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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
152152.pdf
Größe
3,1 MB
Erstellt
08.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:33

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: FB 32/0005/WP17 öffentlich 08.10.2015 Wichterich, Ralf Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 21.10.2015 28.10.2015 28.10.2015 28.10.2015 28.10.2015 04.11.2015 04.11.2015 04.11.2015 18.11.2015 09.12.2015 Rat B-1 B2 B4 B6 B0 B3 B5 HA Rat Kenntnisnahme Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 21.10.2015) Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss. Für die Bezirksvertretungen: Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen. Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.02.2016 Seite: 1/4 Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 09.12.2015): Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung. finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.02.2016 Seite: 2/4 Erläuterungen: Mit beiliegendem Schreiben vom 11.08.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 – insgesamt 18 Termine, verteilt auf 11 Tage und 6 Stadtbezirke bzw.-teile. Mit ebenfalls beiliegendem Schreiben vom 02.10.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. die Verschiebung zweier dieser Termine und zwar für Aachen-Innenstadt vom 02.10. auf den 16.10.2016 und für Aachen-Brand vom 05.06. auf den 12.06.2016. Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich. Da sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkt, dürfen insgesamt 11 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG). Von der Freigabe sind neben den vor beschriebenen zwei Adventssonntagen, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen sowie der 1. Mai, der 03. Oktober und der 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen (§ 6 Abs. 5 LÖG). Die gemäß § 6 Abs. 4 S.7 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist hinsichtlich des Antrages des MAC vom 11.08.2015 mit Schreiben vom 26.08.2015 erfolgt. Diese Stellungnahmen sind beigefügt. Hinsichtlich der mit Schreiben des MAC vom 02.10.2015 beantragten Verschiebung der beiden Termine für Aachen-Innenstadt und Aachen-Brand wurden die v.g. Stellen mit Schreiben vom 07.10.2015 informiert. Sofern hierzu gesonderte Stellungnahmen eingehen sollten, werden diese nachgereicht. Trotz der von den Kirchengemeinden sowie den Gewerkschaften vorgetragenen generellen Bedenken hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage ist der Verordnungsentwurf vertretbar. Die Anlässe bzgl. der freizugebenden Sonntage sind im Hinblick auf die Vorjahre nahezu identisch; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In zwei von acht Stadtbezirken bzw. teilen werden keine Sonntage freigegeben, in vier weiteren Stadtbezirken bzw. –teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Auch durch die Verschiebung der beiden Termine werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen weiter eingehalten. Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.02.2016 Seite: 3/4 Anlage/n: - Antrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 11.08.2015 - Änderungsantrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 02.10.2015 - Übersicht verkaufsoffene Sonntage 2016 - Stellungnahme Handwerkskammer Aachen vom 27.08.2015 - Stellungnahme Industrie- und Handelskammer Aachen vom 01.09.2015 - Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 27.08.2015 - Stellungnahme Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln e.V. vom 03.09.2015 - Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat vom 23.09.2015 - gemeinsame Stellungnahme DGB und verdi vom 20.09.2015 - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.02.2016 Seite: 4/4 Deutscher Gewerkschaftsbund Region NRW Süd-West DGB-Region NRW Süd-West | Dennewartstr. 17 | 52068 Aachen An den Oberbürgermeister der Stadt Aachen Fachbereich 32 z.Hd. Hr. Wichterich 52058 Aachen Gemeinsame Stellungnahme von DGB und verdi zu Ladenöffnungszeiten an Sonntagen in der Stadt Aachen in 2016 – Beteiligungsverfahren nach LÖG NRW § 6 Sehr geehrte Damen und Herren, an unserer Positionierung gegenüber der ritualisierten Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen hat sich in den vergangenen 12 Monaten nichts verändert. Wir erlauben uns daher den Verweis auf unsere entsprechende Stellungnahme aus dem Vorjahr. Diese lautete damals wie heute wie folgt: Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) haben grundsätzliche Bedenken gegenüber einer stetigen Aufweichung des Sonntagsschutzes und lehnen daher die unbegründete und ritualisierte Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab. Mit dieser Position fühlen wir uns durch das Grundgesetz sowie die Landesverfassung NRW als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestärkt und bestätigt. Darin heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“(Grundgesetz, Art. 140) 20. September 2015 Ralf Woelk Regionsgeschäftsführer ralf.woelk@dgb.de Telefon: 0241 94671 21 Telefax: 0241 94671 29 Mobil: 0171 8658 352 RW/ot. Dennewartstr. 