Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
149024.pdf
Größe
58 MB
Erstellt
04.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0232/WP17
öffentlich
04.08.2015
Dez. III / FB 61/201+100
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 -Trierer Straße /
VennbahnwegÄnderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 -Trierer Straße
/ Vennbahnweghier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
02.09.2015
17.09.2015
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 129 des
Flächennutzungsplanes1980 - Trierer Straße/Vennbahnweg - aufzustellen und in der vorgelegten
Fassung öffentlich auszulegen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 1/9
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 953 –Trierer Straße /Vennbahnweg- in der vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes1980 - Trierer
Straße/Vennbahnweg- aufzustellen und in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 2/9
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2016 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
2016 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
g
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 3/9
Erläuterungen:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- und
Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes (FNP) 1980 der Stadt Aachen -–Trierer
Straße/Vennbahnweghier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
1.
Bisheriger Verlauf der Planverfahren / Beschlusslagen
- Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2007 zum Bebauungsplan
- Programmberatung PLA: 14.06.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl.
Berichtigung FNP
- Programmberatung Bezirk: 04.07.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl.
Berichtigung FNP
Für den o.g. Bebauungsplan sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 20.08. bis zum 31.08.2012, Anhörungstermin
28.08.2012
- Frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 20.08. bis zum 24.09.2012
Hinweis: Im Verlauf wurde die Verfahrensart von § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) auf vier eigenständige Bauleitverfahren aufgeteilt.
Der Geltungsbereich der Änderungen wurde aufgrund der Bearbeitung angepasst und entsprechend
der Inhalte und Planungsschwerpunkte aufgeteilt:
- Änderung FNP Nr. 129 und Bebauungsplan Nr. 953 – Zielsetzung Sondergebiet (B-Plan Nr. 953)
- Änderung FNP Nr. 136 und Bebauungsplan Nr. 943 – Zielsetzung Wohnen (B-Plan Nr.943)
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 20.08.2012 bis: 31.08.2012 stattgefunden.
Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die
Anwesenden waren Fragen zu den Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche
und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso wurden Fragen zu der
städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt
diskutiert.
Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu
gestellt:
Verkehr
Einzelhandel
Wohnbestandsüberplanung
Umwelt
Qualität
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
Seite: 4/9
Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie
die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den
Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich in zwei eigenständige
Bauleitplanverfahren, VEP 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 129 des
Flächennutzungsplanes 1980 und B-Plan 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die
unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen –
Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene
Planung und Sicherung des Einkaufszentrums. Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine
individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund wurde eine
einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren
erstellt.
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Rechtsbeistand des
Grundstückseigentümers des Futtermittel- und Gartenhandels mitgeteilt, dass eine Überplanung
des Grundstückes nicht gewünscht und eine Umsetzung der Planung auf absehbare Zeit nicht
möglich ist. Der Betrieb floriert und die Nachfolge des privaten Einzelhandels ist gesichert. Da
eine Gesamtentwicklung des Bereiches zwar städtebaulich wünschenswert ist, aber eine
Realisierung gegen den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht möglich bzw.
sinnvoll erscheint, wurde der zweite Bauabschnitt aus dem Verfahrensbereich herausgelöst.
Durch den Aufstellungsbeschluss und das besondere Vorkaufsrecht hat die Stadt Aachen einen
ausreichenden Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke an der Trierer
Straße.
Die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin des Einkaufszentrums haben erhebliche
Anstrengungen unternommen, das Einzelhandelsgrundstück zu arrondieren und die
vorhandenen Wohngebäude zu erwerben. Die Grundstücke Ringstraße 13, 15 und 17 konnten
erworben werden. Der Eigentümer des Grundstücks Ringstraße 15a hat Kaufverhandlungen
abgelehnt, so dass das Wohngebäude bestehen bleibt und in die Planung eingegliedert werden
soll. Da die Gemeinde langfristig an einer Integration des Wohngrundstückes in den
Einzelhandelsbereich interessiert ist, soll das Grundstück in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen und als Sondergebiet Einzelhandels-zentrum festgesetzt werden.
Um die Einschränkungen für den Eigentümer und die Bewohner möglichst verträglich zu
gestalten, soll der Bestandsschutz auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und
Erneuerungen ausgedehnt werden. Die bestehende Zufahrt zu dem Grundstück soll im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Anlieger sowie einer Ver- und Entsorgung belastet werden. Durch dieses Maßnahmenpaket
sollen die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers ausreichend gewürdigt werden.
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
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Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel
wurden aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Für beide Bauleitplanverfahren
wurden Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Die Ein- und
Ausfahrt des Einzelhandels zur Trierer Straße wird neu geregelt. Zukünftig soll der Knotenpunkt
durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt werden. Dieser Knotenpunkt ermöglicht es in
Zukunft, dass in beide Richtungen sowohl rechts als auch links abgebogen werden kann. Der
querende Radverkehr (Vennbahntrasse) wird in den signalisierten Knotenpunkt eingebunden
und sicher geleitet. Um die Wohngebiete auf der westlichen Seite von Brand auf direktem Wege
anzubinden soll eine Anbindung des Einzelhandels über die Planstraße 1 des Wohngebietes
erfolgen. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird sichergestellt,
dass die Anlieferung des Einzelhandels ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen darf.
Zur Schließung der Baulücke an der Platzaufweitung der Heussstraße soll ein
zweigeschossiger Baukörper mit zurückversetztem Obergeschoss entstehen. Das Gebäude
wird an das vorhandene grenzständige Gebäude Nr. 41 anschließen und die vorhandene
Gebäudekubatur übernehmen. Somit werden die Bedenken der Anwohner und des
Architektenbeirates aufgenommen und umgesetzt. Im Erdgeschoss soll eine
Einzelhandelsnutzung und in den Obergeschossen Praxis- oder Büroräume vorgesehen
werden.
Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert. Im Zuge dessen wurden
dieMitarbeiterstellplätze des Einzelhandels in den Bereich des Wohngebietes verschoben.
Durch diese Verschiebung wurde das Wohngebiet um Bauflächen für eine Hausgruppe
verringert und der konzipierte Spielplatz musste gedreht werden. Der Spielplatz und der
begleitende Weg für Fußgänger und Radfahrer werden so zum verbindenden Element zwischen
dem Wohngebiet und dem Vennbahnweg. Die Größe der öffentlichen Grünfläche im
Wohngebiet ermöglicht die Planung eines Spielplatzes und einer s.g. Fahrradstation, eines
Treffpunktes, der zur Rast bei einer Fahrradtour einlädt und den Kindern eine Spielmöglichkeit
bietet. Dem Wunsch, dem Wohngebiet einen zentralen Platz zuzuordnen konnte aus
städtebaulichen Gründen nicht nachgekommen werden. Das Wohngebiet ist hierzu zu klein, die
Rahmen-bedingungen durch den benachbarten Einzelhandel und die sonstigen Belange z.B.
nach gesunden Wohnbedingungen (Schallschutz, Ausrichtung zur Sonne, etc.) nicht umsetzbar,
um einen entsprechenden und schlüssigen städtebaulichen Entwurf erstellen zu können. Aus
diesem Grund wurde die bisherige Wohngebietsplanung beibehalten und lediglich konkretisiert.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gegenüber dem Bestand eine wesentlich
größere Fläche versiegelt. Da die Hochwasserrückhaltekapazitäten in der Rombachstraße nicht
ausreichen besteht einzig eine Entwässerungsmöglichkeit in den Kanal in der Trierer Straße.
Aus Kanalkapazitätsgründen ist die Einleitungsmenge in den öffentlichen Kanal in der Trierer
Straße auf 70 l/s begrenzt. Aus diesem Grund muss ein erheblicher Anteil des Abwassers auf
dem Grundstück zurückgehalten werden. Aus räumlichen Gründen ist hier nur ein unterirdisches
Becken denkbar. Eine Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung soll
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
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in dem Durchführungsvertrag verbindlich zwischen der Stadt Aachen und der Vorhabenträgerin
geregelt werden.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die
Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch
auf eine Beteiligung der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept
(STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals
aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine
erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt.
Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung
hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der
Fläche durch das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum,
der vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der
Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute Konsensentscheidung nicht notwendig.
In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld
(Minerva) zugunsten der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin
am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der
Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.
4.
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 (FNP)
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung bezieht sich nur auf die Planung des
Einkaufszentrums parallel zum Bebauungsplan Nr. 953 und hat sich im Verfahrensverlauf
geändert. Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt.
Neuaufstellung FNP Aachen*2030
Der Flächennutzungsplan unterlag in den letzten dreißig Jahren zahlreichen einzelnen
Änderungen. Basisdaten und Prognosen sowie die Ziele der Stadtentwicklung stammen aus
den 70er Jahren und sind inzwischen veraltet. Nach der Periode des Stadtwachstums und der
kommunalen Neugliederung steht die Aachener Stadtentwicklung heute vor den Aufgaben der
qualitativen Fortentwicklung und Modernisierung der Stadt. Zudem ist eine Anpassung an
veränderte Rahmenbedingungen und neue gesetzliche Grundlagen erforderlich. Insbesondere
sind umweltbezogene Zielvorstellungen, wie bspw. der Freiraum-, Klima- und Bodenschutz und
die Anforderungen an den demografischen Wandel zu beachten.
Daher wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des zuvor
erarbeiteten Masterplanes Aachen*2030 beschlossen.
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
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Derzeitiger Stand der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist die Durchführung des
Verfahrensschrittes der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Der
Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplanes einschließlich der für Teilräume beschlossenen
Varianten wurde in der Zeit vom 23.06. bis 01.08.2014 öffentlich ausgelegt. Dieser Vorentwurf
übernimmt die Darstellung der Änderung Nr.129 als „Sondergebiet“. Die gemischte Baufläche
östlich des Plangebietes wird darin entsprechend der umgebenden Darstellung als Grünfläche
dargestellt
Für den westlich gelegenen Teil im Bereich Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 943 vorbereitet. Parallel hierzu wird die Änderung Nr. 136
des Flächennutzungsplanes durchgeführt mit der Änderung der Darstellung von `gemischter
Baufläche` in `Wohnbaufläche`.
5.
Offenlagebeschluss
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- soll für
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung -Einkaufszentrum mit DienstleistungenPlanungsrecht geschaffen werden. Die Planungen des Angebotsbebauungsplans (B-Plan 943)
und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP 953) wurden eng aufeinander abgestimmt.
Die Bauleitplanverfahren sollen parallel geführt werden, um die städtebaulichen Ziele des
Aufstellungsbeschlusses nach einer Verbesserung und Neuordnung der Einzelhandelssituation
im Stadtteilzentrum und die Schaffung von Wohnbauland für Einfamilienhäuser und
Geschosswohnungsbau planungsrechtlich abzusichern. Die Bauleitplanungen nehmen die
Vorgaben des Rahmenplans Brand auf und konkretisieren dessen Inhalte. Durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag sollen konkrete und
verbindliche Grundlagen zum Einfügen in das Umfeld und zur Umsetzung des
Einzelhandelszentrums definiert werden. Die Ziele des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes
der Stadt Aachen sollen in konkretes Bauplanungsrecht umgesetzt werden.
Für das beabsichtigte Vorhaben des Nahversorgungszentrums soll parallel der
Flächennutzungsplan geändert werden. Die derzeitige Darstellung `Gewerbliche Baufläche` soll
in die Darstellung `Sondergebiete` geändert werden. Das Sondergebiet mit der Bezeichnung
„Trierer Straße / Vennbahnweg“ erhält die Nr. 30 mit der Zweckbindung
„Nahversorgungszentrum mit Dienstleistung“; Art der Nutzung ist „Gebäude, Stellplätze“.
Die Verwaltung empfiehlt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 –Trierer
Straße/Vennbahnweg- den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich
auszulegen.
Des Weiteren empfiehlt sie, die Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes aufzustellen und
in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Die Kosten werden durch die Vorhabenträgerin getragen. Das Planverfahren löst keine
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.02.2016
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finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Aachen aus. Sämtliche Aufwendungen
bezüglich der Planung und Durchführung der Maßnahme gehen zulasten der Vorhabenträgerin.
Dies betrifft auch die verkehrstechnische Ertüchtigung des Knotenpunktes an der Trierer Straße
einschließlich der Ampelanlage und der Ausgestaltung der neu geplanten Abbiegestreifen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
7.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
8.
Stellungnahmen der Behörden
9.
Abwägungsvorschlag Behörden
10.
Vorhaben- und Erschließungsplan
11.
Ansichten und Schnitte (1)
Ansichten und Schnitte (2)
12.
Baumbilanz- u. Grünmaßnahmenplan (1)
12.
Baumbilanz- u. Grünmaßnahmenplan (2)
13.
Übersichtsplan FNP
14.
Luftbild FNP
15.
FNP - Entwurf Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplan 1980
16.
FNP - Entwurf der Begründung zur FNP-Änderung Nr. 129
Vorlage FB 61/0232/WP17 der Stadt Aachen
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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 953
Trierer Straße/ Vennbahnweg
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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 953
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 953 -Trierer Straße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg
zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Lage des Plangebietes
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.08.2015
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Sondergebiet 1 (SO 1) „Drogeriemarkt“
Das SO 1 dient der Unterbringung eines Drogeriemarktes. Zulässig ist ein Drogeriemarkt mit einer
Verkaufsfläche von max. 850 m². Sonstige zentren- und nicht zentrenrelevante Kernsortimente gemäß der
nachstehend abgedruckten Aachener Sortimentsliste (Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
vom 08.06.2011) sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche zulässig.
1.2. Sondergebiet 2 (SO 2) „Lebensmittel-Discounter“
Das SO 2 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Discounters. Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb zum
Verkauf von Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von max. 1350 m². Auf mind. 51 % der Verkaufsfläche hat
die Veräußerung von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der nachstehend abgedruckten
Aachener Sortimentsliste (Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen vom 08.06.2011) zu erfolgen.
An dem vorhandenen Wohngebäude auf dem Flurstück 1136 sind Erweiterungen, Änderungen,
Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig.
1.3 Sondergebiet 3 (SO 3) „Lebensmittel-Verbrauchermarkt“
Das SO 3 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit ergänzenden Einzelhandels-,
Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen in einer Shopzone. Zulässig sind:
- ein Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit max. 2800 m² Verkaufsfläche;
- Shops in der Shopzone auf einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu 100 m²;
- eine Apotheke in der Shopzone;
- Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe in der Shopzone.
1.4 Sondergebiet 4 (SO 4) „Fachmarktzentrum und Büros“
Das SO 4 dient der Unterbringung von nicht großflächigen Einzelhandels-, Dienstleistungs-,
Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und einer
Tiefgarage. In dem SO 4 sind gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig,
zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Verkaufsfläche
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, dem Kunden zugänglich ist und nicht nur
vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger,
Kassenzone, Pack- und Entsorgungszone, Bedientheken, Pfandvorraum, Windfang, Schaufenster, Treppen in
Verkaufsräumen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen, sofern sie innerhalb des Gebäudes untergebracht
sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen,
die Personalzwecken dienen sowie Kundensozialräume (Toiletten u.ä.).
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.08.2015
1.5 Aachener Sortimentsliste
Nahversorgungsrelevante Sortimente
• Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2)
• Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.45)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
• Apotheken (WZ 47.73)
• Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
• Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
• Bücher (WZ 47.61)
• Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
• Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
• Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
• Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
• Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
• Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
• Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
• Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ 47.59.9)
• Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
• Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
• Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
• Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
• Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
• Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
• Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
• Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote,
Yachten) (WZ 47.64.2)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.08.2015
Nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend)
• Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
• Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
• Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge,
Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel, z.B. Kabel,
Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
• Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
• Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
• Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
• Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
• Fahrräder und -zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
• Farben / Tapeten / Bodenbeläge
• Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune, Teichbau
• Kamine
• Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
• Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
• Sportgroßgeräte
• Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
• Videoverleih, CD-Verleih
• sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
• Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
• Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
• Tiernahrung, Zooartikel
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Höhen baulicher Anlagen
2.1.1. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen aus konstruktiven Gründen in allen Sondergebieten
um bis zu 0,2 m überschritten werden. Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante
Gebäude zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise
überschritten werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
(Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 2,00 m (für Lüftungs- und
Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht),
- Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m .
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den
Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt ist.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
3.1 In den SO 1 bis SO 3 wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Im SO 2 ist an die nordwestliche und im SO
3 an die südwestliche Gebäudeaußenwand des auf dem Flurstück 1136 vorhandenen Gebäudes anzubauen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.08.2015
3.2 Im SO 4 dürfen die Baugrenzen durch Gebäudeteile, wie insbesondere Vordächer, um bis zu 1,50 m
überschritten werden.
3a. Tiefe der Abstandflächen
Im SO 4 beträgt die Tiefe der Abstandfläche zur Grundstücksgrenze Heussstr. 23 (Flurstück 841) 0,4 H, mindestens
3 m.
4. Besondere Regelungen zur Art der baulichen Nutzung
In den Sondergebieten sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten
werden.
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
5.1 Für den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse sind 12 Fledermauskästen
an den neuen Baukörpern oder an Bestandsgebäuden im Umfeld aufzuhängen.
5.2 Für den Wegfall eines Baumes mit Baumhöhlen sind als Ersatzquartier für Fledermäuse 2 Fledermauskästen im
Baumbestand im Umfeld aufzuhängen.
5.3 Zum Erhalt des Lebensraums des Haussperlings sind 2 Brutkästen an die Fassade der neuen Gebäude
anzubringen. Alternativ ist ein Kompletteinbau (als Niststein) in Stein- oder Betonbauten möglich.
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Zur Erschließung des Flurstücks 1136 wird das Plangebiet mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger und der Ver- und Entsorgung belastet.
7. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Im SO 1 ist östlich, zum Vennbahnweg hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich der „Ladezone Nord“ eine
Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 40 m und einem Schalldämm-Maß von
R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung von Reflektionen
ist die Wand auf der Westseite, zur Ladezone hin, hochabsorbierend auszubilden.
Im SO 3 / SO 4 zur Wohnbebauung Rombachstraße hin („Ladezone Süd“) ist gemäß zeichnerischer Festsetzung
eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände, einer Länge von 70 m und einem Schalldämm-Maß
von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden
Oberfläche auszubilden.
8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
8.1. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gärtnerisch
anzulegen und unversiegelt zu erhalten.
8.2. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß
Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen:
Pflanzung von 8 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche,
Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 12-14) in Abständen von
10 m,
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 13.08.2015
zehn 3-er Gruppen einheimischer Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche,
Gewöhnlicher Schneeball in der Qualität 2xv 70-100) als Sichtschutz gegenüber dem geplanten
angrenzenden Wohngebiet,
Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stellplatzanlage 5 im
Südwesten,
Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten (s.o.) entlang der Gebäudekante im Südosten als
Sichtschutz für den parallelen Vennbahnweg.
8.3. In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dürfen in den
zeichnerisch festgesetzten Bereichen Schallschutzwände errichtet werden.
9.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1. Dachgestaltung
In dem Sondergebiet sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Neigung von 15° - 35° zulässig. Die Errichtung
von Photovoltaikanlagen ist zulässig. Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer sind nicht zulässig.
2. Verpflichtung zur Herstellung von Einfriedungen
Die Zufahrten des Plangebietes und des Mitarbeiterstellplatzes (ST2) sind zu beschranken. LKW sind dauerhaft
durch bauliche Maßnahmen an einer Befahrbarkeit „Zufahrt Süd“ (Rombachstraße) zu hindern.
3. Werbeanlagen
Im Bereich der Zufahrt (Trierer Str.) ist eine freistehende Werbeanlage außerhalb der Baugrenzen mit maximal
5,5 m Höhe zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig und dürfen den
Hochpunkt des Daches (254,00 ü. NHN) um max. 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind
zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) von 2,0 m x 2,0 m zulässig.
Kennzeichnungen
1. Flächen, deren Böden mit erheblichen umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Unter den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen (Altlastenverdachtsfläche Nr. ….) befinden sich in
den bodennahen Erdschichten erhebliche Bodenbelastungen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme sind die
betroffenen Bodenmassen zu entfernen und entsprechend des Altlastengutachtens in Abstimmung mit der
Bodenschutzbehörde ordnungsgemäß zu entsorgen.
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953
– Trierer Straße/Vennbahnweg –
im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg
zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 ..................................................................................................................... 3
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................................... 3
1.1 Lage und Größe des Plangebietes ............................................................................................................................ 3
1.2 Städtebauliche Situation des Plangebietes ............................................................................................................... 3
1.3 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ............................................................................................................ 3
1.4 Flächennutzungsplan (FNP) ...................................................................................................................................... 3
1.5 Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................................................... 4
2. Anlass der Planung ......................................................................................................................................................... 4
3. Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................................................................ 5
3.1 Allgemeine Ziele ........................................................................................................................................................ 5
3.2 Städtebau und Gestaltung des „VennbahnCenter“.................................................................................................... 7
4. Festsetzungen des Bebauungsplanes............................................................................................................................. 9
4.1 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................... 9
4.2 Maß der baulichen Nutzung................................................................................................................................. 11
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücke……………………………………………………………………..12
4.4 Besondere Regelung zu Art und Maß der baulichen Nutzung………………………………………………12
4.5 Abstandflächen………………………………………………………………………………………………………12
4.6 Verkehrsflächen……………………………………………………………………………………………………13
4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht………………………………………………………………………………….13
4.8 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen………………………………..13
4.9 Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen……………………………14
4.10 Altablagerung AA 9914……………………………………………………………………………………… 14
4.11 Werbeanlagen………………………………………………………………………………………………… 14
5 Erschließung................................................................................................................................................................... 15
5.1 Äußere Erschließung ....................................................................................................................................... 15
5.2 Innere Erschließung ................................................................................................................................................ 16
5.3 Entwässerungskonzept ........................................................................................................................................... 16
5.4 Freiraumkonzept...................................................................................................................................................... 17
5.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 18
5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung ........................................................................................................................... 18
6. Umweltbericht ................................................................................................................................................................ 18
7. Auswirkungen der Planung……………………………………………………………………………………………43
8. Kosten ........................................................................................................................................................................... 43
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in dem Aachener Stadtteil Brand, umgeben von der Trierer Straße im Norden sowie der
Rombachstraße und dem Vennbahnweg im Süden. Die ebene Fläche liegt auf ca. 245 m + NHN. Die Straßenfront zur Trierer Straße ist mit ca. 13 m sehr schmal. Das hierüber erschlossene Grundstück mit derzeitigen Nutzung durch eine ALDI SÜD Filiale wird bis zu einer Tiefe von rund 230 m überplant. Von der Überplanung ist ein
leerstehendes Mehrfamilienhaus und ein leerstehendes Einfamilienhaus sowie wie ein bewohntes Mehrfamilienhaus und ein bewohntes Einfamilienhaus betroffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Wesentlichen das Grundstück der aktuellen ALDI-Filiale (Flurstück 826) und die Gebäude der Wohnbebauung mittelbar am Vennbahnweg (Flurstück 1158, 1142, 1136 und 1135). Ferner werden die angrenzenden Grundstücke
(Flurstück 827 und 835) und das Grundstück „An der Schmiede“ (Flurstück 820, 842 und 813) zudem ein Teilstück der Trierer Straße (Ertüchtigung der Kreuzung / Flurstück 272) und der obere Teil des Vennbahnweges
(Anschluss an die neue Kreuzung / Flurstück 777) einbezogen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 20.745
qm (2,075 ha). Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist mit dem des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht identisch. Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Gemarkung
Brand, Flur 7, Flurstück 1136 steht nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und ist demzufolge nicht Teil der Vorhabengrundstücke, wie sie im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesen werden. Das Flurstück 1136
grenzt unmittelbar an die Vorhabengrundstücke an und ist demzufolge den Auswirkungen der Planung besonders
ausgesetzt. Um diese sorgfältig abwägen und den Interessen des Grundstückseigentümers umfassend Rechnung tragen zu können, wird das Flurstück 1136 daher gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen.
1.2 Städtebauliche Situation des Plangebietes
Derzeit befindet sich auf dem Plangebiet im nördlichen Teil des Plangebietes eine ALDI-Filiale mit Stellplatzanlage. Östlich und südlich der bestehenden ALDI-Filiale befinden sich angrenzend an den Vennbahnweg vier
Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen, sowie den dazugehörigen Wohngärten. Der südliche Teil
des Plangebiets ist zur Zeit Wiesenfläche, welche mit Gehölzbestand im Zentrum des Plangebietes bepflanzt ist.
Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine vorhandene Wohnbebauung im südlichen Teil des Erschließungsstichs der Heussstraße an. Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto,
Tierfachmarkt) vorhanden. Weiterhin befinden sich im weiteren Umfeld mehrere gewerbliche Anlagen und zwar
östlich bzw. südöstlich des Vennbahnweges. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr und die Firma
Holz-Coop, wobei für letztere zurzeit bereits eine Gemengelage zur umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Aufgrund der Lage an der Hauptstraße, der Trierer Straße, ist eine direkte Anbindung zur Innenstadt gewährleistet.
1.3 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Die Inhalte des neu aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln / Teilbereich Region
Aachen sind mit Bekanntmachung vom 27.05.2003 (mit Ergänzungen, Stand April 2008) Ziel der Landesplanung
geworden. Das Plangebiet in Aachen-Brand (Trierer Straße / Rombachstraße) ist hier als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
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Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
1.4 Flächennutzungsplan (FNP)
Der „Flächennutzungsplan 1980“ der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden „Gewerbliche Bauflächen" und im Süden „Gemischte Bauflächen" dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen
Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund dessen wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren der 129. Änderung geändert.
Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 953 entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen
Einzelhandelskonzeptes und den Aussagen der städtebaulichen Entwicklungskonzeption des Rahmenplans
Brand. Sie dient der Stabilisierung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren und der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierten Standorten mit zentren und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment. Für
den angrenzende Vennbahnweg wird ebenfalls den Aussagen des Masterplans entsprochen, der für diesen Bereich die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat. Der gesamte
Planbereich soll in Sonderbauflächen für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, für die Unterbringung mehrerer großflächiger Einzelbetriebe, geändert werden.
1.5 Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 II aus dem Jahr 1991. Dieser setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes Gewerbegebietsfläche mit einer Grundflächenzahl von 0,6 fest.
Der restliche Teilbereich ist als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. Die aktuellen Planungsziele der
Stadt Aachen zur Entwicklung eines Einkaufszentrums in dem ausgewiesenen Stadtteilzentrum Brand lassen
sich auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 678 II nicht realisieren. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ziele des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes 2011 der Stadt Aachen ist die Aufstellung eines
neuen Bebauungsplans erforderlich.
2. Anlass der Planung
Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen Brand zu schaffen. Parallel zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Stadt Aachen für die südlich, an das Plangebiet grenzende Freifläche die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 943 als Angebotsplan zur Ansiedlung von Wohnnutzungen.
Im Masterplan* 2030 der Stadt Aachen ist dem Thema „Einzelhandelsentwicklung“ separate Aufmerksamkeit
gewidmet. Als Ausgangspunkt gilt es, das historische Erbe der Stadt in eine neue Zeit zu überführen und die Verknüpfungen mit der gewachsenen Kulturlandschaft zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sind neue baukulturelle Impulse zu setzen, insbesondere auch für eine hochwertige Bauqualität bei Neubauten. Gerade und insbesondere bei den so genannten „Nutzbauten“. Mit Blick auf die angestrebte weitere Profilbildung Aachens und seine
Stärkung in der (auch grenzüberschreitenden) Konkurrenz der Oberzentren und Regionen bedeutet dies, die
Qualitäten der kompakten und gemischten Stadt mit kurzen Wegen fortzuentwickeln und durch qualitative „InWert-Setzung“ des vielfältigen historischen Erbes und neue baukulturelle Impulse Identität stiftend zu wirken.
Dabei sind in die Jahre gekommene „öffentliche Freiräume, Plätze, Parks, Grünflächen“ neu in Wert zu setzen
und die Orte kultureller Angebote, Einrichtungen und Aktivitäten in der Stadt sinnvoll miteinander zu verknüpfen.
In diesem Zusammenhang ist zudem eine Verknüpfung der Kerne mit den Kulturlandschaften im Freiraum herzustellen bzw. zu verbessern. Die gewerbliche Struktur Aachens ist neben einigen Großbetrieben im industriellen
wie im Dienstleistungsbereich durch einen relativ stabilen Mix an Klein- und Mittelbetrieben gekennzeichnet.
Durch den fortgesetzten Ausbau der Hochschulen und deren zunehmend engere Verbindung mit der Wirtschaft,
gewinnt Aachen als Wissenschafts- und Technologiestandort weiter Profil. Um einerseits bereits ansässige Betriebe dauerhaft an den Standort Aachen zu binden und ihnen hier neue Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen,
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
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sind die bestehenden, städtebaulich integrierten Gewerbestandorte mit Blick auf die sich verändernden Anforderungen neu zu profilieren und zu restrukturieren. Bei der Fortentwicklung der Gewerbestandorte sind die Grundsätze bzgl. Flächeneffizienz, Mischung, kurze Wege, leistungsfähige Erschließung, Umweltverträglichkeit und Gestaltungsqualität zu beachten. Das Plangebiet ist im Rahmen des Masterplan* 2030 als Entwicklungsstandort
identifiziert und stabilisiert einerseits die Funktion der Aachener Innenstadt als Einzelhandelsstandort und neue
Anziehungspunkte in der Stadt zu berücksichtigen, anderseits – ergänzend dazu –, mit Blick auf ältere und mobilitätseingeschränkte Bevölkerungsgruppen, die Nahversorgung in den Ortsteilen zu sichern. Dabei soll „großflächiger Einzelhandel“ mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten an wenigen, verkehrlich sehr gut angebundenen Lagen konzentriert werden.
Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der
Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung
für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung erkennt den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die
folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:
• Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort,
• Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft,
• Realisierung einer flexiblen, in Stufen umsetzbaren Gesamtkonzeption,
• Quartiersplatz als Scharnier ausbilden,
• Sicherung eines verträglichen Einzelhandelssortimentes,
• Bündelung der Stellplätze auf gemeinsamer Fläche,
• Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln,
• Einrichtung eines Kinderspielplatzes,
• Ausbildung eines Entrees zur Trierer Straße,
• Konfliktfreie Erschließung Einzelhandel, Vermeidung von Schleichverkehr,
• Vermeidung unansehnlicher Rückfronten.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele zur Neuordnung des Bereiches an der Trierer Straße und der Erschließung des Wohnbereiches ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Das bestehende Planungsrecht
des Bebauungsplans Nr. 678, II. Änderung aus dem Jahre 1989 wird den Ansprüchen zur Steuerung des Einzelhandels und Schaffung von Wohnraum in Brand nicht gerecht. Es besteht der Anspruch, die Bauleitplanung
Rombachstraße nicht isoliert zu betrachten, sondern vernetzt mit den umliegenden Bereichen zu entwickeln. Die
Bauleitplanung folgt dabei den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen sowie der
Rahmenplanung Brand.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1 Allgemeine Ziele
Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen soll das Stadtteilzentrum
Brand (das so genannte: „VennbahnCenter“) auf den Planbereich südwestlich der Trierer Straße ausgedehnt
werden. Ziel der Planung ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstückssituation an der Trierer Straße und
die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes. Hierbei spielt auch der angrenzende Vennbahnweg
eine Rolle.
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Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Einzelhandelsstandort an der Trierer Straße neu zu ordnen. In enger
Abstimmung und zeitlich parallel wird der Bebauungsplan 943 der Stadt Aachen die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet - südwestlich an das Plangebiet angrenzend - schaffen. Die Einzelhandelssituation an
der Trierer Straße ist sowohl aus gestalterischer Sicht als auch bezüglich der Erschließung derzeit unbefriedigend. Der Wunsch zur Verlagerung und Betriebserweiterung des vorhandenen Vollsortimenters an der Heussstraße wird zum Anlass genommen, die Gesamtsituation neu zu ordnen. Übergeordnetes Ziel der Bauleitplanung
ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein attraktives und zukunftsorientiertes Stadtteilzentrum für
Brand zu schaffen. Die vorhandene, historisch gewachsene Grundstücksaufteilung mit den diagonal auf die Trierer Straße zulaufenden Grundstücksgrenzen schränkt die Entwicklung stark ein. Wesentliche Kriterien für die
Standortwahl sind die in Wohnbebauung integrierte Lage am Rand einer gewachsenen Einkaufslage (Trierer
Straße) und die gute Verkehrsanbindung. Im Übrigen sind geeignete Potentialflächen innerhalb des Stadtteilzentrums für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht verfügbar.
Der Bereich zwischen Heussstraße im Nordwesten und der Freunder Landstraße im Südosten ist entlang der
Trierer Straße gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen (2011) bezüglich seiner Einzelhandelsfunktion als Stadtteilzentrum zu werten. Als Begründung wird ausgeführt, dass sich der Standort durch
seine besonders gute Einzelhandelsausstattung für den täglichen und mittelfristigen Bedarf auszeichnet. Die Versorgungsfunktion des Stadtteils entspricht der eines Mittelzentrums. Die entlang der Trierer Straße gelegenen
Einzelhandelsbetriebe bieten ein breit gefächertes Sortimentsangebot. Sie profitieren nicht nur von der Einwohnerstärke des Versorgungsbereiches sondern auch von der Lage an dieser stark befahrenen Radialen. Gemäß
den Zielen des Einzelhandelskonzeptes soll die Versorgungsfunktion des Stadtteils Brand im Bereich Trierer- /
Heussstraße ausgebaut und neu geordnet werden. Ziel ist, die ansässigen Betriebe baulich mit einer gemeinsamen Erschließung und Stellplatzanlage zusammenzufassen.
Um eine sinnvolle Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Geländes zu erreichen ist eine Überplanung der
vorhandenen Wohngebäude an der Ringstraße notwendig. Das Wohnhaus Ringstraße 15a (Flurstück 1136)
bleibt erhalten. Der Gebäudekörper im SO 2 bzw. SO 3 wird an das Wohnhaus nördlich bzw. südlich angebaut.
Damit wird der im Bestand vorhandenen geschlossenen Bauweise Rechnung getragen. Gegenüber der Bebauung im Bestand wird der geplante Gebäudekörper eine teilweise geringere Höhe aufweisen. Dadurch wird auch
für eine ausreichende Belichtung gesorgt. Die östlich ausgerichteten Gebäudefassaden zum Vennbahnweg hin
werden von der Planung nicht beeinflusst. Die Erschließung des Wohnhauses wird durch die Festsetzung eines
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Leitungsträger für die Ver- und Entsorgung sowie für die Anlieger
gesichert. Den nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechten steht das städtebauliche Ziel gegenüber, das
ausgewiesene Stadtteilzentrum mit den geplanten Einzelhandels- und ergänzenden Nutzungen zu sichern und zu
stärken und dadurch die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Der Standort ist zudem bereits jetzt durch
Einzelhandel geprägt. Andere geeignete Grundstücksflächen innerhalb des Stadtteilzentrums stehen nicht zur
Verfügung. Mit der vorliegenden Planung werden die Eigentumsrechte bezogen auf das Flurstück 1136 einerseits
und die städtebaulichen Ziele der Stärkung und Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs und der Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung andererseits zu einem gerechten Ausgleich gebracht.
Ausgehend von Überlegungen, den vorhandenen Vollsortimenter EDEKA in der Heussstraße zu entwickeln, wurden erste Gespräche seitens der Stadtverwaltung mit den Handelshäusern EDEKA und ALDI bereits im Jahre
2004 geführt. Grundidee war, die unbebaute Fläche hinter der ALDI Filiale, welche im Eigentum der Stadt
Aachen ist und von der Vorhabenträgerin erworben wird, mit der ALDI Liegenschaft zu verschmelzen, um so eine
attraktive Größe für die Neukonzeption eins Stadtteilzentrums zu erhalten.
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Dennoch bedurfte es weiterer Jahre, um erste konkrete Planungsüberlegungen seitens der Handelshäuser vorzulegen – die dann die Entwicklungsidee der Stadt Aachen aufnahm und in eine auch für die späteren Betreiber der
baulichen Anlagen akzeptablen Form und Größe zu überführen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist das Ergebnis einer Vielzahl von Planungsansätzen, die allesamt die
Unterbringung von Einzelhandlebetrieben im Einklang mit der Planung eines (städtischen) neuen Wohngebietes
und der notwendigen Erschließung zum Untersuchungsgegenstand hatte. Im Vorentwurfsstadium wurde davon
ausgegangen, den betroffenen Grundstückseigentümer des Garten- und Futtermittelhandels von den Vorzügen
der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches
einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und
der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung des Grundstückseigentümers und die gesicherte Darstellung der Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den
Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung auf den ersten Bauabschnitt zu
beschränken. Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile. In diesem Zusammenhang wurden denkbare Planungsbereiche nördlich des Plangebietes, die Fläche des
vorhandenen Einzelhandelsbetriebes „Netto“ sowie der Garten – und Futtermittelhandels „Packbier“, später auch
ausgeschlossen und der „neue Wohnbereich“ westlich des Plangebietes, als „Angebotsplan“ von der Stadt
Aachen eigenständig entwickelt. Hierzu wird das bereits beschrieben Parallelverfahren durchgeführt. Ebenfalls
handelt es sich hier um die Durchführung zweier eigenständiger Bauleitplanverfahren.
3.2 Städtebau und Gestaltung des „VennbahnCenter“
Von der Trierer Straße aus gesehen wird im vorderen Bereich ein großflächiger Drogeriemarkt entstehen. Dahinter schließt sich ein großflächiger Lebensmittel-Discounter an. Die von den Fahrstreifen abgetrennte „Fußgängerpassage“ wird überdacht und führt am Drogeriemarkt und dem Lebensmittel-Discounter vorbei, hin zum Eingang des Lebensmittel-Verbrauchermarktes. Die jeweiligen Eingänge werden in der Vertikalen durch Werbeträger über Dach betont. Die Platzierung der drei Hauptbetreiber wird auch durch die Höhenentwicklung der Gebäude von außen ablesbar. Freigestellte „Rahmen“ im Außenbereich, die sich auch in der Vorhangfassade fortsetzen, fassen die Gebäudeteile und führen sie gleichermaßen zusammen.
Die vorhandene Zufahrt von der Trierer Straße bleibt erhalten. Die relative „Enge“ dieser Zufahrt wird durch die
Aufweitung einer „Platzanlage“ neu gefasst. Bestandteil des Vorhabens ist die Ertüchtigung der Lichtsignalanlage
auf der Trierer Straße. So wird nach Fertigstellung neben den jetzigen Abbiegemöglichkeiten eine Zufahrt von
Brand kommend auf die Liegenschaft, genauso möglich sein wie das direkte Abbiegen in Richtung AachenInnenstadt.
Alle Gebäude werden nach den neuesten Energieanforderungen erstellt. Die Einzelhandelsgebäude werden beispielsweise mit Lüftungssystemen zur Wärmerückgewinnungseinrichtung mit Kreuzstromplattenwärmetauscher
oder in Kreislaufverbundsystem errichtet. Die Gebäudehülle wird als Vorhangfassade geplant, diese trägt nur ihr
Eigengewicht und keine anderen statischen Lasten. Das Eigengewicht (der Bauteile wie Dach etc.) wird über das
Tragwerk des Gebäudes abgetragen (Betonfertigteile). Die Vorhangfassade wird mittels einer Unterkonstruktion
am Tragwerk des Gebäudes aufgehängt. Die geschossübergreifende Fassade erhält eine Rahmenkonstruktion
aus Stahl- oder Aluminiumprofilen, die großflächig mit Glas oder anderen flächigen Füllelementen ausgefacht ist.
Im Bereich der Fensteranlagen wird die Vorhangfassade als Pfosten-Riegel-Fassade oder als Elementfassade
realisiert werden. Die Gebäude erhalten ein Flachdach. Auf den Dächern werden Photovoltaikanlagen errichtet.
Der so gewonnenen Strom wird zum Betrieb der Gebäude (Licht, Kälte, Wärme, Klima) direkt eingespeist, überschüssiger Strom dem allgemeinen Leitungsnetz zugeführt.
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Der Kundenparkplatz wird als „Umfahrt“ angelegt. Hierdurch wird eine besondere Übersichtlichkeit hergestellt.
Die Anzahl der Stellplatzflächen unterliegen einem günstigen Schlüssel für das Verhältnis Verkaufsfläche/Stellplatz und erfüllt die Anforderungen bezüglich des geforderten Stellplatzschlüssels der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Aachen
Als zweite Erschließung wird die Anbindung an die Rombachstraße geplant. Die Stadt Aachen überplant in einem
Parallelverfahren die vorhandene Freifläche zwischen dem Plangebiet, dem Vennbahnweg, der Rombachstraße
und der Heussstraße. An dieser Stelle wird neues Wohnen möglich werden. Die hierdurch entstehende „Durchfahrtmöglichkeit“ wird aber nicht für LKW geöffnet. Bauliche Voraussetzungen werden diesen Umstand sicherstellen. Die Anlieferung des gesamten Plangebietes mittels LKW wird weiterhin von der Trierer Straße abgewickelt.
Als separater Baukörper wird im SO 4 entlang der Heussstraße ein Übergang zwischen Einzelhandel und Wohnen ermöglicht. Das im Anschluss an die vorhandene Bebauung Heussstraße 41 entstehende Gebäude bildet
eine neue „Raumkante“. Hierdurch wird die gesamte Umfahrt Heussstraße erstmals gefasst. In diesem zweigeschossigen Gebäude sind die typischen „Konzessionärsflächen“ untergebracht. Die Gestaltungselemente der
großflächigen Einzelhandelsbetriebe im SO 1, SO 2 und SO 3 werden aufgenommen und in eine entsprechende
maßstabsgerechte Kleinteiligkeit überführt. Hierdurch korrespondiert dieser Baukörper mit der vorhandenen
Wohnbebauung an der Heussstraße und der neuen großen Einzelhandelsfläche. Gemeinsam bilden die Baukörper das neue Stadtteilzentrum Aachen-Brand. Das Gebäudeensemble wird im Ergebnis eine ausdrucksstarke
Architektur mit hohem Wiedererkennungswert schaffen.
Das neue Gebäudeensemble entsteht so mit einer eigenständigen Wirkung zum einen in seiner ländlich geprägten Umgebung, zum anderen durch die Anbindung an der Trierer Straße durchaus großstädtisch. Zum Vennbahnweg antwortet es mit einem Rücksprung der langen Fassade auf die Präsenz des erhaltenen Mehrfamilienhauses. Die Fassade wird hier besonders gestaltet. Der Anlieferhof des Lebensmittel-Discounters und des Drogeriemarktes („Ladezone Nord“) wird durch eine besondere Schallschutzwand zudem in Anmutung und Materialität zur sonstigen Fassade verändert. Zum Mitarbeiterparkplatz (St 5) und zum neuen Wohngebiet grenzt das
VennbahnCenter den Raum durch seine Fassade und den Schallschutzeinrichtungen kraftvoll ab. Die Anlieferung des Lebensmittel-Verbrauchermarktes („Ladezone Süd“) wird komplett eingehaust (wie eine große Garage).
Das Be- und Entladen ist ausschließlich in dieser eingehausten Anlieferung zulässig. Dies wird im Durchvertragsvertrag entsprechend vertraglich festgelegt.
. Der zur Trierer Straße ausgerichtete Abschnitt des Vennbahnwegs wird innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gestalterisch aufgewertet. Dadurch soll die Aufenthaltsqualität gesteigert
werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Im Übrigen werden Ergänzungspflanzungen
teilweise den Verlauf zwischen Trierer Straße und Rombach Straße positiv beeinflussen. Hierdurch wird ein wesentlicher Punkt des Masterplan* 2030, die Schaffung attraktiver Wegebeziehungen, aufgegriffen.
Die Nutzung im Planungsgebiet konzentriert sich auf Einzelhandel und Dienstleistungen. In den Sondergebieten
SO 1 bis SO 3 werden nur großflächige Einzelhandelsbetriebe ansässig sein, die sich auf Güter des täglichen
Bedarfs beschränken. Im SO 4 (Gebäuderiegel Heussstraße) wird vermehrt kleinteiliger Einzelhandel und Dienstleistungen angesiedelt – inklusive der dazu gehörigen Stellplatzflächen.
Im Rahmen des „Städteregionales Einzelhandelskonzept (STRIKT)“ hat die Stadt Aachen die Planung des Stadtteilzentrums vorgestellt. Da die Planung den Prüfkriterien des STRIKTs entspricht, wurde einvernehmlich die
Konsensfähigkeit festgestellt. Dieser „regionale Konsens“ wurde erreicht, da der Standort im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als „Stadtteilzentrum Brand” festgelegt ist und der zu erwartende Umsatz
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niedriger, als die im Stadtteilzentrum vorhandene Kaufkraft ist. Dem Stadtteilzentrum sind 26.400 Einwohnern
zugeordnet.
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand.
Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle erfüllt. Da die Flächen der Versorgungszentren begrenzt sind, macht es Sinn, diese auch zu entwickeln, wenn sie verfügbar sind, um somit die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig und zentral sicherzustellen.
Das Gebiet hat einen idealen Standort, unmittelbar an der Trierer Straße gelegen und somit eine direkte Verbindung zur Aachener Innenstadt. Zudem bietet die hochfrequente Straße die entsprechende Laufkundschaft.
Durch den Bau des VennbahnCenter sollen die Lücken im Nahbereich geschlossen werden.
Die Planung des VennbahnCenter konkretisiert folgende städtebauliche Ziele:
- Das neue Stadtteilzentrum soll in seiner Leistungsfähigkeit den Anforderungen eines modernen Einzelhandelsmix gerecht werden.
- Zum Einzelhandelsmix gehören ein Discounter, ein Vollsortimenter, ein Drogerist, die zum Betrieb eines
Stadtteilzentrums notwendigen Konzessionärsflächen (Blumen, Lotto-Totto, Bäcker, ggf. Apotheke
usw.).
- Die Gebäudekante in der Heussstraße wird geschlossen. Der neue angebaute Baukörper vermittelt zwischen bestehenden Wohngebäuden (und den neuen Wohngebäuden entsprechend des „Angebotsplanes“) und dem großen Einzelhandelsgebäude.
- Der Vennbahnweg wird als Verbindungsweg und Grünfläche gestärkt. Die Fassade zum Vennbahnweg
erfährt separate Aufmerksamkeit und hohe gestalterische Qualität.
- Die Ansiedlung des Stadtteilzentrums erfolgt an einer der großen städtischen Verkehrsachsen.
- Die Nahversorgung des Stadtteils wird gestärkt ohne in Konkurrenz zu den Zielen der Stärkung der Innenstadt zu treten.
4. Festsetzungen des Bebauungsplanes
4.1 Art der baulichen Nutzung
Für die geplanten Vorhaben werden die Sondergebiete SO 1 „Drogeriemarkt“, SO 2 „LebensmittelDiscountmarkt“, SO 3 „Lebensmittel-Verbrauchermarkt“ gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO sowie das SO 4
„Fachmarktzentrum und Büros“ gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt. In einem früheren Planungsstand waren zunächst zwei Sondergebiete „Einkaufszentrum“ vorgesehen. In dem vormals vorgesehenen Sondergebiet SO I sollten die geplanten drei Einzelhandelsvorhaben jeweils mit einer maximalen Verkaufsfläche sowie einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze für das Einkaufszentrum zulässig sein. Eine solche
Festsetzung wäre fehlerhaft; dies ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt bestätigt worden. Danach ist die
Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen mangels Rechtsgrundlage unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 4.01 –, BauR 2008, 1273). Einer vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbegrenzung kommt es gleich, wenn in dem Sondergebiet zwar nur ein Einzelhandelsbetrieb
mit einem bestimmten Sortiment und einer maximalen Verkaufsfläche zulässig sein soll, das Baugebiet von der
Größe her jedoch mehrerer solcher Betriebe zulässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 C 39/09.NE –, juris).
Zuletzt hat das OVG NRW in einer am 24.03.2015 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Festsetzung
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einer Gesamtverkaufsflächenobergrenze für ein Einkaufszentrum, das mehrere selbständige Einzelhandelsbetriebe umfasst, mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE –,
juris). Vor diesem Hintergrund wurde für jedes geplante Einzelhandelsvorhaben jeweils ein Sondergebiet mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze ausgewiesen.
Das SO 1 „Drogeriemarkt“ dient der Unterbringung eines Drogeriemarktes mit max. 850 m² Verkaufsfläche. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne der Aachener Sortimentsliste des Zentren- und Nahversorgungskonzepts
der Stadt Aachen vom 08.06.2011 werden auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Drogeriemarktes beschränkt.
In dem SO 2 „Lebensmittel-Discounter“ ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von max. 1350
m² Verkaufsfläche zulässig. Da das Sortimentskonzept von ALDI in nicht unerheblichem Umfang regelmäßig
wechselnde Aktionswaren vorsieht, die auch solche umfassen, die dem Lebensmittelsortiment nicht sachlich zugeordnet sind (z.B. Fernseher, Computer Hardware, Gartenmöbel, Bekleidung etc.), werden diese als Kernsortiment zugelassen, aber auf max. 49 % der Verkaufsfläche beschränkt. Der Schwerpunkt des Betriebes soll auf
der Veräußerung nahversorgungsrelevanter Sortimente liegen. Dies wird mit der Vorgabe, dass auf mind. 51 %
der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden müssen, gewährleistet.
In dem SO 2 ist ein Wohngebäude vorhanden, das weiterhin genutzt wird. Die übrigen im Plangebiet vorhandenen Wohngrundstücke sind an die Vorhabenträgerin verkauft worden. Diese Wohngebäude sollen im Zuge der
Realisierung der Vorhaben abgebrochen werden. Erklärtes städtebauliches Ziel ist es, zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Brand, den Nahversorgungsstandort auszubauen und neu zu ordnen (vgl.
S. 18 des Zentren- und Nahversorgungskonzepts). Das Plangebiet wird durch die bereits vorhandene ALDIFiliale bereits jetzt maßgeblich durch Einzelhandelsnutzung geprägt. Diese Nutzung soll am vorhandenen Standort durch den geplanten Lebensmittelvollsortimenter und den geplanten Drogeriemarkt sowie ergänzende, zentrentypische Nutzungen verdichtet und intensiviert werden. Gemäß diesem städtebaulichen Ziel ist die Zweckbestimmung des SO 2 auf die Unterbringung eines großflächigen Lebensmittel-Discounters bestimmt worden;
Wohnen ist in diesem nicht mehr bezweckt. Dabei wird aber berücksichtigt, dass das Fl.St. 1136 innerhalb des
SO 2 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bewohnt ist. Um den Belangen des Grundstückseigentümers
und den Mietern des Grundstücks hinreichend Rechnung zu tragen, wird gemäß § 31 Abs. 1 BauGB festgesetzt,
dass – über den gemäß Art. 14 GG gewährleisteten passiven Bestandsschutz hinaus – Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig sind. Auf diese Weise kann bei einem Untergang des Gebäudes, wie z.B. infolge eines Brandes, zugelassen werden, dass das Gebäude wieder aufgebaut wird.
Das SO 3 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit ergänzenden Einzelhandels-,
Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen in einer Shopzone innerhalb des Gebäudes, die
nur über den Eingang des Lebensmittel-Verbrauchermarktes zugänglich ist. Der Lebensmittel-Verbrauchermarkt
wird in der Verkaufsfläche auf max. 2.800 m² beschränkt. In der Shopzone sollen typische, das Angebot des Lebensmittel-Verbrauchermarktes ergänzende Angebote zulässig sein, wie z.B. Zeitschriften-, Lotto/Toto-Laden,
Florist, Friseur, Schuster, Imbiss. Außerdem ist eine Apotheke in der Shopzone zulässig. Die Verkaufsfläche von
Einzelhandelsangeboten wird auf 100 m² je Shop begrenzt.
In dem SO 4 mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum mit Büros“ soll eine flexible Entwicklung möglich
sein. Deshalb sollen nicht nur die vom Vorhabenträger angestrebten Nutzungen, zu deren Realisierung er sich im
Durchführungsvertrag bindend verpflichtet hat, sondern auch solche zulässig sein, die in dem Stadtteilzentrum
sinnvoll sind, ohne dass in jedem Einzelfall ein aufwendiges Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführt
werden muss. § 12 Abs. 3a BauGB eröffnet die Möglichkeit, eine bauliche Nutzung auch nur allgemein festzusetzen, wenn weiter festgesetzt wird, dass im festgesetzten Nutzungsrahmen nur solche Nutzungen zulässig sind,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Hier sind in dem SO 4
nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen (bis max. 800 m² Verkaufsfläche), sowie diese ergänzende DienstSeite 10 von 43
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leistungs- und Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen
für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und eine Tiefgarage als zulässig festgesetzt. Die Vorhabenträgerin hat sich zur Realisierung bestimmter Nutzungen in dem
Durchführungsvertrag verpflichtet. Auf der Grundlage von § 12 Abs. 3a BauGB können auch andere Vorhaben,
die dem o.g. Nutzungsrahmen entsprechen, in dem SO 4 nach entsprechender Änderung des Durchführungsvertrages realisiert werden. Einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf es dazu nicht.
Um Unstimmigkeiten im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden wurde außerdem eine Verkaufsflächendefinition festgesetzt.
Durch das geplante Einkaufszentrum wird die Kaufkraft der Brander Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil gebunden und fließt nicht in andere Zentren ab. Die Ausweitung der Verkaufsflächen und die Steigerung der Einkaufsattraktivität entsprechen den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. An integrierter Stelle im Zentrum von Brand sollen nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen gebündelt und attraktiverer
gestaltet werden.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
§ 16 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält einen Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten, in dem
diejenigen „Maßbestimmungsfaktoren“ abschließend bezeichnet werden, mit denen das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Maßbestimmungsfaktoren sind: die Grundflächenzahl und die
Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und die Höhe baulicher Anlagen. Unabhängig hiervon sind in § 17
BauNVO Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung definiert. Hierbei gibt die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO sind bei der
Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten (Nr. 1), Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Nr. 2) und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Nr. 3), mitzurechnen. In „sonstigen Sondergebieten“ wird in § 17 Abs. 1
BauNVO als Obergrenze 0,8 festgelegt. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen können gemäß §
17 Abs. 2 S. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Realisierung des Vorhabens
ist abhängig von dieser Festsetzung. Eine Versiegelung von 90 % ist hier aufgrund der Stellplatzanlage mit den
entsprechenden Zufahrten sowie den Flächen zur Anlieferung zwingend notwendig. Die Überschreitung der
Obergrenzen der GRZ ist insoweit vertretbar, da der Grad der Versiegelung nutzungsadäquat ist und die zur Verfügung stehende Fläche des zentralen Versorgungsbereiches begrenzt ist. Der Standort liegt im Siedlungskern
von Brand und verträgt die städtebauliche Dichte wie im Bebauungsplan vorgesehen. Der Rahmenplan Brand hat
Zentralität des Bereiches ebenfalls aufgegriffen und eine Verdichtung informell vorbereitet. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Verdichtung in den zentralen Lagen mit einem Freihalten des Außenbereiches als
Gesamtkonzept verbunden wurde. Die Überschreitung der GRZ ist mit einer Erhöhung des Versiegelungsgrades
und damit in der Folge mit einem zusätzlichen ökologischen Ausgleichbedarf verbunden. Aufgrund der zentralen
Lage und der beschränkt zur Verfügung stehenden Flächen ist ein ökologischer Ausgleich vor Ort nur in einem
sehr beschränkten Maße möglich und städtebaulich sinnvoll. Der Ausgleich wird an externer Stelle erfolgen und
den Eingriff, inkl. Überschreitung der Obergrenze der GRZ, kompensieren. Durch die Überschreitung der GRZ
werden auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsbedingungen nicht gefährdet, da lediglich ein hoher Versiegelungsgrad durch die Stellplatzanlage und nicht durch eine übermäßige Gebäudeverdichtung ausgelöst wird, die
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mit geringen Abstandsflächen und ggf. einhergehender Verschattungen zu ungesunden Bedingungen führen
könnte. Seitens des Umweltamtes der Stadt Aachen wurde zur Kompensation ein Gründach gefordert, dass jedoch bei der Spannweite des geplanten Gebäudes zu erheblichen statischen Problemen und Mehrkosten geführt
hätte. Der Vorhabenträger beabsichtigt stattdessen die Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage auszustatten.
Bei den vorhandenen großen Dachflächen wird damit ein nennenswerter Beitrag zur CO2 neutralen Energieerzeugung und zum Klimaschutz beigetragen.
Die Gebäudehöhen sind im Bebauungsplan in NHN angegeben. Es darf hier eine Überschreitung von den angegebenen Maßen von 0,20m (s. Festsetzung) geben (§ 18, Satz 2 BauNVO), da noch nicht absehbar ist in welchem Maße die konstruktiven Aufbauten einzuschätzen sind. Die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen
dürfen ausschließlich durch technisch bedingte Anlagen, die zwangläufig der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt
sein müssen überschritten werden. Die Festsetzung verhindert eine Ausuferung technischer Anlagen auf den
Gebäudedächern, die ggf. zu visuellen Beeinträchtigungen führen würde.
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Baugrenzen in den Sondergebieten entsprechen der Kubatur der Gebäude inkl. der Vordächer sowie den
Anlieferungen der einzelnen Märkte gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan.
Für die SO 1 bis SO 3 wird abweichende Bauweise festgesetzt, da der geplante Gebäudekörper mit seitlichem
Grenzabstand und mehr als 50 m Länge errichtet werden soll. Ausweislich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird der geplante Gebäudekörper im Bereich des SO 2 und des SO 3 jeweils an das Wohngebäude auf
dem Fl.St. 1136 angebaut. Damit wird der im Bestand vorhandenen geschlossenen Bauweise Rechnung getragen.
Für das SO 4 wird geschlossene Bauweise festgesetzt. Der geplante Gebäudekörper wird grenzständig und an
das Gebäude Heussstr. 41 angebaut. Im SO 4 dürfen die Baugrenzen durch Vordächer bis zu einem Maß von
1,50 m überschritten werden.
4.4 Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
Die zulässigen Nutzungen in dem Plangebiet schließen gleichermaßen die Nutzung von Vergnügungsstätten
sowie Bordellen oder bordellartigen Nutzungen aus. Neben Spielhallen und Betriebe, die auf Darstellungen oder
Handlungen mit sexuellen Charakter ausgerichtet sind, sind auch Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von
Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen, und denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien
angeboten werden, nicht zulässig. Diese Nutzungen passen nicht zur Nachfrage sowie zum Angebot des Standortes. Um eventuelle Umsatzeinbußen und daraus resultierende Leerstände (Trading Down Effekte) zu vermeiden, werden diese Nutzungen nicht zugelassen.
4.5 Abstandflächen
Für den Bereich im SO 4 zur Grundstücksgrenze Heussstraße 23 wird eine Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H
festgesetzt. Der bauordnungsrechtlich geforderte Mindestabstand von 3 m ist einzuhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB können vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandflächen festgesetzt werden. Grundsätzlich beträgt die Tiefe der Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 0,8 H, in
Gewerbegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Nach der Zweckbestimmung des Baugebiets dient das SO 4 der Unterbringung von nicht großflächigen Einzelhandels-, DienstleisSeite 12 von 43
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tungs-, Handwerksnutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und einer Tiefgarage. Zulässig sind die Nutzungen, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag im Einzelnen verpflichtet. Nach der Zweckbestimmung sind jedenfalls gewerbliche Nutzungen prägend für das SO 4. Zwar gilt zu
angrenzenden Baugebieten gemäß § 6 Abs. 5 S. 4 BauO NRW die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. Das
Gebäude auf dem Grundstück Heussstraße 23 wird als Geschäftshaus / Ärztehaus genutzt. Dieses Grundstück
liegt aber im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 687 Brander Feld, der für
dieses ein GE ausweist. Danach gilt insoweit eine Abstandflächentiefe von 0,25 H. In Hinblick auf den Städtebau
werden in der Planung die Raumkanten der Nachbarbebauung (Heussstraße 41) aufgenommen. Es wird somit
planerisch auf die Umgebungsbebauung eingegangen und die nachbarlichen Belange werden berücksichtigt. Die
Festsetzung der Abstandflächentiefe im SO 4 zur Grundstücksgrenze Heussstraße 23 mit 0,4 H ist an dieser
zentralen Lage vertretbar. Das Mindestmaß von 3 m ist in jedem Fall einzuhalten.
