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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
152340.pdf
Größe
47 MB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:32

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0283/WP17 öffentlich 35011-2015 06.10.2015 Dez. III / FB 61/200 III. Änderung Bebauungsplan Nr. 540 - Bodelschwinghstraße hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB - Empfehlung zum Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 04.11.2015 19.11.2015 B0 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.03.2016 Seite: 1/4 Erläuterungen: III. Änderung Bebauungsplan Nr. 540 – Bodelschwinghstraße hier: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung Empfehlung zum Satzungsbeschluss 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage Seit 1967 gibt es für den Bereich zwischen Trierer Straße, Reinhardstraße, Sonnenscheinstraße und Kasernengelände den Bebauungsplan Nr. 540. Zu großen Teilen wurde der Siedlungsbereich bereits auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 461 Anfang der 1960er Jahre umgesetzt. 1967 war der Bebauungsplan Grundlage für ein Erweiterung Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre. Es entstand ein Wohngebiet einschließlich Schul- und Sportgelände im Norden, einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz und Bolzplatz östlich der Bodelschwinghstraße und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz zwischen der Reinhardstraße und der Bodelschwinghstraße. An der Trierer Straße wurde ein Mischgebiet mit Läden umgesetzt. Eine I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 wurde für einen Teilbereich entlang der Trierer Straße durchgeführt, um hier die Zulässigkeit von Spielhallen auszuschließen. Diese Änderung wurde am 29.12.1989 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan wurde im Jahre 1999 geändert, in dem die überbaubaren Grundstücksflächen für einige Baugebiete erweitert wurden, um insbesondere Wintergärten an die größtenteils vorhandenen Reihenhäuser anbauen zu können. Diese II. Änderung wurde am 24.09.1999 rechtsverbindlich. Der Planungsausschuss hat am 07.05.2015 nach Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 06.05.2015 beschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes durchzuführen (FB61/0171/WP17). 2. Anlass zur III. Änderung Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53. Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Anlässlich eines vom Beschwerdeführer angestrengten Petitionsverfahrens hat die Bezirksregierung den Fachbereich Recht zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Kinderspielplatzes aufgefordert. Die juristische Prüfung durch den Fachbereich Recht kommt zum Ergebnis, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.03.2016 Seite: 2/4 Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte, die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen. Der Spielplatz liegt zur Versorgung sehr günstig mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll der Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Der Spielpatz ist bereits seit vielen Jahren in der Größenordnung vorhanden und soll lediglich im Bestand gesichert werden. Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen daher keine Kosten. 4. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung beteiligt, die vom 15.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 stattfand. In diesem Zeitraum ist eine Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei eingegangen, die 6 Anwohner bzw. Eigentümer aus dem Umfeld des Spielplatzes vertritt. In dieser Stellungnahme wird die Aufgabe der Planungsabsicht und die Schließung des Kinderspielplatzes gefordert. Die Begründung ist, dass die Geräusche der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes die Grenzwerte der TA Lärm überschreiten würden und Gesundheitsgefahren darstellen. Dies kann allerdings mit den Bestimmungen des § 22 Abs. 1a BImSchG widerlegt werden, wonach Immissionen von Kinderspielplatzes hinzunehmen sind und für diese keine Lärmgrenzwerte gelten. Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die wesentlich unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen (s. Anlage 7 Vermerk der Unteren Immissionsschutzbehörde ). Ein weiteres Argument der Einwender ist, dass der Spielplatz entbehrlich sei. Die Erforderlichkeit des Spielplatzes ist allerdings nach wie vor gegeben und es kann nicht der Spielplatz jenseits der Bodelschwinghstraße genutzt werden, da für Kleinkinder die unmittelbare Nähe wichtig ist und das Überqueren der Bodelschwinghstraße eine Gefahrenquelle darstellt. Den Anregungen kann daher aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden. Die Eingabe der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlagen (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit u. Eingabe vom 17-07-15) beigefügt. 5. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.03.2016 Seite: 3/4 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Änderung nicht betroffen, daher liegen keine Stellungnahmen von Behörden vor. 6. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - soll für den vorhandenen Kinderspielplatz die Zweckbestimmung „Spielplatz“ innerhalb der bestehenden Festsetzung – Öffentliche Grünfläche - ergänzt werden. Diese ergänzende Festsetzung „Spielplatz“ dient der bauplanungsrechtlichen Klarstellung und eindeutigeren Zweckbestimmung der Fläche. Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher kann das Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Verwaltung empfiehlt, für die III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 den Satzungsbeschluss zu fassen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Begründung 5. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit 6. Eingabe vom 17-07-15 7. Vermerk Untere Immissionsschutzbehörde Vorlage FB 61/0283/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.03.2016 Seite: 4/4 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur III. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte zum Satzungsbeschluss Lage des Plangebietes III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 3 1.1. Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3 1.2. Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 3 1.3. Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3 2. Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 3 3. Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 3 3.1. Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 3 3.2. Verfahren............................................................................................................................................................ 3 4. Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 4 4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - .................................................................................................................. 4 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................................... 4 6. Umweltbelange ........................................................................................................................................................... 5 7. Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 5 8. Kosten.......................................................................................................................................................................... 5 9. Plandaten..................................................................................................................................................................... 5 Seite 2 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich Schönforst. Der Geltungsbereich umfasst lediglich das Grundstück des Spielplatzes an der Bodelschwinghstraße auf dem Flurstück 549, der Gemarkung Forst, Flur 15. 1.2. Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. 1.3. Bestehendes Planungsrecht Der Bebauungsplan Nr. 540, der im Jahre 1967 rechtsverbindlich wurde, setzt für das Plangebiet – Öffentliche Grünfläche – fest. Insgesamt hat es zwei Änderungen des Bebauungsplanes im Jahre 1989 und 1999 gegeben, die das Plangebiet der III. Änderung jedoch nicht betrafen. 2. Anlass der Planung Seit einigen Jahren laufen Beschwerdeverfahren eines Anwohners gegen die Stadt Aachen, u.a. wegen des Kinderspielplatzes zwischen der Bodelschwinghstraße Nr. 51 und 53. Die Stadt Aachen ist nach juristischer Prüfung zu der Meinung gelangt, dass es zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus sinnvoll ist, die Festsetzungen bezüglich der Zweckbestimmung zu ergänzen. Damit wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt Aachen klargestellt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht. Der Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren befindet sich innerhalb einer im Bebauungsplan Nr. 540 festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ ohne nähere Zweckbestimmung. Die Stadt Aachen geht nach aktueller juristischer Prüfung davon aus, dass die Nutzung als Kinderspielplatz in einer im Bebauungsplan eine Öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzten Fläche zulässig ist, wenn durch die über eine allgemeine Nutzung einer Grünfläche im Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehende Nutzung keine Nutzungskonflikte entstehen. Ein Kinderspielplatz für Kinder bis 14 Jahren begründet unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG, nach dem von Kinderspielplätzen ausgehende Immissionen hinzunehmen sind, keine Nutzungskonflikte, die über die Nutzung einer Grünfläche im Sinner Sinne einer „begrünten Fläche“ hinausgehen. Der Spielplatz liegt sehr gut mitten im Wohngebiet und wird sehr gut genutzt, er wurde in letzter Zeit auch durch neue Geräte besser ausgestattet. Aus Gründen der größtmöglichen Vorsorge und der planungsrechtlichen Klarstellung soll der Bebauungsplan gleichwohl für die tatsächliche Fläche um die Zweckbestimmung „Spielplatz“ ergänzt werden. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1. Ziel der Planung Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Festsetzung – Spielplatz – bauplanungsrechtlich klarzustellen und somit den vorhandenen Kinderspielplatz auf Dauer planungsrechtlich zu sichern. 