Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
153396.pdf
Größe
2,0 MB
Erstellt
28.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:35

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0045/WP17 öffentlich 28.10.2015 Frau Klinkenberg Gesamtabschluss der Stadt Aachen Gesamtabschlussrichtlinie Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2015 FA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss nimmt die Gesamtabschlussrichtlinie zur Kenntnis. In Vertretung: (Grehling) Vorlage FB 20/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen * Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g * Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht. Vorlage FB 20/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Gemäß § 116 GO NRW ist spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 von jeder Kommune in Nordrhein-Westfalen ein Gesamtabschluss aufzustellen, der – analog zum Konzernabschluss in der Privatwirtschaft – die verselbstständigten Aufgabenbereiche (Eigenbetriebe und verbundene Unternehmen) mit der Kernverwaltung wirtschaftlich zusammenfasst. Ziel ist es, den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns „Stadt Aachen“ zu verbessern und somit der Kommunalpolitik, den Aufsichtsgremien sowie der interessierten Öffentlichkeit ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Kommune zu vermitteln. Bereits im Jahr 2009 befasste sich die Verwaltung erstmals im Rahmen eines Einführungsprojektes mit der Thematik der Konzernrechnungslegung. Schon in dieser Phase wurden Entscheidungen getroffen und Regelungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses bei der Stadt Aachen festgelegt. Auch die Gesamtabschlussrichtlinie wurde im Entwurf erstellt. In den darauf folgenden Jahren mussten jedoch, unter anderem aufgrund der terminlichen Forderungen der Bezirksregierung, die Prioritäten auf die Fertigstellung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse 2008-2013 gesetzt werden. Darüber hinaus war insbesondere die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2010 zwingende Voraussetzung für die Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses. Aus diesem Grunde wurden im Laufe des Jahres 2015 die Aktivitäten zur Erstellung des ersten Gesamtabschlusses der Stadt Aachen wieder aufgenommen. In Fortführung des Einführungsprojektes aus dem Jahre 2009 wurde hierzu ein gemeinsames Projekt mit der regio iT initiiert. Ziel der Verwaltung ist es, neben der Aufarbeitung der Einzelabschlüsse der Stadt Aachen, die ausstehenden Gesamtabschlüsse schnellstmöglich nachzuholen, um möglichst zeitnah die per Gesetz vorgegebenen Fristen einhalten zu können. Im Zuge der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses der Stadt Aachen zum Stichtag 31.12.2010 wurde die im Entwurf bereits erstellte Gesamtabschlussrichtlinie nochmals grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Gesamtabschlussrichtlinie wurde von der Kämmerin und dem Oberbürgermeister unterzeichnet und den beteiligten Eigenbetrieben und Unternehmen als Handlungsanweisung und Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellt. Hiermit wird Ihnen die Gesamtabschlussrichtlinie inkl. Anlagen zur Kenntnis gebracht. Anlage/n: Gesamtabschlussrichtlinie Vorlage FB 20/0045/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 3/3 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 2 Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... 4 Tabellenverzeichnis ........................................................................................................... 4 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 5 1 Einleitung.................................................................................................................... 6 2 Aufgabe und Zweck ..................................................................................................... 6 3 Grundlagen ................................................................................................................. 7 3.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................... 7 3.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses ............................................................................... 8 3.3 Geltungsbereich der Gesamtabschlussrichtlinie ............................................................... 8 3.4 Grundsätze der Konzernrechnungslegung ........................................................................ 8 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.4.6 Grundsatz der Beachtung der Generalnorm ................................................................................... 8 Grundsatz der Einheitstheorie ......................................................................................................... 9 Grundsatz der Vollständigkeit ......................................................................................................... 9 Grundsatz der Stetigkeit .................................................................................................................. 9 Grundsatz der Einheitlichkeit .......................................................................................................... 9 Grundsatz der Wesentlichkeit ....................................................................................................... 10 4 Konsolidierungssoftware ........................................................................................... 10 5 Konsolidierungskreis ................................................................................................. 10 5.1 Allgemeines .................................................................................................................. 10 5.2 Definition des Konsolidierungskreises ............................................................................ 11 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.3 6 Voll zu konsolidierende Unternehmen .......................................................................................... 11 At Equity zu konsolidierende Unternehmen (assoziierte Unternehmen) ..................................... 12 At cost zu bilanzierende Beteiligungen ......................................................................................... 12 Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ........................................................................... 12 Abgrenzung des Konsolidierungskreises ......................................................................... 14 Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung .......................................... 15 6.1 Abschlussstichtag .......................................................................................................... 15 6.2 Intercompany-Abstimmung ........................................................................................... 15 6.3 Einheitlicher Ausweis .................................................................................................... 16 6.4 Einheitlicher Ansatz ....................................................................................................... 16 6.5 Einheitliche Bewertung ................................................................................................. 17 Seite 2 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 7 Konsolidierung .......................................................................................................... 19 7.1 Konsolidierungskreis ..................................................................................................... 19 7.2 Anzuwendende Konsolidierungsmethoden .................................................................... 20 7.3 Erwerbsstichtag ............................................................................................................ 20 7.4 Vollkonsolidierung ........................................................................................................ 21 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.4.5 7.5 8 Kapitalkonsolidierung .................................................................................................................... 21 Schuldenkonsolidierung ................................................................................................................ 22 Zwischenergebniseliminierung ...................................................................................................... 23 Aufwands- und Ertragseliminierung .............................................................................................. 24 Latente Steuern ............................................................................................................................. 24 Equity-Konsolidierung ................................................................................................... 25 Gesamtanhang ......................................................................................................... 25 8.1 Gliederung .................................................................................................................... 25 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 9 Angaben zum Konsolidierungskreis ............................................................................................... 26 Angaben zu den Konsolidierungsmethoden .................................................................................. 26 Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ......................................................... 26 Erläuterungen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung .................................................. 26 Erläuterungen zur Gesamtkapitalflussrechnung ........................................................................... 27 Gesamtlagebericht .................................................................................................... 27 9.1 Inhaltliche Aspekte........................................................................................................ 27 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage .................................................................................. 27 Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres .................................... 28 Voraussichtliche Entwicklung mit Chancen und Risiken ................................................................ 28 Verantwortlichkeiten ..................................................................................................................... 28 10 Beteiligungsbericht ................................................................................................ 29 11 Inkrafttreten .......................................................................................................... 29 12 Anlagen ................................................................................................................. 30 Seite 3 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ablauf von der Aufstellung bis zur Bekanntmachung ........................................................ 7 Abbildung 2: Prüfschema Konsolidierungskreis .................................................................................... 14 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................... 5 Tabelle 2: Varianten Erwerbsstichtag ................................................................................................... 20 Seite 4 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Bedeutung Abs. BI BilMoG bzgl. bzw. DRS EGHGB ff. gem. ggf. GemHVO NRW GO NRW HGB IC Absatz Business Intelligence Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bezüglich beziehungsweise Deutscher Rechnungslegungsstandard Einführungsgesetz zum HGB und folgende gemäß gegebenenfalls Gemeindehaushaltsverordnung NRW, Verkündungsstand: 31.08.2010in Kraft ab: 22.12.2009 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Handelsgesetzbuch Inter-Company Abstimmung (Saldenabstimmung zwischen voll zu konsolidierenden Unternehmen) inklusive Im Sinne des In Verbindung mit Kommunalbilanz Kommunalbilanz II laut Neues Kommunales Finanzwesen NKF Einführungsgesetz NRW Strategic Enterprise Management – Business Consolidation unter anderem verselbständigter Aufgabenbereich zum Beispiel inkl. i.S.d. i.V.m. KB KB II lt. NKF NKFEG SEM-BCS u.a. vAB z.B. Tabelle 1: Abkürzungsverzeichnis Seite 5 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 1 Einleitung Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zum 1. Januar 2005 haben alle Kommunen in NRW spätestens zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen und zum Stichtag 01.01.2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 GO NRW aufzustellen. Die Stadt Aachen hat ihre Rechnungslegung bereits im Haushaltsjahr 2008 auf die doppelte Buchführung umgestellt und zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz erstellt. Ferner sieht das Gemeindehaushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 116 GO NRW) vor, dass spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 von jeder Kommune ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, der – analog zum Konzernabschluss in der Privatwirtschaft – die verselbstständigten Aufgabenbereiche (im Folgenden auch „vAB“) mit der Kernverwaltung zusammenfasst. Ziel der Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist die Verbesserung des Gesamtüberblickes über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde. Diese ist im Gesamtabschluss so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige rechnungslegende Einheit bildet. Hierdurch wird der Kommunalpolitik, den Aufsichtsgremien und der interessierten Öffentlichkeit umfassend ein der tatsächlichen Aufgabenerledigung und Leistungsfähigkeit entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Kommune vermittelt. Zudem erlauben die aus Gesamtabschlüssen abzuleitenden Informationen, insbesondere bei Betrachtung mehrerer Perioden, größere Transparenz und bessere interkommunale Vergleichbarkeit. Das NKF orientiert sich bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses grundsätzlich an den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK), soweit kommunalspezifische Besonderheiten dem nicht entgegenstehen. 