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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
153875.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
05.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:36
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0164/WP17 öffentlich 05.11.2015 45/100 Hilfen für junge Menschen und ihre Familien Erstattung an Gemeinden (GV) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2015 FA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.11.2015 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2015 Ertrag Fortgeschr. Ansatz 2016 Fortgeschr. Ansatz 2015 ff.2 Ansatz 2016 ff. 0 0 0 0 0 0 1.541.400 € 3.041.400 € 7.065.000 € 7.065.000 € 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / 1.500.0001 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben/ keine Verschlechterung ausreichende Deckung vorhanden 1Deckung wird geboten aus: PSP-Element 4-030101-807-8 -53180000 250.000 € PSP-Element 4-030106-907-2 -53180000 50.000 € PSP-Element 4-060101-901-9 -53180000 1.100.000 € PSP-Element 4-060101-981-4 -52410000 100.000 € 2Entwurfstand 2016ff Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.11.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Bei der Kostenerstattung nach den §§ 89 ff SGB VIII und den damit korrespondierenden Regelungen über die Zuständigkeit (§ 86ff SGB VIII) handelt es sich um eine Pflichtleistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Das Zuständigkeitsrecht der Jugendhilfe und die damit verbundenen Kostenerstattungsregelungen sind im Allgemeinen und vor dem Hintergrund des Anknüpfungspunktes an die Eltern, Elternteil oder Sorgeberechtigten unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen sehr komplex. Zudem ändert sich diese durch einen Wohnsitzwechsel der Eltern, des maßgeblichen Elternteils, eine Änderung der Personensorgen oder den Tod eines Elternteils immer wieder. Dies wird auch als sogenannte „wandernde Zuständigkeit“ in der Jugendhilfe bezeichnet. In solchen – häufig vorkommenden – Fällen tritt neben der Zuständigkeitsänderung auch eine Kostenerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Änderung bis zur Übernahme des Falles oder zwischenzeitlich erneuter Änderungstatbestände ein. Der bisher zuständige öffentliche Jugendhilfeträger ist verpflichtet, den Fall bis zu formalen Übergabe an das nunmehr zuständige Jugendamt weiter zu führen. Das nach dem SGB VIII nunmehr zuständige Jugendamt muss für diese Zeiträume die dem „unzuständigen“ Jugendamt entstandenen Kosten erstatten. Nicht selten werden die zuständigkeitsrelevanten Umstände erst viel später und zum Teil zufällig bekannt, so dass sich erhebliche Rückerstattungszeiträume ergeben. Oft wechselt die Zuständigkeit bereits während der Prüfung der Fallübernahme erneut, so dass es bei einer zeitlich begrenzten Kostenerstattung bleibt. Der Eintritt und das Bekanntwerden der zuständigkeitsrelevanten Tatbestände sind nicht plan- oder steuerbar, sondern eher den zufälligen Wohnsitz-, Sorgerechts- oder familiären Änderungen unterworfen. Bereits in den Vorjahren hat dies häufiger zu einem Nachsteuern des Hh-Ansatzes geführt. Auch in diesem Jahr ist der vorhandene Ansatz nicht auskömmlich, um allen rechtlichen Verpflichtungen zur Kostenerstattung nachkommen zu können. Auf der Grundlage der aktuell anhängigen Verfahren geht FB 45 im Haushaltsjahr 2015 von einem Mehrbedarf in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Dieser Betrag wird im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 9 II der Haushaltssatzung gedeckt. Für die kommenden Jahre wurde auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse ein erhöhter Hh-Ansatz im Hh-Entwurf eingeplant. Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.11.2015 Seite: 3/3