4.6 Verkehrsflächen
Die an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Flächen der Trierer Straße werden als „Verkehrsflächen“ festgesetzt. Hierdurch werden die Flächen für die Erschließung des Einkaufszentrums und die Flächen in denen die
Lichtsignalanlage umgebaut wird, erfasst. Es wird an der Einfahrt Trierer Straße eine neue Kreuzungssituation
geplant. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Haltelinien der Fahrstreifen Richtung Kornelimünster
zurückversetzt werden. Zudem erhält die Ausfahrt zwei differenziert signalisierte Fahrstreifen. Somit ist eine gute
Erschließung des Einkaufszentrums gewährleistet. Der bestehende Knotenpunkt erlaubt Kunden-Pkw und anliefernden Lkw ein abbiegen von und auf die Liegenschaft nur nach rechts. Eine neue Signalisierung soll dem Kunden-Pkw und den anliefernden Lkw ein abbiegen links und rechts von und auf die Liegenschaft ermöglichen. Die
Anlieferung wird lediglich über die Trierer Straße erfolgen, aus Richtung Rombachstraße wird es auf dem Grundstück eine Durchfahrtssperre für Lkws geben. Es werden zusätzliche zwei Fußgänger-/Radfahrerfurten geplant.
Es erfolgt ebenso eine Integration des Vennbahnweges, sodass eine Überquerung der Trierer Straße für Fußgänger und Radfahrer zukünftig unproblematisch ist. Die konkreten Maßnahmen sind Gegenstand der vertraglichen Regelung im Durchführungsvertrag.
Als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" wird hier der obere Teil des Vennbahnweges festgelegt, dieser wird in die Planung der Kreuzung mit Erweiterung der Lichtanlage miteinbezogen Da dieser ausschließlich
Fußgängern und Radfahrern vorbehalten bleiben soll, wird die Fläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Fußgänger- und Radverkehr festgesetzt. Am südwestlichen Rand des Plangebietes befindet sich
die Einmündung der Rombachstraße auf das Grundstück.
4.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten von Leitungsträgern und Anliegern
Das Plangebiet ist zur Parzelle 1136 hin mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Es muss weiterhin
gewährleistet sein, dass der Eigentümer sein Grundstück über die Ringstraße erschließen kann. Begünstigt werden hier die Anlieger und der Ver- und Entsorger. Innerhalb der Flächen des Plangebietes befinden sich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Erdkabelrecht), welche für die Stadtwerke Aachen AG, Aachen eingetragen sind.
4.8 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen haben einerseits gestalterische Gründe, andererseits werden sie als Minderungsmaßnahmen in die Bilanzierung des ökologischen
Eingriffs einbezogen.
Insbesondere entlang des Vennbahnweges und an der Rombachstraße zum städtischen Plangebiet „Wohnen" ist
aus städtebaulichen Gründen eine Begrünung gewünscht. Der Vennbahnweg verläuft auf dem Grundstück der
Stadt Aachen zwischen dem Gebäude und auf ca. ein Fünftel der Länge einer Wand, die zum Abschirmen des
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Geräuschpegels vom Lieferverkehr (Schallschutzwand) errichtet wird. Um die Wirkung der Mauer abzumildern
und dadurch die Durchfahrt für Radfahrer angenehmer zu gestalten, ist entlang der Schallschutzwand ein Pflanzstreifen festgesetzt, der mit Bodendeckern und Sträuchern bepflanzt werden soll. Die Wand selbst wird zusätzlich
mit Kletterpflanzen begrünt. Für alle Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten zu verwenden,
für die Bäume ist darüber hinaus in den Schriftlichen Festsetzungen eine Beispielliste und die Anzahl der zu
pflanzenden Bäume enthalten.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß
Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen:
Die Pflanzung von 8 großkronige Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 12-14) in Abständen von 10 m, zehn 3-er
Gruppen einheimischer Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche, Gewöhnlicher Schneeball
in der Qualität 2xv 70-100) als Sichtschutz gegenüber dem geplanten angrenzenden Wohngebiet, die Hainbuche
ist wegen ihrer hervorragenden Feinstaubbindenden Eigenschaften zu bevorzugen. Die Pflanzung ergänzt zudem die begrünte Lärmschutzwand in Richtung Wohngebiet.
Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stellplatzanlage 5 im Südwesten.
Außerdem noch Gebüschpflanzungen aus heimischen Straucharten (s.o.) entlang der Gebäudekante im Südosten als Sichtschutz und Aufwertung für den parallelen Vennbahnweg.
4.9 Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen)
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung an den Baugrenzen im Bereich der Rombachstraße und am Vennbahnweg im Bebauungsplan Lärmschutzwände festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis der geplanten
Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung gesunder
Wohnverhältnisse.
Im SO 1 ist östlich, zum Vennbahnweg hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich der „Ladezone Nord“
eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 40 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung von
Reflektionen ist die Wand auf der Westseite, zur Ladezone hin, hochabsorbierend auszubilden.
Im SO 3 / SO 4 zur Wohnbebauung Rombachstraße hin („Ladezone Süd“) ist gemäß zeichnerischer Festsetzung
eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über Gelände, einer Länge von 70 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden
Oberfläche auszubilden.
Im SO 3 ist zudem an der Anlieferung des Vollsortimenters zur zusätzlichen Schallisolierung ein Roll-/Sektionaltor
bündig zum Boden installiert, dieses bleibt bei der Anlieferung geschlossen. Die Schalldämmung des Tores soll
mindestens einen Wert von R`w=20 dB betragen und wird bündig zum Boden ausgeführt. Somit wird das geplante Wohngebiet zusätzlich vor Immissionen geschützt. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag vertraglich festgelegt.
4.10 Altablagerung AA9914
Durch erhöhte Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber besteht hier durch eine Altlastenfläche
geringfügiges Gefährdungspotential. Diese Altlastenfläche wird im Zuge der Planung entsorgt und saniert, es wird
keinen Einfluss auf den Vollzug des Bebauungsplanverfahrens haben.
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4.11 Werbeanlagen
Im Bereich der Zufahrt (Trierer Straße), in dem im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichneten Bereich,
ist eine freistehende Werbeanlagen außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,50 m Höhe über Gelände zulässig.
Weitere Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (253,50
ü. NHN) um maximal 5 m überschreiten.
An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe (B x H) von 2,0 m mal
2,0 m erlaubt. Das Plangebiet (Trierer Straße 688) liegt nicht im Bereich der Aachener Werbemittelsatzung –
Teilgebiet Brand, daher gilt für diesen Bereich § 15 („Vorrang von Bebauungsplänen“, Werbemittelsatzung
Aachen).
5. Erschließung
Der Begriff Erschließung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans (Abs. 1 S. 1) bezieht sich im engeren
Sinne auf die Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedoch
auch Erschließungsmaßnahmen umfassen, die über diesen engeren Begriff hinausgehen. Gegenstand eines
Vorhaben- und Erschließungsplans können alle nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähigen oder auch nicht
beitragsfähigen Erschließungsanlagen sein. Der Erschließungsbegriff umfasst somit alles an Erschließung, was
zu einer funktionsgerechten Nutzung der Vorhaben auf den Grundstücken erforderlich ist, also auch Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Gas-, Strom- und Wärmeversorgungsanlagen.
5.1 Äußere Erschließung
Der Bereich des Sondergebietes wird direkt von der Trierer Straße erschlossen. Eine zusätzliche Zufahrt wird
dann nur noch von der Rückseite, von der Rombachstraße sowie der Heussstraße (hier jedoch nur für die Nutzungen im SO 4), erfolgen. Das bestehende Verkehrsaufkommen wurde für eine separate Analyse im Rahmen
einer Erhebung am 16. Mai 2013 zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 19:00 Uhr
erfasst. Hierzu wurden an dem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße und an
dem vorfahrtgeregelten Knotenpunkten Trierer Straße (L 233)/Bestandszufahrt Knotenstromzählungen durchgeführt. Erfasst wurden jeweils alle Fahrzeuge, differenziert nach Pkw, Lkw >3,5 t einschließlich Bussen sowie Krad
und Radfahrern. Aus den Analysen ergibt sich, dass an dem Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße die
vormittägliche Spitzenstunde mit 2.763 Kfz/h und einem SV-Anteil von 5,5% zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr
liegt. Die nachmittägliche Spitzenstunde liegt mit 2.582 Kfz/h und einem SV-Anteil von etwa 3,0% zwischen 16:45
Uhr und 17:45 Uhr. Derzeit gilt für die Zu- und Ausfahrt die Regelung „rechts rein, rechts raus“. Zusätzlich wurden
über den Zeitraum von einer Woche (7.04.2014 bis 13.04.2014) Dauerzählungen mit Seitenradargeräten an einem Querschnitt der Rombachstraße in Höhe des Vennbahnweges durchgeführt. An der Messstelle wurde täglich das Verkehrsaufkommen für jede Fahrtrichtung differenziert nach Pkw und Lkw über 24 Stunden erfasst.
Da die bestehende Zu- und Ausfahrt des vorhandenen ALDI im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sichtbare Defizite aufweist, wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Verkehrsgutachten und den Planungen der
Stadt Aachen sowie der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts der Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel umgestaltet. Im Rahmen der durchgeführten Verkehrsuntersuchung wurde die bestehende
Verkehrsbelastung im Bereich des Planungsraumes erfasst, das zu erwartenden Verkehrsaufkommen abgeschätzt und nach der Umlegung überprüft, ob dieses im bestehenden Verkehrsnetz leistungsfähig abgewickelt
werden kann.
Im Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen sowohl im
Prognosefall 1 (Erschließung des VennbahnCenter nur über die Anbindung Trierer Straße) und Prognosefall 2
(Erschließung des VennbahnCenters über die Anbindung Trierer Straße sowie zu einem kleinen Teil auch über
die Anbindung Rombachstraße) insgesamt abgewickelt werden kann.
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Die Erschließung des Einzelhandelsbereichs ausschließlich über eine signalisierte Zu- und Ausfahrt über die
Trierer Straße ist nach den durchgeführten Nachweisen verkehrstechnisch leistungsfähig.
Aus verkehrstechnischer Sicht ist eine Erschließung der neuen Wohneinheiten über die Rombachstraße und
Heussstraße an das übergeordnete Straßennetz ausreichend. Zudem gibt es im Bereich der Trierer Straße eine
neue Aufteilung der Spuren. Die Breite der Verkehrsfläche bleibt dabei im heutigen Zustand erhalten.
Bestandteil der Planung wird auch ein Teilstück des Vennbahnweges, der entlang des Einkaufszentrums verläuft.
Hierbei wird aber nur der nördliche Bereich (unmittelbar an der Trierer Straße) als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung in die Planung miteinbezogen, da dieser in die Kreuzung mit einfließt. Als regionaler Fuß- und
Radweg wird er besonders am Wochenende sehr stark frequentiert.
Der Lkw-Verkehr erfolgt ausschließlich über die Trierer Straße, das neue geplante Wohngebiet im Süden wird
lediglich durch Pkws erschlossen. Eine bauliche Anlage wird die Zufahrt für LKW aus Richtung der Rombachstraße verhindern.
5.2 Innere Erschließung
Das Plankonzept umfasst eine zentrale Stellplatzanlage (St 1 bis St 5), die ca. 204 oberirdische Stellplätze umfasst. Die Stellplätze im mit St 5 gekennzeichneten Bereich sollen Mitarbeitern in den SO 1 bis SO 3 vorbehalten
sein; die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Zusätzlich ist in dem SO 4 eine Tiefgarage zulässig. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst diese ca. 31 weitere Stellplätze. Die Tiefgarage wird
ausschließlich über die Heussstraße verkehrlich erschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage ist im Bebauungsplan
festgesetzt. Die Dreiteilung des Parkplatzes als innere Erschließung wurde aus mehreren Gründen eingeplant:
- Erstens: sollen in Zeiten hoher Auslastung des Parkplatzes durch den dann einsetzenden Parksuchverkehr Rückstaus ins öffentliche Straßennetz vermieden werden. Die Zufahrt zur Tiefgarrage erfolgt nur
über die Heussstraße und ist den Nutzern dieses Gebäudeteils vorbehalten. Dies wird im Durchführungsvertrag entsprechend geregelt.
- Zweitens: kann dadurch eine höhere Anzahl an Mitarbeiterparkplätzen angeboten werden als nach Bauordnung erforderlich. Dies ist z. B. beim Schichtwechsel der Mitarbeiter von Vorteil. Der Mitarbeiterparkplatz wird von den Kundenparkplätzen strikt separiert. Dieser wird zusätzlich beschrankt und kann als
Kunde nicht angefahren werden.
- Drittens: ist durch unterschiedliche Angebote in dem „SO 4“ und deren Mehrfachnutzung mit einer höheren Verweildauer zu rechnen als im Durchschnitt angenommen wird.
Der Lkw-Anlieferverkehr erfolgt ausschließlich über die Trierer Straße. Die nördliche Anlieferzone umfasst die
Anlieferung für den Drogeriemarkt und die ALDI-Filiale. Für den Vollsortimenter gibt es eine separate Anlieferung
(südliche Anlieferzone); diese Anlieferung ist zur Vermeidung von Lärmimmissionen komplett einzuhausen.
Die Befahrbarkeit der Zu-und Ausfahrt wurde mit dynamischen Schleppkurven (Bemessungsfahrzeug: Sattelzug
16,50 m Länge) überprüft. Die Ein- und Ausfahrt aus und in östliche, wie auch westliche Richtung ist möglich. Bei
der Einfahrt von Westen wird die gesamte Breite der Zu- und Ausfahrt in Anspruch genommen und bei der Ausfahrt in Fahrtrichtung Osten werden beide Fahrstreifen der Trierer Straße bei der Kurvenfahrt in Anspruch genommen.
Die Anfahrbarkeit der Liefer- und Ladebereiche für den Drogeriemarkt, ALDI wie auch den Vollsortimenter ist gegeben. Bei der Einfahrt des Sattelzuges in die Liefer- und Ladebereiche des Drogeriemarktes wie auch ALDI
muss der Sattelzug während des Rangiermanövers einmal über die östliche Fußgänger- und Radfahreranbindung von der Trierer Straße in das VennbahnCenter fahren.
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5.3 Entwässerungskonzept
Die bisherige Gewerbefläche ALDI Filiale beträgt 0,620 ha, zuzüglich der Häuser 13, 15 und 17 Ringstraße mit
einer Grundstücksfläche von 0,265 ha ergibt sich eine vorhandene Einzugsfläche an den Kanal „Trierer Straße“
von 0,885 ha, dies entspricht ca. 37 % der Gesamterschließungsfläche. Hieraus folgt, dass der Hochwasserschutz um ca. 65 % erhöht werden muss. Die Abstimmung hierzu erfolgte mit dem Wasserverband Eifel-Rur
(WVER). Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Derzeit entwässern die Bestandsimmobilen im Plangebiet
ca. 177 l/s in die Trierer Straße. Da eine Einleitung derzeit ungedrosselt geschieht, und das öffentliche Kanalsystem eine erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweist, muss auf dem eigenen Grundstück ein Rückhaltebecken erbaut werden, um die erforderliche gedrosselte Einleitung zu gewährleisten. Das Rückhaltebecken
wird unter der Fußbodenkonstruktion des Drogeriemarktes als „Staukeller“ ausgebildet. Die Einzelheiten werden
im Durchführungsvertrag geregelt. Das Volumen dieser Regenrückhaltung wird auf der Grundlage des von der
Stadtwerke Aachen AG (Stawag) und dem WVER vorgegebenen, maximal zulässigen Abflusses in den öffentlichen Kanal (Drosselwassermenge) ermittelt. Entwässert wird dann ausschließlich in den Mischwasserkanal in
der Trierer Straße. Eine Berechnung des notwendigen Rückhaltevolumens liegt derzeit noch nicht vor. Eine konkrete Regelung des Rückhaltevolumens wird verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt.
5.4 Freiraumkonzept
Im Bereich der Grünfläche kommt es gemäß Grünordnungsplan zu Neuanpflanzungen von großkronigen Bäumen (z.B. Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 12-14 cm) und
Heckenanlagen als Sicht- und Immissionsschutz zum benachbarten bestehenden Wohnbebauung in der Heussstraße und im Süden zum geplanten Wohngebiet.
Entlang der südwestlich geplanten Stellplatzanlage ist, zur Abschirmung des angrenzenden Wohngebiets gegen
Fahrzeuglärm, eine Lärmschutzanlage geplant. Diese führt entlang einer teilweise parallel geplanten Grünanlage.
An der östlichen Gebäudekante entsteht durch einen schmalen Grünstreifen eine Pufferzone zwischen dem geplanten VennbahnCenter und dem Vennbahnweg. Aufgrund der geringen Breite werden hier keinerlei Baumpflanzungen empfohlen. Am südlichen Mitarbeiterstellplatz dient dieser Grünstreifen als Puffer zur geplanten
Spielplatzanlage. Bereiche der privaten Parkplatz- und Verkehrsfläche die nicht zum Parken verwendet werden,
sollen nicht versiegelt sondern bepflanzt werden.
Die Bepflanzung ist so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs stattfindet. Daher wählt man kleinbzw. schmalkronige Bäume (Hochstamm, 10-12 cm), die Begrünung hat hier nur gestalterischen Charakter. Entlang des Vennbahnweges werden neben den Bestandbäumen Neuanpflanzungen vorgenommen. Die Pflanzungen von je 4 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn,
Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 12-14 cm) in Abständen von 10 m in den beiden
Grünanlagen im Nordwesten. Auf Arten mit groben Früchten, wie Eiche und Rotbuche, soll hier wegen der intensiven Nutzung durch Fahrräder und Inliner verzichtet werden. Dazwischen mit 10 3er-Gruppen einheimischer
Sträucher (Weißdorn, Roter Hartriegel, Hasel, Heckenkirsche, Gewöhnlicher Schneeball in der Qualität 2xv 70100) als Sichtschutz gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet. Im nördlichen Teil der Grünfläche, angrenzend
an die Verkehrsfläche, geht die Gestaltung der LKW-Zufahrt in Form von Pflastersteinelementen teilweise in den
Vennbahnweg über. Auf dem gesamten Teilstück des Vennbahnweges sollen mehrere Sitzgelegenheiten geschaffen werden, um den Charakter eines Naherholungsgebietes zu verstärken. Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den hier geplanten LKW-Zulieferbereich
wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt eine teilweise parallel geplante schmale Grünanlage.
Angesichts der geplanten baulichen Nutzung sind 43 Bäume nicht zu erhalten (2 Robinien, 1 Hainbuche, 2
Scheinzypressen, 1 Walnuss, 8 Linden, 5 Birken, 6 Sal-Weiden, 3 Fichten, 2 Kirschen, 7 Silberweiden, 3 Eschen,
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1 Bergahorn, 1 Baumhasel, 1 Zierpflaume). Ca. 12 Bäume können auf den geplanten Grünflächen im Geltungsbereich neu gepflanzt werden. Bei den Pflanzlisten handelt es sich um Vorschläge für die zukünftige Bepflanzung
innerhalb des Plangebiets. Abweichungen von dieser Liste sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt
Aachen möglich. Geplant sind: Großkronige Laubbäume heimischer und standortgerechter, Hochstamm 12-14
cm: Hainbuche, Carpinus betulus, Feldahorn, Acer campestre, Sommerlinde, Tilia platyphylla, Gewöhnliche
Esche, Fraxinus excelsior. Einheimische Hecken und Sträucher: Weißdorn, Crataegus monogyna, Roter Hartriegel, Cornus sanguinea, Hasel, Corylus avellana, Heckenkirsche, Lonicera xylosteum, Gewöhnlicher Schneeball,
Viburnum opulus.
5.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Standort des Plangebietes befindet sich in integrierter Lage. Es ist aus den benachbarten Wohngebieten
sehr gut fußläufig zu erreichen. Auch auf dem Grundstück selber ist durch entsprechende Fußwege und Fußgängerüberquerungen für die Sicherheit der Fußgänger gesorgt. Ebenfalls bietet sich durch die direkte Lage an der
Trierer Straße eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Der nördliche Gebiet des Vennbahnweges ist ebenfalls Teil der
Planung, es wird hier eine gestalterische Aufwertung des Radweges geben und zu einem Treff – und Begegnungspunkt werden.
5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Gebäude werden nach den Erfordernissen gemäß der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) 2013 errichtet
werden. Welche sekundäre Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird im
weiteren Bauantragsverfahren abschließend entschieden.
Die geplanten Gebäude sollen neben einem Gas- und Elektroanschluss keinen Fernwärmeanschluss erhalten.
Auf den Dächern des Drogeriemarktes und des Lebensmittel-Discounters wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine Photovoltaikanlage errichtet.
6. Umweltbericht
6.1. Einleitung
Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) nach § 12 BauGB. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen Brand zu
schaffen. Parallel zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Stadt Aachen für die südlich an das Plangebiet grenzende Freifläche die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 943 als Angebotsplan zur
Bereitstellung von Wohnbauflächen.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 2,0 ha. Für den ursprünglich beide Bebauungspläne umfassenden Geltungsbereich wurde seinerzeit eine Vorprüfung des Einzelfalls
durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen, insbesondere in Bezug auf den Immissionsschutz, verursachen würde. Die einzelnen Umweltbelange
werden (aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten und Beeinflussungen, die sich aus den beiden Bebauungsplänen ergeben) vorsorglich überprüft.
6.1.1.Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Aachen-Brand unmittelbar an der Trierer Straße. Die Straßenfront zur Trierer
Straße ist mit ca. 13 m sehr schmal, das dadurch erschlossene Grundstück wird bis zu einer Tiefe von rund 230
m überplant. Es liegt zwischen der Trierer Straße, einem Teilabschnitt des Vennbahnwegs, der Rombachstraße
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und der Heussstraße und besteht aus den Flurstücken 826, 846, 842, 843, 813, 1058, 1136, 1135, 835 (tlw.), 820
(tlw.) und 827 (tlw.), Flur 7, Gemarkung Brand. Das Plangebiet umfasst zusätzlich den Kreuzungsbereich der
Trierer Straße sowie einen angrenzenden Teilbereich des Vennbahnwegs.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit hauptsächlich durch die vorhandene Nutzung eines Lebensmitteldiscounters und den dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen geprägt. Östlich und südlich der bestehenden Aldi-Filiale befinden sich angrenzend an die Vennbahntrasse vier, teilweise einzeln stehende Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen, sowie den dazugehörigen Wohngärten. Der südliche Teil des Plangebiets ist zurzeit Wiesenfläche, die mit kleinerem Gehölzbestand im Zentrum des Plangebietes bestanden ist.
Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine vorhandene Wohnbebauung im südlichen Teil des Erschließungsstichs der Heussstraße an. Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto,
Tierfachmarkt) vorhanden. Weiterhin befinden sich im weiteren Umfeld mehrere gewerbliche Anlagen östlich bzw.
südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr und die Firma Holz-Coop,
wobei für letztere zurzeit bereits eine Gemengelage zur umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Weiterhin befindet
sich in dem Bereich östlich des Vennbahnwegs ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Kälberhaltung und Weideflächen mit Viehbesatz.
6.1.2. Inhalt und Ziele des B-Plans
Die Thesauros AG beabsichtigt die Entwicklung von Einzelhandelsflächen im Plangebiet. Die Nahversorgungsfunktion als auch die Versorgungsfunktion für den Stadtteil Aachen Brand sollen auf dem Grundstück südlich der
Trierer Straße wesentlich verbessert werden. Die auf diesem Grundstück bereits bestehende Aldi Filiale (bisherige Hausnummer 688) soll rückgebaut werden und in einen größeren Baukörper mit einem Vollsortimenter und
einem Drogeristen integriert werden. Drei, der vier vorhandenen Wohnhäuser sollen zu diesem Zweck ebenfalls
rückgebaut werden. Das Wohngebäude Ringstraße 15a bleibt erhalten. Die freiwerdenden Flächen und die derzeitigen Wiesenflächen werden durch die geplante Einzelhandelsnutzung überplant. An die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße soll eine Anschlussbebauung in Form einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung mit Tiefgarage, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss, erfolgen.
Ziel ist es, die im Stadtteilzentrum ansässigen Betriebe baulich zusammenzufassen und mit gemeinsamen Erschließungs- und Stellplatzanlagen neu anzuordnen.
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der
Stadt Aachen. Der Standort befindet sich vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Aachen-Brand“. Ziel der geplanten Entwicklung ist es, den Nahversorgungsstandort im Bereich Trierer
Straße / Heussstraße auszubauen und neu zu ordnen, um die Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums
Aachen zu stärken.
6.1.3. Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung
der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden Gewerbliche
Bauflächen und im Süden Gemischte Bauflächen dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund dessen
muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.
Der gesamte Planbereich soll in die Darstellung Sondergebiet (mit der Bezeichnung „Trierer Straße / Vennbahnweg“ und der Zweckbestimmung „Einzelhandel“) geändert werden. Im Bebauungsplan wird das SondergeSeite 19 von 43
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biet unterteilt in die Sondergebiete SO 1 – Drogeriemarkt; SO 2 – Lebensmittel-Discounter, SO3 (LebensmittelVerbrauchermarkt und SO 4 – Fachmarktzentrum und Büros. Alle Sondergebiete weisen eine GRZ von 0,9 aus.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 aus dem Jahr 1991. Dieser setzt für
den nördlichen Teil des Plangebietes Gewerbegebietsfläche fest. Der restliche Teilbereich ist als Mischgebiet
festgesetzt. Die derzeit zulässige Art wird geändert und das Maß der baulichen Nutzungsgrenzen wird durch die
geplante Entwicklung überschritten. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 wird durch die Aufstellung
des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 überplant.
Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags
wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678 zulässige Eingriff zugrunde gelegt - unabhängig
davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder teilweise stattgefunden hat.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan der Stadt Aachen befindet sich aktuell im Neuaufstellungsverfahren.
Masterplan
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes und den Aussagen der
städtebaulichen Entwicklungskonzeption des Masterplans* 2030. Sie dient der Stabilisierung von Nahversorgern
in den Stadtteilzentren und der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierten Standorten mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment. Für die angrenzende Vennbahntrasse wird ebenfalls den Aussagen des Masterplans entsprochen, der für diesen Bereich die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem
Wegenetz zum Ziel hat.
6.1.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet)
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Sondergebiet (SO) GRZ 0,9
davon Anpflanzfläche: 486 qm
Private Grünfläche
Öffentliche Verkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
insgesamt
17.932 qm
890 qm
1.373 qm
349 qm
20.544 qm
vollversiegelt
16.139 qm
Teilversiegelt/ unversiegelt
1.793 qm
890 qm
1.373 qm
349 qm
17.861 qm
(rd. 87 %)
2.683 qm
(rd.13 %)
6.1.5. Ziele des Umweltschutzes
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter
sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
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6.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1.
Schutzgut Mensch
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6.2.1.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erho-lung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005/2/ - Schallschutz im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Siedlungsgebiete dienen bei der Planung als Orientierung.
Verkehrsbelastung
Das Plangebiet ist hauptsächlich von der Trierer Straße verkehrstechnisch erschlossen. Im Zufahrtsbereich quert
der Vennbahnweg die Trierer Straße – ein viel genutzter Fuß- und Radweg.
Lärmimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz eine Schalltechnische Voreinschätzung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“,
Schallimmissionstechnische Voreinschätzung, Stand 03.03.2015) erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Gewerbelärmbelastungen unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung.
Die Umgebung des Plangebietes ist grundsätzlich als Mischgebiet bzw. als Wohngebiet einzuordnen und entsprechend zu beurteilen.
Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich mehrere gewerbliche Anlagen östlich bzw. südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die Firma Korr
sowie die Firma Holz-Coop, wobei für beide Gewerbebetriebe zurzeit bereits eine Gemengelage zu umliegenden
Wohnnutzungen vorliegt. Weiterhin befindet sich in dem Bereich östlich des Vennbahnwegs ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Kälberhaltung und Weideflächen mit Viehbesatz. Dieser wird zukünftig aufgegeben und ist
somit nicht mehr Gegenstand von schalltechnischen Untersuchungen.
Entsprechend des Lärmkatasters der Stadt Aachen werden die geltenden Grenzwerte für Mischgebiete 60/50
dB(A) in Bezug auf den Verkehrslärm, die in diesem Fall zur Beurteilung angesetzt werden, im Plangebiet zurzeit
nicht überschritten.
Geruchsimmissionen
Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich zwei Schreinereien.
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Lichtimmissionen
Von dem bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Aldi) gehen aufgrund der vorhandenen Lichtwerbung Emissionen
aus, die zurzeit keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Wohnnachbarschaft auslösen. Im geplanten Gebäudeteil an der Heussstraße ist der Bau einer Tiefgarage geplant. Die Vorgaben des Licht-Immissions - Erlasses NRW
sind als Grundlage zur Beurteilung von möglichen Problemlagen heranzuziehen.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Brand. Der nördliche Teil des Plangebiets ist durch
die Umgebungsbebauung sowie durch die vorhandene gewerbliche Bebauung und Wohnbebauung städtisch
geprägt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich um eine Wiesenfläche mit geringem Baumbestand. Diese ist nicht für die Naherholung zugänglich und teilweise durch Altablagerungen im Boden vorbelastet.
Südöstlich grenzt das Plangebiet an den Verlauf des eingegrünten Fuß- und Radwegs der Vennbahntrasse an.
Dieser ist streckenweise mit großkronigen Bäumen gesäumt. Das Plangebiet an sich hat keine wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Jedoch kommt dem angrenzenden Vennbahnweg eine
wichtige Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes mit Erholungs- und Aufenthaltswert zu.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach
DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
6.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Aus Verkehrssicherheitsgründen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten für die
geplante Erweiterung und Umstrukturierung der bestehenden Einzelhandelsnutzung durch BSV, Büro für Stadtund Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 Trierer Straße/Vennbahnweg- in Aachen, Stand Januar 2015) erstellt, das auch als
Grundlage für die Beurteilung der Immissionsbelastung dient. Der vorliegende Untersuchungsrahmen berücksichtigt die Auswirkungen der geplanten ca. 80 Wohneinheiten des im Parallelverfahren laufenden städtischen Bebauungsplan Nr. 943.
Die bestehende Zu- und Ausfahrt des vorhandenen Aldis weist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sichtbare
Defizite auf. Daher wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen der vorangegangenen Gutachten und den
Planungen der Stadt Aachen sowie der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts der Knotenpunkt Trierer Straße / Zu- und Ausfahrt Einzelhandel umgestaltet.