2 Aufgabe und Zweck Die Gesamtabschlussrichtlinie regelt organisatorische und fachliche Fragestellungen zur Erstellung des Konzernabschlusses der Stadt Aachen. Sie ist in Verbindung mit den Anlagen als konkrete Arbeitsanweisung für die Abschlusserstellung anzusehen. Die hier festgelegten Regelungen sollen eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung aller in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Einheiten gewährleisten. Die Gesamtabschlussrichtlinie wird durch zusätzliche Anlagen ergänzt. Die Anlagen werden laufend aktualisiert. Änderungen der Anlagen zur Gesamtabschlussrichtlinie erfolgen durch den Fachbereich Finanzsteuerung und bedürfen in der Regel weder der erneuten Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin noch der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Aachen. Grundsatzentscheidungen erfordern selbstverständlich auch zukünftig die Zustimmung der Leitungsebene. Die Gesamtabschlussrichtlinie ist für alle in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Betriebe und Unternehmen verbindlich. Die nachfolgenden Darlegungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Soweit in der vorliegenden Richtlinie keine Erläuterungen zu bestimmten Sachverhalten enthalten sind, gelten die Vorschriften der GO NRW und der GemHVO NRW. Die Gesamtabschlussrichtlinie ist erstmalig bei der Erstaufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31.12.2010 anzuwenden. Seite 6 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 3 Grundlagen 3.1 Rechtliche Grundlagen Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW ist die Stadt Aachen verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss aufzustellen. Die Aufstellung hat gemäß § 116 Abs. 5 GO NRW innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschussstichtag zu erfolgen. Der Entwurf des Gesamtabschlusses wird nach Aufstellung durch die Kämmerin dem Oberbürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Anschließend leitet der Oberbürgermeister den Entwurf dem Rat zur Bestätigung zu (§§ 95 Abs. 3 i.V.m. 116 Abs. 5 GO NRW). Die örtliche Rechnungsprüfung hat den Gesamtabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des "Konzerns" unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wiedergibt. Im Anschluss bestätigt der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (§§ 96 Abs. 1 i.V.m. 116 Abs. 1 GO NRW). Der vom Rat der Stadt Aachen bestätigte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen (§§ 96 Abs. 2 und 116 Abs. 1 GO NRW). Aufstellung des Entwurfs des Gesamtabschlusses durch die Kämmerin Bestätigung durch den Oberbürgermeister Zuleitung des Entwurfs an den Rat (innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres) Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss Beratung und Bestätigung durch den Rat (spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres) Entlastung des Oberbürgermeisters Anzeige bei der Aufsichtsbehörde Bekanntmachung Abbildung 1: Ablauf von der Aufstellung bis zur Bekanntmachung Seite 7 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 3.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW besteht der Gesamtabschluss aus  Gesamtergebnisrechnung  Gesamtbilanz  Gesamtanhang (gem. § 51 Abs. 3 GemHVO NRW incl. Gesamtkapitalflussrechnung lt. DRS2) Ergänzend ist gemäß § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Gesamtlagebericht zu erstellen und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Dem Gesamtanhang ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des DRS 2 beizufügen (§ 51 Abs. 3 GemHVO NRW). Darüber hinaus ist ein Verbindlichkeitenspiegel gemäß § 49 Abs. 3 i.V.m. § 47 GemHVO NRW zu erstellen. 3.3 Geltungsbereich der Gesamtabschlussrichtlinie Gemäß § 116 Abs. 2 GO NRW hat die Stadt Aachen ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich- bzw. privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Die jeweilige Konsolidierungsmethode ergibt sich aus § 50 GemHVO NRW. Falls Unternehmen für das Gesamtbild des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind, müssen sie nicht einbezogen werden (§ 116 Abs. 3 GO NRW). Die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche sind verpflichtet, alle Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich ist. Diese Gesamtabschlussrichtlinie wird sicherlich nicht für alle evtl. vorkommenden Geschäftsvorfälle eine generelle Regelung liefern. Sofern sich aus den Aktivitäten der „Konzernunternehmen“ Besonderheiten ergeben, die nicht durch diese Richtlinie abgedeckt sind, müssen diese Sachverhalte in Abstimmung zwischen dem Fachbereich Finanzsteuerung und dem(n) betreffenden Betrieb(en) bzw. Unternehmen geregelt werden. Die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche bilden den Konsolidierungskreis. Dieser wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Bestimmungen der Gesamtabschlussrichtlinie sowie ihre Anlagen sind für die Stadt Aachen und ihre zu konsolidierenden Unternehmen / vAB bindend. 3.4 Grundsätze der Konzernrechnungslegung 3.4.1 Grundsatz der Beachtung der Generalnorm Der Gesamtabschluss ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des "Konzerns" zu vermitteln. Seite 8 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 3.4.2 Grundsatz der Einheitstheorie Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der einbezogenen Unternehmen ist im Gesamtabschluss so darzustellen, als ob diese insgesamt nur eine wirtschaftliche Einheit bilden. Demzufolge werden im Gesamtabschluss grundsätzlich auch nur Beziehungen zu Dritten gezeigt. 3.4.3 Grundsatz der Vollständigkeit In den Gesamtabschluss sind die Stadt Aachen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz (Weltabschlussprinzip) einzubeziehen, sofern auf die Einbeziehung nach § 116 Abs. 3 GO NRW nicht verzichtet werden kann (Konsolidierungswahlrecht bei untergeordneter Bedeutung). Der einzelne Jahresabschluss enthält sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Unabhängig von deren Berücksichtigung im jeweiligen Einzelabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge vollständig aufzunehmen, soweit nicht nach NKF ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Die nach NKF zulässigen Bilanzierungswahlrechte dürfen im Gesamtabschluss losgelöst von ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelabschluss ausgeübt werden. Für den Ansatz in der Gesamtbilanz ist also ausschließlich das Recht der Kommune, hier der Stadt Aachen, maßgeblich. Es gibt bei der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse keinen Grundsatz der Maßgeblichkeit der Einzelabschlüsse für den Gesamtabschluss. 3.4.4 Grundsatz der Stetigkeit Die beim Jahresabschluss geltenden Grundsätze der Stetigkeit von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden finden gleichfalls Berücksichtigung beim Gesamtabschluss. Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Ergebnisrechnungen (Gewinn- und Verlustrechnungen), ist beizubehalten. Zudem ist die Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden zu beachten. Die auf den vorhergehenden Gesamtabschluss angewandten Konsolidierungsmethoden müssen beibehalten werden. Abweichungen vom Grundsatz der Stetigkeit sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. In diesen Fällen ist eine entsprechende Erläuterung im Gesamtanhang unter Angabe des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufzunehmen. 3.4.5 Grundsatz der Einheitlichkeit Einheitlicher Ausweis Die Gliederung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung hat nach § 49 Abs. 3 GemHVO NRW zu erfolgen. Damit die voll zu konsolidierenden Einheiten zum "Konzern" zusammengefügt werden können, müssen diese im Rahmen der Erstellung der Kommunalbilanz II (KB II) ihre Bilanzen bzw. GuV-Rechnungen einheitlich an die städtischen Vorschriften zur Gliederung Bilanz und Ergebnisrechnung anpassen. Einheitlicher Ansatz Den in den Gesamtabschluss der Stadt Aachen einzubeziehenden Einheiten stehen für ihre Einzelabschlüsse, welche sie in der Regel nach den Vorschriften des HGB erstellen, eine Reihe von Wahlrechten bei der Bewertung und dem Ansatz von bilanziellen Sachverhalten zu. §§ 32 ff. GemHVO NRW Seite 9 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen regeln die Vermögenserfassung und Vermögensbewertung für den jährlich aufzustellenden Einzelabschluss der Kommunen. Im Sinne eines einheitlichen Bilanzansatzes sind diese auch von den Betrieben und Unternehmen, die in den Gesamtabschluss des „Konzerns“ einzubeziehen sind, bei der Erstellung ihrer KB II anzuwenden. Einheitliche Bewertung Die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluss der Stadt Aachen anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht der Kommune zulässige Bewertungswahlrechte können im Gesamtabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Einzelabschlüssen der in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe und Unternehmen ausgeübt werden. Die Wertfindung bei gleichen Sachverhalten muss nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Einheitlicher Stichtag Der Gesamtabschluss ist auf den Abschlussstichtag der Kommune (31.12.) aufzustellen. Ergänzende Ausführungen sind dem Kapitel 6.1 Abschlussstichtag zu entnehmen. 3.4.6 Grundsatz der Wesentlichkeit Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass Informationen, die für die Abschlussadressaten von untergeordneter Bedeutung sind, vernachlässigt werden können. Informationen sind dann von untergeordneter Bedeutung, wenn sie Abschlussadressaten in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen nicht beeinflussen. Sie dürfen also in ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungslegung haben. Insgesamt darf die Verlässlichkeit des Abschlusses jedoch nicht eingeschränkt werden. Somit können Sachverhalte, die isoliert betrachtet unwesentlich sind, sich auf aggregierter Ebene zu wesentlichen Informationen entfalten. 4 Konsolidierungssoftware Die Stadt Aachen setzt die SAP-Lösung SEM-BCS, basierend auf SAP BI, ein. 5 Konsolidierungskreis 5.1 Allgemeines Zum Konsolidierungskreis gehören grundsätzlich alle diejenigen wirtschaftlich und organisatorisch selbständigen Unternehmen, die im Wege  der Vollkonsolidierung  at equity  at cost oder Seite 10 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen in den Gesamtabschluss einbezogen werden müssen. Durch die Abgrenzung wird festgelegt, welche Unternehmen zusammen mit der Kernverwaltung den "Konzern" bilden. Hierfür sind folgende Kriterien zu beachten:  Grundsätzlich sind die Kernverwaltung und sämtliche Unternehmen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu erfassen (Vollständigkeitsgrundsatz, Weltabschlussprinzip) sowie sonstige rechtlich selbstständige vAB, deren finanzielle Existenz auf Grund rechtlicher Verpflichtungen wesentlich durch die Gemeinde gesichert ist.  Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung oder einem beherrschenden Einfluss der Stadt Aachen stehen, werden im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einbezogen.  Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Stadt Aachen werden at equity in den Gesamtabschluss einbezogen.  Alle sonstigen Unternehmen sind unter Beteiligungen auszuweisen und werden at cost angesetzt.  Wasser- und Bodenverbände sind gleichfalls nicht mit in den Gesamtabschluss einzubeziehen (siehe Erläuterungen zu § 41 GemHVO NRW). Unternehmen, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des "Konzerns" von untergeordneter Bedeutung sind, werden bei Inanspruchnahme des Einbeziehungswahlrechtes nach § 116 Abs. 3 GO NRW at cost bewertet und unter „Anteile an verbundenen und nicht einbezogenen Unternehmen“ bzw. „Beteiligungen“ ausgewiesen. Sparkassen und von ihnen gehaltene Anteile an Unternehmen sind nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen (Sparkassengesetz NRW). 5.2 Definition des Konsolidierungskreises Für alle verselbstständigten Aufgabenbereiche ist eine Prüfung hinsichtlich der anzuwendenden Konsolidierungsart durchzuführen. Weiterhin gilt es festzulegen, welche Einheiten mangels Wesentlichkeit nicht zu berücksichtigen sind. In den §§ 50 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GemHVO NRW wird für den Gesamtabschluss auf handelsrechtliche Vorschriften verwiesen. Gemäß § 49 Abs. 4 GemHVO NRW sind die handelsrechtlichen Vorschriften in ihrer Fassung vom 24. August 2002 (vor NKFWG) bzw. vom 25. Mai 2009 (nach NKFWG) anzuwenden. 5.2.1 Voll zu konsolidierende Unternehmen Verselbständigte Einheiten werden nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einbezogen, wenn sie unter einheitlicher Leitung der Kommune stehen oder die Kommune einen beherrschenden Einfluss nach dem Control-Konzept ausübt. Einheitliche Leitung liegt in der Regel vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen in ihren wesentlichen Funktionen, wie Geschäfts- und Finanzpolitik, vom Willen des Mutterunternehmens abhängig Seite 11 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen sind und dieser tatsächlich ausgeübt wird. Darüber hinaus wird eine dauerhafte Geschäftsverbindung vorausgesetzt. Indizien für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung können sein:  Bestimmung der Unternehmensziele  Entscheidung über wesentliche geschäftliche Maßnahmen  Festlegung wesentlicher Grundsätze der Geschäftspolitik  Koordination wesentlicher Teilbereiche der Unternehmensleitung  Personelle Besetzung wesentlicher Führungsstellen Beherrschender Einfluss gemäß Control-Konzept wird zwingend vermutet, wenn der Kommune gemäß § 50 Abs. 2 S.2 Nr. 1-3 GemHVO NRW  die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zusteht,  als Gesellschafterin das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen  das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben (das Recht muss nicht unbedingt ausgeübt werden). 5.2.2 At Equity zu konsolidierende Unternehmen (assoziierte Unternehmen) Hat die Kommune nur einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der verselbständigten Organisationen, so sind diese at equity zu konsolidieren. Der maßgebliche Einfluss wird bei einer Beteiligungsquote zwischen 20 und 50% angenommen. Hinweise für einen maßgeblichen Einfluss können sein:  Vertretung der Kommune im Vorstand / Aufsichtsrat  Mitwirken an Unternehmensentscheidungen  Erhebliche Liefer- und Leistungsbeziehungen oder finanzielle oder technologische Beziehungen 5.2.3 At cost zu bilanzierende Beteiligungen Hat die Kommune dagegen nachweislich keinen maßgeblichen Einfluss auf einen einzubeziehenden Betrieb, ist dieser als Beteiligung zu fortgeführten Anschaffungskosten (at cost) zu bilanzieren. 5.2.4 Unternehmen von untergeordneter Bedeutung In Anwendung von § 116 Abs. 3 GO NRW (Einbeziehungswahlrecht) brauchen verselbstständigte Aufgabenbereiche im Sinne des § 116 Abs. 2 GO NRW nicht in den Gesamtabschluss einbezogen Seite 12 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des "Konzerns" von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Anhang darzustellen. Im Falle des Verzichts auf Einbeziehung wird gleichfalls at cost (siehe Nr. 5.2.3) bilanziert. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden häufig Schwellenwerte von 3% bis 5% der Umsatzerlöse, des Jahresergebnisses oder der Bilanzsumme als Maßgröße für die Beurteilung angesetzt, ob ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Sofern vAB der Stadt Aachen einzeln bzw. in Summe diese Größenkriterien nicht überschreiten, kann auf die Einbeziehung dieser Organisationseinheiten in den Konsolidierungskreis nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit verzichtet werden. Seite 13 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 5.3 Abgrenzung des Konsolidierungskreises Die Frage der Einbeziehung der Unternehmen in den Gesamtabschluss für die Stadt Aachen wurde nach folgendem Schema (angelehnt an die Vorgehensweise des Modellprojektes) geprüft: Städtische Beteiligungen Beteiligungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform Beteiligungen in privat-rechtlicher Rechtsform Ermittlung der effektiven Beteiligungsquote Ansatz für den Gesamtabschluss wesentlich? Ja Nein Liegt eine einheitliche Leitung der Kommune vor? Vollkonsolidierung Liegt ein beherrschender Einfluss der Kommune vor? Ja Konsolidierung „at equity“ Ja Liegt ein maßgeblicher Einfluss der Kommune vor? Nein Ausweis in der Konzernbilanz „at cost“ Abbildung 2: Prüfschema Konsolidierungskreis Seite 14 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Zur Klassifizierung der Unternehmen wurden die Beteiligungsberichte der Stadt Aachen sowie ergänzende Unterlagen des Finanzdezernats hinzugezogen. Die Prüfung ist jährlich vorzunehmen. Die voll zu konsolidierenden und assoziierten Unternehmen sowie die at cost in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Einheiten sind in den Anlagen 1 – 3 aufgeführt. Im Rahmen der Vollkonsolidierung wird auf den Teilkonzernabschluss der E.V.A. abgestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind gegeben. 