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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
152644.pdf
Größe
752 kB
Erstellt
21.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:35

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Steuern und Kasse B 03/0045/WP17 öffentlich 29.10.2015 B 03/10 18. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2015 08.12.2015 09.12.2015 FA AUK Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt beschließt den 18. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 1/6 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 2/6 Erläuterungen: 1. Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Einleitung von Grund- und Drainwasser/ nicht behandlungsbedürftiges Abwasser § 4 Absatz 5 Ziffer 12 der Kanalanschlusssatzung bestimmt, dass Grund-, Quell- und Drainwasser nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden darf. Die Zustimmung kann sowohl für vorübergehende (bauzeitliche) als auch dauerhafte Einleitungen erteilt werden. Einen entsprechenden Gebührentatbestand sieht die Kanalgebührensatzung bislang nicht vor. Rechtsgrundlage für die Schaffung eines solchen Gebührentatbestandes ist § 53c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NW). Dieser bestimmt, dass zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasseranlagen zählen. Für Quellwasser hingegen fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zur gebührenrechtlichen Abbildung ist die Teilanschlussgebühr geeignet. Diese Gebühr umfasst die Kosten für den Transport des Abwassers in der Abwasseranlage; die Kosten für die Abwasserbehandlung werden von der Gebühr hingegen nicht umfasst, da beim Teilanschluss aufgrund der Vorklärung und anschließenden Einleitung in die Regenwasserleitung oder ein Gewässer eine Abwasserbehandlung nicht erforderlich ist. Bei Grund- und Drainwasser, das mit Zustimmung der Stadt eingeleitet wird, ist eine Abwasserbehandlung ebenfalls nicht erforderlich. Sowohl beim Teilanschluss als auch bei Grund- und Drainwasser handelt es sich um nicht behandlungsbedürftiges Abwasser. Die Tatbestände „Teilanschluss“ und „Grund- und Drainwasser“ sollen daher in einem neuen § 3 a gemeinsam erfasst werden. Für beide Tatbestände soll eine Gebühr in Höhe der bisherigen Teilanschlussgebühr erhoben werden. Die Gebühr erhält die Bezeichnung „Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser“. Die bislang für den Teilanschluss geltenden Bestimmungen des § 3 bestehen weiter fort. 2. Abzugsmengen für Landwirte Die Kanalgebührensatzung wurde mit dem 16. Nachtrag u. a. dahingehend geändert, dass beim Abzug der nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen die sog. Bagatellmenge (20 m³) abgeschafft wurde. Grund hierfür war die geänderte Rechtsprechung zu diesem Thema. Seither wird die Schmutzwassermenge um die von dem Eigentümer nachgewiesenen nicht eingeleiteten Wassermengen reduziert. Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 3/6 Ferner wurde verbindlich festgelegt, dass zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Mengen ein geeichter Zwischenzähler auf Kosten des Antragstellers zu installieren ist, der nach Ablauf der Eichfrist erneuert werden muss. Dabei ist die Regelung des § 3 Absatz 7 unverändert geblieben. Dieser bestimmt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 12 m³/Jahr für jede Großvieheinheit herabgesetzt wird, soweit sie nicht durch Messeinrichtung (Wasserzähler) festgestellt wird. Die Großvieheinheiten werden von den Landwirten mit einem Erhebungsbogen zum Stichtag 01.12. mitgeteilt. Bei dieser pauschalen Berechnung kommt es wiederholt vor, dass die geltend gemachten Abzugsmengen den tatsächlichen Wasserverbrauch übersteigen. In diesen Fällen müssen dann wiederum Vergleichsberechnungen unter Zugrundelegung eines statistischen Pro-Kopf-Verbrauchs für die Bewohner des Bauernhofes erstellt werden. Dieser Wert, der sich derzeit auf 44 m³/ Person/ Jahr beläuft, ist erfahrungsgemäß etwas höher als der tatsächliche Wasserverbrauch. Dabei obliegt es dem Fachbereich Umwelt als überprüfende