Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
150063.pdf
Größe
5,7 MB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
20.02.17, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0234/WP17-1
öffentlich
35011-2010
25.08.2015
FB 61/010 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen
Kornelimünster/ Walheim zwischen Oberforstbacher Straße und
Schleckheimer Straße
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.09.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 812 zur Kenntnis.
Er beschließt, den Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – gemäß
§ 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
In den schriftlichen Festsetzungen wird die ausnahmsweise Überschreitung für
Terrassenüberdachungen und Wintergärten bis zu einer Größe von 25 m² festgesetzt.
Er beschließt weiterhin nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen Kornelimünster/ Walheim zwischen
Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0234/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.09.2015
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0998/WP16 – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
FB61/0084/WP17 – Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
FB61/0234/WP17 – Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat die Verwaltung am 16.06.2011 mit der Erarbeitung eines
Bebauungsplanes für den Planbereich zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße
beauftragt. Der Ausschuss beschloss gleichzeitig die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 1 BauGB.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim hat sich diesem Beschluss aus bezirklicher
Sicht angeschlossen und darum gebeten, hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung zusätzlich eine
zweite Variante vorzusehen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 19.09.2011 bis 30.09.2011 statt.
Parallel wurden 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 07.11.2013 mit dem Ergebnis dieser
Beteiligung beschäftigt und die Aufstellung gem. §2 Abs. 1 BauGB sowie die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs.1 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 812 beschlossen. Zudem empfahl der Ausschuss
dem Rat der Stadt, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim hatte am 06.11.2013 aus bezirklicher Sicht
einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst. Dabei hatte sie mehrheitlich für eine vom
Verwaltungsvorschlag abweichende Variante der verkehrlichen Erschließung votiert hatte, die jedoch
vom Planungsausschuss abgelehnt worden war.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 fand in der Zeit vom 04.03.2014 bis
einschließlich 04.04.2014 statt. Parallel dazu wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange beteiligt.
Am 04.12.2014 beriet der Planungsausschuss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und
fasste auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim den folgenden
Beschluss:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Vorlage FB 61/0234/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.09.2015
Seite: 2/3
Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – zu
ändern und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung in der vorgelegten Fassung
mit folgenden Maßgaben:
-
Die private Grünfläche südlich und südöstlich der Abtei wird nicht zugunsten von
Wohnbaufläche reduziert, sondern bleibt in der ursprünglichen Größe erhalten.
-
Die Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte bleibt ebenfalls erhalten und wird nicht in
Wohnbaufläche umgewandelt.“
Mit den beschlossenen Änderungen wurde der Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße – vom 02.02.2015 bis 02.03.2015 erneut öffentlich ausgelegt.
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden durchgeführt.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Walheim wird sich am 02.09.2015 mit dem Ergebnis
dieser erneuten Offenlage beschäftigen, der Planungsausschuss wird am 17.09.2015 darüber
beraten.
Über die Beratungsergebnisse wird in der Ratssitzung berichtet.
Anlage/n:
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0234/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.09.2015
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
für den Bereich Oberforstbacher und Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung und Lage des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
1.4
bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Erschließung
Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Klimaschutz und Klimaanpassung
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4,5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
Art der baulichen Nutzung und weiter Festsetzungen zur Flächennutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Fläche
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude
Festsetzung zur Grünordnung
Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Flächen mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten
Gestalterische Maßnahmen
Kennzeichnung
5.
5.1
5.2.
5.3
5.4
5.5
5.6
Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Bodenordnung
8.
Voraussichtliche Kosten
9.
Plandaten
Seite 2 / 37
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung und Lage des Plangebietes
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
Das Areal befindet sich im Bezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Westen des Siedlungsbereiches Kornelimünster. Das Plangebiet ist - abgesehen von dem Gebäude der Telekom - derzeit unbebaut und wird als Wiesen- und Weideland genutzt. Das Gelände neigt sich sanft nach Süd-Ost. Die Höhenlage des Areals liegt in etwa
zwischen 262 und 270 m über NHN (Normalhöhenull). Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt insgesamt rd.
9,7 ha. Das Plangebiet wird stark dominiert von den Gebäuden und den parkartigen Gärten der nördlich angrenzenden und leicht erhöht liegenden Benediktinerabtei an der Oberforstbacher Straße. Daran angrenzend befindet
sich ein Gebäude der Telekom mit einer rd. 38 m hohen Antennenanlage (Mobilfunk). Im Osten liegen die Einfamilienhaussiedlungen aus den 1970er Jahren. Das Plangebiet schließt sich nach Südosten direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 840 an (1. Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster West). Hier
wurden seit 2006 ca. 90 Einfamilienhäuser gebaut. Nur im Bereich der rückwärtig liegenden Gärten der Häuser
an der Schleckheimer Straße, auf den Flächen der Abtei und in den Randbereichen des vorhandenen öffentlichen Kinderspielplatz ist ein Bewuchs gegeben. Die Wiesen- und Weidelandnutzung im Plangebiet setzt sich im
Westen fort.
Das Plangebiet umfasst im Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 1 die Flurstücke: 125, 126, 128,
608, 702, 703, 706, 707(Weg zum Benediktinerweg) 1396, 1398, 1412, 1444 und Teile der Flurstücke 151, 502
(Oberforstbacher Straße), 701 (Weg zum Benediktinerweg), 908 (Oberforstbacher Straße) , 942 und 1624 und
im Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 2 die Flurstücke: 711, 861, 992, 993, 994, 995, 996,
997, 998, 999, 1000, 1003, 1004, 1229, 1343, 1411, 1648 und Teile der Flurstücke 58, 59, 106, 991,1001, 1206
und 1216.
1.2
Darstellungen im Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich größtenteils als “Allgemeiner Siedlungsbereiche” (ASB) und in geringen Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch
“Regionaler Grünzug” dargestellt.
1.3
Darstellungen im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel der Planung ist es, nicht nur auf dem Bereich der “Wohnbauflächen”, sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um ein neues Wohnangebot zu schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der bebaute Bereich des Plangebietes (nicht die landwirtschaftlichen Flächen entlang der Schleckheimer Straße), der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschaft” dargestellt
ist, soll in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert werden.
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 hat Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges ÄnderungsverSeite 3 / 37
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
fahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer Kraft treten.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Am Benediktinerweg grenzt das Plangebiet unmittelbar an den realisierten Bebauungsplan Nr. 1 der ehemaligen
Gemeinde Kornelimünster an. Der Bebauungsplan aus den 1970er Jahren war mit Rechtsmängeln behaftet und
wurde aufgehoben. Das Gebiet wird derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Im Süden des Plangebietes grenzt der
Geltungsbereich an den neuen Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster-West, Schleckheimer Straße. Für Teile
einer Bebauung an der Schleckheimer Straße wurde ein Aufstellungsbeschluss - A 51 - gefasst. Die Bebauung
in diesem vorhandenen Siedlungsbereich wird derzeit aber nach § 34 BauGB beurteilt. Der größte Teil des Plangebietes ist nicht erschlossen und befindet sich im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB). Direkt entlang der
Oberforstbacher Straße im Bereich des Abteigartens besteht bereits derzeit ein Baurecht gemäß § 34 BauGB.
2
Anlass der Planung
Der Stadtentwicklungsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim haben bereits im
Jahr 1992 die Erarbeitung eines Rahmenplanes für das Gebiet Kornelimünster-West beschlossen. Aus der Rahmenplanung wurden Bebauungsvorschläge entwickelt. Im September 1995 wurden erste Entwürfe der Öffentlichkeit gezeigt. Erst im Jahre 2006 wurde jedoch nur für den Bereich des B-Planes 840 an der Schleckheimer Straße (1. Bauabschnitt) die Bebauung weiterverfolgt. In einem Zeitraum von nur drei Jahren waren alle Häuser gebaut und bewohnt. Damit wird deutlich, dass die Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken nach wie vor anhält. Mit einer überarbeiteten Fassung der Planung wurde für den Planbereich des 2. Bauabschnittes im September 2011 eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
3
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Bisher hatte die Stadt Aachen eine positive Zuwanderungsbilanz. Allerdings finden in der Stadt Aachen Abwanderungsprozesse statt, die durch ein gezieltes Wohnraumangebot gestoppt werden können. Das „empirica/Quaestico“-Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was
den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppenorientiertes Wohnraumangebot die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern. Die aktuellen Rahmenbedingungen und Ziele für die Zukunft der Wohnraumentwicklung werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargestellt.
Der Bebauungsplan wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung wird nunmehr im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße (1. Bauabschnitt) weiteres Bauland südlich der Oberforstbacher Straße ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt). Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern
und Bürgerinnen der Stadt wird damit ihr Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht werden. Zusätzlich wird die Nutzungsintensivierung die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken. Der Bevölkerungszuwachs im Stadtteil Kornelimünster wird sich entsprechend positiv auf das gesellschaftliSeite 4 / 37
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- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
che Leben auswirken. Der Bebauungsplan dient damit auch der Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1
Abs. 5 Nr. 4 BauGB). Durch die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. der späteren Realisierung der Bauvorhaben ist naturgemäß auch die wirtschaftliche Belebung für das Baugewerbe im Hoch- und Tiefbausektor verbunden.
Der Bebauungsplan nimmt landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang in Anspruch (§ 1 Abs.
5 Satz 3 BauGB). Die Ausweitung der Wohnbauflächen auch auf außerhalb der im FNP liegenden Wohnbauflächen ist angemessen. Der Aufwand einer Neuerschließung wird damit eine optimale Auslastung ermöglichen.
Das Plangebiet ist geprägt durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und kann größtenteils als wenig strukturierte
Landschaft bezeichnet werden. Angrenzend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde bereits die im Flächennutzungsplan vorhandene Siedlungsreserve durch die Bebauung Kornelimünster West / Schleckheimer
Straße ausgeschöpft.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind 13 Eigentümer / Eigentümergemeinschaften im Umlegungsverfahren beteiligt, sodass davon ausgegangen wird, dass nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb allein und vor allen Dingen nicht
existenziell betroffen sein wird. Nach näherer Untersuchung der beiden in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieben hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnen auszugehen ist, weil die Anzahl der gehaltenen Tiere sowie die Bewirtschaftungsart der Betriebe (Sommerweide) keine
Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten lassen. Darüber hinaus wird dargelegt, dass die Reduzierung der hofnahen Nutzflächen zur Folge hat, dass ein betroffener Betrieb zukünftig sein Vieh über die Oberforstbacher Straße treiben muss. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung zumal der Viehtrieb mit entsprechender Beschilderung auf Straßen zulässig ist.
Die Arrondierung des Siedlungsbereiches verändert aus Westen blickend das wahrnehmbare städtebauliche Gesamtbild nur marginal, da keine gliedernden Elemente im Landschaftsbild erkennbar sind. Die Ausgleichsflächen
werden keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen beanspruchen. Da sie in erster Linie Bodenbelange betreffen, wird der zukünftige Ausgleich vornehmlich in Waldflächen stattfinden.
3.2
Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 170 Wohneinheiten
geplant (ca. 140 Einfamilienhäuser und 5 Geschosswohnungsbauten). Die Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-,
Doppel- bzw. Reihenhäusern sein mit einem kleinen Angebot von Geschosswohnungsbau, wodurch den unterschiedlichen Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der
Nachfrage vor allem nach freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken soll, angepasst an den
ländlich geprägten Raum, eine eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücksgrößen sollen dabei
zwischen 200 und 600 m² variieren mit einem relativ hohen Anteil von Einzelhäusern.
Die Verlängerung der August-Macke-Straße bis zur Oberforstbacher Straße wird das Rückgrat des neuen Siedlungsbereiches bilden. Dort wird die Bauweise der Zeilen aus den 1970er Jahren aufgegriffen und wie bereits im
Plangebiet des B-Plans 840 umgesetzt werden. Somit wird an der Haupterschließung durch die Reihenhäuser die
höchste Baudichte entstehen, die zum Siedlungsrand stetig abnimmt. Anhand einer langgezogenen Spangenerschließung in östlicher Richtung entsteht eine einfache und übersichtliche städtebauliche Struktur. Die Häuser
sind so angeordnet, dass die Gärten vorwiegend nach Süden und Westen orientiert sind. Zum Siedlungsrand hin
werden die Häuser mit den größten Grundstückszuschnitten liegen, um einen sanfteren Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft zu bekommen. Das gleiche Prinzip der abnehmenden Dichte wird ebenfalls im südwestlichen Teil an der Schleckheimer Straße angewendet werden. In einem überschaubaren rechteckigen Block
werden auf großzügigen Grundstückszuschnitten nur Einzel- und Doppelhäuser entstehen. An exponierten StelSeite 5 / 37
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
len, wie an den Eingängen zum Siedlungsgebiet oder an den öffentlichen Plätzen werden insgesamt 5 Geschosswohnungsbauten platziert mit einer maximalen Obergrenze von 9 Wohneinheiten je Gebäude. Diese
Wohnform ist, ob nun als Eigentumswohnung oder als Mietwohnungsbau, eine sinnvolle Ergänzung zu den vorwiegend von Familien genutzten Eigenheimen. Hierdurch können Menschen in den unterschiedlichen Lebensphasen sich ansiedeln oder im Rentenalter im Quartier verbleiben. Insgesamt entstehen drei Teilbereiche, die jeweils eine eigene Identität erhalten sollen:
- Im Norden unterhalb der Abtei der Bereich mit der langgezogenen Spangenerschließung,
- im Süd-Westen der kleine fast quadratische Block.
- Der dritte Teilbereich ist das bereits bestehende Plangebiet des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), das mit dem
2. Bauabschnitt eine kleine Ergänzung an der Franz-Marc-Straße erfährt.
In jedem der Teilbereiche sind kleine öffentliche Plätze angeordnet. Die vorhandene öffentliche Grünfläche mit
dem Spielplatz soll nach Norden verlängert werden. Alle Bereiche werden durch diese zentral liegende Grünfläche verbunden. An dieser zentralen Lage sollte ein Kindergarten angeordnet werden, der gut fußläufig, aber auch
mit dem Auto auf kurzen Wegen von jedem der Teilbereiche der Siedlung anfahrbar ist.
Nach der 1. Offenlage wurde ersichtlich, dass eine Kindertagesstätte nicht erforderlich ist. Die nächstgelegene
Kindertageseinrichtung liegt in fußläufiger Nähe im angrenzenden Siedlungsbereich in der Alfons-Gerson-Straße.
Um auf die unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Altersgruppen in Einfamilienhausgebiete, die sich
über die Jahre stark verändern werden, reagiert zu können, wird mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche
Möglichkeiten geschaffen.
3.3
Erschließung
Verkehr
Die drei Teilgebiete haben das Potenzial, dass ihre Erschließung komplett getrennt werden kann. Das liegt daran,
dass jeder Teilbereich über einen eigenen Anschluss an das überörtliche Straßennetz verfügt:
- Der nördliche Bereich unterhalb der Abtei wird an die Oberforstbacher Straße angebunden.
- Der westliche Bereich wird direkt über die Schleckheimer Straße angefahren.
- Der bereits erbaute Teil des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), der mit diesem Planverfahren an der Franz-MarcStraße ergänzt wird, wird von der neu errichteten August-Macke-Straße erschlossen.
Der Öffentlichkeit und den Behörden wurden drei verschiedene Erschließungsvarianten vorgelegt. Mit diesen Varianten wurde die Frage aufgeworfen, ob die drei Bereiche untereinander für den Autoverkehr offen und damit
durchfahrbar sein sollen oder nicht. Eine große Mehrheit hat sich für die Variante ausgesprochen, in der jeder Bereich nur über eine einzige Zuwegung mit dem Auto erreichbar ist. Damit wurde die Durchfahrung von anderen
Teilbereichen als erheblich negativer bewertet, als die damit verbundenen längeren Wege. Die positiv aufgenommene Variante der dezentralen Erschließung wird daher die Grundlage der Ausbauplanung werden. Die August-Macke-Straße wird zwar bis zur Oberforstbacher Straße verlängert werden, wodurch der nördliche Siedlungsbereich mit der vorhandenen Siedlung (1. Bauabschnitt) verbunden ist. Im mittleren Straßenabschnitt wird
jedoch eine platzartige Aufpflasterung mit einer Abpollerung den Durchgangsverkehr blockieren. Es kann eingerichtet werden, dass Notfahrzeuge und Müllabfuhr durchfahren können. Der kleine süd-östlich liegende Bereich
ist am südlichen Spielplatzrand durch die verlängerte Max-Pechstein-Straße ebenfalls mit dem bestehenden
Siedlungsgebiet (BP 840) verbunden. Aber auch hier wird durch Abpollerung der PKW-Verkehr blockiert werden.