3.2. Verfahren Die Änderung dient in erster Linie der planungsrechtlichen Klarstellung und hat keine tatsächlichen Änderungen zum Inhalt. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.06. bis einschließlich 17.07.2015 durchgeführt. Seite 3 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 4. Begründung der Festsetzungen 4.1. Öffentliche Grünfläche – Spielplatz Die gesamte Fläche des Flurstücks 549 wird als öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung - Spielplatz - festgesetzt. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ bestand bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 540 aus dem Jahre 1967. Diese Festsetzung wurde für den gesamten Grünzug von der Bodelschwinghstraße bis zur Reinhardstraße festgesetzt. Die Festsetzung beabsichtigt eine allgemeine Zweckbestimmung als begrünte öffentlich zugängliche Fläche, in der sich Spazierwege, Sitzbänke, Wiesen und sonstige Bepflanzungen befinden und die u.a. dem Aufenthalt und Spielen von Kindern dient. Innerhalb dieser Fläche wurde im Bereich der Bodelschwinghstraße ein Kinderspielplatz für Kinder bis zu 14 Jahren errichtet. Er dient der Versorgung der umgebenden Wohngebiete. Dadurch, dass diese Nutzung keinen Nutzungskonflikt auslöst, ist dieser innerhalb der bisherigen Festsetzung zulässig. Die Festsetzung – Spielplatz – für den bestimmten Teilbereich innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 549) wird festgesetzt, um den konkreten Bereich des Kinderspielplatzes klarer zu definieren und abzugrenzen. Durch die Rechtsprechung werden bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mittlerweile höhere Ansprüche gestellt, so dass in der Regel eine Zweckbestimmung festgesetzt werden sollte. Mit dieser ergänzenden Festsetzung Zweckbestimmung - Spielplatz - wird die ursprüngliche Planungsabsicht der Stadt aktuell klargestellt und soll auf Dauer zur Versorgung der umgebenden Wohngebiete erhalten werden. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung wurde von Anwohnern der Bodelschwinghstraße und der Andréstraße gefordert, die Planungsabsicht der Bebauungsplan-Änderung aufzugeben und den Kinderspielplatz zu schließen. Es wurden die erhöhten Geräuschimmissionen bemängelt, wodurch gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt würden. Außerdem wurde der Bedarf eines Kinderspielplatzes an dieser Stelle in Frage gestellt. Die Stadt geht davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom Regelfall abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis 14 Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu Messprotokollen einer Vergleichsmessung an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen Immissionspunkten gemessen worden ist, würde dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Nach dieser Norm sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen Kinderspielplatz tatsächlich Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme, dass durch den in Rede stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend. Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen. Die Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einen Wert von 66 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert von zehn Kindern ist auf Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel unterschritten werden, so dass der Wert von 66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch Vermerk in Anlage A). Seite 4 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass der Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen größtmöglicher Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden. Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also keinen Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der Abwägung zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das umgebende Wohngebiet zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden. Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der Standort der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der Kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des Wohngebietes. Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus unterschiedlich konzeptioniert: Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere Kinder im Vor- und Grundschulalter aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der Bodelschwinghstraße für ältere Kinder konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet: Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der Grünfläche – unbeaufsichtigt den Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der Bodelschwinghstraße nicht der Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung der jüngeren Kinder erforderlich macht. 6. Umweltbelange Grundsätzlich bedarf es bei einer Änderung gem. § 13 BauGB keines Umweltberichtes. Die Umweltbelange müssen jedoch unabhängig davon berücksichtigt werden. Allein durch die ergänzende Festsetzung für die Nutzung – Spielplatz -, die bereits seit Jahren vorhanden ist, werden keine Umweltbelange berührt. Geräusche von Kinderspielplätzen sind gemäß § 22 Abs.1a BImSchG im Regelfall keine schädliche Umweltauswirkung (s.a. Kapitel 5). Hinweise auf unzumutbare Lärmbelästigungen für die Anwohner liegen nicht vor. 7. Auswirkungen der Planung Die Änderung in Form der Ergänzung der Festsetzung führt zu keinerlei Auswirkungen. 