Für die geplante Einzelhandelsnutzung wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens das zu erwartende Verkehrsaufkommen für zwei Prognosefälle untersucht:
Der Prognosefall 1 berücksichtigt die Erschließung der Einzelhandelsfläche wie im Bestand nur über die Trierer
Straße und sieht die Einrichtung einer neuen Lichtsignalanlage vor (Einzelhandelsfläche / Trierer Straße).
Dadurch ist im Vergleich zum Bestand ein Linksabbiegen von der Trierer Straße in die Zufahrt zum Einzelhandel
und ein Linksabbiegen von der Einzelhandelsfläche auf die Trierer Straße möglich, wodurch die Erreichbarkeit
signifikant verbessert wird.
Im Prognosefall 2 wird für den Einzelhandelsbereich neben der Haupterschließung eine weitere Erschließung
über die Rombachstraße vorgesehen. Über diese wird auch das städtische Wohngebiet erschlossen. Hinsichtlich
des Verkehrsablaufs wurde für diesen Prognosefall der Knotenpunkt Rombachstraße/Zufahrt Wohnen und Einzelhandel untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller berechnungsrelevanten Parameter für
die geplante Einzelhandelsnutzung, auch unter Berücksichtigung der geplanten Wohneinheiten, täglich mit insgeSeite 22 von 43
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samt ca. 4.500 Fahrten je Werktag zu erwarten sind. Davon sind ca. 2.275 Kfz-Fahrten dem Zielverkehr und ca.
2.275 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr zuzuordnen.
Insgesamt kann durch das Gutachten für beide Prognosebetrachtungen aufgrund der jeweiligen prognostizierten
Verkehrsaufkommen für den Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße und den Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel eine Einstufung in eine befriedigende Verkehrsqualitätsstufe (QSV) C (nach
HBS 2001) nachgewiesen werden. Damit stellt sich im Vergleich zu der ermittelten Bestandsbewertung keine
Verschlechterung ein. Mit dieser Bewertung sind sämtliche Knotenpunkte leistungsfähig. Die Verkehre können im
bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden.
Lärmimmissionen
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 wurde die grundsätzliche Realisierbarkeit des VennbahnCenters im Sinne der städtebaulichen Vorgaben nach DIN 18005 und der TA Lärm
(Gewerbelärm) sowohl an der vorhandenen wie auch an der geplanten Wohnbebauung im Umfeld (vorausschauend) aus immissionstechnischer Sicht geprüft.
Die Regelfalluntersuchung nach TA-Lärm zeigt u.a. auf, dass die zulässigen Richtwerte für die Immissionsorte an
der Trierer Straße (mit 6 dB Unterschreitung) eingehalten und für den Immissionsort Heussstraße die Richtwerte
für die jeweilige Gebietskategorie nahezu ausgeschöpft werden. Für den Immissionsort an der nordöstlichen
Wohnbebauung an der Rombachstraße, welcher räumlich am nächsten zu den Stellplatzanlagen, Verkehrsflächen und dem Einzelhandelskomplex liegt, wurde ein Immissionskonflikt ermittelt. Da der Regelfall nach TALärm, der im Sinne der gewerblichen Zusatzbelastungsermittlung eine Unterschreitung der Richtwerte um mindestens 6 dB vorsieht, nicht erfüllt wird, ist eine Vorbelastungsermittlung (relevanter Gewerbebestand im Umfeld)
durchzuführen, um die gewerbliche Gesamtbelastung darstellen zu können.
Aus den Ergebnissen der Vorbelastungsuntersuchung in Überlagerung der zu erwartenden Immissionsbeurteilungspegel aus dem VennbahnCenter lässt sich ableiten, dass an allen Immissionsorten in Überlagerung (gewerblicher Bestand) die Richtwerte der TA Lärm nur unter Berücksichtigung schalltechnischer Maßnahmen wie
unter Punkt 1.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung beschrieben eingehalten werden.
Geruchsimmissionen
Nach näherer Untersuchung der beiden Schreinereibetriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt
zwischen den vorhandenen Betrieben und der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Sondergebiet auszugehen ist. Die Art der betrieblichen Nutzung unter Einhaltung der vorgeschrieben Höhe von Abluftkaminen etc.
lassen keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten. Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden, was im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen ist.
Lichtimmissionen
Die Lichtwerbung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs (Aldi) entfällt in Folge des Abrisses des Gebäudes. Die
angestrebte Ansiedlung von zusätzlichen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet wird zu einer Stärkung des Stadtteilzentrums führen und damit verbunden auch zu einer höheren Dichte der Einzelhandelsbebauung. Aufgrund
der Konzentration von Einzelhandelsbetrieben kommt es zu einem höheren Maß an Lichtwerbung an den Gebäuden.
Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße kann es an der angrenzenden Wohnbebauung zu störenden Lichtimmissionen kommen.
Erholung und Freizeit
Der Bebauungsplan sieht für die Plangebietsfläche eine insgesamt ca. 87 % prozentige Überbauung durch Gebäude sowie Erschließungs- und Stellplatzanlagen vor. Die Sicht auf die brachliegende Wiesenfläche entfällt. Bei
der geplanten baulichen Nutzung ist der untergeordnete Baumbestand im Zentrum des Plangebietes nicht zu
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erhalten. Die bereits heute schon geringe Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung nimmt weiter
ab. Die geplante Bebauung rückt im Vergleich zur bisherigen Bebauung wesentlich näher an die Vennbahntrasse
heran. Der hohe Erholungs- und Aufenthaltswert des Fuß und Radwegs wird dadurch in seiner Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes geringfügig verringert.
6.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts ist
der bestehende Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel unter Berücksichtigung einer neuen
Signalisierung umzubauen.
Lärmimmissionen
Die schalltechnische Voreinschätzung kam zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Durchführung
von schalltechnischen Maßnahmen (z.B. die Errichtung einer Schallschutzwand oder akustisch vergleichbare
Abschirmeinrichtung Richtung Wohngebiet, Richtung Vennbahnweg und die Einhausung der Anlieferung des
Vollsortimenters sowie betriebsorganisatorische Auflagen) eine Gebietsverträglichkeit des VennbahnCenters einerseits und des relevanten Gewerbebestandes in Summe für das geplante Wohngebiet andererseits in Aussicht
gestellt werden kann. Die angeführten schalltechnischen Maßnahmen werden in die schriftlichen Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen zunehmen. Damit ist der Bebauungsplan aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig.
Das Büro IBK Schallimmissionsschutz ist mit der Erarbeitung zweier separater schallimmissionstechnischer Untersuchungen für die im Parallelverfahren laufenden Bebauungspläne beauftragt, die die sich gegenseitig bedingenden Wechselwirkungen beinhalten. Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum VennbahnCenter die
schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen.
Geruchsimmissionen
Da sich innerhalb und in unmittelbare Nähe zum Plangebiet keine Betriebe befinden, von denen einen Geruchskonflikt ausgelöst werden könnte, sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bei Flächen mit Aufenthaltsqualität sind Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Geruchsbelastungen im Rahmen
der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
Lichtimmissionen
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlagen zur Lichtwerbung und bei der Planung der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt. Es sind
verbindliche planungsrechtliche Festsetzungen zur zulässigen Fläche und der Höhenentwicklung von Lichtwerbeanlagen im Bebauungsplan zu treffen.
Erholung und Freizeit
Zur Abgrenzung des Einzelhandelszentrums zur benachbarten Grünfläche, über die der viel genutzte Fuß- und
Radweg „Vennbahnweg“ verläuft, ist eine Eingrünung vorgesehen.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen.
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-Trierer Straße/Vennbahnweg6.2.2.
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Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
6.2.2.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert
von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen
Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Die Fläche des Plangebiets hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Für den Bereich des Plangebietes
liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen
Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. Auf das in ca. 2,5 km Entfernung gelegene FFH-Gebiet Brander Wald (5203-310) werden durch die
Realisierung der Planung aufgrund der Entfernung keine Auswirkungen erwartet.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist bereits heute zu einem großen Teil durch Bestandsnutzungen versiegelt. Die nicht versiegelten Flächen stellen sich überwiegend als Wiesenfläche dar und sind zum Teil mit Altlasten belastet. Gehölz- und
Baumstrukturen, die eine besondere Bedeutung für das Kleinklima einnehmen könnten, sind im Plangebiet nur in
sehr begrenztem Umfang erhalten. Die Fläche weist eine niedrige ökologische Wertigkeit vor. Das Plangebiet
liegt nicht in einem FFH - Gebiet oder Natura 2000 Gebiet.
6.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor.
Im Zuge der Baufeldräumung ist u.a. der Rückbau der vorhandenen ALDI Filiale und von drei Wohngebäuden
(Ringstraße 13,15 und 17) inklusive Nebengebäuden erforderlich. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015) wurden für das Untersuchungsgebiet aufgrund der Auswertung des Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ des LANUV
2014 Vorkommen von 7 potentiell vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten und 20 Vogelarten festgestellt, die die Gebäude bzw. die Kleingehölze und die Fettweide gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen könnten.
Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang IV
der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten
Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet. Alle Gebäude, insbesondere das Gebäude Ringstraße 13, sowie ein
älterer Höhlenbaum im Garten der Ringstraße 13, sind grundsätzlich als Sommerquartier für Fledermäuse geeignet. Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind sämtliche Gebäude als Winterquartier für Fledermäuse ungeeignet. Da die Dachstühle des Gebäudes Ringstraße 13 und der Aldi-Filiale nicht zugänglich sind kann eine Eignung für potentielle Winterquartiere jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, konkrete Hinweise auf ein
Vorkommen liegen nicht vor.
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Die Auswertung der Daten des kommunalen Artenschutzkonzeptes der Stadt Aachen (RASKIN 2013) erbrachten keine konkreten Fundpunkte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner Umgebung.
Allerdings gehen durch die geplanten Abrissmaßnahmen und die Fällung eines Höhlenbaums potentielle Quartiersräume von planungsrelevanten Fledermausarten verloren, deren Vorkommen nicht ganz ausge-schlossen
werden konnte. Bei den Abrissarbeiten und Fällungen können Einzeltiere in ihren Quartieren getötet werden.
Brutstätten europäischer Brutvogelarten können ebenfalls dabei zerstört werden. Das nicht essentielle Nahrungshabitat der Fettweide geht durch die Bebauung verloren. Da das vorgefundene Artenspektrum auch im weiteren Umfeld vertreten ist und das Nahrungshabitat als nicht essentiell eingestuft wird, ist jedoch davon auszugehen, dass dadurch kein lokaler Artenverlust ausgelöst wird.
Es wird von Brutvorkommen allgemein häufiger und ungefährdeter europäischer Brutvogelarten ausgegangen
sowie von Brutkolonien des Haussperlings als regional gefährdete Art. Im Rahmen einer Begehung wurden einige Rabenkrähen, Amseln und ein Trupp Haussperlinge sowie ein Mäusebussard erfasst. Ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der oben genannten artenschutzrechtlichen Prüfung, jedoch ausgeschlossen werden. Die Fettweide wird als nicht essentielles Nahrungshabitat für
planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten eingestuft.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind nachfolgend beschriebene potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen verbunden:
Anlagebedingte Wirkungen
Ein Lebensraumverlust der im Plangebiet nach rechtskräftigem bestehendem B-Plan anzusetzenden Biotoptypen bzw. der dort potentiell vorkommenden Arten ist durch die geplante Versiegelung zu erwarten. Als Lebensraum relevant ist dabei der Anteil von überwiegend strukturarmen Zier- und Nutzgärten und teilversiegelten
Flächen.
Der Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen des Bodens ist durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung zu erwarten.
Diese anlagebedingten Wirkungen sind auf das Plangebiet beschränkt. Die zusätzliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Bebauung bzw. Bodenveränderung von eher
geringer Bedeutung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Eingriff in den Boden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für den Eingriff in die Biotopfunktion abgehandelt wird.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere bezüglich der Grünflächen (siehe unten) und unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu befürchten.
Baubedingte Wirkungen
Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm
und Bewegung von Menschen und Maschinen), die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandenen
Verkehr in ihrer Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind.
Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie beschränken
sich auf Baulärm und ggf. Staubemissionen bei trockenen Bodenverhältnissen über einige Monate. Sie haben
insgesamt keine Eingriffsqualität.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden diverse Gehölzstrukturen und Bausubstanz entnommen, welche
Nistmöglichkeiten für europäische Vogelarten und Fledermäuse bieten können. Dieser Aspekt wird in der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung behandelt (RASKIN 2014, siehe Ausführungen unter 1.2.2 Schutzgut Tiere).
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Betriebsbedingte Wirkungen
Vom „Betrieb“ der Sondergebiete gehen akustische und optische Störungen aus. Sie sind allerdings gleichartig
wie die durch die vorhandene bzw. nach bestehendem B-Plan festgesetzte Nutzung bedingten. Die Zunahme des
Betriebs erreicht vor dem Hintergrund der Vorbelastung keine Eingriffsqualität.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die teilweise vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Es gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Als
Grundlage zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wird der vom Umweltamt der Stadt Aachen erarbeitete
„Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ verwendet. Der Eingriff wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR,
Stand 17.03.2015) ermittelt und bilanziert.
Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678
zulässige Eingriff zugrunde gelegt (GRZ 0,6) - unabhängig davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder teilweise
stattgefunden hat. Die durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt wegen des hohen zukünftigen Versiegelungsgrades (GRZ 0,9) mit einem Defizit von - 1.692 Wertepunkten ab.
Da die Grünflächen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 liegen, kommt die
Baumschutzsatzung für diesen Bereich grundsätzlich zur Anwendung. Der vorhandene zu schützende Baumbestand innerhalb des Plangebiets wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelt (siehe Baumbilanzplan,
Thesauros, Stand 20.03.2015). Angesichts der geplanten baulichen Nutzung des Plangebiets sind insgesamt 37
Bäume innerhalb des Plangebiets und 6 Bäume außerhalb des Plangebiets am Vennbahnweg wegen der erforderlichen Lärmschutzwand nicht zu erhalten. Davon unterliegen 17 innerhalb und 6 außerhalb des Plangebietes
befindliche Bäume aufgrund ihrer Baumart oder aufgrund ihres Stammumfangs den Schutzbestimmungen der
Baumschutzsatzung.
6.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Tiere
Um den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse auszugleichen, sind 12 Fledermauskästen im Zuge der Hochbaumaßnahmen als Angebot für neue artgerechte Quartiere zu schaffen.
Als Ersatz für den Wegfall eines Höhlenbaums sind im Baumbestand des Umfeldes 2 weiter Fledermauskästen
anzubringen.
Um den Erhalt des Lebensraums des regional gefährdeten Haussperlings zu sichern, sind 2 Brutkästen in geeigneten Bereichen der Gebäude anzubringen.
Der Gebäuderückbau und die Gehölzentnahmen sind außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten vorzunehmen. Die Baufeldfreimachung ist zwischen Ende September und Anfang März durchzuführen.
Im Falle von Quartiersfunden mit lebenden Tieren während der Bauarbeiten sind alle Eingriffe in diesem Bereich
zu stoppen und der zuständige Artenschutzbeauftragte für die Baubegleitung zu benachrichtigen.
Um eine Nutzung als Winterquartiere für Fledermäuse in der Aldi-Filiale und in der Ringstraße 13 vollständig
auszuschließen zu können, sind im Zeitraum Mitte August bis Mitte September zwei Schwärmkontrollen durchzuführen. Spätestens in der auf den Rückbau der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode müssen die Ersatzmaßnahmen wirksam sein (planungsrelevanter Fledermausarten und europäischer Brutvogelarten). Bei Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen werden für das Schutzgut Tiere keine Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebiets sollen 3 private Grünflächen unterschiedlicher Größe
planungsrechtlich gesichert werden auf denen 8 Bäume neu gepflanzt werden. Darüber hinaus sollen in den
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Sondergebieten eine überlagernde Anpflanzfläche entlang der Vennbahntrasse als Abgrenzung zum Vennbahnweg hin festgesetzt werden, auf der eine Strauchpflanzung vorgesehen ist. 4 weitere Bäume sollen auf der Stellplatzanlage neben Gestaltungsgrün in Form von Rabatten gepflanzt werden. Außerhalb des Plangebiets sollen
10 neue Bäume im Bereich der Vennbahntrasse als Ausgleich für die wegen der erforderlichen Lärmschutzwand
zuvor zu fällenden Bäume angepflanzt werden. Die grünordnerischen Festsetzungen sind im Grünordnungsplan
dargestellt, der zudem Bestandteil des Durchführungsvertrages sein wird.
Die geplanten Grünanlagen werden so angeordnet, dass sie Pufferzonen zum angrenzenden (geplanten) Wohngebiet sowie zur Vennbahntrasse mit ihrer Naherholungsfunktion bilden.
Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den hier geplanten LKW-Zulieferbereich wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt eine teilweise parallel geplante schmale Grünanlage.
Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang der Vennbahntrasse wird teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung, Bauzäune) zu
schützen. Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der Vennbahntrasse steht, ist in
Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein fachgerechter Astrückschnitt durchzuführen.
Ausgleichsmaßnahmen
Der notwendige Ausgleich des unvermeidbaren Eingriffs innerhalb des Plangebietes wurde bilanziert (siehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Raskin, vom.23.04.2015). Der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes beträgt nach dem Aachener Leitfaden (STADT AACHEN 2006) 2.432 Punkte. Der Gesamtflächenwert beträgt aufgrund des B-Planentwurfes 740 Punkte. Es ergibt sich ein Defizit von – 1692. Seitens des Umweltamtes
wird gefordert, dass das Defizit zu 100 % über externe Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen, die über die Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt werden, ausgeglichen wird. Einzelheiten zu den Ausgleichsflächen und -maßnahmen werden bis spätestens zum Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich geregelt.
6.2.3.
Schutzgut Boden
6.2.3.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen
besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
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schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird
auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung
folgende Ziele:
-
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Zurzeit befindet sich im nördlichen Teil des Plangebietes die Filiale eines Lebensmitteldiscounters inklusive der
dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen. Östlich und südlich des Lebensmitteldiscounters befinden sich
vier einzeln stehende Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen und Hausgärten. Dementsprechend
liegt in den Bereichen ein hoher Versiegelungsgrad des Bodens vor. Eine brachliegende Wiesenfläche mit kleinerem Gehölzbestand prägt den südlichen Teil des Plangebiets.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 05.01.2015)
erstellt. Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen ausgewertet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der Auswertung der BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden
1:50.000, GD NRW) im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Im Plangebiet liegen Lössböden vor, denen aufgrund ihrer Bodeneigenschaften keine besondere Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Aufgrund von bereits durchgeführten Baumaßnahmen (frühere Autoreparaturwerkstätten, Einzelhandel) und den daraus erfolgten Eingriffen in den Boden, ist davon auszugehen,
dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem Bodenaufbau als anthropogen beeinflusst zu bewerten
sind. Für die zurzeit brachliegende Wiesenfläche kann aufgrund der vorhergehenden Nutzung (siehe Aussagen
zur Altablagerung AA 9914) ein weitgehend natürlicher Bodenaufbau ausgeschlossen werden. Allerdings erbringen unversiegelte Flächen Leistungen im Naturhaushalt, daher sind alle unversiegelten Böden grundsätzlich
schützenswert.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder
die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich
um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
In dem Plangebiet befinden sich die Eintragung von einem Altstandort und einer Altablagerung.
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Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Der Bereich des jetzigen Aldi-Geländes wird als Altstandort AS 3072 im Altlastenkataster der Stadt Aachen geführt. Die Eintragung ist auf die vorherige Nutzung durch Autoreparaturwerkstätten zurückzuführen. Dazu liegt ein
Gutachten des Hydrogeologischen Ing.-Büros Olzem (Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße
688 vom 30.03.1989) zu den Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688 vor.
Altablagerung AA 9914
Im Jahre 1998 sind Bodenuntersuchungen für einen Teilbereich des Flurstücks 1143 durchgeführt worden. Das
Gutachten des Büros Geobit (Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678 „Brander
Feld“ in Aachen Brand, Stand 02.09.1998) liegt dem Fachbereich Umwelt vor. Im Ergebnis zeigt diese Bodenuntersuchung auf, dass die ca. 30-50 cm mächtige Schlackenschickt erhöhte Schwermetallbelastungen (Arsen,
Blei, Cadmium, Kupfer, Quecksilber und Zink im Feststoff) aufweist. Zusätzlich liegen die Ergebnisse des aktuellen Geotechnischen Berichts des Ing. Büros Herbst (II. Ergänzung zum Geotechnischen Bericht vom 14.11.2014
über Baugrund, Gründung, Altlasten, und Aussagen zu Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit; Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.03.2015) vor: Von den zehn niedergebrachten Sondierungen befindet
sich eine Sondierung im Bereich der Altablagerung. Die Untersuchung einer Mischprobe dieser Sondierung bestätigt das Vorliegen von erhöhten Schwermetallgehalten im Feststoff.
6.2.3.3. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzwürdige Böden:
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten zukünftigen Nutzungen, da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet ausgewiesen sind. Da ein Großteil der Fläche aktuell
bereits durch Bebauung versiegelt ist, liegen stark anthropogen beeinflusste Böden vor.
Durch die geplante Überbauung der brachliegenden Wiesenfläche gehen die natürlichen Bodenfunktionen des
Bodens als Lebensraum verloren. Der Versiegelungsgrad ist so gering wie möglich zu halten.
Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Für den Altstandort Trierer Straße 688 konnte der Altlastenverdacht aufgrund des Gutachtens (Büros Olzem,
1989) im Wesentlichen ausgeräumt werden. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Bodenschutz hinsichtlich der jetzigen und zukünftigen gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel).
Altablagerung AA 9914:
Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen (Büro Geobit, 1998 und Büro Herbst 2015)
wird aufgezeigt, dass eine erhebliche Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie- und
Gewerbegrundstücke vorliegt.
6.2.3.4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzwürdige Böden:
Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert, da jede unversiegelte Fläche Leistungen im Naturhaushalt erbringt. Somit sind im Rahmen der Planung und Bauausführung Bodenschutzmaßnahmen zum Schutz des Bodens zu beachten. Um das Maß der Versiegelung im gesamten Plangebiet im Sinne des vorbeugenden Bodenschutzes möglichst gering zu halten, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage von privaten Grünflächen getroffen sowie Festsetzungen, die die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei der Anlage von
Stellplätzen und Wegen in den privaten Grundstücksflächen vorschreiben. Durch die Reduzierung der Erschließungsflächen auf das technisch notwendige Maß soll zusätzlich ein möglichst sparsamer Umgang mit dem Boden erreicht werden.
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Weiterhin sind folgende Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten. :
-
-
Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenbereichen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von Baustraßen / Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial /-maschinen, ggf. sogar Errichtung von
Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden)
Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand
Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Verdichtung und Vergeudung zu schützen, u.a.:
Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs (Bodenmanagement)
Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde
Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden (DIN
18915,DIN 197319)
Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1
BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis
des Lieferanten)
Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um gesetzliche Regelungen. Im Durchführungsvertrag soll die
Verpflichtung zur Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zur Bauausführung verbindlich geregelt werden.
Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Für den Altstandort AS 3072 kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eventuell in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau. bzw. Restbelastungen vorliegen. Daher müssen für das anfallende Aushubmaterial eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung erfolgen. Eine Regelung dazu
erfolgt im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan.
Altablagerung AA 9914
Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund der ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Somit kann
das Material nicht auf einer Bauschuttdeponie entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden. Der anfallende
Aushub ist vor Baubeginn anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich
zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung
zu erfolgen. Dem Vorsorgeprinzip bei zukünftigen Baumaßnahmen wird mit der nachrichtlichen Kennzeichnung
nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Rechnung getragen. Eine Regelung
dazu erfolgt im Durchführungsvertrag Vertrag zum Bebauungsplan.
6.2.4.
Schutzgut Wasser
6.2.4.1. Bestandsbeschreibung
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte GewässerbeSeite 31 von 43
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nutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die
Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen kön¬nen
als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die zukünftige Einzelhandelsansiedlung ein
Hydrogeologisches Gutachten durch das Ing. Büro Herbst erstellt (Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten
vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände, Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen,
Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 05.01.2015). Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht
im Bereich der Tonschiefer des Steinkohlengebirges. Unter einer ca. 0,3 m starken humosen Oberbodenschicht,
steht eine 2,4 - 4,0 m starke Löss / Lösslehmschicht an. Darunter beginnt die durch Verwitterung zersetzte Oberseite des Grundgebirges als fester bis harter schluffiger Ton und toniger Schluff mit eingelagerten Felsbruchstücken. Die Deckschichten sind geprägt durch sehr schwach tonige Schluffe mit einer steifen bis halbfesten Konsistenz, die eine geringe Wasserdurchlässigkeit (kf-Werte von 1,7 x 10 -8 und 1,15 x 10 -8 aufweisen.
Es liegt eine geringe Bodendurchlässigkeit vor. Die geringe Bodendurchlässigkeit führt dazu, dass es bei Niederschlagsereignissen zu Bildung von unbeweglichem Schichtenwasser und bewegungslosem Kapillarwasser in der
Löss / Lösslehmschicht kommt. Aufgrund des sich anstauenden Niederschlagswassers in den oberen Bodenschichten kann eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser nicht erfolgen. Bewegliches Grundwasser
ist erst in größeren Tiefen in der Tonschieferschicht vorhanden. Bis 8,5 m wurde kein Grundwasser erbohrt.
Das Plangebiet liegt im erweiterten Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Es liegt
nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Zum Trinkwasserschutz sieht der Entwurf der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen vor, die Grenze der Wasserschutzzone II a bis nahezu
an den südlichen Rand des Plangebietes heranzuführen (geplant für 2016). Da das Plangebiet weder innerhalb
eines Wasserschutzgebietes liegt noch liegen wird, ist eine Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.
Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden. Das Gelände gehört
zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen.
Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlags-wasser
über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten, Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung
Das Plangebiet ist momentan gut zur Hälfte bebaut und bisher durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in
der Trierer Straße abwassertechnisch erschlossen. Der Bereich gehört zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen – Eilendorf. Das auf der unbebauten Fläche (Grünland) anfallende Niederschlagswasser
versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Eine entwässerungstechnische Erschließung der unbebauten Fläche ist grundsätzlich über die umliegende bestehende Mischkanalisation möglich.
Anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung mit
§ 51 a LWG entsprechend, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist und die entSeite 32 von 43
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sprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen berücksichtigt wurden. Das Plangelände ist teilweise unbebaut. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein
Oberflächengewässer ist jedoch mangels eines ortsnahen leistungsstarken Gewässers nicht möglich. Aufgrund
der ungünstigen Bodenverhältnisse ist die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht
möglich.
6.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Infolge der geringen Bodendurchlässigkeit und der möglichen Staunässe in den oberen Bodenschichten ist eine
Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. In Nasszeiten ist der Boden vollständig wassergesättigt.
Bis 8,50 m Tiefe wurde kein Grundwasser erbohrt. Tiefgeschosse und Fundamente werden von Staunässe betroffen sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter
Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden. Ein Einbinden von Kellergeschossen ins Grundwasser wird aller
Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen.
Durch die Realisierung der Bebauung entsteht ein Zuwachs an Flächenversiegelung. Eine signifikante Verringerung der Grundwasserneubildung ist jedoch wegen der anstehenden Böden nicht zu erwarten.
Oberflächengewässer
Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten
Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan
(HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz
ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis.
Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche, dezentrale
Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um die bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip)
Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des
Bebauungsplans auf die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den Wasserverband Eifel
Rur (WVER) bereits eine Berechnung [4] im Mai 2015 durchgeführt, diese wird aktuell durch den WVER überarbeitet, da gegebenenfalls eine Erhöhung der Weiterleitungsmengen des Regenüberlaufbeckens (RÜB) Weiern
zur Kläranlage durch den WVER technisch möglich und erlaubnisfähig wäre. Dies führe letztendlich zu einem
noch günstigeren Ergebnis. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung
wird die zulässige Einleitung von Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Durch die Überarbeitung der Berechnungen des WVER wird es zu Veränderungen hinsichtlich der Größe
der Rückhaltung sowie der Höhe der Einleitmenge kommen. Die Entwässerung erfolgt zu 100 % über den öffentlichen Mischwasserkanal der Trierer Straße und damit zum RÜB Weiern. Die Rückhaltung erfolgt auf dem eigenen Grundstück. Die Entwässerung des Grundstückes ist damit gewährleistet. Negative Auswirkungen auf das
Gewässer sind damit nicht zu besorgen.
Abwasser
Eine gezielte Versickerung ist nach Aussage eines erstellten Gutachtens wegen der anstehenden Bodeneigenschaften nicht möglich. Eine Einleitung direkt in ein Gewässer ist wegen der großen Entfernung zum Plangelände nicht wirtschaftlich durchführbar. Damit kann nur eine Einleitung ins städtische Mischsystem erfolgen und
zwar begrenzt nach Angabe der Stawag in den Mischkanal der Trierer Straße begrenzt auf 70 l/s. Die genaue
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Entwässerungsplanung ist noch mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der Stawag und dem Wasserverband Eifel Rur abzustimmen.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung wird ein entsprechender Passus in den Durchführungsvertrag eingearbeitet.
6.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasser
Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden.
Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht zulässig.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden.
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Oberflächengewässer
Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung werden keine Maßnahmen zur Vermeidung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
Abwasser
Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzulässig.
Für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz ist eine Einleitgenehmigung zu
beantragen.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/702), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist ein konkretes Entwässerungskonzept aufzustellen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes
muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/702) und mit dem Wasserverband Eifel
- Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/702 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten
Rückhaltemaßnahmen) gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
Der Unteren Wasserbehörde ist vor dem Offenlagebeschluss eine schriftliche Stellungnahme des Fachbereichs
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, zu dieser Planung (inklusive
des Hochwasserschutzes) vorzulegen.
6.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie
6.2.5.1. Bestandsbeschreibung
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz)
zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Siedlungsklima. Die überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Wohnsiedlungen des Siedlungsschwerpunktes Brand bewirken schwache Wärmeinseln. Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu
guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme beschränken sich, aufgrund der exponierten
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und daher für die Belüftung günstigen Kuppenlage, auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße
(Trierer Straße). Laut Auswertung der Thermalkarten sind in den vorhandenen Freiflächen kleine Kaltluftsammelgebiete zu erkennen. Aufgrund ihrer geringen Größe sind diese von untergeordneter Bedeutung für die Umgebung.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Trierer Straße mit etwa 30.000 KFZ/24h und
einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets auszugehen.