Der fußläufige Verkehr und der Radverkehr werden zwischen den Teilbereichen durchlässig sein.
Die weitere innere Erschließung des Plangebietes erfolgt in erster Linie über 6,50 m breite Straßen, die als „verSeite 6 / 37
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
kehrsberuhigte Bereiche“ ausgebildet werden. Diese Straßen sind als Mischverkehrsflächen konzipiert. Sie werden durch Materialwechsel und Entwässerungsrinnen aufgeteilt. Straßenbäume, Poller und Beleuchtungskörper
werden den verkehrsberuhigenden Charakter der Straßen unterstützen. Die Straßenführung innerhalb des Gebietes wird zügiges Durchfahren erschweren und verkehrsberuhigend wirken. Bei den langen Schenkeln der Spangenerschließung werden an den Querungen der Fußwege Aufpflasterungen die Fahrt bremsen.
Die Erschließung der Gebäude im Bereich der Reihenhäuser erfolgt durch 2,00 bis 4,00 m breite private Wohnwege. Diese Wohnwege sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (z. B. „a“) als nichtöffentliche Erschließungsflächen für die Anwohner (Zuwegung) festgesetzt. Die Wohnwege dienen dabei der fußläufigen Erschließung der
Reihenhäuser mit bis zu 3 - 5 Wohneinheiten (WE), aber teilweise auch als Erschließung der rückwärtigen Hausgärten der angrenzenden Nachbarn.
Ruhender Verkehr und öffentlicher Nahverkehr
Den Wohneinheiten ist jeweils direkt mindestens ein Stellplatz, teilweise als möglicher Garagen- bzw. Carportstandort zugeordnet, teilweise als Gemeinschaftsanlage im Falle der Reihenhauszeilen. Zusätzlich sind insbesondere im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser weitere Stellplätze im Vorbereich vor den Garagen möglich. Im
Plangebiet sind darüber hinaus rd. 65 öffentliche Parkplätze im Bereich der Straßen und Plätze vorgesehen. Damit werden die für Wohngebiete übliche Anzahl für öffentliche Stellplätze von ca. 1/4 (42 St) bis 1/3 (56 St) der
Anzahl der Häuser deutlich überschritten. Die Parkplätze sind dabei weitgehend gleichmäßig über das Plangebiet
verteilt. Aufgrund der hohen Anzahl von Einzelhausbebauung auf relativ großen Grundstücken können die Bauherren auf ihren Grundstücken zwei bis vier Stellplätze errichten. Werden die privaten Stellplätze und die öffentlichen Stellplätze zusammengezählt können je Wohneinheit 2 Stellplätze hergestellt werden. Voraussetzung ist
aber dabei, dass die Angebote für Stellplätze durch die privaten Bauherren in Gänze umgesetzt werden und dass
die Anzahl der Wohneinheiten (WE) gegenüber der Entwurfs-Planung nicht wesentlich erhöht werden. In der
Schleckheimer Straße und weiter stadteinwärts in der Münsterstraße stehen die Bushaltestationen „Meischenfeld“ und „Auf der Gallich“ in fußläufiger Entfernung (weniger als 500 m) zur Verfügung. Das zukünftige Baugebiet
ist somit auch an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
Fußwegenetz und Radverkehr
Mit dem Planverfahren des B-Planes 840 wurde bereits eine fußläufige Verbindung von der August-MackeStraße zum Benediktinerweg umgesetzt. Eine weiter nördlich liegende Verbindung zum Benediktinerweg würde
zwar längere Wege verkürzen helfen, würde aber bei den schmalen Erschließungswegen für die Anlieger des
Benediktinerweges einen zu starken Eingriff darstellen, weswegen diese Verbindung nicht weiter verfolgt wurde.
Mit dem Bebauungsplan wird entlang der Abtei ein bereits vorhandener Weg verlängert und an das bestehende
Wegenetz zum Landschaftsraum angebunden. An zentraler Stelle auf dem Platz nördlich des neuen Kinderspielplatzes und des Kindergartens werden Abstellmöglichkeiten für Räder angeboten werden. Nach der 1. Offenlage
wird die Erweiterung des Wegenetzes für Fußgänger und Radfahrverkehr am Rand der Siedlung festgelegt.
Entwässerung
Die Entwässerung des Gebietes ist im sogenannten “modifizierten Trennsystem” vorgesehen. Hierbei wird das
Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen über das Kanalsystem abgeführt
und (teilweise über die Kanalisation im Bereich des B-Plans 840) an den Mischwasserkanal in der Schleckheimer
Straße angeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den übrigen befestigten privaten
Gartenflächen und öffentlichen Grünflächen (z.B. Oberflächenwasser), also die nicht verschmutzten Wässer,
werden in einen separaten Regenwasserkanal (ggf. mit einer (unterirdischen) Regenrückhaltung) geleitet. Das
Wasser wird dann in einen neuen Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße zur Inde abgeführt (entsprechend dem Entwässerungssystem im B-Plan 840). Das anfallende Regenwasser wird daher nicht in die Abwasserentsorgung gelangen. Die Einleitung des Regenwassers in die Inde belastet die Hochwassersituation nicht.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Satzung
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Energie und Medien
Die äußere Medienerschließung des Gebietes ist durch die vorhandenen Anschlüsse und Leitungsführungen in
der Umgebung ausreichend sichergestellt (Energieversorgung, Trinkwasser, Telefon, Kabel). Die Umsetzung dieser Medienerschließung (z. B. Verlegung einer Gasversorgung) liegt dabei aber in der Entscheidungskompetenz
der Versorgungsträger (z. B. STAWAG). Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt für die erforderlichen Medien im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. im Bereich der Geh- und Leitungsrechte (z. B. „a“), teilweise aber auch auf privater Fläche.
3.4
Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Wichtigster Bestandteil des Freiraumkonzeptes ist die mittig angeordnete öffentliche Grünfläche. Aufgrund ihrer
zentralen Lage und Nutzung als Kinderspielplatz hat sie in dem Einfamilienhausgebiet eine verbindende Aufgabe
zwischen den Siedlungsteilen. Von dieser Fläche aus kann ein Netz von fußläufigen Verbindungen in alle Richtung begangen werden, so auch zu einer zweiten kleineren Grünfläche, die an dem Weg entlang der Abtei am
nördlichen Siedlungsrand liegt und als Ruheort gestaltet wird. Um einen angemessenen Abstand zwischen Siedlung und Abtei zu bekommen, wird dort teilweise eine private Grünfläche festgesetzt, die auch als Ausgleichsfläche dienen wird. Am westlichen Siedlungsrand ist ein ca. 7,0 m breiter Streifen angeordnet, in dem wild abfließendes Oberflächenwasser von den Feldern aufgefangen und abgeleitet werden kann. Eine Begehung dieser
Grünfläche wurde vorerst nicht vorgesehen, da diese mit der Nutzung als wasserführende Rinne konkurrieren
könnte. An den Enden der Stichstraßen sollten lediglich kleine Orte des Verweilens angeboten werden, an denen
von der Siedlung der Blick in die Landschaft erlebbar sein soll. Nach der 1. Offenlage wurde jedoch festgestellt,
dass in den 7,0 m breiten Grünstreifen befestigte Wege für die Wartungsfahrzeuge notwendig werden. Diese
Wege können dann auch gleichzeitig für die Nutzung von Fußgänger und Radverkehr genutzt werden.
Entlang der Zufahrt an der Schleckheimer Straße wird eine kleine straßenbegleitende Grünfläche die vorhandene
Bebauung abschotten und durch Baumreihen ein attraktiver Eingang entstehen.
Im Zentrum des Plangebietes ist an dem Kinderspielplatz eine Fläche für soziale Einrichtungen geplant.
Nach der 1. Offenlage wurde der Bedarf für eine Kindertagesstätte geprüft, zumal sich im Sozialraum 13 (Kornelimünster / Oberforstbach) eine Änderung in der Versorgungslage abzeichnete. Ein massiver Ausbau der U3
Plätze in den vorhandenen Kindertagesstätten und eine Erweiterung eines Bestandskindergartens hat sich sehr
positiv auf die Versorgungsquoten ausgewirkt, so dass zum Zeitpunkt der Planaufstellung ein Bedarf aus dem
Plangebiet nicht hergeleitet werden kann. Allerdings werden Einfamilienhaussiedlungen zwar am Anfang vorwiegend von Familien mit kleinen Kindern bewohnt. Um jedoch dann auf die wandelnden Anforderungen der unterschiedlichen Lebensphasen reagieren zu können, ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zur Ansiedlung
geeigneter sozialen Einrichtungen sinnvoll.
3.5
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Im Plangebiet werden hauptsächlich Einfamilienhäuser entwickelt, um explizit Baustrukturen für Familien mit Kindern anbieten zu können.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Die neue Siedlung kann den dort wohnenden Kindern und Jugendlichen eine Vielzahl unterschiedlicher Räume
bieten. Hierbei sind als erstes der Privatgarten zu nennen, dann die öffentlichen Grünflächen mit Spielplatz und
Parkanlage und natürlich auch die öffentlichen Plätze sowie die verkehrsberuhigten Straßenräume. Zusätzlich ist
der Landschaftsbereich durch ein Wegenetz durchgängig präsent und erreichbar.
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Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Eine Gemeinbedarfsfläche ist zentral angeordnet. Der öffentliche Spielplatz wird eine kindgerechte Ausstattung
bekommen.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Das Mischprinzip der Straßenräume soll den Autofahrer zugunsten der Fußgänger und Radfahrer disziplinieren
und vor allem Jugendlichen die Nutzung der Straße erlauben. Ein dichtes Fußwegenetz wird darüber hinaus ein
zusätzliches Angebot von völlig autofreien Räumen bieten.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die öffentliche Grünfläche wird ein Angebot darstellen, die zum einen die Begegnung aller Kinder der Siedlung
fördert und zum anderen den Kindern eine Freizeitgestaltung unabhängig vom Elternhaus ermöglicht. Dadurch
kann die Eigenständigkeit der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.
Möglichkeiten zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Das städtebauliche Konzept bietet aufgrund des dichten Fußwegenetzes gute Möglichkeiten zur Entwicklung und
Stärkung eigenständiger Mobilität. Der Weg zur Gemeinbedarfseinrichtung könnte aufgrund der zentralen Lage
im Gebiet von den Kindern eigenständig begangen werden. Darüber hinaus kann die Gemeinbedarfsfläche aus
allen Teilen der Siedlung angefahren werden. Grundschule und weiterführende Schulen sind im Stadtteil Kornelimünster gegeben. Allerdings ist im ländlichen Bereich das Angebot für Jugendliche begrenzt, wodurch zu befürchten ist, dass diese oft mit dem Auto an weiter entfernt liegende Zielorte gebracht werden. Es ist zu hoffen,
dass frühzeitig das Angebot der Buslinien, die auf der Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße fahren,
genutzt werden wird. Im Bereich der Schleckheimer Straße sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Zuge
der Umsetzung dieses Bebauungsplanes weitere Querungshilfen eingerichtet werden. Allerdings befinden sich im
begrenzten Straßenquerschnitt der Schleckheimer Straße keine Radwege, wodurch eine sehr disziplinierte Radfahrweise und erhöhte Rücksichtnahme bei den Autofahrenden notwendig wird.
3.5
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet liegt am Ortsrand, der jedoch durch die übergeordnete Regionalplanung vorwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich klassifiziert wird. Damit ist der Standort zwar nicht dem Innenbereich zuzuordnen, entspricht aber dem regionalplanerischem Einfügungsgebot. Zusätzlich ist das Gebiet durch die Schleckheimer
Straße und die Oberforstbacher Straße an die öffentliche Erschließung angebunden. Trotzdem handelt es sich
um ein Baugebiet, das vorwiegend mit dem Auto angefahren werden wird. Es ist sogar zu befürchten, dass je
Einfamilienhaus zwei Fahrzeuge in Nutzung sind, zumal auch Geschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht
mehr / noch nicht in fußläufigen Entfernungen liegen. Es handelt sich hier um eine klassische Vorstadtsiedlung.
Die Nachfrage nach derartigen Wohnbereichen ist jedoch ungebrochen und wird auch auf dem Stadtgebiet angeboten werden. Durch die Neuansiedlung wird der Stadtteil Kornelimünster gestärkt, wodurch dezentrale Angebote
stabilisiert und sogar wieder aktiviert werden können. Nach wie vor besteht das Ziel, auf dem Brachgelände an
der August-Macke-Straße/Schleckheimer Straße ein Mischgebiet durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes
festzusetzen, um die Ansiedlung eines Lebensmittelhändlers zu ermöglichen.
Städtebaulicher Entwurf
Ziel des Bebauungsplanes ist es vor allem die Nachfrage nach Einfamilienhäuser auch mit größeren Grundstücken im Plangebiet abzudecken. Mit der damit einhergehenden geringeren Dichte wird zwar für weniger Menschen mehr Bauland verbraucht. Allerdings wird durch die lockere Bebauung auch weniger Fläche versiegelt. Bei
dem städtebaulichen Grundriss werden die Hausgruppen und Doppelhäuser so angeordnet, dass die Gärten und
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Hauptfassaden grundsätzlich zur Sonne ausgerichtet sind. In einigen Bereichen liegen die Gärten in nordwestlicher Richtung, hier werden Einzelhäuser mit größeren Vorgärten angeordnet, bei denen naturgemäß eine
größere Flexibilität bei der Ausrichtung der Hauptfassade gegeben ist.
Kubatur der Gebäude
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhäuser als Reihen-, Doppelund Einzelhäuser. Mit einer Zweigeschossigkeit inklusive des Dachraums bieten die Reihen- und Doppelhausbebauungen und auch die fünf Geschossbauten einen weitgehend kompakten Baukörper, der hinsichtlich des Verhältnisses von Außenfläche zu beheiztem Volumen einen mittleren Effizienzwert erreichen kann. Bei Einzelhäusern steht prinzipiell dem beheizten Volumen eine große Außenfläche gegenüber. Die Einzelhausbebauung ist im
Umfeld des ländlichen Raums jedoch eine typische Bebauung. Die Eigentümer haben ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Wahl der Bauweise, was sicherlich auch der
Grund für die enorme Nachfrage ist. Mit der Festsetzung von Einzelhäusern wird dem städtebaulichen Kontext
und dem Bedarf ein höherer Stellenwert beigemessen als einer optimierten Gebäudehülle.
Solare Wärem- und Entergiegewinnung
Die Hauptfassaden der Häuser sind nicht mehr als 45° zur optimalen Südausrichtung ausgerichtet. Damit sind
gute solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Am Eingang von der Schleckheimer Straße liegt die Längsrichtung der Gebäude bei 55° zur Südausrichtung. Hier werden jedoch nur Einzelhäuser festgesetzt werden. Damit
kann eine passive Sonneneinstrahlung auch durch Fensteröffnungen über Eck hergestellt werden. Die Festsetzung von geneigten Dächern ermöglicht eine einfache Integration von solartechnischen Aufbauten.
Umgang mit Freiflächen
Der städtebauliche Entwurf beinhaltet eine große öffentliche Grünfläche, die in Fortsetzung der vorhandenen
Grünfläche an den Rändern mit Bäumen bepflanzt werden. Das Straßennetz wird bis an den Landschaftsraum
herangeführt, wodurch Freiflächen für die Belüftung der Siedlung entstehen. Auch durch die Anordnung der Einzelhausbebauung an den Rändern der Siedlung wird die Belüftung am geringsten beeinträchtigt. Die Baumpflanzungen werden in den Straßenräumen vorwiegend in Richtung Süden und Westen angeordnet, um eine Verschattung der versiegelten Flächen zu erreichen und damit eine zu starke Überhitzung zu vermeiden. Gleichzeitig
werden dadurch die Gebäude nicht durch Bäume verschattet.
