Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
152475.pdf
Größe
17 MB
Erstellt
15.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0291/WP17
öffentlich
35028-2010
15.10.2015
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 922 -Charlottenburger Allee/ Elleter FeldÄnderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.11.2015
19.11.2015
B3
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feld- in der vorgelegten
Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 106
des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 Charlottenburger Allee/Elleter Feld- in der vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 1/6
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 2/6
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Das Plangebiet ist eine Teilfläche des großen Bebauungsplanes Nr. 722 -Elleter Feld III-, der seit dem
28.02.1985 rechtskräftig ist. In dieser Teilfläche setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen
„Gewerbegebiet“ und „Grünfläche, Tennisanlage“ fest. Aufgrund einzelner Festsetzungen ist davon
auszugehen, dass der alte Bebauungsplan Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten
würde. Daher hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 01.04.2004 einen
Aufstellungsbeschluss (A 155) für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 722 gefasst, mit dem Ziel
der Sicherung des Gewerbestandortes und Steuerung des Einzelhandels.
Es wurden mehrere Entwurfsvarianten für ein Gewerbegebiet erarbeitet und dem Planungsausschuss
am 08.03.2007 zur Programmberatung vorgelegt. Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung
in dieser Sitzung, für das Plangebiet -Gewerbegebiet Charlottenburger Allee- einen Bebauungsplan zu
bearbeiten und die vorgetragenen Anregungen, insbesondere die Reduzierung der Baukörper, die
Veränderung der Position der Baukörper, die Rücknahme bzw. Begrenzung der Höhenentwicklung
und die vorgezogene Durchführung von Begrünungsmaßnahmen in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Daraufhin wurde die Planung überarbeitet und zwei Varianten dem
Planungsausschuss am 15.11.2007 zur Beratung vorgelegt. Der Planungsausschuss beauftragte die
Verwaltung, einen Bebauungsplan zu erarbeiten und die frühzeitige Beteiligung mit beiden Varianten
durchzuführen, wobei die Präferenz des Ausschusses bei Variante 1 lag. Diese zwei Varianten
unterschieden sich im Wesentlichen in der Erschließung, in dem in der Variante 1 die Erschließung
mit Wendehammer endete und in Variante 2 die Erschließung an die Schönebergerstraße anknüpft.
Am 19.12.2007 schloss sich die Bezirksvertretung dem Beschluss des Planungsausschusses an und
gab ebenso der Variante 1 den Vorzug.
Der Umweltausschuss nahm den Umweltbericht in seiner Sitzung am 19.02.2008 zur Kenntnis und
empfahl dem Planungsausschuss dessen Integration in den Bebauungsplan sowie eine landschaftlich
angemessene Eingrünung und eine abgestufte Bebauung im Sinne der jetzigen Topographie zum
Haarbachtal hin.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 21.01.2008 bis 08.02.2008 in Form
einer Ausstellung und einer Bürgeranhörung im Bezirksamt Aachen-Haaren statt. Ausgestellt wurden
die Planunterlagen der zwei Varianten mit den dargestellten Planungszielen und den
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Am 29.01.2008 wurde von 18.00 bis 19.00 Uhr eine
Anhörungsveranstaltung im Bezirksamt Haaren durchgeführt. Sowohl der Entwurf des
Bebauungsplans als auch der Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit einer
entsprechend vergrößerten Darstellung des Änderungsbereiches lagen aus.
Das Verfahren wurde nicht weitergeführt, da ein Interesse eines Unternehmens bestand, das
Grundstück zu erwerben. Hierzu waren firmeninterne Vorprüfungen erforderlich und der Firma wurde
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 3/6
Gelegenheit gegeben, diese Prüfungen durchzuführen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Die
Firma entschied sich nicht für den Kauf des Grundstückes.
Zwischenzeitlich hat eine andere Firma ihr Interesse bekundet, den größten Teil der Fläche zu
erwerben. Sie beabsichtigt, hier ihr Bürogebäude und die entsprechend erforderlichen Stellplätze
ebenerdig zu errichten. Der potentielle Erwerber wird die Verkehrs- und tiefbautechnische
Erschließung des Gewerbegebietes privat herstellen. Über den Verkauf soll im Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss am 27.10.2015 beraten werden.
2.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Die in diesem Bereich greifende Darstellung der Änderung Nr. 5 des Flächennutzungsplans
(bekanntgemacht am 29.11.1985) stellt den Planbereich als „Grünfläche“, mit der Kennzeichnung
„geplante Tennisanlage“ und „geplante Tennishalle“ dar.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen Baufläche zur
Arrondierung des bereits vorhandenen Gewerbegebietes.
Die geplante Änderung entspricht in den Grundzügen dem Flächennutzungsplanentwurf, der bereits
2008 in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt wurde. Im Verlauf der Planung sind die
Abgrenzungen geringfügig verändert worden. Der erforderliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung ist kleiner, somit nicht deckungsgleich mit dem des Bebauungsplans.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Aufgrund
des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche
Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ parallel zum Bebauungsplan fortzuführen.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Die Mitarbeiter der Verwaltung standen am 29.01.2008 im Zeitraum von 18:00 bis 19:00 für die
Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung zur Verfügung. Es sind jedoch keine Bürgerinnen
und Bürger erschienen.
Lediglich der BUND Naturschutz hat eine Eingabe eingereicht. Er lehnt die Planung ab, da
Flächenreserven auf städtischem und privatem Grund ausreichend vorhanden seien. Außerdem
wurde bemängelt, dass das Minimierungspotential nicht ausreichend ausgeschöpft wird. Daher
wurden die Reduzierung der Bebauungsdichte und der Gebäudehöhe, sowie die Vergrößerung der
Grünzone angeregt.
Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist und aus städtebaulicher Sicht mit der Planung ein
angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche
angestrebt wird, wird empfohlen, der Anregung nicht zu folgen.
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 4/6
Die Eingabe der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit) beigefügt.
4.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, wovon
zwei abwägungsrelevante Stellungnahmen eingereicht haben.
Der Kampfmittelräumdienst weist auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln hin, da der
Planbereich im ehemaligen Kampfgebiet liegt.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf im Boden erhaltene archäologische Relikte vorliegen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Niederung des Haarbaches und der feuchten
Bodenbedingungen bestehen aber gute Erhaltungsbedingungen für Pflanzenreste, Früchte, Holz oder
Gebäudereste. Daher sollte die Stadtarchäologie frühzeitig vom Beginn der Erdarbeiten unterrichtet
werden, damit die Erdarbeiten archäologisch begleitet werden.
Daraufhin wurde im November 2009 eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die
Stadtarchäologie Aachen durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen,
bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte. Einer Bebauung
steht nichts im Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht
bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Behörden) beigefügt.
5.
Kosten
Da die Erschließung des Gewerbegebietes durch einen privaten Investor erfolgen soll, entstehen der
Stadt keine Kosten.
6.
Offenlagebeschluss
Für das Plangebiet besteht bereits Baurecht für ein Gewerbegebiet und eine Tennisanlage. Der
Bebauungsplan wurde an dieser Stelle nicht realisiert und es besteht auch kein Bedarf mehr für eine
Tennisanlage. Der Bedarf an Gewerbefläche besteht weiterhin und die Stadt kann diesen Bedarf auf
eigenem Gebiet nicht decken. Daher soll mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 922 der Bereich
für die Tennisnutzung überplant und als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Ebenso soll der
Einzelhandel ausgeschlossen werden, wenn er nicht im Zusammenhang mit einer handwerklichen
Hauptnutzung steht. Diese Ziele entsprechen den städtebaulichen Zielen des
Aufstellungsbeschlusses A 115, den Gewerbestandort zu sichern und den Einzelhandel zu steuern.
Von der Planung sind mehrere im Plangebiet vorkommende Schutzgüter betroffen. Im Rahmen des
Umweltberichtes hat die Untere Bodenschutzbehörde auf die nachteiligen Auswirkungen auf den
schützenswerten Boden verwiesen, der mit einer Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen
vollständig beeinträchtigt wird. Daher soll eine bodenkundliche Baubegleitung den sachgerechten
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 5/6
Umgang mit dem Boden schon während der Bau- und Erschließungsmaßnahmen sicherstellen.
Dieses soll im Kaufvertrag geregelt werden.
Die Planung hat Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Die überbaubare Fläche rückt an den
engeren Talraum des Haarbachs heran und reduziert damit den klimawirksamen Ausgleichsraum der
Freifläche. Daher soll der Bebauungsplan maximale Gebäudehöhen, bezogen auf die Geländehöhen
(NHN), entsprechend der Topografie festsetzen. Die geplanten maximalen Gebäudehöhen staffeln
sich in Ost-West-Richtung, dem Gelände folgend, jeweils um ca. 2-3m ab. Außerdem soll eine
Abstaffelung der Gebäudehöhe von Norden nach Süden hin festgesetzt werden, die angrenzend an
die Bebauung an der Charlottenburger Allee Gebäudehöhen von ca. 11,50m (im Mittel) und nach
Süden, zum sensiblen Bachtal hin, von 8,0m (im Mittel) zulassen. Zusammen mit den Festsetzungen
von Dachbegrünungen und einem 10,0m breiten Anpflanzstreifen sollen die nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima minimiert werden. Als Anlage zum Umweltbericht
wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, in dem weitere Maßnahmen wie z.B. versickerungsfähiges
Pflaster empfohlen werden.
Mit den o.g. Maßnahmen sollen die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden und
das Plangebiet zugunsten einer gewerblichen Nutzung entwickelt werden. Es soll Planungsrecht für
ein Gewerbegebiet geschaffen werden, damit dringend notwendige Gewerbeflächen für die
Ansiedlung von Betrieben und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Stadt Aachen geschaffen
werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter Feld - in
der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
Für das beabsichtigte Vorhaben soll der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass die
Darstellung “Grünflächen” herausgenommen und in “Gewerbliche Bauflächen” geändert wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1. Übersichtsplan
2. Luftbild
3. Entwurf des Rechtsplanes
4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5. Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
6. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
7. Abwägungsvorschlag Behörden
8. FNP - Begründung mit Umweltbericht
9. FNP - Verfahrensplan
Vorlage FB 61/0291/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.03.2016
Seite: 6/6
Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee -
ne b
erg
stra
ße
Cha
rlot
tenb
urg
er A
l
Sch
ö
lee
Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee
ne b
erg
stra
ße
Cha
rlot
tenb
urg
er A
l
Sch
ö
lee
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Gewerbegebiet
Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 06.06.2007(MBl. NW. 2007, S. 659) wie folgt festgesetzt:
Im Gewerbegebiet GE sind Anlagen der Abstandsklassen I bis VII (einschließlich) der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten
nicht zugelassen.
Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VII zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder
besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Folgende Betriebsarten der Abstandsklasse VII sind generell nicht zulässig:
Abstandsklasse VII:
200
Kleintierkrematorien
201
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
202
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
1.2.
Im Gewerbegebiet (GE) sind genehmigungspflichtige Betriebsarten/Anlagen nach der 4. BImSchV
(Bundesimmissionsschutzverordnung) nicht zulässig.
1.3.
Im Gewerbegebiet (GE) sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder
Sexvideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten
werden.
1.4.
Im Gewerbegebiet sind selbständige Lagerplätze (Freiflächen und/oder Lagerhäuser) nicht zulässig.
1.5.
Im Gewerbegebiet (GE) sind die nachfolgend genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche,
kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Seite 2 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
1.6.
Im Gewerbegebiet (GE) sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.
1.7.
Im Gewerbegebiet (GE) sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
sind ausnahmsweise zulässig, wenn
die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Verund Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart ist und 200m² nicht überschreitet.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1.
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch:
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu
einer Höhe von max. 1,50 m
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
3.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
3.1
Lärmpegelbereich III
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich III. Es ist für
alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in ausnahmsweise zulässigen Wohnungen und Unterrichtsräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für Büroräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
3.2
Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim
Auftreten von Außengeräuschen und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch
Seite 3 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen
Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25
dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim
Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der
Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgendem Immissionswert „Außen“
auszugehen:
- tagsüber
65 dB(A)
- nachts
50 dB(A)
4.
4.1
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
A) Der an der nördlichen Plangrenze 10 m breite Pflanzstreifen ist mit Sträuchern als vierreihige
Feldgehölzhecke der Pflanzliste (A) mit anschließendem Krautsaum anzupflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
Bei der Anpflanzung ist ein Reihenabstand von 2,00 m und ein Pflanzabstand in der Reihe von 1,50 m
einzuhalten. Die Pflanzung der Sträucher hat jeweils in Gruppen von 3-5 Stück in der Pflanzqualität Sträucher
2 x v. m.B. 60-100 zu erfolgen. Im Abstand von 10m sind in den mittleren Pflanzreihen Solitärsträucher in der
Pflanzqualität 3 x v. m.B. 250-300 zu pflanzen. Die Sträucher sind alle 10 Jahre abschnittsweise auf den Stock
zu setzen.
Der Krautsaum ist mit Landschaftsrasen der RSM 7.1.2 einzusäen und 1 x im Jahr (nicht vor 1. Oktober) zu
mähen.
4.2
B) Es sind 5 Stck. Bäume (Quercus robur 3 x v. m. B. 15-20 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des
Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen. Innerhalb der Fläche sind Parkplätze zulässig.
4.3
Stellplatzanlagen sind so zu begrünen, dass je angefangene 20 Stellplätze mindestens 1 standortgerechter
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen ist.
4.4
In den mit und gekennzeichneten Flächen sind Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (max. 15°) unter
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation zu mindestens
70% extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel
10 cm betragen.
4.5
In den mit gekennzeichneten Flächen gilt diese Festsetzung nicht für Dachflächen, auf denen Anlagen zur
Nutzung solarer Strahlungsenergie errichtet werden.