6 Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung 6.1 Abschlussstichtag Der Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember aufzustellen (§ 116 Abs. 1 GO NRW). Gem. § 299 Abs. 2 HGB sollen die einzubeziehenden Unternehmen ihre Abschlüsse auf diesen Stichtag aufstellen. Es gelten aber folgende zulässige Ausnahmen:  Für voll zu konsolidierende Einheiten kann, sofern der Abschlussstichtag um bis zu drei Monate vor dem 31.12. liegt, von einem Zwischenabschluss abgesehen werden.  Für nach der Equity-Methode einzubeziehende (assoziierte) Unternehmen ist jeweils der letzte Jahresabschluss - auch bei abweichendem Abschlussstichtag - zugrunde zu legen (§ 50 Abs. 3 GemHVO NRW i.V.m. § 312 Abs. 6 HGB). Gemäß § 299 Abs.3 HGB sind in den oben genannten Fällen Vorgänge von besonderer Bedeutung, die zwischen dem Abschlussstichtag der Einheit und dem 31.12. eingetreten sind, in der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben. Das Aachener Stadttheater hat ein abweichendes Geschäftsjahr vom 01.08. bis zum 31.07. Demnach wäre gemäß der eingangs zitierten Vorschriften die Aufstellung eines Zwischenabschlusses angezeigt. Der Praxisleitfaden zum Modellprojekt empfiehlt bei Betrieben im Kulturbereich mit gleichbleibenden Geschäftsverlauf, deren Abschlussstichtag um mehr als drei Monate, aber nicht mehr als sechs Monate vom Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses abweicht, aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten von der Aufstellung eines Zwischenabschlusses abzusehen. Die Stadt Aachen macht von der Vereinfachungsregel Gebrauch und verzichtet derzeit auf die Erstellung eines Zwischenabschusses für das Aachener Stadttheater. Es ist vorgesehen, wesentliche stichtagsbedingte Differenzen durch nachträgliche Korrekturbuchungen in der Kommunalbilanz II zu eliminieren. 6.2 Intercompany-Abstimmung Bei der Intercompany-Abstimmung erfolgt ein Abgleich der Salden aus gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Erträgen und Aufwendungen. Sie ist notwendig, um eine ordnungsmäßige Konsolidierung zu ermöglichen. Die IC-Abstimmung wird standardmäßig im Vorfeld der Datenmeldung an den "Konzern" durchgeführt. Seite 15 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 6.3 Einheitlicher Ausweis Der einheitliche Ausweis im Gesamtabschluss wird durch die Bereitstellung des Positionenplans erreicht. Dieser Gesamtsachkontenplan ist aus Gründen der Einheitlichkeit bindend für die Meldung der Einzelabschlüsse der voll zu konsolidierenden Einheiten. Der Positionenplan ist dieser Richtlinie als Anlage 6 beigefügt. Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach der Struktur des Einzelabschlusses der Stadt Aachen. Entsprechendes gilt für die Gliederung der Ergebnisrechnung. 6.4 Einheitlicher Ansatz In den Rechnungslegungsnormen des HGB und des NKF gibt es zum Teil unterschiedliche Maßstäbe und Wahlrechte zum Ansatz einzelner Bilanzposten. Hinsichtlich des Ansatzes im Gesamtabschluss gelten die nachfolgenden Festlegungen. Ergänzend dazu ist als Anlage 7 die Tabelle "Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Vergleich" beigefügt. Wesentliche Ansatzgebote gemäß GemHVO NRW sind:  Sonderposten für Investitionszuwendungen (HFA 1/1984 und § 43 Abs. 5 GemHVO NRW)  Pensionsrückstellungen für Altzusagen (Art. 28 Abs. 1 EGHGB und § 36 Abs. 1 GemHVO NRW)  Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (§ 249 Abs. 1 HGB und § 36 Abs. 3 GemHVO NRW)  Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und Altlasten (§36 Abs. 2 GemHVO NRW) Wesentliche Ansatzwahlrechte gemäß GemHVO NRW in Abweichung zum HGB sind:  Aktivierungswahlrecht für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. 1 Herstellungskosten bis einschließlich 60 (410) Euro ohne Umsatzsteuer (§ 29 Abs. 3 GemHVO NRW)  Aktivierungswahlrecht für ein Disagio (§§ 250 Abs. 3 und 268 Abs. 6 HGB sowie § 42 Abs. 2 S. 1 GemHVO NRW) Wesentliche Ansatzverbote gemäß GemHVO NRW sind:  Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 43 Abs. 1 GemHVO NRW) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind im Gesamtabschluss auszuweisen. Immaterielle Vermögensgegenstände, die ein Konzernunternehmen von einer anderen Konzerntochter aus deren Eigenproduktion entgeltlich erwirbt, sind im Einzelabschluss des Erwerbers aktivierungsfähig. Für den Gesamtkonzern handelt es sich jedoch um ein selbst geschaffenes immaterielles Gut und unterliegt daher dem Ansatzverbot. Da in der GemHVO NRW – anders als in den Rechnungslegungsvorschriften nach dem Handelsgesetzbuch – folgende Sachverhalte nicht explizit erwähnt werden, kann von einem Bilanzierungsverbot ausgegangen werden:  Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 1 Gesetzliche Änderung im Rahmen des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG), spätestens gültig ab dem kommunalen Jahresabschluss 2013 Seite 16 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen    Sonderposten mit Rücklageanteil Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert in den Handelsbilanzen Aktive latente Steuern in den Handelsbilanzen Aktive latente Steuern aus den Einzelabschlüssen müssen bei der Überleitung in die KB II erfolgswirksam aufgelöst werden, da die GemHVO NRW hierfür kein Ansatzwahlrecht vorsieht. Passive latente Steuern, die in den Einzelabschlüssen ausgewiesen werden, sind vollständig in die KB II zu übernehmen. Da der Ausweis von latenten Steuern in der Bilanz nach NKF nicht zulässig ist, werden diese als Steuerrückstellungen gezeigt. Der Grundgedanke dahinter ist, dass es sich bei den passiven latenten Steuern letztendlich um Verbindlichkeitsrückstellungen handelt.  Sonstige Aufwandsrückstellungen ohne gesetzliche Grundlage (ohne Instandhaltungsrückstellungen; § 36 Abs. 6 GemHVO NRW) Vorgenommene Ausschüttungssperren sind von den Unternehmen zu melden. 6.5 Einheitliche Bewertung Nach den Regelungen des HGB und des NKF können sich zum Teil Unterschiede in der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden ergeben. Die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der voll zu konsolidierenden Betriebe sind entsprechend § 308 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Kommune anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Die Wertfindung muss bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn   art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände oder Schulden vorliegen und gleichzeitig die gleichen wertbestimmenden Bedingungen im Sinne von wertbeeinflussenden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren gegeben sind. Folgende Bewertungswahlrechte, die nach dem HGB bei der Erstellung der Einzelabschlüsse gelten, müssen bei der Überleitung auf die KB II angepasst werden:  Wahl des Verbrauchsfolgeverfahrens (§ 256 HGB)  Abschreibungen auf das Umlaufvermögen aufgrund zukünftiger Wertschwankungen (§ 253 Abs. 3 HGB)  Bemessung der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 u. 3 und § 33 Abs. 3 GemHVO NRW) Nach NKF keine Einbeziehung des Werteverzehrs des Anlagevermögens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung sowie Fremdkapitalzinsen.  Wahl der Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens  Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB und § 36 Abs. 1 GemHVO NRW) Seite 17 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen ist ein Rechnungszins von 5% zu Grunde zu legen. Eine einheitliche Bewertung kann unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 308 Abs. 2 HGB). In einigen Fällen bestehen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus dem Praxisleitfaden zum Modellprojekt NKF Gesamtabschluss Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen auf den Konzernabschluss eher unwesentlich sind. Bei nachweislich untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Konzerns kann in den folgenden Fällen ggf. von einer Anpassung der Bewertung an die NKF-Vorschriften abgesehen werden:          Verzicht auf die Anpassung von GWG-Erfassungen nach altem und nach neuem Steuerrecht (insb. Zulässigkeit einer Übernahme der bei den voll zu konsolidierenden Unternehmen vorgenommenen Pool-Bildung) Verzicht auf den Ausweis bzw. die Eliminierung von Verbundbeziehungen aus Sammeldebitoren bzw. Vorverfahren Zusammenfassung von Forderungen nach wesentlichen Arten Zusammenfassung von Ausleihungen nach wesentlichen Arten Zusammenfassung von Verbindlichkeiten nach wesentlichen Arten Verzicht auf die Anpassung von Herstellungskosten Verzicht auf die Anpassung von Bewertungsvereinfachungsverfahren Beibehaltung von Netto-Bilanzierungen von bezuschussten Vermögensgegenständen für erhaltene Investitionszuschüsse vor dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Verzicht auf eine Umgliederung unwesentlicher Bilanzposten (z.B. Betriebs- und Geschäftsausstattung) Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen folgende Abweichungen zulässig:  Anpassung von Nutzungsdauern und Wahl der Abschreibungsmethode Die Nutzungsdauern der voll zu konsolidierenden Betriebe sind in der Regel mit den steuerlichen Vorgaben identisch. Die örtlichen Nutzungsdauern nach NKF orientieren sich in der Regel allerdings nicht an den steuerlichen Nutzungsdauern. Darüber hinaus schreiben die Kommunen in der Regel linear ab. Die voll zu konsolidierenden Unternehmen legen aber aus steuerrechtlichen Gründen häufig die degressive oder die Leistungsabschreibung zu Grunde. Abweichungen von den Abschreibungszeiträumen und den Abschreibungsmethoden sind zu analysieren und zu begründen, sofern eine Anpassung nicht vorgenommen wird. Seite 18 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Folgendes Prüfschema kann als Entscheidungsgrundlage für eine Anpassung der Abschreibungszeiträume herangezogen werden: 7 Konsolidierung Die Konsolidierung folgt dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit des „Konzerns“ so zu behandeln, als wäre sie ein einheitliches Unternehmen. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des „Konzerns“ sind folgende Konsolidierungen vorzunehmen:     Kapitalkonsolidierung Schuldenkonsolidierung Zwischenergebniseliminierung Aufwands- und Ertragseliminierung 7.1 Konsolidierungskreis Die Definition des Konsolidierungskreises kann Kapitel 5.2 dieser Richtlinie entnommen werden. Seite 19 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 7.2 Anzuwendende Konsolidierungsmethoden Voll zu konsolidierende Unternehmen werden gemäß §§ 300 bis 309 HGB konsolidiert. Beteiligungen an voll zu konsolidierenden Unternehmen, die unterhalb der Wesentlichkeitsgrenzen liegen, werden at cost bilanziert. Auf die anteilsmäßige Konsolidierung nach § 310 HGB bei gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder vABs, bei denen die Stadt Aachen weder eine einheitliche Leitung noch einen beherrschenden Einfluss ausübt, wird verzichtet. Stattdessen findet bei derartigen Unternehmen das Equity-Verfahren Anwendung. Assoziierte Unternehmen werden nach der Equity-Methode gemäß §§ 311 und 312 HGB konsolidiert. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, die unterhalb der Wesentlichkeitsgrenzen liegen, werden at cost bilanziert. Liegt kein maßgeblicher Einfluss vor, handelt es sich um eine Beteiligung, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird (at cost). 7.3 Erwerbsstichtag Die Konsolidierung für den ersten Gesamtabschluss erfordert die Festlegung eines Erwerbsstichtages, mit dem eine fiktive Anschaffung der in den Gesamtabschluss einbezogenen Einheiten herbeigeführt wird. Der Erwerbsstichtag ist maßgeblich für die Bewertung der Zeitwerte der voll zu konsolidierenden und assoziierten Unternehmen. Der Erwerbsstichtag kann auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung der Unternehmen festgelegt werden. Variante Bemerkungen Tatsächlicher Erwerbszeitpunkt Liegt zum Teil weit zurück und ist nicht mehr oder nur mit großem Zeitaufwand nachvollziehbar; an seine Stelle tritt für die Zwecke der kommunalen Rechnungslegung der Eröffnungsbilanzstichtag. Die Bewertung von Vermögensgegenständen zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten liegt vor (inkl. Beteiligungsvermögen auf Basis Bewertungsgutachten). Das entspricht einer Bewertung zu fiktiven Anschaffungskosten (§ 92 Abs. 3 GO NRW) vor. Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Beteiligungsunternehmens / vABs in den Gesamtabschluss. Die einschlägige Literatur erachtet für diesen Fall eine Erstkonsolidierung allein zu Beginn des Geschäftsjahres (01.01.) des ersten kommunalen Gesamtabschlusses für sachgerecht. Tabelle 2: Varianten Erwerbsstichtag Für den Gesamtabschluss der Stadt Aachen wird die Erstkonsolidierung zum Stichtag 01.01.2010 durchgeführt. Wie vom Modellprojekt empfohlen, wird hierbei auf Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt ihres fiktiven Erwerbs, d.h. zum Stichtag der Eröffnungsbilanz des Einzelabschlusses der Stadt Aachen (01.01.2008) aufgesetzt. Dabei werden die stillen Reserven und Lasten auf den Stichtag des ersten Gesamtabschlusses (01.01.2010) fortgeschrieben. Seite 20 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 7.4 Vollkonsolidierung Gemäß § 116 Abs. 2 GO NRW sind die Jahresabschlüsse der Kernverwaltung und der einbezogenen Unternehmen unter den dargestellten Grundsätzen der Konzernrechnungslegung zusammenzufassen. Zur Vorbereitung der späteren Konsolidierungsschritte werden in Anlehnung an § 300 HGB die eingereichten KB III sowie der Abschluss der Kernverwaltung zu einer Summenbilanz bzw. Summenergebnisrechnung zusammengefügt, wobei zunächst alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge in den Gesamtabschluss einfließen. Im Anschluss sind Kapital- / Schuldenkonsolidierung sowie Ertrags- / Aufwandseliminierung, ggf. auch eine Zwischenergebniseliminierung, durchzuführen. 7.4.1 Kapitalkonsolidierung Die Stadt Aachen führt die Kapitalkonsolidierung gemäß § 50 Abs. 1 GemHVO NRW i.V.m. § 301 HGB nach der so genannten Erwerbsmethode durch. Die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode kann im Wege  der Buchwertmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO NRW i.V.m. § 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB) oder  der Neubewertungsmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO NRW i.V.m. § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB) durchgeführt werden. Bei der Stadt Aachen findet im Rahmen der Kapitalkonsolidierung die Neubewertungsmethode Anwendung. Dabei wird der Buchwert der Beteiligung in der Bilanz der Stadt Aachen mit dem auf die Stadt Aachen entfallenden anteiligen Eigenkapital in der Bilanz des verbundenen Unternehmens verrechnet. Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital wird bei der Neubewertungsmethode mit dem Betrag angesetzt, der sich nach einer vollständigen Neubewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden ergibt. Vor der Kapitalaufrechnung wird somit eine Neubewertungsbilanz erstellt, in der Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Zeitwerten angesetzt sind. Die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten erfolgt im Vergleich zur Buchwertmethode insoweit in einem vorgelagerten Schritt. Grundsätzlich sollen stille Reserven und Lasten entsprechend dem Einzelbewertungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GemHVO) jeweils einzeln erfasst und aufgedeckt werden. Ist eine exakte Verteilung der stillen Reserven bzw. Lasten nicht mehr mit vertretbarem Aufwand möglich, darf die Zuordnung auch auf Ebene von Anlagengruppen bzw. von Bilanzposten erfolgen. Soweit stille Reserven bzw. Lasten einzeln aufgedeckt wurden, sind sie analog zur Einzelerfassung fortzuschreiben. Es können aber auch pauschale Fortschreibungsverfahren (z.B. durchschnittliche Abschreibungsquote je Bilanzposten, die in Folgejahren konstant bleibt) auf Ebene der Anlagengruppen oder der Bilanzposten vorgenommen werden. Es ist aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen zu achten. Soweit in den Bewertungsgutachten zur kommunalen Eröffnungsbilanz bereits stille Reserven bzw. Lasten aufgedeckt wurden, darf auf die fortgeführten Ansätze zurückgegriffen werden. Die Aufdeckung stiller Reserven/Lasten über die Bewertungsgutachten hinaus ist vor allem bei Betrieben, die nach dem Ertragswertverfahren bewertet wurden, meist mit sehr hohem Aufwand verbunden. Seite 21 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Im Ausnahmefall darf auf die Verteilung von stillen Reserven und Lasten unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit auch verzichtet werden, sodass sich direkt ein Geschäfts- oder Firmenwert (GFW) bzw. passiver Unterschiedsbetrag ergibt. Ein Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der Beteiligungswert vom anteiligen Zeitwert des Eigenkapitals des Unternehmens abweicht. Ein positiver Unterschiedsbetrag wird als Geschäfts- oder Firmenwert in der Gesamtbilanz der Stadt Aachen auf der Aktivseite ausgewiesen, während ein negativer Unterschiedsbetrag als solcher auf der Passivseite ausgewiesen wird. Eine Saldierung von verschiedenen positiven und negativen Unterschiedsbeträgen ist nach der Neufassung des § 301 HGB durch das BilMoG nicht mehr zulässig. Die Behandlung des aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwertes richtet sich nach § 50 Abs. 1 GemHVO NRW i.V.m. § 309 Abs. 1 HGB. Der Geschäfts- oder Firmenwert kann außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn Gründe dafür bestehen. Ein passiver Unterschiedsbetrag wird auf der Passivseite separat nach dem Eigenkapital ausgewiesen und aufgelöst, wenn die Gründe nach § 309 Abs. 2 HGB dafür vorliegen. Die Erstkapitalkonsolidierung zum 01.01.2010 wird im Gesamtabschluss der Stadt Aachen nach der Neubewertungsmethode (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) durchgeführt. 7.4.2 Schuldenkonsolidierung Die Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB) wird nur bei voll zu konsolidierenden Unternehmen durchgeführt. Durch die Schuldenkonsolidierung sollen u.a. die zwischen Konzernunternehmen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden mit der Folge, dass nur solche ausgewiesen werden, die gegenüber Dritten bestehen. Hierunter fallen auch Darlehen bzw. Rechnungsabgrenzungsposten oder Rückstellungen, soweit sie Geschäftsvorfälle mit anderen Konzernunternehmen betreffen. Die Schuldenkonsolidierung wird im Rahmen der Konzernaufrechnungen durchgeführt. Dabei werden folgende konzerninterne Positionen gegeneinander aufgerechnet: Aktiva:  Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Eigenkapital  Geleistete Anzahlungen  Ausleihungen an verbundene Unternehmen  Wertpapiere des Anlagevermögens  Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände  Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Seite 22 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Passiva:  Sonderposten  Rückstellungen  Anleihen  Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen  Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen  Passive Rechnungsabgrenzungsposten Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen ggf. konzerninterne Schuldverhältnisse beinhalten. Grundsätzlich sind nach vollständigen Saldenabstimmungen die Differenzen bei der Schuldenkonsolidierung minimiert. Verbleibende Abweichungen können in Form unechter und echter Differenzen auftreten. Unechte Differenzen beruhen auf fehlerhaften Buchungen oder auf zeitlichen Buchungsunterschieden. Sie sind im Rahmen der Saldenabstimmung aufzudecken und in den Einzelabschlüssen zu eliminieren oder entsprechend ihrer Ausprägung erfolgswirksam oder erfolgsneutral in der KB II zu korrigieren. Echte Aufrechnungsdifferenzen basieren auf unterschiedlichen Ansatz- oder Bewertungsmethoden. Sie können selbst bei der Anwendung konzerneinheitlicher Bewertungsmethoden nicht ausgeschlossen werden, da Ansprüche und Verbindlichkeiten in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen (z.B. Niederstwertprinzip bei Forderungen vs. Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten). Weiterhin stehen Rückstellungen meistens noch keine zu bilanzierenden Forderungen gegenüber. Diese Differenzen werden abhängig davon, ob ihnen in den Einzelabschlüssen eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Buchung zugrunde liegt, erfolgsneutral bzw. erfolgswirksam im Rahmen der Schuldenkonsolidierung eliminiert. 7.4.3 Zwischenergebniseliminierung Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW i.V.m. § 304 HGB geregelt. Sind bei konzerninternen Geschäftsvorfällen Zwischenergebnisse entstanden, so sind diese mithilfe der Zwischenergebniseliminierung zu neutralisieren. Voraussetzungen für das Entstehen von Zwischenergebnissen sind:     Vorliegen eines Vermögensgegenstandes Bilanzierung des Vermögensgegenstandes Herkunft des Vermögensgegenstandes durch Lieferungen oder Leistungen innerhalb des Konsolidierungskreises Wertunterschied zwischen den „Konzern-Anschaffungs- und Herstellungskosten“. Für die Zwischenergebniseliminierung kann u.a. die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden zwischen der Kommune und ihren Betrieben von Bedeutung sein. Seite 23 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Im kommunalen Umfeld des "Konzerns" ist die Zwischenergebniseliminierung in der Regel von geringer Bedeutung. Die Zwischenergebniseliminierung kann unterbleiben, wenn dies für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage des „Konzerns“ nur von untergeordneter Bedeutung ist (§ 50 Abs. 1 GemHVO NRW i.V.m. § 304 Abs. 2 HGB). Sollten einzelne Sachverhalte jedoch das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllen, werden diese Zwischenergebnisse mit entsprechenden manuellen Buchungen im "Konzern" eliminiert. 7.4.4 Aufwands- und Ertragseliminierung Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) dient der Eliminierung von Erfolgskomponenten in der Gesamtergebnisrechnung, die aus Geschäften zwischen einbezogenen Konzerngesellschaften resultieren, sofern sie für die Darstellung der Ertragslage des gesamten "Konzerns" wesentlich sind (§ 305 Abs. 2 HGB). Die innerkonzernlichen Erträge sind mit den ihnen gegenüberstehenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit es sich nicht um eine Erhöhung von Beständen oder die Aktivierung von Eigenleistungen handelt. Ziel ist eine Gesamtergebnisrechnung, die ausschließlich die Aufwendungen und Erträge mit außerhalb des kommunalen Konzerns stehenden Dritten ausweist. Im Gesamtabschluss des "Konzerns" ergibt sich gegenüber einem privaten Konzern die Besonderheit, dass nicht nur Steueraufwendungen, sondern auch Steuererträge auftreten. Einige der Steuern (z.B. Grund- oder Gewerbesteuer), die von einem Teil der Meldeeinheiten zu zahlen sind, fließen direkt oder anteilig über Umlagen an die Kernverwaltung. Diese Steuereinnahmen sind nicht negativer Steueraufwand, sondern eine echte Finanzierungsquelle. Aus Sicht des "Konzerns" handelt es sich hierbei zunächst um Aufwendungen bzw. Erträge, die nicht realisiert sind und daher grundsätzlich zu eliminieren wären. Aufgrund des hoheitlichen Charakters der Steuererhebung werden jedoch im Gesamtabschluss die Steuern brutto ausgewiesen. Erträge aus der Stellung als Steuergläubiger werden daher auch im Gesamtabschluss gezeigt und nicht mit Steueraufwendungen verrechnet. Diese Regelung gilt ausschließlich für Steuern, nicht aber für Gebührenaufwendungen und -erträge. Im Konsolidierungskreis des "Konzerns" führt die Tatsache, dass viele privatrechtlich organisierte Meldeeinheiten umsatzsteuerpflichtig sind und daher Aufwendungen und Erträge netto melden, die Stadt Aachen und auch andere Beteiligte die Beträge hingegen brutto ausweisen, zu Differenzen. Dieses sind echte Differenzen, die in der Konsolidierung zu berücksichtigen sind. 7.4.5 Latente Steuern Infolge von Zwischenergebniseliminierungen und erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierungen kann es zu Abweichungen zwischen der Summe der Einzelergebnisse und dem Ergebnis des Gesamtabschlusses kommen. Das Modellprojekt hat in seinen Beratungen festgestellt, dass die Ermittlung von latenten Steuern als im kommunalen Umfeld eher wesensfremdes Element von nur nachrangiger Bedeutung ist und ein größerer Aufwand zur Berechnung und Fortführung solcher Posten sich kaum rechtfertigen lassen dürfte. Die Stadt Aachen wird daher auf die Angabe im Gesamtabschluss verzichten. Sollten bereits im Rahmen der Erstellung der Einzelabschlüsse passive latente Steuern entstanden sein, sind diese vollständig in die KB II zu übernehmen. Aktive latente Steuern aus den Einzelab- Seite 24 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen schlüssen sind dagegen in der KB II erfolgswirksam aufzulösen, da die GemHVO NRW kein Ansatzwahlrecht vorsieht. In Aachen wird auf den Ausweis latenter Steuern, die während der Erstellung des Gesamtabschlusses entstehen würden, verzichtet. Passive latente Steuern aus den Einzelabschlüssen haben einen Verpflichtungscharakter. Sie werden übernommen und als Steuerrückstellungen ausgewiesen. 7.5 Equity-Konsolidierung Rechtgrundlage für die Equity-Methode im Rahmen des Gesamtabschlusses bilden § 50 Abs. 3 GemHVO NRW sowie die §§ 311, 312 HGB. Demnach sind die Betriebe, welche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune stehen (sog. assoziierte Unternehmen), mit dem anteiligen Eigenkapital zu konsolidieren. Die Equity-Konsolidierung erfolgt nach der Buchwertmethode. Im Unterschied zur Vollkonsolidierung werden bei ihr keine einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen in den Gesamtabschluss übernommen. Stattdessen findet eine Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes um die anteilig auf den Anteilseigner entfallenden Eigenkapitalveränderungen beim Beteiligungsunternehmen statt. Bei erstmaliger Anwendung der Buchwertmethode wird der Buchwert der Beteiligung im Einzelabschluss als Beteiligung an assoziierten Unternehmen im Gesamtabschluss ausgewiesen. In einer Nebenrechnung wird der Beteiligungsansatz auf eventuell vorhandene stille Reserven und Lasten untersucht. Zu diesem Zweck wird der Beteiligungsansatz dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens gegenübergestellt. Ist der Buchwert größer (niedriger), so entsteht ein aktiver (passiver) Unterschiedsbetrag, der auf seine Ursache hin zu untersuchen und bei erstmaliger Anwendung in der Gesamtbilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben ist. Der Wertansatz der Beteiligung wird in den weiteren Gesamtabschlüssen um die anteiligen Veränderungen des Eigenkapitals fortgeschrieben. Die Ergebnisse dieser Fortschreibung sind in der Gesamtergebnisrechnung als „Erträge bzw. Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen“ auszuweisen. 8 Gesamtanhang Gemäß § 49 Abs. 1 GemHVO NRW besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. In diesem sind nach § 51 Abs. 2 GemHVO NRW zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Angewandte, zulässige Vereinfachungsregeln und Schätzungen sind im Einzelnen anzugeben. 8.1 Gliederung Der Anhang des Gesamtabschlusses der Stadt Aachen beinhaltet im Einzelnen: 1. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Gesamtabschlusses 2. Angaben zum Konsolidierungskreis 3. Angaben zu Konsolidierungsmethoden Seite 25 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 4. 5. 6. 7. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung Erläuterungen zur Gesamtkapitalflussrechnung Gesamtverbindlichkeitenspiegel 8.1.1 Angaben zum Konsolidierungskreis Es sind folgende Angaben zu allen in den Gesamtabschluss einbezogenen kommunalen Betrieben zu machen:  Name und Sitz  Anteil am Kapital des Betriebes / vAB  Bei voll zu konsolidierenden Betrieben ist zusätzlich der zur Einbeziehung in den Gesamtabschluss verpflichtende Sachverhalt anzuführen, sofern dieser nicht auf der Kapitalmehrheit beruht. Falls diese Angaben im Beteiligungsbericht ersichtlich sind, kann auf diesen verwiesen werden.  Der Verzicht der Einbeziehung bei untergeordneter Bedeutung ist zu erläutern.  Für eine Vergleichbarkeit mit vorangegangenen Geschäftsjahren sind wesentliche Änderungen an der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises kenntlich zu machen. 8.1.2 Angaben zu den Konsolidierungsmethoden Die gewählten Konsolidierungsmethoden sind anzugeben. Sollte sich im Zeitablauf die Konsolidierungsmethode ändern (z.B. durch Anpassung des Beteiligungsverhältnisses), so ist dieser Vorgang im Gesamtanhang zu erläutern. Im Falle einer Kapitalkonsolidierung ist dann ein Hinweis auf die Anwendung der Neubewertungsmethode bei der Vollkonsolidierung und der Buchwertmethode bei der Equity-Konsolidierung in den Gesamtanhang zu übernehmen. Ebenso sind in Anspruch genommene Vereinfachungen, beispielsweise bezüglich der Zwischenergebniseliminierung oder Schätzungen, darzustellen. 8.1.3 Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die in dieser Gesamtabschlussrichtlinie dargelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in den Gesamtanhang zu übernehmen. Es sind gegebenenfalls die Gründe anzugeben, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines in der Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf Jahren rechtfertigen (§ 285 Nr. 13 HGB). Eventuelle Abweichungen vom Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung sind zu begründen und zu erläutern. 8.1.4 Erläuterungen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung Die Gesamtbilanz wird um einen (freiwilligen) Anlagenspiegel ergänzt. Gemäß § 49 Abs. 3 GemHVO NRW i.V.m. § 37 GemHVO ist der Verbindlichkeitenspiegel verpflichtend aufzunehmen. Seite 26 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen Sofern bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen von dem Wahlrecht nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB Gebrauch gemacht worden ist, sind sämtliche im Konzern nicht passivierten Rückstellungen im Gesamtanhang aufzuführen. Der aus der Equity-Konsolidierung resultierende Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäftsoder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Gesamtanhang anzugeben. Weiterhin ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten darzulegen, die weder in der Konzernbilanz passiviert noch als Haftungsverhältnis nach § 251 HGB vermerkt wurden (z.B. Wechselobligo, Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, bestehende Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten). Die Angaben sind nur erforderlich, wenn sie für die Beurteilung der Finanzgesamtlage des "Konzerns" von Bedeutung sind. 8.1.5 Erläuterungen zur Gesamtkapitalflussrechnung Dem Gesamtanhang ist gemäß § 51 Abs. 3 GemHVO NRW eine Gesamtkapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards NR. 2 (DRS 2) beizufügen. Sie wird auf Basis der konsolidierten Zahlen des Gesamtabschlusses unter Anwendung des TopDown-Konzeptes abgeleitet und dient der Information hinsichtlich der Liquiditätslage des "Konzerns". Die Stadt Aachen nimmt die Ermittlung des Cash-Flows nach der derivativen Ermittlungsmethode und unter Verwendung des indirekten Gliederungsschemas vor. 9 Gesamtlagebericht Der Gesamtlagebericht ist nach § 51 Abs. 1 GemHVO NRW ein notwendiger Bestandteil der Rechnungslegung auf Konzernebene. Im Lagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens- Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des „Konzerns Kommune“ zu erläutern. Die Kommune ist verpflichtet, eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse ihrer Haushaltswirtschaft unter Einbeziehung ihrer Betriebe zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage vorzunehmen. 