Umgang mit Niederschlagswasser
In der Schleckheimer Straße liegt bislang nur ein Mischwasserkanal. Der daran angeschlossene Siedlungsbereich grenzt an den Landschaftsraum an und es sind enorme Mengen an Fremdwasser gegeben. Zusätzlich sind
die Flächen bei der angrenzenden Siedlung im Meischenfeld oft derart vernässt, dass bei Regen und Schneeschmelze regelmäßig Schäden an den Häusern entstehen. Aufgrund dieser Probleme und der Ansiedlung des
neuen Baugebietes Kornelimünster West hat sich die STAWAG entschieden, einen ca. 1,2 km langen Regenwasserkanal in die Schleckheimer Straße zu legen, der bis zur Inde geführt wird. Damit wird das Regenwasser
des gesamten Siedlungsbereiches Kornelimünster West in die Inde eingeleitet. Diese Entwässerungsplanung
wurde bereits vor Jahren mit der seinerzeitig zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt; die Einleitung des
Regenwassers in die Inde wurde unter Berücksichtigung der Hochwasserproblematik in Kornelimünster ebenso
dort geprüft und genehmigt. Das neue Baugebiet wird ebenso wie der 1. Bauabschnitt des B-Plans 840 eine
Trennkanalisation erhalten. Das Regenwasser von Dach- und befestigten Grundstücksflächen wird in den neu
verlegten Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße zugeführt werden. Das oberhalb und westlich des
neuen Baugebietes anfallende, wild abfließende Oberflächenwasser, welches auch gelegentlich zu einer Verschärfung der Entwässerungssituation in der Schleckheimer Straße beitragen kann, wird an der Westgrenze des
Plangebietes über eine 7,0 m breiten Grundstücksstreifen gefasst und an den bis dahin reichenden Stichwegen
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der neuen Regenwasserkanalisation zugeführt werden. Nach der 1. Offenlage wurde ersichtlich, dass für die
Pflege der Grünfläche befestigte Wege für die Befahrung von Pflegefahrzeugen erforderlich werden. Diese Wege
werden schließlich gleichzeitig für Sparziergänge und Radfahren nutzbar sein. Aus Sicht des Klimaschutzes ist
die örtliche Versickerung von Regenwasser die beste Option. Auch sind im Plangebiet keine Böden gegeben, die
eine Versickerung zulassen würden. Das Vorkommen von Fremdwasser (wild abfließendes Oberflächenwasser)ist ein Zeichen dafür, dass die Böden keine hohe Saugkraft aufweisen. Durch den Bau des Regenwasserkanals und die Einleitung in ein Fließgewässer ist jedoch ein sinnvoller Umgang mit Regenwasser gegeben. Ein zusätzlicher Aufwand für Versickerungsanlagen und -einrichtungen - ob nun in privater oder öffentlicher Regie - ist
nicht angemessen. Eine Sammlung der Niederschlagswasser in Zisternen und eine Grauwassernutzung ist sinnvoll. Es obliegt den zukünftigen Bauherren, ob solche Einrichtungen in Frage kommen. Ein Anreiz ist durch die
Verringerung der Kanalgebühren gegeben. Eine Dachbegrünung vermindert die Erhitzung von Flächen und gibt
das Regenwasser reduziert und zeitverzögert ab. Da die Dauerhaftigkeit von wirksamen Dachbegrünungen auf
privaten Dachflächen nicht geprüft werden kann, wird diese auch nicht gefordert. Ebenso kann die Reduzierung
von Kanalgebühren die private Initiative anregen.
Umgang mit Energieversorgung
Die STAWAG hat als zuständiger Versorgungsträger ein Interesse an einer ökonomisch sinnvollen und kundenorientierten Versorgung des Plangebietes. Aufgrund den Erfahrungen aus anderen Neubaugebieten ist davon
auszugehen, dass die zukünftigen Bauherren bestrebt sind, die hohen gesetzlichen Anforderungen (EnEV) nicht
nur zu erfüllen, sondern weitergehende Vorsorge für einen geringen Energieaufwand betreiben zu wollen. Insbesondere die Förderprogramme des Bundes (Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW) begünstigen energieeffiziente
Bauweisen. Es liegen Grundstücke der Stadt Aachen im Plangebiet. Standardmäßig fordert die Stadt Aachen bei
Grundstücksverkäufen die Effizienzklasse KfW 70 (Das sogenannte KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard, den die KfW in eigenen Förderprogrammen als Kategorie festgelegt hat. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie hoch der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie in Relation zu einem vergleichbaren Neubau ist.
Dabei gilt: je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz).
4
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
Das Wohngebiet wird entsprechend den Zielen der Stadt Aachen als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Diese Gebietsfestsetzung charakterisiert treffend die geplante Nutzung des Geländes zum Bau von Eigenheimen
und Geschosswohnungsbau. Weitergehende Ergänzungsfunktionen (Einrichtungen für die Versorgung, kulturelle
Einrichtungen) sind mit dem Siedlungscharakter vereinbar und können zugelassen werden. Die ausnahmsweise
im WA zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Charakter
eines Wohnquartiers widersprechen.
Öffentliche Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf
Der Wohnnutzung ist in zentraler Lage ein Kinderspielplatz zugeordnet. Diese Fläche wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Kinderspielplatz – festgesetzt. Damit ergibt sich mit dem im Süden angrenzenden vorhandenen Spielplatz vom 1. Bauabschnitt eine grüne Mitte des gesamten Siedlungsbereiches. Entlang
des vorhandenen Spielplatzes vom 1. Bauabschnitt wird zum Schutz der Kronenbereiche der dort stehenden
großen Bäume die Grünfläche um ca. 2,0 m erweitert.
An der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Kinderspielplatznutzung wird eine ca. 2.000 m² große Fläche für
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die Errichtung von sozialen Einrichtungen festgesetzt. Der Bedarf an einer Kindertagesstätte wird zum Zeitpunkt
der Planaufstellung durch die umgebenden Einrichtungen abgedeckt. Um jedoch die sozialen Strukturen in Einfamilienhausgebieten über die Jahre der verschiedenen Lebensphasen stabilisieren zu können, wird durch die
Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche die Möglichkeiten geschaffen mit entsprechenden variablen Einrichtungen darauf reagieren zu können. Der Zufahrtsbereich an der Schleckheimer Straße wird durch einen Grünstreifen
aufgewertet. Gleichzeitig werden die angrenzenden Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche abgeschottet und
es entsteht keine Erschließung für die von der Schleckheimer Straße in zweiter Reihe erschlossenen Grundstücke. In den Zufahrtsbereichen von der Oberforstacher Straße und der Schleckheimer Straße werden öffentliche
Grünflächen festgesetzt. Hierbei ist die Fläche an der Oberforstbacherstraße geprägt vom Baumbestand und die
Fläche an der Schleckheimer Straße hat eine Abstandsfunktion von den Bestandsgebäuden zur Straße.
Entlang des westlichen Siedlungsrandes wird auf einem 5 und 7 m breiten Geländestreifen eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgänger und Radverkehr festgesetzt.
Auf diesen Flächen werden einerseits Wege angelegt. Andererseits wird darin auch das Oberflächenwasser, das
bei starken Regenfällen über die Wiesen fließt, in offenen Rinnen aufgefangen und dem Regenwasserkanal zugeführt werden. Es handelt sich hier um wild abfließendes Oberflächenwasser, was gemäß dem Landeswassergesetz kein Abwasser ist. Über das einfache Prinzip der offenen Mulde wird sichergestellt werden, dass die in der
Fließrichtung liegende Siedlung vor eindringendem Wasser geschützt werden kann.
Flächen für Versorgungsanlagen
Im Norden des Plangebietes befindet sich eine Fläche der Telekom mit einer Antennenanlage. Diese bestehende
Einrichtung wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung – Telekommunikation - festgesetzt. Die Wohnnutzung muss sich an dieser gewerbliche Nutzung anpassen. Im Rahmen der Umweltprüfung
wurden erforderliche Abstände zu einer Wohnnutzung ermittelt, die zu berücksichtigen sind. Die Mindestabstände
werden nach der Höhe der Anlage (32 m) bemessen und liegen bei ca. 24 m. Im 50 m - Radius vom Funkmast
sind nur untergeordnete Nutzungen wie Garagen, Verkehrsfläche und Grünflächen, die nicht den Wohnungen
zugeordnet sind, festgesetzt. Damit werden die erforderlichen Abstände von Wohnnutzung zu Einrichtungen bei
denen Elektrosmog zu befürchten ist, eingehalten und sogar überschritten.
Für die Versorgung des Gebietes werden drei Transformatorenanlagen notwendig. An der Oberforstbacher Straße wird die bestehende Anlage als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt werden. In dem Grünstreifen im
Bereich der Zufahrt Schleckheimer Straße wird eine neue Station entsprechend festgesetzt. Die dritte Station
muss im Bereich des neuen Platzes nördlich der öffentlichen Kinderspielfläche liegen. Eine Festsetzung in der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht notwendig. Die Berücksichtigung dieser Trafostation wird im Rahmen der Ausbauplanung vorgenommen. In der öffentlichen Grünfläche wurde ein Leitungsrecht festgesetzt um die Stationen
miteinander verbinden zu können.
Private Grünflächen
Die Flächen unterhalb der Abtei und um die Anlage der Telekom werden als private Grünflächen festgesetzt. Zum
einen verhindern die geforderten Abstände des Mobilmastes die Nutzung als Wohnbaufläche, zum anderen kann
durch die Grünfläche ein angemessener Abstand zur landschaftsprägenden Gebäudeanlage der Abtei hergestellt
werden. Gleichzeitig wird die Fläche dauerhaft aufgewertet und als Ausgleichsfläche genutzt werden. Zur Sicherstellung der Ausgleichsmaßnahmen wird die private Grünfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Nach der 1. Offenlage wurde der wirtschaftliche Aufwand der privaten Grünflächen problematisiert. Eine Verkleinerung der Grünfläche zugunsten der Erweiterung von Wohnbauflächen ist gerechtfertigt, weil folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
- Der 50 m Schutzabstand der Funkanlage kann bei einer Verkleinerung der Grünfläche gesichert werden.
- Die abteieigene Gartenanlage gewährleistet im Süd-Westen einen ausreichenden Abstand zum Wohngebiet.
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- da die private Grünfläche mit einer Wiesensaat nur geringfügig zum Ausgleich des Eingriffs beiträgt, kann dieser bei einer Verkleinerung der Fläche kompensiert werden.
Im nördlichen Teil des Plangebietes wurde daher die Baufläche für die Errichtung von sechs Einfamilienhäuser
und einem Mehrfamilienhaus erweitert.
Fläche für die Landwirtschaft
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden im Westen zwei Parzellen gemäß ihrer vorhandenen Nutzung
als “Fläche für die Landwirtschaft” festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass eine weitergehende Bebauung entlang der Schleckheimer Straße verhindert und gleichzeitig der Siedlungsrand eindeutig definiert wird. Ohne eine
derartige Festsetzung könnten auf diesen Flächen Wohnhäuser gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zulässig sein, da sich auf den weiter westlich liegenden
Grundstücken (Schleckheimer Straße 124) bereits Wohngebäude befinden.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Konzept des Bebauungsplanes wird eine möglichst hohe Baufreiheit ermöglichen. Die Festsetzungen werden sich daher lediglich auf die Kubatur der Häuser bzw. der Dichte der Siedlung und auf die Wirkung zum öffentlichen Raum begrenzen. Für die Wohnbauflächen sind entsprechend sechs Kategorien gebildet worden, die jeweils eine unterschiedliche Dichte und unterschiedliche Bauweisen beinhalten.
Grundflächenzahl GRZ
Geschosse
Traufhöhe
TH
Firsthöhe FH
Bauweise
WA 1 und 1.1
max. 0,3
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Einzelhäuser
WA 2
max. 0,3
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 3
max. 0,4
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Doppelhäuser und Hausgruppen
WA 4
max. 0,4
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Hausgruppen
WA 5
max. 0,4
max. III
max. 8,5
max. 11,0
Geschosswohnungsbauten
Grundflächenzahl
Die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sollen im WA 1 und 2 unterschritten und es soll eine GRZ von 0,3 festgesetzt werden. Es handelt sich hier
um geringer verdichtete Bereiche für Einzel- und/oder Doppelhäuser, die vorwiegend am Siedlungsrand und im
Umfeld einer lockeren Bestandsbebauung angeordnet werden sollen. Alle weiteren Bereiche WA 3, WA 4 und
WA 5 sollen abgestuft als Doppelhäuser, Hausgruppen und Geschossbauten eine GRZ von 0,4 erhalten.
Geschossigkeit
Das Plangebiet ist nur leicht geneigt, so dass es nicht möglich ist, Geländesprünge unterschiedlich zu nutzen.
Höhenfestsetzungen sind gegenüber der Geschossigkeit besser geeignet, die Kubatur zu bestimmen. Daher wird
auf die Festsetzung der Geschossigkeit verzichtet. Eine Ausnahme sollen die fünf Geschosswohnungsbauten im
Plangebiet sein. Hier wird zusätzlich zur Höhe eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt. Damit wird die Begrenztheit der Geschossbauten verdeutlicht. Zusätzliche Geschosse können nur errichtet werden, wenn es sich
bei der weiteren Geschossfläche entsprechend der Landesbauordnung um kein Vollgeschoss (Dachgeschosse,
kleiner 2/3 der Fläche von Vollgeschossen) handelt und die Höhe nicht überschritten wird.
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Höhenfestsetzung
Für alle Einfamilienhäuser wird die Traufhöhe generell auf ca. 7,0 m und die Firsthöhe auf ca. 10,0 m festgesetzt.
Geringfügige Abweichungen sind gegeben, weil innerhalb der Baufelder Höhenfestsetzungen in sinnvollen Abschnitten entsprechend dem leicht abfallenden Bodenniveau bestimmt werden. Diese Höhen erlauben den Bau
von zwei Vollgeschossen (ca. 6,0 m hoch) und eines Dachgeschosses. Innerhalb der Traufhöhe von 7,0 m kann
auf zwei Vollgeschossen auch eine Terrasse mit Brüstung errichtet werden, wie es bei Häusern mit Pultdächern
oft der Fall ist. Die Höhenfestsetzungen begrenzen aber auch maximale Auslastungen gemäß den Definitionen
der Landesbauordnung, so dass die Bebauung im Plangebiet eine annähernd gleiche Dichte aufweisen wird und
die Häuser miteinander harmonieren. Um ausreichenden Spielraum für die Bauherren der Einfamilienhäuser zu
ermöglichen, werden die Höhen grundsätzlich nur Obergrenzen darstellen. Dadurch könnten aber extrem unterschiedliche Gebäudehöhen (eingeschossiges Gebäude neben Zweigeschoßigem) entstehen, was den Straßenraum sehr unruhig erscheinen ließe. Zwingende Höhen würden jedoch die Baufreiheit zu stark einschränken. Es
werden daher zugunsten einer städtebaulichen Einheitlichkeit Mindestanforderungen gestellt. Die straßenseitigen
Fassaden sind prägend für das Ortsbild. Eine durchgängige Traufhöhe von 6,0 und 7,0 m entlang der Straße ist
ein typisches Element einer städtebaulichen Einheitlichkeit, was aufgegriffen werden wird. Wenn bei allen Häusern mindestens auf der Hälfte der Straßenfassaden diese enge Maßanforderung erfüllt wird, ist ein ausreichend
einheitliches Straßenbild gegeben. Zusätzlich sollen Einfamilienhäusern mit Pultdächern, deren Firstseite entlang
der Straße verläuft, eine vorgelagerte Fassade in der Höhe der Traufe auferlegt werden. Gleichzeitig werden in
den schriftlichen Festsetzungen Bedingungen für die Errichtung eines Zwerchgiebels auf der einsehbaren Straßenseite aufgenommen. Um die zeichnerisch festgesetzte Traufständigkeit im Plangebiet als prägende Bauform
sicherstellen zu können, werden giebelständige Bauteile dort unterbunden, was durch eine pultdachförmige Ausbildung des sog. Zwerchgiebels gegeben ist. Die dadurch entstehende Fassadenoberkante wird schließlich wie
eine Traufhöhe behandelt und zur Straße hin auf 6,0 – 7,0 m festgesetzt werden.