Seite 4 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Pflanzliste
Pflanzliste A:
Solitärsträucher: (Sol. 3 x v. 250-300 m.B.)
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Acer campestre
Cornus mas
Vogelkirsche
Eberesche
Feldahorn
Kornelkirsche
Sträucher:
( Str. 2 x v. m.B. 60-100)
Carpinus betulus
Corylus avellana
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Rosa canina
Hainbuche
Hasel
Kornelkirsche
Hartriegel
Weißdorn
Liguster
Holunder
Schneeball
Hundsrose
Seite 5 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Das Gelände ist nach den Erkenntnissen des
aktuellen Stands der Technik als kampfmittelfrei anzusehen. Eine Gewähr dafür, dass sich auf den geräumten
Flächen keine Kampfmittel mehr befinden, kann durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland nicht
übernommen werden. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung
Düsseldorf zu benachrichtigen.
2.
Bodendenkmäler
Vor Durchführung der Erdarbeiten ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen rechtzeitig zu informieren.
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
Anlage
Abstandsliste 2007
Seite 6 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 7 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 8 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 9 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 10 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 11 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 12 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 13 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 14 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 15 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 16 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 17 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 18 / 19
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Seite 19 / 19
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.3
1.4
1.5
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ...................................................................... 4
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 4
Regionalplan ...................................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan ......................................................................................................................................... 5
Landschaftsplan ................................................................................................................................................. 5
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 5
Sonstige Planungen ........................................................................................................................................... 6
1.5.1 Masterplan Aachen 2030 .......................................................................................................................... 6
2.
Anlass der Planung ......................................................................................................................................... 6
3.
Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................................................... 6
Allgemeine Ziele ................................................................................................................................................. 6
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 6
Erschließung ...................................................................................................................................................... 7
3.3.1. Verkehr .................................................................................................................................................... 7
3.3.2. Entwässerung .......................................................................................................................................... 7
Familienfreundlichkeit / Soziales ........................................................................................................................ 7
Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................................................................................ 8
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
6.
6.1
Begründung der Festsetzungen ..................................................................................................................... 9
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 9
4.1.1 Gewerbegebiet (GE) ................................................................................................................................. 9
Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................................. 11
4.2.1 überbaubare Fläche................................................................................................................................ 11
4.2.2 Grundflächenzahl GRZ ........................................................................................................................... 11
4.2.3 maximale Gebäudehöhen (max. GH) ..................................................................................................... 12
4.2.4 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen......................................................... 12
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................... 13
4.3.1 Dachbegrünung ...................................................................................................................................... 13
4.3.2 Fläche für Versorgungsanlagen - Abwasser ........................................................................................... 13
4.3.3 Fahr- und Leitungsrecht .......................................................................................................................... 13
4.3.4 Fläche für die Landwirtschaft .................................................................................................................. 14
Umweltbericht Einleitung .............................................................................................................................. 15
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes ............................................................................................... 15
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ............................................................................................................ 15
Planungsrechtliche Einbindung ........................................................................................................................ 15
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen............................................................................... 15
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange............................................................. 16
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................................................................... 17
Schutzgut Mensch ............................................................................................................................................ 17
6.1.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 17
6.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 17
Seite 2 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
6.2.
6.3.
6.4.
6.5.
6.6.
6.7.
6.8
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
6.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 17
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt ............................................................................................. 17
6.2.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 17
6.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 18
6.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 19
Schutzgut Boden .............................................................................................................................................. 19
6.3.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 19
6.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 20
6.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 22
Schutzgut Wasser ............................................................................................................................................ 23
6.4.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 23
6.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 23
6.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 24
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ................................................................................................................. 24
6.5.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 25
6.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 25
6.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 25
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) ..................................................................................... 25
6.6.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 25
6.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 26
6.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 26
Schutzgut Kultur- und Sachgüter...................................................................................................................... 26
6.7.1. Bestandsbeschreibung....................................................................................................................... 26
6.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................. 27
6.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..... 27
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter................................................................................................. 27
7.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ........................................................................................... 27
8.
Grundlagen..................................................................................................................................................... 28
9.
Monitoring ...................................................................................................................................................... 28
10.
Zusammenfassung ....................................................................................................................................... 29
11.
Auswirkungen der Planung .......................................................................................................................... 30
11.1 Umweltauswirkungen ....................................................................................................................................... 30
11.2 Planungsrechtliche Auswirkungen.................................................................................................................... 30
12.
Kosten............................................................................................................................................................. 31
13.
Plandaten........................................................................................................................................................ 31
Seite 3 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld1.
1.1
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Haaren, im Gewerbegebiet “Auf der Hüls” südlich der Bundesautobahn
(A 544), dem Haarbachtal und nördlich der „Charlottenburger Allee“. Es grenzt im Norden an einen Fußweg
entlang des Haarbachs, im Westen an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Süden an die gewerbliche
Bebauung an der Charlottenburger Allee und im Osten an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die
Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 2,38 ha.
Das Gelände fällt von Osten nach Westen in Richtung Haarbach stark und gleichmäßig ab. Es weist mit Höhen
zwischen 174,00m und 158,00m ü. NHN einen maximalen Höhenunterschied von 16,00m auf.
Zurzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen
durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine
Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte (Sh. Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im
Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung
ausgegraben werden.
Abb. 1
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
liegt der Bereich außerhalb des Siedlungsraums mit der Darstellung „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“
und ist überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“
sowie „Regionaler Grünzug“.
Seite 4 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld1.3
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom
29.11.1985 geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und
Forstflächen/Spiel- und Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der
Kennzeichnung “geplante Tennisanlage” und “geplante Tennishallen” konkretisiert.
Für das beabsichtigte Vorhaben muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der Flächennutzungsplan soll
in diesem Bereich so geändert werden, dass die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen”
aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen” dargestellt wird. Der Beiplan 3 soll entsprechend angepasst
werden und die Grünfläche in diesem Bereich herausgenommen werden.
Bereits im Jahre 2005 wurde die Bezirksregierung Köln beteiligt und eine landesplanerische Anfrage gemäß § 32
Landesplanungsgesetz (LPlG) NW gestellt. Mit Schreiben vom 28.02.2006 teilte die Bezirksregierung Köln mit,
dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Planung bestehen würden. Das neue
Plangebiet umfasst eine kleinere, als die in der damaligen Anfrage betroffene Fläche. Daher ist eine erneute
landesplanerische Anfrage gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW nicht erforderlich.
1.3
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt mit einem 10,0m breiten Streifen
im Landschaftsplan Aachen, der für diesen Bereich Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Dieser 10m breite
Streifen soll als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und mit der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen vom Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ überlagert werden.
Diese Festsetzung soll erfolgen, um hier eine Eingrünung des Gewerbegebietes sicherzustellen.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes liegt im Bereich des alten Bebauungsplanes Nr.722 Elleter Feld III -, der das gesamte Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ bis zum Berliner Ring umfasst und der seit dem
28.02.1985 rechtskräftig ist. Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 umfasst den
nordöstlichen Planbereich des alten Bebauungsplanes Nr. 722, der hier „Private Grünfläche, Sportanlage,
Tennisfreiplätze“ und „Clubhaus und Stellplätze“, und südlich davon „Gewerbegebiet gegliedert“ festsetzt. Die
schriftlichen Festsetzungen beinhalten eine Positivliste der zulässigen Gewerbebetriebe, daher ist davon
auszugehen, dass der alte Bebauungsplan Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
Der Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 01.04.2004 die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes (A155) mit dem Ziel Rechtssicherheit für den gewerblichen Standort zu schaffen. Außerdem
war das Ziel des Aufstellungsbeschlusses, den Einzelhandel zu steuern und städtebauliche Fehlentwicklungen
zu vermeiden. Mit dem Aufstellungsbeschluss sollten über die bereits bestehenden Einzelhandelsflächen hinaus,
weitere Einzelhandelsflächen ausgeschlossen werden.
Der jetzt aufzustellende Bebauungsplan Nr. 922 übernimmt das Ziel des Aufstellungsbeschlusses A 155. Mit
dem neuen Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung geschaffen und der Einzelhandel
gesteuert werden.
Seite 5 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld1.5
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Sonstige Planungen
1.5.1 Masterplan Aachen 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulichräumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahren dar und soll Leitlinien und Impulse für die räumliche
Entwicklung der Stadt in den nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Rat der Stadt hat den Masterplan am
19.12.2012 als städtebauliches Entwicklungskriterium zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung beschlossen.
Der Masterplan sieht für das Handlungsfeld 2: Gewerbe vor, dass bestehende Gewerbegebiete gesichert und
aufgewertet werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung
geschaffen werden. Der aufzustellende Bebauungsplan führt zu einer Arrondierung und damit zur Stärkung des
bestehenden Gewerbegebietes „Auf der Hüls“.
Im Handlungsfeld 8: Natur und Haushalt, soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die
stadtökologische Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden. Aus diesem Grund soll eine
bauliche Nutzung erst in einem Abstand von mindestens 80,0 zum Haarbach hin zulässig sein. Außerdem ist ein
10m breiter Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin geplant.
Mit der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen von ca. 10,0m, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf
die besondere Lage im Haarbachtal genommen. Diese Maßnahmen entsprechen dem Ziel des Masterplanes,
dass wichtige Kaltluftschneisen gesichert werden.
2.
Anlass der Planung
Das Planungsrecht für die Tennisanlagen wurde bis heute nicht ausgeübt und es besteht im Stadtbezirk AachenHaaren kein Bedarf mehr für diese Nutzung. Veranlasst durch die stetige Nachfrage nach gewerblichen Flächen
ist die Stadt Aachen bemüht, auch kleinere Bereiche, die sich für eine gewerbliche Nutzung anbieten, zu
entwickeln. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut und von gewerblicher Nutzung geprägt ist,
soll mit dem neuen Bebauungsplan das vorhandene Gewerbegebiet erweitert und arrondiert werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Planungsrecht für ein Gewerbegebiet schaffen um der Nachfrage nach
Gewerbegrundstücken nachkommen zu können. Es ist beabsichtigt, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, das sich
in die vorhandene Gewerbegebietsstruktur einfügt und die gewerbliche Nutzung in dem Bereich arrondiert.
3.2.
Ziel der Planung
Es soll Planungsrecht für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen geschaffen werden. Dafür soll ein neuer
Bebauungsplan aufgestellt werden. In dem neuen Bebauungsplan soll Gewerbegebiet „GE“ festgesetzt werden.
Es soll ein Gewerbegebiet gemäß Abstandsliste festgesetzt und die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
gesteuert werden. Die besondere Lage zum Landschaftsraum und zum Haarbachtal soll durch Festsetzungen
einer Anpflanzfläche, der maximalen Gebäudehöhen und von Dachbegrünung berücksichtigt werden.
Seite 6 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld3.3.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Erschließung
3.3.1. Verkehr
Die verkehrstechnische Erschließung des Planungsgebietes an das regionale und überregionale Straßennetz
erfolgt unmittelbar über die Charlottenburger Allee. Über die Charlottenburger Allee ist das Gebiet direkt an den
Berliner Ring und damit an die Autobahn A 544, die Aachen mit Köln und Düsseldorf verbindet, angebunden.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt über die auf der
Charlottenburger Allee verkehrenden Buslinien 23 und 43.
Vom vorhandenen Wendehammer der Charlottenburger Allee aus soll das Gewerbegebiet über eine private
Erschließungsstraße, die mit einem Wendehammer endet, erschlossen werden.
3.3.2. Entwässerung
Schmutzwasser
Das Gelände fällt von Ost nach West mit einem starken Gefälle ab. Um das Schmutzwasser abführen zu
können, besteht die Möglichkeit, das Schmutzwasser über die im Bebauungsplan Nr. 722 mit Leitungsrecht
belastete Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück in den städtischen Mischwasserkanal in der
Schönebergstraße einzuleiten. Dieser Kanal ist ausreichend dimensioniert, um das im ganzen Plangebiet
anfallende Schmutzwasser, ausgehend von einem Versiegelungsgrad von 80%, aufzunehmen. Die konkrete
Entwässerungsplanung ist mit der STAWAG abzustimmen.
Niederschlagswasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Haarbaches und des Tiefentalgrabens. Seit dem 1.1.1996 besteht
gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen
Gegebenheiten dies zulassen. Eine gezielte Versickerung ist hier wegen der anstehenden Böden nicht möglich.
Es besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser über das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße
vom Wasserverband Eifel-Rur in den Haarbach einzuleiten. Um diese Möglichkeit planungsrechtlich zu sichern,
soll am nördlichen Plangebietsrand ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Versorgungsflächen
für Regenklärbecken (Lamellenklärer) festgesetzt werden. Die konkrete Planung muss mit der STAWAG und
dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt werden.
Hochwasserschutz
Der WVER hat mitgeteilt, dass für das Plangebiet im Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße
ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Außerdem hat der WVER einer Einleitung in dieses
Hochwasserrückhaltebecken zugestimmt. Damit entfällt eine eigene Hochwasserrückhaltung durch die Stadt. Für
die Kanaltrasse zum Hochwasserrückhaltebecken soll ein Leitungsrecht festgesetzt werden.
3.4.
Familienfreundlichkeit / Soziales
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Gewerbegebiet handelt, spielen soziale Aspekte im Rahmen der
Bauleitplanung eine nachgeordnete Rolle. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Einrichtung eines
Betriebskindergartens, da Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind.
Seite 7 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld3.5.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Stadtklima und Klimaanpassung
Mit diesem Bebauungsplan soll das vorhandene Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ arrondiert werden. Die Planung
eines neuen Gewerbegebietes für kleinteilige Gewerbebetriebe fügt sich in seiner Nutzungsstruktur in die
Umgebung ein und soll auf einer Fläche realisiert werden, für die bereits Baurecht für eine Nutzung als
Tennisanlage, die aber nie realisiert wurde und für die es auch keinen Bedarf mehr gibt, besteht.
