Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
149968.pdf
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584 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0258/WP17
öffentlich
25.08.2015
Dez. III / FB 61/500
Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz West hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.09.2015
17.09.2015
23.09.2015
B0
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über
Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil
des Beschlusses.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung
mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und
Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs.1 Nr. 33
bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “EuropaplatzWest”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0258/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Situation
Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Einfallstraßen der Stadt Aachen.
Zwischen Jülicher Straße, Blücherplatz und Autobahnanschlussstelle Aachen-Europaplatz gelegen,
stellt es Aachens prominentesten Stadteingang dar und gilt als stark frequentierte Anbindung für
übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV).
Neben der verkehrlichen Bedeutung ist der Bereich auch geprägt durch seine Funktion als
Stadteingang zur Innenstadt und darüber hinaus nach Aachen-Nord.
Zudem spielt die Sichtachse auf den als Wahrzeichen bekannten Brunnen am Europaplatz und die
dahinter verlaufende, markante Gebäudefront (stadteinwärts von der Autobahn kommend) eine
zentrale Rolle für einen ersten Eindruck auf Aachen als Stadt der Quellen und Brunnen.
Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Europaplatz eine besondere
städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher besondere Anforderungen
an das Plangebiet, an die dort befindlichen Werbeanlagen und an den angrenzenden öffentlichen
Straßenraum gestellt.
Durch den Abbau der Werbeanlagen des ehemaligen ‚Kaiserbrunnen‘ – Gebäudes und einem
vorliegenden Bauantrag zur Errichtung neuer Werbeanlagen auf dem Gebäude, bietet sich mit einer
neuen Werbeanlagensatzung zeitnah die Möglichkeit, die großzügige und gleichzeitig zurückhaltende
städtebauliche Geste des Gebäudes zu unterstützen sowie die Wahrnehmung des Ensembles von
Brunnen und Gebäude zu stärken und dominante Werbung an dieser Stelle zu unterbinden.
Die bereits bestehende Werbeanlagensatzung der Stadt Aachen vom 21.09.2005 entspricht hierzu
nicht mehr den heutigen Anforderungen. Sie wird im Geltungsbereich ausdrücklich außer Kraft
gesetzt.
Der Geltungsbereich der neuen Werbeanlagensatzung „Europaplatz – West“ liegt z.T. im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779 (Plangebiet am Technologiezentrum der AGIT). Dieser
ist seit 25.02.1993 rechtkräftig, trifft jedoch keine Regelungen für Werbeanlagen. Somit wird die
Werbeanlagen-Satzung „Europaplatz – West“ in Ihrem Geltungsbereich Vorrang vor dem B-Plan 779
haben.
Ziel
Ziel der Werbeanlagensatzung „Europaplatz-West“ ist die Freihaltung der Sichtachse auf den
Stadteingang Aachens. Durch die Regelung der Zulässigkeit von neuen Werbeanlagen im optischen
Einflussbereich des Europaplatzes soll eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zukünftig
dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend
ausschließlich auf Werbeanlagen im Geltungsbereich, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind.
Anlage/n:
Werbeanlagensatzung „Europaplatz- West“ einschließlich Anlagen
Vorlage FB 61/0258/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 2/2
Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten
„EUROPAPLATZ - WEST“
gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW
vom …………
Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW.
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Verbindung mit §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit
geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am …………..diese Satzung beschlossen:
§ 1 Ziel der Satzung
Ziel der Satzung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität am Stadteingang Europaplatz.
Zum Schutz des Stadtbildes sowie des städtebaulich bedeutsamen Straßenzugs werden an Werbeanlagen und
den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen gestellt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum sowie den dem Straßenraum zugewandten
Fassaden, Dächern und Freiflächen der Grundstücke im Plangebiet zwischen Europaplatz (B1),
Dennewartstraße und Joseph- von- Görres- Straße. Der räumliche Geltungsbereich ist in Anlage 1, welche
Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.
