Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
152340.pdf
Größe
47 MB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0283/WP17
öffentlich
35011-2015
06.10.2015
Dez. III / FB 61/200
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 540 - Bodelschwinghstraße hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.11.2015
19.11.2015
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
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Erläuterungen:
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 540 – Bodelschwinghstraße hier:
Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Seit 1967 gibt es für den Bereich zwischen Trierer Straße, Reinhardstraße, Sonnenscheinstraße
und Kasernengelände den Bebauungsplan Nr. 540. Zu großen Teilen wurde der
Siedlungsbereich bereits auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 461 Anfang der 1960er
Jahre umgesetzt. 1967 war der Bebauungsplan Grundlage für ein Erweiterung Ende der 1960er
und Anfang der 1970er Jahre. Es entstand ein Wohngebiet einschließlich Schul- und
Sportgelände im Norden, einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz und Bolzplatz östlich der
Bodelschwinghstraße und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz zwischen der
Reinhardstraße und der Bodelschwinghstraße. An der Trierer Straße wurde ein Mischgebiet mit
Läden umgesetzt.
Eine I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 wurde für einen Teilbereich entlang der Trierer
Straße durchgeführt, um hier die Zulässigkeit von Spielhallen auszuschließen. Diese Änderung
wurde am 29.12.1989 rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan wurde im Jahre 1999 geändert, in dem die überbaubaren
Grundstücksflächen für einige Baugebiete erweitert wurden, um insbesondere Wintergärten an
die größtenteils vorhandenen Reihenhäuser anbauen zu können. Diese II. Änderung wurde am
24.09.1999 rechtsverbindlich.
Der Planungsausschuss hat am 07.05.2015 nach Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung
Aachen-Mitte am 06.05.2015 beschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
durchzuführen (FB61/0171/WP17).
2.
Anlass zur III. Änderung
Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen,
u.a. wegen des Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53.
Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan
Nr. 540 festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Anlässlich
eines vom Beschwerdeführer angestrengten Petitionsverfahrens hat die Bezirksregierung den
Fachbereich Recht zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Kinderspielplatzes
aufgefordert. Die juristische Prüfung durch den Fachbereich Recht kommt zum Ergebnis, dass
die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche ohne
Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine
Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
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Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine
Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren begründet unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 22 Abs. 1a
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende
Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte, die über die Nutzung einer Grünfläche
im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen. Der Spielplatz liegt zur Versorgung sehr
günstig mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch
neue Geräte besser ausgestattet.
Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll der
Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“
ergänzt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Der Spielpatz ist bereits seit vielen Jahren in der Größenordnung vorhanden und soll lediglich
im Bestand gesichert werden. Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der
Stadt Aachen daher keine Kosten.
4.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung beteiligt, die vom 15.06.2015
bis einschließlich 17.07.2015 stattfand.
In diesem Zeitraum ist eine Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei eingegangen, die 6
Anwohner bzw. Eigentümer aus dem Umfeld des Spielplatzes vertritt. In dieser Stellungnahme
wird die Aufgabe der Planungsabsicht und die Schließung des Kinderspielplatzes gefordert. Die
Begründung ist, dass die Geräusche der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes die
Grenzwerte der TA Lärm überschreiten würden und Gesundheitsgefahren darstellen. Dies kann
allerdings mit den Bestimmungen des § 22 Abs. 1a BImSchG widerlegt werden, wonach
Immissionen von Kinderspielplatzes hinzunehmen sind und für diese keine Lärmgrenzwerte
gelten. Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die
nachweist, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht
werden, die wesentlich unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen (s. Anlage 7 Vermerk
der Unteren Immissionsschutzbehörde ).
Ein weiteres Argument der Einwender ist, dass der Spielplatz entbehrlich sei. Die
Erforderlichkeit des Spielplatzes ist allerdings nach wie vor gegeben und es kann nicht der
Spielplatz jenseits der Bodelschwinghstraße genutzt werden, da für Kleinkinder die
unmittelbare Nähe wichtig ist und das Überqueren der Bodelschwinghstraße eine
Gefahrenquelle darstellt. Den Anregungen kann daher aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt
werden.
Die Eingabe der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlagen (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit u. Eingabe vom 17-07-15) beigefügt.