Ein bauliches Heranrücken an den zentralen Talraum des Haarbachs hat negative Auswirkungen auf den
klimawirksamen Ausgleichsraum (Kaltluftabflussraum) des Haarbachtales. Im Umweltbericht werden mehrere
Maßnahmen aufgeführt, die die negativen Auswirkungen vermeiden bzw. vermindern sollen.
>
vorhandene Gewerbegebiete sollen vorrangig genutzt werden.
Die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der Stadt Aachen ist größer als die Flächenreserven, die derzeit
zur Verfügung stehen. Daher ist die Neuausweisung von Gewerbeflächen erforderlich.
>
Unbebauter Abstand von mind. 30,0m zum Nirmer Weg.
Diese Forderung wird mit der geplanten Festsetzung eingehalten, da die nördliche Baugrenze im Abstand von
30,0m zum Nirmer Weg festgesetzt werden soll. In einem Abstand von 20,0m bis zum Nirmer Weg ist eine
gewerbliche Baufläche festgesetzt, die aber nicht überbaut werden darf, sondern mit der Festsetzung
„Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ überlagert ist und in der keine überbaubaren Flächen festgesetzt
werden sollen.
>
Eine geringere Bebauungsdichte und Reduktion der versiegelten Fläche.
Die geplante Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ 0,6 liegt unter der zulässigen Obergrenze von 0,8 gemäß
§ 17 Baunutzungsverordnung. Auch wenn die Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8 für
Stellplätze und Zufahrten zulässig ist, wird die Bebauung mit Hauptbaukörpern reduziert. Eine weitere
Reduzierung der Grundflächenzahl lässt ein wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Bebauung und
Grundstücksfläche nicht zu.
>
Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe auf 10 Meter.
Aufgrund der Topografie ist die Festsetzung einer absoluten Gebäudehöhe nicht möglich. Die Höhenlinien
verlaufen in diagonaler Richtung und staffeln sich in einem Abstand von ca. 10,0m bis 18,0m jeweils um 1,0m
nach Westen hin ab. Der gesamte Höhenunterschied im Gebiet beträgt ca. 16,0m.
Um den negativen Auswirkungen einer Bebauung auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales
entgegenzuwirken, soll eine maximale Gebäudehöhe bezogen auf das Gelände festgesetzt werden. Die
Festsetzung der Gebäudehöhe soll aber auch den Anforderungen an Geschosshöhen für gewerbliche
Nutzungen (3,50m Geschosshöhe), die aufgrund der erforderlichen Technikausstattung von einer Wohnnutzung
abweichen, entsprechen.
Darüber hinaus soll eine 10,0m breite Anpflanzfläche, die die gesamte nördliche überbaubare Fläche umfasst,
festgesetzt werden. Außerdem soll festgesetzt werden, dass die Dachflächen von Gebäuden, die zum Haarbach
hin orientiert sind, begrünt werden.
Mit diesen geplanten Festsetzungen sollen die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft
verringert werden und der Kaltluftabfluss weitgehend erhalten werden.
Seite 8 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld4.
4.1.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
4.1.1 Gewerbegebiet (GE)
Entsprechend den vorhandenen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes soll für den Planbereich ein
Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die Festsetzung soll
auf Grundlage des Abstandserlasses für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 (MBl.NW S. 659)
erfolgen, so dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes keine unzumutbaren Lärm-,
Luft-, und Schadstoffimmissionen in den benachbarten schutzwürdigen Bereichen erzeugen. Im Gewerbegebiet
(GE) sollen die Abstandsklassen I bis VII ausgeschlossen werden, damit der Schutz der angrenzenden
Wohnnutzungen in den zum Gewerbegebiet orientierten Siedlungsteilen von Haaren und Verlautenheide
gewährleistet ist. Diese schutzwürdigen Nutzungen befinden sich in einer Entfernung zwischen 500 m - 700 m
zum geplanten Gewerbegebiet, so dass der Ausschluss der Abstandsklassen, die einen größeren Abstand
erfordern, einen ausreichenden Schutz der sensiblen Nutzungen gewährleistet.
Die Festsetzung des Gewerbegebietes entsprechend des Abstandserlasses soll aber auch aufgrund der
besonderen landschaftlichen Lage erfolgen und der in der Umgebung bereits vorhandenen
Gewerbeansiedlungen entsprechen. Das vorhandene Gewerbegebiet ist geprägt von eher kleinteiligen
Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben und einem größeren Logistikunternehmen. Die Festsetzung gemäß
Abstandserlass soll erfolgen, um die Verträglichkeit der Betriebe untereinander sicherzustellen. Aufgrund der
Nähe zum Haarbachtal hin sollen sich keine Betriebe ansiedeln, die mit einem hohen Flächenanspruch oder mit
einer großmaßstäblichen Bauweise einhergehen. Durch die Lage des Plangebietes am Ende einer
Erschließungsstraße sind Betriebe, die ein hohes Verkehrsaufkommen erzeugen, ebenfalls nicht
wünschenswert, da diese zu einer zusätzlichen Belastung des bestehenden Gewerbegebietes führen würden.
Im Gewerbegebiet (GE) können aber auch Anlagen aus der höheren Abstandsklasse VII zugelassen werden,
wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische
Maßnahmen oder besondere Beschränkungen so weit begrenzt werden, dass in den zu schützenden
Nachbargebieten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermieden
werden.
Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen
Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind deshalb
erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik
hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die
Immissionen einer später zu bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen
schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch
unvermeidbar.
Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb
von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein Antragsteller in Genehmigungsverfahren
nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung
Seite 9 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein
Vorhaben zugelassen werden, in dem derartige Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die drei Betriebsarten Nr. 200, 201 und 202, da diese Betriebsarten
aufgrund ihres Emissionsverhaltens (Lärm und Geruch) und aufgrund ihres Erscheinungsbildes sich nicht in die
vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur einfügen.
In direkter Nähe zum Plangebiet befindet sich das bestehende Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee,
das geprägt ist von kleinteiligen, nicht störenden Gewerbebetrieben und einem größeren Speditionsbetrieb.
Direkt angrenzend an das Plangebiet an der Charlottenburger Allee, in der Höhe des Plangebietes, haben sich
dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe und Büro- und Verwaltungsgebäuden angesiedelt.
Ausschluss von Betriebsarten nach der 4.BImSchV
Das neue Gewerbegebiet soll sich in seiner Nutzungs- und Bebauungsstruktur in das bereits bestehende
Gewerbegebiet einfügen, daher sollen Betriebsarten und Anlagen, die genehmigungspflichtig nach § 4 BImSchV
(Bundesimmissionsschutzverordnung) sind, nicht zulässig sein. Die Festsetzungen begründen sich zum einen
durch die Lärm- und Luftimmissionen bzw. Gerüche, die von diesen Betrieben ausgehen. Außerdem sind diese
Betriebe wegen des in der Regel implizierten Verkehrs und des Erscheinungsbildes aus städtebaulicher Sicht an
dieser Stelle nicht wünschenswert. Städtebauliches Ziel ist es, das vorhandene kleinteilige Gewerbegebiet weiter
zu entwickeln mit einer Nutzung, die sich in die bestehende Struktur einfügt. Außerdem grenzt das Plangebiet
an die freie Landschaft und an das Haarbachtal. Diese sensible Lage erfordert eine kleinteilige
Bebauungsstruktur, die mit großflächigen, stark emittierenden Betrieben nicht vereinbar ist.
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen und Spielhallen
Die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution und Spielhallen sollen im Bebauungsplan ausgeschlossen
werden, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da der Prostitution
dienende Einrichtungen regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe
Gewinnerwartungen begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und
geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Ausschluss von selbstständigen Lagerplätzen
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Lagerplätze, egal ob selbständig oder unselbständig, allgemein zulässig.
(Selbständige Lagerplätze = Freiflächen oder Gebäude, die ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden /
unselbständige Lagerplätze = Abstell- und Lagerflächen, die sich einer Gebäudehauptnutzung unterordnen).
Gewerbegebiete sind im Aachener Stadtgebiet begrenzt. Ziel der Stadt ist es, die gewerbliche Wirtschaft zu
fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Mit einer reinen Lagernutzung ist ein sehr schlechtes Verhältnis von
Betriebsfläche zu Arbeitsstellen verbunden. Zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Bereitstellung von
Gewerbegrundstücken für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe mit einem adäquaten Arbeitsstellen/
Betriebsflächen Verhältnis wird festgesetzt, dass selbständige Lagerplätze im Gewerbegebiet unzulässig sind.
Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Betriebe des
Beherbergungsgewerbe
Im Gewerbegebiet sollen die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche
Zwecke sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes generell unzulässig sein. Diese Festsetzung erfolgt, um die
Seite 10 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
nur in geringem Maß in Aachen verfügbaren Gewerbegebietsflächen für produzierendes, verarbeitendes und
reparierendes Gewerbe zu reservieren. Ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem
anderen Standort zulässig sind, wird durch diese Festsetzung verhindert. Hinzu kommt das
Verkehrsaufkommen, das durch diese Betriebe verursacht wird.
Anlagen für soziale Zwecke sollen weiterhin ausnahmsweise zulässig sein, damit die Möglichkeit besteht, hier
z.B. eine Betriebskindertagesstätte zu errichten.
Ausschluss von Einzelhandel
Gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. §1 Abs. 9 BauNVO wird die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO allgemein
zulässige Einzelhandelsnutzung beschränkt. Selbstständige Einzelhandelsbetriebe sind generell unzulässig.
Dies gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, die im Zusammenhang insbesondere mit produzierenden sowie verund bearbeitenden gewerblichen Tätigkeiten stehen, zu denen auch Reparaturen und Serviceleistungen zählen.
Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass im Plangebiet nicht selbständige Einzelhandelsbetriebe entstehen, die
in keinem Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Tätigkeiten stehen. Durch die Beschränkung der
Verkaufsfläche soll erreicht werden, dass sich die Verkaufsfläche dem Betrieb gegenüber in der Grundfläche
unterordnet. Das vorhandene Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee ist, abgesehen von einer
Großbäckerei, einer großen Spedition und einem Großhandel, geprägt von kleinteiligen Gewerbebetrieben,
Büro- und Verwaltungsgebäuden. Darüber hinaus befinden sich an der Schönebergstraße kleinteilige
Gewerbebetriebe, die untergeordnet zu Produktions- und Lagerhallen Flächen zu Ausstellungszwecken nutzen.
Das neue Gewerbegebiet soll sich in die Struktur des vorhandenen Gewerbegebietes einfügen, daher ist die
Festsetzung, dass für Betriebe mit Verkaufsflächen, der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der
gesamten Nutzfläche und nicht größer als 200 m² sein darf und lediglich das Angebot des Handwerks- oder
Dienstleistungsbetriebes ergänzen, gerechtfertigt.
Der grundsätzliche Ausschluss von selbständigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird
ebenfalls mit den nur in geringem Umfang in Aachen verfügbaren Gewerbeflächen für produzierendes,
verarbeitendes und reparierendes Gewerbe gesehen. Außerdem würde die Ansiedlung von Einzelhandel zu
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Charlottenburger Allee führen, was nicht gewollt ist.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1 überbaubare Fläche
Entlang der Plangebietsgrenze soll die Baugrenze ohne Abstand festgesetzt werden, da der Bebauungsplan Nr.
772, der in diesem Teilbereich überplant wird, nördlich und westlich mit der überbaubaren Fläche ebenfalls ohne
Abstand direkt an das Plangebiet grenzt.
4.2.2 Grundflächenzahl GRZ
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im angrenzenden Gewerbegebiet
und wird bestimmt durch die Festsetzungen von Grundflächenzahl (GRZ) und maximalen Gebäudehöhen der
geplanten baulichen Anlagen über NHN.
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen und den angrenzenden Landschaftsraum
soll eine Grundflächenzahl von 0,6 für Hauptbaukörper festgesetzt werden. Diese GRZ liegt unter der
Obergrenze von 0,8 gemäß § 17 Baunutzungsverordnung. Die Überschreitung der zulässigen Obergrenze von
0,6 bis zu einem Wert von maximal 0,8 durch Stellplätze und deren Zufahrten und Umfahrten soll nicht
Seite 11 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
ausgeschlossen werden, um den notwendigen Bedarf an oberirdischen Stellplätzen und deren Zufahrten decken
zu können. Damit bewegen sich die Festsetzungen im Rahmen der zulässigen Obergrenzen der
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
4.2.3 maximale Gebäudehöhen (max. GH)
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe erfolgt aus klimatischen und städtebaulichen Gründen. Das
Plangebiet liegt am Rand des besonders wirksamen Haarbachtales in dem ein Freilandklima mit der Funktion
von Kaltluftbildung und Kaltluftabfluss vorherrscht. Daher ist die Reduzierung von Strömungshindernissen
geboten, die zusammen mit anderen Maßnahmen dadurch erreicht werden soll, dass maximale Gebäudehöhen
über NHN festgesetzt werden sollen. Zum Haarbachtal hin soll die maximale Gebäudehöhe so festgesetzt
werden, dass eine Bebauung mit ca. 8,0m Gebäudehöhe im Mittel zulässig ist. Angrenzend an die
Bestandsbebauung an der Charlottenburger Allee soll die maximale Gebäudehöhe über NHN so festgesetzt
werden, dass eine Bebauung mit ca. 11,50m Gebäudehöhe im Mittel zulässig ist. Damit liegen diese geplanten
Gebäudehöhen ca. 2- 3m niedriger als die Bestandsgebäude an der Charlottenburger Allee und bilden den
Übergang von der höheren Bebauung Charlottenburger Allee zur niedrigeren Bebauung in Richtung Haarbach.