Für die Geschossbauten wird die Traufhöhe auf 8,5 m und die Firsthöhe auf 11,0 m festgesetzt. Der Spielraum
einer höheren Traufe ermöglicht das dritte Vollgeschoss. Die Begrenzung der Firsthöhe und die Dreigeschossigkeit stellen aber sicher, dass kein weiteres Vollgeschoss errichtet werden kann.
Alle Höhenfestsetzungen erfolgen in Abhängigkeit zu Normalhöhennull (NHN).
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Wohngebiete mit den Bezeichnungen von WA 1 bis WA 4 sollen sich abstufen vom Einzelhaus über das
Doppelhaus zur Hausgruppe. Der Geschosswohnungsbau benötigt keine Festsetzung zur Bauweise.
Lage der Erschließung
zum Gebäude
Anzahl der WE
Bauweise
Vorgartentiefe
Baufeldtiefe
WA 1
nordost /nordwest
ca. 19 WE
nur Einzelhäuser
mind. 3,0
max. 13,0
WA 1.1
südost /südwest
ca. 31 WE
nur Einzelhäuser
mind. 5,0
max. 15,0
WA 2
nordost /nordwest
ca. 38 WE
nur Einzel- u. Doppelhäuser
3,0 - 7,0*
max. 13,0
WA 3
nordost /nordwest
ca. 29 WE
nur Doppel- u. Hausgruppen
3,0 - 5,0*
max. 13,0
WA 4
nordost/nordwest
ca. 25 WE
nur Hausgruppen
0,0 - 3,0*
max. 13,0
WA 5
4 x nordost, 1x west
5 Gebäude
--
3,0 - 5,0*
max. 15,0
* je nach Lage im Gebiet
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Bauweise
WA 1: Am Siedlungsrand werden ausschließlich Einzelhäuser angeordnet, um einen sanften Übergang zur freien
Landschaft zu ermöglichen.
WA 1.1: Einzelhäuser werden auch in den Bereichen festgesetzt, wo die Erschließung im Süden und Westen liegt
- also auf der Sonnenseite. Bei Einzelhäusern können die Eingänge und Terrassen entsprechend der Himmelsrichtung ausgerichtet werden.
WA 2: Bei den Grundstücken mit einer Erschließung im Norden oder Osten ist die Ansiedlung von Doppelhäusern
sinnvoll. Um eine flexible Einteilung der Grundstücke zu ermöglichen, werden hier Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt.
WA 3: Entlang der Hauptstraße und der nördl. Erschließung sollen Baugrundstücke vorwiegend für Doppelhäuser und Hausgruppen angeordnet werden. Im Bereich des 50 m-Radius des Funkmastes werden keine Wohnhäuser errichtet. Der Platz kann für gemeinsame Stellplatzanlagen für Hausgruppen optimal genutzt werden.
WA 4: Im Bereich der repräsentativen Hauptstraße des Gebietes - der Verlängerung der August-Macke-Straße werden in Anlehnung an die angrenzenden Reihenhauszeilen diese fortgesetzt. Um den nördlich des Kindergartens liegenden zentralen Platz eine räumliche Fassung geben zu können, sind hier ebenfalls nur Hauszeilen zulässig.
WA 5: Im Gebiet werden fünf Baufelder für Geschosswohnungsbauten angeboten. Eine Festlegung der Bauweise
ist aufgrund der begrenzten Baufelder nicht erforderlich.
Überbaubare Fläche
Die überbaubare Fläche wird im gesamten Gebiet dem gleichen Prinzip folgen. Die Vorgärten nehmen mindestens eine Tiefe von 3,0 m ein. Danach folgt ein Baufeld mit einer Tiefe von maximal 13,0 m. Hierdurch wird ein
ausreichend großer Spielraum für die Anordnung des Hauses gegeben.
Die Mindesttiefe der Vorgärten weicht von dem Prinzip der 3,0 m an besonderen Stellen ab. Entlang der Haupterschließung (Verlängerung der August-Macke-Straße) wird der Vorgarten aus dem Baugebiet des B-Plan 840 von
5,0 m fortgeführt. Im Bereich der Verlängerung der Max-Pechstein-Straße wird das Baufeld 7,0 m nach hinten rücken, um vorhandenen Baumbestand in den Vorgärten erhalten zu können. Aufgrund der Dreigeschossigkeit ist
im Bereich der Geschossbauten ein größerer Abstand von mindestens 5,0 m angemessen.
Eine weitere Ausnahme bilden Baufelder, deren Erschließung an der “sonnigen” Seite erfolgt - also von Süden
und Westen aus - WA 1.1. In diesen Fällen werden nur Einzelhäuser angeordnet, da diese in der Ausrichtung flexibel sind. Eingänge können im Osten und Norden angelegt werden. Durch den größeren Vorgartenbereich von
mind. 5,0 m und einer größeren Bautiefe von 15,0 m besteht die Möglichkeit, die Gebäude mehr nach hinten zu
stellen, um zur Straße hin auch Terrassen anordnen zu können. In den dann größeren Vorgärten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Garagen und weitere Nebenanlagen zu erstellen. Hierdurch können, wie im ländlichen Raum üblich, Höfe gebildet werden, wodurch gleichzeitig der private Raum abgeschottet werden kann.
Für die fünf Baufelder der Geschosswohnungsbauten wird ein größerer Spielraum durch die Bautiefe von 15,0 m
angeboten.
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4.4
Begründung zur Satzung
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Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs wird grundsätzlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Zur
Unterstützung der Durchgrünung werden die Flächen, auf denen Garagen und Stellplätze errichtet werden können, auf die überbaubare und dafür festgesetzte Flächen begrenzt. Bei den Einzel- und Doppelhäuser werden
diese seitlich der Häuser angeordnet.
Nebenanlagen werden ebenfalls zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung im Vorgartenbereich prinzipiell (siehe Ausnahme WA 1.1) ausgeschlossen und werden somit nur
seitlich der Hauptgebäude und im rückwärtigen Gartenbereich zulässig sein. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
Bei den Reihenhäusern und den Geschosswohnungsbauten werden Flächen für Sammelgaragen angeboten.
Durch Nummern werden die Stellplatzanlagen den jeweils angrenzenden Reihenhäusern zugeordnet. Hierbei
wurde darauf geachtet, dass die einzelnen Stellplätze nur über eine gemeinsame Zufahrt angefahren werden
können, damit die öffentlichen Gehwege möglichst wenig durch Einfahrten gestört werden. Aufgrund der Präsenz
im Straßenraum werden die Stellplatzanlagen mit einem geneigten Dach ausgestattet werden.
Eine besondere städtebauliche Situation ergibt sich bei den Baugrundstücken mit der Erschließung an der sonnigen Seite - WA 1.1. Bei den nur für Einzelhäuser festgesetzten Baugrundstücken werden auf den tieferen Vorgärten auch Garagen und Nebenanlagen zulässig sein. Diese werden aber nicht von der Straße direkt angefahren,
sondern nur über eine Zufahrt über das Privatgelände erreicht. Die Grundstücke von Einzelhäusern sind mind.
14,00 m breit, so dass die Errichtung der Garage parallel zur Straßengrenze möglich ist. Die Festsetzung von Garagen oder Nebenanlagen in Vorgärten haben mehrere Vorteile:
- Die Bauherren können auf ihrem Baugrundstück vorne und seitlich Stellplätze errichten
- Die Nebengebäude im Vorgarten können den südlichen Vorgarten /Hof von der Straße abschotten.
- Die Nebengebäude sind sinnvoller nutzbar, da sie von der Längsseite angedient werden können.
- Es kann eine ausdifferenzierte bauliche Anlage errichtet werden, die dem ländlichen Raum entspricht. Eine
räumliche Abfolge von Hof, Haus und Garten wird möglich.
Um jedoch einen Wildwuchs zu vermeiden, werden die Garagen, Carports oder Nebenanlagen wie die Wohnhäuser mit geneigten Dächern mit einer Dachneigung von mind. 20° gefordert. Gleichzeitig dürfen diese entlang
der Straße eine Länge von 9,0 m nicht überschreiten.
4.5
Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche
Als Ausnahme werden Überschreitungen der seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten zugelassen. Da diese Anlagen meist mit dem Hauptgebäude verbunden sind, dürfen sie
die Baugrenzen nur geringfügig überschreiten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass derartiger Anlagen in den seitlichen und rückwärtigen Bereichen der Baugrenzen städtebaulich unproblematisch sind, wenn eine Größe von 25
m² nicht überschritten wird. Damit wird das Nutzungsspektrum der Bewohner erweitert.
4.6
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Innerhalb der Bereiche für Einfamilienhäuser (WA 1 bis WA 4) wird zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte
und der entsprechenden Einwohnerzahl die Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt. Diese Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und dient dem
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beabsichtigten Charakter eines Familienheimgebietes. Dadurch wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein
erhöhter Stellplatzbedarf vermieden, wodurch die Verkehrsflächen auch für spielende Kinder nutzbar werden.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Damit werden innerhalb dieses Bereiches Mehrgenerationenhäuser oder Geschosswohnungsbauten für Senioren ermöglicht.
4.7
Festsetzungen zur Grünordnung
Im Umweltbericht werden 40 Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen und 57 Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gefordert, die in den Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen sind.
4.8
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes wird die ca. 0,43 ha große private Grünfläche unterhalb der Abtei als Ausgleichsfläche dienen. Sie wird daher als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt und einer extensiven Grünlandnutzung zugeführt.
4.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht:
Es gibt im Plangebiet drei verschiedene Arten von Wegen, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt
werden:
- Bei den mit - a - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um die Erschließungswege für Reihenhäuser, die
senkrecht zur öffentlichen Erschließung stehen. Diese können privat organisiert werden und beinhalten alle
Funktionen der Erschließung: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Das Recht wird den Anliegern der daran angeschlossenen Reihenhäuser und der Grundstücke, die mit dem Garten daran angrenzen, zugesprochen.
- Bei den mit - b - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um schmale Mistwege, die die Zugänglichkeit der
rückwärtigen Gärten der Hauszeilen sicherstellen.
- Bei den mit – c – gekennzeichneten Flächen wird die Führung von Leitungen vorgesehen, über die nur die
Versorgungsträger verfügen können.
4.10
Örtliche Gestaltungsvorschriften
Planungsrechtliche Festsetzungen legen den städtebaulichen Grundriss und die Kubatur fest, was die Geschossigkeit, die Höhe (TH und FH), die Bauweise und die überbaubare Fläche betreffen. Die Ausformung des Daches
ist eine gestalterische Regel gemäß der Landesbauordnung. Da jedoch die Dachform unweigerlich mit der Kubatur verbunden ist, werden im Bebauungsplan die Dachrichtung, die Dachform und die Dachneigung als örtliche
Bauvorschrift aufgenommen. In einer Gestaltungssatzung nach Landesrecht werden diese Mindestfestsetzungen
zur Gestaltung ergänzt, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: Einschränkungen bei
der Dacheindeckungen, Dachaufbauten, Nebengebäude, Einheitlichkeit der Doppelhäuser, sichtbare Bereiche
des Außenraums. Die Gestaltungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente.
Dachrichtung
Die Dachrichtung und damit die Stellung der baulichen Anlage werden als ein wesentlicher Bestandteil des Siedlungsgrundrisses gesehen. Daher wurde jedes Baufeld durch die Festsetzung der Firstrichtung ausgerichtet.
Hierbei werden alle Häuser entlang einer Straßenseite entweder trauf- oder giebelständig sein. Ziel ist es ein
gleichmäßiges Straßenbild zu erhalten. In vielen Bereichen wurde sogar auf beiden Seiten die gleiche AusrichSeite 17 / 37
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Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
tung der Häuser gewählt. Nur im Bereich der Haupterschließung (Verlängerung der August-Macke-Straße) und
der nördlichen Erschließung ist ein Wechsel der Richtung gegeben, wodurch die vorhandene Baustruktur des 1.
Bauabschnittes (B-Plan 840) fortgesetzt wird.
Um eine bessere Auslastung der Baufläche zu erhalten, werden Reihenhauszeilen und Doppelhäuser senkrecht
(traufständig) zur Erschließung angeordnet. Bei grenzständigen Gebäuden sind aufgrund der Entwässerung des
Regenwassers giebelständige Bauweisen nicht empfehlenswert. In der Reihe ergibt die Traufständigkeit ein ruhigeres Fassadenbild. Für eine Nutzung der Sonnenenergie ist es sinnvoll die Dachflächen nach Süden auszurichten. Gute Ergebnisse können noch erreicht werden, wenn die Abweichung der Gebäude von der Südausrichtung
im Mittel kleiner als 45 Grad beträgt. Für die meisten Gebäude trifft das zu.
Garagen, die direkt an der Straßenbegrenzung liegen, prägen den öffentlichen Raum. Es werden für diese Gebäude ebenso geneigte Dächer, aber auch die Dachrichtung festgelegt. Durch eine Traufständigkeit werden geringe Wandhöhen sichergestellt, weswegen diese vorwiegend festgesetzt werden. Bei Sammelgaragen wird immer an der langen Seite die Traufe liegen, da ansonsten unproportionale Dachlängen entstehen.
Dachform und Dachneigung
Das Plangebiet befindet sich im ländlichen Raum. Satteldächer sind dort die vorherrschende Dachform. Im Plangebiet werden daher nur geneigte Dächer zulässig sein mit einer Dachneigung von mindestens 20°. Damit wird
das klassische Satteldach erfasst. Es können aber auch Pultdächer errichtet werden. Die Einfügung der Pultdächer wird dadurch gewährleistet, dass bei einer traufständigen Anordnung der Häuser der First des Pultdaches
mind. 2,0 m von der straßenseitigen Fassade nach hinten rücken muss. Die Richtung der Pultdächer kann damit
beliebig sein und auch aus solartechnischer Sicht wird eine optimale Ausrichtung möglich. Um sicherzustellen,
dass die geneigten Dächer ein Maß an Eindeutigkeit aufweisen, wird die Dachneigung mindestens 20° betragen.
Aufgrund ihrer hohen Präsenz im Straßenbild werden für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die direkt an den
Verkehrsflächen liegen, ebenfalls geneigte Dächer festgesetzt.
4.11
Kennzeichnung
Entsprechend der Umweltprüfung wird das gesamte Plangebiet als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gekennzeichnet. In den Schriftlichen Festsetzungen werden Hinweise zum Anbau von Gemüse aufgenommen. Bei Beachtung der Hinweise ist ein Verzehr der im Plangebiet angebauten Nahrungsmittel gefahrlos möglich.
4.12
Hinweise
Grundsätzlich ist eine Prospektion – d. h. eine zerstörungsfreie Erfassung von Kulturgütern – im Rahmen der
Baulaitplanung sinnvoll. Die besondere Situation im Plangebiet erfordert jedoch eine Abwägung zwischen dem
Bodenschutz und der Beschaffung von mehr Information zu Vorkommen von Bodendenkmälern. Das Erkennen
von Hinweisen auf Bodendenkmäler setzt eine gepflügte und geegte Fläche voraus. Aufgrund der herausragenden Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet ist jedoch der Eingriff auf das
zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Durch die Errichtung von Gebäuden und der Straßenbauflächen ist
die Abgrabung von Boden unvermeidlich. Umso wichtiger ist es, dass die Gartenbereiche und öffentlichen Grünflächen unberührt bleiben. Prospektion muss sich auch nur auf solche Flächen beschränken, deren Entwicklung
Bodeneingriffe nach sich ziehen. Grünflächen und Grünlandnutzung sind für die Belange des Bodendenkmalschutzes unschädlich, hier müssen auch keine Untersuchungen zur Betroffenheit der Kulturgüter stattfinden. Auf
der Grundlage der verfügbaren Information zu Bodenkenkmäler kann auf die Prospektion verzichtet werden. Allerdings ist eine ungeklärte archäologische Situation gegeben. Erst im Rahmen der Bauarbeiten kann im üblichen
Anzeigeverfahren auf Bodendenkmäler reagiert werden. Die damit möglicherweise einhergehenden Zeitverzögerungen beim Bauablauf sind jedoch zugunsten des großflächigen Bodenschutzes hinzunehmen.