6.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Plangebiet ist bereits heute zu großen Teilen versiegelt. Die versiegelten Flächen des Lebensmitteldiscounters und der Wohngebäude an der Vennbahntrasse, inklusive der vorhandenen Stellplatz- und Erschließungsflächen, werden durch Ersatzbauten neu versiegelt. Durch den Neubau des Einzelhandelskomplexes und den dazugehörigen Betriebsflächen, wie Zufahrt, Stellplatzanlagen, Wege etc. kommt es, insbesondere durch die Überbauung der zum Teil mit Altlasten belasteten brachliegenden Fettweide, zu einer höheren Versiegelung. Mit Ausnahme einer kleineren Gehölzstruktur ist die Freifläche von niedriger ökologischer Wertigkeit. Der an das Plangebiet angrenzende eingegrünte Verlauf des Vennbahnweges bleibt in seinen derzeitigen Ausmaßen erhalten.
Durch die intensivere Wiedernutzung des Plangebiets im Rahmen der Innenentwicklung werden baulich bisher
ungenutzte Flächen des Außenbereichs grundsätzlich geschont. Durch den zunehmenden Versiegelungsgrad
des Plangebiets, insbesondere durch die sich daraus ergebenden großen Aufheizungsflächen, wird sich eine
geringfügige Verschlechterung der kleinklimatischen Situation einstellen. Es bleibt jedoch eine ausreichende
Durchgrünung des Stadtquartiers in Form der Grün - und Sportflächen östlich des Vennbahnweges erhalten, so
dass sommerlichen Hitzestaus weiterhin entgegengewirkt werden kann. Daher bestehen aus klimatologischer
Sicht nur geringe Bedenken gegen die Planung.
Durch die Erweiterung des Nahversorgungszentrums werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Im Rahmen
der Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, Beratende Ingenieure VBI, Luftschadstoffuntersuchung
zum Bauvorhaben VennbahnCenter in Aachen Brand, Stand 26.01.2015) wurde für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) der Analysefall bezogen auf das Jahr 2013 verglichen
mit dem Nullfall und dem Planfall (1) für das Prognosejahr 2016, in dem die Maßnahme vollständig umgesetzt
sein soll. Die Auswirkungen einer möglichen Tiefgarage auf die Luftschadstoffsituation wurden hierbei nicht betrachtet. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Die Jahresmittelwerte sowie die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte und die zulässigen 35 Überschreitungstage
für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und für Feinstaub (PM 10) werden im Nullfall
2016 und im untersuchten Planfall (1) 2016 an allen untersuchten Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Für den Planfall (1) 2016 ergeben sich im Vergleich zum Nullfall 2016 aufgrund der Verkehrszunahme nur geringe Erhöhungen der Luftschadstoffe. Die höchsten Immissionswerte liegen
im Bereich der Trierer Straße vor.
Für Stickstoffdioxid (No2) wird der Jahresmittelwert im Nullfall 2016 und im Planfall (1) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Wobei das Kurzzeitkriterium für Stickstoffdioxid (No2) ebenfalls deutlich eingehalten
wird.
Es ist weiterhin zu erwarten, dass der Bedarf nach motorisierten Einkaufverkehren (MIV-Quellverkehre) durch
den Ausbau der Nahversorgungssituation innerhalb des Stadtteils insgesamt gesenkt wird. Die dadurch bedingte
Verringerung der CO2-Ausstöße wirkt sich insbesondere positiv auf den Klimaschutz aus.
Für nicht zu erhaltenden Baumbestand ist entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein Ausgleich zu leisten.
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Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es durch die Realisierung des Nahversorgungszentrums zwar einerseits zu Nachverdichtung und Wegfall von Grünfläche einhergehend mit dem Entfall von vorhandenem Baumbestand kommt. Andererseits kommt es durch die geplante Einzelhandelsnutzung zu einer Stärkung der Nahversorgungssituation des Stadtteils. Darüber hinaus werden Flächen im Außenbereich geschont. Gegenüber der
Bestandssituation ergeben sich durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Es wird weiterhin ein Siedlungsklima vorherrschen
.
6.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um die Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen und eine Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere
hinsichtlich der benachbarten geplanten Wohnnutzung zu erzielen, werden im Bebauungsplan planungsrechtliche
Festsetzungen zur inneren und äußeren Eingrünung für privaten Grünflächen als Pflanzbindung festgesetzt.
Durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Grünordnungsplan vom 23.04..2015 wird die Anpflanzung zusätzlicher Bäume innerhalb der Freianlagen gesichert. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. Damit
soll ein Beitrag zur Verbesserung des derzeitigen Lokalklimas und der lokalen lufthygienischen Situation geleistet
werden.
6.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
6.2.6.1. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb der zentralen Lage des bebauten Innenbereichs des Stadtteils Brand. Die das
Plangebiet dreiseitig umgebenden Gebäude- und Nutzungsstrukturen sind heterogen strukturiert. Der nördliche
Bereich des Plangebiets mit gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung und ist aufgrund der unterschiedlichen
Gebäudestrukturen und -kubaturen sowie der baulichen Höhen städtisch geprägt. Die Außenflächen innerhalb
dieses Bereiches sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen größtenteils
versiegelt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich zurzeit um eine Wiesenfläche von geringer
ökologischer Wertigkeit mit untergeordnetem Gehölzbestand im zentralen Teil des Plangebietes. Der vorhandene
Gehölzbestand ist nicht landschaftsprägend. Die Wiese ist nicht für die Naherholung zugängig. Sie wird über eine
Zuwegung von der südlich verlaufenden Rombachstraße aus bewirtschaftet. Das Landschaftsbild ist bereits heute deutlich von anthropogenen Nutzungen geprägt. Dem Plangebiet kommt keine fernwirksame Bedeutung zu.
Südöstlich grenzt das Plangebiet mit einer Länge von ca. 250 m an den Verlauf des eingegrünten Fuß-und Radwegs der ehemaligen Vennbahntrasse an, der in diesem Teilabschnitt mit großkronigen Einzelbäumen gesäumt
ist. Dem Vennbahnweg kommt eine wichtige Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes zu. An
der Rombachstraße, südlich des Plangebiets, sieht die städtische Planung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Entwicklung eines Neubaugebietes vor.
6.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes ist nicht zu erwarten, da das Ortsbild in diesem Bereich durch die im Plangebiet vorhandene Bebauung und die Umgebungsbebauung bereits städtisch geprägt ist. Die bestehende Einzelhandelsfiliale soll rückgebaut werden und in einen größeren dreigeteilten Baukörper mit einem Vollsortimenter, einem Drogeristen und sonstigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen baulich integriert werden. Drei der vier vorhandenen Wohnhäuser werden zu diesem Zweck ebenfalls
rückgebaut. Die freiwerdenden Flächen und die Wiesenfläche werden durch das geplante Bauvorhaben mit einer
intensiveren baulichen Dichte neu überplant. Im Bereich des nördlichen Teilbereichs des Vennbahnwegs ist aus
schallschutztechnischen Gründen die Anlage einer Schallschutzwand erforderlich.
Von der Trierer Straße aus wird sich der langgestreckte Gebäudekomplex mit einer Gesamtlänge von ca. 160 m
in die Tiefe des Plangebiets hinein erstrecken. Die Erschließung erfolgt von der dem Fuß- und Rad-weg an der
Vennbahntrasse abgewandten Seite aus. Der Gesamtkomplex, der eine architektonisch gestaltete Vorder- und
Rückseite erhalten wird, setzt sich aus drei aneinander gereihten Baukörpern zusammen. Die Gebäudefront erSeite 36 von 43
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hält aus gestalterischen Gründen auflockernde, baulich gliedernde Fassadenversprünge, die dem Verlauf der
Baugrenze folgen. Die Rückseite des geplanten Gesamtkomplexes wird durch Vor- und Rücksprünge der einzelnen Baukörper aufgelockert, nicht zuletzt durch die bauliche Integration des verbleibenden Wohnhauses. Damit
wird eine aufgelockerte Wirkung der Baukörper zum Vennbahnweg hin bewirkt. Ergänzend zum Einzelhandelskomplex ist eine dreigeschossige Anschlussbebauung (mit einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung, ergänzt
durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss) an die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße, geplant. Die baulichen Höhen der Umgebungsbebauung werden für die Hauptbaukörper aufgenommen und im
Plangebiet fortgeführt. Mögliche negative Auswirkungen durch Dachaufbauten und Gebäudeteile, die die Gebäudehöhe der Hauptbaukörper überschreiten dürfen, werden durch gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen
zur Lage und Höhe vermieden. Auswirkungen auf das Ortsbild sind aufgrund der innerstädtischen Lage und der
planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe daher nicht zu erwarten.
Die gemeinsamen Erschließungs- und Stellplatzanlagen werden ebenfalls neu strukturiert. Durch gesonderte
planungsrechtliche Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern für die im Plangebiet ausgewiesenen privaten Grünflächen wird die innere und äußere Eingrünung des Plangebiets sichergestellt.
Der geplante Gebäudeteil an der Heussstraße ist so konzipiert, dass er sowohl zur Heussstraße als auch zum
südlich gelegenen Kundenstellplatz eine repräsentative Gebäudefront erhält. Eine Beeinträchtigung der geplanten städtischen Wohnbebauung im Süden durch eine minderwertige Rückansicht kann somit ausgeschlossen
werden. Im Übergang vom Kundenstellplatz zur vorhandenen Bebauung an der Heussstraße und der geplanten
städtischen Wohnbebauung im Süden werden Beeinträchtigungen somit minimiert. Für den Bereich der südlichen
Fassade des Einzelhandelskomplexes an der Vennbahntrasse werden im Übergang zur städtischen Wohnbebauung im Süden ebenfalls planungsrechtliche Festsetzungen zur Eingrünung getroffen. Weiterhin wird die geplante südliche Anlieferung in diesem Bereich eingehaust, so dass eine optische Beeinträchtigung durch Ladevorgänge ausgeschlossen werden kann.
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Erschließungssituation im Kreuzungsbereich der Trierer Straße
und des Vennbahnwegs werden Veränderungen im Zuge der neustrukturierten Kreuzung und der zu errichtenden
Lichtsignalanlage zur Aufwertung des Erschließungsbereichs verfolgt.
Die Attraktivität der innerstädtischen Grünverbindung des Vennbahnwegs soll durch Eingrünungsmaßnahmen
erhalten bleiben. Durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der eingegrünte Verlauf des Vennbahnwegs durch flankierende Maßnahmen zur Eingrünung erhalten bleibt. Im Bereich
des Vennbahnwegs wird die Anzahl der Bäume und Baumgruppen erhöht und durch Gestaltungselemente wie
Bänke und Pflanzwände ergänzt, wodurch die Aufenthaltsqualität des Wegenetzes in diesem Bereich verbessert
wird. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Insgesamt betrachtet verändert sich das bisherige Ortsbild. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds liegt
jedoch nicht vor, da sich die geplanten Bebauungsstrukturen in das bestehende Umfeld verträglich ein-fügen. Die
geplante Entwicklung der Einzelhandelsflächen respektiert und ergänzt die umgebenden Bebauungsstrukturen.
Sie bewirkt eine sinnvolle städtebauliche architektonische Neuordnung des gesamten Quartiers. Durch begleitende Eingrünungsmaßnahmen wird der Verlauf des Vennbahnwegs in seiner Attraktivität als innerstädtische
Grünverbindung gestärkt.
6.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Trennung der Nutzungen Einzelhandelszentrum und Vennbahnweg als Erholungs- und Freizeitnutzung durch einen Anpflanzstreifen
Bauliche Gestaltung
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6.2.7.
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Umgestaltung Einfahrtsbereich sowie Knotenpunkt Trierer Straße / Zufahrt
Baumpflanzung am Vennbahnweg
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6.2.7.1. Bestandsbeschreibung
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen Landschaft. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
6.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Kernbohrungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst, 2014)
wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden. Eine endgültige Feststellung, ob sich
im Plangebiet, insbesondere im Bereich der möglichen Tiefgarage, erhaltenswerte Bodenfunde befinden und ob
diese Vorort erhalten werden müssen, kann abschließend erst nach Entfernung des Aufschüttungshorizontes,
erfolgen.
6.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird unter dem Punkt Bodendenkmäler darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der
Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz)
einzuschalten ist.
6.2.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und
Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene
Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich
daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
6.2.9. Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofile mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“, Schallimmissionstechnische Voreinschätzung, IBK Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand
03.03.2015
Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße /
Vennbahnweg - in Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Januar 2015
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Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße /
Vennbahnweg - in Aachen, Ergänzende Untersuchungen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing.
Reinhold Baier GmbH, Stand März 2015
Luftschadstoffuntersuchung zum Bauvorhaben VennbahnCenter in Aachen Brand, Bericht F 7519-1,
Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 26.01.2015
II. Ergänzung zum Geotechnischen Bericht vom 14.11.2014 über Baugrund, Gründung, Altlasten und
Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand
06.03.2015
Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände,
Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand
05.01.2015
Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer Straße /
Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße/
Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 23.03.2015
Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688, Hydrogeologisches Ingenieur Büro
Olzem, Stand 30.03.1989
Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678 „Brander Feld“ in Aachen Brand,
Gutachten des Büros Geobit, Stand 02.09.1998
6.3. Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungs-planes
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können,
da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht
permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der
Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
6.4. Zusammenfassung
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die Betrachtung der Lärmauswirkungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 953 (vorhabenbezogener Bebauungsplan - Sondergebiet Einzelhandel) und Nr. 943
(Städtischer Bebauungsplan -Wohnen), die im Parallelverfahren entwickelt wurden. Unter der Voraussetzung der
Errichtung von Schallschutzwänden Richtung Wohngebiet und Richtung Vennbahntrasse sowie der Einhausung
der Anlieferung des Vollsortimenters und weiterer betriebsorganisatorischer Maßnahmen kann nach einer schalltechnischen Voreinschätzung sichergestellt werden, dass die zulässigen Richtwerte der TA-Lärm eingehalten
werden können. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum VennbahnCenter in einem gesonderten Gutachten konkretisiert.
Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatzmaß- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt keine
Verbotstatbestände bewirkt. Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird
durch weitere Begrünungsmaßnahmen entgegengewirkt. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden
Ersatzpflanzungen im Plangebiet und im Bereich der benachbarten Vennbahntrasse erfolgen. Darüber hinaus
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wird seitens des Umweltamtes gefordert, dass das Defizit zu 100 % über externe Ausgleichsmaßnahmen auf
Flächen, die über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt werden, erfolgt. Diese Maßnahmen wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus.
Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung vertraglich geregelt.
Die Entwässerung ist im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes zu klären.
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen lufthygienischen
Situation.
Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein.
Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen vorgesehen:
Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum VennbahnCenter die schalltechnischen Voreinschätzungen
fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen.
Maßnahme
Verkehrssicherheit
Verkehrsknotenpunkt Trierer Straße/Zufahrt
Geruchsimmissionen.
Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich
mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden
Lichtimmissionen
Hinsichtlich der Lichtimmissionen an der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße
sind die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW vom 11.12.2014 zum
Schutze der Anwohner anzuwenden.
Werbeanlagen
Im Bereich der Zufahrt ist eine freistehende Werbeanlage außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,5 m Höhe zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an
der Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (253,50 ü.
NHN) um maximal 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche
Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) von 2,0 m x 2,0 m zulässig
Lärmimmissionen
Errichtung einer 3 m hohe hochabsorbierenden Schallschutzwand an der Ostseite zum Vennbahnweg, die schalldicht an das Gebäude anschließt. Die
Schalldämmung der Wand hat mindestens Rw = 25 dB zu betragen und muss
mindestens 40 m lang sein.
Zur Wohnbebauung Rombachstraße hin ist zum Zwecke der Geräuschminderung eine 2,5 m hohe, mindestens 70 m lange, hochabsorbierende Schallschutzwand zu errichten. Die Schalldämmung der Wand hat mindestens Rw =
25 dB zu betragen.
Die Schalldämmung des Tores der „Ladezone Süd“ hat mindestens Rw = 20 dB
zu betragen und bündig zum Boden abzuschließen
Regelung durch
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Einhausung der Ladezonen
betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb
innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten.
Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl
für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schrankenanlage
Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt
Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen
Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände
Artenschutz
Anbringen von 14 Fledermauskästen
Anbringen von 2 Brutkästen für Haussperrling
Gebäuderückbau außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten
Baufeldfreimachung zw. Ende September und Anfang März
Ausschluss eines Winterquartiers für Fledermäuse in der Ringstraße 13:
Durchführung von zwei Schwärmkontrollen Mitte August bis Mitte September
Grünflächen/Anpflanzflächen/Ortsbild - Baumschutz/Baumbilanz – Klimaschutz
(siehe auch Grünordnungsplan und Baumbilanzplan)
Drei private Grünflächen mit Baumpflanzung von 8 Bäumen
4 Bäume auf der Stellplatzanlage
Überlagernde Anpflanzfläche:
Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten entlang der Gebäudekante im
Südosten als Sichtschutz für den parallelen Vennbahnweg
10 Bäume am Vennbahnweg für die 7 wegfallenden Bäume nach Baumschutzsatzung
Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der
Stellplatzanlage 2 im Südwesten
Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang
der Vennbahntrasse wird teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung,
Bauzäune) zu schützen.
Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der Vennbahntrasse steht, ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein
fachgerechter Astrückschnitt durchzuführen.
Bodenschutz
Gesetzlich geregelte Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten:
- Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenberei-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Genehmigungsverfahren
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Seite 41 von 43
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnwegchen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von
Baustraßen / Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial /-maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die
Befahrung zu vermeiden)
- Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand
- Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Verdichtung und Vergeudung zu
schützen, u.a.:
- Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung
des Bodenaushubs (Bodenmanagement)
- Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem
Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde
- Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von
Ober- und Unterboden (DIN 18915,DIN 197319)
- Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem.
§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte
des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis des Lieferanten)
Altstandort AS 3072
Das anfallende Aushubmaterial ist gutachterlicher zu klassifizieren fachgerecht
zu entsorgen.
Altablagerung AA 9914
Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund
der ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Der anfallende Aushub ist vor Baubeginn anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen,
abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen.
Wasserschutzmaßnahmen
Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6
oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden.
Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von
Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht zulässig..
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden.
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzulässig.
Für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz ist
eine Einleitgenehmigung zu beantragen.
Abwasser
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB
61/73), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist ein konkretes Entwässe-
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
Durchführungsvertrag
Kennzeichnung nach §
9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Seite 42 von 43
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnwegrungskonzept aufzustellen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt
(FB 61/73) und gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art
der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen) gesichert und entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Kooperation mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 04.08.2015
Durchführungsvertrag
6.5. Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
7. Auswirkungen der Planung
Innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 953 wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 aus dem Jahr 1991 überplant und verliert seine Rechtsbindung.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren (129. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen). Die Bezirksregierung Köln wurde am Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligt.
Die Planung hat Auswirkungen auf das Wohngrundstück Ringstraße 15a. Dieses liegt innerhalb des Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Discounter“. Das Wohngebäude entspricht der Zweckbestimmung des SO 2 nicht, so dass es planungsrechtlich unzulässig wird und nur noch passiven Bestandsschutz
genießt. Über den passiven Bestandsschutz hinaus wird festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zulässig sind. Damit wird zugunsten des Grundstückseigentümers ein erweiterter Bestandsschutz gewährleistet. Auswirkungen resultieren aus der unmittelbaren räumlichen Nähe der geplanten Vorhaben zu dem Wohngebäude Ringstaße 15a. Dieses wird von den geplanten Gebäuden teilweise umschlossen. Zudem wird an das Gebäude an zwei Seiten angebaut; damit wird die im Bestand
gegebene geschlossene Bauweise wieder aufgenommen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm
sind ausweislich des Lärmgutachtens nicht zu befürchten. Aufgrund der ungehinderten Sonneneinstrahlung aus
Osten und Süden ist auch eine ausreichende Belichtung gewährleistet. Zur Sicherung der Erschließung des
Grundstücks ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben fällt die Abwägung der Belange des Grundstückseigentümers Ringstraße 15a mit dem
städtebaulichen Ziel, auf den verfügbaren Grundstücken das Stadtteilzentrum zu stärken und zu entwickeln und
damit die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern, zugunsten der Planung aus.
8. Kosten
Die Kosten der Planaufstellung und der Herstellung sämtlicher Vorhaben- und Erschließungsanlagen einschließlich der Verkehrsanpassungsmaßnahmen im Einmündungsbereich der Trierer Straße übernimmt der Vorhabenträger. Entschädigungskosten gemäß § 39 ff Baugesetzbuch sind nicht zu erwarten.
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953
sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich
in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.
Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012
2.
Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
3.
4.
, Heussstraße
, Zehntweg
vom 28.08.2012
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
, 52058 Aachen, vom 31.08.2012
5.
, 52078 Aachen, vom 22.08.2012
6.
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
7.
8.
9.
10.
11.
, Am Rollefer Berg
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
, Dr. B.-Klein-Straße
, Liefenweg
, Heussstraße
, Ringstraße
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
, 52078 Aachen, vom 24.08.2012
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
12.
, Erberichshofstraße
, 52078 Aachen, vom 26.08.2012
13.
, Erberichshofstraße
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012
14.
15.
16.
, Astenetweg
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Heussstraße
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Seite 2 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
1.
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012
Seite 3 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 4 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 5 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
2.
Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
28.08.2012
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
vom
Seite 6 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 7 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 8 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 9 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
3.
, Heussstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Seite 10 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
4.
5.
, Zehntweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52058 Aachen, vom 31.08.2012
Wohnungseigentümergemeinschaft Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 22.08.2012
Seite 11 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 12 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 13 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
6.
Heussstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Seite 14 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 15 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
7.
, Am Rollefer Berg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Seite 16 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
8.
, Dr. B.-Klein-Straße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Seite 17 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
9.
Liefenweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 24.08.2012
Seite 18 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
10.
, Heussstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
52078 Aachen, vom 30.08.2012
Seite 19 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
11.
, Ringstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Seite 20 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
12.
Erberichshofstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 26.08.2012
Seite 21 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
13.
, Erberichshofstraße
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012
Seite 22 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
14.
Astenetweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Seite 23 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
15.
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Seite 24 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 25 von 27
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg
Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Seite 27 von 27
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953
sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich
in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.
Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012
2.
Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
3.
4.
, Heussstraße
, Zehntweg
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
, 52058 Aachen, vom 31.08.2012
5.
Heussstraße
, 52078 Aachen, vom 22.08.2012
6.
Heussstraße
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
7.
8.
9.
10.
11.
, Am Rollefer Berg
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
, Dr. B.-Klein-Straße
, Liefenweg
, Heussstraße
, Ringstraße
52078 Aachen, vom 29.08.2012
, 52078 Aachen, vom 24.08.2012
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012
, 52078 Aachen, vom 29.08.2012
12.
,, Erberichshofstraße
, 52078 Aachen, vom 26.08.2012
13.
, Erberichshofstraße
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012
14.
15.
16.
vom 28.08.2012
, Stockem, Astenetweg
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Heussstraße
52078 Aachen, vom 28.08.2012
Seite 2 von 16
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
1.
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Verkehr
Durch die beiden Vorhaben, Einzelhandelszentrum und Wohngebiet wird zusätzlicher Verkehr erzeugt, der die
vorhandenen Verkehrswege zusätzlich belasten wird. Zur Prüfung und Beurteilung der Situation wurden für beide
Bauleitplanverfahren Verkehrsuntersuchungen erstellt. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Verkehre insgesamt abgewickelt werden können und untragbare Verhältnisse nicht zu befürchten sind. Die
Situation der Fußgänger in der Rombachstraße ist bekannt und wurde jüngst durch die Straßenverkehrsbehörde
und Polizei begutachtet. Zur Verbesserung der Situation am bestehenden Fußgängerüberweg vor der Gesamtschule an der Rombachstraße werden Korrekturen der Verkehrssicherheit erwogen. Die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher
nicht durch den Bebauungsplan festgelegt werden.
Es wird an der Einfahrt Trierer Straße eine vollständig neue Kreuzungssituation geplant. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Haltelinien der Fahrstreifen Richtung Kornelimünster zurückversetzt werden. Zudem erhält die Ausfahrt zwei differenziert signalisierte Fahrstreifen. Somit ist eine gute Erschließung des Einkaufszentrums gewährleistet. Der bestehende Knotenpunkt erlaubt Kunden-Pkw und anliefernden Lkw ein abbiegen von und
auf die Liegenschaft nur nach rechts. Eine neue Signalisierung soll dem Kunden-Pkw und den anliefernden Lkw ein
abbiegen links und rechts von und auf die Liegenschaft ermöglichen. Es werden zusätzliche zwei Fußgänger/Radfahrerfurten geplant. Es erfolgt ebenso eine Integration des Vennbahnweges, sodass eine Überquerung der
Trierer Straße für Fußgänger und Radfahrer zukünftig unproblematisch ist.
Das Verkehrsgutachten weist die Verkehrsqualtiätsstufen der einzelnen Verkehrsströme aus. Im signalisierten
Kreuzungspunkt Heussstraße/Trierer Straße wird für die Querung der Fußgänger sowohl in der vormittäglichen als
auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde die beste Qualitätsstufe (A) erreicht. In einer Entfernung von ca. 80 m
vom Knotenpunkt Heussstraße/Rombachstraße liegt der Fußgängerüberweg an der Rombachstraße. Somit bestehen zwei Querungshilfen im Umfeld der Heussstraße, die eine sichere Querung in einem Abstand von max. 180 m
garantieren. Durch das Wohngebiet und das Einzelhandelszentrum werden neue Verkehre erzeugt, die im Vorfeld
zwar prognostiziert, jedoch nicht abschließend bestimmt werden können. Ebenfalls ist die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher nicht durch
den Bebauungsplan festgelegt werden. Sollten sich die Querungen von Fußgängern auf der Heussstraße durch die
geplanten Nutzungen häufen und Konflikte entstehen, die aktuell nicht oder nur unzureichend eingeschätzt werden
können, sollen nachtägliche Maßnahmen zur Querungshilfe vorgesehen werden.
Die Anlieferung wird, wie im heutigen Zustand, u.a. über die A 44 und dann weiter über die Trierer Straße erfolgen.
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Lieferverkehr auf der Trierer Straße sowie auf dem Plangebiet problemlos abgewickelt werden kann. Die Erschließung von der Trierer Straße soll zukünftig von Kunden, Beschäftigten
und Liefer- und Ladeverkehren genutzt werden. Das Verkehrsgutachten setzt sich mit der Erschließung von und in
der Trierer Straße aus westlicher und östlicher Richtung auseinander. Die Ausfahrt in die westliche wie auch die
östliche Richtung ist für einen Sattelzug möglich. Bei der Ausfahrt in östliche Richtung benötigt ein Lieferfahrzeug
beide Fahrstreifen der Trierer Straße in östliche Fahrrichtung. Die Anfahrbarkeit der Liefer- und Ladebereiche für
den Drogisten, Discounter sowie Vollsortimenter sind möglich. Bei der Einfahrt des Sattelzuges in die Liefer- und
Ladebereiche des Drogisten wie auch des Discounters muss der Sattelzug während des Rangiermanövers einmal
über die östliche Fußgänger- und Radfahrer Anbindung von der Trierer Straße in das Vennbahncenter fahren. Der
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Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Liefer- und Ladebereich des Vollsortimenters ist an der südlichen Gebäudekante des Vennbahncenters angeordnet, daher müssen Liefer- und Ladeverkehre den Parkplatz überfahren. Als zweite Erschließung wird die Anbindung an die Rombachstraße über die Planstraße 1 des projektierten Wohngebietes geplant. Die hierdurch entstehende „Durchfahrtsmöglichkeit“ wird baulich für Lkw gesperrt. Es bleibt bei der ausschließlichen Anfahrt für den
Lieferverkehr über die Trierer Straße.
Die Flächenfestsetzung des Wohngebietes ermöglicht es, eine ausreichende Anzahl an öffentlichen Parkplätzen
und privaten Stellplätzen innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsanlagen und den vorgesehenen Flächen für die
Tiefgaragen unterzubringen. Von einem Mangel an Stellplätzen im Angebotsbebauungsplan kann folglich nicht
ausgegangen werden. Die Festsetzung konkreter Stellplatzzahlen in einem Angebotsbebauungsplan ist jedoch
nicht möglich und ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Die Verkehrsgutachten weisen nach, dass keine untragbaren Verkehrsverhältnisse zu befürchten sind. Das vorhandene Straßennetz kann die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohn- und Einzelhandelsgebiet aufnehmen und
abführen. Bei der Einstufung der Verkehrsqualität erreicht der abfließende Kfz-Verkehr am nächstliegenden Knoten
Trierer Straße/Heussstraße im Prognosefall in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden die Qualitätsstufe C.
Gemäß der zugrundeliegenden Qualitätsdefinition ist mit einer Wartezeit von ≤ 50s zu rechnen. Hierzu wird ausgeführt, dass nahezu alle während der Sperrzeit (Rotphase) ankommenden Verkehrsteilnehmer in der nachfolgenden
Freigabezeit (Grünphase) weiterfahren können. Beim Kraftfahrzeug tritt im Mittel nur geringer Stau am Ende der
Freigabezeit auf. Die Verkehrsqualitäten sind von der besten Stufe A bis zur schlechtesten Stufe F eingeordnet. Mit
der Stufe C erfüllt der Verkehrsfluss im Knotenpunkt einen durchschnittlichen Wert, so dass von einem Handlungserfordernis nicht auszugehen ist. Eine zusätzliche Videoüberwachung ergab eine Rückstauung in der in der
Heussstraße in dem Zeitraum von 7.40 bis 8.00 Uhr. Diese Rückstau resultiert –nach dem Gutachten- aus dem zur
gleichen Zeit stattfindenden Rückstau auf der Trierer Straße von der Autobahnanschlussstelle bis in den Knotenpunkt hinein, dementsprechend konnte der Verkehr aus der Heussstraße – trotz theoretisch ausreichender Grünzeit – nicht abfließen. Auch aus dem begrenzten Zeitraum der Verkehrsbehinderung von rund 30 min. in den frühen Morgenstunden lassen sich keine untragbaren Verhältnisse ableiten, die eine planungsrechtliche Festsetzung
des Wohngebietes infrage stellen würde. Es ist nicht möglich und auch nicht sinnvoll sämtliche Verkehrsanlagen
auf kurzfristige Behinderungen des ansonsten funktionierenden Verkehrsflusses abzustellen.
