Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
153875.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
05.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0164/WP17
öffentlich
05.11.2015
45/100
Hilfen für junge Menschen und ihre Familien
Erstattung an Gemeinden (GV)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2015
FA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.11.2015
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
Fortgeschr.
Ansatz 2016
Fortgeschr.
Ansatz 2015
ff.2
Ansatz 2016 ff.
0
0
0
0
0
0
1.541.400 €
3.041.400 €
7.065.000 €
7.065.000 €
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
1.500.0001
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben/ keine
Verschlechterung
ausreichende Deckung
vorhanden
1Deckung
wird geboten aus:
PSP-Element 4-030101-807-8 -53180000
250.000 €
PSP-Element 4-030106-907-2 -53180000
50.000 €
PSP-Element 4-060101-901-9 -53180000
1.100.000 €
PSP-Element 4-060101-981-4 -52410000
100.000 €
2Entwurfstand
2016ff
Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.11.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Bei der Kostenerstattung nach den §§ 89 ff SGB VIII und den damit korrespondierenden Regelungen
über die Zuständigkeit (§ 86ff SGB VIII) handelt es sich um eine Pflichtleistung des öffentlichen
Jugendhilfeträgers.
Das Zuständigkeitsrecht der Jugendhilfe und die damit verbundenen Kostenerstattungsregelungen
sind im Allgemeinen und vor dem Hintergrund des Anknüpfungspunktes an die Eltern, Elternteil oder
Sorgeberechtigten unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen sehr komplex.
Zudem ändert sich diese durch einen Wohnsitzwechsel der Eltern, des maßgeblichen Elternteils, eine
Änderung der Personensorgen oder den Tod eines Elternteils immer wieder. Dies wird auch als
sogenannte „wandernde Zuständigkeit“ in der Jugendhilfe bezeichnet.
In solchen – häufig vorkommenden – Fällen tritt neben der Zuständigkeitsänderung auch eine
Kostenerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Änderung bis zur Übernahme des Falles oder
zwischenzeitlich erneuter Änderungstatbestände ein. Der bisher zuständige öffentliche
Jugendhilfeträger ist verpflichtet, den Fall bis zu formalen Übergabe an das nunmehr zuständige
Jugendamt weiter zu führen. Das nach dem SGB VIII nunmehr zuständige Jugendamt muss für diese
Zeiträume die dem „unzuständigen“ Jugendamt entstandenen Kosten erstatten. Nicht selten werden
die zuständigkeitsrelevanten Umstände erst viel später und zum Teil zufällig bekannt, so dass sich
erhebliche Rückerstattungszeiträume ergeben. Oft wechselt die Zuständigkeit bereits während der
Prüfung der Fallübernahme erneut, so dass es bei einer zeitlich begrenzten Kostenerstattung bleibt.
Der Eintritt und das Bekanntwerden der zuständigkeitsrelevanten Tatbestände sind nicht plan- oder
steuerbar, sondern eher den zufälligen Wohnsitz-, Sorgerechts- oder familiären Änderungen
unterworfen. Bereits in den Vorjahren hat dies häufiger zu einem Nachsteuern des Hh-Ansatzes
geführt. Auch in diesem Jahr ist der vorhandene Ansatz nicht auskömmlich, um allen rechtlichen
Verpflichtungen zur Kostenerstattung nachkommen zu können.
Auf der Grundlage der aktuell anhängigen Verfahren geht FB 45 im Haushaltsjahr 2015 von einem
Mehrbedarf in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Dieser Betrag wird im Rahmen der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit nach § 9 II der Haushaltssatzung gedeckt. Für die kommenden Jahre wurde auf
Grundlage der aktuellen Erkenntnisse ein erhöhter Hh-Ansatz im Hh-Entwurf eingeplant.
Vorlage FB 45/0164/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.11.2015
Seite: 3/3