9.1 Inhaltliche Aspekte 1. 2. 3. 4. Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage Nach Schluss des Geschäftsjahres eingetretene Vorgänge von besonderer Bedeutung voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken. Verantwortlichkeiten 9.1.1 Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage Geschäftsverlauf und Lage sind auf Basis aller in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen und verselbständigten Aufgabenbereiche darzustellen und die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses in ihren tatsächlichen Verhältnissen zu erläutern. Zu diesem Zweck können betriebswirt- Seite 27 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen schaftliche Kennzahlen herangezogen werden, die mit Bezug auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge zu erörtern sind. 9.1.2 Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres Aufzuführen sind Vorfälle nach dem Stichtag des Gesamtabschlusses, sofern sie für die Beurteilung der Verhältnisse des "Konzerns" erheblich sind. Relevante Vorgänge nach Beendigung des Geschäftsjahres sind z.B. wesentliche Veränderungen in der Zusammensetzung des "Konzerns" (Erwerb von Unternehmen / Veräußerung von Tochterorganisationen), ferner außerordentliche Ereignisse oder Entwicklungen in einzelnen Geschäftsbereichen, sofern ihnen erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Lage im Konzern zukommt. 9.1.3 Voraussichtliche Entwicklung mit Chancen und Risiken Im Gesamtlagebericht ist auch über die Chancen und Risiken der zukünftigen Gesamtentwicklung der Gemeinde zu informieren. Aus der Sicht des "Konzerns" sind hier Sachverhalte berichtspflichtig, die eine über das einzelne Unternehmen hinausreichende Bedeutung für den Gesamtkonzern haben. Spezielle für den öffentlichen Konzern relevante Risiken sind z.B.:  Sich abzeichnende Steuerrechtsänderungen oder Änderungen in der Verteilung des Steueraufkommens, die eine besonders starke Auswirkung auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage haben und die u. U. nicht durch eine entsprechende Sonderregelung ausgeglichen werden,  Änderungen der gesamtwirtschaftlichen Lage, die eine Veränderung des Steueraufkommens zur Folge haben,  Andere Gesetzesänderungen oder Auflagen, die wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage entfalten,  Strukturänderungen, die zu einer gravierenden Änderung der Beschäftigung führen können,  Umweltrisiken, die nicht unbedingt von Unternehmen des "Konzerns" ausgehen müssen, da auch mit Belastungen des öffentlichen Haushalts zu rechnen ist, wenn Umweltbelastungen von Privaten verursacht werden.  Sachverhalte, die den Konzern nur in Teilbereichen (einzelne Tochterorganisationen oder bestimmte Geschäftsbereiche) berühren, sind ausschließlich dann anzugeben, wenn sie für den Gesamtkonzern von Bedeutung sind. Dagegen sind Änderungen der Geschäftspolitik selbst dann anzuzeigen, wenn sie nur Teilbereiche betreffen. 9.1.4 Verantwortlichkeiten Nach § 116 Abs. 4 GO NRW sind am Schluss des Gesamtlageberichts für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70 GO NRW, soweit dieser nicht zu bilden ist, für den Oberbürgermeister und die Kämmerin, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind,  der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,  der ausgeübte Beruf,  die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien,  die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde,  die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen Seite 28 von 30 Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Aachen 12 Anlagen Anlage 1 Voll zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Anlage 2 At equity zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Anlage 3 At cost zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Anlage 4 Partnerkennzeichen Vollkonsolidierungskreis Anlage 5 Bewegungsartenübersicht Anlage 6 Positionenplan Anlage 7 Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Vergleich Anlage 8 Ansprechpartner Anlage 9 Örtliche Nutzungsdauertabelle der Stadt Aachen Seite 30 von 30 Anlage 1: Voll zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Unternehmen Stadt Aachen E.V.A. Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Aachener Parkhaus GmbH (APAG) ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs AG regio iT aachen gesellschaft für informationstechnologie mbH STAWAG Stadtwerke Aachen AG STAWAG Energie GmbH STAWAG Netz GmbH FACTUR Billing Solutions GmbH gewoge AG KuBa Kur- und Badegesellschaft Aachener Stadtbetrieb (E 18) Eurogress (E 88) EUROGRESS Aachen Betriebs-GmbH Gebäudemanagement (E 26) Kulturbetrieb (E 49) Stadttheater und Musikdirektion Aachen (E 46/47) Volkshochschule Aachen (E 42) Anlage 2: At equity zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Unternehmen AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH ZEW Zweckverband Entsorgungsregion West Zweckverband Aachener Verkehrsverbund Anlage 3: At cost zu konsolidierende Betriebe zum Erstkonsolidierungsstichtag 01.01.2010 Sonstige Beteiligungen ASEW Energie und Umwelt Service GmbH & Co. KG netAachen GmbH TGE Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG Trianel Gaskraftwerk Hamm GmbH & Co. KG TRIANEL GmbH Trianel Windkraftwerk Borkum GmbH & Co. KG AWA Entsorgung GmbH RWTH Aachen Campus GmbH Technische Werke Naumburg Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für Verkehrsunternehmen (BEKA) Gemeinnützige Wohnungbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen GmbH Hochtemperatur Kernkraftwerk GmbH Sparkassenzweckverband CVUA (Anstalt öffentlichen Rechts) Trianel Service GmbH (TSG) Verbundene Unternehmen von untergeordneter Bedeutung GEGRA Gewerbegrundstücksgesellschaft ASEAG Reisen GmbH cogniport ESBUS Eschweiler bus- und Servicegesellschaft mbH Unterstützungseinrichtung "Akreka" GmbH STAWAG Abwasser GmbH STAWAG Energiedienstleistung GmbH Assoziierte Unternehmen von untergeordneter Bedeutung AKM Aachener Kreuz Merzbrück Verwaltungs GmbH AKM Aachener Kreuz Merzbrück GmbH & Co. KG Avantis Services N.V. G.O.B. Avantis Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen N.V. FAM Flughafen Aachen Merzbrück GmbH G.O.B. Euroservices B.V. Institut für Wasser- und Abwasseranalytik GmbH (IWA) STAWAG Solar GmbH Euregionale 2008 Agentur GmbH Power Tower I Utilicount GmbH & Co. KG Zweckverband Studieninstitut Aachen WAG Wassergewinnungs- und Aufbereitungsgesellschaft Nordeifel mbH Energie GUT GmbH Anlage 4: Partnerkennzeichen Vollkonsolidierungskreis Betriebe Stadt Aachen Aachener Stadtbetrieb (E 18) Eurogress (E 88) Eurogress Betriebs-GmbH EVA-Konzern: APAG GmbH ASEAG EVA GmbH FACTUR Billing Solutions regio it Stawag Stawag Energie GmbH Stawag Netz GmbH Gebäudemanagement (E 26) GEWOGE KUBA Kulturbetrieb (E 49) Stadttheater und Musikdirektion Aachen (E 46/47) Volkshochschule Aachen (E 42) Partnerkennzeichen P0001 P0002 P0003 P0004 P0005 P0006 P0007 P0008 P0009 P0010 P0011 P0012 P0013 P0015 P0016 P0017 P0018 P0019 Anlage 5: Bewegungsartenübersicht Bereich Anlagevermögen Eigenkapital Sonderposten Rückstellungen Bewegungsart 100 120 130 140 150 170 200 220 230 240 250 270 600 620 630 640 645 650 680 I00 I50 J50 500 520 530 540 550 560 570 590 Bezeichnung Bewegungsart Anlagevermögen - AHK Anfangsbestand Anlagevermögen - AHK Zugang Anlagevermögen - AHK Zugang Kons.kreis Anlagevermögen - AHK Abgang Anlagevermögen - AHK Abgang Kons.kreis Anlagevermögen - AHK Umbuchungen Anlagevermögen - AfA Anfangsbestand Anlagevermögen - AfA Zugang Anlagevermögen - AfA Zugang Kons.kreis Anlagevermögen - AfA Abgang Anlagevermögen - AfA Abgang Kons.kreis Anlagevermögen - AfA Umbuchungen Eigenkapital - Anfangsbestand/Saldovortrag Eigenkapital - Zugang Eigenkapital - Zugang Konsolidierungskreis Eigenkapital - Abgang Eigenkapital - Ausschüttung an Gesellschafter Eigenkapital - Abgang Konsolidierungskreis Eigenkapital - Übrige Veränderungen Sonderposten - Anfangsbestand/Saldovortrag Sonderposten - Zugang Sonderposten - Abgang Rückstellungen - Anfangsbestand/Saldovortrag Rückstellungen - Zugang Rückstellungen - Zugang Konsolidierungskreis Rückstellungen - Verbrauch Rückstellungen - Abgang Konsolidierungskreis Rückstellungen - Auflösung Rückstellungen - Umbuchung Rückstellungen - Aufzinsung Anlage 6: Positionenplan Gesamtbilanz Gliederung A0000000 A1000000 A1100000 A1110000 Konto 01000000 01010000 01020000 A1120000 01100000 01100010 A1130000 01900000 01900010 A1200000 A1211000 02110000 02210000 02310000 02410000 A1220000 03110000 03210000 03310000 03410000 03420000 03430000 03440000 03510000 A1230000 04110000 04210000 04310000 04410000 04510000 04610000 04710000 04810000 04910000 04920000 A1240000 05110000 A1250000 06110000 06510000 06610000 06910000 A1260000 A1261000 07110000 A1262000 07510000 07510001 07510002 A1270000 08110000 A1280000 A1281000 Bezeichnung Aktiva Anlagevermögen Immaterielle Verögensgegenstände Geschäfts- oder Firmenwert Geschäfts- oder Firmenwert aus Einzelabschlüssen Geschäfts-oder Firmenwert aus der Vollkonsolidierung Geschäfts-oder Firmenwert aus der Equity-Konsolidierung Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände Sonst. selbstgeschaffene imma. VG aus den Einzelabschlüssen Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle VG Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände Anzahlungen auf imm. VG an Vollkonsolidierungskreis Anzahlungen auf imm. VG an Sonstige Sachanlagen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grünflächen Ackerland Wald, Forsten Sonstige unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Kinder- und Jugendeinrichtungen Schulen Wohnbauten Krankenhäuser Soziale Einrichtungen Sportstätten Mehrzweck und Messehallen Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude Infrastrukturvermögen Grund und Boden des Infrastrukturvermögens Brücken und Tunnel Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Stromversorgungsanlagen Gasversorgungsanlagen Wasserversorgungsanlagen Abfallbeseitigungsanlagen Bauten auf fremdem Grund und Boden Bauten auf fremdem Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Kunstgegenstände Baudenkmäler Bodendenkmäler Sonstige Kulturdenkmäler Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Maschinen und technische Anlagen Maschinen und technische Anlagen Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge Fahrzeuge ÖPNV Spezialfahrzeuge Betriebs- und Geschäftsausstattung Betriebs- und Geschäftsausstattung Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Geleistete Anzahlungen Seite 1 von 9 Gliederung Konto 09110000 09110010 A1282000 09610000 09610010 A1300000 A1310000 10120000 10130000 A1320000 11120000 11130000 A1330000 12100000 A1340000 12110000 12120000 A1350000 14910000 14920000 A1360000 A1361000 13200000 13210000 A1362000 13310000 A1363000 13410000 13420000 A1364000 13430000 A1365000 13910000 A2000000 A2100000 A2110000 15110000 15110010 15111010 15111020 A2120000 15111100 15111110 A2130000 15910000 A2200000 A2210000 A2211000 17100000 17200000 A2212000 17600000 17700000 17700100 17700200 17700300 17700400 A2220000 17800000 17900000 A2300000 17999998 17999999 A2400000 Bezeichnung Geleistete Anzahlungen Sachanl. an Vollkonsolidierungskreis Geleistete Anzahlungen Sachanl. an Sonstige Anlagen im Bau Anlagen im Bau aus Vollkonsolidierungskreis Anlagen im Bau aus Sonstigen Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Anteile an verbundenen Unternehmen Vollkonsolidierungskreis Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen Anteile an assoziierten Unternehmen Anteile an assoz. Unternehmen aus den Einzelabschlüssen Unterschiedsbetrag aus der Equity-Konsolidierung Beteiligungen Sonstige Beteiligungen (At Cost) Sondervermögen Sondervermögen im Vollkonsolidierungskreis Sonstige Sondervermögen Wertpapiere des Anlagevermögens Wertpapiere des Anlagevermögens vom Vollkonsolidierungskreis Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens Ausleihungen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Ausleihungen an verb. Unternehmen Vollkonsolidierungskreis Ausleihungen an sonstige verbundene Unternehmen Ausleihungen an Beteiligungen Ausleihungen an Beteiligungen Ausleihungen an Sondvermögen Ausleihungen an Sondvermögen Vollkonsolidierungskreis Sonstige Ausleihungen an Sondervermögen Ausleihungen von kommunalen Betrieben an Kommune Ausleihungen von kommunalen Betrieben an Kommune Sonstige Ausleihungen Sonstige Ausleihungen Umlaufvermögen Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Waren (auch Grundstücke) im Umlaufvermögen Unfertige Erzeugnisse / Leistungen Fertige Erzeugnisse Geleistete Anzahlungen auf Vorräte Geleistete Anzahlungen für Vorräte Vollkonsolidierungskreis Geleistete Anzahlungen für Vorräte Sonstige Sonstige Vorräte Sonstige Vorräte Forderungen und sonst. Vermögensgegenstände Forderungen Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital Eingef., n.nicht eingez.Kap. v.Vollkonsolidierungskreis Eingef., n. nicht eingez. Kapital von Sonstigen Sonstige Forderungen Forderungen gg. Vollkonsolidierungskreis Forderungen gegenüber Sonst. EWB zu Forderungen gg. Sonstige EWB zu Forderungen gg. Vollkonsolidierungskreis PWB zu Forderungen gg. Sonstige PWB zu Forderungen gg. Vollkonsolidierungskreis Sonstige Vermögensgegenstände Sonstige Vermögensgegenstände Vollkonsolidierungskreis Sonstige Vermögensgegenstände Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens Wertpapiere des Umlaufverm. vom Vollkonsolidierungskreis Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens Liquide Mittel Seite 2 von 9 Gliederung Konto 18100100 A3000000 A3100000 Bezeichnung Liquide Mittel 19300000 19300010 Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP) Aktive latente Steuern Aktive latente Steuern aus Einzelabschlüssen Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung Sonstige Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP) Sonstige ARAP vom Vollkonsolidierungskreis Sonstige ARAP von Sonstigen 19400000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 19100000 19200000 A3200000 A4000000 P0000000 P1000000 P1100000 20110000 20110010 20110020 20110030 20110040 20110050 20210000 P1200000 20300000 P1300000 20410000 P1400000 20890000 20890010 20890020 20890030 P1500000 20810000 20810010 20810020 20810030 P1600000 20810040 P1700000 20810090 P2000000 P2100000 23100000 23110000 P2200000 23210000 23211000 P2300000 23310000 P2400000 23910000 23911000 23912000 23913000 P3000000 P3100000 25110000 P3200000 26110000 26120000 P3300000 27110000 Passiva Eigenkapital Allgemeine Rücklage Allgemeine Rücklage Grundkapital / Stammkapital Kapitalrücklage Gewinnrücklage Unterschiedbetrag Kapitalkonsolidierung Vorabausschüttung Zweckgebundene Deckungsrücklage Sonderrücklagen Sonderrücklagen Ausgleichsrücklage Ausgleichsrücklage Ergebnisvorträge Gewinn- und Verlustvortrag Dividendenausschüttung Verrechnung Dividendenausschüttung Verrechnung Kapitalkonsolidierung Gesamtjahresergebnis Gesamtjahresüberschuss/-fehlbetrag JÜ/JF vor Erstkonsolidierung JÜ/JF Methodenwechsel JÜ/JF Organisationsänderung Gesamtbilanzgewinn/-verlust Gesamtbilanzgewinn/-verlust Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter Sonderposten Sonderposten aus Zuwendungen Sonderposten aus Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis Sonderposten aus Zuwendungen von Sonstigen Sonderposten aus Beiträgen Sonderposten aus Beiträgen vom Vollkonsolidierungskreis Sonderposten aus Beiträgen von Sonstigen Sonderposten für den Gebührenausgleich Sonderposten für den Gebührenausgleich Sonstige Sonderposten Sonstige Sonderposten