5.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB
Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
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Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Änderung nicht betroffen,
daher liegen keine Stellungnahmen von Behörden vor.
6.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - soll für den
vorhandenen Kinderspielplatz die Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der bestehenden
Festsetzung – Öffentliche Grünfläche - ergänzt werden. Diese ergänzende Festsetzung
„Spielplatz“ dient der bauplanungsrechtlichen Klarstellung und eindeutigeren Zweckbestimmung
der Fläche.
Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher kann das
Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für die III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 den
Satzungsbeschluss zu fassen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Begründung
5.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
6.
Eingabe vom 17-07-15
7.
Vermerk Untere Immissionsschutzbehörde
Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur III. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 3
1.1.
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
1.2.
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 3
1.3.
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 3
3.
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 3
3.1.
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 3
3.2.
Verfahren............................................................................................................................................................ 3
4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 4
4.1.
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - .................................................................................................................. 4
5.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................................... 4
6.
Umweltbelange ........................................................................................................................................................... 5
7.
Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 5
8.
Kosten.......................................................................................................................................................................... 5
9.
Plandaten..................................................................................................................................................................... 5
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Schönforst. Der Geltungsbereich umfasst lediglich das
Grundstück des Spielplatzes an der Bodelschwinghstraße auf dem Flurstück 549, der Gemarkung Forst, Flur 15.
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar.
1.3. Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 540, der im Jahre 1967 rechtsverbindlich wurde, setzt für das Plangebiet – Öffentliche
Grünfläche – fest.
Insgesamt hat es zwei Änderungen des Bebauungsplanes im Jahre 1989 und 1999 gegeben, die das Plangebiet der
III. Änderung jedoch nicht betrafen.
2. Anlass der Planung
Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des
Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53.
Die Stadt Aachen ist nach juristischer Prüfung zu der Meinung gelangt, dass es zwar nicht zwingend erforderlich,
aber durchaus sinnvoll ist, die Festsetzungen bezüglich der Zweckbestimmung zu ergänzen. Damit wird die
ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt Aachen klargestellt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht.
Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten
„öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Die Stadt Aachen geht nach aktueller juristischer Prüfung
davon aus, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan eine Öffentliche Grünfläche ohne
Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Nutzung einer Grünfläche
im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz
für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a
BImSchG, nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte,
die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinner Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen.
Der Spielplatz liegt sehr gut mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue
Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll
der Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Festsetzung –
Spielplatz – bauplanungsrechtlich klarzustellen und somit den vorhandenen Kinderspielplatz auf Dauer
planungsrechtlich zu sichern.
3.2. Verfahren
Die Änderung dient in erster Linie der planungsrechtlichen Klarstellung und hat keine tatsächlichen Änderungen zum
Inhalt. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren
gemäß § 13 BauGB angewendet.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 13 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 15.06. bis einschließlich 17.07.2015 durchgeführt.
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz Die gesamte Fläche des Flurstücks 549 wird als öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der
Zweckbestimmung - Spielplatz - festgesetzt.
Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ bestand bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 540 aus dem Jahre
1967. Diese Festsetzung wurde für den gesamten Grünzug von der Bodelschwinghstraße bis zur Reinhardstraße
festgesetzt. Die Festsetzung beabsichtigt eine allgemeine Zweckbestimmung als begrünte öffentlich zugängliche
Fläche, in der sich Spazierwege, Sitzbänke, Wiesen und sonstige Bepflanzungen befinden und die u.a. dem
Aufenthalt und Spielen von Kindern dient. Innerhalb dieser Fläche wurde im Bereich der Bodelschwinghstraße ein
Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren errichtet. Er dient der Versorgung der umgebenden Wohngebiete.
Dadurch, dass diese Nutzung keinen Nutzungskonflikt auslöst, ist dieser innerhalb der bisherigen Festsetzung
zulässig.
Die Festsetzung – Spielplatz – für den bestimmten Teilbereich innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 549)
wird festgesetzt, um den konkreten Bereich des Kinderspielplatzes klarer zu definieren und abzugrenzen.
Durch die Rechtsprechung werden bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mittlerweile höhere Ansprüche
gestellt, so dass in der Regel eine Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Mit dieser ergänzenden Festsetzung
Zweckbestimmung - Spielplatz - wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt aktuell klargestellt und soll auf
Dauer zur Versorgung der umgebenden Wohngebiete erhalten werden.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung wurde von Anwohnern der Bodelschwinghstraße und der Andréstraße
gefordert, die Planungsabsicht der Bebauungsplan-Änderung aufzugeben und den Kinderspielplatz zu schließen.