17 52068 Aachen www.nrw-sued-west.dgb.de „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.“ (Landesverfassung NRW, Art. 25) Diese Absicht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 1.12.2009 erneut bestätigt und die Sonntagsöffnung als Ausnahme beschrieben, die von den Ländern und Kommunen in jedem Einzelfall begründet werden muss. Hierbei muss das öffentliche Interesse im Vordergrund stehen. Die Bedeutung des freien Sonntags ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgewertet worden. Im Sonn- und Feiertagsschutz konkretisieren sich dem Gericht zufolge verschiedene Grundrechte wie das der Religionsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit, des Schutzes von Ehe und Familie oder auch der Vereinigungsfreiheit. Sonntagsöffnungen im Einzelhandel müssen im öffentlichen Interesse stehen. Dieses muss umso bedeutsamer sein, je umfangreicher die Verkaufsveranstaltungen sind. Ein bloßes „Shopping-Interesse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen dagegen laut Bundesverfassungsgericht keine verkaufsoffenen Sonntage. Nach Auffassung des DGB dienen die jährlich ritualisiert beantragten verkaufsoffenen Sonntage jedoch größtenteils einem rein kommerziellen und weniger dem öffentlichen Interesse. Eine anlassbezogene Begründung für die Verkaufsöffnung an den beantragten Sonntagen ist aus dem Anschreiben der Verwaltung nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse ist insofern nicht nachvollziehbar. Name, Adresse und zur Bearbeitung notwendige Angaben werden vorrübergehend gespeichert. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material. Seite 2 von 2 des Schreibens vom 20.09.2015 Die Entscheidungsträger in den Kommunen müssen sicherstellen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung erhalten bleibt und der Sonn- und Feiertagsschutz von allen Akteuren respektiert wird. Der Sonntag ist kein Tag wie jeder andere Gemeinsam mit den beiden Kirchen haben DGB und verdi vor Ort bereits in den vergangenen Jahren mehrfach auf die besondere Bedeutung des Sonntages hingewiesen und dabei alle in der Region Verantwortlichen in der Politik, der Verwaltung und den Betrieben aufgefordert, ihr Handeln dem Schutz des arbeitsfreien Sonn- und Feiertags unterzuordnen sowie die Würde dieser kulturellen Errungenschaft anzuerkennen und zu respektieren. Der Sonntag ist eine frühe soziale Errungenschaft und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Leben ist mehr als Arbeit, Produktion und Geld verdienen. Der Sonntag stärkt den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft und der Familien, da er es den Menschen ermöglicht, am sozialen, religiösen, sportlichen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen. Der arbeitsfreie Sonntag dient aber auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass der arbeitsfreie Sonntag für die Gesundheit und für das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtiger ist, als jeder andere arbeitsfreie Wochentag. Sonntagsarbeit übt enormen Druck auf die Beschäftigten und deren Familien aus. Sie fördert Burn-Out und andere Krankheiten. Deshalb ist der Schutz des arbeitsfreien Sonntags von großer Bedeutung für die Gesundheit der Beschäftigten und für die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben. Zu guter Letzt sei angemerkt, dass auch die Bundesregierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Gleich vier Ministerien haben dieses Politikziel auf ihre Agenda gesetzt. Im Sinne einer politischen Kohärenz wäre demnach von den kommunalen Entscheidern zu erwarten, dass sie durch einen verstärkten Schutz des arbeitsfreien Sonntags diese Zielsetzung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Frauen, die den Großteil der Beschäftigten im Einzelhandel ausmachen. Abschließend lautet daher die Empfehlung des DGB, den überwiegend kommerziell motivierten Ladenöffnungen am Sonntag nicht pauschal zuzustimmen, sondern die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Einzelfallprüfung für jeden Sonntag vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen und Einschränkungen anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen Ralf Woelk Geschäftsführer DGB-Region NRW Süd-West