vom Vollkonsolidierungskreis Sonstige Sonderposten von Sonstigen Sonstige Sonderposten mit Rücklagenanteil Sonstige Sonderposten Stiftungen Rückstellungen Pensions- und Beihilferückstellungen Pensions- und Beihilferückstellungen Rückstellungen für Deponien und Altlasten Rückstellungen für Deponien Rückstellungen für Altlasten Instandhaltungsrückstellungen Instandhaltungsrückstellungen Seite 3 von 9 Gliederung P3400000 Konto 27120000 27130000 27140000 27150000 P3500000 P3510000 28110000 28111000 28112000 28113000 P3520000 28120000 28130000 28140000 28150000 28160000 28170000 P4000000 P4100000 30100000 30200000 P4200000 P4210000 32100000 32100010 32100020 32100030 P4220000 32200000 32200010 32200020 32200030 P4300000 P4310000 33100000 33100010 33100020 33100030 P4320000 33200000 33200010 33200020 33200030 P4400000 P4410000 34100000 34100010 34100020 34100030 P4420000 34200000 34200010 34200020 34200030 P4500000 P4510000 35100000 35100010 35100020 35100030 P4520000 35200000 35200010 35200020 Bezeichnung Steuerrückstellungen Steuerrückstellungen gg. Kommunen Steuerrückstellungen gg. Sonstigen Passive latente Steuern aus der Konsolidierung Passive latente Steuern aus Einzelabschlüssen Sonstige Rückstellungen Sonstige Rückstellungen für den Personalbereich Sonstige Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub Sonstige Rückstellungen für Altersteilzeit Sonstige Rückstellungen für Überstunden Sonstige Rückstellungen für den Personalbereich Sonstige Rückstellungen Sonstige Rückstellungen gg. Vollkonsolidierungskreis Sonstige Rückstellungen gg. Sonstigen Son. Rückst. für drohende Verluste Vollkonsolidierungskreis Son. Rückst. für drohende Verluste Sonstige Rückst. für ausstehenden Rechnungen Vollkonsolidierungskreis Rückst. für ausstehenden Rechnungen Sonstige Verbindlichkeiten Anleihen Anleihen von Vollkonsolidierungskreis Anleihen von Sonstigen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Investitionskredite vom Vollkonsolidierungskreis Investitionskredite vom Vollkonsolidierungskreis Investitionskredite v. Vollkonsolidierungskreis bis 1 Jahr Investitionskredite v. Vollkonsolidierungskreis 1-5 Jahre Investitionskredite v. Vollkonsolidierungskreis über 5 Jahre Investitionskredite von Sonstigen Investitionskredite von Sonstigen Investitionskredite von Sonstigen bis 1 Jahr Investitionskredite von Sonstigen 1-5 Jahre Investitionskredite von Sonstigen über 5 Jahre Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Liquiditätskredite vom Vollkonsolidierungskreis Liquiditätskredite vom Vollkonsolidierungskreis Liquiditätskredite v. Vollkonsolidierungskreis bis 1 Jahr Liquiditätskredite v. Vollkonsolidierungskreis 1-5 Jahre Liquiditätskredite v. Vollkonsolidierungskreis über 5 Jahre Liquiditätskredite von Sonstigen Liquiditätskredite von Sonstigen Liquiditätskredite von Sonstigen bis 1 Jahr Liquiditätskredite von Sonstigen 1 bis 5 Jahre Liquiditätskredite von Sonstigen über 5 Jahre Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Kreditähnliche Rechtsgeschäfte mit Vollkonsolidierungskreis Kreditähnliche Rechtsg. Vollkonsolidierungskreis Kreditähnliche Rechtsg. Vollkonsolidierungsk. bis 1 Jahr Kreditähnliche Rechtsg. Vollkonsolidierungsk. 1-5 Jahre Kreditähnliche Rechtsg. Vollkonsolidierungsk. über 5 Jahre Kreditähnliche Rechtsgeschäfte mit Sonstigen Kreditähnliche Rechtsgeschäfte mit Sonstigen Kreditähnliche Rechtsg. Sonstige bis 1 Jahr Kreditähnliche Rechtsg. Sonstige 1 bis 5 Jahre Kreditähnliche Rechtsg. Sonstige über 5 Jahre Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus LuL gg. Vollkonsolidierungskreis Verbindlichkeiten aus LuL gg. Vollkonsolidierungskreis Verbindlichkeiten aus LuL gg. Vollkons. bis 1 Jahr Verbindlichkeiten aus LuL gg. Vollkons. 1 bis 5 Jahre Verbindlichkeiten aus LuL gg. Vollkons. über 5 Jahre Verbindlichkeiten aus LuL gg. Sonstigen Verbindlichkeiten aus LuL gg. Sonstigen Verbindlichkeiten aus LuL gg. Sonstigen bis 1 Jahr Verbindlichkeiten aus LuL gg. Sonstigen 1 bis 5 Jahre Seite 4 von 9 Gliederung Konto 35200030 38200000 38200010 38200020 38200030 Bezeichnung Verbindlichkeiten aus LuL gg. Sonstigen über 5 Jahre Sonstige Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten gg. Vollkonsolidierungskreis Sonstige Verbindlichkeiten gg. Vollkonsolidierungskreis Sonstige Verbindlichkeiten gg. Vollkons. bis 1 Jahr Sonstige Verbindlichkeiten gg. Vollkons. 1 bis 5 Jahre Sonstige Verbindlichkeiten gg. Vollkons. über 5 Jahre Sonstige Verbindlichkeiten gg. Sonstigen Sonstige Verbindlichkeiten gg. Sonstigen Sonstige Verbindlichkeiten gg. Sonstigen bis 1 Jahr Sonstige Verbindlichkeiten gg. Sonstigen 1 bis 5 Jahre Sonstige Verbindlichkeiten gg. Sonstigen über 5 Jahre Erhaltene Anzahlungen Erhaltene Anzahlungen von Vollkonsolidierungskreis Erhaltene Anzahlungen von Vollkonsolidierungskreis Erhaltene Anzahlungen von Vollkons. bis 1 Jahr Erhaltene Anzahlungen von Vollkons. 1 bis 5 Jahre Erhaltene Anzahlungen von Vollkons. über 5 Jahre Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen bis 1 Jahr Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen 1 bis 5 Jahre Erhaltene Anzahlungen von Sonstigen über 5 Jahre 39100000 39200000 Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP) PRAP Vollkonsolidierungskreis PRAP Sonstige P4600000 P4610000 37100000 37100010 37100020 37100030 P4620000 37200000 37200010 37200020 37200030 P4700000 P4710000 38100000 38100010 38100020 38100030 P4720000 P5000000 Seite 5 von 9 Gesamtergebnisrechnung Gliederung G0000000 G1000000 G1100000 G1110000 G111100E G111110E Konto 40110000 40120000 G111120E 41110000 41120000 41610000 41620000 G111130E 42100000 42110000 G111140E 43110000 43120000 43810000 43710000 43720000 G111150E 44110000 44120000 44210000 44220000 44310000 44311000 44320000 44321000 44330000 44331000 44340000 44341000 44350000 44351000 44360000 44361000 44370000 44371000 44380000 44381000 44390000 44391000 44610000 44620000 G111160E 44800000 44890000 G111170E 45110000 45120000 45210000 45230000 45400000 45410000 45420000 45510000 45610000 45620000 45710000 45720000 45810000 45820000 Bezeichnung Gesamtergebnisrechnung Gesamtjahresergebnis Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit Ordentliches Gesamtergebnis Ordentliche Gesamterträge Steuern und ähnliche Abgaben Steuern und ähnliche Abgaben vom Vollkonsolidierungskreis Steuern und ähnliche Abgaben von Sonstigen Zuwendungen und allgemeine Umlagen Zuwendungen und allgemeine Umlagen Vollkonsolidierungskreis Zuwendungen und allgemeine Umlagen von Sonstigen Auflösung SoPo aus Zuwendungen Vollkonsolidierungskreis Auflösung SoPo aus Zuwendungen Sonstige Sonstige Transfererträge Sonstige Transfererträge vom Vollkonsolidierungskreis Sonstige Transfererträge von Sonstigen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte ÖR Leistungsentgelte vom Vollkonsolidierungskreis ÖR Leistungsentgelte von Sonstigen Auflösung SoPo Gebührenhaushalt Auflösung SoPo für Beiträge Vollkonsolidierungskreis Auflösung SoPo für Beiträge Sonstige Privatrechtliche Leistungsentgelte Mieten, Pachten, Erbbaurechte Vollkonsolidierungskreis Mieten, Pachten, Erbbaurechte Sonstige Erträge aus Verkauf Vollkonsolidierungskreis Erträge aus Verkauf Sonstige Stromversorgung Vollkonsolidierungskreis Stromversorgung Sonstige Gasversorgung Vollkonsolidierungskreis Gasversorgung Sonstige Wasserversorgung Vollkonsolidierungskreis Wasserversorgung Sonstige Fernwärmeversorgung Vollkonsolidierungskreis Fernwärmeversorgung Sonstige Stadtentwässerung Vollkonsolidierungskreis Stadtentwässerung Sonstige Energieerzeugung Vollkonsolidierungskreis Energieerzeugung Sonstige Verkehr Vollkonsolidierungskreis Verkehr Sonstige IT-Dienstleistungen Vollkonsolidierungskreis IT-Dienstleistungen Sonstige Parkhaus-, Grundbesitzbew., sonst. Dienstl. Vollkonsold. Parkhaus-, Grundbesitzbew., sonst. Dienstl. Sonstige Sonstige PR Leistungsentgelte Vollkonsolidierungsk. Sonstige privat-rechtliche Leistungsentgelte Sonstige Kostenerstattungen und Kostenumlagen Kostenerstattungen und Kostenumlagen Vollkonsolidierungsk. Kostenerstattungen und Kostenumlagen Sonstige Sonstige ordentliche Erträge Konzessionsabgaben Vollkonsolidierungskreis Konzessionsabgaben Sonstige Steuererstattungen Vollkonsolidierungskreis Steuererstattungen Sonstige Veräußerung unbeweglicher Sachanlagen Veräußerung immaterieller Vermögensgegenstände Veräußerung beweglicher Sachanlagen Veräußerung von Finanzanlagen Weitere sonstige ordentl. Erträge Vollkonsolidierungskreis Weitere sonstige ordentl. Erträge Sonstige Auflösung sonstige Sonderposten Vollkonsolidierungskreis Auflösung sonstige Sonderposten Sonstige Nicht zahlungsw. ordentl. Erträge Vollkonsolidierungskreis Nicht zahlungsw. ordentl. Erträge Sonstige Seite 6 von 9 Gliederung Konto 45920000 G111180E 47110000 G111190E 47210000 47220000 G111200A G111210A 50110000 50130000 50210000 50310000 50410000 50420000 50510000 50520000 50610000 50620000 50700000 50710000 50720000 50730000 50810000 50820000 50910000 50920000 50980000 50990000 G111220A 51110000 51120000 51310000 51410000 51420000 51510000 51520000 51610000 51620000 G111230A 52110000 52120000 52300000 52390000 52510000 52520000 52560000 52570000 52700000 52710000 52810000 52820000 G111240A 57110000 57210000 57300000 57400000 57500000 57630000 57710000 57810000 57820000 57910000 G111250A 53100000 53190000 53200000 53290000 Bezeichnung Auflösung von Rückstellungen Aktivierte Eigenleistungen Aktivierte Eigenleistungen Bestandsveränderungen Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse Bestandsveränderungen fertige Erzeugnisse Ordentliche Gesamtaufwendungen Personalaufwendungen Dienstaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Dienstaufwendungen Sonstige Beiträge zur Zusatzversorgungskasse Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Beihilfen/Unt.stütz.leist. Beschäft. Vollkonsolidierungsk. Beihilfen/Unt.stütz.leist. Beschäft. Sonstige Zuführ. Pensionsrückst. Beschäftigte Vollkonsolid. Zuführ. Pensionsrückst. Beschäftigte Sonstige Zuführ. Beihilferückst. Beschäftigte Vollkonsolid. Zuführ. Beihilferückst. Beschäftigte Sonstige Rückstellung nicht genommenen Urlaub Vollkonsolidierungsk. Rückstellung nicht genommenen Urlaub Sonstige Rückstellung für Überstunden Vollkonsolidierungskreis Rückstellung für Überstunden Sonstige Zuführung Rückstellung ATZ Vollkonsolidierungsk. Zuführung Rückstellung ATZ Sonstige Pauschalierte Lohnsteuer Vollkonsolidierungskreis Pauschalierte Lohnsteuer Sonstige Aufwendungen für Personalgestellung Vollkonsolidierungsk. Sonstige Personalaufwendungen Versorgungsaufwendungen Versorgungsaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Versorgungsaufwendungen Sonstige Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Beihilfen/Unt.stütz.leist. Versorg.empf. Vollkonsolid. Beihilfen/Unt.stütz.leist. Versorg.empf. Sonstige Pensionsrück. Versorg.empf. Vollkonsolidierungskreis Pensionsrück. Versorg.empf. Sonstige Beihilferückst. Versorg.empf. Vollkonsolidierungskreis Beihilferückst. Versorg.empf. Sonstige Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Unterh.+Bewirtsch. Grd.st./Gebäude/bauliche Anlagen Vollkon. Unterh.+Bewirtsch. Grd.st./Gebäude/bauliche Anlagen Sonst. Laufender Erstattungsaufwand Vollkonsolidierungskreis Laufender Erstattungsaufwand Sonstige Unterhalt.+Bewirtsch. beweglichen Vermögens Vollkons. Unterhalt.+Bewirtsch. beweglichen Vermögens Sonstige Aufwendungen für Feswerte Vollkonsolidierungskreis Aufwendungen für Festwerte Sonstige Besondere Verwalt.-/Betriebsaufwend. Vollkonsolidierungskr. Besondere Verwalt.-/Betriebsaufwend. Sonstige Aufwendungen f. sonstige Sach-/Dienstleist. Vollkonsolid. Aufwendungen f. sonstige Sach-/Dienstleist. Sonstige Bilanzielle Abschreibung Abschreib. von Aufw. f. Ingangsetz./Erweit. Geschäftsbetrieb Abschreib. auf Geschäfts-/Firmenwert aus Einzelabschlüssen Abschreib. auf Geschäfts-/Firmenwert aus Vollkonsolidierung Abschreib. auf Geschäfts-/Firmenwert aus EquityKonsoliderung Abschreib. auf selbstg. immat. Vermögensgegenstände Abschreib. auf verbund. Unternehm. im Vollkons.kreis Abschreib. auf Sondervermögen im Vollkons.kreis Abschreib. auf assoziierte Unternehmen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens Sonstige AfA Transferaufwendungen Zuwendungen u. Zuschüsse f. lfd. Zwecke Vollkonsolidierungsk Zuwendungen u. Zuschüsse f. lfd. Zwecke Sonstige Schuldendiensthilfen Vollkonsolidierungskreis Schuldendiensthilfen Sonstige Seite 7 von 9 Gliederung Konto 53300000 53310000 53410000 53430000 53500000 53590000 53700000 53790000 53910000 53920000 54100000 54110000 54200000 54210000 54220000 54230000 54300000 54310000 54340000 54350000 54400000 54410000 54500000 54510000 54520000 54530000 54600000 54610000 54700000 54710000 54800000 54810000 Bezeichnung Sozialtransferaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Sozialtransferaufwendungen Sonstige Steuerbeteiligungen Vollkonsolidierungskreis Steuerbeteiligungen Sonstige Allgemeine Zuweisungen Vollkonsolidierungskreis Allgemeine Zuweisungen Sonstige Allgemeine Umlagen Vollkonsolidierungskreis Allgemeine Umlagen Sonstige Sonstige Transferaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Sonstige Transferaufwendungen Sonstige Sonstige ordentliche Aufwendungen Konzessionsabgaben Vollkonsolidierungskreis Konzessionsabgaben Sonstige Steuern vom Einkommen und Ertrag an Vollkons.kreis Steuern vom Einkommen und Ertrag an Sonstige Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Vollkonsolidierungskreis Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Sosntige Sonstige Steuern Vollkonsolidierungskreis Sonstige Steuern Sonstige Einstell. u. Zuschreib. Sonderposten Vollkonsolidierungsk. Einstell. u. Zuschreib. Sonderposten Sonstige Latente Steuern aus den Einzelabschlüssen Latente Steuern aus Konsolidierung Verluste aus Abgang von beweglichen Sachanlagen Verluste aus Abgang von Finanzanlagen Verluste aus Abgang von unbeweglichen Sachanlagen Verluste aus Abgang von immateriellen Vermögensgegenständen Aufwendungen aus Verlustübernahme Vollkonsolidierungskreis Aufwendungen aus Verlustübernahme Sonstige Zuführung sonstige Rückstellungen Vollkonsolidierungskreis Zuführung sonstige Rückstellungen Sonstige Weitere sonstige ordentliche Aufwendungen Vollkons. Weitere sonstige ordentliche Aufwendungen Sonstige 46100000 46200000 46300000 46400000 46500000 46600000 46700000 46800000 46900000 46910000 46920000 46930000 Gesamtfinanzergebnis Gesamtfinanzerträge Erträge aus Gewinnabführungsverträgen Vollkonsolid. Erträge aus Gewinnabführungsverträgen Sonstige Erträge aus Verlustübernahme Vollkonsolidierungskreis Erträge aus Verlustübernahme Sonstige Beteiligungsertärge Vollkonsolidierungskreis Beteiligungserträge Sondervermögen Beteiligungserträge assoziierte Unternehmen Beteiligungserträge Sonstige Zinserträge Vollkonsolidierungskreis Zinserträge Sonstige Sonstige Finanzerträge Vollkonsolidierungskreis Sonstige Finanzerträge Sonstige 46940000 Erträge aus assoziierten Unternehmen Erträge aus assoziierten Unternehmen 55100000 55200000 55300000 55400000 55910000 55920000 Gesamtfinanzaufwendungen Aufw. aus Gewinnabführungsverträgen Vollkons. Aufw. aus Gewinnabführungsverträgen Sonstige Zinsaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Zinsaufwendungen Sonstige Sonstige Finanzaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Sonstige Finanzaufwendungen Sonstige 55930000 Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen 49100000 49110000 Außerordentliches Gesamtergebnis Außerordentliche Gesamterträge Außerordentliche Erträge Vollkonsolidierungskreis Außerordentliche Erträge Sonstige G111260A G1120000 G112100E G112110E G112200A G112210A G1200000 G121000E