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5
Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.1
Lage des Plangebietes
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 812, Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße liegt im Ortsteil
Aachen-Kornelimünster im Süden des Stadtgebietes. Der Geltungsbereich ist begrenzt durch die Abtei bzw. die
Oberforstbacher Straße im Norden, durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang des Benediktinerweges im Osten, der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Plans 840, “Kornelimünster West,
Schleckheimer Straße” bzw. der Schleckheimer Straße im Süden sowie den landwirtschaftlich genutzten Flächen
u. a. Flurstück 106 bzw. 1206 im Westen.
5.1.2
Inhalt und Ziele des B-Plans
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung wird nunmehr im Anschluß an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße
(1. Bauabschnitt) weiteres Bauland in Kornelimünster-West ausgewiesen (2. Bauabschnitt). Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern der Stadt wird damit ihrem
Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht. Mit der vorliegenden Planung wird in einem gewissen
Umfang die Abwanderungsbewegung von Bauinteressenten in das Umland vermindert werden. Zusätzlich wird
die Nutzungsintensivierung die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken.
5.1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich als “Allgemeine Siedlungsbereiche” (ASB)
und in Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch die Darstellung “Regionaler Grünzug” dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel ist es nicht nur auf dem Bereich von der “Wohnbauflächen”,
sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um neues Wohnangebot zu
schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der gesamte Planbereich, der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschft” dargestellt ist, wird in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert.
Landschaftsplan (LP)
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen.
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Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 hat Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer
Kraft treten.
5.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben):
Gesamtfläche
97.000 m²
Fläche für die Landwirtschaft
10.000 m²
Fläche der Telekom
2.100 m²
Ausgleichsfläche
4.300 m²
Fläche für Gemeinbedarf
2.000 m²
Bruttobauland
78.600 m²
Ausgleichsflächen
4.300 m²
Private Grünflächen südlich der Abtei
4.300 m²
Bruttobauland
100,0 %
78.600 m²
Nettobauland
75 %
58.600 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
20 %
16.000 m²
Öffentliche Grünfläche (Park + Spiel)
5,0%
4.000 m²
Versiegelung
42.000 m²
Durch Häuser incl.Stp (0,4x 58.600 m²)
23.500 m”
Durch soziale Einrichtung
1.000 m²
Durch private Verkehrsflächen
1.200 m²
Durch öffentliche Verkehrsflächen
13.000 m²
Wohneinheiten
167 WE
Südlicher Bereich
47 WE
Nördlicher Bereich
120 WE
Besucherparkplätze
63 Stp
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5.1.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen bei der Stadt Aachen formulierten Grundsätze
und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
5.2.1.1 Schutzgut Mensch-Bestandsbeschreibung
Thema Lärm
Für das Gebiet zwischen der Oberforstbacher Straße, der Schleckheimer Straße und des Benediktiner Weges
wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der die Neuansiedlung von Wohngebäuden ermöglichen soll. Das Plangebiet umfasst einen Bebauungsplanbereich mit ca. 160 WE und einem Kindergarten. Das Verkehrsaufkommen der
Oberforstbacher Straße beträgt lt. Verkehrsmodell der Stadt Aachen rd. 1.250 KFZ/24h. Das Verkehrsaufkommen der Schleckheimer Straße beträgt rd. 5.200 KFZ/h.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Das B-Plangebiet Aachen Kornelimünster-West (nördlicher Teil oberhalb der Schleckheimer Str. von 8,4 ha Gesamtfläche) gliedert sich an den westlichen, locker bebauten Siedlungsrand des Ortsteils Kornelimünster an. Der
neue Wohnsiedlungsbereich liegt deutlich oberhalb des Indetals mit dem alten und dicht bebauten Ortskern von
Kornelimünster, d.h. außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels; das BPlan-Gelände fällt in östliche / südöstliche Richtung leicht ab.
Ausweislich der Thermalbefliegungen aus dem gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen, 2000, liegt das
Planareal in einem Kaltlufteinzugsgebiet (Kaltluftbildung und Kaltluftabfluss). Entlang der Schleckheimerstraße
wurde ein lokaler Kaltluftabfluss mit Richtung Ortskern nachgewiesen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass
sich die Kaltluft zwischen den Wohngebieten hangabwärts bewegt und damit den Westteil von Kornelimünster
oberhalb des Indetals mit Frischluft versorgt. Die lufthygienische Belastung mit einschlägigen Luftschadstoffen ist
im neuen B-Plangebiet im Allgemeinen als gering zu bewerten. Einzig der Bereich unmittelbar an der etwas stärker Kfz-frequentierten Schleckheimerstr. (DTV-werktags gemäß Luftreinhalteplan Aachen: ca. 5.000) ist von Luftschadstoff-Immissionen betroffen, deren Niveau jedoch sehr deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegt.
Thema Geruchsimmissionen
In der Nähe befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe, deren Betrieb möglicherweise zu Geruchsentwicklungen führen, die als störend empfunden werden.
Thema Elektromagnetische Felder (EMF)
Im nördlichen Randbereich des B-Plangebietes (Nähe der Abtei Kornelimünster) liegt ein etwa 32 m hoher Mobilfunkturm mit Sendeanlagen mehrerer Mobilfunkbetreiber. Aufgrund der Turmhöhe und den dortigen technischen
Möglichkeiten wird mit einem weiteren Sendeanlagenausbau gerechnet. Nach Angaben der zuständigen Bundesnetzagentur, wurde der etwa 32 m hohe Mobilfunksendemast mit einer Reihe von Mobilfunkantennen der vier
bekannten Hauptnetzbetreiber in verschiedenen Antennenhöhen ausgestattet. Der gesetzliche Mindestabstand
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zu immissionssensiblen Nutzungen, wie z.B. Wohnnutzung beträgt auf der Grundlage der 26. BImSchV (26. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) in Antennen-Hauptabstrahlrichtung 24,01 m.
Thema Grün- und Freiflächen, Erholung
Das Bebauungsplangebiet wird zur Zeit von Wiesen bzw. Weideflächen geprägt und grenzt an ein durchgrüntes
Wohngebiet mit einem 1760 qm großen Spielplatz an. Der vorhandene Spielplatz liegt im Randbereich der vorhandenen Bebauung hin zur freien Landschaft und ist von älterem Baumbestand umgeben. Nördlich der Bebauungsplanfläche befindet sich die das Landschaftsbild prägende Benediktiner Abtei, deren westlich und östlich gelegenen Außenanlagen einen alten Baumbestand aufweisen.
5.2.1.2 Schutzgut Mensch-Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm
Für das Plangebiet wird das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen aufgrund der v.g. Planungsabsichten
wie folgt eingeschätzt. 160 Wohneinheiten mit im Mittel mit 2,5 Einwohnern belegt, ergeben ca. 400 Einwohner.
Lt. Statistik besitzt in Aachen jede zweite Person ein Fahrzeug. Demnach werden in dem Plangebiet ca. 200
Fahrzeuge zu erwarten sein. Nach den Erfahrungen werden diese Fahrzeuge 3-4mal pro Tag bewegt. Das würde
einem Verkehrsaufkommen von max. 800 Fahrzeugen pro 24h entsprechen. Besucher, Liefer- und Versorgungsdienste erhöhen das Verkehrsaufkommen auf rd. 900 Fahrten pro 24h. Aufgrund der geplanten Erschließung
über drei verschiedene Anfahrtsbereiche, verteilt sich die Verkehrsbelastung im Plangebiet sodass die ursprüngliche Lärmprognose, für die der ungünstigste Fall über nur eine Erschließungsstraße angenommen wurde (sog.
Worst-case-Annahme1), nicht zum Tragen kommt. Dennoch wird die Situation anhand dieser ungünstigen Belastungszahlen beurteilt, um eine größtmögliche Sicherheit in der Darlegung der zusätzlichen Belastung durch die
Verkehre des Plangebietes zu erreichen.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Im Indetal selbst, und damit im dicht bebauten Zentrum von Kornelimünster, herrscht während austauscharmer
Wetterlagen Kaltluftstau mit geringen Strömungsgeschwindigkeiten vor. Dies ist topographisch bedingt (geringes
Tallängsgefälle), wobei der dennoch vorhandene Kaltluftdurchfluss als lufthygienisch positiv wirksam zu bewerten
ist. Die für ein Aufrechterhalten dieser Strömung erforderliche große Kaltluftzufuhr würde durch die geplanten
Baumaßnahmen im neuen B-Plangebiet quantitativ sicherlich reduziert werden (Versiegelung bis zu etwa 65 – 70
% durch Straßen- / Wegebau und Gebäude sowie Verringerung der verbleibenden Kaltluftströme). Vor allem im
Westteil von Kornelimünster würde diese lokale Belüftungsfunktion stark eingeschränkt. Dies wiederum führt zur
Verschlechterung der lufthygienischen Situation.
Thema Geruchsimmissionen
Nach näherer Untersuchung der beiden in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohngebiet auszugehen ist, weil die Anzahl der
gehaltenen Tiere sowie die Bewirtschafttungsart der Betreibe (Sommerweide) keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten lassen.
Thema Elektromagnetische Felder
Da im Bebauungsplan der mögliche Konflikt zwischen Mobilfunksendeturm (EMF) und der in der Umgebung vorgesehenen Wohnnutzung (Wohngrundstücke) durch einen vorsorgenden Mindestabstand von 50 m Radius (geDie Annahme des sogenannten worst-case (engl., wörtl. für „der schlechtest anzunehmende Fall“) für eine Belastungssituation ist
eine übliche Praxis in der Umweltvorsorgeplanung. Sie dient dazu, möglichst sichere Aussagen zum Schutz der Menschen oder der
sonstigen Schutzgüter zu bekommen.
1
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setzlicher Mindestabstand 24 m) planerisch berücksichtigt wurde (es befinden sich keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume in diesem Radius), sind keine Auswirkungen auf den Menschen zu
erwarten.
Grün- und Freiflächen, Erholung
Der Bebauungsplan sieht vor, den nördlichen Teil des Wohngebietes durch eine neue Straße von der Oberforstbacher Straße aus zu erschließen. Hiervon ist die östlich der Abtei gelegene vorhandene Grünfläche mit altem
Baumbestand und einer alten eingewachsenen Hecke betroffen. Der vorhandene Fahrweg, der Entlang der Abteimauer zum Sendemast führt bleibt erhalten. Auf Grund der neuen Planstraße würden 5-8 Bäume entfallen, für
die aber wegen Pilzbefall und Totholzbildung eine Fällgenehmigung erteilt werden könnte. Bei Realisierung der
Baufenster an der südöstlichen Ecke des Plangebietes würde hier ebenfalls vorhandener alter Baumbestand entfallen. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung
eines öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro
Kind (2 Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. In dem neuen Wohngebiet sind neben 5 Mehrfamilienhäuser hauptsachlich Einfamilienhäuser mit zum Teil größeren Gartenflächen vorgesehen. Die vorgesehenen 160 Wohneinheiten lösen einen öffentlichen Spielplatzbedarf von rund 3200 qm aus (160WE * 10 qm * 2
Kinder). Da bereits ein Spielplatz in unmittelbarere Nähe zum geplanten Bebauungsgebiet vorliegt, kann die Größe auf die Hälfte reduziert werden. Im Bebauungsplan sind folgende Grünflächen vorgesehen:
Die Grünflächen am Sendemast werden als private Grünflächen festgesetzt.
Als öffentliche Grünflächen wird eine ca. 1.800 qm große Grünfläche mit der Festsetzung Kinderspielplatz
vorgesehen, die direkt an den bereits vorhandenen Spielplatz angrenzt.
Weitere öffentliche Grünflächen werden entlang der Zufahrtsstraße im Bereich der Schleckheimer Straße
und der Oberforstbacher Straße festgesetzt.
Als öffentliche Verkehrsfläche mit bes. Zweckbestimmung für Fußgänger und Radverkehr wird ein 7 m breiter Grünstreifen an der westlichen Bebauungsplangrenze festgesetzt. Hier soll eine Mulde / Rinne vorgesehen werden, die das oberhalb ankommende, wild abfließende Oberflächenwasser zu den Regenwasserkanälen im B-Plan-Gebiet Nr. 812 führen soll.
Entlang des alten Friedhofs westlich der Abtei wird ein Fuß- und Radweg entstehen, der die Anbindung an
das bereits bestehende Wanderwegenetz ermöglicht. Im Übergang von der Wohnbebauung entlang des
Weges entsteht hier ebenfalls eine neue 670 m² große öffentliche Grünfläche.
5.2.1.3 Schutzgut Mensch - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Thema Lärm
Die beabsichtigte Planungsmaßnahme erfordert keine besonderen Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz
der Bewohner gegen den Verkehrslärm. Lediglich an den direkt an der Schleckheimer Straße liegenden Grundstücken sollte die Gartennutzung nicht zur Straßenseite hin erfolgen.
Themen Stadtklima/Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder
Keine Maßnahmen erforderlich.
Grün-Freiflächen, Erholung
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart angelegt, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und BaumbestänSeite 23 / 37
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de erhalten werden können. Vorhandene Gehölzstrukturen, die im Bereich der Abtei und im Bereich des bestehenden Spielplatzes liegen, werden in die Konzeption einbezogen und sollen weitestgehend erhalten bleiben.
Öffentliche Grünflächen Kinderspielplatz (1800 qm): Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot
festgesetzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Gehölze, die bereits auf dem vorhandenen Spielplatz bestehen und an den Straßenraum angrenzen sind
zu erhalten und zu schützen. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. Die
neue Spielplatzfläche ist mit Gehölzen entsprechend der bereits vorhandenen Spielplatzfläche einzugrünen.
(Pflanzliste 1). Die Spielplatzfläche soll weitgehend unversiegelt bleiben. Wege sind als wassergebundene Wege
anzulegen. Größere Erdbewegungen (Geländemodulationen) sind zu vermeiden.
Öffentliche Verkehrsfläche mit bes. Zweckbestimmung (Oberflächenentwässerung): Der Geländestreifen westlich
des Plangebietes wir einen Fußweg und die Oberlfächenentwässerung aufnehmen. Er ist mit Landschaftsrasen
mit einer Wildblumenmischung einzusäen. Die Wiese ist 2 x im Jahr zu mähen. Ansonsten ist der Streifen von
Bepflanzung freizuhalten, da hier Pflegefahrzeuge zur Freihaltung der Mulde gelegentlich fahren müssen. Lediglich an den Enden der Planstraße zur freien Landschaft hin sollen gestaltete Aufenthaltsräume mit Bänken und
Baumpflanzungen (Pflanzliste 1) zum Verweilen einladen.
Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) am Fußweg (670 qm): Auf der Grünfläche sind mindestens 6 Hochstämme
der Pflanzliste 2 vorzusehen. Der Blick in die freie Landschaft soll gegeben sein. Die Fläche soll weitestgehend
unversiegelt bleiben.
Private Grünflächen: Für die als private Grünflächen festgesetzten Flächen ist die ökologische Qualität als Ausgleichsfläche sicherzustellen. Die Flächen westlich und östlich des Sendemastes sind mindestens mit einer Wieseneinsaat zu versehen. Es wird empfohlen Obstgehölze anzupflanzen.
Öffentliche Grünfläche: Die östlich der Abtei gelegenen Fläche im Bereich der Zufahrt Oberforstbacher Straße
sind mit ihren Gehölzstrukturen dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Auf der Fläche sind 5 Bäume der Pflanzliste 1 neu zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Straßenbegrünung: In den neuen Straßenräumen sind 54 Bäumen (Stammumfang 20-25, 4 x v. mit Ballen) vorzusehen. (siehe Pflanzliste 3 in der ANLAGE Grünordnungsplan).Die Standorte sind in der weiteren Planung
noch genau zu definieren und festzulegen. Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei
gehalten werden. Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter angrenzenden, befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden. Eine Bepflanzung der Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen. Die in den Verkehrsflächen vorgesehenen
platzartigen Aufweitungen sind mit insgesamt 10 Hochstämmen aus Pflanzliste 2 zu bepflanzen. Eine Gestaltung
als öffentliche Aufenthaltsbereiche mit Bänken und kleineren Spielpunkten ist denkbar.