Aufgrund der Topografie können die Baukörper je nach Größe des Baukörpers und seiner Lage auf dem
Grundstück an der tiefsten Stelle des Grundstückes höher bzw. an der höheren Stelle des Grundstückes
niedriger in Erscheinung treten.
Die Begrenzung der Gebäudehöhen erfolgt darüber hinaus aus städtebaulicher Sicht, so dass keine Baukörper
entstehen, die das Landschaftsbild (Haarbachtal) sowie das städtebauliche Erscheinungsbild gravierend negativ
beeinflussen.
Ausnahmsweise Überschreitung der max. Gebäudehöhen
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen soll ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um
Anlagen handelt, die dringend der Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Die Begrenzung der Größe und Höhe
der ausnahmsweise zulässigen Anlagen und deren Anordnung auf der Dachfläche soll sicherstellen, dass diese
im Verhältnis zum Hauptbaukörper nicht so stark in Erscheinung treten.
4.2.4 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
Die Geräuschimmissionsbelastung des zukünftigen Gewerbegebiets ergibt sich aus der Überlagerung von
Belastungen durch Straßen- sowie Gewerbelärm. Aufgrund der bereits vorhandenen Grundbelastung in Form
von Straßenverkehrslärm (Autobahn 544) soll für den Geltungsbereich der entsprechende Lärmpegelbereich
festgesetzt werden. Innerhalb der überbaubaren Flächen tritt im Wesentlichen der Lärmpegelbereich III auf, nur
am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches, im Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche gilt der
Lärmpegelbereich II, der aber aufgrund seiner Größe und Lage im Plangebiet zu vernachlässigen ist und nicht
festgesetzt werden soll. Bei der Entwicklung von Büroräumen ist somit ein baulicher Schallschutz zu
gewährleisten, der die Nutzer vor den Geräuschimmissionen im Gebiet entsprechend schützt.
Bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche wurde die Abschirmung durch Gebäude und damit die Verringerung
der Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann von den
Festsetzungen abgewichen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass geringere bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen gewährleisten.
ausnahmsweise zulässige Wohnungen
Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Für diese Wohnungen ist im Bauantragsverfahren der Nachweis
Seite 12 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen durch entsprechende bauliche und technische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass in den Schlafräumen ein festgesetzter Innenraumpegel nicht überschritten
wird. Diese Festsetzung erfolgt, um betriebsbedingte Wohnbebauung zulassen zu können, das Gewerbe vor
Ansprüchen aus dieser Wohnnutzung zu schützen und keine Entwicklung zum Wohngebiet hin erfolgen zu
lassen, die die Nutzung des Gewerbegebietes beeinträchtigen würde.
4.3.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
A) Der nördliche Bereich des Gewerbegebietes (GE) soll mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen vom
Bäumen und Sträuchern“ überlagert werden. Diese Fläche soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden, da sie mit
veräußert werden soll und von den künftigen Eigentümern gepflegt werden muss. Die Anpflanzfläche ist
erforderlich, um das Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin einzugrünen und einen schonenden Übergang
von der bebauten Fläche zum Haarbachtal hin zu erreichen.
B) Entlang der östlichen Plangebietsgrenze im Eingangsbereich zum Gewerbegebiet soll festgesetzt werden,
dass mindestens 5 Bäume entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen sind. Hier können auch Parkplätze
angeordnet werden. Diese Festsetzung dient ebenso der Abschirmung zum Landschaftsraum hin, ist aber
aufgrund der größeren Distanz reduzierter auszuführen.
Die festgesetzte Pflanzliste ist so gefasst, dass einerseits die Abschirmwirkung erreicht und andererseits die
Anforderungen des Klimaschutzes erfüllt und damit die Höhenbegrenzung des Bewuchses gesteuert werden
soll.
Die Festsetzungen zur Bepflanzung dienen der Reduzierung der negativen Auswirkungen auf die
klimatologischen Verhältnisse im Planbereich und sollen den Aufheizeffekten entgegenwirken.
4.3.1 Dachbegrünung
Das Plangebiet liegt in einem klimatisch hochwirksamen Bereich. Daher sollen die negativen Auswirkungen einer
Bebauung dieses sensiblen Bereiches mit der Festsetzung von Dachbegrünung reduziert werden. Die
Festsetzung der Dachbegrünung im nördlichen Plangebiet soll zwingend festgesetzt werden, da dieser
Bereich in direkter Nähe zum klimawirksamen Bachtallauf des Haarbachs liegt.
Im südlichen Plangebiet kann ausnahmsweise von der Dachbegrünung abgesehen werden, wenn die
Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Diese Ausnahme soll zulässig sein, da der
Bereich nicht direkt an das klimasensible Bachtal grenzt und die Nutzung von solarer Strahlungsenergie sich
positiv auf die Klimaveränderung auswirkt.
4.3.2 Fläche für Versorgungsanlagen - Abwasser
Die Flächen für Versorgungsanlagen dienen der Unterbringung von Regenklärbecken (Lamellenklärer), da das
anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in den Haarbach gereinigt werden muss. Es werden zwei
Versorgungsflächen vorgesehen, damit eine unabhängige Entwässerung der nordöstlichen und nordwestlichen
Plangebietsbereiche unabhängig von Grundstücksaufteilungen möglich ist.
4.3.3 Fahr- und Leitungsrecht
Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Haarbach und eine Anfahrbarkeit des Regenklärbeckens
soll ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers und Versorgungsflächen für die
Unterbringung von Regenklärbecken (Lamellenklärer) nördlich des Pflanzstreifens festgesetzt werden. Damit
Seite 13 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einleitung des Niederschlagswassers in den Haarbach
geschaffen werden. Die Entwässerung ist vom Eigentümer mit der STAWAG abzustimmen.
4.3.4 Fläche für die Landwirtschaft
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung, die weiterhin zulässig sein
soll.
Seite 14 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld5.
5.1
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Umweltbericht Einleitung
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im Stadtbezirk
Aachen-Haaren und grenzt an das südlich gelegene Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee an. Im Osten
und Westen liegen ausgeräumte, hängige Ackerflächen. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze parallel zu
einem Wirtschaftsweg, der wiederum parallel zur Bachaue des hier von Ost nach West fließenden Haarbaches
liegt.
5.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen weitgehend als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte
von GRZ 0,6 - 0,8 ausgewiesen werden. Zum Haarbachtal hin ist eine Eingrünung vorgesehen. Darüber hinaus
wird im nördlichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, über die die wassertechnische
Erschließung geführt werden soll.
5.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen" und "Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante
Tennishallen" konkretisiert werden. Der Flächennutzungsplan soll in diesem Bereich so geändert werden, dass
die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen” aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen”
dargestellt wird.
Landschaftsplan (LP)
Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, grenzt jedoch im
Nordosten unmittelbar an das hier bestehende Landschaftsschutzgebiet mit dem geschützten
Landschaftselement LB 133 A an. Im Bereich der nordöstlichen bzw. östlichen verlaufenden Gebietsgrenze
überlagern sich der BP 922 mit dem Landschaftsplan in einem etwa zehn Meter breiten Streifen auf einer
Gesamtfläche von 1475 qm.
Bestehendes Planungsrecht
Der seit 1985 rechtskräftige Bebauungsplan (BP) Nr. 722 – Elleter Feld III – setzt für das Plangebiet
"Gewerbefläche", "Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze" und "Clubhaus und Stellplätze" fest.
5.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa Angaben).
Seite 15 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Nutzung
Art
Acker (Landschaftsplan )
Clubhaus/Stellplätze
Private Grünfläche - Tennisplätze
Gewerbefläche GRZ 0,6
Überschreitung bis 0,8 möglich
(davon Pflanzfläche 2.065 qm
davon Leistungsrecht 1.498 qm)
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Flächengröße in qm
Nach bestehendem
Nach zukünftigen
Planungsrecht (BP-Nr. 722 + Planungsrecht (BP-Nr. 922)
Landschaftsplan)
Versiegelt/
unversiegelt
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
teilversiegelt
1.475
0
1.470
0
11.495
0
7.520
1.880
18.013
4504
Landwirtschaftliche Fläche
(davon Leistungsrecht 460 qm)
Versorgungsfläche - Abwasser
Zwischensumme
Versiegelungsgrad
Summe
1.04
3
280
20.485
85,92
%
3.355
14,08
%
23.840
18.293
76,73
%
5547
23,2
6%
23.840
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes liegt im Ausgangszustand bei ca. 8.990 qm vollständig versiegelter
Fläche und ca. 11.495 qm teilversiegelter Fläche (Tennisplätze), insgesamt werden ca. 20.485 qm versiegelt.
Die unversiegelten Bereiche, davon ca. 1.475 qm Ackerfläche, sind ca. 3.355 qm groß. Durch die neu geplanten
Bauflächen werden bei einer GRZ von 0,8 ca. 18.013 qm versiegelt, Insgesamt werden ca.18.293 qm versiegelt.
Durch die Rücknahme der Versiegelung von ca. 2.200 qm Fläche wird sich der Gesamtversiegelungsgrad des
Untersuchungsgebietes verringern.
5.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im
Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, die bisherige Grün- bez. Freifläche mit ihrer
landwirtschaftlichen Nutzung freizuhalten, da die hier vorkommenden Böden als relevante Vorbehalts- und
Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten sind. Außerdem erfüllt dieses Gebiet im Zusammenhang mit
dem Haarbachtal die wertvolle Klimafunktion der Frischluftversorgung.
Seite 16 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld6.
6.1
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge,
Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen,
Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität,
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorbelastung mit Verkehrslärm wird
im Folgenden auf den Lärmschutz eingegangen.
6.1.1.
Bestandsbeschreibung
Das Gebiet ist durch die Autobahnnähe mit ca. 60 dB(A) vorbelastet. Diese Werte sind für ein Gewerbegebiet
zumutbar. Die nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Gewerbeflächen aufgeführten
Orientierungswerte von
65/55 dB(A) Tag/Nacht werden nicht überschritten.
6.1.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Da nur „nicht störende“ Gewerbebetriebe zugelassen werden, ist mit einer nur geringen Zunahme von LärmEmissionen gerechnet.
6.1.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Aus Vorsorgegründen sollte festgesetzt werden, dass für Fassadenteile, die in direkter Sichtverbindung zur
Lärmquelle stehen, ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. Rw,res. nach DIN 4109) von mindestens 30 dB für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten ist.
Je nach Nutzung sind Maßnahmen der Lärmminderung zum Schutze der dort arbeitenden Menschen im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzuzeigen.
6.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick.
Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
6.2.1.
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Untersuchungsraum
wird nicht von der Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Aachener Stadtzentrums im Umfeld des nördlich gelegenen,
vorwiegend zur Naherholung genutzten, ökologisch wertvollen Haarbachtales. Der Haarbach fließt in einer
Entfernung von ca. 50 m am Plangebiet vorbei. Auf den Flächen des Bebauungsplanes wird derzeit überwiegend
Ackerbau betrieben. Im Süden liegt das Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee mit einem sehr
unterschiedlichen Unternehmensspektrum.
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung, ein "intensiv gepflegtes" Regenrückhaltebecken mit einem
Hochwasserwehr, sowie die Autobahn schränken die Naherholungsfunktion des Haarbachtales in diesem
Bereich deutlich ein.
Seite 17 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Belange des Artenschutzes
Es wurden im Rahmen der Erstbegehung des Plangebietes keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter
Vogelarten angetroffen. Einen potentiell wertvollen Lebensraum für Vögel stellen die außerhalb des Plangebietes
gelegenen Baum- und Gebüschstrukturen entlang des Haarbaches dar, die jedoch von der Planung nicht
betroffen sind.
Es gibt im Plangebiet keine geeigneten Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse.
Ein Vorkommen von Amphibien ist aufgrund des Fehlens eines Gewässers im Plangebiet und der intensiven
Landwirtschaft weitgehend auszuschließen. Amphibienvorkommen sind jedoch im Umfeld des Plangebietes
bekannt.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungsnähe und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der angetroffenen
Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum
vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
6.2.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können Emissionen, wie
Lärm und Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer Störung von benachbarten
Faunenbereichen führen werden.
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterung
und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit
unversiegelten Flächen.
Durch die Umsetzung des BP Nr. 922 wird in den Naturhaushalt eingegriffen, so dass zur Bewertung des
Eingriffs die nachfolgende Eingriffs-Ausgleichsbilanz erstellt wird. Als Grundlage dient der „Aachener Leitfaden
zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“. Die Gesamtfläche des Plangebietes wird von dem
Biotoptyp "intensiv bewirtschaftete Äcker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation" eingenommen.
Bei der Eingriff-/Ausgleichsbilanz ist gemäß § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB zu berücksichtigen, dass bereits
durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 722 Baurecht geschaffen wurde. Unter Berücksichtigung der
Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes Elleter Feld 4. Änderung ist für das Plangebiet im südlichen
Bereich ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und für den nördlichen Bereich eine Sportanlage (Tennis) mit
einem 150 qm großen Clubhaus zulässig. Dieser Eingriff schließt mit einem Defizit von – 4.795 Wertepunkten
ab, für den seinerzeit kein Ausgleich durchgeführt wurde. Es wurde geprüft, ob nach dem neuen Planungsrecht
ein weitergehender Eingriff in den Naturhaushalt als nach dem bestehenden Recht zugelassen wird und damit
ein zusätzlicher Ausgleich zu fordern ist. Dabei sind die Festsetzung eines 10 Meter breiten Pflanzstreifens
sowie einer Dachbegrünung in die Berechnung einzubeziehen.
Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass durch die Überlagerung des BP 922 mit dem BP 722 kein zusätzliches
Ausgleichserfordernis entsteht.