Seite 8 von 9 Gliederung G122000A Konto 59110000 59120000 G2000000 Bezeichnung Außerordentliche Gesamtaufwendungen Außerordentliche Gesamtaufwendungen Vollkonsolidierungskreis Außerordentliche Gesamtaufwendungen Sonstige Gewinnverwendung G2100000 59200000 49200000 Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Verlust G22000000 Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr G23000000 Entnahmen / Zuführungen Allgemeine Rücklage Seite 9 von 9 Anlage 7: Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Vergleich Sachverhalt Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Derivativer Geschäfts- und Firmenwert Abschreibungen des derivativen Geschäfts- und Firmenwertes HGB neu keine gesetzl. Regelung (§ 269 gestrichen) § 246 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 253 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 253 Abs. 3 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände § 248 Abs. 2 Entwicklungskosten Rechnungsabgrenzungsposten: Zölle & Verbrauchsteuern/ UST Sonderposten mit Rücklageanteil § 248 Abs. 2 S. 1 § 250 Abs. 1 Erhaltende Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung Aufwandsrückstellungen exkl. Instandhaltungsrückstellungen Rückstellungen für Pensionen für sog. Altzusagen Aktive latente Steuern Passive latente Steuern Abzinsung von Rückstellungen keine gesetzl. Regelung (§ 247 Abs. 3 und § 273 gestrichen) (HFA 1/1984) § 249 Abs. 1 S. 2 § 249 Abs. 2 S. 1 Art. 28 Abs. 1 EGHGB § 274 Abs. 1 S. 2 § 274 Abs. 1 S. 1 § 253 Abs. 2 S. 1 Berücksichtigung von künftigen Preis- und Kostenänderungen § 253 Abs.1 S.2 bei der Rückstellungsbewertung Aktivierungsverbot GO, GemHVO NRW (NKF) keine gesetzl. Regelung Aktivierungsgebot keine gesetzl. Regelung bzw. § 43 Abs. 1 Aktivierungsverbot Abschreibung über planmäßige Nutzungsdauer, ggf. außerplanmäßig Aktivierungswahlrecht, Verbot f. bestimmte Vermögensgegenstände Aktivierungswahlrecht Aktivierungsverbot keine gesetzl. Regelung bzw. § 43 Abs. 1 Abschreibung nicht möglich, da ein GoF nicht angesetzt werden darf Aktivierungsverbot § 43 Abs. 1 Aktivierungsverbot § 43 Abs. 1 § 42 Abs. 1 Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot Passivierungsverbot keine gesetzl. Regelung Passivierungsverbot Wahlrecht Kürzung AHK oder Ansatz SoPo Passivierungsgebot für im GJ unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden GJ innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden. Passivierungsverbot § 43 Abs.5 Passivierungspflicht § 36 Abs. 3 Passivierungsgebot für konkret beabsichtigte, einzeln bestimmte, und wertmäßig bezifferte Maßnahmen § 36 Abs. 6 Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht § 36 Abs. 1 Passivierungspflicht Aktivierungswahlrecht Passivierungsgebot Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr auf der Grundlage eines durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen 7 Jahre Erfüllungsbetrag, künftige Preis- und Kostenänderungen sind einzubeziehen keine gesetzl. Regelung § 36 Abs. 4 Handreichung 4. Auflage, S. 1349 Erläuterungen zu § 36, Punkt 4 Die Abzinsung von Rückstellungen Aktivierungsgebot Passivierungsgebot Abzinsungsverbot § 35 Abs. 5 Abschreibungsverbot; Ausnahme Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht Abschreibungsverbot Außerplanmäßige Abschreibungen bei zukünftiger Wertschwankungen im Umlaufvermögen Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung keine gesetzl. Regelung Abschreibungsverbot § 253 Abs.3 S. 3, 4 Steuerliche Abschreibungen keine gesetzl. Regelung (§ 254 S. 1 gestrichen) Abschreibungsverbot; Ausnahme Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht Abschreibungsverbot Seite 1 von 2 Ausnahme für Pensionsrückstellungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, Zinssatz 5% Handreichung Erfüllungsbetrag, künftige Preis- und 4. Auflage, S. 483, Erläuterungen zu § 91 Kostenänderungen sind einzubeziehen Abs. 2 GO, Punkt 2.1.2.1 Der Erfüllungsbetrag als Bilanzansatz keine gesetzl. Regelung Abschreibungsverbot keine gesetzl. Regelung Sachverhalt Wertaufholung für vorangegangene außerplanmäßige Abschreibungen Herstellungskosten Pflichtbestandteile HGB neu § 253 Abs. 5 S. 1 Herstellungskosten Wahlbestandteile § 255 Abs. 2, 3 Herstellungskosten Verbot Verbrauchsfolgeverfahren § 255 Abs. 2 S. 4 § 256 Festbewertung § 240 Abs. 3 Gruppenbewertung § 240 Abs. 4 § 255 Abs. 2 Wertaufholungsgebot GO, GemHVO NRW (NKF) § 35 Abs. 8 Wertaufholungsgebot Material-, Fertigungseinzelkosten, § 33 Abs. 3 GemHVO Sondereinzelkosten der Fertigung, Material-, Fertigungsgemeinkosten, anteilige AfA Fertigungsbereich Allgemeine Verwaltung, soziale § 33 Abs. 3 GemHVO Einrichtungen, freiwillige, soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung, anteilige Fremdkapitalzinsen Forschungs- und Vertriebskosten § 33 Abs. 3 GemHVO nur noch Lifo, Fifo, keine gesetzl. Regelung Durchschnittsmethode Wahlrecht für Sachanlagevermögen, Roh- § 34 Abs. 1, 2 , Hilfs-, Betriebsstoffe Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung Wahlrecht für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, bewegl. Vermögensgegenstände und Schulden zum gewogenen Durchschnitt § 34 Abs. 3 Wahlrecht zur Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände und Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Überstunden und Garantie Nutzungsdauern individuelle Festlegung § 35 Abs. 3 Abschreibungsmethoden individuelle Festlegung: Linear, degressiv, leistungsbezogen § 35 Abs. 1 Örtl. Nutzungsdauerntabelle gem. den Vorgaben des Innenministeriums ("NKFRahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände" gem. Runderlass vom 24.02.2005) i.d.R. lineare Abschreibungsmethode; degressive und leistungsbezogene Abschr. erlaubt, sofern dies dem tatsächl. Ressourcenverbrauch entspricht Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Übernahme der steuerlichen Regelungen § 33 Abs. 4 zulässig (Poolabschreibung); Zusammenfassung aller in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € netto in einem Sammelposten § 33 Abs. 4 S. 2 Wirtschaftsgüter mit AHK von unter 150 € netto können sofort als Aufwand erfasst werden. notwendige Material- und Fertigungsgemeinkosten Verwaltungsgemeinkosten Durchschnittswertverfahren, keine Verbrauchsfolgeverfahren Wahlrecht für Sachanlagevermögen, Roh, Hilfs-, Betriebsstoffe, Waren, Aufwuchs Aktivierungspflicht von Vermögensgegenständen mit AHK von 60 € bis 410 € netto als geringwertige Vermögensgegenstände Aktivierungswahlrecht für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit AHK von unter 60 € netto (ansonsten sofortige Aufwandsbuchung) Hinweis: geänderte Gesetzeslage durch NKFWG ab dem Geschäftsjahr 2013 Hinweis: Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 2 von 2 Anlage 8: Ansprechpartner Bezeichnung Ansprechpartner Adresse Tel. Stadt Aachen - Dezernat II Heinz Klösges Johannes-Paul-II.-Straße 1, 52062 Aachen 0241/432-7482 email-Adresse heinz.kloesges@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Finanzsteuerung (FB 20) Christoph Kind Johannes-Paul-II.-Straße 1, 52062 Aachen 0241/432-2000 christoph.kind@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Finanzsteuerung (FB 20) Max Weiler Johannes-Paul-II.-Straße 1, 52062 Aachen 0241/432-2020 max.weiler@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Finanzsteuerung (FB 20) Claudia Klinkenberg Johannes-Paul-II.-Straße 1, 52062 Aachen 0241/432-2022 claudia.klinkenberg@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Finanzsteuerung (FB 20) Jörn Eidams Johannes-Paul-II.-Straße 1, 52062 Aachen 0241/432-2023 joern.eidams@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse (FB 22) Michael Straußfeld Habsburgerallee 11-13, 52064 Aachen 0241/432-2260 michael.straussfeld@mail.aachen.de Stadt Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse (FB 22) Ulrich Nellessen Habsburgerallee 11-13, 52064 Aachen 0241/432-2261 ulli.nellessen@mail.aachen.de Stadt Aachen - Beteiligungsverwaltung (B 06) Karl-Heinz Dohmen Hackländerstraße 1, 52064 Aachen 0241/432-7640 karl.heinz.dohmen@mail.aachen.de Stadt Aachen - Beteiligungsverwaltung (B 06) Markus Schartmann Hackländerstraße 1, 52064 Aachen 0241/432-7641 markus.schartmann@mail.aachen.de Stadt Aachen - Beteiligungsverwaltung (B 06) Sabine Nießen Hackländerstraße 1, 52064 Aachen 0241/432-7644 sabine.niessen@mail.aachen.de Stadt Aachen - Beteiligungsverwaltung (B 06) Susanne Pauqué Hackländerstraße 1, 52064 Aachen 0241/432-7643 susanne.pauque@mail.aachen.de Seite 1 von 2 Bezeichnung Ansprechpartner Adresse Tel. email-Adresse Aachener Stadtbetrieb (E 18) Thomas Thalau Ulrike Maintz Ulrike Hedrich Madrider Ring 20, 52078 Aachen 0241/432-18000 0241/432-18214 0241/432-18210 Eurogress (E88) Stefanie Hennefeld Nicole Delhaes Monheimsallee 48, 52062 Aachen 0241/913-1211 0241/913-1213 thomas.thalau@mail.aachen.de ulrike.maintz@mail.aachen.de ulrike.hedrich@mail.aachen.de shennefeld@eurogress-aachen.de ndelhaes@eurogress-aachen.de Eurogress Betriebs-GmbH Stefanie Hennefeld Nicole Delhaes Monheimsallee 48, 52062 Aachen 0241/913-1211 0241/913-1213 shennefeld@eurogress-aachen.de ndelhaes@eurogress-aachen.de E.V.A. Wolfgang Rinkens Karl-Heinz Hüllenkremer Andreas Eiken Lombardenstr. 12-22, 52070 Aachen 0241/181-4244 0241/181-4250 0241/181-4263 Gebäudemanagement (E 26) Sabine Zierz Monika Roßkamp Lagerhausstraße 20, 52064 Aachen 0241/432-2610 0241/432-2650 wolfgang.rinkens@eva-aachen.de karl-heinz.huellenkremer@eva-aachen.de andreas.eiken@stawag.de sabine.zierz@mail.aachen.de monika.rosskamp@mail.aachen.de GEGRA Wolfgang Pomp Harald Mohren Kleinmarschierstr. 54-58, 52062 Aachen 0241/47704-67 0241/936011 wolfgang.pomp@gewoge-aachen.de haraldmohren@avantis.org GEWOGE Wolfgang Pomp Reno Schütt Kleinmarschierstr. 54-58, 52062 Aachen 0241/47704-68 0241/47704-83 wolfgang.pomp@gewoge-aachen.de reno.schuett@gewoge-aachen.de KUBA Gabriele Wiese Björn Jansen Krefelder Straße 123, 52070 Aachen 0241/180-2913 0241/180-2911 g.wiese@carolus-thermen.de b.jansen@carolus-thermen.de Kulturbetrieb (E 49) Sabine Gerhards Jana Härter Gerd Huppertz Mozartstraße 2-10, 52064 Aachen 0241/432-4928 0241/432-4932 0241/432-4926 Stadttheater und Musikdirektion Aachen (E 46/47) Guido Hotz Stefanie Schiffgens Hubertusstraße 2-8, 52064 Aachen 0241/4784-450 0241/4784-451 sabine.gerhards@mail.aachen.de jana.haerter@mail.aachen.de gerd.huppertz@mail.aachen.de guido.hotz@mail.aachen.de stefanie.schiffgens@mail.aachen.de Volkshochschule Aachen (E 42) Sabine Wegner Christiane Gielsdorf Peterstraße 21-25, 52062 Aachen 0241-4792-190 0241/-4792-131 sabine.wegner@mail.aachen.de christiane.gielsdorf@mail.aachen.de Seite 2 von 2 Anlage 9: Örtliche Nutzungsdauertabelle der Stadt Aachen ND 75 60 35 60 40 20 60 40 20 20 20 100 20 80 40 50 60 40 80 80 40 60 20 50 30 80 80 80 80 60 60 20 60 20 60 40 80 60 40 50 25 40 80 40 25 30 40 80 40 20 35 33 25 60 1.00 Gebäude und bauliche Anlagen 10 - 100 Abwasserkanäle Ausstellungsgebäude Badeanstalten, künstlich angelegte Badebecken Badehallen, Badehäuser (massiv) Badehallen, Badehäuser (teilmassiv) Badekabinen (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Badekabinen (massiv) Badekabinen (teilmassiv) Baracken (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Baubuden Behelfsbauten Deiche Fahrgastunterstand (aus Mauerwerk oder Beton) Feuerwehrgerätehäuser (massiv) Feuerwehrgerätehäuser (teilmassiv) Freibäder (bauliche Anlagen) Garagen (massiv) Garagen (teilmassiv) Gemeindezentren, Bürgerhäuser, Saalbauten, Vereinsheime, Jugendheime Geschäftsgebäude, auch gemischt genutzt mit Wohnungen (massiv) Geschäftsgebäude, auch gemischt genutzt mit Wohnungen (teilmassiv) Hallenbäder Hallenbauten (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Hallenbauten (massiv) Hallenbauten (teilmassiv) Hotels Kapellen (Stadt-, Dorf-, Friedhofskapellen) Kindergärten, Kindertagesstätten Kirchen Krankenhäuser Krematorien (ohne Einäscherungsöfen) Kühlhallen Kühlhäuser Lagerhäuser (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Lagerhäuser (massiv) Lagerhäuser (teilmassiv) Leichenhallen Maschinenhäuser (massiv) (Industriegebäude) Maschinenhäuser (teilmassiv) (Industriebebäude) Parkhäuser Pumpenhäuser Reit- und Pferdeställe Rettungswachen (massiv) Rettungswachen (teilmassiv) Rollschuhbahnen Schalthäuser Scheunen (landwirtschaftliche Mehrzweckhallen) Schulgebäude (massiv) Schulgebäude (teilmassiv) Schuppen (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Schwimmbecken mit Sprungturm (massiv) Silobauten (aus Mauerwerk oder Beton) Silobauten (aus Stahl oder Kunststoff) Sporthallen (massiv) (Turnhallen, Tennishallen, Squashhallen, Eislaufhallen) Seite 1 von 15 40 50 50 10 30 80 60 60 40 60 20 40 80 40 50 60 40 15 80 50 80 35 35 40 40 45 25 50 50 50 50 Sporthallen (teilmassiv) (Turnhallen, Tennishallen, Squashhallen, Eislaufhallen) Straßenabläufe einschl. Anschlusskanäle Tiefgaragen Traglufthallen Transformatorenhäuser, Trafostationshäuser Trauerhallen Tunnelanlagen Turnhallen (massiv) Turnhallen (teilmassiv) Umkleidekabinen auf Sportanlagen, Fuktionsgebäude (massiv) Umkleidekabinen auf Sportanlagen, Funktionsgebäude (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Umkleidekabinen auf Sportanlagen, Funktionsgebäude (teilmassiv) Verwaltungsgebäude (massiv) Verwaltungsgebäude (teilmassiv) Wassertürme Werkstattgebäude (massiv) Werkstattgebäude (teilmassiv) Wohncontainer Wohngebäude, auch Mehrfamilienhäuser (massiv) Wohngebäude, auch Mehrfamilienhäuser (teilmassiv) Wohnheime (Personal-, Schwestern-, Altenwohnheime) Abwasserhebeanlagen (baulicher Teil) Abwasserreinigungsanlagen (baulicher Teil) Auslaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen (Bauwerke) Einlaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen (Bauwerke) Schleusen (Stahl oder Beton) Schleusen (Holz) Tiefbauteil (Sonderbauwerk) Hochbauteil (Sonderbauwerk) Lager (Sonderbauwerk) Kanäle auf Pumpwerk (Sonderbauwerk) Seite 2 von 15 ND 10 30 80 15 25 35 25 15 33 13 15 25 10 35 12 18 50 20 50 15 25 10 10 25 20 25 20 20 25 10 19 10 10 15 20 25 40 40 50 40 45 45 50 20 20 15 10 25 2.00 Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen) 10 - 100 Bolzplätze Brücken (Holzkonstruktion, Leichtbauweise) Brücken (Mauerwerk, Beton oder Stahlkonstruktion) Brunnen (Zierbrunnen aus Holz) Brunnen (Zierbrunnen aus Metall oder Kunststoff) Brunnen (Zierbrunnen aus Stein oder Mauerwerk) Brunnen (zur Wassergewinnung) Drahtzäune Drainagen (Beton oder Mauerwerk) Drainagen (Ton oder Kunststoff) Einfriedungen (aus Draht) Einfriedungen (aus Eisen mit Sockel) Einfriedungen (aus Holz) Einfriedungen (aus Mauerwerk oder Beton) Fahrradständer (offen) Fahrradständer (überdacht) Gewässer naturnah ausgebaut (Renaturierung) Golfplätze Gräben (offen) Grünanlagen Hartplätze (Tennenspielfelder) Holzzäune Kompostplätze Deponie Kompostplätze Grünflächen Kunstrasenspielfelder Leichtathletische Anlagen (Laufbahnen, Sprunganlagen) Löschwasserteiche Mauern (Beton, Ziegel, Stein) Naturrasenspielfelder Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) Parkplätze (mit Packlage) Poller (Straßenverkehr) Schilderbrücken (für Verkehrslenkung) Spielplätze Sportplätze (Kunstrasenplätze) Sportplätze (Naturrasen- und Hartplätze, Beachhandball-, Beachvolleyball-, Streetballspielfelder) Straßen (Anlieger-, Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen) 25-50 Fußgängerzone Wohngebiete Hauptverkehrsstraße Sonstige Netzergänzende Straßen Plätze Radwege/Gehwege Wasserspeicher Wehre (maschinelle Einrichtungen) Zäune (Drahtzäune) Zäune (Holzzäune) Offene Gräben (soweit Bestandteil der kommunalen Entwässerung) Seite 3 von 15 ND 10 15 15 11 15 11 15 10 20 10 20 15 10 25 20 10 15 15 19 18 5 12 15 14 8 8 14 