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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
147732.pdf
Größe
311 kB
Erstellt
08.06.15, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:21

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0044/WP17 öffentlich 08.06.2015 aachen tourist service e.V. - Satzungsänderung und Wahl der Mitglieder für den Aufsichtsrat Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 24.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Neufassung der Satzung des aachen tourist service e.V. positiv zur Kenntnis. Er schlägt der ordentlichen Mitgliederversammlung des aachen tourist service e.V. ________________________________________ ________________________________________ ________________________________________ als Mitglieder für den Aufsichtsrat vor. Ferner wird der Mitgliederversammlung als Vertreter der Verwaltung Frau Caroline Noerenberg Referentin des Oberbürgermeisters und Herr Bernd Büttgens Fachbereichsleiter FB 13 - Presse und Marketing zur Wahl vorgeschlagen. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2015 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der aachen tourist service e.V. (ats) hat für den 10.06.2015 zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Der Vorstand des Vereins hatte zuvor beschlossen, den Mitgliedern eine Neufassung der Satzung des Vereins vorzuschlagen. Bisher bilden die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Diese ehrenamtlich tätigen Personen vertreten den Verein rechtlich nach innen und außen und tragen damit auch die Hauptverantwortung. Der Geschäftsführer des Vereins ist in der Satzung nur am Rande erwähnt und vereinsrechtlich nicht primär verantwortlich. Der Vorstand hat sich deshalb an der neugefassten Satzung des Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. vom 22. April 2010 orientiert. Wie immer mehr wirtschaftlich aktive Vereine hat sich auch der ALRV dazu entschlossen, die Verantwortlichkeiten im Verein neu zu ordnen. Die neue Satzung sieht daher vor, dass die Mitgliederversammlung einen Aufsichtsrat und einen Beirat wählen soll. Der aus neun Personen zusammengesetzte, ehrenamtlich tätige Aufsichtsrat wählt dann einen Vorstand, der aus ein bis drei Personen besteht und hauptamtlich tätig werden soll. Dieser Vorstand wird dann in das Vereinsregister eingetragen und trägt die primäre Verantwortung für den Verein. Ein solcher Vorstand ist damit ungefähr der Geschäftsführung einer GmbH gleichgestellt. Diese grundsätzliche Änderung wurde zum Anlass genommen die gesamte Satzung zu modernisieren. Beigefügt finden Sie die aktuelle Arbeitsversion in der direkten Gegenüberstellung zur bisherigen Satzung, die zuletzt am 03. Mai 2007 geändert worden ist. Auf der Mitgliederversammlung am 10.06.2015 wurde ein einstimmiger Grundsatzbeschluss zur Neufassung der Vereinssatzung gefasst. Der aachen tourist service e.V. bittet den Rat der Stadt, die Neufassung der Satzung positiv zur Kenntnis zu nehmen. Da außerdem die reguläre Amtszeit des Vorstandes des aachen tourist service e.V. im Jahr 2015 ausläuft, bittet der ats den Rat der Stadt bereits jetzt die Mitglieder für den neuen Aufsichtsrat zu benennen. Nach § 11 der Satzung des aachen tourist service e.V. müssen dem neuen Aufsichtsrat nunmehr angehören: a) drei vom Rat der Stadt Aachen vorgeschlagene Personen und e) zwei Vertreter der Stadtverwaltung, möglichst aus den Bereichen Wirtschaftsförderung und Marketing Bisher, also in der noch laufenden Amtsperiode des Vorstandes, sind hier tätig: Caroline Noerenberg als Vorsitzende Claus Haase als stellvertretender Vorsitzender Erich Timmermanns als Schatzmeister (Sparkasse, bisher auf Vorschlag des/r Vorsitzenden gewählt) Beigeordneter Prof. Dr. Manfred Sicking als Vertreter für die Stadtverwaltung Der Aufsichtsrat wird, wie früher der Vorstand, von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufgrund der geplanten Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 jedoch nicht die turnusmäßigen Neuwahlen des Vorstands und die Ersatzwahlen zum Beirat vorgenommen. Die notwendigen Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Beirat sollen gemeinsam mit der endgültigen Verabschiedung der neuen Satzung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im August oder September 2015 erfolgen. Anlage/n: Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2015 Seite: 2/3 - Abschrift der Satzung ats Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.06.2015 Seite: 3/3 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 S A T Z U N G DES AACHEN TOURIST SERVICE E.V. S A T Z U N G DES AACHEN TOURIST SERVICE E.V. Diese Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 03.05.2007. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen (VR 1002) erfolgte am 12.06.2007. Entwurf einer Neufassung Diese Neufassung orientiert sich an der Satzung des AachenLaurensberger Rennverein e.V. (ALRV) vom 22. April 2010. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige beider Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird. § 1 - Name und Sitz § 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "aachen tourist service e.V.". Er ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Aachen. Der Verein führt den Namen "aachen tourist service e.V.". Er ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Aachen. § 2 - Zweck § 2 - Zweck Der Verein ist die von der Stadt Aachen anerkannte, auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende lokale Tourismusorganisation und im Auftrag der Stadt Aachen der Träger der öffentlichen Tourismusarbeit in Aachen. Der Verein ist die von der Stadt Aachen anerkannte, auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende lokale Tourismusorganisation. Der Verein verfolgt den Zweck, den Tourismus in Aachen nachhaltig zu fördern und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raume Aachen zu dienen. Der Verein verfolgt den Zweck, den Tourismus in Aachen nachhaltig zu fördern und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raum Aachen zu dienen. Zur Erreichung seines Zwecks wird der Verein insbesondere: Zur Erreichung seines Zwecks wird der Verein insbesondere:  an der ständigen Verbesserung des touristischen Produktes „Aachen“ arbeiten,  an der ständigen Verbesserung des touristischen Produktes „Aachen“ arbeiten,  für die Gäste der Stadt Informations-, Beratungs- und Buchungsdienste bereitstellen,  für die Gäste der Stadt Informations-, Beratungs- und Buchungsdienste bereitstellen,  am gesamtstädtischen Marketing mitarbeiten und vor allem im touristischen Bereich eigenverantwortlich aktiv werden,  am gesamtstädtischen Marketing mitarbeiten und vor allem im touristischen Bereich eigenverantwortlich aktiv werden, H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 1 von 1 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015  mit den touristischen Organisationen im Umland, auf Landesund Bundesebene, sowie im europäischen Umfeld zusammenarbeiten.  mit den touristischen Organisationen im Umland, auf Landesund Bundesebene, sowie im europäischen Umfeld zusammenarbeiten. Der Verein verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Der Verein verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. § 3 - Mitglieder § 3 - Mitglieder Der Verein hat Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder a) ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die Satzungszwecke unterstützen wollen. Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die Satzungszwecke unterstützen wollen. b) Ehrenmitglieder b) Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung von dieser solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Aufsichtsrates an die Mitgliederversammlung von dieser solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 2 von 2 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 4 - Aufnahme und Ausschließung § 4 - Aufnahme und Ausschluss Über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig beschließt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss von Mitgliedern der Aufsichtsrat. Vor der Entscheidung ist einem zum Ausschluss anstehenden Mitglied Gehör zu gewähren. Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig beschließt. § 5 - Ende der Mitgliedschaft § 5 - Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss. a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss; b) Durch Ausschluss, den der Vorstand Vernachlässigung der Pflichten oder Vereinsbelange vorliegt. beschließt, wenn Schädigung der b) durch Ausschluss, den der Aufsichtsrat beschließt, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar macht. c) Durch Tod; bei Firmen, juristischen Personen, Vereinigungen mit Aufgabe der Geschäftstätigkeit. c) durch Tod; bei Firmen, juristischen Personen, Vereinigungen mit Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten. § 6 - Rechte der Mitglieder § 6 - Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 3 von 3 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 7 - Pflichten der Mitglieder § 7 - Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu erteilen und die Beiträge gemäß § 8 zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu erteilen und die Beiträge gemäß § 8 zu zahlen. § 8 - Beiträge § 8 - Beiträge Es wird ein Grundbeitrag erhoben. Der Vorstand setzt den Grundbeitrag jährlich in einer Staffel fest. Er beträgt für natürliche Personen mindestens € 25,-- jährlich, für juristische Personen, Vereinigungen und Firmen mindestens € 75,-- jährlich. Es wird ein Grundbeitrag erhoben. Der Aufsichtsrat setzt den Mitgliedsbeitrag jährlich in einer Staffel fest. Zusätzlich können in besonderen Fällen Sonderbeiträge erhoben werden. Sonderbeiträge werden neben Spenden und Zuschüssen zur Kostendeckung für Maßnahmen erhoben, die im besonderen Interesse einzelner Vereinsmitglieder oder einer speziellen Gruppe von Mitgliedern durchgeführt oder unterhalten werden. Die Sonderbeiträge werden nur von den Mitgliedern erhoben, die von den zusätzlichen Maßnahmen besonderen Nutzen oder Vorteil haben. Sonderbeiträge werden in Form einer Umlage nach Grundsätzen erhoben, die der Vorstand nach Anhörung des Beirates festsetzt. Hierbei sind von einzelnen Mitgliedern eingebrachte Zuschüsse sowie Interessen und Vorteile, die einzelne Mitglieder an diesen Maßnahmen haben, angemessen zu berücksichtigen. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 4 von 4 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 9 - Organe des Vereins § 9 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung b) der Aufsichtsrat c) der Beirat c) die Mitgliederversammlung d) der Beirat § 10 - Vorstand § 10 - Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die der Aufsichtsrat für jeweils vier Jahre beruft. Dem Vorstand müssen angehören: 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses den Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind je zwei von ihnen gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis erteilen und / oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Zwei Mitglieder des Rates der Stadt und je zwei Vertreter des Hotel- und Gaststättengewerbes und des Einzelhandels. Während der Laufzeit des zwischen der Stadt und dem Verein abgeschlossenen Vertrages vom 27.09.1983 wird der Vorsitzende von der Stadt vorgeschlagen. Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt. Die einzelnen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. 3. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Vorstand im Innenverhältnis die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates zu befolgen. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands ist in der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. 4. Der Vorstand ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und sonstige Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates gehören. Die Aufgaben und Pflichten des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Aufsichtsrat verabschiedet wird. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere auch die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 5 von 5 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 11 – Vorstand Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen, die die Einhaltung des jeweiligen Wirtschaftsplanes gefährden oder die geeignet sind, städtisches Interesse verletzen zu können, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der jeweiligen Zustimmung der Stadt Aachen. 5. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig bzw. im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen zu berichten, insbesondere über: a) b) c) d) die Geschäfts- und Liquiditätslage und die Geschäftsentwicklung, die Abweichungen von Plan- und Zielvorgaben, die Wirtschafts-, Investitions- und Personalplanung, besondere Vorkommnisse. 6. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trifft den Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes werden durch eine (D&O-) Versicherung abgedeckt, die der Verein auf seine Kosten abschließt. 7. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Vereinsinteresse verpflichtet. Kein Vorstandsmitglied darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit sowie bei seinen Entscheidungen private Interessen verfolgen oder Geschäftschancen, die dem Verein zustehen, für sich nutzen. 8. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung und eine evtl. Aufwandsentschädigung entscheidet der Aufsichtsrat und legt diese in einer schriftlichen Vereinbarung fest. Etwaige notwendige Auslagen sind zu erstatten. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 6 von 6 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 11 - Aufsichtsrat 1. Der Verein hat einen Aufsichtsrat, der aus neun Mitgliedern besteht. 2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig. 3. Dem Aufsichtsrat müssen angehören: a) b) c) d) e) drei vom Rat der Stadt Aachen vorgeschlagene Personen, zwei Vertreter des Beherbergungsgewerbes der Stadt, ein Vertreter des Gaststättengewerbes der Stadt, ein Vertreter des Einzelhandels der Stadt, zwei Vertreter der Stadtverwaltung, möglichst aus den Bereichen Wirtschaftsförderung und Marketing. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte a) b) einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter. 5. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung. 6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Die Amtsniederlegung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes zu erfolgen. 8. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 7 von 7 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 9. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus seiner Mitte bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. 10. Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben: a) b) c) d) e) f) g) h) i) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes, den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes, die Festlegung der Geschäftsordnung für den Vorstand, die Beratung und Überwachung des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 5 b. 11. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Etwaige Auslagen sind gegen Nachweis zu erstatten. 12. Für die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt § 31 a BGB. Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates werden durch eine (D&O-) Versicherung abgedeckt, die der Verein auf seine Kosten abschließt. 13. Der Aufsichtsrat soll für seine interne Organisation eine Geschäftsordnung erlassen. 14. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind dem Vereinsinteresse verpflichtet. Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit sowie bei seinen Entscheidungen private Interessen verfolgen oder Geschäftschancen, die dem Verein zustehen, für sich nutzen. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 8 von 8 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 12 - Mitgliederversammlung § 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung In jedem Geschäftsjahr findet innerhalb des ersten Halbjahres die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen Vorstandes oder des Beirates einberufen. werden auf Beschluss des Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 25 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Sie muss durch Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder e) Beschlussfassung über Anträge, die eine Woche vor dem Verhandlungstage schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht worden sind. In jedem Geschäftsjahr findet in der Regel innerhalb des ersten Halbjahres die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirates einberufen. des Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Sie muss durch Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Aufsichtsrates d) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht worden sind. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 9 von 9 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 13 - Mitgliederversammlung § 13 – Ablauf der Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Annahme von Anträgen auf Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. sein Stellvertreter. Zur Annahme von Anträgen auf Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei Verhinderung von ihren jeweiligen Stellvertretern zu unterzeichnen. § 14 - Beirat § 14 - Beirat Der Beirat besteht aus mindestens 19 Mitgliedern, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder des Beirates turnusmäßig aus, wobei Wiederwahl zulässig ist. Im Beirat sind die unter den Mitgliedern vertretenen Gruppen anteilmäßig zu berücksichtigen. Dem Beirat sollen Vertreter der Stadtverwaltung Aachen, der Kur- und Badebetriebe, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, der Presse, der Kreishandwerkerschaft, des Hotel- und Gaststättenverbandes, des Sports und der Aachener Hochschulen angehören. Der Beirat besteht aus mindestens 19 Mitgliedern, die für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder des Beirates turnusmäßig aus, wobei Wiederwahl zulässig ist. Im Beirat sind die unter den Mitgliedern vertretenen Gruppen anteilmäßig zu berücksichtigen. Dem Beirat sollen Vertreter der Stadtverwaltung Aachen, der Kur- und Badebetriebe, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, der Presse, der Handwerkskammer, des Hotel- und Gaststättenverbandes, des Sports und der Aachener Hochschulen angehören. § 15 - Beirat Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Entscheidungsfindung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung auszusprechen und sich zu den vom Vorstand vorgelegten wichtigen Fragen zu äußern. Der Beirat hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Entscheidungsfindung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auszusprechen und sich zu den vom Vorstand vorgelegten wichtigen Fragen zu äußern. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 10 von 10 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. § 16 - Geschäftsführung § 15 - Geschäftsführung Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Bestellung bedarf der Zustimmung der Stadt Aachen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands, insbesondere an die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gebunden. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil und fertigt die Sitzungsniederschrift, die vom Sitzungsleiter und ihm zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine natürliche oder juristische Person mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung zu beauftragen. Hierüber ist ein entsprechender Vertrag schriftlich abzuschließen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands, insbesondere an die vom Aufsichtsrat zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gebunden. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. § 17 - Rechnungsprüfung § 16 - Rechnungsprüfung Die Überprüfung des Jahresabschlusses, der Geschäftsbücher und Kassen einschließlich aller erforderlichen Unterlagen obliegt dem Verein. Der Beirat wählt für diese Aufgabe aus seiner Mitte zwei geeignete Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Überprüfung des Jahresabschlusses, der Geschäftsbücher und Kassen einschließlich aller erforderlichen Unterlagen obliegt dem Verein. Der Beirat wählt für diese Aufgabe aus seiner Mitte zwei geeignete Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. § 18 - Geschäftsjahr § 17 - Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 11 von 11 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 § 18 – Benehmen mit der Stadt Aachen Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, vor allen wesentlichen Entscheidungen, insbesondere solchen, die die Interessen der Stadt Aachen berühren könnten, das Benehmen mit der Stadt Aachen herzustellen. In allen Belangen ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen zu suchen. § 19 - Auflösung des Vereins § 19 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Aachen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Aachen zur Verwendung für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung. Aachen, den 03.05.2007 Aachen, den ______________________ Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am Donnerstag, den 3. Mai 2007. Die geänderte Satzung wurde eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen (VR 1002) am Dienstag, den 12. Juni 2007. Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am ____________________ . Die geänderte Satzung wurde eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen (VR 1002) am _________________________ . H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 12 von 12 Arbeitskopie Satzung aachen tourist service Version 13: 13.05.2015 gez. Claus Haase Vorsitzender gez. Marcel Philipp stv. Vorsitzender gez. Vorsitzender des Aufsichtsrates gez. Vorsitzender des Vorstands gez. Wilfried Nellessen Schatzmeister H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc Stand:09.06.2015 Seite 13 von 13