(2) Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen
und Warenautomaten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung. Sie gelten gleichermaßen für Fremd- und
Eigenwerbung.
§ 3 Genehmigungsvorbehalt
(1) Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich für das
Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, freistehenden Werbeanlagen, sowie für
Warenautomaten. Dies gilt auch für die nach der Bauordnung NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen und
Warenautomaten (§ 65 Abs. 1 Nr. 33 , 34, 35 und 36 Bauordnung NRW) im Geltungsbereich dieser Satzung.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m²,
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an
der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
(3) Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen und Warenautomaten, wie insbesondere der Austausch defekter
Teile, sind nicht genehmigungspflichtig. Bei allen Arbeiten an Werbeanlagen, die zu einem geänderten
Erscheinungsbild der Werbeanlage führen, ist eine neue Genehmigung erforderlich.
(4) Das Erfordernis einer besonderen Erlaubnis gem. § 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG für Werbeanlagen bzw.
Warenautomaten, die an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern bzw. in deren engeren
Umgebung angebracht werden, bleibt unberührt.
§ 4 Begriffe
(1) Zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen
Als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen gelten solche Anlagen, die längstens 24 Werktage in
Folge oder im Rahmen einer Sonderveranstaltung, insgesamt jedoch nicht länger als 90 Tage im Jahr aufgestellt
bzw. aufgehängt werden.
(2) 1. Obergeschoss
Im Zweifelsfall entscheidet bei der Beurteilung der Lage des 1. Obergeschosses (z.B. bei Emporen oder
Staffelgeschossen) das äußere Erscheinungsbild.
(3) Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben
Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist,
sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese
Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Sie ist auf die zulässige
Gesamtumrissfläche aller Werbeanlagen hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die farbliche Behandlung von
Bauteilen oder Bauteilflächen.
(4) Schriftzüge
Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben und
Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie nach Absatz 3 der Werbeanlage hinzuzurechnen sind.
(5) Einzelbuchstaben
Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden
Rechtecke. Die erläuternde Zeichnung, Anlage 2, ist Bestandteil dieser Satzung
(6) Flachtransparente
Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder
Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in
Form von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen.
(7) Spannplakate
Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate, Spannposter, Großplakate etc. aus
Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für
Flachtransparente.
(8) Vor der Fassade stehende Werbeanlagen
Vor der Fassade stehende oder mit Abstand zu dieser montierte Werbeanlagen sowie selbständige bauliche
Anlagen mit dem Ziel der Werbung sind einer unmittelbar auf die Fassade angebrachten Werbeanlage
gleichzusetzen.
(9) Ausleger, Ausstecker oder winklige Werbeanlagen
sind senkrecht zur Fassade montierte Werbeanlagen. Die Befestigungen dieser Werbeanlagen sind der
Ausladung hinzuzurechnen.
§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen und Warenautomaten an und vor Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie
sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in:
- das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind,
- das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und
- das Straßen- und Platzbild.
(2) Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen und Warenautomaten nicht die architektonische Gliederung baulicher
Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und
horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere
Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt
werden.
(3) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
(4) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, da die zugehörige
Stätte der Leistung aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden
Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 6 Beleuchtung
(1) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen und Anlagen
ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen,
Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und
Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht (Aufzählung nicht abschließend).
(2) Zulässig sind selbstleuchtende und nicht selbstleuchtende auf die Fassade aufzubringende Schriftzüge. In die
Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder Ähnliches einbezogen werden.
(3) Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen, mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht.
Die Strahler müssen sich unterordnen.
§ 7 Sonstige Werbeanlagen
(1) Werbung, die flächig auf Schaufenster aufgebracht wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss zulässig, sofern
deren Gesamtfläche höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche beträgt. Die Fläche von Plakatanschlägen,
wie z.B. Hinweise auf Sonderangebote, sind auf diese Gesamtfläche mit anzurechnen.
Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses ist grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Das Versehen von Markisen, Sonnenschutzeinrichtungen und Vordächern mit Schriftzügen aus Buchstaben
und Warenzeichen, Sinnbildern oder Ähnlichem ist nur im Erdgeschoss, nicht jedoch in den Obergeschossen
zulässig. Das Versehen mit werbenden Aussagen ist nur bis zu einer Schrifthöhe von 20 cm zulässig.
§ 8 Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind:
1. Farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der Schaufensterflächen durch
Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder Ähnliches, soweit § 7 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,
2. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorgesehenen Flächen,
3. großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (sog. Megaposter) ab einer Größe von 20,00 m²,
4. Werbeanlagen als bewegliche Werbe- bzw. Wendeanlagen,
5. Akustische und akustisch unterstützte Werbeanlagen,
6. die Bemalung von Brandwänden zu Werbezwecken mit Schrift- oder Zeichendarstellungen, Warenzeichen,
Sinnbildern oder Ähnlichem,
7. Fahnenmasten und Fahnen,
8. Stelen, Pylone und Standschilder über 3,0 m Höhe und mit mehr als 1,20 m Breite.
§ 9 Anbringungsort
(1) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschoss angebracht werden. Im Erdgeschoss angebrachte Werbeanlagen
dürfen bei mehrgeschossigen Gebäuden nicht in den Bereich der Fassade hineinreichen, der dem ersten
Obergeschoss zuzuordnen ist.
(2) Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen unzulässig.
(3) Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, welche die horizontale oder vertikale Linienführung der
Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.
Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 10 Größe und Ausladungen
(1) Für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen gelten folgende Maßgaben:
1. Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten.
2. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht überschreiten. Schriftzüge in
Form von Einzelbuchstaben dürfen in der Summe eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht
überschreiten.
Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig.
(2) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,2 m (inkl. Befestigung)
nicht überschreiten.
§ 11 Ausnahmevoraussetzungen
(1) Flach auf die Fassade aufgebrachte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen vor Kopfgebäuden können bis zu
einer Größe von 8 m² ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie der Architektur dieser Gebäude
entsprechen. Zulässig ist jedoch nur eine Anlage je Gebäudeseite. Nicht zulässig sind Wechselwerbeanlagen
sowie Werbeanlagenkombinationen und Projektionen.
(2) Soweit in den §§ 7 Abs. 2 oder 10 eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge angegeben ist, kann diese
ausnahmsweise für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage, beispielsweise für einzelne Buchstaben oder
für ein Symbol, überschritten werden.
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum
(1) Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht in dieser Satzung
ausdrücklich zugelassen werden.
(2) Zulässig sind:
1. Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder automatischen Bedürfnisanstalten. Zulässig ist je
eine Werbeanlage eine Größe von max. 2,5 m² je Fahrgastunterstand oder Bedürfnisanstalt,
2. Werbeanlagen in Verbindung mit Stadtinformationsanlagen bis zu einer Größe von max. 2,5 m²
Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Genehmigung sowie straßenrechtliche Erfordernisse bleiben unberührt.
§ 13 Vorrang dieser Satzung
(1) Die Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten "Europaplatz-West" hat Vorrang vor der „Satzung
über Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtgebiet Aachen“ vom 21.09.2005.
(2) Die Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten "Europaplatz-West" hat Vorrang vor dem
„Bebauungsplan 779“ vom 25.02.1993.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige Werbeanlage ohne
Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1
Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
§ 15 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bestandteil der Satzung über Werbeanlagen
und Warenautomaten „Europaplatz – West“
Anlage 1 Geltungsbereich
M 1 : 2.500
Anlage 2
zur Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten ‚Europaplatz - West‘
Berechnung von Einzelbuchstaben (erläuternde Zeichnung zu § 4 Abs. 5):
Berechnung der Gesamtfläche:
Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b