Durch die versetzte Wegeführung der Planstraße 1 zur Schagenstraße wurde bewusst die Möglichkeit einer direkten Verbindung zur Trierer Straße unterbunden. Gänzlich lässt sich die Nutzung für Schleichfahrten jedoch nicht
vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und einer unterstellten Kundenfrequenz ist
jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten zu rechnen wie bei einer regulären Fahrtstrecke über die Heussstraße. Das
Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für den Knoten Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen.
Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg überhaupt in Betracht käme.
Die Zufahrt des Einkaufszentrums aus Richtung Rombachstraße wird baulich für den Lkw-Anlieferverkehr gesperrt.
Als Zuwegung für die Ver- und Entsorgung des Einkaufszentrums bleibt ausschließlich der Anschluss Trierer Straße. Durch die geplante Neugestaltung des Knotenpunktes an der Trierer Straße, die Schaffung eines konfliktarmen
Kreuzungsbereiches mit einer Lichtzeichenanlage (Ampel) und die Möglichkeit sowohl von der Trierer Straße als
auch aus dem Einkaufszentrum rechts und links abbiegen zu können ist mit Lkw-Schleichverkehr aus dem Wohngebiet Brander Feld nicht zu rechnen.
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Fassung vom 23.07.2015
Die Anbindung des Wohngebietes für den Fuß- und Radverkehr wurde berücksichtigt. Die Planstraße 1 erhält einen Fuß- und Radweganschluss an den Vennbahnweg durch die öffentliche Grünfläche. Die Planstraße 2 erhält
eine fuß- und radläufige Verbindung zur Heussstraße. Zusätzlich berücksichtigt die Flächenfestsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche einen beidseitigen Fußweg in der Planstraße 1. Unter Benutzung des Vennbahnweges besteht eine gute Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer in Nord-Süd wie auch Ost-Westrichtung.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Einzelhandel
Im Vorentwurfsstadium wurde davon ausgegangen, den betroffenen Grundstückseigentümer des Garten- und Futtermittelhandels von den Vorzügen der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung des Grundstückseigentümers und die gesicherte Darstellung der Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanäderung auf
den ersten Bauabschnitt zu beschränken. Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile.
Die Einzelhändler des geplanten Nahversorgungszentrums werden ein Drogist, ein Lebensmittel-Discounter und
ein Vollsortimenter sein. Der Discounter wird ebenso wie der Vollsortimenter ersetzt. Die ALDI Filiale wird abgebrochen und neu gebaut. Der EDEKA Markt wird von der Heussstraße zum VennbahnCenter lediglich verlagert.
Ein Kaufkraftverlust ist wegen der Aufwertung und der damit einhergehenden Attraktivitätssteigerung der Einkaufssituation auch auf der Trierer Straße nicht zu besorgen. Durch das geplante Einkaufszentrum wird die Kaufkraft der
Brander Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil gebunden und fließt nicht in andere Zentren ab. Dennoch ist nicht
auszuschließen, dass sich das Verbraucherverhalten in Brand ändert und eine Verlagerung der Wareneinkäufe
stattfinden. Die Ausweitung der Verkaufsflächen und die Steigerung der Einkaufsattraktivität entsprechen den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. An integrierter Stelle im Zentrum von Brand
sollen nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen gebündelt und attraktiverer gestaltet werden. Ein Schutz vor möglicher Konkurrenz ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung.
Die einzelnen Betreiber des Einkaufszentrums werde ALDI SÜD, EDEKA Rhein Ruhr und dm Karlsruhe als Hauptbetreiber sein. Es ist beabsichtigt einen Textilmarkt ebenfalls neben sonstigen Konzessionärs Betreibern (Bäcker,
Lotto etc.) anzusiedeln.
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten
Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand. Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle erfüllt.
Der Standort Camp Pirotte erfüllt diese spezifischen Kriterien nicht und wurde infolge dessen nicht als Versorgungsbereich festgesetzt. Da die Flächen der Versorgungszentren begrenzt sind, macht es Sinn, diese auch zu
entwickeln, wenn sie verfügbar sind, um somit die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig und zentral sicherzustellen.
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Fassung vom 23.07.2015
Das Nahversorgungszentrum kann von der Trierer Straße und auch vom geplanten Wohngebiet in der Rombachstraße aus fußläufig erschlossen werden. Des Weiteren ist ein unmittelbarer Zugang von der Heussstraße vorgesehen. Zudem werden alle Zugänge barrierefrei erschlossen. In der Folge der Neuplanung der Kreuzung Trierer
Straße wird es zukünftig eine neue signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt geben, die im Zweirichtungsverkehr
angelegt wird. Somit wird eine fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks zusätzlich verbessert. Im Plangebiet werden ebenfalls Fußgängerwege sowie Querungshilfen auf der Stellplatzfläche vorgesehen.
Grundsätzlich wird mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch zusätzliche Kundenverkehre gerechnet. Entsprechend des Verkehrsgutachtens können die zusätzlichen Verkehre von den angrenzenden Straßen gut bewältigt werden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen für Feinstaub deutliche Einhaltungen der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte und die zulässigen 35 Überschreitungen für den Nullfall 2016 und den untersuchten
Planfall mit einer Erschließung des Plangebietes über die Trierer Straße. Ebenso wird der Jahresmittelwert für
Stickstoffdioxid im Nullfall 2016 und Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Das Kurzzeitkriterium
für Stickstoffdioxid wird deutlich eingehalten.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen z.T. zu folgen.
Wohnbestandsüberplanung
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung befand sich die Wohnimmobilie Ringstraße 17 im Eigentum der Stadt Aachen. Im Zuge der Umsetzung des Bauleitplanverfahrens soll die Immobilie an den Vorhabenträger veräußert werden. Die Stadt Aachen ist mithilfe der Wohnungsbaugesellschaft GEWOGE bemüht eine adäquate Ersatzwohnung zu beschaffen. Sollten sich die Bemühungen bis zum Veräußerungstermin nicht erfüllen, geht
das Mietverhältnis auf die Erwerberin über. Der Kündigungsschutz des Mietverhältnisses „Ringstraße 17“ richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Es wird zu keiner Zwangsenteignung der Grundstücke kommen.
Durch einen Wechsel des Vorhabenträgers und einer Neuausrichtung des Einzelhandelsvorhabens ist es zu einem
Zeitverzug gekommen. Die Aktuelle Zeitplanung sieht eine Rechtsverbindlichkeit der Bebauungspläne in 2015 vor.
Ein Baubeginn des Einzelhandelszentrums und der Erschließungsanlagen des Wohngebietes in 2015 wird angestrebt.
Der Bereich zwischen Netto-Markt und Apotheke bleibt von der Planung unberührt, da der ursprünglich vorgesehene II. Bauabschnitt nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde. Das Pachtverhältnis
kann somit erhalten werden.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Umwelt
In der Heussstraße und über die Rombachstraße wird zukünftig kein Anlieferverkehr stattfinden. Die Anlieferung
des Einkaufszentrums wird ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen. Das Lärmschutzgutachten zeigt auf,
dass die Anlieferung des Nahversorgungszentrums jeweils mit entsprechenden Lärmschutzwänden in einer Höhe
von 2.50 – 3.00 m von der Wohnbebauung abgeschirmt wird. Zudem wird die Anlieferung des Vollsortimenters mit
Orientierung zum geplanten Wohngebiet zusätzlich vollständig eingehaust, um Lärmbelastungen zu vermeiden.
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Eine Anlieferung vor 6.00 Uhr wird vertraglich ausgeschlossen und darf erst nach 6.00 Uhr bis maximal 22.00 Uhr
erfolgen.
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt. Im Sondergebiet - Einkaufszentrum eine GRZ von 0,9. Diese Werte orientieren sich an den zulässigen Obergrenzen gemäß der Baunutzungsverordnung bzw. führen zu einer geringfügigen Überschreitung. Demnach können die Grundstücke im Einzelhandelsbereich bis zu 90 % und im Wohngebiet zu 40 % überbaut werden. Bei dem hier geplanten Einzelhandelsbereich
handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der
Stadt Aachen. Diese Flächen sind naturgemäß rar und müssen infolge dessen verdichtet geplant werden. Bei der
Ausweisung von Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind eine Verdichtung und damit eine hohe Versiegelung von Flächen zwingend. Bei der vorliegenden Planung liegt die Versiegelung von Flächen für das Wohngebiet
im Zulässigkeitsrahmen der Baunutzungsverordnung und wird als städtebaulich vertretbar angesehen. Die Überschreitung der Obergrenzen für das Sondergebiet Einkaufszentrum ist aus städtebaulichen Gründen vertretbar und
wird durch die Herstellung von Gründächern auf den Einzelhandelsgebäuden ausgeglichen.
Die derzeit als Freiraum wahrgenommene Wiesenfläche ist planungsrechtlich bereits als Misch- und Gewerbegebiet gesichert. Eine Bebauung hätte auch schon in der Vergangenheit jederzeit erfolgen können. Somit ändern die
aktuellen Bauleitplanverfahren lediglich eine Form der Nutzung, über die vor langer Zeit entschieden wurde. Ein
Ausgleich für den Eingriff hat somit ausschließlich nur für zusätzliche Maßnahmen, die über das bereits zulässige
Maß hinausgehen, zu erfolgen. Als Ausgleich für das Einzelhandelsvorhaben sind interne Maßnahmen, wie
Pflanzverpflichtungen, Grünflächen wie auch externe Maßnahmen vorgesehen. Der Ausgleich für das Wohngebiet
wird an externer Stelle vorgesehen. Die Stadt Aachen verfügt für eigene Flächenentwicklungen über einen Ausgleichspool, bei dem die Einzelmaßnahmen verrechnet werden. Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine größere
Grünfläche für einen Spielplatz und als Fahrradraststation vorgesehen, die qualitätvoll gestaltet werden soll.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Qualität
Ziel der städtebaulichen Planung ist eine verträgliche Verdichtung der Wohnbebauung. Die Flächen an der
Heussstraße bieten sich für eine verdichtete Bauweise besonders an, da die vorhandenen Gebäude eine ähnliche
Dichte aufweisen. Die Planung und Baugenehmigung des vorgezogenen Bauvorhabens (Ecke Rombachstraße/Heussstraße) beruht auf den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 II aus dem Jahre 1990. Dieser Bebauungsplan setzt eine geschlossene Bebauung entlang der Heussstraße fest. Auch die grenzständige Bebauung
des Gebäudes Heussstraße 41 erfordert einen unmittelbaren Anbau an die vorhandene Struktur. Städtebaulich
entspricht diese bereits umgesetzte Bebauung den Planungszielen des Bebauungsplans 678 und 943 gleichermaßen.
Die Baulücke neben dem Gebäude Heussstraße 41 wird vollständig geschlossen. Es wird dort ein Gebäude mit
kleinteiligem Einzelhandel entstehen, dieser nimmt die Flucht des vorhandenen Wohngebäudes auf und orientiert
sich auch an dessen Höhe. Durch die Größe des Sortimentes wird es an dieser Stelle keinen störenden Rangieroder Lieferverkehrslärm geben. Die Schließung der Baulücke erfolgt somit in einer verdichteten Bauweise und
wird von der Fassade entsprechend dem Bestandsgebäude qualitätvoll gestaltet.
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Die Gebäude des Einzelhandels variieren in der Höhe. Das höchste Gebäude des Einkaufszentrums ist mit einer
Höhe von 251,75 m ü. NHN festgelegt, das niedrigste Gebäude liegt bei 251,75 ü. NHN. Die Gebäudehöhen liegen zwischen 7,50 und 6,50 m. Zudem werden noch Werbeträger an dem Hauptgebäude sowie dem Riegel in der
Heussstraße über den jeweiligen Eingängen angebracht. Hierbei handelt es sich Werbeträger leichter Konstruktionsbauweise, die das Gebäude um ca. 3.00 m überragen.
Die Fassade wird aus einer Vorhangfassade bestehen. Es ist geplant, diese in einer Metalloptik auszuführen, damit ist die Fassade modern gestaltet und fügt sich durch das fließende Fassadenbild gut in die vorhandene Umgebung ein. Die Rückfassade zum Vennbahnweg soll gleichwertig gestaltet werden. Zudem wird angedacht, das
Gebäude zum Vennbahnweg hin noch zusätzlich mit Lichtelementen oder Begrünung zu gestalten. Es wird somit
gewährleistet, dass es sich nicht hier nicht um eine klassische Gestaltung eines Einkaufszentrums handelt sondern um eine innovative und hochwertige Ausführung.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
2.
Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
vom 28.08.2012
Im Vorentwurfsstadium wurde davon ausgegangen, die betroffenen Grundstückseigentümer von den Vorzügen
der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches
einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und
der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung eines Grundstückseigentümers und die gesicherte
Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanäderung auf den ersten Bauabschnitt zu beschränken.
Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile.
Aufgrund der für eine weitere Entwicklung des Gebietes unvorteilhaften, diagonal auf die Trierer Straße zulaufenden Parzellen soll der Gebäudebestand jedoch nicht –wie durch den Grundstückseigentümer gewünscht- durch
den Bebauungsplan 953 überplant und als Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsvorhaben festgesetzt
werden. Dies würde in der Konsequenz zu einer Verfestigung der derzeitigen nicht wünschenswerten städtebaulichen Situation führen. Die Grundstücke an der Trierer Straße liegen nach wie vor im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678, der auch die Zulässigkeit von Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen weiterhin bestimmt.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird empfohlen den Anregungen z.T. zu folgen.
3.
, Heussstraße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Die beschriebene Verbindung zwischen der Heussstraße und der Trierer Straße verläuft ausschließlich über private Grundstücke. Diese Wegeführung wird als Schleichweg missbraucht, um die Wartezeit an der Lichtsignalanlage an dem Knotenpunkt Heussstraße/Trierer Straße zu umgehen. Diese Umgehung der öffentlichen Verkehrsstraßen wird von der Verwaltung grundsätzlich nicht befürwortet. Eine Handhabe zur Unterbindung liegt jedoch
ausschließlich bei den Grundstückseigentümern und nicht bei der Gemeinde. Insoweit ist mit einer Verbesserung
der Situation wegen des Verzichts der Festsetzung des 2. Bauabschnittes nicht zu rechnen.
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Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht möglich den Konflikt auf Ebene des Flächennutzungsplans oder im Bebauungsplan zu lösen.
4.
, Zehntweg , 52058 Aachen, vom 31.08.2012
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 953 übernimmt die Darstellungen den Zentren- und Nahversorgungskozeptes und setzt dieses in verbindliches Planungsrecht um. Zur Qualifikation eines Bereiches als Stadtteilzentrum
sind vielfältige Kriterien zu erfüllen. Diese Kriterien werden im Bereich des REWE-Marktes an der Freunder
Landstraße nicht erfüllt. Innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ist ein Konkurrenzschutz nicht möglich, so
dass theoretisch eine Überversorgung in einem Marktsegment nicht auszuschließen ist.
Der Bebauungsplan Nr. 943 sieht entlang der Heussstraße und der Rombachstraße Geschosswohnungsbau vor.
Der Geschosswohnungsbau an der Heussstraße wird aufgrund der Länge und der Dichte von der Öffentlichkeit
kritisiert. Insoweit erscheint es sinnvoll die Bebauung in Richtung Vennbahnweg allmählich aufzulockern und eine
Mischung verschiedener Wohnformen und -dichten vorzusehen.
Bei dem Stadtteilzentrum in Brand handelt es sich um einen integrierten Standort, der von unterschiedlichen Bestandsnutzungen umgeben ist. Außerdem sind bestimmte Mindestgrößen der Einzelhandelsbetriebe erforderlich,
um ein zukunftsfähiges Einkaufszentrum zu entwickeln. Die Implikation einer architektonischen Großform in ein
bestehendes innerstädtisches Gefüge in der Kombination mit beschränkt zur Verfügung stehenden freien Grundstücken bietet eine hohe städtebauliche und architektonische Herausforderung. Im Vorfeld der Bauleitplanung hat
die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin mehrfach versucht mit allen direkt betroffenen Grundstückseigentümern Kaufverträge abzuschließen. Mit drei von vier Eigentümern ist man handelseinig geworden. Ein Grundstückseigentümer hat alle Kaufverhandlungen abgelehnt. Dieses Grundstück wird mit dem Sondergebiet überplant und im Bestand gesichert. Städtebaulich ist die Situation nicht wünschenswert, jedoch bleibt keine Alternative, da die Entwicklung auf einer Freiwilligkeit beruht. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Wohnwert als
auch der Grundstückswert tendenziell abnehmen wird. In der Güterabwägung ist dem Bedarf nach einem zeitgemäßen und zukunftsfähigen Einkaufszentrum und einer städtebaulichen Neuordnung der bestehenden Flächen zwischen Trierer Straße und der Rombachstraße ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem aktuellen
Wohn- und ggf. Flächenwert der Immobilie, Ringstraße 15. Es ist technisch möglich und langfristig absehbar,
dass das Grundstück in den Einzelhandelskomplex integriert werden kann. Insoweit erscheint die Festsetzung
eines Sondergebietes Einzelhandelszentrum auch für das bestehende Wohnhaus nachvollziehbar und schlüssiger als die Festsetzung eines Misch- oder Wohngebietes an dieser Stelle.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
5.
Heussstraße , 52078 Aachen, vom 22.08.2012
Die Darstellungen und Forderungen des Rahmenplans Brand aus dem Jahre 2009 bilden die Grundlage für die
beiden Bebauungspläne zwischen der Trierer Straße und der Rombachstraße. Entsprechend dieser Vorgaben
wurden die ersten Vorentwürfe gefertigt und diskutiert. Je weiter ein Bauleitplanverfahren fortschreitet umso mehr
Randbedingungen fließen in das Verfahren ein und verändern die konkrete städtebauliche Konzeption. Betrachtet
man die beispielhaften Entwürfe zum Wohngebiet wird deutlich, dass die aktuelle städtebauliche Planung diesen
weitgehend entspricht. Da es sich bei dem Wohngebiet um einen Angebotsbebauungsplan handelt sollen Wohnformen festgesetzt werden, die nachgefragt und umsetzbar erscheinen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
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ermöglichen vielfältige Wohnformen vom Mietwohnungsbau bis zum Eigenheimbau. Die vier Wohngebäude an
der Rombachstraße sind z.B. auch als Gemeinschaftswohnanlage denkbar. Trotz des nicht vorhandenen Vorhabenbezuges werden ausreichende Variationen und innovative Wohnprojekte durch die getroffenen Festsetzungen ermöglicht. Die Ausgestaltung der Gebäude und der Wohnformen ist letztendlich ein Resultat der Nachfrage
sowie der Vermarktung und nicht zwangsläufig Aufgabe der Bauleitplanung.
Der Anbau an das Gebäude Heussstraße 41 wird in geschlossener Bauweise erfolgen. Das geplante Gebäude
nimmt die Flucht sowie die Riegelstruktur des vorhandenen Wohngebäudes auf und orientiert sich auch an dessen Höhe. Städtebaulich fügt sich dieser Anbau des Einzelhandels in die vorhandene Baustruktur und wirkt somit
nicht als Fremdkörper. Zu der Wohnbebauung hin sind Grünflächen sowie Anpflanzungen von Bäumen vorgesehen.
Aufgrund der Nutzung wird es der Gestaltungsaufgabe nicht gerecht, den neuen Baukörper in der Heussstraße
entsprechend der Bestandswohngebäude zu gestalten. Die Hauptgestaltungselemente sind Glas, sowie eine
hochwertige Vorhangfassade, die sich an den restlichen Einzelhandelsgebäuden orientieren. Somit bildet die
Planung eine geschlossene Einheit. Die Planung wurde Anfang des Jahres 2015 den unmittelbaren Nachbarn
vorgestellt und ein weitgehendes Einvernehmen bezüglich der Gebäudekubatur und der Freiflächengestaltung
erzielt.
Die Nutzung des Anbaukörpers wird keine ALDI-Filiale mehr beinhalten. An dieser Stelle ist nun ein kleinteiliger
Einzelhandel geplant. Daher ist weder mit Lärm durch Lieferverkehr, noch ein „Missbrauch“ der Heussstraße aus
Erschließungszwecken zu rechnen. Die Heussstraße wird lediglich zur Erschließung der unter dem Einzelhandelsgebäude befindlichen Tiefgarage genutzt. Die Tiefgarage soll ausschließlich den Nutzern des Obergeschosses (Praxen/Dienstleistern/etc.) als notwendige Stellplätze dienen.
Der Einzelhandel wird sich zur Heussstraße in Form von Arkaden öffnen. Über die Heussstraße wird lediglich die
Erschließung der geplanten Tiefgarage erfolgen, der Rest des Plangebietes ist von dort aus nur fußläufig zu erreichen.
Über die Heussstraße wird kein Anlieferverkehr erfolgen.
Als Trennung zwischen den Bebauungsplangebieten Wohnen und Einzelhandel ist ein breiter Grünstreifen vorgesehen. Hier sind auch Anpflanzungen von Bäumen geplant.
In dem Plangebiet sind genügend Fußwege eingeplant. Fußgänger können das Einkaufszentrum problemlos von
der Trierer Straße der Heussstraße sowie von der Planstraße 1 und 2 aus dem geplanten Wohngebiet aus zu erreichen. Die neu geplante Kreuzung der Trierer Straße beinhaltet eine neue signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt, die im Zweirichtungsverkehr angelegt ist, somit wird die fußläufige Erschließung des Einkaufszentrums
zusätzlich erleichtert. Auf dem Plangebiet sind entsprechende Fußgängerwege geplant, die sich von der Pflasterung her von der Fahrbahn unterscheiden. Es sind zudem diverse Querungshilfen für Fußgänger geplant.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen, den Anregungen z.T. zu folgen.
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6.
Heussstraße , 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Den Vertretern der Eigentümergemeinschaft wurde im Dezember 2014 die aktuelle städtebauliche Konzeption
erläutert und Fragen beantwortet.
Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Auf der gleichen Grundlage wurden die Gebäude der Einwender genehmigt und grenzständig errichtet. Aufgrund der dichten Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Heussstraße ist fraglich inwieweit eine Durchlüftung aus Westen überhaupt möglich ist. In Anbetracht der Lage am Siedlungsrand und dem vergleichsweise großen Innenbereich ist nicht mit unterbundener
Frischluftzufuhr zu rechnen. Der Bebauungsplan Nr. 943 setzt entlang der Grundstücksgrenze eine offene Bebauung mit zwei Vollgeschossen fest. Durch die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden wird der Innenbereich
ausreichend durchströmt. Der Bebauungsplan ermöglicht entlang der Heussstraße eine Bebauung mit drei Vollgeschossen. Aufgrund der Festsetzungen ist im Innenbereich eine Bebauung mit bis zu 14 Wohneinheiten möglich. Der Verkehr und die resultierenden Lärmimmissionen werden als gebietstypische Bedingungen eingestuft
und führen zu keinen bewältigungsbedürftigen Konflikten im Umfeld.
Der Flächenverbrauch durch die Verkehrsflächen entspricht den städtebaulichen Notwendigkeiten zur Erschließung einer zeitadäquaten Wohnbebauung mit einer optimierten Ausrichtung zur Sonne und der notwendigen Erschließung des Einkaufszentrums. Von einem übermäßigen Verbrauch kann keine Rede sein. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurden unterschiedliche Entwürfe gefertigt. Die vorliegende städtebauliche Konzeption hat
sich als geeignet erwiesen, alle möglichen Belange und Auswirkungen zufriedenstellend bewältigen zu können.
Durch den Bebauungsplan wird das bisher zulässige Nutzungsspektrum eines Mischgebietes auf die eines
Wohngebietes zurückgesetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Beeinträchtigungen für die Bewohner des Gebäudes Heussstraße 41-43, durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes objektiv verringern werden.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
7.
, Am Rollefer Berg , 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Grundsätzlich kann nachvollzogen werden, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen auch in zentralen städtebaulichen Lagen als attraktives Wohnumfeld wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall gilt aber zu berücksichtigen, dass diese innerörtlichen Freiflächen planungsrechtlich bereites als Baugebiete gemäß dem Bebauungsplan
678 festgesetzt waren. Diese Flächen haben bereits einer Abwägung von einer landwirtschaftlichen Fläche in ein
Baugebiet unterlegen und wurden zugunsten des Baugebietes (Mischgebiet/Gewerbegebiet) entschieden. Auch
bei einer Prüfung sämtlicher aktueller Belange erscheint es sinnvoll, die zu großen Teilen bereits erschlossenen
Flächen baulich zu nutzen. Durch eine Nutzung der erschlossenen innerörtlichen Freiflächen wird der Außenbereich vor einer baulichen Inanspruchnahme geschützt und Flächen für den Wohnraum und den großflächigen
Einzelhandel bewahrt. Gemäß Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen ist der Geltungsbereich
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Stadtteilzentrum ausgewiesen. Als solches übernimmt der Bereich
zukünftig eine wesentliche Versorgungsfunktion im Zentrum von Brand.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
8.
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, Dr. B.-Klein-Straße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Das Verkehrsgutachten beinhaltet die Planung der Ein- und Ausfahrt des Plangebietes. Zur Regulierung des
Verkehrs werden hier eine neue Lichtsignalanlage sowie eine zusätzliche Abbiegespur geplant. Die Haltelinien
der Fahrstreifen werden in Richtung Kornelimünster zurückgesetzt. Somit kann das Gelände von beiden Richtungen erschlossen und auch –entgegen der heutigen Situation – in Richtung Innenstadt hin verlassen werden. Auf
dem Gelände des Einkaufszentrums wird es hierfür Abbiegespuren geben, die ebenfalls signalisiert sind. Eine
neue Querung des Vennbahnweges bzw. der Radfahrer über die Trierer Straße wird ebenfalls erfolgen.
Die Option eines Kreisverkehres am Knotenpunkt Schagenstraße/Rombachstraße wurde geprüft und verworfen.
Ein Kreisverkehr bietet sich nicht an, da idealer Weise eine vierarmiger Kreuzungsbereich sinnvoll wäre, hier zugunsten eines deutlichen Versatzes - nur eine dreiarmige Variante zur Verfügung gestanden hätte. Durch den
Versatz im Straßenverlauf von der Schagenstraße zu dem Einkaufszentrum wird dem Verkehr ein Durchgang zur
Trierer Straße erschwert und damit konzeptionell unattraktiv gestaltet. Gänzlich lässt sich die Nutzung für
Schleichfahrten jedoch nicht vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und einer unterstellte Kundenfrequenz ist jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten wie an der Ampel Heussstraße zu rechnen.
Das Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für den Knoten
Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen. Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums
einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg angenommen wird. Für den Zielverkehr aus den südlichen
Wohngebieten von Brand ist der Versatz sicherlich kein Hindernis.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
9.
, Liefenweg , 52078 Aachen, vom 24.08.2012
Das Verkehrsgutachten beinhaltet die Planung der Ein- und Ausfahrt des Plangebietes. Zur Regulierung des
Verkehrs werden hier eine neue Lichtsignalanlage sowie eine zusätzliche Abbiegespur geplant. Die Haltelinien
der Fahrstreifen werden in Richtung Kornelimünster zurückgesetzt. Somit kann das Gelände von beiden Richtungen erschlossen und auch –entgegen der heutigen Situation – in Richtung Innenstadt hin verlassen werden. Auf
dem Gelände des Einkaufszentrums wird es hierfür Abbiegespuren geben, die ebenfalls signalisiert sind. Eine
neue Querung des Vennbahnweges bzw. der Radfahrer über die Trierer Straße wird ebenfalls erfolgen.
Das Einkaufszentrum wird von der Trierer Straße sowie von der Rombachstraße sehr gut fußläufig zu erreichen
sein. In Folge der Verkehrsplanung an der Trierer Straße wird eine neu signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt im Zweirichtungsverkehr angelegt. Innerhalb des Plangebietes sind entsprechende Fußwege geplant, die
sich von der Pflasterung von dem Fahrbahnbelag unterscheidet. Zudem werden entsprechende Querungshilfen
für die Fußgänger geplant, die ein sicheres Überqueren der Stellplatzfläche ermöglichen. Diese führen zu den
jeweiligen Einkaufswagenstationen.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen den Anregungen zu folgen.
Seite 12 von 16
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
10.
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
, Heussstraße , 52078 Aachen, vom 30.08.2012
Die beschriebene Verbindung zwischen der Heussstraße und der Trierer Straße verläuft ausschließlich über private Grundstücke. Diese Wegeführung wird als Schleichweg missbraucht, um die Wartezeit an der Lichtsignalanlage an dem Knotenpunkt Heussstraße/Trierer Straße zu umgehen. Diese Umgehung der öffentlichen Verkehrsstraßen wird von der Verwaltung grundsätzlich kritisch gesehen. Eine Handhabe zur Unterbindung liegt jedoch
ausschließlich bei den Grundstückseigentümern und nicht bei der Gemeinde.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht möglich den Konflikt auf Ebene des Flächennutzungsplans oder im Bebauungsplan zu lösen.
11.
, Ringstraße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand. Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle
erfüllt. Nach dem Prinzip der kurzen Wege ist es sinnvoll einen Verbrauchermarkt in das Zentrum zu legen, dorthin, wo die Verbraucher auch wohnen. Die kurzen Wege beziehen sich auf Autofahrten aber auch Erledigungen,
die mit den Rad oder zu Fuß ausgeführt werden können.
Beiden Bebauungsplänen (VEP 953 und B-Plan 943) liegt der Bebauungsplan 678 II zugrunde. Dieser Bebauungsplan setzt ein Misch- und Gewerbegebiet fest. Die Eingriffsbilanzierung legt die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans zugrunde und nicht die gegenwärtig vorhandene Vegetation. Infolge dessen ist lediglich derjenige
Eingriff auszugleichen, der über das derzeit zulässige Maß hinausgeht. Durch die Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft z. T. kompensiert. Das verbleibende Defizit von 1.692 Punkten wird durch im Einzelnen noch abzustimmende externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Durch den Versatz im Straßenverlauf von der Schagenstraße zu dem Einkaufszentrum wird dem Verkehr ein
Durchgang zur Trierer Straße erschwert und damit konzeptionell unattraktiv gestaltet. Gänzlich lässt sich die Nutzung für Schleichfahrten jedoch nicht vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und
einer unterstellte Kundenfrequenz ist jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten wie an der Ampel Heussstraße zu
rechnen. Das Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für
den Knoten Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen. Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg angenommen wird. Für den Zielverkehr aus den südlichen Wohngebieten von Brand ist der Versatz sicherlich kein Hindernis.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
12.
