Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
149242.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
13.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0130/WP17
öffentlich
13.08.2015
45/301
Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
hier: Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V.
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.09.2015
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
beschließt die Anerkennung des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. als Träger der
Freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Durch die Anerkennung des Vereins ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom
08.12.2014 die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Der Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. wurde 1995 gegründet.
Sein Ziel ist die Förderung der sozialen und beruflichen Integration benachteiligter junger Menschen.
Der Verein erfüllt damit seit seiner Gründung Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 11 SGB VIII,
er ist insbesondere im Bereich der außerschulischen Jugendbildung tätig.
Der Träger bietet vorrangig mehrtägige erlebnispädagogische und berufsorientierte Projekte an.
Zu diesem Zweck unterhält er drei Skihütten in Oberzauch, Österreich.
Hier werden erlebnispädagogische Maßnahmen angeboten, die größtenteils von Förderschulen in
Anspruch genommen werden.
Der Verein stellt den Schulen die Räumlichkeiten für ein geringes Entgelt zur Verfügung, die
sozialpädagogische Betreuung durch den Verein vor Ort bleibt kostenfrei.
In enger Kooperation mit der Schule wird ein erlebnispädagogisches Konzept für die Tage in
Oberzauch vorbereitet und gemeinsam mit dem Lehrpersonal durchgeführt.
Die Selbstversorgerhütten des Vereins liegen einsam. Für die meisten Jugendlichen ist es der erste
Skiurlaub ohne die üblichen Bequemlichkeiten des Alltags. Die Schüler müssen ihren Teil zur
Hausarbeit (Kochen, Putzen, Schneeschaufeln, usw.) beitragen, können das Skifahren erlernen und
müssen sich mit den sozialen Kontakten vor Ort arrangieren.
Für Teilnehmer bedeutet dies in der Regel eine Erweiterung der persönlichen, sozialen und
motorischen Fähigkeiten.
Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit sind arbeitsorientierte Projekte, d.h. Werkwochen.
Im Rahmen außerschulischer Maßnahmen lernen hier Schulklassen in betriebsähnlichen
Arbeitsstrukturen handwerkliche oder hauswirtschaftliche Berufsfelder kennen. Es wird darauf Wert
gelegt, dass die Arbeit der Jugendlichen real erforderlich ist und kein Übungsstück gefertigt wird. Die
Jugendlichen führen z.B. Reparaturarbeiten am Gebäude durch. Hierbei können Sie ihre Fähigkeiten
einbringen und neue Fertigkeiten erlernen. Die geleistete Arbeit ist sichtbar und trägt zum Erhalt des
Gebäudes bei. Die Schüler können erfahren, wie sich ein Arbeitstag anfühlt und ob ihnen z.B. die
Arbeit im Freien liegt.
Die Mitarbeiter des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. stellen ihre Arbeit kostenfrei zur
Verfügung.
Stellungnahme
Die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von Freien Trägern der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994 und der Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind.
Im nachfolgenden Kriterienkatalog sind alle Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Danach ist die Anerkennung des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. auszusprechen.
Anlage/n: Antrag, Vereinssatzung, Kriterienkatalog
Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 3/3
Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
Profil des Trägers
nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V.
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom
14.04.1994 und
der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe muss aber sowohl
Der Träger führt selbst in Kooperation mit Schulen und anderen Institutionen
Projekte mit Jugendlichen durch. Somit trägt er unmittelbar zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe bei.
Die Tätigkeit als Träger der freien Jugendhilfe wird durch die Satzung und die
vorliegenden Tätigkeitsberichte deutlich.
Der Träger fördert Maßnahmen zur sozialen Integration und Berufsorientierung
gem. § 13 SGB VIII und bietet selbst gem. 11 SGB VIII Jugendhilfe an.
Zu den Schwerpunkten der bisher geleisteten Jugendhilfe gehören:
arbeitsweilt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
erscheinen.
Jugenderholung
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
Internationaler Jugendaustausch
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
nach der Satzung als auch
in der praktischen Arbeit
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
liegt vor
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.
Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Im Einzelnen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,
Der Träger unterhält drei Skihütten in Österreich, in denen er in Kooperation mit
Schulen, Vereinen und Verbänden Erholungs-, Bildungs- und
Integrationsprojekte für sozial benachteiligte Jugendliche durchführt.
Der Verein bietet ortsnah Werkwochen mit Schülern der Förderschulen und dem
Berufsorientierungsjahr an.
Darüber hinaus organisiert der Träger einen deutsch-polnischen
Jugendbegegnung und den Erholungsaufenthalt ungarischer Kinder aus sozial
schwachen Familien in den Hütten.
Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,
8 Gruppen mit benachteiligten Jugendlichen mit insgesamt 122 Teilnehmern,
5 Werkwochen mit Förderschülern mit ca. 60 Schülern
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,
Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,
insgesamt 13 ehrenamtliche Mitarbeiter:
7 Projektleiter (3 Sozialpädagogen, 3 Lehrer, 1 Handwerker)
6 weitere Mitarbeiter aus verschiedenen Berufen
Der Träger arbeitet mit vielen Trägern der Jugendhilfe zusammen.
Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse
liegt vor
Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Träger ist seit 1995 in der Jugendhilfe tätig. Eine sichere Beurteilung ist
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr somit möglich.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist
2
Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Der Träger erfüllt durch seine Aktivitäten einen wesentlichen Teil der Aufgaben
der Jugendhilfe.
Gemäß der vorliegenden Satzung bietet der Träger die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
den vollständigen satzungsmäßigen Namen;
Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V.
die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;
Eupener Straße 134
52066 Aachen
sozialintegration@oberzauch.de
siehe vorliegende Satzung
Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
1. Vorsitzender:
Hans Michael Peinkofer, 68 Jahre
Beruf Dipl. Ing. und Berufschullehrer
Niederbardenberger Straße 12
52146 Würselen
2. Vorsitzender
Helmut Malmes, 63 Jahre
Soziologe
3
Lamersiefen 1a
52224 Stolberg
Weitere Vorstanndsmitglieder:
Willi Oprei
KFZ Meister
Cockerillpark 62
52080 Aachen
Hermann Josef Ehlen
Diplom- Sozialpädagoge
Hermann - Südermann – Str. 21
52078 Aachen
Marie Vanderheiden
Lehramtsstudentin
Eschenweg 17
52223 Stolberg
Bastian Huber
Elektriker und Schreiner
Mariabrunnstr. 18
52064 Aachen
Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
Alfred Jäger
Telekom - Techniker
Garzweiler Allee 87
41363 Jüchen
./.
Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
35 Mitglieder
Höhe des monatlichen Beitrages;
Es wird kein Beitrag erhoben
4
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe
1995
Dem Antrag soll beigefügt werden:
die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
liegt vor
Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;
liegt vor
ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
liegt vor
ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Flyer liegt vor,
www.oberzauch.de
bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,
liegt vor
die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;
./.
bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift
./.
5