Daten
Kommune
Aachen
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148548.pdf
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522 kB
Erstellt
13.07.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0035/WP17
öffentlich
13.07.2015
Herr Schlaak
Satzungsänderungen der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
26.08.2015
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils.
Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.07.2015
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
0
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Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.07.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen
treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor
allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.
Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen
Stiftungssatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die
Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden
Präzisierungen der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als
Mittelbeschaffungskörperschaften klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den
Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt
werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1
Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1
Nr. 6 GewStG).
Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte
Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der
erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der
Überwachung der zuständigen Fachämter.
Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur
Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen
der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.
Den Stiftungen Dassen und van Gils wurde zur Verbesserung der Handhabung, der getrennt zu
betreuenden Stiftungen und analogen Behandlung zu den Steuersubjekten Stiftungen bei der
Finanzverwaltung, jeweils eine eigene Satzung zugeordnet.
In der Stiftungssatzung der Stiftung Dassen wurde zusätzlich, der im Testament der Stifterin
festgelegte gemeinnützige Zweck Tierschutz, hier dem Tierschutz-Verein Aachen jährlich einen
Betrag von 500 DM (rund 250 €) zukommen zu lassen, eingepflegt.
Die Stiftungssatzung der Stiftung van Gils wurde um den gemeinnützigen Zweck Erziehung erweitert
sowie die Mildtätigkeit auf Elternlose beiderlei Geschlechts ausgedehnt.
Die Stiftungssatzung der Stiftung Poth wurde um die gemeinnützigen Zwecke Altenhilfe, ab dem 70.
Lebensjahr und Unterstützung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten und Behinderten im
Zusammenhang mit einer Erblindung erweitert.
Anlage/n:
Bisherige Satzungen der Stiftungen
Neufassung der Satzungen der Stiftungen Dassen, Poth und van Gils
Vorlage FB 20/0035/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.07.2015
Seite: 3/3
Stiftungsatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Poth”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die
rechtlich
unselbständige
Stiftung
„Poth“
mit
Sitz
in
Aachen
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO zu Gunsten hilfsbedürftige Aachener Einwohner ab dem
70. Lebensjahr sowie Aachener Kriegsblinde,
b) der Altenhilfe für Aachener Einwohner ab dem 70. Lebensjahr,
c) Aachener Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter und Behinderter, soweit die Beschädigung
bzw. Behinderung mit einer Erblindung in Zusammenhang steht,
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Soweit es keine Aachener Kriegsblinden mehr gibt, sind diese Erträge für blinde Aachener
Einwohner zu verwenden.
1
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a) die Unterstützung von hilfsbedürftige Aachener Einwohner ab dem 70. Lebensjahr sowie
Aachener Kriegsblinde die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf Hilfe anderer angewiesen sind.
b) die Beratung, Betreuung und Unterbringung von Aachener Einwohnern ab dem 70.
Lebensjahr.
c) Die Beratung, Betreuung und Unterbringung Aachener Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter
und Behinderter, soweit die Beschädigung mit einer Erblindung in Zusammenhang steht.
Soweit es keine Aachener Kriegsblinden mehr gibt, sind diese Erträge für blinde Aachener
Einwohner zu verwenden.
(4) Die zur Ausschüttung vorgesehenen Erträge der Stiftung sind zu 2/3 zur Unterstützung von
hilfsbedürftigen Aachener Einwohnern ab dem 70. Lebensjahr gemäß der Absätze 2 und 3
bestimmt. 1/3 dieser Erträge sind zur Unterstützung von Kriegsblinden bzw. Blinden gemäß der
Absätze 2 und 3 zu verwenden.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen
dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 132.379,46 Euro.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)
3
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
§8
Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts
Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht
gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von
Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur
Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der
Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen
Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 24.06.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
4
Stiftungsatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Dassen”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die
rechtlich
unselbständige
Stiftung
„Dassen“
mit
Sitz
in
Aachen
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO für hilfsbedürftige sowie elternlose Kinder
b)
des Tierschutzes
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Daneben kann die Stiftung den in Absatz 2 a) genannten Zweck auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Unterstützung von Kindern, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf
Hilfe anderer angewiesen sind.
1
(4) Die Förderung des Tierschutzes gemäß Absatz 2 b) erfolgt ausschließlich durch Unterstützung des,
für die Stadt Aachen zuständigen Tierschutzvereins mit einem Geldbetrag von bis zu 250 € pro
Jahr. Dieser Stiftungszweck ist vorrangig zu erfüllen. Soweit darüber hinaus Erträge erwirtschaftet
werden, können diese zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß den Absätzen 2 a) und 3
verwendet werden.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen
dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
2
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 435.996,46 Euro.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)
3
§8
Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts
Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht
gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von
Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur
Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der
Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen
Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am xx.xx.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.01.1993 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
4
Stiftungsatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„van Gils”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am xx.xx.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die
rechtlich
unselbständige
Stiftung
„van
Gils“
mit
Sitz
in
Aachen
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO für elternlose Kinder und Jugendliche,
b)
der Erziehung von minderjährigen Waisen und Halbwaisen
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a)
die Unterstützung von elternlosen Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf Hilfe
1
anderer angewiesen sind.
b)
der Betreuung, Beratung und Unterbringung von minderjährigen Waisen und Halbwaisen,
soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich
verpflichtet sind.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen
dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
2
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2013: 269.701,64 Euro.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)
3
§8
Stellung der Bezirksregierung und des Finanzamts
Der Bestand und die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht
gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung, Zusammenlegungen von
Stiftungen und über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Bezirksregierung zur
Genehmigung vorzulegen sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der
Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, sind zuvor die Stellungnahme der zuständigen
Bezirksregierung sowie die Bestätigung des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am xx.xx.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der zum 01.01.1993 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
4