, Erberichshofstraße , 52078 Aachen, vom 26.08.2012
Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Durch die vorhandene planungsrechtliche Zulässigkeit
mussten die Eigentümer und Bewohner der gegenüberliegenden Seite mit einer entsprechenden Bebauung
rechnen und ggf. eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen treten, die durch Schallreflexionen auftreten können.
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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Die Baugenehmigung des geschlossenen Baukörpers wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 erteilt. Der Bebauungsplan 943 übernimmt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 678 aus dem Jahre 1979. Die Bebauungsdichte und die Geschossigkeit folgen im Übrigen dem Gebäudebestand auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Durch die geschlossene Bauweise wird der Innenbereich (Einfamilienhausbebauung / Außenwohnbereich) vor Verkehrsschallimmissionen der Heussstraße bewahrt. Dieser
Vorteil überwiegt den ggf. möglichen Nachteil von Schallreflexionen auf die Bestandswohnnutzungen.
Ob eine Bebauung optisch ansprechend ist, liegt nicht unmittelbar an der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung sondern primär an der Qualität des architektonischen Entwurfs. Ein Bebauungsplan hat hierfür keine Regelungskompetenz.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
13.
, Erberichshofstraße , 52078 Aachen, vom 30.08.2012
Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Durch die vorhandene planungsrechtliche Zulässigkeit
mussten die Eigentümer und Bewohner der gegenüberliegenden Seite mit einer entsprechenden Bebauung
rechnen und ggf. eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen treten, die durch Schallreflexionen auftreten können.
Die Baugenehmigung des geschlossenen Baukörpers wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 erteilt. Der Bebauungsplan 943 übernimmt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 aus dem Jahre 1979. Die Bebauungsdichte und die Geschossigkeit folgen im Übrigen dem Gebäudebestand auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Durch die geschlossene Bauweise wird der Innenbereich (Einfamilienhausbebauung / Außenwohnbereich) vor Verkehrsschallimmissionen der Heussstraße bewahrt. Dieser Vorteil überwiegt den ggf. möglichen Nachteil von Schallreflexionen auf die Bestandswohnnutzungen.
Es ist korrekt, dass auf der gegenüberliegenden Seite keine geschlossene Bauweise vorhanden ist. Dies wurde
auch so nicht vorgetragen. Argumentiert wurde mit einer vergleichbaren Baudichte auf der gegenüberliegenden
Straßenseite und mit den Festsetzungen einer geschlossenen Bauweise des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans 943 ist es, die bauliche Dichte – analog zum Gebäudebestand – von der Heussstraße hin zur Vennbahntrasse allmählich zu verringern. Deshalb soll der Gebäuderiegel an der Heussstraße verbleiben und die Baustruktur an der Rombachstraße um ein Vollgeschoss verringert
und in Einzelbaukörper (Zweispänner) aufgeteilt werden.
Die Zulieferung der Einzelhandelsbetriebe wird ausschließlich über die Zufahrt zur Trierer Straße erfolgen, um
Beeinträchtigungen in den Wohngebieten zu vermeiden.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
14.
, Astenetweg
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Durch die beiden Vorhaben, Einzelhandelszentrum und Wohngebiet, wird zusätzlicher Verkehr erzeugt, der die
vorhandenen Verkehrswege zusätzlich belasten wird. Zur Prüfung und Beurteilung der Situation wurden für beide
Seite 14 von 16
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
Bauleitplanverfahren Verkehrsuntersuchungen erstellt. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Verkehre insgesamt abgewickelt werden können und chaotische Verhältnisse nicht zu befürchten sind.
Das vorhandene Straßennetz kann die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohn- und Einzelhandesgebiet aufnehmen und abführen. Bei der Einstufung der Verkehrsqualität erreicht der abfließende Kfz-Verkehr am nächstliegenden Knoten Trierer Straße/Heussstraße im Prognosefall in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden die
Qualitätsstufe C. Gemäß der zugrundeliegenden Qualitätsdefinition ist mit einer Wartezeit von ≤ 50s zu rechnen.
Hierzu wird ausgeführt, dass nahezu alle während der Sperrzeit (Rotphase) ankommenden Verkehrsteilnehmer
in der nachfolgenden Freigabezeit (Grünphase) weiterfahren können. Beim Kraftfahrzeug tritt im Mittel aber nur
geringer Stau am Ende der Freigabezeit auf. Die Verkehrsqualitäten sind von der besten Stufe A bis zur schlechtesten Stufe F eingeordnet. Mit der hier vorliegenden Stufe C erfüllt der Verkehrsfluss im Knotenpunkt einen
durchschnittlichen Wert, so dass von einem Handlungserfordernis nicht auszugehen ist. Eine zusätzliche Videoüberwachung ergab eine Rückstauung in der Heussstraße im Zeitraum von 7.40 bis 8.00 Uhr. Diese Rückstau
resultiert –gemäß dem Gutachten- aus dem zum gleichen Zeitpunkt stattfindenden Rückstau auf der Trierer Straße von der Autobahnanschlussstelle bis in den Knotenpunkt hinein, dementsprechend konnte der Verkehr aus
der Heussstraße – trotz theoretisch ausreichender Grünzeit – nicht abfließen. Auch aus dem begrenzten Zeitraum der Verkehrsbehinderung von rund 30 min. lassen sich keine chaotischen Verhältnisse ableiten, die eine
planungsrechtliche Festsetzung des Wohngebietes infrage stellen würde. Es ist nicht möglich und sinnvoll sämtliche Verkehrsanlagen auf kurzfristige Behinderungen des ansonsten funktionierenden Verkehrsflusses abzustellen.
Die bestehenden öffentlichen Einrichtungen im Umfeld der Bauleitplanungen sind den Beteiligten durchaus bewusst. Es werden Maßnahmen zur Verbesserung der Querung der Rombachstraße für Fußgänger erwogen.
Die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher nicht durch den Bebauungsplan festgelegt werden.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
15.
, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Im Verfahren haben die Eigentümer der Grundstücke an der Trierer Straße erklärt, nicht gewillt zu sein in den
Verfahrensbereich einbezogen zu werden. Diesem Wunsch soll entsprochen werden, so dass der bestehende
Netto-Markt nicht entfällt.
Der straßenbegleitende Wohnungsbau an der Heussstraße folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
678, der entlang der Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Aus städtebaulichen Gründen soll die
Dichte an der Heussstraße stark ausgeprägt sein und allmählich in Richtung Vennbahnweg abnehmen. Die
Wohnbebauung im Innenbereich entspricht einer zeitgemäßen Grundstücks- und Gebäudeaufteilung. Die
Durchmischung aus unterschiedlichen Wohnformen, Mietwohnungsbau, Eigentumswohnungen und Einfamilienheimen ist Ziel des Bebauungsplans und soll beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Auflockerung der
Bebauung geht eine Vergrößerung der Grundstücksflächen und Erhöhung der Erstellungskosten einher. Dies
soll an dieser Stelle vermieden werden.
Die vorhandene Bebauung (Mehrgenerationenhaus) definiert den Abstand zur Heussstraße. Da das Gebäude
grenzständig errichtet wurde, musste das neue Gebäude unmittelbar angebaut werden. Das Mehrgenerationenhaus und die Riegelbebauung an der Heussstraße wurden auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Be-
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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
bauungsplans Nr. 678 errichtet, der diesen Abstand festlegt. Durch den Bebauungsplan 943 sollen keine Abweichungen, Alleebepflanzung, Gebäudetrennungen etc. festgesetzt werden.
Verkehrsberuhigende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, da keine diesbezüglichen Festsetzungen möglich sind.
Der Bebauungsplan Nr. 943 und VEP 953 sollen parallel entwickelt und zur Rechtskraft gebracht werden, um
eine einheitliche und synergetische Planung sicherzustellen. Aus den vor genannten Gründen soll der Bereich
an der Trierer Straße (2. BA) nicht überplant werden. Damit sind Provisorien ausgeschlossen.
Der Baumbestand im Bereich des heutigen Aldi-Marktes ist nicht zu halten, da die Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen einem dauerhaften Erhalt widerspricht.
Die Planersteller sind bemüht, den Fußgängern und Radfahrern eine gute und komfortable Erschließung zu
ermöglichen. Die Planstraße 1 erhält einen Fuß- und Radweganschluss an den Vennbahnweg durch die öffentliche Grünfläche. Die Planstraße 2 erhält eine fuß- und radläufige Verbindung zur Heussstraße. Zusätzlich berücksichtigt die Flächenfestsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche einen beidseitigen Fußweg in der Planstraße 1. Unter Benutzung des Vennbahnweges besteht eine gute Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer
in Nord-Süd wie auch Ost-Westrichtung.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
16.
Heussstraße
, 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Im Planungsprozess wurden Varianten mit unterschiedlichen Platzanordnungen erstellt. Im Zuge dessen mussten vielfältige Belange geprüft und abgewogen werden. Favorisiert wurde die Variante mit einer Ausrichtung zur
Vennbahntrasse. An dieser Stelle soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die zum einen als Kinderspielplatz
und zum anderen als Fahrradstation genutzt werden kann. Die Fläche soll zum Verweilen einladen und mitfahrenden Kindern sowie den Kindern aus dem Wohngebiet selbst eine Spielmöglichkeit bieten. Der entstehende
Treffpunkt an der Vennbahntrasse soll auch den Bewohnern als Kommunikationsfläche dienen.
Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Seite 16 von 16
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Stellungnahmen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953
sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde der Planbereich in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.
StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012
3.
EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012
Seite 2 von 6
Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
1.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015
StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012
Seite 3 von 6
Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
2.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012
Seite 4 von 6
Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015
Seite 5 von 6
Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-
3.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015
EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012
Seite 6 von 6
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953
sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs
Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge zu den Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde der Planbereich in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.
StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012
3.
EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012
Seite 2 von 3
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg
1.
Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015
StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012
Die Differenz zwischen den im Rechtsplan festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen und den tatsächlich projektierten Verkaufsflächen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind einer angemessenen Flexibilisierung der
Einzelhandelseinheiten geschuldet. Die im Februar 2011 abgestimmte Verkaufsflächenobergrenze wird durch die
tatsächlich vorgesehene Verkaufsfläche überschritten. Das Einzelhandelsgrundstück liegt jedoch innerhalb des
Stadtteilzentrums Brand. Dieses Stadtteilzentrum wurde im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
explizit für eine derartige Einzelhandelsnutzung ausgewiesen. Die Differenz zwischen der abgestimmten Verkaufsflächenobergrenze und den tatsächlich projektierten Verkaufsflächen wird problemlos durch die vorhandene Kaufkraft in Brand abgedeckt.
Für alle beteiligten Bauleitplanverfahren wird empfohlen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012
Die Bezirksregierung weist in Ihrem Schreiben auf das verliehene Bergwerksfeld “Minerva“ hin und empfiehlt die
Beteiligung der Eigentümerin, der EBV GmbH, Hückelhoven.
Für alle beteiligten Bauleitplanverfahren wird empfohlen, der Anregung zu folgen.
3.
EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012
Auf Empfehlung der Bezirksregierung Arnsberg wurde die EBV GmbH am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme
gebeten. Die EBV GmbH teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb der EBV – Berechtsame Steinkohle liegt und keine
Bedenken gegen die Planung bestehen.
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
Seite 3 von 3
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Vorhaben - und Erschießungsplan zum
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III
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ü.
7
NH
N
826
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(1)
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71
70
1
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P
ar
ke
n
1173
71
3.
50
PV-Anlage
NH
1
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T1
T3.2
2,
25
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P
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e
g
rk
e
Verfahren
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T1
T1
4,
23
3,
At
95
tik
246.03
245.86
3,
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846
469
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65
2
780
246.00
Ausfertigung
174
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25
2,
50
ü.
NH
N
N
NH
G
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rü
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wa
25
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9,4
3
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11
(2)
2
sch
rm
Lä
Geh -, Fahr- und Leitungsrecht
Sicherung der Erschließung des
Flurstückes 1136
739
________________________
Oberbürgermeister
1141
T1
.15
.N
HN
(3)
843
71
0
(1)
(1)
(2)
409
(1)
400
(1)
36
591
11
893
lle
(2)
rze
Pa
573
rt
,33
575
.18
(4)
T1
T1
.6
Att
NH
N
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3,5
25
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.21
T1
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17 d
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T1
579
548
580
581
549
Lä
HN
,97
23
ü.N
,6
3
697
eg
584
Plannummer: 371
(1)
698
586
(1)
7,
87
03.08.2015
903
96
8,
(2)
T1
.2
Vordac
608
(1)
Vordac
76
889
Index
32
e
ich
ul
ba
d
un W 5.14
ke LK 0
an für 2.0
re
er 7.00
(1)
Stand
420_VEP
- Lageplan
(1)
607
21 a
1135
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Straße 1
52249 Eschweiler
23
.4
T1
(1)
585
hr
Sp
.3
976
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25
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NH
N
42
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Sc
50
2.
T1
975
397
587
GRZ 0,9
40
599
.23
Lebensmittel SO Verbrauchermarkt
834
582
588
T1
(1)
820
181
Vorhabenträger
17 e
589
17
598
570
398
551
583
569
,50
246.35
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(2)
590
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Edeka
(1)
EFH = 246,00 ü.NHN
GH: 257,50 ü.NHN
de
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Att
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hu
sc
rm
17 a
399
550
(1)
T1
________________________
Oberbürgermeister
417
689
574
6
ika
ü.
888
(1)
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1136
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1145
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Asphalt
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1142
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T1
246.32
25
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3,
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10
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64
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N
777
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611
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3,
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NH
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2.
T1
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(3)
GH: 257,50 ü.NHN
19
HN
9
2a
T1
Vordach
pa
25
en
Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil
180
Brand.
Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden.
(2)
.7
835
h
245.96
244.82
5
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N
NH
ü.
50
842
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GH: 257,50 ü.NHN
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6
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78
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4
Att
245.98
3
,5
Lebensmittel Discounter
245.91
244.80
8
179
Aachen, den .......................
h
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ALDI
EFH = 246,00 ü.NHN
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PV-Anlage
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(1)
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6
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At
70
3
Fachmarktzentrum
und Büros
rk
1140
403
Att
Sonstige
EFH = 245,50 ü.NHN
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen
durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen
Beschlüssen
des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein 178
stimmen.
,60
Grün
245.70
2,5
At
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3,
N
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G
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T2
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245.99
245.93
T2
173
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50
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Drogeriemarkt
G
5
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NH
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EFH = 246,00 ü.NHN
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Gr
41
50
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Parkplatz
(Pflaster)
2
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2,
841
a
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3.
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Vordach
1139
3
1118
NH
N
(1)
ß
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pa
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Trierer Strasse 688
Bauherr
pla
1107
1108
646
16
(3)
An der Schmit
(1)
645
52078 Aachen
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1
T1
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VennbahnCenter Aachen-Brand
14
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828
4
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.2
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(1)
Projekt
25
(P1)
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ita
e
g
616
M
52249 Eschweiler
Architekt
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
388
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
(2)
(1)
Projektsteuerung
18
731
(1)
(4)
(2)
387
27
Planungsphase
20
(3)
694
welcome@thesauros.eu
VEP Entwurfsplanung
386
Lageplan
385
Planformat
Maßstab
29
22
(1)
0221 60 60 88 70
Planinhalt
(1)
762
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
(1)
60
(5)
(2)
(4)
DIN A1
1:500
(1)
H/B = 594 / 841 (0.50m²)
Allplan 2015
+257.50
Vordac
h
Vordac
h
Vordac
h
Vordac
h
+253.83
+245.30
OKFF +257.50 ü. NHN
OKFF +253.50 ü. NHN
OKFF +253.50 ü. NHN
OKFF +251.41 ü. NHN
Ansicht Nord-West Parkplatz / Geländeschnitt Trierer Strasse- Rombachstrasse
Lärmschutzwand
h
h
h
+253.50
h
Vordac
Vordac
Vordac
Vordac
+257.50
+247.05
+257.80
+257.50
+246.60
+245.95
+253.50
+252.25
+251.75
+248.50
+257.50
+245.95
+245.95
+257.50
+253.50
+253.83
+247.05
+246.60
+245.95
Ansicht Süd-Ost Vennbahnweg
h
h
+257.80
h
+257.50
h
Vordac
Vordac
Vordac
Vordac
+245.30
+253.83
+253.50
Verfahren
Ausfertigung
+247.24
+246.85
OKFF +253.50 ü. NHN
+245.95
+245.95
+245.30
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen
durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen
Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen.
+257.50
OKFF +251.41 ü. NHN
+253.83
Aachen, den .......................
Lärmschutzwand
________________________
Oberbürgermeister
Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil
Brand.
Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden.
+245.30
Aachen, den .......................
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Geländeschnitt B-B Heussstrasse-Vennbahnweg
OKFF +257.50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
Werbeträger
+257.50
________________________
Oberbürgermeister
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OKFF +253.50 ü. NHN
OKFF +253.50 ü. NHN
Vorhabenträger
+253.50
h
h
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Straße 1
52249 Eschweiler
OKFF + 245,95 ü. NHN
h
Lärmschutzwand
Plannummer: 358
h
Stand
420_VEP_/SN/AN/GS
+245.95
OKFF +257.50 ü. NHN
Index
17.07.2015
+257.50
Vordac
h
Vordac
+253.50
h
OKFF +253.50 ü. NHN
OKFF +253.50 ü. NHN
h
Vordac
h
OKFF +251.41 ü. NHN
Vordac
Vordac
Vordac
Vordac
Vordac
OKFF +251.41 ü. NHN
+257.80
+257.50
Lärmschutzwand
+246.60
+247.05
+245.95
OK + 248,75 ü. NHN
+253.50
Projekt
+252.25
VennbahnCenter Aachen-Brand
Trierer Strasse 688
Vennbahnweg
Bauherr
52078 Aachen
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1
52249 Eschweiler
Architekt
Ansicht Nord-Ost, Trierer Straße
Ansicht Süd-West, Trierer Straße
+245.95
+257.50
Projektsteuerung
+257.80
+257.80
Planungsphase
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
VEP Entwursplanung
Planinhalt
+253.50
Ansichten, Schnitte
+252.25
+253.50
Planformat
Maßstab
DIN A0
+245.95
H/B = 841 / 1189 (1.00m²)
1:200
Allplan 2015
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Attika + 251,80 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
Abhangdecke + 3,20
OKFF + 245,95 ü. NHN
Trierer Straße
OKFF + 245,95 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
Rombachstraße
OKFF + 245,95 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
Werbeträger
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
Schnitt A-A
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Attika + 252,20 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK + 248,75 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
OK Attika + 250,80 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
Vennbahnweg
OKFF + 245,95 ü. NHN
Parkplatz
Parkplatz
OK + 248,75 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Vennbahnweg
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
Parkplatz
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
Werbeträger
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Attika + 252,20 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
OK Attika + 251,80 ü. NHN
OK Attika + 250,80 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK + 248,75 ü. NHN
OK Lärmschutz + 248,95 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Attika + 252,20 ü. NHN
Vennbahnweg
OKFF + 245,95 ü. NHN
Abhangdecke + 3,20
OK +Attika
+ 250,80
OKFF
245,95
ü. NHNü. NHN
Vennbahnweg
Parkplatz
Werbeträger
Parkplatz
OKFF + 245,95 ü. NHN
Vennbahnweg
Parkplatz
OK Rampe + 244,65 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
Schnitt C-C
Schnitt D-D
Vennbahnweg
Werbeträger
OKFF + 245,95 ü. NHN
Schnitt E-E
Parkplatz
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Attika + 252,20 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Attika + 251,80 ü. NHN
OK Attika + 250,80 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 252,50 ü. NHN
Abhangdecke + 3,20
OK Attika + 251,80 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
OKFF + 245,95 ü. NHN
OK Lärmschutz + 248,95 ü. NHN
Abhangdecke + 3,20
OKFF + 245,95 ü. NHN
Vennbahnweg
Parkplatz
OK Kubus + 256,50 ü. NHN
OK Rampe + 244,65 ü. NHN
Werbeträger
OK Attika + 253,50 ü. NHN
OK Attika + 251,80 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
Abhangdecke + 3,20
+ 254,68 ü. NHN
Attika + 253,83 ü. NHN
OKFF + 249,42 ü. NHN
OKFF + 245,35 ü. NHN
Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN
Verfahren
OKFF + 242,35 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Ausfertigung
Werbeträger
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen
durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen
Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen.
Attika + 253,83 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
Werbeträger
Werbeträger
Aachen, den .......................
+ 254,68 ü. NHN
Attika + 253,83 ü. NHN
________________________
Oberbürgermeister
Attika + 253,83 ü. NHN
OKFF + 245,35 ü. NHN
Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 953 "Trierer Straße / Rombachstraße" im Stadtteil
Brand.
Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden.
OKFF + 249,42 ü. NHN
+ 254,68 ü. NHN
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
+253.83
OKFF + 245,35 ü. NHN
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
Podest A + 244,99 ü. NHN
6.00
1.50
Aachen, den .......................
OKFF + 245,35 ü. NHN
Podest B + 244,63 ü. NHN
6.00
1.50
Podest C + 244,27 ü. NHN
6.00
Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN
Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN
1.50
________________________
Oberbürgermeister
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
OKFF + 245,35 ü. NHN
Ansicht Nord-Ost Heussstraße
Ansicht Süd-Ost Parkplatz
Schnitt F-F
+245.30
Vorhabenträger
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Straße 1
52249 Eschweiler
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
Plannummer: 372
Stand
17.07.2015
Vordac
420_VEP_BTH/GR/SN/AN
Index
Vordac
h
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
h
OKFF + 245,35 ü. NHN
Vordac
h
Werbeträger
Werbeträger
Vordac
h
+ 254,68 ü. NHN
+ 254,68 ü. NHN
Attika + 253,83 ü. NHN
+253.83
OKFF + 249,42 ü. NHN
Projekt
VennbahnCenter Aachen-Brand
Trierer Strasse 688
Bauherr
OKFF + 245,35 ü. NHN
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1
OKFF + 245,35 ü. NHN
+245.30
Einfahrt TG + 244,22 ü. NHN
52078 Aachen
52249 Eschweiler
Architekt
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
OKFF + 242,35 ü. NHN
OKFF Tiefgarage + 242,35 ü. NHN
Projektsteuerung
Planungsphase
Ansicht vom Wohngebiet Rombachstrasse
Schnitt G-G
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
VEP Entwurfsplanung
Planinhalt
Ansichten, Schnitte
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Planformat
Werbeträger
Maßstab
DIN A0
+ 254,68 ü. NHN
1:200
OK Kubus + 257,50 ü. NHN
Werbeträger
H/B = 841 / 1189 (1.00m²)
Allplan 2015
1
470
11
5 Lärmschutzwand
1 Flächen zur Anpflanzung
Süd-West
538
(1)
488
487
366
243.46
66
0
918
Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den
hier geplanten LKW-Zulieferbereich
wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt
eine teilweise parallel geplante
schmale Grünanlage. Höhe: 3,0m
7
980
(1)
243.63
243.60
Fahrbahnmakierung
587
697
243.59
368
(2)
243.68
(1)
243.44
12
243.56
243.75
243.59
(1)
(1)
243.70
243.83
139
243.60
3
243.67
66
4
243.81
243.69
243.52
243.64
(1)
243.98
243.79
traße
243.70
5
(1)
243.88
243.56
uck-S
243.75
Karl-K
243.73
66
243.59
6
997
243.84
10
244.05
243.79
22
244.01
243.66
(1)
250
243.96
243.82
243.84
4
1034
243.72
5
66
8
(1)
243.74
(1)
243.87
243.86
244.10
244.02
786
244.04
1035
24
716
505
243.51
243.48
(1)
1032
247
988
(1)
1031
(1)
243.52
689
Im Bereich der Grünflächen kommt
es zu Neuanpflanzungen von 8 großkronigen Bäumen (z.B. Hainbuche,
Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 18-20 cm) und Heckenanlagen als Sicht- und Immissionsschutz zur benachbarten
bestehenden Wohnbebauung in
der Heussstraße.
(1)
330
68
701
243.93
243.90
Textlegende
(2)
243.92
243.98
244.15
685
588
243.94
(1)
243.94
244.09
243.81
244.09
243.95
26
243.97
243.90
244.00
243.99
1101
1033
dw
244.02
eg
(P
fla
st
243.98
243.89
Pflanzliste
243.73
(1)
er
a
)
244.04
4
244.14
Ra
434
8
243.69
244.20
244.02
1123
(1)
299
244.04
819
(2)
244.17
(1)
251
243.93
589
243.88
7
244.21
244.05
244.24
1
244.07
243.91
(2)
243.96
(1)
244.15
244.12
243.98
244.13
69
244.31
5
1100
244.13
244.18
244.10
Empfehlung für grünordnerische Festsetzung
592
244.01
244.27
244.21
244.22
244.14
6 Öffentliche / Private Anpflanzfläche
Nord Ost
244.20
244.35
244.28
244.39
244.23
13
1098
1097
8
Weg (Asphalt)
244.15
244.24
1099
69
244.05
9
244.35
(1)
244.22
(2)
298
244.07
244.25
785
244.26
244.36
244.84
245.03
244.12
Gestalterische Hinweise und Empfehlungen
(3)
244.97
244.96
Parkplatz
(Pflaster)
6
(1)
244.92
245.01
244.35
244.30
244.32
244.23
11
244.09
W
ilh
244.10
elm
-G
244.26
ra
1096
sm
Parken
(Pflaster)
244.19
eh
244.52
r-S
244.22
tra
244.28
ße
244.50
244.20
244.34
244.44
244.26
9
244.75
244.42
244.37
244.91
814
1095
423
244.24
245.04
244.94
244.48
816
244.83
244.58
244.27
244.27
245.06
Planlegende
244.57
244.51
tra
ße
244.91
244.12
244.93
9
244.29
244.78
244.62
244.31
244.34
244.75
8
244.80
244.53
244.34
244.72
244.37
244.59
244.18
244.78
(1)
dw
eg
244.89
244.53
244.51
244.56
Geltungsbereich (weicht vom B-Plan ab)
536
244.86
244.74
244.72
244.50
244.55
244.84
989
70
3
244.84
244.68
245.43
244.84
244.71
244.84
244.66
1048
244.62
(1)
(1)
(5)
(1)
244.90
244.82
244.52
244.85
244.62
245.06
244.63
Schallschutzmauer
244.70
244.64
246.50
244.93
23
245.14
272
1049
(4)
986
244.57
244.96
245.45
11
Entlang der südwestlich geplanten
Stellplatzanlage wird eine Lärmschutzwand zur Abschirmung
des angrenzenden Wohngebiets
gegen Fahrzeuglärm errichtet. Sie
verläuft entlang einer
teilweise parallel geplanten Grünanlage.
Höhe: 2,50m, OK 249 ü. NHN
266
245.00
Bu
s
1047
(1)
21
245.59
244.80
4
5
Ra
2 Lärmschutzwand
674
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen entlang der Vennbahntrasse
kommt es zu Neuanpflanzungen von
großkronigen Bäumen
(z.B. Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhn-liche Esche, in
der Qualität Hochstamm 18-20 cm)
als Ausgleichsmaßnahme zum
Rückbau der dortigen Bestandsbäume.