8. Kosten Durch die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 entstehen keine Kosten für die Stadt Aachen. 9. Plandaten Plangebiet Öffentliche Grünfläche – Spielplatz - ca. 710 m² ca. 710 m² Seite 5 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Anlage A Seite 6 / 7 III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 19.10.2015 Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ………. 2015 die III. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße – als Satzung beschlossen hat. Aachen, den ……………2015 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 7 / 7 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur III. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 Für den Bereich zwischen Bodelschwinghstraße, Kettelerstraße, Andréstraße und Sonnenscheinstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte Lage des Plangebietes III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 19.10.2015 1. REWISTO Rechtsanwälte, Viktoriastraße 73-75, 52066 Aachen (Vertretung für Bürger der Bodelschwinghstraße und Andréstraße, 52078 Aachen) Schreiben vom 17.07.2015 Aufgrund der Länge des Schreibens der Eingabensteller wird dieses im Folgenden zusammengefasst, ist aber auch als Anlage beigefügt. Das Schreiben der Rechtanwälte REWISTO beinhaltet folgende Anregungen: Es wird die Aufgabe der Planungsabsicht der III. Änderung des Bebauungsplanes und die Schließung des Kinderspielplatzes gefordert. Begründung: 1. Die Begründung dafür besteht in den Geräuschimmissionen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes ausgelöst werden und die nicht nur die Grenzwerte der TA Lärm überschreiten, sondern sogar zu Gesundheitsgefahren führen. Nachweis dafür sollen die von Anwohnern beigezogenen Vergleichsmessungen an einem anderen Spielplatz sein, die durchschnittliche Werte von 70 dB(A) bis 99 dB(A) ergeben haben. Hieraus ergäbe sich, das der Spielplatz nicht – wie nach dem gesetzlichen Regelfall – hinzunehmen sei. 2. Die Auswirkungen seien von der Stadt falsch beurteilt worden, die davon ausging, dass ein Kinderspielplatz auch ohne Festsetzung eines Spielplatzes im Bebauungsplan 540 zulässig sei, da keine Nutzungskonflikte zu erwarten sind und die Immissionen gem. § 22 (1a) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen sind. 3. Im Rahmen der Abwägung sei der private Belang der Anwohner „gesunde Wohnverhältnisse“ dem öffentlichen Belang der Versorgung des Gebietes mit Flächen für Spielanlagen voranzustellen. 4. Gleichzeitig wird die Erforderlichkeit für einen Kinderspielplatz an dieser Stelle in Frage gestellt, da in unmittelbarer Nachbarschaft (auf der gegenüberliegenden Seite der Bodelschwinghstraße) Spielflächen vorhanden sind bzw. Flächen leicht nachgerüstet werden könnten. Stellungnahme der Verwaltung: 1. Die Stadt geht nach wie vor davon aus, dass der bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes zu keinen vom Regelfall abweichenden Nutzungskonflikten führt. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes für Kinder bis 14 Jahre wird sicherlich Geräuschimmissionen mit sich bringen. Diese werden aber die Grenze der Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten, insbesondere steht nicht zu erwarten, dass Belastungen von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden. Dies wird auch nicht durch die beigebrachten Anlagen zu Messprotokollen einer Vergleichsmessung an einem anderen Spielplatz begründet. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Anlage unter welchen Bedingungen und an welchen Immissionspunkten gemessen worden ist, würde dies auch dann, wenn es den in Rede stehenden Spielplatz betreffen würde, keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG darstellen. Nach dieser Norm sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung von Kinderlärm gilt als Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Diese Wertung trifft zum einen auch dann zu, wenn durch einen Kinderspielplatz tatsächlich Immissionswerte von 70 dB(A) überschritten werden würden. Zum anderen ist die Annahme, dass durch den in Rede stehenden Kinderspielplatz Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) überschritten werden, fernliegend. Dazu hat die Fachverwaltung eine überschlägige Lärmberechnung angestellt, die nachweist, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen. Die Berechnung geht von dem Wert für schreiende Kindern beim Ballspiel aus. Dies führt zu einem Wert von 66 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnnutzung, die ca. 13 Meter vom Immissionspunkt entfernt liegt. Der Wert von zehn Kindern ist auf Grund der Größe des Spielplatzes als realistisch anzusetzen, der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 19.10.2015 Bolzplatz dürfte auf dem für Kleinkinder ausgerichteten Spielplatz in aller Regel unterschritten werden, so dass der Wert von 66 dB(A) bereits eine Maximalbetrachtung darstellt. Bei dieser Berechnung ist zudem die zeitliche Komponente noch nicht berücksichtigt. Entsprechend führt die Annahme von realistischen Zeiten nochmals zu einer Pegelminderung (siehe auch Anlage A Vermerk der Unteren Immissionsschutzbehörde). 2. Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kinderspielplatz um einen nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu beurteilenden Regelfall. Aus diesem Grund war und ist die Stadt auch weiterhin der Auffassung, dass der Spielplatz planungsrechtlich zulässig ist, ohne dass die bestehende Festsetzung „Grünfläche“ eine ergänzende Zweckbestimmung beinhaltet. Da einer der Einwender dies jedoch abweichend beurteilt, soll aus Gründen größtmöglicher Vorsorge der Festsetzung „Grünfläche“ die ergänzende Zweckbestimmung beigefügt werden. 3. Die gesunden Wohnverhältnisse sind demnach auch bei Durchführung der Planänderung gewahrt, da von den Geräuschentwicklungen auf dem Kinderspielplatz keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gibt also keinen Interessenskonflikt oder sich entgegen stehende Belange. Der private Belang der Anwohner, bezogen auf die Geräuscheinwirkungen besser gestellt zu werden als gesetzlich vorgesehen, wird allerdings im Rahmen der Abwägung zurückgestellt. Er tritt hinter das Bedürfnis zurück, die Fläche zum Betrieb des Kinderspielplatzes für das umgebende Wohngebiet zur Verfügung zu stellen. 4. Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgestellt, er wurde errichtet und betrieben und tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt. Er dient dem umgebenden Wohngebiet. Die Standortfrage stellt sich nicht neu. Eine Verlagerung ist unbegründet und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Stadt Aachen bedeuten, zumal in den letzten Jahren Investitionen getätigt wurden. Mit der nachträglichen Festsetzung „Spielplatz“ im Bebauungsplan unterstreicht die Stadt ihre Ansicht, dass der Standort der richtige ist und erhalten werden soll. Er ist Teil der kinder-und familienfreundlichen Infrastruktur des Wohngebietes. Darüber hinaus sind die Spielplätze östlich und westlich der Bodelschwinghstraße durchaus unterschiedlich konzeptioniert: Während der Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße insbesondere für kleinere Kinder im Vor- und Grundschulalter aus dem umliegenden Wohngebiet konzeptioniert ist, ist der Spielplatz östlich der Bodelschwinghstraße für ältere Kinder konzeptioniert. Dem entspricht auch die Anbindung an das Wohngebiet: Während der kleinere, in Rede stehende Spielplatz westlich der Bodelschwinghstraße aus dem Wohngebiet über den öffentlichen Gehweg in der Grünanlage erreichbar ist, so dass Kinder diesen ohne Gefahren durch den Straßenverkehr erreichen können und daher auch – jedenfalls innerhalb der Grünfläche – unbeaufsichtigt den Spielplatz erreichen können, ist dies für den Spielplatz auf der östlichen Seite der Bodelschwinghstraße nicht der Fall. Um diesen zu erreichen, muss die Bodelschwinghstraße überquert werden, was trotz des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls mit erheblich höherem Risiko verbunden ist und daher eine Beaufsichtigung der jüngeren Kinder erforderlich macht. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen zurückzuweisen. III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 540 - Bodelschwinghstraße - Anlage A Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung Fassung vom 19.10.2015 Der Oberbürgermeister FB 36/323 Untere Immissionsschutzbehörde Aachen, den 19.10.2015 Herr Spelthann, Tel.: 36 67 VERMERK Spielplatz Bodelschwingstaße / 540 III. Änderung - Bodelschwinghstraße eMail von Herrn Müller vom 01.10.2015 / Schreiben der Rechtanwälte der Firma REWISTO Überschlägige Berechnung von Pegelwerten Eingangsdaten: Entfernung der Spielgeräte (Sandkasten) zur nächstgelegenen Wohnnutzung = ca. 13 Meter Angesetzter Schallleistungspegel1 LWA = 87 dB(A) pro Kind Einwirkdauer: 4 bis 8 Stunden (geschätzt) Zur überschlägigen Berechnung des Schallpegels an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Bodelschwinghstraße 51, Rückwärtiges Fenster 1. OG) wurde hilfsweise der Wert für schreiende Kinder beim Ballspiel auf einem Bolzplatz angesetzt. Bei fünf gleichzeitig spielenden Kindern ergibt sich daraus ein Schallpegel von 63 dB(A) an der zu beurteilenden Nutzung. Eine Verdopplung der Kinderzahl von fünf auf zehn Kinder, führt rechnerisch zu einem Schallpegel von 66 dB(A). Die angesetzte Anzahl der Kinder wird auf Grund der Größe des Spielplatzes von Unterzeichner als realistische Größe angenommen. Die Schallquelle wurde in der Mitte des Sandkastens angesetzt. Bei den genannten Pegelwerten hat noch keine zeitliche Bewertung stattgefunden, sodass durch die erforderliche zeitliche Bewertung bedingt, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Pegelminderung zu erwarten ist. Dies ist durch Annahme begründet, dass sich über den Tag verteilt nicht ständig Kinder auf dem Spielplatz aufhalten. Abschließend lässt sich feststellen, dass an der nächstgelegenen Wohnnutzung nach überschlägiger Berechnung im Regelfall Pegelwerte erreicht werden, die unterhalb der in Rede stehenden 70 dB(A) liegen. Spelthann 1 schreiende Kinder auf Bolzplatz gemäß VDI 3770:2012-09