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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
148548.pdf
Größe
522 kB
Erstellt
13.07.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:22

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0035/WP17 öffentlich 13.07.2015 Herr Schlaak Satzungsänderungen der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 26.08.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils. Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.07.2015 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.07.2015 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen Stiftungssatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden Präzisierungen der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als Mittelbeschaffungskörperschaften klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen Fachämter. Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden. Den Stiftungen Dassen und van Gils wurde zur Verbesserung der Handhabung, der getrennt zu betreuenden Stiftungen und analogen Behandlung zu den Steuersubjekten Stiftungen bei der Finanzverwaltung, jeweils eine eigene Satzung zugeordnet. In der Stiftungssatzung der Stiftung Dassen wurde zusätzlich, der im Testament der Stifterin festgelegte gemeinnützige Zweck Tierschutz, hier dem Tierschutz-Verein Aachen jährlich einen Betrag von 500 DM (rund 250 €) zukommen zu lassen, eingepflegt. Die Stiftungssatzung der Stiftung van Gils wurde um den gemeinnützigen Zweck Erziehung erweitert sowie die Mildtätigkeit auf Elternlose beiderlei Geschlechts ausgedehnt. Die Stiftungssatzung der Stiftung Poth wurde um die gemeinnützigen Zwecke Altenhilfe, ab dem 70. Lebensjahr und Unterstützung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten und Behinderten im Zusammenhang mit einer Erblindung erweitert. Anlage/n: Bisherige Satzungen der Stiftungen Neufassung der Satzungen der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.07.2015 Seite: 3/3 Stiftungsatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Poth” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Poth“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO zu Gunsten hilfsbedürftige Aachener Einwohner ab dem 70. Lebensjahr sowie Aachener Kriegsblinde, b) der Altenhilfe für Aachener Einwohner ab dem 70. Lebensjahr, c) Aachener Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter und Behinderter, soweit die Beschädigung bzw. Behinderung mit einer Erblindung in Zusammenhang steht, durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit es keine Aachener Kriegsblinden mehr gibt, sind diese Erträge für blinde Aachener Einwohner zu verwenden. 1 (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch a) die Unterstützung von hilfsbedürftige Aachener Einwohner ab dem 70. Lebensjahr sowie Aachener Kriegsblinde die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf Hilfe anderer angewiesen sind. b) die Beratung, Betreuung und Unterbringung von Aachener Einwohnern ab dem 70. Lebensjahr. c) Die Beratung, Betreuung und Unterbringung Aachener Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter und Behinderter, soweit die Beschädigung mit einer Erblindung in Zusammenhang steht. Soweit es keine Aachener Kriegsblinden mehr gibt, sind diese Erträge für blinde Aachener Einwohner zu verwenden. (4) Die zur Ausschüttung vorgesehenen Erträge der Stiftung sind zu 2/3 zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Aachener Einwohnern ab dem 70. Lebensjahr gemäß der Absätze 2 und 3 bestimmt. 1/3 dieser Erträge sind zur Unterstützung von Kriegsblinden bzw. Blinden gemäß der Absätze 2 und 3 zu verwenden. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 132.379,46 Euro. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 24.06.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4 Stiftungsatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Dassen” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Dassen“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO für hilfsbedürftige sowie elternlose Kinder b) des Tierschutzes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Daneben kann die Stiftung den in Absatz 2 a) genannten Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Unterstützung von Kindern, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf Hilfe anderer angewiesen sind. 1 (4) Die Förderung des Tierschutzes gemäß Absatz 2 b) erfolgt ausschließlich durch Unterstützung des, für die Stadt Aachen zuständigen Tierschutzvereins mit einem Geldbetrag von bis zu 250 € pro Jahr. Dieser Stiftungszweck ist vorrangig zu erfüllen. Soweit darüber hinaus Erträge erwirtschaftet werden, können diese zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß den Absätzen 2 a) und 3 verwendet werden. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. 2 §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 435.996,46 Euro. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 §8 Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am xx.xx.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.01.1993 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4 Stiftungsatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „van Gils” der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2015 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „van Gils“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO für elternlose Kinder und Jugendliche, b) der Erziehung von minderjährigen Waisen und Halbwaisen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch a) die Unterstützung von elternlosen Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf Hilfe 1 anderer angewiesen sind. b) der Betreuung, Beratung und Unterbringung von minderjährigen Waisen und Halbwaisen, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. 2 §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 269.701,64 Euro. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 §8 Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am xx.xx.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.01.1993 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4