Es wurden die erhöhten Geräuschimmissionen bemängelt, wodurch gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt
würden. Außerdem wurde der Bedarf eines Kinderspielplatzes an dieser Stelle in Frage gestellt.
Die Stadt geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom Regelfall
abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis 14
Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der
Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60
dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu
Messprotokollen einer Vergleichsmessung an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den
vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen
Immissionspunkten gemessen worden ist, würde dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz
betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser Norm
sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche
Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche
Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen Kinderspielplatz tatsächlich
Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme, dass durch den in Rede
stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend.
Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der
nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70
dB(A) liegen. Die Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einen Wert
von 66 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert
von zehn Kindern ist auf Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende
Kinder beim Ballspiel auf einem Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel
unterschritten werden, so dass der Wert von 66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser
Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von
realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch Vermerk in Anlage A).
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a
BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass
der Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende
Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen
größtmöglicher Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden.
Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den
Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also
keinen Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die
Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der
Abwägung zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das
umgebende Wohngebiet zur Verfügung zu stellen.
Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde
errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die
Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand
für die Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden.
Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der
Standort der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der Kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des
Wohngebietes. Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus
unterschiedlich konzeptioniert: Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere
Kinder im Vor- und Grundschulalter aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der
Bodelschwinghstraße für ältere Kinder konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet:
Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den
öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den
Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der Grünfläche – unbeaufsichtigt den
Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der Bodelschwinghstraße nicht der
Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz des geringen
Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung der
jüngeren Kinder erforderlich macht.
6. Umweltbelange
Grundsätzlich bedarf es bei einer Änderung gem. § 13 BauGB keines Umweltberichtes. Die Umweltbelange müssen
jedoch unabhängig davon berücksichtigt werden.
Allein durch die ergänzende Festsetzung für die Nutzung – Spielplatz -, die bereits seit Jahren vorhanden ist, werden
keine Umweltbelange berührt. Geräusche von Kinderspielplätzen sind gemäß § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall
keine schädliche Umweltauswirkung (s.a. Kapitel 5). Hinweise auf unzumutbare Lärmbelästigungen für die Anwohner
liegen nicht vor.
7. Auswirkungen der Planung
Die Änderung in Form der Ergänzung der Festsetzung führt zu keinerlei Auswirkungen.
8. Kosten
Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 entstehen keine Kosten für die Stadt Aachen.
9. Plandaten
Plangebiet
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz -
ca. 710 m²
ca. 710 m²
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Anlage A
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III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.10.2015
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ………. 2015 die III.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ……………2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zur
III. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 540
Für den Bereich zwischen Bodelschwinghstraße, Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.10.2015
1. REWISTO Rechtsanwälte, Viktoriastraße 73-75, 52066 Aachen
(Vertretung für Bürger der Bodelschwinghstraße und Andréstraße, 52078 Aachen)
Schreiben vom 17.07.2015
Aufgrund der Länge des Schreibens der Eingabensteller wird dieses im Folgenden zusammengefasst, ist aber auch als
Anlage beigefügt.
Das Schreiben der Rechtanwälte REWISTO beinhaltet folgende Anregungen:
Es wird die Aufgabe der Planungsabsicht der III. Änderung des Bebauungsplanes und die Schließung des
Kinderspielplatzes gefordert.
Begründung:
1. Die Begründung dafür besteht in den Geräuschimmissionen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung des
Kinderspielplatzes ausgelöst werden und die nicht nur die Grenzwerte der TA Lärm überschreiten, sondern sogar zu
Gesundheitsgefahren führen. Nachweis dafür sollen die von Anwohnern beigezogenen Vergleichsmessungen an einem
anderen Spielplatz sein, die durchschnittliche Werte von 70 dB(A) bis 99 dB(A) ergeben haben. Hieraus ergäbe sich,
das der Spielplatz nicht – wie nach dem gesetzlichen Regelfall – hinzunehmen sei.
