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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
149242.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
13.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:25

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0130/WP17 öffentlich 13.08.2015 45/301 Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII hier: Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 08.09.2015 KJA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Anerkennung des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. als Träger der Freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Durch die Anerkennung des Vereins ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 08.12.2014 die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Der Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. wurde 1995 gegründet. Sein Ziel ist die Förderung der sozialen und beruflichen Integration benachteiligter junger Menschen. Der Verein erfüllt damit seit seiner Gründung Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 11 SGB VIII, er ist insbesondere im Bereich der außerschulischen Jugendbildung tätig. Der Träger bietet vorrangig mehrtägige erlebnispädagogische und berufsorientierte Projekte an. Zu diesem Zweck unterhält er drei Skihütten in Oberzauch, Österreich. Hier werden erlebnispädagogische Maßnahmen angeboten, die größtenteils von Förderschulen in Anspruch genommen werden. Der Verein stellt den Schulen die Räumlichkeiten für ein geringes Entgelt zur Verfügung, die sozialpädagogische Betreuung durch den Verein vor Ort bleibt kostenfrei. In enger Kooperation mit der Schule wird ein erlebnispädagogisches Konzept für die Tage in Oberzauch vorbereitet und gemeinsam mit dem Lehrpersonal durchgeführt. Die Selbstversorgerhütten des Vereins liegen einsam. Für die meisten Jugendlichen ist es der erste Skiurlaub ohne die üblichen Bequemlichkeiten des Alltags. Die Schüler müssen ihren Teil zur Hausarbeit (Kochen, Putzen, Schneeschaufeln, usw.) beitragen, können das Skifahren erlernen und müssen sich mit den sozialen Kontakten vor Ort arrangieren. Für Teilnehmer bedeutet dies in der Regel eine Erweiterung der persönlichen, sozialen und motorischen Fähigkeiten. Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit sind arbeitsorientierte Projekte, d.h. Werkwochen. Im Rahmen außerschulischer Maßnahmen lernen hier Schulklassen in betriebsähnlichen Arbeitsstrukturen handwerkliche oder hauswirtschaftliche Berufsfelder kennen. Es wird darauf Wert gelegt, dass die Arbeit der Jugendlichen real erforderlich ist und kein Übungsstück gefertigt wird. Die Jugendlichen führen z.B. Reparaturarbeiten am Gebäude durch. Hierbei können Sie ihre Fähigkeiten einbringen und neue Fertigkeiten erlernen. Die geleistete Arbeit ist sichtbar und trägt zum Erhalt des Gebäudes bei. Die Schüler können erfahren, wie sich ein Arbeitstag anfühlt und ob ihnen z.B. die Arbeit im Freien liegt. Die Mitarbeiter des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. stellen ihre Arbeit kostenfrei zur Verfügung. Stellungnahme Die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von Freien Trägern der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind. Im nachfolgenden Kriterienkatalog sind alle Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien. Danach ist die Anerkennung des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e.V. auszusprechen. Anlage/n: Antrag, Vereinssatzung, Kriterienkatalog Vorlage FB 45/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 3/3 Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Kriterien Profil des Trägers  nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V. Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,  der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und  der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl Der Träger führt selbst in Kooperation mit Schulen und anderen Institutionen Projekte mit Jugendlichen durch. Somit trägt er unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei. Die Tätigkeit als Träger der freien Jugendhilfe wird durch die Satzung und die vorliegenden Tätigkeitsberichte deutlich. Der Träger fördert Maßnahmen zur sozialen Integration und Berufsorientierung gem. § 13 SGB VIII und bietet selbst gem. 11 SGB VIII Jugendhilfe an. Zu den Schwerpunkten der bisher geleisteten Jugendhilfe gehören:  arbeitsweilt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt  Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit erscheinen.  Jugenderholung Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf  Internationaler Jugendaustausch welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht.   nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele liegt vor verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Im Einzelnen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden:  Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen, Der Träger unterhält drei Skihütten in Österreich, in denen er in Kooperation mit Schulen, Vereinen und Verbänden Erholungs-, Bildungs- und Integrationsprojekte für sozial benachteiligte Jugendliche durchführt. Der Verein bietet ortsnah Werkwochen mit Schülern der Förderschulen und dem Berufsorientierungsjahr an. Darüber hinaus organisiert der Träger einen deutsch-polnischen Jugendbegegnung und den Erholungsaufenthalt ungarischer Kinder aus sozial schwachen Familien in den Hütten.  Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen, 8 Gruppen mit benachteiligten Jugendlichen mit insgesamt 122 Teilnehmern, 5 Werkwochen mit Förderschülern mit ca. 60 Schülern  Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,  Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, insgesamt 13 ehrenamtliche Mitarbeiter: 7 Projektleiter (3 Sozialpädagogen, 3 Lehrer, 1 Handwerker) 6 weitere Mitarbeiter aus verschiedenen Berufen Der Träger arbeitet mit vielen Trägern der Jugendhilfe zusammen.  Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse liegt vor Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Träger ist seit 1995 in der Jugendhilfe tätig. Eine sichere Beurteilung ist möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr somit möglich. als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist 2 Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) Der Träger erfüllt durch seine Aktivitäten einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Jugendhilfe. Gemäß der vorliegenden Satzung bietet der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:  den vollständigen satzungsmäßigen Namen; Verein zur Förderung der Sozialintegration e.V.  die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);  eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform; Eupener Straße 134 52066 Aachen sozialintegration@oberzauch.de siehe vorliegende Satzung  Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes; 1. Vorsitzender: Hans Michael Peinkofer, 68 Jahre Beruf Dipl. Ing. und Berufschullehrer Niederbardenberger Straße 12 52146 Würselen 2. Vorsitzender Helmut Malmes, 63 Jahre Soziologe 3 Lamersiefen 1a 52224 Stolberg Weitere Vorstanndsmitglieder: Willi Oprei KFZ Meister Cockerillpark 62 52080 Aachen Hermann Josef Ehlen Diplom- Sozialpädagoge Hermann - Südermann – Str. 21 52078 Aachen Marie Vanderheiden Lehramtsstudentin Eschenweg 17 52223 Stolberg Bastian Huber Elektriker und Schreiner Mariabrunnstr. 18 52064 Aachen  Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden); Alfred Jäger Telekom - Techniker Garzweiler Allee 87 41363 Jüchen ./.  Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung; 35 Mitglieder  Höhe des monatlichen Beitrages; Es wird kein Beitrag erhoben 4  Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe 1995 Dem Antrag soll beigefügt werden:  die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation; liegt vor  Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO; liegt vor  ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung; liegt vor  ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Flyer liegt vor, www.oberzauch.de bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, liegt vor   die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen; ./.  bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift ./. 5