich, freiberuflich oder in ähnlicher Weise genutzte
Grundstücke (z.B. bebaut mit Büro-, Verwaltungsgebäuden,
Bildungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen,
Forschungseinrichtungen und Kasernen, Ausstellungsfläche, Lagerplatz) um
0,50
1,00
0,50
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird bei Grundstücken/
Grundstücksteilflächen des Außenbereichs nach § 35 BauGB und bei Grundstücken/Grundstücksteilflächen,
die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur wie Grundstücke im Außenbereich genutzt werden
können, die nach § 7 ermittelte Fläche wie folgt vervielfacht:
a) bei unbebauten Grundstücken bei
aa) Forstbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen
bb) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland sowie Obstwiese
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau)
b) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen,
Freibäder, Dauerkleingartenanlage und Campingplätze)
c) bei Grundstücken mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen
einschließlich der im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebenen
Biomasseanlagen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z. B.
Feldscheunen)
aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss
bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a)
d) bei Grundstücken mit außerhalb von Hofstellen gewerblich betriebenen
Biomasse-, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen
aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Einrichtungen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt
bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a)
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0,0111
0,0333
1,0
0,5
1,0
1,5
e) bei bebauten gewerblich genutzten Grundstücken
aa) die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss
bb) die Restfläche mit dem entsprechenden Faktor nach Buchstabe a)
1,5
§9
Ermäßigungen
(1) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer Straße erschlossen werden,
wird die Grundstücksfläche im Sinne von § 7 bei Abrechnung der jeweiligen Straße um 1/3 reduziert,
höchstens jedoch um 200 m², soweit die verbleibende anzurechnende Fläche die bebaute Fläche nicht
unterschreitet. Die Reduzierung erfolgt nur, wenn und soweit einzelne Teilanlagen hergestellt, erweitert oder
verbessert werden, die in der weiteren Straße/den weiteren Straßen bereits vorhanden sind. Für die
Teileinrichtung „gemeinsamer Geh- und Radweg“ ist eine Eckermäßigung auch dann zu gewähren, wenn in
der weiteren Straße ein baulich voneinander getrennter Gehweg und Radweg bzw. ein Radfahrstreifen
jeweils einschließlich eines Sicherheitstrennstreifens vorhanden ist.
(2) Die Reduzierung des Flächenansatzes ist für jede Teileinrichtung gesondert vorzunehmen. Soweit die
Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als
50 v. H. erhöht, ist die 50 v. H. überschreitende Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden entsprechend Anwendung auf die Grundstücksfläche von Grundstücken zwischen
zwei Straßen, soweit sie sich durch die Tiefenbegrenzung nach § 7 Ziffer 2 Buchstabe b), Ziffer 3 oder Ziffer
4 überschneidet.
(4) Ist eine der Straßen als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ausgebaut, wird die Ermäßigung für
mehrfach erschlossene Grundstücke für die Teileinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) bis g) gewährt.
§ 10
Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben.
(2) Der Ausbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe
des Ausbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 11
Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
(1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Straße oder
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 2 oder
c) endgültigen Herstellung der Teileinrichtung gemäß § 5.
Die endgültige Herstellung tritt mit der letzten Abnahme ein.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die
entsprechenden Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
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§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die
Straße erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen
der Stadt Aachen vom 21.12.2007“ außer Kraft.
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Anlage 2
Auswirkung der Erhöhung der Anteilssätze auf den einzelnen Beitragspflichtigen
am Beispiel von zwei Haupterschließungsstraßen
Mühlental
tatsächl. Beitragssatz
6,78 €/m²
Beitragssatz neue Satzung
durchschnittliches Grundstück
tatsächl. Beitrag
Beitrag neue Satzung
Beitragserhöhung
8,80 €/m²
200 m²
2.048 €
2.658 €
610 €
II-geschossig
29,8%
Viktoriallee
tatsächl. Beitragssatz
Beitragssatz neue Satzung
7,08 €/m²
9,45 €/m²
durchschnittliches Grundstück
tatsächl. Beitrag
300 m²
4.142 €
Beitrag neue Satzung
Beitragserhöhung
5.528 €
1.386 €
durchschnittliche Beitragserhöhung
rd. 1.000 €
IV-geschossig
33,5%