2. Die Auswirkungen seien von der Stadt falsch beurteilt worden, die davon ausging, dass ein Kinderspielplatz auch ohne
Festsetzung eines Spielplatzes im Bebauungsplan 540 zulässig sei, da keine Nutzungskonflikte zu erwarten sind und
die Immissionen gem. § 22 (1a) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen sind.
3. Im Rahmen der Abwägung sei der private Belang der Anwohner „gesunde Wohnverhältnisse“ dem öffentlichen Belang
der Versorgung des Gebietes mit Flächen für Spielanlagen voranzustellen.
4. Gleichzeitig wird die Erforderlichkeit für einen Kinderspielplatz an dieser Stelle in Frage gestellt, da in unmittelbarer
Nachbarschaft (auf der gegenüberliegenden Seite der Bodelschwinghstraße) Spielflächen vorhanden sind bzw. Flächen
leicht nachgerüstet werden könnten.
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Die Stadt geht nach wie vor davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom
Regelfall abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis
14 Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der Gesundheitsgefährdung
nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder
überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu Messprotokollen einer Vergleichsmessung
an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise
ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen Immissionspunkten gemessen worden ist, würde
dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen
Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG darstellen. Nach dieser Norm sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen
hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal
des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen
Kinderspielplatz tatsächlich Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme,
dass durch den in Rede stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend.
Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der nächstgelegenen
Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen. Die
Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einem Wert von 66 dB(A) an der
nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert von zehn Kindern ist auf
Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.10.2015
Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel unterschritten werden, so dass der Wert von
66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht
berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch
Anlage A Vermerk der Unteren Immissionsschutzbehörde).
2. Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a
BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass der
Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende
Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen größtmöglicher
Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden.
3. Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den
Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also keinen
Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die
Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der Abwägung
zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das umgebende
Wohngebiet zur Verfügung zu stellen.
4. Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde
errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die
Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die
Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden.
Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der Standort
der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des Wohngebietes.
Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus unterschiedlich konzeptioniert:
Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere Kinder im Vor- und Grundschulalter
aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der Bodelschwinghstraße für ältere Kinder
konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet: Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz
westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so
dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der
Grünfläche – unbeaufsichtigt den Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der
Bodelschwinghstraße nicht der Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz
des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung
der jüngeren Kinder erforderlich macht.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen zurückzuweisen.
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540
- Bodelschwinghstraße -
Anlage A
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.10.2015
Der Oberbürgermeister
FB 36/323
Untere Immissionsschutzbehörde
Aachen, den 19.10.2015
Herr Spelthann, Tel.: 36 67
VERMERK
Spielplatz Bodelschwingstaße / 540 III. Änderung - Bodelschwinghstraße
eMail von Herrn Müller vom 01.10.2015 / Schreiben der Rechtanwälte der Firma REWISTO
Überschlägige Berechnung von Pegelwerten
Eingangsdaten:
Entfernung der Spielgeräte (Sandkasten) zur nächstgelegenen Wohnnutzung = ca. 13 Meter
Angesetzter Schallleistungspegel1 LWA = 87 dB(A) pro Kind
Einwirkdauer: 4 bis 8 Stunden (geschätzt)
Zur überschlägigen Berechnung des Schallpegels an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Bodelschwinghstraße
51, Rückwärtiges Fenster 1. OG) wurde hilfsweise der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem
Bolzplatz angesetzt. Bei fünf gleichzeitig spielenden Kindern ergibt sich daraus ein Schallpegel von 63 dB(A) an
der zu beurteilenden Nutzung. Eine Verdopplung der Kinderzahl von fünf auf zehn Kinder, führt rechnerisch zu
einem Schallpegel von 66 dB(A). Die angesetzte Anzahl der Kinder wird auf Grund der Größe des Spielplatzes
von Unterzeichner als realistische Größe angenommen. Die Schallquelle wurde in der Mitte des Sandkastens
angesetzt.
Bei den genannten Pegelwerten hat noch keine zeitliche Bewertung stattgefunden, sodass durch die erforderliche
zeitliche Bewertung bedingt, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Pegelminderung zu erwarten ist. Dies ist durch
Annahme begründet, dass sich über den Tag verteilt nicht ständig Kinder auf dem Spielplatz aufhalten.
Abschließend lässt sich feststellen, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung nach überschlägiger
Berechnung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen.
Spelthann
1
schreiende Kinder auf Bolzplatz gemäß VDI 3770:2012-09