Seite 18 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld6.2.3.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
Die Bepflanzung einer Grünzone sollte auch zur Schonung des Landschaftsbildes abgestuft mit
höheren Gehölzen in Gebäudenähe und aus Gründen des Klimaschutzes niedrigen Gehölzen in
Richtung Bachaue erfolgen.
•
Aufgrund der Gebäudehöhe bietet sich die Anbringung von Mauersegler- und Schwalbenkästen am
Aufbau der Gewerbebauten an geeigneter, störungsfreier Stelle an. Die Nistmöglichkeiten dieser Tiere
wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Abriss zahlreicher Gebäude und der fortschreitenden
Isolierung von Hausdächern sehr stark eingeschränkt. Diese Maßnahme ist, obwohl die Tiere jetzt nicht
im Plangebiet nisten, an dieser Stelle von ökologischer Bedeutung, da die in unmittelbarer Nähe
liegenden Freiflächen des Haarbachtales einen idealen Lebensraum für diese Tiere bieten.
•
Die Anbringung von Fledermauskästen, die praktisch unsichtbar am Gebäude platziert werden können,
ist in diesem Umfeld ebenfalls zu empfehlen.
•
Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus
versickerungsfähigem Material auszuführen.
•
Die Anlage einer intensiven Dachbegrünung ist sowohl aus klimatologischer als auch
naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll.
•
Straßenbegleitgrün mit kleinkronigen Bäumen
Grünordnerische Festsetzungen
Zur Abgrenzung des Plangebietes zu den Freiflächen des Haarbachtales soll eine Anpflanzfläche im
Bebauungsplan festgesetzt werden (siehe Grünordnungsplan).
Darüber hinaus ist die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung vorgesehen.
6.3.
Schutzgut Boden
Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes sind Böden mit ihren natürlichen Funktionen Lebensgrundlage
und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Böden benötigen Jahrtausende um sich
aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse
unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder
geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch
irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine
besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
6.3.1.
Bestandsbeschreibung
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Da für das Planungsgebiet keine Hinweise auf
Altlastenverdachtsflächen vorliegen, besteht aus bodenschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf.
Schutzwürdige Böden
Ausweislich der Bodenfunktionskarten für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich der Stadt
Aachen liegen im gesamten Plangebiet flächendeckend Kolluvisole, pseudovergleyte Braunerden und
Pseudogley-Parabraunerden vor (Abb. 1).
Seite 19 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Abb. 1:
Bodentypen
gem. DGK5Bo
PseudogleyParabraunerde
Kolluvisol
pseudovergleyte Parabraunerde
Die Böden im Plangebiet befinden in einem weitgehend naturbelassenen Zustand. Sie werden intensiv
ackerbaulich genutzt. Diese Böden werden als schutzwürdige Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“ der
Stufe 3 bis Stufe 5, d.h. als schutzwürdige bis besonders schutzwürdige Böden, ausgewiesen (Abb. 2). Die
Bodenfunktion „Naturhaushalt“ wurde aus den drei Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter- und
Pufferfunktion und Wasserspeichervermögen gemittelt. Insbesondere das Wasserspeichervermögen wird als
hoch bis sehr hoch eingestuft.
Aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushaltes tragen diese Böden zum Schutz von Grundwasser und
Oberflächengewässer - vor allem im Hinblick auf einen vorsorgenden Hochwasserschutz - bei. Sie besitzen ein
hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Weiterhin dienen sie
als wertvolle Ressource für den Anbau von Nahrungsmitteln. Die Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“
sind als relevante Vorbehalts- und Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten.
6.3.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung werden schützenswerte Böden im Wesentlichen durch Gebäude und Verkehrsflächen
versiegelt. Dies stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, der grundsätzlich nach § 1a Abs. 3 BauGB
auszugleichen ist. Neben der Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen und
biologische Vielfalt“ und den hierfür erforderlichen Ausgleich ist eine bodenschutzrechtliche Eingriff/Ausgleichsbilanz zu erstellen.
Für die Bewertung des Bodens ist es nicht von Belang, ob sich das hohe Potenzial des Bodens auch in der
realen Vegetation widerspiegelt oder ob dieses Potenzial aufgrund einer intensiven Nutzung derzeit nicht zum
Tragen kommt, sie besitzen das Potenzial für diese Funktionserfüllung.
Seite 20 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Abb. 2:
Ausschnitt aus der
Bodenfunktionskarte
für das Plangebiet
Alle drei dargestellten Wertstufen (Naturhaushalt 3-5) haben eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Boden. und
werden der Naturbelassenheit Stufe N 6 zugeordnet.
Für das Plangebiet wurde bereits 1984 durch den rechtsgültigen BP Nr. 722 Baurecht geschaffen. Die erhebliche
Beeinträchtigung der schutzwürdigen Böden hätte unter den heute gültigen gesetzlichen Anforderungen
aufgrund der negativen Eingriffsbilanz erhebliche Ausgleichsmaßnahmen zur Folge, da für den Ist-Zustand 9,52
Werteinheiten (WE ha) ermittelt worden wären.
Durch die neue Planung werden durch Abtrag und Umlagerung von Böden sowie durch die nachfolgende
Versiegelung und Bebauung erhebliche Auswirkungen auf den Boden vorbereitet. Bei der Beurteilung wird
zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden. Im Bereich zukünftig versiegelter oder
bebauter Flächen kommt es zu einem vollständigen Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen, während auf den
verbleibenden Freiflächen gegenüber Umlagerung und Bebauung als sehr hoch einzustufen. Bei einer Bebauung
und Versiegelung durch Gebäude oder Verkehrsflächen erfolgt eine vollständige Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen. Die Bodenfunktionen werden irreversibel gestört.
Auch mit der Planung BP Nr. 922 ist eine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden
verbunden. Aus Sicht des Schutzgutes Boden ist eine Bebauung dieser „schutzwürdigen“ bis
„besonders schutzwürdigen“ Böden nicht zu empfehlen.
Aufgrund des bestehenden Baurechts ist der Eingriff in den Boden bereits zulässig und ein Ausgleich gemäß
§ 1a Abs. 3 Satz 5 nicht erforderlich. Ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf entsteht aus Sicht des Bodenschutzes
nicht, da der festzusetzende Anpflanzstreifen einer intensiven Ackernutzung entzogen und zu einer Grünfläche
mit Bodenruhe entwickelt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Bodenruhe in diesem Bereich gewährleistet
wird (beispielsweise keine störende Inanspruchnahme der Fläche für Baustelleneinrichtungen oder Ähnliches)
__________________________________
Bei einer Aufwertung einer Ausgleichsfläche um 0,5 bzw. 1 Werteinheit bedeutet dies, dass ca. 18,9
bzw. ca. 9,4 ha an externer Ausgleichsfläche zur Verfügung hätte gestellt werden müssen.
Seite 21 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld6.3.3.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben der Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden mit geringerem Funktionserfüllungsgrad sowie
einer allgemeinen Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bestehen in der verbindlichen Bauleitplanung
Möglichkeiten für bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
1. Im Sinne des vorsorgenden Boden- und Hochwasserschutzes ist eine
•
Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung
der Fahrbahnbreite, Minimierung der Erschließungsstraßen).
•
Reduzierung des Versiegelungsgrades durch Vorgaben zur Verwendung versickerungsfähiger Belege
und eine Versickerung des Niederschlagswassers von kleineren versiegelten Flächen über die belebte
Bodenzone
•
Flächensparendes Bauen durch verdichtete Bauweisen anzustreben.
2. Folgende Maßnahmen sollen zum Schutz und der Entwicklung des Bodens und seiner Funktionen dienen:
•
Der Grünstreifen ist als Erhaltungsgebiet festzusetzen. Auf der Fläche sind Maßnahmen gem. § 9 Abs.
1 Nr. 25a BauGB festzusetzen.
3. Maßnahmen während der Bauphase
•
Durch die Vorbereitung der Baufelder und die Anlage der Erschließung (Kanal- und Straßenbau) sowie
durch die Errichtung der Baukörper werden die Bodenfunktionen tief greifend verändert oder sogar
zerstört.
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist eine sachgerechte Behandlung des Bodens vor,
während und nach den Baumaßnahmen. Dabei ist besonders auf die fachgerechte Abgrabung, die
fachgerechte Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden in der Bauphase sowie der fachgerechte
Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten sowie ihre Wiederbegrünung (vgl. DIN 18915, DIN
19731) zu beachten. Obwohl der Ober- bzw. Mutterbodenschutz in § 202 BauGB seit langem verankert
ist und mit der DIN-Norm 18915 bzw. DIN 19731 genaue Anweisungen zum Umgang mit dem humosen
Oberboden vorhanden sind, wird humoser Oberboden häufig unsachgemäß zwischengelagert oder
später auf Flächen unsachgemäß eingebaut.
Weitere Informationen zur Planung und Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen beim Bauen können der
Broschüre des Landesumweltamtes „Bodenschutz beim Bauen“ entnommen werden
(www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beim-bauen).
Es wird dringend empfohlen, eine bodenkundliche Baubegleitung mit Dokumentationspflicht einzurichten, die für
alle Baumaßnahmen, d.h. inkl. der Erschließungsmaßnahmen den sachgerechten Umgang mit dem Boden, die
sachgerechte Wiederherstellung von Böden sowie den festgesetzten Schutz von Böden sicherstellt.
Die bodenkundliche Baubegleitung dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben
sowie der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der
gesamten Baumaßnahmen. Für eine sachgerechte Umsetzung wird eine frühzeitige Einbeziehung eines
Sachverständigenbüros bereits in der Planungsphase für sinnvoll erachtet.
Seite 22 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld6.4.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
6.4.1.
Bestandsbeschreibung
Grundwasserschutz
Das Plangelände liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, direkt angrenzend an das Gewerbegebiet Elleter
Feld und die Freiflächen des Haarbachtales. Das Gelände ist unbebaut und besteht zurzeit aus Ackerland. Die
für eine Bebauung vorgesehene Fläche beträgt 2,39 ha mit einem Versiegelungsgrad von ca. 79 %. Die
hydrogeologischen Gegebenheiten im Plangebiet werden bestimmt von den sehr gering bis gering
wasserdurchlässigen Schichten. Es ist örtlich mit Staunässe zu rechnen. Der Flurabstand liegt bei ca. 2 bis
sechs Metern von Westen nach Osten hin ansteigend. Diese hydrogeologischen Bedingungen lassen eine
gezielte Versickerung in nennenswertem Umfang nicht zu. Die Deckschichten sind allerdings in der Lage,
geringere Wassermengen bei kleinen Regenereignissen aufzunehmen und bis zu seiner Versickerung bzw.
Verdunstung zu speichern. Das Gebiet trägt wegen seiner Bodenbeschaffenheit kaum zur
Grundwasserneubildung bei.
Oberflächengewässer
Der Haarbach verläuft in einem Abstand von ca. 50 Metern nordwestlich vom Plangebiet. Nahezu parallel zum
Plangebiet erstreckt sich das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht. Auf den zurzeit noch unversiegelten
Flächen des Plangebietes wird das Niederschlagswasser größtenteils in den Deckschichten gespeichert und
verdunstet bzw. versickert dort. Bei größeren Niederschlagsereignissen wird ein kleiner Teil über angrenzende
Flächen abfließen und direkt in den Haarbach bzw. das Hochwasserrückhaltebecken gelangen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet und der Haarbach gehören zum weiteren Einzugsgebiet der Wurm, an deren Unterlauf derzeit
noch Hochwassergefahr besteht. Solange dies der Fall ist, sind grundsätzlich Rückhaltungen des
Niederschlagwassers erforderlich, wenn zusätzliches Wasser der Wurm direkt oder indirekt über die Kläranlage
zugeleitet wird.
Entwässerung
Das Gelände liegt an der Charlottenburger Allee, die im Mischsystem entwässert und die zum Einzugsgebiet der
ARA - Soers gehört. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das ca. 20 Meter entfernte
Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht einzuleiten.
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen
Gegebenheiten dies zulassen. Eine gezielte Versickerung ist hier wegen der anstehenden Böden nicht möglich.
6.4.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Obwohl eine Realisierung des Bebauungsplanes eine enorme Erhöhung des Versiegelungsgrades bedeutet und
dadurch mit einer Verringerung der Versickerungsrate im Plangebiet zu rechnen ist, ist die
Seite 23 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Grundwasserneubildung nur gering betroffen, da aufgrund des geologischen Bodenaufbaus der gesamte
Bereich nur in geringem Maße zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet werden,
die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Wenn dies der Fall ist, sind Vorkehrungen zum Schutz des
Grundwassers erforderlich, die sich aus den vorhandenen wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 49 WHG)
ergeben und nicht im Bebauungsplanverfahren umsetzbar sind.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Haarbaches und damit auch der Wurm. Ein Ableiten des
Niederschlagswassers in das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) ist grundsätzlich möglich.
Hochwasserschutz
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergeben sich gemäß Berechnung
des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER) durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende
Niederschlagswasser direkt in das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Sollte das
Niederschlagswasser allerdings in den Haarbach (hinter dem HRB) eingeleitet werden, ist möglicherweise eine
Rückhaltung des Niederschlagswassers erforderlich. Eine Nachberechnung durch den WVER wäre dann
zwingend erforderlich.
Entwässerung
Um das Schmutzwasser abführen zu können, besteht die Möglichkeit, es über die im Bebauungsplan Nr. 722
mit Leitungsrecht belastete Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück, in den städtischen
Mischwasserkanal in der Schönebergstraße einzuleiten. Dieser Kanal ist ausreichend dimensioniert um das im
ganzen Plangebiet anfallende Schmutzwasser, ausgehend von einem Versiegelungsgrad von 80%,
aufzunehmen. Die konkrete Entwässerungsplanung ist mit der STAWAG abzustimmen.