244.92
6
us
244.60
He
1046
245.02
ss
7
(1)
19
244.80
3
244.75
68
833
(1)
0
1050
244.69
245.34
572
245.47
245.09
244.90
245.34
245.08
17
Ra
dw
245.15
244.73
eg
(P
fla
st
245.22
244.83
er
244.97
245.36
)
245.19
(1)
463
245.27
weg
245.22
Rad
15
245.69
491
245.39
Tiefgarage
245.56
244.96
(3)
245.45
244.84
817
1042
245.31
571
245.03
Ge
(P hw
fla eg
ste
244.90
r)
Bu
244.92
985
ss
pu
r
245.39
244.94
13
244.93
(B
et
245.08
on
)
244.95
1043
245.47
244.96
244.97
244.99
245.70
245.59
Hecken
245.51
245.06
245.57
245.59
245.86
1124
245.05
245.13
1044
(6)
245.82
245.12
245.01
70
245.12
5
(1)
245.53
245.13
244.92
Zu
fa
hr
t
(P1)
245.13
(1)
245.68
(2)
245.23
245.66
245.26
245.77
245.72
245.20
Bu
245.83
s
245.72
Mögliche Gebäudeflächen
(5)
Pfl
ast
er
245.24
245.44
1045
245.28
245.30
245.35
245.91
245.82
245.74
599
70
7
245.30
245.20
245.82
245.50
245.96
245.94
245.40
245.11
246.20
245.42
245.33
245.54
27
245.89
Pa
rke
n
245.69
245.71
245.92
247.90
245.42
245.47
(3)
(1)
245.96
246.54
245.01
245.02
Private Gärten
245.66
822
(4)
984
25
Baugrenze
245.58
244.88
1041
(1)
265
245.01
245.08
15
4
245.03
245.00
245.95
1038
34
245.95
246.31
245.57
245.04
245.02
245.54
245.73
245.87
245.93
245.46
245.50
245.05
245.75
245.87
245.94
9
245.58
245.60
246.44
246.14
245.58
245.71
702
245.72
Dachbegrünung
246.22
246.45
245.76
245.96
245.92
245.52
245.63
244.95
600
246.57
245.77
245.92
(2)
70
246.25
246.09
245.85
(1)
246.26
246.43
246.32
245.72
245.24
245.93
1039
245.14
17
I
246.52
245.12
245.92
69
245.84
244.96
818
246.54
245.93
8
(1)
246.41
245.80
246.46
245.90
245.78
Ra
245.94
dw
Öffentliche Grünfläche
Pa
rke
eg
III
(P
245.94
n
fla
(1)
st
er
)
244.91
246.34
246.50
245.77
245.96
Parkplatz
(Pflaster)
245.91
245.98
244.93
1040
246.06
243.96
245.91
245.74
246.27
246.12
245.92
246.61
244.92
Baum und Flächenbilanz
246.12
245.01
III
246.09
1
0
Radwe
(Asph g/Fuß
alt)
245.89
245.88
245.78
245.04
71
70
weg
36
245.71
245.22
244.06
246.64
826
Pa
rke
246.60
n
246.18
1173
246.27
245.46
245.91
Private Grünfläche
43
245.88
246.53
245.86
983
246.41
245.95
246.88
246.29
3
245.36
246.45
245.82
244.20
245.98
245.83
245.90
245.83
Öffentliche Verkehrsfläche
70
2
246.87
246.45
n
245.87
246.50
Grü
246.58
245.80
71
5
245.55
246.58
245.86
Pa
rk
en
841
245.18
245.87
245.89
245.78
244.48
245.81
Parkplatz
(Pflaster)
246.80
245.91
245.76
246.64
246.63
246.58
245.66
Grü
245.87
n
38
n
245.92
Grü
246.61
245.76
244.29
245.84
245.95
246.63
244.37
41
173
245.72
244.98
Private Parkflächen
Fahrbahnmakierung
Gr
ün
244.35
(1)
245.96
246.67
245.94
245.92
246.69
244.59
245.95
42
244.34
244.43
245.85
245.69
245.60
245.79
245.58
246.76
245.96
245.26
245.56
hw
eg
246.68
245.78
245.99
245.93
244.34
244.34
Ge
244.65
245.65
en
469
245.64
245.82
245.80
245.55
23
rk
245.86
245.76
Pa
F
44
245.95
245.94
245.85
246.79
780
245.96
246.03
246.04
245.86
174
245.56
244.53
Private Verkehrsfläche
245.57
245.91
246.00
846
244.55
245.53
245.59
245.97
245.85
244.46
244.51
246.73
244.73
245.98
244.57
244.58
244.76
244.69
245.93
245.90
688
244.55
244.74
245.38
245.62
Gr
244.48
245.78
245.55
ün
244.77
245.57
245.92
245.99
244.88
245.20
Bäume Rückbau
245.68
244.63
947
244.52
244.60
244.54
245.57
245.56
244.83
6
245.76
245.47
245.70
244.80
244.97
244.52
Grün
244.92
244.88
245.15
244.93
1140
244.90
245.49
245.10
244.62
245.80
4
245.14
245.70
Bäume Bestand
403
245.63
245.81
70
6
3
245.25
245.71
245.88
244.63
245.87
244.64
1158
245.86
245.43
244.57
244.94
245.16
402
(1)
(1)
245.68
178
Bäume neu
245.08
5
244.94
F
F
245.72
245.24
245.60
245.02
245.33
245.96
244.75
245.29
246.04
245.41
245.93
245.86
245.62
179
245.08
245.04
Sträucher neu
245.53
245.28
11
245.69
8
401
1
245.67
245.62
70
5
245.58
245.45
2
40
Angesichts der geplanten baulichen
Nutzung sind 43 Bäume nicht zu
erhalten (2 Robinien,
1 Hainbuche, 2 Scheinzypressen,
1 Walnuss, 8 Linden, 5 Birken,
6 Sal-Weiden, 3 Fichten,
2 Kirschen, 7 Silberweiden, 3 Eschen,
1 Bergahorn, 1 Baumhasel,
1 Zierpflaume).
244.16
244.26
823
245.33
245.22
1139
13
(2)
245.46
245.61
245.32
245.75
739
245.82
245.36
246.01
245.91
245.83
245.08
244.80
245.27
245.34
245.48
1141
245.98
F
245.80
245.72
245.17
245.87
245.50
245.35
244.85
244.82
245.56
245.63
(1)
245.95
245.97
244.85
245.98
245.80
245.47
245.86
246.12
245.98
245.49
245.27
409
246.04
245.98
245.88
244.99
(1)
245.96
244.90
EKW
245.33
245.69
246.04
400
245.96
245.65
245.30
0
7
843
246.07
246.07
245.68
(2)
245.92
245.53
245.94
71
(1)
245.96
842
245.55
246.12
(3)
246.01
245.86
246.03
245.37
1144
Ca. 12 groß- bis mittelkronige Bäume
bestimmter Arten können auf den geplanten Grünflächen im Geltungsbereich
neu gepflanzt werden.
Auf dem Plangebiet werden zusätzlich
noch Neuanpflanzungen von klein- bzw.
schmalkronigen Bäumen geplant.
246.06
245.99
245.90
246.00
245.57
245.56
245.43
245.88
245.63
246.09
246.10
(2)
246.00
835
245.95
245.67
245.89
245.89
246.09
2a
246.07
9
245.97
246.09
245.38
246.19
246.10
4
246.35
246.28
246.09
246.05
246.10
591
(2)
246.18
246.05
573
246.10
ahr
245.58
245.38
1142
F
Zuf
246.19
245.43
245.56
893
t Par
246.32
813
6
246.40
(1)
246.18
3
246.12
246.11
245.67
180
246.30
246.06
245.38
113
1
246.27
(3)
245.38
le
245.73
410
246.16
zel
246.11
245.96
245.98
246.11
11 a
245.58
246.04
246.22
575
15
(1)
246.15
245.89
EKW
246.30
17 b
246.08
246.52
245.45
(3)
423
Asphalt
(4)
246.21
411
246.26
246.44
EKW
1145
Index
949
17 c
245.58
246.29
246.40
(2)
572
246.08
246.24
245.65
688
Datum
Prüfer Index-Notiz
417
246.02
(4)
1136
888
(1)
246.26
245.61
245.73
246.45
4
246.36
246.45
17 d
399
689
574
548
246.30
245.66
245.83
19
246.17
246.32
246.35
246.48
15
579
246.15
a
580
246.36
246.37
246.35
550
246.39
245.89
398
(1)
246.31
246.42
246.12
246.10
581
246.41
2
246.43
246.46
246.29
(2)
17 a
246.60
583
245.83
246.62
590
e
(1)
ied
m
570
569
246.52
598
975
ch
246.47
rS
246.14
17 e
de
99
181
551
246.38
19 a
246.35
549
246.52
245.84
245.74
245.83
An
246.35
246.43
589
245.87
246.19
246.34
582
17
245.93
599
246.63
976
246.59
246.46
588
246.75
245.98
397
uß
we
g
246.96
246.06
Ra
(A dw
sp eg
ha /F
lt)
246.68
246.85
246.67
(1)
(1)
6
An der östlichen Gebäudekante
entsteht durch einen schmalen
Grünstreifen eine Pufferzone
zwischen dem geplanten Vennbahncenter und der Vennbahntrasse. Empfohlen
werden Hecken- und Strauachanlagen
als Sicht- und Immissionsschutz
zur benachbarten Vennbahntrasse.
Am südlichen Mitarbeiterstellplatz
dient dieser Grünstreifen als Puffer zur
geplanten Spielplatzanlage.
Aufgrund der geringen Breite werden
hier ebenfalls Hecken- und Straubepflanzungen empfohlen.
Baumpflanzungen sind nur im Bereich
der Stellplatzanlage vorgesehen.
246.90
246.46
245.79
3 Flächen zur Anpflanzung
Vennbahntrasse
71
245.52
245.82
21
246.59
820
832
246.28
697
585
587
584
246.66
245.96
246.54
246.67
246.07
246.45
246.18
246.56
246.71
246.45
246.73
(1)
246.69
834
245.98
246.59
246.72
698
246.72
(1)
607
586
21 a
246.44
246.82
246.55
8
Pflanzlisten
246.66
246.72
1135
246.58
246.63
(1)
246.14
246.17
(1)
246.75
246.84
246.18
246.82
246.76
246.78
32
903
246.18
246.62
247.05
246.99
246.80
246.59
246.48
889
246.73
246.88
608
246.25
23
(1)
246.91
(2)
246.96
246.79
246.78
246.83
246.65
246.91
247.02
246.34
246.85
246.69
10
246.90
246.48
247.06
247.01
946
612
246.56
246.98
247.19
246.98
613
247.01
246.94
246.92
246.44
247.06
246.79
247.26
23 a
247.09
247.06
247.10
246.90
246.94
(1)
246.80
246.72
247.05
246.52
827
247.25
247.39
611
890
246.72
247.07
246.67
247.12
23 b
644
3
246.64
247.23
777
1117
12
246.80
247.11
247.08
246.91
247.04
246.98
247.26
247.10
247.00
1118
(10)
246.84
247.18
Bu
246.71
s
246.93
04
03
02
01
03.08.2015
23.04.2015
20.03.2015
13.03.2015
Index
Datum
(1)
247.34
247.12
247.47
246.83
247.39
247.06
247.14
247.18
616
246.65
247.31
247.28
(1)
246.99
4
25
g
we
uß
828
14
247.49
haeg
lt)/F
247.45
(P1)
247.02
Ra
(A
spdw
247.11
247.66
247.56
247.59
247.32
(5)
247.21
1107
247.25
247.49
Großkronige Laubbäume heimischer
und standortgerechter Arten,
Hochstamm 16-18 cm / 18-20 cm:
246.98
246.93
247.15
247.52
247.42
247.15
247.61
247.34
247.60
3
247.17
247.66
247.64
247.16
247.26
247.11
247.18
247.63
247.08
247.18
247.65
247.80
247.94
247.07
646
247.30
(3)
247.77
247.27
247.46
247.30
645
An der Schmit
247.23
247.23
247.94
247.38
247.66
388
(1)
247.98
247.85
247.66
Plannummer: 302
247.70
247.54
247.73
247.96
247.30
247.59
247.55
247.56
18
(1)
247.64
731
247.61
247.39
247.47
(4)
247.50
248.03
247.50
247.97
Stand
Index
420_VEP_GOP
387
247.76
768
247.52
248.11
247.92
247.43
248.12
247.82
27
247.56
247.66
247.55
247.68
247.84
248.00
las
247.73
248.19
248.16
r
te
247.64
(2)
247.60
247.62
Hainbuche, Carpinus betulus
Feldahorn, Acer campestre
Sommerlinde, Tilia platyphylla
Gew. Esche, Fraxinus excelsior
Prüfer Index-Notiz
(2)
247.48
247.50
247.82
Änderung Baugrenze und Anpassung der Bepflanzung
Änderung Gründach
Nachtrag Wegerecht für Flurstück 1136, Geltungsbereich entspr. B-Plan
Freigegeben
247.37
247.55
247.29
247.26
1108
ch
ch
ch
pw
(1)
247.36
247.40
16
247.74
247.59
247.45
Pf
(3)
247.71
247.94
247.41
247.52
247.54
247.66
247.96
247.62
247.70
247.58
247.50
248.10
247.64
247.68
248.10
247.62
247.68
247.51
247.87
694
248.03
247.70
247.73
247.69
247.76
247.64
247.53
386
20
247.64
247.70
247.52
(1)
247.95
247.62
247.73
247.76
247.72
247.41
248.16
247.83
247.76
247.78
762
247.94
247.66
247.88
247.83
247.54
248.18
247.68
248.16
en
rk
247.84
Pa
247.63
247.88
247.75
248.25
248.17
247.81
248.09
248.09
(1)
247.85
22
247.91
385
247.96
248.03
247.90
248.02
ün
Vordac
Gr
29
h
247.90
248.23
247.97
rk
Pa
en
(1)
247.89
Einheimischer Hecken und Sträucher
(2cv 70-100):
248.23
248.08
248.33
248.18
766
248.33
(1)
(5)
248.16
248.08
248.00
(4)
g
(2)
we
248.15
24
248.15
248.26
1125
248.17
248.37
384
248.51
248.11
248.30
248.18
Vordac
432
248.18
h
31
248.30
248.12
(1)
(2)
248.34
(1)
248.65
26
248.37
248.42
248.34
1103
248.59
31 a
ün
Gr
248.39
248.47
383
248.45
248.50
248.36
(1)
1104
248.48
(1)
248.54
248.60
33
804
716
803
1078
(1)
784
35
35 a
845
382
846
28
1137
1077
1138
847
Projekt
VennbahnCenter Aachen-Brand
Trierer Strasse 688
(1)
Bauherr
52078 Aachen
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1
894
h
Vordac
uß
248.02
248.13
248.25
Weißdorn, Crataegus monogyna
Roter Hartriegel, Cornus sanguinea
Hasel, Corylus avellana
Heckenkirsche, Lonicera xylosteum
Gew. Schneeball, Viburnum opulus
h
Vordac
248.12
60
248.00
248.04
248.07
Ra
(A dw
sp eg
ha /F
lt)
Bereiche der privaten Parkplatzund Verkehrsfläche die nicht zum
Parken verwendet werden, sollen
nicht versiegelt und stattdessen be pflanzt werden.
Die Bepflanzung ist so zu wählen,
dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs stattfindet (Bäume, Hochstamm,
16-18 cm / 18-20cm), die Begrünung
hat hier nur gestalterischen Charakter.
246.65
246.86
246.41
246.30
247.08
246.93
30
4 Private Parkplatz- und
Verkehrsfläche
246.81
Bei den Pflanzlisten handelt es sich
um Vorschläge für die zukünftige Bepflanzung innerhalb des Plangebiets.
Abweichungen von dieser Liste sind in
Abstimmung mit dem Umweltamt der
Stadt Aachen möglich.
52249 Eschweiler
Architekt
Projektsteuerung
Planungsphase
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu
VEP Entwurfsplanung
Planinhalt
Grünordnungsplan
Planformat
Maßstab
DIN A1
H/B = 594 / 841 (0.50m²)
1:750
Allplan 2015
FNP Nr. 129 -Triere Straße / Vennbahnweg-
FNP Nr. 129 -Triere Straße / Vennbahnweg-
Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
Bereich Trierer Straße / Vennbahnweg
M 1 : 15.000
Bisherige Darstellungen
Hauptplan
Neue Darstellungen
Hauptplan
30
Darstellungen
Schriftliche Darstellungen
30
30
Gemischte Bauflächen
Sondergebiet Trierer Straße / Vennbahnweg
ZWECKBESTIMMUNG
Gewerbliche Bauflächen
ART DER NUTZUNG
Nahversorgungszentrum Gebäude, Stellplätze
mit Dienstleistung
Sondergebiete, Nr. 30
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss
(Stand:
der Stadt Aachen am
) und des städtebaulichen Entwurfs.
.
.201
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
.
. 201
bis
.
. 201
öffentlich ausgelegen.
worden.
Aachen, den
.
Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss
der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
.
Aachen, den
. 201
.
.
. 201
Aachen, den
In Vertretung
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am
FB Geoinformation
und Bodenordnung
Im Auftrag:
.
. 201
worden.
beschlossen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am
.
zur Genehmigung vorgelegt.
Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom
Aachen, den
.
.
. 201 .
Az.:
. 201
Köln, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
beschlossen, diesen Plan
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
. 201
Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Im Auftrag:
. 201
zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
.201
Aachen, den
Baudezernat
.
.201
. 201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet
§ 6 (5) des Baugesetzbuches ist am
.
. 201
erfolgt.
worden sind.
Aachen, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag:
. 201 erneut öffentlich ausgelegen.
Es wird bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Ratsbeschlüssen
seiner Sitzung am
. 201
.
.
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in
.
bis
.
.
. 201
der Genehmigungsauflage beigetreten ist.
Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam.
Aachen, den
.
. 201
. 201
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf der Begründung und Umweltbericht
zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Trierer Straße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
(Stand 21-07-2015)
Lage des Plangebereiches
Seite 1 / 12
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen Nr. 129
-Trierer Straße /Vennbahnweg-
Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
6.
Landschaftsplan
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B
Umweltbericht
Seite 2 / 12
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen Nr. 129
-Trierer Straße /Vennbahnweg-
Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
1. Planung
Die Planung hat zum Ziel, das Stadtteilzentrum Aachen Brands sowohl in seiner Nahversorgungsfunktion als auch in
seiner Versorgungsfunktion für den Stadtteil signifikant zu stärken. Dazu soll einerseits der am Standort bestehende Lebensmitteldiscounter (Aldi) vergrößert und sein Standort innerhalb des Planbereiches verlagert werden. Anderseits sollen
ein großflächiger Vollsortimenter nebst Shop- und Mall-Bereich sowie ein Drogeriemarkt und eine Apotheke angesiedelt
werden. Diese Einzelhandelsentwicklungen sollen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bauleitplanerisch ermöglicht und gesteuert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird parallel zur vorliegenden FNPÄnderung aufgestellt.
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes. Der Standort befindet sich vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Brand“.
Parallel zu der oben beschriebenen Einzelhandelsentwicklung sollen auf den unmittelbar südlich anschließenden Flächen
über einen zweiten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohnnutzungen entwickelt werden. Die Wohnnutzung wird
durch die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) Nr. 136 vorbereitet. Die Einzelhandelsplanungen sind
eng auf die Planungen der Wohnnutzung abgestimmt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleinig auf die
geplante Einzelhandelsnutzung.
2. Derzeitige Situation
Der ca. 1,6 ha große Planbereich ist heute vorwiegend geprägt von der ansässigen Nutzung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters (Aldi) mit seinen entsprechenden Verkehrs- und Parkplatzflächen. Im östlichen und südöstlichen Teil
des Planbereiches befinden sich kleinteilige Wohnnutzungen in Form von drei Wohnhäusern. Der übrige, südliche Teil
des Planbereiches ist heute Wiese und folglich baulich ungenutzt.
In der näheren Umgebung des Planbereiches befinden sich unterschiedliche Nutzungen. Unmittelbar östlich des Planbereiches schließt der als Rad- und Wanderweg genutzte Vennbahnweg an. Östlich des Vennbahnweges befinden sich
überwiegend Wohnnutzungen und vereinzelt gewerbliche Nutzungen (Schreinerei, Zimmerei, landwirtschaftliche Nutzung). Westlich des Plangebietes befinden sich mehrere Einzelhandelsbetriebe (u.a. Tierfachmarkt, Lebensmitteldiscounter, Vollsortimenter), gewerbliche Nutzungen sowie Wohnnutzungen. Nördlich des Planbereiches befindet sich die Trierer
Straße, südlich eine Freifläche, die künftig für die unter Punkt 1 erwähnte Wohnnutzung genutzt werden soll.
Der Planbereich ist sowohl mit dem MIV als auch mit dem ÖPNV gut an den regionalen Verkehr angebunden. Alleine auf
der Trierer Straße, über der die Haupterschließung des Plangebietes erfolgen soll, verkehren mehrere Buslinien, wovon
sich eine Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Planbereich befindet (Luftlinie: ca. 80 m). Aber auch auf den umliegenden Straßen (Heussstraße und Rombachstraße) befinden sich Bushaltestellen mehrerer Buslinien. Durch die zentrale
Lage im Stadtteilzentrum Brands sowie durch die unmittelbare Lage am Vennbahnweg ist eine gute fußläufige Erreichbarkeit des Planbereiches für den Stadtbezirk gewährleistet.
Für den Planbereich existiert ein rechtswirksamer Bebauungsplan aus dem Jahre 1990. Darin wird für den überwiegenden, den nördlichen, Teil des Planbereiches ein Gewerbegebiet festgesetzt. Der übrige (südliche) Teil des Planbereiches
wird als Mischgebiet festgesetzt. Das Vorhaben überschreitet sowohl in seiner Art als auch im Maß der baulichen Nutzung die Grenzen der heutigen Zulässigkeit, weshalb ein Bauleitplanverfahren erforderlich ist.
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und Umweltbericht zur Offenlage
3. Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2014, stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher
gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung auch für das Handlungsfeld „2. Wirtschaft“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes „2. Wirtschaft“ ist die Sicherung und Entwicklung gemischt genutzter Strukturen, die Stabilisierung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren und die Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierte Standorte mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment. Mit der unter Punkt 1 beschriebenen Gesamtplanung werden diese Ziele erreicht.
Tangierend ist ferner das Handlungsfeld „7. Freiraum“ zu nennen, dass für die ehemalige Vennbahntrasse die Stärkung
der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat. Diesem Ziel wird ebenfalls entsprochen (vgl.
Punkt 8).
5. Flächennutzungsplan
Der Flächenutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes
Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem
04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Planbereich im Norden als “Gewerbliche Baufläche“ und im
Süden als “Gemische Baufläche“ dar. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung, insbesondere aufgrund der geplanten großflächigen Lebensmitteleinzelhändler, muss der Flächennutzungsplan geändert werden.
5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes
Der gesamte Planbereich, der derzeit entlang der Trierer Straße als “Gewerbliche Baufläche“ und im südlich anschließenden Bereich als “Gemischte Baufläche“ dargestellt ist, soll im Hauptplan in die Darstellung “Sondergebiete“ geändert
werden. Das Sondergebiet mit der Bezeichnung “Trierer Straße / Vennbahnweg“ erhält die Nr. 30 mit der Zweckbindung
“Nahversorgungszentrum mit Dienstleistung“. Art der Nutzungen ist “Gebäude, Stellplätze“.
6. Landschaftsplan
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen
7. Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden.
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und Umweltbericht zur Offenlage
Bei der verfahrensgegenständlichen Einzelhandelsplanung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, da
eine bereits für den Einzelhandel in Anspruch genommene Fläche (in intensiverer Form) wiedergenutzt wird. Dadurch
werden Einzelhandelsbedarfe in einer städtebaulich integrierten Lage realisiert und nicht auf der „grünen Wiese“ im Außenbereich. Ferner trägt die Einzelhandelsplanung zu einer Stärkung des gesamten zentralen Versorgungsbereiches des
Ortsteils Aachen Brand bei. Dieser zentrale Versorgungsbereich wird in seiner Vitalität gestärkt, so dass die Versorgungsfunktion sowohl für die nähere Umgebung als auch für den Stadtteil langfristig erhalten werden kann. Durch die zentrale
Lage im Stadtteil, die umliegenden bestehenden und geplanten Wohngebiete als auch aufgrund der guten Anbindung an
den ÖPNV stellt der Planbereich eine ideale Fläche für die Nahversorgung dar.
Die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzung mit der örtlichen Versorgungsstrukturen wird gegenwärtig in einem parallel laufenden Verfahren ermittelt (STRIKT). Es werden nach aktuellem Kenntnisstand keine negativen Auswirkungen befürchtet, insbesondere, da bereits in der Vergangenheit einem Vorhaben mit sehr ähnlichen Verkaufsflächen
die Verträglichkeit bescheinigt wurde.
Der Planbereich ist heute überwiegend versiegelt. Ein nicht unerheblicher Teil der sich im Planbereich befindenden südlichen Wiese ist mit Altlasten belastet. Den übrigen Teilen der nicht bebauten Flächen wird nach Aussage der Unteren
Landschaftsbehörde – abgesehen von einer kleinen Gehölzstruktur – grundsätzlich eine eher niedrige ökologische Wertigkeit zugestanden. Der Eingriff durch die Flächennutzungsplanänderung ist daher tendenziell als gering zu bewerten.
Der erforderliche ökologische Ausgleich wird im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ermittelt und festgesetzt.
Durch die Planung wird die Anzahl der Bäume und Baumgruppen im Plangebiet voraussichtlich erhöht. Diese Baumgruppen sollen entlang des Vennbahnweges angepflanzt werden, so dass dieser Weg an Aufenthaltsqualität gewinnt.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden diese Belange berücksichtigt. Die geplanten Einzelhandelsgebäude sollen über eine hohe gestalterische Qualität verfügen und sich städtebaulich in die Umgebung einfügen. So
wird insbesondere das Gebäude des großflächigen Vollsortimenters sowohl über eine attraktiv gestaltete Vorder- wie
Rückseite verfügen.
Die Auswirkungen der Planung auf den Verkehr sowie auf Lärmimmissionen werden im Rahmen des parallel laufenden
Bebauungsplanverfahrens gutachterlich ermittelt.
8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Aufgrund der Stärkung der Nahversorgung wird der Bedarf nach motorisierten Einkaufsverkehren (MIV-Quellverkehre)
durch die Planung im Stadtteil gesenkt, was wiederum dem Klimaschutz aufgrund verringerter CO2-Ausstöße zuträglich
ist.
Durch die Widernutzung von Flächen werden baulich bisher ungenutzte Flächen des Außenbereiches geschont.
Das Plangebiet ist bereits heute überwiegend versiegelt. Die nicht versiegelten Flächen stellen sich überwiegend als
Wiesen dar und sind zum Teil mit Altlasten belastet. Gehölz- und Baumstrukturen, die eine besondere Bedeutung für das
Kleinklima einnähmen, sind im Plangebiet nur in sehr begrenztem Umfang erhalten. Durch die Planung wird sich die Anzahl der Bäume im Plangebiet voraussichtlich erhöhen und es werden Baumgruppen geschaffen, in denen die Voraussetzungen zur Entstehung eines Waldklimas gegeben sind. Insbesondere der Grünraum entlang der ehemaligen Vennbahntrasse wird durch die Anpflanzung dieser Baumgruppen qualitativ aufgewertet. Im Übrigen soll der Grad der Bodenversiegelung durch eine Minimierung der erforderlichen Flächen für Stellplatzfläche gemindert werden.
9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Mit Schreiben vom 16.12.2013 wird seitens der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.
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Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1.0. Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange
in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet.
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Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Teil B
Entwurf zum Umweltbericht
zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
- Trierer Straße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015
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Aachen Nr. 129
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Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
Allgemeines ............................................................................................................................................................3
Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes ..........................................................................................3
2.
1.2.
Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung ......................................................3
1.3.
Bisheriges Planungsrecht...................................................................................................................................3
1.4.
Alternative Standortprüfung................................................................................................................................3
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung............................................................4
3.
2.1.
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt...................4
2.2.
Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt .............................................................4
2.3.
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................5
2.4.
Schutzgut Wasser ..............................................................................................................................................5
2.5.
Schutzgüter Luft und Klima ................................................................................................................................5
2.6.
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes.....................................................................5
Zusammenfassung.................................................................................................................................................6
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Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen Nr. 129
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1.
Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Allgemeines
1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu
untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden
129. Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine
ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953. Diesem Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf
die Umwelt entnommen werden.
1.2. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
Der ca. 1,6 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand unmittelbar
an der Trierer Straße. Er wird im Norden von der nur ca. 13 m schmalen Straßenfront der Trierer Straße begrenzt.
Weiter wird er im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse und im Süden in Richtung Rombachstraße durch eine zurzeit brachliegenden Wiesenfläche begrenzt. Westlich befindet sich der Siedlungsbereich an der Heussstraße, mit Wohnbebauung sowie Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen.
Geplant ist die Entwicklung von Einzelhandelsflächen an der Trierer Straße zur Stärkung des Stadtteilzentrums
Aachen Brand. Für die südlich angrenzende Fläche sind Wohnbauflächen geplant. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Entwicklung von Einzelhandelsflächen werden durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße / Vennbahnweg - sowie parallel dazu durch die vorliegende 129. Änderung des Flächennutzungsplans geschaffen.
Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, werden die aktuellen Darstellungen “Gewerbliche Bauflächen“ und „Gemischte Bauflächen“ in „Sondergebiet“ Nr. 30 geändert.
1.3. Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der
1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand 2014, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden „Gewerbliche Bauflächen“
und im Süden „Gemischte Bauflächen“ dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen
entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Zur Entwicklung des Nahversorgungszentrums wird daher mit dem vorliegenden Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans das bisherige Planungsrecht durch die Darstellung „Sondergebiet“ abgeändert.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
1.4. Alternative Standortprüfung
Mit Blick auf die gute Anbindung an den ÖPNV und der Verträglichkeit der jetzigen Nutzung sowie der Einbindung in die vorhandene Siedlungsstruktur wurde auf die weitergehende Untersuchung zu möglichen Alternativflächen verzichtet. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird somit vermieden.
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Aachen Nr. 129
-Trierer Straße /Vennbahnweg2.
Entwurf zur Begründung
und Umweltbericht zur Offenlage
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung
2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von
Aachen Brand. Das Gebiet ist bereits jetzt zum einen vom starken Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße,
Rombachstraße und Heusstraße) zum anderen vom gewerblichen Lärm immissionsschutzrechtlich vorbelastet.
Die geplante Entwicklung des Einzelhandelszentrums wird zusätzliche Verkehre auslösen. Im Rahmen des konkretisierenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 953 ist der Nachweis zu erbringen, dass die zu erwartenden Verkehre im
bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden können. Im Hinblick auf die bestehende und neu geplante sensible
Wohnnutzung im Umfeld ist neben der Lärmbelastung auch die lufthygienische Situation (verkehrsbedingte und betriebsbedingte) zu betrachten und die Gebietsverträglichkeit im verbindlichen Bauleitplanverfahren nachzuweisen.
Sowohl im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren können die Maßnahmen festgelegt werden, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Detaillierte Aussagen finden sich im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953.
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der zentralen bebauten Lage des Stadtteils Brand und ist durch die umgebenden Nutzungen heterogen strukturiert. Ein großer Teilbereich ist derzeit bereits bebaut. Bei dem restlichen Teilbereich handelt es sich um eine Fettweide von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit, sie stellt
kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Der Bereich Fettweide ist teilweise mit Altlasten
belastet. Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten
Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu.
Durch die Baufeldfreimachung kann es zu einem Verlust von potentiellen Quartierräumen von planungsrelevanten
Fledermausarten kommen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist unter der Berücksichtigung der Vorbelastungen, in Form der umgebenden Bebauung, nicht zu befürchten.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich.
Im konkretisierenden Bebauungsplan Nr. 953 sind Ersatzmaßnahmen zu formulieren, die neue artgerechte Quartiere für Fledermäuse schaffen. Der durch die Planung verursachte ökologische Eingriff wird durch Maßnahmen innerhalb des Stadtgebiets Aachen i.V.m. dem verbindlichen Bauleitplanverfahren ausgeglichen werden.
2.3. Schutzgut Boden
Im Plangebiet sind keine schutzwürdigen Böden ausgewiesen.
Es befindet sich die Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets.
Es findet ein bodenschutzrechtlicher Eingriff statt. Für den Altstandort konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt
werden. Für die Altablagerung liegt eine Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie und
Gewerbegrundstücke vor.
Die Maßnahmen zu Schutz des Bodens und zur fachgerechten Beseitigung der Altlasten im Änderungsbereich
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt.
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2.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit aus, was zu anstauenden Niederschlagswasser führt. Es ist nur
ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu erwarten.
Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein.
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten.
Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswassers und zum Schutz der geplanten Bebauung
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt.
2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur
aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das
Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem
Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen
hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt
werden. Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen
durch Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden.
2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter
und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach
der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von
geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und sind im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren detailliert auszuführen. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen
der 129. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig.
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Aachen Nr. 129
-Trierer Straße /Vennbahnweg3.
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und Umweltbericht zur Offenlage
Zusammenfassung
Der Änderungsbereich der 129. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich AachenBrand hat eine Größe von ca. 1,6 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich vertretbar. Im Ergebnis
werden geringe erhebliche Auswirkungen erwartet, die im Rahmen einer nachhaltigen Planung vermieden oder
ausgeglichen werden können.
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