20 20 14 14 25 11 11 45 8 11 15 19 14 11 15 14 50 15 15 11 15 40 40 20 14 10 14 10 21 14 19 8 9 9 3.00 Technische Anlagen (Betriebsanlagen) 5 - 50 Akkumulatoren Alarmanlagen Alarmgeber Arbeitsbühnen (mobil) Arbeitsbühnen (stationär) Aufzüge (mobil) Aufzüge (stationär) Autowaschanlagen Ballfangzäune (Sportanlagen) Baucontainer Beleuchtungsanlagen Beschallungsanlagen Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärmekopplungsanlagen) Brennstofftanks Brückenwaagen Bürocontainer Dampfkessel Dampfmaschinen Dampfturbinen Dampfversorgungsleitungen Druckluftanlagen (mobil) Druckluftanlagen (stationär) Druckwasserkessel Elevatoren Emissionsmessgeräte (für Kfz) Emissionsmessgeräte (sonstige) Entstaubungsvorrichtungen Fernmeldekabeltrassen (Rohre, Schächte) Flutlichtanlagen Förderbänder Förderschnecken Freileitungen für Strom Funkanlagen Funknetzanbindung Gasleitungen Gaststätteneinbauten Gerüste (mobil) Gerüste (stationär) Gleichrichter Hängebahnen Hebebühnen (mobil) Hebebühnen (stationär) Heißluftanlagen Heizkanäle Hochregallager (automatisiert) Hochregallager (herkömmliche Bauweise) Hublifte (mobil) Hublifte (stationär) Kabelleitungen Kabelleitungen (erdverlegt) Kabelnetz für Telekommunikationsanlagen Kälteanlagen Klimaanlagen Kompressoren Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) Krananlagen (ortsfest oder auf Schienen) Krananlagen (sonstige) Ladeaggregate Ladeneinbauten Leitstellentechnik Lichtreklame Seite 4 von 15 18 12 10 10 11 12 9 19 11 13 15 20 14 10 12 14 10 8 9 10 14 14 18 23 10 12 12 19 19 25 12 12 6 14 10 14 14 15 25 11 10 11 14 13 13 8 12 7 15 12 12 15 11 11 15 16 10 33 33 33 33 33 Lichtsignalanlagen Marmorkiesreaktor (Chloranlage) Martinshornanlagen Materialprüfgeräte Mediensicherungsanlage Messeinrichtungen (allgemein) Notrufanlagen Leitstelle Notstromaggregate Ozonmessstation Parkleitsystem Pausensignalanlagen Photovoltaikanlagen Plattenbänder Portalwaschanlagen Regeleinrichtungen (allgemein) Rollenbahnen Rückgewinnungsanlagen Schaufensteranlagen Schaukästen Schlauchwaschstraße Schmierstofftankanlagen Schmierstoffzapfanlagen Schrankenanlage (elektrisch betrieben) Schrankenanlage (handbetrieben) Solaranlagen Speisewasseraufbereitungsanlagen Steuerungseinrichtungen (allgemein) Stromgeneratoren Stromumformer Stromversorgungsleitungen Stromverteileranlagen (Märkte) Telekommunikationseinrichtungen (fest) Telekommunikationseinrichtungen (mobil) Transportbänder Transportcontainer Treibstofftankanlagen Treibstoffzapfanlagen Trennvorhänge Tribünen (Sportanlagen) Überwachungsanlagen Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) Umweltmeßstation Ventilatoren Verkehrsleitsystem Verkehrsrechner (Verkehrsleitsystem) Vermessungsgeräte (elektronisch) Vermessungsgeräte (mechanisch) Videoanlagen Wärmetauscher Wasseraufbereitungsanlagen Wasserenthärtungsanlagen Wasserkessel Wasserreinigungsanlagen 11 Winden (mobil) Winden (stationär) Windkraftanlagen Wohncontainer Abwasserhebe- und Reinigungsalnagen(maschinelle Einrichtungen) 10-33 Hochwasserpumpen (Maschinentechnik 1) Armaturen (Maschinentechnik 1) Rohrleitungen (Maschinentechnik 1) Rechen (Maschinentechnik 1) Seite 5 von 15 33 33 20 20 20 20 20 12 12 12 12 12 12 12 12 Kräne (Maschinentechnik 1) Wehre (Maschinentechnik 1) Regenwasserpumpen (Maschinentechnik 2) Magnetisch-induktive Durchflussmessung (Maschinentechnik 2) Notstromaggregat (Maschinentechnik 2) Transformator (Maschinentechnik 2) Einspeisung (Maschinentechnik 2) Schmutzwasserpumpen und sonstige Pumpen (Maschinentechnik 3) Rührwerke (Maschinentechnik 3) Heizungs- und Lüftungsanlagen (Maschinentechnik 3) Druckluftspülstation (Maschinentechnik 4) Schaltschrank und Schaltwarte (Elektroanlagen) MSR Technik (Elektroanlagen) Datenfernübertragung (Elektroanlagen) Fernsprecheranlage (Elektroanlagen) Seite 6 von 15 ND 12 12 13 13 10 13 13 6 9 6 13 7 12 12 8 10 20 30 5 5 20 11 10 13 20 6 13 8 7 7 16 18 20 18 20 10 10 13 8 5 15 10 10 5 16 13 10 13 13 13 10 6 13 7 13 10 10 20 10 13 13 4.00 Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung 5 - 20 Abfallbehälter Abfallkörbe Abkantmaschinen Abrichtmaschinen Analysegeräte (medizinisch) Anleimmaschinen Anspitzmaschinen Arbeitszelte Atemschutzgeräte Atmungsgeräte Ätzmaschinen Aufsitzrasenmäher (Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.) Bädereinrichtungen Bahrwagen Banderoliermaschinen Bänke aus Holz Bänke aus Metall oder Kunststoff Bänke aus Stein oder Mauerwerk Bauentfeuchtungsgeräte Bautrocknungsgeräte Beckeneinstiegsleitern Beckenreiniger Belüftungsgeräte (mobil) Beschichtungsmaschinen Bestuhlung von Trauerhallen Betonkleinmischer Biegemaschinen Bohnermaschinen Bohrhämmer Bohrmaschinen (mobil) Bohrmaschinen (stationär) Bühnenausstattungen Bühnenbeleuchtungsstellwerke Bühnenpodien (versenkbar) Bühnenzubehör Bürgersteigkehrmaschinen Bürstmaschinen Dachkanthefter (Druckerei) Dampfhochdruckreiniger Datensicherungssysteme Demonstrationspuppe Desinfektionsgeräte Destilliergeräte (medizinisch) Direktbelichtungssysteme (für Offsetdruckplatten) Drehbänke Druckmaschinen Eintrittskartenverkaufsautomaten einschl. Kontrollsystemen Eloxiermaschinen Entfettungsmaschinen Entgratmaschinen Entlüftungsgeräte (mobil) Entwicklungströge Erodiermaschinen Erste-Hilfe-Puppen Etikettiermaschinen Fahrkartenentwerter Fahrkartenverkaufsautomaten Fallschutz aus Gummi (Spielplatz) Fallschutz aus Sand oder Mulch (Spielplatz) Falzmaschinen Färbmaschinen Seite 7 von 15 13 5 8 18 4 13 13 13 12 13 8 13 10 20 7 13 20 20 12 13 13 12 7 13 7 13 13 9 13 11 11 10 9 6 60 9 12 3 8 13 10 12 12 12 7 10 15 10 13 25 9 13 13 13 6 7 20 10 11 10 Feilmaschinen Fettabscheider Feuerlöschgeräte Feuerwehrleitern (mechanisch) Feuerwehrschutzanzüge (Gas-Säure-Kontaminations-Schutzanzüge) Filmentwicklungsgeräte (Druckerei) Filmentwicklungsmaschinen (Druckerei) Filmschneidegeräte (Druckerei) Fitnessgeräte Folienschweißgeräte Fräsmaschinen (mobil) Fräsmaschinen (stationär) Friedhofsbagger Friedhofskreuze Funkenerosionsmaschinen Galvanisiermaschinen Gasbehälter Gasspeicherungs- und -verwertungsanlagen Gehstützen (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Gießmaschinen Graviermaschinen Gymnastikgeräte (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Handkehrmaschinen Härtemaschinen Hartplatzpflegegeräte Heftmaschinen Heftmaschinen (Druckerei) Hobelmaschinen (mobil) Hobelmaschinen (stationär) Hubkörbe Hubsteiger Inhalationsgeräte (medizinisch) Kanalleuchten mit Anschluss Kanalrohrfräsen Kapellenausstattungen Kehrmaschinen (selbstaufnehmend) Kehrrichtkarren Kettensägen (Forstbetrieb) Kettensägen (nicht Forstbetrieb) Klebebindemaschinen (Druckerei) Kommunikationssysteme Krankenfahrstühle (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Krankenhauseinrichtungen (Röntgenbildbetrachter, Gymnastikgeräte, Gehstützen, Krankentragen, -fahrstühle, Untersuchungstische) Krankentragen (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Krankentragen mit Fahrgestell Kranztransportwagen Kücheneinrichtungen (Großküchentechnik), Küchenmöbel Küchengeräte Lackiermaschinen Lagerbehälter für Treibstoffe, Altöl usw. (oberirdisch) Leitpfostenwaschgeräte Leuchttische (Druckerei) Lochmaschinen (Druckerei) Lötgeräte Magnetabscheider Mähgeräte (Aufsitzrasen- Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.) Markierungsmaschinen Markisen (außen) Maskendichtprüfgeräte Medizinisch-technische Geräte (Analyse-, Destillier-, Inhalations-, Mikroskope, Röntgen-, Ultraschallgeräte, Zentrifuge) Seite 8 von 15 12 6 10 12 18 11 7 5 5 13 10 10 18 4 5 13 12 14 7 7 13 13 12 10 13 11 8 13 9 9 9 20 15 12 9 8 8 13 13 8 13 11 8 13 13 6 13 4 13 15 10 10 20 12 13 11 18 11 14 10 8 Messgeräte (Abwasser, nicht Kanalprobennehmer) Messgeräte (Kanalprobennehmer) Mikroskope (medizinisch) Mülltonnen Mülltonneninstandhaltungsgeräte Mülltonnentransportkarren Münzgeräte (z.B. zu Kopierern) Nassabscheider Netzwerkserver Nietmaschinen Paginiermaschinen Parkscheinautomaten Parkuhren Perforiergeräte Poliermaschinen (mobil) Poliermaschinen (stationär) Praxiseinrichtungen (Röntgenbildbetrachter, Gymnastikgeräte, Gehstützen, Krankentragen, -fahrstühle, Untersuchungstische) Pressen Presslufthämmer Rasenmäher (Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.) Registerstanzen (Druckerei) Reproduktionskameras (Druckerei) Röntgenbildbetrachter (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Röntgengeräte (medizinisch) Rüttelmaschinen (Druckerei) Rüttelplatten Sägen aller Art (mobil) Sägen aller Art (stationär) Salzstreuer für den Winterdienst Sandstrahlgebläse Sandstreuer für den Winterdienst Sargversenk- und -hebeanlagen (stationär) Sargversenk- und -hebeanlagen (transportabel) Sauerstoff-Schutzgeräte Saugschläuche Schallpegelmesser Scheren (mobil) Scheren (stationär) Schiebeleitern Schleifmaschinen (mobil) Schleifmaschinen (stationär) Schneeräumschild Schneidemaschinen (mobil) Schneidemaschinen (stationär) Schneidgerät (Druckerei) Schredder Schüttelmaschinen (Druckerei) Schutzanzüge (Gas-Säure-Kontaminations-Schutzanzüge) Schweißgeräte Skelett Sonnenschutzsegel Spielgeräte aus Holz oder Kunststoff (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.) Spielgeräte aus Metall oder Stein (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.) Sportgeräte Spritzgussmaschinen Sprungbretter (Schwimmbad) Sprungeinrichtungen in Frei- und Hallenbädern Stampfer Stanzen Stauchmaschinen Stempelmaschinen Seite 9 von 15 6 9 20 10 18 13 13 13 15 7 10 7 12 10 12 7 13 7 10 10 12 Straßenfräsen Straßenkehrmaschinen Straßenschilder Streuautomaten für den Winterdienst Streugutbehälter Teerkocher Teerspritzen Thermobinder (Druckerei) Torso Trennmaschinen (mobil) Trennmaschinen (stationär) Trockengeräte (z.B. Folientrockner) Turngeräte Ultraschallgeräte (medizinisch) Untersuchungstische (Praxiseinrichtungen/Krankenhauseinrichtungen) Verkehrsüberwachungsgeräte (stationär und mobil) Verpackungsmaschinen Vorbaukehrmaschinen Werkzeuge Winterdienstgeräte (allgemein) Zusammentragmaschinen Seite 10 von 15 ND 10 10 7 5 13 7 10 5 15 13 8 4 15 25 9 10 15 14 15 9 7 7 5 15 8 7 8 7 4 4 7 8 15 5 10 7 7 10 7 11 7 7 7 7 15 7 7 7 7 11 9 7 5 9 10 7 7 7 5 11 5.00 Büro- und Geschäftsausstattung (einschl. Software) 3 - 20, sonstige Anlagegüter Adressiermaschinen Aktenvernichter Audiogeräte Autotelefone Banksysteme Beamer Bepflanzungen in Gebäuden Betriebssysteme (Software) Betten Bibliotheksmöbel Bierzelte Bildschirme Blasinstrumente Brennöfen (Töpferwerkstätten) Brieföffner Briefwaagen Büchereiregalsysteme für Präsenzbestände Buchpressen Büroeinrichtungen, Büromöbel Bürogeräte (z.B. Rechenmaschinen, Brieföffner usw.) Cassettenrecorder CD-Player Data-Displays Datenhallen (mobil) Datensichtgeräte Defibrillatoren Dia-Projektoren Digitalkameras Drucker Drucker (u. ä. Peripheriegeräte) DVD-Player EC-Kartenleser Einbauküchen Erste-Hilfe-Kästen (Notfallkoffer) Fahnenmasten Faxgeräte Fernseher Fernsprechnebenstellenanlagen (ISDN-Anlagen) Filmgeräte Fleischwaagen Flipcharts Fotogeräte Frankiermaschinen Funksprechgeräte Garderobenausstattungen Geldprüfgeräte Geldsortiergeräte Geldwechselgeräte Geldzählgeräte Gemüsewaagen Geschirrspülmaschinen Getränkeautomaten Gitarrenverstärker Gläserspülmaschinen Glasvitrinen Großrechner Handfunksprechgeräte Handkehrmaschinen Handys Heißluftgebläse (mobil) Seite 11 von 15 8 8 11 7 8 7 13 20 11 16 8 7 6 8 10 10 10 15 10 13 8 14 4 6 6 7 7 4 9 20 18 8 10 8 8 5 13 8 5 5 5 5 4 11 30 8 12 25 5 4 4 6 8 4 7 8 13 8 9 8 7 9 Hochdruckreiniger Industriestaubsauger Kaltluftgebläse (mobil) Kameras (Wärmebild-, Spezial-, Digital-, Polaroid-) Kartenleser Kehrmaschinen Kindertagesstätteneinrichtungen, -möbel Klavierbänke Klimageräte (mobil) Kombinationsschutzräume Kommunikationsendgeräte (allgemein) Kopiergeräte Krankenbetten Kreditkartenleser Kühleinrichtungen Kühlschränke Kuvertiermaschinen Laboreinrichtungen Laborgeräte Laborwaagen Ladeneinrichtungen Lagereinrichtungen Laptops Laubbläser Laubsauger Lautsprecher Leergutautomaten Lehr- und Lernmaterialien (in Schulen) Leinwände Leinwände in Schulen Leitern Lesegeräte Litfaßsäulen Magnetwände Metaplantafeln Mikrofonanlagen Mikroskope Mikrowellengeräte Mischpulte Mobilfunkendgeräte Mobiltelefone Netzwerke (Software) Notebooks Obstwaagen Orchesterpulte Overheadprojektoren Paketwaagen Panzerschränke Passbildautomaten Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, u.ä.) Personalcomputer Pflegebetten Pinnwände Plotter Polaroidkameras Präsentationsgeräte Präzisionswaagen Projektionsgeräte Projektionswände (mobil) Projektoren Radios Räumgeräte Seite 12 von 15 9 9 7 18 15 8 9 10 10 4 15 10 9 13 8 5 5 7 8 6 5 10 20 5 7 20 10 10 12 5 20 20 7 15 8 7 6 9 9 25 25 8 6 8 8 10 8 7 7 7 7 5 10 20 5 7 8 10 8 10 14 4 Raumheizgeräte (mobil) Rechenmaschinen Recorder Regaleinrichtungen (allgemein) Regalsysteme in Handbibliotheken Registrierkassen Reinigungsgeräte (fahrbar) Reißwölfe Rohrpostanlagen Scanner (u. ä. Peripheriegeräte) Schlaginstrumente Schneepflüge Schreibmaschinen Schuleinrichtungen, Schulmöbel Software (Anwendungen Spezial) Software (Anwendungen Standard) Software (Betriebssysteme und Netzwerke) Spezialkameras Spezialsoftware Spielautomaten Spielsachen, Spielzeuge (in Kindertagesstätten) Stahlregale Stahlschränke Standardsoftware Staubsauger Stellwände Sterilisatoren Stimmgeräte (elektronisch) Streichinstrumente Studiomixer Tafeln Tasteninstrumente Taubenschläge Teppiche (hochwertige ab 500 Euro/qm) Teppiche (normale) Teppichreinigungsgeräte (transportabel) Textendeinrichtungen Toilettenkabinen Toilettenwagen Tresoranlagen Tresore Unterhaltungsmusikautomaten Unterhaltungsvideoautomaten Verkaufsbuden Verkaufsstände Verkaufstheken Verkehrszählungsgeräte (Zählgeräte, Zählplatten) Verstärker Vervielfältigungsgeräte Videobeamer Videogeräte Visitenkartenautomaten Vitrinen Wandtafeln in Schulen Warenautomaten Wärmebildkameras Wäschetrockner Waschmaschinen Wasserhochdruckreiniger Werbetafeln Werkstatteinrichtungen Workstations Seite 13 von 15 8 14 10 10 8 Zeichengeräte (elektronisch) Zeichengeräte (mechanisch) Zeiterfassungsgeräte Zentrifugen Zigarettenautomaten Seite 14 von 15 ND 15 12 15 12 12 12 12 14 10 7 9 15 20 17 20 9 15 8 10 9 10 8 15 7 10 10 7 10 7 7 9 17 20 6 9 8 12 9 12 7 7 17 20 10 7 9 10 12 9 8 9 9 10 10 8 8 6.00 Fahrzeuge 4 - 30 Anhänger Arbeitsfahrzeuge (Berufsfeuerwehr) Auflieger Bagger Baufahrzeuge Bauwagen Einsatzleitfahrzeuge (Berufsfeuerwehr) Einsatzleitfahrzeuge (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Elektrokarren Fahrräder Fäkalienwagen Feuerlöschfahrzeuge (Berufsfeuerwehr) Feuerlöschfahrzeuge (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Gerätewagen (Berufsfeuerwehr) Gerätewagen (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Hochdruckspülwagen Hubrettungsfahrzeuge (Berufsfeuerwehr) Hubwagen Kipper Kleintraktoren Kleintransporter Kombiwagen Kraftfahrdrehleitern Krankentransportwagen (Berufsfeuerwehr) Lastkraftwagen Mannschaftstransportwagen (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Motorräder Motorräder (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Motorroller Müllentsorgungsfahrzeuge Müllverdichter Nachschubwagen (Berufsfeuerwehr) Nachschubwagen (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Notarzteinsatzfahrzeuge (Berufsfeuerwehr) Omnibusse Personenkraftwagen Radlader Reiseomnibusse Rettungsboote Rettungswagen (Berufsfeuerwehr) Rettungstransportwagen Rüstwagen (Berufsfeuerwehr) Rüstwagen (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) Sattelschlepper Schadstoffmobile Schlammsaugewagen Schlepper Schutzwagen Sinkkastenreinigungswagen Stapler Straßenablaufreinigungswagen Streufahrzeuge Traktoren Wechselaufbauten Wohnmobile Wohnwagen Seite 15 von 15