Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
151643.pdf
Größe
370 kB
Erstellt
16.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
B 03/0043/WP17
öffentlich
16.09.2015
B 03/10
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen
Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.10.2015
01.12.2015
09.12.2015
MA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die
Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die
Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.
Der Rat beschließt die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur
sonstigen Benutzung des Straßeneigentums.
Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2015
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2015
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Die Stadt schließt regelmäßig Gestattungsverträge über die Einräumung von Rechten zur sonstigen
Benutzung des Straßeneigentums ab. In Abgrenzung zur Sondernutzung findet bei der sonstigen
Benutzung keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs statt. Dies ist etwa bei der Verlegung von
privaten Leitungen oder der Errichtung eines Verbaus zur Baugrubenabsicherung der Fall. Grundlage
für die vertragliche Regelung der sonstigen Benutzungen sind § 23 des Straßen- und Wegegesetzes
NRW und § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes.
Das Recht der sonstigen Benutzung wird gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes
eingeräumt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes wurde bislang im Rahmen der jeweiligen
Gestattungsverträge vereinbart.
Durch den Erlass einer Entgeltordnung sollen die Nutzungsentgelte bei straßenrechtlichen
Gestattungsverträgen verbindlich festgelegt werden, um eine Grundlage für ein einheitliches und
transparentes Verwaltungshandeln zu schaffen. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller
Vertragspartner erreicht. Der Entwurf der Entgeltordnung sieht zudem die Möglichkeit vor, auf die
Erhebung von Nutzungsentgelten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn eine sonstige Benutzung
im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. Einige Kommunen in NRW (bspw. Dortmund und
Wuppertal) haben bereits in der Vergangenheit entsprechende Entgeltordnungen erlassen.
Die Entgelte für sonstige Benutzungen werden nach Maßgabe eines separaten Entgelttarifs erhoben.
Die Entgelterhebung erfolgt entweder einmalig oder jährlich. Der Entgelttarif enthält die am häufigsten
auftretenden Nutzungsarten. Die Höhe der Entgelte hängt neben der Nutzungsart auch von der
räumlichen Lage ab:
-
Bei Über- und Unterbauungen wird für die beanspruchte Fläche ein Nutzungsentgelt in Höhe
des Bodenrichtwertes des Baugrundstücks erhoben.
(Eine Über-/Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken dauerhaft in den
Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen auf/unter öffentlicher Straßenfläche errichtet
werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.)
-
Für die Inanspruchnahme durch Kabel, Leitungen und Verbau/ Anker zur
Baugrubenabsicherung ist eine Aufteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen vorgesehen. Für
den Innenstadtbereich und das übrige Stadtgebiet gelten somit unterschiedliche Tarife; für
sonstige Nutzungen außerhalb des Innenstadtbereiches ist ein um 20 v. H. verringertes
Nutzungsentgelt vorgesehen.
Entgelte für Nutzungsarten, die nicht explizit im Entgelttarif aufgeführt sind, werden weiterhin
gesondert berechnet und vereinbart.
Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2015
Seite: 3/4
Anlage/n:
Anlage 1
-
Entwurf der Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des
Straßeneigentums
Anlage 2
-
Entgelttarif
Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.11.2015
Seite: 4/4
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des
Straßeneigentums der Stadt Aachen vom ………………
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am …………… folgende Entgeltordnung
beschlossen:
§ 1 Sonstige Benutzung
(1) Eine sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die privatrechtliche Einräumung von Rechten
zur Benutzung des Straßeneigentums gemäß § 23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und § 8 Absatz 10 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), sofern die
Benutzung den Gemeingebrauch der Straße nicht beeinträchtigt.
(2) Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums werden mit den Nutzern durch Gestattungsvertrag
privatrechtliche Entgelte vereinbart.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Stadt Aachen stehenden Straßengrundstücke
der
-
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Gemeindestraßen sowie
Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
sofern die beantragte Inanspruchnahme des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen
(z. B. Telekommunikationsgesetz) oder Konzessionsverträge geregelt ist.
§ 3 Entgelte
(1) Für sonstige Benutzungen werden Entgelte nach Maßgabe des beigefügten Entgelttarifes erhoben. Die
Entgelte werden einmalig oder jährlich erhoben.
(2) Die Stadt kann auf die Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise verzichten, wenn die sonstige
Benutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt.
§ 4 Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist
-
derjenige, der mit der Stadt Aachen den Gestattungsvertrag abschließt oder
der Eigentümer des Grundstücks, welches durch die sonstige Benutzung unmittelbar begünstigt ist.
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Im Falle einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge geht
die Zahlungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Entgelttarif zu § 3 der Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des
Straßeneigentums der Stadt Aachen vom ………………
Der Entgelttarif gilt für alle öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet Aachen. Der Innenstadtbereich wird begrenzt
durch folgende Straßen:
Ludwigsallee, Monheimsallee, Jülicher Straße, Ottostraße, Adalbertsteinweg, Wilhelmstraße, Dunantstraße,
Römerstraße, Lagerhausstraße, Boxgraben, An der Schanz, Junkerstraße, Turmstraße, Pontwall
Die vorgenannten Straßen gelten hinsichtlich der beidseitigen Bebauung noch als zu diesem Bereich gehörend.
Bei den öffentlichen Wegeflächen außerhalb des Innenstadtbereiches verringert sich das Nutzungsentgelt für
Nr. 2 bis 4 um 20 v. H. (s. Beträge in Klammern)
Nr.
Art der Benutzung
1
Über- und Unterbauungen
Bei Über- und Unterbauungen wird je m² über- / unterbaute Fläche ein einmaliges Entgelt in Höhe des
Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben.
Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses der Städteregion Aachen entnommen bzw. im Einzelfall durch den Gutachterausschuss ermittelt.
Bei einer Überbauung ab dem 1. Obergeschoss wird ein anteiliges Entgelt erhoben. Das Anteilsentgelt
wird wie folgt errechnet:
jährlich
2
Kabel je lfdm.
3
Rohrleitungen und Kanäle je lfdm.
einmalig
4,00 €
(3,20 €)
80,00 €
(64,00 €)
3.1
bis DN 500
5,00 €
(4,00 €)
100,00 €
(80,00 €)
3.2
über DN 500
6,00 €
(4,80 €)
120,00 €
(96,00 €)
4
Baugrubenverbau und Anker
4.1
Verbau je m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche *
4.1.1
bei dauerhaftem Verbleib
500,00 €
(400,00 €)
4.1.2
bei nachträglicher Entfernung
250,00 €
(200,00 €)
4.2
Stützen und Anker zur Baugrubenund Geländeabsicherung je Stück
100,00 €
(80,00 €)
5
Bei sonstigen Nutzungen, die von den v. g. Benutzungsarten nicht
umfasst sind, ist das Entgelt gesondert zu berechnen und zu vereinbaren.
Hinweise:
Die Verwaltungsgebühr für den Vertragsabschluss beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100,00 und 1.000,00 €.
* Bei nachträglicher Entfernung eines Verbaus oder beim Verbleib eines Verbaus aus verrottbaren Materialien wird
zusätzlich zur Sicherung des Unterhaltungsmehraufwandes für die Beseitigung eventueller Setzungsschäden ein
Betrag in Höhe von 60,00 € je lfdm. festgesetzt