Private Gärten: Es werden keine Festsetzungen auf privaten Flächen getroffen, jedoch wird für das Erscheinungsbild des künftigen Wohngebietes folgendes empfohlen:
Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.
Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes
frei wachsende Hecken oder geschnittene Hecken mit vorwiegend heimischen Gehölzen vorzusehen.
Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken.
5.2.2
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
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5.2.2.1 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Baumschutz
Der östlich der Abtei stehende Baumbestand, der von der nördlichen Erschließungsmaßnahme betroffen sein
wird, besteht aus ca. 30 Bäumen unterschiedlicher Arten (Kastanie, Eibe Vogelbeere etc.), die zum Teil unter die
Baumschutzsatzung fallen. Einige der Bäume weisen deutliche Schäden auf.
Biotoptypen des Untersuchungsraumes
Das Plangebiet wird durch eine intensive landwirtschaftliche Weidenutzung geprägt, daher ist “artenarmes, frisches Intensivgrünland” der bestimmende Biotoptyp. Aufgrund dieser Nutzung wird die ökologische Bodenfunktion durch Nährstoff- und Düngeeintrag und Verdichtung durch Viehtritt nachteilig beeinflusst. Im Bereich der Abtei
wurde der Biotoptyp “Altbaumbestände in Parkanlagen” zu Grunde gelegt. Aufgrund der geringen Größe der Gesamtfläche und einer größeren Scherrasenfläche ohne Baumbestand wurde dieser Wertefaktor von 0,9 auf 0,75
abgewertet. Für die Grünfläche im Bereich der Mobilfunkanlage wurde ein Mischwert von 0,65 aus den Biotoptypen “einreihige, authochtone Hecke”(0,6), “artenreiche, frische Wiese” (0,8) und “Unbefestigte Wege” (0,15) gebildet. Die Hausgärten der Wohnbebauung der Schleckheimerstraße wurden als “Zier und Nutzgärten, strukturreich” eingestuft, aufgrund ihrer außergewöhnlichen Größe und des teilweise älteren Baumbestandes, vorhandener ortstypischer Heckenstrukturen und großflächiger Mahdwiesenstrukturen wurde der zugeordnete Wertefaktor
von 0,4 auf 0,55 angehoben.
Belange des Artenschutzes
Es wurden im Plangebiet keine geschützten Pflanzenarten und keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter
Tierarten angetroffen. Von ökologischer Bedeutung sind die Vegetationsstrukturen im Bereich der Abtei, diese
sind von der Straßenführung der Erschließung des Gebietes betroffen. Der Straßenverlauf wurde so gewählt,
dass er möglichst gering in den vorhandenen Baumbestand eingreift. Die Ausweisung von zusätzlichen Grünflächen in diesem Bereich soll die bestehenden Strukturen weiter aufwerten. Die ökologische Bedeutung des Plangebietes ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stark eingeschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Flächen bestimmten Vogel und Fledermausarten als Jagdrevier dienen. Diese Arten können jedoch
auf benachbarte Freiflächen ausweichen, die im Umland zur Verfügung stehen.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen.
Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
5.2.2.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Temporäre Beeinträchtigungen (im Zuge der Baumaßnahme)
Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende geschützte Baumbestand im Wurzel-,
Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu errichten. Im
Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher Baustelleneinrichtung, das
Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und Plätzen, das Verlegen von Leitungen
sowie jeglicher Bodenauf- oder abtrag zu unterlassen.
Baumschutz
Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand östlich der Abtei wird von der geplanten nördlichen Erschließung
gequert werden. Für die Straßenbaumaßnahme werden voraussichtlich 6-8 Bäume gefällt werden müssen.
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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
In den nachfolgenden Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006) bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des
Planvorhabens und nach Ausführung der Baumaßnahmen wird gegenübergestellt.
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff
Biotoptyp
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten strukturreich > 250 qm, Baumbestand, Heckenstrukturen
Grünfläche Mobilfunkanlage
Baumgruppen in Parks und Gärten
Gesamtwert:
Fläche in m²
2.000
85.960
6.775
1.025
1.240
97.000
Öklologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff
Biotoptyp
Fläche in m²
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen, Bestand
2.000
Versiegelte Flächen, Gebäude
Versiegelte Flächen, Straßen
Verkehrsfläche, unbefestigt
Gärten strukturarm < 250 m²
Kinderspielplatz
Öffentl Verkehrsfläche Entwässerung Siedlungsrand
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten, strukturreich>250m²,Baumbestand, Heckenstrukturen,
Bestand
Grünfläche, Parkanlage, Neuanlage Abtei
Grünfläche Mobilfunkanlage, Bestand
Baumgruppen in Parks und Gärten, Bestand
Geplante Baumpflanzung (STU 20/25)
Gesamtwert:
Gesamtwert Planung – Gesamtwert Bestand
Wertefaktor
0,0
0,4
0,55
0,65
0,75
Summe
0
34.384
3.726
666
930
39.706
Wertefaktor Summe
0
0
23.500
13.000
1.200
34.000
1.800
2.200
5.575
4.200
0
0
0,15
0,3
0,3
0,4
0,4
0,55
0
0
180
10.200
540
880
2.230
2.310
7.000
1.025
ca. 800
64 Stück
97.000
0,6
0,65
0,75
15 Pkte.
4.200
666
600
960
22.766
minus
16.940
Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 39.706 Wertepunkte. Da
der ökologische Wert nach dem Eingriff 22.766 Wertepunkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von 16.940
Wertepunkten nach der Ausführung des Planvorhabens.
5.2.2.3 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Baumschutz
Für die Bäume, die gemäß der Baumschutzsatzung eine Befreiung zum Fällen erhalten, werden Ersatzbäume im
Plangebiet gepflanzt werden.
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Maßnahmen, die sich aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ergeben
Bei diesem Bebauungsplan wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen in den Vordergrund gestellt. Aus
diesem Grund wurden von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde die durch diesen Bebauungsplan entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf den Boden unter Anwendung des “Aachener Leitfadens zur Bewertung von
Eingriffen in das Schutzgut Boden” berechnet und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die für das
Schutzgut Boden festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kompensieren in vollem Umfang das durch diesen Fachbeitrag festgestellte ökologische Defizit für den Bereich Natur und Landschaft. Zur planungsrechtlichen Sicherheit
sind bezüglich des Erhalts von Vegetationsstrukturen und der Sicherung der im Grünordnungsplan benannten
Pflanzmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes in Absprache mit dem Planungsamt grünordnerischen
Festsetzungen zu treffen.
Grünordnungsplan
Die grünordnerischen Festsetzungen im Plangebiet sowie eine Darstellung der geplanten Pflanzmaßnahmen sind
dem als Anlage beigefügten Grünordnungsplan, der verbindlicher Bestandteil des Umweltberichtes ist. Die
Baumbilanz dieses Bebauungsplanes beträgt voraussichtlich + 60 Bäume.
5.2.3
Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen.
5.2.3.1 Schutzgut Boden - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt bei der
Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Da die Böden im Aachener Süden bedingt durch historisch bergbauliche Tätigkeiten und potenziell erzführende
geologische Schichten erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können, wurden 2004 und 2011 im Plangebiet Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse bestätigen, dass zwar großflächig, aber insgesamt nur
geringfügige Überschreitungen des unteren Cadmium-Maßnahmenwertes2 von 0,04 mg/kg vorliegen.
Die ermittelten Gesamtgehalte an Blei und Cadmium liegen unterhalb der Prüfwerte für Kinderspielflächen, so
dass eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch ausgeräumt werden kann. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme
von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die menschliche Gesundheit. Ziel der Untersuchungen ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus dem
Eigenanbau. Für den Parameter Blei bestehen für den Wirkungspfad Boden-Pflanze aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken, während die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der untere Maßnahmenwert – wenn auch nur geringfügig - großflächig überschritten wird.
2
definiert für den Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten
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Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
In dem Plangebiet liegen verbreitet die Bodentypen Pseudogley und Pseudogley-Parabraunerde vor, vereinzelt
wurden auch Kolluvisole angetroffen. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als sehr bis besonders schutzwürdig (Stufe 4 und 5) im Hinblick auf die Bodenfunktion „Naturhaushalt“ (hohe Bodenfruchtbarkeit,
Wasserspeichervermögen und Filter- und Pufferfunktion) eingestuft werden.
5.2.3.2 Schutzgut Boden - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Durch die Ansiedlung von Wohnen in das Gebiet, werden die dort lebenden Menschen auch Gemüse anbauen
wollen. Dies ist mit gewissen Einschränkungen auch gefahrlos möglich.
Schutzwürdige Böden
Durch die vorgesehene Planung werden durch Bodenabtrag und -umlagerung sowie durch eine nachfolgende
Versiegelung und Bebauung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen die schutzwürdigen Böden zu über 40 %
und für den geplanten Straßenbau zu 100% nachhaltig geschädigt.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet kann aus
bodenschutzrechtlicher Sicht eine Bebauung nicht empfohlen werden.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat eine Prospektion für sinnvoll erachtet. Aufgrund
der besonderen Schutzwürdigkeit des Bodens wird jedoch darauf verzichtet, da ansonsten die gesamte
Fläche gepflügt und geeggt werden müsste. Damit ist jedoch eine ungeklärte archäologische Situation
gegeben.
Unabhängig von der Art der Bodenfunktion und der Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit spielen unversiegelte Böden
eine essentielle Rolle im Klimageschehen. Einerseits sind sie unmittelbar von künftigen Klimaänderungen betroffen, andererseits haben anthropogene Eingriffe und klimabedingte Veränderungen der Bodeneigenschaften wiederum Auswirkungen auf das Klima3. Durch die Versiegelung von Flächen gehen Böden als wertvolle Flächen für
die Produktion von Nahrungsmitteln und als Kohlendioxidstoffspeicher (Grünflächen sind besonders wertvolle
CO2-Speicher) verloren. Weiterhin ist die Kühlungsfunktion unversiegelter Flächen für das Mikroklima von nicht zu
unterschätzender Bedeutung.
5.2.3.3 Schutzgut Boden - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Altlastenverdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen
Hinweise zum Anbau von Gemüse:
Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung, d.h. kein intensiver Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat bzw. eine
Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln
ist völlig ausreichend.
3
LABO-Positionspapier (2010): Klimawandel – Betroffenheit und Handlungsempfehlungen des Bodenschutzes
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Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine - wenn auch nur geringfügige schädliche Bodenveränderung4 vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben
genannten Hinweise eingehalten werden.
Schutzwürdige Böden
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Die ca. 0,8 ha große Ausgleichsfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 20
BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen, sodass durch diese Maßnahmen eine Aufwertung des Naturbelassenheit des Bodens erfolgen kann. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von
Sträuchern und Hecken festgesetzt werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet, auch wenn
keine weitere Aufwertung aus bodenfunktionaler Sicht möglich ist. Die öffentliche Grünfläche mit Kinderspielfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB als „öffentliche Grünfläche“ festzusetzen.
Beide Flächen sind durch die Errichtung von Bauzäunen zu sichern, so dass die schutzwürdigen Böden
während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung geschützt werden.
Mit der Realisierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Planung gehen in hohem Maß schutzwürdige
Böden verloren, so dass auch nach Durchführung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Geltungsbereiches ein Ausgleichsdefizit von 23 WE (Werteinheiten) ha verbleibt.
Außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Insgesamt werden 45,6 ha Waldflächen im Aachener Stadtgebiet für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Bei einem Aufwertungspotential von 0,5 WE sind dies 22,8
WE ha. Damit ist die Differenz zwischen Plan- und Ist-Zustand von -23 WE ha ausgeglichen. Die Kosten für die
Ausgleichsmaßnahmen betragen 695.000 €
Durch Waldumbaumaßnahmen, z.B. die Schaffung von Waldbeständen mit natürlichen Strukturen und Lebensabläufen, sollen einschichtige, standortfremde Nadelwälder (Monoforste) hin zu einem standorttypischen, naturnahem Wald entwickelt werden. Daher kann der Waldumbau auch immer im Kontext der Nachhaltigkeit gesehen
werden. Aus bodenfunktionaler Sicht erfolgt auf Dauer eine deutliche Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion,
eine Erhöhung des Wasserspeichervermögens, eine Verbesserung der Durchwurzelbarkeit und Einstellung erhöhter Bodenaktivitäten durch Bodenorganismen der Waldböden.
Bodenschutzmanagement und Ökologische/Bodenkundliche Baubegleitung: Voraussetzung für den Erhalt der
Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen.
Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der
Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem
die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte, entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials
in unbelastete Gebiete ist unzulässig. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials innerhalb
des Bebauungsplangebietes ist im Sinne des § 12 Abs. 10 BBodSchV zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2
BBodSchG genannten natürlichen Funktionen und Nutzungsfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und
insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Gemäß § 12 Abs.
4
Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft bzw. großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie
in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004).
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10 BBodSchV ist außerhalb des Plangebietes eine Verlagerung von Bodenmaterial nur in dem Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass am Aufbringungsort die Schadstoffsituation
nicht zusätzlich nachteilig verändert wird. Erforderliche gebietsbezogene Informationen liegen bei der Unteren
Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen vor.
Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und Einbringen von Böden beachtet.
Bodenkundliche Baubegleitung: Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der Ausgleichsfläche und der öffentlichen Grünfläche keine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Ansonsten muss eine Neubewertung des Ist-Zustandes mit ungünstigeren Annahmen erfolgen.
5.2.4
Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
5.2.4.1 Schutzgut Wasser - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Der gesamte Bereich des Plangebietes wird geprägt von Kohlenkalken, die bis in größere Tiefen anstehen und
eine hohe bis sehr hohe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Überlagert werden diese Schichten großflächig von
den Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit und einer Mächtigkeit von ca. zwei bis drei Metern. Bis zu einer Tiefe von gut einem Meter ist im gesamten Gebiet Lößlehm mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit vorzufinden. Generell muss berücksichtigt werden, dass ein feuchter Baugrund mit teilweise starker Staunässe ansteht. In der nassen Jahreszeit wird Niederschlagswasser auf den dann
wassergesättigten Böden hangabwärts fließen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist deswegen auch nicht möglich. Obwohl das Plangebiet zur Zeit nahezu unversiegelt ist, trägt es wegen der anstehenden
Bodencharakteristik nur gering zur Grundwasserneubildung bei. Echtes Grundwasser steht erst bei mehr als 15
Metern unter Flur an. Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom bzw. eine Absenkung im Abstrom
oder eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Ein Einbinden von Bauwerken ins „echte“ Grundwasser ist zwar nicht zu besorgen. Jedoch ist besonders in den nassen Jahreszeiten aufgrund der großen Durchlässigkeitsunterschiede zwischen den Lößlehmen und den darunter liegenden “dichten” Verwitterungsschichten des Kohlenkalkes mit oberflächennahen Schichtenwasserbildungen und Staunässe zu rechnen. Dieses
Schichtenwasser und die Staunässe, die bis an die Geländeoberfläche heranreichen, besitzen alle Eigenschaften
hydrostatisch drückenden Wassers und werden auf die Bauwerke (Kellergeschosse und Fundamente)einwirken.
Oberflächengewässer - Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden, jedoch verläuft in einem Abstand von
ca. 100 Metern südöstlich zum Plangebiet der Schleckheimer Bach. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in dieses Gewässer ist jedoch nicht möglich, da Fremdparzellen gequert werden müssten. In einem AbSeite 30 / 37
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stand von ca. 950 Metern nordöstlich vom Plangebiet verläuft die Inde. Durch die Erstellung einer Kanalleitung
könnte hier die Möglichkeit geschaffen werden, Niederschlagswasser direkt in das Gewässer einzuleiten.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Grundstücken die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich ortsnah in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Das Gelände wird erstmalig bebaut.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde, an der innerhalb der Ortslage Kornelimünster Hochwassergefahr besteht. Soll zusätzliches Niederschlagswasser aus dem Plangebiet in die Inde eingeleitet werden, muss
dies unterhalb der Ortslage oder über Rückhaltungen erfolgen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im
B-Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässserung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das Plangebiet liegt an der abwassertechnisch erschlossenen Schleckheimer Straße, die zum Einzugsgebiet der
Abwasserreinigungsanlage Aachen Süd gehört und grundsätzlich im Mischsystem entwässert. Seit dem 1.1.1996
besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten
dies zulassen. Da das Plangebiet erstmalig bebaut wird, kommt dieser Paragraph hier grundsätzlich in Betracht.
Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Private Entwässerungsnetze mit einer Größe von über 3 ha, versiegelter Fläche, sind bei der Unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Für das B-Plangelände ist die abwassertechnische Erschließung nach Auskunft des Abwasserbeseitigungspflichtigen grundsätzlich sichergestellt.
5.2.4.2 Schutzgut Wasser - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Durch eine Realisierung der Flächennutzungsplanänderung ist zwar eine Erhöhung des Versiegelungsgrades auf
gut 60 % vorgesehen, wegen des geologischen Aufbaus der Bodenschichten und der daraus resultierenden sehr
geringen Wasserdurchlässigkeit ist die Grundwasserneubildung jedoch nicht nennenswert betroffen. Eine gezielte
Versickerung ist im gesamten B-Plangebiet nicht möglich. Deswegen sollte die Versiegelung möglichst gering
gehalten werden, sodass zumindest in den “trockenen” Jahreszeiten Niederschlagswasser ungezielt großflächig
versickern kann. Um das B-Plangelände vor hangabwärts fließendem Wasser des südwestlich gelegenen Grünlandes zu schützen, ist es erforderlich, eine Auffangrinne oberhalb des Gebietes anzulegen, die anströmendes
Oberflächenwasser zum neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße leitet. Dieser Kanal
mündet unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde. Eine Drosselung der anfallenden Niederschlagswässer
aus dem B-Plangebiet ist nicht erforderlich.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Da Schichtenwasser und Staunässe alle Eigenschaften hydrostatisch drückenden Wassers besitzen, sind Kellergeschosse und andere erdberührte Bauteile druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden. Die Fließbewegung
des Wassers innerhalb des Bodens ist jedoch so gering, dass mit einem Aufstau des Schichtenwassers vor den
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Gebäuden nicht zu rechnen ist, wenn sowohl die Arbeitsräume mit einem wasserdurchlässigen Sand-KiesSchottergemisch verfüllt werden als auch unterhalb der Bauwerkssohle eine mindestens 15 cm dicke Schicht
gleichen Materials eingebaut wird. Grundwasserabsenkungen/-ableitungen während der Bauphase sind vorher
bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen/-ableitungen sind generell verboten.
Oberflächengewässer- Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Uferrandstreifen und Quellgebiete sind innerhalb des B-Plangebietes nicht vorhanden.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Da ein direktes Ableiten von Niederschlagswasser in den Schleckheimer Bach nicht möglich ist, und der Schleckheimer Bach zur Zeit in die städtische Mischkanalisation geleitet wird, hat die Stadt Aachen beschlossen, einen
Regenwasserkanal in der Schleckeimer Straße zu errichten, der das anfallende Niederschlagswasser aus dem BPlangebiet in die Inde hinter den Ortskern Kornelimünsters leitet. Sollte das B-Plangebiet Kornelimünster Süd
verwirklicht werden, ist beabsichtigt, den Schleckheimer Bach ebenfalls in diesen Regenwasserkanal einzuleiten.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Da unterhalb der Ortslage Kornelimünster keine Hochwassergefahr für die Inde besteht, kann das gesamte Niederschlagswasser des Plangebietes, einschließlich des oberhalb der Bebauung anströmenden Hangwassers,
ohne Rückhaltung über den neu zu errichtenden Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße in die Inde geleitet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der neu zu errichtende Kanal für ein 50-jährliches Niederschlagsereignis dimensioniert wird. Dies ist erforderlich, da bei einer üblichen Dimensionierung nach Kanalkriterien (5-jährliches Niederschlagsereignis) Niederschlagswasser aus der Kanalisation austreten würde, über die
Straßenfläche in den Ortskern von Kornelimünster gelangen könnte und dort zu Schäden durch Überschwemmungen führen würde.
Entwässerung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das B-Plangebiet soll im modifizierten Mischsystem entwässert werden. Dabei wird das unbelastete Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation des Plangebietes gesammelt und zusammen mit dem unbelasteten Niederschlagswasser des B-Plangebietes 840 dem noch zu erstellenden Regenwasserkanal in der
Schleckheimer Straße zugeführt und unterhalb der Ortslage Kornelimünster der Inde zugeleitet. Das belastete
Niederschlagswasser und das Schmutzwasser des Plangebietes wird in einem Mischwasserkanal gesammelt
und der Mischkanalisation in der Schleckheimer Straße zugeführt. Rückhaltungen für das Plangebiet sind nicht
erforderlich. Zur Sicherung des Plangebietes vor hangabwärts fließendem Niederschlagswasser von oberhalb
liegenden Grünflächen, ist ein Graben anzulegen, der das anströmende Wasser sammelt und in den dann neu
erstellten Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße leitet. Eine Rückhaltung ist hierbei nicht erforderlich. Der
Regenwasserkanal ist jedoch aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters
zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren.
Die Erstellung des geplanten Regenwasserkanals der Schleckheimer Straße ist zeitlich vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen. Sie ist laut Aussage der STAWAG für das Jahr 2012 vorgesehen.
Eine Abstimmung der Entwässerungsplanung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser ist zwingend erforderlich. Der § 51 a LWG kommt hier grundsätzlich in Betracht. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist jedoch nicht möglich. Deswegen muss eine Einleitung über den neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße erfolgen.
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Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Da das Plangelände kleiner als 3 ha versiegelter Fläche ist, wird es kein privates Entwässerungsnetz geben.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Die Entwässerungsplanung ist mit dem Fachbereich Stadtentwicklung, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser
(FB 61/73) abzustimmen.
Fazit: Es bestehen gegen die Bebauungsplanmaßnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine entscheidenden
Bedenken, die nicht ausgeglichen werden könnten.
5.2.4.3 Schutzgut Wasser - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Folgende wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Forderungen zum Ausgleich von Auswirkungen ergeben
sich und sind zwingend umzusetzen:
Erdberührte Bauteile (z.B. Keller, Bodenplatten oder Fundamente) sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6
auszubilden.
Arbeitsräume sind mit geeignetem, wasserdurchlässigem Sand-Kies-Schottergemisch zu verfüllen. Unterhalb der Bauwerkssohle ist zusätzlich eine mindestens 15 cm dicke Schicht gleichen Materials einzubauen.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen (z.B.
durch Pumpen oder Drainagen) vorgenommen werden.
Sollten bei Bauarbeiten, Kalksteinbänke angeschnitten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein verschmutztes Wasser oder sonstige Verschmutzungen dort eindringen können. Das gilt sowohl für die Bauphase, als auch für die fertig gestellte Maßnahme. Schutzmaßnahmen sind im Bedarfsfall mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Die Entwässerungsplanung wird durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser (bzw. STAWAG) erstellt oder an ein geeignetes Ingenieurbüro beauftragt.
Eine Abstimmung der Planung mit dem Fachbereich Umwelt, Abteilung Gewässerschutz, hat vor den ersten
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
Der geplante Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße ist aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters vor Überschwemmungen zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren. Die Erstellung des Kanals ist vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel
durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen
sind zulässig (Kanalanschlusssatzung).
5.2.5
Schutzgüter Klima, Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder und Klima
Siehe Punkt 5.2.1. Schutzgut Mensch
5.2.6
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
5.2.6.1 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) – Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 5.2.2.1 verwiesen. Zum Thema Baumschutz läßt sich nachrichtlich anmerken, dass im Bereich der Erschließung von der Oberforstbacher Straße alter Baumbestand vorSeite 33 / 37
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handen ist (ca. 30 Bäume), dessen größter Teil unter die Baumschutzsatzung fällt. Eine schonende Erschließung
ist möglich, sodass nur wenige Bäume für diese neue Straße geopfert werden müssen. Für einen Teil der Bäume
könnte eine Befreiung nach dem Baumschutzsatzung erfolgen, da wegen Pilzbefall, Stammschäden oder deutlichem Schrägwuchs Ausnahmetatbestände vorliegen.
5.2.6.2 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Ein Teil des Baumbestandes wird im Rahmen der Umsetzung der Planung gefällt werden müssen. Hierfür werden die entsprechenden Befreiungen nach der Baumschutzsatzung eingeholt werden.
5.2.6.3 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Satzungsgemäß werden Bäume als Ersatz für die zu fällenden gepflanzt werden.
5.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unmittelbar nördlich an das Bebauungsplangebiet anschließend liegt die Benediktinerabtei, deren Kirche aus den
1950er Jahren weithin sichtbar und ein Orientierungsmerkmal im Aachener Süden ist. Bei der Planung des Bebauungsgebietes wurde darauf geachtet, dass zum einen ein angemessener Abstand gewahrt wird zwischen den
beiden Nutzungen wie auch die Sichtbarkeit der Abteikirche und des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.
5.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Nach bisheriger Einschätzung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus der Wechselwirkung der
Schutzgüter zu erwarten.
5.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die Entwicklung des Gebietes bei Durchführung der Planung, wird mit einer siedlungsbedingten Versiegelung
durch Häuser, Garagen und Erschließungsflächen einher gehen sowie mit nur gering gestalteten Gärten (aufgrund der Größe). Aufgrund der derzeitigen Situation und der Besiedlung im Umfeld wird mit keinen dauerhaft
negativen Auswirkungen für die Umwelt gerechnet.
b) Nullvariante
Bei Nichtdurchführung der Planung ist weiterhin mit einer intensiven Grünlandnutzung zu rechnen; es gibt keine
Hinweise für zu erwartende Verbesserungen oder Verschlechterungen aus Sicht der Umwelt.
c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativplanungen geprüft.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
5.4
Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Arbeitsgrundlage für die EingriffsAusgleichsbilanzierung ist der Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft
(2006) , der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich
der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
5.5
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein eigenständiges, umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung
und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
5.6
Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 812 umfasst ein gut 9,7 ha großes Plangebiet in Kornelimünster, südlich der Benediktinerabtei zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße, in dem ein Wohngebiet mit Reihen-und Doppelhäusern umgesetzt werden soll. Das Plangebiet ist durch Bebauung von drei Seiten umschlossen und grenzt
Richtung Westen an die offene Landschaft. Diese stellt sich hier -wie das Gebiet selbst- im Wesentlichen als intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland dar. Folgende Faktoren bestimmen die abschließende Beurteilung
der Umweltverträglichkeit:
-
Der jetzige Zustand des Geländes, sein Siedlungszusammenhang, seine geringe Ausstattung mit wertvollen
Landschaftselementen sowie seine geringe Bedeutung für Fragen des Artenschutzes.
Der über das gesetzliche Maß hinausgehende Schutzabstand zwischen dauerhaft zum Aufenthalt genutzten
Räumen und dem Mobilfunksendemast im Plangebiet.
Die geringe Belastung mit Lärm im Plangebiet.
Das Vorhandensein mit Metallen schwach belasteter Böden hinsichtlich der Nutzung für Gemüseanbau, die
jedoch unter Einhaltung bestimmter Regeln gefahrlos möglich ist.
Der Ausgleich der vorhandenen schützenswerten Böden im Plangebiet erfolgt durch eine den Boden schonende Umgestaltung von Waldbeständen im Aachener Stadtwald.
Der angemessene Umgang mit dem hoch anstehenden Grundwasser bzw. der Bodenfeuchtigkeit im Plangebiet
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Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
Unter Einbeziehung der vorgenannten Faktoren kann die Entwicklung des Plangebietes als verträglich für die
Umwelt bezeichnet werden, wenn die Forderungen und Empfehlungen aus dem Umweltbericht bei der Planung
und Umsetzung Berücksichtigung finden.
6
Auswirkungen der Planung
Durch die Bauleitplanung soll Planungsrecht für den zweiten Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster
West für die Errichtung von ca. 135 Einfamilienhäusern und 4 Geschosswohnungsbauten inklusive der notwendigen öffentlichen Grünflächen und einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Aufgrund der Nachfrage und auch
unter Berücksichtigung der Lage am Siedlungsrand wird eine lockere Bebauung vorgeschlagen. Mit diesem Siedlungsabschnitt wird damit nicht nur das vorhandene Quartier ergänzt, sondern auch die Siedlung zum Landschaftsraum abgeschlossen. Durch eine Grünfläche wird ein Abstand zur Benediktinerabtei hergestellt, wodurch
der Solitär nach wie vor als solcher weit sichtbar bleiben wird. Die landwirtschaftlichen Betriebe und auch ein
Funkmast sind weit genug entfernt, um ein verträgliches Nebeneinander zur Wohnbebauung zu gewährleisten.
Aufgrund der Randlage wird jedoch zu befürchten sein, dass die Mobilität der zukünftigen Bewohner vorwiegend
bis ausschließlich aus eigenen PKW´s bestehen wird. Die hinzukommenden Verkehre können zwar vom vorhandenen Verkehrsnetz problemlos bewältigt werden, aber aus klimatischer Sicht ist die einseitige Mobilität problematisch. Ein Ziel wird es daher sein, dass ggf. durch Carsharing Angebote Alternativen geschaffen werden. Der
Zuzug der Familien kann aber auch den Standort Kornelimünster stärken, indem aufgrund einer größeren Einwohnerzahl Dienstleistungen sich wieder ansiedeln und dadurch notwendige Wege vermeiden bzw. verkürzen
lassen. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit wird durch den Ausbau im Mischprinzip, die verkehrliche Trennung
der einzelnen drei Teilbereiche und den Einbau einer Querungshilfe im Bereich der Schleckheimer Straße erreicht.
Eine Besonderheit des Plangebietes stellen die schützenswerten, aber auch leicht belasteten Böden dar. Der
Eingriff in den Boden soll sich daher auf das Notwendigste beschränken, was durch fachliche Begleitungen während der Bauzeit sichergestellt werden muss. Der entsprechend hohe Ausgleich wird vorwiegend extern - in
Waldgebieten - erfolgen. Auch wenn die Metallbelastungen in den Böden gering sind, erfolgt eine Kennzeichnung
im B-Plan, um auf entsprechende Regeln beim Gemüseanbau hinzuweisen.
7
Bodenordnung
Zur Realisierung der Planung wird ein Bodenordnungsverfahren notwendig.
8
Voraussichtliche Kosten
Für umweltrelevante und grünordnerische Maßnahmen werden voraussichtlich folgende Kosten zum Tragen
kommen:
Herstellungskosten der öffentlichen Grünanlagen:
(stehen für 2016 und 2017 im Haushalt: PSP 5-130101-900-01500-300-1)
Reduzierung der öffenltichen Grünfläche von 6.000 auf 4.000 m²
Herstellungskosten für den Spielplatz:
(stehen für 2014 im Haushalt: PSP-Element 5-060201-400-00200-900-1)
ca. 253.000 €
ca.120.000 €
Herstellungskosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen
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Begründung zur Satzung
Fassung 13.07.2015
(Waldumwandlung) im Aachener Wald: insgesamt:
Für die Jahre 2015-2017 stehen hierzu schon Teilbeträge in einer Gesamthöhe
von 247.000 € im Haushalt (PSP Element: 5-140101-900-01300-900-1)
ca. 695.000 €
Folgekosten für öffentliche Grünanlage inkl. Spielplatz:
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 14.500 € einzuplanen)
ca. 14.500 €/Jahr
Herstellungskosten für die öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Straßenraum
Inkl. Bodenmanagement und Bodenkundliche Baubegleitung
ca. 432.000 €
(PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1)
Erweiterung der Fläche um 3.200 m² Wegefläche mit Mulde
9
Plandaten
Flächen für Landwirtschaft
10.000 m²
Flächen für Versorgungsanlagen (Telekom)
2.100 m²
Flächen für Gemeinbedarf
2.000 m²
Allgemeines Wohngebiet
58.600 m²
private Grünfläche (gleichzeitig Ausgleichsfläche)
4.300 m²
öffentliche Grünfläche
4.000 m²
öffentliche Verkehrsfläche
16.000 m²
Plangebiet
97.000 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 23.09.2015 den Bebauungsplan Nr.
