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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
151643.pdf
Größe
370 kB
Erstellt
16.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:29

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen B 03/0043/WP17 öffentlich 16.09.2015 B 03/10 Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.10.2015 01.12.2015 09.12.2015 MA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen. Der Rat beschließt die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums. Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Die Stadt schließt regelmäßig Gestattungsverträge über die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums ab. In Abgrenzung zur Sondernutzung findet bei der sonstigen Benutzung keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs statt. Dies ist etwa bei der Verlegung von privaten Leitungen oder der Errichtung eines Verbaus zur Baugrubenabsicherung der Fall. Grundlage für die vertragliche Regelung der sonstigen Benutzungen sind § 23 des Straßen- und Wegegesetzes NRW und § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes. Das Recht der sonstigen Benutzung wird gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes eingeräumt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes wurde bislang im Rahmen der jeweiligen Gestattungsverträge vereinbart. Durch den Erlass einer Entgeltordnung sollen die Nutzungsentgelte bei straßenrechtlichen Gestattungsverträgen verbindlich festgelegt werden, um eine Grundlage für ein einheitliches und transparentes Verwaltungshandeln zu schaffen. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller Vertragspartner erreicht. Der Entwurf der Entgeltordnung sieht zudem die Möglichkeit vor, auf die Erhebung von Nutzungsentgelten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn eine sonstige Benutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. Einige Kommunen in NRW (bspw. Dortmund und Wuppertal) haben bereits in der Vergangenheit entsprechende Entgeltordnungen erlassen. Die Entgelte für sonstige Benutzungen werden nach Maßgabe eines separaten Entgelttarifs erhoben. Die Entgelterhebung erfolgt entweder einmalig oder jährlich. Der Entgelttarif enthält die am häufigsten auftretenden Nutzungsarten. Die Höhe der Entgelte hängt neben der Nutzungsart auch von der räumlichen Lage ab: - Bei Über- und Unterbauungen wird für die beanspruchte Fläche ein Nutzungsentgelt in Höhe des Bodenrichtwertes des Baugrundstücks erhoben. (Eine Über-/Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken dauerhaft in den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen auf/unter öffentlicher Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.) - Für die Inanspruchnahme durch Kabel, Leitungen und Verbau/ Anker zur Baugrubenabsicherung ist eine Aufteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen vorgesehen. Für den Innenstadtbereich und das übrige Stadtgebiet gelten somit unterschiedliche Tarife; für sonstige Nutzungen außerhalb des Innenstadtbereiches ist ein um 20 v. H. verringertes Nutzungsentgelt vorgesehen. Entgelte für Nutzungsarten, die nicht explizit im Entgelttarif aufgeführt sind, werden weiterhin gesondert berechnet und vereinbart. Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 3/4 Anlage/n: Anlage 1 - Entwurf der Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums Anlage 2 - Entgelttarif Vorlage B 03/0043/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 12.11.2015 Seite: 4/4 Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Aachen vom ……………… Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am …………… folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Sonstige Benutzung (1) Eine sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die privatrechtliche Einräumung von Rechten zur Benutzung des Straßeneigentums gemäß § 23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und § 8 Absatz 10 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), sofern die Benutzung den Gemeingebrauch der Straße nicht beeinträchtigt. (2) Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums werden mit den Nutzern durch Gestattungsvertrag privatrechtliche Entgelte vereinbart. § 2 Geltungsbereich Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Stadt Aachen stehenden Straßengrundstücke der - Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Gemeindestraßen sowie Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sofern die beantragte Inanspruchnahme des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. Telekommunikationsgesetz) oder Konzessionsverträge geregelt ist. § 3 Entgelte (1) Für sonstige Benutzungen werden Entgelte nach Maßgabe des beigefügten Entgelttarifes erhoben. Die Entgelte werden einmalig oder jährlich erhoben. (2) Die Stadt kann auf die Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise verzichten, wenn die sonstige Benutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. § 4 Entgeltschuldner Entgeltschuldner ist - derjenige, der mit der Stadt Aachen den Gestattungsvertrag abschließt oder der Eigentümer des Grundstücks, welches durch die sonstige Benutzung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Im Falle einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge geht die Zahlungspflicht auf den Rechtsnachfolger über. § 5 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Entgelttarif zu § 3 der Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Aachen vom ……………… Der Entgelttarif gilt für alle öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet Aachen. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen: Ludwigsallee, Monheimsallee, Jülicher Straße, Ottostraße, Adalbertsteinweg, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße, Boxgraben, An der Schanz, Junkerstraße, Turmstraße, Pontwall Die vorgenannten Straßen gelten hinsichtlich der beidseitigen Bebauung noch als zu diesem Bereich gehörend. Bei den öffentlichen Wegeflächen außerhalb des Innenstadtbereiches verringert sich das Nutzungsentgelt für Nr. 2 bis 4 um 20 v. H. (s. Beträge in Klammern) Nr. Art der Benutzung 1 Über- und Unterbauungen Bei Über- und Unterbauungen wird je m² über- / unterbaute Fläche ein einmaliges Entgelt in Höhe des Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben. Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses der Städteregion Aachen entnommen bzw. im Einzelfall durch den Gutachterausschuss ermittelt. Bei einer Überbauung ab dem 1. Obergeschoss wird ein anteiliges Entgelt erhoben. Das Anteilsentgelt wird wie folgt errechnet: jährlich 2 Kabel je lfdm. 3 Rohrleitungen und Kanäle je lfdm. einmalig 4,00 € (3,20 €) 80,00 € (64,00 €) 3.1 bis DN 500 5,00 € (4,00 €) 100,00 € (80,00 €) 3.2 über DN 500 6,00 € (4,80 €) 120,00 € (96,00 €) 4 Baugrubenverbau und Anker 4.1 Verbau je m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche * 4.1.1 bei dauerhaftem Verbleib 500,00 € (400,00 €) 4.1.2 bei nachträglicher Entfernung 250,00 € (200,00 €) 4.2 Stützen und Anker zur Baugrubenund Geländeabsicherung je Stück 100,00 € (80,00 €) 5 Bei sonstigen Nutzungen, die von den v. g. Benutzungsarten nicht umfasst sind, ist das Entgelt gesondert zu berechnen und zu vereinbaren. Hinweise: Die Verwaltungsgebühr für den Vertragsabschluss beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100,00 und 1.000,00 €. * Bei nachträglicher Entfernung eines Verbaus oder beim Verbleib eines Verbaus aus verrottbaren Materialien wird zusätzlich zur Sicherung des Unterhaltungsmehraufwandes für die Beseitigung eventueller Setzungsschäden ein Betrag in Höhe von 60,00 € je lfdm. festgesetzt