Es besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser über das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße
vom Wasserverband Eifel-Rur in den Haarbach einzuleiten. Um diese Möglichkeit planungsrechtlich zu sichern,
soll am nördlichen Plangebietsrand ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Versorgungsflächen
für Regenklärbecken (Lamellenklärer) festgesetzt werden.
6.4.3.
6.5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Entwässerung ist umsetzbar und muss mit der STAWAG und dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt
werden.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige
Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
Seite 24 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld6.5.1.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Bestandsbeschreibung
Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2000 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales
Freilandklima mit der besonderen Funktion Kaltluftbildung und Kaltluftabflüsse vor. Die Tagesgänge von
Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen Windoffenheit und eine intensive Kaltund Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen insbesondere des Grünlandes mit
Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher sind der Erhalt des klimawirksamen
Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Reduzierung von Strömungshindernissen geboten.
Nach den neueren Untersuchungen zu den Klimawandelfolgen ist davon auszugehen, dass die Innenstädte und
stark verdichtete Siedlungsräume einer stärkeren Aufheizung in den Sommermonaten unterliegen werden als
bisher. Die von Überhitzung betroffene Fläche wird sich insgesamt vergrößern, so dass ein „Vorsorgebereich
Stadtklima“ zu definieren ist, der auch Teile des Stadtbezirks Haaren umfasst. Für diese Bereiche sind die
vorhandenen Lüftungsbahnen von großer Bedeutung, da über sie die Frischluftzufuhr und damit ein
Luftaustausch und Abkühleffekt erfolgen. Um darüber hinaus Aufheizeffekten entgegen zu wirken, werden
Begrünungsmaßnahmen immer wichtiger. Dies trifft den zu schützenden Siedlungsbestand und die Bebauung im
Einflussbereich der Bachtäler gleichermaßen.
6.5.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch das Heranrücken mehrgeschossiger Gebäude an den zentralen Talraum des Haarbachs wird der
klimawirksame Ausgleichsraum der Freiflächen verkleinert. Die Gebäude können zudem Strömungshindernisse
darstellen, zumal eine etwa achtzigprozentige Versiegelung der Grundstücke zugelassen wird und eine
Erschließungsstraße neu angelegt werden muss. Dies kann zu Beeinträchtigungen der Frischluftzufuhr Richtung
der talabwärts liegenden dahinliegenden Siedlungsbereiche wie Haaren und die Soers führen. Durch
großvolumige Gebäude entstehende Aufheizeffekte können bei tatsächlicher Umsetzung einer Dachbegrünung
gemindert werden.
6.5.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung bzw. zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
•
vor der Schaffung neuer sollten vorrangige bisher ausgewiesene Gewerbegebiete ausgenutzt werden
•
es ist zwingend ein unbebauter Abstand von mindestens 30 m zum Nirmer Weg einzuhalten
•
eine geringere Bebauungsdichte und damit verbundene Reduktion der versiegelten Flächen als die
Vorgesehene
•
Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe auf 10 Meter
•
eine Abstaffelung der Gebäudehöhen zum Haarbachtal hin ist zu empfehlen
•
Dach- und Fassadenbegrünung
6.6.
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft,
Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
6.6.1.
Bestandsbeschreibung
Lt. Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes sind die charakteristischen Strukturen und Elemente der
Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft
sind zu vermeiden.
Seite 25 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Der Betrachtungsraum gehört zur naturräumlichen Einheit des Vennvorlandes und liegt am nordöstlichen Rand
des Aachener Kessel, der den Zentralbereich des Aachener Hügellandes bildet. Der Nordosthang des Aachener
Kessels und die Morphologie des Haarbachtales prägen das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes. Die
Landschaft der großräumig ausstreichenden Vennfußfläche wird insbesondere durch die Reliefgliederung der
Vorfluter, hier des Haarbaches bestimmt. Das Vorhaben liegt auf einer Höhe von ca.165 m ü. NN.
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird geprägt von der vorhandenen gewerblichen Nutzung, den
ausgeräumten Ackerflächen und dem Bach begleitenden Gehölzbestand entlang des Haarbaches sowie den
Straßenführungen der Charlottenburger Allee und der Schönebergstraße und dem durch Spaziergänger
genutzten Wirtschaftsweg. Besonders negativ macht sich die nördlich des Plangebietes in Hochlage, unter
anderem in Form einer Brücke über das Haarbachtal, verlaufende BAB A544 durch Ihre Lärm- und
Lichtemissionen bemerkbar.
6.6.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird sich durch die Neubaumaßnahmen nachteilig verändern, jedoch
geringer als dies in der Ausgangsplanung des Bebauungsplanes vorgegeben wurde. Die geplante Tennisanlage
wies lediglich einen Grünflächenanteil von ca. 300 qm auf, die Grünfläche der aktuellen Planung ist ca. 2.065 qm
groß. Weiterhin hätte eine Tennisanlage, sowohl aufgrund ihrer baulichen Aufbauten (Tennishalle, Clubhaus,
Spielfelder), als auch aufgrund der emissionsbelasteten Nutzung (Lärm während des Spielbetriebs), ein
erhebliches Störpotential u.a. des Landschaftsbildes und der Naherholung in diesem Umfeld dargestellt. Die jetzt
geplante nördliche Grünzone des Bebauungsplanes wird aufgrund der Anpflanzung von ortsüblichen Gebüschen
und Sträuchern eine wesentliche Funktion zur visuellen Abschirmung des Gewerbegebietes leisten. Der
klimatische Aspekt des Kaltluftabflusses wird bei der Planung berücksichtigt.
6.6.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:
•
Ausweisung eines Pflanzstreifens mit Baumfestsetzung.
•
Straßenbegleitgrün mit kleinkronigen Bäumen
6.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, Kulturhistorischem, Regionaltypischem,
sowie Zeugniswert, Alter, Wert/Ausprägung von Sachgütern.
6.7.1.
Bestandsbeschreibung
Denkmäler sind Sachen, die für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend sind, sofern für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Lt. Denkmalschutzgesetz
NW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen und im
Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aufgrund der Vermutung, dass die spätmittelalterliche Aachener Landwehr im Bereich des Plangebietes verläuft,
wurden bodendenkmalpflegerische Untersuchungen durch die Stadtarchäologie Aachen als Aktivität des LVR,
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, im November 2009 vorgenommen. Es konnten jedoch keinerlei
Reste der spätmittelalterlichen Landwehr nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die
Landwehr in diesem Abschnitt wohl weiter südlich verlaufen muss.
Seite 26 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Im Nordwesten der Sondage (Flurstück 119) wurde eine ca. 6 x 4,5 m große, rundlich-ovale Erdverfärbung
angetroffen. Größe und eher amorphe Form deuten darauf hin, dass es sich um eine Materialentnahmegrube zur
Lehmgewinnung handeln könnte. Sowohl beim Baggeraushub als auch bei der Geländebegehung des
Flurstücks 119 wurden zahlreiche Funde geborgen. Neben mindestens einem neolithischen Feuersteinartefakt
handelt es sich dabei überwiegend um Keramik, Glas und Einsenobjekte. Es wurden keinerlei
Fundkonzentrationen festgestellt. Der Grad der Erhaltung (überwiegend kleinteilig und abgerollt) deutet darauf
hin, dass es sich um die typische „Ackerstreu“ agrarisch genutzter Flächen handelt. Interessant ist dabei, dass
die anthropogene Nutzung des Areals bereits im 11./12. Jahrhundert einsetzt haben muss.
6.7.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht steht einer Bebauung nichts im Wege. Einzig der Bereich der
Materialentnahmegrube müsste bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung
ausgegraben werden.
6.7.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Untersuchung der Materialentnahmegrube und ggf. Sicherung von Fundstücken.
6.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. Auf die für das Projekt wichtigsten
wird nun eingegangen, soweit sie nicht bei den Fachthemen behandelt wurden.
In den voran gegangenen Kapiteln liegt der Schwerpunkt auf der Betrachtung der Umweltauswirkungen aus
Sicht des einzelnen Fachthemas. Hierbei hat sich herausgestellt, dass aus Umweltfachlicher Sicht weite Teile
des Plangebietes unbebaut bleiben sollten. Die Art des Bewuchses prägt die Böden mit. Sie hat aber auch
begünstigende oder behindernde Wirkung im Hinblick auf die Klimafunktionen. Während für den Klimaschutz
eine Freifläche mit niedrigem Bewuchs von Vorteil ist, ist im Sinne einer Abpufferung des Gewerbegebietes aus
Gründen des Einfügens ins Landschaftsbild die Gestaltung mit groß kronigen Bäumen angeraten.
7.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die durch den BP 922 vorgesehene Planung stellt einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt dar, dieser fällt
jedoch etwas geringer als der bereits durch den BP 722 Zulässige aus.
Statt einer näher an das Haarbachtal rückende Tennisanlage mit einem hohen Störpotential kann durch das
Anlegen eines Grünstreifens ein größerer Abstand vom Haarbachtal gewahrt werden, was auch zu einer
Verbesserung des Ortsbildes führen wird. Grünordnerische Festsetzungen und ihre Umsetzung sowie eine
dringend zu empfehlende bodenkundliche Baubegleitung ermöglichen eine leichte Abfederung des erheblichen
Eingriffs. Dies alles darf dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass für den Naturhaushalt wertvolle Flächen
verloren gehen. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die erwarteten Klimawandelfolgen verschlechtert jeder
Eingriff in die Lüftungsbahnen nicht nur das Kleinklima vor Ort sondern auch die der umgebenden
Siedlungsbereiche.
b) Nullvariante
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 722 ist bereits eine Versiegelung der Fläche möglich. Wenn
diese Festsetzungen zur Umsetzung kommen, entsteht ein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt, der in
Teilen nicht ausgleichbar ist, da schützenswerte Böden irreversibel verloren gehen sowie die für die
Klimafunktionen bedeutsame Feifläche verkleinert wird. Darüber hinaus wird in das Landschaftsbild durch die
Seite 27 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Sicht auf voluminöse Gewerbebauten eingegriffen. Durch verschiedene Ausgleichsmaßnahmen ließen sich
negative Auswirkungen zwar kompensieren, sind bei der Aufstellung des BP 722 jedoch weitgehend nicht zum
Tragen gekommen. Bei Nichtdurchführung der Planung sowohl nach BP 722 als auch nach BP 922 wäre eine
Option für die Freihaltung des Landschaftsraums für den Naturhaushalt offen.
c) Alternativplanung
Es wurden keine weiteren Alternativen geprüft.
8.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der
Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Weiterhin wird die Stellungnahme der Bodendenkmalpflege im Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der Aachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006), der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen
Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich vor.
Zur Erstellung der Bodenfunktionskarten (2009) diente die DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren
Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen
bzw. die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes
NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
9.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem.
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten,
können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist
in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige
Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird
ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
Im vorliegenden Fall ist eine bodenkundliche Baubegleitung angezeigt. Diese bodenkundliche Baubegleitung
dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben sowie der Vermeidung und Minimierung
von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der gesamten Baumaßnahmen.
Seite 28 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld10.
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
Zusammenfassung
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 722, der neben
Gewerbeflächen eine Tennisanlage vorsieht. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 ist das
Hauptziel ein Gewerbegebiet zu sichern, das darüber hinaus jedoch eingegrünt werden soll, um es zur freien
Landschaft hin abzuschirmen.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als intensiv bearbeitete Ackerbaufläche genutzt. Sie liegt
in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet, so dass aus Vorsorgegründen lärmtechnische Maßnahmen zu
ergreifen sind.
Der Artenschutz ist nicht betroffen; es lassen sich bei der Verwirklichung des Bauvorhabens Maßnahmen
insbesondere zur Förderung von Mauerseglern und Fledermäusen realisieren.
Während hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen keine besonders wertvollen Flächen verloren gehen,
trifft dies beim Bodenschutz nicht zu. Hier sind schützenswerte bis besonders schützenswerte Böden von der
Planung betroffen. Der Eingriff ist teilweise so massiv, dass von einem Totalverlust auszugehen ist. Die heutige
Planungsempfehlung rät daher von einer Bebauung ab.
Aus Sicht des Gewässerschutzes liegen keine Fließgewässer im Bereich des Plangebietes. Aufgrund der
anstehenden Böden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nur in sehr geringem Umfange möglich.
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergibt sich gemäß Berechnung des
WVER durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende Niederschlagswasser direkt in das
Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Daher sind entsprechende Flächen im Bebauungsplan
ausgewiesen.
Im Planbereich herrscht im Zusammenhang mit dem Haarbachtal Freilandklima vor, das wesentlich zur
Frischluftversorgung der Siedlungsbereiche beiträgt. Dieser Freiraum wird um den Bereich des Plangebietes
verkleinert.
Durch die vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen können die negativen Auswirkungen auf das
Landschaftsbild kompensiert werden. Dabei ist die Frischluftbahn zu berücksichtigen, um neuen Konflikten
vorzubeugen.
Aufgrund einer archäologischen Untersuchung wurde zwar die in diesem Bereich vermutete Aachener Landwehr
nicht jedoch sog. „Ackerstreu“, d.h. Reste von Gegenständen aus früherer Besiedelung sowie eine ausgebeutete
Lehmgrube gefunden. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht ist der Bereich der Materialentnahmegrube bei
einer Bebauung vorab archäologisch weiter zu untersuchen um weitere Fundstücke vor Zerstörung bewahren zu
können.
Fazit:
Aus Bodenschutz- und Klimaschutzgründen sollte das Plangebiet weitgehend unbebaut bleiben. Bei
Berücksichtigung der im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen ergibt sich kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf.
Seite 29 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
11.
Auswirkungen der Planung
11.1. Umweltauswirkungen
Die Planung hat negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Schutzgüter Boden, Luft und
Klima, die nur teilweise durch geeignete Maßnahmen vermindert werden können.