812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 24.09.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
für den Bereich Oberforstbacher Straße, Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 812
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Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.08.2015
gemäß 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4
(Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung - Höhe baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull NHN.
Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen.
Unter Firsthöhe (FH) ist der oberste Abschluss des Daches zu verstehen.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
Außenwände von Gebäudeteilen, die der Firstwand vorgelagert sind, dürfen die festgesetzte Traufhöhe nicht
überschreiten.
2.2
Innerhalb des WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 gilt für die straßenseitigen Fassaden der Wohngebäude:
Zwerchgiebel dürfen nur mit einem Pultdach ausgeführt werden.
Der First kann bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern nur zur Straße orientiert werden, wenn das
oberste Geschoss mind. 2,0 m zurückspringt.
Das zeichnerisch festgesetzte Höchstmaß der Traufe ist als zwingende Höhe einzuhalten
- bei giebelständiger Bauweise mindestens für eine Traufseite,
- bei traufständiger Bauweise mindestens zur Hälfte der Fassadenlänge,
- für die Traufhöhe der Zwerchgiebel.
Die zwingende Höhe kann maximal um 1,0 m unterschritten werden. Bei Eckgrundstücken gelten die Regeln
der zwingenden Höhe nur für eine der beiden straßenseitigen Fassaden.
2.3
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (TH, FH) dürfen ausschließlich durch nutzungsund technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren
Energiegewinnung), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für
Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 1,0 m überschritten werden. Die technischen Aufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Ausnahmsweise sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Terrassenüberdachungen und
Wintergärten, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Größe von 25 m² je
Grundstück zulässig.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt
generell als ein Gebäude.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
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Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.08.2015
5.
5.1
Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Nebenanlagen
Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt in einer Breite von maximal 4,0 m zulässig.
5.2
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der
dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5.3
Innerhalb WA 1.1 dürfen Garagen, Carports und Nebenanlagen entlang der Straßenbegrenzungslinie eine Länge
von 9,0 m nicht überschreiten.
5.4
Innerhalb WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Nebenanlagen zwischen Hauptgebäude und angrenzender
Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) ausgeschlossen. Ausgenommen sind Standplätze für bewegliche
Abfallbehälter.
6.
6.1
Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen;
- 27 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“,
- 4 Bäume innerhalb der am westlichen Siedlungsrand festgesetzten Verkehrsfläche mit bes.
Zweckbestimmung – Fußgänger und Radfahrverkehr - und
- 13 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die als Plätze gestaltet werden.
6.2
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 2 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleich Arten zu ersetzen:
- 6 Bäume innerhalb der am nördlichen Siedlungsrand festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage A“.
6.3
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 3 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen:
- 44 Bäume innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen, die als Straßen gestaltet werden, und
- 3 Bäume innerhalb der im Zufahrtsbereich der Schleckheimer Straße festgesetzten öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage B“.
7.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturgütern und Landschaft / Eingriffsregelung
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zum ökologischen Ausgleich folgende Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durchzuführen:
- Die Flächen sind mit einer Wiesensaat zu versehen.
- Versiegelungen sind unzulässig.
- Der vorhandene Baumbestand ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Im Falle des Absterbens sind sie
durch gleiche Arten zu ersetzen.
- Zusätzlich sind 5 Bäume entsprechend der Pflanzenartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im
Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.08.2015
8.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW - Äußere Gestalt von baulichen Anlagen
Zulässig sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mind. 20°
für Wohngebäude und
für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die an Verkehrsflächen angrenzen.
9.
Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen
Das gesamte Plangebiet ist gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet, da großflächig eine – wenn auch nur geringfügige – schädliche
Bodenveränderung vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn folgende Hinweis
zum Anbau von Gemüse eingehalten werden: Gefährdungen sind nur bei dem Anbau von hoch Cadmium
anreichernden Gemüsesorten wie z.B. Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie, Spinat gegeben. Der Einrichtung
eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn bei den genannten Gemüsesorten eine Sicherung der
Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln erfolgt.
10.
10.1
Nachrichtliche Übernahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung vom …..,
die am ……. beschlossen wurde.
11.
11.1
Hinweise
Kampfmittel: Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen, Pfahlgründungen etc. Wird von Seiten des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist
aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder
die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
11.2
Bodendenkmäler: Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 23.09.2015 den
Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 24.09.2015
(Marcel Philipp)
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Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 04.08.2015
Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 812
Pflanzenartenliste 1
Sträucher 2 x v. m. B.
Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20
Quercus Freinetto
Fagus sylvatika
Tilia cordala
Carinus betulus
Acer platanoides
Acer campestre
Prunus avium
Malus spec.
Ostrya carpinfolia
Ungarische Eiche
Buche
Winterlinde
Heinbuche
Spitzahorn
Feldahorn
Vogelkirsche
Zierapfel
gewöhnliche Hopfenbuche
Amelanchier lamarckii
Corylus Avellana
Carinus betulus
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Prunus Arten
Spirae in Sorten
Kupfer Felsenbirne
Haselnuss
Heinbuche
Krnelkirsche
Roter Hartriegel
Eingriffiger Weisdorn
Kirschen
Spierstrauch
Pflanzenartenliste 2
Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20
Hecken Str. 2 x v.m.B. 100 – 125
Sorten z.B. Birne, Apfel, Zwetschke, Kirsche
Carinus betulus
Heinbuche
Pflanzenartenliste 3
Bäume Hst. St-U. 20-25, 4x v. mit Ballen
Acer campestre „Elsrijk“
Acer platanoides “Cleveland”
Carinus betulus Fastigiata
Ostrya carpinifolia
Prunus padus Schloss Tiefurt
Tilia cordata „Rancho“
Ulmus – Jybride „New horizon“
Feldahorn „Elsijk“
Spizahorn “Cleveland”
Pyramiden Heinbuche
Gewöhnliche Hopfenbuche
Traubenkirsche
Kleinkronige Winterlinde
Ulme
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße für den Bereich Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 13.07.2015
1. Verfahrensablauf
Grundlage dieses Planverfahrens ist die Rahmenplanung Kornelimünster West, die Anfang der 1990er Jahren für das
Gebiet zwischen Schleckheimer Straße und Oberforstbacher Straßer erarbeitet wurden. Die Programmberatung für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Entwicklungsbereich Kornelimünster West erfolgte im:
Stadtentwicklungsausschuss
am 11.05.1995
Bezirksvertretung Kornelimünster Walheim
am 21.06.1995
Die Bürgerbeteiligung wurde durchgeführt
vom 18.09. bis 25.09.1996
Mit dem Bebauungsplan wurde das Ziel verfolgt einer Siedlungserweiterung in einer Größenordnung von ca. 450 WE mit
Gemeinbedarfseinrichtungen und einem Nahversorgungszentrum vorfolgt. Eine Entwicklung des Gebietes konnte jedoch
nur unter Berücksichtigung bzw. Verlagerung eines dort befindlichen und emmitierenden Holzverarbeitungsbetriebes
durchgeführt werden. Schwierige Verhandlungen mit dem Eigentümer des Holzverarbeitungsbetriebes, unterschiedliche
Vorstellungen zur Dichte, den Gemeinbedarfseinrichtungen (Altenheim, Kindertageseinrichtung) und eines
Nahversorgungszentrum bestimmten die Diskussionen zu den städtebaulichen Planungen. Schließlich wurde die
Umsetzung der städtebaulichen Planung in einzelnen Teilbereichen beschlossen.
1. Teilabschnitt Bebauungsplan Nr. 840 – Kornelimünster West / Schleckheimer Straße
Nördlich der Bestandsbebauung an der Schleckheimer Straße hat in der Zeit bis 2006 ein Vorhabenträger das
Baugebiet mit ca. 90 WE umgesetzt.
2. Teilabschnitt Brachfläche Schleckheimer Straße / August-Macke-Straße
Der Planungsausschuss hat am 04.11.2010 einen Aufstellungsbeschuss gefasst mit dem Ziel, dort Wohnbebauung
und Einzelhandel anzusiedeln, um die Nahversorgung in Kornelimünster sicherzustellen.
3. Teilabschnitt Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
Programmberatung:
Planungsausschuss
am 16.06.2011
Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster Walheim
am 13.07.2011
Bürgerbeteiligung
vom 19.09. bis 30.09.2011
Offenlagebeschluss:
Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster Walheim
Planungsauschuss
Öffentliche Auslegung
am 06.11.2013
am 07.11.2013
vom 04.03. bis 04.04.2014
Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung:
Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster Walheim
Planungsausschuss
Erneute öffentliche Auslegung
am 03.12.2014
am 04.12.2014
02.02. bis 02.03.2015
Satzungsbeschluss:
Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster
Planungsausschuss
Rat
am 02.09.2015 (voraussichtlich)
am 17.09.2015 (voraussichtlich)
am 23.09.2015 (voraussichtlich)
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 13.07.2015
2.
Ziel der Planung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – sind Bauflächen für
rd. 170 Wohneinheiten geplant. Die Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-, Doppel- bzw. Reihenhäuser (ca. 140 WE) sein mit
einem kleinen Angebot von Geschosswohnungsbauten (ca. 5 Häuser mit 6 – 9 WE), wodurch den unterschiedlichen
Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen Anwohnerschaft entsprochen werden kann. Aufgrund der Nachfrage vor
allem nach freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken soll angepasst an den ländlich geprägten Raum
eine eher lockere Bebauung angeboten werden.
Im Laufe des Verfahrens dieses dritten Teilbereiches wurde das Plangebiet in Richtung Westen vergrößert, so dass eine
FNP-Änderung erforderlich wurde.
Private Bauträger haben versucht, die Grundstücke aufzukaufen und das Gelände zu entwickeln. Es konnten jedoch bei der
Vielzahl der Eigentümer keine Einigung erreicht werden. Die Bildung von Baugrundstücken wird nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes nun durch eine öffentliche Umlegung erfolgen.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden
Auswirkungen der Planung im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert:
Mit dem Bebauungsplan wird nicht nur das vorhandene Wohnquartier im Westen Kornelimünsters ergänzt, sondern auch
die Siedlung zum Landschaftsraum abgeschlossen. Es bleibt ein ausreichender Abstand zur Benediktinerabtei, wodurch der
Solitär nach wie vor als solcher wahrgenommen wird. Die landwirtschaftlichen Betriebe und auch ein Funkmast sind weit
genug entfernt, um ein verträgliches Nebeneinander zur Wohnbebauung zu gewährleiten.
Aufgrund der Randlage ist zu befürchten, dass die Mobilität der zukünftigen BewohnerInnen vorwiegend bis ausschließlich
aus eigenen PKW´s bestehen wird. Die hinzukommenden Verkehre können zwar vom vorhandenen Verkehrsnetz
problemlos bewältigt werden, aber aus klimatischer Sicht ist der hohe Anteil des motorisierten Individualverkehrs
problematisch. Ein Ziel wird es daher sein, dass ggf. durch Carsharing Angebote Alternativen geschaffen werden. Der
Zuzug der Familien kann aber auch den Standort Kornelimünster stärken, in dem aufgrund einer größeren Einwohnerzahl
Dienstleistungen sich wieder ansiedeln und dadurch notwendige Wege vermieden, bzw. verkürzt werden.
Eine Besonderheit des Plangebietes stellen die schützenswerten, aber auch leicht belasteten Böden dar. Der Eingriff in den
Boden soll sich daher auf das Notwendigste beschränken, was durch fachliche Begleitungen während der Bauzeit
sichergestellt werden muss. Der entsprechend hohe Ausgleich wird vorwiegend extern – in Waldgebieten – erfolgen. Auch
wenn die Metallbelastungen in den Böden gering sind, erfolgt eine Kennzeichnung im B-Plan, um auf entsprechende Regeln
beim Gemüseanbau hinzuweisen.
3.
Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Frühzeitige Beteiligung
In der frühzeitigen Beteiligung nahmen 110 Bürger und Bürgerinnen an der Anhörungsveranstaltung teil und 65 schriftliche
Eingaben sind eingegangen. Es wurden folgende Anregungen in die Planung aufgenommen:
Eine Mehrheit hat sich für die Verkehrsvariante ausgesprochen, die die geringsten Durchgangsverkehre auslöst. Auch wenn
die Verkehrsflächen so festgesetzt werden, dass diese eine Öffnung ermöglicht, soll für den weiteren Ausbau der Straßen
die Sperrung umgesetzt werden. Den Wunsch der Anwohner nach größtmöglichen Abständen zu den Neubauten ist nicht
umsetzbar. Allerdings wird der Abstand der überbaubare Fläche statt 3,0 m auf 5,0 m zu den Grundstücken des
Benediktinerweges erhöht. Eine zweite Fußwegeverbindung vom Plangebiet zum Benediktinerweg wird aufgrund der
Eingaben betroffener Anlieger nicht mehr weiterverfolgt. Die Zufahrtsstraße im Bereich der Schleckheimer Straße wird auf
Anregung des Anliegers von seinem Grundstück um ca. 4,0 m abgerückt.
Eine Vielzahl von Bedenken und Anregungen zu der Verkehrsbelastung, zu einem Kreisverkehr im Bereich Auf der Gallich,
zu einer Verlegung der Zufahrt im Bereich Oberforstbacher Straße, zum Standort der Kindertagesstätte, zu dem Funkmast,
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Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 13.07.2015
zu den Geschosswohnungsbauten und vor allem zu einer geringeren Dichte wurden geprüft, führen jedoch zu keinen
Änderungen.
Die Forderung nach einer Prospektion wurde vom LVR zurückgenommen, da der Eingriff in den schützenden Boden zu
nicht tragbaren Störungen geführt hätte. Die Bedenken zu einer Gefährdung des angrenzenden landwirtschaftlichen
Betriebes und der Wirkung der Abtei könnten ausgeräumt werden.
Öffentliche Auslegung
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen 38 schriftliche Eingaben ein. Es wurden folgende Anregungen in die Planung
aufgenommen:
Die überbaubare Flächen der Hauszeilen entlang der Haupterschließung (Verlängerung August-Macke-Straße) werden
aufgrund der Vermeidung von Verschattungen in die Flucht der Hauszeilen des Benediktinerweges verschoben.
Auf Anregung der Abtei werden angrenzend des Abteigeländes die Bauflächen erweitert. Die Höhenlage der Zufahrt im
Bereich der Schleckheimer Straße wird aufgrund der Anregung eines Anliegers flacher ausgebildet.
Die Bedenken zu der Verkehrsbelastung, zu dem Standort der Kindertagesstätte, zu der Gefährdung des angrenzenden
landwirtschaftlichen Betriebes wurden geprüft, führen jedoch zu keinen Änderungen.
Weitere Änderungen erfolgten:
Da der Bedarf für eine Kindertagesstätte nicht in dem Maße gegeben ist, wurde diese für eine Gemeinbedarfsfläche für
soziale Einrichtungen geändert, um so auf veränderte Anforderung aus dem Wohnquartier reagieren zu können.
Die öffentliche Grünfläche am westlichen Plangebietsrand wurde zu einer öffentlichen Verkehrsfläche geändert, um die
erforderlichen Wartungswege in das öffentliche Wegenetz zu integrieren und die wild abfließenden Oberflächenwasser
entsorgen zu können.
Die Vergrößerung der Bauflächen und die Änderung der öffentlichen Grünfläche zu Verkehrsfläche berühren die Grundzüge
der Planung, wodurch eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich wurde.
Erneute öffentliche Auslegung
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gingen 8 schriftliche Eingaben ein. Die Anregungen zu
Verkehrsbelastungen, zu verlagerten Durchgangsverkehre, zur privaten Grünfläche und zu einer Verlegung der
Zufahrtsstraße im Bereich der Schleckheimer Straße an den Siedlungsrand, wurden geprüft, führen jedoch zu keiner
Änderung der Planung.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 23.09.2015 den
Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den 24.09.2015
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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