Stelle, die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen, ggf. die Viehzahlen zu kontrollieren bzw. Angaben zur Anzahl der Bewohner zu ermitteln. Die Berechnung der nicht eingeleiteten Wassermenge stellt sich in solchen Fällen als ungenau und zeitaufwendig dar. Die Formulierung des § 3 Absatz 7 „soweit nicht durch Wassermesser festgestellt“ könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller zwischen einem geeichten Zwischenzähler und der Erklärung mittels Vieherhebungsbogen wählen kann. Es gibt derzeit noch rund 20 Fälle, in welchen die Abzugsmengen durch Vieherhebungsbögen ermittelt werden, wobei der Fachbereich Umwelt bereits jetzt anlässlich von Ortsterminen auf den Einbau von Zwischenzählern hinwirkt. Durch die geänderte Formulierung „soweit nicht durch Messeinrichtungen gemäß Absatz 6 feststellbar“ könnte hier Abhilfe geschaffen bzw. bei neuen Fällen der Einbau von Zwischenzählern von vorneherein zur Pflicht gemacht werden. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit des Vieherhebungsbogens für solche Betriebe erhalten, die nachweislich nicht auf Zwischenzähler umstellen können. Die Überprüfung vor Ort und Entscheidung, ob ein Zwischenzähler eingebaut werden kann, obliegt dabei wie bisher dem Fachbereich Umwelt. Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 4/6 3. Gebührenbedarfsberechnung 2016 Gebührenhöhe Der Sonderposten Kanal weist zum 31.12.2013 einen Bestand in Höhe von ca. 5,8 Mio. € aus, wobei mindestens 1.909.714,81 € gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 auszugleichen sind. Da sowohl die Betriebsabrechnung des Jahres 2013 als auch die des Jahres 2014 positiv abschließen, wird im Sinne der Gebührenstetigkeit ein höherer Betrag von insgesamt 2,5 Mio. € entnommen und in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 berücksichtigt. Die dadurch bewirkte Senkung der Gesamtkosten führt wie folgt zu einer Ermäßigung der Gebührensätze: - Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,07 € von 2,75 € auf 2,68 €. - Senkung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser (ehem. Teilanschlussgebühr) um 0,08 € von 1,60 € auf 1,52 €. - Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,03 € von 1,04 € auf 1,01 €. Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2016 weist ein Kostenvolumen von insgesamt 62.184.100 € aus. Unter Berücksichtigung der Entnahme aus dem Sonderposten Kanal sind 59.684.100 € als gebührenrelevante Kosten umzulegen. Zusätzlich zur Entnahme sinken die Kosten um 91.700 €. Dies entspricht einer realen Kostensenkung von 0,15 %. Der Grund für die vorliegende Kostensenkung liegt einerseits in sinkenden Aufwendungen für Abwasserabgaben und andererseits in einer Erhöhung der Gebührenerträge durch die Veranlagung der Straßenbaulastträger. Durch die konsequente Investitionstätigkeit von WVER und Stawag in die Anlagen für Abwasserreinigung und Niederschlagswasserbehandlung, konnten einige Ermäßigungen und sogar Befreiungen von der Abwasserabgabe erreicht werden. Weiterhin werden seit Ende 2014 die Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Die hier generierten Mehrerträge senken die gebührenrelevanten Kosten um 169.000 €. Der Frischwasserverbrauch als Kostenträger für SW stagniert bei 14.300.000 m3 pro Jahr und zeigt sich somit stabil auf dem Vorjahresniveau. Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 5/6 Betriebsführungsentgelt STAWAG Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde gemäß der vertraglichen Vereinbarungen wie Preisgleitklausel und Mengen- und Aufgabenzuwachs um ca. 131.600 € angepasst. Dies entspricht einer Kostensteigerung von ca. 2,38 %. Wasserverbandsbeitrag Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln. Für 2016 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag 27.057.400 € und sinkt somit um 50.700 € bzw. 0,19 %. Kalkulatorische Kosten Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes steigen die Abschreibungen um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die kalkulatorischen Zinsen um 158.000 € auf insgesamt 15.504.000 €. Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2015 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2016 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden. Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes und begünstigt durch die anhaltend positive Zinsentwicklung, steigen die Abschreibungen moderat um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die kalkulatorischen Zinsen um 158.000 € auf insgesamt 15.504.000 € an. Anlagen: 1. Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2006 2. Kostenübersicht 3. Kostenzuordnung 4. Entwurf des 18. Nachtrages zur Kanalgebührensatzung Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.11.2015 Seite: 6/6 Anlage 1 Niederschlagswasser 14.000.000 qm 13.800.000 13.600.000 Ist-Fläche 13.400.000 Prognose 13.200.000 13.000.000 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Jahr cbm Schmutzwasser 18.000.000 17.000.000 16.000.000 15.000.000 14.000.000 13.000.000 12.000.000 11.000.000 10.000.000 Ist-Menge Prognose 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Jahr cbm Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser 55.000 50.000 45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 Ist-Menge Prognose 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Jahr 2013 2014 2015 2016 Anlage 2 Kanalbenutzungsgebühren 2016 Gebührenrelevante Kosten PSP 1-110102-900-9 2015 € Sachkonto 50110000 50120000 50220000 50320000 50510000 50610000 54130000 54140000 54310000 54310000 52790000 52790000 52790000 52790000 54930000 52320000 52320000 52350000 52380000 53130000 57199900 54890000 52520000 58110000 58110000 58110000 Dienstbezüge Beamte (1 1/2 Stellen A9/A10) f. Umsetzung § 61a LWG Entgelte tariflich Beschäftigte Tariflich Beschäftigte - Versorgungskasse Tariflich Beschäftigte - gesetzliche Sozialversicherung Zuführung f. Pensionsrückstellungen (50% von 50110000) Zuführung f. Beihilferückstellungen Aus.- und Fortbildung Aufw. für übernommene Reisekosten Geschäftsaufwendungen Geschäftsaufwendungen Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Betriebsführungsentgelt STAWAG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Aufw. f. bew. Verm. STAWAG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Entleerung geschlossene Gruben) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Dichtheitsprüfung städt. Kanäle in WSchG) Aufwendungen für Beiträge (Beiträge zu Verbänden und Vereinen) Erstattungen an Gemeinden (Erstattung an Herzogenrath ("Zum blauen Stein")) Erstattungen an Gemeinden (Erstattung von Kostenanteilen aus Vorjahren) Erstattung an verb. Untern., Betlg. SoVer.(Erstellung der Unterlagen zur Geb`berechnung) Erstattung an übrige Bereiche (Zuiveringschap Limburg/NL) Aufw. f. Zuweisungen an Zweckverbände (Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur) Abschreibungen Abwasserabgaben Unterh. d. Masch und techni. Anlagen (Aufwand für generelle Entwässerungsplanung) Auf. aus internen Leistungsbez. Erstattung von Kostenanteilen f.FB 61/73 Auf. aus internen Leistungsbez.(Verwaltungskostenbeitrag) Auf. aus internen Leistungsbez. ( kalk. Verzinsung des Anlagekapitals) 2016 € +/- +/- € % 47.400 0 0 0 19.500 1.900 1.500 800 4.500 3.000 5.540.500 260.000 71.000 10.000 9.100 9.000 9.000 33.000 23.000 27.108.100 11.278.000 888.000 100.000 82.500 1.088.000 15.346.000 61.700 3.900 300 800 20.800 2.000 1.500 900 7.500 0 5.672.100 260.000 71.000 38.000 9.500 9.000 4.500 33.000 23.000 27.057.400 11.402.000 610.000 100.000 82.500 1.088.000 15.504.000 14.300 3.900 300 800 1.300 1.900 0 100 3.000 -3.000 131.600 0 0 28.000 400 0 -4.500 0 0 -50.700 124.000 -278.000 0 0 0 158.000 30,17 0,00 0,00 0,00 6,67 100,00 0,00 12,50 66,67 -100,00 2,38 0,00 0,00 100,0 4,40 0,00 -50,00 0,00 0,00 -0,19 1,10 -31,31 0,00 0,00 0,00 1,03 58110000 Auf. aus internen Leistungsbez. (hier Grisu-Kosten für FB 11/4, Software für Dichtheitsnachweise) Zwischensumme 58110000 30.000 16.516.500 30.000 16.674.500 0 158.000 0,00 0,96 Ausgaben: 61.963.800 62.093.400 129.600 0,21 488.000 488.000 0 0,00 50.000 0 -50.000 -100,00 538.000 488.000 -50.000 -9,29 51.000 3.500 100 1.400 161.000 9.000 