Der schützenswerte Boden wird durch Baumaßnahmen tiefgreifend verändert bzw. zerstört. Daher soll während
der Baumaßnahmen, beginnend bei der Errichtung der Erschließungsanlagen (Kanal und Straßenbau) eine
bodenkundliche Baubegleitung erfolgen, um den sachgerechten Umgang mit dem Boden, der sachgerechten
Wiederherstellung sicherzustellen. Die Notwendigkeit einer bodenkundlichen Baubegleitung während der
Baumaßnahmen soll im Kaufvertrag geregelt werden.
Um die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima zu minimieren, sollen die maximalen
Gebäudehöhen bezogen auf die Geländehöhen begrenzt werden. Die Begrenzungen der Gebäudehöhen folgen
der Topografie in Ost-West-Richtung und staffeln sich auch von Norden nach Süden hin ab, so dass im
nördlichen Plangebiet höhere Gebäude zulässig sind als im südlichen Bereich, der in direkter Nähe zum
sensiblen Bachtal hin liegt. Mit der Begrenzung der Gebäudehöhen sollen die Strömungshindernisse verringert
werden.
Den Aufheizungseffekten durch Bebauung und Versiegelung soll durch Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. dem
Pflanzstreifen und der Dachbegrünung entgegengewirkt werden. Weitere Maßnahmen werden im
Grünordnungsplan empfohlen, wie z.B. Herstellung der Stellplatzflächen mit versickerungsfähigem Pflaster und
weitere Baumpflanzungen, der Bestandteil des Kaufvertrages werden soll.
11.2. Planungsrechtliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter Feld- soll der Bebauungsplan
Nr. 722 -Elleter Feld III - überplant werden. Es besteht derzeit Planungsrecht für Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Tennisanlagen, die nicht realisiert wurden und für die es aber keinen Bedarf mehr gibt.
Der Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für ein Gewerbegebiet geschaffen werden, das sich in die
vorhandene gewerbliche Umgebung einfügt und auf die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der Stadt
Aachen reagiert. Da die Umgebung bereits geprägt ist von einer gewerblichen Nutzung, führt der Bebauungsplan
zu einer Arrondierung des vorhandenen Gewerbestandortes.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 soll der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen im
Bereich des Geltungsbereiches geändert werden (Parallelverfahren). Die Darstellung Grünfläche soll in die
Darstellung „Gewerbliche Fläche“ geändert werden.
Fazit
Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Gewerbegrundstücken Rechnung getragen werden, da die
Flächenreserven, die sowohl auf städtischem, wie privatem Grund vorhanden sind, nicht ausreichen. Es werden
Grundstücke, insbesondere für IT-Unternehmen gesucht, die nicht in Gewerbegebieten mit einer anderen
Nutzungsstruktur angesiedelt werden können.
Auch wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes negative Auswirkungen auf die im Plangebiet betroffenen
Schutzgüter, wie Boden, Luft und Klima hat, soll dem Bedarf einer gewerblichen Entwicklung und Sicherung der
Arbeitsplätze durch Ansiedlung von Betrieben der Vorrang gegeben werden. Um die negativen Auswirkungen
Seite 30 / 31
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 14.10.2015
auf die Umwelt zu minimieren, sollen geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt und zusätzlich im
Kaufvertrag geregelt werden.
12.
Kosten
Der Stadt entstehen keine Kosten, da sämtliche Erschließungsmaßnahmen als private Maßnahmen erfolgen
sollen. Regelungen hierzu werden beim Verkauf der städtischen Flächen getroffen.
13.
Plandaten
Plangebiet
Gewerbegebiet
davon Pflanzfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Versorgungsfläche Abwasser
23.840 m²
22.517 m²
2.049 m²
1.043 m²
280 m²
Seite 31 / 31
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld- und
Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
Für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
im Stadtbezirk Aachen(Stand 29.09.2015)
Abgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 922
Abgrenzung Plangebiet FNP Änderung Nr. 106
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung:
Eingabe 1, BUND vom 09.05.2208 .......................................................................................................................................... 3
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen
der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Eingabe 1, BUND vom 09.05.2208
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Eingabe 1 - Seite 2 -
Eingabe 1 - Seite 3 -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Stellungnahme der Verwaltung
1. Verursachter Eingriff vermeidbar
Es ist richtig, dass Flächenreserven sowohl auf städtischem wie privatem Grund vorhanden sind. Diese sind allerdings
nicht ausreichend. Bereits jetzt können nicht alle Grundstücksanfragen bei der Stadt Aachen bedient werden. Die Firmen suchen dann Grundstücke außerhalb der Stadt. Zudem haben die bestehenden Grundstücke ein anderes Nutzungspotential inne.
Als IT-Standort ist die Technologieregion Aachen der zukunftsorientierten Branche schon seit vielen Jahren bekannt.
Der enorme Forschungsoutput, die hohe Praxisnähe und das vielfältige Potential an hoch qualifizierten Fachkräften der
Lehr- und Forschungslandschaft zeigen sich nicht zuletzt in den zahlreichen Gründungen und Ansiedlungen von ITUnternehmen in der Region. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut ist und weiterer Bedarf nach gewerblichen Flächen besteht, soll die Nutzung analog zur benachbarten gewerblichen Nutzung, insbesondere für dienstleistungsorientiertes Gewerbe (z.B. IT-Branche), geändert werden. Zurzeit besteht ein hoher Bedarf an Grundstücksgrößen zwischen 1000 und 3000 m².
Die Stadt Aachen ist bemüht die Flächen für landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und möglichst wenig Flächen dieser Nutzung zu entziehen. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an das begrenzte Flächenpotential wurden untereinander abgewogen. Durch die Veränderung der Stadt mit den veränderten Ansprüchen an den Raum ist eine Flächenreduzierung für die Landwirtschaft auf diesen stadtnahen Flächen nicht zu verhindern.
2. Darstellung im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Die Fläche nördlich des Bebauungsplangebietes und des Wirtschaftsweges ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche
bzw. Landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Der Landschaftsplan grenzt im Nord-Osten bis an die gewerbliche Nutzungsfestsetzung des neuen Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan überlagert den Landschaftsplan in diesem Bereich
um 10 m und setzt entsprechend der Darstellung „Grünflächen“ im Flächennutzungsplan diese als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ fest, wodurch schließlich die landschaftlich geprägte Fläche unverändert bleibt.
3. Zum Minimierungspotential
Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist und aus städtebaulicher Sicht die Planung ein angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche anstrebt, ist eine Reduzierung der Gewerbefläche zugunsten einer Grünfläche nicht gewünscht.
4. Zur Abpufferung zum Landschaftsschutzgebiet
Zum Landschaftsschutzgebiet hin, wird ein 10 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, der einen Abstand von der gewerblichen Nutzung zum Landschaftsschutzgebiet hin schafft und die gewerbliche Nutzung durch eine Eingrünung optisch abgrenzt.
5. Zur Grundflächenzahl und Gebäudehöhe
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen soll eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt
werden. Diese liegt unter der Grundflächenzahl von 0,8, die gemäß der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässig ist. Um den notwendigen Bedarf an oberirdischen Stellplätzen decken zu können, soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass durch Stellplätze, deren Zufahrten und Umfahrten die zulässige Obergrenze von 0,6 bis zu einem
Wert von 0,8 überschritten werden darf. Damit bewegen sich die beabsichtigten Festsetzungen im Rahmen der zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung
Aufgrund der Topografie ist die Festsetzung einer absoluten Gebäudehöhe nicht möglich. Die Höhenlinien verlaufen in
diagonaler Richtung und staffeln sich in einem Abstand von ca. 10,0m bis 18,0m jeweils um 1,0m nach Westen hin ab.
Der gesamte Höhenunterschied im Gebiet beträgt ca. 16,0m.
Um den negativen Auswirkungen einer Bebauung auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales entgegenzuwirken, soll eine maximale Gebäudehöhe bezogen auf das Gelände festgesetzt werden. Die Festsetzung der Gebäudehöhe soll aber auch den Anforderungen an Geschosshöhen für gewerbliche Nutzungen (3,50m Geschosshöhe),
die aufgrund der erforderlichen Technikausstattung von einer Wohnnutzung abweichen, entsprechen. Zum Haarbachtal
hin, soll die maximale Gebäudehöhe so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 8,0m Gebäudehöhe im Mittel
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
zulässig ist. Angrenzend an die Bestandsbebauung an der Charlottenburger Allee soll die maximale Gebäudehöhe über
NHN so festgesetzt werden, dass eine Bebauung mit ca. 11,50m Gebäudehöhe im Mittel zulässig ist. Damit liegen diese
geplanten Gebäudehöhen ca. 2- 3m niedriger als die Bestandsgebäude an der Charlottenburger Allee und bilden den
Übergang von der höheren Bebauung Charlottenburger Allee zur niedrigeren Bebauung in Richtung Haarbach. Aufgrund
der Topografie können die Baukörper je nach Größe des Baukörpers und seiner Lage auf dem Grundstück an der tiefsten Stelle des Grundstückes höher bzw. an der höheren Stelle des Grundstückes niedriger in Erscheinung treten.
6. puffernde Grünzone
Der Abstand zwischen dem Weg parallel zum Haarbach und dem Plangebiet beträgt 20,0m. Diese Fläche soll als landwirtschafltiche Fläche festgesetzt werden. Der Bereich ist bereits jetzt Bestandteil des Landschaftsplanes und ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche bzw. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Der Abstand der überbaubaren Fläche vom nördlichen Wirtschaftsweg beträgt im vorliegenden Bebauungsplanentwurf
30,0m. Hiervon sollen 10,0m als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Dieser Abstand ist aus klimatotologischer Sicht hinnehmbar. Es ist nur deshalb kein Ausgleich für den beabsichtigten Bebauungsplan erforderlich, da bereits Planungsrecht für Tennisanlagen und einen kleinen Teil als Gewerbegebiet durch den
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 722 besteht.
7. zu Bebauung nördlich der Erschließungsstraße soll entfallen
Eine einseitige Bebauung an eine neue Erschließungsstraße ist grundsätzlich wirtschaftlich nicht sinnvoll und aus städtebaulicher Sicht auch nicht wünschenswert. Nach aktuellem Entwicklungsstand wird die Erschließung über eine Privatstraße erfolgen.
8. zu Artenschutz
Im vorliegenden Planentwurf ist eine Parklandschaft mit Teichanlagen nicht vorgesehen. Damit besteht auch kein Bedarf
an neuen Laichmöglichkeiten.
Die Verwaltung empfiehlt den Anregungen nicht zu folgen, da ein Bedarf an gewerblichen Bauflächen in der Stadt
Aachen besteht und mit den geplanten Festsetzungen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt weitgehend
reduziert werden.
Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, den Anregungen zu Pkt. 2 auf Ebene des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes nicht zu folgen, da sich der in Rede stehende bestehende Bereich außerhalb des Geltungsbereiches
der Flächennutzungsplanänderung befindet.
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden zum
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldund Änderung Flächennutzungsplan Nr. 106
im Stadtbezirk Aachen-Haaren,
für den Bereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
(Stand 29.09.2015)
Abgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 922
Abgrenzung Plangebiet FNP Änderung Nr. 106
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung:
Eingabe Bauverwaltung B 03/12, Schreiben vom 06.02.2008 ................................................................................................. 3
Eingabe LVR- Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 04.03.2008 ............................................................................ 5
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen
der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren
Seite 2 von 6
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Eingabe Bauverwaltung B 03/12, Schreiben vom 06.02.2008
Seite 3 von 6
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW mit, dass das Grundstück im Jahre 2001 vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst abgesucht wurde. Das Gelände ist als kampfmittelfrei anzusehen, wobei keine Gewähr dafür
übernommen werden kann, dass sich auf den Flächen keine Kampfmittel mehr befinden.
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur Kenntnis und wird den Hinweis, dass
bei Auffinden von Kampfmitteln die Arbeit sofort einzustellen, und der Kampfmittelbeseitigungdienst zu informieren ist, in die
Hinweise der Schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auf.
Seite 4 von 6
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Eingabe LVR- Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 04.03.2008
Seite 5 von 6
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.09.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Vom 09.bis zum 11.11.2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen durchgeführt, da die Stadtarchäologie Aachen Reste der spätmittelalterlichen Landwehr auf dem Grundstück vermutete. Die
Maßnahme erfolgte als Aktivität des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Es wurden zahlreiche Funde geborgen, bei denen es sich überwiegend um Keramik, Glas und Eisenobjekten handelt, und aufgrund ihrer Beschaffenheit als typische AAckerstreu@ zu werten sind. Im Nordwesten des Grundstücks wurde eine ca. 6,0 x
4,5m große, rundlich-ovale Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung
handeln könnte. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht steht jedoch einer Bebauung nichts im Wege. Der Bereich der Materialentnahmegrube ist bei einer Bebauung vorab archäologisch zu untersuchen bzw. vor einer Zerstörung auszugraben.
Das Ergebnis der archäologischen Prospektion wird unter Punkt 1.1 Beschreibung des Plangebietes in die Begründung
dargestellt. Die Notwendigkeit der rechtzeitigen Unterrichtung der Unteren Denkmalbehörde vor den Erdarbeiten wird als
Hinweis in die Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung des Landschaftsverbands Rheinland zu folgen und den Hinweis, dass die
Untere Denkmalbehörde vor den Erdarbeiten rechtzeitig zu informieren ist, in die Schriftlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan aufzunehmen.
Seite 6 von 6
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf der Begründung und Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
Charlottenburger Allee / Elleter Feld
im Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Planbereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
(Stand zur Offenlage)
Lage des Geltungsbereiches der FNP-Änderung Nr. 106
Seite 1 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
5.2
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
6.