226.000 220.000 5.000 100 1.200 161.000 10.000 397.300 169.000 1.500 0 -200 0 1.000 171.300 0,00 331,37 42,86 0,00 -14,29 0,00 11,11 75,80 62.275.800 62.184.100 -91.700 -0,15 -2.500.000 -2.500.000 59.684.100 -2.591.700 PSP 4-110102-901-4 58110000 Auf. aus internen Leistungsbez. (Anteilm.Kosten "Ausbau u.Unterh.v.Gewässern") PSP 4-110102-905-5 52790000 Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Inlinersanierungen-Reparaturaufwand) 4ér PSP Ausgaben: 43210000 43110000 45910000 44880000 44820000 48110000 Abzüglich Einnahmen: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (versch. aufgrund vertragl. Regelung) Verwaltungsgebühren Andere sonstige ordentliche Erträge (Rückzahlung von Abwasserabgaben) Erstattung von übrigen Bereichen (Kostenersatz für die Behandl. v. Fremdschlamm) Erstattungen von Gemeinden (Kostenanteil der Stadt Stolberg für ARA Brand) Erträge aus internen Leistungsbeziehnungen (Kostenerst. von 5811005 (KKA)) Einnahmen: Entnahme aus dem Sonderposten Kanal gem. § 6 Abs. 2 KAG Umzulegenden Kosten: 62.275.800 -4,16 Anlage 3 Kanalbenutzungsgebühren 2016 endgültige Kostenzuordnung gem. Gutachten Ing.-Büro v. 28.10.2015 a) Städt. Anteil für Straßenentwässerung b) Kostenanteil für Niederschlagswasser von priv. befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen 13.965.227 € c) Kostenanteil für Schmutzwasser 38.261.913 € 7.441.000 € 21.406.227 € 38.277.873 € d) 15.960 € Kostenanteil für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser 59.684.100 € Gebührensätze zu b) Regenwassergebühr: 13.965.227 13.800.000 1,0120 € z.Zt. 1,04 €/m² Senkung um 3 Cent auf 1,01 €/m² zu c) Schmutzwassergebühr: 38.261.913 14.300.000 2,6757 € z.Zt. 2,75 €/m³ Senkung um 7 Cent auf 2,68 €/m³ zu d) Teilanschlußgebühr: 21.705.545 14.300.000 1,5179 € z.Zt. 1,60 €/m³ Senkung um 8 Cent auf 1,52 €/m³ Gebühreneinnahmen Geb.-Einnahmen alte Tarife Gebührenvorschlag: RW: 13.800.000 m² x 1,01 € 13.938.000 1,04 € 14.352.000 SW: 14.300.000 m³ x 2,68 € 38.324.000 2,75 € 39.325.000 10.500 m³ x 1,52 € Einnahmen: 15.960 52.277.960 1,60 € 16.800 53.693.800 TA: Durch Kanalbenutzungsgebühren zu deckende Kosten (Ziff. b + c + d) 52.243.100 Überdeckung: 34.860 52.243.100 Überdeckung 1.450.700 18. NACHTRAG zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom _______________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 53, 53c, 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ___________ folgenden Nachtrag zur Kanalgebührensatzung beschlossen: 1. § 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung: Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge, soweit nicht durch Messeinrichtung gemäß Absatz 6 feststellbar, um 12 Kubikmeter/Jahr für jede Großvieheinheit auf Antrag herabgesetzt. Absatz 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 2. § 3 Absatz 8 erhält folgende Fassung: Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,68. 3. § 3 Absatz 9 wird gestrichen. 4. § 3 a wird neu eingefügt: §3a Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser (1) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser wird nach der Menge des Abwassers berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³). (2) Die Gebühr kommt bei folgenden Gebührentatbeständen zur Anwendung: a) Grundstücke, bei denen vor Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen wird und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss). Die Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend. b) Grund- und Drainwasser, welches gemäß § 4 Absatz 5 Ziffer 12 der Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. Der Einleiter ist verpflichtet, einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu unterhalten. § 3 Absatz 6 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser beträgt je Kubikmeter € 1,52. 5. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,01. 6. § 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die nach den §§ 3, 3 a Absatz 2 Buchstabe a) und § 4 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. 7. Inkrafttreten Dieser 18. Nachtrag tritt am 01.01.2016 in Kraft.