6.1
Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Belange des Denkmalschutzes
10.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B
Umweltbericht
1
Einleitung
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (so geprüft)
Seite 2 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
3
Grundlagen
4
Monitoring
5
Zusammenfassung
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Seite 3 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
1.
Planung
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Stadtgebietes, im Stadtbezirk Haaren. Der Änderungsbereich wird im Norden
und Osten durch Grünflächen begrenzt. Im Süden schließt das Plangebiet an die gewerbliche Bebauung an der
Charlottenburger Allee und im Westen an das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße an.
Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen gewerblichen Nutzung
an der Charlottenburger Allee, nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das Plangebiet sind weitere
gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen Grundstücke soll über die
Charlottenburger Allee erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der rechtskräftigen
5. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” zu großen Teilen in “Gewerbliche
Flächen” geändert werden. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,12 ha.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets, auf einer Fläche von ca. 2,25 ha, überplant
werden. Parallel zum Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/
Elleter Feld - neu aufgestellt werden. Im Verlauf des bisherigen Verfahrens ist der Geltungsbereich der
vorgesehenen Planung um eine ca. 1350 m² große Fläche im Nordwesten, zum Nirmer Weg hin, vergrößert worden.
Die Fläche tangiert den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes aufgrund der dort vorgesehenen Nutzung
jedoch nicht, der bisherige Geltungsbereich der 106. Änderung des FNPs bleibt bestehen.
Der Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt zum Teil im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes, der Geltungsbereich der Änderungen des Flächennutzungsplanes liegt außerhalb.
Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben.
2.
Derzeitige Situation
Die von der Änderung betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 1985 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 722 - Elleter Feld Teil III -, der hier „Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze“ und
angrenzend an den Wendehammer „Clubhaus und Stellplätze“ festsetzt.
Zurzeit befinden sich auf den in Rede stehenden Grundstücken keine baulichen Anlagen. Für die geplanten
Tennisplätze und Tennishalle besteht kein Bedarf mehr. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es
handelt sich um eine ausgeräumte Landschaft ohne strukturelle Elemente wie Bäume oder Hecken.
Westlich angrenzend liegt das im Bebauungsplan zum Teil als Gewerbefläche genutzte Grundstück der ehemaligen
Gärtnerei. Derzeit ist dieses Grundstück von Bebauung freigeräumt und das Plangebiet ist planungsrechtlich als
Grünfläche zu beurteilen.
Seite 4 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
3.
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche
Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan.
Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2014, stellt den Bereich als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dar, überlagert mit den
Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.
4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulich-räumliche
Entwicklung der Stadt Aachen in den nächsten 20 Jahren dar. Er soll mögliche Perspektiven und Impulse für die
räumliche Entwicklung geben, Leitlinien für die nächsten zwei Jahrzehnten. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines
strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung für verschiedene Handlungsfelder
wie u.a. „Wirtschaft“, „Lebensumfeld“, „Mobilität“, „Freiraum“ sowie „Natur und Umwelt“ absteckt.
Handlungsfeld „Wirtschaft“
Im Hinblick auf gewerbliche Flächen sollen bestehende Gewerbegebiete gesichert und qualitativ aufgewertet
werden. Eventuelle potentielle Gewerbeflächen sollen geprüft werden.
Durch den Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für weitere gewerbliche Nutzung an dieser Stelle geschaffen,
das bestehenden Gewerbegebietes „Auf der Hüls“ arrondiert und durch eine weitere Entwicklungsmöglichkeit
gestärkt werden.
Handlungsfeld „ Natur und Umwelt“
Unter diesem Gesichtspunkt soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die stadtökologische
Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden.
Die beabsichtigte bauliche Nutzung soll erst in einem angemessenen Abstand zum Haarbach hin zulässig sein.
Außerdem ist ein Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin
geplant. Mit der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf die
besondere Lage im Haarbachtal genommen.
Diese Maßnahmen, zur Sicherung von Kaltluftschneisen, entsprechen somit dem Ziel des Masterplanes.
5.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf
und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Seite 5 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom 29.11.1985
geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und Forstflächen/Spielund Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der Kennzeichnung “geplante
Tennisanlage” und “geplante Tennishallen” konkretisiert.
Der FNP befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
BauGB hat 2014 stattgefunden. Die in Rede stehende Fläche wurde im Vorentwurf des FNPs als “Gewerbliche
Baufläche“ dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplanes muss der Darstellung der vorbereitenden Bauleitplanung entsprechen.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung 1980 Nr.106 ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen Baufläche.
Die Abgrenzung der Änderung des Flächennutzungsplanes an dieser Stelle ist nicht deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 922. Er entspricht der wesentlich kleineren Umgrenzung der 106.
Änderung des Flächennutzungsplanes, die 2008 bereits in der frühzeitigen Bürgeranhörung ausgelegt wurde. Im
Verlauf der weiteren Planung wurden die Abgrenzungen geringfügig verändert, dem Bebauungsplan entsprechend
angepasst.
Für die beabsichtige Nutzung muss der Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan geändert werden. Der
gesamte Planbereich, der derzeit als „Grünfläche“ dargestellt ist, ist als “Gewerbliche Baufläche” darzustellen.
Entsprechend der geplanten Nutzung sollen im Beiplan Nr.3 die Darstellungen „Grünfläche“ und „geplante
Tennisanlage“ sowie „geplante Tennishallen“ herausgenommen werden.
5.2
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Die vorgesehene Planung wird aus städtebaulicher Sicht als sinnvolle Arrondierung der im Westen und Südwesten
bereits vorhandenen Gewerbeflächen angesehen.
Die Arrondierung entspricht dem Ziel des Vorentwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Die
erforderliche Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist im weiteren Verfahren parallel zum
Bebauungsplan fortzuführen.
6.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der
Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000), den Textlichen Darstellungen und Textlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt im Norden und Nordosten zum Teil im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Aachen.
Seite 6 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
In der Festsetzungskarte ist dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG fest. (LB 133 A Haarbach:
Schutzausweisung zur Erhaltung des Landschaftsbildes) festgesetzt.
In der Entwicklungskarte ist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
dargestellt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten.
7.
Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der
exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden.
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, den
Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Dies wurde auch im Masterplan Aachen*2030 in den Handlungsfeldern „Klimaschutz, Klimaanpassung“ manifestiert.
Hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen werden Strategien und Maßnahmen
erforderlich zur Anpassung an den Klimawandel und zur Dämpfung weiterer negativer Auswirkungen.
Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätsformen sowie der Ausbau
erneuerbarer Energien sind dabei die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Um die negativen Auswirkungen auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales zu minimieren, sollen
von Seiten der Planung Abstände zum Nirmer Weg hin festgesetzt, Pflanzfläche zum Landschaftsraum hin
geschaffen, sowie maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden.
9.
Belange des Denkmalschutzes
Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen
durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine
Seite 7 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte (siehe Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im Wege.
Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben
werden.
Abb. 1
10.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 14.12.2005 gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (damals § 32
Landesplanungsgesetz (LPlG)) an diesem Verfahren beteiligt, mit der Bitte zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung
des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Mit Schreiben vom 28.02.2006 bestätigte die Bezirksregierung, dass gegen die geplante Änderung keine
landesplanerischen Bedenken bestehen.
Zwischenzeitlich hat sich der Planbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich geringfügig
verändert, inhaltlich bleibt das Ziel, die Flächendarstellung von “Grünflächen” in “Gewerbliche Bauflächen” zu
ändern, bestehen. Daher war eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz nicht
erforderlich.
Seite 8 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) -
1.0.
Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die
Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und
hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet.
Seite 9 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
1.
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Einleitung
Das ca. 1,1 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im
Stadtbezirk Aachen-Haaren. Der Bereich wird im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen südlich und
westlich des Nirmer Weges, im Süden durch die gewerbliche Bebauung an der Charlottenburger Allee und im
Westen durch das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße begrenzt. Im Norden und
Nordosten grenzt das Plangebiet an ein Landschaftsschutzgebiet.
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“
sowie „Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen"
und "Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante Tennishallen"
konkretisiert werden. Es ist vorgesehen, in diesem Bereich die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen”
aufzuheben und die Fläche als „Gewerbliche Bauflächen” darzustellen.
Seite 10 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Landschaftsplan (LP)
Der Änderungsbereich des FNP grenzt im Nordosten bzw. Osten an den Landschaftsplan, während bei der
Festlegung der Grenzen des Bebauungsplanes eine etwa 10 Meter breite Überlappung mit dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes im Nordosten bzw. Osten vorgesehen ist.
Ziel der Planung
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets überplant werden. Parallel zum
Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee / Elleter Feld - neu
aufgestellt werden. Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen
gewerblichen Nutzung an der Charlottenburger Allee nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das
Plangebiet sind weitere gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen
Grundstücke soll über die Charlottenburger Alle erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der 5. Änderung
zum Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” in “Gewerbliche Flächen” geändert werden.
Ziele des Umweltschutzes
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil
wird näher hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle die bisherige Grün- bez. Freifläche mit ihrer
landwirtschaftlichen Nutzung freizuhalten, da die hier vorkommenden Böden als relevante Vorbehalts- und
Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten sind. Außerdem erfüllt dieses Gebiet im Zusammenhang mit
dem Haarbachtal die wertvolle Klimafunktion der Frischluftversorgung.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Da im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens auf die einzelnen Schutzgüter ausführlich
eingegangen wird, beschränken sich die Ausführungen auf die wesentlichen, für die Änderung des FNP relevanten
Umweltauswirkungen. Im Hinblick auf die Umweltbelange wird der Großraum betrachtet, so dass neben dem
Änderungsbereich des FNPs auch die Flächen des Geltungsbereichs des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 922 mit
in die Betrachtung einbezogen werden.
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in keinem umweltrechtlich besonders definierten Schutzgebiet, wie z.B.
FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp. Es wird nicht von der BiotopKartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht (BP 722), das neben Gewerbeflächen eine Tennisanlage vorsieht.
Im Zuge dieser Planaufstellung wurde der FNP bereits zugunsten der Ausweisung eines Gewerbegebietes
Seite 11 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
angepasst, so dass nur noch die Darstellung der nun anstehenden Fläche zur Arrondierung des Gewerbegebietes
von Grünfläche in Gewerbefläche geändert werden soll.
Die Belange des Artenschutzes wurden geprüft und sind nicht betroffen. Bisher wurde die Fläche weitgehend
landwirtschaftlich genutzt, so dass dadurch ihre Ursprünglichkeit bereits verloren gegangen ist. Ausweislich der
archäologischen Funde hat die landwirtschaftliche Nutzung bereits eine lange Tradition und dient(e) der Schaffung
einer Nahrungsgrundlage für die Wohnbevölkerung. Die vorgefundenen Böden erfüllen in besonderem Maße die
Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Nutzung und sollten daher dafür geschützt werden. Durch die
Ansiedlung eines Gewerbegebietes gehen diese Böden nahezu vollständig unwiderruflich verloren.
Das Heranrücken von Gewerbebauten an das Haarbachtal engt die Entfaltungsmöglichkeiten des Bachtales mit
seiner Tier- und Pflanzenwelt ein.
Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2001 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales
Freilandklima vor. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen
Windoffenheit und eine intensive Kalt- und Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen
insbesondere des Grünlandes mit Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher sind
der Erhalt des klimawirksamen Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Minimierung von Strömungshindernissen
geboten. Durch Bebauung dieser Flächen wird in diesen Raum eingegriffen, so dass die Klimafunktionen
beeinträchtigt werden wenn nicht sogar verloren gehen, was auch die neueren Untersuchungen zum Klimaschutz
bestätigen. Durch die Beeinträchtigung der Lüftungsbahnen ist eine Verschlechterung der Durchlüftung des dichten
Siedlungsbereichs zu befürchten mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Es geht eine Freifläche für den Naturhaushalt verloren, deren Funktionen kaum bis gar nicht ausgleichbar sind.
b) Nullvariante
Hier ist zu unterscheiden nach der Entwicklungsprognose für den tatsächlichen Flächenzustand und dem, der
aufgrund des bestehenden Baurechts als Ausgangspunkt anzunehmen ist. Tatsächlich steht die Fläche derzeit der
Ackernutzung zur Verfügung, so dass die Umweltbelange kaum betroffen sind. Die Bodenfunktionen und die
Frischluftversorgung werden erfüllt. Rechtlich ist bereits eine Versiegelung, durch den Bebauungsplan Nr. 722
zulässig. Die Nullvariante würde dann die Umsetzung dieses Planes bedeuten, der einen erheblichen Eingriff in den
Naturhaushalt bedeutet. Im Vorgriff auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 922 ist festzustellen, dass mit
der Umsetzung des neuen Bebauungsplanes Nr. 922 der Eingriff geringer ausfallen wird und kleine Verbesserungen
erreicht werden können als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts.
Seite 12 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativen geprüft.
3.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der
Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Weiterhin wird die Stellungnahme der Bodendenkmalpflege im Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art
im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen für die
landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vorliegen. Zur
Erstellung der Bodenfunktionskarten (2009) diente die DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren
Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw.
die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
4.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Nachteilige
erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden
und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch
und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird ihnen mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
5.
Zusammenfassung
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Seite 13 / 14
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -
Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung
Das Ziel der Umweltverwaltung ist die Freihaltung von Bebauung auf den besonders schützenswerten Böden und
der für den Klimaschutz bedeutsamen Lüftungsbahn. Eine Fortsetzung der Gewerbegebietsausweisung Richtung
Haarbachtal steht diesen Umweltschutzzielen entgegen, so dass dies zu einem Verlust der für den Naturhaushalt
wertvollen Böden und einer Einschränkung der Klimafunktion führen wird.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am xx.xx.2015 die öffentliche
Auslegung der Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 – Charlottenburger Allee/Elleter Feld –
beschlossen hat.-
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 14 / 14